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DGUV Grundsatz 310-005 Prüfaufzeichnung über die Prüfung von
- Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken soweit sie aus Flüssiggasflaschen versorgt werden oder
- Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken soweit sie aus ortsfesten Druckgasbehältern versorgt werden
nach § 14 und Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 06/2023)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Bis 2014: BGG 937
Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe:
Die vorliegende Ausgabe nimmt Bezug auf die DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas". Weiterhin wird auf den aktuellen Stand der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" zum Zeitpunkt des Ausgabedatums dieses DGUV Grundsatzes Bezug genommen.
1 Prüfungen nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)
Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken sind Arbeitsmittel, deren Prüfungen in § 14 BetrSichV geregelt sind. Entsprechend § 14 BetrSichV sind die Prüfungen der in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Flüssiggasanlagen zu folgenden Anlässen durchzuführen:
Hinweis:
Zusätzlich zu den Prüfungen nach § 14 BetrSichV gibt es Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 BetrSichV, welche in den §§ 15, 16 und 17 der BetrSichV geregelt sind.
Vorschriften zur Prüfung dieser überwachungsbedürftigen Anlagen und Anlagenteile nach Anhang 2, z.B. die Vorschriften zur Prüfung des überwachungsbedürftigen ortsfesten Druckgasbehälters, sind nicht Gegenstand dieses DGUV Grundsatzes.
2 Prüfaufzeichnung
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 des § 14 BetrSichV aufgezeichnet und (abweichend von § 14 (7)) über die gesamte Verwendungsdauer der Flüssiggasanlage aufbewahrt wird. Sofern die Flüssiggasanlage an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet wird, ist die Prüfaufzeichnung an der Verwendungsstelle bzw. in deren Nähe aufzubewahren.
Die Aufzeichnung muss mindestens Auskunft geben über:
Die BetrSichV stellt keine formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen der Prüfergebnisse. In dieser Hinsicht stellt dieser DGUV Grundsatz eine praktische Arbeitshilfe dar, mit der sich die zu prüfende Flüssiggasanlage sowie das Ergebnis ihrer Prüfung systematisch aufzeichnen lassen. Siehe Anhang, Blatt I ( Stammblatt) und Blatt II ( Prüfbefund).
Das Ergebnis der Prüfung muss der Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Inbetriebnahme oder Weiterverwendung der Flüssiggasanlage berücksichtigen.
Hinweis:
Für Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen verwenden Sie bitte denfür diese Prüfungen vorgesehenen DGUV Grundsatz 310-003 "Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen".
3 Begriffe im Zusammenhang mit Prüfungen nach BetrSichV
Im Zusammenhang mit der BetrSichV bedürfen einzelne Begriffe dieses DGUV Grundsatzes erläuternder Hinweise:
a) Zur Prüfung befähigte Person
Die BetrSichV definiert den Begriff der "zur Prüfung befähigten Person". Dieser Begriff löst den Begriff des "Sachkundigen" ab. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigte Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung des Arbeitsmittels nach den § § 14, 15 und 16 zu beauftragen ist.
§ 2 Abs. 6 der BetrSichV legt fest, dass eine "zur Prüfung befähigte Person" durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen muss. Soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 der BetrSichV weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der BetrSichV. Insbesondere werden unter Ziffer 4.2 die Anforderungen, die eine "zur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagen" nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV erfüllen muss, festgelegt.
Für zur Prüfung befähigte Personen nach Anhang 2 BetrSichV gelten andere Voraussetzungen als für die in diesem DGUV Grundsatz genannten befähigten Personen nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV.
Nach Anhang 2 BetrSichV ergeben sich folgende Prüfverpflichtungen, deren Prüfungen nicht Gegenstand dieses DGUV Grundsatzes sind:
b) Art, Umfang und Fristen der Prüfungen
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 6 der BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit die BetrSichV nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Vorgaben zu Höchstfristen für Prüfungen von Flüssiggasanlagen, deren Prüfungen nach § 14 BetrSichV als Arbeitsmittel geregelt sind, enthält Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV.
Weiterhin sind z.B. Informationen des Herstellers hinsichtlich der Nutzungsdauer von Ausrüstungsteilen (z.B. Druckregeleinrichtungen) und Schlauchleitungen zu berücksichtigen. Der Austausch von Druckregeleinrichtungen, Leckgassicherungen und Schlauchleitungen muss spätestens nach 10 Jahren erfolgen. Den Stand der Technik stellt u. a. das staatliche Vorschriften- und Regelwerk sowie das der Unfallversicherungsträger dar. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber auch zu prüfen, ob gegebenenfalls auf Grund von Besonderheiten kürzere Prüffristen erforderlich sind.
Es gelten darüber hinaus die Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen nach §§ 15 bis 17 BetrSichV und Anhang 2 BetrSichV.
c) Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
Im Rahmen der Umstellung vom personenzum organisationsbezogenen Prüfwesen ersetzt der Begriff der "zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)" den des "Sachverständigen" nach DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 "Verwendung von Flüssiggas".
d) Überwachungsbedürftigkeit
Folgende Teile der Flüssiggasanlage gelten als überwachungsbedürftig nach Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV:
e) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nach ihrer Verabschiedung in der jeweils aktuellen Fassung im Internet veröffentlicht und können dort heruntergeladen werden:
Weitere Informationen zum Thema Flüssiggas finden Sie im BGN Branchenwissen unter: www.bgn.de/754.
f) Flüssiggasanlagen
Exemplarische Darstellungen:
Abb. 1 Flüssiggasanlage zur Versorgung von Verbrauchseinrichtungen aus einer Flüssiggasflasche
Abb. 2 Flüssiggasanlage mit Versorgung aus ortsfestem Druckgasbehälter (Flüssiggasbehälter)
4 Auszug aus DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas"
Abschnitt 6.5 "Prüfung der Flüssiggasanlage nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV"
Nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV ist eine Flüssiggasanlage wie folgt zu prüfen:
auf
Folgende Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind zu beachten:
Tabelle 1: Höchstfristen für Prüfungen
| Flüssiggasanlage | Wiederkehrende Prüfung |
| ortsveränderliche Flüssiggasanlage | mindestens alle 2 Jahre |
| ortsfeste Flüssiggasanlage | mindestens alle 4 Jahre |
| Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche | mindestens jährlich |
| flüssiggasbetriebene Räucheranlage | mindestens jährlich |
| Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens | mindestens jährlich |
| Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase | mindestens jährlich |
| Quelle: BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 2 Tabelle 1 | |
5 Anhang Prüfaufzeichnung mit Stammblatt und Prüfbefund
Der Anhang enthält Vorlagen für die Prüfaufzeichnung einer Flüssiggasanlage, bestehend aus
Blatt I Stammblatt