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§ 33 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1,00 m über dem Boden oder über einer anderen ausreichend breiten tragfähigen Fläche liegen oder an Gefahrbereiche grenzen, müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, dass Versicherte abstürzen oder in die Gefahrbereiche gelangen. § 32 bleibt unberührt.
(2) Wandluken, Fußbodenluken, Treppenöffnungen, Gruben, Schächte, Kanäle, versenkte Gefäße und andere gefahrdrohende Vertiefungen oder Öffnungen sowie Behälter, die heiße, ätzende oder giftige Stoffe enthalten, ferner nicht tragfähige Dächer und Oberlichter im Arbeits- und Verkehrsbereich, müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, dass Versicherte hineinstürzen.
(3) Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeit eine ständige Sicherung nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu, muss eine Sicherung gegen das Abstürzen oder Hineinstürzen von Versicherten auf andere Weise ermöglicht werden.
(4) Wenn Versicherte auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen dadurch gefährdet werden können, dass Gegenstände von höher gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder Betriebseinrichtungen herabfallen, müssen Schutzvorkehrungen getroffen werden.
(5) Geländer müssen so ausgeführt und bemessen sein, dass sie bei den zu erwartenden Belastungen nicht abbrechen und Versicherte nicht durch das Geländer abstürzen können.
(6) Handläufe müssen so beschaffen sein, dass die Hand einen sicheren Griff hat und nicht verletzt wird. Handläufe müssen den zu erwartenden Belastungen standhalten.
§ 34 Lager, Stapel
(1) Lager und Stapel dürfen nur so errichtet werden, dass die Belastung sicher aufgenommen werden kann. Die zulässige Belastung von tragenden Bauteilen je Flächeneinheit ist deutlich erkennbar und dauerhaft anzugeben.
(2) Lager und Stapel sind so zu errichten, zu erhalten und abzutragen oder abzubauen, dass Versicherte durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände oder durch ausfließende Stoffe nicht gefährdet werden.
(3) Lager und Stapel dürfen nur so errichtet werden, dass Versicherte durch zu geringen Abstand der Lager und Stapel untereinander oder durch die Annäherung des gelagerten oder gestapelten Gutes an Anlagen oder technische Arbeitsmittel nicht gefährdet werden. Gegenüber bewegten Teilen der Umgebung, wie ortsfesten oder spurgebundenen ortsveränderlichen Hebezeugen oder Fördermitteln, muss nach allen Seiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m eingehalten werden, es sei denn, dass dies konstruktiv nicht möglich ist und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
(4) Lager und Stapel müssen gegen äußere Einwirkungen so geschützt werden, dass keine gefährlichen chemischen oder physikalischen Veränderungen des gelagerten und gestapelten Gutes eintreten und Verpackungen in ihrer Haltbarkeit nicht angegriffen werden können.
§ 35 Kleidung, Mitführen von Werkzeugen und Gegenständen, Tragen von Schmuckstücken
(1) Versicherte dürfen bei der Arbeit nur Kleidung tragen, durch die ein Arbeitsunfall, insbesondere durch sich bewegende Teile von Einrichtungen, durch Hitze, ätzende Stoffe, elektrostatische Aufladung nicht verursacht werden kann.
(2) Scharfe und spitze Werkzeuge oder andere gefahrbringende Gegenstände dürfen in der Kleidung nur getragen werden, wenn Schutzmaßnahmen eine Gefährdung während des Tragens ausschließen.
(3) Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen können.
§ 36 Gefährliche Arbeiten
(1) Gefährliche Arbeiten dürfen nur geeigneten Personen, denen die damit verbundenen Gefahren bekannt sind, übertragen werden.
(2) Wird eine Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt und erfordert sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung, muss eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führen.
(3) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer eine Überwachung sicherzustellen; insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass
§ 37 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Dritte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Versicherte entsteht.
(2) An gefährlichen Stellen, insbesondere unter schwebenden Lasten, in Fahr- und Schwenkbereichen von Fahrzeugen und ortsveränderlichen Arbeitsmaschinen sowie in unübersichtlichen Verkehrs- und Transportbereichen, dürfen sich Versicherte nicht unnötig aufhalten.
§ 38 Genuss von Alkohol
(1) Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuss nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
(2) Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden.
§ 39 Prüfungen
(1) Einrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Zeiträumen sowie nach Änderungen oder Instandsetzungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel, zu überprüfen.
(2) Hat die Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII Anlass zu der Annahme, dass eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist und kann sie diese Einrichtung im Rahmen einer Besichtigung nicht prüfen, so kann der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anordnen, dass der Unternehmer die Einrichtung durch einen Sachverständigen prüfen lässt und ihr das Ergebnis der Prüfung mitteilt. Dies gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften eine Sachverständigenprüfung vorgesehen ist.
(3) Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, z.B. Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Absaugeeinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie lüftungstechnische Anlagen mit Luftreinigung müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Prüfungen müssen bei Sicherheitseinrichtungen, ausgenommen bei Feuerlöschern, mindestens jährlich und bei Feuerlöschern und lüftungstechnischen Anlagen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.
§ 40 Kennzeichnung von Einrichtungen
Ist es zum sicheren Betrieb einer Einrichtung notwendig, dass sich der Benutzer über bestimmte Daten stets vergewissern kann, so müssen auf der Einrichtung deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein
Es müssen sich unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bei der Einrichtung Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang befinden.
§ 41 Rüst-, Instandhaltungsarbeiten
Können Rüst- und Instandhaltungsarbeiten nur durchgeführt oder Störungen nur beseitigt werden, wenn bestimmte Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden, so sind diese Arbeiten zulässig, wenn mit der Durchführung nur fachlich geeignete Personen beauftragt werden, die imstande sind, etwa entstehende Gefahren abzuwenden.
§ 42 Erprobung von Einrichtungen
(1) Muss eine Einrichtung probeweise in Betrieb genommen werden, ohne dass für den Normalbetrieb geltende Vorschriften angewandt werden können, insbesondere weil nur so die sicherheitstechnisch einwandfreie Beschaffenheit der Einrichtung festgestellt werden kann oder weil eine neu entwickelte oder eine für den Export bestimmte Einrichtung erprobt werden muss, gelten hierfür die besonderen Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.
(2) Der Unternehmer hat die notwendigen besonderen Sicherheitsmaßnahmen zu ermitteln und für deren Einhaltung zu sorgen.
(3) Die mit der Erprobung Beschäftigten müssen fachkundig, über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren unterrichtet und mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sein. Für das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten oder Störungen sind Anweisungen zu geben.
(4) Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren. Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Personen aufhalten. Ist mit außergewöhnlichen Gefahren zu rechnen, müssen besondere Rettungswege vorhanden und gekennzeichnet sein.
(5) Falls es insbesondere der Umfang der Erprobung sowie die mögliche Gefährdung der Beschäftigten erfordern, hat der Unternehmer
(6) Eine Einrichtung darf erst erprobt werden, wenn die hierfür erforderlichen Mess-, Sicherheits- und Warneinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.
§ 43 Maßnahmen gegen Entstehungsbrände
(1) An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist.
(2) Werden in einem Bereich leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe in einer Menge gelagert, die im Falle eines Brandes zu einem Schadenfeuer führen kann (feuergefährdeter Bereich), so ist dieser Bereich deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
(3) Aus feuergefährdeten Bereichen sind offenes Feuer und andere Zündquellen fernzuhalten. Das Rauchen in diesen Bereichen ist verboten. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.
(4) Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen der Art und Größe des Betriebes entsprechend bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten. Sie dürfen durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein.
(5) Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen, soweit die Feuerlöscheinrichtungen nicht automatisch oder zentral von Hand gesteuert werden.
(6) Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen. Für den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen.
(7) Selbsttätige ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, bei deren Einsatz Gefahren für die Versicherten auftreten können, müssen mit selbsttätig wirkenden Warneinrichtungen ausgerüstet sein.
(8) Über die Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen nach § 39 Abs. 3 ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
§ 44 Maßnahmen zur Verhinderung von Explosionen
(1) Kann beim Umgang mit brennbaren Stoffen durch das Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben explosionsfähige Atmosphäre entstehen, müssen Maßnahmen getroffen werden,
oder
(2) Lassen sich im Innern von Behältern und Apparaten explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gefahrdrohender Menge und Zündquellen nicht ausschließen, sind Maßnahmen zu treffen, die bei einer Explosion im Innern gefährliche Auswirkungen verhindern.
(3) In explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen zu vermeiden; die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen ist verboten. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.
(4) Explosionsgefährdete Bereiche sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
§ 45 Gesundheitsgefahren
(1) Sind Versicherte gesundheitsgefährlichen Stoffen, Krankheitskeimen, Erschütterungen, Strahlung, Kälte oder Wärme oder anderen gesundheitsgefährlichen Einwirkungen ausgesetzt, so hat der Unternehmer unbeschadet anderer Rechtsvorschriften das Ausmaß der Gefährdung zu ermitteln. Ist er nicht in der Lage, die zur Abwendung einer Gefahr notwendigen Maßnahmen zu ermitteln, hat er sich hierbei sachverständig beraten zu lassen.
(2) Arbeiten, bei denen sich die Entwicklung gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gefährlicher Menge nicht vermeiden lässt, müssen
Ist auch dies nicht möglich, müssen die Räume angemessen, nötigenfalls künstlich, belüftet werden.
(3) Werden Versicherte im Freien beschäftigt und bestehen infolge von Witterungseinflüssen Gesundheitsgefahren, so ist entweder der Arbeitsplatz wetterfest herzurichten oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
§ 46 Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten notwendig sind. Abfülle und Rückstände sind regelmäßig und gefahrlos zu entfernen; verschüttete Stoffe sind unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.
§ 47 Betreten von Bereichen, in denen gesundheitsgefährliche Stoffe auftreten können
Bereiche, in denen gesundheitsgefährliche Stoffe erfahrungsgemäß in gefährlicher Konzentration oder Menge auftreten können, dürfen nur von ausdrücklich befugten Personen und unter Anwendung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen betreten oder befahren werden.
§ 48 Aufbewahrung gesundheitsgefährlicher Flüssigkeiten
Für gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten dürfen keine Trinkgefäße, Getränkeflaschen oder Gefäße benutzt werden, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genussmitteln bestimmt sind; dies gilt auch für Behältnisse; die mit solchen Gefäßen verwechselt werden können.
§ 49 Kennzeichnung von Gefäßen und Leitungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gefäße und Leitungen eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sind, wenn durch Inhalt, Temperatur oder durch Verwechseln Gefahren entstehen können.
IV. Arbeitsmedizinische Vorsorge *
§§ 50 bis 60 außer Kraft; ersetzt durch UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (GUV 0.6).
* §§ 50 bis 60 sind nicht besetzt für die Eisenbahn-Unfallkasse und für die Unfallkasse Post und Telekom.
V. Übergangsbestimmungen
§ 61 Allgemeine Übergangsfrist
Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Unternehmer zur Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften, die über die bisher gültigen Unfallverhütungsvorschriften oder sonst geltenden Rechtsvorschriften hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, eine Frist von drei Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des In-Kraft-Tretens der Vorschrift.
§ 62 Übergangsregelung
(1) Soweit beim In-Kraft-Treten dieser Unfallverhütungsvorschrift eine Einrichtung errichtet ist oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und in dieser Unfallverhütungsvorschrift Anforderungen gestellt werden, die über die bisher gültigen Anforderungen hinausgehen und die umfangreiche Änderungen der Einrichtung notwendig machen, ist diese Unfallverhütungsvorschrift vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.
(2) Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kann verlangen, dass eine Einrichtung entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, soweit
VI. In-Kraft-Treten
§ 63 In-Kraft-Treten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tag des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als erster de Bekanntmachung folgt.
Der 2. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift tritt an ersten Tag des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft der als erster der Bekanntmachung folgt.
zu § 9 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (GUV 0.1)
Zahl der Sicherheitsbeauftragten
Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 SGB VII wie folgt bestimmt:
| Zahl der Beschäftigten | Zahl der Sicherheitsbeauftragten | |
| a) | Für Betriebe oder örtlich selbstständige Betriebsteile z.B. Bauhof, Fuhrpark oder Fuhrparkaußenstellen - bei 21 bis 150 Beschäftigten | mind. 1 |
| und je angefangene weitere 250 Beschäftigte | mind. 1 zusätzlich | |
| b) | Für reine Verwaltungen (Bürobetriebe) oder örtlich selbstständige Verwaltungsstellen bei 51 bis 250 Beschäftigten | mind. 1 |
| und je angefangene weitere 400 Beschäftigte | mind. 1 zusätzlich | |
| c) | Für den Bereich der "äußeren Schulangelegenheiten" in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen | mind. 1 |
Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kann bei Vorliegen besonderer betrieblicher Verhältnisse die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten entsprechend diesen Verhältnissen abweichend regeln.
Der Vorsitzende der Vertreterversammlung
J. Emmerling
* Für die Eisenbahn-Unfallkasse und für die Unfallkasse Post und Telekom gelten für Anlage 1 Sonderregelungen
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