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DGUV Information 201-012 - Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 07/2000; 07/ 2021)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Archiv: 07/2000
| Folgende wesentliche Änderungen wurden im Vergleich zur letzten Version dieser DGUV Information vorgenommen:
Die DGUV Information wurde grundlegend überarbeitet. Dies wurde nötig, da sich sowohl die Gefahrstoffverordnung als auch die TRGS 519 in den letzten Jahren geändert haben. Bei der Überarbeitung wurde der Textteil mit dem Anerkennungsverfahren von den einzelnen anerkannten Verfahren getrennt, um letztere ständig aktuell online anbieten zu können. Die größte Änderung besteht darin, das Anerkennungsverfahren transparent zu beschreiben, so dass Antragstellende einsehen können, welche Kriterien zur Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens angelegt werden. Darüber hinaus werden die Verfahren in Zukunft zeitlich befristet anerkannt und es wird die Möglichkeit geschaffen, Verfahren zurückzuziehen, die z.B. nicht mehr dem geltenden Recht entsprechen. |
Asbest zählt zu den krebserzeugenden Gefahrstoffen nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) (Kategorie 1A) und ist mit einem grundsätzlichen Verwendungsverbot belegt. Davon ausgenommen sind ausschließlich Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten gemäß GefStoffV Anhang II Nr. 1.
Die nach Anhang I Nr. 2.4 GefStoffV erforderlichen Schutzmaßnahmen und die organisatorischen Voraussetzungen für erlaubte Tätigkeiten mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest - Abbruch-, Sanierungs-, oder Instandhaltungsarbeiten" zusammengefasst und konkretisiert. Durch den Schutz der Beschäftigten ist in der Regel auch der Schutz Dritter und der Umwelt sichergestellt.
Bei Tätigkeiten mit Asbest wird grundsätzlich eine hohe Exposition durch Asbestfasern unterstellt (worst case), so dass in der Regel alle Anforderungen des Anhangs I Nr. 2.4 GefStoffV umzusetzen sind. Dies betrifft insbesondere:
Für Tätigkeiten mit Asbest, die zu einer geringen Exposition führen, lässt die GefStoffV im Anhang I Nr. 2.1 Abweichungen von diesen Anforderungen zu.
In Verbindung mit dem Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe der TRGS 910 liegen Tätigkeiten mit geringer Exposition bzw. geringem Risiko dann vor, wenn nachgewiesen
wurde, dass die Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz im Schichtmittelwert unter der Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m3 liegt.
"Emissionsarme Verfahren" nach TRGS 519 Nr. 2.9 sind solche Tätigkeiten mit geringer Exposition, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüft und anerkannt sind. Einem emissionsarmen Verfahren liegt ein standardisiertes Arbeitsverfahren zu Grunde, für das zur Anerkennung die sichere Unterschreitung der Akzeptanzkonzentration von Asbest nachgewiesen wurde.
Werden die Grenzwerte für andere Gefahrstoffe, z.B. mineralischer Staub, quarzhaltiger Staub, Emissionen aus teerstämmigen Materialien, die verfahrensbedingt ebenfalls freigesetzt werden können, nicht eingehalten, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen in der Verfahrensbeschreibung festzulegen.
Für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen die Prüfung und Anerkennung der emissionsarmen Verfahren nach TRGS 519 durch den Fachbereich "Bauwesen" der DGUV unter Federführung des DGUV- Arbeitskreises "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien".
Die vorliegende DGUV Information 201-012 beschreibt das Anerkennungsverfahren.
Die anerkannten Verfahren werden regelmäßig auf den Internetseiten des IFA veröffentlicht unter: www.dguv.de/IFA, Webcode d3418
1 Grundsätze und Zuständigkeit für die Anerkennung emissionsarmer Verfahren durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
1.1 Allgemeine Grundsätze
Der Begriff "emissionsarme Verfahren" wurde in der GefStoffV Anhang II Nr. 1 im Zusammenhang mit den Ausnahmen vom Verwendungsverbot für Asbest eingeführt und bezieht sich daher zunächst ausschließlich auf Asbest. Voraussetzung für die Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens ist der Nachweis, dass die Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz unter der Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m3 liegt.
Können bei der Anwendung eines emissionsarmen Verfahrens weitere Gefahrstoffe, z.B. mineralischer Staub, quarzhaltiger Staub, Emissionen aus teerstämmigen Materialien, freigesetzt und deren Grenzwerte nicht eingehalten werden, sind in der Verfahrensbeschreibung die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergänzend festzulegen.
Die Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens ist befristet (s. Kapitel 5).
Für Verfahren, die bis zum 31.12.2021 anerkannt wurden, gelten die in Kapitel 9 festgelegten Übergangsregelungen.
1.2 Zuständigkeit
Für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt die Anerkennung der emissionsarmen Verfahren durch den Fachbereich "Bauwesen" der DGUV.
Die Prüfung der zur Anerkennung eingereichten Unterlagen wird durch den DGUV- Arbeitskreis "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien" durchgeführt. Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen an ein emissionsarmes Verfahren erfüllt werden, wird dem Fachbereich "Bauwesen" der DGUV vorgeschlagen, die Anerkennung auszusprechen.
1.2.1 DGUV- Arbeitskreis "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien"
Der DGUV- Arbeitskreis "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien" soll aus nicht mehr als 15 Mitgliedern bestehen und setzt sich aus mandatierten Vertretungen insbesondere der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, betroffener Fachverbände sowie Sachverständigen und weiteren Fachleuten zusammen.
Der Arbeitskreis tagt in der Regel zweimal jährlich. Zu den Beratungen können Gäste, insbesondere Antragstellende, hinzugezogen werden.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der mandatierten Mitglieder des Arbeitskreises.
Die Geschäftsführung sowie die Sitzungsleitung werden vom IFA wahrgenommen.
2 Antragstellende
Vom DGUV-Arbeitskreis "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien" werden Anträge zur Verfahrensanerkennung von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, Fachverbänden, Innungen und vergleichbaren Institutionen sowie von Herstellern und ausführenden Unternehmen bearbeitet.
Anträge werden unter der Voraussetzung bearbeitet, dass das Verfahren und die eingesetzten Geräte am Markt frei verfügbar sind und von Unternehmen mit entsprechender Ausstattung und Qualifikation angewandt werden können.
3 Durchführung und Ablauf des Anerkennungsverfahrens
Im Folgenden wird der Ablauf des Anerkennungsverfahrens beschrieben. Einen Überblick über den Ablauf enthält Abbildung 1.
Ablaufplan:
Abb.1 Ablaufplan
3.1 Vorabprüfung der Anerkennungsfähigkeit eines Verfahrens
Das Anerkennungsverfahren beginnt mit einem formlosen Antrag an die Geschäftsstelle, bevorzugt per Mail an Asbestsanierung@dguv.de.
Zur Prüfung der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit ist mit dem Antrag bereits eine konkrete Beschreibung des Verfahrens einzureichen. Dazu soll die auf den Internetseiten des IFA unter https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/praxishilfen-gefahrstoffe/ asbestsanierung/index.jsp zum Download bereit stehende Dokumentvorlage genutzt werden.
Kriterien zur Beurteilung der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit sind insbesondere
Das Ergebnis der Vorabprüfung wird den Antragstellenden von der Geschäftsstelle mitgeteilt.
3.2 Inhalt der Verfahrensbeschreibung
Eine wesentliche Unterlage sowohl für die Anerkennung eines Verfahrens als auch für die spätere Anwendung ist die Verfahrensbeschreibung: nur, wenn sich die Anwendenden bei der Ausführung der Tätigkeit strikt an die Verfahrensbeschreibung halten, ist davon auszugehen, dass die Akzeptanzkonzentration für Asbest dauerhaft eingehalten und somit Erleichterungen, wie z.B. der Verzicht auf das Tragen von Atemschutz, möglich sind.
In der Verfahrensbeschreibung ist der Anwendungsbereich des Verfahrens konkret zu beschreiben. Dazu sind die asbesthaltigen Materialien, z.B. Asbestzementprodukte oder bauchemische Produkte wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, für die das Verfahren anwendbar ist, der Einbauort, z.B. Boden, Wand oder Decke) sowie die möglichen Arbeitsbereiche, Arbeiten im Innen- oder Außenbereich, zu benennen.
In der Verfahrensbeschreibung sind alle für die Ausführung des Verfahrens erforderlichen
detailliert zu beschreiben.
Ebenso zu berücksichtigen sind mögliche tätigkeitsabhängige Expositionsspitzen, z.B. beim Wechsel des Stauberfassungsbeutels am Entstauber bzw. Industriestaubsauger, oder auch Betriebsstörungen wie z.B. ein Ausfall der Entstauber, für die geeigneter Atemschutz vorzusehen und vorzuhalten ist.
3.2.1 Auftreten weiterer Gefahrstoffe
Ziel eines emissionsarmen Verfahrens muss es sein, auch die Grenzwerte weiterer bei den Arbeiten freigesetzter Gefahrstoffe einzuhalten. Sind Konzentrationen oberhalb der entsprechenden Grenzwerte zu erwarten, z.B. mineralischer bzw. quarzhaltiger Staub, Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) aus teerstämmigen Materialien, sind in der Verfahrensbeschreibung weitere wirksame technische, organisatorische und ggf. persönliche Schutzmaßnahmen aufzunehmen. Dabei sind alle Aufnahmepfade wie Einatmen, über die Haut und Verschlucken dieser Gefahrstoffe zu berücksichtigen.
Unabhängig von der Kennzeichnung und Einstufung von Stoffen/Gemischen sind Gefährdungen durch Hautkontakt nach der TRGS 401 zu ermitteln. Liegen Hautgefährdungen vor, sind Schutzmaßnahmen entsprechend der TRGS 401 in die Verfahrensbeschreibung aufzunehmen.
3.2.2 Qualifikation der aufsichtführenden Person nach TRGS 519 Anhang 10
Die erforderliche Qualifikation der aufsichtführenden Person kann bei Anwendung eines emissionsarmen Verfahrens durch die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme Q1E nach TRGS 519 Anhang 10 erworben werden. Die Qualifizierungsmaßnahme umfasst insbesondere die Vermittlung praktischer Fähigkeiten. Um eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme für das Verfahren zu ermöglichen, ist in der Verfahrensbeschreibung anzugeben, welcher zeitliche Umfang (Anzahl Lehreinheiten à 45 Minuten) erforderlich ist, um die praktische Handhabung des Verfahrens zu vermitteln.
3.3 Meldung der vorgesehenen Messtermine
Mit der Antragstellung wird dem Arbeitskreis das Recht eingeräumt, die für die Anerkennung erforderlichen Messungen vor Ort zu begleiten. Dazu sind der Geschäftsstelle ergänzend zur Anzeige nach TRGS 519 an die zuständige Arbeitsschutzbehörde und den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Ort und Zeit der vorgesehenen Messungen spätestens fünf Werktage vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Sofern die Meldung nicht erfolgt, können die Messungen bei der Anerkennung nicht berücksichtigt werden.
3.4 Anforderungen an Materialanalysen und Messungen
Der Nachweis, dass bei Anwendung der in der Verfahrensbeschreibung beschriebenen Abläufe die Akzeptanzkonzentration für Asbest unterschritten wird, ist über eine ausreichende Anzahl repräsentativer Messungen zu führen.
3.4.1 Materialanalysen
Durch Materialanalysen ist vorab nachzuweisen, dass die während der Messungen bearbeiteten Materialien asbesthaltig sind. Die Standardanalyse für asbesthaltige Materialien wird in der VDI 3866 Blatt 5 beschrieben. Bei bauchemischen Produkten wie Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern, die in der Regel nur geringe Asbestgehalte aufweisen, ist zum Nachweis eine Analyse nach VDI 3866 Blatt 5 Anhang B erforderlich.
Werden in den zu bearbeitenden Materialien weitere Gefahrstoffe vermutet, z.B. PAK in teerstämmigen Produkten wie Klebern oder Beschichtungsstoffen, sind diese bei der Materialanalyse zu berücksichtigen.
Bei der Bearbeitung von mineralischen Baustoffen wird - mit Ausnahme von Gipskartonplatten - grundsätzlich davon ausgegangen, dass Quarz im Material vorhanden ist. Daher ist hier keine Materialuntersuchung auf Quarz erforderlich.
3.4.2 Arbeitsbegleitende Messungen
Bei den Messungen zur Entwicklung eines emissionsarmen Verfahrens sind die Schutzmaßnahmen der TRGS 519 anzuwenden. Nur in Abstimmung mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde kann davon abgewichen werden.
Die Beschäftigten müssen während der Messungen geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA), insbesondere Atemschutz, tragen.
Während der Messungen sind ausschließlich die technischen Schutzmaßnahmen entsprechend der Verfahrensbeschreibung einzusetzen. So muss z.B. die Unterdruckhaltung für die Dauer der Messungen ausgeschaltet werden, sofern sie nicht in der Verfahrensbeschreibung als Schutzmaßnahme vorgesehen ist.
Expositionsmessungen müssen von einer für Arbeitsplatzmessungen gemäß Gefahrstoffverordnung für die Stoffgruppe 2 (Faserstäube) von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditierten Messstelle durchgeführt werden. Die Liste kann über die Internetseite https://www.bua-verband.de/gefahrstoffmessungen abgerufen werden. Eine Akkreditierung für Fasermessungen in Innenräumen reicht nicht aus. Die Akkreditierungsurkunde ist auf Verlangen vorzulegen.
Die Expositionsmessungen sind nach den Vorgaben der einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS 402, TRGS 519) durchzuführen und in Messberichten zu dokumentieren.
Für die Analysen ist das von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte Analysenverfahren nach DGUV Information 213-546 "Verfahren zur getrennten Bestimmung der Konzentrationen von lungengängigen anorganischen Fasern in Arbeitsbereichen -Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren" heranzuziehen.
Darüber hinaus sind folgende Vorgaben zu beachten:
Der Arbeitskreis kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Anforderungen an Messungen zulassen oder weitere Messungen fordern.
3.4.3 Freimessungen
Nach Beendigung der Arbeiten und vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen ist nachzuweisen, dass im Arbeitsbereich keine Kontamination mit Asbeststaub vorliegt.
Bei Arbeiten in Innenräumen ist dazu unmittelbar im Anschluss an die Tätigkeiten und die Reinigung des Arbeitsbereiches eine Messung nach VDI 3492 durchzuführen.
Die Asbestfaserkonzentration muss dabei < 500 F/m3, der obere Poissonwert < 1000 F/m3,
betragen.
3.4.4 Messbericht
Im Messbericht sind folgende Punkte zu dokumentieren:
3.5 Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen
Zur weiteren Prüfung des Verfahrens durch den Arbeitskreis sind folgende Unterlagen vorzulegen:
4 Prüfung der Unterlagen
Die Unterlagen werden zunächst durch die Geschäftsstelle u. a. auf Vollständigkeit geprüft. Bei Rückfragen wird von der Geschäftsstelle Kontakt mit dem oder der Antragstellenden aufgenommen.
Unter der Voraussetzung, dass die Unterlagen vollständig vorliegen und alle Rückfragen bis spätestens sechs Wochen vor dem nächsten Sitzungstermin geklärt sind, werden die Unterlagen den Mitgliedern des Arbeitskreises vorgelegt. Bei der kommenden Sitzung wird über den Antrag beraten und über die Anerkennung abgestimmt. Das Ergebnis kann sein:
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zweidrittel-Mehrheit der mandatierten Mitglieder des Arbeitskreises.
Die Antragstellenden erhalten die Rückmeldung zum Ergebnis der Beratung innerhalb von zehn Werktagen nach der Sitzung bzw. der nachgehenden schriftlichen Abstimmung im Arbeitskreis.
Im Fall einer Ablehnung des Verfahrens erhalten die Antragstellenden mit der Rückmeldung eine Begründung mit einer detaillierten Darstellung der Sachverhalte, die zur Ablehnung geführt haben. Die Prüfung zur Anerkennung ist mit dem jeweiligen Ergebnis abgeschlossen. Wenn dem Verfahren zugestimmt wurde, wird die Verfahrensbeschreibung dem Fachbereich "Bauwesen" der DGUV zur Anerkennung vorgelegt. Die Umfrage erfolgt schriftlich.
5 Befristung der Anerkennung
Bei der Befristung der Anerkennung wird unterschieden in "Verfahren ohne Atemschutz" und "Verfahren mit Atemschutz".
5.1 Verfahren ohne Atemschutz
Die anerkannten Verfahren, bei denen kein Atemschutz eingesetzt werden muss, werden spätestens nach sechs Jahren durch den Arbeitskreis bzgl. des Standes der Technik und der Übereinstimmung mit dem Regelwerk überprüft.
Die Prüfung durch den Arbeitskreis kann folgendes Ergebnis haben:
Das Ergebnis der Prüfung wird dem Fachbereich "Bauwesen" der DGUV zur Beschlussfassung vorgelegt.
Der Verfahrensinhaber oder die Verfahrensinhaberin wird von der Geschäftsstelle über das Ergebnis der Überprüfung (per Mail) informiert. Ist eine Überarbeitung des Verfahrens erforderlich, beginnt für den Verfahrensinhaber oder die Verfahrensinhaberin mit Datum der Benachrichtigung eine Frist von sechs Wochen zur Rückmeldung an die Geschäftsstelle. Erfolgt keine Rückmeldung wird das Verfahren zurückgezogen.
5.2 Verfahren mit Atemschutz
Anerkannte Verfahren, bei denen Atemschutz eingesetzt werden muss, müssen spätestens nach drei Jahren von dem Verfahrensinhaber oder der Verfahrensinhaberin überprüft werden, ob durch eine Optimierung des Verfahrens zwischenzeitlich auf Atemschutz verzichtet werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist der Geschäftsstelle ggf. mit einer entsprechend angepassten Verfahrensbeschreibung vorzulegen. Unterbleibt dies, wird das Verfahren ohne weitere Beratung zurückgezogen.
Über die vorgelegten Unterlagen wird im Arbeitskreis beraten. Die Beratung kann folgendes Ergebnis haben:
Das Ergebnis der Beratung wird dem Fachbereich "Bauwesen" der DGUV zur Beschlussfassung vorgelegt.
6 Veröffentlichung des anerkannten emissionsarmen Verfahrens nach TRGS 519
Nach der Anerkennung des Verfahrens durch den Fachbereich "Bauwesen" der DGUV verbleiben folgende Schritte:
7 Änderungen, Erweiterung oder analoge Anwendung eines anerkannten emissionsarmen Verfahrens nach TRGS 519
Sind von den Antragstellenden Änderungen, z.B. Austausch eines Gerätes und/oder Ergänzungen eines anerkannten Verfahrens nach TRGS 519 geplant, sind diese detailliert zu beschreiben und in die Verfahrensbeschreibung aufzunehmen. Die angepasste Verfahrensbeschreibung ist schriftlich, bevorzugt per Mail an Asbestsanierung@dguv.de einzureichen. Der Arbeitskreis prüft, ob die Änderungen und/oder Ergänzungen zulässig sind und in das Verfahren aufgenommen werden können und entscheidet, ob bzw. in welchem Umfang weitere Messungen notwendig werden. Das weitere Anerkennungsverfahren entspricht dem in Kapitel 3 beschriebenen Ablauf.
Eine Erweiterung eines anerkannten emissionsarmen Verfahrens kann auch dessen Anwendung auf Situationen oder asbesthaltige Materialien sein, die in der bestehenden Verfahrensbeschreibung noch nicht erfasst sind. Dies ist z.B. möglich, wenn die Beschaffenheit eines zu bearbeitenden Materials, u. a. Asbestgehalt, Faserfreisetzungspotenzial, die Annahme zulässt, dass bei Anwendung des Verfahrens die sichere Einhaltung der Akzeptanzkonzentration für Asbest gegeben ist, auch mittels rechnerischer Methoden. Dies wird als analoge Anwendung eines anerkannten emissionsarmen Verfahrens bezeichnet.
Der Arbeitskreis ist befugt, eine analoge Anwendung bereits anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 zu prüfen und den Anwendungsbereich entsprechend zu erweitern. Nach Beschluss des Arbeitskreises wird die erweiterte Verfahrensbeschreibung dem Fachbereich "Bauwesen" der DGUV zur Anerkennung vorgelegt.
Die Anerkennung der analogen Anwendung ist zeitlich befristet auf drei Jahre. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Annahme der sicheren Einhaltung der Akzeptanzkonzentration für Asbest durch Expositionsmessungen zu bestätigen.
8 Zurückziehen anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519
Die Anerkennung von Verfahren kann vom Fachbereich "Bauwesen" der DGUV jederzeit, insbesondere auf Vorschlag durch den Arbeitskreis, mit entsprechender Begründung zurückgezogen werden.
Der Arbeitskreis prüft regelmäßig, spätestens alle sechs Jahre, die anerkannten Verfahren insbesondere bzgl. Übereinstimmung mit dem Regelwerk, dem Stand der Technik, ihre Anwendung auf dem Markt oder andere wesentliche Kriterien wie die Verfügbarkeit von in den Verfahren angewandten Geräten und Ausrüstungen. Verfahren mit Atemschutz sind spätestens alle drei Jahren durch den Verfahrensinhaber oder die Verfahrensinhaberin zu überprüfen (s. Kapitel 5.2). Eine Überprüfung kann auch nach entsprechenden Hinweisen durch Dritte - insbesondere Arbeitsschutzbehörden - erfolgen.
Ergibt diese Prüfung, dass ein Verfahren zurückgezogen werden muss, wird der Verfahrensinhaber oder die Verfahrensinhaberin seitens der Geschäftsstelle darüber informiert und erhält eine Widerspruchsfrist von zwei Wochen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Arbeitskreis dem Fachbereich "Bauwesen" der DGUV mit entsprechender Begründung vorschlagen, die Anerkennung eines Verfahrens zurückzuziehen.
Widerspricht der Verfahrensinhaber oder die Verfahrensinhaberin innerhalb der vorgenannten Frist und äußert die Absicht, die Anerkennung des Verfahrens mit Hilfe entsprechender Nachbesserungen aufrecht erhalten zu wollen, ist das weitere Vorgehen zwischen dem Verfahrensinhaber oder der Verfahrensinhaberin und der Geschäftsstelle abzustimmen. Es gelten die oben genannten Abläufe des weiteren Verfahrens und Anforderungen.
9 Übergangsregelung
Für Verfahren, die bis zum 31.12.2021 anerkannt wurden, gelten dieselben Regelungen wie für Verfahren, die ab dem 01.01.2022 anerkannt werden. Dies bedeutet, dass alle bis zum 31.12.2021 anerkannten Verfahren noch bis zum 31.12.2027 gültig sind. Für Verfahren, bei denen Atemschutz eingesetzt werden muss, gilt eine verkürzte Übergangsfrist bis zum 31.12.2024.
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