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DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(Ausgabe 10/2004; 07/2005; 09/2005; 11/2005; 12/2005; 03/2006; 08/2006; 10/2006; 03/2007; 04/2008; 02/2022;04/2023; 07/2023; 07/2024; 08/2024; 09/2024; 11/2024)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Aktualisierte Fassung 09/2024
redakt.
Hinweis:
BGHM 04/2021: Kapitel 2.3; 2.8; und 2.9 werden zurückgezogen
DGUV-Newsletter 07/2021: Kapitel 2.8; 2.9 und 2.21 werden zurückgezogen
BGHM 02/2022: Kapitel 2.7, 2.18 Teil B und 2.25 wurden zurückgezogen
DGUV-Newsletter 04/2022: Kapitel 2.39 wurde zurückgezogen
DGUV-Newsletter 04/2023: Kapitel 2.35, 2.37 und 2.38 wurden zurückgezogen
DGUV-Newsletter 07/2023: Kapitel 2.2 wurde zurückgezogen
DGUV-Newsletter 07/2024: Kapitel 2.11 und 2.22 wurden zurückgezogen
BGHM 08/2024: Kapitel 2.5, 2.19, 2.28 und 2.29 wurden zurückgezogen
DGUV-Publ. 09/2024: Kapitel 2.5, 2.19, 2.28 und 2.29 wurden zurückgezogen
DGUV-Publ. 11/2024: Kapitel 2.27 wurde zurückgezogen
BGHM 11/2024: Kapitel 2.31 wurde zurückgezogen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
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BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Vorbemerkungen
Die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung enthält für den Altbestand von Maschinen und sonstigen technischen Arbeitsmitteln die Regelung, dass für deren sicherheitstechnische Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschriften heranzuziehen sind (siehe § 7 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung). Damit bedarf es zur Geltung der in Alt-Unfallverhütungsvorschriften geregelten technischen Spezifikationen nicht mehr der Rechtsverbindlichkeit der Vorschriften selbst, sondern diese Vorschriften können als eigenständiges Recht zurückgezogen und außer Kraft gesetzt werden. Diese Zurückziehung von 43 maschinenbezogenen Vorschriften erfolgte zeitgleich mit dem Inkrafttreten der neuen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zum 1. Januar 2004.
Mit diesem ersten Schritt wurde ein wesentlicher Teil des von der Mitgliederversammlung des HVBG im Jahr 1997 gefassten Beschlusses zur Umsetzung des Thesenpapiers von 1996 zur Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks verwirklicht.
Darüber hinaus gibt es weitere Unfallverhütungsvorschriften im Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung, deren Anforderungen von den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung grundsätzlich mit abgedeckt werden. Auch solche Vorschriften müssen demzufolge zurückgezogen werden.
Zum Jahresende 2004 sind 22 weitere Unfallverhütungsvorschriften (siehe Kapitel 2.24 bis 2.38) sowie zum April 2006 eine weitere Unfallverhütungsvorschrift (siehe Kapitel 2.39) zurückgezogen worden.
Um jedoch auch fortan den Zugriff auf unverzichtbare Schutzziele von zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften zu ermöglichen, sind und werden in der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) die erhaltenswerten Inhalte der zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften (Prüf- und Betriebsbestimmungen) zusammengestellt. Dabei folgt die BG-Regel in ihrem Aufbau im Wesentlichen der Gliederung nach Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren entsprechend den zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften. Die einzelnen Berufsgenossenschaften werden in den gedruckten Aus-gaben dieser BG-Regel für ihre Mitgliedsunternehmen nur diejenigen Abschnitte wiedergeben, die für die Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren der jeweiligen Branche zutreffen. Daher werden bei den einzelnen Berufsgenossenschaften unterschiedliche Fassungen der BG-Regel anzutreffen sein, die eine nur auszugsweise Wiedergabe aller hier verfügbaren Kapitel dieser BG-Regel darstellen.
Von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist vorgesehen, die Betriebssicherheitsverordnung mit einem noch zu entwickelnden Technischen Regelwerk zu unterlegen. Die Inhalte dieser BG-Regel werden als berufsgenossenschaftlicher Beitrag zügig in diesen Entwicklungsprozess eingebracht werden.
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Regel findet Anwendung auf das Betreiben von bzw. das Arbeiten an/mit den in Abschnitt 2 bezeichneten Arbeitsmitteln.
Hinweis: Neben den Festlegungen dieser BG-Regel sind auch die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.
2 Betriebsbestimmungen
In den nachfolgend aufgelisteten Kapiteln dieser BG-Regel werden die aus den Inhalten zurückgezogener Unfallverhütungsvorschriften ausgewählten Betriebsbestimmungen wiedergegeben:
redakt.
Hinweis:
BGHM 04/2021: Kapitel 2.3; 2.8; und 2.9 werden zurückgezogen
| Teil 1 | Titel *) | Inhalte aus VBG-Nr. | Inhalte aus BGV-Nr. |
| Kapitel | Betreiben von ... | ||
| 2.1 | ... Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitung | 7e | - |
| 2.2 | ... Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen zurückgezogen | 7i | - |
| 2.3 | ... Pressen der Metallbe- und Verarbeitung zurückgezogen | 7n5.1, 7n5.2, 7n5.3 | - |
| 2.4 | ... Textilmaschinen | 7v | - |
| 2.5 | ... Walzwerken | 7x | - |
| 2.6 | ... Wäschereien | 7y | - |
| 2.7 | ... Schmiedehämmern und Fallwerken zurückgezogen | 7d und 7f | - |
| 2.8 | ... Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb zurückgezogen | 9a | - |
| 2.9 | ... Stetigförderer (siehe auch " Stetigförderer" der StBG) zurückgezogen | 10 | - |
| 2.10 | ... Hebebühnen | 14 | - |
| 2.11 | ... Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik zurückgezogen | 22, 16, 7z | - |
| 2.12 | ... Erdbaumaschinen | 40 | - |
| 2.13 | ... Rammen [zurückgezogen; siehe BGR 161] | 41 | - |
| 2.14 | ... Chemischreinigungen | 66 | - |
| 2.15 | ... Bügeleimaschinen | 67 | - |
| 2.16 | ... Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen | 69 | - |
| 2.17 | ... Betreiben von Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen | 71 | - |
| 2.18 | ... Druck- und Spritzgießmaschinen; Teil B zurückgezogen | 7n8, 7ac | - |
| 2.19 | ... Schleifmaschinen zurückgezogen | 7n6, 7t1 | - |
| 2.20 | ... Maschinen der Metallbearbeitung | 7n, 7n2 | - |
| 2.21 | ... Gießereien | 32 | - |
| 2.22 | ... Maschinen der Papierherstellung zurückgezogen | 7r | - |
| 2.23 | ... Maschinen zur Holzbe- und verarbeitung im Hoch- und Tiefbau | 7j | - |
| Teil 2 | Titel *) | Inhalte aus VBG-Nr. | Inhalte aus BGV-Nr. |
| Kapitel | Betreiben von bzw. Arbeiten an/mit ... | ||
| 2.24 | ... Strahlgeräten (Strahlarbeiten) | 48 | BGV D26 |
| 2.25 | ... Schleif- und Bürstwerkzeugen zurückgezogen | 49 | BGV D12 |
| 2.26 | ... Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren | 15 | BGV D1 |
| 2.27 | ... Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern zurückgezogen | 64 | BGV D3 |
| 2.28 | ... Trocknern für Beschichtungsstoffe zurückgezogen | 24 | BGV D24 |
| 2.29 | ... Beschichtungsstoffen zurückgezogen | 23 | BGV D25 |
| 2.30 | ... Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern | 35 | BGV D7 |
| 2.31 | ... an Gasleitungen | 50 | BGV D2 |
| 2.32 | ... Sauerstoffanlagen | 62 | BGV B7 |
| 2.33 | ... Anlagen für den Umgang mit Gasen | 61 | BGV B6 |
| 2.34 | ... Silos (zurückgezogen; siehe BGR 117-1 und BGR 117-2) | 112 | BGV C12 |
| 2.35 | ... Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen zurückgezogen | 20 | BGV D4 |
| 2.36 | ... Flüssigkeitsstrahlern | 87 | BGV D15 |
| 2.37 | ... Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen zurückgezogen | 76 | BGV D17 |
| 2.38 | ... Nahrungsmittelmaschinen zurückgezogen | 77 | BGV D18 |
| 2.39 | ... Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas zurückgezogen | 52 | BGV C6 |
| 2.40ff. | ... zurzeit frei |
*) Siehe entsprechendes Kapitel
3 Zeitpunkt der Anwendung
Die Inhalte dieser BG-Regel sind wie folgt anzuwenden:
1. Kapitel 2.1 bis 2.23 ab Januar 2004,2. Kapitel 2.24 bis 2.38 ab Oktober 2004**) bzw. Januar 2005,
3. Kapitel 2.39 ab April 2006,
soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.
**) Einzelne Berufsgenossenschaften haben bereits zu diesem Zeitpunkt die für sie zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft gesetzt.
Kapitel 2.1
Betreiben von Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitung
[Inhalte aus bisheriger VBG 7e]
( Übersicht)
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1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Be- und Verarbeiten von
Als Draht kommt vorwiegend gewickelter Rund- und Profildraht in Betracht.Hierzu gehört auch ummantelter und überzogener Draht.
Das Bearbeiten umfasst z.B. das Ziehen, Verwinden, Richten, Rippen, Kerben und Polieren.
Das Verarbeiten umfasst z.B. das Wickeln, Verseilen, Flechten, Weben, Teilen sowie verschiedene Arten des Umformens, z.B. das Biegen.
2 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
2.1 Überwachung
2.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich vor Beginn einer jeden Schicht oder, wenn dies aus fertigungstechnischen Gründen nicht möglich ist, mindestens vor jedem Einrichten eine mit den Schutzeinrichtungen vertraute Person von deren ordnungsgemäßer Wirkungsweise überzeugt.
Zu den mit den Schutzeinrichtungen vertrauten Personen gehören z.B. die an der Maschine tätigen Personen.
2.1.2 Beim Betrieb von Verseilmaschinen und Stacheldrahtherstellungsmaschinen mit Wickelrahmen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sich eine mit den Maschinen vertraute Person vor Beginn einer jeden Schicht oder, wenn dies aus fertigungstechnischen Gründen nicht möglich ist, mindestens nach jedem Einrichten, von der ordnungsgemäßen Schließstellung der Spulenbefestigung überzeugt.
2.2 Einziehzangen an Ziehmaschinen
2.2.1 Nichtabnehmbare Einziehzangen an Zieh- und Fertigscheiben von Ziehmaschinen müssen nach dem Einziehen des Drahtes gegen Abschleudern gesichert werden.
2.2.2 Einziehzangen, die von Zieh- und Fertigscheiben abgenommen werden, müssen so abgelegt werden, dass sie nicht vom Draht oder den Scheiben weggeschleudert werden können.
2.3 Ziehmaschinen mit automatischer Sammlungskontrolle
Bei Ziehmaschinen mit automatischer Sammlungskontrolle dürfen Verrichtungen vor ziehenden Scheiben nur vorgenommen und der Raum zwischen Ablaufeinrichtung und Ziehmaschine nur betreten werden, nachdem die ziehende Scheibe durch die Bedienungsperson stillgesetzt worden ist. Ein Wiedereinschalten ist erst zulässig, nachdem sich die Bedienungsperson überzeugt hat, dass sich niemand in diesen Gefahrbereichen befindet.
2.4 Verseilmaschinen
2.4.1 Für die Durchführung von Rüstarbeiten an Korbverseilmaschinen sind die vorhandenen Einrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen. Können sich Personen zur Durchführung von Rüstarbeiten an Korbverseilmaschinen in Verseilkörbe begeben, sind die vorhandenen Einrichtungen zur Verhinderung von Bewegungen der Verseilkörbe zu benutzen.
Einrichtungen zur Durchführung von Rüstarbeiten sind z.B. Arbeitsbühnen oder Beschickungseinrichtungen.Einrichtungen zur Verhinderung von Bewegungen der Verseilkörbe sind z.B.
- abschließbare Schalter zur Trennung der Antriebsenergie
und- sicher wirkende Bremsen oder Sperren.
2.4.2 Der Innenraum schnelllaufender Verseilmaschinen muss von Fremdkörpern und gefährlichen Ablagerungen, die eine Unwucht bilden oder bei hohen Drehzahlen herausgeschleudert werden können, freigehalten werden.
2.4.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei schnelllaufenden Verseilmaschinen die Lager der Gefahr bringenden Teile in den Zeitabständen abgeschmiert und gewechselt werden, die vom Hersteller der Verseilmaschine oder des Lagers angegeben sind. Sind solche Angaben nicht vorhanden, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Lager nach von ihm schriftlich festgelegten Angaben abgeschmiert und gewechselt werden.
Schnelllaufende Verseilmaschinen sind Rohr-, Bügel- und rotorlose Verseilmaschinen.Auch Korb- und Sternverseilmaschinen können schnelllaufend sein.
2.5 Beseitigung von Störungen am Draht
Die Beseitigung von Störungen am Draht darf nicht bei laufendem Draht vorgenommen werden.
Störungen am Draht können z.B. durch die Bildung von Schlingen oder Knoten sowie beim Verwinden, Wickeln oder Verarbeiten entstehen.
2.6 Drahtbunde
Beim Abnehmen von Drahtbunden von Maschinen und vor jedem Transport sind die Drahtenden festzulegen, sofern die Gefahr besteht, dass die Drahtenden hervorstehen oder sich lösen. Dies gilt nicht für Drahtbunde, deren Enden für die weitere Beoder Verarbeitung gerade sein müssen.
Dies wird z.B. erreicht, wenn
- Drahtenden am Anfang der Drahtbunde so zwischen die Drahtumgänge gesteckt werden, dass sie nicht herausspringen können,
- Drahtenden so umgebogen werden, dass sie nicht aus dem Drahtbund herausstehen
oder- Drahtenden bzw. Drahtbunde mit Bindedraht oder dergleichen umwickelt und auch die Enden des Bindedrahtes verwahrt werden.
2.7 Verbot des Tragens von Handschuhen für das Arbeiten an Drahtverwindemaschinen
Handschuhe dürfen an Arbeitsplätzen an Drahtverwindemaschinen, an denen Versicherte sich drehenden Draht anfassen können, nicht getragen werden.
2.8 Beschäftigungsbeschränkung
2.8.1 Jugendliche dürfen nicht an Zieh- und Verseilmaschinen beschäftigt werden.
2.8.2 Abschnitt 2.8.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.Hinsichtlich Beschäftigungsbeschränkungen siehe Jugendarbeitsschutzgesetz.
2.8.3 Versicherte, die erstmals an Zieh- und Verseilmaschinen beschäftigt werden, müssen bis zum Abschluss der Einarbeitung durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden.
Fachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Drahtbe- und -verarbeitung hat, so dass er den arbeitssicheren Zustand von Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitung beurteilen kann.
Kapitel 2.2
Betreiben von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen
[Inhalte aus bisheriger VBG 7i]
( Übersicht)
(07/2005 zurückgezogen)
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DGUV-Newsletter 07/2023; zurückgezogen
Erhaltenswerte Inhalte aus Abschnitt 3 wurden in folgende Schriften übernommen:
| 1 Anwendungsbereich
1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen. Zu den Druckmaschinen zählen auch Druckformherstellungsmaschinen. 1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Betreiben von
2 Begriffsbestimmungen Pappscheren und Hebelschneider im Sinne dieses Kapitels sind Einrichtungen zum Schneiden von Einzelbogen, bei denen das Messer mit einem Handgriff am Messerträger bewegt wird. 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit 3.1 Reinigungsarbeiten Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für den Transport und das Aufbewahren von lösemittelhaltigem oder gefährlichem Putzmaterial dicht schließende Behälter aus widerstandsfähigem, nicht brennbarem Werkstoff zur Verfügung stehen. Gebrauchte Putztücher zur Wiederverwendung dürfen nur in widerstandsfähigen, dicht verschlossenen Behältern gesammelt, gelagert und transportiert werden. Die Versicherten haben diese Behälter zu benutzen. Widerstandsfähige Behältnisse sind z.B. Behälter aus Metall oder hochmolekularem Niederdruck-Polyethylen. Überschüssige Lösemittelmengen sowie tropfnasse Putztücher dürfen nicht in Putztuchbehälter gegeben werden. 3.2 Pappscheren, Hebelschneider 3.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Pappscheren und Hebelschneidern die Messerschneide unabhängig von der Stellung des Messerträgers bis auf die Schneidstelle abgedeckt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die Schutzeinrichtung so gestaltet ist, dass die Schneidstelle einsehbar ist. Dies wird z.B. erreicht, wenn Siehe auch BG-Information "Handbetriebene Schneidgeräte" (BGI 721). 3.2.2 Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 3.2.1 sind nicht erforderlich an Hebelschneidmessern mit einem Schneidwinkel von größer 86 Grad und einer Messerdicke von mindestens 1,5 mm. 3.2.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei fußbetriebener oder automatischer Pressung der Hub der Presseinrichtung höchstens 8 mm beträgt. 3.2.4 Abweichend von Abschnitt 3.2.3 ist ein größerer Hub zulässig, wenn der Zugriff zu den Gefahrstellen durch konstruktive Maßnahmen verhindert ist. 3.3 Schneideinrichtungen mit ab- und aufwärts bewegtem Messer Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei muskelkraftbetriebenen Schneideinrichtungen
Siehe auch BG-Information "Handbetriebene Schneidgeräte" (BGI 721) 3.4 Feststehende Messer An feststehenden Messern von Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung ist sicherzustellen, dass
gesichert sind. 3.5 Prüfungen Nach § 3 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen). Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik. 3.5.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung, bei denen betriebsmäßig regelmäßig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss, die sicherheitstechnischen Einrichtungen - insbesondere die Steuerung - durch einen Sachkundigen nach den Unterlagen des Herstellers regelmäßig überprüft wird:
3.5.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfung nach Abschnitt 3.5.1 dokumentiert und aufbewahrt werden. |
Kapitel 2.3
Pressen der Metallbe- und -verarbeitung
[Inhalte aus bisheriger VBG 7n5.1, 7n5.2, 7n5.3]
( Übersicht; zurückgezogen)
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redakt. Hinweis: BGHM 04/2021: Kapitel 2.3; 2.8; und 2.9 werden zurückgezogen
| 1 Anwendungsbereich
1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf
im Folgenden Pressen der Metallbearbeitung genannt. Verwandte Pressen sind z.B. Kurbel-, Kurbelzieh-, Kniehebelpräge-, Kniehebelziehpressen. 1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf
2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit Hinsichtlich Gefährdungen durch Mängel in der Organisation, Information, Kooperation und Qualifikation (§§ 3, 4, 8, 9, 10, 11 und Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung) siehe Anhang zu diesem Abschnitt. 3.1 Beschäftigungsbeschränkungen 3.1.1 Der Unternehmer darf Jugendliche an Pressen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht für Jugendliche über 16 Jahre, wenn
3.1.2 Der Unternehmer darf als Einrichter und Kontrollperson nur Personen beauftragen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für die Aufgabe ausgebildet sind. "Ausgebildet" bedeutet, dass die Einrichter und Kontrollpersonen an einer fachspezifischen Ausbildungsmaßnahme, z.B. bei der Berufsgenossenschaft, teilgenommen haben. 3.2 Betriebsanweisungen, Unterweisung 3.2.1 Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung aufzustellen und den Versicherten auszuhändigen, bevor sie an der Presse beschäftigt werden. Die Versicherten haben diese zu befolgen. Hinsichtlich der Unterweisungspflicht des Unternehmers sowie der Befolgung der Anweisungen durch die Versicherten siehe § 4 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). 3.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die an Pressen bislang nicht beschäftigten Versicherten vor der Arbeitsaufnahme über die von Pressen ausgehenden Gefahren unterrichtet und bis zur Einarbeitung besonders beaufsichtigt werden. In dieser Zeit sind sie möglichst nicht mit Einlegearbeiten zu beschäftigen, bei denen offene Werkzeuge verwendet werden. 3.3 Betätigen der Einzelhubsicherung Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten, die ein zyklisches Eingreifen erfordern, die Betriebsart "Einzelhub" eingestellt ist. 3.4 Betätigen der Ausschalteinrichtungen 3.4.1 Die Versicherten dürfen Betriebsstörungen im Arbeitsablauf nur beseitigen und sonstige Tätigkeiten am Werkzeug nur vornehmen, wenn die vorhandene Ausschalteinrichtung betätigt worden ist. Die Betätigung der Ausschalteinrichtung hat den Zweck, bei kurzfristigen Verrichtungen am Werkzeug ein versehentliches oder irrtümliches Auslösen einer Schließbewegung sicher zu verhindern. Wartung, Inspektion und Instandsetzung zählen nicht zu den kurzfristigen Verrichtungen. Erfüllt die Not-Aus-Einrichtung die Anforderungen an die Ausschalteinrichtung, so gilt sie als Ausschalteinrichtung. 3.4.2 Der Unternehmer hat die Versicherten auf die Einhaltung der Forderung nach Abschnitt 3.4.1 mindestens einmal halbjährlich hinzuweisen. 3.4.3 Bei einem Werkzeugwechsel oder bei Arbeiten unter dem so genannten Bären von Spindelpressen ist die vorhandene Feststell- und Ausschalteinrichtung zu benutzen. 3.5 Einrichten 3.5.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Presse erst in Betrieb genommen wird, nachdem
3.5.2 Kontrollpersonen dürfen die Arbeiten nach Abschnitt 3.5.1 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) nicht selbst ausgeführt haben. 3.5.3 Ist eine für die Kontrolle geeignete Person im Betrieb nicht vorhanden, kann die Kontrolle nach Abschnitt 3.5.1 Nr. 2 entfallen, wenn der Unternehmer im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft einen besonders ausgebildeten Einrichter schriftlich beauftragt, anhand einer vom Unternehmer für die Presse erstellten Prüfliste festzustellen, ob die Maßnahmen nach Abschnitt 3.5.1 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) getroffen und wirksam sind. Das "Einvernehmen" setzt einen schriftlichen Antrag des Unternehmers an die Berufsgenossenschaft voraus. 3.5.4 Die schriftliche Bestätigung der durchgeführten Maßnahmen nach Abschnitt 3.5.3 hat durch den Einrichter für jeden Einrichtvorgang in einem auf die jeweilige Presse bezogenen Kontrollbuch mit den Angaben
zu erfolgen. 3.5.5 Während des Einrichtens hat der Einrichter bei eingeschaltetem Antrieb mit der vorhandenen Ausschalteinrichtung die Pressensteuerung auszuschalten und beim Zusammenfahren die vorhandenen Schutzeinrichtungen oder ersatzweise die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen zu benutzen. 3.5.6 Der Einrichter hat bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug an hydraulischen Pressen mit einer Tischtiefe von mehr als 800 mm und einer Hubhöhe von mehr als 500 mm die vorhandene Einrichtung gegen Absinken des Stößels in Schutzstellung zu bringen oder eine Abstützung einzusetzen, welche die bei abgeschaltetem Antrieb auftretenden Kräfte aufnehmen kann. 3.6 Instandhaltung 3.6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Unregelmäßigkeiten im Betrieb der Presse geprüft wird, ob ein Mangel vorliegt, und dass bis zur Beseitigung des festgestellten Mangels der Betrieb der Presse eingestellt wird. Hinsichtlich der Bezeichnung "Instandhaltung" siehe DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen". 3.6.2 Versicherte, die an der Presse beschäftigt sind, haben dem Vorgesetzten Unregelmäßigkeiten im Betrieb der Presse unverzüglich mitzuteilen. 3.6.3 Versicherte haben bei Wartung, Inspektion und Instandsetzung den Antrieb auszuschalten und die vorhandene Ausschalteinrichtung zu betätigen. 3.6.4 Versicherte haben bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug an hydraulischen Pressen mit einer Tischtiefe von mehr als 800 mm und einer Hubhöhe von mehr als 500 mm die vorhandene Einrichtung gegen Absinken des Stößels in Schutzstellung zu bringen oder eine Abstützung einzusetzen, welche bei abgeschaltetem Antrieb auftretende Kräfte aufnehmen kann. 4 Prüfungen Nach § 3 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Pressen und ihre Schutzeinrichtungen und Sicherungsmaßnahmen je nach Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen von ihm beauftragten Sachkundigen auf sicheren Zustand geprüft werden und das Ergebnis dieser Prüfungen vom Sachkundigen in das Prüfbuch oder in die Maschinenkartei eingetragen wird. Dies wird z.B. erreicht, wenn |
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