Änderungstext
Dritter Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Bauaufzüge" BGV D7
(vormals VBG 35)
Artikel 1
Die UVV "Bauaufzüge" (VBG 35) wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt "I. Allgemeines" wird Abschnitt "I, Geltungsbereich".
2. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 4 wird das Wort "Bauaufzüge" durch das Wort "Aufzüge" ersetzt.
3. Nach § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
"II. Begriffsbestimmungen"
4. Der Text des § 2 wird § 2 Abs. 1; es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Bauaufzüge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind auch Möbelschrägaufzüge, die der Bauart von Bauaufzügen entsprechen."
5. Der bisherige Abschnitt "II. Bau und Ausrüstung" wird Abschnitt "III. Bau und Ausrüstung".
6. § 2a erhält folgende Fassung:
" § 2a Bauaufzüge im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bauaufzüge entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
(2) Für Bauaufzüge, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3) Für Bauaufzüge, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gehen anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Bauaufzüge erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Bauaufzüge, die den Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht worden sind.
(5) Bauaufzüge, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den Anforderungen des Anhanges der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen."
7. In § 3 Abs. 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"(1) Bauaufzüge müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:"
8. In § 15 Abs. 1 werden die Worte "müssen Feststelleinrichtungen haben" durch die Worte "müssen mit Feststelleinrichtungen ausgerüstet sein" ersetzt.
9. In § 17 Abs. 1 werden die Worte "müssen Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Drehen oder Schwenken haben" durch die Worte "müssen mit Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Drehen oder Schwenken ausgerüstet sein" ersetzt,
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "müssen Aufsetzvorrichtungen haben" durch die Worte "müssen mit Aufsetzvorrichtungen ausgerüstet sein" ersetzt,
b) in Absatz 2 werden die Worte "müssen Sicherungen gegen Abstürzen haben" durch die Worte "müssen mit Sicherungen gegen Abstürzen ausgerüstet sein" ersetzt.
11. In § 19 Abs. 1 und 2 werden nach den Worten "Lastaufnahmemittel müssen" die Worte "deutlich erkennbar und dauerhaft" eingefügt.
12. In § 22 werden die Worte "müssen Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen der Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel haben" durch die Worte "müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen der Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel ausgerüstet sein" ersetzt.
13. Die bisherigen §§ 23 bis 26 werden gestrichen.
14. Der bisherige Abschnitt "III. Betrieb" wird Abschnitt "IV. Betrieb"; es werden folgende §§ 27a und 27b eingefügt:
" § 27a Allgemeines
Soweit nicht anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte
§ 27b Bestimmungsgemäßer Betrieb, Betriebsanleitung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauaufzüge bestimmungsgemäß betrieben werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung am Einsatzort vorhanden und den mit dem Aufstellen, Warten oder selbstständigen Führen des Bauaufzuges beauftragten Versicherten zugänglich ist.
(3) Die Versicherten haben die Betriebsanleitung zu beachten."
15. § 28 erhält folgende Fassung:
" § 28 Aufstellung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauaufzüge unter Leitung einer von ihm bestimmten Person nach der Betriebsanleitung des Herstellers auf- und abgebaut bzw. aufgestockt werden.
(2) Bauaufzüge sind so aufzustellen, dass sie standsicher betrieben werden können.
(3) Bauaufzüge mit geführtem Lastaufnahmemittel müssen so aufgestellt werden, dass zwischen Lastaufnahmemittel und dem Arbeits- und Verkehrsbereich ein Abstand von mindestens 0,40 m vorhanden ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Abstand von mindestens 0,40 m nicht erforderlich, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Erreichen des Gefahrbereiches ausgeschlossen ist.
(4) Bei kraftbetriebenen Bauaufzügen müssen Seilrollen ohne Sicherung gegen Handeinzug außerhalb der Reichweite von Personen angeordnet werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu. sorgen, dass bei Arbeiten mit Bauaufzügen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrisch betriebene Bauaufzüge über einen besonderen Speisepunkt angeschlossen werden."
16. Nach § 28 werden folgende §§ 28a bis 28c eingefügt:
" § 28a Absturzsicherungen und vorspringende Teile an Ladestellen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Ladestellen von Bauaufzügen .bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe Einrichtungen vorhanden sind, die ein Abstürzen von Personen verhindern. Die Einrichtungen müssen so ausgebildet sein, dass das Lastaufnahmemittel gefahrlos be- und entladen werden kann.
(2) An Ladestellen auf Dächern sind abweichend von Absatz 1 Absturzsicherungen erst bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe erforderlich.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gitter, Klappen und ähnliche Einrichtungen an Ladestellen nicht in die Fahrbahn des Lastaufnahmemittels ragen. Diese Einrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein.
§ 28b Untere Ladestelle
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an der unteren Ladestelle der Gefahrbereich mit Ausnahme des Zuganges zum Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel abgesperrt ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zur unteren Ladestelle gesichert ist, wenn eine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände besteht.
§ 28c Sicherheitskennzeichnung an Steuerständen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen; dass an jedem Steuerstand deutlich erkennbar und dauerhaft ein Hinweiszeichen mit folgenden Angaben angebracht ist:
| Bauaufzug! Unbefugte Benutzung verboten |
(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Bauaufzüge."
17. § 29 erhält folgende Fassung:
" § 29 Aufzugführer
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen und Warten eines kraftbetriebenen Bauaufzuges nur Personen beauftragen, die
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit
(3) Der Aufzugführer hat
16. § 30 erhält folgende Fassung:
§ 30 Maßnahmen bei Arbeitsunterbrechung
Der Aufzugführer hat dafür zu sorgen, dass vor Arbeitsunterbrechungen die Steuereinrichtungen in Null- oder Leerlaufstellung gebracht sind und die Energiezufuhr zum Bauaufzug unterbrochen ist. Geführte Lastaufnahmemittel sind in die untere Endstellung zu bringen. Bei Bauaufzügen mit ungeführtem Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel ist dieses abzusetzen und der Lasthaken in die obere Endstellung zu bringen."
19. § 32 erhält folgende Fassung:
§ 32 Beobachtung der Last
(1) Der Aufzugführer hat während der Fahrt die Last und das Lastaufnahmemittel oder das Anschlagmittel zu beobachten.
(2) Können vom Steuerstand aus während der Fahrt die Last und das Lastaufnahmemittel oder das Anschlagmittel nicht beobachtet werden, hat der Unternehmer durch Einrichtungen oder Maßnahmen sicherzustellen, dass die Ladestellen genau angefahren werden können."
20. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "zwischen dem Bedienungsstand des Triebwerkes und den Ladestellen" durch die Worte "zwischen dem Aufzugführer am Steuerstand und den Personen an den Ladestellen" ersetzt,
b) in Absatz 2 werden die Worte "der Bedienungsperson" durch die Worte "dem Aufzugführer" ersetzt.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden getauscht,
b) im neuen Absatz 1 wird das Wort "sperrigen" gestrichen,
c) in Absatz 3 wird nach dem Wort "Lastaufnahmemittel" ein Komma und das Wort "Anschlagmittel" eingefügt.
22. § 36 erhält folgende Fassung:
§ 36 Schrägzug
Das Schrägziehen und Schleifen von ungeführten Lasten und Lastaufnahmemitteln ist verboten."
23. § 38 erhält folgende Fassung:
§ 38 Personenbeförderung
Das Befördern von Personen mit der Last, dem Lastaufnahmemittel oder dem Anschlagmittel"
24. § 39 erhält folgende Fassung
" § 39 Gefährdung durch Aufzugsbetrieb
Der Aufzugführer darf den Bauaufzug nicht in Betrieb setzen, wenn Personen durch den Bauaufzug, das Lastaufnahmemittel, das Anschlagmittel oder die Last gefährdet werden können."
25. § 41 erhält folgende Fassung:
" § 41 Instandhaltungsarbeiten
(1) Vor Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Bauaufzügen hat der Aufzugführer sicherzustellen, dass der Antrieb abgeschaltet ist und das Lastaufnahmemittel nicht unbeabsichtigt und unbefugt bewegt werden kann.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen nicht zweckentsprechend oder nicht ausreichend, hat der Unternehmer andere oder weitere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen."
26. § 42 erhält folgende Fassung:
" § 42 Auf- und Abbau, Aufstockung
(1) Beim Auf- und Abbau sowie beim Aufstocken von Bauaufzügen vom Lastaufnahmemittel aus müssen die mit diesen Arbeiten beschäftigten Personen gegen Abstürzen gesichert sein. Dabei ist das Mitfahren der mit diesen Arbeiten beschäftigten Personen auf dem Lastaufnahmemittel zulässig, wenn
(2) Vor der Durchführung von Aufbau-, Abbau- oder Aufstockungsarbeiten vom Lastaufnahmemittel aus hat der die Arbeiten Leitende sicherzustellen, dass
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 sind bei Bauaufzügen mit Zahnstangenantrieb bzw. selbsthemmendem Spindelantrieb mechanische Feststelleinrichtungen nicht erforderlich."
27. Abschnitt "IV. Prüfung" wird Abschnitt "V. Prüfungen" und wie folgt geändert:
" § 43 Prüfungen vor Inbetriebnahme
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft von Bauaufzügen vor der Inbetriebnahme am jeweiligen Einsatzort und nach jedem Umrüsten vor der Wiederinbetriebnahme geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Festigkeit und Standsicherheit tragender Hilfskonstruktionen von Bauaufzügen, die auf seine Veranlassung und unter seiner Verantwortung hergestellt werden, vor der Inbetriebnahme schriftlich nachgewiesen worden sind. Bei dem Nachweis sind die dynamischen Beanspruchungen und gegebenenfalls Windkräfte zu berücksichtigen."
b) § 44 wird gestrichen.
c) §§ 45 und 46 erhalten folgende Fassung:
§ 45 Wiederkehrende Prüfungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauaufzüge entsprechend den Einsatzbedingungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden.
§ 46 Prüfergebnisse
Die Ergebnisse der Prüfungen nach § 43 Abs. 2 und § 45 sind zu dokumentieren und aufzubewahren; die Ergebnisse der Prüfungen nach § 45 mindestens bis zur nächsten Prüfung."
Abschnitt "V. Ordnungswidrigkeiten" wird Abschnitt "VI. Ordnungswidrigkeiten" und erhält folgende Fassung:
" § 47 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt."
28. Abschnitt "VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen" mit § 48 wird gestrichen.
Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt am 1. April 2000 in Kraft.
*BG - Quelle - Inkrafttreten
Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg - BAnz. vom 31.03.2000 S. 5808 - 1.4.2000
Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen - BAnz. vom 31.03.2000 S. 5808 - 1.4.2000
Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main - BAnz. vom 31.03.2000 S. 5808 - 1.4.2000
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