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DGUV Grundsatz 310-007 Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 12/2021)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Bis 2014: BGG/GUV-G 968

Aktualisierungen Dezember 2021:
Gegenüber der vorigen Ausgabe vom November 2016 wurde die vorliegende Ausgabe des Grundsatzes komplett überarbeitet und dabei auf die zukunftsweisende Ausbildung auf der Basis eines Kompetenzprofils ausgerichtet.
Die Ausbildung soll im Rahmen von Präsenzveranstaltungen und gegebenenfalls in Form von Online-Seminaren stattfinden. Kombinationen beider Lernformen sollen dabei möglich sein. Die vorliegende Ausgabe führt darüber hinaus aus, welche Lehrgangsträger bzw. welche Lernbegleitende als qualifiziert und fachkundig gelten.

1.1 Ziel des Grundsatzes

Dieser DGUV Grundsatz beschreibt die Qualifizierung von Personen, die mit der sicherheitstechnischen Prüfung von Getränkeschankanlagen beauftragt werden sollen und die übrigen Voraussetzungen für zur Prüfung befähigte Personen nach TRBS 1203 erfüllen. Der Grundsatz soll einheitliche Anforderungen für deren fachliche Qualifizierung schaffen.

Darüber hinaus wird auf die Anerkennung von Lehrgangsträgern und Lehrgängen hingewiesen.

Arbeitgeber können davon ausgehen, dass die zur Prüfung beauftragte Person, die nach diesem DGUV Grundsatz qualifiziert wurde, ihrer Verantwortung bei der Prüfung von Getränkeschankanlagen gerecht werden kann.

1.2 Begriffsbestimmungen

Lehrgangsträger
sind Ausbildungseinrichtungen, die Lehrgänge veranstalten.

Lernbegleitende
sind diejenigen, die den Teilnehmenden Kompetenzen vermitteln.

Fertigkeitsprüfung
ist die Lernerfolgskontrolle der erlangten praktischen Fertigkeiten.

Zur Prüfung befähigte Person
ist eine Person, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.

1.3 Rechtliche Grundlagen

Die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus Rechtsvorschriften über Prüfungen von Getränkeschankanlagen trägt der Arbeitgeber.

Gemäß den Prüfungsanforderungen nach

hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Getränkeschankanlagen durch zur Prüfung befähigte Personen regelmäßig geprüft werden.

Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne des § 2 Abs. 6 BetrSichV ist eine Person, die nach TRBS 1203 durch ihre

über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln (hier: Getränkeschankanlagen) verfügt.

Qualifizierung einer zur Prüfung befähigten Person für Getränkeschankanlagen nach TRBS 1203

Druck- und Lokalversion

2 Allgemeine Regelungen zur Qualifizierung

2.1 Lehrgangsträger

Lehrgangsträger müssen

  1. über die für die Qualifizierung notwendigen Einrichtungen und Lehrmittel verfügen,
  2. die Gewähr dafür bieten, dass sie die erforderlichen Kompetenzen für die Prüfung von Getränkeschankanlagen durch qualifizierte Lernbegleitende vermitteln und
  3. die im Anhang 4.3 dieses DGUV Grundsatzes aufgeführte Prüfungsordnung einhalten.

Anmerkung:
Lehrgangsträger können von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe anerkannt und registriert werden. Informationen hierzu finden Sie im BGN-Branchenwissen unter Wissen kompakt Getränkeschankanlagen (www.bgn.de/566).

Zu a) Für die Qualifizierung notwendige Einrichtungen und Lernmittel

  1. Für die Schulung geeigneter Unterrichtsraum mit technischer Ausstattung (z.B. Beamer, Flipchart, Pinwand)
  2. Betriebsbereite Getränkeschankanlage
  3. Werkzeuge und Ausrüstung für die Prüfung von Getränkeschankanlagen
  4. Typische Bauteile wie z.B. Druckminderer, Zwischendruckregler, Zapfarmaturen, Absperreinrichtungen, Anstichvorrichtungen, Behälteranschlussteile, Durchflussmengenmesser, Flüssigkeitspumpen, Getränke-xund Grundstoffleitungen, Vordruck- und Hinterdruckgasleitungen, Leitungs-xund Behälteranschlussteile, Leitungsverteiler, Mischarmaturen, Mischaggregate, Rückschlagsicherungen, Sicherheitsventile, Überdruckmessgeräte (Manometer), Dichtungen
  5. Gaswarnanlage für Kohlendioxid (CO2) nach DIN 6653-2
  6. Bauteilmuster zum Zerlegen, gegebenenfalls Schnittmodelle
  7. Muster-Prüfbescheinigung nach DGUV Grundsatz 310-008
  8. Vorschriften, Regeln (z.B. BetrSichV, TRBS, TRGS, DGUV Regel 110-007)
  9. Normen für Anforderungen an Getränkeschankanlagen und deren Ausrüstungsteile
  10. Arbeitssicherheitsinformationen der BGN für Getränkeschankanlagen (ASI 6.80 und 6.84)

Zu b) Kompetenzen der Lernbegleitenden:

Lernbegleitende müssen aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und Ausbildung besondere Kenntnisse auf dem betreffenden Sachgebiet besitzen und in der Lage sein, die Kenntnisse zu vermitteln, um die erforderliche Qualifizierung zu gewährleisten.

Die fachliche Kompetenz der Lernbegleitenden kann als ausreichend angesehen werden, wenn sie

Lernbegleitende müssen auf der Basis eigener Weiterbildung den aktuellen Stand der Technik und aktuellen Stand der Regelwerke vermitteln können.

2.2 Inhalt und Umfang der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, den Teilnehmenden Kenntnisse zum Stand der Technik und zum einschlägigen Regelwerk sowie praktische Fähigkeiten zu vermitteln.

Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus dem im Anhang 4.1 beschriebenen Kompetenzprofil für Personen, die mit der Prüfung von Getränkeschankanlagen beauftragt werden können. Dieses ist den Teilnehmenden der Lehrgänge bekannt zu machen und auszuhändigen.

Grundlehrgang
Der Grundlehrgang umfasst einschließlich der Abschlussprüfung eine Ausbildungszeit von mindestens 16 Unterrichtseinheiten (UE).

Fortbildung
Zur qualifizierten Aufgabenbewältigung ist eine regelmäßige Fortbildung von zur Prüfung befähigten Personen für Getränkeschankanlagen erforderlich.
In einem maximalen Zeitabstand von jeweils 5 Jahren sind Fortbildungsveranstaltungen mit mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE) zu absolvieren.

Anmerkung:
Die Länge einer Unterrichtseinheit(UE) richtet sich nach der Ausbildungsform, siehe Kapitel 3.

2.3 Ausbildungsunterlagen

Die Teilnehmenden der Qualifizierung müssen Unterlagen erhalten, welche die wesentlichen Ausbildungsinhalte wiedergeben. Die Unterlagen müssen für die eigenständige Vor- und Nachbereitung des Unterrichts geeignet sein. Die Unterlagen können auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

2.4 Abschlussprüfung

Der Erwerb der angestrebten Kompetenzen wird in mindestens einer schriftlichen Abschlussprüfung und in einer Fertigkeitsprüfung durch die Lehrgangsträger überprüft.

Die schriftliche Prüfung des Grundlehrgangs besteht aus der Beantwortung von mindestens 30 "Multiple Choice"-Fragen eines Fragebogens, die schriftliche Prüfung der Fortbildung aus der Beantwortung von mindestens 15 "Multiple Choice"-Fragen eines Fragebogens.

Die Fertigkeitsprüfung ist die Lernerfolgskontrolle der erlangten praktischen Fertigkeiten (z.B. Aufbau und Montage, Fehlersuche, Durchführung einer Prüfung).

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Prüfungsteile mit Erfolg gemäß Prüfungsordnung (siehe Anhang 4.3) abgeschlossen wurden.

2.5 Teilnahmebescheinigung

Die Teilnehmenden des Grundlehrganges bzw. der Fortbildung erhalten nach erfolgreichem Abschluss eine Teilnahmebescheinigung des Lehrgangsträgers. Die Teilnahmebescheinigung soll dem Muster im Anhang 4.2 entsprechen.

3 Spezielle Regelungen zur Gestaltung der Qualifizierung

Die Qualifizierung kann im Rahmen verschiedener Ausbildungsformen erfolgen. Gegebenenfalls können die Ausbildungsformen auch kombiniert werden. Präsenzveranstaltungen sind zu bevorzugen.

3.1 Präsenz-Seminare

Bei einer Präsenzveranstaltung befinden sich Teilnehmende und Lernbegleitende zusammen am selben Ort, was direkte, persönliche Interaktion und Gruppenarbeit ermöglicht.

Bei Präsenz-Seminaren umfasst eine Unterrichtseinheit (UE) 45 Minuten. Aus pädagogischen Gründen sollen pro Tag nicht mehr als 8 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden. Pausen sollten im Abstand von maximal 90 Minuten und in angemessener Dauer eingeplant werden.

Die Zahl der Teilnehmenden soll 16 nicht überschreiten.

3.2 Online-Seminare

Bei Online-Seminaren kommunizieren Teilnehmende und Lernbegleitende in einer Videokonferenz miteinander. Lernbegleitende haben die aktive Beteiligung durch geeignete Interaktion und geeignete Methoden sicherzustellen.

Aufgrund der eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten im Vergleich zu Präsenz-Seminaren umfasst bei Online-Seminaren eine Unterrichtseinheit (UE) 60 Minuten. Pro Tag sollen nicht mehr als 4 Stunden Online-Seminar angeboten werden.

Die Zahl der Teilnehmenden soll 8 nicht überschreiten.

4 Anhang

4.1 Kompetenzprofil

Die Qualifizierung vermittelt folgende Kompetenzen:

Die prüfende Person

____________________________
1: Erinnern: Erkennen, wiedergeben ...

2: Verstehen: Beschreiben, erläutern, darstellen ...

3: Anwenden: Durchführen, übertragen, lotsen ...

4: Analysieren: Ermitteln, zuordnen, bestimmen ...

5: Evaluieren: Bewerten, abwägen, beurteilen ...

6: Kreieren: Entwerfen, entwickeln, planen, konstruieren...


4.2 Teilnahmebescheinigung (Muster)

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4.3 Prüfungsordnung

Qualifizierung von Personen nach DGUV Grundsatz 310-007

Präambel

Im DGUV Grundsatz 310-007 wird für die Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen eine Prüfung gefordert. Hier werden die Prüfungsvoraussetzungen geregelt.

I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Prüfungsordnung gilt für alle Personen, die an einem Lehrgang nach DGUV Grundsatz 310-007 teilnehmen.

(2) Die Prüfungsordnung wird den Teilnehmenden zu Beginn des Lehrgangs zur Verfügung gestellt.

§ 2 Abschlussprüfung: Grundsätze

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs ist durch eine bestandene Abschlussprüfung nachzuweisen.

(2) Gegenstand der Abschlussprüfung sind die für die Tätigkeit erforderlichen Kompetenzen. Die Kompetenzanforderungen sind in dem Kompetenzprofil des DGUV Grundsatzes 310-007 näher beschrieben. Das Kompetenzprofil wird den Teilnehmenden zu Beginn des Lehrgangs zur Verfügung gestellt.

(3) Prüfungssprache ist deutsch.

(4) Die Termine der Abschlussprüfung sind verbindlich und werden den Teilnehmenden zu Beginn des Lehrgangs mitgeteilt.

(5) Die Kriterien und der Maßstab für die Bewertung der jeweiligen Abschlussprüfung müssen für die Teilnehmenden vorab erkennbar sein.

II Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 3 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu einer Abschlussprüfung kann zugelassen werden, wer aktiv und vollständig an allen im Ausbildungsplan vorgesehenen Modulen teilgenommen hat. Eine aktive Teilnahme zeigt sich z.B. durch die Beteiligung an Diskussionen im Seminar und durch selbstorganisiertes Lernen.

(2) Eine vollständige Teilnahme im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn Lerneinheiten versäumt wurden.

(3) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Lehrgangsträger.

III Durchführung der Abschlussprüfung

§ 4 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird zum Abschluss der Lernzeit durchgeführt. Sie besteht aus einem Theorieteil und einer Fertigkeitsprüfung.

(2) Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte des Lehrgangs.

(3) Bestanden hat, wer mindestens 75 % der Gesamtpunktzahl erreicht.

(4) Werden weniger als 75 % der Gesamtpunktzahl erreicht, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden. In diesem Fall kann die Abschlussprüfung wiederholt werden. Wird diese nicht bestanden, ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden und der Lehrgang beendet.

(5) Verlauf und Bewertung der Abschlussprüfung werden dokumentiert.

§ 5 Täuschungsversuche und Störung

(1) Wer das Ergebnis der Abschlussprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen sucht oder gegen wen ein derartiger Verdacht besteht, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Bei Unklarheiten kann die Abschlussprüfung unter Vorbehalt fortgesetzt werden. Der Sachverhalt ist vom Lehrgangsträger festzustellen und zu protokollieren. Etwaige unzulässige Hilfsmittel können einbehalten werden und sind nach abschließender Entscheidung zeitnah auszuhändigen.

(2) Stört eine teilnehmende Person den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf erheblich und setzt ihr störendes Verhalten trotz Ermahnung fort, kann diese Person von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

§ 6 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Versäumen Teilnehmende die Abschlussprüfung, so gilt diese als "nicht bestanden". Dies gilt nicht, sofern das Versäumnis von den Teilnehmenden nicht zu vertreten ist. Hierüber entscheidet der Lehrgangsträger, der entsprechende Nachweise verlangen kann.

IV Ergebnis der Abschlussprüfung und Teilnahmebescheinigung

§ 7 Ergebnisse der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird vom jeweiligen Lernbegleiter bzw. von der jeweiligen Lernbegleiterin bewertet. Eine Abschlussprüfung, die wiederholt wird, ist gegebenenfalls von zwei Lernbegleitenden zu bewerten.

(2) Als Ergebnis der Abschlussprüfung wird "bestanden" oder "nicht bestanden" festgestellt.

(3) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ist den Teilnehmenden bekannt zu gegeben.

(4) Mit Nicht-Bestehen der Wiederholung der Abschlussprüfung ist die Teilnahme am Lehrgang beendet.

§ 8 Teilnahmebescheinigung

(1) Mit Bestehen der Abschlussprüfung ist die Qualifizierung abgeschlossen. Hierüber erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung gemäß Muster des DGUV Grundsatz 310-007.

§ 9 Dokumentation der Prüfungsleistungen

(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen ist zu begründen, schriftlich zu dokumentieren und vom bewertenden Lernbegleitenden zu unterschreiben. Die Unterlagen werden beim Lehrgangsträger aufbewahrt.

(2) Unterlagen der Abschlussprüfung werden vom Lehrgangsträger frühestens ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung gelöscht.

§ 10 Einsicht in Unterlagen der Abschlussprüfung

(1) Teilnehmende können nach Beendigung der Abschlussprüfung auf Antrag Einsicht in die entsprechenden Unterlagen nehmen.

(2) Die Teilnehmenden dürfen keine Kopien oder Abschriften dieser Unterlagen anfertigen.

V. Widerspruchsregelung und Inkrafttreten

§ 11 Widerspruch

(1) Gegen Entscheidungen der Lehrgangsträger können Teilnehmende innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail Widerspruch einlegen.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am .... in Kraft.

Ort, Datum, .......
(Lehrgangsträger) (Lernbegleiter/in)


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