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DGUV Grundsatz 300-004 - DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsordnung
Teil 2: Zertifizierung von Personen

(Ausgabe 07/2018)




Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

Bis 2014: BGG/GUV-G 902-e/f

1 Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

Diese Prüf- und Zertifizierungsordnung findet Anwendung auf die Zertifizierung von Personen, die von den Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test im Rahmen ihrer Prüf- und Zertifizierungstätigkeit durchgeführt werden. 1

1.2 Begriffe

Antragsteller
Person, die einen Antrag auf Zulassung zum Zertifizierungsprozess gestellt hat (DIN EN ISO/IEC 17024:2012)
Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung (Prüfgrundsätze)
Kompetenz- und andere Anforderungen, bezogen auf Personengruppen mit spezifischen Tätigkeiten (DIN EN ISO/IEC 17024:2012). Die Prüfgrundsätze stellen das Zertifizierungsprogramm dar.
Kandidat/Kandidatin
Antragsteller, der zur Prüfung zugelassen ist (vgl. DIN EN ISO/IEC 17024:2012)
Kompetenz
Fähigkeit, Wissen und Fertigkeiten anzuwenden, um beabsichtigte Ergebnisse zu erzielen. (DIN EN ISO/IEC 17024:2012)
Qualifikation
Dargelegte Ausbildung, Schulung und ggf. Berufserfahrung (DIN EN ISO/IEC 17024:2012)
Rezertifizierung
Prüfung und Zertifizierung einer Person bei Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats zur Ausstellung eines neuen Zertifikates
Wiederholungsprüfung
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung
Zertifizierungsanforderungen
Anforderungen, die zu erfüllen sind, um die Zertifizierung zu erlangen oder aufrecht zu erhalten (vgl. DIN EN ISO/IEC 17024:2012)
Zertifizierungsprozess
Tätigkeiten, mit denen eine Zertifizierungsstelle ermittelt, ob eine Person die Zertifizierungsanforderungen erfüllt, einschließlich Antragstellung, Begutachtung, Entscheidung über die Zertifizierung, Rezertifizierung sowie die Verwendung von Zertifikaten und Logos/Zeichen (DIN EN ISO/IEC 17024:2012)

1.3 Prüf- und Zertifizierungsstellen

Die Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test sind - mit Ausnahme der Prüf- und Zertifizierungsstelle der Dienststelle Schiffssicherheit - Einrichtungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV). Die DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle der Dienststelle Schiffsicherheit ist Einrichtung der Berufsgenossenschaft für Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) und kooperiert mit der DGUV e.V. im Rahmen von DGUV Test.

DGUV Test ist eine Marke der DGUV e.V. Die Prüf- und Zertifizierungsstellen sind dezentral organisiert und handeln im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben eigenständig.

1.4 Unparteilichkeit und nicht diskriminierende Bedingungen

Die Prüf- und Zertifizierungsstellen arbeiten unparteilich. Die Dienstleistungen der Prüf- und Zertifizierungsstelle stehen allen interessierten Personen offen. Die Prüf- und Zertifizierungsstelle behandelt alle Antragsteller durch die Festlegung objektiver Kriterien für die Zulassung zur Prüfung und die Zertifizierung gleich.

1.5 Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle verpflichtet sich, die ihr im Rahmen des Antrags und der Erbringung der Leistung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle personenbezogenen Daten geheim zu halten. Die DGUV setzt zur Prüfung und Zertifizierung nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, die sie zur Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragsteller verpflichtet hat.

Informationen über die Zulassung zur Prüfung, über den Verlauf der Prüfung und die Prüfergebnisse werden nur dem Antragsteller bzw. dem Kandidaten oder der Kandidatin mitgeteilt. Sollte der Antragsteller bzw. Kandidat oder Kandidatin nicht mit dem Auftraggeber identisch sein, wird gem. 3.2 dieser Prüf- und Zertifizierungsordnung die Zulassungs- und Zertifizierungsentscheidung auch dem Auftraggeber mitgeteilt.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Prüfung und Zertifizierung zur Kenntnis gelangten Daten und gewonnenen Ergebnisse in Dateien auf Datenträgern und/oder in Papierform zu speichern und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden. Bei Erteilung eines Zertifikats endet die Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach Ungültigwerden des Zertifikats, in sonstigen Fällen drei Jahre nach Antragstellung.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann Daten und Ergebnisse anonymisiert veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Namen von zertifizierten Personen bedarf deren Zustimmung. Sofern die Prüf- und Zertifizierungsstelle hierzu gesetzlich verpflichtet ist oder diese Prüf- und Zertifizierungsordnung oder eine vertragliche Regelung dies erlaubt, darf die Prüf- und Zertifizierungsstelle andere Stellen, Behörden oder die Öffentlichkeit über Ergebnisse und Zertifikate unterrichten, insbesondere über Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung und Rücknahme eines Zertifikats. Der Zertifikatsinhaber bzw. Antragsteller wird über diese Unterrichtung informiert, sofern eine Rechtsnorm dem nicht entgegensteht.

Sofern die Prüf- und Zertifizierungsstelle hierzu gesetzlich verpflichtet ist, unterrichtet sie andere notifizierte und/oder benannte Stellen über die negativen und die positiven Ergebnisse von Prüfungen und Zertifizierungen. Sofern eine Rechtsnorm dazu verpflichtet, erteilt die Prüf- und Zertifizierungsstelle im Einzelfall gegenüber zuständigen Stellen Auskunft über die Prüfung und Zertifizierung. Betroffene Personen werden darüber informiert, sofern eine Rechtsnorm dem nicht entgegensteht.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, Begutachterinnen und Begutachtern des Akkreditierers Einsichtnahme in die Unterlagen und Teilnahme an Prüfungen zu ermöglichen. Begutachterinnen und Begutachter des DGUV Test, die interne Kompetenzbeurteilungen durchführen, sind denen des Akkreditierers insoweit gleichgestellt.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, auf Anfrage zu informieren, ob eine Person eine gültige Zertifizierung besitzt.

2 Verfahren

2.1 Antragstellung

Der Antragsteller stellt schriftlich oder in Textform den Antrag auf Prüfung und Zertifizierung. Sofern auf der Internetseite der Prüf- und Zertifizierungsstelle ein Antragsformular zur Verfügung gestellt wird, ist dieses zu verwenden.

Die Teilnahme an der Prüfung setzt die Zulassung voraus. Die Zulassungsvoraussetzungen sind den jeweiligen Prüfgrundsätzen zu entnehmen. Alle eingereichten Unterlagen und Nachweise müssen in deutscher Sprache verfasst sein. Ausländische Nachweise müssen übersetzt sein, Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann fordern, dass die Übersetzung über eine öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzungsfachkraft erfolgt.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle prüft die Vollständigkeit und formale Richtigkeit des Antrags sowie das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen.

Eine Verpflichtung zur Annahme des Antrages besteht seitens der DGUV nicht. Bei Verwendung eines bereitgestellten Antragsformulars kommt der Vertrag zustande mit der Mitteilung der Prüf- und Zertifizierungsstelle in Textform, dass der Antrag angenommen ist und geprüft wird. Ansonsten kommt ein Vertrag mit einem von beiden Seiten unterschriebenen Vertragsdokument zustande.

Anträge werden im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs angenommen.

2.2 Zertifizierungsprogramm

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle zertifiziert Personen auf Grundlage von Prüfgrundsätzen, die die Anforderungen an die Qualifikation und Kompetenz sowie die Zulassungsvoraussetzungen beinhalten.

2.3 Beauftragung Dritter

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. Diese werden zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der personenbezogenen Daten des Auftraggebers verpflichtet. Informationen über die Zulassung zur Prüfung, über den Prüfungsverlauf und die Prüfergebnisse dürfen nur dem Kandidaten bzw. der Kandidatin selbst oder der Prüf- und Zertifizierungsstelle mitgeteilt werden.

3 Personenzertifizierung

3.1 Prüfung

Prüfungen, z.B. in mündlicher, schriftlicher, beobachtender oder praktischer Form, sind Bestandteil des Zertifizierungsverfahrens. Sie dienen als Nachweis der Qualifikation und Kompetenz. Zu einer Prüfung wird zugelassen, wer die in den Prüfgrundsätzen festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Prüfungen können aus mehreren Teilen bestehen.

Die Prüfung findet grundsätzlich in deutscher Sprache statt.

Eine nichtbestandene Prüfung kann beliebig oft gegen Entgelt wiederholt werden.

Entgelt ist zu bezahlen, auch wenn die Prüfung nicht bestanden wurde bzw. als nicht bestanden bewertet wird.

Tritt der Kandidat oder Kandidatin während der Prüfung zurück oder versucht er/sie zu täuschen, wird die Prüfung als "nicht bestanden" bewertet. Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat den Prüfungsablauf erheblich, kann er oder sie von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Prüfung als "nicht bestanden" zu bewerten.

Die Entscheidung über Rücktritt, Täuschung oder Störung trifft der Prüfer/ die Prüferin. Die Prüf- und Zertifizierungsstelle trifft Maßnahmen, um Täuschungsversuche bei Prüfungen zu unterbinden. Sie ist insbesondere dazu berechtigt:

Prüfer bzw. Prüferinnen dürfen Kandidaten bzw. Kandidatinnen aus den Prüfungsräumen verweisen. Erfolgt der Verweis vor Ende der Prüfung, kann die Prüfung als nicht bestanden bewertet werden.

Prüfungsunterlagen und Prüfungsaufgaben sind Eigentum der Personenzertifizierungsstelle. Bei Beendigung der Prüfung (auch bei Rücktritt oder Ausschluss) sind alle Unterlagen vollständig zurückzugeben. Prüfungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln. Es ist nicht gestattet, die Prüfungsunterlagen weiterzugeben. Dies gilt auch für Abschreiben, Fotografieren, Filmen und Scannen von Prüfungsunterlagen.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle behält sich das Recht vor, Personen, die diese Regeln nicht einhalten, von weiteren Prüfungen der Personenzertifizierungsstelle auszuschließen.

3.2 Zertifizierung

Die Zertifizierungsentscheidung wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin und dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin mitgeteilt. Ein Zertifikat wird ausgestellt, wenn alle Voraussetzungen der Prüfgrundsätze erfüllt sind und die Prüfung bestanden ist.

3.3 Zertifikatsüberwachung

Die zertifizierte Person hat ihren Kompetenzerhalt sicherzustellen.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle überwacht die Einhaltung der Nutzungsbedingungen für das Zertifikat. Sie bewertet hierzu eingehende Beschwerden und weitere ihr vorliegende Informationen von interessierten Kreisen, wie z.B. Aufsichtsdiensten. Die Prüfgrundsätze des jeweiligen Zertifizierungsprogramms können weitere Maßnahmen vorsehen.

Die zertifizierte Person ist verpflichtet, der Prüf- und Zertifizierungsstelle unverzüglich Änderungen des Namens und der Adresse mitzuteilen. Zudem muss die zertifizierte Person unverzüglich die Prüf- und Zertifizierungsstelle über alle Angelegenheiten informieren, die ihre Fähigkeit, weiterhin die Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen, beeinträchtigen können. Die Mitteilungen haben mindestens in Textform zu erfolgen.

3.4 Rezertifizierung

Eine Rezertifizierung ist möglich, wenn die in den jeweils gültigen Prüfgrundsätzen enthaltenen Bedingungen für die Rezertifizierung erfüllt sind.

3.5 Verwendung und Veröffentlichung von Zertifikaten und Zeichen

Sofern in Zertifizierungsprogrammen ein Prüflingszeichen vorgesehen ist, welches durch die zertifizierte Person vergeben wird, finden sich diese Regelungen im zu Grunde liegenden Vertrag.

Die Zertifikate verbleiben im Eigentum der Zertifizierungsstelle.

Zertifikate dürfen nur im vollen Wortlaut unter Angabe des Ausstellungsdatums und ggf. des Ablaufdatums verwendet werden. Die Verwendung des Zertifikats oder des Namens von DGUV Test bzw. der Prüf- und Zertifizierungsstelle zu Werbezwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Werden Prüf- und Auditberichte sowie Zertifikate Dritten zur Verfügung gestellt, müssen die Dokumente in ihrer Gesamtheit vervielfältigt werden. Eine eigenständige Nutzung des DAkkS-Symbols, DGUV Test Logos oder anderen Logos der Zertifizierungsprogramme ist nicht gestattet.

Es dürfen keine irreführenden Angaben bezüglich der Zertifizierung und ihres Umfanges gemacht werden. Insbesondere darf die Zertifizierung nicht in einer Weise verwendet werden, die die Zertifizierungsstelle in Misskredit bringen könnte. Die zertifizierte Person darf keinerlei Äußerungen über die Zertifizierung treffen, die die Zertifizierungsstelle als irreführend oder unberechtigt betrachten könnte.

Mit Zertifikaten bzw. Zeichen darf nur für die bescheinigte Qualifikation und Kompetenz geworben werden.

Die zertifizierte Person verpflichtet sich, jegliche Werbung oder sonstige Aussagen im Geschäftsverkehr nur mit gültigen Zertifikaten zu unternehmen und jegliche Werbung oder Aussagen mit ungültigen, abgelaufenen oder ausgesetzten Zertifikaten zu unterlassen. Zertifikate sind inhaberbezogen. Eine Nutzung durch andere Personen oder Unternehmen ist nicht gestattet.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist mit Zustimmung der zertifizierten Person berechtigt, die Ausstellung des Zertifikates zu veröffentlichen. 2

Das Recht auf Verwendung der Zertifikate und Zeichen erlischt mit dem Ungültigwerden des Zertifikates. Die zertifizierte Person darf das DGUV Test-Zeichen nicht mehr verwenden oder mit ihm werben, wenn die Prüf- und Zertifizierungsstelle das Zertifikat entzogen oder ausgesetzt hat oder das Zertifikat aus sonstigen Gründen ungültig ist. Wurde der Geltungsbereich der Zertifizierung reduziert, sind alle Werbematerialen insoweit anzupassen. DGUV Test überwacht die Rechtmäßigkeit der Zeichenverwendung und kann hierüber andere Stellen und die Öffentlichkeit unterrichten.

Digitale Druckvorlagen für die Zeichen sind über das von der Geschäftsstelle DGUV Test autorisierten Druckdienstleistungsunternehmen zu beziehen. Eine Abweichung von den digitalen Druckvorlagen nach Satz 1 bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Prüf- und Zertifizierungsstelle.

Mit Ausstellung des Zertifikates erhält die zertifizierte Person die Berechtigung, das Zeichen des Zertifizierungsprogramms zu verwenden (Abbildung siehe Anhang 2). Das DGUV Test Zeichen Personenzertifizierung bietet der zertifizierten Person die Möglichkeit, in ihrer Korrespondenz und Werbung kenntlich zu machen, dass sie entsprechend den Anforderungen eines bestimmten Personenzertifizierungsprogramms zertifiziert ist.

Das Personenzertifizierungszeichen darf nicht zur Kennzeichnung einzelner Produkte verwendet werden. Es darf auch nicht im Zusammenhang mit den gefertigten Produkten in einer Weise verwendet werden, die den Schluss zulässt, die Produkte (bzw. Dienstleistungen) selbst seien zertifiziert. In Fällen, in denen auch ein Zertifikat für die Produkte vorliegt, kann die Produktzertifizierung nur auf andere Weise (siehe GS-Zeichen, DGUV Test-Zeichen) kenntlich gemacht werden. Ebenso wenig darf das Zeichen auf Laborprüfberichten, Kalibrierscheinen oder Inspektionsberichten verwendet werden.

Das DGUV Test-Zeichen darf nur gemeinsam mit dem Namen der zertifizierten Person verwendet werden.

3.6 Gebühren

Für die Tätigkeiten der Prüf- und Zertifizierungsstelle nach dieser Prüf- und Zertifizierungsordnung werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sind in der Gebührenordnung der Prüf- und Zertifizierungsstelle festgelegt.

4 Sonstiges

4.1 Verstöße gegen die Prüf- und Zertifizierungsordnung, Vertragsstrafe

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, bei schuldhaften Verstößen gegen die Prüf- und Zertifizierungsordnung, insbesondere bei widerrechtlicher Benutzung eines Prüfzeichens, Prüfberichtes oder Zertifikates je nach Schwere des Verstoßes eine Vertragsstrafe bis zu 10.000,- EUR zu verlangen.

4.2 Beschwerden und Einsprüche, Schlichtungsverfahren

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle nimmt Beschwerden zu ihrer Arbeitsweise und Einsprüche zu Entscheidungen entgegen, untersucht und beurteilt diese und trifft ggf. entsprechende Maßnahmen.

Bei Streitfragen, die sich aus der Tätigkeit der Prüf- und Zertifizierungsstelle ergeben, kann jede Vertragspartei über die Geschäftsstelle DGUV Test, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin, die Schlichtungsstelle anrufen.

Die Schlichtungsstelle setzt sich aus der Leitung der Geschäftsstelle DGUV Test sowie aus zwei weiteren Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die vom Lenkungskreis DGUV Test gewählt werden. Die Leitung der Schlichtungsstelle obliegt der Leitung der Geschäftsstelle DGUV Test. Die Mitglieder sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit in den behandelten Fällen verpflichtet. Bei Befangenheit eines Mitglieds wird es durch eine Vertretung ersetzt.

Die Schlichtungsstelle prüft den Fall. Sie kann hierzu Unterlagen von der Prüf- und Zertifizierungsstelle anfordern und ggf. eine Anhörung durchführen.

Nach Abschluss der Beratungen legt die Schlichtungsstelle den Vertragsparteien einen Schlichtungsvorschlag vor.

Der Schlichtungsvorschlag kann von jeder Vertragspartei angenommen oder abgelehnt werden.

4.3 Gültigkeit der Prüf- und Zertifizierungsordnung

Diese Prüf- und Zertifizierungsordnung gilt ab Juli 2018.


.

Gestaltung des Prüfzeichens Anhang 1

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des Prüfzeichens müssen die Proportionen der Musterabbildungen eingehalten werden.

Für die Darstellung des Prüfzeichens ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als auch helle Schrift auf dunklem Grund zulässig.

Andere grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit dem Prüfzeichen verknüpft werden, wenn dadurch der Charakter und die Aussage des Prüfzeichens beeinträchtigt werden.

Muster der Prüfzeichen

KPZ = Kurzzeichen der ausstellenden Prüf- und Zertifizierungsstelle
00000000 = Zertifikatsnummer

Druck- und Lokalversion

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Bezeichnung und Kurzzeichen der Prüf- und Zertifizierungsstellen Anhang 2



Bezeichnung Prüf- und Zertifizierungsstelle Kurz-
zeichen a
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle
Fachbereich Bauwesen
BAU
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle
Fachbereich Handel und Logistik
HL
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle
Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie
RCI
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle Druck und Papierverarbeitung
Fachbereich Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
DP
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle Elektrotechnik
Fachbereich Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
ET
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle Holz
Fachbereich Holz und Metall
HO
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle Oberflächentechnik und Anschlagmittel
Fachbereich Holz und Metall
OA
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle Maschinen und Fertigungsautomation
Fachbereich Holz und Metall
MF
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle Hebezeuge, Sicherheitskomponenten und Maschinen
Fachbereich Holz und Metall
HSM
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle Nahrungsmittel und Verpackung
Fachbereich Nahrungsmittel
NV
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
PS
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle
Fachbereich Verkehr und Landschaft
VL
Institut für Arbeitsschutz der DGUV
Prüf- und Zertifizierungsstelle im DGUV Test
IFA
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle
Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV
IAG
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle
BG Verkehr, Dienststelle Schiffssicherheit
SEE
DGUV Test
SCC-Personenzertifizierungsstelle
SCC
a) Nur zur Verwendung in Prüfzeichen und für Zertifikatsnummern.
1) Eine Zusammenstellung des Tätigkeitsbereiches von DGUV Test ist im Internet unter www.dguv.de/dguvtest/pruefgebiete zu finden.

2) Alle gültigen Zertifikate werden in der zentralen Internetdatenbank der Geschäftsstelle DGUV Test aufgeführt: www.dguv.de/dguvtest/produkte.


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