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DGUV Grundsatz 309-001 - Prüfung von Kranen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 08/2023)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

Bis 2014: BGG/GUV-G 905

Aktualisierungen zur letzten Ausgabe August 2012:

Rein redaktionelle Änderungen
(im Wesentlichen Aktualisierung der Nummern und Titel von Schriften)

Vorbemerkung

Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich zum Beispiel aus einem Lastabsturz, Umsturz des Krans oder Versagen der Krankonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, zum Beispiel Kranführende sowie Anschläger und Anschlägerinnen, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.

Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnet.

Mit der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( Maschinenrichtlinie), umgesetzt in nationales Recht durch die Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( Maschinenverordnung - 9. GPSGV), ist für Bau und Ausrüstung seit dem 1. Januar 1993 eine neue Rechtsgrundlage gegeben; sie gilt nach einer Übergangsregelung uneingeschränkt ab dem 1. Januar 1995. Diese Richtlinie in Verbindung mit der Produkthaftungsrichtlinie verpflichtet den Hersteller, bei der Konstruktion, Herstellung und Inbetriebnahme eines Krans entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die die Gewähr bieten, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten sind.

Die Maschinenrichtlinie 89/392/EWG wurde in modifizierter Fassung als Richtlinie 98/37/EG vom 22. Juni 1998 neu herausgegeben. Dabei wurden bereits vorhandene Änderungen eingearbeitet.

Zwischenzeitlich wurde die Maschinenrichtlinie überarbeitet und als Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 neu veröffentlicht. Sie trat am 29.12.2009 in Kraft und wurde durch eine Änderung der Maschinenverordnung 9. GPSGV (jetzt: Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 9. ProdSV) national in Deutschland eingeführt.

Die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 98/37/EG bzw. mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG liegt in der Verantwortung des Herstellers; diese Verantwortung betrifft auch die Prüfung der Einsatztauglichkeit von betriebsbereiten Kranen, zum Beispiel Fahrzeugkranen.

Bei Kranen, die erst nach Aufstellung oder Einbau betriebsbereit werden, zum Beispiel Schienenlaufkatzen, Brückenkrane, muss nach § 25 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft von einer sachverständigen Person entsprechend § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" geprüft werden.

Mit der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie - national umgesetzt durch die Betriebssicherheitsverordnung, unter Berücksichtigung der EG-Richtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG zur Änderung der RL 89/655/EWG) wird der Betreiber verpflichtet, dort genannte Anforderungen für einen sicheren Betrieb einzuhalten.

Vorbemerkung

Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2009/104/EG ersetzt.

Der DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen" ist wie folgt in zwei Teile gegliedert:

In Abschnitt 2 wird ein Verfahren empfohlen, mit dem der Hersteller seiner Verantwortung gerecht werden und nachweisen kann, dass er die vorstehend genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt hat. Hersteller im Sinne der Richtlinien 98/37/EG bzw. 2006/42/EG ist, wer den Kran so weit fertigstellt, dass er in Betrieb genommen werden kann.

Die aufgeführten Maßnahmen (Prüfungen) zeigen wesentliche Verfahrensschritte für die Hersteller auf, die sie durchführen müssen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG beziehungsweise des Konformitätsbewertungsverfahrens für Maschinen nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG nachzukommen und die entsprechende Erklärung gemäß Anhang II dieser Richtlinien, mit Angabe der zugrunde gelegten technischen Normen und Spezifikationen, abgeben zu können.

Abschnitt 3 beschreibt die Durchführung

Darin einbezogen sind die Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie unterliegen, zum Beispiel nicht am Kran angebaute Kranaufstiege, Zugänge zu Steuerständen, Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche, Sicherheitsabstände, Prüfungen während des Betriebs.

Unfallverhütungsvorschriften werden im folgenden Text mit der aktuellen Bezeichnung DGUV Vorschrift wiedergegeben.

1 Anwendungsbereich

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf Krane, die in den Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" fallen, einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.

2 Prüfungen in Verantwortung des Herstellers

2.1 Allgemeines

2.1.1 Krane sind Maschinen im Sinne der Richtlinien 98/37/EG und 2006/42/EG (nachfolgend als Maschinenrichtlinien bezeichnet).

2.1.2 In diesem Abschnitt des DGUV Grundsatzes werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie der Hersteller seinen Verpflichtungen im Rahmen der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG bzw. des Konformitätsbewertungsverfahrens für Maschinen nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG nachkommen kann. Da ab 29.12.2009 die Richtlinie 2006/42/EG anzuwenden ist, ist bei den Prüfungen in Verantwortung des Herstellers diese Richtlinie zu Grunde zu legen.

2.2 Sachliche Zuständigkeit

Für die in der Maschinenrichtlinie beschriebenen Verfahrensschritte sind umfangreiche Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme durchzuführen. Es ist Aufgabe des Herstellers, dafür sachverständige Personen einzusetzen, und zwar Sachverständige der Kranhersteller oder Sachverständige gemäß § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

Wegen des umfangreichen technischen Regelwerks, das bei Konstruktion, Bau, Ausrüstung und Aufstellung zu beachten ist, werden hohe Anforderungen an den Personenkreis gestellt, der die Prüfungen durchführt.

Sachverständige der Kranhersteller sind Personen, die auf Grund ihres Fachwissens und ihrer Berufserfahrung von den Kranherstellern benannt wurden.

2.3 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen

2.3.1 Allgemeines

2.3.1.1 Den Prüfungen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, harmonisierte europäische Normen und, soweit diese nicht vorliegen, die DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane", die mitgeltenden DGUV Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

Da zur Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie harmonisierte Normen noch nicht so vollständig vorliegen, dass Krane danach konstruiert, gebaut und geprüft werden können, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt eine Auflistung von nationalen Normen und technischen Spezifikationen veröffentlicht, die in der jeweils aktuellen Fassung für die sachgerechte Umsetzung als wichtig und hilfreich erachtet werden.

2.3.1.2 Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse gemäß Richtlinie 98/37/EG oder eine Risikobeurteilung gemäß Richtlinie 2006/42/EG Ziff.1 des Anhangs I vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse/Beurteilung entwerfen und bauen.

2.3.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

2.3.2.1 Allgemeines

2.3.2.1.1 Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme umfasst:

2.3.2.1.2 Vor- und Bauprüfung und bei betriebsbereit gelieferten Kranen auch die Abnahmeprüfung werden vom Hersteller im Rahmen des Verfahrens der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG oder des Konformitätsbewertungsverfahrens Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG durchgeführt und durch die Konformitätserklärung gemäß Anhang II Ziffer 1, Buchstabe A der Richtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG bestätigt.

2.3.2.2 Vorprüfung

2.3.2.2.1 Bei der Vorprüfung stellt der oder die Sachverständige (siehe Abschnitt 2.2) fest, ob der Kran so konstruiert und berechnet wurde, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung für die vorgesehene Nutzungsdauer ohne Gefährdung von Personen erfolgen kann.

Siehe dazu zum Beispiel die Abschnitte 1.1.2, 1.3.1, 1.3.2 und 4.1.2.3 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG.

2.3.2.2.2 Der Hersteller erstellt prüffähige Unterlagen. Die Tragwerke sind im Ganzen und in ihren Teilen darzustellen. Die Einwirkungen der Antriebe auf die Tragwerke müssen erfasst sein. Abmessungen, Materialgüte, Schweißnähte sind anzugeben. Für alle tragenden Teile und für den Kran als Ganzes sind Sicherheitsnachweise zu erbringen. Die Berechnungen müssen den Kran in und außer Betrieb sowie alle möglichen Rüstzustände erfassen. Dazu gehören auch die Montage und die Demontage.

2.3.2.2.3 Die Vorprüfung sollte umfassen:

  1. Prüfung der Bemessung des Krans hinsichtlich
  2. Prüfung der Konstruktionsunterlagen auf Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG, angewendeter Normen und technischer Spezifikationen
  3. Prüfung der Ausführungszeichnungen auf Übereinstimmung mit den Berechnungsunterlagen
  4. Prüfung der Steuerungspläne (Elektrik, Hydraulik, Pneumatik)

2.3.2.2.4 Außer den Betriebszuständen für alle Rüstzustände sind bei Kranen, die an ihrem jeweiligen Einsatzort auf- und abgebaut werden, Montage- und Demontagezustände zu berücksichtigen.

2.3.2.2.5 Werden Berechnungen mit Hilfe von EDV-Programmen durchgeführt, sind deren Ergebnisse auf Plausibilität zu prüfen.

2.3.2.2.6 Baugruppen oder Kranteile, für die die Herstellererklärung gemäß Richtlinie 98/37/EG oder die Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine nach Anhang II Ziffer 1, Buchstabe B gem. Richtlinie 2006/42/EG des Zulieferbetriebs vorliegt, müssen nicht erneut geprüft werden, lediglich ihre Eignung für den vorgesehenen Einsatz ist zu beurteilen.

2.3.2.2.7 Der oder die beauftragte Sachverständige (siehe Abschnitt 2.2) hat die Verantwortung für die Richtigkeit der Lastannahmen und der Ausgangswerte sowie für die Vollständigkeit der Berechnung. Die Richtigkeit des Rechenvorgangs darf unterstellt werden. Vergleichsrechnungen sind zu empfehlen.

2.3.2.2.8 Die Prüfung der Unterlagen ist zu bestätigen.

2.3.2.2.9 Die geprüften Unterlagen sind nach Abschluss der Vorprüfung beim Hersteller aufzubewahren. Die Maschinenrichtlinie schreibt dafür mindestens 10 Jahre vor, es empfiehlt sich aber, die Unterlagen über die Lebensdauer des Krans aufzubewahren.

2.3.2.2.10 Die Bemessung der Tragkonstruktion, zum Beispiel Kranbahn, Kranfundamente, Gleisanlagen, ist hinsichtlich der Ableitung der auftretenden Kräfte zu prüfen.

Diese Prüfung muss bauseitig durchgeführt werden und fällt allgemein nicht in die Verantwortung des Kranherstellers.

2.3.2.3 Bauprüfung

2.3.2.3.1 Bei der Bauprüfung überzeugt sich die oder der beauftragte Sachverständige (siehe Abschnitt 2.2) davon, dass die Qualitätskontrolle wirksam ist, und stellt fest, ob der Kran entsprechend den in der Vorprüfung geprüften Unterlagen gefertigt worden ist.

2.3.2.3.2 Die Bauprüfung sollte umfassen:

  1. Prüfung der Übereinstimmung der Fertigung der Konstruktionsteile mit den Regeln der Technik. Dazu gehört auch die Feststellung, ob Aufzeichnungen und Unterlagen über zerstörungsfreie Prüfungen und erforderliche schweißtechnische Eignungsnachweise vorhanden sind.
  2. Prüfung der Werksprüfzeugnisse oder vergleichbarer Bescheinigungen, der Stücklisten für Werkstoffe, Atteste, zum Beispiel für Seile, Lasthaken, Hakengeschirre

2.3.2.3.3 Bauteile oder Baugruppen, die bereits einer Bauprüfung unterzogen worden sind oder für die eine Herstellererklärung oder eine Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine vorliegt, sowie bauartgeprüfte Bauteile oder Baugruppen, bedürfen keiner nochmaligen Bauprüfung.

2.3.2.4 Abnahmeprüfung

2.3.2.4.1 Die Abnahmeprüfung ist am betriebsbereiten Kran vorzunehmen. Dabei muss dafür gesorgt werden, dass bei der Prüfung Personen nicht einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt sind.

2.3.2.4.2 Nach Fertigstellung, Auf- oder Einbau stellt die oder der beauftragte Sachverständige (siehe Abschnitt 2.2) fest, ob der Kran ordnungsgemäß gefertigt, aufgestellt oder eingebaut ist, die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können, der Kran einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.

Siehe Abschnitt 4.2.4 des Anhangs I und Abschnitt 3 des Anhangs V der Richtlinie 98/37/EG beziehungsweise Abschnitt 4.1.3 des Anhangs I und Abschnitt 1 des Anhangs VII der Richtlinie 2006/42/EG.

2.3.2.4.3 Für die Abnahmeprüfung von Kranen, die nicht betriebsbereit geliefert werden, gilt Abschnitt 3.4.2 dieses DGUV Grundsatzes.

2.3.2.4.4 Die Abnahmeprüfung sollte Folgendes umfassen:

  1. Kontrolle der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgende Dokumente beziehen:
  2. Prüfung des Krans auf Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG, angewendeter Normen und technischer Spezifikationen
  3. Prüfung der Eignung des Krans für den vom Betreiber angegebenen Einsatz
  4. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen hinsichtlich Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit
  5. Funktionsprüfung des gesamten Krans
  6. Durchführung der Probebelastungen:

2.3.2.5 Nachweis der Prüfungen

2.3.2.5.1 Der Hersteller oder eine in der Gemeinschaft niedergelassene bevollmächtigte Person muss, um die Übereinstimmung des Krans mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie zu bescheinigen, eine EG-Konformitätserklärung, Herstellererklärung oder eine Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine gemäß Anhang II Ziffer 1, Buchstabe A beziehungsweise Buchstabe B der Maschinenrichtlinie ausstellen.

2.3.2.5.2 Verwendungsfertige Krane sind mit der CE-Kennzeichnung und, falls erforderlich, der Lärmkennzeichnung zu versehen.

2.3.2.5.3 Um die ordnungsgemäße Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen zu gewährleisten, wird dem Hersteller empfohlen, ein Prüfbuch mitzuliefern, in dem zum Beispiel Folgendes erfasst ist:

3 Prüfungen in Verantwortung des Betreibers

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erfasst und abgestellt werden.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen legen ferner die Voraussetzungen fest, die die von ihnen beauftragten Personen zu erfüllen haben (zur Prüfung befähigte Personen). Damit haben sie die Verantwortung, eine geeignete Person mit der Prüfung von Kranen zu beauftragen.

Die Aufgaben der zur Prüfung befähigten Person für die nachstehenden, durch die DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" festgelegten Prüfungen werden von den dort genannten Personen (Sachkundige, Sachverständige) wahrgenommen. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bewährte Praxis und durch die DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" festgelegt.

3.1 Allgemeines

3.1.1 Dieser Abschnitt des DGUV Grundsatzes beinhaltet:

  1. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme von Kranen. Das betrifft Krane, die nicht betriebsbereit geliefert werden, die also aufgebaut oder eingebaut werden müssen, zum Bespiel Schienenlaufkatzen, Brückenkrane. Sie müssen entsprechend § 25 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" von Sachverständigen gemäß § 28 dieser DGUV Vorschriften oder von Sachkundigen geprüft werden. Diese Prüfung umfasst die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft, das heißt Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie unterliegen. Dazu gehören zum Beispiel nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen, nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche sowie Sicherheitsabstände. Weiter muss der oder die Sachverständige feststellen, ob die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können, der Kran einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.
    Bei der Durchführung von Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme eines Krans sind die Vorgaben des Kranherstellers zu beachten, die dieser gemäß Abschnitt 4.4.2 Buchstabe d) des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG Abschnitt 4.4.2 Buchstabe d) bzw. Buchstabe e) des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG zur Verfügung zu stellen hat.
  2. Die Prüfung nach wesentlichen Änderungen von Kranen gemäß § 25 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  3. Die wiederkehrenden Prüfungen von Kranen gemäß § 26 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

3.1.2 Für Krane, die bis zum 31. Dezember 1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind, und für Krane, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, gelten die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der DGUV Vorschrift DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" uneingeschränkt weiter, allerdings mit der Maßgabe, dass Krane spätestens ab dem 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie) beziehungsweise ab dem 3. Oktober 2002 einschließlich der Änderungsrichtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG hierzu (national umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung bzw. Betriebssicherheitsverordnung) entsprechen müssen. Die Richtlinie 89/655/EWG einschließlich der Änderungsrichtlinien wurde zwischenzeitlich durch die Richtline 2009/104/EG ersetzt.

3.2 Sachliche Zuständigkeit

3.2.1 Sachverständige

Sachverständige nach § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" sind:

3.2.2 Sachkundige (Befähigte Person)

3.2.2.1 Sachkundiger oder Sachkundige ist, wer auf Grund der fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, DGUV Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DGUV Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er oder sie den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.

3.2.2.2 Als Sachkundige für die Prüfung von Kranen können neben den Sachverständigen auch Betriebsingenieurinnen und -ingenieure, Maschinenmeister und -meisterinnen, Kranmeisterinnen und -meister oder dafür besonders ausgebildetes Fachpersonal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Krans zu beurteilen.

3.3 Einleitung der Prüfungen

3.3.1 Die Prüfungen nach Einbau, Aufbau, wesentlichen Änderungen oder in wiederkehrenden Abständen sind von den Betreibenden zu veranlassen; es liegt in ihrem Ermessen, wen sie als Sachverständige gemäß § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" oder als Sachkundige mit der Prüfung eines Krans beauftragen; sie müssen sich jedoch davon überzeugen, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 3.2 dieses DGUV Grundsatzes genügt.

3.3.2 Bei der Auftragsvergabe sind die Prüfungen mit einzuplanen und der Prüfablauf und -umfang ist unter Berücksichtigung dieses DGUV Grundsatzes festzulegen.

3.3.3 Prüferinnen und Prüfern müssen alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls sind Kranführende und Hilfskräfte sowie die erforderlichen Prüflasten zur Verfügung zu stellen.

3.4 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen

3.4.1 Allgemeines

Den Prüfungen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG, harmonisierte europäische Normen, die DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane", die mitgeltenden DGUV Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

Da zur Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie harmonisierte Normen lange nicht so vollständig vorlagen, dass Krane danach konstruiert, gebaut und geprüft werden konnten, hatte das Bundesministerium Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt eine Auflistung von nationalen Normen und technischen Spezifikationen veröffentlicht, die in der jeweils aktuellen Fassung für die sachgerechte Umsetzung als wichtig und hilfreich erachtet werden konnten.

3.4.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

3.4.2.1 Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist gemäß § 25 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" von Sachverständigen gemäß § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" oder von Sachkundigen durchzuführen. Die Prüfung erstreckt sich bei Kranen, die nicht betriebsbereit ausgeliefert werden, zum Beispiel Schienenlaufkatzen, Brückenkranen, auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.

3.4.2.2 Die Herstellererklärung oder die Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine entsprechend Anhang II Ziffer 1. , Buchstabe B der Richtlinie 98/37/EG beziehungsweise 2006/42/EG beinhaltet, zumindest bei Kranen, die bauartbedingt nicht betriebsbereit ausgeliefert werden können und unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, die Vor- und Bauprüfung.

3.4.2.3 Die Prüfung ist am betriebsbereiten Kran vorzunehmen. Dabei muss dafür gesorgt werden, dass bei der Prüfung niemand einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt ist.

3.4.2.4 Bei der Prüfung sind die Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie unterliegen, zum Beispiel nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen, nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche sowie Sicherheitsabstände einzubeziehen. Weiter muss der oder die Sachverständige feststellen, ob die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können, der Kran einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.

Siehe Abschnitt 4.2.4 des Anhangs I und Abschnitt 3 des Anhangs V der Richtlinie 98/37/EG beziehungsweise Abschnitt 4.1.3 des Anhangs I und Abschnitt 1 des Anhangs VII der Richtlinie 2006/42/EG.

3.4.2.5 Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme muss Folgendes umfassen:

  1. Prüfung auf Vorhandensein und Vollständigkeit der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgende Dokumente beziehen:
  2. Prüfung auf Identität des Krans anhand des Prüfbuchs sowie auf Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen
  3. Prüfung des Krans hinsichtlich seiner Ausrüstung (siehe §§ 10, 11, 13, 21 und 24 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane") beziehungsweise der nicht dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie unterliegenden Bereiche. Das betrifft besonders nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen, nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche, Sicherheitsabstände
  4. Prüfung der Tragkonstruktion, zum Beispiel Kranbahn, Kranfundamente, Gleisanlagen
  5. Prüfung der Eignung des Krans für den vom Betreiber angegebenen Einsatz
  6. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen hinsichtlich Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit
  7. Funktionsprüfung ohne Last des gesamten Krans
  8. Durchführung der Funktionsprüfungen mit Lasten:

    Bei der Durchführung der Funktionsprüfungen mit den entsprechenden Lasten ist wie folgt vorzugehen:

    Zur Kontrolle bleibender Verformungen wird ohne Last an einem bestimmten Punkt des Krans in Kranbrückenmitte ein Abstand vom Boden zum Kran gemessen. Anschließend wird der Kran mit dem 1,25fachen seiner Nenntragfähigkeit (P) belastet. Dabei wird die Last in Bodennähe für 10 Minuten gehalten. Nach dem Entlasten des Krans wird der vorher gemessene Abstand zum Kran kontrolliert (Durchbiegung und Verformungen).

    Wenn keine unzulässigen Verformungen (im Zweifelsfall ist der Hersteller zu befragen) aufgetreten sind, werden mit dieser Last in Bodennähe die Katze und der Kran über die gesamten möglichen Fahrwege verfahren. Dabei wird jede Bewegung (ausgenommen Heben) einzeln und erst nach Abklingen von eventuell aufgetretenen Schwingungen mit der kleinsten Geschwindigkeit durchgeführt.

    Mit dieser quasi "statischen" Prüfung sollen auch durch Eigenspannungen entstandene Spannungsspitzen durch örtliches Fließen abgebaut werden.

    Wenn das Gewicht des Tragmittels (P0) mehr als 5 % der Nenntragfähigkeit ist, beträgt die Prüflast 1,25 x P + 0,25 x P0 (entsprechend DIN 15030:1977-11)!

    Bei bestimmten Kranen (gleislose Fahrzeugkrane und Lkw-Ladekrane) muss zur Überprüfung der Standsicherheit auch das Gewicht (anteilig) des Auslegersystems berücksichtigt werden.

    Angaben in den entsprechenden EN-Normen sind zu beachten!

    Danach wird die Last auf das 1,1fache der Nenntragfähigkeit für die Durchführung der dynamischen Prüfung reduziert. Mit dieser Last werden alle Bewegungen (mit Nennfahrgeschwindigkeit und, wenn vorgesehen, auch überlagert) durchgeführt, sowie alle Begrenzungseinrichtungen angefahren.

  9. Prüfung der richtigen Einstellung der Überlastsicherung beziehungsweise Lastmomentbegrenzung

3.4.3 Prüfung nach wesentlichen Änderungen

Die Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vorzunehmen, das heißt, im Bedarfsfall ist auch eine Vor- und Bauprüfung (analog Abschnitt 2.3.2 dieses DGUV Grundsatzes) erforderlich. Das Prüfbuch ist in entsprechender Weise zu ergänzen.

Wesentliche Änderungen sind z.B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von Katzen oder Auslegern, Veränderung der Antriebe, Verlegung von Steuerständen, Änderung der Stromart, konstruktive Änderungen tragender Teile, Schweißungen an tragenden Teilen, Umsetzen von Kranen auf andere Kranbahnen bei ortsfesten Krananlagen, Umbau auf eine andere Steuerungsart, Änderung der Betriebsverhältnisse hinsichtlich der Laufzeitklasse und des Lastkollektivs des Krans.

Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art und das Umrüsten von Kranen anzusehen, zum Beispiel Auslegerverlängerungen durch Einsetzen von Zwischenstücken, soweit der Rüstzustand Gegenstand der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme war.

3.4.4 Wiederkehrende Prüfungen

3.4.4.1 Krane sind gemäß § 26 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, von Sachkundigen prüfen zu lassen.

Während des Betriebs sind Abweichungen vom Sicherheitsniveau, das bei der ersten Inbetriebnahme bestanden hat, möglich. Der Betreiber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit dieses Sicherheitsniveau erhalten bleibt. Abweichungen können zum Beispiel durch Verschleiß, Korrosion, Gewalteinwirkung, Veränderung der Umgebung, Änderung der Nutzungsart verursacht werden.

Siehe auch Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit oder den Änderungsrichtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG dazu (national umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung bzw. Betriebssicherheitsverordnung). Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtline 2009/104/EG ersetzt.

Bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel sind entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung in einem angemessenen Zeitraum beseitigen zu lassen.

3.4.4.2 Folgende Krane sind gemäß § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" alle vier Jahre von Sachverständigen prüfen zu lassen:

  1. Kraftbetriebene Turmdrehkrane
  2. Kraftbetriebene Fahrzeugkrane
  3. Ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane
  4. LKW-Anbaukrane

Bei kraftbetriebenen Turmdrehkranen verringert sich dieser Prüfturnus nach dem 12. Betriebsjahr; die Sachverständigenprüfung ist im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich durchzuführen.

Bei kraftbetriebenen Fahrzeugkranen verringert sich dieser Prüfturnus nach dem 12. Betriebsjahr; die Sachverständigenprüfung ist im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durchzuführen.

3.4.4.3 Turmdrehkrane sind gemäß § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" darüber hinaus nach jeder Aufstellung und nach jeder Umrüstung von Sachkundigen prüfen zu lassen.

3.4.4.4 Die wiederkehrende Prüfung dient der Feststellung, ob sich der Kran in einem arbeitssicheren Zustand befindet. Sie ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Ist damit eine ausreichende Beurteilung nicht möglich, sind weitere Prüfungen vorzunehmen, zum Beispiel zerstörungsfreie Prüfungen von Material und von Schweißnähten. Falls erforderlich, muss eine Demontage von Kranteilen erfolgen, zum Beispiel zur Beurteilung von

Bei Bedarf ist ein Sachverständiger oder eine Sachverständige hinzuzuziehen.

3.4.4.5 Die wiederkehrende Prüfung muss Folgendes umfassen:

  1. Prüfung auf Vorhandensein und Vollständigkeit der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgende Dokumente beziehen:
  2. Prüfung auf Identität des Krans anhand des Prüfbuchs sowie Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen
  3. Prüfung des Krans unter Berücksichtigung seiner Dokumentation hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, der DGUV Vorschriften und der Regeln der Technik
  4. Prüfung des Krans hinsichtlich seiner Betriebsweise entsprechend den Angaben im Prüfbuch, zum Beispiel Hubklassen, Beanspruchungsgruppen, Umgebungsbedingungen
  5. Prüfung des Hubwerks hinsichtlich des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer
    Siehe DGUV Vorschrift 54 und 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte".
  6. Prüfung des Zustands von Bauteilen und Einrichtungen auf Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstige Veränderungen anhand der Hinweise in den Anhängen 1 bis 4, der Regeln der Technik und der Prüfhinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung
  7. Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und der Bremsen
    Dabei sind gegebenenfalls Prüfhinweise der Hersteller mit zu berücksichtigen, zum Beispiel bei Bremsen.
  8. Funktions- und Bremsproben mit Last, wobei die Last in der Nähe der höchstzulässigen Tragfähigkeit liegen muss
  9. Prüfung der richtigen Einstellung der Überlastsicherung bzw. Lastmomentbegrenzung

Bei der Prüfung der Überlastsicherung ist der Abschaltwert zu überprüfen. Er beträgt in der Regel das 1,1fache der Nenntragfähigkeit, wenn vom Hersteller nicht anders vorgegeben.

Bei der Prüfung der Lastmomentbegrenzung müssen zwei Lastfälle gefahren werden:

3.4.5 Nachweis der Prüfungen

3.4.5.1 Prüfergebnis

Das Prüfergebnis muss enthalten:

  1. Art und Umfang der Prüfung
  2. Ausstehende Teilprüfungen
  3. Festgestellte Mängel
  4. Beurteilung, ob der Inbetriebnahme oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen
  5. Entscheidung, ob eine Nachprüfung erforderlich ist

3.4.5.2 Dokumentation der Prüfungen

Die Prüfergebnisse sind im Prüfbuch für den jeweiligen Kran zu dokumentieren. Das Prüfbuch muss Folgendes enthalten:

  1. Alle Angaben und Unterlagen zur Identität und Betriebsweise des Krans
  2. Die von der Prüfperson bescheinigten Ergebnisse der Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung, die Bescheinigung über die Bauartprüfung oder die Konformitätserklärung
  3. Die von der Prüfperson bescheinigten Ergebnisse der Prüfung der Kranbahn einschließlich der Krafteinleitungspunkte; Angaben über die Kranbahn, zum Beispiel Einstufung, Stützweiten, Bemessungskriterien
  4. Die von der Prüfperson bescheinigten Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen
Der DGUV Grundsatz 309-006 "Prüfbuch für den Kran" ist zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen.

3.4.5.3 Zusendung des Prüfberichts

Bei wiederkehrenden Prüfungen an Turmdrehkranen ist der Prüfbericht unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" dem für die jeweiligen Auftraggebenden zuständigen Unfallversicherungsträger unverzüglich zuzusenden.

3.4.6 Wiederholung der Prüfung

Ist eine Prüfung gemäß § 25 Abs. 1 und 2 bzw. § 26 Abs. 1 bis 4 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, kann der Unfallversicherungsträger die Wiederholung der Prüfung verlangen, gegebenenfalls durch andere Sachverständige oder Sachkundige.

Anhänge

Die nachfolgenden Anhänge 1 bis 4 enthalten Hinweise für wiederkehrende Prüfungen an Kranen.

Diese Hinweise dienen als Hilfsmittel. Sie geben Anhaltspunkte bei vorausgesetzter Sachkunde und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Der Umfang dieser Prüfungen ist auf den zu prüfenden Kran abzustimmen; Hinweise in den Betriebsanleitungen der Herstellfirma sind besonders zu berücksichtigen.

Alle Anhänge sind als ausfüllbares PDF zum Download unter folgendem Link bereit gestellt:

Druck- und Lokalversion

unter: www.dguv.de/publikationen Webcode: p309001

Anhang 1 Hinweise für wiederkehrende Prüfungen an Brücken- und Portalkranen

Anhang 2 Hinweise für wiederkehrende Prüfungen an LKW-Ladekranen

Anhang 3 Hinweise für wiederkehrende Prüfungen an Fahrzeugkranen

Anhang 4 Hinweise für wiederkehrende Prüfungen an Turmdrehkranen


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