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DGUV Regel 103-009 - Wärmekraftwerke und Heizwerke (BGR/GUV-R 240)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR/GUV-R)

(Ausgabe 04/2012)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeits- bedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Regel gilt für das Betreiben von Wärmekraftwerken, Heizwerken und Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen (Müllverbrennungsanlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW und mehr.

Die Regel gilt nicht für kleine Feuerungsanlagen (z.B. Heizungsanlagen für Wohngebäude) nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV).

1.2 Diese Regel gilt auch für Kernkraftwerke, sofern die Unfallverhütungsvorschrift "Kernkraftwerke" (BGV/GUV-V C16) keine Regelungen getroffen hat.

1.3 Diese Regel gilt nicht für Anlagen, die unter das Bundesbergrecht fallen (z.B. Grubengasanlagen).

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Anlagen sind Wärmekraftwerke, Heizwerke und Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen. Anlagen bestehen aus Teilanlagen wie z.B. Kesselhäuser und Rauchgasreinigungsanlagen sowie aus Anlagenteilen wie z.B. Dampfkessel, Rohrleitungen, Armaturen, Stetigförderer und Behälter.

2. Befahren beinhaltet das Hineinbeugen, Einsteigen, Betreten und Einfahren in Anlagenteile.

3. Brennstoffe können u.a. sein: Stein- und Braunkohle, Holz, Erdöl und -gas, Hausmüll sowie chemische und biologische Abfälle (z.B. Klärschlamm).

4. Anlagenverantwortliche sind vom Unternehmer beauftragte Personen, die die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb von Anlagen tragen.

Anlagenverantwortliche können z.B. Schichtleiter oder Blockmeister sein.

5. Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen (Müllverbrennungsanlagen)
sind Anlagen gemäß § 1 Abs.1 Nrn.1 u. 2 der 17. BImSchV für die thermische Behandlung von Abfällen mit überwiegenden Anteilen von Hausmüll oder hausmüllähnlichem Gewerbeabfall durch Verbrennung.

6. Arbeitsverantwortliche sind vom Unternehmer beauftragte Personen, die als Aufsichtführende die unmittelbare Verantwortung für die Ausführung der Arbeit vor Ort tragen.

7. Betreiben ist die Gesamtheit aller Tätigkeiten, die an Anlagen vom Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes von Betriebs- und Hilfsstoffen ausgeübt werden. Die Errichtung und der Rückbau von Anlagen zählen nicht zum Betreiben.

Zum Betreiben zählen auch Inbetriebnahme, Probebetrieb, Normalbetrieb, Instandhaltung und die Erweiterung von in Betrieb befindlichen Anlagen. Zu den Betriebsstoffen zählen z.B. Brennstoffe, Speisewasser und Dampf. Zu den Hilfsstoffen gehören z.B. die Stoffe für den Einsatz in der Wasseraufbereitung und der Rauchgasreinigung.

Zur Inbetriebnahme, Probebetrieb, Normalbetrieb, Instandhaltung und Erweiterung siehe auch "Begriffe der Instandhaltung" (DIN EN 13.306) und "Grundlagen der Instandhaltung" (DIN 31.051).

8. Einsteigöffnungen sind Öffnungen in Anlagen, die zum Ein- und Aussteigen von Personen dienen.

Für "Einsteigöffnungen" werden in anderen technischen Regelwerken z.T. andere Begriffe benutzt (z.B. Mannlöcher, Befahröffnungen, Zugangsöffnungen). Siehe hierzu z.B. Regel "Behälter, Silos und enge Räume Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1), Technische Regeln Dampfkessel "Ausrüstung für Dampferzeuger der Gruppe IV" (TRD 401), Technische Regeln Dampfkessel "Anlagen zur Verminderung von luftverunreinigenden Stoffen in Rauchgasen von Dampfesselanlagen" (TRD 460), Norm "Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten - Teil 7: Anforderungen an die Ausrüstung für den Kessel" (DIN EN 12.952-7) und Norm " Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten - Teil 13: Anforderungen an Rauchgasreinigungsanlagen (DIN EN 12.952-13).

9. Entaschungsanlagen sind Anlagen zum Austragen und Lagern von nicht verflüssigten Aschen. Zu den Entaschungsanlagen gehören z.B. Entascher, Aschefördereinrichtungen sowie Aschesilos.

10. Entschlackungsanlagen sind Anlagen zum Austragen und Lagern von verflüssigten Aschen. Zu den Entschlackungsanlagen gehören z.B. Schlackenfallschächte, Entschlackertröge einschließlich Kratzerbänder, Granulatfördereinrichtungen und Granulatbunker.

Die Ascheeigenschaften richten sich nach der Feuerungs- und Brennstoffart. Asche kann als Grob- und Flugasche auftreten. Grob- oder Flugasche (Flugstaub) wird abhängig von der Körnung unterschieden. Bei Grobasche handelt es sich um gesinterte Aschen, während Schlacke geschmolzene Asche ist. Wird schmelzflüssige Schlacke im Wasserbad schnell abgekühlt, entsteht Granulat.

11. Filtereinrichtungen für Flugstäube sind Anlagen zur Rauchgasreinigung, z.B. Elektrofilter, Gewebefilter und Zyklone sowie zugehörige Fördereinrichtungen und -leitungen.

12. Freigabeverfahren sind schriftliche oder EDV-gestützte Verfahren, die in Abhängigkeit bestehender Gefährdungen für die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung bestimmter Arbeiten sicherheitstechnische und organisatorische Vorgaben festlegen.

13. Heizwerke sind Anlagen, in denen ausschließlich nutzbare Wärme aus anderen Energieformen gewonnen wird.

14. Rauchgasreinigungsanlagen sind Anlagen zur Verminderung von Luft verunreinigenden Stoffen in Rauchgasen von Wärmekraftwerken, Heizwerken. Hierzu zählen Anlagen zur Entstaubung, Entstickung und Entschwefelung sowie zur Verminderung anderer Luft verunreinigender Stoffe.

15. Bereiche mit leitfähiger Umgebung sind Bereiche, deren Begrenzung vollständig oder teilweise aus metallischen oder elektrisch leitfähigen Teilen bestehen und bei denen eine großflächige Berührung nicht zwingend gegeben ist, jedoch auf Grund der Arbeitshaltung auftreten kann.

16. Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit sind Bereiche, deren Begrenzungen im Wesentlichen aus Metallteilen oder leitfähigen Teilen bestehen. Personen können mit ihrem Körper großflächig mit der Begrenzung in Berührung stehen, wobei die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist.

3 Organisatorische Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit

Soweit nicht anders bestimmt, richten sich die Festlegungen der nachfolgenden Abschnitte an Unternehmer und Versicherte.

3.1 Gefährdungsbeurteilungen

Verschiedene staatliche Vorschriften verpflichten den Betreiber von Wärmekraftwerken und Heizwerken, die mit Arbeiten, Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, diese zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Dieser Verpflichtung hat er durch Gefährdungsbeurteilungen nachzukommen.

Forderungen nach Gefährdungsbeurteilungen sind u. a. enthalten in § 5 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung und § 6 Gefahrstoffverordnung. Zu Gefährdungsbeurteilungen siehe auch Technische Regeln für Betriebssicherheit "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" (TRBS 1111).

Geeignete Schutzmaßnahmen sind in der Rangfolge technischer, organisatorischer
und persönlicher Maßnahmen zum Einsatz zu bringen. Die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen sind schriftlich festzuhalten. Abweichend von § 6 Arbeitsschutzgesetz ist es sinnvoll, diese Dokumentation auch in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten durchzuführen.

Erfahrungsgemäß fördern schriftlich dokumentierte Gefährdungsbeurteilungen u.a. eine Verbesserung der betrieblichen Abläufe und die Qualität der Unterweisungen. Mit der schriftlichen Dokumentation kommt der Anlagenbetreiber seiner öffentlich-rechtlichen Nachweispflicht nach.

Bauliche, technische und organisatorische Änderungen sind durch eine überarbeitete oder neue Gefährdungsbeurteilung zu bewerten.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist auch festzulegen, ob die bewerteten Tätigkeiten "gefährliche Arbeiten" im Sinne § 8 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) sind.

Auf Grundlage der Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer auch die erforderlichen Maßnahmen zur Ersten Hilfe und zur Rettung festzulegen.

3.2 Betriebsanweisungen

Der Unternehmer hat arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen zum sicheren Betreiben von Anlagen in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache schriftlich aufzustellen. Die Betriebsanweisungen sind den Versicherten bekannt zu machen.

Betriebsanweisungen regeln das Verhalten an Arbeitsplätzen und bei Tätigkeiten zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Sie können auch als Grundlage für Unterweisungen dienen. Grundlage für Betriebsanweisungen ist die Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung.

Zur Ausführung von Betriebsanweisungen siehe auch Information "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578).

Abb. 3.2.1 Betriebsanweisung gemäß § 7 GefStoffV
Abb. 3.2.2 Betriebsanweisung in Form einer Fachanweisung
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3.3 Unterweisungen

Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

Die Verpflichtung zur Unterweisung ist geregelt in § 12 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) und in § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1). Zur Unterweisung gehört u.a. eine spezielle Information an der Arbeitsstelle über die jeweiligen örtlichen Besonderheiten. Bei sich ändernden Gefährdungen ist eine erneute Unterweisung durchzuführen.

Abb. 3.3.1 Unterweisungssituation vor Ort

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Bei gefährlichen Arbeiten sind Unterweisungen in kürzeren Abständen oder vor jeder Aufnahme der Arbeit erforderlich.

Gefährliche Arbeiten können z.B. sein:

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Inhalt und Zeitpunkt von Unterweisungen dokumentiert werden.

Zur Verpflichtung des Unternehmers beim Einsatz von Fremdfirmen siehe § § 8, 9 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) sowie § § 5, 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A1).

3.4 Festlegung von Verantwortlichkeiten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Bedienen und Instandhalten von unterwiesenem Fachpersonal oder unter dessen Leitung und Aufsicht durchgeführt wird. Er hat die Zuständigkeiten für diese Aufgaben einschließlich der Weisungsbefugnisse festzulegen.

Unter Fachpersonal werden Personen verstanden, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zum Betrieb der Anlagen oder Anlagenteile verfügen.

Der Unternehmer hat für das Betreiben von Anlagen Anlagenverantwortliche schriftlich zu benennen. Die Verantwortungsbereiche der Anlagenverantwortlichen müssen eindeutig voneinander abgegrenzt sein.

Die schriftliche Benennung eines Anlagenverantwortlichen kann z.B. erfolgen durch eine schriftliche Beauftragung im Einzelfall oder durch Regelungen in Arbeitsverträgen, Stellenbeschreibungen oder Organisationsplänen, ggf. in Verbindung mit Schichtplänen.

Der Unternehmer hat die Verantwortlichkeiten für das Zusammenwirken von Anlagenverantwortlichen und Arbeitsverantwortlichen festzulegen.

3.5 Einsatz von Auftragnehmern

Neben eigenen Mitarbeitern werden auch Mitarbeiter von Fremdfirmen eingesetzt. Für diese gelten die gleichen Anforderungen. Das Zusammenspiel zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zieht sich durch verschiedene Stufen.

Nähere Ausführungen zum Einsatz von Auftragnehmern sind u.a. im VGB-Standard 023 "Sichere Zusammenarbeit/ Auftragnehmer und Auftraggeber in der Energiewirtschaft" enthalten.

3.5.1 Auswahl von Auftragnehmern

Der Unternehmer hat mit der Durchführung von Arbeiten nur Firmen zu beauftragen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Bei der Auswahl ist die Qualität des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Auftragnehmer mit zu berücksichtigen.

Bei der Auswahl der Auftragnehmer können z.B. Präqualifikationsverfahren und Zertifizierungen herangezogen werden.

3.5.2 Maßnahmen vor Aufnahme der Arbeiten durch Auftragnehmer

Der Unternehmer hat den Auftragnehmer vor Aufnahme der Tätigkeiten hinsichtlich der betriebsspezifischen Gefährdungen und Besonderheiten zu unterrichten und am Einsatzort einzuweisen.

Hinsichtlich der Pflichten des Kraftwerkbetreibers als Auftraggeber gegenüber Auftragnehmern siehe auch § 8 Arbeitsschutzgesetz sowie § 6 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Der Unternehmer sollte seine Informationen den Verantwortlichen der Auftragnehmer vor Ort schriftlich aushändigen. Die Auftragnehmer sollten schriftlich verpflichtet werden, die erhaltenen Informationen an ihre eigenen Beschäftigten und an Subunternehmen weiterzugeben.

Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu überzeugen, dass die Beschäftigten der Auftragnehmer einschließlich der beauftragten Subunternehmen bzgl. der betriebsspezifischen Gefährdungen und Besonderheiten unterwiesen wurden.

Zu den Besonderheiten zählen z.B. Betriebs- und Baustellenordnungen, Alarmpläne und Notfallpläne.

3.5.3 Maßnahmen während der Arbeiten durch Auftragnehmer

Der Unternehmer hat sich davon zu überzeugen, dass die Beschäftigten der Auftragnehmer sich entsprechend den Informationen des Auftraggebers über die betriebsspezifischen Gefährdungen und Besonderheiten verhalten.

3.6 Systematische Durchführung von Arbeiten

Alle Arbeiten an und in Anlagen sind mit dem Anlagenverantwortlichen abzustimmen.

Zum Schutz gegen mögliche Gefährdungen ist festzulegen, für welche Arbeiten ein Freigabeverfahren erforderlich ist.

Die Durchführung eines Freigabeverfahrens ist z.B. erforderlich bei:

3.6.1 Arbeiten mit Freigabeverfahren

Mit Arbeiten, die ein Freigabeverfahren erforderlich machen, darf erst begonnen werden, nachdem

Zu den anlagenspezifischen Sicherheitsmaßnahmen für Instandhaltungsarbeiten in Rauchgaswäschern und für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten zählen z.B. die Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes.

Der Anlagenverantwortliche hat sich vor dem Aufheben von Sicherheitsmaßnahmen vom Arbeitsverantwortlichen den ordnungsgemäßen Abschluss der Arbeiten schriftlich bestätigen zu lassen.

Zum ordnungsgemäßen Abschluss der Arbeiten gehört die Feststellung, dass sich niemand mehr in Bereichen befindet, in denen durch die Aufhebung der anlagenbezogenen Sicherheitsmaßnahmen eine Gefahr besteht.

Abb. 3.6.1.1 Der Anlagenverantwortliche kontrolliert den Arbeitsverantwortlichen vor Ort.

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Abb. 3.6.1.2 Beispielhaftes Ablaufschema für ein Freigabeverfahren

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Hinweise zum Ablaufschema:
Arbeiten, die ein Freigabeverfahren voraussetzen, erfordern eine enge Abstimmung der beteiligten Anlagen- und Arbeitsverantwortlichen. Der Anlagenverantwortliche verantwortet die richtige Auswahl und Durchführung der auftragsspezifischen Sicherheitsmaßnahmen, die eine Durchführung der Arbeiten ohne Gefährdungen durch die Anlage gewährleisten.

Nachdem die schriftliche Arbeitserlaubnis vorliegt und der Arbeitsverantwortliche vor Ort durch den Anlagenverantwortlichen (ggf. Stellvertreter) eingewiesen ist, übernimmt er die Verantwortung für die sichere Durchführung der Arbeiten. Hierzu gehört u.a. die Einweisung seiner Mitarbeiter in die mit der Arbeit verbundenen sicherheitsrelevanten Aspekte.

Nach schriftlicher Rückmeldung der abgeschlossenen Arbeit durch den Arbeitsverantwortlichen kann der Anlagenverantwortliche die mit der Freigabe verbundenen Sicherheitsmaßnahmen zurück abwickeln.

3.6.2 Arbeiten ohne Freigabeverfahren

Von der Durchführung eines Freigabeverfahrens kann abgesehen werden bei Arbeiten, die zum bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage gehören, soweit eine Gefährdung von Personen oder eine Beeinträchtigung der Anlagensicherheit nicht zu erwarten ist.

Hierzu gehören z.B.:

4 Maßnahmen zur Verhütung spezieller Gefährdungen

4.1 Störungen mit Personengefährdung

Bei Störungen mit Personengefährdung sind geeignete Verhaltensmaßnahmen festzulegen.

Bei Störungen muss der Anlagenverantwortliche unter Berücksichtigung der vorliegenden Gefährdungen prüfen, ob die Anlagen unverzüglich abgeschaltet oder die Gefährdungsbereiche abgesperrt, gekennzeichnet und überwacht werden müssen.

Durch Störungen hervorgerufene Gefährdungsbereiche können z.B. entstehen durch undichte Dampfleitungen oder den Austritt von Gefahrstoffen. Ggf. kann eine örtliche Beaufsichtigung bis zur Absperrung des Gefährdungsbereichs erforderlich sein.

Gefährdungsbereiche nach Kapitel 4.1, zweiter Satz, dürfen nur nach Anweisung des Anlagenverantwortlichen betreten werden. Dieser hat vor Erteilung der Anweisung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen und zu veranlassen. Anlagenteile, die durch Not-Befehlseinrichtungen abgeschaltet wurden, dürfen nur auf Anweisung des Anlagenverantwortlichen wieder eingeschaltet werden.

4.2 Arbeiten unter Hitzeeinwirkungen

Bei Arbeiten unter Hitzeeinwirkung ist die Einsatzzeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsbelastung, der Temperatur, der Wärmestrahlung, der relativen Luftfeuchtigkeit und der Luftgeschwindigkeit festzulegen.

Hitzearbeiten können auftreten z.B. in Kesselanlagen, Wärmetauschern und Rauchgasreinigungsanlagen.

Zu Arbeiten unter Hitzeeinwirkung siehe auch

4.3 Gefährdungen durch explosionsfähige Stäube

Betriebsräume müssen weitgehend von explosionsfähigen Stäuben freigehalten werden. Explosionsgefährliche Staubansammlungen sind zu beseitigen.

Das Aufwirbeln dieser Stäube ist zu vermeiden.

Die Forderungen werden erfüllt, wenn Staubablagerungen, z.B. durch Abspülen mit Sprühwasser oder durch Ab saugen, beseitigt werden.

Absaugeinrichtungen zum Entfernen brennbarer Stäube müssen über einen konstruktiven Explosionsschutz verfügen. Als Absaugschläuche sind elektrostatisch leitfähige Schläuche, die an die Erdungsanlage angeschlossen sind, zu verwenden.

Zu Gefährdungen durch explosionsfähige Stäube siehe auch:

Zu partikelförmigen Gefahrstoffen und zu Anforderungen an Staubsaugeanlagen siehe auch Gefahrstoffverordnung, Anhang III, Nr. 2.

4.4 Entfernen von Ablagerungen und Anbackungen während des Betriebes

4.4.1 Anlagen sind so zu betreiben, dass Ablagerungen und Anbackungen weitgehend vermieden werden.

Ablagerungen und Anbackungen sind durch technische Einrichtungen zu beseitigen.

Können aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen Ablagerungen und Anbackungen nicht mit technischen Einrichtungen beseitigt werden, ist eine manuelle Entfernung unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungen und Auswahl geeigneter Sicherheitsmaßnahmen zulässig.

Die Arbeitsstellen müssen einen sicheren Stand der Versicherten ermöglichen und ausreichende Bewegungsfreiheit bieten.

Technische Einrichtungen sind fest installierte Einrichtungen zur Beseitigung von Ablagerungen und Anbackungen wie z.B. Wasserlanzen, Rußbläser, Klopfwerke oder mechanische Stochereinrichtungen.

Zur Durchführung manueller Stocherarbeiten, z.B. an Entaschungs- und Entschlackungsanlagen, ist in der Regel der Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen zum Schutz vor Strahlungswärme, heißen Schlacken und Aschen, heißer Gase und Dämpfe oder heißem Wasser erforderlich. Hinweise geben die Normen zu:

Abb. 4.4.1.1 Beispiel für eine pneumatisch betriebene Stochereinrichtung. Gute Erfahrungen wurden hiermit an kleineren Dampferzeugern mit Schmelzkammerfeuerung gesammelt

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Abb. 4.4.1.2 Stocherarbeiten an einem A-Loch; Als PSA haben sich bewährt: Flammschutzkopfhaube nach DIN EN 1486, Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken nach DIN EN 407 und Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen (DIN EN ISO 11612)

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Das Teil der Stocherstange, das in den Feuerraum eingeführt wird, sollte aus thermischen Gründen aus Vollmaterial bestehen.

Abb. 4.4.1.3 Stocherarbeiten unter Einsatz eines Pneumatikhammers am Aschetrichter oberhalb des Nassentaschers eines mit Braunkohle befeuerten Dampferzeugers

Abb. 4.4.1.4 Das manuelle Abstoßen von Anbackungen an Bandübergabestellen ist nur zulässig, wenn ein Erfasst werden der Versicherten und benutzten Hilfsmittel ausgeschlossen werden kann

4.4.2 Abweichend von Abschnitt 4.4.1 können auch besondere Arbeitsverfahren zum Entfernen von Anbackungen in Dampferzeugern zum Einsatz kommen.

Zu den besonderen Arbeitsverfahren zählen z.B.

Bei Anwendung dieser Arbeitsverfahren sind durch technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen Gefährdungen von Personen vermieden. Mit der Durchführung darf nur speziell geschultes Fachpersonal beauftragt werden.

Die Anwendung dieser Arbeitsverfahren setzt die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des aktuellen Betriebszustandes des betroffenen Dampferzeugers voraus.

5 Gestaltung und Benutzung baulicher Einrichtungen

5.1 Verkehrswege und Arbeitsplätze

Druckentlastungsöffnungen sind so auszuführen, dass keine Personen auf Verkehrswegen und an Arbeitsplätzen durch austretende Medien gefährdet werden können.

Druckentlastungsöffnungen sind z.B. Druckentlastungsklappen, Sicherheitsventile und Berstscheiben.

5.2 Einrichtungen zum Bedienen und Instandhalten

Für ein sicheres Bedienen und Instandhalten von Anlagenteilen sind Einrichtungen, insbesondere Treppen, Bühnen und Befestigungspunkte für Hilfsgeräte vorzusehen.

Die Bedienung von Anlagenteilen, z.B. Absperreinrichtungen, erfordert in der Regel feste Einrichtungen.

Können feste Einrichtungen aus bau- oder betriebstechnischen Gründen, z.B. durch Wärmeausdehnungen an Kesselanlagen, nicht eingesetzt werden, oder werden die Anlagenteile nur gelegentlich bedient oder instand gehalten, können z.B. auch örtlich aufgebaute Gerüste oder fahrbare Arbeitsbühnen benutzt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungen ausgewählt werden.

Befestigungspunkte für Hilfsgeräte können z.B. sein:

Siehe auch Information "Treppen" (BGI/GUV-I 561).

5.3 Bodenabdeckungen

Entstehen durch das Entfernen von Bodenabdeckungen Absturzgefährdungen, dürfen die Abdeckungen nur mit Zustimmung des Anlagenverantwortlichen für die Dauer der Arbeiten entfernt werden.

Die Zustimmung dient u.a. zu Klärung der Frage, ob ein Freigabeverfahren nach 3.6.1 erforderlich ist.

Bestehen beim Entfernen oder Einsetzen von Bodenabdeckungen Absturzgefährdungen, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu verwenden.

Bestehen Absturzgefährdungen durch entfernte oder unbefestigte Bodenabdeckungen, sind die Gefährdungsbereiche durch Absperrungen zu sichern.

Geeignete Absperrungen sind feste Absperrungen, z.B. in Form von Geländern oder stabilen Ketten. Aufhängevorrichtungen für Geländer und Ketten dürfen nicht leicht verschiebbar sein. Ketten sind in einem Abstand von > 2 m von der Absturzstelle zu befestigen und mit einem Warnzeichen ( W015) "Warnung vor Absturzgefahr" zu versehen.

Der Arbeitsverantwortliche hat zu veranlassen, dass Gitterroste und Bodenbleche unmittelbar nach dem Einbau gegen Herausheben und Verschieben gesichert werden.

Zu Gitterrosten siehe auch Information "Metallroste" (BGI/GUV-I 588).

Gitterroste und Bodenbleche sind regelmäßig, insbesondere nach Instandhaltungsarbeiten im Arbeitsbereich, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

Die Prüfung erfolgt in der Regel durch Inaugenscheinnahme.

6 Arbeiten an Anlagenteilen, die unter Druck stehen, heiße Medien oder Gefahrstoffe führen

Arbeiten an Anlagenteilen, die unter Druck stehen, heißes Medium oder Gefahrstoffe führen, dürfen mit Ausnahme der unter Kapitel 7 formulierten Sonderverfahren nicht durchgeführt werden, wenn dabei mit einer Gefährdung durch Ausströmen zu rechnen ist oder die Anlagenteile im Rahmen eines Freigabeverfahrens nach Abschnitt 3.6 nicht frei geschaltet wurden.

Zugelassene Arbeiten sind:

Im Rahmen des Freigabeverfahrens müssen die Anlagenteile, die unter Druck stehen, heißes Medium oder Gefahrstoffe führen, vor Beginn der Arbeiten durch folgende Sicherheitsmaßnahmen frei geschaltet werden:

Können dampf- und wasserführende Anlagen aus konstruktiven Gründen nicht vollständig entleert werden, so darf mit Arbeiten erst begonnen werden, wenn zusätzliche Maßnahmen eine Gefährdung der Versicherten auszuschließen sind. Eine zusätzliche Maßnahme kann z.B. die Abkühlung des Mediums auf körperverträgliche Temperaturen sein.

In Abhängigkeit der Anlage, der Betriebsparameter und der durchzuführenden Arbeit können zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sein.

Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen können nötig sein, z.B. bei

Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen können z.B. sein:

Abb. 6.2.1 Anlageteil allseitig absperren (1. Schritt)

Abb. 6.2.2 Absperreinrichtungen gegen unbefugtes Betätigen sichern (2. Schritt)

Abb. 6.2.3 Entleeren und belüften der Anlagenteile (3. Schritt)

Abb. 6.2.4 Sicherung der Belüftungs- und Entleerungsarmaturen gegen unbeabsichtigtes Betätigen (4. Schritt)

Abb. 6.2.5 Entleerung und Drucklosigkeit oder Konzentration feststellen (5. Schritt)

Nach Freigabe der Arbeitsstelle durch den Anlagenverantwortlichen und Einweisung durch den Arbeitsverantwortlichen sind die Anlagenteile in folgender Reihenfolge zu öffnen:

7 Sonderverfahren zum Arbeiten an Anlagenteilen

Abweichend von Kapitel 6 dürfen auch Sonderverfahren zum Einsatz kommen. Bei der Anwendung dieser Sonderverfahren müssen durch technische, organisatorische und personenbezogene Sicherheitsmaßnahmen Gefährdungen von Personen ferngehalten werden.

Sonderverfahren dürfen nur angewendet werden, wenn eine gutachterliche Stellungnahme vorliegt, die die Eignung des Verfahrens bestätigt und die Anforderungen an die eingesetzten Arbeitsmittel festlegt.

Mit der Durchführung der Sonderverfahren darf nur speziell geschultes Fachpersonal beauftragt werden.

Zu den Verfahren zählen z.B. Leckabdichtverfahren, Frostverfahren und Anbohrverfahren. Sonderverfahren können z.B. von einer zugelassenen Überwachungsstelle gemäß Betriebssicherheitsverordnung anerkannt werden.

Zu Anbohrverfahren siehe auch Information "Anbohren von Fernwärmeleitungen" (BGI/GUV-I 5067); zu Frostverfahren siehe auch Information "Frosten von Fernwärmeleitungen" (BGI/GUV-I 5066).

Abb. 7.1 Beispiel für den Einsatz eines Anbohrverfahrens

Abb. 7.2 Beispiel für den Einsatz eines Frostverfahrens

Abb. 7.3 Beispiel für den Einsatz eines Compound-Abdichtverfahrens zur Abdichtung einer Leckage an einer Flanschverbindung

Abb. 7.4 Beispielhafte Zeichnung für ein Compound-Abdichtverfahren

8 Befahren von und Arbeiten in Anlagenteilen

Ein sicheres Befahren von und Arbeiten in Anlagenteilen ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, einschließlich des Flucht- und Rettungsfalls zu gewährleisten.

Das Befahren von und Arbeiten in Anlagenteilen sind unter Anwendung eines Freigabeverfahrens gemäß Kapitel 3.6 durchzuführen. Die Freigabe beinhaltet bei Arbeiten in Anlagenteilen eine Befahrerlaubnis.

Das Befahren von und Arbeiten in Anlagenteilen darf nur in Gegenwart eines, außerhalb des Anlageteils befindlichen Sicherungspostens erfolgen. Dieser muss mit dem Hineinsteigenden jederzeit in Kontakt stehen und Rettungsmaßnahmen einleiten können.

Sicherungsposten sind nicht erforderlich, wenn in den freigeschalteten Anlagenteilen keine Gefährdungen durch Stoffe oder Sauerstoffmangel sowie Einrichtungen auftreten und die Versicherten die Anlagenteile ohne fremde Hilfe verlassen und jederzeit Hilfe anfordern können.

Zum Befahren von Anlagenteilen siehe auch Regel "Behälter, Silos und enge Räume Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1). Zum Befahren von Rohrleitungen siehe auch §§ 70 ff. Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22).

Abb. 8 Bei Erstbefahrungen von Anlagenteilen mit Absturzgefahr ist PSA gegen Absturz einzusetzen

Bei der Erstbefahrung von Kesseln ist mit besonderen Gefährdungen durch herabfallende Anbackungen und heißen Staub/Ascheablagerungen zu rechnen. Die Erstbefahrung ist daher vom Anlagenverantwortlichen unter Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durchzuführen. Dieser hat die erforderlichen Maßnahmen zur Befahrung festzulegen und die Brennkammer für die anstehenden Arbeiten mittels Freigabeschein freizugeben.

8.1 Auswahl von Einsteigöffnungen

Einsteigöffnungen für das Befahren von Anlagenteilen müssen ausreichend groß und so angeordnet sein, dass das Ein- und Aussteigen sowie Retten von Versicherten jederzeit möglich ist.

Ein sicheres Befahren von Anlagenteilen ist z.B. gewährleistet, wenn:

Abb. 8.1.1 Abmessungen von Einsteigöffnungen, die ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie Retten ermöglichen

Abb. 8.1.2 Beispiel einer Rettungsübung an einem Kraftwerkskessel. Zur Rettung der verletzten Person kommt eine spezielle Rettungstrage zum Einsatz, die den Transport des Verletzten durch die Einsteigöffnung erleichtert

Abb. 8.1.3 Beispiel für eine Einstiegsöffnung mit Zugangs- und Rettungsplattform

Abb. 8.1.4 Auf die bestehende Absturzgefahr hinter einer Kassettenabdeckung wird durch das Sicherheitskennzeichen "Warnung vor Absturzgefahr" hingewiesen. Durch Befestigung des Zeichens oberhalb der Kassettenabdeckung ist der Warnhinweis auch bei geöffneter Einstiegsöffnung sichtbar

Abb. 8.1.5 Hinter der geöffneten Einstiegsluke besteht Absturzgefahr. Daher ist die Absturzstelle mit festen Absperrungen gesichert

8.2 Absperrmaßnahmen für das Befahren von Anlagenteilen

Beim Befahren von und Arbeiten in Anlagenteilen bestehen durch räumliche Enge oder eingeschränkte Fluchtmöglichkeiten für die Versicherten im Falle eintretender Medien in gefährlicher Konzentration oder Menge besondere Gefährdungen. Es ist daher sicherzustellen, dass alle Zu- und Abgänge dieser Anlagenteile wirksam abgesperrt oder unterbrochen sind.

Zu den Medien zählen z.B. Dampf, Wasser, Rauchgase, Säuren, Laugen und Stäube.

Als wirksame Absperrmaßnahmen haben sich u.a. die Beispiele gemäß Abb. 8.2.1 bis 8.2.6 bewährt:

Abb. 8.2.1 Als wirksame Absperrmaßnahme genügt eine Absperreinrichtung, wenn Versicherte bei Undichtigkeiten nicht gefährdet werden können. Absperreinrichtungen sind mit Sicherungsbolzen auszuführen, wenn Gefährdungen durch plötzlich eindringendes Wasser gegeben sind

Abb. 8.2.2 Flanschverbindungen mit dicht schließenden, deutlich erkennbaren Steckscheiben

Abb. 8.2.3 Herausnehmen von Zwischenstücken mit Verwendung von Blinddeckeln

Abb. 8.2.4 Zwei hintereinander liegende Absperreinrichtungen mit zwischen liegender Öffnung zur freien Atmosphäre und Überwachung auf austretende Medien

Abb. 8.2.5 Zwei hintereinander liegende Absperreinrichtungen mit ausreichend bemessenem Sperrluftraum zwischen den Absperreinrichtungen

Abb. 8.2.6 Eine Absperreinrichtung mit Doppeldichtung und ausreichend bemessenem Sperrluftraum zwischen den beiden Dichtungen


Die Messstellen für die Sperrluftüberwachung sind so anzuordnen, dass sie auch bei ungünstigen Umständen, z.B. bei Anbackungen, Staubablagerungen, undichten Dichtelementen, repräsentative Werte für den Sperrluftraum erfassen.

8.3 Entleeren von Anlagenteilen

Vor dem Befahren von oder Arbeiten in Anlagenteilen sind diese zu entleeren, wenn von den darin befindlichen Medien Gefährdungen ausgehen. Ist ein Entleeren aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Es ist darauf zu achten, dass verbleibende Restmengen der Medien keine Gefährdungen verursachen. Dies kann z.B. durch ein mehrmaliges Spülen, z.B. mit Wasser, Dampf oder Luft, erreicht werden.

Silos und Bunker können in der Regel aus betriebstechnischen Gründen nicht entleert werden. In ihnen bestehen z.B. Gefährdungen durch Stäube oder durch ein Versinken in den Medien. Geeignete Schutzmaßnahmen können daher z.B. der Einsatz von Atemschutz oder von Personenaufnahmemitteln sein.

Nach einer Trockenkonservierung mit Stickstoff bei Dampfkesseln mit Trommeln ist durch Überspeisen des gesamten Dampfkessels oder durch Ausdrücken mit Luft der Stickstoff zu entfernen.

Beim Anspritzen von Schlackeansammlungen mit Wasser im Bereich der Schlackeaustrittsöffnungen von Schmelzkammerkesseln besteht Verpuffungsgefahr. Deshalb darf sich bei diesen Tätigkeiten niemand im Feuerraum aufhalten.

In Kohlemühlen bestehen Gefährdungen durch vorhandene Brennstoffablagerungen und Glutnester sowie durch eintretende Brennstoffe und Rauchgase.

8.4 Belüften von Anlagenteilen

Für die Dauer des Befahrens oder der Arbeiten in den Anlagenteilen ist durch Belüften oder andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsgefährlicher Konzentration sowie keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre oder Sauerstoffmangel auftreten können. Ist eine ausreichende Belüftung aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, sind persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen.

In Rauchgasreinigungsanlagen können z.B. kondensierende Säuren zu einer unmittelbaren Gefährdung der Versicherten bei Instandhaltungsarbeiten in Anlagenteilen führen.

Die Belüftung kann durch natürliche oder technische Lüftung erfolgen. Andere geeignete Maßnahmen sind z.B. Absaugen oder Benetzen.

Zum Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen siehe u.a. Information "Persönliche Schutzausrüstungen" (BGI 515) und Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190).

Abb. 8.4.1 Beispiel für ein Belüftungsgebläse mit Luftzuführung zu einem erdgedeckten Tank

8.5 Zugangswege und Arbeitsbereiche in Anlagenteilen

Vor dem Beginn von Arbeiten in Anlagenteilen ist dafür zu sorgen, dass

8.5.1 Abgrenzung von Zugangswegen und Arbeitsbereichen

Ergibt sich die Abgrenzung der Zugangswege sowie der Arbeitsbereiche nicht durch die Anlagengeometrie, so sind die zu befahrenden Anlagebereiche abzugrenzen. Bestehen bei diesen vorbereitenden Maßnahmen Gefährdungen durch Absturz, ist PSA gegen Absturz zu benutzen.

Zur Abgrenzung eignen sich u.a. Geländer, Gerüstkonstruktionen, Ketten. Ggf. sind die Abgrenzungen durch Beschilderungen zu ergänzen.

Abb. 8.5.1.1 Beispiel für eine Abgrenzung eines Arbeitsbereiches in einem Rauchgaskanal durch Gerüststangen

Abb. 8.5.1.2 Auch Ketten sind als Abgrenzung für Zugangswege und Arbeitsbereiche geeignet, sofern keine Absturzgefahren vorliegen

8.5.2 Beleuchtung von Zugangswegen und Arbeitsbereichen

Durch eine ausreichende Beleuchtung können Unfälle durch Stolpern, Rutschen, Stürzen und Anstoßen auf Zugangswegen und in den Arbeitsbereichen vermieden werden. In den Arbeitsbereichen ist die Beleuchtung so zu bemessen, dass z.B. ein sicheres Arbeiten und ein Erkennen von Gefährdungen gewährleistet sind.

Abb. 8.5.2.1 Beispiel für eine temporäre Beleuchtung in einem E-Filter

Abb. 8.5.2.2 Beispiel für eine Beleuchtung in einem Dampfkessel


Bei der Einrichtung der Beleuchtung ist die Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594) zu berücksichtigen.

Bei der Einrichtung der mobilen Beleuchtung sind die Anforderungen an den Brandschutz zu berücksichtigen.

8.5.3 Gefährdungen durch herabfallende Anbackungen

Vor Beginn von Arbeiten in Anlagenteilen ist dafür zu sorgen, dass Maßnahmen gegen Gefährdungen durch herabfallende Anbackungen getroffen sind.

Dies setzt voraus, dass die Gefährdungen im Einzelfall durch den Anlageverantwortlichen im Rahmen des Freigabeverfahrens beurteilt werden. Die Maßnahmen gelten auch, soweit möglich, im Rahmen einer erstmaligen Befahrung zur Feststellung der Verhältnisse in den Anlagenteilen.

Maßnahmen gegen die Gefährdungen durch herabfallende Anbackungen sind z.B.:

Anlagenteile, in denen erfahrungsgemäß Gefährdungen durch herabfallende Anbackungen vorliegen können, sind z.B. Feuerräume, Elektrofilter, Gewebefilter, Rauchgaswaschanlagen, Kohlebunker und Aschesilos.

Schutznetze sind entsprechend den zu erwartenden thermischen Belastungen auszuwählen. Zu Schutznetzen siehe auch Regel "Einsatz von Schutznetzen" (BGR/GUV-R 179).

Abb. 8.5.3.1 Beispiel für eine Kesselbefahreinrichtung mit Schutzdach. Die Benutzung der Befahreinrichtung ist nur mit persönlich er Schutzausrüstung gegen Absturz zulässig

Abb. 8.5.3.2 Beispiel für ein im Feuerraum eingespanntes Schutznetz mit aufgefangenen Schlackebrocken

8.5.4 Gefährdungen durch Absturz

Soweit nicht anlagenseitig Geländer eingebaut sind, sind Absturzstellen im zu befahrenden Anlagebereich durch feste Absperrungen zu sichern. Auf feste Absperrungen kann verzichtet werden, wenn eine Kennzeichnung der Absturzstellen durch Ketten mit einem Abstand von > 2 m zur Absturzstelle und durch zusätzliche Verbotszeichen erfolgt.

Anlagenteile, in denen erfahrungsgemäß Absturzgefährdungen vorliegen, sind z.B. Feuerräume, Elektrofilter, Gewebefilter, Rauchgaskanäle, Rauchgaswaschanlagen, Kühlwasserleitungen, Bunker und Silos.

Zur Kennzeichnung siehe auch "Technische Regel für Arbeitsstätten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).

Ist der Einsatz von Absperrungen nicht möglich, für die Durchführung der Arbeiten hinderlich oder mit Blick auf den Umfang der durchzuführenden Arbeiten unverhältnismäßig, ist PSA gegen Absturz zu verwenden.

In gummierten/beschichteten Anlagenteilen ist der Einbau von Absperrungen z. T. nicht möglich. Bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe der Absturzkante können Absperrungen hinderlich sein.

Abb. 8.5.4.1 Beispiel für ein festes Geländer als Absturzsicherung in einem Rauchgaskanal am Übergang zur Entstickungsanlage. Nach Einbringen der Beleuchtung kann mit den Reinigungsarbeiten begonnen werden

8.6 Druckprobe

Müssen Versicherte Dampfkessel im Rahmen von Druckproben/Dichtigkeitsproben befahren, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass zuvor der Druck auf ungefährliche Werte abgesenkt wird.

9 Schutz vor elektrischen Gefährdungen

Bei der Benutzung elektrischer Betriebsmittel in Kraftwerken kann für die beschäftigten Personen eine erhöhte elektrische Gefährdung bestehen. Eine erhöhte elektrische Gefährdung besteht in leitfähiger Umgebung und in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit.

Ein leitfähiger Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit ist gegeben, wenn dessen Begrenzungen im Wesentlichen aus metallischen Teilen bestehen oder elektrisch leitfähig sind, eine Person mit ihrem Körper großflächig in Berührung mit der umgebenden Begrenzung stehen kann und die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist (Definition nach DIN VDE 0100-706 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 7-706).

Eine leitfähige Umgebung liegt vor, wenn deren Begrenzungen vollständig oder teilweise aus metallischen Teilen bestehen oder elektrisch leitfähig sind. Eine großflächige Berührung ist hier nicht zwingend gegeben.

Eine leitfähige Umgebung liegt z.B. auf Gitterrostbühnen und an Rohrleitungen vor.

Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit können z.B. in Behältern, Silos, Rohrleitungen und Kesseln vorliegen.

Zum Schutz vor gefährlichen Körperdurchströmungen in diesen Bereichen sind Schutzmaßnahmen gemäß Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594) zu treffen. Dazu zählen Schutz durch:

Abb. 9.2.1 Beispiel für einen Schutzkleinspannungsverteiler zum Einsatz in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit

Abb. 9.2.2 Beispiel für einen Schutztrenntransformator zum Einsatz in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit

Abb. 9.2.3 Beispiel für einen Kleinverteiler mit Fehlerstromschutzeinrichtung zum Einsatz in leitfähiger Umgebung. Eine Verwendung in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit ist nicht zulässig

Abb. 9.2.4 Beispiel für eine vorgeschaltete Fehlerstromschutzeinrichtung mit separater Absicherung zum Einsatz in leitfähiger Umgebung. Eine Verwendung in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit ist nicht zulässig

10 Entaschungs- und Entschlackungsanlagen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte durch den Austritt heißer Asche, Schlacke, Gase, Dämpfe oder Wasser an Entaschungs- und Entschlackungsanlagen nicht gefährdet werden.

Gefährdungen durch heiße Asche/Schlacke oder schlagartige Verdampfung oder Vergasung an Entaschungs- und Entschlackungsanlagen können z.B. auftreten:

Eine Gefährdung der Versicherten kann z.B. vermieden werden durch:

Abb. 10.1 Prinzipskizze eines Nassentaschers

Abb. 10.2 Sicht auf das Wasserbecken einer Entaschungsanlage. Gefährdungen durch austretendes Wasser und Wasserdampf sind möglich

Abb. 10.3 Schauluke mit Sicherheitsverglasung

Entaschungs- und Entschlackungsanlagen dürfen nur unter Anwendung des Freigabeverfahrens nach Abschnitt 3.6.1 und unter Berücksichtigung besonderer Sicherheitsmaßnahmen geöffnet werden.

Zu den besonderen Sicherheitsmaßnahmen beim Öffnen von Entaschungs- und Entschlackungsanlagen gehören z.B.:

In Entaschungs- und Entschlackungsanlagen darf während des laufenden Betriebs nur eingefahren werden, wenn durch technische Maßnahmen eine Gefährdung der Versicherten ausgeschlossen ist.

Entaschungs- und Entschlackungsanlagen dienen u. a. dem Austragen von verflüssigten oder nicht verflüssigten Aschen. Die hiermit verbundenen Gefährdungen schließen in der Regel ein Befahren dieser Anlagen während des laufenden Betriebes aus. Die Gefährdungen können zusätzlich durch einen unerwarteten Ascheanfall erhöht werden.

Als technische Maßnahmen können z.B. verfahrbare Entaschungs- und Entschlackungsanlagen dienen. Werden diese während des Kesselbetriebes verfahren, sind die Austragsbereiche zu verschließen oder mit Ersatzentaschungs- oder Entschlackungsanlagen zu versehen. Im Bereich der Austragsöffnungen bestehen beim Verfahren von Entaschungs- und Entschlackungsanlagen Gefährdungen durch herabfallende Anbackungen, die auch kesselseitig vorhandene Absperrungen durchschlagen können.

11 Hochziehbare Personenaufnahmemittel

Der Unternehmer hat die erstmalige Inbetriebnahme hochziehbarer Personenaufnahmemittel und deren erstmaligen Einsatz nach Standortwechsel der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen.

Siehe auch Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR/GUV-R 159).

Zu den hochziehbaren Personenaufnahmemitteln zählen u.a.:

Bei hochziehbaren Personenaufnahmemitteln in Wärmekraftwerken und Heizwerken handelt es sich um standortbezogene Arbeitsmittel, die i.d.R. nicht ständig wechselnden Einsatzbedingungen unterliegen.

Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) ist das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln an Kranen der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

Die Versicherten haben bei der Benutzung von Einfahreinrichtungen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz einzusetzen.

12 Arbeiten in Be- und Entladeanlagen

12.1 Waggonbe- und entladeanlagen

12.1.1 Gefährdungsbereiche

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Gefährdungsbereiche von Be- und Entladeanlagen gekennzeichnet sind. Die Versicherten dürfen sich während Be- und Entladearbeiten nicht in den Gefährdungsbereichen aufhalten.

Zu den Entladeanlagen zählen z.B.:

Zu den Gefährdungsbereichen zählen z.B.:

Abb. 12.1.1.1 Eingehauste Beladeanlage für Flugstäube mit Sicherheitskennzeichnung

Abb. 12.1.1.2 Eingehauste Kohleentladeanlage mit Sicherheitskennzeichnung

Ist aus betriebstechnischen Gründen ein Begehen von Bunkerrosten erforderlich, hat der Unternehmer Einrichtungen zum Verfügung zu stellen, die ein sicheres Begehen der Roste ermöglichen.

Ein Begehen von Bunkerrosten kann z.B. zum Entfernen anhaftender Ladungsreste notwendig sein. Für ein sicheres Begehen hat sich der Einsatz transportabler Abdeckungen bewährt.

Abb. 12.1.1.3 Beispiel für eine feste Bedienplattform an einem Kohlebunker, die ein Betreten der Bunkerroste weitgehend entbehrlich macht

12.1.2 Einrichtungen gegen unbeabsichtigte Waggonbewegungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Be- und Entladeanlagen Einrichtungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen von Waggons vorhanden sind.

Unbeabsichtigte Bewegungen können vermieden werden z.B.:

12.1.3 Absturzgefährdungen an Silo- und Kesselwaggons

Ist bei Be- und Entladevorgängen ein Begehen von Silo- und Kesselwaggons erforderlich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass ein Begehen der Waggons ohne Absturzgefährdungen möglich ist.

Zur Absturzsicherung eignen sich u.a.: Zugangsbühnen, feste Führungen zum Einsatz von PSA gegen Absturz, fahrbare Podestleitern oder Gerüstkonstruktionen.

Abb. 12.1.3.1 Beispiel einer Zugangsbühne zum Besteigen von Silowaggons. Ein Schienensystem verläuft an der Hallendecke in Zugfahrtrichtung

Abb. 12.1.3.2 Das Schienensystemgestattet den Einsatz einer PSA gegen Absturz. Ein gesichertes Begehen des gesamten Silowaggons ist möglich

12.1.4 Waggonklappen

Der Unternehmer hat zum Öffnen und Schließen von Waggonklappen geeignete Werkzeuge und Hilfsmittel an den Entladeanlagen bereitzuhalten. Die Versicherten haben diese zu benutzen. Das Öffnen und Schließen von Waggonklappen hat aus einem ungefährdeten Bereich und von einem sicheren Stand aus zu erfolgen.

Geeignete Werkzeuge und Hilfsmittel zum Öffnen und Schließen von Waggonklappen sind z.B.:

Beim Entladen von Waggons besteht die Gefährdung durch aufschlagende Klappen, z.B. in Folge von Rost oder Kälte. Der Gefährdung kann durch feste Anschläge zur Begrenzung des Aufschlagwinkels der Waggonklappen vermindert werden.

Abb. 12.1.4.1 Öffnen einer Waggonklappe durch eine ausreichend lange Betätigungsstange. Der Bedienvorgang kann sicher von einer mit Seitenschutz ausgeführten Rampe durchgeführt werden

Waggons mit beschädigten Klappen sind unter Beachtung auf den Einzelfall abgestimmter Sicherheitsmaßnahmen zu entladen. Der Unternehmer hat den Zustand der Waggons dem Fahrzeugbetreiber umgehend zu melden.

12.2 Kaianlagen

12.2.1 Einrichtungen und Hilfsmittel gegen Ertrinken

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass auf Kaianlagen Einrichtungen und Hilfsmittel gegen Ertrinken einsatzbereit und in ausreichender Anzahl an auffallend gekennzeichneten Stellen vorhanden sind.

Zu den Einrichtungen und Hilfsmitteln zählen z.B.:

Einrichtungen und Hilfsmittel sind in ausreichender Anzahl vorhanden, wenn die Aufbewahrungspunkte entlang der Kaianlagen nicht weiter als 100 m voneinander entfernt sind.

Abb. 12.2.1.1 Behälter für ein geschütztes Aufbewahren von Rettungsringen und -leinen

12.2.2 Notrufeinrichtungen

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Kaianlagen über eine ausreichende Anzahl auffallend gekennzeichneter stationärer Notrufeinrichtungen verfügt.

Als stationäre Notrufeinrichtungen gelten z.B. Fernsprechgeräte und Sprech- oder Rufanlagen. Kaianlagen sind mit einer ausreichenden Anzahl von Notrufeinrichtungen ausgestattet, wenn die Abstände zwischen den Einrichtungen höchstens 200 m betragen.

12.2.3 Ausstiegshilfen

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Kaianlagen über eine ausreichende Anzahl von Ausstiegshilfen aus den Hafenbecken verfügen.

Als Ausstiegshilfen gelten z.B. Steigleitern in Spundwänden.

12.3 Auftauanlagen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gefährdungsbereiche an Auftauanlagen für Waggons gekennzeichnet sind.

Abb. 12.3.1 Beispiel einer Auftauanlage mit gasbetriebenen Bodenbrennern sowie elektrisch betriebenen seitlichen Heizstrahlern

Abb. 12.3.2 Optische Warneinrichtung und Kennzeichnung des Gefährdungsbereichs der Auftauanlage

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Auftauanlagen, bei denen Gefährdungen durch heiße Medien nicht ausgeschlossenen sind, mit optischen oder akustischen Warneinrichtungen zur Warnung der Versicherten vor der Inbetriebnahme ausgestattet sind.

Der Unternehmer hat Auftauanlagen so auszuführen, dass Versicherte nicht durch einfahrende Schienenbahnen gefährdet werden können.

Zum Schutz von Personen vor Schienenbahnen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV/GUV-V D30).

12.4 Umfülleinrichtungen

12.4.1 Umfüllen von Gefahrstoffen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gefahrstoffe nur umgefüllt werden, wenn

Bei der Anlieferung von Gefahrstoffen für verfahrenstechnische Bereiche von Wasseraufbereitungs- und Rauchgasreinigungsanlagen kann es erforderlich sein, die Gefahrstoffe durch geeignete Schnelltests oder chemische Analysen zu identifizieren.

Die Größe der Gefährdungsbereiche richtet sich u. a. nach der Art der Förderung und des geförderten Gefahrstoffes.

Abb. 12.4.1.1 Entladesituation mit LKW und Absperrung des Entladebereiches

Abb. 12.4.2.2 Kennzeichnung einer Entladestation. Die spezifischen Anschlussstutzen werden in den Schränken bereitgehalten

12.4.2 Anschlusssysteme zum Umfüllen von Gefahrstoffen

Anschlusssysteme zum Umfüllen von Gefahrstoffen aus Transportfahrzeugen sind so auszuwählen, dass Gefahrstoffe nur in die jeweils dafür vorgesehenen Behälter gelangen können. Anschlusssysteme müssen an den Verbindungsstellen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.

Unterschiedliche Anschlüsse für anzuliefernde Gefahrstoffe oder unterschiedliche Schließsysteme können eine Verwechslung verhindern.

Anschlussstutzen zum Umfüllen von Gefahrstoffen sind so auszuwählen, dass sie dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet sowie abdeckbar sind.

Zur Kennzeichnung von Rohrleitungen siehe z.B. Norm "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff" (DIN 2403).

12.4.3 Umfüllvorgänge von Hydrazin

Hydrazinanlagen sind so auszuwählen, dass Abfüll- und Umfüllvorgänge von Hydrazin nur in geschlossenen Systemen durchführbar sind.

13 Wasserstoffanlagen von Generatoren

Vor dem Öffnen ortsfester Anlagen, in denen sich betriebsmäßig Wasserstoff befindet oder in gefährlicher Menge oder Konzentration ansammeln kann, sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Zu den Schutzmaßnahmen zählen u.a. das Entfernen von Wasserstoff durch Absaugen oder Verdrängen mit Inertgas.

Inertgas kann in geschlossenen Räumen zu einer Gefährdung führen (z.B. Erstickungsgefahr).

Zu Explosionsgefährdungen durch Wasserstoff siehe auch Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regel für Betriebssicherheit "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre" (TRBS 2152 und ergänzende Teile 1 bis 4).

14 Arbeiten in Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung

14.1 Schutz gegen Absturz an Müllbunkern

An Entladestellen von Müllbunkern müssen Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz von Fahrzeugen vorhanden sein.

Geeignete Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz von Fahrzeugen sind z.B.:

Zum Schutz gegen Absturz an Entladestellen siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Müllbeseitigung" (BGV/GUV-V C27).

Abb. 14.1.1 Beispiel für eine Entladestelle in einen Müllbunker. Die Einfüllöffnung wird durch eine hydraulisch angetriebene Klappe von einem sicheren Standpunkt aus verschlossen. Eine zweiteilige Schwelle dient als Überfahrschutz

Zum Schutz vor Absturz von Personen an den Absturzkanten von Entladestellen hat der Unternehmer organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie z.B.:

Sind Arbeiten an Absturzkanten durchzuführen, sind die Entladestellen mit Haltegriffen und mit Anschlagpunkten für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz auszustatten. Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

Entladestellen für manuelles Entladen sind zum Schutz gegen Absturz mit Geländern auszustatten.

14.2 Not-Befehlseinrichtungen

Zur Vermeidung von Gefährdungen abgestürzter Personen durch Müllkrananlagen sind die Entladestellen von Müllbunkern mit Not-Befehlseinrichtungen auszuführen.

Entladestellen an Zuführanlagen von Müllbunkern sind mit Not-Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen von Bodenabzugseinrichtungen, Müllverdichtungseinrichtungen, Stetigförderern und Zerkleinerungsanlagen auszuführen.

Not-Befehlseinrichtungen an Entladestellen von Bunkern sind so anzubringen, dass sie ohne eine Gefährdung durch Absturz betätigt werden können.

14.3 Rettung von Personen aus Müllbunkern

Der Unternehmer hat Einrichtungen zur Rettung von Personen aus dem Müllbunker zur Verfügung zu stellen.

Einrichtungen zur Rettung abgestürzter Personen können sein:

Abb. 14.3.1 Zur Rettung von Personen aus Müllbunkern können auch speziell für diesen Verwendungszweck ausgestattete Müllgreifer eingesetzt werden

14.4 Müllbunker und Müllaufgabetrichter zum Verbrennungsraum

Müllbunker und -aufgabetrichter müssen beobachtet werden können, ohne dass die Bunkerbereiche betreten werden müssen.

Müllbunker und Bereiche von Aufgabetrichtern dürfen erst nach einem durchgeführten Freigabeverfahren nach Abschnitt 3.6.1 betreten werden. Zugangstüren sind mit einem Sicherheitskennzeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ausgestattet.

Im Freigabeverfahren werden u.a. berücksichtigt Gefährdungen durch:

Zum Einsatz von PSA siehe auch Information "Einsatz persönlicher Schutzausrüstung bei der Einwirkung von Gefahrstoffen in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen" (BGI 574) und Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe "Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen" (TRBA 212).

Müllbunker und -aufgabetrichter sind so auszuführen, dass Versicherte nicht in den Müllbunker oder den Aufgabetrichter stürzen können. Ist dies nicht möglich, müssen Anschlagpunkte für den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz vorhanden sein.

Um den Einfüllbereich der Müllaufgabetrichter muss eine begehbare Fläche zum Beseitigen von Störungen vorhanden sein.

Abb. 14.4.1 Blick in einen Müllbunker mit Müllaufgabetrichter im Vordergrund. Die hinter dem Aufgabetrichter liegende Fläche gestattet ein Begehen des Bereiches und ein Abstellen z.B. von Ersatzmüllgreifern

Der Unternehmer sorgt dafür, dass Versicherte im Bereich der Müllaufgabetrichter nicht durch Verpuffungen gefährdet werden.

Eine Gefährdung durch Verpuffung kann z.B. vermieden werden durch:

14.5 Müllkrananlagen

Arbeiten im Bunkerbereich müssen ohne Gefährdungen durch den Kranbetrieb durchgeführt werden können. Der Schutz kann z.B. durch folgende technische und organisatorische Maßnahmen erreicht werden:

14.5.1 Müllgreifer

Der Unternehmer muss Einrichtungen zur Verfügung stellen, die eine sichere Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Müllgreifern ermöglichen.

Zu den Einrichtungen zählen z.B.:

Geringfügige Wartungsarbeiten, z.B. Abschmierarbeiten, dürfen auch auf ausgewiesenen Stellplätzen im Bunkerbereich durchgeführt werden.

Abb. 14.5.1.1 Beispiel für einen aus dem Bunkerbereich herausgefahrenen und in einem abgetrennten Bereich abgestellten Müllgreifer, hier in Kombination mit einer Rettungseinrichtung

Abb. 14.5.1.2 Beispiel für einen im Bunkerbereich für geringfügige Wartungsarbeiten abgestellten Müllgreifer. Die fahrbare Arbeitsbühne erleichtert die sichere Durchführung der Arbeiten

14.5.2 Steuerstände von Müllkrananlagen

Steuerstände sind so ergonomisch zu gestalten und auszuführen, dass der Kranführer ohne Zwangshaltung den Arbeitsbereich des Greifers einsehen kann.

Der Arbeitsbereich ist ausreichend zu beleuchten.

Der Greiferarbeitsbereich kann z.B. auch mit Kamerasystemen eingesehen werden.

Steuerstände sind so auszuführen, dass der Kranführer nicht durch Bewegungen des Greifers oder durch Seilschlag gefährdet wird.

Schutz gegen Bewegungen des Greifers und gegen Seilschlag kann durch steuerungstechnische Maßnahmen an der Krananlage (Umfahrungsschaltung) oder mechanisch widerstandsfähige Steuerstände erreicht werden. Die Verglasung kann z.B. in Form von Verbundglas-Mehrschichtsystemen ausgeführt sein.

Steuerstände sind so auszuführen, dass Gase oder Stäube aus dem Müllbunker nicht eindringen können.

Das Eindringen wird z.B. durch Überdruck im Steuerstand verhindert.

Die äußeren Fensterflächen der Steuerstände müssen ohne Gefährdungen gereinigt werden können.

Die Reinigung kann z.B. mit Scheibenwaschanlagen oder manuell über Reinigungsluken erfolgen.

14.6 Müllzerkleinerungsanlagen

Müllzerkleinerungsanlagen müssen ohne Gefährdungen durch weggeschleuderte Teile betrieben werden.

An Müllzerkleinerungsanlagen können Personen vor weggeschleuderten Teilen z.B. geschützt werden durch:

Explosionen oder Verpuffungen im Inneren von Müllzerkleinerungsanlagen, z.B. durch Lösemitteldämpfe oder Gase, müssen ohne Gefährdung abgeleitet werden. Eine gefahrlose Ableitung von Druckstößen wird sichergestellt z.B. durch eine gezielte Ableitung in Bereiche, in denen sich keine Personen aufhalten können.

14.7 Feuerungen in Müllverbrennungsanlagen

Beobachtungsöffnungen in Feuerungen von Müllverbrennungsanlagen sind so zu gestalten, dass keine Gefährdungen durch das Verbrennungsgut, z.B. durch explodierende Behälter oder Spraydosen, entstehen.

Gefährdungen durch das Verbrennungsgut werden z.B. durch Beobachtungsöffnungen mit splittersicheren Scheiben vermieden.

Durch ausreichend bemessene Einsteigöffnungen sind Gefährdungen beim Entfernen von Verstopfungen oder sperriger Güter aus Austrageschächten zu verhindern.

Feuerräumen und nachgeschaltete Anlagenteile dürfen erst nach Durchführung eines Freigabeverfahrens befahren werden.

Zum Befahren von Feuerungen in Müllverbrennungsanlagen siehe auch Information "Einsatz persönlicher Schutzausrüstung bei der Einwirkung von Gefahrstoffen in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen" (BGI 574).

15 Notfallmaßnahmen

15.1 Flucht und Rettung beim Befahren von Anlagenteilen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen gemäß Abschnitt 3.1 sind Flucht- und Rettungsmaßnahmen festzulegen.

Fluchtwege sind in Abhängigkeit der Anlagengröße sowie deren innerer Ausführung und Gestaltung zu kennzeichnen. Sie müssen auch bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen des Anlageteils gewährleisten. Die Alarmierung im Fluchtfall muss im Inneren des Anlageteils sicher wahrgenommen werden können.

Eine Fluchtwegkennzeichnung kann z.B. in Kesselanlagen mit umfangreicher Einrüstung erforderlich sein.

Die Maßnahmen zur Rettung von Personen aus Anlagenteilen richten sich nach den durchzuführenden Arbeiten und den örtlichen Verhältnissen. Zu den Rettungsmaßnahmen gehören z.B.:

Weitere Informationen zur Rettung können entnommen werden: Information "Retten aus Behältern, Silos und engen Räumen" (BGI 5028), Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR/GUV-R 199) und Regel "Behälter, Silos und enge Räume Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1).

Die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung von Personen aus Anlagenteilen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, praxisnah zu üben. Abweichend hiervon dürfen Rettungsübungen an Anlagenteilen, die nur selten befahren werden, anlassbezogen durchgeführt werden.

Sind außerbetriebliche Rettungskräfte, z.B. öffentliche Feuerwehren, in die Rettungsmaßnahmen mit einbezogen, sind diese an den Übungen zu beteiligen.

Abb. 15.1.1 Beispiel für den Einsatz einer Rettungsrutsche zum Retten einer Person durch eine seitlich eingebaute Einsteigöffnung eines Anlageteils [siehe auch Information "Retten aus Behältern, Silos und engen Räumen" (BGI 5028)]

15.2 Einsatz von Notduschen und Augenspüleinrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in der Nähe von Stellen, an denen regelmäßig mit Säuren, Laugen oder anderen ätzenden oder reizenden Stoffen umgegangen wird, leicht erreichbare Notduschen und Augenspüleinrichtungen vorhanden sind.

Sie müssen gekennzeichnet und ständig, auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Witterungsverhältnisse funktionsfähig sein. Die Wassertemperatur muss körperverträglich sein.

Zu den Stellen, an denen regelmäßig mit Säuren, Laugen oder anderen ätzenden oder reizenden Stoffen umgegangen wird, zählen insbesondere:

Abb. 15.2.1 Beispiel für Anordnung und Gestaltung einer Notdusche und Augenspüleinrichtung


Zu Notduschen siehe DIN EN 15154-1 Sicherheitsnotduschen Teil 1: Körperduschen mit Wasseranschluss für Laboratorien, zu Augenspüleinrichtungen siehe DIN EN 15154-2 Sicherheitsnotduschen Teil 2: Augenduschen mit Wasseranschluss. Zusätzlich zu Augenspüleinrichtungen können auch ortsveränderliche Spüleinrichtungen zum Einsatz kommen.

Körperverträgliche Wassertemperaturen im Sinne dieser Forderung liegen bei 15 °C.

Zur Funktion der Notdusche gehört u. a. die Betätigung durch eine einfache Körperbewegung (Stoß, Zug, Druck). Die Wassermenge soll mindestens 30 l/min betragen. Das Ventil muss schnell öffnen und darf, einmal geöffnet, nicht von selbst schließen. Die Funktionsfähigkeit von Notduschen und Augenspüleinrichtungen setzt regelmäßige Prüfungen voraus.

15.3 Brandschutz

Für die in dieser Regel beschriebenen Anlagen gelten besondere Anforderungen im Brandschutz. Diese sind nicht Gegenstand dieser Regel.

Hinweise zum Brandschutz finden sich u.a. in der VGB-Richtlinie R 108 "Brandschutz in Kraftwerken".


.

Vorschriften, Regeln und Informationen Anhang


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

1. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Staatliches Recht

Arbeitsschutzgesetz,

Betriebssicherheitsverordnung,

Gefahrstoffverordnung.

Technische Regeln des Staates

"Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung" (ASR A1.3),

"Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" (TRBS 1111),

"Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines" (TRBS 2152),

"Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen" (TRBA 212),

"Ausrüstung für Dampferzeuger der Gruppe IV" (TRD 401),

"Anlagen zur Verminderung von luftverunreinigenden Stoffen in Rauchgasen von Dampfkesselanlagen" (TRD 460).

Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1),

"Kernkraftwerke" (BGV/GUV-V C16),

"Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22),

"Krane" (BGV/GUV-V D6),

"Schienenbahnen" (BGV/GUV-V D30),

"Müllbeseitigung" (BGV/GUV-V C27).

Regeln

"Behälter, Silos und enge Räume Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1),

"Explosionsschutzregeln; Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung" (BGR 104),

"Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190),

"Einsatz von Schutznetzen" (BGR/GUV-R 179),

"Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR/GUV-R 159),

"Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR/GUV-R 199).

Informationen

"Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578),

"Hitzearbeit; Erkennen - beurteilen - schützen" (BGI 579),

"Persönliche Schutzausrüstungen" (BGI 515),

"Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594),

"Einsatz persönlicher Schutzausrüstung bei der Einwirkung von Gefahrstoffen in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen" (BGI 574),

"Retten aus Behältern, Silos und engen Räumen" (BGI 5028),

"Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G30 "Hitze" (BGI/GUV-I 504-30),

"Beurteilung von Hitzearbeiten - Tipps für Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistung" (BGI/GUV-I 7002),

"Treppen" (BGI/GUV-I 561),

"Metallroste" (BGI/GUV-I 588),

"Anbohren von Fernwärmeleitungen" (BGI/GUV-I 5067),

"Frosten von Fernwärmeleitungen" (BGI/GUV-I 5066).

2. Normen/ VDE-Bestimmungen

Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw.
VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin

DIN 58214 Augenschutzgeräte; Schutzhauben; Begriffe, Formen und sicherheitstechnische Anforderungen
DIN EN 13306 Instandhaltung - Begriffe der Instandhaltung
DIN 31051 Grundlagen der Instandhaltung
DIN EN 12952-7 Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten - Teil 7: Anforderungen an die Ausrüstung für Kessel
DIN EN 12952-13 Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten - Teil 13: Anforderungen an Rauchgasreinigungsanlagen
DIN EN 367 Schutzkleidung; Schutzkleidung gegen Hitze und Flammen Prüfverfahren: Bestimmungen des Wärmedurchganges bei Flammeneinwirkung
DIN EN 407 Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken (Hitze und/oder Feuer)
DIN EN 1486 Schutzkleidung für die Feuerwehr - Prüfverfahren und Anforderungen für reflektierende Kleidung für die spezielle Brandbekämpfung
DIN EN ISO 11612 Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen
DIN 2403 Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff
DIN EN 15154-1 Sicherheitsnotduschen - Teil 1: Körperduschen mit Wasseranschluss für Laboratorien
DIN EN 15154-2 Sicherheitsnotduschen - Teil 2: Augenduschen mit Wasseranschluss
DIN VDE 0100-706 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 7-706: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit
VBG-Richtlinie R 108 "Brandschutz in Kraftwerken"
VGB Standard 023 - Sichere Zusammenarbeit/Auftragnehmer und Auftraggeber in der Energiewirtschaft" enthalten


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE