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DGUV Grundsatz 301-005 - Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 01/2022)
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Die in diesem DGUV Grundsatz enthaltenen Anforderungen und Hinweise sind beispielhafte, unverbindliche Hilfestellungen für die Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus.
1 Vorbemerkung
Hydraulikbagger und Radlader werden in der Bauwirtschaft sehr vielfältig und unter Nutzung einer Vielzahl verschiedener Anbaugeräte eingesetzt. Hydraulikbagger können bei Bedarf zudem diese Anbaugeräte über spezielle Schnellwechselsysteme mehrfach im Zuge der Arbeitsaufgabe wechseln. Für die Verwendung der Baumaschine ist vom Unternehmer oder von der Unternehmerin, unter Berücksichtigung der vielfältigen Bautätigkeiten, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
Baubetriebe müssen Maschinenführer und Maschinenführerinnen beschäftigen, die mobile Arbeitsmittel sicher, effizient und dem Zweck entsprechend verwenden. Dies trifft insbesondere bei Hydraulikbaggern (in der Folge "Bagger" genannt) und Radladern (in der Folge "Lader" genannt) zu.
Ein bestimmungsgemäßer Einsatz von Baggern und Ladern setzt voraus, dass der Maschinenführer oder die Maschinenführerin zuverlässig und sicher die ihm oder ihr übertragenen Aufgaben durchführt. Bei der Verwendung werden in der Regel unterschiedliche Arbeiten, wie z.B.
teilweise unter Nutzung von Maschinensteuerungen verrichtet.
Insbesondere gehören tägliche Arbeiten, wie die In- und Außerbetriebsetzung der Maschine und regelmäßige Wartungsarbeiten, wie das Abschmieren, zu den Aufgaben des Maschinenführers oder der Maschinenführerin.
Hinweis:
Arbeiten, die mit elektrischen Gefährdungen verbunden sind, dürfen nur von Elektrofachkräften (z.B. Fahrzeugelektrikern oder Anlagenmechatronikern) oder unter deren Aufsicht und Leitung durchgeführt werden.
Maschinenführer und Maschinenführerinnen dürfen nur die Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln durchführen, für die sie von der Elektrofachkraft angelernt und unterwiesen wurden.
Aufsicht und Leitung bedeutet nicht unbedingt die permanente Anwesenheit und Überwachung durch die Elektrofachkraft.
Die Art der Aufsicht und den Umfang notwendiger Kontrollen legt die Elektrofachkraft fest.
Sie ist z.B. abhängig vom Grad der Gefährdung, der Qualifikation und der Erfahrung der elektrotechnisch unterwiesenen Person und deren Zuverlässigkeit.
2 Anwendungsbereich
Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung, Unterweisung und Beauftragung der Fahrer und Fahrerinnen von Baggern und Ladern sowie Baggerladern im Geltungsbereich der Normenreihe FprEN 474:2019 "Erdbaumaschinen - Sicherheit", mit Teil 3 Lader, Teil 4 Baggerlader und Teil 5 Bagger, sofern deren Verwendung mit besonderen Gefährdungen verbunden ist.
Dieser DGUV Grundsatz konkretisiert die Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) und der Technischen Regel für Betriebssicherheit ( TRBS 1116) Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln" hinsichtlich der Anforderungen an
In diesem DGUV Grundsatz werden Inhalte und Anforderungen für den obenstehenden Anwendungsbereich beschrieben. Für eine praxisnahe Anwendung werden diese um spezifische Beispiele für die betreffenden Maschinenkategorien ergänzt.
Maschinenführer und Maschinenführerinnen, die den Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung zum "Baugeräteführer" oder zur "Baugeräteführerin" einer Industrie und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer (HWK) nachweisen können oder die den Lehrgang "Geprüfter Baumaschinenführer/ geprüfte Baumaschinenführerin in der BauwirtschaftMaschinenkategorie Bagger/Lader" gemäß den Anforderungen der ZUMBau GbR erfolgreich abgelegt haben gelten als qualifiziert. Diese Maschinenführer und Maschinenführerinnen müssen von den Unternehmern und Unternehmerinnen zum Fahren der Bagger und Lader unterwiesen und ggf. beauftragt werden.
Hinweis:
ZUM Bau (www.zumbau.org) ist eine gemeinsame Qualifizierungsinitiative der Spitzenverbände der Bauwirtschaft, die Eingang in die berufsgenossenschaftlichen Regelungen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) gefunden hat. Das Ablegen einer Prüfung in einer der von ZUM Bau zugelassenen Prüfungsstätten als "Geprüfter Baumaschinenführer/geprüfte Baumaschinenführerin in der Bauwirtschaft" bescheinigt die fachliche Qualifizierung.
3 Betrieblicher Einsatz
Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss sicherstellen, dass die Maschinenführer und Maschinenführerinnen so ausgewählt und qualifiziert sind, dass diese die übertragenen Aufgaben zuverlässig und sicher durchführen können.
Mit dem selbstständigen Fahren und Führen von Baggern und Ladern dürfen nur Fahrer und Fahrerinnen beauftragt werden, die
Die Beauftragung sollte schriftlich erfolgen.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen im Rahmen der Berufsausbildung zu Ausbildungszwecken Baumaschinen unter Aufsicht führen, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:
Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss den Maschinenführer oder die Maschinenführerin über die Gesundheitsanforderungen informieren (z.B. Farbsehvermögen, räumliches Sehen) und ihm oder ihr eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten (siehe auch ArbMedVV).
4 Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr
Für das Fahren von Baggern und Ladern im öffentlichen Straßenverkehr müssen Maschinenführer und Maschinenführerinnen außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer oder die Unternehmerin die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes ( StVG) besitzen.
Hinweis:
Die Einteilung der Führerschein-Klassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung ( FeV) geregelt.
5 Qualifizierung und Unterweisung
Dieser Punkt behandelt das Erlangen einer Qualifikation durch eine entsprechende Qualifizierung in Theorie und Praxis sowie durch die betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin ermittelt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung welche Informationen erforderlich sind, um die Beschäftigten ausreichend und angemessen zu qualifizieren. Dabei ermittelt der Unternehmer oder die Unternehmerin, bei welchen Arbeitsmitteln die Verwendung mit besonderen Gefährdungen verbunden ist.
Abhängig vom individuellen Aus-, Fort-, Weiterbildungs- und Erfahrungsstand der Maschinenführer und Maschinenführerinnen, kann auf eine Qualifizierung anteilig oder ganz verzichtet werden, wenn gleichwertige Qualifikationen bereits erlangt wurden, z.B. durch eine Berufsausbildung oder eine Fort- und Weiterbildung oder im Rahmen einer vergleichbaren Tätigkeit im eigenen oder bei anderen Unternehmen.
Bei den theoretischen und praktischen Qualifizierungen von Maschinenführern und Maschinenführerinnen gibt es inhaltliche Übereinstimmungen bzw. aufeinander aufbauende Qualifizierungsinhalte. Deshalb kann berücksichtigt werden, dass eine bereits erworbene Qualifizierung nicht erneut erworben werden muss.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin kann die erforderliche Qualifizierung aus dem eigenen Unternehmen heraus gestalten oder auf externe Anbieter zurückgreifen. In beiden Fällen hat der Unternehmer oder die Unternehmerin die Anforderungen an die Qualifizierung zu berücksichtigen. Die Verantwortung für die ausreichende Qualifizierung und den Nachweis der erworbenen Kompetenzen verbleibt bei dem Unternehmer oder der Unternehmerin.
5.1 Theoretische Qualifizierung
Im theoretischen Teil lernen die Maschinenführer und Maschinenführerinnen die Inhalte der für sie relevanten Regelungen zur Arbeitssicherheit, zur Maschinentechnik und zum Einsatz der Maschine im Betrieb, z.B.:
Rechtliche Kenntnisse über:
Maschinenbezogene Kenntnisse über:
Betriebsbezogene Kenntnisse über:
5.2 Praktische Qualifizierung
Im Zuge der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob über die in Abschnitt 5.1 beschriebenen Qualifikationen hinaus, weitere Anforderungen an die Qualifikation des Maschinenführers und der Maschinenführerin bestehen.
5.2.1 Praktische Qualifizierung für Bagger Allgemeine Qualifikationen
Während der Herstellung des Kanalgrabens sind insbesondere die folgenden Aspekte zu vermitteln:
Beispiele von Qualifikationen für Mobilbagger:
Variante 1:,,Baustellenfahrt" (mit Hebezeugbetrieb) und "Straßenfahrt"
Mit dem Mobilbagger soll ein S-förmiger Parcours (Länge mind. 20 m, Breite: Spurbreite plus ca. 1m) zweimal durchfahren werden: Zuerst als "Baustellenfahrt" im Hebezeug betrieb mit angeschlagener Last, danach als,,Straßenfahrt" im öffentlichen Verkehrsraum.
Der Bagger steht zu Beginn in der "Parkposition" und muss zuerst in die'Lastaufnahmeposition" gefahren werden; dabei wird durch Begrenzungen mehrmaliges Rangieren und Rückwärtsfahren des Baggers erzwungen. Die "Lastaufnahmeposition" ist so gewählt, dass der Abstand zwischen Bagger und aufzunehmender Last größer ist als in der Fahrposition.
Am Ende der Hinfahrt durch den Parcours wird die Last an vorgeschriebener Stelle abgesetzt. Nach Vorbereitung zur Straßenfahrt wird der Parcours ein zweites Mal durchfahren. Der Bagger wird an der Parkposition abgestellt und außer Betrieb genommen.
Zeitanspruch: ca. 30 Minuten
Abb. 1 Beispielparcours
Variante 2: Setzen eines Verbauelements (Grabenverbaugerät)
Mit dem Mobilbagger soll ein Leitungsgraben erstellt und mit einem Verbauelement gesichert werden:
Abmessungen des Grabenstücks: Länge und Breite je nach Verbauelement, Tiefe ca. 1,40 m. Zeitanspruch: ca. 30 Minuten
Beispiele von Qualifikationen für Raupenbagger /Kettenbagger mit Tieflöffel:
Variante 1: Herstellen einer Böschung
Mit einem Raupenbagger (ausgerüstet mit einem verstellbaren Grabenräumlöffel) soll eine Böschung hergestellt werden; der Bagger steht dabei erhöht auf dem Material:
Abmessungen der Böschung:
Zeitanspruch: ca. 30 Minuten
Variante 2: Ausheben einer Baugrube
Mit einem Raupenbagger mit Tieflöffel soll eine Baugrube ausgehoben werden:
Abmessungen der Baugrube:
Zeitanspruch: ca. 30 Minuten
Variante 3: Setzen eines Verbauelements (Grabenverbaugerät)
Mit dem Raupenbagger mit Tieflöffel soll ein Leitungsgraben erstellt und mit einem Verbauelement gesichert werden:
Abmessungen des Grabenstücks
Zeitanspruch: ca. 30 Minuten
5.2.2 Praktische Qualifizierung für Radlader Allgemeine Qualifikationen
Dabei sind insbesondere die folgenden Aspekte zu vermitteln:
Beispiele von Qualifikationen für Radlader:
Beispiel 1: Beladen eines LKW mit Schüttgut
Mit einem Radlader soll ein LKW mit Schüttgut beladen werden:
Zeitanspruch: ca. 30 Minuten
Beispiel 2: Ausheben einer Baugrube
Mit dem Radlader soll eine Baugrube ausgehoben werden:
Abmessungen der Baugrube:
Zeitanspruch: ca. 30 Minuten
5.3 Betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung
Die betriebliche Unterweisung bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes bzw. der jeweiligen Baustelle. Daher kann sie nur im Betrieb bzw. auf der Baustelle selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogenen Unterweisung zu unterscheiden.
Die Dauer der Unterweisung richtet sich nach Gerätetyp und Einsatzort. Die Durchführung der betrieblichen bzw. baustellenbezogenen Unterweisung ist zu dokumentieren (die Dokumentation kann auch in der Baustellenakte erfolgen).
5.3.1 Gerätebezogener Teil
Die gerätebezogene Unterweisung wird in der Regel an Bagger- und LaderTypen durchgeführt, für die der Maschinenführer oder die Maschinenführerin eine Beauftragung zum Fahren erhalten soll. Die Unterweisung umfasst auch den Wechsel und die Bedienung der verschiedenen im Betrieb verwendeten Anbaugeräte (z.B. Greifer, Meißel, Verdichtungsgeräte).
5.3.2 Verhaltensbezogener Teil
Im verhaltensbezogenen Teil muss der Unternehmer oder die Unternehmerin den Maschinenführer oder die Maschinenführerin über die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterweisen, die im jeweiligen Betrieb bzw. auf der jeweiligen Baustelle zu beachten sind. Hierzu zählt z.B. die Unterweisung über die Verkehrswege, Abstände zu Baugruben, Verhalten im Bereich von vorhandenen Anlagen wie erdverlegten Leitungen, Freileitungen und Kampfmitteln.
6 Dauer der Qualifitkation
Die Qualifizierung wird üblicherweise in Lehreinheiten unterteilt. Eine Lehreinheit beträgt in der Regel 45 Minuten.
Bei der Qualifizierung können u. a. folgende Möglichkeiten genutzt werden:
Für die Anteile realer Praxis muss am jeweiligen Bagger/Lader qualifiziert werden.
Die erforderliche Mindestdauer der Qualifizierung ist durch den Unternehmer oder die Unternehmerin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Die Art und Dauer der Qualifizierung für Maschinenführer und Maschinenführerinnen ist abhängig davon, in welchem Umfang theoretische und praktische Vorkenntnisse vorhanden sind. Vorkenntnisse haben in der Regel Personen, die mindestens ein Jahr Erfahrung bei der Verwendung mit den Baggern und/oder Ladern haben.
Die erforderliche Anzahl der individuell notwendigen Lehreinheiten/Lehrinhalte für den jeweiligen Maschinenführer und die jeweilige Maschinenführerin ergeben sich aus den theoretischen und praktischen Vorkenntnissen.
Um den tatsächlich notwendigen Aufwand der individuellen Qualifizierung zu bewerten, sollten die bereits vorhandenen Kenntnisse vor Beginn der Qualifizierung Berücksichtigung finden (siehe auch Abschnitt 5.2).
Aus der Erfahrung haben sich für die Dauer der Qualifizierung im theoretischen Teil für Maschinenführer und Maschinenführerinnen je nach Vorkenntnissen ca. 6-40 Lehreinheiten und für den praktische Teil je nach Vorkenntnissen, je Maschinenkategorie (Bagger, Lader) ca. 10-50 Lehreinheiten bewährt. Die Dauer kann entsprechend der o. g. individuellen Bewertung der Vorkenntnisse des Maschinenführers und der Maschinenführerin angepasst werden. Die tatsächliche notwendige Anzahl der Lehreinheiten orientiert sich an der konkret ausführenden Tätigkeit des Maschinenführers oder der Maschinenführerin (siehe auch Abschnitt 5).
7 Nachweis der Qualifikation
Der Unternehmer und die Unternehmerin hat die Verantwortung für die ausreichende Qualifizierung und den Nachweis der erworbenen Kompetenzen der von ihm oder ihr beauftragten Maschinenführer und Maschinenführerinnen.
Wenn unklar ist, ob die Qualifikation des Maschinenführers oder der Maschinenführerin, die dieser oder diese z.B. in einem anderen Unternehmen, im Ausland oder in einer anderen Branche erlangt hat, ausreichend ist, kann der Unternehmer oder die Unternehmerin dies anhand der in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Qualifikationen feststellen.
8 Beauftragung
Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Maschinenführern und Maschinenfahrerinnen verwendet werden. Die Beauftragung hat nachvollziehbar zu erfolgen. Dies kann z.B.
Die Beauftragung kann auch formlos erfolgen. Es wird empfohlen, die Beauftragung schriftlich durchzuführen.
Hinweis:
Formulare zur Beauftragung von Erdbaumaschinenführern und Erdbaumaschinenführerinnen finden Sie unter www.bgbau.de
9 Anforderung an Qualifizierende
Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss sicherstellen, dass der oder die Qualifizierende, der oder die Maschinenführer und Maschinenführerinnen qualifizieren soll, über eine ausreichende Fachkunde verfügt. Die erforderliche Fachkunde ist durch den Unternehmer oder die Unternehmerin festzulegen.
Als Qualifizierende oder Qualifizierender kann eine Person tätig werden, die folgende Anforderungen erfüllt:
Dazu gehört auch, dass der oder die Qualifizierende
10 Anforderungen an die Qualifizierungsstätten
10.1 Räumlichkeiten und Flächenbedarf
Je nach Qualifizierungsbedarf kann für den theoretischen Teil der Qualifizierung ein Raum mit folgenden Gegebenheiten benötigt werden:
Je nach Qualifizierungsbedarf kann für den praktischen Teil der Qualifizierung eine Fläche mit den folgenden Gegebenheiten benötigt werden:
Allgemeine Anforderungen, wie z.B.:
10.2 Anzahl der Teilnehmenden bei der Qualifizierung
Pro Qualifizierung ist beim theoretischen Teil die Anzahl der Teilnehmenden auf ca. 16 Personen zu begrenzen.
Für die Durchführung des praktischen Teils sollte die Anzahl der Teilnehmenden auf ca. 8 Personen pro Qualifizierende bzw. Qualifizierenden begrenzt werden. Für je zwei Personen sollte dabei mindestens ein Bagger bzw. Lader zur Verfügung stehen.
Anforderungen an die Qualifizierungsstätten
10.3 Technische Ausstattung
Je nach Qualifizierungsbedarf können für den theoretischen Teil der Qualifizierung die folgenden Einrichtungen benötigt werden:
Je nach Qualifizierungsbedarf können für den praktischen Teil der Qualifizierung folgende Arbeitsmittel bzw. Einrichtungen benötigt werden.
Bagger:
Lader:
Allgemein:
11 Literaturverzeichnis
1. Gesetze, Verordnungen
Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B.. www.gesetze-im-internet.de
2. DGUV Regelwerk für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen
Vorschriften
Regeln
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