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DGUV Regel 103-011 - Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (BGR A3)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)

(Ausgabe 01/2006; 01/2011)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Archiv: 01/2006
redaktioneller Stand 01/2011, des "Fachausschuss Elektrotechnik" der DGUV


Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Forderungen sind in Normalschrift , Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Der Fachausschuss "Elektrotechnik" hat sich entschlossen, die Erarbeitung einer neuen Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Gefährdungen" vorerst nicht weiter zu verfolgen. Um jedoch den Betrieben praxisnahe Regelungen zum "Arbeiten unter Spannung" anbieten zu können, hat der Fachausschuss "Elektrotechnik" die BG-Regel "Arbeiten unter Spannung" unter Berücksichtigung der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) "Betrieb von elektrischen Anlagen; Teil 100: Allgemeine Anforderungen" erstellt. Damit soll der Rahmen für nationale Regelungen zur Durchführung der Arbeiten beschrieben werden, die prinzipiell auf alle Spannungsebenen anwendbar ist.

Auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung entscheidet der Unternehmer über die Anwendung der Arbeitsmethode Arbeiten unter Spannung. Als oberster Grundsatz gilt, dass diese Arbeiten nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller an den Arbeiten beteiligten Personen sichergestellt werden kann.

Nur durch Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und gut ausgebildetes und ausgerüstetes Personal kann die sichere Ausführung der Arbeiten erreicht werden.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel konkretisiert die Forderungen des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) hinsichtlich der Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdungen durch Körperdurchströmung und Lichtbögen bei Arbeiten an aktiven Teilen aller Spannungsebenen, deren spannungsfreier Zustand nicht sichergestellt ist. Sie werden im Folgenden als Arbeiten unter Spannung (AuS) bezeichnet.

Arbeiten unter Spannung im Sinne dieser BG-Regel sind Tätigkeiten wie Verbinden, Montieren, Ein- und Ausbauen, Gängigmachen und Fetten, Abdecken oder Reinigen, z.B.

Berücksichtigt werden nicht von solchen Arbeiten ausgehende weitere mögliche Gefährdungen, z.B. Explosionsgefahr, unerwarteter Anlauf von Maschinen.

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf folgende Tätigkeiten:

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeiten unter Spannung (AuS) ist jede Arbeit, bei der eine Person mit Körperteilen oder Gegenständen (Werkzeuge, Geräte, Ausrüstungen oder Vorrichtungen) unter Spannung stehende Teile berührt oder in die Gefahrenzone gelangt.
  2. Arbeitsanweisung ist ein betriebliches Dokument, das die Verhaltensmaßregeln für die Arbeit beschreibt.
  3. Gefahrenzone ist ein Bereich um unter Spannung stehende Teile, in dem beim Eindringen ohne Schutzmaßnahme der zur Vermeidung einer elektrischen Gefahr erforderliche Isolationspegel nicht sichergestellt ist.
  4. Anlagenverantwortlicher ist eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen. Erforderlichenfalls kann diese Verantwortung teilweise auf andere Personen übertragen werden.
  5. Arbeitsverantwortlicher ist eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten zu tragen. Erforderlichenfalls kann diese Verantwortung teilweise auf andere Personen übertragen werden.
  6. Elektrofachkraft ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
  7. Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
  8. Ausführender der Arbeiten unter Spannung ist eine Person, die berechtigt ist, Arbeiten unter Spannung auszuführen.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei Arbeiten unter Spannung

3.1 Organisatorische Voraussetzungen

Vom Unternehmer, der eine elektrische Anlage betreibt, ist zu entscheiden, ob und welche Arbeiten unter Spannung an dieser Anlage durchgeführt werden. Sollen diese Arbeiten von eigenen Beschäftigten durchgeführt werden, muss der Unternehmer Grundsätze für Arbeiten unter Spannung in einer Anweisung festschreiben (siehe Anhang 1). Dabei hat der Unternehmer sich bei Erfordernis fachlich beraten zu lassen. Er legt grundsätzlich fest, für welche Arbeiten die Auftragserteilung schriftlich erfolgen muss und zu dokumentieren ist. Bei der Auftragsvergabe von Arbeiten unter Spannung ist Abschnitt 3.4 zu beachten.

3.1.1 Auswahl der Arbeiten

Der Unternehmer hat für seine Beschäftigten festzulegen, welche Arbeiten unter Spannung sie ausführen sollen. Hierbei hat er zu berücksichtigen, ob es für diese Arbeiten geeignete Verfahren gibt oder diese entwickelt werden können. Es muss sich dabei um Verfahren handeln, die aufgrund einer umfassenden Gefährdungsermittlung nach § 5 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), die nicht nur die elektrischen Gefährdungen berücksichtigt, als sicher beurteilt werden können. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auch Fehlverhalten der Arbeitsausführenden zu berücksichtigen, z.B. das Abrutschen mit einem Werkzeug oder das Herunterfallen von Teilen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind nach § 6 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) zu dokumentieren.

3.1.2 Arbeitsanweisungen

Maßnahmen und Arbeitsschritte zur Durchführung der Arbeiten unter Spannung sind vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung (siehe Anhang 2) fest zu legen. Hier sind Aussagen über die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen, Schutz- und Hilfsmittel, Werkzeuge zu treffen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragte Person entscheiden muss, ob sie die Arbeiten sicher durchführen kann. Die hierbei zu berücksichtigenden Kriterien sind zu benennen, z.B.:

Der Unternehmer hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob eine zweite Person an der Arbeitsstelle anwesend sein muss. Diese Person muss in der Ersten Hilfe ausgebildet und mindestens elektrotechnisch unterwiesen sein.

Ist für die sichere Ausführung von umfangreichen und schwierigen Arbeiten unter Spannung die Einhaltung von bestimmten Arbeitsschritten oder Abläufen erforderlich, so sind diese speziell festzulegen. Hier müssen Festlegungen über die notwendige Anzahl geeigneter Personen zur sicheren Durchführung dieser Arbeiten und der Ersten Hilfe getroffen werden.

In Einzelfällen kann es auch erforderlich sein, aktuelle Umstände, z.B. abweichende bauliche Besonderheiten, Schutz vor und von unbeteiligten Dritten, in einer ergänzenden Arbeitsanweisung zu berücksichtigen.

3.1.3 Auswahl der Ausführenden

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten unter Spannung nur Personen übertragen werden, die für diese Arbeiten nach Abschnitt 3.2 befähigt worden sind. Diesen Personen ist schriftlich eine Berechtigung für die Arbeiten unter Spannung zu erteilen, die sie durchführen dürfen. Es wird empfohlen, dies in einem so genannten Pass festzuhalten (siehe Anhang 3).

Der Ausführende muss grundsätzlich die Qualifikation einer Elektrofachkraft besitzen.

Der Ausführende muss die Grundsätze für Arbeiten unter Spannung nach Abschnitt 3.1 kennen und über eine Berechtigung zur Durchführung der Arbeiten verfügen.

3.1.4 Berechtigung zur Anweisung von Arbeiten unter Spannung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten unter Spannung nur von Vorgesetzten angewiesen werden, die hierzu geeignet sind, d.h. sie müssen über Kenntnisse beim Arbeiten unter Spannung verfügen.

3.1.4.1 Anweisende Elektrofachkraft

Die anweisende Elektrofachkraft muss die Grundsätze für Arbeiten unter Spannung nach Abschnitt 3.1 und die Befähigung der Ausführenden der Arbeiten kennen. Vor der Übertragung von Aufgaben (§ 7 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) ist durch die anweisende Elektrofachkraft der Grad der Befähigung des Ausführenden der Arbeiten unter Spannung zu prüfen.

3.1.4.2 Anlagenverantwortlicher

Der Anlagenverantwortliche muss Elektrofachkraft sein und die Grundsätze für Arbeiten unter Spannung nach Abschnitt 3.1 kennen. Des Weiteren muss er die Arbeitsverfahren so weit kennen, dass er die möglichen Auswirkungen der Arbeiten auf die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Anlagen und die Auswirkungen von diesen Anlagen auf die vorgesehene Arbeitsausführung beurteilen kann.

3.1.4.3 Arbeitsverantwortlicher

Der Arbeitsverantwortliche muss Elektrofachkraft sein, die Grundsätze für Arbeiten unter Spannung nach Abschnitt 3.1 kennen und über eine Berechtigung für die durchzuführenden Arbeiten (Spezialausbildung) verfügen. Er muss die Befähigung der von ihm eingesetzten Mitarbeiter kennen.

3.1.5 Bereitstellung der Werkzeuge, Ausrüstung, Schutz- und Hilfsmittel

Der Unternehmer hat die nach Arbeitsanweisung erforderlichen Werkzeuge, Ausrüstungen und Schutz- und Hilfsmittel bereitzustellen. Diese müssen den Anforderungen einschlägiger Normen (siehe Anhang 4) entsprechen, soweit solche existieren. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass deren ordnungsgemäßer Zustand erhalten bleibt.

3.1.6 Erste Hilfe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

Der Unternehmer hat auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

3.2 Ausbildung

3.2.1 Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Ausbildung zum Arbeiten unter Spannung sind

Entscheidend für die Eignung ist, ob in Abhängigkeit vom beabsichtigten Grad der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung ausreichend Grundkenntnisse und Erfahrung zum Erkennen und Vermeiden von Gefahren durch Elektrizität vorhanden sind. Hierzu gehört, dass die Person die vorgegebenen Arbeits- und Montageverfahren im spannungslosen Zustand beherrscht und mit den entsprechenden elektrischen Anlagen technisch vertraut ist. Auf eine Empfehlung für die Mindestberufserfahrung in Jahren wird deshalb bewusst verzichtet.

Geeignet kann auch die Person ohne Abschluss einer elektrotechnischen Berufsausbildung sein, die durch mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsgebiet Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat und damit die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Unter Beachtung der vorstehend genannten Kriterien kann auch eine Qualifikation als elektrotechnisch unterwiesene Person als Ausbildungsvoraussetzung für einzelne Tätigkeiten ausreichend sein, wenn diese Person z.B. nur für das Abklemmen einzelner Leiter an bereits montierten Elektrizitätszählern ausgebildet werden soll (Sperrkassierer).

3.2.2 Erlangen der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung

Zum Erlangen der Fähigkeiten im Arbeiten unter Spannung ist eine Spezialausbildung in Theorie und Praxis erforderlich.

Theoretische Ausbildung

Die relevanten Unterlagen, wie Gesetze, berufsgenossenschaftliche Schriften und Normen, sind den Teilnehmern zugänglich zu machen.

Der Ausbilder hat sich durch eine Prüfung davon zu überzeugen, dass die Teilnehmer die Inhalte der theoretischen Ausbildung verstanden haben. Er hat die Ergebnisse der Prüfung zu dokumentieren.

Praktische Ausbildung

Abschluss

Der Ausbilder hat sich durch eine Prüfung davon zu überzeugen, dass die Teilnehmer die Inhalte und Fertigkeiten der praktischen Ausbildung beherrschen und beurteilt das Ergebnis mit bestanden oder nicht bestanden.

Der Teilnehmer erhält eine Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Ausbildung. Die Ausbildungsinhalte müssen in der Bescheinigung benannt sein.

3.2.3 Befähigung zu hinzukommenden Arbeitsverfahren

Sollen zum Arbeiten unter Spannung ausgebildete Beschäftigte mit hinzukommenden oder geänderten Arbeitsverfahren unter Spannung beauftragt werden, für die sie nicht ausgebildet wurden, hat der Unternehmer zu ermitteln, welcher Ausbildungsumfang für diese Tätigkeiten erforderlich ist. Die notwendige Ergänzungsausbildung ist vorzunehmen, hierbei kann auf der bisherigen Ausbildung aufgebaut werden.

3.2.4 Erhalt der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung

Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Auswahl- und Aufsichtsverantwortung wiederholt zu prüfen, ob die erforderliche Befähigung der Beschäftigten in jeder Hinsicht noch in ausreichendem Maße vorhanden ist und keine gesundheitliche Einschränkung vorliegt.

Als Ergebnis der fachlichen Überprüfung kann es erforderlich sein, vor Übertragung weiterer Arbeiten unter Spannung eine Wiederholung der Ausbildung zu veranlassen. Gründe für eine Wiederholungsschulung können sein

Unabhängig davon wird empfohlen, die Befähigung zum Arbeiten unter Spannung durch eine Wiederholungsausbildung nach vier Jahren zu aktualisieren. Der Inhalt sollte sich an den Abschnitten 3.2.4 und 3.2.3 orientieren. Die Wiederholungsausbildung ist mit einer Prüfung abzuschließen.

Zum Erhalt der fachlichen Befähigung zum Arbeiten unter Spannung gehört auch die erforderliche Fortbildung in der Ersten Hilfe und das regelmäßige Training in der Herz-Lungen-Wiederbelebung.

Die zum Arbeiten unter Spannung geeigneten Beschäftigten sind außerdem mindestens jährlich über die tätigkeitsbezogenen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Arbeiten unter Spannung zu unterweisen. Der Inhalt der Unterweisung ist zu dokumentieren. Die Teilnahme an dieser Unterweisung kann in dem Pass "Arbeiten unter Spannung" (siehe Anhang 3) vermerkt werden.

3.3 Durchführen von Arbeiten unter Spannung

Arbeiten unter Spannung dürfen nur nach den vom Unternehmer festgelegten Arbeitsverfahren in Auftrag gegeben und von geeigneten Personen durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Personalauswahl hat die anweisende Elektrofachkraft (siehe Abschnitt 3.1.4.1). Die Festlegungen der zugehörigen Arbeitsanweisungen sind zu beachten.

Vor Beginn der geplanten Arbeiten hat sich der Arbeitsverantwortliche (siehe Abschnitt 3.1.4.3) mit dem Anlagenverantwortlichen (siehe Abschnitt 3.1.4.2) über Art, Ort, Zeit und mögliche Auswirkungen auf die Anlage abzustimmen. Diese Abstimmung kann mündlich und hat bei komplexen Arbeiten schriftlich gemäß den Festlegungen der Arbeitsanweisung zu erfolgen. Danach erteilt der Anlagenverantwortliche die Erlaubnis zur Durchführung der vorgesehenen Arbeiten.

Der Arbeitsverantwortliche hat vor Beginn der geplanten Arbeiten an der Arbeitsstelle den Anlagenzustand und die Umgebungsbedingungen, z.B. räumliche Enge, Regen, Gewitter, zu bewerten. Kommt er hierbei zu der Überzeugung, dass die geplanten Arbeiten sicher durchführbar und die Anforderungen der Arbeitsanweisung erfüllt sind, darf er die Freigabe zur Durchführung der Arbeiten nach vorheriger Einweisung der beteiligten Personen erteilen.

Der Ausführende der Arbeiten ist verpflichtet, die Arbeit entsprechend der Arbeitsanweisung durchzuführen. Kann er eine sichere Durchführung nicht oder nicht mehr gewährleisten, so sind die Arbeiten einzustellen. In diesem Fall ist der Arbeitsverantwortliche über die Einstellung der Arbeiten zu informieren. Nach erneuter Bewertung der Bedingungen an der Arbeitsstelle ist die weitere Vorgehensweise festzulegen. Der Ausführende der Arbeiten darf nicht darf nicht angewiesen werden, die Arbeiten fortzusetzen, wenn die sichere Arbeitsdurchführung nicht gewährleistet werden kann.

Treten im Betrieb der Anlage Bedingungen auf, durch die ein sicheres Arbeiten an der Arbeitsstelle nicht mehr gewährleistet ist, z.B. Isolatorenbruch, Sturm, Regen, Gewitter, Dunkelheit, so hat der Anlagenverantwortliche unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einstellung der Arbeiten zu veranlassen. Die weiteren Maßnahmen sind zwischen Anlagenverantwortlichem und Arbeitsverantwortlichem abzustimmen.

Sofern nicht anders festgelegt, ist die Beendigung der Arbeiten vom Arbeitsverantwortlichen dem Anlagenverantwortlichen unter Angabe des Anlagenzustandes mitzuteilen. Danach sind keine weiteren Arbeiten ohne Erlaubnis des Anlagenverantwortlichen zulässig.

Hinweis:

Die Funktionen des Anlagen-, Arbeitsverantwortlichen und Ausführenden der Arbeiten unter Spannung können auch von einer Person wahrgenommen werden.

3.4 Vergabe vor Aufträgen

Bei der Vergabe von Arbeiten unter Spannung an einen Auftragnehmer gelten die Festlegungen des § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und dieser BG-Regel.

Bei der Vergabe von Aufträgen haben Auftraggeber und Auftragnehmer immer die Sicherheit aller beteiligten Personen in den Vordergrund zu stellen. Jedes Unternehmen hat für seinen Bereich die Aufgaben der Garanten- und Verkehrssicherungspflichten. Bei möglichen gegenseitigen Gefährdungen bleibt die Koordinierungspflicht des Auftraggebers unberührt. Die Verantwortung für die Arbeitsanweisungen, den Einsatz von geeigneten Personen für Arbeiten unter Spannung und deren Durchführung hat der Auftragnehmer.

Der Auftraggeber hat sich vor Auftragserteilung von der Fachkunde des Auftragnehmers zu überzeugen, z.B. durch Nachfrage, ob der Auftragnehmer mit Arbeiten unter Spannung vertraut ist und alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, oder durch Einsichtnahme in Befähigungsnachweise und Arbeitsanweisungen.

Bei der Auftragsvergabe ist die Abgrenzung der Verantwortung zwischen den beauftragten Personen des Auftraggebers und des Auftragnehmers im Vertrag in schriftlicher Form festzulegen und bei der Einweisung vor Arbeitsbeginn abzustimmen. Erforderlichenfalls kann die Anlagenverantwortung für die Teile der Anlage, an denen gearbeitet werden soll, auf eine geeignete Person des Auftragnehmers übertragen werden.

Die teilweise oder vollständige Weitergabe von Aufträgen zum Arbeiten unter Spannung durch den Auftragnehmer an Subunternehmer darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.


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Beispiel einer Anweisung "Grundsätze für Arbeiten unter Spannung" Anhang 1


1 Anwendungsbereich

Die freigegebenen "Grundsätze für Arbeiten unter Spannung" gelten für alle Bereiche in unserem Unternehmen. Sie beschreiben Maßnahmen für von uns zugelassene Arbeiten unter Spannung durch Mitarbeiter des Unternehmens. Diese Grundsätze setzen die Forderungen aus berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, insbesondere der BG-Regel "Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" (BGR A3) und die einschlägigen Regeln der Technik um.

Die Anwendung dieser Grundsätze gilt nur für die im Unternehmen freigegebenen Arbeitsverfahren zum Arbeiten unter Spannung.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Grundsätze werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeiten unter Spannung ist jede Arbeit, bei der eine Person mit Körperteilen oder Gegenständen (Werkzeuge, Geräte, Ausrüstungen oder Vorrichtungen) unter Spannung stehende Teile berührt oder in die Gefahrenzone gelangt.
  2. Arbeitsanweisung ist ein betriebliches Dokument, das die Verhaltensmaßregeln für die Arbeit beschreibt.
  3. Gefahrenzone ist ein Bereich um unter Spannung stehende Teile, in dem beim Eindringen ohne Schutzmaßnahme der zur Vermeidung einer elektrischen Gefahr erforderliche Isolationspegel nicht sichergestellt ist.
  4. Anlagenverantwortlicher ist eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen. Erforderlichenfalls kann diese Verantwortung teilweise auf andere Personen übertragen werden.
  5. Arbeitsverantwortlicher ist eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten zu tragen. Erforderlichenfalls kann diese Verantwortung teilweise auf andere Personen übertragen werden.
  6. Elektrofachkraft ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
  7. Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
  8. Ausführender der Arbeiten unter Spannung ist eine Person, die berechtigt ist, Arbeiten unter Spannung auszuführen.

3 Allgemeine Festlegungen für Arbeiten unter Spannung

Arbeiten unter Spannung sind Tätigkeiten, bei denen ein Mitarbeiter mit Körperteilen oder Gegenständen (Werkzeug, Geräte, Ausrüstungen oder Vorrichtungen) unter Spannung stehende Teile berühren oder in die Gefahrenzone eindringen kann. Es dürfen nur die Arbeiten unter Spannung durchgeführt werden für die ein Arbeitsverfahren freigegeben wurde. Sie dürfen nur von benannten Mitarbeitern ausgeführt werden, die hierzu durch erfolgreiche Ausbildung besonders befähigt und berechtigt sind. Die einzelnen Bestimmungen zur Auswahl und Anwendung zugelassenen Schutz- und Hilfsmittel sind von allen Mitarbeitern zwingend einzuhalten.

4 Arbeitsverfahren

Die für das Unternehmen freigegebenen Arbeitsverfahren sind in der Liste der Arbeitsverfahren "Arbeiten unter Spannung" gemäß Abschnitt 8 dieser Grundsätze aufgeführt.

Die anzuwendenden Arbeitsverfahren müssen jeweils in einer speziellen Arbeitsanweisung (Kenn-Nr. ...) beschrieben sein. Ist für die sichere Ausführung von umfangreichen und schwierigen Arbeiten unter Spannung die Einhaltung von bestimmten Arbeitsschritten oder Abläufen erforderlich, so sind diese in speziellen Detail-Anweisungen fest zu legen.

4.1 Arbeitsanweisungen

Entsprechend unseren Organisationsanweisungen müssen Arbeitsanweisungen mindestens folgende Angaben enthalten:

UWS Umweltmanagement GmbH . Frame öffnen