Frame öffnen

DGUV Grundsatz 310-009 Qualifizierung von Aufsichtführenden für technisch schwierige Fliegende Bauten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 06/2023)




Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

Vorbemerkung

Grundsätzlich gilt gemäß DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention": Werden gefährliche Arbeiten durch mehrere Personen gemeinsam ausgeführt, dann muss eine geeignete Person dabei die Aufsicht führen.

Dafür haben die Unternehmerin bzw. der Unternehmer zu sorgen.

Bei Aufbau, Abbau, Verladearbeiten und Betrieb von technisch schwierigen Fliegenden Bauten, wie größeren Fahrxund Belustigungsgeschäften, sind im Regelfall die Voraussetzungen für gefährliche Arbeiten gegeben, so dass hierfür eine entsprechend geeignete und ausgebildete aufsichtführende Person erforderlich ist. Daher ist diese in der DGUV Vorschrift 19 "Schausteller- und Zirkusunternehmen" auch explizit gefordert.

Die Aufsichtführenden müssen für diese Tätigkeit geeignet und befähigt sein. Dazu gehören neben der erforderlichen Zuverlässigkeit und Fachkenntnis auch, dass sie die möglichen Gefährdungen bei den auszuführenden Arbeiten und die geltenden Regelungen des Arbeitsschutzes kennen.

Dieser DGUV Grundsatz beschreibt die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen für den Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtführende für den Aufbau, Abbau, die Verladearbeiten und den Betrieb von technisch schwierigen Fliegenden Bauten mit dem Ziel, dass diese nach ihrer Ausbildung über die erforderlichen Kenntnisse für ihre verantwortungsvolle Aufgabe verfügen.

Um die Forderungen der DGUV Vorschrift 19 "Schausteller- und Zirkusunternehmen" zu erfüllen, muss die Ausbildung nach diesem DGUV Grundsatz erfolgen.

Bei Anwendung dieses DGUV Grundsatzes wird in den Betrieben geeignetes, qualifiziertes Personal eingesetzt und die Verantwortlichen erhalten Rechtssicherheit.

1 Anwendungsbereich

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung für die Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Personen, die die Aufsicht bei Auf- und Abbau, Verladearbeiten und Betrieb von Schaustellergeschäften führen sollen, die als technisch schwierige Fliegende Bauten gelten.

Er kann auch zur Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Aufsichtführenden bzw. Verantwortlichen für den Auf- und Abbau, die Verladung und den Betrieb anderer Schaustellergeschäfte herangezogen werden.

2 Begriffsbestimmungen

Aufsichtführende (aufsichtführende Personen)
Aufsichtführende sind diejenigen, die den Aufbau, Abbau, die Verladearbeiten oder den Betrieb der Schaustellergeschäfte verantwortlich leiten und beaufsichtigen.

Technisch schwierige Fliegende Bauten
Technisch schwierige Fliegende Bauten im Sinne dieses DGUV Grundsatzes sind

  1. Fahr- und Belustigungsgeschäfte, die mechanische, elektrische, hydraulische oder pneumatische Hub-, Dreh- und Schwenkeinrichtungen haben oder überlagernde Bewegungen ausführen, ausgenommen sind Kinderfahrgeschäfte bis zu einer Höhe von 5 m und mit einer Geschwindigkeit bis 1 m/s,
  2. Fahr- und Belustigungsgeschäfte mit mehr als 300 m² Grundfläche oder mehr als 15 m Höhe oder besonderen Betriebsweisen, wie z.B. Autoscooter, Achterbahnen oder Riesenschaukeln,
  3. Fahr- und Belustigungsgeschäfte, bei denen im Hinblick auf die Konstruktion besondere Anforderungen an Auf- und Abbau gestellt werden, wie z.B. die Verwendung von schwerem Gerät wie Kranen, Hebezeugen, Teleskopstaplern.

3 Anforderungen an die Teilnehmenden

Die Aufsicht bei Auf- und Abbau und bei Verladearbeiten, sowie beim Betrieb von technisch schwierigen Fliegenden Bauten entsprechend diesem DGUV Grundsatz dürfen nur dazu geeignete und befähigte Personen führen, die die erforderlichen Kenntnisse haben. Dazu gehört z.B., dass sie

Von den ausgewählten Personen wird insbesondere erwartet, dass sie zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig handeln und Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge haben.

Vor Ausbildungsteilnahme müssen die Teilnehmenden die nach diesem DGUV Grundsatz erforderlichen fachlichen Kenntnisse hinsichtlich des Auf- und Abbaus, der Verladung sowie des Betriebs erlangt und die praktischen Tätigkeiten absolviert haben.

Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, können an der Ausbildung teilnehmen, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Sie dürfen jedoch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres als Aufsichtführende tätig werden.

4 Ausbildung

4.1 Ziel, Dauer und Durchführung der Ausbildung

Im Rahmen der Ausbildung sollen die erforderlichen Kenntnisse für das sichere Arbeiten im Zusammenhang mit Auf- und Abbau, Verladearbeiten und Betrieb von technisch schwierigen Fliegenden Bauten, sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften vermittelt werden.

Die Ausbildung soll dazu die im Abschnitt 4.2 genannten Themengebiete umfassen. Die dort angegebenen Lehreinheiten (LE) sind als Mindestanforderungen der theoretischen Ausbildung anzusehen. Eine Lehreinheit entspricht 45 Minuten.

Unter Berücksichtigung der Einführung in das Seminar, der erforderlichen Prüfung und der Diskussion von Fragen der Teilnehmenden ergibt sich eine Seminardauer von mindestens 30 Lehreinheiten.

In der Ausbildung sind, soweit praktisch möglich, ergänzende Anschauungsobjekte, Modelle etc. zu verwenden.

Die Anzahl der am Seminar teilnehmenden Personen sollte grundsätzlich 22 nicht überschreiten. Die jeweilige Maximalzahl ist entsprechend den Seminar-Räumlichkeiten festzulegen.

4.2 Ausbildungsinhalte

Haftung und Verantwortung (2 LE)
z.B.ZivilrechtlicheHaftung,StrafrechtlicheHaftung,Ordnungswidrigkeitenrecht
Lernziel/ Kompetenzen: Die Teilnehmenden kennen ihre Vorgesetztenverantwortung als Aufsichtführende und können sie wahrnehmen.

Organisation des Arbeitsschutzes (5 LE)
z.B. Unternehmerpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Erste Hilfe, gesetzliche Unfallversicherung
Lernziel/ Kompetenzen: Die Teilnehmenden kennen die grundlegenden Unternehmerpflichten, das Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung und bei Unterweisungen sowie die Aufgaben und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Aufbau, Abbau und Verladearbeiten (8 LE)
z.B. Unfallgeschehen, Leitern und Gerüste, persönliche Schutzausrüstungen (PSA), Einsatz von Maschinen, Anschlagmittel, Ladungssicherung, Verkehrssicherheit
Lernziel/ Kompetenzen: Die Teilnehmenden kennen die typischen Gefährdungen bei Aufbau, Abbau und Verladearbeiten sowie den Umgang mit den dabei eingesetzten Maschinen und Hilfsmitteln und können geeignete Schutzmaßnahmen auswählen und anwenden.

Spezielle Gefährdungen (7 LE)
Gefährdungen beim Betrieb von technisch schwierigen Fliegenden Bauten (z.B. Gefahren des elektrischen Stroms, Gefahren beim Umgang mit Flüssiggas und Druckbehältern und weitere Gefährdungen beim Betrieb von technisch schwierigen Fliegenden Bauten), Brandschutz
Lernziel/ Kompetenzen: Die Teilnehmenden kennen die speziellen Gefährdungen und können geeignete Schutzmaßnahmen auswählen und anwenden.

Vorschriften und Regelwerk (5 LE)
z.B. staatliches Recht, Recht der Unfallversicherungsträger,Bauordnungsrecht
Lernziel/ Kompetenzen: Die Teilnehmenden kennen das relevante Regelwerk und sind in der Lage, selbstständig Antworten zu speziellen Fragestellungen im Regelwerk zu finden.

4.3 Abschlussprüfung

Zur Feststellung einer erfolgreichen Ausbildungsteilnahme haben die Teilnehmenden der Lehrgänge ihre Kenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Test zu den Lehrinhalten, in denen die Fachthemen repräsentativ in den Prüfungsfragen enthalten sein müssen. Die Prüfungsfragen sind als Multiple Choice Fragen oder Fragen mit freier Antwort zu stellen. Wird eine festgelegte Fehlerquote überschritten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Die näheren Einzelheiten regelt eine Prüfungsordnung, die der Ausbildungsträger aufzustellen hat. Dabei dürfen die Anforderungen aus der Musterprüfungsordnung (siehe Anhang 4) nicht maßgeblich unterschritten werden.

4.4 Innerbetriebliche Ausbildung

Da spezifische Kenntnisse über den Auf- und Abbau, die Verladung oder die Bedienung der verschiedenen Fahr- oder Belustigungsgeschäfte nicht Bestandteil der allgemeinen Ausbildung sein können, müssen diese in den Betrieben vermittelt werden. Dazu sind die aufsichtführenden Personen im Unternehmen ausführlich und anhand der Montagexund Betriebsanweisung in den Auf- und Abbau, die Verladung sowie die Steuerung und den Betrieb des jeweiligen Fahr- oder Belustigungsgeschäfts zu unterweisen.

Sollte es sich bei den aufsichtführenden Personen um die Unternehmerin oder den Unternehmer selbst handeln, so haben diese dafür zu sorgen, dass sie sich das erforderliche Wissen in geeigneter Art und Weise selbst aneignen.

Bei technisch schwierigen Fliegenden Bauten, welche neu im jeweiligen Betrieb sind, oder nach maßgeblichen Änderungen, sind dazu ggf. der Verkäufer, Hersteller oder ein erfahrener Betreiber bzw. Betreiberin oder eine Bedienperson eines vergleichbaren Geschäfts hinzuzuziehen.

5 Ausbildungsträger

Die Ausbildungsträger müssen über geeignetes Fachpersonal verfügen. Sie haben ein Ausbildungskonzept zu erstellen und eine Prüfungsordnung zu erlassen.

5.1 Qualifikation der Ausbildenden

Als ausbildende Person für Aufsichtführende beim Auf- und Abbau, Verladearbeiten und Betrieb von technisch schwierigen Fliegenden Bauten kann tätig werden, wer

5.2 Ausbildungsstätte

Die Ausbildung hat in geeigneten Räumlichkeiten zu erfolgen, dazu gehören u. a. folgende Gegebenheiten:

5.3 Anerkennung

Um die Forderungen der DGUV Vorschrift 19 "Schausteller- und Zirkusunternehmen" zu erfüllen, muss die Ausbildung für Aufsichtführende von technisch schwierigen Fliegenden Bauten nach diesem DGUV Grundsatz erfolgen.

Die Leitung des Sachgebietes "Schausteller und Zirkusbetriebe einschl. Zelthallen" des Fachbereichs "Nahrungsmittel" der DGUV kann den Ausbildungsträgern auf Antrag und bei entsprechenden Nachweisen bestätigen, dass deren Ausbildungslehrgänge nach dem vorliegenden DGUV Grundsatz durchgeführt werden.

Hierbei sind mit dem Sachgebiet abzustimmen bzw. vorzulegen:

Die Leitung des oben genannten Sachgebiets kann im Rahmen der Anerkennung Beauftragte zu den Ausbildungslehrgängen entsenden.

Die Bestätigung wird schriftlich erteilt und ist fünf Jahre gültig. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Eine Ablehnung der Anerkennung von Ausbildungsträgern ist zu begründen.

Ausbildungslehrgänge, die die Mindestanforderungen dieses DGUV Grundsatzes nicht erfüllen, dürfen nicht mit der Nennung dieses DGUV Grundsatzes bzw. der DGUV Vorschrift 19 "Schaustellerxund Zirkusunternehmen" beworben werden. Es darf auch nicht der Eindruck erweckt werden, dass ein solcher Lehrgang eine ausreichende Qualifikation im Sinne dieses DGUV Grundsatzes oder der entsprechenden DGUV Vorschrift ist.

Ausbildungsträger, die mit einer Ausbildung nach diesem DGUV Grundsatz werben oder den Eindruck erwecken, einen Ausbildungslehrgang zum Erlangen der erforderlichen Qualifikation nach diesem DGUV Grundsatz anzubieten, haben der Leitung des Sachgebietes "Schausteller und Zirkusbetriebe einschl. Zelthallen" des Fachbereichs "Nahrungsmittel" der DGUV auf Verlangen und nach Maßgabe der Sachgebietsleitung die Übereinstimmung ihres Ausbildungslehrgangs mit diesem DGUV Grundsatz nachzuweisen.

6 Qualifizierungsnachweis

Die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung nach diesem DGUV Grundsatz ist mit einem Qualifizierungsnachweis zu bestätigen, wenn die teilnehmende Person die gemäß Prüfungsordnung erforderliche Mindestanwesenheitszeit erbracht und die Abschlussprüfung gemäß Abschnitt 4.3 erfolgreich absolviert hat.

Der Qualifizierungsnachweis muss mindestens enthalten:

Ein zusätzlicher Qualifizierungsnachweis im "Scheckkartenformat" wird empfohlen, damit die Aufsichtführenden diesen leicht mit sich führen können.

Sollten die Anforderungen für eine erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung nach diesem DGUV Grundsatz nicht erfüllt worden sein und der Ausbildungsträger Teilnahmezertifikate über den Besuch des Ausbildungslehrgangs ausstellen, so muss aus diesen eindeutig hervorgehen, dass die Anforderungen nicht erfüllt wurden und dass das Teilnahmezertifikat nicht als Qualifikationsnachweis gemäß DGUV Vorschrift 19 "Schausteller- und Zirkusunternehmen" bzw. diesem DGUV Grundsatz gilt und nicht zur Tätigkeit als aufsichtführende Person befähigt.

7 Beauftragung

Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Ausbildung nach diesem DGUV Grundsatz und beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen können die Teilnehmenden als Aufsichtführende für den Auf- und Abbau, die Verladearbeiten und den Betrieb von technisch schwierigen Fliegenden Bauten eingesetzt und beauftragt werden.

Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen. Dabei sollen die Bezeichnungen der technisch schwierigen Fliegenden Bauten aufgeführt werden, für welche die aufsichtführende Person innerbetrieblich ausgebildet wurde.

.

Beispiel Ausbildungsplan Anhang 1


Tag 1 (halber Tag) Einführung ins Seminar 1 LE
Haftung und Verantwortung 2 LE
Die gesetzliche Unfallversicherung
(Aufgaben des Unfallversicherungsträgers, Leistungen und Finanzierung, Unfallmeldung)
2 LE
Tag 2 Vorschriften und Regelwerk, Umgang mit dem Regelwerk 2 LE
Bauordnung / Regeln der Technik 4 LE
Gefährdungsbeurteilung 1 LE
Tag 3 Unfallgeschehen / Erste Hilfe 1 LE
Auf- und Abbau und Verladung (Einführung) 1 LE
Leitern und Gerüste 2 LE
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) 2 LE
Einsatz von Maschinen 1 LE
Anschlagmittel 1 LE
Tag 4 Verkehrssicherheit 1 LE
Gefahren des elektrischen Stroms 3 LE
Vorbeugender Brandschutz 2 LE
Flüssiggas / Druckbehälter 2 LE
Tag 5 (halber Tag) Prüfung 1 LE
Unterweisung (mit Gruppenarbeit) 2 LE
Seminarabschluss 1 LE


.

Muster Qualifizierungsnachweis Anhang 2

Druck- und Lokalversion

.

Muster Teilnahmezertifikat
(für Teilnehmende, die das Seminarziel nicht erreicht haben)
Anhang 3

Druck- und Lokalversion

.

Muster Prüfungsordnung Anhang 4

Präambel

Personen, die als Aufsichtführende den Auf- und Abbau, die Verladearbeiten oder den Betrieb von technisch schwierigen Fliegenden Bauten leiten oder beaufsichtigen, müssen für diese Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein. Der DGUV Grundsatz 310-009 "Qualifizierung von Aufsichtführenden für technisch schwierige Fliegende Bauten" regelt die gemäß DGUV Vorschrift 19 "Schausteller- und Zirkusunternehmen" erforderliche Ausbildung, welche mit Erfolg absolviert werden muss. Zur Feststellung des Ausbildungserfolgs dient die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung.

§ 1 Geltungsbereich, Grundsätze

(1) Die Prüfungsordnung gilt für alle Personen, die an der Ausbildung der / des [Ausbildungsträger] für Aufsichtführende von technisch schwierigen Fliegenden Bauten (Schaustellergeschäften) teilnehmen.

(2) Die Prüfungsordnung wird der teilnehmenden Person zu Beginn der Ausbildung zur Kenntnis gebracht.

(3) Die Prüfung ist bei [Ausbildungsträger] abzulegen.

§ 2 Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung und ggf. einer schriftlichen Nachprüfung jeweils in deutscher Sprache.

(2) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Prüfung oder die Nachprüfung erfolgreich abgeschlossen wurden.

(3) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer während einer Präsenzwoche der Ausbildung mehr als 4 Lerneinheiten (eine Lerneinheit entspricht 45 Minuten) versäumt hat.

§ 3 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus der Beantwortung von 30-40 MultipleChoice-Fragen, die innerhalb von 45 Minuten zu beantworten sind.

(2) Die Fragen werden entsprechend ihrer Schwierigkeit unterschiedlich bepunktet.

(3) Die Teilnehmenden haben die schriftliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens 80 % der möglichen Punkte erreicht werden.

(4) Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit zur Nachprüfung, wenn sie in der schriftlichen Prüfung weniger als 80 %, aber mehr als 60 % der möglichen Punkte erreicht haben.

§ 4 Nachprüfung

(1) Die Nachprüfung erfolgt am selben Tag wie die Prüfung, zeitnah im Anschluss an die Korrektur der Prüfung.

(2) Die Nachprüfung besteht aus der Beantwortung von mindestens 10 Multiple-Choice-Fragen oder Fragen mit freier Antwort.

(3) Die Teilnehmenden haben die Nachprüfung erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens 70 % der Fragen richtig beantwortet wurden.

§ 5 Zulässige Hilfsmittel

(1) Zur Bearbeitung der Prüfung dürfen die Teilnehmenden ihre eigenen Ausbildungsmitschriften sowie Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Regelwerke in Papierform verwenden.

(2) Die Nutzung elektronischer Medien oder Geräte (insbesondere Smartphones, Smartwatches oder Tablets) ist in der Prüfung nicht zulässig. Deren Verwendung wird als Täuschungshandlung gewertet.

§ 6 Nichtbestehen der Prüfungen

(1) Wenn weder Prüfung noch Nachprüfung erfolgreich abgeschlossen werden, gilt die Prüfung als nicht bestanden und das Ausbildungsziel wurde nicht erreicht. Eine erneute Zulassung zur Prüfung ist erst nach Wiederholung der Ausbildung möglich.

§ 7 Täuschungshandlungen

(1) Bei Täuschungshandlungen oder erheblicher Störung des Prüfungsablaufs wird die teilnehmende Person von der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen. Die Entscheidung wird von den prüfenden Personen getroffen und protokolliert. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.

§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die teilnehmenden Personen können vor Beginn der Prüfung / der Nachprüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. ln diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der/die Teilnehmende ohne Erklärung gemäß Absatz 1 an der Prüfung nicht teil, so gilt diese als nicht bestanden.

§ 9 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Bei den Prüfungen wird auf ein differenziertes Benotungssystem verzichtet. Als Ergebnis wird nur bestanden oder nicht bestanden festgestellt.

§ 10 Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung

(1) Die Ergebnisse der Prüfung werden den Teilnehmenden bekannt gegeben. Als Ergebnis wird nur bestanden oder nicht bestanden bekannt gegeben.

(2) Über die erfolgreiche Teilnahme erhalten die Teilnehmenden einen Qualifizierungsnachweis.

§ 11 Widerspruch

(1) Gegen Entscheidungen des Ausbildungsträgers oder der prüfenden Person kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Ausbildungsträger eingelegt werden.

(2) Der Ausbildungsträger entscheidet über den Widerspruch.

§ 12 Prüfungsunterlagen

(1) Kopien oder Abschriften der Prüfungsunterlagen dürfen nicht gefertigt werden.

(2) Die Prüfungsunterlagen werden vom Ausbildungsträger fünf Jahre aufbewahrt.

§ 13 Gültigkeit

Werden einzelne Regelungen dieser Prüfungsordnung ungültig, gelten alle anderen Regelungen weiterhin.

§ 14 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung tritt am XX.XX.XXXX in Kraft


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen