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Durchführungsanweisungen zur
BGV C22 / DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten

(Ausgabe 1993; 2007; 12/2010)




Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Für die Bereitstellung von Arbeitmitteln durch Unternehmer sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit gilt die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) mit den dazu veröffentlichten Technischen Regeln ( TRBS).


Zu § 1 Abs. 2:

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und in der Regel auch dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Behelfsbauten auf Baustellen (z.B. Gerüste, Winterbauhallen, Baracken) gehören nicht zu den fliegenden Bauten.

Bei Bauarbeiten an Gasleitungen, bei denen mit einer Gefährdung der Beschäftigten durch Gase zu rechnen ist, sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen; siehe auch Kapitel 2.31 der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500).

Für das Anbringen, Ändern, Instandhalten und Abnehmen elektrischer Betriebsmittel an Freileitungen, Oberleitungsanlagen und Masten gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV D32/GUV-V D32).

Zu § 2 Abs. 1:

Zu den Bauarbeiten zählen auch

Zu den vorbereitenden und abschließenden Arbeiten zählen z.B. das Einrichten bzw. Räumen von Baustellen einschließlich der Bereitstellung, Aufstellung, Instandhaltung und des Abbaus aller Gerüste, Geräte, Maschinen und Einrichtungen.

Bei Bauarbeiten wird neben dieser Unfallverhütungsvorschrift auch auf die einschlägigen staatlichen Vorschriften (z.B. Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung) und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regeln, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) hingewiesen. Bezugsquellennachweis siehe Anhang 1.

Zu § 2 Abs. 2:

Zu den Bauarbeiten unter Tage zählen z.B.: Stollenbau-, Tunnelbau- (auch in Deckelbauweise), Kavernenbau- und Schachtbauarbeiten sowie Durchpressungen.

Die Herstellung von Rohrleitungen in fertig gestellten Rohrvortrieben (Durchpressungen und Durchbohrungen) zählt zu den Rohrleitungsbauarbeiten.

Zu § 2 Abs. 4:

Absturzkanten können vorhanden sein an

Zu § 2 Abs. 5:

Nach dieser Bestimmung wird das Abrutschen auf einer mehr als 60° geneigten Fläche einem Abstürzen gleichgesetzt.

"H" = senkrechter Höhenunterschied zwischen Arbeitsplatz "A" bzw. der Absturzkante und der Auftreffstelle "F"

Zu § 3 Abs. 1:

Eine Arbeitsschicht (= 1 Tagewerk) ist die Arbeitsleistung eines Versicherten an einem Arbeitstag.

Form und Frist der Anzeige sind in § 23 der Satzung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft festgelegt. *)

Die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft und die Holz-Berufsgenossenschaft haben folgende Durchführungsanweisungen eingefügt:

Zu § 3:

Eine Arbeitsschicht (= 1 Tagewerk) ist die Arbeitsleistung eines Versicherten an einem Arbeitstag.

Zu § 3 Abs. 4:

Bau- und Montagearbeiten umfassen z.B. das Errichten, Erweitern, Instandsetzen, Andern und Beseitigen baulicher Anlagen aus Stahl und Leichtmetall. Dies sind z.B. Stahlbrücken, Stahlhochbauten, Maste, Türme, Stahlwasserbauten, Hochofen- Anlagen und Rohrleitungen, außerdem Behälter, Apparate, Tanks, Kessel-Anlagen, Dächer und Wände aus Profilblechen, Lüftungs- und Klima-Anlagen.

Rohrleitungsarbeiten sowie Lüftungs- und Klima-Anlagearbeiten in Wohn- und Bürogebäuden sind nicht anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht gilt auch für Demontagen und Abbrucharbeiten.

Für die Anzeige einer Bau- und Montagearbeit können Vordrucke von der Berufsgenossenschaft bezogen werden. Ein Muster dieses Meldevordrucks enthält Anhang 2. Die Anzeige soll spätestens 14 Tage vor Beginn der Bauarbeiten erstattet sein.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der die Bau- und Montagearbeiten ausführende Unternehmer die Anzeige erstattet, auch wenn er als Entleiher Montagekräfte eines anderen Unternehmens (Verleiher) einsetzt und diese Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) nach Weisung des Entleihers bzw. seiner Beauftragten tätig werden. Zum Umfang der anzuzeigenden Montagearbeiten gehören auch die Tätigkeiten der Leiharbeitnehmer, und zwar unabhängig von der rechtlichen Gestaltung des Vertrags über die Gestellung dieser Arbeitskräfte.

Zu § 4:

Zur Leitung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten gehört auch das Überprüfen auf augenscheinliche Mängel von Gerüsten, Geräten und anderen Einrichtungen, Schutzvorrichtungen, Böschungssicherungen usw., die von anderen zur Verfügung gestellt bzw. durchgeführt und für die eigenen Arbeiten benutzt werden. Auf § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1/GUV-V A1) wird verwiesen.

Zu § 4 Abs. 3:

Siehe auch § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1/GUV-V A1).

Zu § 5:

Sicherungsaufgaben werden wahrgenommen z.B. von Warnposten, Absperrposten, Sicherungsposten, Einweisern.

Zu § 6 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt für

Bei den anfallenden Lasten sind z.B. zu berücksichtigen: Wind, Rohrleitungen zur Beton- und Mörtelförderung, Hebezeuge, Fahrzeuge, Geräte, Arbeitsbühnen oder Materiallager auf horizontalen Aussteifungen zwischen Schal- und Verbauwänden; siehe auch Normen der Reihe DIN 1055 "Einwirkungen auf Tragwerke".

Zu § 6 Abs. 3:

Die Forderung ist erfüllt, wenn DIN 4124 "Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten, " eingehalten wird.

Zu § 6 Abs. 5:

Ereignisse, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können sind z.B.:

Zu § 7 Abs. 1:

Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsplätzen für Bauarbeiten sind z.B. enthalten in:

Gefahren durch Witterungseinflüsse können z.B. auftreten bei Frost, Raureif, starkem Regen, Vereisung von Trittflächen.

Zu § 7 Abs. 2:

Fahrbare Arbeitsplätze sind z.B.:

Mit Gefährdungen ist zu rechnen, z.B. wenn Arbeitsbühnen nach DIN EN 1004 verfahren werden.

Zu § 7 Abs. 5:

Forderungen an die Benutzung von Anlegeleitern siehe auch BG-Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI 694).

Zu § 7 Abs. 6:

Hochziehbare Personenaufnahmemittel sind Einrichtungen zum Heben zum Personen nach TRBS 2121-4 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln"

Hochziehbare Personenaufnahmemittel siehe auch BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159/GUV-R 159).

Anhang 2 enthält ein Muster für die Anzeige.

Zu § 8 Abs. 1:

Die Gefahr des Abrutschens von Beschäftigten kann unabhängig von der Neigung auftreten z.B. durch

  1. Materialbeschaffenheit der geneigten Fläche,
  2. Verschmutzung,
  3. Witterungseinflüsse.

Zu § 8 Abs. 2:

Besondere Arbeitsplätze sind z.B.

Zu § 8 Abs. 3 und 4:

Einrichtungen zum Auffangen sind z.B. bei Dachneigungen bis 60º Dachfanggerüste nach Normen der Reihe DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" und Schutzwände nach der BG-Information "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (BGI 807).

Zu § 9 Abs. 2:

Mit der Gefahr des Ertrinkens ist z.B. zu rechnen, wenn gemäß § 12 Abs. 4 von Einrichtungen oder Maßnahmen zur Sicherung gegen Abstürzen abgesehen wird.

Die Forderung nach Rettungsmitteln ist erfüllt, wenn z.B.

in ausreichender Anzahl bereitgehalten werden. Die Boote müssen einsatzbereit und bei stark strömenden Gewässern (v > 3 m/s) zusätzlich mit Motorantrieb ausgerüstet sein.

Zu § 9 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Rettungswesten z.B. nach DIN EN ISO 12402 - 2 "Persönliche Auftriebsmittel, Teil 2 Rettungswesten, Sicherheitstechnische Anforderungen" oder DIN EN ISO 12402 -3 "Persönliche Auftriebsmittel, Teil 3 Rettungswesten, Stufe 150, Sicherheitstechnische Anforderungen" (vormals DIN EN 399 und DIN EN 396) zur Verfügung stehen.

Zu § 10 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. Treppen, Laufstege oder Leitern vorhanden sind;
  2. bei Stahlbaumontagen

Zu § 10 Abs. 3:

Als Treppen können z.B. verwendet werden:

Treppen siehe auch

Zu § 10 Abs. 4:

Leitern siehe auch Normen der Reihe DIN EN 131 "Leitern".

Zu § 10 Abs. 4 Nr. 3:

Siehe auch BG-Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI 694/GUV-I 694).

Zu § 10 Abs. 6:

Verkehrswege für Schornsteinfegerarbeiten siehe auch DIN 18160-5 "Hausschornsteine; Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten" (zwischenzeitlich ersetzt durch DIN 18160-5 "Abgasanlagen; Teil 5: Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten; Anforderungen, Planung und Ausführung").

Einrichtungen zum Begehen von Dachflächen siehe auch DIN EN 516 "Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen; Einrichtungen zum Betreten des Daches; Laufstege, Trittflächen und Einzeltritte".

Zu § 10 Abs. 7:

Turmartige bauliche Anlagen siehe BG-Information "Turm- und Schornsteinbauarbeiten" (BGI 778).

Bei Fernmeldetürmen und Antennenträgern beinhaltet die Höhe im Endzustand nicht die Antennen.

Zu § 11:

Bauteile, die vom Auflager abrutschen können, sind z.B.:

Bauteile, die beim Begehen brechen können, sind z.B.:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn lastverteilende Beläge oder Laufstege von mindestens 0,50 m Breite vorhanden sind, die ein sicheres Ableiten der auftretenden Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion gewährleisten und gegen Verschieben und Abheben gesichert sind.

Hinsichtlich Dacheindeckung mit Wellplatten siehe Regel "Dacharbeiten" (BGR 203). Ein Brechen beim Begehen kann ausgeschlossen werden, wenn Nachweise nach den "Grundsätzen für die Prüfung und Zertifizierung der bedingten Begehbarkeit oder Absturzsicherheit von Bauteilen bei Bau- und Instandhaltungsarbeiten" (GS-BAU-18) vorliegen.

Zu § 12:

Anforderungen an die Beschaffenheit von Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind z.B. enthalten in:

Zu § 12 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Seitenschutz angebracht ist, der in Abmessungen und Ausführung

Diese Forderung ist in folgenden Sonderfällen erfüllt, wenn

Stoffe, in die man versinken kann, sind z.B. Flüssigkeiten, Schlamm, Zement, Getreide.

Zu § 12 Abs. 1 Nr. 5:

Zu den Arbeiten an Fenstern gehören z.B. Malerarbeiten und Gebäudereinigungsarbeiten, nicht jedoch der Ein- und Ausbau von Fenstern.

Zu § 12 Abs. 2:

Arbeitstechnische Gründe können z.B. vorliegen, wenn Arbeiten an der Absturzkante durchgeführt werden müssen.

Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen sind:

Zu § 12 Abs. 3:

Geeignete Anschlageinrichtungen sind z.B. solche nach DIN 4426 "Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen".

Anseilschutz siehe auch "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198) bzw. "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR/GUV-R 199).

Zur Beurteilung der Unzweckmäßigkeit der Verwendung von Auffangeinrichtungen gilt:
Der Einsatz von kollektiven (technischen) Sicherungsmaßnahmen hat Vorrang vor der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen (Anseilschutz).

Zu § 12 Abs. 4:

Eine Sicherungseinrichtung oder -maßnahme ist zum Beispiel nicht gerechtfertigt, wenn deren Bereit- oder Herstellung sowie deren Beseitigung mit größeren Gefahren verbunden ist als die durchzuführende Arbeit.

Zu § 12 Abs. 5 Nr. 3:

Absperrungen können erstellt werden z.B. durch Geländer, Ketten oder Seile.

Zu § 12 Abs. 7:

Masten für elektrische Betriebsmittel auf Dächern sind z.B.

Zu § 12 Abs. 8:

Zu den Arbeiten an Konsolgerüsten für den Schornsteinbau gehören auch die hierfür erforderlichen Gerüstbauarbeiten.

Konsolgerüste für den Schornsteinbau siehe Information "Turm- und Schornsteinbauarbeiten" (BGI 778).

Für Anseilschutz siehe auch Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198) bzw. "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR/GUV-R 199).

Zu § 12a:

Als Öffnungen gelten

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Öffnungen oder Vertiefungen umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt oder mit tragfähigem Material verfüllt oder ausgefüttert sind.

Zu § 13 Abs. 1:

Schutz gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen ist gegeben, wenn über den unteren Arbeitsplätzen und Verkehrswegen (z.B. an Aufzügen und in Schächten) Abdeckungen, Gerüstbeläge, Fangwände, Fanggitter, Fangnetze mit einer Maschenweite von höchstens 2 cm, Schutzdächer vorhanden sind.

Mit dem Herabfallen von Kleinmaterial und Werkzeugen ist nicht zu rechnen, wenn sie in geeigneten Behältern mitgeführt und aufbewahrt werden.

Zu § 13 Abs. 2:

Schutz gegen herabfallende Gegenstände siehe auch "Sicherheitsregeln für Turm- und Schornsteinbauarbeiten" (BGI 778).

Zu § 14:

Siehe auch § 6 Abs. 6.

Zu § 15 Abs. 2:

Zur Absicherung gegen Gefahren aus dem öffentlichen Straßenverkehr, siehe auch Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) und die Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

Zur Absicherung gegen Gefahren aus dem Gleisverkehr siehe Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33/GUV-V D33) und die besonderen Vorschriften der Verkehrsträger.

Zu § 15a Abs. 1:

Zu den Fahrordnungen gehören z.B. Betriebsanweisungen, nur bestimmte Verkehrswege zu benutzen.

Für die Kennzeichnung von Verkehrswegen siehe Technische Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" ASR A1.3

Zu § 15a Abs. 2:

Sicherungsposten haben die Aufgabe, dem Fahrzeug- oder Maschinenführer die verabredeten Zeichen zu geben, damit Beschäftigte nicht gefährdet werden. Darüber hinaus haben Sicherungsposten gefährdete Beschäftigte, Maschinen- und Fahrzeugführer vor Gefahren zu warnen.

Anforderungen an Sicherungsposten siehe auch § 5.

Zu § 15a Abs. 3:

Geeignete Einrichtungen können z.B. Spiegel, Fernsehüberwachungsanlagen, Leiteinrichtungen, Absperrungen oder Abgrenzungen sein.

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