Frame öffnen

DGUV Grundsatz 308-009 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 02/2022)




Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Archiv: DGUV-G 308-009 2016


Änderungen zur letzten Ausgabe Februar 2016:

Vorbemerkungen

Jeder Betrieb, der mobile Arbeitsmittel betreibt, muss über Fahrerinnen und Fahrer verfügen, die mit diesen Geräten sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei geländegängigen Staplern mit veränderlicher Reichweite, den so genannten Teleskopstaplern, zu.

Teleskopstapler erfreuen sich in vielen Branchen, insbesondere im Bauwesen sowie in der Land- und Forstwirtschaft, aber auch in der Industrie, im kommunalen Bereich (z.B. auf Bauhöfen), im Gartenbau, im Schrotthandel und in Häfen immer größerer Beliebtheit. Sie können durch die Kopplung mit diversen Anbaugeräten eine Vielzahl unterschiedlicher Rüstzustände einnehmen. So übernimmt die Grundmaschine - bestehend aus Fahrgestell, festem oder drehbarem Oberwagen und Ausleger - in Kombination mit Gabelzinken, einer Arbeitsbühne, einer Anbauwinde oder einer Schaufel mit wenigen Handgriffen die Funktion eines Staplers, einer Hubarbeitsbühne, eines Mobilkrans oder eines Laders. Der klare Vorteil: Statt eines großen Fuhrparks spezieller Maschinen genügt eine Grundmaschine.

Auf der anderen Seite darf nicht vergessen werden, dass mit den vielfältigen Rüstzuständen und den jeweiligen Besonderheiten des vorhandenen Arbeitsumfelds ein breites Gefahrenpotential einhergeht. Ein sicheres Betreiben von Teleskopstaplern erfordert daher neben Fachwissen und fachspezifischem Können auch die Fähigkeit, mögliche Gefährdungen zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Der vorliegende DGUV Grundsatz soll es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Qualifizierung zum sicheren Bedienen von Teleskopstaplern und Anbaugeräten zu befähigen.

1 Anwendungsbereich

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer sowohl von geländegängigen Teleskopstaplern im Geltungsbereich der DIN EN 1459-1:2020-07 "Geländegängige Stapler - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung - Teil 1: Stapler mit veränderlicher Reichweite" als auch auf Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen im Geltungsbereich der DIN EN 1459-2:2019-05 "Geländegängige Stapler - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung - Teil 2: Schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite".

Der DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf die Qualifizierung der Fahrerinnen und Fahrer von:

Die Befähigung zum Bedienen anderer Flurförderzeuge berechtigt nicht zum Bedienen von geländegängigen Teleskopstaplern.

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Betrieblicher Einsatz

Im Hinblick auf die erforderliche Arbeitssicherheit darf der Unternehmer oder die Unternehmerin gemäß § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 und 69 "Flurförderzeuge" mit dem selbstständigen Bedienen von Teleskopstaplern nur Personen beauftragen, die

  1. mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. für diese Tätigkeit geeignet und qualifiziert sind und
  3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

Für die Auswahl der Fahrerinnen und Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien:

2.2 Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr

Für den Einsatz von Teleskopstaplern im öffentlichen Straßenverkehr müssen die Fahrerinnen und Fahrer außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes ( StVG) besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung ( FeV) geregelt.

3 Gliederung und Umfang der Qualifizierung

3.1 Qualifizierungsstufen

Die Qualifizierung gliedert sich im Wesentlichen in die folgenden drei Stufen:

Die Stufen 1, 2a und 2b beinhalten jeweils eine separate Abschlussprüfung in Theorie und Praxis. Eine bestandene Prüfung der Stufe 1 ist Voraussetzung für die Qualifizierung in den Stufen 2a oder 2b.

In der Praxis hat es sich wegen der vielfältigen Einsatzformen von Teleskopstaplern bewährt, neben der Qualifizierungsstufe 1 direkt die Stufen 2a und 2b mit zu absolvieren. Sind betriebs- oder tätigkeitsbezogene Besonderheiten gegeben, die nicht von den Stufen 1, 2a, 2b und 3 abgedeckt sind, ist die Qualifizierung entsprechend anzupassen.

3.2 Allgemeine Qualifizierung - Stufe 1

Die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) erfolgt auf Teleskopstaplern im Geltungsbereich der DIN EN 1459-1:2020-07. Sie beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung.

Im theoretischen Teil lernen die Teilnehmenden Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen) und die Technik der Teleskopstapler (z.B. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen; siehe auch Abschnitt 7.1.1.

Im praktischen Teil erlernen die Teilnehmenden durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Teleskopstapler; siehe auch Abschnitt 7.1.2.

In einer Abschlussprüfung weisen die Teilnehmenden ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. In diesem Befähigungsnachweis (Zertifikat) sind auch die Qualifizierungsinhalte zu dokumentieren.

Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.

3.3 Zusatzqualifizierung

3.3.1 Drehbarer Oberwagen, Kranbetrieb - Stufe 2a

Beim Einsatz von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen (DIN EN 1459-2:2019-05) treten zusätzliche Gefährdungen auf. Daher benötigen Fahrerinnen und Fahrer von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen eine Zusatzqualifizierung (Stufe 2a). Die zugehörigen theoretischen und praktischen Inhalte finden sich in den Abschnitten 7.2.1 und 7.2.2.

In einer Abschlussprüfung weisen die Teilnehmenden ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. In diesem Befähigungsnachweis (Zertifikat) sind auch die Qualifizierungsinhalte zu dokumentieren.

Liegt bereits ein Befähigungsnachweis nach DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" zum Führen von Fahrzeugkranen oder LKW-Ladekranen vor, kann die Stufe 2a bescheinigt werden. Umgekehrt berechtigt die Zusatzqualifizierung der Stufe 2a nicht zum Führen von Kranen.

3.3.2 Einsatz als Hubarbeitsbühne - Stufe 2b

Beim Einsatz von Teleskopstaplern als Hubarbeitsbühne ergeben sich zusätzliche Gefährdungen. Daher benötigen Fahrerinnen und Fahrer von Teleskopstaplern, die als Hubarbeitsbühne eingesetzt werden, eine Zusatzqualifizierung (Stufe 2b). Die zugehörigen theoretischen und praktischen Inhalte dieser Zusatzqualifizierung finden sich in den Abschnitten 7.3.1 und 7.3.2. Weitere Inhalte können auch dem DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" entnommen werden.

Es ist insbesondere darauf zu achten, nur integrierte Arbeitsbühnen (mit einer Steuerung aus der Bühne heraus) einzusetzen. Die Verwendung von Arbeitsbühnen, die mit den Gabelzinken aufgenommen werden, entspricht gemäß TRBS 2121 Teil 4 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln" nicht dem Stand der Technik.

In einer Abschlussprüfung weisen die Teilnehmenden ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. In diesem Befähigungsnachweis (Zertifikat) sind auch die Qualifizierungsinhalte zu dokumentieren.

Liegt bereits ein Befähigungsnachweis zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen mit Teleskoparm vor, kann die Zusatzqualifizierung nach Stufe 2b bescheinigt werden. Umgekehrt berechtigt die Zusatzqualifizierung der Stufe 2b nicht zum Führen von Hubarbeitsbühnen.

3.4 Betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung - Stufe 3

Die betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes bzw. der jeweiligen Baustelle. Daher kann sie nur im Betrieb bzw. auf der Baustelle selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einem geräte- und einem verhaltensbezogenen Teil der Unterweisung zu unterscheiden. Die Inhalte der Unterweisung ergeben sich insbesondere aus der Gefährdungsbeurteilung. Die Durchführung der betrieblichen bzw. baustellenbezogenen Unterweisung ist zu dokumentieren.

3.4.1 Gerätebezogener Teil

Der gerätebezogene Teil der Unterweisung wird an den im Betrieb vorhandenen Teleskopstaplern und den verwendeten Anbaugeräten durchgeführt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Einweisung.

Erfolgt der praktische Teil der allgemeinen Qualifizierung nicht unmittelbar im Betrieb, wird er oft mit Teleskopstaplern durchgeführt, die sich von denjenigen im Betrieb z.B. in der Bauart und in der Bedienung unterscheiden. So können z.B. die Anzahl und die Anordnung der Stellteile und der Pedale unterschiedlich sein. Daher ist es unumgänglich, dass Fahrerinnen und Fahrer eines Teleskopstaplers, bevor sie ein anderes Gerät im Betrieb übernehmen, mit dessen Besonderheiten vertraut gemacht werden und sich mit Umsicht und Vorsicht in dessen Bedienung einüben.

3.4.2 Verhaltensbezogener Teil

Im verhaltensbezogenen Teil der Unterweisung muss der Unternehmer oder die Unternehmerin die Fahrerinnen und Fahrer über die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterweisen, die im Betrieb bzw. auf der Baustelle zu beachten sind.

Hierzu zählt z.B. die Unterweisung über die freigegebenen Verkehrswege, die standsichere Abstützung von Teleskopstaplern, die Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen, die bestimmungsgemäße Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern.

3.5 Dauer der Qualifizierung

Die in diesem Abschnitt angegebenen Zeiten haben sich für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt.

3.5.1 Allgemeine Qualifizierung - Stufe 1

Die Dauer der allgemeinen Qualifizierung sollte mindestens 20 Lehreinheiten betragen. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.

3.5.2 Zusatzqualifizierung - Stufe 2a

Die Dauer der Zusatzqualifizierung für Fahrerinnen und Fahrer von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen sollte mindestens 10 Lehreinheiten betragen. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 5 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.

3.5.3 Zusatzqualifizierung - Stufe 2b

Die Dauer der Zusatzqualifizierung für den Einsatz von Teleskopstaplern als Hubarbeitsbühne sollte mindestens 10 Lehreinheiten betragen. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 5 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.

3.5.4 Betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung - Stufe 3

Die Dauer der Unterweisung in der Stufe 3 richtet sich nach der Gerätebauart, nach dem Einsatzgebiet und nach den betrieblichen Verhältnissen.

4 Beauftragung

Nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung (dies schließt auch die Stufe 3 ein) und Prüfung dürfen die Fahrerinnen und Fahrer vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin mit dem selbstständigen Bedienen von Teleskopstaplern beauftragt werden. Die Beauftragung beschränkt sich auf die erworbenen Qualifizierungsstufen. Sie ist schriftlich zu erteilen und kann formlos erfolgen.

Die Beauftragung gilt außerdem nur für das eigene Unternehmen. Bei einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber muss dieser erneut feststellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 2 erfüllt sind und eine neue schriftliche Beauftragung erteilen.

5 Qualifikation der Ausbilderinnen und Ausbilder

Als Ausbilderin oder Ausbilder für Teleskopstaplerfahrerinnen und -fahrer kann tätig werden, wer mindestens folgende Anforderungen erfüllt, d. h. wer

Vor Aufnahme der Ausbildertätigkeit ist eine Teilnahme an einem teleskopstaplerspezifischen Ausbilderseminar sinnvoll.

6 Ausbildungsstätte

6.1 Allgemein

Der Erfolg einer Qualifizierung wird maßgeblich beeinflusst von

6.2 Räumlichkeiten

Für den theoretischen Teil der Qualifizierung sollte ein Schulungsraum mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen:

Für den praktischen Teil der Qualifizierung sollte eine Fläche mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen. Die Fläche sollte

Allgemeine Anforderungen:

6.3 Anzahl der Teilnehmenden

Pro Lehrgang ist die Anzahl der Teilnehmenden im theoretischen Teil auf zehn Personen zu begrenzen.

Für die Durchführung des praktischen Teils sollte die Anzahl der Teilnehmenden auf fünf Personen pro Ausbilderin oder Ausbilder und Teleskopstapler begrenzt werden.

6.4 Technische Ausstattung

Für den theoretischen Teil der Qualifizierung sollten folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:

Für den praktischen Teil der Qualifizierung muss mindestens folgende technische Ausstattung zur Verfügung stehen. Die verwendeten Arbeitsmittel müssen geprüft und mängelfrei sein.

Stufe 1 Pro Ausbilder/in ein Teleskopstapler nach DIN EN 1459-1:2020-07, mit einer Mindestreichweite von 8 m, zugelassen für Gabeleinsatz, Ladeschaufeleinsatz und Einsatz mit Lasthaken
Anbaugeräte: Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken
Lastaufnahmemittel/Anschlagmittel: z.B. Seile, Ketten, Hebebänder
Paletten und Gitterboxen in ausreichender Anzahl
Verkehrsleitkegel in ausreichender Anzahl
Schüttgut für Einsatz mit Ladeschaufel
Lasten für Einsatz mit Lasthaken
Einrichtung zum Absetzen von Lasten in einer Höhe von mindestens 5 m
Geeignete PSA (z.B. Sicherheitsschuhe)
Stufe 2a Pro Ausbilder/in ein Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen nach DIN EN 1459-2:2019-05, ausgerüstet und zugelassen für Kranbetrieb
Für das Grundgerät zugelassene Anbauwinde
Lastaufnahmemittel/Anschlagmittel: z.B. Seile, Ketten, Hebebänder
Paletten und Gitterboxen in ausreichender Anzahl
Verkehrsleitkegel in ausreichender Anzahl
Lasten für Kraneinsatz (schwere, leichte, lange, kompakte, flächige Lasten)
Einrichtung zum Absetzen von Lasten in einer Höhe von mindestens 5 m
Geeignete PSA (z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzhelm ...)
Stufe 2b Pro Ausbilder/in ein Teleskopstapler nach DIN EN 1459-1:2020-07 oder ein Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen nach DIN EN 1459-2:2019-05, ausgerüstet und zugelassen für den Betrieb mit Arbeitsbühne
Für das Grundgerät zugelassene integrierte Arbeitsbühne
Verkehrsleitkegel in ausreichender Anzahl
Geeignete PSA gegen Absturz
Geeignete PSA (z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzhelm mit Kinnriemen ...)

7 Lehrinhalte

Bei der Gestaltung der Lehrinhalte für die Stufen 1, 2a und 2b sind die nachfolgenden Absätze 7.1 bis 7.3 zu berücksichtigen. Sind betriebs- oder tätigkeitsbezogene Besonderheiten vorhanden, so sind die theoretischen und praktischen Lehrinhalte entsprechend anzupassen. Für die Qualifizierung können auch Inhalte anderer DGUV-Schriften und Veröffentlichungen von Bedeutung sein.

7.1 Allgemeine Qualifizierung - Stufe 1

7.1.1 Theoretische Qualifizierung

7.1.2 Praktische Qualifizierung

Übung 1-1 (Einsatz mit Gabelzinken: Gewöhnung an den Teleskopstapler)

Übung 1-2 (Einsatz mit Gabelzinken: Abfahren einer Kreis- und Slalomstrecke)

Übung 1-3 (Einsatz mit Gabelzinken: Aufnehmen und Absetzen in der Höhe)

Übung 1-4 (Schaufeleinsatz)

Übung 1-5 (Lasthakeneinsatz, keine Anbauwinde!)

7.2 Zusatzqualifizierung - Stufe 2a

7.2.1 Theoretische Qualifizierung

7.2.2 Praktische Qualifizierung

Übung 2a-1:

7.3 Zusatzqualifizierung - Stufe 2b

7.3.1 Theoretische Qualifizierung

7.3.2 Praktische Qualifizierung

Übung 2b-1:

Übung 2b-2:

8 Abschlussprüfung

Jede Qualifizierungsstufe (außer Stufe 3) ist durch eine theoretische und eine praktische Prüfung abzuschließen. Die unabhängig voneinander zu bestehenden theoretischen und praktischen Prüfungsteile bescheinigen eine erfolgreiche Abschlussprüfung der jeweiligen Stufe. Die bestandene Abschlussprüfung der Stufe 1 ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung der Stufe 2a bzw. 2b.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten ein Zertifikat über die Teilnahme und über das Ergebnis der Abschlussprüfung (Qualifizierungsnachweis). In dem Zertifikat sind die absolvierten Qualifizierungsstufen aufgeführt.

8.1 Theoretische Prüfung

Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich. Sie soll durch Prüfungsfragen in Form eines Fragebogens durchgeführt werden.

Bewährt haben sich hier Fragen mit vorgegebenen Antworten (Multiple-Choice-Verfahren) in Kombination mit Fragen, die frei beantwortet werden. Bestandteil der frei zu beantwortenden Fragen ist insbesondere das richtige Lesen und Interpretieren von Tragfähigkeitsdiagrammen.

Die Prüfung sollte für jede einzelne der Qualifizierungsstufen 1, 2a und 2b nicht mehr als eine Lehreinheit in Anspruch nehmen und

Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 70 % der Fragen richtig beantwortet sind. Bei Nichtbestehen kann sie wiederholt werden.

8.2 Praktische Prüfung

In der praktischen Prüfung sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit den Teleskopstaplern Übungsaufgaben und -fahrten durchführen. Diese setzen sich aus Teilen der einzelnen Übungen gemäß den Abschnitten 7.1.2, 7.2.2 und 7.3.2 zusammen.

Für die Durchführung der praktischen Prüfungen gilt:

Bei diesen Prüfungsfahrten soll auf das sichere und bestimmungsgemäße Bedienen des Teleskopstaplers und der Anbaugeräte geachtet werden. Für die praktischen Prüfungen soll eine schriftliche Beschreibung der Prüfaufgaben sowie ein Bewertungsschema vorliegen.

Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn 70 % der Prüfungsaufgaben richtig ausgeführt wurden. Bei Nichtbestehen kann sie wiederholt werden.

9 Literaturverzeichnis

_____________________

1) Die in erster Auflage Mitte 2022 neu erscheinenden "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" lösen die sechste Auflage der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" ab. Sie bieten den Betriebsärzten und Betriebsärztinnen wichtige ergänzende Informationen zu den in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beschriebenen Vorsorgeanlässen.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen