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DGUV Grundsatz 312-190 - Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 03/2021)


Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

Vorbemerkung

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" fordert im § 31: "Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln".

Der vorliegende DGUV Grundsatz konkretisiert als Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer geeignete Ausbildungsvoraussetzungen, -inhalte und -umfänge sowie Maßnahmen für den Qualifikationserhalt, die für die Funktionsträger im Atemschutz notwendig sind, und beschreibt die Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen.

Die Einteilung und Kennzeichnung von Atemschutzgeräten, die Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte, die Atemschutzgerätetypen sowie deren Benutzung sind dagegen in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" zu finden.

Die in diesem DGUV Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.

1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz beschreibt die Anforderungen an die Ausbildung von Personen, die im Zuge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Atemschutzgeräte benutzen. Darüber hinaus werden Anforderungen an Art und Inhalte von Ausbildungen, Fortbildungen und Unterweisungen der Funktionsträger im Atemschutz sowie an Ausbildungseinrichtungen beschrieben.

Die Zeitumfänge der jeweiligen Ausbildungen, Fortbildungen und Unterweisungen stellen empfohlene Richtwerte dar, die je nach Vorkenntnissen, Ausbildungsstand und betrieblicher Situation angepasst werden können. Sind die Voraussetzungen der teilnehmenden Personen nicht vergleichbar oder nicht hinreichend bekannt, sind alle für die entsprechende Funktion notwendigen Ausbildungsinhalte aus diesem Grundsatz zu vermitteln.

Soweit für die Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung von Funktionsträgern im Atemschutz bei öffentlichen Feuerwehren, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und in Betrieben im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes oder vergleichbaren Einrichtungen eigene Vorschriften bestehen, sind diese als vorrangig zu betrachten. Betriebliche Feuerwehren im Feuerwehreinsatz sind den öffentlichen Feuerwehren gleichgestellt.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Grundsatzes wird bestimmt:

  1. Anpassungsüberprüfung ist ein Verfahren, um die Passgenauigkeit zwischen der atemschutzgerättragenden Person und dem jeweiligen Atemanschluss zu ermitteln.
  2. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist für die atemschutzgerättragende Person eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme, die der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht, dient.
  3. Atemanschluss ist der Teil eines Atemschutzgerätes, der die Verbindung zum Benutzer bzw. zur Benutzerin eines Atemschutzgerätes herstellt.
  4. Atemkrise ist eine Angst- oder Panikreaktion durch psychische und/oder physische Belastungen, die aufgrund des Gebrauchs eines Atemschutzgerätes bis zur Hyperventilation führen kann. Dabei wird vermehrt Atemgas aus dem Totraum eingeatmet und somit steigt der CO2-Gehalt in der Einatemluft und im Blut der atemschutzgerättragenden Person an.
  5. Atemschutzgerät ist eine persönliche Schutzausrüstung (PSA), die die atemschutzgerättragende Person vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützt.
  6. Atemschutzanzug ist ein Anzug, der Kopf und Körper vollständig oder teilweise umschließt und über eine Atemluftversorgung die atemschutzgerättragende Person direkt aus dem Anzug mit Atemluft versorgt. Er stellt somit den Atemanschluss dar.
  7. Ausbildung umfasst die Vermittlung von Fertigkeiten und Wissen durch eine dazu befugte Einrichtung. Im Regelfall steht am Ende einer institutionellen Ausbildung eine Abschlussprüfung der Teilnehmenden. Der positive Abschluss der Ausbildung und die erworbene Befähigung werden z.B. in einer Teilnahmebescheinigung dokumentiert.
  8. Beanspruchung ist die Auswirkung aller Belastungen auf eine Person in Abhängigkeit von ihren individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten.
  9. Belastung sind alle äußeren Bedingungen und Anforderungen im Arbeitssystem, die auf den physischen und/oder psychischen Zustand einer Person einwirken.
  10. Dichtsitzprüfung ist die unmittelbar vor Gebrauch durch die atemschutzgerättragende Person durchzuführende Überprüfung des richtigen Anliegens des Atemanschlusses.
  11. Einsatz ist das Mitführen, Bereithalten und der Gebrauch des Atemschutzgerätes durch die atemschutzgerättragende Person im Arbeitsbereich.
  12. Fluchtgeräte sind Atemschutzgeräte, die im Gefahrenfalle ausschließlich zur Selbstrettung aus einer gefährlichen Atmosphäre eingesetzt werden. Sie dürfen nicht zur Arbeit benutzt werden.
  13. Fortbildung umfasst Maßnahmen des tätigkeitsspezifischen Qualifikationserhaltes und der Weiterqualifizierung. Sie dient der Aktualisierung von speziellen Kenntnissen und dem Erwerb zusätzlicher Fähigkeiten.
  14. Gebrauch ist, sobald im Einsatz eine Verbindung zwischen der atemschutzgerättragenden Person und dem Atemschutzgerät hergestellt ist, bei der die gerättragende Person atembare/s Gas/Luft erhält.
  15. Gebrauchsdauer ist der Zeitraum fortwährenden Gebrauchs eines Atemschutzgerätes.
  16. Instandhaltung umfasst alle Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen, z.B. Montage und Demontage der Geräte, Reinigung und Desinfektion, Reparatur oder Ersatz verbrauchter oder defekter Materialien sowie Prüfung der Geräte.
  17. Mehrfachgebrauch ist der wiederholte Gebrauch eines Atemschutzgerätes durch die atemschutzgerättragende Person während einer Arbeitsschicht.
  18. Schadstoffe sind alle Gefahrstoffe laut Gefahrstoffverordnung, radioaktive Stoffe, biologische Arbeitsstoffe und Enzyme, soweit sie als Gase, Dämpfe oder luftgetragene Partikel vorliegen.
  19. Schutzniveau eines Atemschutzgerätes ist der numerische Grad des Atemschutzes, der einem Atemschutzgerät zum Zwecke der Auswahl zugewiesen wird und der atemschutzgerättragenden Person erwartungsgemäß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zur Verfügung steht.
  20. Schutzwirkung ist der für die atemschutzgerättragende Person tatsächliche Schutz, der mittels einer Anpassungsüberprüfung festgestellt wird.
  21. Umgebungsatmosphäre ist die Atmosphäre, die den Menschen umgibt.
  22. Unterweisung ist die methodische Vermittlung der zur Erfüllung einer Arbeitsaufgabe notwendigen betriebsspezifischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen. Bei der Unterweisung liegt das Hauptgewicht auf der Vermittlung von Verhaltensweisen und Verantwortungsbewusstsein. Die Unterweisung besteht aus theoretischen und praktischen Inhalten.
  23. Wiedergebrauch ist der wiederholte Gebrauch eines Atemschutzgerätes über eine Arbeitsschicht hinaus, einschließlich der Zwischenlagerungen, des Mitführens etc.

3 Allgemeines

Das betriebliche Atemschutzwesen beinhaltet verschiedene Funktionsträger, die entsprechend ihren Aufgaben und Tätigkeiten ausgebildet, unterwiesen und fortgebildet werden müssen. Als Funktionsträger sind zu nennen:

Dabei können einzelne Personen gegebenenfalls mehrere Funktionen ausüben.

Des Weiteren können die Funktionen auch auf externe Dienstleister übertragen werden.

Schematische Darstellung der Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz

Druck- und Lokalversion

1) für gas- und/oder partikelfiltrierende Halbmasken bestehen gesonderte Regelungen (siehe Kapitel 4.1.1)
2) für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) bestehen gesonderte Regelungen (siehe Kapitel 4.3.5/ 4.4.5)

Zur Ausübung der übertragenen Funktion ist eine Ausbildung und Unterweisung, für bestimmte Funktionen zudem eine regelmäßige Fortbildung erforderlich, deren Inhalt und Dauer sich nach den Typen von Atemschutzgeräten richtet.

Aufgrund der betriebsspezifischen Situation können weitere theoretische und praktische Inhalte für Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung, zusätzlich zu den in den folgenden Kapiteln genannten, erforderlich sein.

Die Ausbildung, Fortbildung und die Unterweisung muss in einer für alle Beteiligten verständlichen Sprache erfolgen, um die Vermittlung der Inhalte sicherzustellen.

Die Unterweisung erfolgt betriebsspezifisch und beinhaltet arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene, organisatorische und gerätespezifische Aspekte. Sie ist vor Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich durchzuführen und zu dokumentieren.

Fortbildungen und Unterweisungen, die zum Erhalt der Qualifikation erforderlich sind, unterliegen festgelegten Fristen.

Die Ausbildungen der verschiedenen Funktionsträger können von den Ausbildungseinrichtungen in einem zusammenhängenden Seminar kombiniert werden.

Bei jeder Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung ist der Lernerfolg der Teilnehmenden auf geeignete Art und Weise zu überprüfen und zu dokumentieren. Ausbildung und Fortbildung ist den Teilnehmenden zu bescheinigen. Eine beispielhafte Musterbescheinigung ist in Kapitel 6.1 dargestellt.

4 Funktionsträger

4.1 Atemschutzgerättragende Person

4.1.1 Allgemeines

Eine atemschutzgerättragende Person setzt zum Schutz der Gesundheit in einer schadstoffhaltigen oder sauerstoffarmen Atmosphäre ein Atemschutzgerät ein.

Die Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil, der die sichere Handhabung und Bedienung des Atemschutzgerätes vermittelt. Tätigkeitsbezogene Belastungsübungen sollen die atemschutzgerättragende Person in ähnlicher Stärke beanspruchen wie die unter Atemschutz durchzuführenden Tätigkeiten. Werden bei den Tätigkeiten üblicherweise noch weitere persönliche Schutzausrüstungen eingesetzt, sind diese ebenfalls in die Gewöhnungsübung mit einzubeziehen.

Bei gas- und/oder partikelfiltrierenden Halbmasken kann die Ausbildung auch durch Unterweisende im Atemschutz erfolgen.

Vor dem Einsatz im Betrieb muss eine betriebsspezifische Unterweisung erfolgen, die arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene, organisatorische und gerätespezifische Aspekte beinhaltet.

Dazu gehören z.B.:

4.1.2 Ausbildungsvoraussetzungen

4.1.3 Dauer der Ausbildung und Unterweisung

Tabelle 1 Dauer der Ausbildung und Unterweisung von atemschutzgerättragenden Personen

Atemschutzgerätetyp Ausbildung Unterweisung
partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) 1 LE 1 LE
gasfiltrierende Halbmasken
gas- und partikelfiltrierende Halbmasken
1,5 LE 1 LE
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter
Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung
4 LE 2 LE
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte ohne Rettungsaufgaben 8 LE 2 LE
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte mit Rettungsaufgaben 20 LE 2 LE b
Regenerationsgeräte 20 LE 3 LE b
Atemschutzanzüge als Atemanschluss + 4 LE a + 2 LE a
Selbstretter filtrierend
Selbstretter isolierend
1 LE 1 LE
1 Lehreinheit (LE) = 45 Minuten
a) Werden Atemschutzanzüge als Atemanschlüsse verwendet, so kommen die angegebenen Zeiten zusätzlich zum verwendeten Funktionsteil hinzu.
b) Bei Rettungsaufgaben sind die atemschutzgerättragenden Personen halbjährlich im angegebenen Zeitumfang zu unterweisen.

4.1.4 Ausbildung

4.1.4.1 Atemschutzgeräte für Arbeitseinsätze und Rettungsaufgaben

Für die sichere Benutzung von Atemschutzgeräten sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse in Theorie und Praxis notwendig.

Hierfür müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:

Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Schwerpunkte zu setzen:

Werden Rettungsaufgaben wahrgenommen, sind die folgenden praktischen Ausbildungsinhalte Pflicht. Werden keine Rettungsaufgaben wahrgenommen, kann die praktische Ausbildung um die genannten Themen erweitert werden:

Atemschutzanzüge als Atemanschluss setzen die sichere Handhabung der Atemluftversorgungseinheit (z.B. Gebläseeinheit mit Filter, Druckluftversorgung) voraus.

Folgende theoretische Themen bzgl. des Atemschutzanzuges sind in einer aufbauenden Ausbildung zu vermitteln:

Die praktische Ausbildung zur Handhabung des Atemschutzanzuges sollte im Vordergrund stehen.

Dabei sind folgende Schwerpunkte zu setzen:

4.1.4.2 Atemschutzgeräte für Flucht und Selbstrettung

Für die sichere Benutzung von Atemschutzgeräten für Flucht und Selbstrettung sind spezifische Kenntnisse in Theorie und Praxis notwendig.

Hierfür müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:

Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Schwerpunkte zu setzen:

4.1.5 Jährliche Unterweisung

Die Themen sind in Abhängigkeit von z.B.

auszuwählen.

Bestandteil muss eine praktische Übung sein. Auf die Wiederholung der praktischen Übung kann verzichtet werden, wenn die Atemschutzgeräte häufig, etwa monatlich, benutzt werden und eine Fehlanwendung sicher ausgeschlossen werden kann.

Werden Rettungsaufgaben wahrgenommen, so muss die Unterweisung halbjährlich durchgeführt werden.

4.2 Befähigte Person für die Wartung von Atemschutzgeräten

4.2.1 Allgemeines

Zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft von Atemschutzgeräten sind gemäß dem betriebsspezifisch aufgestellten Instandhaltungsprogramm, je nach betrieblichem Erfordernis, folgende Tätigkeiten durchzuführen:

Bei ausschließlicher Benutzung von Einweg-Atemschutzgeräten (z.B. partikel- und/oder gasfiltrierenden Halbmasken) entfällt die Wartung.

Wenn wiederverwendbare Atemschutzanzüge als Atemanschlüsse verwendet werden, ist eine Qualifizierung für die Wartung von Chemikalienschutzanzügen notwendig.

Vor dem Einsatz im Betrieb muss eine betriebsspezifische Unterweisung erfolgen, die arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene, organisatorische und gerätespezifische Aspekte beinhaltet.

Dazu gehören z.B.:

Gemäß TRBS 3145/TRGS 745 dürfen ortsbewegliche Druckgasbehälter in Füllanlagen nur von hierzu beauftragten Beschäftigen nach § 12 BetrSichV gefüllt und gewartet werden, die

  1. erwarten lassen, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen und
  2. unterwiesen sind (siehe dazu § 12 BetrSichV, § 14 GefStoffV und TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigen").

4.2.2 Ausbildungsvoraussetzungen

4.2.3 Dauer der Aus- und Fortbildung

Tabelle 2 Dauer der Ausbildung und Fortbildung von befähigten Personen für die Wartung von Atemschutzgeräten

Atemschutzgerätetyp Ausbildung Fortbildung
partikelfiltrierende Halbmasken (FFP)
gasfiltrierende Halbmasken
gas- und partikelfiltrierende Halbmasken
Sofern ausschließlich Einweggeräte benutzt werden, ist keine Wartung der Atemschutzgeräte erforderlich.
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter
Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung
16 LE 8 LE
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte 32 LE 16 LE
Regenerationsgeräte 28 LE 16 LE
Atemschutzanzüge als Atemanschluss Werden wiederverwendbare Atemschutzanzüge eingesetzt, ist eine zusätzliche Qualifizierung für die Wartung von Chemikalienschutzanzügen notwendig.
Selbstretter filtrierend
Selbstretter isolierend
6 LE 6 LE
1 Lehreinheit (LE) = 45 Minuten

4.2.4 Ausbildung

Um die in Kapitel 4.2.1 genannten Tätigkeiten durchführen zu können, sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse über die Benutzung von Atemschutzgeräten notwendig.

Die Ausbildung hat auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.

Es müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen und praktischen Inhalte vermittelt werden:

4.2.5 Fortbildung

Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.

Geeignete Fortbildungsinhalte sind z. B.:

4.3 Unterweisende im Atemschutz

4.3.1 Allgemeines

Unterweisende im Atemschutz führen betriebsspezifische Unterweisungen anhand der Betriebsanweisungen durch, nachdem die atemschutzgerättragenden Personen in der Handhabung des Atemschutzgerätes ausgebildet wurden. Diese Unterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit sowie mindestens einmal jährlich und nach Bedarf durchzuführen. Bei Rettungsaufgaben sind atemschutzgerättragende Personen mindestens halbjährlich zu unterweisen.

Betriebsspezifische Unterweisungen umfassen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene, organisatorische und gerätespezifische Aspekte.

Sofern Unterweisende im Atemschutz nicht über ausreichende gerätespezifische Kenntnisse verfügen, haben sie sich diese Kenntnisse auf geeignete Art und Weise anzueignen.

Unterweisende im Atemschutz dürfen die Ausbildung für gas- und/oder partikelfiltrierende Halbmasken durchführen.

Nach Erwerb entsprechender Kenntnisse und Vorhaltung der notwendigen Ausrüstung, können Unterweisende im Atemschutz auch Anpassungsüberprüfungen durchführen.

4.3.2 Ausbildungsvoraussetzungen

4.3.3 Dauer der Aus- und Fortbildung

Tabelle 3 Dauer der Ausbildung und Fortbildung von Unterweisenden im Atemschutz

Atemschutzgerätetyp Ausbildung Fortbildung
partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) 4 LE 2 LE
gasfiltrierende Halbmasken
gas- und partikelfiltrierende Halbmasken
6 LE 3 LE
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter
Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung
12 LE 6 LE
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte ohne Rettungsaufgaben 12 LE 6 LE
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte mit Rettungsaufgaben 18 LE 8 LE
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter
Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte
24 LE 12 LE
Regenerationsgeräte 18 LE 8 LE
Atemschutzanzüge als Atemanschluss + 4 LE a + 2 LE a
Selbstretter filtrierend
Selbstretter isolierend
4 LE 2 LE
1 Lehreinheit (LE) = 45 Minuten
a Werden Atemschutzanzüge als Atemanschlüsse verwendet, so kommen die angegebenen Zeiten zusätzlich zum verwendeten Atemschutzgerät hinzu.

4.3.4 Ausbildung

Um Unterweisungen durchführen zu können, sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse über die Benutzung von Atemschutzgeräten notwendig.

Die Ausbildung hat auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.

Es müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:

Neben den fachlichen Themen sollten auch Hinweise zur Unterweisungsgestaltung (z. B. Methodik und Didaktik) gegeben werden. Ebenfalls soll die Planung und Durchführung von Unterweisungen behandelt und geübt werden.

Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Schwerpunkte zu setzen:

4.3.5 Fortbildung

Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.

Geeignete Fortbildungsinhalte sind z. B.:

Werden ausschließlich partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) im Unternehmen eingesetzt, kann die Fortbildungspflicht durch eigenständiges Wiederholen der bisherigen Inhalte erfüllt werden, dabei ist die Aktualität der Unterlagen zu gewährleisten. Es können dafür z. B. die DGUV Regel 112-190 sowie Informationen und Schulungsvideos der Herstellerfirmen verwendet werden.

4.4 Ausbildende im Atemschutz

4.4.1 Allgemeines

Ausbildende im Atemschutz führen die Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen durch. Wenn sie über die entsprechenden betriebsspezifischen Kenntnisse verfügen, können sie auch die Tätigkeiten der Unterweisenden im Atemschutz übernehmen.

Nach Erwerb entsprechender Kenntnisse und Vorhaltung der notwendigen Ausrüstung, können Ausbildende im Atemschutz auch Anpassungsüberprüfungen durchführen.

Weiterhin dürfen sie Unterweisende im Atemschutz aus- und fortbilden.

4.4.2 Ausbildungsvoraussetzungen

4.4.3 Dauer der Aus- und Fortbildung

Tabelle 4 Dauer der Ausbildung und Fortbildung von Ausbildenden im Atemschutz

Atemschutzgerätetyp Ausbildung Fortbildung
partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) 4 LE 2 LE
gasfiltrierende Halbmasken

gas- und partikelfiltrierende Halbmasken

6 LE 3 LE
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter
Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung
16 LE 8 LE
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behälter- geräte ohne Rettungsaufgaben 16 LE 8 LE
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behälter- geräte mit Rettungsaufgaben 24 LE 12 LE
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter
Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte
32 LE 16 LE
Regenerationsgeräte 24 LE 12 LE
Atemschutzanzüge als Atemanschluss + 6 LE a + 3 LE a
Selbstretter filtrierend
Selbstretter isolierend
6 LE 3 LE
1 Lehreinheit (LE) = 45 Minuten

a Werden Atemschutzanzüge als Atemanschlüsse verwendet, so kommen die angegebenen Zeiten zusätzlich zum verwendeten Atemschutzgerät hinzu.

4.4.4 Ausbildung

Um Ausbildungen und Unterweisungen durchführen zu können, sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse über die Benutzung von Atemschutzgeräten notwendig.

Die Ausbildung hat auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.

Es müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:

Neben den fachlichen Themen sollten auch Hinweise zur Ausbildungsgestaltung (z. B. Methodik und Didaktik) gegeben werden. Ebenfalls soll die Planung und Durchführung von praktischen Übungen behandelt und geübt werden.

Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Schwerpunkte zu setzen:

4.4.5 Fortbildung

Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.

Geeignete Fortbildungsinhalte sind z. B.:

Werden ausschließlich partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) im Unternehmen eingesetzt, kann die Fortbildungspflicht durch eigenständiges Wiederholen der bisherigen Inhalte erfüllt werden, dabei ist die Aktualität der Unterlagen zu gewährleisten. Es können dafür z. B. die DGUV Regel 112-190 sowie Informationen und Schulungsvideos der Herstellerfirmen verwendet werden.

4.5 Atemschutzkoordinierende

4.5.1 Allgemeines

Atemschutzkoordinierende unterstützen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei der Auswahl von Atemschutzgeräten, erstellen Betriebsanweisungen für deren Benutzung und organisieren und dokumentieren die Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung der Funktionsträger im Atemschutz im Betrieb. Sie koordinieren die Wartung und Instandhaltung der Atemschutzgeräte.

4.5.2 Ausbildungsvoraussetzungen

4.5.3 Dauer der Aus- und Fortbildung

Die empfohlene Dauer der Ausbildung umfasst 24 Lehreinheiten. Die Fortbildung hat einen Umfang von 12 Lehreinheiten.
Eine Lehreinheit umfasst 45 Minuten.

4.5.4 Ausbildung

Um die in Kapitel 4.5.1 beschriebenen Aufgaben erfüllen zu können, sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse über die Benutzung von Atemschutzgeräten notwendig.

Die Ausbildung hat auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.

Folgende Themen sind dabei zu berücksichtigen:

Weitere Themen können bei Bedarf erforderlich werden.

4.5.5 Fortbildung

Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.

Geeignete Fortbildungsinhalte sind z. B.:

5 Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen

Ausbildungseinrichtungen müssen so gestaltet und ausgerüstet sein, dass die Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung für die jeweilige Benutzung sicher und praxisgerecht durchgeführt werden kann.

Für die Durchführung der praktischen Ausbildungsinhalte muss die Ausbildungseinrichtung über die entsprechende Infrastruktur verfügen, die vergleichbare Arbeits- und Einsatzbedingungen bietet. Es müssen den Teilnehmerzahlen angepasste Räumlichkeiten vorhanden sein. Während der praktischen Lehreinheiten muss die Betreuung der Teilnehmenden ständig gegeben sein.

Die an den Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildung der Funktionsträger im Atemschutz eingesetzten Personen müssen über die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die Lehrinhalte vermitteln zu können.

Diese Voraussetzungen an Ausbildungseinrichtungen können zum Beispiel Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten erfüllen.

Die Ausbildung von befähigten Personen für die Wartung von Atemschutzgeräten, Ausbildenden im Atemschutz und Atemschutzkoordinierenden kann grundsätzlich nicht innerbetrieblich erfolgen. Dagegen kann die Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen und Unterweisenden im Atemschutz bei Vorliegen der oben genannten Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen innerbetrieblich durchgeführt werden.

Ein Qualitätsmanagement- oder Arbeitsschutzmanagement-System wird empfohlen.

6 Anhang

6.1 Musterbescheinigung

7 Literaturverzeichnis

7.1 Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln

7.2 DGUV Regelwerke für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Vorschriften

Regeln

7.3 Normen

Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, www.beuth.de

____________________________________
1) entfällt bei partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP)

2) entfällt bei isolierendem Atemschutz

4) entfällt bei Selbstrettern und filtrierendem Atemschutz

5) entfällt bei Selbstrettern

6) entfällt bei Einwegprodukten


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