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FBBAU-003 - Hinweise zum ausnahmsweisen Heben von Personen mit Hydraulikbaggern in tiefe Baugruben
(Baugruben für spezielle Verfahren, z.B. den grabenlosen Rohrvortrieb, Mikrotunneling)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Fachbereich AKTUELL - Sachgebiet Tiefbau

Stand: 15.12.2021
Vom 12.01.2022



1 Einführung

Hydraulikbagger sind in der Regel nicht für das Heben von Personen vorgesehen.

Diese "Fachbereich AKTUELL" ist eine Hilfestellung für Arbeitgeber (Unternehmer/Unternehmerinnen) bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV. Sie gibt für einen konkreten Einzelfall Hinweise, wie die Ausnahmeregelung zum Heben von Personen mit einem nicht dafür vorgesehenen Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung ausgelegt werden kann.

Die Anwendung der Ausnahmeregelung setzt insbesondere voraus, dass die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers im Vorfeld ergeben hat, dass

2 Handlungsanlass

2.1 Örtliche Gegebenheiten neben der Baugrube

Bei der Erstellung und dem Rückbau tiefer Baugruben für spezielle Bauwerke bzw. Bauverfahren, wie z.B. grabenlose Rohrvortriebe gibt es, insbesondere bei Baugruben in innerstädtischen Bereichen, Bauphasen bzw. Bauzustände und räumliche Randbedingungen, in denen sichere Verkehrswege (z.B. Treppen oder Aufzüge) nicht bzw. noch nicht eingerichtet werden können.

Während den Phasen des Abteufens (Ausschachtens) und Wiederverfüllens von z.B. Start- und Zielgruben ändert sich in kurzen Abständen stetig das Niveau der Baugrubensohle. Nach dem Erreichen jedes neuen Zwischenniveaus müssen die Baugrubenwände z.B. durch das Aufbringen von Spritzbeton gesichert werden. Die dabei eingesetzten Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen und

Maschinen müssen auf die jeweilige Ebene gelangen können. Fest installierte Verkehrswege sind während solcher kurzzeitigen Zwischenbauzustände oft nicht umsetzbar. Die bei diesen Bauarbeiten zu überbrückenden Höhenunterschieden liegen in der Regel deutlich über 5 m. Baugrubentiefen von bis zu 20 m sind dabei keine Seltenheit.

Baugruben für solche Bauwerke werden i. d. R. so geplant und umgesetzt, dass die für die Ausführung der eigentlichen Arbeiten (Rohrvortrieb) notwendigen Anlagen eingebaut und betrieben werden können. Die Baustelleneinrichtungsfläche um die Baugrube herum kann aber im Platz knapp bemessen sein.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten neben der eigentlichen Baugrube kann es vorkommen, dass Arbeitsmittel, die zum Heben von Personen vorgesehen sind bzw. welche gem. TRBS 2121-4 zum ausnahmsweisen Heben von Personen verwendet werden können (z.B. geeigneter Seilbagger nach DGUV Regel 101-008 "Arbeiten im Spezialtiefbau" oder kraftbetriebener Kran), nicht einsetzbar sind. Der Platz für den Hydraulikbagger, der zur Ausschachtung, Wiederverfüllung und ggf. zur Andienung der Baugrube (also als Hebezeug) eingesetzt wird, ist vorhanden.

2.2 Gefährdungsbeurteilung

Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers/ der Unternehmerin kann unter Berücksichtigung aller örtlichen Gegebenheiten sowie aufgrund fehlender Alternativen das ausnahmsweise Heben von Personen mit einem Personenaufnahmemittel (PAM) am Hydraulikbagger als sicherste Methode des Personentransports identifiziert werden. Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss die Entscheidung in der Gefährdungsbeurteilung begründen (schriftlich, nachvollziehbar).

Im Folgenden wird beschrieben, wie für diesen konkreten Einzelfall die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung umgesetzt werden können.

3 Rechtliche Grundlagen

§ 6 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) regelt die grundlegenden Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Demnach muss der Arbeitgeber für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln sorgen. Dabei muss er den Anhang 1 der BetrSichV, hier insbesondere Punkt 2.4 "Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten" beachten. Das Heben von Personen ist demnach grundsätzlich nur mit Arbeitsmitteln möglich (Satz 2), die dafür vorgesehen sind. Abweichend davon dürfen Personen ausnahmsweise mit Arbeitsmitteln gehoben werden, die nicht dafür vorgesehen sind (Satz 3).

Punkt 2.4, Anhang 1, BetrSichV:

Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnahmen zu treffen:

  1. Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhindern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren,
  2. das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten ist zu verhindern,
  3. Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden,
  4. bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen und müssen gefahrlos befreit werden können.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln einschließlich der notwendigen Zusatzausrüstungen erfolgt. Abweichend davon ist das Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln ausnahmsweise zulässig, wenn

  1. die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet ist,
  2. bei der Tätigkeit eine angemessene Aufsicht durch einen anwesenden besonders eingewiesenen Beschäftigten sichergestellt ist,
  3. der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt ist,
  4. der mit der Steuerung des Arbeitsmittels beauftragte Beschäftigte hierfür besonders eingewiesen ist,
  5. sichere Mittel zur Verständigung zur Verfügung stehen und
  6. in Bergungsplan für den Gefahrenfall vorliegt.

In der Technischen Regel für Betriebssicherheit "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln" ( TRBS 2121-4) wird für bestimmte Arbeitsmittel (Flurförderzeuge und kraftbetriebene Krane) beschrieben, wie die o. g. Randbedingungen eingehalten werden können. Bei Einhaltung der dort genannten Anforderungen kann ein Arbeitgeber/ eine Arbeitgeberin bzw. ein Unternehmer oder eine Unternehmerin davon ausgehen, dass er für die beschriebenen Arbeitsmittel die Anforderungen der Verordnung ( BetrSichV) erfüllt (Vermutungswirkung). Ausnahmeregelungen für weitere Arbeitsmittel werden dort nicht beschrieben.

Wenn Personen mit einem Arbeitsmittel transportiert werden sollen ist also zunächst zu prüfen, ob Arbeitsmittel eingesetzt werden können, die zum Heben von Personen vorgesehen sind. Im hier beschriebenen Fall müssen diese Arbeitsmittel auf einer Ebene stehend, Personen von dieser Ebene auf eine tiefergelegene Ebene transportieren können. Gibt es solche Arbeitsmittel nicht oder können diese nicht eingesetzt werden, ist der Einsatz von Arbeitsmitteln zu prüfen, für die in der TRBS 2121-4 Ausnahmeregelungen beschrieben wurden. Nur wenn solche Arbeitsmittel nachvollziehbar nicht eingesetzt werden können, dürfen Arbeitsmittel verwendet werden, die nicht in der TRBS 2121-4 beschrieben wurden.

Beabsichtigt ein Arbeitgeber bzw. ein Unternehmer oder eine Unternehmerin ausnahmsweise Arbeitsmittel zum Heben von Personen einzusetzen, die nicht dafür vorgesehen sind und für die in der TRBS 2121-4 keine Ausnahmeregelungen beschrieben sind, obliegt es seiner Verantwortung, dass die zur Erfüllung des in Punkt 2.4 Anhang 1 BetrSichV geforderten Schutzniveaus erforderlichen Maßnahmen ermittelt, festlegt und umgesetzt werden.

Diese "FB Aktuell" soll dazu dienen, Arbeitgebern bzw. Unternehmern oder Unternehmerinnen zu zeigen, wie das Schutzniveau gemäß BetrSichV im oben beschriebenen konkreten Einzelfall erreicht werden kann. Damit werden andere Lösungen, die die gleiche Sicherheit bieten, nicht ausgeschlossen. Mit der Umsetzung der im folgenden beschriebenen Maßnahmen wird, anders als bei einer TRBS, keine Vermutungswirkung ausgelöst.

Den hier beschriebenen Maßnahmen wurden insbesondere die folgenden Regelungen zugrunde gelegt:

3.1 Ausnahmsweises Heben

In der TRBS 2121-4 wird unter Punkt 3 "Gefährdungsbeurteilung" beschrieben, was der Begriff "Ausnahmsweises Heben" bedeutet. Diese Erläuterung ist nicht auf ein bestimmtes Arbeitsmittel bezogen und kann demnach auch für andere Fälle herangezogen werden:

"Ausnahmsweises Heben" im Sinne dieser TRBS heißt, dass Beschäftigte mit Arbeitsmitteln, die nicht für das Heben von Beschäftigten bestimmungsgemäß vorgesehen sind, nur dann gehoben werden dürfen, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ergeben hat, dass:

  1. Arbeitsmittel, die bestimmungsgemäß zum Heben von Beschäftigten vorgesehen sind, z.B. aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder aufgrund des Arbeitsverfahrens nicht eingesetzt werden können oder
  2. wegen der geringen Dauer und Häufigkeit der Verwendung die Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln, die bestimmungsgemäß zum Heben von Beschäftigten vorgesehen sind, nicht verhältnismäßig ist.

Der Arbeitgeber bzw. der Unternehmer oder die Unternehmerin muss gem. § 3 BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Darin muss er oder sie klar herausstellen, dass unter Anwendung der unter a) und/oder b) genannten Kriterien kein Arbeitsmittel verwendet werden kann, das zum Heben von Personen vorgesehen ist. Die Ausnahme gilt nur so lange, wie der zu Grunde liegende Zustand vorherrscht. Im hier beschriebenen Fall bedeutet das, dass nach dem Erreichen und Herstellen der Baugrubensohle der sichere Verkehrsweg, z.B. über eine Treppe oder einen Aufzug, eingerichtet werden kann. Damit entfällt die Grundlage für den Einsatz eines Hydraulikbaggers (siehe auch Handlungsanlass).

4 Vorgehensweise bei der Auswahl des Verfahrens

Die Verwendung von Hydraulikbaggern zum ausnahmsweisen Heben von Personen ist für jede Einsatzstelle und jeden Bauzustand zu prüfen.

Dabei sind insbesondere die folgenden Fragen zu klären:

Es wird empfohlen, den speziellen Einsatzfall vorab mit einem vor Ort zuständigen Vertreter oder einer Vertreterin

abzustimmen.

5 Technische Voraussetzungen

5.1 Hydraulikbagger als Trägergerät für die sichere Verwendung mit einem Personenaufnahmemittel (PAM)

Das Trägergerät ist mit einem als Schlüsselschalter ausgeführten Betriebsarten-Wahlschalter (BWS) ausgerüstet. Der BWS wird über einen speziellen Schlüssel geschaltet, der nicht das Zündschloss des Trägergeräts schalten kann. Über den BWS ist das Trägergerät umschaltbar auf die Betriebsart "PAM Betrieb".

Hierdurch werden folgende Funktionen geschaltet:

Die Stellteile für die Bewegung des PAM müssen selbstzurückstellend ausgeführt sein.

An allen Hydraulikzylindern des Auslegers befinden sich Einrichtungen zur Begrenzung der Senkgeschwindigkeit für den Fall eines Schlauchbruches auf höchstens 0,4 m/s sowie am Schwenkwerk eine Einrichtung zur Begrenzung der Schwenkgeschwindigkeit für den Fall eines Schlauchbruches auf höchstens 0,7 m/s.

Es besteht die Möglichkeit zur Notabsenkung des PAM, z.B. für den Fall eines Energieverlustes, über Stellteile am Fahrerplatz oder über eine am Trägergerät erreichbare Einrichtung.

Am Fahrerplatz befindet sich der deutlich erkennbare Hinweis, dass der Geräteführer oder die Geräteführerin den Fahrerplatz nur bei unbesetztem PAM verlassen darf.

Der Hydraulikbagger verfügt über Einrichtungen für den Hebezeugbetrieb.

An der Auslegerspitze ist eine Kamera und am Maschinenführerplatz ist ein separater Monitor angebracht, zur dauerhaften Gewährleistung einer Sichtverbindung zum PAM.

Für die Kombination aus Trägergerät und PAM ist eine ausreichende Standsicherheit gegeben, wenn

Die technischen Änderungen am Trägergerät sind hinsichtlich "Wesentlicher Veränderung" gemäß ProdSG zu beurteilen. Nur wenn sich im Ergebnis der Beurteilung ergibt, dass es sich nicht um eine "Wesentliche Veränderung" handelt, darf die Maschine ohne eine neue Gesamtbewertung weiterbetrieben werden (für nähere Informationen siehe DGUV Test Info 13 "Wesentliche Veränderung von Produkten").

5.2 Voraussetzungen für das PAM

Als PAM sind ausschließlich allseitig mindestens 2,00 m hoch geschlossene Personenförderkörbe gemäß DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" bzw. TRBS 2121 Teil 4 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln" zulässig.

5.3 Verbindung PAM mit dem Trägergerät

Bewegliche Anschlagmittel müssen am PAM und am Ausleger des Hydraulikbaggers (z.B. durch eine fest angebrachte Lastöse in Verbindung mit einem Schäkel) so befestigt sein, dass sie nur mit Werkzeug gelöst werden können.

Die rechnerische Bruchkraft jedes Anschlagmittels muss mindestens dem Zehnfachen des von ihm zu übernehmenden Anteils am zulässigen Gesamtgewicht des PAMs betragen.

6 Organisatorische Anforderungen an die Umsetzung

Alle Arbeiten dürfen nur von dafür geeigneten, qualifizierten und entsprechend unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

Allgemein:

Bediener des Trägergeräts:

Zusätzlich zu den vorgenannten Anforderungen muss der Bediener oder die Bedienerin

Beförderte Personen:

Die Personen, die mit dem PAM befördert werden sollen, müssen

Aufsicht:

Die Aufsicht während des PAM-Betriebes muss

FAZIT
In bestimmten Ausnahmesituationen kann es auf Baustellen notwendig werden, Personen mit Arbeitsmitteln zu transportieren, die vom Hersteller nicht dafür vorgesehen sind. Wenn Verfahren und/oder Arbeitsmittel, für die es bereits staatliche oder
berufsgenossenschaftliche Regelungen gibt, nicht angewandt oder verwendet werden können, müssen Arbeitgeber bzw. Unternehmer oder Unternehmerinnen andere Lösungen finden. Diese Lösungen müssen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung so gestaltet sein, dass die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. In dieser "Fachbereich
AKTUELL" gibt das Sachgebiet Tiefbau der DGUV Hinweise, wie für eine spezielle Baustellensituation diese Sicherheit gewährleisten werden kann. Diese Hinweise sind nur auf die beschriebene Ausnahmesituation anwendbar.

Literaturverzeichnis

[1] Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), geändert 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1187).

[2] Technische Regel für Betriebssicherheit "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln" ( TRBS 2121-4), Ausgabe Januar 2019.

[3] DGUV Regel 101-008 "Arbeiten im Spezialtiefbau", Ausgabe August 2006


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