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5 Befähigung zum Arbeiten unter Spannung

5.1 Ausbildung und Berechtigung zum Arbeiten unter Spannung

Die Ausbildung zum Arbeiten unter Spannung hat entsprechend der BG-Regel "Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" (BGR A3) zu erfolgen.

Voraussetzungen für die Ausbildung zum Arbeiten unter Spannung sind:

Entscheidend für die Eignung ist, ob in Abhängigkeit vom beabsichtigten Grad der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung ausreichend Grundkenntnisse und Erfahrung zum Erkennen und Vermeiden von Gefahren durch - Elektrizität vorhanden sind. Hierzu gehört, dass der Mitarbeiter die vorgegebenen Arbeits- und Montageverfahren im spannungsfreien Zustand beherrscht und mit den entsprechenden elektrischen Anlagen vertraut ist. Nur wenn diese Eignung vorliegt und vom Vorgesetzten die Zustimmung vorliegt, darf eine Anmeldung zur Schulung erfolgen.

In der Schulung sind die erforderlichen Inhalte entsprechend der Arbeitsverfahren so weit zu vermitteln, dass der Mitarbeiter dieses Arbeitsverfahren sicher anwenden kann.

Der erfolgreiche Abschluss der geschulten Arbeitsverfahren wird in einem Befähigungsnachweis dokumentiert und vom Ausbilder unterschrieben. Die Befähigung wird in den Pass "Arbeiten unter Spannung" eingetragen und dem Mitarbeiter nach Unterschrift durch den zuständigen Vorgesetzten ausgehändigt. Damit wird die Berechtigung erteilt, die bezeichneten Arbeiten auszuführen. Der Pass ist ei der Ausführung der Arbeiten unter Spannung mitzuführen.

Sollen zum Arbeiten unter Spannung ausgebildete Mitarbeiter mit hinzukommenden Arbeitsverfahren unter Spannung beauftragt werden- für die sie nicht ausgebildet wurden, kann auf der bisherigen Ausbildung aufgebaut werden.

5.2 Erhalt der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung

Die zum Arbeiten unter Spannung befähigten Mitarbeiter sind mindestens jährlich über die Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Arbeiten unter Spannung zu unterweisen. Es ist eine Tagesordnung aufzustellen und die Mitarbeiter sind zwei Wochen vorher aufzufordern, Ergänzungen zu den Unterweisungsinhalten einzureichen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und im Pass "Arbeiten unter Spannung" einzutragen.

Der Vorgesetzte hat im Rahmen seiner Auswahl- und Aufsichtsverantwortung festzustellen, ob die erforderliche Befähigung der Beschäftigten noch in ausreichendem Maße vorhanden ist. Als Ergebnis kann es erforderlich sein, eine Wiederholung der Ausbildung zu veranlassen. Gründe für eine Wiederholungsschulung können z.B. sein

Zum Erhalt der fachlichen Befähigung zum Arbeiten unter Spannung gehört auch die turnusmäßige

Die Befähigung zum Arbeiten unter Spannung ist durch eine angepasste Wiederholungsausbildung und unter Einbeziehung der betrieblichen Erfahrungen nach vier Jahren zu aktualisieren.

6 Durchführen von Arbeiten unter Spannung

Arbeiten unter Spannung dürfen nur nach den in Abschnitt 8 festgelegten Arbeitsverfahren in Auftrag gegeben und von benannten Mitarbeitern durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Personalauswahl hat die anweisende Elektrofachkraft unter Beteiligung des Vorgesetzten. Die Festlegungen der zugehörigen, Arbeitsanweisungen sind zu beachten.

Vor Beginn der geplanten Arbeiten unter Spannung hat sich der Arbeitsverantwortliche mit dem Anlagenverantwortlichen über Art, Ort, Zeit der Arbeitsdurchführung abzustimmen. Diese Abstimmung kann mündlich und muss bei komplexen Arbeiten schriftlich gemäß den Festlegungen der Arbeitsanweisung erfolgen. Danach erteilt der Anlagenverantwortliche die Erlaubnis zur Durchführung der vorgesehenen Arbeiten, sofern er auf Grund seiner Gefährdungsbeurteilung von einer sicheren -Durchführung der Arbeiten ausgehen kann.

Der Arbeitsverantwortliche muss vor Beginn der geplanten Arbeiten an der Arbeitsstelle im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den Anlagenzustand und die Umgebungsbedingungen bewerten. Kommt er hierbei zu der Überzeugung, dass die geplanten Arbeiten sicher durchführbar und die Anforderungen der Arbeitsanweisung erfüllt sind, darf er die Freigabe zur Durchführung der Arbeiten nach vorheriger Einweisung der beteiligten Mitarbeiter erteilen.

Der Ausführende der Arbeiten unter Spannung ist zur Durchführung entsprechend der Arbeitsanweisung verpflichtet. Kann er eine sichere Arbeitsausführung nicht gewährleisten, so sind die Arbeiten einzustellen. In diesem Fall ist der Arbeitsverantwortliche über die Einstellung der Arbeiten zu informieren. Nach Bewertung der Bedingungen an der Arbeitsstelle ist die weitere Vorgehensweise festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass sicherheitswidrige Anweisungen nicht erteilt werden dürfen siehe Treten im Betrieb der Anlage Bedingungen auf, durch die eine sichere Durchführung der Arbeiten unter Spannung an der Arbeitsstelle nicht mehr gewährleistet ist, so hat der Anlagenverantwortliche unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einstellung der Arbeiten zu veranlassen. Die weiteren Maßnahmen sind zwischen Anlagenverantwortlichem und Arbeitsverantwortlichem abzustimmen.

Sofern nicht anders festgelegt, ist die Beendigung der Arbeiten vom Arbeitsverantwortlichen dem Anlagenverantwortlichen unter Angabe des Anlagenzustandes mitzuteilen. Danach sind keine weiteren Arbeiten ohne Erlaubnis des Anlagenverantwortlichen zulässig.

Hinweis: Die Funktionen des Anlagenverantwortlichen, des Arbeitsverantwortlichen und des Ausführenden können teilweise oder vollständig von einer Person wahrgenommen werden.

7 Besonderheiten bei der Durchführung von Arbeiten unter Spannung

Arbeiten unter Spannung an Arbeitsplätzen

sind nur mit Zustimmung des für diese Anlage Verantwortlichen, z.B. Brandschutzbeauftragter, erlaubt, soweit zusätzliche technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen die speziellen Gefährdungen beseitigen.

Bei Gewitter dürfen an elektrischen Anlagen Arbeiten unter Spannung nicht begonnen werden. Ist der Arbeitsbeginn bereits erfolgt, müssen die Arbeiten unterbrochen werden.

8 Im Unternehmen zugelassene Arbeitsverfahren zum Arbeiten unter Spannung

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Beispiel einer Arbeitsanweisung für Arbeiten unter Spannung Anhang 2


Arbeitsanweisung zum Arbeiten unter Spannung - Arbeiten an Freileitungen bis 1 kV

1 Anwendungsbereich
Diese Arbeitsanweisung "Arbeiten an Freileitungen bis 1 kV" gilt auf der Basis der "Grundsätze für Arbeiten unter Spannung" für nachfolgende Arbeiten
  • Anbringen und Entfernen von Leiterseilabdeckungen
  • Nachziehen von Leiterverbindungen
  • An- und Abklemmen von Leitern im lastfreien Zustand
  • Ein- und Ausbau von Bauteilen, z.B. Isolatoren, Überspannungsableiter
2 Ausschluss der Arbeiten unter Spannung
  • Bei eigenverantwortlicher Entscheidung des Ausführenden, dass Arbeiten unter Spannung (AuS) nicht sicher ausgeführt werden kann.
  • Bei mehr als zwei blanken Abspannungen, wenn kein ausreichender Arbeitsraum vorhanden ist.
  • Bei fehlender Standsicherheit.
3 Erforderliches Personal
  • Für dieses Arbeitsverfahren sind mindestens zwei ausgebildete und berechtigte Personen erforderlich.
4 Festlegungen zum Arbeitsablauf
Vor Beginn und während der Arbeiten ist eine Bewertung des Anlagenzustandes und der Umgebungsbedingungen an der Arbeitsstelle vorzunehmen, insbesondere
  • Sicherer Verkehrsweg, sicherer Stand, Schutz gegen Absturz
  • Geerdete Anlagenteile
  • Schaltphase der Straßenbeleuchtung
5 Materialien
  • Nur im Einkaufskatalog zugelassene Materialien verwenden
  • Das Material muss dem Ausführenden für Arbeiten unter Spannung vertraut sein
6 Werkzeuge, Schutz- und Hilfsmittel
  • Nur zugelassene Werkzeuge, Schutz- und Hilfsmittel aus AuS- Liste verwenden
  • Vor Gebrauch Sichtprüfung auf Mängel
  • Zum An- und Abklemmen von Kurzzeit-Anschlüssen und Netzersatzanlagen sind Anschlussgarnituren zu verwenden
7 Persönliche Schutzausrüstungen
Nur die im PSA-Katalog freigegebenen Schutzausrüstungen verwenden, insbesondere
  • Lichtbogengeprüfte Kleidung
  • Bei Arbeiten an blanken Freileitungen IPS - Schutzanzug
  • Isolierender Helm mit Gesichtsschutzschirm
  • Isolierende Schutzhandschuhe, Klasse 00
  • Sicherheitsschuhe
  • persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz gegen Absturz

Persönliche Schutzausrüstungen vor Gebrauch auf Mängel prüfen.

8 Zusammenarbeit zwischen Anlagen- und Arbeitsverantwortlichem
  • Vor Beginn der geplanten Arbeiten hat sich der Arbeitsverantwortliche mit dem Anlagen-verantwortlichen des Netzbezirks über Art, Ort, Zeit und mögliche Auswirkungen auf die Anlage abstimmen
  • Der Anlagenverantwortliche und der Arbeitsverantwortliche stimmen sich darüber ab, über welchen Kommunikationsweg sicherheitsrelevante Informationen ausgetauscht werden.
9 Sicherheitshinweise
  • Beim Auftreten unerwarteter Schwierigkeiten Arbeiten nicht beginnen, bzw. laufende Arbeiten abbrechen und den Anlagenverantwortlichen informieren, um weitere Maßnahmen abzustimmen
  • Isolierte Freileitungen sind wegen möglicher Isolationsschäden wie blanke Freileitungen zu behandeln
10 Notfallmaßnahme
  • Unfallstelle sichern, ggf. unverzüglich Freischaltung durchführen
  • Verletzte retten
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen
  • Notruf absetzen


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Beispiel für einen Pass "Arbeiten unter Spannung" (AuS-Pass) Anhang 3


Ein AuS- Pass sollte folgende Informationen enthalten:

Wegen der Vielfalt an AuS- Arbeiten ist die Bestätigung der Befähigung nur auf Grund der nachfolgenden Basistechnologien vorzunehmen:

Beispiel für Vorder- und Rückseite eines AuS- Passes in Scheckkartenformat:

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Informationen zu Werkzeugen, Ausrüstungen, Schutz- und Hilfsmitteln für Arbeiten unter Spannung Anhang 4


Wiederholungsprüfungen

Schutz- und Hilfsmittel unterliegen durch die beim Gebrauch auftretende Abnutzung einem Verschleiß. Aber auch witterungsbedingte Einflüsse und eine reine natürliche Alterung verändern die isolierenden Eigenschaften. Auf wiederkehrende Prüfungen kann daher nicht verzichtet werden.

Die Sichtkontrolle auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel vor jeder Benutzung von isolierenden Schutz- und Hilfsmitteln stellt einen wichtigen Aspekt der Arbeitssicherheit dar. Beschädigte oder verschmutzte Ausrüstungen bergen ein großes Risiko und müssen einer weiteren Benutzung entzogen werden.

Für die Wiederholungsprüfungen sind die in der folgenden Tabelle wiedergegebenen Fristen zu empfehlen:

Prüfobjekt Prüffrist Art der Prüfung Prüfer
Isolierende Schutzbekleidung
(soweit benutzt)
vor jeder Benutzung auf augenfällige Mängel Benutzer
12 Monate
6 Monate für isolierende Handschuhe
auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte Elektrofachkraft
Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und Erdungsstange vor jeder Benutzung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel Benutzer
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher auf einwandfreie Funktion
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme (kapazitive Anzeigesysteme) für Nennspannungen über 1 kV 6 Jahre auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte Elektrofachkraft


Der Umfang und die einzuhaltenden Grenzwerte dieser Prüfungen können in der Regel den jeweiligen Normen entnommen werden. Schutzausrüstungen, die erfolgreich die Wiederholungsprüfung bestanden haben, sind entsprechend zu kennzeichnen. Für den Benutzer gibt die Angabe des Termins für die nächste wiederkehrende Prüfung eine zusätzliche Sicherheit.

Isolierender Handschutz

Als wirksamer Schutz der Hände gegen eine gefährliche Körperdurchströmung stehen isolierende Handschuhe aus Elastomeren oder Plastomeren nach DIN EN 60903 (VDE 0682-311) "Arbeiten unter Spannung - Handschuhe aus isolierendem Material" zur Verfügung. Diese Handschuhe weisen eine dauerhafte Isolation auch bei feuchter Umgebung auf. Für Arbeiten im Niederspannungsbereich stehen Handschuhe der Klasse 00 (bis 500 V Wechselspannung) und Klasse 0 (bis 1000 V Wechselspannung) zur Verfügung. Wenn die Teile größer sind und die Gefährdung durch raue und spitze Kanten zunimmt, können die etwas dickeren Handschuhe der Klasse 0 oder Kombinationshandschuhe für mechanische Beanspruchung eingesetzt werden. Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit, Schutzhandschuhe aus Leder überzuziehen, um die isolierenden Handschuhe bei sehr grober mechanischer Beanspruchung vor Beschädigung zu schützen.

Elektrische Wiederholungsprüfungen sind an isolierenden Handschuhen für den Niederspannungsbereich nicht vorgesehen. Zur Prüfung genügt die Dichtheitsprüfung durch Aufblasen vor jeder Benutzung. Isolierende Handschuhe für den Einsatz über 1 kV (Klasse 1 bis 4) bedürfen besonderer Pflege und Wartung. Die erforderlichen elektrischen Wiederholungsprüfungen sind in mit dem Hersteller abgestimmten Zeitabständen durchzuführen.

Der Tragekomfort lässt sich durch Baumwoll-Unterhandschuhe wesentlich erhöhen, da diese gerade bei kürzeren Montagezeiten den Schweiß vollständig aufnehmen können.

Lederhandschuhe dürfen als isolierende Schutzausrüstung nicht eingesetzt werden, da sie nur im trockenen Zustand eine Spannungsfestigkeit erreichen. Laborversuche haben gezeigt, dass bei einwirkender Feuchte von außen oder innen entweder unzulässig hohe Ableitströme oder sogar ein Spannungsdurchbruch auftreten kann.

Isolierende Handschuhe unterliegen keiner Prüfpflicht bezüglich des Schutzes gegen Einwirkung eines Störlichtbogens. Prüfungen haben aber gezeigt, dass Klasse 1-Handschuhe Störlichtbögen im Niederspannungsnetz (Prüfparameter: 7 ka / 0,5 s / 30 cm Abstand) überstehen können. Auch bei stärkeren Lichtbogeneinwirkungen mindern isolierende Handschuhe das Ausmaß möglicher Unfallfolgen.

Isolierender Kopfschutz

Isolierende Schutzhelme müssen der DIN EN 50365 (VDE 0682-321) "Elektrisch isolierende Helme für Arbeiten an Niederspannungsanlagen" entsprechen. Auch die Basisnorm für Industrieschutzhelme DIN EN 397 "Industrieschutzhelme" enthält elektrische Anforderungen (Kennzeichnung mit "440 V~"). Die darin aufgeführten Prüfungen entsprechen aber nicht der bekannten Systematik bezüglich der Spannungsfestigkeit und der Kennzeichnung zum Arbeiten unter Spannung.

Geprüfte und der DIN EN 50365 (VDE 0682-321) "Elektrisch isolierende Helme für Arbeiten an Niederspannungsanlagen" entsprechende isolierende Eigenschaft en besitzen im Allgemeinen nur Schutzhelme aus thermoplastischen Materialien, die weitaus leichter als duroplastische Schutzhelme sind. Der Nachteil ist die geringere Störlichtbogenfestigkeit. Gerade in älteren NH-Verteilungen ohne teilweisen Berührungsschutz kann leicht ein Lichtbogen entstehen, weshalb dort den duroplastischen Helmen der Vorzug gegeben werden sollte. Einzelne Helmhersteller bieten aber auch thermoplastische Helme aus Spezialmischungen an, die auch größeren Lichtbogenintensitäten standhalten können.

Für isolierende Helme sind keine Fristen für Wiederholungsprüfungen festgelegt. Soweit eine elektrische Nachprüfung erforderlich ist, muss diese entsprechend der Stückprüfung durchgeführt werden. Da thermoplastische Schutzhelme einer natürlichen Alterung unterliegen, sollen diese grundsätzlich nach spätestens fünf Jahren ausgesondert werden.

Gesichtsschutz

Der Gesichtsschutz dient im Gegensatz zu den anderen isolierenden persönlichen Schutzausrüstungen vorrangig dem Schutz gegen einen möglicherweise auftretenden Störlichtbogen. Die Gesichtsschutzschirme werden meist mit einem Schutzhelm kombiniert. Durch praktische Versuche wurde nachgewiesen, dass handelsübliche Gesichtsschutzschirme mit einer Dicke von 1,5 mm auch extremen Störlichtbögen standhalten können.

Gesichtsschutzschirme für elektrotechnische Arbeiten sind an der Kennzeichnung "DIN 8" entsprechend der DIN EN 166 "Persönlicher Augenschutz - Anforderungen" zu erkennen. Sie bedürfen keiner Wiederholungsprüfung.

Isolierender Fußschutz

Als Fußschutz stehen zurzeit nur isolierende Schuhe und Stiefel zur Verfügung. Die Norm DIN EN 50321 (VDE 0682-331) "Elektrisch isolierende Schuhe für Arbeiten an Niederspannungsanlagen" lässt auch Stahlsohlen zu, die bei den elektrischen Prüfungen jedoch einbezogen werden müssen. Für den allgemeinen Gebrauch sind Schuhe mit diesem hohen mechanischen Schutz nicht erforderlich, da Arbeiten unter Spannung nur in einer Umgebung ausgeführt werden dürfen, die ein sicheres Arbeiten ermöglicht. Feuchte oder besonders raue Umgebung schließt das Arbeiten unter Spannung sowieso aus (siehe auch DIN VDE 0105-100 [VDE 0105-100] "Betrieb von elektrischen Anlagen - Teil 100: Allgemeine Festlegungen".

Reduzierte Anforderungen an den Fußschutz, z.B. für den Innenbereich mit sauberen, ebenen Böden, zur Arbeitserleichterung für die Monteure werden gegenwärtig erarbeitet. Denkbar ist hier der Einsatz von Halb- oder Überschuhen.

Ebenso wie bei den Handschuhen sind auch Schuhe aus Leder nicht als isolierende persönliche Schutzausrüstungen zulässig.

Die isolierenden Stiefel oder Schuhe sind jährlich einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen. Als Grundlage für den elektrischen Teil der Wiederholungsprüfung sind die Vorgaben der in der Norm festgelegten Stückprüfung heranzuziehen.

Körperschutz

Der Einsatz von isolierender Schutzkleidung zum Schutz des Rumpfes beschränkt sich im Wesentlichen auf Arbeiten an NS-Freileitungen, bei denen die Gefahr des "Hineintauchens" zwischen unter Spannung stehenden Teilen besteht. Hier hat sich der Einsatz eines isolierenden Anzuges mit atmungsaktiven Eigenschaft en durchgesetzt. Dieser Anzug erfüllt die Anforderungen der DIN EN 50286 (VDE 0682-301) "Elektrisch isolierende Schutzkleidung für Arbeiten an Niederspannungsanlagen" und ist für Nennwechselspannungen bis 500 V (Klasse 00) geeignet.

Isolierende Anzüge müssen neben einer Sichtprüfung spätestens vor Ablauf eines Jahres einer Wiederholungsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung besteht aus einer elektrischen Prüfung an genau festgelegten, besonders beanspruchten Stellen.

Anforderungen an Kleidung mit verstärktem Schutz gegen Störlichtbogeneinwirkung sind erst in Arbeit. Vorzugsweise sollte an Arbeitsplätzen, an denen eine erhöhte Störlichtbogengefahr besteht, Kleidung aus flammhemmenden Materialien eingesetzt werden. Aber auch die Kleidung darunter sollte möglichst einen hohen Baumwollanteil haben.

Schmiegsame isolierende Abdeckungen

Die Vielfalt der schmiegsamen Abdeckungen für Anlagen bis 1000 V Wechselspannung ist recht groß. Dazu gehören neben isolierenden Tüchern, Matten, Isolator- und Leiterseilabdeckungen auch andere Formstücke (siehe auch DIN EN 61112 [VDE 0682-511] "Arbeiten unter Spannung - Elektrisch isolierende Abdecktücher"). Zur Herstellung werden Elastomere oder Plastomere eingesetzt. Nach dem jeweiligen Einsatzzweck, z.B. Schutzwirkung, Einsatzdauer, Sonnenlicht, sollte auch das Material ausgewählt werden.

Zur Fixierung der Abdeckmaterialien werden isolierende Klammern eingesetzt. Holzklammern oder Klammern mit offen liegenden metallischen Federn bieten keinen ausreichenden Überbrückungsschutz und dürfen nicht eingesetzt werden.

Für diese Ausrüstungen genügt eine Sichtkontrolle vor jeder Benutzung. Beschädigte oder gealterte Materialien , müssen durch neue ersetzt werden, da eine elektrische Prüfung zu aufwendig wäre. Bei isolierenden Abdeckungen der Klasse 1 und höher sind natürlich in Abstimmung mit dem Hersteller wiederkehrende elektrische Prüfungen vorzusehen.

Isolierende Matten/Standortisolierung

Eine Alternative zum isolierenden Fußschutz stellt die Standortisolierung dar. Isolierende Matten stehen meist als Rollenmaterial zur Verfügung, so dass die Arbeitsfläche ausgekleidet werden kann (ENV 61111:2001). Die Mindestarbeitsfläche sollte mindestens 1,5 m² mit einer Mindestseitenlänge von 1 m betragen. Von Rollenmaterial sollten deshalb keine Längen unter 1 m abgeschnitten werden.

Für das Mattenmaterial gelten die gleichen Grundsätze bei Beschädigungen und bei der Festlegung der Wiederholungsprüfungen wie bei den isolierende Abdeckungen.

Isoliertes und isolierendes Werkzeug

Die für das isolierte und isolierende Werkzeug geltende harmonisierte Norm DIN EN 60900 (VDE 0682-201) "Arbeiten unter Spannung - Handwerkzeuge zum Gebrauch bis AC 1000 V und DC 1500 V" lässt gegenüber der früheren VDE-Norm größere Gestaltungsfreiheiten für die Hersteller offen. Somit tauchen auf dem Markt isolierte Werkzeuge auf, die aus konstruktiven Gründen größere blanke metallische Teile haben, z.B. Sägen, Kabelschneider. Solche Werkzeuge dürfen natürlich nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen eine Potenzialüberbrückung durch ausreichenden Freiraum und entsprechende isolierende Abdeckungen unmöglich ist. Dies wird an den meisten Montagestellen, z.B. innerhalb eines Schaltschrankes, nicht gegeben sein.

Zum Schutz gegen Beschädigungen sollten die isolierenden Werkzeuge immer gesondert aufbewahrt werden. Wiederholungsprüfungen sind für Werkzeuge nicht vorgesehen. Werkzeuge mit Beschädigungen, die die elektrische Sicherheit beeinträchtigen könnten, müssen deshalb der weiteren Benutzung entzogen werden.

Isolierende Hubarbeitsbühnen

Die isolierende Hubarbeitsbühne muss auch zu den Schutz- und Hilfsmitteln gezählt werden, da sie letztlich die gleiche elektrische Funktion wie eine isolierende Matte erfüllt (siehe auch DIN VDE 0682-742 "Hubarbeitsbühnen zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen bis AC 1000 V und DC 1500 V" oder DIN EN 61057 [VDE 0682-741] "Hubarbeitsbühnen mit isolierender Hubeinrichtung zum Arbeiten unter Spannung über AC 1 kV").

Einen Unfallschwerpunkt bei den Hebebühnen bildet der Umstand, dass leitfähige Teile der Bühne eine Spannungsverschleppung hervorrufen können. Der Arbeitskorb ist deshalb unter ständiger Beachtung der Sicherheitsabstände zu anderen unter Spannung stehenden Teilen an die Arbeitsstelle heranzufahren. Das Hochziehen von Material mit Seilen bedarf wegen der Gefahr einer möglichen Überbrückung der Isolierstrecken besonderer Vorsicht.

Anzumerken ist an dieser Stelle auch die Gefahr, dass die Arbeitsbühne angefahren werden kann. Immer wieder geschehene schwere Unfälle, weil die Bühne im öffentlichen Straßenverkehr nicht ausreichend abgesperrt und gekennzeichnet ist. Wenn sich zudem der Monteur im Arbeitskorb nicht gegen Absturz sichert, sind die Unfallfolgen noch gravierender.

Die Isolierstrecken isolierender Hebebühnen müssen regelmäßig gepflegt und elektrisch geprüft werden. Die Prüfergebnisse sind in einem Prüfbuch zu protokollieren.


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Vorschriften und Regeln Anhang 5


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden Vorschriften und Regeln aufgeführt:

1. Gesetze, Verordnungen

Bezugsquelle: Buchhandel

2. Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Berufsgenossenschaftliche Grundsätze

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),

Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

3. Normen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

4. EG-Richtlinien

Bezugsquelle: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH
Postfach 100534, 50445 Köln


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