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DGUV Grundsatz 314-002 - Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(bisher BGG/GUV-G 915)

(Ausgabe 10/2003; 08/2012; 05/2018)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Archiv BGG 915: 10/2003; 08/2012


Vorbemerkung

Dieser DGUV Grundsatz enthält eine Zusammenstellung von Hinweisen für Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" unterliegen. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand. Diese Hinweise können auch als Grundlage für eine Unterweisung der Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer verwendet werden.

Die Feststellung erfolgt durch eine Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle, die in diesem DGUV Grundsatz als Kontrolle bezeichnet wird.

Grundsätze sind Maßstäbe für bestimmte Verfahrensfragen, z.B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.

1 Anwendungsbereich

Für Fahrzeuge, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ergibt sich aus verkehrsrechtlichen Vorschriften - hier insbesondere § 23 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 31 Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - die Notwendigkeit für die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer, sich durch Kontrollen vor jeder Arbeitsschicht vom vorschriftsmäßigen Zustand der Fahrzeuge zu überzeugen.

Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug, der Zug sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Außerdem können an Fahrzeugen innerhalb einer Arbeitsschicht Schäden und Ausfälle eintreten, die die Verkehrs- wie auch die Arbeitssicherheit beeinträchtigen können.

Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter ist dafür verantwortlich, solche Kontrollen zu veranlassen.

Bei Fahrzeugen, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zur Verfügung stellt und verwenden lässt, handelt es sich um Arbeitsmittel, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fallen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. Dies gilt auch bei Fahrzeugen, für die wiederkehrende Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 14 Abs. 2 BetrSichV vorgeschrieben sind.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Fahrzeuge nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen. Werden derartige Mängel im Rahmen der Kontrolle oder während der Verwendung festgestellt, dürfen die Fahrzeuge nicht weiterverwendet werden.

Die Technische Regel für Betriebssicherheit "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" (TRBS 1201) konkretisiert in Nr. 3.3.1 die BetrSichV hinsichtlich Kontrollen von Fahrzeugen.

Bei diesen Kontrollen ist in der Regel davon auszugehen, dass

Für die Durchführung von Kontrollen nach § 4 Abs. 5 Satz 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Beschäftigte so ausreichend und so angemessen zu unterweisen, dass sie in der Lage sind, diese Kontrollen vor und während der Arbeit durchzuführen und dabei Mängel zu erkennen.

Nach § 36 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.

Der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin hat festgestellte Mängel wenn möglich zu beheben oder dem bzw. der zuständigen Vorgesetzten und bei einem Wechsel der bzw. dem Übernehmenden mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, ist der Betrieb einzustellen.

Der Zeitpunkt und Umfang der Kontrollen ist erforderlichenfalls nach den betrieblichen und fahrzeugtechnischen Gegebenheiten zu ändern oder zu erweitern. Insbesondere sind neben diesem DGUV Grundsatz die Betriebsanleitungen der Fahrzeug- und Aufbauhersteller zu beachten. Besonders nach Gelände- und Wasserdurchfahrten sind vor dem Weiterbetrieb auf öffentlichen Straßen Kontrollen notwendig, da sicherheitsrelevante Bauteile beschädigt und Pflanzenteile, Äste oder andere Fremdkörper an der Fahrzeugunterseite eingeklemmt sein können. Ebenso muss nach Ladevorgängen und nach Kuppeln von Anhängern der vorschriftsmäßige Zustand kontrolliert werden.

Die Prüfpunkte dieses DGUV Grundsatzes sind so formuliert, dass ein mit "Nein" zu beantwortender Prüfpunkt einen Mangel aufzeigt.

Werden Sicherheitseinrichtungen bzw. sicherheitsrelevante Fahrzeugteile elektronisch überwacht, genügt eine Prüfung anhand der Warn- und Kontrolleinrichtungen.

Der Anhang enthält ein Muster einer Prüfliste für die Kontrolle von Fahrzeugen vor Beginn einer Arbeitsschicht, die als Grundlage einer auf das jeweilige Fahrzeug angepassten Prüfliste angewandt werden kann.

2 Prüfpunkte für die Kontrolle von Fahr zeugen vor Beginn einer Arbeitsschicht

Diese Prüfpunkte sind erforderlichenfalls durch Prüfpunkte aus den Bedienungsanleitungen der Fahrzeug- und Aufbauhersteller zu ergänzen.

2.1 Lichttechnische Einrichtungen

sind unbeschädigt, funktionsfähig und sauber:

Lichttechnische Einrichtungen vorne

Lichttechnische Einrichtungen hinten und seitlich (auch an Anhänger und Sattelanhänger)

* falls vorhanden

Sonstige lichttechnische Einrichtungen

2.2 Felgen, Reifen und Federung

* falls vorhanden

2.3 Bremsanlage

2.3.1 Hydraulische Bremse

2.3.2 Druckluftbremsanlage

Bei Winterbetrieb:

2.3.3 Sonstige Bremsanlagen

2.4 Motor und Antrieb

2.5 Lenkanlage

2.6 Fahrerassistenzsysteme (FAS), z.B. Notbremsassistent, Spurassistent und Elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP)

2.7 Führerhaus

2.8 Aufbau/Rahmen (auch Anhänger/Sattelhänger)

2.9 Ladungssicherung

2.10 Anhänger-/Sattelanhängerbetrieb, Kupplung

Bei Fahrten ohne Anhänger:

Vor dem Ankuppeln:

Anhänger-/Sattelanhängerbetrieb

Die Verbindung ist ordnungsgemäß hergestellt, wenn

2.11 Zubehör

Das erforderliche Zubehör ist vorhanden, funktionsfähig bzw. in einwandfreiem Zustand und gesichert untergebracht.

- Unterlegkeile

Ein Unterlegkeil ist erforderlich bei

Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei

- Hilfsmittel zur Ladungssicherung

Z. B. Zurrmittel, Ladehölzer, Antirutschmatten, Füllmittel, Sperrbalken, soweit erforderlich.

- Anlegeleiter

Eine Anlegeleiter kann zum Auf-/Abplanen bzw. zum Besteigen der Ladefläche erforderlich sein. Sie ist geeignet, wenn sie z.B. ausreichend lang ist und mit Sicherungen gegen Abrutschen versehen ist.

- Warndreieck

In Kraftfahrzeugen - mit Ausnahme von Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen - muss bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr mindestens ein Warndreieck mitgeführt werden.

- Warnleuchte, Handlampe

Bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t muss bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr eine Warnleuchte in amtlich genehmigter Bauart mitgeführt werden.

In Kraftomnibussen muss zusätzlich eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.

- Feuerlöscher in Kraftomnibussen

In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuerlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen mindestens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes (in Doppeldeckfahrzeugen der zweite Feuerlöscher auf der oberen Fahrgastebene) mitgeführt werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die mindestens für die Brandklassen

amtlich zugelassen sind. Die Feuerlöscher müssen mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten durch fachkundige Prüferinnen oder Prüfer auf Gebrauchsfähigkeit geprüft werden. Auf einem am Feuerlöscher befestigten Schild müssen der Name des/der Prüfenden und der Tag der Prüfung angegeben sein.

- Verbandkasten nach DIN 13164

Bei Kraftfahrzeugen muss bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014, entspricht.

Bei Kraftomnibussen mit mehr als 22 Fahrgastplätzen sind zwei der o. a. Verbandkästen mitzuführen.

- Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter

- Warnkleidung

Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen mit geeigneter Warnkleidung ausgerüstet sein. Warnkleidung ist dann als geeignet anzusehen, wenn sie DIN EN 471 "Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen" entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale eingehalten sind:

wenn sie DIN EN ISO 20471 "Hochsichtbare Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen" entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale eingehalten sind:

Die Anzahl der Warnkleidungen soll der des Fahrpersonals entsprechen, d. h., dass Fahrzeuge, die z.B. ständig mit einem Fahrzeugführer und einem Beifahrer besetzt sind, auch mit zwei Warnkleidungen auszurüsten sind.

- Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen

Die Betriebsanleitungen der Fahrzeug- und Aufbauhersteller, gegebenenfalls auch der Hersteller von an- oder aufgebauten Einrichtungen, und bei Bedarf die Betriebsanweisungen des Unternehmens müssen im Fahrzeug mitgeführt werden.

- Winterbetrieb

Hilfsmittel zur Reinigung vereister Scheiben und gegebenenfalls Schneeketten, Anfahrhilfen, Besen, Schaufel, Streugut werden mitgeführt.


.

Muster einer Prüfliste für die Kontrolle von Fahrzeugen vor Beginn einer Arbeitsschicht Anhang 1


Prüfpunkte können entfallen, wenn sie

Prüfpunkte sind zu ergänzen, wenn sie

Lichttechnische Einrichtungen vorne, li/re

Lichttechnische Einrichtungen hinten und seitlich (auch am Anhänger/Sattelanhänger)

Sonstige lichttechnische Einrichtungen

Felgen, Reifen und Federung

Bremsanlage

Motor und Antrieb

Lenkanlage

Fahrerassistenzsysteme (FAS)

Führerhaus

Aufbau/Rahmen (auch Anhänger/Sattelanhänger)

Ladungssicherung

Anhänger-/Sattelanhängerbetrieb, Kupplung

vor dem Kuppeln

nach dem Ankuppeln und während des Betriebes

Zubehör (falls erforderlich)

Winterbetrieb (bei Bedarf)

* falls vorhanden


.

Vorschriften und Regeln Anhang 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

1. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln

Bezugsquellen:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquellen:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

Vorschriften:

Regeln

Informationen

3. Normen/ VDE- und VDI-Bestimmungen

Bezugsquellen:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin www.beuth.de
bzw. VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin www.vdeverlag.de


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