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A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften - BGV
(32) BG der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen

aufgehoben/ersetzt durch BGV A2



§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 Siebt es Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und aus § 2 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden Mindesteinsatzzeiten, jedoch betriebsbezogen nicht weniger als eine Stunde, schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Betriebsart Zahl der im Jahresdurchschnitt im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer erforderliche Einsatzzeit der Betriebsärzte (Std./Jahr je Arbeitnehmer)
Verwaltung ab 1 0,25
Instandhal-tung ab 1 0,3
Fahrdienst ab 1 0,4

Die betriebsbezogene Mindesteinsatzzeit kann für höchstens 3 Jahre zusammen erbracht werden, wenn im Betrieb im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Betriebsarztes verlangen.

(3) Der Unternehmer, der ein Saison-Unternehmen im Seilbahnbereich betreibt, kann davon absehen, einen Betriebsarzt zu bestellen oder zu verpflichten, wenn er unter Zugrundelegung betriebsspezifischer Gegebenheiten festgestellt hat, daß arbeitsmedizinischer Beratungsbedarf nicht besteht.

DA zu § 2 Abs. 1:

Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet hat.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 3 Arbeitssicherheitsgesetz im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muß. So können z.B. Wegezeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Den festgelegten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Betriebsarzt darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Sofern Vereinsmitglieder in ihren Vereinen ehrenamtlich ohne Entgelt tätig werden, sind dies keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Somit ist diese Unfallverhütungsvorschrift nicht anzuwenden.

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden. Zu den arbeitsmedizinischen Untersuchungen gehören nicht allgemeine Einstellungsuntersuchungen.

Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder

2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Die folgende Übersicht zeigt beispielhaft, wie die Beschäftigten in die drei Gruppen Verwaltung, Instandhaltung und Fahrdienst einzuteilen sind:

Verwaltung: Büropersonal
Instandhaltung: Beschäftigte in Werkstätten, bei Arbeiten an Bahnanlagen, d.h. bei der Instandsetzung, Inspektion, Wartung, Pflege, Änderung und Ergänzung von Fahrzeugen, Fördermitteln und Anlagen; zu den Anlagen gehören z.B. Gleise, Signale, Fahrleitungen, maschinelle, elektrische und bauliche Einrichtungen von Seilbahnen, Gebäude, Versorgungsanlagen. Beschäftigte, die weder zum Büropersonal noch zum Fahrdienst zu rechnen sind.
Fahrdienst: Beschäftigte im Betriebs- und Verkehrsdienst, wie Fahrzeugführer (z.B. Triebfahrzeugführer, Straßenbahnfahrer, Omnibusfahrer, Lkw-Fahrer). Zug- und Fahrbegleitpersonal (z.B. Schaffner, Zugführer, Kontrolleure), Fahrpersonal in Schlaf- und Speisewagen, Rangierer, Lokrangierführer Fahrdienstleiter, Zugab- fertiger Stellwerker, Fahr- und Verkehrsmeister.

DA zu § 2 Abs. 3:

Arbeitsmedizinischer Beratungsbedarf kann gegeben sein z.B. bei der

- Planung und Ausführung neuer oder Änderung bestehender Seilschwebebahn und Schleppliftanlagen

- Instandhaltung von Seilschwebebahn- und Schleppliftanlagen

- Beschaffung oder Umrüstung technischer Arbeitsmittel, z.B. Pistenpflegegeräte

- Auswahl, Einführung und Erprobung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Sicherheitsschuhen oder Winterschutzkleidung

- Beschaffung von Arbeitsmitteln, z.B. Reinigungsmitteln

- Gestaltung von Arbeitsplätzen im Ein- und Ausstiegbereich

- Organisation der Ersten Hilfe

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,

1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder

2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits

1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und

2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von 2 Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, daß sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und

2. a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder

b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben

und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muß bis spätestens 31.12.1996 erteilt sein.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat dem Betriebsarzt die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

(2) Der Unternehmer hat den Betriebsarzt zu verpflichten, an für seinen Betrieb maßgebenden branchenbezogenen Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat den Betriebsarzt zu verpflichten, über die

Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung oder Verpflichtung eines Betriebsarztes absehen konnten, gelten folgende Übergangsfristen:

Bei einer nach § 2 Abs. 1 errechneten Einsatzzeit von

über 50 Stunden: 1. April 1998

bis 50 Stunden: 1. April 2000.

DA zu § 6:

Mit Ablauf der Übergangsfrist muß der Unternehmer einen Betriebsarzt schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tag des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) vom 1. Mai 1975 in der Fassung vom 1. April 1989 außer Kraft.