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DGUV Grundsatz 314-006 - Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 04/1985)
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Bis 2014: BGG 957
Fachausschuß "Binnenschiffahrt, Wasserstraßen, Häfen"
Nach § 5 Abs. 1 UVV "Schwimmende Geräte" ( VBG 40a) hat der Unternehmer die Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit schwimmender Geräte nachzuweisen.
Diese Grundsätze sollen zur Vereinheitlichung der Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte beitragen und deren Prüfung erleichtern.
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Ruhezustand
Ein schwimmendes Gerät befindet sich im Ruhezustand, wenn
Ein besonderer Ruhezustand kann z.B. vorliegen bei Instandhaltungsarbeiten, bei denen Neigungen auftreten.
1.2 Betriebszustand
Ein schwimmendes Gerät befindet sich im Betriebszustand, wenn
Besondere Betriebszustände sind z.B.
1.3 Restfreibord
Der Restfreibord ist der kleinste Abstand zwischen der Oberkante der Bordwand und dem Glattwasserspiegel bei geneigtem schwimmendem Gerät.
2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jedem die Schwimmfähigkeit oder Kentersicherheit beeinflussenden Umbau muß ein Schwimmfähigkeitsnachweis oder Kentersicherheitsnachweis schriftlich niedergelegt, vom Ausfertiger unterzeichnet und von einem anerkannten Sachverständigen geprüft sein.
Schwimmfähigkeit oder Kentersicherheit beeinflussende Umbauten sind z.B. alle Arbeiten, die zu einer Verlagerung oder Veränderung von Massen führen, wie:
Ausfertiger und Prüfer des Nachweises dürfen nicht dieselbe Person sein.
3 Art, Umfang der Nachweise
3.1 Schwimmfähigkeitsnachweis
3.1.1 Der Schwimmfähigkeitsnachweis ist im Regelfalle für solche schwimmenden Geräte ausreichend, bei denen in den Ruhe- und Betriebszuständen nur vernachlässigbar kleine neigende Momente auftreten. Solche Geräte sind z.B. Saugbagger, deren Saugrohre in der Mittellängsebene des Hauptschwimmkörpers angeordnet sind.
3.1.2 Der Schwimmfähigkeitsnachweis muß mindestens enthalten:
3.2 Kentersicherheitsnachweis allgemein
3.2.1 Der Kentersicherheitsnachweis ist im Regelfalle für solche schwimmenden Geräte erforderlich, bei denen in den Ruhe- und Betriebszuständen bedeutende neigende Momente auftreten.
Bedeutende neigende Momente können z.B. durch Windeinflüsse auch bei solchen schwimmenden Geräten hervorgerufen werden, bei denen durch Arbeitseinrichtungen nur vernachlässigbar kleine neigende Momente auftreten.
3.2.2 Der Kentersicherheitsnachweis ist im Regelfalle nach den Ergebnissen eines Krängungsversuches aufzustellen. Dabei muß ein Neigungswinkel zwischen 1° und 3° erreicht werden. Ist das Erreichen dieser Neigungswinkel nicht möglich oder stößt die Durchführung des Krängungsversuches auf unverhältnismäßig große technische oder organisatorische Schwierigkeiten, kann der Kentersicherheitsnachweis aufgrund einer Massen- und Momentenberechnung aufgestellt werden; hierbei muß die Gerätemasse durch einen
Tiefgangsnachweis am Gerät kontrolliert werden, wobei die Toleranzgrenze ± 5 % beträgt. 3.2.3 Der Kentersicherheitsnachweis muß mindestens enthalten:
3.2.4 Wird ein schwimmendes Gerät auf strömenden Gewässern quer zur Strömungsrichtung eingesetzt, können je nach örtlichen Verhältnissen bedeutende krängende Momente auftreten. In diesem Fall ist der Strömungseinfluß in die Stabilitätsbilanz einzubeziehen, wobei die zugrunde gelegte Strömungsgeschwindigkeit, Wassertiefe und Aufstauhöhe infolge der Queranströmung anzugeben sind.
Für die Berechnung des Einflusses der Querströmung wird auf die Untersuchungsergebnisse der Versuchsanstalt für Binnenschiffbau, Klöckners traße 77, 47057 Duisburg, verwiesen; siehe hierzu Untersuchungsbericht Nummer 585/II in Verbindung mit Nummer 821/I und II sowie Nummer 756.
3.3 Kentersicherheitsnachweis durch praktische Erprobung
3.3.1 Die praktische Erprobung ist für schwimmende Geräte, mit denen Lasten mittels Tragmittel gehoben oder bewegt werden oder mit Einrichtungen zum Lösen, Aufnehmen, Abschütten oder Fördern von Erdreich oder anderem Material unter folgenden Bedin gungen durchzuführen:
Die Arbeitseinrichtungen sind unter Betriebsbelastung in der Betriebsstellung, bei fahrbaren Einrichtungen auch in der Endstellung der Einrichtung, zu heben, zu schwenken und zu wippen.
3.3.2 Die praktische Erprobung ist für schwimmende Geräte mit Ramm-, Zieh- und Bohreinrichtungen unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
Die Arbeitseinrichtungen sind mit dem an der Baustelle vorgesehenen Mäkler, Rammbär, Rammpfahl oder der zu rammenden Spundbohle oder dem Meißel in der jeweils ungünstigsten Zusammenstellung zu belasten. Verfahrbare Einrichtungen sind in die Endstellung zu bringen.
4 Beurteilung und Ergebnis
4.1 Beim rechnerischen Nachweis der Schwimmfähigkeit oder der Kentersicherheit sind gutachtliche Beurteilungen der Rechenergebnisse mit Angaben über Einsatz- und Belastungsgrenzen zu erstellen.
4.2 Bei der praktischen Erprobung der Kentersicherheit sind in einem Protokoll die Tiefgänge, die Restfreiborde, die Neigungswinkel des Schwimmkörpers bei allen Stellungen der Arbeitseinrichtungen sowie eine Beschreibung der Belastungen und der örtlichen Lage der Arbeitseinrichtungen festzuhalten. Die Erprobungsergebnisse sind gutachtlich zu beurteilen.
Anhang Besondere Hinweise für die Ausfertigung des Schwimmfähigkeitsnachweises und des Kentersicherheitsnachweises
Einheitsgewichte für Sand, Kies und Erdreich sind im Regelfall wie folgt anzusetzen:
| Sand und Kies | 1,5 - 1,7 t/cbm, |
| sehr nasser Sand | 2 t/cbm, |
| Erdreich im Durchschnitt | 1,8 t/cbm, |
| Sand- und Wassergemisch in Rohrleitungen | 1,3 t/cbm. |
Bei Seilgreifbaggern kommt es beim Lösen von Erdreich zu dynamischen Krafteinflüssen. Diese haben eine größere Neigung des Schwimmkörpers und eine größere Tauchung zur Folge. Man kann diesen Einflüssen durch Vergrößerung des Gewichtes der normalen Greiferfüllung Rechnung tra gen, indem man folgende Formel anwendet:
Last = Masse der Normalgreiferfüllung x (1,3 + 0,0066 vH),
vH = Hubgeschwindigkeit in m/min.
Als Tragfähigkeit eines Hebezeuges oder Baggers gilt diejenige, die der Hersteller für die betreffende Ausladung angibt. Beim Einsatz eines Hebezeuges oder Baggers auf einem Schwimmkörper kann es erforderlich werden, daß Ausladung bzw. Greifergröße bedeutend herabgesetzt werden müssen.
Bei Hydraulikbaggern ist mit der größtmöglichen Hubkraft zu rechnen. Für die Berechnung der krängenden Momente infolge Windkraft sind folgende Werte anzusetzen:
schwimmende Geräte im Betriebszustand:
Staudruck q = 250 N/qm, Luftkraftbeiwert bzw. aerodynamischer Lastbeiwert cf =1,2 für Fachwerke, cf =1,6 für Vollwandträger und Schiffsaufbauten.
Beide Werte schließen Böeneinflüsse ein. Als Angriffsfläche der Windkraft (Bezugsfläche nach DIN 1055 Teil 4 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten, Windlasten nicht schwingungsanfälliger Bauwerke") ist die durch die Umrißlinie des Fachwerkes eingeschlossene Fläche einzusetzen.
schwimmende Geräte im Ruhestand:Staudruck q = 500 N/qm,
Luftkraftbeiwert bzw. aerodynamischer Lastbeiwert wie Betriebszustand.Eine Abstufung der Staudrücke in Abhängigkeit von Bauhöhen erfolgt nicht.
In besonderen Fällen ist die Kenntnis der Strömungsgeschwindigkeit auf Wasserstraßen für die Ausfertigung des Schwimmfähigkeits- bzw. Kentersicherheitsnachweises notwendig.
Hinsichtlich der Strömungsgeschwindigkeit wird auf die Veröffentlichung des Vereins für Binnenschiffahrt und Wasserstraßen e.V. in der Zeitschrift für Binnenschiffahrt, Ausgabe 1.81 verwiesen. (Sonderdrucke unter dem Titel "Sammlung von Daten und Fakten zur Darstellung der Leistungskraft der Binnenschiffahrt und ihrer Bedeutung für die Verkehrswirtschaft", Ausgabe 1981, zu beziehen beim Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, 47057 Duisburg).
Beim Kentersicherheitsnachweis kann es für schwimmende Geräte, die mit eigener Triebkraft fahren oder verschleppt werden, erforderlich sein, neigende Momente aus der Drehkreisfahrt zu berücksichtigen. In den Tanks und Zellen schwimmender Geräte befinden sich fast immer freie Flüssigkeitsoberflächen, deren Übergehen die neigenden Momente vergrößern. Der Ausfertiger von Kentersicherheitsnachweisen sollte immer mit dieser Tatsache rechnen.
Es wird darauf hingewiesen, daß Krane oder Bagger beim Schwenken mit unbelasteten Hebeeinrichtungen in einzelnen Fällen größere neigende Momente hervorrufen können als mit belasteten Hebeeinrichtungen. Im Regelfalle wird es genügen, die Stabilitätsbilanz bis zu dem Neigungswinkel aufzustellen, bei dem die Oberkante der Bordwand zu Wasser kommt bzw. Wasser in den Schiffskörper einströmen kann oder bei der der Schwimmkörperboden austaucht.
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