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DGUV Grundsatz 315-411 - Qualitätskriterien für Büroarbeitsplätze - Anforderung an Produkte
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 07/2022)




Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

Vorbemerkung

Die Bedeutung des Büros als Arbeitsort ist in den letzten Jahren weiter gewachsen. Zu Jahresbeginn 2020 gaben fast 60 Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland an, den größten Teil ihrer Arbeitszeit im Büro zu verbringen. Zehn Jahre zuvor lag dieser Anteil bei 44 Prozent aller Beschäftigten (IBA-Studie 2019/2020). In anderen europäischen Ländern vollzog sich eine ähnliche Entwicklung hin zur Arbeit am Schreibtisch, in Kommunikationsräumen und in Zwischenbereichen. Die Gesundheit von Beschäftigten und die Produktivität von Unternehmen wird von den Arbeitsbedingungen im Büro beeinflusst.

Die Arbeit im Büro ist verglichen mit vielen Tätigkeiten in Gewerbe und Industrie als körperlich wenig belastend anzusehen. Wie in anderen Berufsgruppen gehören jedoch auch bei Beschäftigten im Büro Muskel-Skelett-Erkrankungen zu den häufigsten Ursachen von Arbeitsunfähigkeiten.

Der vorliegende DGUV Grundsatz mit dem Fokus auf Produkten definiert Anforderungen an Einrichtungsgegenstände für Arbeitsplätze im Büro, an Telearbeitsplätze und für mobiles Arbeiten im Homeoffice. Er gibt neben Hinweisen zu Ergonomie und Arbeitssicherheit auch Hilfestellungen bei der Beurteilung der Funktionalität, Flexibilität, Langlebigkeit und der ökologischen Qualität von Möbeln. Im Sinne einer sicheren, vielseitigen und langen Nutzung von Büroeinrichtungsgegenständen gehen sie teils deutlich über die normativ festgelegten Anforderungen, wie sie beispielsweise im Rahmen einer GS-Zertifizierung gefordert werden, hinaus.

Parallel zu diesem DGUV Grundsatz erscheint die Quality Office Leitlinie L-Q 2022 "Qualitätskriterien für Büroarbeitsplätze - Anforderungen an Produkte". Die darin enthaltenden Anforderungen stimmen weitgehend mit denen dieses Grundsatzes überein.

Druck- und Lokalversion Auf Basis der Quality Office Leitlinie L-Q 2022 "Qualitätskriterien für Büroarbeitsplätze" wird beispielsweise das Quality Office-Zeichen vergeben. Eine Zertifizierung hiernach steht allen Unternehmen offen, die mit ihren Leistungen und Produkten die Qualitätsanforderungen der Leitlinie erfüllen. Gemäß Quality Office zertifizierte Produkte sind somit auch geeignet, die Übereinstimmung mit diesem DGUV Grundsatz zu belegen. Weitere Informationen finden Sie unter www.qualityoffice.org.

Konzentriertes Arbeiten, Kommunikation und Zwischenbereiche

Büroarbeit hat heute viele Gesichter. Deshalb muss nicht nur der klassische Schreibtischarbeitsplatz gestaltet werden. Gut die Hälfte der Arbeitszeit im Büro entfällt auf Tätigkeiten mit hohem Kommunikationsanteil, auf kreatives Teamwork, auf Workshops oder die kurze Abstimmung über laufende Projekte. Für all diese Tätigkeiten werden geeignete Orte benötigt. Daher genügt es häufig nicht mehr, einen Besprechungsraum zu haben, in dem alles stattfindet, was nicht am Büroarbeitstisch erledigt werden kann. Vielmehr werden alternative Raumangebote benötigt, die für unterschiedliche Formen der Kommunikation und der Teamarbeit genutzt werden können.

Telearbeit, mobiles Arbeiten und Homeoffice 1

Als Ergänzung zum Arbeitsplatz im Büro oder in gemieteten externen Räumlichkeiten, wie z.B. in Coworking Spaces, nutzen viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen inzwischen auch die heimischen vier Wände als Arbeitsort. Gibt es für den Arbeitsplatz zu Hause eine Vereinbarung oder vertragliche Regelung als Telearbeitsplatz, ist die Sache klar. Dann unterliegt die Ausstattung denselben Anforderungen wie der Arbeitsplatz im Büro. Meist wird der heimische Arbeitsplatz aber nur hin und wieder als eine Form des mobilen Arbeitens genutzt und dann häufig als Homeoffice bezeichnet. Gleichzeitig fehlt vielen Beschäftigten zu Hause der Platz für eine professionelle Büroeinrichtung. Deshalb müssen kompaktere Alternativen zur Auswahl stehen, die sich gut in das Wohnumfeld einfügen. Die dabei notwendigen Kompromisse dürfen weder zulasten der Gesundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gehen noch ihre Leistungsfähigkeit einschränken. Um auch hier für mehr Orientierung zu sorgen, beinhaltet dieser DGUV Grundsatz neben Anforderungen an Möbel und Sitzmöbel zum Einsatz im Büro erstmals auch Anforderungen und Empfehlungen für die Auswahl geeigneter Möbel für das gelegentliche mobile Arbeiten zu Hause und an vergleichbaren Arbeitsorten.

Prävention und Kultur

Mit gesundheitsfördernden und sicheren Arbeitsplätzen im Büro und zu Hause sowie einem auf die verschiedenen Tätigkeiten abgestimmten Gesamtpaket unterschiedlicher oder variabler Einrichtungen ist schon viel erreicht. Trotzdem zeichnen sich gute Arbeitsplatz-, Büro- und Raumkonzepte noch durch eine weitere Qualität aus: Sie machen Unternehmenskultur erlebbar. Wie wichtig das ist, wird bei einem Blick auf den demografischen Wandel deutlich. Viele Unternehmen haben schon heute Probleme, freie Stellen zu besetzen. Mit dem Ausscheiden der Babyboomer aus der Arbeitswelt wird der Wettbewerb um begehrte Arbeitskräfte weiter zunehmen. Dann wird es für den wirtschaftlichen Erfolg entscheidend sein, Beschäftigte zu gewinnen und an das Unternehmen zu binden. Eine gut gestaltete Arbeitsumgebung ist dafür noch mehr als jetzt ein wertvolles Argument. Schließlich ist sie nicht nur ein guter Indikator für die Wertschätzung, die Unternehmen ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entgegenbringen, das Büro ist auch ein wichtiger Treffpunkt und Ort der Identifikation. Ihn zu gestalten ist Aufgabe von Experten und Expertinnen, und zwar auf Basis flexibel einsetzbarer und nachhaltig produzierter Produkte von hoher Qualität und langer Lebensdauer.

Erläuterungen

In diesem DGUV Grundsatz werden Anforderungen an Möbel und Sitzmöbel für Arbeitsplätze im Büro, an Telearbeitsplätze und für mobiles Arbeiten im Homeoffice definiert. Einige Möbel können in all diesen Bereichen verwendet werden, bei anderen Produkten sind die Einsatzmöglichkeiten aber begrenzt. Hinweise dazu finden Sie in den Einleitungstexten zu den einzelnen Kapiteln.

Gewichtung der Anforderungen

Qualität und Eignung von Büroeinrichtungsgegenständen hängen von einer Vielzahl unterschiedlicher Aspekte ab. Dabei können einige Kriterien ihre Bedeutung abhängig von der Kombination verschiedener Arbeitsplatzelemente (Systemergonomie) verändern und müssen somit im Anwendungskontext interpretiert werden. Dieser DGUV Grundsatz umfasst daher verschiedene Anforderungsgruppen.

Produktbezogene Empfehlungen

Qualitätskriterien Nutzen
1 Qualitätsanforderungen an die Grundkonzeption von Produkten und produktbezogenen Dienstleistungen
Siehe auch im Anhang die Übersicht über relevante Regelwerke
Die nachfolgenden Qualitätskriterien beschreiben übergeordnete Anforderungen, die für alle zur Ausstattung von Büroarbeitsplätzen vorgesehenen Produkte heranzuziehen sind.
Abschnitt 11 beschreibt grundlegende Anforderungen an Produkte. Sie dienen der Sicherheit am Arbeitsplatz und gewährleisten die allgemeine Produktqualität.
In Abschnitt 12 werden Serviceleistungen beschrieben, die zu einer dauerhaft hohen Nutzungsqualität der Produkte beitragen. Dabei ist es unerheblich, ob die jeweiligen Dienstleistungen durch den Hersteller selbst, einen Fachhändler bzw. eine Fachhändlerin oder andere Partnerinnen bzw. Partner des Herstellers erbracht werden.
Abschnitt 13 fasst die Anforderungen an die ökologische Qualität von Produkten und begleitende Services zusammen, soweit sie nicht schon aus anderen Gründen in den Abschnitten 11 oder 12 aufgeführt wurden. Die beschriebenen Anforderungen zielen auf einen nachhaltigen und umweltschonenden Umgang mit Ressourcen ab.
11 Anforderungen an die Grundkonzeption der Produkte
11.1 Generelle Anforderungen an die Produkte
11.1.1
Druck- und Lokalversion Alle Produkte müssen das GS-Zeichen tragen.
Das GS-Zeichen (= Geprüfte Sicherheit) garantiert Mindeststandards hinsichtlich Sicherheit, Ergonomie und Langlebigkeit von Produkten.
11.1.2
Druck- und Lokalversion Alle Produkte mit elektromotorisch verstellbaren Teilen müssen das CE-Zeichen tragen.
Das CE-Zeichen (= Communauté Européenne) dokumentiert die Konformität mit der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
11.2 Anforderungen an die Produktkonzeption
11.2.1 Alle Produkte müssen Serienprodukte sein. Die Serienproduktion garantiert eine standardisierte Qualität von Möbeln und Sitzmöbeln, auch bei einem späteren Nachkauf gleicher Produkte.
11.2.2 Alle Produkte müssen über einen abgestimmten Zeitraum nachlieferbar sein. Damit sind Erweiterungen bestehender Einrichtungen über den geplanten Nutzungszeitraum sichergestellt.
11.2.3 Die Produkte sollen entsprechend der Funktion und den Nutzenerwartungen durch An- und/oder Aufbauelemente bzw. Einbauteile erweiterbar oder umrüstbar sein. Die Arbeitsplätze können so auch nachträglich an betriebsspezifische, individuelle und sich verändernde Anforderungen angepasst werden.
11.3 Anforderungen an das produktbezogene Qualitätsmanagement
11.3.1 Der Hersteller muss ein strukturiertes Qualitätsmanagementsystem - z.B. nach ISO 9001 - installiert haben. Ständige Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung gewährleisten eine hohe Produktqualität und damit die Langlebigkeit der Produkte.
11.4 Anforderungen an das produktbezogene Informationsmanagement
11.4.1 Der Hersteller muss aussagekräftige Anwendungsinformationen - insbesondere über die sichere Aufstellung und Nutzung der Produkte - zur Verfügung stellen. Aussagekräftige Informationen helfen bei der Produktnutzung sowie der funktionsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsräumen.
11.4.2 Für Möbel mit elektrischen oder elektronischen Komponenten muss eine Demontageanleitung verfügbar sein. Soweit die Funktion der Trennung selbsterklärend ist, kann darauf verzichtet werden. Die Möglichkeit zur Demontage von Möbeln ist eine notwendige Voraussetzung für die fachgerechte Reparatur und Entsorgung.
11.4.3 Anweisungen, Anleitungen oder Aufschriften müssen in der Landessprache zur Verfügung gestellt und/oder mit verständlichen Piktogrammen verdeutlicht werden. Verständliche Produkt- und Anwendungsinformationen sind Voraussetzungen für die richtige Nutzung der Produkte und die Sicherheit bei der Arbeit.
12 Anforderungen an produktbezogene Dienstleistungen
12.1 Anforderungen an den örtlichen Verkaufsservice
12.1.1 Die Vertriebsorganisation soll in allen Vertriebsregionen über geschultes Verkaufs- und Beratungspersonal verfügen. So werden eine schnelle und fachgerechte Beratung und die Begleitung des Entscheidungsprozesses gewährleistet.
12.1.2 In allen Vertriebsregionen sollen Ausstellungsräume, in denen die wesentlichen Produkt- bzw. Leistungsvarianten besichtigt und ausprobiert werden können, gegeben sein. Qualität und Leistung der Produkte können so anhand des Originals beurteilt werden.
12.1.3 Wenn Möbel für eine größere Anzahl von Personen angeschafft werden, muss die Vertriebsorganisation vor Ort Originalmuster für einen angemessenen Zeitraum (mind. 14 Tage) zum Ausprobieren zur Verfügung stellen können. Nur so können alle Nutzer und Nutzerinnen die Funktion, Ergonomie und Qualität von Büroeinrichtungsprodukten selbst beurteilen.
12.2 Anforderungen an die Lieferung und Montage
12.2.1 Die Verkaufsorganisation soll in allen Vertriebsregionen über geschultes technisches Kundendienstpersonal verfügen. Dadurch wird sichergestellt, dass sowohl Neueinrichtungen als auch Änderungen schnell, fachgerecht und kosteneffizient ausgeführt werden können.
12.2.2 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verkaufsorganisation müssen in der Lage sein, die Auslieferung und Aufstellung am künftigen Arbeitsort - der Layout-Planung entsprechend - vorzunehmen.
12.3 Anforderungen an den After-Sales Service
12.3.1 Nach Lieferung und Aufstellung der Einrichtung soll eine individuelle Nutzungseinweisung in Verbindung mit einer Optimierungskontrolle angeboten werden. Dadurch wird sichergestellt, dass Einrichtungen richtig eingesetzt werden und ihr potenzieller Nutzen zum Tragen kommt.
12.3.2 Der Lieferant von Büro- und Seminareinrichtungen soll die Durchführung regelmäßiger Optimierungskontrollen anbieten können. Veränderungen der Unternehmensorganisation und in den Arbeitsabläufen erfordern i. d. R. auch Anpassungen der Arbeitsplatzgestaltung. Regelmäßige Kontrolle und kompetente Beratung gewährleisten eine fachgerechte Durchführung der notwendigen Anpassungen.
12.3.3 Optional: Der Lieferant von Büro- und Seminar-Einrichtungen soll Wartungsverträge anbieten können. Diese Maßnahme gibt Kundinnen und Kunden die Sicherheit, dass der Nutzen der Einrichtung langfristig erhalten bleibt.
12.3.4 Der Lieferant soll einen Ersatzteilkatalog anbieten. Dies erleichtert Ersatzbestellungen und schafft Kostentransparenz.
12.3.5 Ersatzteil- und Ergänzungslieferungen von Standardartikeln müssen innerhalb weniger Tage erfolgen. Damit werden Wartezeiten, während derer Produkte, Einrichtungen und Räume nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind, vermieden.
13 Anforderungen an die ökologische Ausrichtung von Produkten und Services
13.1 Anforderungen an die ökologischen Eigenschaften von Produkten
13.1.1 Der Hersteller muss ein strukturiertes Umweltmanagementsystem - z.B. nach ISO 14001 oder EMAS II - installiert haben. Ein professionelles Umweltmanagement vermeidet oder minimiert Umweltbelastungen während der Herstellung, der Nutzung und bei der Entsorgung von Produkten.
13.1.2 Die eingesetzten Materialien sollen sortenrein trennbar sein.
13.1.3 Die ökologischen Eigenschaften der eingesetzten Materialien müssen dem Stand der Technik entsprechen. Dies soll durch einschlägige Prüfzeichen oder andere, unabhängige Nachweise dokumentiert werden. Damit werden Umweltbelastungen während der Herstellung, der Nutzung und der Entsorgung reduziert oder vermieden.
13.1.4 Polster- und andere Schäume müssen schadstoffarm und recyclingfähig sein. Die Gefahr gesundheitsschädlicher Emissionen wird reduziert und die umweltfreundliche Entsorgung gesichert.
13.1.5 Textile Oberflächen müssen klebstofffrei bespannt oder lösungsmittelfrei verklebt sein. Dies trägt zu einer schadstoffarmen Büroumwelt bei.
13.1.6 Produkte sollen so konstruiert sein, dass eine Reparatur bzw. ein Austausch einzelner Komponenten möglich ist. Die Lebensdauer der Produkte kann so verlängert werden.
13.2 Anforderungen an die begleitenden Services
13.2.1 Der Hersteller soll selbst oder unter Einbeziehung Dritter in der Lage sein, die eigenen Produkte nach der Nutzung zurückzunehmen und einem weiteren Einsatz oder einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Abhängig von den jeweiligen Rahmenbedingungen - Produktart, Transportwege etc. - kann die Lebensdauer der Produkte verlängert werden oder die eingesetzten Materialien können in den Rohstoffkreislauf zurückgeführt werden.


Qualitätskriterien Nutzen
2 Qualitätsanforderungen an Bürostühle
Siehe auch die Anforderungen an die Grundkonzeption der Produkte in Kapitel 1 und die Übersicht über relevante Regelwerke im Anhang.
Bürostühle sind Büroarbeitsstühle, andere Drehstühle, Besucher-, Besprechungs- und Konferenzstühle, die in Bürobereichen oder zur Ausstattung von Homeoffices eingesetzt werden. Sie gehören zu den Arbeitsmitteln, deren Funktion und formale Ausgestaltung sich direkt auf das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit des Menschen auswirken. Ihre sicherheitstechnische, funktionale und ergonomische Qualität ist daher von hoher Bedeutung.
20 Produktübergreifende Anforderungen an Bürostühle
20.1 Anforderungen an die verwendeten Materialien
20.1.1 Alle sichtbaren Stahl- und Aluminiumteile der Bestuhlung müssen mit widerstandsfähigen Oberflächen verfügbar sein. Damit sind diese Oberflächen weitgehend gegen Beschädigungen und optische Alterung geschützt - eine Voraussetzung für ästhetische Gestaltung und eine lange Lebensdauer.
20.1.2 Für Polster sollen Bezüge in mehreren Farb- und Designkollektionen zur Auswahl stehen. Damit ist eine differenzierte und abwechslungsreiche Raumgestaltung möglich.
20.2 Anforderungen an die Stuhlrollen
20.2.1 Sitzmöbel auf Rollen müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen - z.B. durch die Verwendung lastabhängig gebremster Rollen nach DIN EN 12529 - gesichert und baugleich sein. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für die sichere Nutzung.
20.3 Anforderungen an die Polsterung
20.3.1 Die Polsterung muss einen hohen Sitzkomfort bieten und eine rückengerechte Sitzhaltung unterstützen. Ein angemessener Komfort ist ein zentraler Aspekt guten Sitzens, der auch dazu beiträgt, die Konzentration
20.3.2 Es sind Polstermaterialien zu verwenden, durch die Wärme- und Feuchtigkeitsstauungen vermieden werden. dauerhaft aufrechtzuerhalten. Hierbei spielen Polsterform und Polsterbeschaffenheit eine wichtige Rolle.
20.3.3 Gepolsterte Sitzflächen müssen dauerhaft eine ergonomisch zuträgliche Druckverteilung bieten. Dadurch werden Druckspitzen im Bereich der Oberschenkel, des Gesäßes und der Sitzbeinhöcker vermieden.
20.3.4 Sitz- und Rückenpolster sollen austauschbar sein. Die Langlebigkeit der Produkte wird erhöht.
20.4 Anforderungen an die Servicefreundlichkeit
20.4.1 Stuhlrollen müssen werkzeugfrei oder mit einfachen Hilfsmitteln austauschbar sein. Der Wechsel von harten zu weichen Rollen und umgekehrt wird erleichtert. Die Flexibilität der Nutzung wird erhöht.
20.4.2 Bauteile und Komponenten sollen nachträglich ergänzt oder ausgetauscht werden können. Das gilt z.B. für
  • Armlehnen
  • Kopf-/Nackenstützen
  • Schreibtablare
Damit können notwendige Veränderungen schnell und kostengünstig realisiert werden.
21 Anforderungen an Büroarbeitsstühle
Siehe auch die Anforderungen an die Grundkonzeption der Produkte in Kapitel 1, die produktübergreifenden Anforderungen an Bürostühle ( Abschnitt 20) und die Übersicht über relevante Regelwerke im Anhang.
Der im Büro arbeitende Mensch verbringt einen großen Teil seiner Arbeitszeit sitzend, in einer Körperhaltung, die sich durch statische Haltearbeit und Bewegungsarmut ungünstig auswirken kann. Dynamisches Sitzen auf einem hierfür geeigneten Büroarbeitsstuhl ist daher von großer Bedeutung für Gesundheit, Wohlbefinden und Arbeitsleistung. Gleiches gilt für eine ergonomische Polsterung und Verstellmöglichkeiten zur Anpassung an die individuellen Anforderungen.
Hinweis: Die nachfolgend beschriebenen Anforderungen gelten gleichermaßen für die Arbeitsplätze im Büro wie für Telearbeit im häuslichen Umfeld (siehe Vorwort).
21.1 Generelle Anforderungen an Büroarbeitsstühle
21.1.1 Sitzmöbel müssen standsicher sein. Bei der Überprüfung sind die Angaben des Herstellers zu den maximalen Nutzergewichten zu berücksichtigen. Die Standsicherheit von Büroarbeitsstühlen muss in jeder Sitzhaltung gewährleistet sein.
21.2 Anforderungen an die Unterkonstruktion
21.2.1 Die Sitzhöhe muss verstellbar sein.
(Siehe Abschnitt 21.7 Maße)
Die auf die jeweilige Körpergröße des Nutzers bzw. der Nutzerin eingestellte Sitzhöhe ist Voraussetzung für ergonomisches Sitzen.
21.2.2 Büroarbeitsstühle müssen mit harten (zum Einsatz auf weichen Böden) und weichen Rollen (zum Einsatz auf harten Fußböden) ausgestattet werden können. Weiche Rollen erhöhen, harte Rollen reduzieren den Rollwiderstand (Arbeitssicherheit). Korrekt eingesetzte Rollen minimieren zudem den Verschleiß der Bodenbeläge.
21.3 Anforderungen an die Mechanik
21.3.1 Um das dynamische Sitzen zu ermöglichen, müssen sich Sitz und Rückenlehne synchron, d. h. in einem aufeinander abgestimmten Verhältnis, bewegen. Sie unterstützen damit die Wirbelsäule während des gesamten Bewegungsablaufs und vermeiden statische Körperhaltungen. Dynamisches Sitzen fördert häufige Haltungswechsel. Dies unterstützt eine wechselnde Belastung unterschiedlicher Muskelgruppen und die Funktionsfähigkeit der Bandscheiben.
21.3.2 Die Rückenlehne muss über einen ausreichend großen Öffnungswinkel verfügen. (Siehe Abschnitt 21.7 Maße) Dies ist Voraussetzung für eine ausreichend große Bewegungsfreiheit.
21.3.3 Der Rückenlehnenwiderstand (Andruckhärte) muss an das Körpergewicht des Nutzers bzw. der Nutzerin anpassbar sein. Das kann entweder durch eine im Sitzen bedienbare manuelle Regulierung oder durch eine automatische Gewichtsanpassung mit ergänzender Feinjustierung erreicht werden. Diese Anpassung gewährleistet den individuell richtigen Rückenlehnenkontakt.
21.3.4 Auch bei nach hinten geneigter Arbeitshaltung darf sich die Sitzflächenvorderkante nicht bzw. nur unmerklich anheben. So wird der Druck auf die Rückseite der Oberschenkel verringert und eine Behinderung des venösen Rückstroms des Blutes vermieden.
21.4 Anforderungen an die Sitzfläche
21.4.1 Die Sitzfläche soll auch in der untersten Sitzposition gefedert sein. Das vermeidet Stöße auf die Wirbelsäule beim Hinsetzen.
21.4.2 Optional: Die Tiefe der Sitzfläche soll an die Körpermaße des Nutzers bzw. der Nutzerin anpassbar sein. Dabei muss die Polsterkontur im hinteren Sitzbereich so gestaltet sein, dass kein unangenehmer Druck auf Gesäß und Steißbein entsteht. (Siehe Abschnitt 21.7 Maße) Mit der verstellbaren Sitzfläche kann die Auflagefläche für Oberschenkel und Gesäß individuell an die Körpermaße angepasst werden, und kleinere Personen finden einen ausreichenden Beckenhalt.
21.4.3 Optional: Die Sitzfläche soll als Ganzes nach vorn geneigt werden können. (Siehe Abschnitt 21.7 Maße) Eine nach vorn geneigte Sitzfläche ist bei Tätigkeiten sinnvoll, die längeres aufrechtes Sitzen erfordern. Bei gleichzeitiger Anpassung der Tischhöhe bringt sie die Wirbelsäule in ihre natürliche Doppel-S-Form.
21.5 Anforderungen an die Rückenlehne
21.5.1 Die Rückenlehne muss anatomisch geformt sein und den gesamten Rücken des Nutzers bzw. der Nutzerin abstützen. In aufrechter Sitzhaltung muss eine Lordosenstütze den Lendenwirbelbereich (Lordose) abstützen. Die anatomische Form in Verbindung mit einer individuell angepassten Lordosenabstützung reduziert die statische Haltearbeit der Rückenmuskulatur.
21.5.2 Die Lordosenabstützung muss so gestaltet und positioniert sein, dass sie den Nutzer bzw. die Nutzerin - unabhängig von der Körpergröße - in optimaler Höhe unterstützt. Dies wird durch eine Höhenverstellung oder Anpassung der Lordosenstütze selbst bzw. der gesamten Rückenlehne erreicht. (Siehe Abschnitt 21.7 Maße)
21.5.3 Optional: Die Tiefe der Lordosenstütze soll an die individuelle Rückenkontur anpassbar sein. Dadurch wird die stützende Wirkung der Rückenlehne verbessert.
21.5.4 Die Rückenlehne muss ausreichend hoch sein und bis in den Schulterbereich reichen. Hierbei darf der obere Bereich der Rückenlehne nicht derart nach vorn gezogen sein, dass ein unangenehmer Druck auf den Rücken des Nutzers bzw. der Nutzerin ausgeübt wird. (Siehe Abschnitt 21.7 Maße) Die Abstützung des Schulter-Nacken-Bereichs entlastet die Wirbelsäule und die Muskulatur. Große Nutzer bzw. Nutzerinnen werden nicht in eine nicht ergonomische Körperhaltung gezwungen.
21.5.5 Optional: Der Büroarbeitsstuhl soll zusätzlich mit einer verstellbaren Kopf-/Nackenstütze angeboten werden. Kopf-/Nackenstützen minimieren bei zurückgelehnter Körperhaltung die statische Haltearbeit der Hals-/ Nackenmuskulatur.
21.6 Anforderungen an die Armlehnen
21.6.1 Büroarbeitsstühle müssen mit höhenverstellbaren Armlehnen angeboten werden. (Siehe Abschnitt 21.7 Maße) Individuell angepasste Armlehnen entlasten den Schultergürtel und erleichtern das Aufstehen und Hinsetzen.
21.6.2 Armlehnen sollen in der Breite und in der Tiefe verstellbar oder schwenkbar sein. Das bietet allen Nutzern und Nutzerinnen ausreichend Bewegungsfreiheit sowie eine geeignete Unterstützung der Schulter- und Nackenmuskulatur und unterstützt so eine ergonomisch günstige Sitzhaltung.
21.6.3 Die Armlehnen müssen über eine ergonomisch geformte Auflage verfügen. Dadurch wird Druck im Bereich der Unterarme vermieden.
21.6.4 Die Armlehnen müssen austauschbar und bei Bedarf nachrüstbar sein. Dies ermöglicht eine schnelle Anpassung an veränderte Anforderungen und vermeidet hohe Montage-, Umbau- und Neuanschaffungskosten.


21.7 Maße
Maß Messpunkte Mindestanforderungen 1
Messung nach DIN EN 1335-1:2002 Messung nach DIN EN 1335-1:2020

Druck- und Lokalversion

a) Mindestverstellbereich der Sitzhöhe 400 bis 520 mm
Der Verstellbereich muss 130 mm betragen. 2
400 bis 520 mm
Der Verstellbereich muss 130 mm betragen. 2
b) Mindestverstellbereich der Sitzfläche bei verstellbarer Sitztiefe Sitzvorderkante bis Rückenlehnenvorderkante 50 mm
Der Verstellbereich muss den Maßbereich von 400 bis 420 mm umfassen.
50 mm
Der Verstellbereich muss den Maßbereich von 425 bis 450 mm umfassen.
b) Sitztiefe nicht verstellbar Zwischen 380 und 440 mm Zwischen 425 und 485 mm
c) Mindestbreite der Sitzfläche 450 mm 450 mm
Neigung der Sitzfläche bei nicht verstellbarer Sitzneigung Zwischen -2°und -7° Zwischen +2° und -5°
Mindestverstellbereich der Sitzfläche bei verstellbarer Sitzneigung Min. 6°
Der Verstellbereich muss eine Sitzstellung von -2° bis -7° beinhalten
Min. 5°
Der Verstellbereich muss eine Sitzstellung von 0° beinhalten.
d) Mindesthöhe der Oberkante der Rückenlehne Über der Sitzfläche 480 mm 480 mm
Mindestverstellbereich der Höhe der Lordosenstütze Über der Sitzfläche Min. 170 bis 230 mm Min. 70 mm
Innerhalb eines Bereichs von 170 bis 300 mm
e) Mindestbewegungsbereich der Rückenlehnenneigung 15° 15°
f) Mindestverstellbereich der Armlehnenhöhe Über der Sitzfläche 100 mm
Der Verstellbereich muss den Maßbereich von 200 bis 290 mm umfassen.
100 mm
Der Verstellbereich muss den Maßbereich von 200 bis 290 mm umfassen.
g) Mindestlänge der Armauflage 200 mm 200 mm
h) Mindestbreite der Armauflage 50 mm 50 mm
i) Mindestabstand der Armauflage zur Sitzvorderkante > 100 mm
j) Maximaler Abstand zwischen der Rückenlehne und der Vorderkante der Armlehnen 350 mm
k) Mindesteinstellbereich der lichten Weite zwischen den Armlehnen 460 bis 510 mm 460 bis 510 mm
1) Die Einhaltung der geforderten Maße kann auf Basis unterschiedlicher Messverfahren nachgewiesen werden. Diese sind in den Normfassungen DIN EN 1335-1:2002 und DIN EN 1335-1:2020 festgelegt. Bei gleichen Anforderungsniveaus können sich daraus unterschiedliche Maße ergeben.
2) Abweichend hiervon ist in der Quality Office Leitlinie L-Q 2022 "Qualitätskriterien für Büroarbeitsplätze - Anforderungen an Produkte" folgende Abweichung definiert - Zulässig: 420 bis 520 mm, Verstellbereich 110 mm


Qualitätskriterien Nutzen
22 Anforderungen an Besucher-, Besprechungs- und Konferenzstühle
Siehe auch die Anforderungen an die Grundkonzeption der Produkte in Kapitel 1, die produktübergreifenden Anforderungen an Bürostühle (Abschnitt 20) und die Übersicht über relevante Regelwerke im Anhang.
Selbst bei Sitzmöbeln, die üblicherweise nur für jeweils kurze Zeit genutzt werden, sind Ergonomie und Sitzkomfort zentrale Aspekte der Produktgestaltung. Auf die Auswahl von Besucher-, Besprechungs- und Konferenzstühlen sollte daher die gleiche Sorgfalt verwendet werden wie auf die Wahl des Büroarbeitsstuhls.
Die in diesem Abschnitt definierten Anforderungen an Besucher- und Besprechungsstühle beziehen sich auf Sitzmöbel, die zusätzlich zu einem Büroarbeitsstuhl in der Büroumgebung oder in einem Besprechungsraum benutzt werden. Sie können aber auch in Cafeterien oder Veranstaltungsräumen eingesetzt werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um Vierbein-, Freischwinger- oder Kufenstühle, um Sitzmöbel mit zentraler Säule handeln. Konferenzstühle werden üblicherweise in Besprechungsräumen eingesetzt und sind meist durch ein repräsentatives Design gekennzeichnet.
22.1 Generelle Anforderungen an Besucher-, Besprechungs- und Konferenz stühle
22.1.1 Sitzmöbel müssen standsicher sein. Bei der Überprüfung sind die Angaben des Herstellers zu den maximalen Nutzergewichten zu berücksichtigen. Die Standsicherheit von Besucher-, Besprechungs- und Konferenzstühlen muss in jeder Sitzhaltung gewährleistet sein.
22.2 Anforderungen an Sitz und Rückenlehne
22.2.1 Die Sitzfläche muss ausreichend breit und tief sein. (Siehe Abschnitt 22.6 Maße) Damit können Personen mit unterschiedlichen Körpermaßen bequem sitzen.
22.2.2 Zum Einsatz in Büro-, Besprechungs- und Veranstaltungsräumen sollen Modelle mit gepolsterter Sitzfläche zur Verfügung stehen. Diese erhöhen den Sitzkomfort, insbesondere bei längerem Sitzen oder höheren Temperaturen.
22.2.3 Die Rückenlehne muss anatomisch geformt sein und den Lendenwirbelbereich gezielt abstützen (Lordosenabstützung). Die anatomische Form reduziert die statische Haltearbeit der Rückenmuskulatur.
22.2.4 Die Rückenlehne muss ausreichend hoch sein. (Siehe Abschnitt 22.6 Maße) Eine möglichst großflächige Abstützung des Rückens entlastet Wirbelsäule und Muskulatur.
22.3 Anforderungen an die Armlehnen
22.3.1 Besucher-, Besprechungs- und Konferenzstühle sollen mit Armlehnen angeboten werden. Ihre Höhe muss für möglichst viele Personen ergonomisch zuträglich sein. (Siehe Abschnitt 22.6 Maße) Armlehnen entlasten den Schultergürtel. Außerdem erleichtern sie das Aufstehen und Hinsetzen.
22.3.2 Die lichte Weite zwischen den Armlehnen muss so dimensioniert sein, dass sie für möglichst viele Nutzer und Nutzerinnen ergonomisch zuträglich ist. (Siehe Abschnitt 22.6 Maße) Das bietet den Nutzern und Nutzerinnen ausreichend Bewegungsfreiheit sowie eine geeignete Unterstützung der Schulter- und Nackenmuskulatur und unterstützt so eine ergonomisch günstige Sitzhaltung.
22.4 Anforderungen an Sitzmöbel auf Rollen
22.4.1 Besucher-, Besprechungs- und Konferenzstühle auf Rollen sollen mit harten (zum Einsatz auf weichen Böden) und weichen Rollen (zum Einsatz auf harten Fußböden) ausgestattet werden können. Alternativ können Gleiter eingesetzt werden. Weiche Rollen erhöhen, harte Rollen reduzieren den Rollwiderstand (Arbeitssicherheit). Korrekt eingesetzte Rollen minimieren zudem den Verschleiß der Bodenbeläge.
22.5 Anforderungen an stapelbare Stühle
22.5.1 Stapelbare Stühle sollen ein möglichst geringes Gewicht haben. Beim Einsatz für Reihenbestuhlungen soll ein Gewicht von 8 kg nicht überschritten werden.
22.5.2 Gestapelte Stühle müssen stabil stehen. Ist dies ohne Hilfsmittel nicht der Fall, muss eine Stapelhilfe angeboten werden. Die vom Hersteller getroffene Angabe zur maximalen Stapelhöhe ist zu berücksichtigen. Dadurch wird das Handling erleichtert und die Arbeitssicherheit bei Umräumarbeiten gewährleistet.
22.5.3 Optional: Für stapelbare Besucher-, Besprechungs- und Konferenzstühle sollen passende Transportvorrichtungen angeboten werden.


22.6 Maße
Maß Messpunkte Mindestanforderungen 1
Messung nach
DIN EN 16139/
DIN EN 1335-1: 2002
Messung nach DIN EN 1335-1:2020

Druck- und Lokalversion

a) Sitzhöhe, bei fester Höhe Zwischen 400 und 500 mm Zwischen 400 und 500 mm
a) Mindestverstellbereich der Sitzhöhe, bei verstellbarer Höhe 420 bis 510 mm
(zulässig: 420 bis 480 mm) 2
420 bis 510 mm
(zulässig: 420 bis 480 mm) 2
b) Mindesttiefe der Sitzfläche 400 mm 425 mm
c) Mindestbreite der Sitzfläche 400 mm 400 mm
d) Mindesthöhe der Oberkante der Rückenlehne Über der Sitzfläche 360 mm 360 mm
e) Armlehnenhöhe Über der Sitzfläche Zwischen 200 und 250 mm Zwischen 200 und 250 mm
f) Lichte Weite zwischen den Armauflagen, mindestens 460 mm 460 mm
1 Die Einhaltung der geforderten Maße kann auf Basis unterschiedlicher Messverfahren nachgewiesen werden. Sie sind in den Normen DIN EN 16139 bzw. der Normfassung DIN EN 1335-1:2002 und in der Normfassung DIN EN 1335-1:2020 festgelegt. Bei gleichen Anforderungsniveaus können sich daraus unterschiedliche Maße ergeben.
2 Unter Berücksichtigung der teilweise miteinander in Konflikt stehenden Anforderungen der Anthropometrie und der mechanischen Konstruktion in Verbindung mit gewünschten ergonomischen Eigenschaften ist ausnahmsweise eine Einschränkung des Verstellbereichs um max. 30 mm zulässig.


Qualitätskriterien Nutzen
23 Anforderungen an Drehstühle für Kommunikationsbereiche bzw. für mobiles Arbeiten im Homeoffice
Siehe auch die Anforderungen an die Grundkonzeption der Produkte in Kapitel 1, die produktübergreifenden Anforderungen an Bürostühle (Abschnitt 20) und die Übersicht über relevante Regelwerke im Anhang.
Zur Arbeit am Schreibtisch und den klassischen Besprechungen sind Mischformen des Arbeitens getreten. Charakteristisch für diese Formen sind eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer der Sitzmöbel und ein vergleichsweise häufiger Wechsel der Personen. Somit kann auf einige für Büroarbeitsstühle typische Einstellmöglichkeiten verzichtet werden. Als Alternative zum Einsatz von Büroarbeitsstühlen wurde daher eine neue Generation von Bürostühlen entwickelt, die einen hohen Sitzkomfort mit einfachen Formen des dynamischen Sitzens verbinden.
Aufgrund eines weniger technischen Designs eignen sich Produkte dieser Kategorie auch beim mobilen Arbeiten im Homeoffice als Alternative zu Büroarbeitsstühlen. Für häufiges Arbeiten zu Hause wird der Einsatz von Büroarbeitsstühlen der Anforderungskategorie 21 empfohlen.
23.1 Generelle Anforderungen an Drehstühle für Kommunikationsbereiche bzw. für mobiles Arbeiten im Homeoffice
23.1.1 Sitzmöbel müssen standsicher sein. Bei der Überprüfung sind die Angaben des Herstellers zu den maximalen Nutzergewichten zu berücksichtigen. Die Standsicherheit von Drehstühlen zum Einsatz in Kommunikationsbereichen im Büro oder für mobiles Arbeiten im Homeoffice muss in jeder Sitzhaltung gewährleistet sein.
23.2 Anforderungen an die Unterkonstruktion
23.2.1 Die Drehstühle müssen mit einer Sitzhöhenverstellung ausgestattet sein. (Siehe Abschnitt 23.6 Maße) Damit können Nutzer und Nutzerinnen die für sie optimale Sitzhöhe einnehmen.
23.2.2 Die Drehstühle sollen mit harten (zum Einsatz auf weichen Böden) und weichen Rollen (zum Einsatz auf harten Fußböden) ausgestattet werden können. Weiche Rollen erhöhen, harte Rollen reduzieren den Rollwiderstand (Arbeitssicherheit). Korrekt eingesetzte Rollen minimieren zudem den Verschleiß der Boden beläge.
23.3 Anforderungen an die Sitzdynamik
23.3.1 Sitz und Rückenlehne müssen dem Nutzer bzw. der Nutzerin einen hohen Sitzkomfort bieten. Dafür muss die Rückenlehne einen ausreichenden Bewegungsspielraum aufweisen, um auch ein entspanntes Zurücklehnen zu ermöglichen. Damit werden statische Körperhaltungen vermieden und die natürliche Bewegung des Menschen unterstützt. Dynamisches Sitzen fördert häufige Haltungswechsel. Dies unterstützt eine wechselnde Belastung unterschiedlicher Muskelgruppen und die Funktionsfähigkeit der Bandscheiben.
23.3.2 Optional: Sitz und Rückenlehne sollen sich synchron, d. h. in einem aufeinander abgestimmten Verhältnis, bewegen. Ein sich synchron zur Rückenlehne bewegender Sitz erhöht den Sitzkomfort und entlastet die Sitzbeinhöcker.
23.4 Anforderungen an Sitz und Rückenlehne
23.4.1 Die Sitzfläche muss angemessen breit und tief sein. (Siehe Abschnitt 23.6 Maße) Das ist die Voraussetzung, damit Personen mit unterschiedlichen Körpermaßen bequem sitzen können.
23.4.2 Die Rückenlehne muss anatomisch geformt sein und den Lendenwirbelbereich gezielt abstützen (Lordosenabstützung). Die anatomische Form reduziert die statische Haltearbeit der Rückenmuskulatur.
23.4.3 Die Rückenlehne muss ausreichend hoch sein und bis in den Schulterbereich reichen. Hierbei darf der obere Bereich der Rückenlehne nicht derart nach vorn gezogen sein, dass ein unangenehmer Druck auf den Rücken des Nutzers oder der Nutzerin ausgeübt wird. (Siehe Abschnitt 23.6 Maße) Die Abstützung des Schulter-Nacken-Bereichs entlastet Wirbelsäule und Muskulatur.
23.5 Anforderungen an die Armlehnen
23.5.1 Die Drehstühle müssen mit Armlehnen angeboten werden. Ihre Höhe muss für eine möglichst große Zahl von Personen ergonomisch zuträglich sein. (Siehe Abschnitt 23.6 Maße) Armlehnen entlasten den Schultergürtel. Außerdem erleichtern sie das Aufstehen und Hinsetzen.
23.5.2 Die lichte Weite zwischen den Armlehnen muss so dimensioniert sein, dass sie für eine möglichst große Zahl von Nutzern und Nutzerinnen ergonomisch zuträglich ist. (Siehe Abschnitt 23.6 Maße) Das bietet den Nutzern und Nutzerinnen ausreichend Bewegungsfreiheit sowie eine geeignete Unterstützung der Schulter- und Nackenmuskulatur und unterstützt so eine ergonomisch günstige Sitzhaltung.


23.6 Maße
Maß Messpunkte Mindestanforderungen1
Messung nach DIN EN 1335-1:2002 Messung nach DIN EN 1335-1:2020

Druck- und Lokalversion

a) Mindestverstellbereich der Sitzhöhe 100 mm
Der Verstellbereich muss den Maßbereich von 420 bis 510 mm umfassen.
100 mm
Der Verstellbereich muss den Maßbereich von 420 bis 510 mm umfassen.
b) Tiefe der Sitzfläche, nicht verstellbar Zwischen 380 und 440 mm Zwischen 425 und 485 mm
b) Mindestverstellbereich der Sitzfläche bei verstellbarer Sitztiefe Sitzvorderkante bis Rückenlehnenvorderkante 50 mm
Der Verstellbereich muss den Maßbereich von 400 bis 420 mm umfassen.
50 mm
Der Verstellbereich muss den Maßbereich von 425 bis 445 mm umfassen.
c) Mindestbreite der Sitzfläche 400 mm 400 mm
d) Mindesthöhe der Oberkante der Rückenlehne Über der Sitzfläche 450 mm 450 mm
Höhe der Lordosenstütze, feste Höhe Über der Sitzfläche Zwischen 170 und 220 mm Zwischen 170 und 300 mm
Mindestverstellbereich der Lordosenstütze, verstellbare Höhe Über der Sitzfläche 50 mm
Der Verstellbereich muss den Maßbereich von 170 bis 220 mm umfassen.
50 mm
Innerhalb eines Bereichs von 170 bis 300 mm
e) Armlehnenhöhe, feste Höhe Über der Sitzfläche Zwischen 200 und 250 mm Zwischen 225 und 275 mm
e) Mindestverstellbereich der Armlehnenhöhe, verstellbar Über der Sitzhöhe 200 bis 250 mm 50 mm
Der Verstellbereich muss den Maßbereich von 225 bis 250 mm umfassen.
f) Mindestbreite der Armauflage 40 mm 40 mm
g) Lichte Weite zwischen den Armlehnen Zwischen 460 und 510 mm Zwischen 460 und 510 mm
1) Die Einhaltung der geforderten Maße kann auf Basis unterschiedlicher Messverfahren nachgewiesen werden. Diese sind in den Normfassungen DIN EN 1335-1:2002 und DIN EN 1335-1:2020 festgelegt. Bei gleichen Anforderungsniveaus können sich daraus unterschiedliche Maße ergeben.


Qualitätskriterien Nutzen
3 Qualitätsanforderungen an Büromöbel
Siehe auch die Anforderungen an die Grundkonzeption der Produkte in Kapitel 1 und die Übersicht über relevante Regelwerke im Anhang.
Büromöbel im Sinne dieses DGUV Grundsatzes sind Büroarbeitstische, Besucher-, Besprechungstische und Konferenz tische, die in Bürobereichen eingesetzt werden, Bürocontainer, Büroschränke, Apothekerschränke und Raumgliederungssysteme, aber auch Tische für das Arbeiten im Homeoffice. Dies sind Arbeitsmittel, die sich auf die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Leistung des Menschen auswirken. Sie müssen daher eine hohe sicherheitstechnische, funktionale und ergonomische Qualität haben.
30 Produktübergreifende Anforderungen an Büromöbel
30.1 Anforderungen an die verwendeten Materialien
30.1.1 Für alle konstruktiven Holzelemente müssen Span- und Faserplatten mit Furnier oder Melaminharz-Beschichtung nach DIN EN 14322 verwendet werden. Wo konstruktiv sinnvoll, können alternativ auch Tischler-, Schichtpressstoff- (Laminate) oder Vollkernplatten eingesetzt werden. Die hohe Qualität dieser Materialien bietet die Gewähr für weitestgehende Standfestigkeit aller konstruktiven Elemente.
30.1.2 Spanplatten müssen mindestens der Emissionsklasse E1 entsprechen (Nachweis auf Basis DIN EN 16516 oder Messungen auf Basis von DIN EN 717-1 multipliziert mit Faktor 2). Mit Ausnahme der Bohrungen für Bodenträger müssen alle offenen Stellen abgedeckt sein. Spanplatten sind damit nahezu vollständig emissionsfrei.
30.1.3 Furniere und Beschichtungen von Platten aus Holz müssen beidseitig aufgebracht werden (Gegenzug).
Holzfurniere müssen widerstandsfähig lackiert sein.
Dies beugt Verformungen vor und verhindert eine vorzeitige "optische Alterung" von Furnieren.
30.1.4 Alle sichtbaren Stahl- und/oder Aluminiumteile müssen mit widerstandsfähigen Oberflächen verfügbar sein. Damit sind diese Oberflächen weitgehend gegen Beschädigungen und optische Alterung geschützt - eine Voraussetzung für ästhetische Gestaltung und eine lange Lebensdauer.
30.2 Anforderungen an Servicefreundlichkeit und Nutzungsqualität
30.2.1 Büroeinrichtungen sollen durch geschulte Personen einfach und schnell de- und wieder neu montiert oder modifiziert werden können. (Arbeiten an Mechaniken dürfen ausschließlich durch Fachpersonal vorgenommen werden.) Damit können notwendige Veränderungen schnell und kostengünstig realisiert werden.
30.2.2 Schubkästen, Schrankzwischenböden und ähnliche Einbauteile sollen werkzeugfrei austauschbar sein.
30.2.3 Die Montage soll weitgehend über Steck- und Schraubverbindungen erfolgen. Dies erleichtert die Montage und Demontage der Möbel.
30.2.4 Büromöbel aus Stahl sollen bei Stößen bzw. bei Bedienung der Schubkästen keine störenden Geräusche verursachen (Entdröhnung). Dadurch werden Störungen reduziert.
30.3 Anforderungen an Elektrifizierung und Technikintegration
30.3.1 Elektrifizierungen müssen den Anforderungen der Leitlinie für die elektrische Installation in Büromöbeln entsprechen. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Einhaltung einschlägiger Vorschriften und einer fachgerechten Ausführung von Elektroinstallationen geleistet.
30.3.2 Steckverbindungen und ähnliche Elemente der Elektrifizierung sollen leicht zugänglich sein. Das erleichtert eine bestimmungsgemäße Nutzung.


Qualitätskriterien Nutzen
31 Anforderungen an Büroarbeitstische
Siehe auch die Anforderungen an die Grundkonzeption der Produkte in Kapitel 1, die produktübergreifenden Anforderungen an Büromöbel (Abschnitt 30) und die Übersicht über relevante Regelwerke im Anhang.
Der Büroarbeitstisch ist ein wesentliches Element der Arbeitsplatzgestaltung. Er muss individuell konfigurierbar und jederzeit flexibel an unterschiedliche Bedingungen anpassbar sein. Seine Ausgestaltung muss den zu erfüllenden Aufgaben entsprechen und an die Körpermaße der Nutzer und Nutzerinnen anpassbar sein.
Die nachfolgend beschriebenen Anforderungen gelten gleichermaßen für Arbeitsplätze im Büro wie für die Telearbeit im häuslichen Umfeld.
31.1 Generelle Anforderungen an Büroarbeitstische
31.1.1 Büroarbeitstische müssen unabhängig von ihrer Konstruktionsart standsicher sein. Die Stabilität des Tischs muss auch dann gewährleistet sein, wenn sich Personen auf der Tischplattenkante aufstützen oder an sie anlehnen.
31.1.2 Büroarbeitstische müssen zur Erledi gung aller Büroaufgaben geeignet sein. Dies erlaubt eine flexible Nutzung.
31.1.3 Büroarbeitstische müssen für Arbeiten im Sitzen - unter Verwendung eines Büroarbeitsstuhls (siehe Abschnitt 21) - geeignet sein. (Siehe Abschnitt 31.6 Maße) Sitzen entlastet die Hüft-, Knie- und Fußgelenke.
31.1.4 Büroarbeitstische müssen eine in der Höhe variable Arbeitsfläche haben. Vorteilhaft ist eine (werkzeugfreie) Höhenverstellung, die vom Nutzer oder der Nutzerin während der Benutzung angepasst werden kann. Die Höhe der Arbeitsfläche von Tischen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Sitzen vorgesehen sind und einem bestimmten Nutzer bzw. einer bestimmten Nutzerin fest zugewiesen sind, kann auch durch eine (meist werkzeugabhängige) Höheneinstellung angepasst werden. Damit kann die Arbeitshöhe an die Körpergröße des Nutzers bzw. der Nutzerin angepasst werden.
31.1.5 Optional: Büroarbeitstische sollen gleichermaßen zum Arbeiten im Sitzen und im Stehen geeignet sein. Das wird am besten durch eine Höhenverstellung erreicht, die beide Arbeitshaltungen ermöglicht (Sitz-/Steh- Arbeitstische). (Siehe Abschnitt 31.6 Maße) Regelmäßige Haltungswechsel verhindern einseitige Belastungen, fördern das Wohlbefinden und wirken sich so positiv auf die Leistungsfähigkeit des Menschen aus. Sitz-/Steh-Arbeitstische, die eine Höhenverstellung der gesamten oder wesentlicher Teile der Arbeitsfläche ermöglichen, sind Voraussetzung für eine uneingeschränkte Nutzung. Separate Arbeitsflächen in Stehhöhe ermöglichen die Ausführung einzelner Tätigkeiten im Stehen. In der Regel eher ungünstig sind Aufsatzelemente für die Arbeitsfläche, da sie üblicherweise zu wenig Platz für die Aufstellung des Monitors und anderer Arbeitsmittel bieten.
31.2 Anforderungen an das Gestell und die Unterkonstruktion
31.2.1 Die Höhenanpassung der Arbeitsflächen soll stufenlos, maximal jedoch in kurzen Rasterabständen vorgenommen werden können. (Siehe Abschnitt 31.6 Maße) Der Arbeitsplatz lässt sich in kleinen Schritten an die individuelle Körpergröße des Nutzers bzw. der Nutzerin anpassen.
31.2.2 Bei Tischen mit einer Höhenverstellung (siehe Abschnitt 31.1.4) muss die Höhenanpassung mit einfachen Handgriffen möglich sein, ohne dass die Arbeitsfläche freigeräumt werden muss. Die Arbeitshöhe kann damit schnell verändert werden.
31.2.3 Der unverbaute Raum unter der Tischplatte muss ausreichend hoch, breit und tief sein. (Siehe Abschnitt 31.6 Maße) Der Freiraum unter dem Tisch ist Voraussetzung für eine ausreichende Bewegungsfreiheit des Nutzers bzw. der Nutzerin und eine ergonomisch zuträgliche Sitzhaltung.
31.2.4 Stöße gegen die Tischplatte dürfen nicht zu starken oder länger andauernden Schwingungen führen. Dies ist wichtig für eine störungsfreie Nutzung der Tische.


Qualitätskriterien Nutzen
31.3 Anforderungen an die Tischplatte
31.3.1 Die Tischplatte muss eine ausreichende Tiefe haben. (Siehe Abschnitt 31.6 Maße) Bei der Bildschirmarbeit muss - abhängig von der Darstellungsgröße - ein Sehabstand von min. 500 mm oder mehr eingehalten werden können.
31.3.2 Es sollen verschiedene Plattengrößen (Breite, Tiefe und ggf. auch Formen) zur Verfügung stehen. Dies ermöglicht die Anpassung an unterschiedliche Einsatzzwecke.
31.4 Anforderungen an die funktionale Erweiterbarkeit
31.4.1 Büroarbeitstische sollen als Einzeltische aufstellbar und zusammen mit anderen Büroarbeitstischen zu Mehrflächenarbeitsplätzen kombinierbar sein. Dies erlaubt die Anpassung an unterschiedliche funktionale und räumliche Gegebenheiten.
31.4.2 Die Arbeitsfläche muss nach oben - in die sogenannte "dritte Ebene" - erweiterbar sein, z.B. mit
  • Organisationstableaus und angehängten Papiermanagement-Elementen
  • Sichtschutzwänden zur optischen Abschirmung
  • Elementen zur akustischen Abschirmung
  • Aufbauten für Ordnerböden, Pinnwänden etc.
  • Technik-Tablaren, Arbeitsplatzbeleuchtung u. a.
Die "dritte Ebene" erlaubt es, alle Arbeitsmittel am Arbeitsplatz griffgünstig, übersichtlich und platzsparend anzuordnen.

Als Sichtschutzwand schirmt sie den eigenen gegenüber anderen Arbeitsplätzen ab und erleichtert die Konzentration auf die Arbeitsaufgabe.

Elemente zur akustischen Abschirmung reduzieren akustische Störungen.

31.4.3 Büroarbeitsplätze sollen eine Erweiterung der Arbeitsfläche in Breite und Tiefe - und evtl. ihren späteren Rückbau - zulassen, z.B. durch Anbauelemente (Ansatzplatten für Besprechungen im Sitzen oder Stehen, Ablageplatten und dgl.) Die Arbeitsplätze können an unterschiedliche Anforderungen angepasst werden.
Anhängeelemente für Büro- und Kommunikationstechnik (PC-Halterung u. a.)
31.5 Anforderungen an die Elektrifizierung und Technikintegration
31.5.1 Einzel- und Mehrflächenarbeitsplätze müssen eine durchgehende Installation von Elektro- und Datenleitungen zulassen. Sie sollen auch nachträglich eingebaut werden können. Der Arbeitsplatz wird den zunehmenden technologischen Anforderungen gerecht. Bürotechnische Systeme können zugriffsgünstig und individuell installiert werden.


31.6 Maße
Maß Messpunkte Mindestanforderungen

a) Mindestverstell-/Mindesteinstellbereich der Tischhöhe von Tischen für ausschließlich sitzende Tätigkeiten 650 bis 850 mm
a) Mindestverstellbereich der Tischhöhe von Sitz-/Steh-Arbeitstischen 650 bis 1.250 mm
b) Maximale Höhe der Einheit aus Platte und Unterkonstruktion An der Plattenvorderkante 55 mm
c) Maximale Höhe der Einheit aus Platte und Unterkonstruktion Bei 500 mm ab Plattenvorderkante 80 mm
d) Mindesthöhe des unverbauten Freiraums für die Füße über dem Boden Von 600 bis 800 mm ab Plattenvorderkante 120 mm
e) Mindestbreite der Tischplatte 1.600 mm
(zulässig: 1.200 mm) 1
f) Mindesttiefe der Tischplatte 800 mm
g) Mindesttiefe des Beinraums unter der Tischplatte 800 mm
h) Freie Breite des Beinraums unter der Tischplatte, mindestens 1.000 mm
Maximale Rasterhöhe für die Höhenanpassung höheneinstellbarer Tische (für Tische für ausschließlich sitzende Tätigkeiten) 10 mm
1) Bei geringem Arbeitsmittelbedarf und dem Einsatz nur eines Bildschirms.


Qualitätskriterien Nutzen
32 Anforderungen an Besucher-, Besprechungs- und Konferenztische
Siehe auch die Anforderungen an die Grundkonzeption der Produkte in Kapitel 1, die produktübergreifenden Anforderungen an Büromöbel (Abschnitt 30) und die Übersicht über relevante Regelwerke im Anhang.
Die im Folgenden definierten Qualitätsanforderungen beziehen sich primär auf flexibel einzusetzende Einzeltische. Hierzu gehören sowohl kompakte Tischformate für kurze Besprechungen als auch Tische, die mit Rollen oder mit Klapp- und Faltmechaniken ausgestattet sind und damit einen leichten Transport bzw. eine platzsparende Lagerung ermöglichen. Auch Stehtische können als Besucher- und Besprechungstische eingesetzt werden - sie eignen sich für kurze Treffen.
Anmerkung: Aufgrund der Heterogenität möglicher Einsatzzwecke von Besucher-, Besprechungs- und Konferenztischen können die Anforderungen an ihre Abmessungen sehr unterschiedlich ausfallen. Eine allgemein verbindliche Festlegung ist daher nicht sinnvoll.
32.1 Generelle Anforderungen an Besucher-, Besprechungs- und Konferenztische
32.1.1 Tische müssen unabhängig von ihrer Konstruktionsart standsicher sein. Die Stabilität des Tischs muss gewährleistet sein - auch wenn sich Personen auf der Tischplattenkante aufstützen oder an ihr anlehnen.
32.1.2 Optional: Die Produktpalette soll Varianten mit einer Höhenverstellung der Tischfläche umfassen, die den Wechsel zwischen sitzender und stehender Nutzung erlauben. Die Nutzungsflexibilität wird erhöht. Tische können auch für kurze Besprechungen im Stehen eingesetzt werden.
32.2 Anforderungen an das Gestell und die Unterkonstruktion
32.2.1 Tischzargen und Tischbeine müssen so angebracht sein, dass alle Nutzer und Nutzerinnen an den vorgesehenen Plätzen bequem sitzen oder stehen können. Dies erlaubt eine flexible Nutzung.
32.2.2 Besucher-, Besprechungs- und Konferenztische (ohne Rollen) müssen mit einem Höhenausgleich ausgestattet sein. Dadurch lassen sich Bodenunebenheiten - speziell bei Tischkombinationen - ausgleichen.
32.2.3 Stöße gegen die Tischplatte dürfen nicht zu starken oder lang andauernden Schwingungen führen. Dies ist wichtig für eine störungsfreie Nutzung der Tische.
32.3 Anforderungen an die Tischplatten
32.3.1 Es sollen verschiedene Plattengrößen (Breite, Tiefe und ggf. auch Formen) zur Verfügung stehen. Dies erlaubt eine flexible Gestaltung für unterschiedliche Einsatzzwecke.
32.3.2 Die Tischplattenkanten sollen z.B. durch geeignete Umleimer oder vergleichbare Lösungen gegen Beschädigungen geschützt sein. Dies schont Tischplatten beim Zusammenstellen und Türen oder Türrahmen beim Transport der Tische.
32.4 Anforderungen an die Erweiterungsmöglichkeiten
32.4.1 Optional: Es sollen Tischzu-Tisch-Verbinder zur Verfügung stehen. Damit können temporär fest zusammenhängende Tischanlagen gebildet werden.
32.4.2 Optional: Für die Tische sollen leicht zu montierende Tischblenden angeboten werden. Den Nutzern und Nutzerinnen wird damit mehr Privatheit und Diskretion ermöglicht.
32.5 Anforderungen an Tische mit Rollen
32.5.1 Wenn Tische mit Rollen ausgestattet sind, müssen mindestens zwei Rollen feststellbar sein. Die Feststellfunktion muss deutlich erkennbar und das Feststellen bzw. Lösen ohne Bücken möglich sein. Das Feststellen der Rollen dient der Sicherheit der Nutzer und Nutzerinnen. Eine eindeutige Kennzeichnung und leichte Handhabung sind Voraussetzungen für eine regelmäßige Nutzung.


Qualitätskriterien Nutzen
32.6 Anforderungen an Klapp- und Falttische
32.6.1 Klapp- bzw. Falttische müssen so konstruiert sein, dass Verletzungen beim Auf- und Abbau vermieden werden, z.B. durch scharfe Kanten oder Scher- und Quetschstellen. Eine entsprechende Konstruktion garantiert die Sicherheit der mit dem Aufbau befassten Personen.
Scher- und Quetschstellen sind zulässig, sofern die Nutzenden ihre Bewegungen unter Kontrolle haben und in der Lage sind, beim Empfinden von Schmerz die Kraftausübung sofort einzustellen.
32.6.2 Für Klapp- und Falttische ohne Rollen sollen passende Transport- bzw. Lagervorrichtungen (z.B. Transportwagen) angeboten werden. Sie erleichtern das Handling und dienen der Arbeitssicherheit bei Umräumarbeiten.
33 Anforderungen an Tische für mobiles Arbeiten im Homeoffice
Siehe auch die Anforderungen an die Grundkonzeption der Produkte in Kapitel 1, die produktübergreifenden Anforderungen an Büromöbel (Abschnitt 30) und die Übersicht über relevante Regelwerke im Anhang.
Mobiles Arbeiten ist jede Form des Arbeitens abseits des regulären Arbeitsplatzes. Für mobiles Arbeiten zu Hause benötigen Nutzer und Nutzerinnen einen geeigneten Arbeitsplatz. Die im Folgenden beschriebenen Anforderungen beziehen sich auf Tische für Arbeitsplätze im Homeoffice, die nur gelegentlich genutzt werden.
Für häufiges Arbeiten zu Hause wird der Einsatz von Büroarbeitstischen der Anforderungskategorie 31 empfohlen.
33.1 Generelle Anforderungen an Tische für mobiles Arbeiten im Homeoffice
33.1.1 Tische müssen unabhängig von ihrer Konstruktionsart standsicher sein. Die Stabilität des Tischs muss gewährleistet sein - auch wenn sich Personen auf der Tischplattenkante aufstützen oder an sie anlehnen.
33.1.2 Tische müssen für das Arbeiten im Sitzen - unter Verwendung eines Büroarbeitsstuhls oder eines Drehstuhls für mobiles Arbeiten im Homeoffice (siehe Abschnitte 21 bzw. 23) - geeignet sein. (Siehe Abschnitt 33.6 Maße) Sitzen entlastet die Hüft-, Knie- und Fußgelenke.
33.1.3 Optional: Zusätzlich oder alternativ zu Tischen für sitzende Nutzung sollen Modelle verfügbar sein, die eine Verstellung der Arbeitshöhe von sitzender zu stehender Nutzung erlauben (Sitz-/Steh-Arbeitstische). (Siehe Abschnitt 33.6 Maße) Regelmäßige Haltungswechsel verhindern einseitige Belastungen, fördern das Wohlbefinden und wirken sich so positiv auf die Leistungsfähigkeit des Menschen aus.
33.2 Anforderungen an das Gestell und die Unterkonstruktion
33.2.1 Tische müssen so konstruiert sein, dass der Nutzer oder die Nutzerin bequem sitzen und arbeiten kann, ohne mit den Beinen an das Tischgestell zu stoßen. (Siehe Abschnitt 33.6 Maße) Nur so kann eine entspannte Sitzhaltung eingenommen werden und es wird ein bewegungsgerechter Beinraum gewährleistet.
33.2.2 Tischbeine oder andere Untergestelle müssen mit einem Höhenausgleich ausgestattet sein. Dadurch lassen sich Bodenunebenheiten ausgleichen.
33.2.3 Stöße gegen die Tischplatte dürfen nicht zu starken oder lang andauernden Schwingungen führen. Dies ist wichtig für eine störungsfreie Nutzung der Tische.
33.2.4 Optional: Die Tische sollen mit einer Höhenanpassung ausgestattet sein. (Siehe Abschnitt 33.6 Maße) Dies ermöglicht es den Nutzern und Nutzerinnen, die Tischfläche auf die für sie angemessene Arbeitshöhe zu bringen.
33.3 Anforderungen an die Tischplatte
33.3.1 Die Arbeitsfläche muss so dimensioniert sein, dass die Nutzer und Nutzerinnen mindestens einen Laptop, eine separate Tastatur und Maus sowie einzelne Schriftstücke darauf platzieren können. Eine angemessene Größe der Arbeitsfläche ist Voraussetzung für die Einnahme einer gesunden Arbeitshaltung und effizientes Arbeiten.
33.3.2 Optional: Es sollen verschiedene Plattengrößen und ggf. -formen zur Verfügung stehen. Dies erlaubt die Anpassung an unterschiedliche Einsatzzwecke und räumliche Gegebenheiten.
33.3.3 Die Kanten von Tischplatten sollen gerundet sein. So wird unangenehmer Druck beim Auflegen der Unterarme vermieden.
33.4 Anforderungen an Tische mit Rollen
33.4.1 Wenn Tische mit Rollen ausgestattet sind, müssen mindestens zwei Rollen feststellbar sein. Die Feststellfunktion muss deutlich erkennbar, das Feststellen bzw. Lösen ohne Bücken möglich sein. Das Feststellen der Rollen dient der Sicherheit der Nutzer und Nutzerinnen. Eine eindeutige Kennzeichnung und leichte Handhabung sind Voraussetzungen für eine regelmäßige Nutzung.
33.5 Anforderungen an Klapp- und Falttische
33.5.1 Klapp- bzw. Falttische müssen so konstruiert sein, dass es beim Auf- und Abbau nicht zu Verletzungen kommen kann. Eine entsprechende Konstruktion garantiert die Sicherheit der mit dem Aufbau befassten Personen.


33.6 Maße (Abbildungen werden noch angepasst und bemaßt)
Maß Messpunkte Mindestanforderungen

a) Tischhöhe bei starrer Höhe 740 ± 20 mm
a) Mindestverstell-/Mindesteinstellbereich der Tischhöhe von Tischen für ausschließlich sitzende Tätigkeiten 680 bis 760 mm
a) Mindestverstellbereich der Tischhöhe von Sitz-/Steh-Arbeitstischen 680 bis 1.180 mm
b) Maximale Höhe der Einheit aus Platte und Unterkonstruktion An der Plattenvorderkante 55 mm
(mit zusätzlichen Funktionen zulässig: 70 mm) 1
c) Maximale Höhe der Einheit aus Platte und Unterkonstruktion Bei 500 mm ab Plattenvorderkante 100 mm
d) Mindesthöhe des unverbauten Freiraums für die Füße über dem Boden Von 600 bis 800 mm ab Plattenvorderkante 120 mm
e) Mindestmaße der Tischplatte/ Arbeitsfläche 1.200 × 800 mm
(zulässig: min. 800 × 600 mm) 2
f) Mindesttiefe des Beinraums unter der Tischplatte 800 mm
(zulässig: min. 600 mm) 2
g) Freie Breite des Beinraums unter der Tischplatte, mindestens 850 mm
(zulässig: min. 600 mm)2
Maximale Rasterhöhe für die Höhenanpassung höheneinstellbarer Tische (für Tische für ausschließlich sitzende Tätigkeiten) 10 mm
1 Die maximale Höhe der Einheit aus Platte und Unterkonstruktion an der Plattenvorderkante darf ausnahmsweise auf 70 mm erhöht werden, wenn dies mit dem Einbau zusätzlicher Funktionen, z.B. der Integration einer Schublade, verbunden ist.

2 Bei nur gelegentlicher oder kurzzeitiger Nutzung und wenn nur wenige Arbeitsmittel genutzt werden, können die Maße der Arbeitsfläche und die Breite des zur Verfügung stehenden Beinraums wie oben genannt eingeschränkt werden.


Qualitätskriterien Nutzen
34 Anforderungen an Bürocontainer
Siehe auch die Anforderungen an die Grundkonzeption der Produkte in Kapitel 1, die produktbezogenen Anforderungen an Büromöbel (Abschnitt 30) und die Übersicht über relevante Regelwerke im Anhang.
Persönlicher Stauraum am Arbeitsplatz ist eine wichtige Komponente der Arbeitsplatzgestaltung. Dafür eignen sich Container in besonderer Weise. Neben Unter- und Beistellcontainern, die in der Regel fest einem Arbeitsplatz zugeordnet werden, kommen in vielen Büros mobile Caddys zum Einsatz. Mit entsprechenden Polsterauflagen können manche Container zusätzlich als Sitzbänke verwendet werden.
34.1 Generelle Anforderungen an Bürocontainer
34.1.1 Bürocontainer müssen standsicher sein. Das Kippen muss durch Auszugssperren der Schubkästen, im Container eingebaute Gegengewichte oder andere technische Lösungen ausgeschlossen sein. Hierdurch wird die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet.
34.2 Anforderungen an die Unterkonstruktion
34.2.1 Bürocontainer sollen sowohl auf Sockel, höhenverstellbaren Füßen bzw. Stellgleitern als auch auf Rollen lieferbar sein. Damit sind Container in vielfältiger Weise neben oder unter dem Büroarbeitstisch einsetzbar.
34.3 Anforderungen an den Korpus
34.3.1 Containerseiten und -rückwand, Containerober- und -unterboden müssen konstruktiv verwindungssteif miteinander verbunden sein. Das sorgt für eine hohe Stabilität und lange Haltbarkeit.
34.4 Anforderungen an die Auszüge und die Innenorganisation
34.4.1 Bürocontainer müssen durch unterschiedlich hohe und nach Bedarf einteilbare Schubkästen organisierbar sein. Durch das Modulsystem können Schubladen unterschiedlicher Höhen innerhalb des Containers sicht- und griffgünstig platziert werden.
Die durch die Organisationsmittel (Formulareinsätze, Trennstege, Hängeregistraturen und dgl.) bestimmten Schubladenhöhen müssen in einem Modulsystem (Höhenteile) gegliedert sein. Die am Arbeitsplatz benötigten Arbeitsmittel werden griffgünstig und geordnet bereitgestellt.
34.4.2 Optional: Innerhalb des Modulsystems soll die Ausstattung der Container mit Schubladen durch Fachpersonal veränderbar und anpassbar sein. Die Einrichtung der Container kann damit bei Bedarf an neue Bedürfnisse angepasst werden.
34.4.3 Bürocontainer sollen eine separat ausziehbare oder leicht zu entnehmende Materialschale (für Schreibgeräte, Büroklammern, Lineal und dgl.) besitzen. Sie erlaubt den direkten Zugriff auf immer wieder benötigte Utensilien.
34.4.4 Alle Schubkästen müssen mit Voll- bzw. Überauszug (z.B. für Karteien, Hängeregistraturen) lieferbar sein. Schubkästen mit Voll- oder Überauszug gestatten den ungehinderten Zugriff auf alle Unterlagen und Utensilienschubkästen. Bei Hängeregistraturen sind sie Voraussetzung für den Zugriff auf Unterlagen in der hinteren Reihe.
34.4.5 Schubkästen müssen im Bürocontainer so sicher befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt herausfallen können. Hierdurch wird die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet.
34.4.6 Die Führungen der Schubkästen müssen seitlich abgedeckt sein. Verdeckte oder unzugängliche Führungen beugen Verletzungen und der Verschmutzung oder Beschädigung der Kleidung vor.
34.4.7 Die Schubkästen müssen sich leicht und geräuscharm öffnen und schließen lassen. Dadurch werden mögliche Störungen reduziert.
34.4.8 Optional: Beim Schließen der Schubkästen soll das Anschlaggeräusch der Schubkastenblende gedämpft sein.
34.4.9 Optional: Beim Einlaufen in den Container sollen die Schubkästen auf den letzten Zentimetern einen automatischen Einzug (Selbsteinzug) haben. Geschlossene Schubkästen stehen frontbündig.
34.5 Anforderungen an die Griffe, Schlösser und Beschläge
34.5.1 Optional: Statt normaler (vorstehender) Schlüssel sollen Kippschlüssel oder andere nicht hervorstehende Schließsysteme angeboten werden. Alternativ können elektronische Schließsysteme eingesetzt werden. Damit werden Stoßstellen beseitigt und die Gefahr von Verletzungen oder des Abbrechens der Schlüssel deutlich reduziert bzw. ausgeschlossen.
34.6 Anforderungen an Bürocontainer mit Rollen
34.6.1 Containerrollen (mindestens zwei) müssen feststellbar sein. Rollcontainer werden gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert.


Qualitätskriterien Nutzen
35 Anforderungen an Büroschränke und Regale
Siehe auch die Anforderungen an die Grundkonzeption der Produkte in Kapitel 1, die produktübergreifenden Anforderungen an Büromöbel (Abschnitt 30) und die Übersicht über relevante Regelwerke im Anhang.
Büroschränke und Regale gehören zu den vielfältigsten Möbeln im Rahmen der Arbeitsplatzgestaltung. Neben ihrer Kernfunktion als Stauraum dienen sie als Raumteiler, Schallabsorber, Thekenunterbauten und mit entsprechenden Polsterauflagen sogar als Sitzbänke. Schränke können unauffällig platziert oder als dominante Gestaltungselemente eingesetzt werden. In allen Fällen sind Stabilität und Standsicherheit Kernvoraussetzungen für eine uneingeschränkte Nutzung.
Hinweis: Auf Regale sind einzelne der nachfolgend definierten Kriterien nicht anwendbar.
35.1 Generelle Anforderungen an Büroschränke und Regale
35.1.1 Büroschränke und Regale müssen standsicher sein. Bei der Bewertung müssen Inneneinrichtungen in der jeweils ungünstigsten Konstellation berücksichtigt werden. Standsicherheit kann auch durch Verbindung mit Gebäudeelementen oder anderen Schränken erreicht werden. Dies ist in der Nutzungsanleitung kenntlich zu machen. Hierdurch wird die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet.
35.1.2 Schrank- und Regalvarianten und -systeme innerhalb einer Produktfamilie müssen auf einem einheitlichen Höhenmodulsystem basieren. (Aufsatzmodule, z.B. für Pflanzen, bleiben von dieser Anforderung unberührt.) Ein durchgängiges Modulsystem über alle Schrankvarianten erhöht die Nutzungsvielfalt. Kombinationen führen über den Modulbaukasten zu gleichen Außenhöhen und damit zu einer großen Gestaltungsvielfalt.
35.2 Anforderungen an die Unterkonstruktion
35.2.1 Büroschränke sollen entweder auf einem umlaufend tragenden Sockel oder einem Fußgestell aufgestellt werden können. Fußgestelle sind vorteilhaft für die Klimatisierung und die Bodenreinigung, geschlossene Sockel bieten eine bessere Höhennutzung und eine geringere Punktbelastung des Fußbodens.
35.2.2 Sockel oder Fußgestelle müssen mit Bodenausgleichsschrauben versehen sein. Bodenunebenheiten können ausgeglichen, ein störungsfreier Lauf von Rolljalousien oder Ausziehelementen kann sichergestellt werden.
35.2.3 Bei Schränken auf Sockeln muss die Höhenjustierung von vorn oder vom Schrankinnenraum her zugänglich sein. Auch voll eingerichtete und belastete Schränke müssen jederzeit nachjustiert werden können.
35.2.4 Die Bodenausgleichsschrauben von Fußgestellen und Sockeln sollen aus Kunststoff bzw. aus Stahl mit gleitfähiger Kunststoffummantelung bestehen. Mit Kunststoff ummantelte Stellschrauben sind gegen Feuchtigkeit, Büroböden gegen Beschädigung geschützt.
35.3 Anforderungen an den Korpus und die Fronten
35.3.1 Schrankseiten und -rückwand, Schrankober- und -unterboden müssen konstruktiv verwindungssteif miteinander verbunden sein.
Offene Regale ohne Rückwand sollen in anderer geeigneter Form stabilisiert werden.
Dies sorgt für eine hohe Stabilität und verlängert die Haltbarkeit und Nutzungszeit.
35.3.2 Büroschränke sollen in verschiedenen Frontausführungen lieferbar sein, z.B.
  • mit Flügeltüren
  • mit Querrollladen
  • mit Vertikalrollladen
  • mit Schiebetüren
  • mit Schubkastenblenden
  • ohne Fronten (als offene Regale)
Hierdurch wird die Nutzungsvielfalt erhöht, die Zugriffsmöglichkeiten werden verbessert, der Raumbedarf reduziert.
35.3.3 Vorder- und Rückseiten von Schränken einer Produktfamilie sollen eine formale Einheit bilden und frei miteinander kombiniert werden können - unabhängig von der gewählten Frontausführung und unabhängig von der Art der Aufstellung. Schränke können frei im Raum aufgestellt und kombiniert und dafür auch "wechselnd" (Fronten und Rückwände) aufgestellt werden.
35.3.4 Der Innenraum von Büroschränken und Regalen muss in voller Breite nutzbar sein und das ungehinderte Einstellen und Herausnehmen von Ordnern, Einfahren und Ausfahren von Schubladen und Hängerahmen gestatten. Ein frei zugänglicher Innenraum ist Voraussetzung für die Nutzung des gesamten Innenraums.
35.3.5 Geöffnete Flügeltüren dürfen den direkten Zugriff auf Ordner nicht behindern.
35.3.6 In Flügeltür- und Rollladenschränken sollen auch Hängeregistraturrahmen bzw. -schubladen in Kombination mit Ordnerböden oder Lateralablagen eingebaut werden können. In ein und demselben Schrank können unterschiedliche Büroablagen kombiniert werden.
35.3.7 Die Innenhöhe von Hängeregistraturschränken muss in einem der Modulhöhe der Schubkästen entsprechenden Modulsystem (Höhenteile) gegliedert sein. Dies erlaubt die Ausstattung der Schränke mit Schubkästen (in unterschiedlichen Höhen) und eine nachträgliche Anpassung an veränderte Anforderungen.
35.3.8 Optional: Beim Schließen von Türen und Schubladen soll das Anschlaggeräusch zusätzlich durch Anschlagdämpfer gedämpft werden. Dadurch werden mögliche Störungen reduziert.
35.4 Anforderungen an die Inneneinrichtung und an Auszüge
35.4.1 Die Aufhängung von Fachböden, Hängeregistraturrahmen und anderen Organisationselementen muss einfach und in solider Befestigung erfolgen. Die Inneneinrichtung soll organisierbar und wandelbar bleiben. Büroschränke können optimal eingerichtet und ihrem Nutzungszweck entsprechend verändert und neu angepasst werden.
35.4.2 Alle ausziehbaren Elemente (Ausziehrahmen bzw. -böden oder Schubladen) müssen seitlich verdeckte Führungen haben. Verdeckte oder unzugängliche Führungen vermeiden Verletzungen und die Verschmutzung oder Beschädigung der Kleidung.
35.4.3 Alle ausziehbaren Elemente (Ausziehrahmen bzw. -böden oder Schubladen) müssen so gesichert sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt aus den Führungen lösen können. Dadurch wird die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet.
35.4.4 Alle ausziehbaren Elemente (Ausziehrahmen und -böden oder Schubladen) müssen sich leicht und geräuscharm bewegen lassen. Geräuschbelästigungen werden reduziert.
35.4.5 Fachböden müssen gegen unbeabsichtigtes Herausrutschen oder Kippen gesichert sein. Die Verletzungsgefahr durch ungesicherte Fachböden wird ausgeschaltet.
35.5 Anforderungen an Griffe, Schlösser und Beschläge
35.5.1 Optional: Statt normaler (vorstehender) Schlüssel sollen Kippschlüssel oder andere nicht hervorstehende Schließsysteme angeboten werden können. Alternativ können elektronische Schließsysteme eingesetzt werden. Damit werden Stoßstellen beseitigt und die Gefahr von Verletzungen oder des Abbrechens der Schlüssel deutlich reduziert bzw. ausgeschlossen.
35.6 Anforderungen an die funktionale Erweiterbarkeit
35.6.1 Optional: Schrankrückwände sollen durch Blenden in unterschiedlichen Materialien ergänzt und formal angepasst werden können. Die Schrank- und Raumgestaltung kann jederzeit verändert und angepasst werden.
35.6.2 Optional: Rückwände und Fronten von Büroschränken sollen in schallabsorbierender Ausführung lieferbar sein. Frei stehende Büroschränke mit akustisch aufgewerteten Rückwänden und Fronten helfen, eine zuträgliche Raumakustik zu schaffen.


Qualitätskriterien Nutzen
36 Anforderungen an Apothekerschränke
Siehe auch die Anforderungen an die Grundkonzeption der Produkte in Kapitel 1, die produktübergreifenden Anforderungen an Büromöbel (Abschnitt 30) und die Übersicht über relevante Regelwerke im Anhang.
Apothekerschränke kombinieren ihre Kernfunktion als Stauraum mit der Möglichkeit, in Reihe aufgestellte Arbeitsplätze seitlich abzugrenzen. Sie verfügen über einen oder mehrere Frontauszüge, auf deren Inhalte in geöffnetem Zustand seitlich zugegriffen werden kann. Wichtige Anforderungen an Apothekerschränke sind ein einfaches Öffnen der Auszüge, eine hohe Standsicherheit auch bei geöffneten Auszügen und eine geringe Belastung des Untergrunds.
36.1 Generelle Anforderungen an Apothekerschränke
36.1.1 Die Standsicherheit von Apothekerschränken muss auch im geöffneten Zustand unter maximaler Beladung gewährleistet sein. Ein Kippen muss ausgeschlossen sein. Standsicherheit in jedem Nutzungszustand dient der Vermeidung von Unfällen und von Beschädigungen von Gegenständen.
36.2 Anforderungen an die Unterkonstruktion
36.2.1 Apothekerschränke müssen mit Bodenausgleichselementen lieferbar sein. Das ist vorteilhaft für einen störungsfreien Lauf des Auszugswagens und trägt auch bei unebenem Boden zu einem sicheren Stand des Möbels bei.
36.2.2 Ein unbeabsichtigtes Verschieben des Apothekerschranks (z.B. beim Anlehnen) muss mit geeigneten Maßnahmen verhindert werden. Die Gefahr von Verletzungen von Personen oder der Beschädigung von Böden wird so effektiv reduziert.
36.2.3 Bodenausgleichselemente von Fußgestellen und Sockeln sollen aus Materialien bestehen, die unempfindlich gegen Feuchtigkeit und geeignet sind, Untergründe vor Beschädigungen zu schützen. Mit Kunststoff ummantelte Stellschrauben sind gegen Feuchtigkeit, Büroböden gegen Beschädigung geschützt.
36.3 Anforderungen an den Korpus
36.3.1 Seiten, Rückwand, Ober- und Unterboden müssen konstruktiv verwindungssteif miteinander verbunden sein. Dies sorgt für eine hohe Stabilität und verlängert die Haltbarkeit und Nutzungsdauer.
36.3.2 Die Konstruktion soll eine nach unten oder nach hinten gerichtete Entlüftung beinhalten. Ohne diese Maßnahme entweicht der Luftstrom beim Schließen der i. d. R. großvolumigen Innenkorpusse nach vorn, was z.B. von benachbarten Nutzern und Nutzerinnen als unangenehmer Luftstrom wahrgenommen werden kann. Dies wird durch eine entsprechende Konstruktion vermieden. Gleichzeitig trägt eine fachgerecht dimensionierte Entlüftung zu einem uneingeschränkt guten Lauf des Auszugs bei.
36.4 Anforderungen an die Auszüge
36.4.1 Alle Auszüge müssen, z.B. mittels eines Vollauszugs, einen ungehinderten Zugang auf die gesamte Stauraumfläche zulassen. Das gilt insbesondere beim Einsatz von Querauszügen als Teil der Inneneinrichtung. Dies ist Voraussetzung für eine sichere und vollständige Nutzung.
36.4.2 Beladene Auszüge dürfen sich im geöffneten Zustand nur geringfügig absenken. Durchhängende Auszüge beeinträchtigen die Nutzbarkeit, können zu einem vorzeitigen Verschleiß des Möbels oder zu Beschädigungen des Fußbodens führen.
36.4.3 Optional: Es sollen unterschiedliche, austauschbare Organisationselemente angeboten werden, z.B.:
  • Gefache
  • Materialschalen
  • Abschließbare Wertfächer
  • Hängeregistraturen
  • Schubladen
  • Karteikästen
Die Einrichtung der Auszüge kann an unterschiedliche Nutzungsanforderungen angepasst werden.
36.4.4 Organisationselemente müssen sicher auf oder in den Auszügen befestigt sein. Damit wird ein unbeabsichtigtes Heraus- oder Herabfallen verhindert und die Sicherheit bei der Nutzung des Produkts erhöht.
36.4.5 Alle ausziehbaren Elemente müssen leichtgängig sein. Auch in beladenem Zustand dürfen keine großen Kräfte zum Öffnen und Schließen der Auszüge erforderlich sein. Damit wird ein leichtes Öffnen und Schließen der Auszüge ermöglicht.
36.4.6 Die Führungen der Auszüge sollen seitlich abgedeckt sein oder außerhalb des Griffbereichs des Nutzers bzw. der Nutzerin liegen. Verdeckte oder unzugängliche Führungen beugen Verletzungen und der Verschmutzung oder Beschädigung der Kleidung vor.
36.4.7 Das Öffnen und Schließen der Auszüge soll möglichst geräuscharm möglich sein. Geräuschbelästigungen werden so reduziert.
36.4.8 Optional: Beim Schließen der Auszüge soll das Anschlaggeräusch der Auszugsblende durch geeignete Maßnahmen gedämpft werden. So können mögliche Störungen auf ein Minimum reduziert werden.
36.5 Anforderungen an Griffe, Schlösser und Beschläge
36.5.1 Auf eine für die Belastung geeignete Form der Griffe und ihre Platzierung muss geachtet werden. Das erleichtert das Öffnen und Schließen der Auszüge und erhöht so die ergonomische Qualität und Sicherheit des Produkts.
36.5.2 Optional: Apothekerschränke sollen verschließbar sein. Apothekerschränke können damit auch zur Aufbewahrung von persönlichen oder vertraulichen Gegenständen genutzt werden.
36.5.3 Optional: Statt normaler (vorstehender) Schlüssel sollen Kippschlüssel oder andere nicht hervorstehende Schließsysteme angeboten werden. Alternativ können elektronische Schließsysteme eingesetzt werden. Damit werden Stoßstellen beseitigt und die Gefahr von Verletzungen oder des Abbrechens der Schlüssel deutlich reduziert bzw. ausgeschlossen.
36.6 Anforderungen an die funktionale Erweiterbarkeit
36.6.1 Optional: Für Apothekerschränke sollen verschiedene Aufbaumodule zur Verfügung gestellt werden, z.B.
  • Abdeckplatten
  • Sichtblenden
  • Pflanzkübel
Damit werden die Gestaltungsmöglichkeiten für die gesamte Büroeinrichtung deutlich erweitert.


Qualitätskriterien Nutzen
37 Anforderungen an Raumgliederungselemente
Siehe auch die Anforderungen an die Grundkonzeption der Produkte in Kapitel 1, die produktbezogenen Anforderungen an Büromöbel (Abschnitt 30) und die Übersicht über relevante Regelwerke im Anhang.
Raumgliederungselemente sollen als visuelle und akustische Abgrenzungen sowohl einzelne Arbeitsplätze und Arbeitsgruppen gegeneinander abschirmen als auch innerhalb großflächiger Räume Rauminseln oder flexible Raumstrukturen bilden können. Sie leisten so einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitsschutz. Gleichzeitig dienen sie als Organisationsmittel und innenarchitektonische Gestaltungselemente.
37.1 Generelle Anforderungen an Raumgliederungselemente
37.1.1 Raumgliederungselemente müssen stabil stehen - als Einzelelemente und/oder in Kombinationen. Dies erhöht die Sicherheit am Arbeitsplatz und vermeidet Unfälle.
37.1.2 Die Aufstellung in unterschiedlichen Winkelstellungen soll möglich sein. Dadurch lassen sich einzelne Arbeitsplätze, kleinere Arbeitsgruppen oder größere Zonen innerhalb eines Raums voneinander abschirmen.
37.1.3 Alle Systemelemente sollen in unterschiedlichen Materialien, Farben und Dekoren angeboten werden. Daraus ergeben sich vielfältige Möglichkeiten für die Gestaltung von Räumen.
37.2 Anforderungen an die Unterkonstruktion
37.2.1 Fußausleger, -teller o. Ä. müssen flach ausgelegt sein und dürfen keine Stolperstellen bilden. Dies erhöht die Sicherheit am Arbeitsplatz und vermeidet Unfälle.
37.3 Anforderungen an die Wandflächen
37.3.1 Raumgliederungselemente müssen in unterschiedlichen Höhen und für verschiedene Einsatzzwecke verfügbar sein, z.B.
  • in Thekenhöhe zur Abschirmung freistehender Arbeitsplätze (z.B. Empfangsarbeitsplätze)
  • als visuelle und ggf. akustische Abtrennung zwischen Arbeitsplätzen
  • als Abgrenzung von Arbeitsplätzen und Arbeitsgruppen zu unruhigen Raumbereichen (z.B. Verkehrsweg, Publikumszonen und dgl.)
Die Höhenvielfalt der Raumunterteilungen ermöglicht eine am jeweiligen Bedarf orientierte Planung und trägt so zum Schutz vor visuellen und akustischen Störungen bei, ohne die individuellen Kommunikationsbeziehungen mehr als notwendig zu unterbrechen.
37.3.2 Raumgliederungselemente müssen modular aufgebaut sein und in verschiedenen Breiten zur Verfügung stehen. Ihr Maß muss sich an den Normmaßen anderer Büroeinrichtungen (Schreibtische, Thekenschränke, Schränke) orientieren. Die Vielfalt der Elemente und die Kombination mit anderen Möbeln erlauben eine freie Raumgestaltung und bei Bedarf eine flächensparende Unterbringung von
37.3.3 Optional: Kombinationen mit Schrankelementen, Thekenschränken oder Regalsystemen in unterschiedlichen Höhen, Breiten und Frontausführungen sollen möglich sein. Arbeitsplätzen und -gruppen.
37.4 Anforderungen an die funktionale Erweiterbarkeit
37.4.1 Raumgliederungselemente sollen mit verschiedenen Organisationselementen und Arbeitshilfen (Ablageschalen, kleine Regalflächen, Magnetschienen und dgl.) aufgerüstet werden können. Dadurch können wichtige Arbeitsmittel übersichtlich platziert werden.
37.4.2 Raumgliederungen sollen durch Kommunikationselemente (Flipcharts, Pinnboards, Schreibtafeln/Whiteboards, Projektionsflächen und dgl.) ergänzt werden können. Hierdurch ergeben sich vielfältige Einsatzmöglichkeiten für Raumgliederungssysteme.
37.4.3 Optional: Raumgliederungselemente sollen mit ergänzenden, leicht zu reinigenden Aufsätzen angeboten werden. Dies erweitert die Einsatzmöglichkeiten und ermöglicht bei Bedarf die Erhöhung vorhandener Raumgliederungselemente.
37.4.4 Raumgliederungselemente sollen in schallabsorbierender Ausführung lieferbar sein. Durch eine Absorption nahe an der Schallquelle wird die schallschirmende Wirkung der Raumgliederungselemente verstärkt.

Literaturverzeichnis

1. EU-Richtlinien

2. Gesetze und Verordnungen

3. Publikationen der DGUV
(Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)

4. Praxishilfen der Unfallversicherungsträger

5. Produktunabhängige Normen

6. Produktspezifische Normen

7. Akustik: Normen und Richtlinien

8. Beleuchtung: Normen

9. Umwelt und Nachhaltigkeit: Normen und Richtlinien

10. Sonstige

________________________________
1) Der Begriff Homeoffice ist bislang (Dezember 2021) nicht gesetzlich geregelt. Vorgaben für Telearbeit finden sich in der ArbStättV. Hinweise zum mobilen Arbeiten finden sich in der DGUV-Publikation Fachbereich AKTUELL FBVW-402 "Arbeiten im Homeoffice - nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie".

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