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DGUV Information 200-007 - Information für Betriebe und Bildungseinrichtungen zum Präventionsgesetz (PrävG) - Betriebsärztliches und sicherheitstechnisches Handeln in den Betrieben
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 04/2016)


Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Was ist das Präventionsgesetz?

Das Präventionsgesetz als Artikelgesetz ändert und ergänzt die Sozialgesetzbücher V, VI, VII, VIII und XI, das Infektionsschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und weitere Gesetze. Im Vordergrund steht die Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch ( V) "Gesetzliche Krankenversicherung". Es wurde vom Bundestag am 18. Juni 2015 beschlossen, vom Bundesrat am 10. Juli 2015 gebilligt, im Bundesgesetzblatt am 24. Juli 2015 veröffentlicht und ist inzwischen vollständig in Kraft getreten.
Mit diesem Gesetz erfolgt eine Stärkung der Gesundheitsförderung im jeweiligen Lebensumfeld, also damit auch im betrieblichen Umfeld. Einerseits sollen Krankheiten früher erkannt werden. Mit vorbeugenden Maßnahmen andererseits sollen Krankheiten aber auch gar nicht entstehen. Außerdem wird mit dem Präventionsgesetz ein stärkerer Focus, altersunabhängig, auf das Thema "Impfungen" gelegt. Deshalb hat dieses Gesetz auch Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz in den Betrieben und hat auch das Ziel, die Verzahnung von betrieblicher Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz zu verbessern.

Was bedeutet Gesundheitsschutz auf Basis der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) und des Arbeitssicherheitsgesetzes ( ASiG)?

Gesundheitsschutz in diesem Kontext meint, dass die Gesundheit der Beschäftigten durch verhaltens- und verhältnispräventive Maßnahmen geschützt wird. Dabei sind akute (beispielsweise Unfälle) und chronische Gesundheitsstörungen oder solche mit langer Latenz umfasst (beispielsweise Berufskrankheiten). Seit einiger Zeit wird der klassische Gesundheitsschutz durch Maßnahmen der freiwilligen Gesundheitsförderung ergänzt, was auch seinen Niederschlag in der DGUV Vorschrift 2 gefunden hat. Zur praktischen Umsetzung beschreiben die DGUV Vorschrift 2 in Verbindung mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (§ 3 und § 6 ASiG) die Aufgaben und den Umfang der erforderlichen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in Betrieben und Bildungseinrichtungen.

Nach Anlage 2 Abschnitt 2 der DGUV Vorschrift 2 beraten Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und in Bildungseinrichtungen.

Die Beratung umfasst grundlegende Themen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (z.B. Gefährdungsbeurteilung, Verhaltensprävention, Verhältnisprävention, Arbeitsschutzorganisation), die in der Regel gesetzlich verankert sind. Die Unternehmensleitung ist für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung zuständig und trägt die daraus resultierenden Kosten.

Insbesondere der betriebsspezifische Teil der Betreuung nach Anlage 2 Abschnitt 3 DGUV Vorschrift 2 spricht Themen der Gesundheit im Betrieb an, wie z.B. Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels, Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Auch Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit, Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements, Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung sind hier genannt.

Welche Rolle spielt die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) für den Gesundheitsschutz und im Zusammenhang mit dem Präventionsgesetz?

Die ArbMedVV regelt im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes das Thema "Arbeitsmedizinische Vorsorge", welche nach Anlage 2 Abschnitt 3 DGUV Vorschrift 2 Aufgabenfeld 1.4 "Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge" unter die betriebsspezifische Betreuung fällt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge stellt eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme dar - "mit dem Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten". Sie leistet einen Beitrag zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV auch zur Fortentwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Das Präventionsgesetz regelt, dass Krankenkassen oder ihre Verbände in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung mit geeigneten Fachärztinnen und Fachärzten für Arbeitsmedizin oder den über die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" verfügenden Ärztinnen und Ärzten oder deren Gemeinschaften Verträge über die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Absatz 1 SGB V, über Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, über Präventionsempfehlungen, Empfehlungen medizinischer Vorsorgeleistungen und über die Heilmittelversorgung schließen können, soweit diese in Ergänzung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erbracht werden.

Gibt es aus dem Präventionsgesetz heraus Verpflichtungen für Betriebe und Bildungseinrichtungen?

Das Präventionsgesetz richtet sich in erster Linie an die gesetzlichen Krankenkassen und sieht in der Begründung keinen Erfüllungsaufwand für die Betriebe und Bildungseinrichtungen.

Welche Maßnahmen kann das Unternehmen nach dem Präventionsgesetz mit Krankenkassen absprechen?

Das Gesetz sieht generell vor, dass Krankenkassen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben erbringen. Dazu erheben sie die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale in den Betrieben unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb sowie der Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten sollen entwickelt und deren Umsetzung unterstützt werden. Dies umfasst Maßnahmen der Verhältnis- und der Verhaltensprävention. Krankenkassen unterstützen dabei insbesondere auch den Aufbau von Strukturen zur systematischen Integration von Gesundheit im Betrieb im Sinne eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM).

Für welche Leistungen können Krankenkassen mit Betriebsärztinnen und Betriebsärzten Verträge abschließen?

Krankenkassen können mit Betriebsärztinnen und Betriebsärzten oder deren Gemeinschaften Verträge über die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen, über Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, über Präventionsempfehlungen, Empfehlungen medizinischer Vorsorgeleistungen und über die Heilmittelversorgung schließen, soweit diese in Ergänzung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erbracht werden.

Welche Vorteile bietet das Präventionsgesetz für Betriebe und Bildungseinrichtungen?

Schutzimpfungen, die nicht zu den Aufgaben nach ArbMedVV zählen, können von den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten durchgeführt und von den Krankenkassen bezahlt werden, wenn entsprechende Verträge zwischen Krankenkassen und Ärztinnen und Ärzten geschlossen werden.
Ebenso besteht dann die Möglichkeit der Versorgung mit Gesundheitsuntersuchungen, wonach Versicherte "Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungs- medizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus" haben. Die daraus resultierenden Empfehlungen an die Krankenkassen zur verhaltensbedingten Prävention dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung nach vorheriger Information der Versicherten genutzt werden (§ 20 Abs. 5 SGB V).

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