DGUV Grundsatz 314-002 - Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(bisher BGG/GUV-G 915)
(Ausgabe 10/2003; 08/2012; 05/2018)
| Redaktioneller Hinweis:
Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Archiv BGG 915: 10/2003; 08/2012
Vorbemerkung
Dieser DGUV Grundsatz enthält eine Zusammenstellung von Hinweisen für Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" unterliegen.
Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.
Diese Hinweise können auch als Grundlage für eine Unterweisung der Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer verwendet werden.
Die Feststellung erfolgt durch eine Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle, die in diesem DGUV Grundsatz als Kontrolle bezeichnet wird.
Grundsätze sind Maßstäbe für bestimmte Verfahrensfragen, z.B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.
1 Anwendungsbereich
Für Fahrzeuge, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ergibt sich aus verkehrsrechtlichen Vorschriften - hier insbesondere § 23 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 31 Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - die Notwendigkeit für die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer, sich durch Kontrollen vor jeder Arbeitsschicht vom vorschriftsmäßigen Zustand der Fahrzeuge zu überzeugen.
Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug, der Zug sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.
Außerdem können an Fahrzeugen innerhalb einer Arbeitsschicht Schäden und Ausfälle eintreten, die die Verkehrs- wie auch die Arbeitssicherheit beeinträchtigen können.
Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter ist dafür verantwortlich, solche Kontrollen zu veranlassen.
Bei Fahrzeugen, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zur Verfügung stellt und verwenden lässt, handelt es sich um Arbeitsmittel, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fallen.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden.
Dies gilt auch bei Fahrzeugen, für die wiederkehrende Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 14 Abs. 2 BetrSichV vorgeschrieben sind.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Fahrzeuge nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.
Werden derartige Mängel im Rahmen der Kontrolle oder während der Verwendung festgestellt, dürfen die Fahrzeuge nicht weiterverwendet werden.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" (TRBS 1201) konkretisiert in Nr. 3.3.1 die BetrSichV hinsichtlich Kontrollen von Fahrzeugen.
Bei diesen Kontrollen ist in der Regel davon auszugehen, dass
- Gefährdungen, die vom Prüfgegenstand (Fahrzeug) ausgehen, ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln offensichtlich feststellbar sind,
- der Sollzustand jeder unterwiesenen Person (Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer) einfach vermittelbar ist,
- der Istzustand von jeder unterwiesenen Person (Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer) leicht erkennbar ist,
- der Prüfumfang nur wenige Prüfschritte umfasst und
- die Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand durch unterwiesene Personen (Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer) einfach bewertbar ist.
Für die Durchführung von Kontrollen nach § 4 Abs. 5 Satz 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Beschäftigte so ausreichend und so angemessen zu unterweisen, dass sie in der Lage sind, diese Kontrollen vor und während der Arbeit durchzuführen und dabei Mängel zu erkennen.
Nach § 36 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.
Der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin hat festgestellte Mängel wenn möglich zu beheben oder dem bzw. der zuständigen Vorgesetzten und bei einem Wechsel der bzw. dem Übernehmenden mitzuteilen.
Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, ist der Betrieb einzustellen.
Der Zeitpunkt und Umfang der Kontrollen ist erforderlichenfalls nach den betrieblichen und fahrzeugtechnischen Gegebenheiten zu ändern oder zu erweitern.
Insbesondere sind neben diesem DGUV Grundsatz die Betriebsanleitungen der Fahrzeug- und Aufbauhersteller zu beachten.
Besonders nach Gelände- und Wasserdurchfahrten sind vor dem Weiterbetrieb auf öffentlichen Straßen Kontrollen notwendig, da sicherheitsrelevante Bauteile beschädigt und Pflanzenteile, Äste oder andere Fremdkörper an der Fahrzeugunterseite eingeklemmt sein können.
Ebenso muss nach Ladevorgängen und nach Kuppeln von Anhängern der vorschriftsmäßige Zustand kontrolliert werden.
Die Prüfpunkte dieses DGUV Grundsatzes sind so formuliert, dass ein mit "Nein" zu beantwortender Prüfpunkt einen Mangel aufzeigt.
Werden Sicherheitseinrichtungen bzw. sicherheitsrelevante Fahrzeugteile elektronisch überwacht, genügt eine Prüfung anhand der Warn- und Kontrolleinrichtungen.
Der Anhang enthält ein Muster einer Prüfliste für die Kontrolle von Fahrzeugen vor Beginn einer Arbeitsschicht, die als Grundlage einer auf das jeweilige Fahrzeug angepassten Prüfliste angewandt werden kann.
2 Prüfpunkte für die Kontrolle von Fahr zeugen vor Beginn einer Arbeitsschicht
Diese Prüfpunkte sind erforderlichenfalls durch Prüfpunkte aus den Bedienungsanleitungen der Fahrzeug- und Aufbauhersteller zu ergänzen.
2.1 Lichttechnische Einrichtungen
sind unbeschädigt, funktionsfähig und sauber:
Lichttechnische Einrichtungen vorne
- Scheinwerfer (Abblendlicht/Fernlicht)
- Begrenzungsleuchten
- Fahrtrichtungsanzeiger/Warnblinkanlage
- Nebelscheinwerfer *
- Umrissleuchten * (auch am Anhänger/Sattelanhänger)
- Rückstrahler vorne *
- Tagfahrleuchten *
Lichttechnische Einrichtungen hinten und seitlich (auch an Anhänger und Sattelanhänger)
- Schlussleuchten
- Bremsleuchten
- Fahrtrichtungsanzeiger/ Warnblinkanlage
- Nebelschlussleuchte
- Rückfahrscheinwerfer
- Rückstrahler (hinten)
- Kennzeichenbeleuchtung
- Umrissleuchten *
- Seitenmarkierungsleuchten *
- Rückstrahler (seitlich) *
- Park-/Spurhalteleuchten *
* falls vorhanden
Sonstige lichttechnische Einrichtungen
- Gelbes bzw. blaues Blinklicht (Rundumlicht) *
- Blinkleuchten und rotweiße Warnmarkierungen an Hubladebühnen
- Rotweiße Warnmarkierungen an Abfallsammelfahrzeugen
- Auffällige Markierungen (Konturmarkierungen, Linienmarkierungen) *
- Park-Warntafeln *
- Tafeln* zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge
- Arbeitsscheinwerfer *
2.2 Felgen, Reifen und Federung
- Die Felgen/Radschüsseln sind ohne sichtbare Beschädigungen.
- Alle Radmuttern/-bolzen sind vorhanden, unbeschädigt und sitzen fest (Sichtprüfung).
- Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte sind Winterreifen montiert.
Reifen für winterliche Verhältnisse sind mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) oder der Aufschrift M + S gekennzeichnet.
- Die Reifen sind ohne sichtbare Beschädigungen.
- Die Profiltiefe der Reifen ist ausreichend.
Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1, 6 mm aufweisen.
Bei Winterreifen sollte die Profiltiefe mindestens 4 mm betragen.
- Die Laufflächen sind gleichmäßig abgenutzt.
- Die Reifen sind ohne erkennbaren Minderdruck.
- Die Ventilkappen sind vorhanden.
- Es sind keine Fremdkörper im Reifenprofil und zwischen den Zwillingsreifen eingeklemmt.
- Die mechanische Federung und/oder Luftfederung ist ohne erkennbare Beschädigungen.
* falls vorhanden
2.3 Bremsanlage
2.3.1 Hydraulische Bremse
- Der Bremsflüssigkeitsstand ist ausreichend.
- Das hydraulische Bremssystem ist dicht:
Anhaltendes Niedertreten des Bremspedals führt nicht zum Nachgeben des Pedals.
- Die ABV-/ABS-Kontrolleinrichtung zeigt keine Störung an.
- Bremsprobe:
Die Bremswirkung ist gleichmäßig und ausreichend.
2.3.2 Druckluftbremsanlage
- Die Luftbehälter sind entwässert (sofern nicht automatische Entwässerungsventile vorhanden sind).
- Der Lufttrockner ist funktionsfähig.
Prüfung siehe Betriebsanleitung
- Die Gesamtanlage ist dicht; der maximale Vorratsdruck wird erreicht.
Prüfung siehe Betriebsanleitung
- Die Druckwarnanzeige zur Kontrolle des Mindestluftdrucks ist funktionsfähig.
Prüfung siehe Betriebsanleitung
- Die ABV-/ABS-Kontrolleinrichtung zeigt keine Störung an.
- Bremsprobe:
Die Bremswirkung ist gleichmäßig und ausreichend.
Bei Winterbetrieb:
- Der Frostschützer, falls vorhanden, ist ausreichend mit Frostschutzmittel gefüllt, die Anlage ist durchgepumpt.
2.3.3 Sonstige Bremsanlagen
- Die mechanische Übertragungseinrichtung der Feststellbremse ist funktionsfähig; der Hebelweg ist nicht zu groß.
- Das Abreißseil der Auflaufbremsanlage ist vorhanden und unbeschädigt.
2.4 Motor und Antrieb
- Der Kraftstoffbehälter und der Zusatzmittel-Behälter sind ausreichend gefüllt.
- Der Ölstand des Motors ist ausreichend.
- Der Kühlflüssigkeitsstand ist ausreichend (im Winter:
Frostschutz).
- Das Kraftstoffsystem ist ohne erkennbare Kraftstoffverluste (Tropfen, Lache).
- Der Motor und der Antrieb sind ohne erkennbare Ölverluste (Tropfen, Lache).
- Zugängliche Keilriemen haben keine erkennbaren Schäden und Abnutzungen.
2.5 Lenkanlage
- Das Lenkspiel (toter Gang am Lenkrad) hält sich in Geradeausstellung in den vom Fahrzeughersteller angegebenen Grenzen.
- Die Lenkung ist bei laufendem Motor leichtgängig und ohne ungewöhnliche Geräusche.
- Der Ölstand in der Servo-/Hydrolenkung ist ausreichend.
2.6 Fahrerassistenzsysteme (FAS), z.B. Notbremsassistent, Spurassistent und Elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP)
- Die FAS sind eingeschaltet und in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt.
Erforderlichenfalls sind die Sensoren der FAS zu reinigen bzw. von Eis und Schnee zu befreien.
- Die FAS-Kontrolleinrichtungen zeigen keine Störung an.
2.7 Führerhaus
- Die Hupe ist funktionsfähig.
- Die Kontrollleuchten (z.B. Fernlicht, Fahrtrichtungsanzeiger, Warnblinkanlage) sind funktionsfähig.
- Alle Spiegel sind unbeschädigt, richtig eingestellt und sauber.
- Die Scheibenwischer sind unbeschädigt und das Wischfeld zeigt keine Schlieren/Streifen.
- Das Sichtfeld für den Fahrzeugführer ist nicht durch Gegenstände im Führerhaus beeinträchtigt.
- Die Scheiben sind unbeschädigt, eisfrei, außen und innen sauber.
- Die Scheinwerfer- und die Scheibenwaschanlage sind funktionsfähig
(Behälter gefüllt, im Winter mit Frostschutzmittel versehen und Anlage durchgepumpt).
- Die Lüftungsanlage ist funktionsfähig.
- Das Lenkrad, der Fahrersitz und die Kopfstütze sind richtig eingestellt.
- Die Sicherheitsgurte sind unbeschädigt und funktionsfähig.
- Die Sicherungen an Liegeplätzen sind vorhanden und funktionsfähig.
- Die Fußmatten und die Teppiche sind gegen Verrutschen gesichert; die Pedalwege sind frei.
- Das EG-Kontrollgerät ist funktionsfähig und richtig eingestellt: beschriftetes Schaublatt/Fahrerkarte ist eingelegt.
2.8 Aufbau/Rahmen (auch Anhänger/Sattelhänger)
- Amtliche Kennzeichen und Schilder - auch am Anhänger - sind lesbar (nicht verschmutzt).
- Aufstiege, Haltegriffe, Standflächen und Geländer am Fahrzeug sind unbeschädigt.
- Bordwände/Türen/Rungen/Motorhauben/Klappen sind unbeschädigt, geschlossen und gesichert.
- Planen sind unbeschädigt und ordnungsgemäß geschlossen.
- Die Fahrzeugunterseite ist frei von Pflanzenteilen, Ästen oder anderen Fremdkörpern (insbesondere nach Gelände und Wasserdurchfahrten).
- Fahrzeugaufbauten/-rahmen sind äußerlich frei von Ladungsresten, z.B. Sand, Kies, Holzteilen oder Anhaftungen.
- Fahrzeugdächer sind frei von Wasser, Schnee und Eis.
- Kippbare oder anhebbare Aufbauteile, z.B. Führerhäuser, Hubdächer, Kippbrücken, Auffahrrampen, klappbare Geländer, klappbare Unterfahrschutzeinrichtungen, Spritzschutzlappen, Abstützeinrichtungen befinden sich in Fahrstellung und sind gesichert.
2.9 Ladungssicherung
- Ladungssicherungseinrichtungen (z.B. Zurrpunkte) sind unbeschädigt und funktionsfähig.
- Die Ladung ist so verstaut, dass zulässige Achslasten nicht überschritten bzw. Mindestachslasten nicht unterschritten werden.
- Die Ladung ist so gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann.
Sicherung nach den anerkannten Regeln der Technik siehe VDI 2700
- Austauschbare Ladungsträger (Wechselbrücken, Container, Kipp- und Absetzbehälter) sind ordnungsgemäß gesichert bzw. verriegelt.
Wechselbrückenstützen sind zweifach gesichert.
- Das Ersatzrad ist ordnungsgemäß untergebracht und gesichert.
- Absperreinrichtungen an einem Tank- bzw. Silofahrzeug sind geschlossen.
- Verschlusseinrichtung am Ende eines Auslaufstutzens an einem Tankfahrzeug ist dicht.
2.10 Anhänger-/Sattelanhängerbetrieb, Kupplung
Bei Fahrten ohne Anhänger:
- Die Schutzkappen der Kupplungsköpfe sind aufgesetzt.
Vor dem Ankuppeln:
- Das Fangmaul ist unbeschädigt und arretierbar.
- Die Höheneinstelleinrichtung der Zuggabel ist funktionsfähig.
- Die Zuggabel des Anhängers ist unbeschädigt und bodenfrei (mindestens 200 mm).
Anhänger-/Sattelanhängerbetrieb
- Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger bzw. Sattelzugmaschine und Sattelanhänger ist ordnungsgemäß hergestellt.
Die Verbindung ist ordnungsgemäß hergestellt, wenn
- die Kupplung geschlossen und gesichert ist;
- die elektrischen Leitungen und die Bremsleitungen angeschlossen sind, sofern vorhanden auch ABV-/ABS-Steckverbindung;
- die Verbindungsleitungen nicht scheuern und nicht bis zum Boden durchhängen;
- das Abreißseil der Auflaufbremsanlage an der Kupplungskugel mit Halterung eingehängt ist.
2.11 Zubehör
Das erforderliche Zubehör ist vorhanden, funktionsfähig bzw. in einwandfreiem Zustand und gesichert untergebracht.
- Unterlegkeile
Ein Unterlegkeil ist erforderlich bei
- Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4000 kg,
- zweiachsigen Anhängern - ausgenommen Sattel- und Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei
- drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
- Sattelanhängern,
- Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
- Hilfsmittel zur Ladungssicherung
Z. B. Zurrmittel, Ladehölzer, Antirutschmatten, Füllmittel, Sperrbalken, soweit erforderlich.
- Anlegeleiter
Eine Anlegeleiter kann zum Auf-/Abplanen bzw. zum Besteigen der Ladefläche erforderlich sein.
Sie ist geeignet, wenn sie z.B. ausreichend lang ist und mit Sicherungen gegen Abrutschen versehen ist.
- Warndreieck
In Kraftfahrzeugen - mit Ausnahme von Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen - muss bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr mindestens ein Warndreieck mitgeführt werden.
- Warnleuchte, Handlampe
Bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t muss bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr eine Warnleuchte in amtlich genehmigter Bauart mitgeführt werden.
In Kraftomnibussen muss zusätzlich eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.
- Feuerlöscher in Kraftomnibussen
In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuerlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen mindestens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes (in Doppeldeckfahrzeugen der zweite Feuerlöscher auf der oberen Fahrgastebene) mitgeführt werden.
Zulässig sind nur Feuerlöscher, die mindestens für die Brandklassen
- A: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend)
- B: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend) und
- C: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend)
amtlich zugelassen sind.
Die Feuerlöscher müssen mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten durch fachkundige Prüferinnen oder Prüfer auf Gebrauchsfähigkeit geprüft werden.
Auf einem am Feuerlöscher befestigten Schild müssen der Name des/der Prüfenden und der Tag der Prüfung angegeben sein.
- Verbandkasten nach DIN 13164
Bei Kraftfahrzeugen muss bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014, entspricht.
Bei Kraftomnibussen mit mehr als 22 Fahrgastplätzen sind zwei der o. a. Verbandkästen mitzuführen.
- Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter
- Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung
Bei Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter richten sich die Anforderungen an die sonstige Ausrüstung sowie die persönliche Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
- Feuerlöscher
Die Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter mit Feuerlöschern und deren Prüfung richten sich nach Abschnitt 8.1.4 des ADR.
- Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) und Kennzeichnungen bei Beförderung gefährlicher Güter
In der Kabine der Fahrzeugbesatzung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter sind an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) in der in Unterabschnitt 5.4.3 ADR festgelegten Form mitzuführen.
Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen, wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen, einsehen.
Das Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbenen Tafeln und weiteren Kennzeichnungen richtet sich nach Kapitel 5.3 und Unterabschnitt 5.5.3.6 ADR in Verbindung mit den Angaben im Beförderungspapier.
Werden keine gefährlichen Güter oder deren Reste befördert, müssen Großzettel (Placards), orangefarbene Tafeln und weitere Kennzeichnungen entfernt werden oder verdeckt sein.
- Warnkleidung
Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen mit geeigneter Warnkleidung ausgerüstet sein.
Warnkleidung ist dann als geeignet anzusehen, wenn sie DIN EN 471 "Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen" entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale eingehalten sind:
- Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 2 gemäß Tabelle 1,
- Farbe (siehe Abschnitt 5.1) fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb gemäß Tabelle 2,
- Mindestrückstrahlwerte (siehe Abschnitt 6.1) der Klasse 2 gemäß Tabelle 5 oder,
wenn sie DIN EN ISO 20471 "Hochsichtbare Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen" entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale eingehalten sind:
- Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 2,
- Farbe fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb.
Die Anzahl der Warnkleidungen soll der des Fahrpersonals entsprechen, d. h., dass Fahrzeuge, die z.B. ständig mit einem Fahrzeugführer und einem Beifahrer besetzt sind, auch mit zwei Warnkleidungen auszurüsten sind.
- Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen
Die Betriebsanleitungen der Fahrzeug- und Aufbauhersteller, gegebenenfalls auch der Hersteller von an- oder aufgebauten Einrichtungen, und bei Bedarf die Betriebsanweisungen des Unternehmens müssen im Fahrzeug mitgeführt werden.
- Winterbetrieb
Hilfsmittel zur Reinigung vereister Scheiben und gegebenenfalls Schneeketten, Anfahrhilfen, Besen, Schaufel, Streugut werden mitgeführt.
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| Muster einer Prüfliste für die Kontrolle von Fahrzeugen vor Beginn einer Arbeitsschicht | Anhang 1 |
Prüfpunkte können entfallen, wenn sie
- in Abhängigkeit der Fahrzeugart nicht notwendig sind.
Prüfpunkte sind zu ergänzen, wenn sie
- aufgrund der Aufbauart, bzw. der Bedienungsanleitung notwendig sind und/oder
- aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten (z.B. Geländeeinsatz) notwendig sind.
Lichttechnische Einrichtungen vorne, li/re
- Scheinwerfer (Fern-, Abblendlicht)
- Begrenzungsleuchten
- Fahrtrichtungsanzeiger, Warnblinkanlage
- Nebelscheinwerfer *
- Umrissleuchten (auch an Anhängern)
- Rückstrahler vorne *
- Tagfahrleuchten *
Lichttechnische Einrichtungen hinten und seitlich (auch am Anhänger/Sattelanhänger)
- Schlussleuchten li/re
- Bremsleuchten li/re
- Fahrtrichtungsanzeiger li/re, Warnblinkanlage
- Nebelschlussleuchte
- Rückfahrscheinwerfer
- Rückstrahler hinten li/re, seitlich *
- Kennzeichenbeleuchtung
- Umrissleuchten * li/re
- Seitenmarkierungsleuchten *
- Park-/Spurhalteleuchten *
Sonstige lichttechnische Einrichtungen
- Gelbes bzw. blaues Blinklicht * (Rundumlicht)
- Blinkleuchten und rotweiße Warnmarkierungen an Hubladebühnen *
- Rotweiße Warnmarkierungen an Abfallsammelfahrzeugen
- Auffällige Markierungen (Konturmarkierungen, Linienmarkierungen) *
- Park-Warntafeln *
- Tafeln * zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge
- Arbeitsscheinwerfer *
Felgen, Reifen und Federung
- Winterreifen, wenn erforderlich
- Felgen/ Radschüsseln
- Radmuttern/ -bolzen (Sichtprüfung)
- Reifenzustand (Schäden, Profiltiefe, Laufbild, Luftdruck)
- Ventilkappen
- Fremdkörper (auch Zwillingsreifen)
- Federung (Sichtprüfung)
Bremsanlage
- Bremsflüssigkeitsstand
- Dichtheit
- ABV-/ABS-Kontrolleinrichtung
- Luftbehälter, Entwässerung, Lufttrockner
- Frostschützer (Winterbetrieb)
- Luftfülldauer, Druckwarnanzeige
- Bremsprobe
- Übertragungseinrichtung Feststellbremse
- Abreißseil Auflaufbremse
Motor und Antrieb
- Kraftstoffvorrat, Zusatzmittel
- Ölstand Motor, Kühlflüssigkeitsstand
- Dichtheit von Motor und Kraftstoffversorgung
- Keilriemen
Lenkanlage
- Lenkspiel
- Leichtgängigkeit/ Geräusche
- Ölstand Servo-/ Hydrolenkung
Fahrerassistenzsysteme (FAS)
- eingeschaltet und funktionsfähig
- FAS-Kontrolleinrichtung
Führerhaus
- Hupe
- Kontrollleuchten
- Alle Spiegel außen und innen Scheibenwischer, Scheinwerferwaschanlage, Scheibenwaschanlage, Lüftungsanlage
- Sichtfeld frei
- Scheiben unbeschädigt, eisfrei, gereinigt außen und innen
- Lenkrad, Sitze, Kopfstützen, Sicherheitsgurte
- Sicherungen Liegeplätze
- Fußmatten/Teppiche/Pedalwege
- EG-Kontrollgerät, Schaublatt, Fahrerkarte
Aufbau/Rahmen (auch Anhänger/Sattelanhänger)
- amtliche Kennzeichen und Schilder
- Aufstiege, Haltegriffe, Standflächen, Geländer
- Bordwände, Türen, Rungen, Klappen, Planen, Motorhauben
- Aufbauteile in Fahrstellung und gesichert
- Aufbauten und Fahrzeugrahmen äußerlich frei von Ladungsresten
- Dächer frei von Wasser, Schnee und Eis
- Fahrzeugunterseite frei von Fremdkörpern
Ladungssicherung
- Ladungssicherungseinrichtungen (z.B. Zurrpunkte)
- Ladungsverteilung (z.B. Achslasten berücksichtigen)
- Ladungssicherung
- Befestigung von Wechselbrücken, Containern, Kipp- und Absetzbehältern
- zweifache Sicherung Wechselbrückenstützen
- Ersatzradunterbringung
- Absperreinrichtungen
- Verschlusseinrichtungen
Anhänger-/Sattelanhängerbetrieb, Kupplung
vor dem Kuppeln
- Fangmaul/ Zuggabel/ Höheneinstelleinrichtung
nach dem Ankuppeln und während des Betriebes
- Kupplung geschlossen und gesichert
- elektrische Verbindung, ABV-/ ABS-Steckverbindung
- Vorrat- und Bremsleitung
- Abreißseil
Zubehör (falls erforderlich)
- Unterlegkeil(e)
- Hilfsmittel zur Ladungssicherung Anlegeleiter
- Warndreieck, Warnleuchte, Handlampe (Kraftomnibus)
- Feuerlöscher (Kraftomnibus, Gefahrgutfahrzeug)
- Verbandkasten
- Ausrüstung zur Beförderung gefährlicher Güter, Unfallmerkblätter, Placards Warnkleidung
- Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen
Winterbetrieb (bei Bedarf)
- Schneeketten, Anfahrhilfen
- Hilfsmittel zur Scheibenenteisung (Eiskratzer)
- Schaufel, Streugut
- Besen
* falls vorhanden
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| Vorschriften und Regeln | Anhang 2 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.
1. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln
Bezugsquellen:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO)
- Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO)
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
- Technische Regel für Betriebssicherheit "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" (TRBS 1201)
2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquellen:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen
Vorschriften:
- DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"
Regeln
- DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
- DGUV Regel 113-020 "Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten - Regeln für den sicheren Einsatz"
- DGUV Regel 115-001 "Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge"
Informationen
- DGUV Information 211-031 "Einsatz von bordeigenen Kommunikations- und Informationssystemen mit Bildschirmen an Fahrerarbeitsplätzen"
- DGUV Information 213-052 "Beförderung gefährlicher Güter"
- DGUV Information 214-010 "Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten"
- DGUV Information 214-016 "Sicherer Einsatz von Absetzkippern"
- DGUV Information 214-080 "Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen"
3. Normen/ VDE- und VDI-Bestimmungen
Bezugsquellen:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin www.beuth.de
bzw. VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin www.vdeverlag.de
- DIN 13164:2014-01
Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten B
- DIN EN 471:2008-03
Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen (zurückgezogen)
- DIN EN ISO 20471:2017-03
Hochsichtbare Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen
- VDI 2700:2004-11
Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen
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