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DGUV Grundsatz 308-001 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern
(Ausgabe 12/2022)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Archiv: BGG 925 2007
Sachgebiet Intralogistik und Handel des Fachbereichs Handel und Logistik
Im nachfolgenden Text werden Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen als Bedienperson(en) bezeichnet.
Im nachfolgenden Text wird Bezug auf die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge genommen, die Bezüge gelten identisch für die DGUV Vorschrift 69 "Flurförderzeuge". Auf die DGUV Vorschrift 67 "Flurförderzeuge" wird kein Bezug genommen.
Jeder Betrieb, der Flurförderzeuge betreibt, muss über Bedienpersonen verfügen, die mit diesen Flurförderzeugen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei Gabelstaplern (Gegengewichtstapler) zu.
Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon befä higt, Gabelstapler zu führen. Mit dem Gabelstapler Lasten heben und senken, Güter ein- und auslagern, auf Laderampen rangieren, zwischen Stapeln und Regalen fahren ist etwas anderes, als ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken. Hinzu kommt die andere Bauweise der Gabelstapler: Die Lenkachse befindet sich hinten; dies führt zu einem anderen Fahr- und Lenkverhalten als beim Lastkraftwagen oder Personenkraftwagen. Die Last liegt - im Unterschied zum Lastkraftwagen - vor der Bedienperson frei auf den Gabelzinken, sie kann am Hubmast gehoben und gesenkt, vor- und zurückbewegt werden. Und nicht zuletzt verlangt das Standsicherheitsverhalten von Gabelstaplern eine andere Fahrweise als beim Kraftfahrzeug.
Dies gilt im Übrigen nicht nur für Gabelstapler, sondern für nahezu alle Flurförderzeuge mit Hubgerüst.
Verständlich, dass nicht jeder, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrzeugführerschein besitzt, mit einem Flurförderzeug fahren darf. Er würde sich und andere in Gefahr bringen.
Dieser DGUV Grundsatz soll es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Qualifizierung zum Führen von Flurförderzeugen zu befähigen. Er ist ein Maßstab in bestimmten Verfahrensfragen, z.B. hinsichtlich des Umfangs der Qualifizierung und der Durchführung von Prüfungen.
1 Anwendungsbereich
1.1 Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung und Beauftragung von Bedienpersonen von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern. Er ist vorrangig für die Qualifizierung von Bedienpersonen von Gabelstaplern konzipiert.
Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Flurförderzeugen zu qualifizieren, wird in Abschnitt 3.5 die Dauer der Qualifizierung angegeben. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen eines Flurförderzeuges erfolgt durch eine in Abschnitt 8 beschriebene theoretische und eine praktische Prüfung.
Für Bedienpersonen von Flurförderzeugen ohne Hubgerüst, z.B. Schlepper, Plattformwagen, Kommissioniergeräte, kann die Qualifizierung entsprechend der gerätespezifischen Gefährdung in Inhalt und Dauer angepasst werden. Der Qualifizierungsnachweis und die schriftliche Beauftragung dürfen sich dann nur auf diese Flurförderzeuge erstrecken.
1.2 Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch eine mitgehende Bedienperson, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden.
Gemäß § 7 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" genügt es, dass die Bedienpersonen in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind.
Die Beauftragung der Bedienpersonen muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen. Die Unterweisung in der Handhabung von Mitgänger-Flurförderzeugen sollte aus einem praktischen und einem theoretischen Teil bestehen und sicherstellen, dass Bedienpersonen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen kennen und Fahrmanöver sicher beherrschen.
1.3 Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf geländegängige Teleskopstapler nach DIN EN 1459-1 und -2. Für diese gilt der DGUV Grundsatz 308-009 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern".
2 Rechtsgrundlagen
2.1 Innerbetrieblicher Einsatz
Das Betreiben von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Für die Auswahl der Bedienpersonen ergeben sich somit folgende Kriterien:
2.2 Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr
Für das Fahren von Flurförderzeugen im öffentlichen Straßenverkehr muss die Bedienperson, zusätzlich zu den in Kapitel 2.1 genannten Anforderungen, die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes ( StVG) besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung ( FeV) geregelt.
3 Gliederung und Umfang der Qualifizierung
3.1 Qualifizierungsstufen
Die Qualifizierung gliedert sich im Wesentlichen in drei Stufen
Eine bestandene Abschlussprüfung der Stufe 1 ist Voraussetzung für eine zusätzliche Qualifizierung nach Stufe 2.
Die nachfolgende Tabelle geht davon aus, dass die allgemeine Qualifizierung auf dem Gabelstapler erfolgt. Sie kann auch auf anderen FFZ-Typen, z.B. einem Schubmaststapler erfolgen. Die Inhalte der Qualifizierung sind dann entsprechend anzupassen.
| Stufe 1: Allgemeine Qualifizierung | |
| Theoretischer Teil: Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen), Gerätetechnik (z.B. Standsicherheit, Antriebsarten) | Praktischer Teil: Aufnehmen, Transportieren, Absetzen und Stapeln von Lasten Gebrauch von üblichen Anbaugeräten |
| Abschlussprüfung | |
| Stufe 2: Zusatzqualifizierung | |
| Qualifizierung in Theorie und Praxis im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen, z.B. Schubmaststapler, Seitenstapler, Dreiseitenstapler, Portalwagen, Portalhubwagen (Van Carrier), Teleskopstapler zum Containerhandling (Reachstacker), Gabelstapler zum Containerhandling. Qualifizierung in der Handhabung besonderer Anbaugeräte, z.B. Klammern für Gewichte größer als 1 t. | |
| Abschlussprüfung | |
| Stufe 3: Betriebliche Qualifizierung | |
| Gerätebezogener Teil: betrifft die im Betrieb vorhandenen Flurförderzeuge und Anbaugeräte | Verhaltensbezogener Teil: betrifft die Betriebsanweisung nach § 5 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" |
| Durchführung dokumentieren | |
3.2 Allgemeine Qualifizierung (Stufe 1)
Die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung.
Im theoretischen Teil lernen Teilnehmende Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften), Betriebsanleitungen und die Technik der Flurförderzeuge (z.B. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen.
Im praktischen Teil lernen Teilnehmende durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug.
Zu den Lehrinhalten des theoretischen und praktischen Teils der Ausbildung siehe Anhänge 1 und 2.
In einer Abschlussprüfung weisen Teilnehmende ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach.
Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.
3.3 Zusatzqualifizierung (Stufe 2)
In der Regel erfolgt die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) auf Gabelstaplern. Daher müssen Bedienpersonen, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt z.B. bei Schubmaststaplern, Seitenstaplern, Dreiseitenstaplern, Portalwagen, Portalhubwagen (Van Carrier), Teleskopstaplern zum Containerhandling (Reachstacker) oder Gabelstaplern zum Containerhandling.
Die Zusatzqualifizierung ist in einen praktischen Teil und in einen theoretischen Teil zu gliedern, beide Teile sind mit einer Prüfung abzuschließen. Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.
3.4 Betriebliche Qualifizierung (Stufe 3)
Die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einem geräte- und einem verhaltensbezogenen Teil der betrieblichen Qualifizierung zu unterscheiden.
3.4.1 Gerätebezogener Teil
Die gerätebezogene Qualifizierung ist im Wesentlichen eine Einweisung an den im Betrieb vorhandenen Flurförderzeugen und deren Anbaugeräte.
Erfolgt der praktische Teil der allgemeinen Qualifizierung nicht unmittelbar im Betrieb, wird sie oft mit Flurförderzeugen durchgeführt, die sich von den Flurförderzeugen im Betrieb z.B. in der Bauart und in der Funktionsweise unterscheiden. So können z.B. die Anzahl und Anordnung der Stellteile und der Pedale unterschiedlich sein. Daher ist es unumgänglich, dass die Bedienperson eines Flurförderzeuges, bevor sie ein anderes Gerät im
Betrieb übernimmt, mit dessen Besonderheiten vertraut gemacht wird und sich mit Umsicht und Vorsicht in dessen Funktionsweise einübt.
3.4.2 Verhaltensbezogener Teil
Im verhaltensbezogenen Teil muss der Unternehmer die Bedienperson in allen Belangen unterweisen, die in seinem Betrieb zu beachten sind.
Hierzu zählt z.B. die Unterweisung über die freigegebenen Verkehrswege, über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung, Regelungen über die Mitnahme von Personen auf Flurförderzeugen, die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern und die Verwendung von Arbeitsbühnen. Im Wesentlichen sind dies Sachverhalte, die der Unternehmer in der nach § 5 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" zu erstellenden Betriebsanweisung bereits aufgelistet hat.
3.5 Dauer der Qualifizierung
Die Qualifizierung in der Stufe 1 "Allgemeine Qualifizierung" sollte sich über drei bis fünf Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten (LE) erstrecken. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.
Die Qualifizierungsdauer der Stufe 2 "Zusatzqualifizierung" und Stufe 3
"Betriebliche Qualifizierung" richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet.
Siehe auch zweiter Absatz der Erläuterungen zu Abschnitt 1.1.
3.6 Dokumentation der Qualifizierung
Die Teilnehmerin, der Teilnehmer erhält nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung der Stufe 1, d.h. nach dem Bestehen der Prüfungen in Theorie und Praxis, ein Qualifikationszertifikat und einen Fahrausweis für Flurförderzeuge (Staplerschein).
In dem Fahrausweis sollte die in Abschnitt 3.1 erläuterte dreistufige Qualifizierung in der Art berücksichtigt sein, dass Qualifizierende die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Qualifizierungsstufen durch Stempel/Unterschrift bestätigen können.
Der Fahrausweis sieht, außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild der Bedienperson, vor, dass die ausbildende Stelle den Typ sowie die Tragfähigkeit des Gerätes einträgt, auf dem die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) erfolgte.
Teilnehmende erhalten nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung der Stufe 2, ein Qualifikationszertifikat. Die Qualifizierungsstufe 2 soll in den Fahrausweis eingetragen werden.
Die Durchführung der betrieblichen Qualifizierung (Stufe 3) ist zu dokumentieren. Hinsichtlich der betrieblichen Qualifizierung soll im Fahrausweis der Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart angegeben werden, auf die sich die betriebliche Qualifizierung erstreckte.
4 Beauftragung
Nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung dürfen Bedienpersonen mit der Führung von Flurförderzeugen durch den Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen.
Die Form der schriftlichen Beauftragung ist in der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" nicht vorgeschrieben.
Bei der Beauftragung ist anzugeben, für welchen Betrieb bzw. Betriebsteil sowie für welche Flurförderzeuge (abhängig z.B. von der Tragfähigkeit, Bauart, ...) die Beauftragung zum selbstständigen Führen gilt.
Die Beauftragung kann nur vom Unternehmer erteilt werden. Sie kann daher nicht auf andere Unternehmen übertragen werden. Infolgedessen erlischt die Beauftragung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen.
5 Anforderungen an Qualifizierende
Als Qualifizierende für Bedienpersonen kann tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Produktsicherheitsgesetz, Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN EN ISO Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt:
6 Randbedingungen
6.1 Allgemein
Der Erfolg einer Qualifizierung wird maßgeblich beeinflusst von:
6.2 Räumlichkeiten
Für den theoretischen Teil der Qualifizierung sollte ein Schulungsraum mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen:
Für den praktischen Teil der Qualifizierung sollte eine Fläche mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen:
6.3 Anzahl der Qualifizierenden und Teilnehmenden
Pro Lehrgang sollte die Anzahl der Teilnehmenden 20 Personen nicht überschreiten.
Das Verhältnis Qualifizierende/Teilnehmende sollte 1:12 nicht unterschreiten.
Im praktischen Teil der Qualifizierung sollten die Teilnehmenden in kleinere Gruppen aufgeteilt werden. Dann sind ggf. zusätzliche Qualifizierende erforderlich.
6.4 Technische Ausstattung
Für den theoretischen Teil der Qualifizierung sollten folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:
Für den praktischen Teil der Qualifizierung sollten je Gruppe folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:
Abhängig von den Fahrübungen sollten zusätzlich zur Verfügung stehen:
6.5 Lehrmittel-Ausstattung
Folgende Lehrmittel sollten zur Verfügung stehen (siehe auch Anhang 3):
7 Lehrinhalte
7.1 Theoretische Qualifizierung Stufe 1
Der Qualifizierung zur Bedienperson von Flurförderzeugen sollte der nachfolgende Musterlehrplan zu Grunde gelegt werden.
Tabelle 1: Musterlehrplan zur theoretischen Qualifizierung der Stufe 1
| Lfd. Nr. | Themen | Umfang |
| 1 | Rechtliche Grundlagen | 10 -15 % |
| 2 | Unfallgeschehen | 5 % |
| 3 | Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten | 5 - 10 % |
| 4 | Antriebsarten | 5 - 10 % |
| 5 | Standsicherheit | 10 - 15 % |
| 6 | Betrieb allgemein | 15 - 20 % |
| 7 | Regelmäßige Prüfung | 5 % |
| 8 | Umgang mit Last | 10 - 15 % |
| 9 | Sondereinsätze | 10 - 15 % |
| 10 | Verkehrsregeln/Verkehrswege | 5 % |
| 11 | Abschlussprüfung | 5 % |
Zu den Inhalten der Themen 1 bis 10 siehe Anhang 1.
Literatur zu einzelnen Themen siehe Anhang 3.
7.2 Praktische Qualifizierung Stufe 1
Für den praktischen Teil der Qualifizierung sollte der nachfolgende Musterlehrplan zu Grunde gelegt werden.
Tabelle 2: Musterlehrplan zur praktischen Qualifizierung der Stufe 1
| Lfd. Nr. | Themen | Umfang |
| 1 | Einweisung am Flurförderzeug | 10 - 20 % |
| 2 | Tägliche Einsatzprüfung | |
| 3 | Lastschwerpunktdiagramm, Gewichtsverteilung und zulässige Lasten | |
| 4 | Hinweise auf Gefahrstellen am Flurförderzeug | |
| 5 | Gewöhnung an das Flurförderzeug | 5 % |
| 6 | Verlassen des Flurförderzeugs | |
| 7 | Fahr- und Stapelübungen | 55 - 65 % |
| 8 | Abschlussprüfung (15 - 20 min/Teilnehmer) | 20 % |
Zu den Inhalten der einzelnen Themen siehe Anhang 2.
Literatur zu einzelnen Themen siehe Anhang 3.
8 Abschlussprüfung
Die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) ist durch eine theoretische und eine praktische Prüfung abzuschließen.
Die Abschlussprüfung des theoretischen Teils soll schriftlich erfolgen. Erfolgskontrollen sollten durch Prüfungsfragen z.B. in Form eines Fragebogens durchgeführt werden. Bewährt haben sich hier Fragebögen mit vorgegebenen Antworten (Multiple Choice Verfahren). Die Prüfung sollte nicht mehr als 1 Lehreinheit in Anspruch nehmen und ca. 50 Fragen umfassen.
In Ausnahmefällen kann abweichend hiervon die Prüfung auch mündlich erfolgen.
Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 70 % der Fragen richtig beantwortet sind, bzw. wenn 70 % der zu erreichenden Punkte erreicht wurden. Bei Nichtbestehen kann sie wiederholt werden.
Die Abschlussprüfung des praktischen Teils wird als Prüfungsfahrt durchgeführt, die sich aus allen Teilen der einzelnen Übungen zusammensetzt, wobei Ladegut aufgenommen und an vorgeschriebener Stelle einwandfrei gestapelt oder abgesetzt werden muss. Bei dieser Prüfungsfahrt, die ca. 15 bis 20 Minuten pro Prüfling dauert, soll auf den richtigen Umgang und das sichere Führen des Flurförderzeuges geachtet werden.
Die zulässige Anzahl der Fehlerpunkte richtet sich nach Art und Umfang der Prüfung und muss vom Qualifizierenden vor der Durchführung der Prüfung festgelegt werden. Wird die zulässige Anzahl von Fehlerpunkten überschritten, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Prüfung kann wiederholt werden.
Die Ergebnisse beider Prüfungen sind zu dokumentieren und aufzubewahren.
| Theoretische Qualifizierung | Anhang 1 |
1 Rechtliche Grundlagen
2 Unfallgeschehen
Statistiken über Unfälle mit Flurförderzeugen Ausgewählte Unfälle
3 Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten
4 Antriebsarten
5 Standsicherheit
6 Betrieb allgemein
7 Regelmäßige Prüfung
8 Umgang mit Last
9 Sondereinsätze
10 Verkehrsregelung/Verkehrswege
| Praktische Qualifizierung | Anhang 2 |
1 Einweisung am Flurförderzeug
2 Tägliche Einsatzprüfung
3 Lastaufnahme
4 Gefahrstellen am Flurförderzeug
5 Gewöhnung an das Flurförderzeug
6 Verlassen des Flurförderzeuges
7 Fahr- und Stapelübungen
Hinweis zu den Abmessungen X, Y, Z und den Fahrzeiten:
Die angegebenen Abmessungen und Fahrzeiten sind Richtwerte und gelten für Gabelstapler mit einer Tragfähigkeit von ca. 1,4 t. Für andere Stapler sind diese Werte entsprechend anzupassen.
Nachstehend sind neun Fahr- und Stapelübungen dargestellt:
1. Übung - Gewöhnung an den Gabelstapler - Fahren ohne Last
Vorgezeichneten Kreis oder beliebige Strecke ohne Last abfahren (vor- und rückwärts).
Beschreibung:
Betätigen der Stellteile für das Fahrwerk.
Vorgezeichneten Kreis langsam ohne Last vor- und rückwärts abfahren.
Alternativ ca. 15 m lange, ebene Gerade langsam ohne Last abfahren.
Ohne zu wenden, Rückwärtsfahrt in gleicher Weise durchführen.
Maße: X: 8,0 mm, Y: 2,0 m
Hinweise:
Langsam beschleunigen, weich abbremsen (Längsstabilität), Geschwindigkeit dem Kurvenradius anpassen (Seitenstabilität). Vor Fahrtrichtungswechsel immer erst vollständig anhalten!
Im Einzelnen:
2. Übung - Gewöhnung an den Gabelstapler - Fahren ohne und mit Last
Vorgezeichnete Strecke mit mittig aufgestellten Hindernissen (z.B. Verkehrsleitkegel) abfahren. Der Abstand der Hindernisse wird dabei unterschiedlich gewählt. Fahren ohne Last vorwärts, dann rückwärts; anschließend Fahren mit Last vorwärts, dann rückwärts.
Beschreibung:
Betätigen der Stellteile für Fahr- und Hubwerk.
Ca. 15 m lange, ebene Gerade mit Hindernissen ohne Last vor- und rückwärts abfahren.
Anschließend Übung mit Last wiederholen.
Als Last wird eine beladene Flach- oder Gitterboxpalette verwendet.
Maße: X: 3,0 mm Y: 5,0 m
Hinweise für das Aufnehmen und Absetzen einer Last:
Bemerkung:
Die Teilnehmenden werden außerdem darauf aufmerksam gemacht, auch darauf zu achten, dass die Gabelzinken entsprechend der aufzunehmenden Last genügend weit auseinander gezogen werden, um die Stabilität der Last sicherzustellen.
3. Übung - Gewöhnung an den Gabelstapler - Fahren ohne und mit Last
Kreisförmig aufgestellte Hindernisse (z.B. Verkehrsleitkegel) abfahren. Fahren ohne Last vorwärts, dann rückwärts; anschließend Fahren mit Last vorwärts, dann rückwärts.
Beschreibung:
Betätigung der Bedienungseinrichtungen für Fahr- und Hubwerk.
Die kreisförmig aufgestellten Hindernisse ohne Last vor- und rückwärts umfahren.
Anschließend die Übung mit Last wiederholen.
Maße: X: 3,0 mm, Y: 8,0 m.
4. Übung - Beherrschung des Gabelstaplers - Kurventechnik - Übung mit Last
Vor- und Rückwärtsfahren um Hindernisse, die auf zwei parallelen Strecken (Abstand Y) hintereinander im Abstand X aufgebaut sind.
Die Übung wird mit Last durchgeführt.
Beschreibung:
Die aufgestellten Hindernisse mit Last in kleinen und großen Kurven vor- und rückwärts umfahren.
Maße: X: 3,0 m,Y: 4,0 m
Fahrzeiten: vorwärts: 50 s, rückwärts: 70 s
5. Übung - Aufnehmen von Lasten in Gängen - simulierte Tordurchfahrt
Aufnehmen und Stapeln von Lasten in Gängen - Tordurchfahrt; von einem breiten Gang rechtwinkelig in einen schmalen Gang einbiegen.
Beschreibung:
Ohne Last in einen X m breiten und ca. 15 m langen Gang einfahren.
Durchfahren einer Y m breiten simulierten Tordurchfahrt, rechtwinkelig in einen Z m breiten Gang einbiegen, Gitterbox- oder Flachpalette am Ende des Gangs (Markierung 2) aufnehmen, rückwärts zum Ausgangspunkt zurückfahren (Blick in Fahrtrichtung), Last auf Markierung 1 absetzen, ca. 2 m zurücksetzen und Stapler vorschriftsmäßig abstellen!
Maße: X: 4,0 m, Y: 2,0 m, Z: 3,0 m
Fahrzeit: 60 s
Hinweis:
Vor Tordurchfahrt Geschwindigkeit vermindern und hupen! Beim Einbiegen in den rechtwinkeligen Gang auf richtige Fahrweise achten.
6. Übung - Aufnehmen und Stapeln von Lasten (Gitterbox- und Flachpaletten) in einem Gang mit möglichst wenig Fahrbewegungen
Beschreibung:
Flachpalette vorschriftsmäßig aufnehmen, in den Gang einfahren und auf markierter Fläche zwischen zwei Gitterboxpaletten (Nr. 1 und 2) absetzen; im Gang zurücksetzen, Gitterboxpalette 1 aufnehmen und auf Gitterboxpalette 2 absetzen; zurückfahren und Gabelzinken bis Boden absenken; Gabelzinken anheben, Gitterboxpalette 1 wieder aufnehmen und neben Flachpalette absetzen; Flachpalette aufnehmen und rückwärts aus dem Gang herausfahren, Flachpalette vorschriftsmäßig absetzen; ca. 2 m zurückfahren und Gabelstapler vorschriftsmäßig abstellen.
Maße: X: 5,0 m Fahrzeit: 240 s Y: 15,0 m
Hinweise für das Stapeln von Lasten:
Bemerkung:
Besonders muss darauf geachtet werden, dass vor allen Hub- und Senkbewegungen die Bremse betätigt sowie beim Abstellen die Feststellbremse des Staplers angezogen wird.
7. Übung - Ein- und Ausstapeln an einem Palettenregal
Stapeln und Entstapeln an einem 3,50 m hohen Palettenregal mit 2 Regalflächen (jeweils 2 Flachpaletten können im Regal nebeneinander abgesetzt werden).
Beschreibung:
Ein- und Ausstapeln an einem 3,50 m hohen Palettenregal mit zwei Regalfächern. Jeweils zwei Flachpaletten können im Regal nebeneinander abgesetzt werden. Diese Übung wird mit beladenen Flachpaletten durchgeführt, die aus dem einen Regal in das andere transportiert werden.
Hinweise:
Die Höhe der einzelnen Regalböden lassen sich beispielsweise am Hubgerüst des Gabelstaplers markieren. Sie erleichtern der Bedienperson das Ein- und Auslagern der Ware. Weiter können hierdurch Fehler, z.B. Anstoßen der Gabel an die Regalböden, Beschädigungen der Ware sowie das Herabstoßen von Gütern, leichter vermieden werden.
Hinweise für das Aufnehmen und Absetzen von Lasten siehe Übung 2.
Ausstapeln:
8. Übung - Be- und Entladen eines Eisenbahnfahrzeuges über eine markierte Ladebrücke
Beschreibung der Prüfungsfahrt:
9. Übung - Befahren einer schiefen Ebene mit Last
Beschreibung:
Eine schiefe Ebene wird mit Last vorwärts und rückwärts befahren.
Hinweise:
Nach § 12 Abs. 7 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" muss die Last beim Befahren von Steigungen und Gefällen mit Gabelstaplern bergseitig geführt werden.
Bei der Aufwärtsfahrt darauf achten, dass die Sicht nach vorne durch die Last nicht versperrt ist. Gegebenenfalls durch Einweiser helfen lassen.
Niemals wenden auf Gefällen/Steigungen!
8 Beispiel für Prüfungsfahrt
Prüfungsfahrt
| Literaturverzeichnis | Anhang 3 |
Nachstehend sind die in diesem DGUV Grundsatz aufgeführten Normtexte zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
2. Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen
DGUV Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
DGUV Information
DGUV Grundsätze
3. Normen
Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
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