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DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)

(Ausgabe 10/2004; 07/2005; 09/2005; 11/2005; 12/2005; 03/2006; 08/2006; 10/2006; 03/2007; 04/2008; 02/2022;04/2023; 07/2023; 07/2024; 08/2024; 09/2024; 11/2024)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

Aktualisierte Fassung 09/2024

redakt. Hinweis:
BGHM 04/2021: Kapitel 2.3; 2.8; und 2.9 werden zurückgezogen

DGUV-Newsletter 07/2021: Kapitel 2.8; 2.9 und 2.21 werden zurückgezogen
BGHM 02/2022: Kapitel 2.7, 2.18 Teil B und 2.25 wurden zurückgezogen
DGUV-Newsletter 04/2022: Kapitel 2.39 wurde zurückgezogen
DGUV-Newsletter 04/2023: Kapitel 2.35, 2.37 und 2.38 wurden zurückgezogen
DGUV-Newsletter 07/2023: Kapitel 2.2 wurde
zurückgezogen
DGUV-Newsletter 07/2024: Kapitel 2.11 und 2.22 wurden zurückgezogen
BGHM 08/2024: Kapitel 2.5, 2.19, 2.28 und 2.29 wurden zurückgezogen
DGUV-Publ. 09/2024: Kapitel 2.5, 2.19, 2.28 und 2.29 wurden zurückgezogen
DGUV-Publ. 11/2024: Kapitel 2.27 wurde zurückgezogen
BGHM 11/2024: Kapitel 2.31 wurde zurückgezogen


Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
    und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
    und/oder
  • technischen Spezifikationen
    und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkungen

Die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung enthält für den Altbestand von Maschinen und sonstigen technischen Arbeitsmitteln die Regelung, dass für deren sicherheitstechnische Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschriften heranzuziehen sind (siehe § 7 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung). Damit bedarf es zur Geltung der in Alt-Unfallverhütungsvorschriften geregelten technischen Spezifikationen nicht mehr der Rechtsverbindlichkeit der Vorschriften selbst, sondern diese Vorschriften können als eigenständiges Recht zurückgezogen und außer Kraft gesetzt werden. Diese Zurückziehung von 43 maschinenbezogenen Vorschriften erfolgte zeitgleich mit dem Inkrafttreten der neuen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zum 1. Januar 2004.

Mit diesem ersten Schritt wurde ein wesentlicher Teil des von der Mitgliederversammlung des HVBG im Jahr 1997 gefassten Beschlusses zur Umsetzung des Thesenpapiers von 1996 zur Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks verwirklicht.

Darüber hinaus gibt es weitere Unfallverhütungsvorschriften im Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung, deren Anforderungen von den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung grundsätzlich mit abgedeckt werden. Auch solche Vorschriften müssen demzufolge zurückgezogen werden.

Zum Jahresende 2004 sind 22 weitere Unfallverhütungsvorschriften (siehe Kapitel 2.24 bis 2.38) sowie zum April 2006 eine weitere Unfallverhütungsvorschrift (siehe Kapitel 2.39) zurückgezogen worden.

Um jedoch auch fortan den Zugriff auf unverzichtbare Schutzziele von zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften zu ermöglichen, sind und werden in der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) die erhaltenswerten Inhalte der zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften (Prüf- und Betriebsbestimmungen) zusammengestellt. Dabei folgt die BG-Regel in ihrem Aufbau im Wesentlichen der Gliederung nach Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren entsprechend den zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften. Die einzelnen Berufsgenossenschaften werden in den gedruckten Aus-gaben dieser BG-Regel für ihre Mitgliedsunternehmen nur diejenigen Abschnitte wiedergeben, die für die Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren der jeweiligen Branche zutreffen. Daher werden bei den einzelnen Berufsgenossenschaften unterschiedliche Fassungen der BG-Regel anzutreffen sein, die eine nur auszugsweise Wiedergabe aller hier verfügbaren Kapitel dieser BG-Regel darstellen.

Von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist vorgesehen, die Betriebssicherheitsverordnung mit einem noch zu entwickelnden Technischen Regelwerk zu unterlegen. Die Inhalte dieser BG-Regel werden als berufsgenossenschaftlicher Beitrag zügig in diesen Entwicklungsprozess eingebracht werden.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung auf das Betreiben von bzw. das Arbeiten an/mit den in Abschnitt 2 bezeichneten Arbeitsmitteln.

Hinweis: Neben den Festlegungen dieser BG-Regel sind auch die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.

2 Betriebsbestimmungen

In den nachfolgend aufgelisteten Kapiteln dieser BG-Regel werden die aus den Inhalten zurückgezogener Unfallverhütungsvorschriften ausgewählten Betriebsbestimmungen wiedergegeben:

redakt. Hinweis: BGHM 04/2021: Kapitel 2.3; 2.8; und 2.9 werden zurückgezogen

Teil 1 Titel *) Inhalte aus
VBG-Nr.
Inhalte aus
BGV-Nr.
Kapitel Betreiben von ...
2.1 ... Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitung 7e -
2.2 ... Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen zurückgezogen 7i -
2.3 ... Pressen der Metallbe- und Verarbeitung zurückgezogen 7n5.1, 7n5.2, 7n5.3 -
2.4 ... Textilmaschinen 7v -
2.5 ... Walzwerken 7x -
2.6 ... Wäschereien 7y -
2.7 ... Schmiedehämmern und Fallwerken zurückgezogen 7d und 7f -
2.8 ... Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb zurückgezogen 9a -
2.9 ... Stetigförderer (siehe auch " Stetigförderer" der StBG) zurückgezogen 10 -
2.10 ... Hebebühnen 14 -
2.11 ... Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik zurückgezogen 22, 16, 7z -
2.12 ... Erdbaumaschinen 40 -
2.13 ... Rammen [zurückgezogen; siehe BGR 161] 41 -
2.14 ... Chemischreinigungen 66 -
2.15 ... Bügeleimaschinen 67 -
2.16 ... Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen 69 -
2.17 ... Betreiben von Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen 71 -
2.18 ... Druck- und Spritzgießmaschinen; Teil B zurückgezogen 7n8, 7ac -
2.19 ... Schleifmaschinen zurückgezogen 7n6, 7t1 -
2.20 ... Maschinen der Metallbearbeitung 7n, 7n2 -
2.21 ... Gießereien 32 -
2.22 ... Maschinen der Papierherstellung zurückgezogen 7r -
2.23 ... Maschinen zur Holzbe- und verarbeitung im Hoch- und Tiefbau 7j -
Teil 2 Titel *) Inhalte aus
VBG-Nr.
Inhalte aus
BGV-Nr.
Kapitel Betreiben von bzw. Arbeiten an/mit ...
2.24 ... Strahlgeräten (Strahlarbeiten) 48 BGV D26
2.25 ... Schleif- und Bürstwerkzeugen zurückgezogen 49 BGV D12
2.26 ... Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren 15 BGV D1
2.27 ... Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern zurückgezogen 64 BGV D3
2.28 ... Trocknern für Beschichtungsstoffe zurückgezogen 24 BGV D24
2.29 ... Beschichtungsstoffen zurückgezogen 23 BGV D25
2.30 ... Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern 35 BGV D7
2.31 ... an Gasleitungen 50 BGV D2
2.32 ... Sauerstoffanlagen 62 BGV B7
2.33 ... Anlagen für den Umgang mit Gasen 61 BGV B6
2.34 ... Silos (zurückgezogen; siehe BGR 117-1 und BGR 117-2) 112 BGV C12
2.35 ... Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen zurückgezogen 20 BGV D4
2.36 ... Flüssigkeitsstrahlern 87 BGV D15
2.37 ... Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen zurückgezogen 76 BGV D17
2.38 ... Nahrungsmittelmaschinen zurückgezogen 77 BGV D18
2.39 ... Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas
zurückgezogen
52 BGV C6
2.40ff. ... zurzeit frei

*) Siehe entsprechendes Kapitel


3
Zeitpunkt der Anwendung

Die Inhalte dieser BG-Regel sind wie folgt anzuwenden:

1. Kapitel 2.1 bis 2.23 ab Januar 2004,

2. Kapitel 2.24 bis 2.38 ab Oktober 2004**) bzw. Januar 2005,

3. Kapitel 2.39 ab April 2006,

soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

**) Einzelne Berufsgenossenschaften haben bereits zu diesem Zeitpunkt die für sie zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft gesetzt.

Kapitel 2.1
Betreiben von Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitung

[Inhalte aus bisheriger VBG 7e]
( Übersicht)


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1 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Be- und Verarbeiten von

2 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

2.1 Überwachung

2.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich vor Beginn einer jeden Schicht oder, wenn dies aus fertigungstechnischen Gründen nicht möglich ist, mindestens vor jedem Einrichten eine mit den Schutzeinrichtungen vertraute Person von deren ordnungsgemäßer Wirkungsweise überzeugt.

Zu den mit den Schutzeinrichtungen vertrauten Personen gehören z.B. die an der Maschine tätigen Personen.

2.1.2 Beim Betrieb von Verseilmaschinen und Stacheldrahtherstellungsmaschinen mit Wickelrahmen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sich eine mit den Maschinen vertraute Person vor Beginn einer jeden Schicht oder, wenn dies aus fertigungstechnischen Gründen nicht möglich ist, mindestens nach jedem Einrichten, von der ordnungsgemäßen Schließstellung der Spulenbefestigung überzeugt.

2.2 Einziehzangen an Ziehmaschinen

2.2.1 Nichtabnehmbare Einziehzangen an Zieh- und Fertigscheiben von Ziehmaschinen müssen nach dem Einziehen des Drahtes gegen Abschleudern gesichert werden.

2.2.2 Einziehzangen, die von Zieh- und Fertigscheiben abgenommen werden, müssen so abgelegt werden, dass sie nicht vom Draht oder den Scheiben weggeschleudert werden können.

2.3 Ziehmaschinen mit automatischer Sammlungskontrolle

Bei Ziehmaschinen mit automatischer Sammlungskontrolle dürfen Verrichtungen vor ziehenden Scheiben nur vorgenommen und der Raum zwischen Ablaufeinrichtung und Ziehmaschine nur betreten werden, nachdem die ziehende Scheibe durch die Bedienungsperson stillgesetzt worden ist. Ein Wiedereinschalten ist erst zulässig, nachdem sich die Bedienungsperson überzeugt hat, dass sich niemand in diesen Gefahrbereichen befindet.

2.4 Verseilmaschinen

2.4.1 Für die Durchführung von Rüstarbeiten an Korbverseilmaschinen sind die vorhandenen Einrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen. Können sich Personen zur Durchführung von Rüstarbeiten an Korbverseilmaschinen in Verseilkörbe begeben, sind die vorhandenen Einrichtungen zur Verhinderung von Bewegungen der Verseilkörbe zu benutzen.

Einrichtungen zur Durchführung von Rüstarbeiten sind z.B. Arbeitsbühnen oder Beschickungseinrichtungen.

Einrichtungen zur Verhinderung von Bewegungen der Verseilkörbe sind z.B.

2.4.2 Der Innenraum schnelllaufender Verseilmaschinen muss von Fremdkörpern und gefährlichen Ablagerungen, die eine Unwucht bilden oder bei hohen Drehzahlen herausgeschleudert werden können, freigehalten werden.

2.4.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei schnelllaufenden Verseilmaschinen die Lager der Gefahr bringenden Teile in den Zeitabständen abgeschmiert und gewechselt werden, die vom Hersteller der Verseilmaschine oder des Lagers angegeben sind. Sind solche Angaben nicht vorhanden, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Lager nach von ihm schriftlich festgelegten Angaben abgeschmiert und gewechselt werden.

Schnelllaufende Verseilmaschinen sind Rohr-, Bügel- und rotorlose Verseilmaschinen.

Auch Korb- und Sternverseilmaschinen können schnelllaufend sein.

2.5 Beseitigung von Störungen am Draht

Die Beseitigung von Störungen am Draht darf nicht bei laufendem Draht vorgenommen werden.

Störungen am Draht können z.B. durch die Bildung von Schlingen oder Knoten sowie beim Verwinden, Wickeln oder Verarbeiten entstehen.

2.6 Drahtbunde

Beim Abnehmen von Drahtbunden von Maschinen und vor jedem Transport sind die Drahtenden festzulegen, sofern die Gefahr besteht, dass die Drahtenden hervorstehen oder sich lösen. Dies gilt nicht für Drahtbunde, deren Enden für die weitere Beoder Verarbeitung gerade sein müssen.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

2.7 Verbot des Tragens von Handschuhen für das Arbeiten an Drahtverwindemaschinen

Handschuhe dürfen an Arbeitsplätzen an Drahtverwindemaschinen, an denen Versicherte sich drehenden Draht anfassen können, nicht getragen werden.

2.8 Beschäftigungsbeschränkung

2.8.1 Jugendliche dürfen nicht an Zieh- und Verseilmaschinen beschäftigt werden.

2.8.2 Abschnitt 2.8.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
    und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.
    Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

    Hinsichtlich Beschäftigungsbeschränkungen siehe Jugendarbeitsschutzgesetz.

2.8.3 Versicherte, die erstmals an Zieh- und Verseilmaschinen beschäftigt werden, müssen bis zum Abschluss der Einarbeitung durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden.

Fachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Drahtbe- und -verarbeitung hat, so dass er den arbeitssicheren Zustand von Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitung beurteilen kann.

Kapitel 2.2
Betreiben von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen

[Inhalte aus bisheriger VBG 7i]
( Übersicht)

(07/2005 zurückgezogen)


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DGUV-Newsletter 07/2023; zurückgezogen
Erhaltenswerte Inhalte aus Abschnitt 3 wurden in folgende Schriften übernommen:


1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen.

Zu den Druckmaschinen zählen auch Druckformherstellungsmaschinen.

1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Betreiben von

  • Vervielfältigungsgeräte Format DIN A3 und kleiner,
  • Rollenschneidemaschinen und Querschneider der Papierausrüstung,
  • Zusammentragmaschinen, die mit Reib- (Friktions-)Anlegern ausgerüstet sind,
  • periphere EDV-Bearbeitungsmaschinen, insbesondere Schneidemaschinen und Randstreifenabreißmaschinen für EDV-Formulare,
  • Postbearbeitungsmaschinen,
  • Niet-, Ös-, Einsetz- und Heftmaschinen.

2 Begriffsbestimmungen

Pappscheren und Hebelschneider im Sinne dieses Kapitels sind Einrichtungen zum Schneiden von Einzelbogen, bei denen das Messer mit einem Handgriff am Messerträger bewegt wird.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Reinigungsarbeiten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für den Transport und das Aufbewahren von lösemittelhaltigem oder gefährlichem Putzmaterial dicht schließende Behälter aus widerstandsfähigem, nicht brennbarem Werkstoff zur Verfügung stehen.

Gebrauchte Putztücher zur Wiederverwendung dürfen nur in widerstandsfähigen, dicht verschlossenen Behältern gesammelt, gelagert und transportiert werden. Die Versicherten haben diese Behälter zu benutzen.

Widerstandsfähige Behältnisse sind z.B. Behälter aus Metall oder hochmolekularem Niederdruck-Polyethylen. Überschüssige Lösemittelmengen sowie tropfnasse Putztücher dürfen nicht in Putztuchbehälter gegeben werden.

3.2 Pappscheren, Hebelschneider

3.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Pappscheren und Hebelschneidern die Messerschneide unabhängig von der Stellung des Messerträgers bis auf die Schneidstelle abgedeckt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die Schutzeinrichtung so gestaltet ist, dass die Schneidstelle einsehbar ist.

Dies wird z.B. erreicht, wenn
  • bis zu einer Schnittlänge von 1,3 m eine zwangsgeführte Messerschutzeinrichtung vorhanden ist, durch die nur der zum Schneiden erforderliche Teil der Messerschneide freigegeben wird, oder unmittelbar hinter der Messerebene eine senkrechte, ebene Schutzeinrichtung angeordnet ist, die keine Durchbrüche und auf der Messerseite keine Vertiefungen hat,
  • bei Schnittlängen von mehr als 1,3 m eine Presseinrichtung (Niederhalter) vorhanden ist, deren vordere Oberkante von der Messerebene mindestens 25 mm entfernt und mindestens 120 mm hoch ist, und der Messerträger aus keiner Stellung selbsttätig niedergehen kann. Kraftschlüssige Friktionseinrichtungen des Messerträgers müssen nachstellbar sein. Auf die regelmäßige Prüfung ihrer Wirksamkeit muss in der Betriebsanleitung hingewiesen sein.
Siehe auch BG-Information "Handbetriebene Schneidgeräte" (BGI 721).

3.2.2 Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 3.2.1 sind nicht erforderlich an Hebelschneidmessern mit einem Schneidwinkel von größer 86 Grad und einer Messerdicke von mindestens 1,5 mm.

3.2.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei fußbetriebener oder automatischer Pressung der Hub der Presseinrichtung höchstens 8 mm beträgt.

3.2.4 Abweichend von Abschnitt 3.2.3 ist ein größerer Hub zulässig, wenn der Zugriff zu den Gefahrstellen durch konstruktive Maßnahmen verhindert ist.

3.3 Schneideinrichtungen mit ab- und aufwärts bewegtem Messer

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei muskelkraftbetriebenen Schneideinrichtungen

  • das Messer in der höchsten Stellung durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung sicher gehalten wird,
  • Gegengewichte gegen unbeabsichtigtes Verstellen und Herunterfallen formschlüssig gesichert sind.
    Dies wird z.B. erreicht, wenn folgende Maßnahmen getroffen sind:
    • An der Messerseite von Stapelschneidern ist eine schwenkbare Messerverdeckung vorhanden, durch die der Messerträger zwangsläufig formschlüssig in seiner höchsten Stellung gehalten wird, wenn die Messerverdeckung nach oben geschwenkt wird. Die Messerverdeckung darf nur nach oben geschwenkt werden können, wenn sich der Messerträger in seiner höchsten Stellung befindet. Die Messerverdeckung muss bis zur Tischvorderkante reichen und so weit wie möglich auf die Oberfläche des höchsten Stapels heruntergezogen sein.
    • Die Pressung ist zwangsläufig formschlüssig so mit dem Messerträger verriegelt, dass sich der Messerträger aus seiner höchsten Stellung nur bei gespannter Pressung abwärts bewegen kann.
    • An Pappscheren mit Schnittlängen von mehr als 1,3 m sind Gegengewichte vorhanden.
Siehe auch BG-Information "Handbetriebene Schneidgeräte" (BGI 721)

3.4 Feststehende Messer

An feststehenden Messern von Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung ist sicherzustellen, dass

  • die Messerschneide durch eine Verdeckung
    und
  • feststehende Messer, die geschwenkt werden können, zusätzlich außerhalb der Arbeitsstellung gegen Berühren

gesichert sind.

3.5 Prüfungen

Nach § 3 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

3.5.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung, bei denen betriebsmäßig regelmäßig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss, die sicherheitstechnischen Einrichtungen - insbesondere die Steuerung - durch einen Sachkundigen nach den Unterlagen des Herstellers regelmäßig überprüft wird:

  1. alle drei Jahre, wenn an Steuerungen keine weitergehenden steuerungstechnischen Maßnahmen getroffen sind,
  2. alle fünf Jahre, wenn an Steuerungen weitergehende sicherheitstechnische Maßnahmen getroffen sind.
    Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Druckmaschinen oder Maschinen der Papierverarbeitung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmunen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Druckmaschinen oder Maschinen der Papierverarbeitung beurteilen kann.

3.5.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfung nach Abschnitt 3.5.1 dokumentiert und aufbewahrt werden.

Kapitel 2.3
Pressen der Metallbe- und -verarbeitung

[Inhalte aus bisheriger VBG 7n5.1, 7n5.2, 7n5.3]
( Übersicht; zurückgezogen)


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redakt. Hinweis: BGHM 04/2021: Kapitel 2.3; 2.8; und 2.9 werden zurückgezogen


1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf

  • Exzenter- und verwandte Pressen,
  • hydraulische Pressen
    und
  • Spindelpressen,

im Folgenden Pressen der Metallbearbeitung genannt.

Verwandte Pressen sind z.B. Kurbel-, Kurbelzieh-, Kniehebelpräge-, Kniehebelziehpressen.

1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf

  • Exzenter- und verwandte Pressen der keramischen Industrie,
  • hydraulische Spanplatten-, Furnier-, Folien-, Sperrholz- und Nagelplattenpressen der Holzindustrie,
  • hydraulische Pressen der Schuhherstellung und -instandsetzung,
  • hydraulische Pressen der Be- und Verarbeitung von Bekleidung und Textilien,
  • hydraulische Pressen für die Herstellung und Verarbeitung von Leder,
  • Maschinen zur Fertigung von Steinen, Platten und Rohren aus Beton,
  • hydraulische Pressen der keramischen und Glas-Industrie,
  • hydraulische Ballenpressen,
  • Handspindelpressen.
    Hinsichtlich Exzenter- und verwandte Pressen der keramischen Industrie siehe "Sicherheitsregeln für Stempelpressen, isostatische Pressen und Rollermaschinen der keramischen Industrie" (ZH 1/607).

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Einrichten, Rüsten ist das Herrichten der Presse für die Nutzung.
  2. Besondere Schutzeinrichtungen an Pressen sind
    1. Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS) mit Annäherungsreaktion, bei denen ein Schaltbefehl durch Verändern von optischen, elektromagnetischen, elektrostatischen oder anderen Feldern ausgelöst wird.
    2. Zweihandschaltungen, deren Schutzwirkung durch Ortsbindung beider Hände zum Ingangsetzen und während der gefahrbringenden Bewegung gegeben ist.
  3. Bewegliche Abschirmungen sind Handschutzeinrichtungen, die die Gefahrstelle unabhängig von Form und Größe des Werkzeuges verkleiden und zum Einlegen und Herausnehmen der Werkstücke den Zugriff zum Werkzeug freigeben.
  4. Gefahrbringende Bewegungen solche, durch die Personen verletzt werden können.
  5. Nachlauf ist der Teil der Schließbewegung der Pressen, der nach dem Aufheben des Steuerbefehl noch erfolgt.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

Hinsichtlich Gefährdungen durch Mängel in der Organisation, Information, Kooperation und Qualifikation (§§ 3, 4, 8, 9, 10, 11 und Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung) siehe Anhang zu diesem Abschnitt.

3.1 Beschäftigungsbeschränkungen

3.1.1 Der Unternehmer darf Jugendliche an Pressen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht für Jugendliche über 16 Jahre, wenn

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist,
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist
    und
  3. Werkzeuge verwendet werden, die Verletzungen ausschließen.
    Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

    Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

3.1.2 Der Unternehmer darf als Einrichter und Kontrollperson nur Personen beauftragen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für die Aufgabe ausgebildet sind.

"Ausgebildet" bedeutet, dass die Einrichter und Kontrollpersonen an einer fachspezifischen Ausbildungsmaßnahme, z.B. bei der Berufsgenossenschaft, teilgenommen haben.

3.2 Betriebsanweisungen, Unterweisung

3.2.1 Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung aufzustellen und den Versicherten auszuhändigen, bevor sie an der Presse beschäftigt werden. Die Versicherten haben diese zu befolgen.

Hinsichtlich der Unterweisungspflicht des Unternehmers sowie der Befolgung der Anweisungen durch die Versicherten siehe § 4 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die an Pressen bislang nicht beschäftigten Versicherten vor der Arbeitsaufnahme über die von Pressen ausgehenden Gefahren unterrichtet und bis zur Einarbeitung besonders beaufsichtigt werden. In dieser Zeit sind sie möglichst nicht mit Einlegearbeiten zu beschäftigen, bei denen offene Werkzeuge verwendet werden.

3.3 Betätigen der Einzelhubsicherung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten, die ein zyklisches Eingreifen erfordern, die Betriebsart "Einzelhub" eingestellt ist.

3.4 Betätigen der Ausschalteinrichtungen

3.4.1 Die Versicherten dürfen Betriebsstörungen im Arbeitsablauf nur beseitigen und sonstige Tätigkeiten am Werkzeug nur vornehmen, wenn die vorhandene Ausschalteinrichtung betätigt worden ist.

Die Betätigung der Ausschalteinrichtung hat den Zweck, bei kurzfristigen Verrichtungen am Werkzeug ein versehentliches oder irrtümliches Auslösen einer Schließbewegung sicher zu verhindern. Wartung, Inspektion und Instandsetzung zählen nicht zu den kurzfristigen Verrichtungen. Erfüllt die Not-Aus-Einrichtung die Anforderungen an die Ausschalteinrichtung, so gilt sie als Ausschalteinrichtung.

3.4.2 Der Unternehmer hat die Versicherten auf die Einhaltung der Forderung nach Abschnitt 3.4.1 mindestens einmal halbjährlich hinzuweisen.

3.4.3 Bei einem Werkzeugwechsel oder bei Arbeiten unter dem so genannten Bären von Spindelpressen ist die vorhandene Feststell- und Ausschalteinrichtung zu benutzen.

3.5 Einrichten

3.5.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Presse erst in Betrieb genommen wird, nachdem

  1. der von ihm beauftragte Einrichter
    1. die Werkzeuge eingerichtet,
    2. die Betriebsart eingestellt,
    3. die vorhandenen Schutzeinrichtungen eingestellt,
    4. erforderlichenfalls ersatzweise andere Sicherungsmaßnahmen, wenn Schutzeinrichtungen aus fertigungstechnischen Gründen nicht eingesetzt werden können, getroffen;
    5. die Umstelleinrichtungen gegen unbefugtes Betätigen gesichert

    hat und

  2. eine von ihm schriftlich beauftragte Kontrollperson festgestellt hat, dass die Werkzeuge eingerichtet und die Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstaben b) bis e) getroffen und wirksam sind.
    Die Einrichtkontrolle kann entfallen, wenn in allen einstellbaren Betriebsarten Schutzmaßnahmen gegen Verletzungen zwangsläufig wirksam sind.

    Hinsichtlich der Bezeichnung "Einrichten (Rüsten)" siehe DIN 32541 "Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten".

    Hinsichtlich "schriftlich beauftragt" siehe § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.5.2 Kontrollpersonen dürfen die Arbeiten nach Abschnitt 3.5.1 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) nicht selbst ausgeführt haben.

3.5.3 Ist eine für die Kontrolle geeignete Person im Betrieb nicht vorhanden, kann die Kontrolle nach Abschnitt 3.5.1 Nr. 2 entfallen, wenn der Unternehmer im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft einen besonders ausgebildeten Einrichter schriftlich beauftragt, anhand einer vom Unternehmer für die Presse erstellten Prüfliste festzustellen, ob die Maßnahmen nach Abschnitt 3.5.1 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) getroffen und wirksam sind.

Das "Einvernehmen" setzt einen schriftlichen Antrag des Unternehmers an die Berufsgenossenschaft voraus.

"Besonders ausgebildet" bedeutet, dass der Einrichter an einer die fachspezifische Ausbildung (siehe Abschnitt 3.1) ergänzenden Ausbildungsmaßnahme, z.B. bei der Berufsgenossenschaft, erfolgreich teilgenommen hat.

Hinsichtlich "schriftlich beauftragt" siehe § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.5.4 Die schriftliche Bestätigung der durchgeführten Maßnahmen nach Abschnitt 3.5.3 hat durch den Einrichter für jeden Einrichtvorgang in einem auf die jeweilige Presse bezogenen Kontrollbuch mit den Angaben

  • Werkzeugbezeichnung,
  • getroffene Schutzmaßnahmen,
  • Datum und Uhrzeit

zu erfolgen.

3.5.5 Während des Einrichtens hat der Einrichter bei eingeschaltetem Antrieb mit der vorhandenen Ausschalteinrichtung die Pressensteuerung auszuschalten und beim Zusammenfahren die vorhandenen Schutzeinrichtungen oder ersatzweise die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen zu benutzen.

3.5.6 Der Einrichter hat bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug an hydraulischen Pressen mit einer Tischtiefe von mehr als 800 mm und einer Hubhöhe von mehr als 500 mm die vorhandene Einrichtung gegen Absinken des Stößels in Schutzstellung zu bringen oder eine Abstützung einzusetzen, welche die bei abgeschaltetem Antrieb auftretenden Kräfte aufnehmen kann.

3.6 Instandhaltung

3.6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Unregelmäßigkeiten im Betrieb der Presse geprüft wird, ob ein Mangel vorliegt, und dass bis zur Beseitigung des festgestellten Mangels der Betrieb der Presse eingestellt wird.

Hinsichtlich der Bezeichnung "Instandhaltung" siehe DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

3.6.2 Versicherte, die an der Presse beschäftigt sind, haben dem Vorgesetzten Unregelmäßigkeiten im Betrieb der Presse unverzüglich mitzuteilen.

3.6.3 Versicherte haben bei Wartung, Inspektion und Instandsetzung den Antrieb auszuschalten und die vorhandene Ausschalteinrichtung zu betätigen.

3.6.4 Versicherte haben bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug an hydraulischen Pressen mit einer Tischtiefe von mehr als 800 mm und einer Hubhöhe von mehr als 500 mm die vorhandene Einrichtung gegen Absinken des Stößels in Schutzstellung zu bringen oder eine Abstützung einzusetzen, welche bei abgeschaltetem Antrieb auftretende Kräfte aufnehmen kann.

4 Prüfungen

Nach § 3 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Pressen und ihre Schutzeinrichtungen und Sicherungsmaßnahmen je nach Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen von ihm beauftragten Sachkundigen auf sicheren Zustand geprüft werden und das Ergebnis dieser Prüfungen vom Sachkundigen in das Prüfbuch oder in die Maschinenkartei eingetragen wird.

Dies wird z.B. erreicht, wenn
  • die Pressen auf einwandfreien Zustand und fehlerfreie Funktion und insbesondere
  • die Schutzeinrichtungen auf Ordnungsmäßigkeit und Wirksamkeit

geprüft werden. Bei der Prüfung auf sicheren Zustand sind auch die Prüfhinweise des Pressenherstellers zu berücksichtigen.

Siehe auch Abschnitt 7.2 "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/281), Abschnitt 6.2 "Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/456) und Abschnitt 5.2 "Sicherheitsregeln für bewegliche Abschirmungen an kraftbetriebenen Exzenter- und verwandten Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/508).

Sachkundiger ist, wer auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu überprüfenden Presse hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Pressen beurteilen kann.


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