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DGUV Grundsatz 311-002 Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Arbeitsschutzmanagementsysteme
Verfahrensgrundsatz für die Beratung und Begutachtung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 04/2022)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Archiv: DGUV Grundsatz 311-002 - Arbeitsschutzmanagementsysteme - Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Verfahrensgrundsatz für die Beratung und Begutachtung Ausgabe 03/2015
Änderungshinweise zur letzten Ausgabe 2015:
Der moderne Arbeitsschutz versteht sich als Dach für systematisch geplante, umgesetzte und gesteuerte Maßnahmen zur Gewährleistung bzw. Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Dies beinhaltet auch, die Präventionskultur im Unternehmen zu fördern. Arbeitsschutzmanagement sollte daher als Querschnittsaufgabe in die Präventionsarbeit der UV-Träger integriert sein.
In der vorliegenden Fassung des Grundsatzes wird dem Rechnung getragen.
Dieser Grundsatz beschreibt, wie bei der Beratung und Begutachtung von AMS im Sinn eines Managementsystems für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vorzugehen ist. Er behandelt sowohl den eigentlichen Beratungs- und Begutachtungsprozess als auch die Anforderungen, die an die AMS-Beraterinnen und -Berater, an die AMS-Begutachter und -Begutachterinnen sowie an den UV-Träger gestellt werden. Der UV-Träger legt zur Qualitätssicherung der Beratungen und Begutachtungen zu AMS interne Regelungen fest, die durch das zuständige Sachgebiet der DGUV extern begutachtet werden. Dadurch ist die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens gesichert sowie ein einheitliches Vorgehen der UV-Träger gewährleistet.
Unternehmen sollen bei der Einführung, Anwendung und Verbesserung eines AMS unterstützt werden. Damit soll folgendes erreicht werden:
1 Anwendungsbereich
Auf Basis dieses Grundsatzes beraten die UV-Träger bei der Einführung und Verbesserung von AMS und können interessierten Unternehmen anbieten, auf freiwilliger Basis
Bei den Beratungen und Begutachtungen zu AMS berücksichtigen die UV-Träger auch Ansätze zur Förderung der Präventionskultur im Unternehmen, da sie die Wirksamkeit des Arbeitsschutzes wesentlich beeinflusst und mit AMS in gegenseitiger Wechselwirkung steht.
Der verwendete Begriff "Unternehmen" schließt auch Bildungseinrichtungen und öffentliche Verwaltungen mit ein.
Berücksichtigte Dokumente
2 Angebote der UV-Träger zur Einführung von AMS
2.1 Handlungshilfen
Die UV-Träger bieten branchen- und organisationsspezifische Handlungshilfen zum Aufbau und zur Implementierung eines AMS an. Diese Hilfen beinhalten z.B.:
2.2 Beratung
Der UV-Träger regelt hierzu intern
2.3 Qualifizierung
Die UV-Träger bieten Seminare, Workshops, Trainings o. ä. zum Thema AMS für Unternehmer, Führungskräfte und andere Akteure für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit an.
3 Verfahren zur Begutachtung
3.1 Anfrage/Antrag
Auf Wunsch eines Unternehmens kann beim zuständigen UV-Träger eine Begutachtung des AMS beantragt werden.
3.2 Prüfung der Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Teilnahme eines Unternehmens an einem AMSBegutachtungsverfahren sind:
Das Unternehmen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigten in geeigneter Weise zu beteiligen sind.
3.3 Prüfung der Bestandsaufnahme bzw. des Selbstchecks
Vor der Begutachtung durch den UV-Träger sorgt das Unternehmen für eine Überprüfung seiner Organisation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 1 durch
Im Rahmen der Begutachtung durch den UV-Träger werden die Ergebnisse dieser Überprüfung und der daraus abgeleitete Maßnahmenplan des Unternehmens geprüft.
3.4 Begutachter/Begutachtungsteam
Bei der Auswahl der AMS-Begutachtenden bzw. des Begutachtungsteams (Anforderungen siehe Anlage 1) ist zu beachten, dass Personen, die das Unternehmen zuvor konkret zu dessen AMS beraten haben, im gleichen Unternehmen nicht als AMS-Begutachtende tätig werden können.
Die notwendige Fachkompetenz für die Begutachtung eines Unternehmens, z.B. bezüglich Spezialbranchen oder -themen muss vorhanden sein. Dazu können zum Begutachtungsteam auch entsprechende Fachleute hinzugezogen werden.
Abhängig von der Unternehmensgröße und -struktur kann der Einsatz von mehreren Begutachtenden notwendig sein.
3.5 Vor-Begutachtung (Stufe-1-Begutachtung)
Der mit dem Unternehmen abgestimmte Geltungsbereich für die Begutachtung wird entsprechend der getroffenen Vereinbarung überprüft.
Die AMS-Dokumentation des Unternehmens wird begutachtet hinsichtlich:
Die AMS-Dokumentation muss Aussagen zu den Inhalten einer Handlungshilfe der UV-Träger bzw. zu den Elementen des Kapitels 2 des Nationalen Leitfadens enthalten. Ist ein Aspekt nicht relevant, wird dies dokumentiert.
Identifizierte Schwachstellen werden dem Unternehmen mitgeteilt. Das Unternehmen erhält die Gelegenheit, vor dem weiteren Verlauf der Begutachtung (Stufe-2-Begutachtung) die notwendigen Verbesserungen durchzuführen.
3.6 Vorbereitung der Begutachtung im Unternehmen
Der Begutachter bzw. die Begutachterin stimmt mit dem Unternehmen den Ablauf der Begutachtung vor Ort ab hinsichtlich:
Die Begutachtung kann in größeren Unternehmen in mehreren Bereichen gleichzeitig durchgeführt werden.
Verfügt das Unternehmen über mehrere Standorte oder selbstständige Organisationseinheiten, kann die Begutachtung nach einer Stichprobenregelung erfolgen (siehe Anlage 4). Voraussetzung dafür ist, dass die AMS der Standorte vergleichbar sind.
3.7 Begutachtung im Unternehmen (Stufe-2-Begutachtung)
3.7.1 Einführungsgespräch
Es erfolgt ein Einführungsgespräch mit den Verantwortlichen des Unternehmens:
3.7.2 Durchführung der Begutachtung
Durch Befragungen (z.B. anhand von Checklisten), Prüfungen von Aufzeichnungen und Beobachtungen von Tätigkeiten und Prozessen in den betreffenden Bereichen des Unternehmens wird die Umsetzung der AMS-Vorgaben, der vereinbarten Referenzdokumente sowie der gesetzlichen und öffentlich-rechtlichen Vorgaben beurteilt. Abweichungen werden festgehalten und untersucht.
Die Wirksamkeit des AMS wird durch repräsentative Stichproben überprüft anhand von
Es wird überprüft, ob die notwendigen Vorgaben
Bei der Begutachtung sind folgende Punkte zu überprüfen:
Der Bezug zu den Elementen des NLF ist in Klammern angegeben.
Die oben angeführten Punkte können in Frageform auch als Checkliste für die Begutachtung dienen.
Dabei müssen Mindestanforderungen (siehe Anlage 5) bei jeder Begutachtung zwingend nachgewiesen werden. Diese Mindestanforderungen formulieren Anforderungen an bestimmte Elemente des NLF im Detail und berücksichtigen dabei auch kleine Unternehmen im Sinne dieses Grundsatzes mit bis zu 20 Beschäftigten.
Bei der Überprüfung optionaler Begutachtungsinhalte, wie z.B. DIN ISO 45001 oder BGM, sind diesbezüglich erweiterte Kriterien zu berücksichtigen.
3.7.3 Abbruch der Stufe-2-Begutachtung
Wird festgestellt, dass die Arbeitsschutzorganisation ungeeignet ist oder die Arbeitsschutzpraxis schwere Mängel aufweist, die die Wirksamkeit des AMS in Frage stellen, oder wenn gegen relevante Inhalte der Vereinbarung verstoßen wird, kann die Begutachtung abgebrochen werden.
Nach erfolgter Nachbesserung durch das Unternehmen kann die Begutachtung fortgeführt werden.
3.7.4 Abschlussgespräch
Die Ergebnisse der Begutachtung werden mit den zuständigen verantwortlichen Personen des Unternehmens besprochen.
3.8 Bericht über die Begutachtung
Das Unternehmen erhält einen Bericht über die Begutachtung. Dieser enthält folgende Angaben:
Der Bericht wird von der Begutachterin oder dem Begutachter bzw. von der Leitung des Begutachtungsteams unterzeichnet.
3.9 Bescheinigung
Die Leitung der Präventionsabteilung entscheidet auf Basis des Berichtes, ob eine Bescheinigung ausgestellt werden kann, die bestätigt, dass das AMS des Unternehmens im Rahmen des vereinbarten Geltungsbereichs die Anforderungen der Handlungshilfe des UV-Trägers bzw. des Nationalen Leitfadens erfüllt und wirksam umsetzt (Muster-Bescheinigung siehe Anlage 6). Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung kann auf die Begutachtungsstelle des UV-Trägers (siehe Abschnitt 4) delegiert werden.
Kann aufgrund festgestellter Abweichungen keine Bescheinigung ausgestellt werden, kann nach Durchführung von Verbesserungen eine ergänzende Begutachtung erfolgen.
Die Gültigkeit der Bescheinigung ist grundsätzlich auf 3 Jahre befristet, beginnend mit dem letzten Tag der Begutachtung.
Treten nach erfolgreicher Begutachtung im Unternehmen Veränderungen ein, die eine positive Begutachtung ausschließen würden, kann dies entsprechend der geschlossenen Vereinbarung zum vorzeitigen Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung führen.
Vor Ablauf der Gültigkeit kann vom Unternehmen eine Neuausstellung der Bescheinigung für weitere drei Jahre in Verbindung mit einer Wiederholungs-Begutachtung beantragt werden.
3.10 Folgemaßnahmen nach der Bescheinigung
Auf Begutachtungen zur Überwachung während der Laufzeit der Bescheinigung kann grundsätzlich verzichtet werden, da der UV-Träger regelmäßig Informationen über das Unternehmen erhält (z.B. über die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch das Unternehmen, das Qualifizierungsangebot der UV-Träger, durch Überwachung und Beratung durch die Aufsichtsperson). Auf Basis dieser Daten kann jedoch eine Zwischenbegutachtung bzw. eine anlassbezogene Begutachtung erforderlich sein.
3.11 Wiederholungsbegutachtung
Der Fokus der Wiederholungsbegutachtung liegt auf der kontinuierlichen Verbesserung des AMS im Unternehmen. Dies betrifft insbesondere:
Falls keine wesentlichen Änderungen im AMS oder in der betrieblichen Struktur seit der letzten Begutachtung erfolgt sind, kann eine erneute Stufe-1-Begutachtung entfallen.
4 Kriterien für die Begutachtungsstelle
Der Unfallversicherungsträger richtet eine interne Stelle (Begutachtungsstelle) zur verantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben bezogen auf die Begutachtung nach diesem Grundsatz ein.
4.1 Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Begutachtungsstelle stellt die Vertraulichkeit der beim Begutachtungsverfahren gewonnenen betrieblichen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nach innen und außen sicher (siehe auch 4.4 und 4.4.1). Die datenschutzkonforme Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Informationen erfolgen nach den rechtlichen Vorgaben des Datenschutzes.
Details regelt der Unfallversicherungsträger.
4.2 Interner Prozess-Ablauf
Der UV-Träger muss Verfahren zur Umsetzung der in diesem Grundsatz beschriebenen Regelungen erstellen und schriftlich dokumentieren. Zu folgenden Punkten sind nähere Ausführungen zu treffen und festzulegen:
Ein System zur Lenkung und Pflege der hierfür erforderlichen Dokumente (z.B. Checklisten, Musterschreiben, Form der Berichte und Bescheinigungen) wird angewendet.
4.3 Dokumentation der Begutachtung
Die Begutachtungsstelle führt eine separate Dokumentation über die Entwicklung und den aktuellen Stand der Begutachtungen.
4.4 Referenzliste der Begutachtungen (Positivliste)
Der UV-Träger führt eine Referenzliste (Positivliste), in die das erfolgreich begutachtete Unternehmen aufgenommen wird. Diese Liste wird laufend aktualisiert und grundsätzlich veröffentlicht. Sie kann auch bei der DGUV bzw. einem hierzu ausgewählten UV-Träger zentral für alle UV-Träger geführt werden.
Die Veröffentlichung seiner Daten in der Referenzliste erfolgt nur nach Zustimmung des Unternehmens.
4.5 Begutachtende Personen
Der UV-Träger regelt intern
4.6 Interne Überwachung
Zur Sicherstellung und Verbesserung der Qualität der Begutachtungen durch den UV-Träger erfolgt eine interne Überwachung.
Dazu werden mindestens einmal pro Jahr die internen Verfahren zur Begutachtung überprüft. Die Überprüfung umfasst mindestens:
Das Ergebnis der Überprüfung wird der Leitung der Präventionsabteilung des UV-Trägers zur Kenntnis gegeben.
4.7 Externe Überwachung
Zur Sicherstellung und Verbesserung der Qualität bei der Anwendung dieses Verfahrensgrundsatzes und um ein einheitliches Vorgehen der UV-Träger bei Begutachtungen zu erreichen erfolgt eine externe Auditierung.
Dazu werden spätestens alle drei Jahre die Begutachtungsstellen der UVTräger durch gegenseitige Cross-Audits überprüft. Federführend für das Cross-Audit-Verfahren ist das zuständige Sachgebiet im Fachbereich Organisation von Sicherheit und Gesundheit der DGUV. Die Cross-Audits werden nach den folgenden Grundsätzen durchgeführt:
4.8 Schiedsstelle
Der UV-Träger kann eine Schiedsstelle zur Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Begutachtung einsetzen. Die Anrufung der Schiedsstelle ist kostenfrei.
_________________________
1) Erstmalige Überprüfung des vorhandenen Arbeitsschutzmanagements nach 2.9 NLF
| Kompetenzen der Personen, die AMS-Beratungen und -Begutachtungen durchführen | Anlage 1 |
| Anforderungskriterium | AMS-Beratung | AMS-Begutachtung | |
| -1 - | Ausbildung |
| dito |
| 2 | Persönliche Eigenschaften |
| dito |
| 3 | Allgemeine Fachkenntnisse |
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| 4 | Spezifische Fachkenntnisse |
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| 5 | Aufrechterhaltung und Verbesserung der Kompetenzen |
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1) Erwerb durch Seminare wie z.B.
2) Erwerb durch Seminare wie z.B.
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Die notwendige Fachkompetenz für die Begutachtung eines Unternehmens, z.B. bezüglich Spezialbranchen oder -themen muss vorhanden sein. Dazu können zum Begutachtungsteam auch entsprechende Fachleute hinzugezogen werden (siehe 3.4).
| Einfacher Selbstcheck | Anlage 2 |
Dieser einfache Selbstcheck eignet sich insbesondere für kleine Unternehmen.
Er kann im Vorfeld einer AMS-Beratung oder AMS-Begutachtung eingesetzt werden (siehe Abschnitt 3.4).
Mit nachfolgenden Fragestellungen kann das Unternehmen einschätzen, inwieweit Optimierungsbedarf bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit besteht.
Politik
Organisation
Planung und Umsetzung
Messung und Bewertung
Verbesserungsmaßnahmen
Wenn Unsicherheiten bei der Beantwortung dieser Fragen auftreten, besteht Optimierungsbedarf.
Bei festgestelltem Optimierungsbedarf, aber auch wenn die Organisation der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit detailliert überprüft werden soll oder wenn vertiefender Informationsbedarf besteht, sollten Arbeitshilfen, Checklisten oder Handlungshilfen der UV-Träger herangezogen werden.
Auf Basis dieser Hilfestellungen wird es dem Unternehmen erleichtert, einen individuellen Maßnahmenplan zur systematischen Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu erstellen.
| Vereinbarung für das Begutachtungsverfahren von Arbeitsschutzmanagementsystemen durch UV-Träger
Zwischen dem Unternehmen und der ____________________ (UV-Träger, Adresse) wird folgende Vereinbarung geschlossen: Das Unternehmen nimmt an dem Verfahren zur Begutachtung seines Arbeitsschutzmanagementsystems durch den UV-Träger nach Maßgabe dieser Vereinbarung teil. Auftragsumfang Zu begutachtender Bereich (Geltungsbereich) Die Vereinbarung bezieht sich auf das oben genannte Gesamtunternehmen/auf die Standorte Begutachtungsgrundlagen Als Grundlage für die Begutachtung gelten ...(die Anforderungen2)) des ... UV-Trägers (erstellt am) mit denen der DGUV Grundsatz 311-002 "Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Arbeitsschutzmanagementsysteme" branchenspezifisch konkretisiert wird. ODER Sofern sich während des Zeitraumes der Begutachtung die Anforderungen ändern, gilt die geänderte Fassung. Sie wird dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt gegeben. Pflichten des Unternehmers Diese Anerkennung gilt für die gesamte Gültigkeitsdauer der vergebenen Bescheinigung einschließlich eventueller Verlängerungszeiträume. Darüber hinaus erklärt sich der Unternehmer dazu bereit, alle für die Begutachtung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren verpflichtet sich der Unternehmer für die gesamte Gültigkeitsdauer, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit für sein Unternehmen zum unverzichtbaren Unternehmensziel zu erklären. 1) z.B. Grundsatz für die Begutachtung von AMS des UV-Trägers 2) z.B. Handlungshilfe des UV-Trägers Nach erfolgreicher Begutachtung eintretende Veränderungen im Unternehmen, die eine positive Begutachtung ausschließen können, sind vom Unternehmen unverzüglich gegenüber dem UV-Träger anzuzeigen. Diese können zum vorzeitigen Erlöschen der Bescheinigung führen. In Zweifelsfällen hat das Unternehmen eine Rücksprache mit dem UV-Träger vorzunehmen. Gebühren Bescheinigung und Logo Die zugehörige markenrechtlich geschützte Wort-Bildmarke (Logo) kann durch das Unternehmen im Interesse von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit genutzt werden. Das Logo darf nur für den Geltungsbereich der Bescheinigung verwendet werden. Der Missbrauch der Bescheinigung oder des Logos kann zu deren Entzug führen. Bei Ablauf der Gültigkeit erlischt die Bescheinigung und darf ebenso wie das Logo nicht mehr verwendet werden. Vereinbarungsbestandteile
Es wird folgender Begutachtungstermin/-zeitraum vereinbart: ____________________ Sonstiges Sollte es innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss dieser Vereinbarung zu keiner Begutachtung kommen, so wird die Vereinbarung unwirksam. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, ungültig oder unwirksam werden, bleibt der übrige Vereinbarungsinhalt davon unberührt. Die ungültige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine sinngemäße andere Bestimmung zu ersetzen. Der UV-Träger führt eine Referenzliste (Positivliste), in die das erfolgreich begutachtete Unternehmen aufgenommen wird. Die Referenzliste enthält folgende Angaben: Nummer und Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung, Name und Anschrift des Unternehmens und Geltungsbereich der Bescheinigung. Die Referenzliste wird grundsätzlich veröffentlicht. Der Aufnahme seiner Daten in die Referenzliste und damit der Veröffentlichung kann das Unternehmen zustimmen. Einverständniserklärung (bei Zustimmung bitte ankreuzen) Hiermit erklären wir uns mit der Aufnahme der oben genannten Daten in die Referenzliste und damit mit deren Veröffentlichung einverstanden. Diese Einverständniserklärung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort für alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der Hauptverwaltung des ... UV-Trägers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist. ....... Weitere Vereinbarungen:
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| Stichprobenregelung | Anlage 4 |
Verfügt das Unternehmen über eine Zentrale und mehrere Standorte, kann die Begutachtung nach einer Stichprobenregelung erfolgen.
Voraussetzung dafür ist, dass die AMS der Standorte vergleichbar sind.
Der Geltungsbereich einer einzelnen Bescheinigung muss im Rahmen der Vereinbarung von den handelnden Parteien festgelegt werden. Zum Geltungsbereich gehören insbesondere die Standorte des Unternehmens.
Ein Standort ist ein von der Zentrale des Unternehmens getrennter Ort, an dem eine bauliche, vom Unternehmen genutzte Einrichtung existiert, in der Tätigkeiten verrichtet werden und Arbeitsbereiche vorhanden sind. Die Zentrale ist diejenige
Stelle, von der aus die Kontrolle und die Befugnisse der obersten Leitung des Unternehmens im Sinne des AMS auf jeden Standort ausgeübt werden.
Bei Unternehmen mit mehreren Standorten kann sich die Begutachtung neben der Zentrale auf bestimmte Standorte beschränken, die nach dem folgenden Stichprobensystem ausgewählt werden.
Voraussetzungen für die Anwendung des Stichprobensystems:
Die Begutachtungsstelle des UV-Trägers oder die Leitung des Begutachtungsteams entscheidet in jedem Einzelfall, ob sich das Unternehmen für die Anwendung des Stichprobensystems eignet.
Die Anzahl der Stichproben soll grundsätzlich der Quadratwurzel aus der Anzahl der Standorte entsprechen. Dabei wird gerundet (siehe Tabelle).
Tabelle: Anzahl der Stichproben in Abhängigkeit von der Anzahl der Unternehmensstandorte
| Zahl der Standorte | Stichprobengröße (zu begutachtende Standorte) | Zahl der Standorte | Stichprobengröße (zu begutachtende Standorte) |
| 1-2 | 1 | 57-72 | 8 |
| 3-6 | 2 | 73-90 | 9 |
| 7-12 | 3 | 91-110 | 10 |
| 13-20 | 4 | 111-132 | 11 |
| 21-30 | 5 | 133-156 | 12 |
| 31-42 | 6 | 157-183 | 13 |
| 43-56 | 7 | 184-240 | 14 |
Wenigstens 25 % der Stichproben sollten zufällig ausgewählt werden. Der Rest sollte so ausgewählt werden, dass möglichst große Unterschiede zwischen den ausgewählten Standorten bestehen (z.B. hinsichtlich Größe, Arbeitsverfahren, Gefährdungen usw.). Hat ein Unternehmen mehrere Gruppen von Standorten mit deutlich unterschiedlichem Produktionsbzw. Gefährdungsprofil, dann wird für jede Gruppe separat unter Anwendung der Tabelle die Anzahl der Stichproben bestimmt.
Die Begutachtung wird mit der Zentrale vereinbart und sowohl in der Zentrale als auch in den ausgewählten Standorten durchgeführt. Eine Einbeziehung von temporären Standorten (Orte der Erbringung von Dienstleistungen), wie z.B. Baustellen, in die Begutachtung bleibt davon unberührt.
Wird die Begutachtung von mehreren Personen durchgeführt, so wird eine Leitung des Begutachtungsteams bestimmt, welche die Ergebnisse sammelt und einen zusammenfassenden Bericht erstellt.
Wird an einem Standort festgestellt, dass relevante Anforderungen des AMS nicht erfüllt werden, so wird geprüft, ob die Zentrale oder andere Standorte ebenfalls betroffen sind. Die Bescheinigung kann erst erteilt werden, wenn in den betroffenen Unternehmensteilen entsprechende Korrekturmaßnahmen umgesetzt worden sind.
Im Bericht werden Name und Adresse der Zentrale genannt sowie die begutachteten Standorte aufgelistet.
| Mindestanforderungen | Anlage 5 |
Bei einer AMS-Begutachtung werden alle Punkte in Abschnitt 3.7.2 dieses Verfahrensgrundsatzes und damit alle Elemente des NLF überprüft. Dabei müssen folgende Mindestanforderungen bei jeder Begutachtung zwingend nachgewiesen werden. Die Mindestanforderungen formulieren Anforderungen an bestimmte Elemente des NLF im Detail. Zu den in den Mindestanforderungen nicht enthaltenen Elementen legt jeder Unfallversicherungsträger spezifische Detailanforderungen fest.
Optionale Begutachtungen von z.B. DIN ISO 45001 oder BGM sind ohne die Begutachtung des AMS auf Basis des NLF ausgeschlossen.
Bei den einzelnen Mindestanforderungen können branchen- oder betriebsgrößenspezifische Anpassungen durch den jeweiligen UV-Träger notwendig werden. Wird eine Mindestanforderung nicht erfüllt, so kann das zum Abbruch der Begutachtung führen.
Tabelle 1 enthält die Mindestanforderungen an bestimmte Elemente des NLF.
Tabelle 2 berücksichtigt die Anforderungen der DIN ISO 45001, die über die Elemente des NLF und die Mindestanforderungen der Tabelle 1 hinausgehen.
Die Unterteilung in der Tabelle 1 steht für:
In kleinen Unternehmen müssen nicht zu jedem Detail schriftliche Unterlagen vorliegen, sofern die Unternehmensleitung diese Details schlüssig darstellen kann. Dies wird in der Tabelle 1 durch ein "m" wie "mündlich" gekennzeichnet.
Tabelle 1: Mindestanforderungen an bestimmte Elemente des NLF
Die linke Spalte gibt den Bezug zu den Punkten nach Abschnitt 3.7.2 an, die bei einer Begutachtung zu überprüfen sind.
| Nr. | Inhalt | A | B | C |
| 1 | Politik der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Inhalt, Bekanntmachung) (vgl.: 2.1 NLF) | |||
Klare Aussagen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, an denen sich das Unternehmen orientiert
| x
x | x
x | x
x | |
| 2 | Ziele für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SMART Ziele, Verantwortlichkeit für die Zielerreichung) (vgl.: 2.2 NLF) | |||
Konkrete Unternehmensziele bzw. Zielsetzungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind
| x | x | x | |
| Entsprechende konkrete Zielsetzungen für die einzelnen Verantwortungsbereiche (z.B. persönliche Zielvereinbarungen, Aktionsplan mit Zuständigkeit) | - | x | x | |
| Regelung, wie die Ziele/Zielsetzungen regelmäßig angepasst werden | m | x | x | |
| Die befragten Beschäftigten und Führungskräfte kennen die Ziele und die daraus abgeleiteten konkreten Aktivitäten, die sie betreffen. | x | x | x | |
| 3 | Organisation der Zuständigkeiten und Verantwortungen (Organigramm, Festlegung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten, Pflichtenübertragung) (vgl.: 2.3 und 2.4 NLF) | |||
| Die Organisationsstruktur des Unternehmens und die Verantwortung sind geregelt und schriftlich dokumentiert (z.B. aktuelles Organigramm). Es ist festgelegt, wer ggf. die Vertretung der Verantwortlichen übernimmt. | m | x | x | |
| Vorhandene Stabsstellen (z.B. Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt) sind enthalten. | x | x | x | |
| BGM wird in einem Gremium gelenkt. | - | - | x | |
| Jedem Verantwortungsbereich sind die zugehörigen konkreten Aufgaben, Pflichten und Befugnisse hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zugewiesen (z.B. Funktions- oder Stellenbeschreibung). | m | x | x | |
| Die befragten Verantwortlichen können ihre konkreten Aufgaben bezüglich der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nennen. | x | x | x | |
| Der Ablauf des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist geregelt. | - | - | x | |
| 4 | Bestellung der Beauftragten und Einbindung in die Organisation (z.B. qualifizierte Personen, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des AMS kümmern, Systembeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, qualifizierter Unternehmer) (vgl.: 2.4 NLF) | |||
| Die erforderlichen Beauftragten der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind regelkonform bestellt und in die Organisation eingebunden. Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, ggf. alternative ASiG-Betreuung, ggf. Sicherheitsbeauftragte, ggf. weitere Beauftragte im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z.B. Beauftragte für Strahlenschutz, Laserschutz, biologische Sicherheit, Schwerbehinderte). | x | x | x | |
| Eine qualifizierte Person, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des AMS kümmert (z.B. Systembeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Unternehmer), ist bestellt. | m | x | x | |
| Eine qualifizierte Person, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des BGM kümmert (z.B. Gesundheitsmanager, Gesundheitsbeauftragter, Unternehmer), ist bestellt. | - | - | x | |
| Die erforderlichen Ausschüsse und Arbeitskreise sind regelkonform installiert (z.B. mindestens vierteljährlich tagender Arbeitsschutz-Ausschuss und ggf. regelmäßig tagendes BGM-Lenkungsgremium). | - | x | x | |
| 5 | Beschäftigtenbeteiligung an der Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (vgl.: 2.5 NLF) | |||
| Bestimmte Mindestanforderungen unter Nr. 10, weitere Konkretisierung durch den UV-Träger | ||||
| 6 | Einstellung, Umsetzung und Eignung von Beschäftigten (vgl.: 2.6 NLF) | |||
| Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger | ||||
| 7,8 | Qualifikation, Schulung und Unterweisung (Bedarfsermittlung, Schulungsplan bzw. Nachweis) (vgl.: 2.6 NLF) | |||
Die erforderliche Qualifikation von Beschäftigten und Führungskräften ist festgelegt
| x | x | x | |
| Qualifikationsnachweise werden geführt (z.B. Zeugnisse, Bescheinigungen). | x | x | x | |
Geregelt ist, wie der Schulungs- und Unterweisungsbedarf festgestellt wird
| x | x | x | |
| x | x | x | |
Geregelt ist, wie Schulungen und Unterweisungen geplant und durchgeführt werden
| x | x | x | |
Die erfolgreiche Teilnahme an Schulungen/Unterweisungen ist bei den überprüften Personen nachweisbar
| x | x | x | |
| 9 | Dokumentation und Lenkung der Dokumente und Aufzeichnungen (vgl.: 2.7 NLF) | |||
Geregelt ist, welche Dokumente und Aufzeichnungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit geführt werden und wie sie gelenkt werden (z.B. Dokumentenmatrix, thematisch gegliederte Ablage)
| m | x | x | |
| 10 | Interne und externe Information, Kommunikation und Zusammenarbeit (vgl.: 2.5 und 2.8 NLF) | |||
| Geregelt ist, wie die Beauftragten der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und andere Stellen (z.B. Personalabteilung, Einkauf) miteinander kommunizieren und sich gegenseitig informieren. | m | x | x | |
Vorgaben zur Kommunikation und Information zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten
| m | x | x | |
| Festgelegt ist, wann und wie mit externen Stellen (z.B. Behörden, UVTräger, Prüfstellen, Presse) kommuniziert wird. | m | x | x | |
| 11 | Ermittlung öffentlich-rechtlicher und anderer Anforderungen (vgl.: 2.10 NLF) | |||
Ein Verfahren zur Ermittlung und Umsetzung der relevanten öffentlichen und sonstigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei der Arbeit ist festgelegt:
| m | x | x | |
| 12 | Beurteilung der Arbeitsbedingungen Gefährdungsbeurteilung (Verfahren zur Durchführung und Aktualisierung, Dokumentation, Maßnahmenplan) (vgl.: 2.11, 2.12, 2.13.1 NLF) | |||
Ein Verfahren zur Durchführung und Aktualisierung ist festgelegt
| m | x | x | |
| Gesundheitschancen und -risiken werden regelmäßig ermittelt, analysiert und bewertet. Bei der Analyse werden objektiv und subjektiv gewonnene Informationen berücksichtigt. | - | - | x | |
| Gefährdungen, Maßnahmen und ihre Überprüfung werden im Betrieb wie vorgesehen dokumentiert. | x | x | x | |
| 13 | Sicherheits- und gesundheitsrelevante Freigabeverfahren bei der Projekt- und Auftragsabwicklung, Arbeiterlaubnisse/Erlaubnisscheinverfahren (vgl.: 2.13.1 NLF) | |||
| Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger | ||||
| 14 | Betriebsstörungen, Notfälle, Brandschutz (angepasstes Notfallmanagement) (vgl.: 2.13.2 NLF) | |||
Für Betriebsstörungen und Notfälle, mit denen gerechnet werden muss, ist durch ein Verfahren geregelt
| m | x | x | |
| Die befragten Beschäftigten/Führungskräfte können die Notfallmaßnahmen benennen, die sie betreffen | x | x | x | |
| 15 | Beschaffung von Stoffen, Arbeitsmitteln, PSA (vgl.: 2.13.3 NLF) | |||
| Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger | ||||
| 16 | Beschaffung von Fremdfirmen (Dienstleister, Kontraktoren, Subunternehmer) und Zusammenarbeit (Nachweis der Abstimmung/Unterweisung, Definition der Anforderungen, Informationsfluss) (vgl.: 2.13.3, 2.13.4 NLF) | |||
| Bei der Auswahl von Fremdfirmen/Dienstleistern werden unternehmensweit verbindliche Kriterien angewendet, die eine sicherheits- und gesundheitsgerechte Leistungserbringung erwarten lassen (z.B. Nachweis über durchgeführten GDA ORGAcheck, Positivliste bewährter Firmen, entsprechende Empfehlungen, Nachweis über Sicherheitsschulung, Gütesiegel der UV-Träger, Sicherheitszertifikat o.ä.) | m | x | x | |
| Die Auswahl von Beratern/Dienstleistern zum BGM erfolgt aufgrund festgelegter Qualitätskriterien (z.B. Referenzen, Zertifikate, usw.) | - | - | x | |
Für die Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen/Dienstleister ist geregelt, welche sicherheits- und gesundheitsrelevanten Vorgaben gemacht werden
| m | x | x | |
Die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen im eigenen Betrieb ist geregelt
| m | x | x | |
| Die Arbeiten der Fremdfirmen werden ausreichend vor Ort überwacht (z.B. Koordinator). | x | x | x | |
| Geregelt ist, wie bei unsicherer Arbeitsweise von Fremdfirmen konsequent reagiert wird. | m | x | x | |
| 17 | Arbeitsmedizinische Vorsorge und Gesundheitsförderung (vgl.: 2.13.5 NLF) | |||
| Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger | ||||
| 18 | Änderungsmanagement (Anpassung von AMS, Gefährdungsbeurteilung und Qualifikation bei internen/externen Veränderungen) (vgl.: 2.14 NLF) | |||
| Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger | ||||
| 19 | Prüfung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen (Kataster, Prüffristen, Dokumentation) (vgl.: 2.15 NLF) | |||
Verfahren zur Ermittlung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen und zur Durchführung der Prüfungen
| m | x | x | |
Verfahren zur Behebung erkannter Mängel
| m | x | x | |
| 20, -21 | Begehungskonzept, interne AMS-Audits (systematisches Begehungskonzept mit geplanten Betriebsbegehungen, Audits) (vgl.: 2.15, 2.17 NLF) | |||
Im Betrieb werden geplante Begehungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durchgeführt
| X | X | X | |
| Das Unternehmen überprüft regelmäßig systematisch seine Organisation der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z.B. mit Audits zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit oder mit Prüflisten des UV-Trägers) und schriftliche Aufzeichnungen über das Ergebnis der letzten Überprüfung liegen vor. | x | x | x | |
Geregelt ist, wie die Aspekte der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit überprüft werden
| m | x | x | |
| 22 | Erfassung, Meldung und Auswertung von Unfällen, Berufskrankheiten sowie ggf. von Beinaheunfällen und kritischen Situationen (vgl.: 2.15, 2.16 NLF) | |||
| Keine Mindestanforderungen festgelegt, Konkretisierung durch den UV-Träger | ||||
| 23 | Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP), Bewertung des AMS durch die oberste Leitung (vgl.: 2.9, 2.15 2.20 NLF)
Hinweis: Wichtige Aspekte des KVP (z.B. ob Erkenntnisse aus dem Betrieb und Ergebnisse aus Messungen/Bewertungen für Verbesserungen genutzt werden) sind bereits in anderen Mindestkriterien enthalten. | |||
Das vorhandene AMS des Unternehmens und die relevanten Festlegungen wurden erstmalig systematisch auf Basis des NLF überprüft durch
| x | x | x | |
| Die Unternehmensleitung bewertet regelmäßig, wie angemessen und wirkungsvoll das Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit organisiert ist (Review zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit)
Dazu gehört insbesondere die Evaluation/Bewertung
Die vom Unternehmer, dem BGM-Lenkungsgremium, dem Arbeitsschutzausschuss oder anderen Arbeitskreisen festgelegten Indikatoren für die Evaluation sind dabei berücksichtigt. | x | x | x | |
| Das aktuelle Ergebnis der Bewertung liegt schriftlich vor (z.B. Bericht, festgelegte Verbesserungen). | x | x | x | |
Tabelle 2: Anforderungen der DIN ISO 45001, die über die Elemente des NLF und die Mindestanforderungen der Tabelle 1 hinausgehen
Die linke Spalte gibt den Bezug zu den Punkten nach DIN ISO 45001 an, die bei einer Begutachtung zu überprüfen sind.
| Nr. Norm | zusätzliche Anforderungen nach DIN ISO 45001 |
| 4 | Kontext der Organisation |
| 4.1 | Themen werden aktuell bestimmt, die für den Unternehmenszweck relevant sind und Einfluss auf das AMS haben können.
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| 4.2 | Aktuell bestimmt werden
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| 4.3 | Der Anwendungsbereich (Grenzen und Anwendbarkeit) des AMS wird schriftlich festgelegt unter Berücksichtigung der Themen aus 4.1, der Anforderungen aus 4.2 und der arbeitsbezogenen Tätigkeiten.
Insbesondere wurde festgelegt,
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| 5.2 | Politik für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SGA-Politik) |
Die Unternehmenspolitik enthält Verpflichtungen zur
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| Die SGA-Politik ist für interessierte Parteien verfügbar, soweit angemessen. | |
| 5.4 | Konsultation und Beteiligung der Beschäftigten
Hinweise: Der Kreis der Beschäftigten im Sinne der ISO 45001 ergibt sich aus 4.3. Der NLF fordert bereits die Beteiligung der Beschäftigten an der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit und ihre Mitwirkung an der Entwicklung und Weiterentwicklung des AMS sowie an der Verhinderung und Beseitigung von Gefährdungen. |
Prozesse zur Konsultation und Beteiligung der Beschäftigten und ihrer Vertretungen (z.B. Betriebs- oder Personalrat, Schwerbehindertenbeauftragte) bei den folgenden Anlässen.
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| 6.1.2.1 | Ermittlung von Gefährdungen
Hinweis: In bestimmten Fällen ist auch bei der Auftragsvergabe eine Gefährdungsbeurteilung gefordert (siehe 8.1.4 Beschaffung) |
Zur Ermittlung von Gefährdungen sind folgende Anlässe festgelegt
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Bei der Ermittlung von Gefährdungen werden folgende Personen berücksichtigt
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| 6.1.2.2 | Bewertung von SGA-Risiken und anderen Risiken für das AMS |
| In einem Prozess ist geregelt, wie Risiken für das AMS bestimmt und bewertet werden (in Verbindung mit der Erstellung, Einführung, Betrieb und Aufrechterhaltung des AMS). Dabei berücksichtigt werden
Interne Ursachen für Risiken (z.B. in der betrieblichen Praxis fehlende Umsetzung von Vorgaben des AMS, Fehlen wichtiger Teile eines AMS, Umstrukturierung, Arbeitsspitzen oder Personaldefizite die die Durchführung von Aufgaben im Rahmen des AMS erschweren) Externe Ursachen für Risiken (z.B. wirtschaftlicher Wandel mit Einfluss auf das AMS, neue technologische Anforderungen) | |
| 6.1.2.3 | Bewertung von SGA-Chancen und anderen Chancen für das AMS |
In einem Prozess ist geregelt, wie Chancen bewertet werden.
Die Bewertung umfasst
| |
| 6.1.3 | Bestimmung rechtlicher Verpflichtungen und anderer Anforderungen
Hinweise: Der NLF fordert bereits die Ermittlung und Umsetzung rechtlicher Anforderungen (siehe Tabelle 1, Nr. 11). Anforderungen interessierter Parteien können sich z.B. ergeben aus Tarifverträgen, Vorgaben einer Muttergesellschaft, Standortvereinbarungen, Vorgaben der Kommune. |
| Eine aktuelle dokumentierte Information über die rechtlichen Verpflichtungen und andere Anforderungen liegt vor (z.B. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelte Vorschriften, ergänzt durch ein Verzeichnis von Auflagen, Genehmigungen, Verpflichtungen und Anforderungen). | |
| 7.3. | Bewusstsein
Hinweis: Der NLF fordert bereits die Förderung des Bewusstseins der Beschäftigten zu anderen Aspekten der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. |
Den Beschäftigten wird bewusst gemacht (z.B. durch Unterweisung und Schulung)
| |
| 8.1.4.2 | Beschaffung, Auftragsnehmer |
In einem Prozess ist geregelt, dass bei der Auftragsvergabe gemeinsam mit den Auftragnehmern eine Vorab-Gefährdungsbeurteilung mit Abstimmung von Maßnahmen durchgeführt wird bei folgenden Konstellationen
| |
| 8.1.4 | Ausgliederung
Hinweis: Ausgliederung (Outsourcing) ist die externe Durchführung eines Teiles von Funktionen und Prozessen (z.B. Personalbereich, Gebäudeinstandhaltung, Produktion im Ausland) und nicht von einzelnen Tätigkeiten (z.B. durch Fremdfirmen). |
Ausgegliederte Funktionen und Prozesse werden so gesteuert, dass rechtliche und andere Anforderungen erfüllt werden und die Prozesse mit den beabsichtigten Ergebnissen des AMS übereinstimmen.
Dazu legt das Unternehmen fest, wie es den Einfluss über die ausgegliederten Funktionen und Prozesse bewahrt.
Bei der Festlegung des Einflusses (z.B. durch vertragliche Regelung und Kontrolle) werden bestimmte Faktoren berücksichtigt, wie
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| 9.1.2 | Bewertung der Compliance |
Geregelt ist, wie die Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen (Compliance) systematisch bewertet wird und wie ggf. Maßnahmen abgeleitet werden.
Dazu müssen
| |
| 9.3 | Managementbewertung |
Die Managementbewertung behandelt folgende Aspekte
Den Beschäftigten und ihren Vertretern (sofern vorhanden) werden die relevanten Ergebnisse der Managementbewertung mitgeteilt. | |
| 10.2 | Vorfall, Nichtkonformität und Korrekturmaßnahmen
Hinweis: Nichtkonformitäten sind z.B. fehlende Unterweisung, Nichtbenutzung von PSA, Verwendung nicht zugelassener Arbeitsmittel, Überschreitung von Grenzwerten. |
| Geregelt ist, wie Nichtkonformitäten erfasst, unter Beteiligung der Beschäftigten und der relevanten interessierten Parteien untersucht und Maßnahmen ergriffen werden. | |
| Es werden Aufzeichnungen geführt über Vorfälle und Nichtkonformitäten sowie über die zugehörigen Maßnahmen und ihre Wirksamkeit. | |
| Diese Aufzeichnungen werden den betroffenen Beschäftigten, ihren Vertretern (sofern vorhanden) und anderen relevanten interessierten Parteien übermittelt (z.B. Unfallmeldung an den UV-Träger, Information über Vorfälle an Fremdfirmen). |
| Bescheinigung (Muster) | Anlage 6 |
Die vom UV-Träger ausgestellte Bescheinigung zur Wirksamkeitsprüfung von AMS weist folgende Elemente auf (siehe Muster):
Bescheinigung englisch (Muster)
| Begutachtung eines AMS, das Mitgliedsbetriebe mehrerer UV-Träger umfasst | Anlage 7 |
Die UV-Träger erkennen Begutachtungen, die nach diesem Verfahrensgrundsatz durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Bescheinigungen gegenseitig an.
Für die Begutachtung eines AMS, das Mitgliedsbetriebe mehrerer UV-Träger umfasst, erfolgt eine Absprache der Begutachtungsstellen der betroffenen UV-Träger. Dazu werden folgende Punkte berücksichtigt.
Zu Abschnitt 3.1 Anfrage/Antrag:
Bestätigung der Anfrage durch den angefragten UV-Träger.
Klärung des angestrebten Geltungsbereichs und der betroffenen UV-Träger durch den angefragten UV-Träger:
Kontaktaufnahme mit allen betroffenen UV-Trägern durch den angefragten UV-Träger.
Zu Abschnitt 3.2 Prüfung der Voraussetzungen
Abstimmung, welcher UV-Träger die Begutachtung federführend übernimmt.
Mögliche Kriterien:
Prüfung der Voraussetzungen gemäß Kapitel 3.2 und des Durchgriffsrechts 2 der Zentrale des antragstellenden Unternehmens durch den federführenden UV-Träger.
Prüfung der besonderen Voraussetzungen der betroffenen UV-Träger zur Teilnahme der Mitgliedsbetriebe des antragstellenden Unternehmens am Begutachtungsverfahren und zur Erteilung der Bescheinigung.
Abstimmung, wie die Vereinbarung angepasst wird, insbesondere:
Vereinbarung mit dem Unternehmen (oberste Leitung) durch den federführenden UV-Träger.
Zu Abschnitten 3.3 Begutachtung bis 3.8 Bericht
Durch federführenden UV-Träger ggf. unter Einbeziehung der beteiligten UV-Träger.
Zu Abschnitt 3.9 Bescheinigung
Durch federführenden UV-Träger, ggf. Abstimmung über Zusatzbescheinigungen durch andere zuständige UV-Träger auf Grundlage des Begutachtungsberichts.
Zu Abschnitt 3.10 Folgemaßnahmen nach der Bescheinigung
Klärung durch betroffene UV-Träger, wie während der Gültigkeit der Bescheinigung die Unternehmensteile überwacht werden und wie Erkenntnisse, die gegen die Bescheinigung sprechen, kommuniziert werden.
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1) Die Zentrale ist diejenige Stelle, von der aus die Kontrolle und Befugnisse der obersten Leitung des Unternehmens im Sinne des Arbeitsschutzmanagementsystems auf jeden Standort ausgeübt werden (vgl. Anlage 4).
2) Durchgriffsrecht: Die Zentrale hat das Recht, erforderliche Korrekturmaßnahmen im AMS der Standorte einzuführen. Diese Standorte sind bezüglich des AMS rechtlich oder vertraglich an die Zentrale gebunden (vgl. Anlage 4).
| ENDE | |