BGI 657 / DGUV Information 203-007 - Windenergieanlagen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 03/2006; 03/2014; aufgehoben)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Zur aktuellen Fassung
Archiv: 03/2006
Vorbemerkung
Diese BG-Information wurde unter Mitwirkung von Herstellern, Serviceunternehmen, Betreibern, Forschungsstellen, Gutachtern, staatlichen Stellen und Berufsgenossenschaften erarbeitet.
Die systematische Erfassung und Beurteilung arbeitsbedingter Gefährdungen und Belastungen sowie die Festlegung zielgerichteter Präventionsmaßnahmen für eine Gefahrenprävention ist Pflicht des Unternehmers.
Diese BG-Information kann dabei als praxisnahe Handlungsanleitung die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wesentlich erleichtern.
Bei Arbeiten im Offshore-Bereich ist von zusätzlichen Gefährdungen auszugehen, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern.
Dazu ist ein ergänzendes Konzept zur Verhütung von Gefährdungen zu erstellen. Hierzu werden an anderer Stelle Regelwerke entwickelt und veröffentlicht.
Verschiedene Themen im Bereich Windenergie anlagen mit Bezug zur Arbeitssicherheit befinden sich derzeit in der Entwicklung.
Beispielsweise ist die Thematik der Ersten Hilfe und Rettung auf und von Offshore-Windenergie anlagen aktuell Gegenstand verschiedener Projekte von Unfallversicherungsträgern.
Bei der Planung und Ausführung von Arbeiten ist der aktuell verfügbare Stand der Erkenntnisse zu berücksichtigen.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Information findet Anwendung beim Einsatz von Beschäftigten bei
- Errichtung und Montage/Demontage
- Betrieb, Wartung und Instandhaltung
netzverbundener Windenergie anlagen (WEA) mit horizontaler Achse
1.2 Bei Arbeiten im Ausland kann die Umsetzung weitergehender länderspezifischer Regelungen erforderlich sein.
1.3 Diese BG-Information findet keine Anwendung auf
- die Genehmigung von Anlagen
- die werksseitige Herstellung der Komponenten
- den Transport von Teilen und Komponenten zum Montageort
- Gründungs- und Fundamentarbeiten
- überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:
- Eine abgeschlossene elektrische Betriebsstätte ist ein Raum oder Ort, der ausschließlich zum Betrieb elektrischer Anlagen dient und verschlossen gehalten wird
- Der Außenbereich umfasst Zufahrtswege sowie sonstige Flächen, bei Offshore- Anlagen die umgebende Wasserfläche.
- Betreiber einer WEA ist, wer unbeschadet des Eigentums, die WEA zum Zweck der Erzeugung von elektrischer Energie nutzt.
- Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen, die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
- Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt, sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
- Unter hochgelegenen Außenflächen der WEA wird jeder Bereich von Turm, Maschinenhaus und Rotor verstanden, der nur von außen unter Verwendung spezieller Arbeitsmittel erreichbar ist.
- Das Maschinenhaus besteht aus einer Umhüllung mit Durchstiegen nach außen oder aufklappbaren Dachelementen, sowie einer Turmluke. Es enthält als wesentliche Komponenten den Generator und, soweit vorhanden, das Getriebe.
- In Mittelspannungsräumen befinden sich die elektrischen Anlagen. Dies sind im Wesentlichen Mittel- und Niederspannungs-Schalt anlagen, Transformatoren und Mittelspannungs-Kabel. Die einzelnen Anlagenkomponenten können sowohl zusammenhängend in externen wie in turmintegrierten Trafostationen untergebracht, als auch über verschiedene Bereiche der WEA verteilt aufgestellt sein; z.B. Mittelspannungs-Schaltanlage im Turmfuß, Transformator im Maschinenhaus. Zusammenhängende turmintegrierte Trafostationen sind im Allgemeinen im Bereich des Turmfußes untergebracht.
- Netzverbundene WEA besitzen eine Verbindung zu einem elektrischen Versorgungsnetz, in das die Energie der WEA übertragen werden kann und umgekehrt.
- Als Offshore-Anlagen werden alle im Wasser aufgestellten Anlagen verstanden, die nur mit Schiffen oder Hubschraubern erreichbar sind.
- Der Rotor besteht aus der Nabe, der Nabenverkleidung und den Rotorblättern. Die Nabe kann vom Maschinenhaus aus oder von außen begehbar sein.
- Der Turm ist Bestandteil aller Windenergie anlagen, der auf einem Fundament montiert ist. Er trägt das auf ihm drehbar angeordnete Maschinenhaus. Der Turm kann in unterschiedlicher Bauweise erstellt sein, z.B. Gittermast, Beton- oder Stahlkonstruktion. Je nach Bauweise kann er innen oder außen begangen werden. Der Turm kann Zwischenbühnen oder seitliche Austritte enthalten.
- Versorgungsnetzbetreiber (VNB) sind Betreiber von Netzen für die allgemeine Energieversorgung.
- Eine Windenergieanlage (WEA) ist eine Anlage, die die kinetische Energie des Windes in elektrische Energie umwandelt.
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren
3.1 Gefährdungsbeurteilung
Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Diese Verpflichtung ergibt sich aus unterschiedlichen Vorschriften wie z.B.
- Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG)
- Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)
- Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)
- berufsgenossenschaftliche Vorschriften (" UVV")
Die Beurteilung hat der Unternehmer nach Art der auszuführenden Tätigkeiten an Windenergie anlagen vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines typischen Arbeitsplatzes oder einer repräsentativen Tätigkeit ausreichend, jedoch sind die jeweiligen örtlichen Bedingungen bei der Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Zu den fachkundigen Personen, die bei der Gefährdungsbeurteilung zur Unterstützung herangezogen werden können, gehören insbesondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte.
Gefährdungen/Belastungen sind möglich durch:
- Organisatorische Mängel *)
- Arbeitsplatzgestaltung
- Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse
- Mechanische Einwirkungen
- Elektrischen Strom
- Gefahrstoffe
- Brände/Explosionen
- Spezielle physikalische Einwirkungen
- Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen
Mögliche psychische, biologische und weitere Gefährdungen/Belastungen werden in dieser BG-Information nicht vertiefend behandelt; sie werden im Katalog unter 8.9 Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen beispielhaft erwähnt. Sie sind jedoch im Einzelfall vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung ist auch auf Wechselwirkungen zu achten, die sich durch das gleichzeitige Vorhandensein unterschiedlicher Gefährdungen ergeben können.
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind konkrete Schutzmaßnahmen (z.B. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstungen (PSA)) gegen die betrachteten Gefährdungen und Belastungen.
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.
Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Informationen bezüglich anlagen- und betriebsspezifischer Gefährdungen muss der Unternehmer rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten vom Betreiber einholen (z.B. Sicherheitsanleitungen nach DIN EN 50308).
3.2 Auswertung des Unfallgeschehens
Die Auswertung von über 1200 Unfällen und Ereignissen von Mitgliedsbetrieben der zuständigen Berufsgenossenschaften aus den Jahren 2007 bis 2009 ergab Schwerpunkte für Unfallarten und Unfallorte.
Als häufigste Unfallart (insgesamt etwa 90 %) wurden mechanisch verursache Unfälle festgestellt.
Fast zwei Drittel hiervon waren SRS-Unfälle (Stolpern, Rutschen, Stürzen).
Mechanische Unfälle treten häufig bei folgenden Tätigkeiten auf:
- Benutzung von Handwerkzeug,
- Abisolieren von Kabeln mit Messern und
- Benutzen von Luken/Klappen.
Regelmäßig schwerwiegende Folgen hatten die elektrischen und die Absturzunfälle.
Die meisten Unfälle traten in den Arbeitsbereichen
- Maschinenhaus (38 %),
- Außenbereich (28 %; z.B. Zuwegungen) und
- Turm (18 %)
auf.
3.3 Unfalluntersuchung und Anpassung von Schutzmaßnahmen
Die Ergebnisse betrieblicher Unfalluntersuchungen sind bei der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen sind zu überprüfen und bei Bedarf entsprechend anzupassen.
Das folgende Beispiel erläutert die Vorgehensweise:
Arbeitsunfall beim Steigen im Turm
Unfallhergang
- Ein Kollege vergaß ein Werkzeug und stieg deshalb erst im großen Abstand von 20 Metern seinem Kollegen auf der Steigleiter nach
- Beim Durchstieg des letzten Podestes rutschte ein Drehmomentschlüssel aus dem Transportbeutel und schlug auf den Helm des 20 Meter tiefer steigenden Kollegen
- Folge: Helm (2,5 Jahre alt) gesplittert und verformt
- Verletzungsart: Platzwunde und Gehirnerschütterung
Unfalluntersuchung unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und Beachtung des TOP-Prinzips
Frage: Ist eine Gefährdungsbeurteilung für das Steigen im Turm vorhanden?
| - | Folgende Hinweise sind in der BGI 657 Pkt. 5.2 Turm enthalten |
| | T | Gegenstände gegen Herabfallen sichern |
| | O | dicht hintereinander steigen oder Steigleiter erst betreten, wenn sich auf ihr keine Person befindet |
| | P | Schutzhelm tragen |
| - | Betriebliche Gefährdungsbeurteilung enthielt: |
| | T | kleine Gegenstände nur in einer verschlossenen, reißfesten Umhängetasche mitführen |
| | O | schriftliche Betriebsanweisung für Arbeiten auf Windenergie anlagen ("Windenergieanlage ist Gefahrenbereich"). Es besteht Helmpflicht. Betriebsanweisung: "Benutzung Kopfschutz" |
| | P | bei Betreten der WEA ist der Kinnriemen zu benutzen Prüfung des Helmes vor Gebrauch vornehmen Austausch des Helmes für Servicepersonal nach 4 Jahren |
Frage: Sind neue Schutzmaßnahmen gemäß T O P zu treffen?
Mögliche "Technische" Maßnahmen
- benutzte Umhängetasche hat zum Verschließen einen Schnur-Zugverschluß, der den Beutel nicht vollständig verschließt
- stabiler Reißverschluss als Transportsicherung wäre besser
- Umhängetaschen mit einer ausziehbaren Befestigung für Werkzeuge können
- ein Herabfallen bei Arbeiten im Turm verhindern
Mögliche "Organisatorische" Maßnahmen
- in Betriebsanweisung sollte schriftlich geregelt werden, dass grundsätzlich dicht hintereinander gestiegen werden soll, wenn dies gemäß Betriebshandbuch zulässig ist.
Mögliche "Personenbezogene" Maßnahmen
- Werkzeuge, die auf Grund ihrer Größe oder Gewichtes nicht sicher in der Tasche aufbewahrt sind, müssen zusätzlich an einer Öse oder Karabiner der Tasche einzeln befestigt werden
- der beschädigte Helm ist der Benutzung zu entziehen
- alle Helme des Service-Personals sind zu überprüfen, ob die betrieblich festgelegte Gebrauchsdauer eingehalten wird
4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren - Errichten und Montage -
| Hinweise: | 1.) Die Nummerierung in den nachstehenden Tabellen unter "Gefährdungen, Belastungen" korrespondiert mit den Aufzählungsnummern 2. bis 9. der Auflistung der Gefährdungsfaktoren unter 3.1. |
| | 2.) Die nachfolgenden Betrachtungen orientieren an den sechs Bereichen einer WEA: |
| |
- Außenbereich
- Turm
- Maschinenhaus
- Rotor
- Mittelspannungsräume
- Hochgelegene Außenflächen
|
4.1 Allgemeines
| | Gefährdungen, Belastungen | Maßnahmen | Katalog |
| 2. | Arbeitsplatzgestaltung |
- Qualität der Zuwegung festlegen, Belastung, Breite, Kurvenradien
- Fußschutz benutzen
- Anlegeleitern benutzen, auf Standsicherheit achten,
- Sicheren Auf- und Abstieg zur bzw. von der LKW-Ladefläche benutzen
- Hubarbeitsbühne / Personenaufnahmemittel verwenden
| 8.2.2
8.2.3
8.2.4 |
| 2.2 | Verkehrswege |
| 2.3 | Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
| 2.4 | Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen |
| 3. | Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse |
- Beim Heben und Tragen maximale Belastungen beachten und Hilfsmittel benutzen.
- für ausreichende Beleuchtung sorgen
- Wetterschutzbekleidung zur Verfügung stellen
- Sonnenschutz nutzen
- auf ausreichende Flüssigkeitsaufnahme achten
| 8.3.1
8.3.2
8.3.3 |
| 3.1 | schwere körperliche Arbeit |
| 3.2 | Beleuchtung |
| 3.3 | Kälte, Hitze, Sonne, Wind, Regen |
| 4. | mechanische Einwirkungen |
- Prüfung der Arbeitsmittel durch Inaugenscheinnahme
- Schutzhandschuhe verwenden
- Fußschutz benutzen
- Schutzhelm benutzen
| 8.4.1
8.4.2
8.4.4 |
| 4.1 | Ungeschützte bewegte Maschinenteile |
| 4.2 | gefährliche Oberflächen z.B. scharfe Kanten |
| 4.4 | herabfallende Teile |
| 5. | elektrische Gefährdung |
- falls notwendig Freischaltung durch Freileitungsnetzbetreiber veranlassen
- Ausreichenden Schutzabstand zu Freileitungen einhalten,
| 8.5.2
8.5.3 |
| 5.2 | gefährliche Körperströme |
| 5.3 | Lichtbogenbildung |
| 8. | Gefahren durch spezielle physikalische Einwirkungen |
- Lärm benachbarter Arbeitsplätze beachten
- Gehörschutz nutzen
- Vorsorgeuntersuchung G 20 durchführen
| 8.8.1 |
| 8.1 | Lärm |
| 8.2 | Hand-Arm-Schwingungen |
- Schwingungsarme Maschinen einsetzen
| 8.8.2 |
4.2 Außenbereich
Be- und Entladen
| | Gefährdungen, Belastungen | Maßnahmen | Katalog |
| 4.3 | Transportmittel, z.B. Kran |
- Geprüfte Hebezeuge und geprüfte Anschlagmittel verwenden
- Auf Ausbildung für Anschläger und Kranführer achten
- Kommunikation zwischen Kranfahrer und Anschläger /Einweiser sicherstellen
- Beim Bewegen von Lasten kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich
- Gegenstände beim Transport sichern
- Schutzhelm benutzen
| 8.4.3
8.4.4 |
| 4.4 | Unkontrolliert bewegte Teile, Quetschungen, Umstürzen der Ladung, herabfallende Gegenstände |
| 7. | Gefährdung durch Brände/ Explosionen |
- keine Lagerung brennbarer Materialien im Arbeitsbereich
- geeignete Mittel zur Brandbekämpfung bereithalten
| 8.7.1 |
| 7.1 | Brandgefahr durch Funkenflug beim Schweißen, Trennen, Schleifen |
4.3 Turm
| | Gefährdungen, Belastungen | Maßnahmen | Katalog |
| 2. | Arbeitsplatzgestaltung |
- Sicheren Zugang zum ersten montierten Turmteil herstellen und nutzen
- Fußschutz benutzen
| 8.2.3 |
| 2.3 | Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
| 2.4 | Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen |
- Bei der Montage der Steigschutzsysteme sind unabhängig wirksame Absturzsicherungen zu verwenden
- Steigschutzsysteme erst nach Freigabe benutzen
- PSA gegen Absturz benutzen
| 8.2.4 |
| 4.3 | Transportmittel |
- Geprüfte Hebezeuge / Anschlagmittel verwenden
- Auf Ausbildung für Anschläger und Kranführer achten
- beim Bewegen von Lasten kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich
| 8.4.3 |
| 4.4 | Unkontrolliert bewegte Teile, Quetschungen, herabfallende Gegenstände |
- Kommunikation zwischen Kranfahrer und Anschläger/Einweiser sicher stellen
- Gegenstände beim Vertikaltransport und beim Arbeiten in der Höhe sichern
- Kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich
- Schutzhelm benutzen
| 8.4.4 |
| 6. | Gefährdung durch Stoffe |
- Betriebsanweisung einhalten
- Ermittlung der gesundheitsschädlichen Expositionen vor Beginn der Arbeiten
| 8.6.1 |
| 6.1 | Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen |
| 7. | Gefährdung durch Brände/ Explosionen |
- geeignete Mittel zur Brandbekämpfung bereithalten
- keine Lagerung brennbarer Materialien im Arbeitsbereich
| 8.7.1 |
| 7.1 | Brandgefahr durch Funkenflug beim Schweißen, Trennen, Schleifen |
4.4 Maschinenhaus
| | Gefährdungen, Belastungen | Maßnahmen | Katalog |
| 4. | mechanische Einwirkungen |
- Durchführung von Arbeiten nur nach spezieller Unterweisung
| 8.4.1 |
| 4.1 | Ungeschützte bewegte Maschinenteile |
| 4.2 | gefährliche Oberflächen, z.B. scharfe Kanten |
- Schutzhandschuhe verwenden
| 8.4.2 |
| 4.3 | Transportmittel |
- Geprüfte Hebezeuge / Anschlagmittel verwenden
- Auf Ausbildung für Anschläger und Kranführer achten
- beim Bewegen von Lasten kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich
| 8.4.3 |
| 4.4 | Unkontrolliert bewegte Teile, Quetschungen, herabfallende Gegen- stände |
- Kommunikation zwischen Kranfahrer und Anschläger/ Einweiser sicherstellen
- Gegenstände beim Vertikaltransport und beim Arbeiten in der Höhe sichern
- Kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich
- Schutzhelm benutzen
| 8.4.4 |
4.5 Rotor
| | Gefährdungen, Belastungen | Maßnahmen | Katalog |
| 4.3 | Transportmittel |
- Geprüfte Hebezeuge / Anschlagmittel verwenden
- Auf Ausbildung für Anschläger und Kranführer achten
- beim Bewegen von Lasten kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich
| 8.4.3 |
| 4.4 | Unkontrolliert bewegte Teile, Quetschungen, herabfallende Gegenstände |
- Kommunikation zwischen Kranfahrer und Anschläger/Einweiser sicher stellen
- Gegenstände beim Vertikaltransport und beim Arbeiten in der Höhe sichern
- Kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich
- Rotorwelle mechanisch blockieren
- Schutzhelm benutzen
| 8.4.4 |
4.6 Mittelspannungsräume
| | Gefährdungen, Belastungen | Maßnahmen | Katalog |
| 5. | elektrische Gefährdung |
- elektrische Betriebsräume verschlossen halten, sofern Anlagenteile unter Spannung stehen
| 8.5 |
4.7 Hochgelegene Außenflächen
| | Gefährdungen, Belastungen | Maßnahmen | Katalog |
| 2.4 | Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen |
- Nur geprüfte Personenaufnahmemittel (PAM) verwenden
- PSA gegen Absturz benutzen
| 8.2.4 |
| 4.3 | Transportmittel |
- Geprüfte Hebezeuge/Anschlagmittel verwenden
- Auf Ausbildung für Anschläger und Kranführer achten
- kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich
- Kommunikation zwischen Kranfahrer und Anschläge/Einweiser sicher stellen
- Gegenstände beim Vertikaltransport und beim Arbeiten in der Höhe sichern
| 8.4.3 |
| 6. | Gefährdung durch Stoffe |
- Betriebsanweisung einhalten
| 8.6.1 |
| 6.1 | Gefahr durch Reinigungsmittel, Farben, Fette, Kleber |
5 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren - Betrieb, Wartung und Instandhaltung -
| Hinweise: | 1.) Die Nummerierung in den nachstehenden Tabellen unter "Gefährdungen, Belastungen" korrespondiert mit den Aufzählungsnummern 2. bis 9. der Auflistung der Gefährdungsfaktoren unter 3.1.
2.) Die nachfolgenden Betrachtungen orientieren an den sechs Bereichen einer WEA: |
| |
- Außenbereich
- Turm
- Maschinenhaus
- Rotor
- Mittelspannungsräume
- Hochgelegene Außenflächen
|
5.1 Allgemeines
Beim Tausch von Großkomponenten, z.B. Rotorblätter, Getriebe, Transformatoren, sind besondere Anforderungen nach der Baustellenverordnung zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen hierbei entsprechen im Wesentlichen denen unter "4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren - Errichten und Montage - genannten.
5.2 Außenbereich
| | Gefährdungen, Belastungen | Maßnahmen | Katalog |
| An- und Abfahrt |
| 2. | Arbeitsplatzgestaltung |
- Zuwegung instand halten, vor Arbeitseinsatz sind Belastung, Breite, Kurvenradien der Verkehrswege zu prüfen, Bewuchs entfernen
- Änderungen dokumentieren und bekannt geben
- Zustand der Zuwegung und Zugänglichkeit vor Ort überprüfen
| 8.2.2 |
| 2.2 | Verkehrswege: mangelhafte Kenntnisse über die Zuwegung |
| Be- und Entladen |
| 2. | Arbeitsplatzgestaltung | | 8.2.3 |
| 2.3 | Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
| 3.2 | Beleuchtung |
- Bei Arbeiten während der Dunkelheit für ausreichende Beleuchtung sorgen
| 8.3.2 |
| 4. | mechanische Einwirkungen |
- Prüfung der Arbeitsmittel durch Inaugenscheinnahme
- Schutzhandschuhe verwenden
| 8.4.2 |
| 4.2 | gefährliche Oberflächen z.B. scharfe Kanten |
5.3 Turm
Vor dem Aufstieg ist die Windenergieanlage auszuschalten, ausgenommen für Arbeiten, die eine laufende Maschine erforderlich machen.
| | Gefährdungen, Belastungen | Maßnahmen | Katalog |
| Betreten, Auf- und Abstieg |
| 2. | Arbeitsplatzgestaltung |
- Zugang (Treppe, Tür) kontrollieren,
- jederzeitigen Zugang für Rettungskräfte sicherstellen
- jederzeitiges Verlassen der WEA sicherstellen
- Verkehrswege frei halten
- Fußschutzbenutzen
- Steigleiter und ebene Flächen sauber halten, insbesondere Öl-/Schmierstoffe entfernen
| 8.2.2
8.2.3 |
| 2.2 | Verkehrswege |
| 2.3 | Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
| 2.4 | Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen |
- PSA gegen Absturz benutzen
- offene Bodenöffnung abdecken
- keine Gegenstände in der Hand mitführen
| 8.2.4 |
| 3. | Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse |
- vorhandene Aufstiegshilfen benutzen
- für ausreichende Beleuchtung sorgen
- geeignete Wetterschutzbekleidung bei Außenaufstiegen zur Verfügung stellen
| 8.3.1
8.3.2
8.3.3 |
| 3.1 | Schwere körperliche Arbeit |
| 3.2 | Beleuchtung |
| 3.3 | Wetter, Kälte, Hitze, Wind, Regen |
| 4.4 | unkontrolliert bewegte Teile |
- Schutzhelm tragen
- WEA ausschalten
- Steigleiter erst betreten, wenn sich auf ihr keine Person befindet
| 8.4.4 |
| 5. | Elektrische Gefährdungen |
- Zutrittsregelungen zu abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten beachten
| 8.5.1 |
| 5.1 | Grundsätzliche Gefährdungen |
| Arbeiten im Turm |
| 2. | Arbeitsplatzgestaltung |
- Bodenöffnungen abdecken
- geeignete Anschlagpunkte vorsehen und verwenden
- bei Arbeiten an Steigleitern zusätzliche Sicherungsmöglichkeit vorsehen
- PSA gegen Absturz benutzen
| 8.2.4 |
| 2.4 | Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen |
| 3. | Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse |
- für ausreichende Beleuchtung sorgen
| 8.3.2 |
| 3.2 | Beleuchtung |
| 4. | mechanische Einwirkungen |
- Schutzhelm tragen
- Betriebsanweisung beachten
- Durchführung von Arbeiten nur nach spezieller Unterweisung
- regelmäßige Überprüfung der Arbeitsmittel
| 8.4.1 |
| 4.1 | Ungeschützte bewegte Maschinenteile |
| 4.2 | gefährliche Oberflächen z.B. scharfe Kanten | | 8.4.2 |
| 4.4 | unkontrolliert bewegte Teile |
- Gegenstände gegen Herabfallen sichern
| 8.4.4 |
| 5. | elektrische Gefährdung |
- Montagearbeiten an elektrischen Anlagen und Energiekabeln nur im gesicherten spannungsfreien Zustand
- Bei sonstigen Arbeiten Beschädigungen an elektrischen Anlagen und Kabeln vermeiden
| 8.5.2
8.5.3 |
| 5.2 | gefährliche Körperströme |
| 5.3 | Lichtbogenbildung |
| 6. | Gefährdung durch Stoffe |
- Betriebsanweisungen beachten
- PSA nach Betriebsanweisung zur Verfügung stellen und benutzen
- Restmengen, Putzlappen und Verpackungen entfernen
| 8.6.1 |
| 6.1 | Gefahr durch Reinigungsmittel, Farben, Fette, Kleber |
| 8. | Gefahren durch spezielle physikalische Einwirkungen |
- Lärm benachbarter Arbeitsplätze beachten
- Vorsorgeuntersuchung nach G 20 durchführen
- Gehörschutz tragen
| 8.8.1 |
| 8.1 | Lärm |
5.4 Maschinenhaus
Bei Arbeiten im Maschinenhaus ist die Windenergieanlage auszuschalten, z.B. kein automatischer Wiederanlauf, kein Automatikbetrieb, Fernsteuerungsfunktionen deaktivieren.
Bei Arbeiten am Generator, Getriebe oder an der Welle, ist die WEA sicher still zu setzen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Arbeiten, die eine laufende Maschine erforderlich machen, z.B. Testläufe.
| | Gefährdungen, Belastungen | Maßnahmen | Katalog |
| Betreten |
| 2. | Arbeitsplatzgestaltung |
- Durchstieg freihalten
- Fußschutz benutzen
| 8.2.2
8.2.3 |
| 2.2 | Verkehrswege |
| 2.3 | Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
| 2.4 | Absturz |
- Turmluke aus gesichertem Stand bedienen
- Turmluke nach Durchstieg schließen
- Auf durchgängige Sicherung achten oder zweite Anschlagmöglichkeit verenden
| 8.2.4 |
| 2.5 | enge Räume |
- anliegende Kleidung tragen
| 8.2.5 |
| 3.2 | Beleuchtung |
- für ausreichende Beleuchtung sorgen
| 8.3.2 |
| Arbeiten im Maschinenhaus |
| 2. | Arbeitsplatzgestaltung |
- Fußschutz benutzen
- Verschüttete Flüssigkeiten sofort aufnehmen
- bei geöffneter Luke Arbeiten vom gesicherten Bereich aus durchführen
| 8.2.3 |
| 2.3 | Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
| 2.4 | Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen |
- Bodenöffnungen abdecken
- Einstiegluke schließen,
- PSA zum Schutz gegen Absturz benutzen
| 8.2.4 |
| 2.5 | Enge Räume |
- anliegende Kleidung tragen
- bei Arbeiten in engen Räumen Kommunikation aufrecht erhalten
- Fluchtmöglichkeiten aus engen Räumen sicherstellen und aufrecht erhalten
| 8.2.5 |
| 3. | Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse |
- Hilfsmittel zum Heben und Tragen benutzen
- Geeignetes Werkzeugbenutzen
| 8.3.1 |
| 3.1 | schwere körperliche Arbeit |
| 3.2 | Beleuchtung |
- für ausreichende Beleuchtung sorgen
| 8.3.2 |
| 3.3 | Wetter, Kälte, Hitze, Wind, Regen |
- geeignete Wetterschutzbekleidung zur Verfügung stellen
| 8.3.3 |
| 4. | mechanische Einwirkungen |
- Durchführung von Arbeiten nur nach spezieller Unterweisung
- Bei Arbeiten WEA ausschalten
- Bewegen des Rotors nur aus gesicherter Position insbesondere bei Gefahr des unkontrollierten Anlaufes
- Demontiertet rennende Schutzeinrichtungen direkt nach Beendigung der Arbeiten wieder montieren
| 8.4.1 |
| 4.1 | Ungeschützte bewegte Maschinenteile |
| 4.2 | gefährliche Oberflächen z.B. scharfe Kanten | | 8.4.2 |
| 4.3 | Transportmittel, z.B. Kran |
- Geprüfte Anschlagmittel und geprüfte Hebezeuge verwenden
- Anschläger sind für die Arbeitsaufgabe zu befähigen
- nicht unter schwebenden Lasten aufhalten
| 8.4.3 |
| 4.4 | Unkontrolliert bewegte Teile, Quetschungen |
- Kommunikation bei Hebezeugbetrieb sicherstellen
- Azimutverstellung und Rotor arretiert halten, erforderliche Verstellungen nur nach Absprache
- vor dem Öffnen von Systemen mit gespeicherter Energie diese entlasten.
| 8.4.4 |
| 5. | elektrische Gefährdung |
- Montagearbeiten an elektrischen Anlagen und Energiekabeln nur im gesicherten spannungsfreien Zustand
- bei sonstigen Arbeiten Beschädigungen an elektrischen Anlagen und Kabeln vermeiden
| 8.5.2
8.5.3 |
| 5.2 | gefährliche Körperströme |
| 5.3 | Lichtbogenbildung |
| 6. | Gefährdung durch Stoffe |
- Betriebsanweisung beachten
- geeignete PSA entsprechend Betriebsanweisung zur Verfügung stellen und benutzen
- Restmengen, Putzlappen und Verpackungen entfernen
| 8.6.1 |
| 6.1 | Gefahr durch Reinigungsmittel, Farben, Fette, Kleber |
| 7. | Gefährdung durch Brände/Explosionen |
- geeignete Mittel zur Brandbekämpfung bereithalten, z.B. Feuerlöscher
- keine Lagerung brennbarer Materialien im Arbeitsbereich
| 8.7.1 |
| 7.1 | Brandgefahr durch Heißluftgebläse für Schrumpfschläuche |
5.5 Rotor
Für Arbeiten am und im Rotor ist dieser sicher still zu setzen.
| | Gefährdungen, Belastungen | Maßnahmen | Katalog |
| Einstieg |
| 2. | Arbeitsplatzgestaltung | | 8.2.2
8.2.3 |
| 2.2 | Verkehrswege |
| 2.3 | Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
| 2.4 | Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen |
- PSA gegen Absturz benutzen
- Durchgängige Sicherung vorsehen und verwenden (z.B. zweisträngiges Anschlagen)
| 8.2.4 |
| 3. | Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse |
- Kommunikation sicherstellen
- für ausreichende Beleuchtung sorgen
| 8.3.2 |
| 3.2 | Beleuchtung |
| Arbeiten im/am Rotor |
| 2. | Arbeitsplatzgestaltung |
- Zugang freihalten
- Fußschutz benutzen
- bei Bedarf Seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) vorsehen
| 8.2.2
8.2.3 |
| 2.2 | Verkehrswege |
| 2.3 | Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
| 2.4 | Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen |
- PSA gegen Absturz benutzen
| 8.2.4 |
| 2.5 | Enge Räume |
- Kommunikation sicherstellen
- besondere Befähigung für Arbeitsaufgabe sicherstellen
- anliegende Kleidung tragen
- wirksame Erste Hilfe sicherstellen
- Arbeitserlaubnis bei besonders gefährlichen Arbeiten, z.B. Schleifen und Laminieren im Rotorblatt
- Aufsichtsführenden bestimmen
| 8.2.5
8.1.5 |
| 3. | Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse |
- Zwangshaltungen vermeiden
- geeignete Werkzeuge vorhalten
| 8.3.1 |
| 3.1 | schwere körperliche Arbeit |
| 3.2 | Beleuchtung |
- für ausreichende Beleuchtung sorgen
| 8.3.2 |
| 4. | mechanische Einwirkungen |
- Durchführung von Arbeiten nur nach spezieller Anweisung
- Demontiertet rennende Schutzeinrichtungen direkt nach Beendigung der Arbeiten wieder montieren
| 8.4.1 |
| 4.1 | Ungeschützte bewegte Maschinenteile |
| 4.2 | gefährliche Oberflächen, z.B. scharfe Kanten |
- Kopfschutz bereitstellen und tragen
- Schutzhandschuhe tragen
| 8.4.2 |
| 5. | elektrische Gefährdung |
- Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel bei begrenzter Bewegungsfreiheit nur über Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betreiben
- Arbeiten an Akku-Notversorgungen nur unter Beachtung geeigneter Schutzmaßnahmen
| 8.5.2 |
| 5.2 | gefährliche Körperströme |
| 6. | Gefährdung durch Stoffe |
- Betriebsanweisung beachten
- PSA entsprechend Betriebsanweisung benutzen
| 8.6.1 |
| 6.1 | Gefahr durch Reinigungsmittel, Farben, Fette, Kleber |
| 8. | Gefahren durch spezielle physikalische Einwirkungen |
- Gehörschutz tragen bei Verwendung lärmintensiver Werkzeuge, z.B. Schlagschrauber
- Vorsorgeuntersuchung nach G 20 durchführen
| 8.8.1 |
| 8.1 | Lärm |
5.6 Mittelspannungsräume
| | Gefährdungen, Belastungen | Maßnahmen | Katalog |
| Betreten |
| 2. | Arbeitsplatzgestaltung |
- Zugang freihalten
- Einstiegluken aus gesichertem Stand bedienen
- Fußschutz benutzen
- anliegende Kleidung tragen
| 8.2.2
8.2.3 |
| 2.2 | Verkehrswege |
| 2.3 | Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
| 3.2 | Beleuchtung |
- für ausreichende Beleuchtung sorgen
| 8.3.2 |
| 5. | Elektrische Gefährdungen |
- Zutrittsregelungen zu abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten beachten
| 8.5.1 |
| 5.1 | Grundsätzliche Gefährdungen |
| Schalthandlungen |
| 2. | Arbeitsplatzgestaltung |
- Ordnung halten
- Fußschutzbenutzen
- anliegende Kleidung tragen
- Flucht- und Rettungswege freihalten
| 8.2.3 |
| 2.3 | Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
| 3. | Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse |
- für ausreichende Beleuchtung sorgen
| 8.3.2 |
| 3.2 | Beleuchtung |
| 5. | elektrische Gefährdung |
- nur schaltberechtigte Elektrofachkräfte einsetzen
- Anweisungen zum Schalten erstellen und beachten
- Schaltungen koordinieren
| 8.5.1 |
| 5.1 | Grundsätzliche Gefährdungen |
| 5.2 | gefährliche Körperströme |
- Schaltungen an Nieder- und Mittelspannungsanlagen nur im berührungsgeschützten Zustand ausführen
- PSA gegen Lichtbogen benutzen
| 8.5.2
8.5.3 |
| 5.3 | Lichtbogenbildung |
| 7. | Gefährdung durch Brände/Explosionen |
- geeignete Mittel zur Brandbekämpfung bereithalten
- alle nicht für den Betrieb notwendigen Materialien fernhalten
| 8.7.1 |
| 7.1 | Brandgefahr durch brennbare Gegenstände und Betriebsmittel |
| 9. | Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen |
- Zeitdruckvermeiden
- Störungen durch Dritte vermeiden
| 8.9.1 |
| 9.1 | Psychische Belastungsfaktoren |
| Arbeiten in Mittelspannungs-Räumen |
| 2. | Arbeitsplatzgestaltung |
- Ordnung halten
- Fußschutz benutzen
- anliegende Kleidung tragen
- Flucht- und Rettungswege freihalten
| 8.2.3 |
| 2.3 | Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
| 2.4 | Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen |
- Einstiegluke schließen,
- bei geöffneter Luke Arbeiten vom gesicherten Bereich aus durchführen
- PSA zum Schutz gegen Absturz nutzen
| 8.2.4 |
| 3. | Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse |
- Hilfsmittel zum Heben und Tragen benutzen
- Geeignetes Werkzeug vorhalten
| 8.3.1 |
| 3.1 | schwere körperliche Arbeit |
| 3.2 | Beleuchtung |
- für ausreichende Beleuchtung sorgen
| 8.3.2 |
| 4. | mechanische Einwirkungen |
- Schutzhandschuhe benutzen
| 8.4.2 |
| 4.2 | gefährliche Oberflächen z.B. scharfe Kanten |
| 5. | elektrische Gefährdung |
- Montagearbeiten an elektrischen Anlagen und Energiekabeln nur im gesicherten spannungsfreien Zustand
- Bei sonstigen Arbeiten Beschädigungen an elektrischen Anlagen und Kabeln vermeiden
| 8.5.2
8.5.3 |
| 5.2 | gefährliche Körperströme |
| 5.3 | Lichtbogenbildung |
| 6. | Gefährdung durch Stoffe |
- Betriebsanweisung beachten
- Geeignete PSA entsprechend Betriebsanweisung zur Verfügung stellen und benutzen
- Restmengen, Putzlappen und Verpackungen entfernen
| 8.6.1 |
| 6.1 | Gefahr durch Reinigungsmittel, Farben, Fette, Kleber |
| 7. | Gefährdung durch Brände/ Explosionen |
- geeignete Mittel zur Brandbekämpfung bereithalten, z.B. Feuerlöscher
- keine Lagerung brennbarer Materialien in der Umgebung
| 8.7.1 |
| 7.1 | Brandgefahr durch Transformatoröl und Isoliermaterial |
5.7 Hochgelegene Außenflächen
Bei Arbeiten ist die WEA auszuschalten.
Bei Arbeiten am Rotor oder im Bereich des Rotors ist dieser sicher still zu setzen.
| | Gefährdungen, Belastungen | Maßnahmen | Katalog |
| Arbeiten an / auf hochgelegen Außenflächen |
| 2. | Arbeitsplatzgestaltung |
- nur geprüfte Personenaufnahmemittel (PAM) verwenden
- Fußschutzbenutzen
- nur rutschsichere Oberflächen betreten
- PSA gegen Absturz benutzen
- Rettungsgerät vor Ort bereithalten
- zweite Person einsetzen
- Seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) nur nach spezieller Ausbildung anwenden.
| 8.2.2
8.2.4 |
| 2.2 | Verkehrswege |
| 2.4 | Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen |
| 3. | Gefährdung durch Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse |
- für ausreichende Beleuchtung sorgen
| 8.3.2 |
| 3.2 | Beleuchtung |
| 3.3 | Kälte, Hitze, Wind, Regen, Sonne |
- geeignete Wetterschutzbekleidung zur Verfügung stellen
- Sonnenschutz benutzen
| 8.3.3 |
| 3.5 | Informationsaufnahme |
- Kommunikation sicherstellen
| 8.3.5 |
| 6. | Gefährdung durch Stoffe |
- Betriebsanweisung beachten
- PSA benutzen
| 8.6.1 |
| 6.1 | Gefahr durch Reinigungsmittel, Farben, Fette, Kleber |
| 8. | Gefahren durch physikalische Einwirkungen |
- bei Arbeiten im Abstrahlbereich von Funkantennen Sicherheitsabstand einhalten
| 8.8.3 |
| 8.3 | Elektromagnetische Felder |
6 Überprüfungen, Freigaben, Abnahmen
Grundsätzlich ist der Betreiber einer WEA für die Organisation von Prüfungen verantwortlich. Grundlage dafür sind staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorgaben sowie Prüfanforderungen des Herstellers. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Betreiber die Prüfungen zu planen und zu dokumentieren.
Man unterscheidet die sicherheitstechnische Bewertung vor Erstinbetriebnahme und die wiederkehrende Prüfung. Weitere Anlässe können sein: Außergewöhnliche Ereignisse (Unfälle, Veränderung an Arbeitsmitteln, Naturereignisse, längere Nichtbenutzung) und Instandsetzungsarbeiten.
Freigaben von Sicherheitseinrichtungen dürfen nur erteilt werden, wenn nach durchgeführter Prüfung die Mängelfreiheit bestätigt wurde.
Mit Prüfungen sind geeignete Personen (z.B. befähigte Personen nach TRBS 1203, Sachverständige, Sachkundige) schriftlich zu beauftragen.
Bei der Festlegung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen sollten bewährte Intervalle und Angaben im einschlägigen Regelwerk berücksichtigt werden. Bei Bedarf (Gefährdungsbeurteilung) sind die Fristen anzupassen.
Jeder Unternehmer ist für die Prüfung der von ihm zur Verfügung gestellten und von seinen Beschäftigten benutzten PSA, Rettungsgeräten und Arbeitsmitteln verantwortlich.
Fremde prüfpflichtige PSA, Rettungsgeräte, Einrichtungen und Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Prüfung nachgewiesen ist.
7 Offshore
Die in den Abschnitten 4 und 5 aufgeführten Gefährdungen und den entsprechenden Maßnahmen zur Verhütung von Gefährdungen gelten grundsätzlich auch für Offshore-Anlagen.
Weitergehend sind Regelungen zu treffen über:
- Die spezielle Sicherheitsausbildung
- Die Sicherheitsausrüstung
- Die Erste-Hilfe-Organisation
- Den Notfall- und Evakuierungsplan
- Die Kommunikationsverfahren und -abläufe
Zusätzlich sind die Hinweise in den einzelnen Abschnitten im Katalog zu beachten.
Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser BG-Information werden vom "Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)" Regelungen zum Arbeitsschutz für den Offshore-Bereich erarbeitet.
Verschiedene Fachbereiche der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) e. V. haben Stellungnahmen speziell für den Offshore-Bereich erarbeitet und stellen diese im Internet zur Verfügung:
- PSA im Offshorebereich - Stellungnahme Fachbereich "Persönliche Schutzausrüstungen" (Fachbereich erstellt derzeit eine ergänzende PSA-Matrix)
- Erste Hilfe in Offshore-Windparks (herausgegeben vom Fachbereich Erste Hilfe)
www.dguv.de -> Prävention -> Fachbereich DGUV
Katalog der Gefährdungen und Belastungen
mit beispielhaften Schutzmaßnahmen
Windenergieanlagen
8 Katalog der Gefährdungen und Belastungen
In dem folgenden Gefährdungskatalog sind die für Errichtung, Montage, Betrieb, Instandsetzung/-haltung und Wartung von Windenergie anlagen wichtigsten Gefährdungs- und Belastungsfaktoren sowie die in der Praxis bewährten Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren dargestellt.
Der Unternehmer kann den Katalog für die Erstellung seiner Gefährdungsbeurteilung (s. 3.1) verwenden.
8.1 Gefährdung durch organisatorische Mängel
8.1.1 Beschäftigungsvoraussetzungen
Entsprechend den durchzuführenden Arbeiten und Arbeitsorten müssen von den Beschäftigten bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Dazu können zählen:
- Ersthelferausbildung,
- Eignung für den vorgesehenen Einsatzbereich (z.B. Untersuchungen nach G 25 und G 41)
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Gefährdungsbeurteilung (z.B. Untersuchungen nach G 20, G 26/1 und bei Auslandsaufenthalten ggf. G 35), siehe auch 8.1.9
- Qualifikationen, z.B. Führerschein, Sprachkenntnisse, fachliche Fertigkeiten
- Grundwissen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in folgenden Bereichen:
- Grundkurs PSA, PSA gegen Absturz (PSAgA), Rettungstraining
- Elektrotechnik (EuP, EFKffT, Schaltberechtigung)
- Kraftbetriebene Werkzeuge
- Kranarbeiten, Winden, Anschlagen (Theorie)
- Gefahrstoffe
- Brandschutz auf Baustellen
- Enge Räume
- Fahrsicherheit, Ladungssicherung (Theorie)
- Auslandsaufenthalt
- Elektromagnetische Felder
Offshore:
Die Beschäftigten sind durch spezifische Qualifizierung auf die die besonderen Einsatzbedingungen vorzubereiten.
Beispiele für Seminarmodule (einschließlich Inhalten und Zeitrahmen) hat der VDSI erarbeitet. Diese sind unter www.vdsi.de > Fachwissen > Publikationen > VDSI-Regeln im Internet zu finden.
8.1.2 Unterweisung
Die Durchführung von Unterweisungen gehört zu den Pflichten des Unternehmers. Dabei sind neben den eigenen Beschäftigten auch Leiharbeitnehmer und Besucher zu berücksichtigen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren, insbesondere Ort und Datum, Teilnehmer, Namen des Unterweisenden, Inhalt der Unterweisung.
Ziel der Unterweisung ist es, sicherheits- und gesundheitsgerechte Zustände und Verhaltensweisen zu erreichen oder zu erhalten.
Anlässe für Unterweisungen sind:
1. Erstunterweisungen vor Aufnahme einer Tätigkeit
- Neueinstellung
- Arbeitsplatzwechsel
- Einführung neuer Verfahren, Maschinen, Stoffe oder Arbeitsmittel
2. Wiederholungsunterweisungen
- Regelmäßig, mindestens aber jährlich
3. Unterweisung bei besonderen Anlässen
- Nach Unfällen
- Nach Beinahunfällen
- Änderungen in Betriebsanweisungen
- Arbeitsaufgaben mit besonders hohen Gefährdungen, insbesondere, wenn diese nicht regelmäßig zu erledigen sind oder seit längerer Zeit nicht mehr durchgeführt wurden (z.B. Arbeiten außerhalb des Maschinenhauses).
Themen für Unterweisungen ergeben sich insbesondere aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung und den darauf basierenden Betriebsanweisungen (siehe 8.1.3).
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die personenbezogenen Anforderungen kann in Form einer Tabelle als Anforderungsmatrix für entsprechende Arbeitsbereiche übersichtlich dargestellt werden.
8.1.3 Betriebsanweisungen
Das richtige Verhalten sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Gefährdungen/Belastungen müssen für alle Mitarbeiter verbindlich in Betriebsanweisungen beschrieben werden (arbeitsbereichs-, arbeitsplatz-, tätigkeits- oder personenbezogen). Dabei sind die möglichen Betriebszustände einer WEA zu berücksichtigen.
Der Betreiber einer WEA erhält die Anlagendokumentation (Betriebshandbuch,...) vom Hersteller. Bei Auftragsvergabe hat er dem Auftragnehmer (z.B. Serviceunternehmen) sicherheitsrelevante Informationen zur Anlage (z.B. Sicherheitsanleitungen nach DIN EN 50308) zur Verfügung zu stellen.
Auf Basis der Informationen über die WEA hat der Auftragnehmer oder sonstige verantwortliche Unternehmer Betriebsanweisungen für das vor Ort tätige Personal zu erstellen. Vor Beginn von Tätigkeiten an einer Windenergieanlage sind die Beschäftigten auf der Grundlage der Betriebsanweisungen zu unterweisen.
- Betriebsanweisungen sind z.B. zu erstellen:
- für Wartung und Instandhaltung
- zu besonderen Arbeiten, z.B. Austausch von Komponenten wie Rotorblätter, Getriebe, Generator
- zu Reinigungsverfahren
- über Alleinarbeit, die dabei erforderlichen Kommunikationseinrichtungen sowie das Fluchtwegkonzept in der WEA
- zur Außerbetriebnahme
Anmerkung: siehe DIN EN 50308 (VDE 0127-100) Abschnitt 4.15.3.1
- zum Verhalten bei extremen Witterungsbedingungen
- mit Hinweisen zur Verhinderung des Eindringens von unbefugten Personen während der Durchführung von Arbeiten
- besondere Betriebsanweisungen sind für den Umgang mit Gefahrstoffen zu erstellen. Gefahrstoffe im Zusammenhang mit WEA können sein:
- Hilfsstoffe, wie Öle und Fette
- Beschichtungsstoffe, wie Korrosionsschutz- und Anstrichfarben
- Harze, wie Epoxidharze, Polyesterharze
- Betriebsanweisungen können entsprechend Anhang 10.1 ausgeführt werden. Sie müssen
- in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache verfasst sein,
- eindeutige Formulierungen verwenden und
- an geeigneter Stelle zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Beschäftigten bereitgehalten werden.
Offshore:
Betriebsanweisungen für Arbeiten an Offshore- Anlagen müssen u. a. folgende Punkte festlegen:
- Befehls- und Kommandosprache (konkrete Sprachkommandos festlegen!)
- Zeichenkommandos (z.B. für Kommunikation mit Schiffsführern und Piloten)
- Arbeitssprache
- besondere Anforderungen an Notruf und Rettungsmaßnahmen
8.1.4 Koordinierung
- Maßnahmenkatalog
- Besteht die Möglichkeit gegenseitiger Gefährdung ist eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
- Die Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse von Vorgesetzten sind abzugrenzen und zu dokumentieren.
- Wenn mehrere Firmen zusammenarbeiten, ist ein geeigneter Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Beschäftigten schriftlich zu bestellen und bekannt zu machen.
- Die Zuständigkeiten und Aufgaben des Koordinators sind vertraglich zu vereinbaren.
- Das An- und Abmelden von Personen bei allen Arbeiten beim Unternehmer oder der Person, die Arbeiten aufeinander abstimmt, ist verbindlich zu regeln.
- Personen sind in örtliche Gegebenheiten einzuweisen und über Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. Vorhandene Betriebsanweisungen sind zu beachten und einzuhalten.
- Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Verantwortungsbereich tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit angemessene Anweisungen erhalten haben.
- Der Unternehmer hat sicher zu stellen, dass die WEA während der Durchführung von Arbeiten nicht von Unbefugten bedient werden kann.
- Nach Beendigung der Arbeiten ist vor dem Verschließen der WEA sicher zu stellen, dass alle Personen die Anlage verlassen haben.
8.1.5 Arbeiten mit erhöhter Gefährdung
Bei Arbeiten können erhöhte Gefährdungen durch die räumlichen Verhältnisse oder die exponierte Lage des Arbeitsplatzes auftreten. Alleinarbeit ist beim Auftreten erhöhter Gefährdungen nicht zulässig. Erhöhte Gefährdungen können z.B. gegeben sein bei:
- Arbeiten mit Absturzgefahr
- Geeignete Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) zur Verfügung stellen.
- Die Beschäftigten sind vor der ersten Benutzung der PSAgA und in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu unterweisen.
- Bereitgestellte PSAgA ist zu benutzen.
- Bei erforderlichem Wechsel der Anschlagart der PSAgA sicherstellen, dass geeignete Anschlagpunkte bzw. besondere Sicherung, z.B. Höhensicherungsgerät, benutzt werden.
- Arbeiten in engen Räumen
- Aufsichtsführenden bestimmen
- Geeignete Zugangshilfen zur Verfügung stellen
- Rettungsmöglichkeit sicherstellen
- Sicherstellen, dass grundsätzlich keine Alleinarbeit durchgeführt wird
- Sicherstellen einer jederzeitigen Verständigung der Beschäftigten untereinander
- Arbeiten mit offener Flamme
- Erlaubnisscheinverfahren für Arbeiten mit offener Flamme vorsehen. Die im Erlaubnisschein vorgesehenen Maßnahmen sind einzuhalten.
- Arbeiten mit Reinigungs- und Lösungsmitteln
- Schutzmaßnahmen nach 8.6.1 beachten
- Arbeiten mit Hydraulik anlagen und hydraulischen Werkzeugen
- Bei Arbeiten an Hydraulik anlagen auf die Wirkung von gespeicherten Energien achten. Sicherstellen, dass gespeicherte Energien die Beschäftigten nicht gefährden können, z.B. vor Beginn der Arbeiten Hydraulikanlage drucklos machen, gespeicherte Energien entspannen.
- Arbeiten bei besonderen Witterungsbedingungen, Sturm, Gewitter, Vereisung
- Witterungsbedingungen definieren, bei denen die Arbeiten einzustellen sind.
- Beschäftigte besonders unterweisen
- Aufenthalt im Maschinenhaus bei Testläufen
- Sicheren Standplatz einnehmen
- Abstand zu bewegten Teilen halten
- Besondere Absprachen untereinander treffen
- Zusätzliche technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen vorsehen (z.B. ständige Kommunikation mit der Leitwarte)
8.1.6 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
Die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen ist erforderlich, wenn die Gefährdung durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert oder auf das akzeptable Risiko gemindert werden kann.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Auswahl und Benutzung von PSA kann in Form einer Tabelle als Anforderungsmatrix für entsprechende Arbeitsbereiche übersichtlich dargestellt werden.
Die Beschäftigten sind vor der ersten Benutzung in der richtigen Anwendung der bereitgestellten PSA - auch anhand praktischer Übungen - auf der Grundlage der zu erstellenden Betriebsanweisungen zu unterweisen (s. a. 8.1.2 und 8.1.3). Zwingende Vorgabe sind praktische Übungen vor Benutzung von PSA gegen tödliche Risiken. Ebenfalls ist ein Rettungskonzept für die Rettung nach Sturz in das Auffangsystem erforderlich. In regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, und bei Änderungen der Einsatzbedingungen ist erneut zu unterweisen.
Vor der Bereitstellung hat der Unternehmer die Beschäftigten anzuhören.
Vor jeder Benutzung sind die Persönlichen Schutzausrüstungen durch den Benutzer auf augenscheinliche Mängel zu kontrollieren. Bei Beschädigungen sind sie der Benutzung zu entziehen.
Beschädigter Gurt ist der Benutzung zu entziehen
In Abhängigkeit von der Beanspruchung sind die PSA zu prüfen, wobei die Herstellerinformationen zu Inhalt und Fristen der Prüfungen zu beachten sind.
Die Benutzungsdauer der PSA ist beschränkt und beträgt (ausgewählte Beispiele):
- Seile: Ablegereife 4 bis 6 Jahre
- Gurte: Ablegereife 6 bis 8 Jahre
- thermoplastische Helme: höchstens 4 Jahre
- sonstige Helme: höchstens 8 Jahre
Hinweis: Abweichende Angaben in den Herstellerinformationen sind vorrangig zu berücksichtigen!
Da bei Arbeiten an WEA häufig Absturzgefahr besteht, kommt der Auswahl und richtigen Anwendung der PSA besondere Bedeutung zu. Daher hier einige Hinweise:
Nachfolgend einige Anmerkungen und Hinweise zu PSA:
- Kopfschutz
- Bei Gefährdung durch herabfallende Teile Schutzhelm tragen (z.B. im Turm und bei Arbeiten mit Hebezeugen).
- Bei Arbeiten an hochgelegenen Außenflächen der WEA können Bergsteigerschutzhelme entsprechend den Festlegungen der Gefährdungsbeurteilung zum Einsatz kommen und nach Unterweisung benutzt werden.
- Augenschutz
- Bei der Gefahr des Eindringens von Fremdkörpern in das Auge und bei der Gefahr des unkontrollierten Austretens von Flüssigkeiten unter hohem Druck Augenschutz tragen.
- Gehörschutz
- Bei Einsatz von lärmintensiven Werkzeugen, z.B. Schlagschrauber, Gehörschutz tragen.
- auch für in der Nähe arbeitenden Beschäftigten Gehörschutz zur Verfügung stellen
- Atemschutz
- Wenn ausreichende Lüftungsmaßnahmen nicht möglich sind, geeigneten Atemschutz tragen (z.B. bei Freiwerden von Lösemitteldämpfen, bei Anstrich- und Konservierungsarbeiten und bei gesundheitsschädigenden Stäuben, die beim Wechsel von Filtern und Arbeiten an Schleifringen freiwerden können)
- Handschutz
- ausreichende Rutschfestigkeit und Griffsicherheit erforderlich (auch im nassen Zustand!)
- beim Umgang mit Gefahrstoffen Beständigkeit und Durchbruchszeiten der Schutzhandschuhe beachten, z.B. für den Umgang mit Epoxidharzen Nitrilhandschuhe verwenden
- Fußschutz
- auf Baustellen nur Fußschutz mit durchtrittsicherer Sohle benutzen (beispielsweise Schuhwerk "S3" oder "S5")
- Hautschutz, -reinigung und -pflege
- bei Arbeiten im feuchten Milieu (z.B. unter flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen) geeigneten Hautschutz anwenden
- nach Abschluss der Arbeiten Haut reinigen und
- Hautpflegemittel benutzen
Offshore:
Die Kombination verschiedener PSA muss für alle Beanspruchungsfälle der einzelnen PSA geeignet sein. Evtl. sind spezielle Prüfungen im Rahmen der PSA-Auswahl erforderlich. Beispielsweise muss die erforderliche PSA gegen Ertrinken mit der PSA gegen Absturz kombiniert werden dürfen (vgl. dazu Herstellerangaben).
Ob ein Schutz gegen Auskühlen (Kälteschutzanzug/Überlebensanzug) genutzt werden muss, ist im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
8.1.7 Notfallorganisation, Erste Hilfe, Rettung
Der Auftragnehmer (z.B. Serviceunternehmen) hat Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Rettung der Beschäftigten erforderlich sind. Dazu müssen Vorkehrungen und Abläufe beschrieben sein, z.B. für das Verhalten bei
- Unfällen und medizinischen Notfällen
- Bränden und Explosionen
- gefährlichen Störungen des Betriebsablaufes
- unkontrolliertem Austreten von Stoffen
- Schäden an Verkehrswegen
Jeder Unternehmer - und damit auch der Auftragnehmer - hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet werden kann und die erforderlichen Maßnahmen für die ärztliche Versorgung veranlasst werden.
Insbesondere ist der Auftragnehmer für eine wirksame Erste Hilfe und Rettung aus Gefahr sowie die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel verantwortlich. Eine enge Abstimmung mit dem Auftraggeber ist dringend geboten.
In der Regel muss der Auftragnehmer selbst für Einrichtungen und Sachmittel sowie fachkundiges Personal zur schnellen Rettung hängender/aufgefangener Personen sorgen.
Alarmierung und weitere Rettungskette
Die Rettungskette muss in jedem Fall sichergestellt sein. Neben der unmittelbaren Ersten-Hilfe-Leistung muss unverzüglich ein Notruf von jedem Anlagenstandort aus abgesetzt werden können.
Der vor Ort Verantwortliche muss sich vor Arbeitsbeginn davon überzeugen, dass am Anlagenstandort mindestens die vorgesehene Kommunikationsverbindung besteht. (Achtung: Funklöcher im Mobilfunknetz!)
Jede WEA muss eindeutig identifizierbar sein. Hierfür sind z.B. folgende Hilfsmittel einsetzbar:
- Hinweisschilder
- Anlagenkennzeichnung
Rettungs- und Hilfskräfte (z.B. Arbeitskollegen, Feuerwehr, Rettungsdienst) müssen die WEA im Einsatzfall schnell erreichen und betreten können. Insbesondere liegt es in der Verantwortung des Unternehmers die schnelle Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person zu gewährleisten.
Für den Notfall sind die erforderlichen Maßnahmen mit den für die WEA jeweils zuständigen Leitstellen (Rettungsleitstellen sowie ggf. separate Leitstellen für Brandschutz / Technische Hilfe) abzustimmen und die Informationen den Rettungskräften zugänglich zu machen.
Anmerkung: Siehe auch Anhang 10.5 Beispiel Rettungskette
Damit anrückende Einsatzkräfte die WEA schnell und eindeutig auffinden können, sind die Anfahrtswege festzulegen und der örtlich zuständigen Leitstelle (Rettungsleitstelle sowie ggf. separate Leitstelle für Brandschutz / Technische Hilfe) und ggf. den örtlich zuständigen Einsatzkräften (Feuerwehr und Rettungsdienst) bekannt zu machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. rückgebaute Anfahrtswege, verschlossene Schranken, andere Besonderheiten, empfiehlt es sich, die Anfahrtswege direkt mit den örtlich zuständigen Einsatzkräften abzustimmen.
Für die Bauphase gilt: Informationen über zeitweise veränderte Bedingungen müssen den Leitstellen unverzüglich mitgeteilt werden.
Um die Auffindbarkeit zu gewährleisten, können z.B. folgende Hilfsmittel eingesetzt werden:
- Windenergie anlagen - Notfallinformationssystem (WEA-NIS),
- GEO-Informationssysteme,
- Lagepläne (z.B. auf Papier; Vorteil: unabhängig von elektronischer Infrastruktur nutzbar)
Änderungen sind sofort nach Bekannt werden im zur Anwendung kommenden System zu aktualisieren.
WEA-NIS: Musteransicht Leitstellen
Erste-Hilfe-Ausbildung und -Material
Alle an WEA eingesetzten Beschäftigten sollten Ersthelfer sein. Nach einem Erste-Hilfe-Kurs (Umfang:16 Unterrichtseinheiten) ist spätestens alle zwei Jahre ein Erste-Hilfe-Training (Umfang: 8 Unterrichtseinheiten) zu besuchen.
Weitere spezifische Unterweisungen / Ausbildungen sind für den Umgang mit speziellen Rettungsgerätschaften (Abseilgerät, Rettungstrage,...) und die Hilfe in besonderen Notlagen (Hängetrauma nach Sturz in ein Auffangsystem; siehe dazu weiter unten) erforderlich.
Als Ausstattung sollte jedem Ersthelfer über den normgerechten "kleinen Betriebsverbandkasten" hinaus ein Erste-Hilfe-Set zur Verfügung stehen, das leicht mitgeführt werden kann. Sein Inhalt ist in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt vom Unternehmer festzulegen.
Bei Augenverätzungen kommt es auf schnellstmögliche Hilfe an. Muss mit Säuren, Laugen u. ä. umgegangen werden ist daher eine Augenspülmöglichkeit (z.B. Augenspülflasche) unmittelbar an der jeweiligen Arbeitsstelle vorzuhalten. Welche Spülflüssigkeit verwendet wird, ist mit dem Betriebsarzt abzustimmen.
Technische Rettungsausrüstung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse geprüfte Rettungsgeräte und ggf. Rettungstransportmittel bereit gehalten werden. Diese können auf Dauer in der Anlage vorhanden sein oder mitgebracht werden. Sie müssen in ausreichender Zahl (abhängig u.a. von der Anzahl der Personen in der WEA) vorhanden und vor Beginn der Arbeiten am Arbeitsplatz vorhanden sein.
Aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzortes und der örtlichen Verhältnisse sind Beschäftigte besonders eingehend über Maßnahmen der Rettung zu unterweisen. Im Rahmen der Unterweisung haben sie mindestens einmal jährlich mit den einzusetzenden Rettungsgerätschaften zu trainieren (siehe auch "Unterweisungen, Rettungskonzept, Übungen").
Fluchtmöglichkeit
Bei Arbeiten in einer WEA ist vom Unternehmer zu gewährleisten, dass der Turm sicher betreten werden kann und Beschäftigte den Turm im Gefahrfall ohne besondere Hilfsmittel, z.B. Schlüssel, sicher verlassen können.
Unterweisungen, Rettungskonzept, Übungen
Bei den Unterweisungen (siehe auch 8.1.2) ist die Notfallorganisation besonders zu berücksichtigen. Grundlage der Unterweisungen sollte ein anlagenspezifisches Rettungskonzept auf Basis der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung sein.
In einem Rettungskonzept ist mindestens folgendes zu berücksichtigen:
- Rettung innerhalb des Turms, z.B. von Steigleitern, von Plattformen, aus tiefer gelegenen Bereichen
- Rettung aus dem Maschinenhaus, z.B. aus engen Räumen im Bereich Generator, Hydraulikanlage, Bremsanlage
- Rettung aus dem Rotor, z.B. aus Nabe, Rotorblatt
- Rettung von hochgelegenen Außenflächen, z.B. vom Maschinenhausdach, aus Arbeitsbühnen
- zu verwendende Anschlagpunkte für Rettungsgeräte
- zu verwendende Rettungsmittel, z.B. Abseil- und Rettungsgeräte, Seilklemmen, Verbindungsmittel
Rettungsübung mit Schleifkorbtrage
Um die Wirksamkeit interner wie auch externer Hilfs- und Rettungsmaßnahmen zu gewährleisten müssen regelmäßig Übungen durchgeführt werden. Die im Rettungskonzept beschriebenen Abläufe sind dabei auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen. Bei Bedarf muss das Rettungskonzept angepasst werden.
Bei Unterweisungen und Übungen zur Benutzung von PSA gegen Absturz ist auch die Eigenhilfe zur Vermeidung eines Hängetraumas zu trainieren.
Bei Übungen in absturzgefährdeten Bereichen ist eine zweite unabhängige Sicherung (Doppelsicherung) zu verwenden (z.B. Höhensicherungsgerät).
Hängetrauma
Das Hängetrauma kann zustande kommen, wenn bei längerem, bewegungslosem Hängen in einem Auffanggurt, z.B. nach einem Sturz von einer Turmplattform, der Rückstrom des Blutes aus den Beinen behindert wird bzw. verloren geht.
Aufgrund von Bewegungslosigkeit fehlt die Funktion der so genannten "Muskelpumpe" durch die Beinmuskulatur, wodurch eine große Menge des Blutes in den Beinen versackt.
Dies kann zu einem (Kreislauf)-Schockführen, weshalb das Hängetrauma einem orthostatischen Schock entspricht. In dieser Situation sind bei der Rettung und der Ersten Hilfe besondere Maßnahmen geboten.
Bei bestimmungsgemäßer Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ist das Auftreten eines Hängetraumas sehr unwahrscheinlich. Dafür ist eine sachgerechte Auswahl, das exakte Anpassen des Gurtes und die Durchführung eines Hängetests (s. Regel "Benutzung von PSA gegen Absturz" BGR/GUV-R 198) unbedingt erforderlich.
Der bereits weiter oben in diesem Kapitel mehrfach erwähnten Verantwortung des Unternehmers für die schnelle Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person kommt also besondere Bedeutung zu.
Nähere Informationen zur Notfallsituation "Hängetrauma" enthält die BGI 8699.
8.1.8 Hygiene
- Maßnahmen zur Hygiene sind in einer Betriebsanweisung festzulegen. Hierfür sind bei Einsatz von Gefahrstoffen auch die Hinweise aus den Sicherheitsdatenblättern zu berücksichtigen.
- Gefährdung der Haut
- Hautschutz-, -reinigungs- und -pflegemittel zur Verfügung stellen und benutzen.
- Gefährdung durch fehlende Wechselarbeitskleidung
- Für den Fall großflächiger Kleidungsverschmutzung Wechselarbeitskleidung vorhalten und den Wechsel anweisen
- Gefährdung bei Nahrungsaufnahme
- Sicherstellen, dass vor der Nahrungsaufnahme eine geeignete Handreinigung erfolgen kann. Mahlzeiten und Getränke nur an Plätzen einnehmen, bei denen keine Gefährdungen für den Beschäftigten bestehen.
- Die Lagerung von Abfällen und Stoffen in der WEA ist nicht zulässig. Diese sind nach Beendigung der Arbeiten zu entfernen.
8.1.9 Arbeitsschutzorganisation
- Maßnahmen zur Arbeitsschutzorganisation
- Klare Regelung der Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse
- Benennung von Aufsichtsführenden
- Nennung von Ansprechpersonen, z.B. Betreiber, zuständiger Versorgungsnetzbetreiber (VNB)
- Bestellung von:
- Sicherheitsfachkraft
- Betriebsarzt
- Sicherheitsbeauftragte
- Ersthelfer
- Durchführung von Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA) gemäß Arbeitssicherheitsgesetz
- Vertreter des Montage- und Servicepersonals sind an den Sitzungen zu beteiligen, wenn in dieser Sitzung ein sie betreffendes Thema abgehandelt wird.
- Mitbestimmungs- und Informationsrechte des Betriebsrates in Belangen der Arbeitssicherheit beachten
- Durchführung von Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinischer Vorsorge in Abstimmung mit dem Betriebsarzt, wie z.B. nach
- G 20 Lärm
- G 25 Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten
- G 26 Atemschutzgeräte
- G 27 Isocyanate (z.B. enthalten in 2-Komponentenkunstharzen)
- G 29 Benzolhomologe wie Toluol und Xylole (z.B. enthalten in Farben, Beschichtungsstoffen)
- G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr
8.2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung
8.2.1 Arbeitsräume
- Räume/Arbeitsbereiche
- Arbeitsbereiche zugänglich halten
- Einstiegshilfen benutzen
- Bodenluken geschlossen halten
- Fluchtmöglichkeit
- Fluchtwege freihalten
- Bodenlukenbereich freihalten
- Für den Notabstieg vorgesehene Anschlagpunkte freihalten
- Bewegungsfreiheit
- mögliche Anstoßstellen erkennen und sichern, dies kann z.B. bei Arbeiten im unmittelbaren Bereich der Anstoßstelle durch eine mobil einzusetzende Abpolsterung geschehen.
- Arbeiten auf dem Dach
- Geeignete Sicherungsmöglichkeiten (z.B. mobile Geländer oder bei fehlenden
technischen Schutzmaßnahmen PSA zum Schutz gegen Absturz) verwenden
- Warnzeichen beachten
- Unter Eingangplattform liegende Räume
- Lukenabdeckungen geschlossen halten
- Offene Luken gegen Hineinstürzen sichern
- Räume sauber halten
- Vor dem Betreten luftaustauscharmer Bereiche, z.B. Turmkeller, ist der Sauerstoffgehalt durch Messungen festzustellen. Ein Betreten dieses Raumes ist nur bei ausreichendem Sauerstoffgehalt in der Atemluft erlaubt.
- Arbeiten in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten
- Zugangsberechtigung regeln
- Befugnisse regeln
Offshore:
Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass im Notfall (z.B. bei Sturm, Wetterumschlag oder ähnlichem) ein längerer Aufenthalt im Schutzraum der WEA in angemessener Form möglich ist. Daher müssen beispielsweise Nahrung, Getränke, Decken den Beschäftigten zur Verfügung stehen. Die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zum Überleben sind nach Vorgabe von Ärzten und anderen Fachleuten zusammenzustellen. Die Ausrüstungsgegenstände sind in wasserdichten transportablen Fässern aufzubewahren. Sie sollen mindestens Schlafsäcke, Kocher, Brennstoff, Verpflegung in Tüten, Trinkwasser, netzunabhängige Beleuchtung und Möglichkeit zur Beschäftigung (z.B. Kartenspiel, Bücher) enthalten.
8.2.2 Verkehrswege
- Gefährdung durch Beschaffenheit der Verkehrswege
- Verkehrswege müssen so beschaffen und bemessen sein und in diesem Zustand unterhalten werden, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können (z.B. GFK-Flächen im Spinner, Maschinenhauskeller).
Verkehrswege sind u.a. Fahrwege, Stellflächen (für z.B. Hebebühnen, Krane, Fahrzeuge), Gehwege, Treppen, Rampen, Leitern, ebene Verkehrsflächen (z.B. Böden, Podeste, Stand und Arbeitsflächen), Durchstiege, Einstiege in die Nabe.
Beispiele für gute und schlechte Zuwegung
- Gefährdung auf Verkehrswegen außerhalb der WEA zwischen öffentlichen Straßen und der WEA und den dazugehörigen Einrichtungen (z.B. Trafostationen)
- Freihalten von Bewuchs, Gegenständen und ggfs. Tieren
- Sicherstellen eines Lichtraumprofils mit erforderlicher Breite und Höhe für den Verkehrsweg,
- Zu Beginn der Bauphase sind Verkehrswege anzulegen, die für den Baustellenverkehr ausreichend tragfähig sind. Sie müssen über einen ebenen Belag ohne Stolperstellen verfügen.
- Mindestbreite der Verkehrswege für Personen von mindestens 0,87 m
- Treppen im Gelände, die eine Mindestbreite von 0,87 m bei einem Schrittmaß von 63 cm aufweisen und mit einem Handlauf ab 5 Treppenstufen ausgerüstet sind, sind zu benutzen.
- Schräglaufende Zugangsrampen mit einem tragfähigen Belag ohne Stolperstellen der Mindestbreite von 0,87 m und einer Neigung von ca. 8 % bis höchstens 12,5 % sind zu benutzen. Die schräglaufenden Zugangsrampen sind vom Bewuchs freizuhalten.
Nach Aufstellen des ersten Turmteiles darf dieser nur betreten werden, wenn die Einstiegstreppe montiert worden ist.
Anmerkung: siehe auch BGI 561 "Treppen"
- Treppen und Leitern im Verlauf von Verkehrswegen, die mit der WEA verbunden sind
- Ordnungsgemäßen Zustand erhalten, d. h. vor Benutzen von Treppen den Handlauf überprüfen und festgestellte Schäden beseitigen.
- Auf rutschfeste Trittflächen achten
- Saubere Trittflächen benutzen. Hinweis: Trittflächen aus Gitterosten verfügen über einen Selbstreinigungseffekt und sind als rutschhemmend anzusehen.
- Trittflächen von Eingangstürzargen nur betreten, wenn diese rutschfest ausgeführt sind. Hinweis: Gewarzte Bleche gelten als rutschhemmend.
- Leitern und Steigschutzeinrichtungen vor Benutzung in Augenschein nehmen.
- Leitern und Steigschutzeinrichtungen nach Vorgaben der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Hinweise des Herstellers wiederkehrend prüfen bzw. prüfen lassen.
- Verkehrswege innerhalb der WEA
- Verkehrswege freihalten, keine Lagerung von Materialien und anderen Gegenständen
- Leitern so verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Hinweis: Wenn auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
- Prüfung von Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen nach Vorgaben der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Hinweise des Herstellers wiederkehrend prüfen bzw. prüfen lassen
- Steigleitern, insbesondere Sprossen, sowie begehbare Flächen öl- und fettfrei halten
- Fluchtwege freihalten
- Ungehinderten Zugang für Rettungskräfte sicherstellen und Rettungswege freihalten
- Podeste und Standplätze freihalten, Luken und Bodenöffnungen nach Durchstieg schließen
- Umstieg/Durchstieg vom Turm in das Maschinenhaus
- Verletzungsgefahr vermindern (z.B. durch Verwendung von mobilen Polsterungsstücken zur Sicherung der Anstoßstellen im Bereich der Verkehrswege)
- Anlegeleitern gegen Wegrutschen sichern (z.B. Einstell-/Einhängemöglichkeiten schaffen und nutzen)
- Bei Absturzgefahr PSA gegen Absturz (PSAgA) nutzen.
- Festhaltemöglichkeit oberhalb des Durchstieges nutzen.
- Beschaffenheit der außen liegenden Verkehrswege der WEA. Hierunter werden z.B. verstanden: Dachflächen, Leitern, Umstiegsbereich Maschinenhaus-Nabe, Außenpodeste
- Rutschhemmende Oberflächen frei von Ölen und Fetten halten
- Nur vorgesehene Anschlagmöglichkeiten zum Schutz gegen Absturz verwenden (z.B. Anschlageinrichtungen gem. DIN EN 795)
- vereiste Anlagenteile nicht besteigen
- Bei Vereisung während laufender Arbeiten sind Sicherungsmaßnahmen gemäß Notfallplan zu beachten (z.B. Benutzen eines Y-Falldämpfers)
- Steighilfen, Aufzüge, Befahr anlagen bei Vereisung nicht benutzen
- Außen liegende Steigleitern gegen unbefugtes Besteigen sichern
Offshore:
Wird von dem Beschäftigten der "seemännische Überstieg" vom Wasserfahrzeug auf die WEA vorgenommen, so darf er sich weder direkt am Wassserfahrzeug noch an der Konstruktion der WEA durch Anschlagen sichern. Es darf nur jeweils eine Person die Steigleiter nutzen.
Zur Beseitigung von besonderen Verschmutzungen, wie z.B. Vogelkot, Öl, Algenbewuchs usw. ist nach Vorgabe der Betriebsanweisung die zur Verfügung gestellte PSA zu benutzen. Während der Reinigungsarbeiten, bei deren Durchführung ein Standplatz auf der WEA eingenommen wird, ist PSA zum Schutz gegen Absturz oder bei Absturzgefahr ins Wasser PSA gegen Ertrinken zu benutzen. Eine Kombination beider PSA ist möglich.
8.2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
- Gefährdungen auf ebenen Flächen (z.B. Dächer, Plattformen, Außen anlagen) können neben den im Abschnitt "Verkehrswege" genannten Maßnahmen vermieden werden, wenn folgendes beachtet wird:
- Kabel und lose Leitungen sind so zu verlegen, dass sie keine Stolperstellen bilden. Dies kann z.B. so geschehen, in dem Kabel und lose Leitungen seitlich von Verkehrswegen oder an vertikalen Aufkantungen entlang verlegt werden.
- rutschsichere Schuhe tragen
- Beachtung der Witterungseinflüsse
- Stolperstellen und Vertiefungen können durch Abdeckungen gesichert werden.
- Nichtbenötigte Materialien/Gegenstände sind im Bereich der Verkehrs- und Arbeitsbereiche so abzulegen, dass ein Stolpern vermieden wird.
- Defekte Treppen und Stufen unverzüglich in Stand setzen
- bei Arbeiten mit Flüssigkeiten Sicherungsmaßnahmen gegen Abtropfen in darunter liegende Bereiche treffen, z.B. Verwendung von Abdeckfolie. Verunreinigungen sind sofort beseitigen
- rutschige Flächen, die z.B. durch Glatteis entstanden sind, können durch die Verwendung von Streugut abgestumpft werden. Hinweis: Durch geeignete konstruktive Ausbildung, wie die Verwendung von gewarzten Metalltrittflächen lässt sich die Zuwegung rutschhemmend gestalten.
- Nicht von der LKW-Ladefläche springen.
8.2.4 Absturz
- Werden Konstruktionsteile von LKW-Ladeflächen abgeladen, haben sich Personen gegen eventuell vorhandene Absturzgefahr zu sichern (z.B. durch Leitern, fahrbare Gerüste, Hubsteiger o. ä.).
Bei Arbeiten an geöffneten Außenluken der WEA Absturzsicherung in Form von Geländern verwenden. Fehlen technische Schutzeinrichtungen ist PSAgA zu verwenden.
Zur Thematik "PSAgA" siehe auch 8.1.6.
8.2.5 Enge Räume
Enge Räume können u. a. Bereiche oder Übergänge innerhalb des Spinners, der Rotorblätter, des Maschinenhauses und Bereiche unterhalb der Einstiegsebene sein. Durch eingeschränkte Bewegungsfreiheit und fehlende Ausweichmöglichkeiten können in engen Räumen Gefährdungen auftreten, deren Ursachen in Zwangshaltungen, erhöhte körperliche Belastung, Anstoßmöglichkeiten, leitfähige Umgebung, psychische Belastung zu suchen sind. Bei der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in engen Räumen ist die BGR 117-1 zu berücksichtigen.
Eine Verständigungsmöglichkeit zu einem Sicherungsposten muss ständig gegeben sein (z.B. Sprech- und/oder Sichtverbindung).
Vor Beauftragung zu Arbeiten bzw. Aufenthalt in engen Räumen und Passieren enger Zugangsöffnungen ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchzuführen.
Der Betriebsarzt hat in Kenntnis der Arbeitsbereiche und der Tätigkeiten den Unternehmer hinsichtlich der Befähigung des einzusetzenden Beschäftigten zu beraten.
- Bei Arbeiten im Spinner und/oder in der Nabe ist der Rotor vor Beginn der Arbeiten sicher stillzusetzen. Die sichere Stillsetzung darf erst aufgehoben werden, wenn sich keine Person mehr im Gefahrbereich aufhält.
- Mechanische Gefährdungen
Halten sich Personen im Gefahrbereich bewegter Maschinenteile auf (z.B. Pitchvorgänge oder Azimutverstellungen) hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Geeignete Maßnahmen können sein: Antriebe stillsetzen, drucklosen Zustand von Hydrauliksystemen herstellen, besondere Unterweisung durchführen. Vor jedem Arbeitsvorgang sind eindeutige Absprachen der beteiligten Beschäftigten vor jedem Arbeitsvorgang zu treffen.
- Erhöhte elektrische Gefährdung
Sie ist gegeben, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit oder in sonstigen leitfähigen Bereichen betrieben werden. Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag müssen entsprechend BGI 594 ausgewählt werden. Störungen an den elektrischen Anlagen können auch zu Lichtbögen und/oder zu Verrauchungen führen.
- Gefährdungen durch Gefahrstoffe
Bei Arbeiten in engen Räumen ist mit gefährlichen Konzentrationen von Gefahrstoffen und Sauerstoffmangel zu rechnen. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen. Erforderliche Schutzmaßnahmen können sein: Freimessen, Technische Lüftung, geeignete PSA (siehe auch 8.6).
- Rettungs- und Selbstrettungsmöglichkeiten
Es muss eine Ausrüstung vorhanden sein, die geeignet ist, eine hilflose Person aus dem engen Raum zu retten (z.B. spezielle Rettungstrage, Rettungshubgerät) bzw. den Gefahrenbereich eigenständig verlassen zu können (z.B. geeignete Atemschutzgeräte bei Verrauchung).
8.3 Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse
8.3.1 Schwere körperliche Arbeit
Zum Aufbringen von hohen Drehmomenten geeignetes Werkzeugvorhalten (z.B. hydraulische oder elektrische arbeitende Werkzeuge) sind mit Muskelkraft betriebenen vorzuziehen. Vor Freigabe der Energie ist auf korrekte Positionierung des Werkzeuges zu achten. Dabei auf geeignete, feste Standplätze achten und das Gleichgewicht halten. Die Freigabe der Energie für diese Werkzeuge durch einen zweiten Beschäftigten darf erst nach Bestätigung der korrekten Positionierung erfolgen.
Für den Umgang mit hydraulischen Schraubenspannvorrichtungen ist unter Beachtung der Angaben des Herstellers eine Betriebsanweisung zu erstellen und zu berücksichtigen.
- Einbau von Großkomponenten
- geeignete Druck-, Press-, Zugwerkzeuge (z.B. Hydraulikzylinder) vorhalten
8.3.2 Beleuchtung
- Beleuchtung auf Verkehrswegen
- Die vorhandene Beleuchtungsstärke muss eine sichere Orientierung beim Benutzen der Aufstiegssysteme und eine Inaugenscheinnahme der Steigschutzeinrichtung gestatten.
- Ausfall der Sicherheitsbeleuchtung
- Sicherheitsbeleuchtungen sind regelmäßig wiederkehrend zu prüfen (Herstellervorgaben beachten!). Das Ergebnis der Prüfung ist so zur Verfügung zu stellen, dass vor Beginn der Arbeiten Einsicht genommen werden kann.
- Anlagen die noch nicht mit einer funktionsfähigen Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sind, sollen beispielsweise mit mitgeführter netzunabhängiger Beleuchtung begangen werden
- Zusatzbeleuchtung
- Entsprechend der Sehaufgabe ist neben der Grundbeleuchtung eine Zusatzbeleuchtung (z.B. Handleuchte) zu benutzen.
In die Steigleiter integrierte netzunabhängige Notbeleuchtung
8.3.3 Wetter, Witterungsbedingungen, Klima
- Gefährdung durch Witterungsbedingungen
- Schutzkleidung gegen Wind, Nässe, Kälte zur Verfügung stellen und nutzen
- Gefährdung durch hohe Temperaturen
- Atmungsaktive Arbeitskleidung zur Verfügung stellen und tragen
- Angepasste Pausenregelung treffen und einhalten
- Beschäftigte achten auf ausreichende Flüssigkeitsaufnahme
- Gefährdung durch Sonnenstrahlung
- körperbedeckende Kleidung tragen
- UV-Schutzmittel mit angepasstem Lichtschutzfaktor und (Schutz-)Brillen mit ausreichendem UV-Schutz bereitstellen und benutzen
- Gefährdung durch Wind
- Maßnahmen sind in den Betriebsanweisungen festzulegen und zu beachten. Rechtzeitig, spätestens beim Erreichen der für die WEA kritischen Windgeschwindigkeit, sind die Arbeiten einzustellen und Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Hierbei sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen.
- Gefährdung durch Gewitter
- Im Vorfeld von Arbeiten Wetterbericht einholen
- Bei Gewitter die WEA verlassen und im Montagefahrzeug aufhalten
- Andere Arbeitsteams in benachbarten WEA informieren
8.3.4 Heben und Tragen
- Hebezeugbetrieb
- nur geprüfte Hebezeuge zur Verfügung stellen und nutzen
- Manuelles Heben und Tragen
siehe auch BGI 641
| Geschlecht | Lastgewicht (in kg) | Heben, Absetzen, Umsetzen und Halten | Tragen |
Dauer < 5 s | Trageentfernung 5 bis < 10 m | Trageentfernung 10 bis < 30 m | Trageentfernung ≥ 30m |
| Männer | < 10 | Im Allgemeinen keine Einschränkungen |
| 10 bis < 15 | bis 1000 mal pro Schicht | bis 500 mal pro Schicht | bis 250 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht |
| 15 bis < 20 | bis 250 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht | bis 50 mal pro Schicht |
| 20 bis < 25 | bis 100 mal pro Schicht | bis 50 mal pro Schicht | |
| ≥ 25 | Nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen 3) |
| Frauen | < 5 | Im Allgemeinen keine Einschränkungen |
| 5 bis < 10 | bis 1000 mal pro Schicht | bis 500 mal pro Schicht | bis 250 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht |
| 10 bis < 15 | bis 250 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht | bis 50 mal pro Schicht |
| ≥ 15 | Nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen 3) |
Orientierende Werte zu Hebe- und Tragehäufigkeiten 1) von Lasten 1) für Männer und Frauen in einer Ganztagsschicht 2), bei deren Überschreitung vorzugsweise technische und/oder organisatorische Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Lendenwirbelsäule vorzusehen sind.
8.3.5 Wahrnehmungsumfang / Informationsaufnahme
- Bei Nutzung elektronischer Anzeige- oder Dokumentationsmittel ist die Darstellung an das Anzeigemittel anzupassen, die Grundsätze der Ergonomie sind bei der Softwaregestaltung zu beachten
- Warnhinweise in der Dokumentation müssen sicher erkannt werden können.
- Die Software ist an die Arbeitsaufgabe anzupassen.
8.4 Mechanische Gefährdung
8.4.1 Ungeschützte Maschinenteile
- Quetschen, Klemmen, Einziehen
- drehende Teile im Bereich von Kupplung und Hauptwelle durch Verkleiden, Verdecken oder Abschranken sichern.
- während Wartungsarbeiten an der Azimutverstellung alle Einzugstellen sichern
- Gefahrstellen an hydraulischen oder elektrischen Blattverstellungen sichern
- Bei Arbeiten an sich bewegenden Teilen Herstellerinformationen beachten, auf die durch Piktogramme oder Warnzeichen hingewiesen wird.
8.4.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen
- Scharfe Kanten
- Kantenschutz anbringen (z.B. an verzinkten Teilen)
- Aufgespleißte Drahtseile
- Defekte Drahtseile der Benutzung entziehen
- Heiße Oberflächen
- Schutzgitter montieren
- Kennzeichnung
- Unterweisung
8.4.3 Transportmittel
- Kran- und Hebezeugbetrieb
- Ständige Kommunikation zwischen Kranführer, Anschläger und Montageort sicherstellen
- Nur geprüfte Krane und Hebezeuge verwenden
- Geeignete und geprüfte Anschlagmittel verwenden
- Vom Hersteller vorgegebene Anschlagpunkte nutzen
- Grundsätzlich nicht im Gefahrbereich aufhalten
- Kranpersonal gesondert unterweisen, ggf. Montageanweisung anwenden
- Verwendung von PAM bei den zuständigen Behörden anzeigen
- Lasten gegen unbeabsichtigtes Lösen sichern, geeignete Anschlagverfahren anwenden. Lasten nicht im Hängegang anschlagen.
- Schutzhelme tragen
- Transport mit Fahrzeugen
- geeignete Ladungssicherung durchführen
Unsichere Arbeitsweise
8.4.4 Unkontrolliert bewegte Teile
- unkontrolliert bewegte Anlagenteile
- Vorbereitende Arbeiten: Vor dem Aufstieg ist die Anlage auszuschalten.
- Unvorhergesehene automatische Betriebszustände der Anlage durch Abschaltung ausschließen
- Nur bei sicher stillgesetztem Rotor in die Nabe einsteigen und arbeiten.
- sonstige unkontrolliert bewegte Teile
- Nicht standsichere Teile gegen Umstürzen sichern.
- Bauteile mit Sicherungsseilen gegen Windlast sichern.
- Gefahrbereich verlassen (z.B. LKW-Ladefläche während des Be- und Entladevorganges).
- Hydraulikschrauber und Schlagschrauber sicher ansetzen, gegebenenfalls geeignete Abstützungen verwenden.
8.5 Elektrische Gefährdung
8.5.1 Grundsätzliche Gefährdungen
Der Betrieb elektrischer Anlagen wird in BGV A3 und DIN VDE 0105-100 behandelt. Die Besonderheiten für den Betrieb von WEA werden in den folgenden Abschnitten beschrieben.
Die Gefährdungen durch die elektrischen Anlagen in Betriebsräumen von WEA sind abhängig vom Grad des Berührungs- und Lichtbogenschutzes sowie der Bedienungssicherheit.
Sowohl die gesamte WEA als auch zugehörige Nebengebäude mit den enthaltenen elektrischen Anlagen sind deshalb als abgeschlossene elektrische Betriebsstätten zu betreiben. Die Zugangsberechtigung darf nur Elektrofachkräften (EF) oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EUP) erteilt werden. Andere Personen sind durch Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen zu beaufsichtigen.
Eine besondere Gefährdung geht von Mittelspannungsanlagen, Transformatoren und Niederspannungsverteiler anlagen aus. Der Zutritt darf daher nur solchen EF oder EUP erteilt werden, denen spezielle Fachkenntnisse vermittelt wurden.
Bedienvorgänge und Schalthandlungen dürfen nur von mindestens elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausgeführt werden, z.B. Starten oder Stoppen der WEA unter Verwendung der Steuerung.
Das direkte Betätigen von Schaltgeräten in Niederspannungs-Hauptstromkreisen darf nur von Elektrofachkräften ausgeführt werden.
Die Schaltberechtigung für Mittelspannungsanlagen darf nur speziell ausgebildeten Elektrofachkräften erteilt werden. Die Schaltberechtigung ist schriftlich auszufertigen.
Zur Durchführung von Schalthandlungen sind betriebliche Anweisungen erforderlich, in denen insbesondere festgelegt ist:
- Vorgehensweise, Schaltungsablauf
- Verantwortlichkeit, Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis
- Koordination, Meldung und Dokumentation
- mögliche Abstimmung mit dem VNB
8.5.2 Gefährliche Körperströme
- Vollständiger Berührungsschutz
Durch vollständigen Berührungsschutz (mindestens IP 2X) ist ausreichende Sicherheit zur Vermeidung einer Körperdurchströmung gegeben. Grundsätzlich ist diese Schutzmaßnahme in Windenergie anlagen umzusetzen.
- Nicht vollständiger Berührungsschutz
Kann der vollständige Berührungsschutz z.B. aus konstruktiven Gründen nicht umgesetzt werden, ist zumindest Schutz durch Abstand oder Hindernis zu realisieren; das kann z.B. für turmintegrierte Trafostationen zutreffen.
- Teilweiser Berührungsschutz für Bedienvorgänge
Für Bedienvorgänge innerhalb von Niederspannungs-Schaltschränken muss mindestens der teilweise Berührungsschutz nach DIN EN 50274 (VDE 0660-514) realisiert sein.
- Aufheben des Berührungsschutzes
Falls zur Fehlersuche in Hilfsstromkreisen der Berührungsschutz aufgehoben werden muss, darf der Berührungsschutz der Hauptstromkreise nicht beeinträchtigt werden. Diese Arbeiten sind von Elektrofachkräften durchzuführen
(siehe Tab. 5 Nr. 8 der BGV A3).
Eine Notwendigkeit, Montagearbeiten unter Spannung durchzuführen, existiert grundsätzlich nicht (siehe Tab. 5 Nr. 9 der BGV A3). Es muss daher eine sichere Arbeitsstelle nach den Fünf Sicherheitsregeln eingerichtet werden.
- Freischalten
- Gegen Wiedereinschalten sichern
- Spannungsfreiheit feststellen
- Erden und Kurzschließen
- Benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken
Teile der Anlage, die nach dem Freischalten noch unter Spannung stehen, z.B. Kondensatoren und Kabel, müssen mit geeigneten Betriebsmitteln entladen werden.
Ausgenommen hiervon sind Arbeiten an Akku-Notversorgungen, z.B. für Rotorblattverstellungen oder Hindernisbefeuerungen, unter Beachtung geeigneter Schutzmaßnahmen, die in Montage- oder Arbeitsanweisungen festgelegt sein müssen.
- Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
Wenn Arbeiten in der Nähe aktiver Teile (siehe § 7 der BGV A3) durchgeführt werden sollen, ist vorrangig freizuschalten und es sind die Fünf Sicherheitsregeln anzuwenden. Kann nicht freigeschaltet werden, ist zumindest Schutz durch Schutzvorrichtung anzuwenden, z.B. Anbringung isolierender Abdeckungen.
- Erhöhte elektrische Gefährdung in Bereichen mit leitfähiger Umgebung
Im Turm, im Maschinenhaus usw. existieren Bereiche, deren Begrenzungen vollständig oder teilweise aus metallischen Teilen bestehen, und in denen außerdem die arbeitende Person mit ihrem Körper großflächig mit diesen Teilen in Berührung kommt. In diesen Bereichen dürfen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur unter Anwendung einer der folgenden Maßnahmen betrieben werden:
- Schutzkleinspannung (SELV) nach DIN VDE 0100-410. Es dürfen nur Betriebsmittel der Schutzklasse III verwendet werden,
- Schutztrennung nach DIN VDE 0100-410
- Schutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung mit stationärer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD ohne Hilfsspannungsquelle) IΔN < 30 mA.
Ist zusätzlich die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, so ist nur eine der folgenden Schutzmaßnahmen zulässig:
- Schutzkleinspannung (SELV) nach DIN VDE 0100-410.
Es dürfen nur Betriebsmittel der Schutzklasse III verwendet werden,
- Schutztrennung nach DIN VDE 0100-410
Dabei darf jeweils nur ein Verbrauchsmittel je Sekundärwicklung eines Trenntransformators angeschlossen werden.
- Handleuchten dürfen nur mit Schutzkleinspannung (SELV) betrieben werden.
Weitere Informationen auch zu den Schutzmaßnahmen ortsfester Betriebsmittel sind in BGI 594 enthalten.
- Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes
Für den Fall, dass in den Anlagen oder Betriebsmitteln ein Fehler auftritt, müssen Schutzmaßnahmen wirksam sein. Dies kann nur durch regelmäßige Prüfungen festgestellt werden; dabei werden nach einer Sichtprüfung u. a. der Schutzleiterwiderstand, der Isolationswiderstand und bei Anlagen auch die Erdung und der Potenzialausgleich geprüft.
Folgende Prüffristen haben sich in der Praxis bewährt (siehe auch BGV A3 und BGI 608):
| Anlagen | 2 bis 4 Jahre |
| ortsfeste Betriebsmittel | 1 bis 2 Jahre |
| handgeführte Betriebsmittel | 3 bis 6 Monate |
Die Prüfung muss dokumentiert werden.
- Energiekabel
Vor Beginn von Erdarbeiten sind sämtliche Informationen über die Lage von Energiekabeln einzuholen.
Stößt man trotz der Informationen unerwartet auf ein Kabel, müssen die Schachtarbeiten unverzüglich abgebrochen werden; erst nach einer Freigabe durch dessen Betreiber kann die Arbeit fortgesetzt werden.
- Freileitungen
Vor Beginn von Kranarbeiten muss das Umfeld hinsichtlich der Gefährdung durch Freileitungen geprüft werden. Sind im Umkreis des Kranes keine Freileitungssysteme im Abstand von Kranhöhe plus 50 m Sicherheitszuschlag vorhanden, kann eine Gefährdung durch die Freileitung offensichtlich ausgeschlossen werden.
In anderen Fällen ist es zwingend erforderlich, mit dem zuständigen Freileitungsnetzbetreiber Kontakt aufzunehmen. Gemeinsam mit der Bauleitung sind dann klare Absprachen über Kranstandort und -schwenkbereich zu treffen. Der Montageplatz des Rotors wird festgelegt und die Hebezone vorgegeben. Die einzuhaltenden Grenzen sind zu kennzeichnen.
Beim Unterqueren von Freileitungen mit Fahrzeugen sind folgende Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten:
| Nennspannung in kV | Abstand in m |
| bis 1 | 1 |
| über 1 bis 110 | 2 |
| über 110 bis 220 | 3 |
| über 220 bis 380 | 4 |
Wenn keine eindeutige Einschätzung des Abstandes möglich ist, ist eine Abstimmung mit dem Freileitungsnetzbetreiber erforderlich, in der die notwendigen Maßnahmen zur Querung der Freileitungstrasse getroffen werden.
Gefährdungen durch Freileitungen in der Nähe von Windenergieanlagen können sich ebenfalls ergeben, wenn beim Heraufziehen oder Ablassen von Gegenständen mit z.B. Winden oder Seilen durch Auslenkung und Schwingen die Sicherheitsabstände (Tabelle 4, BGV A3 § 7) unterschritten werden.
8.5.3 Lichtbogenbildung
Zur Verhütung von Lichtbogengefährdungen sind schon bei der Errichtung und auch beim Betrieb elektrischer Anlagen Maßnahmen zu treffen, die eine Lichtbogenzündung ausschließen (z.B. Isolierungen) oder die Auswirkungen eines gezündeten Lichtbogens verringern (z.B. Lichtbogenstrom- und/oder -zeitbegrenzungen oder lichtbogenfeste Abdeckungen).
Mit persönlicher Schutzausrüstung kann kein umfassender Schutz erreicht werden. Jedoch können die Auswirkungen von Störlichtbögen verringert werden.
Hilfe bei der Auswahl der PSA bietet die BGI 5188 "Thermische Gefährdungen durch Störlichtbögen" mit der zugehörigen elektronischen "Hilfe bei der Auswahl der PSA" (online unter www.dguv.de = > Webcode: d138299 = > Arbeitshilfe BGI 5188 (in der rechten Spalte)).
Bei Windenergie anlagen mit Nennleistungen über 1 MW können in bestimmten transformator- oder generatornahen Leistungsstromkreisen personengefährdende Lichtbögen auftreten, die nur durch das Freischalten des Arbeitsbereichs vermieden werden können.
- Freileitungen
Bei Eindringen in die Gefahrenzone von Hochspannungsfreileitungen mit Baumaschinen und anderen Fahrzeugen kann es zur Zündung eines Lichtbogens gegen Erde kommen. (Maßnahmen siehe Freileitung Abschnitt 5.2)
- Schaltanlagen
An gekapselten Schalt anlagen können anwesende Personen auch bei geschlossenen Türen bei einem inneren Störlichtbogen gefährdet werden, wenn heiße Lichtbogengase austreten können, z.B. durch aufspringende Türen.
Diese Gefährdung wird verhindert, wenn nur lichtbogengeprüfte Schalt anlagen nach VDE 0670 zum Einsatz kommen. Die Prüfparameter müssen den tatsächlichen Aufstellungs- und Kurzschlussverhältnissen am Einbauort Rechnung tragen. Wenn Schaltanlagentüren geöffnet sind, ist dieser Schutz unwirksam.
Personengefährdung beim Bedienen wird verhindert, wenn die Schalt anlagen so konzipiert sind, dass alle Bedienhandlungen bei geschlossenen Türen durchgeführt werden können und die Spannungsfreiheit durch Verwendung kapazitiver Anzeigesysteme festgestellt werden kann.
Durch einschaltfeste Erdungsschalter oder verriegelte Erdungstrennschalter werden Gefährdungen vermieden, die bei Verwendung freigeführter E. u. K.-Vorrichtungen möglich sind.
Alle Wartungs- und Montagearbeiten in den Schalt anlagen sind im freigeschalteten und gesicherten Zustand auszuführen.
- Transformatoren
Die Lichtbogengefährdung an Transformatoren kann verhindert werden, wenn die Anschlussdurchführungen isoliert bzw. gekapselt ausgeführt sind.
- Hochspannungskabel
An Hochspannungskabeln kann es durch Isolationsfehler oder durch äußere Beschädigungen der Isolation zur Lichtbogenzündung kommen. Durch Isolationsprüfungen können Isolationsfehler erkannt werden. Wenn Hochspannungskabel geschützt verlegt werden, können äußere Beschädigungen weitgehend vermieden werden.
- Energiereiche Niederspannungsschaltanlagen
(Anlagen mit einem Betriebsstrom über 63 A)
Zur Vermeidung innerer Störlichtbögen sind nur typgeprüfte Schalt anlagen einzusetzen, deren Schaltgerätekombinationen die angegebenen Leistungsparameter tatsächlich nachgewiesen wurden.
Alle betriebsmäßigen Bedienvorgänge müssen mit vollständigem Berührungsschutz ausführbar sein.
Wenn Schaltanlagentüren geöffnet werden, sollte noch ein ausreichender Schutz gegen zufälliges Berühren oder Überbrücken aktiver Teile vorhanden sein.
8.6 Gefährdung durch Stoffe
8.6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen
- Allgemeines
- Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen
- Erste-Hilfe-Maßnahmen abstimmen
- Betriebsanweisungen unter Zuhilfenahme der Sicherheitsdatenblätter erstellen und vorhalten
- Unterweisung der Beschäftigten nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durchführen
- Arbeitsmedizinisch - toxikologische Beratung ( GefStoffV) durchführen
- Besondere Anforderungen für schutzbedürftige Personengruppen beachten
- Gase, Dämpfe, Aerosole
- Gesundheitsschädliche und geruchsintensive Arbeitsstoffe vermeiden
- PSA (Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Atemschutz) zur Verfügung stellen und einsetzen
- Beim Befahren von Rotorblättern für ausreichende Lüftung sorgen, insbesondere bei Auftreten von Styroldämpfen, Ausgasungen von Beschichtungsstoffen und Epoxidharzen.
- Flüssige Stoffe
- Schutzmaßnahmen festlegen.
- Die Benutzung von PSA, z.B. bei der Verarbeitung von Kunststoffen, bei Verwendung von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln , Anstrichsarbeiten im Turm, Umgang mit Lösungsmitteln, Hydrauliköl, Getriebeöl, Batteriesäure, Sprühöle und -fette, Arbeiten mit Anti-Schimmelpilzmitteln sicherstellen.
- Feste Stoffe
- Das Auftreten von Stäuben minimieren.
- Umfangreichere Schleifarbeiten nur unter besonderen Schutzmaßnahmen, wie z.B. Einsatz von mobilen Entstaubern durchführen
- Bremsbelagabrieb absaugen, nicht abblasen
- Geeignete PSA zur Verfügung stellen und verwenden, Schutzmasken FFP2
8.6.2 Gefährdungen durch Arbeiten in kontaminiertem Bereich Sanierung bzw. Demontage nach Bränden und Explosionen
- Gefährdung durch Stoffe nach Bränden, z.B. Brandrückstände und Rauchgasniederschläge
- Gefährdungsermittlung durchführen
- Betriebsanweisungen erstellen und vorhalten
- Unterweisung der Beschäftigten
- geeignete PSA benutzen und nach der Verwendung fachgerecht reinigen bzw. entsorgen
- Brandreste fachgerecht entsorgen
- Bundesgesundheitsblatt 1/90 "Empfehlungen zur Reinigung von Gebäuden nach Bränden" beachten
- BGI 766 "Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen auf Brandstellen" beachten
8.6.3 Hautbelastungen
- Betriebsarzt zum Festlegen von Maßnahmen zur Beratung hinzuziehen
- Chemische Einflüsse
- Hautschutzplan definieren und anwenden
- Eindringen von chemischen Stoffe in die Haut über ungeschützte Hautflächen vermeiden
- Geeignete Behälter für Putzlappen bereitstellen, d h. keine kontaminierten Putzlappen in der Tasche der Arbeitskleidung mitführen
- Geeignete Arbeitskleidung für Arbeiten mit Flüssigkeiten bereitstellen
- Mechanische oder physikalische Einflüsse
- Schutzhandschuhe verwenden
- Hautschutzmittel bei Arbeiten im Freien und unter starker Sonneneinstrahlung anwenden
8.7 Gefährdung durch Brände / Explosionen
8.7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase
- Brandlast reduzieren z.B. durch Reduzierung der bereitgestellten Arbeitsstoffe, Verpackungen und Hilfsmitteln (Putzmittel und ölgetränkte Putzlappen)
- Putzlappen und ölgetränkte Putzlappen nicht im Bereich von Zündquellen ablegen
- Nach Beendigung der Arbeiten sind alle Materialien und Hilfsmittel aus der WEA zu entfernen
- Zündquellen, z.B. offenes Licht, Rauchen, Funken, Lichtbögen und Wärmestrahlung, sind zu vermeiden.
- Regelmäßige Wartung der elektrischen Anlage zur Vermeidung von Störlichtbögen
- Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Handfeuerlöscher, sind bereitzuhalten, zu kennzeichnen und gut zugänglich zu halten
- Feuerarbeiten, z.B. Schweißen, Trennschneiden, Brennschneiden, Schleifen und Schrumpfen, sind durch Erlaubnis bzw. Arbeits-/Betriebsanweisung zu regeln
8.7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre
Durch Schweiß- und Schneidarbeiten, aber auch beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, können Brände entstehen oder Explosionen ausgelöst werden.
- Schweißtechnische Arbeiten
Bei schweißtechnischen Arbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten muss mit dem Vorhandensein von Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr gerechnet werden. Deshalb muss der Unternehmer durch eingehende Besichtigung der Arbeitsstelle und seiner Umgebung im Einzelfall prüfen, ob es sich um einen derartigen Bereich handelt. Dazu ist eine sachkundige Beratung durch den Auftraggeber notwendig. Das Vorhandensein brennbarer Stoffe (z.B. Isolierstoffe, Kunststoffe, Ablagerungen von Schmiermitteln) und Gase, die sich durch schweißtechnische Arbeiten in Brand setzen lassen, bedeutet stets einen Bereich mit Brand- und Explosionsgefahr. Unbemerktes ausströmendes Acetylen kann mit der umgebenden Luft nahezu in jedem Mischungsverhältnis explosionsgefährlich sein.
Ist die Brand- oder Explosionsgefahr nach gründlicher Prüfung nicht völlig auszuschließen, so sind die folgenden Maßnahmen durchzuführen:
- schriftliche Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis (Muster für einen Schweißerlaubnisschein in BGI 554 Gasschweißer)
- Auswahl erfahrener, verantwortungsbewusster Personen für den Einsatz
- einwandfreie Gasschweißgeräte incl. Zubehör einsetzen, u.a. mit Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag
- schwer entflammbare Schutzkleidung tragen wegen der räumlichen Enge
- verbleibende Stoffe und Gegenstände abdecken, eventuell feucht halten
- Öffnungen in der Umgebung der Schweißstelle sicher abdecken
- Festlegung eines Brandpostens als Brandwache mit geeignetem Löschgerät
- nach Beendigung der Feuerarbeit und dann in den folgenden Stunden ist eine wiederholte Kontrolle der Schweißstelle und ihrer Umgebung notwendig
- Schrumpfen mit Flüssiggas
Flüssiggas ist mit Luft bereits in sehr niedriger Konzentration explosionsfähig. Deshalb sind alle Beschäftigten, die mit Flüssiggas anlagen umgehen, anhand einer Betriebsanweisung zu unterweisen.
Folgende Maßnahmen sollen verhindern, dass Flüssiggas unkontrolliert ausströmen kann und gefährlich werden kann:
- Flüssiggasflaschen dürfen nur stehend betrieben werden, damit kein verflüssigtes Gas in die Leitungen gelangen kann
- Flüssiggasflaschen müssen so betrieben werden, dass keine gefährliche Erwärmung (d. h. Temperaturen über 40 °C) auftreten kann
- es ist darauf zu achten, dass infolge zu hoher Gasentnahme keine Unterkühlung des Flüssiggases (erkennbar durch Reifbildung an der Flasche) eintritt, da dies zum Erlöschen der Flamme am Verbrauchsgerät führen kann
- die meisten Explosionen entstehen durch falsch angeschlossene Druckregler; beim Anschluss des Druckreglers sicherstellen, dass dieser mit dem Flaschenventil in Gewinde und Dichtfläche übereinstimmt; wenn Druckregler mit Kombinationsanschluss verwendet werden, können Undichtigkeiten verhindert werden
- unmittelbar hinter dem Druckregler müssen Schlauchbruchsicherungen montiert sein; bei Verwendung von Verbrauchs anlagen unter Erdgleiche müssen Leckgassicherungen oder Druckregler mit integrierter Dichtheitsprüfung und einer Schlauchbruchsicherung mit Nennwert bis zu 1,5 kg/h eingesetzt werden
- ortsveränderliche Gasverbrauchs anlagen müssen wiederkehrend mindestens alle zwei Jahre durch eine befähigte Person geprüft werden; der Prüfnachweis muss an der Einsatzstelle vorliegen
- Verarbeiten von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen
Lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe enthalten häufig brennbare Bestandteile. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Verarbeitung von brennbaren Beschichtungsstoffen Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die höchste Explosionsgefahr besteht, wenn hoch- bzw. leichtentzündliche Stoffe (gekennzeichnet mit Gefahrensymbol und F bzw. F+) oder entzündliche Stoffe mit einem Flammpunkt < 40 °C verarbeitet werden. Im Rahmen der Ersatzstoffprüfung sollten nur solche Stoffe ausgewählt werden, von denen nur eine geringe Explosionsgefahr ausgeht. Dies sind entzündliche Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt über 40 °C. Von diesen Stoffen geht dann nur noch eine mittlere Explosionsgefahr aus. Besser noch ist die Verwendung von Beschichtungsstoffen mit einem Flammpunkt > 55 °C oder die Anwendung von Wasserlacken mit einem geringen Anteil an Lösungsmitteln.
| Explosionsgefahr bei Beschichtungsstoffen |
| Flammpunkt | < 21°C | < 40 °C | 40 ... 55 °C | > 55 °C | > 100 °C |
Einstufung GefStoffV | hochentzündlich F+ leichtentzündlich F | entzündlich | - |
Explosions- gefahr | hoch | hoch | mittel | gering | keine |
- für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen ist eine Betriebsanweisung zu erstellen
- der Bereich von 5 Meter um die Verarbeitungsstelle ist als feuergefährdeter Bereich anzusehen, d.h. Zündquelle vermeiden und nicht rauchen
- werden Stoffe beim Verarbeiten fein versprüht oder erwärmt, kann eine explosionsfähige Atmosphäre auftreten; dies gilt sogar für Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt über 55 °C; also keine Zündquellen zulassen und keine Anwendung in der Nähe heißer Oberflächen
- für ausreichende Frischluft im Arbeitsbereich sorgen
(Beachte: Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten sind schwerer als Luft)
- am Arbeitsplatz vorhandene Farb- und Lösemittelmengen auf den Schichtbedarf begrenzen
8.8 Gefährdung durch physikalische Einwirkungen
8.8.1 Lärm
- Gefährdung durch Anlagenlärm
- Auf lärmgeminderte Ausführung der Anlagen hinwirken
- Aufenthalt in Lärmbereichen während des Betriebes minimieren
- Gehörschutz zur Verfügung stellen und tragen
- Gefährdung durch lärmintensive Arbeiten
- lärmarme Werkzeuge einsetzen
- Nur gekapselte Ersatzstromerzeuger verwenden
- Gehörschutz zur Verfügung stellen und tragen
8.8.2 Vibrationen
- Vibrationsarme Werkzeuge verwenden
- Maximale tägliche Benutzungsdauer unter Einbeziehung des Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit festlegen. Herstellerangaben berücksichtigen.
8.8.3 Elektromagnetische Felder
Wenn Arbeiten in der Nähe angebrachter Funkantennen durchgeführt werden müssen, so ist der Sicherheitsabstand zu den Antennen einzuhalten. Die dazu notwendigen Informationen können der vorhandenen Beschilderung im Zugangsbereich der WEA entnommen werden.
Liegen keine Informationen im Bereich der WEA vor, so muss der notwendige Sicherheitsabstand für den Expositionsbereich 1 nach BGV B11 beim Betreiber der Sendeanlage erfragt werden. Im Bereich von Mobilfunkantennen reicht ein Mindestabstand von 1 m zur Sendeantenne.
Sind Arbeiten in einem geringeren Abstand zur Antenne durchzuführen, muss die Sendeanlage abgeschaltet werden.
Zur Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder siehe BGI/GUV-I 5111.
8.9 Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen
8.9.1 psychische Belastungen
Stress durch Termindruck nach Möglichkeit vermeiden. Bei der Planung sind unvorhergesehene Ereignisse, beispielsweise erschwerte Anfahrtsituationen, zu berücksichtigen.
8.9.2 Gefährdungen und Belastungen durch Biostoffe
Einige Biologische Arbeitsstoffe können Allergien oder Infektionen auslösen. In bestimmten Fällen können nach durchgeführter Gefährdungsbeurteilung persönliche Schutzmaßnahmen oder Beratung und/oder Impfungen durch den Betriebsarzt erforderlich werden. (s. TRBA 400).
Gefährdungen und Belastungen durch Biostoffe bestehen beispielsweise in Arbeitsbereichen mit Infektionsgefahr (Beseitigung von Tierexkrementen, Auftreten von Zecken und Insekten) sowie bei Pollenflug.
8.9.3 Verantwortung, Handlungsspielraum
Arbeiten mehrere Beschäftigte zusammen auf einer WEA, ist vom Unternehmer ein Verantwortlicher zu bestellen, der Weisungsbefugnis haben muss.
8.9.4 Auslandseinsatz
- Bei Auslandseinsätzen sind besondere Schutzmaßnahmen mit dem Betriebsarzt festzulegen, beispielsweise Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen.
- Besonderheiten bei der Notfallorganisation (z.B. Erste Hilfe, Rettung) sind zu berücksichtigen.
Offshore:
Psychische Belastungen, die u.a. aus den Umgebungsbedingungen (abgelegene Arbeitsstätte, Wetterbedingungen) und der Arbeitsorganisation (Transferplanung) oder den sozialen Beziehungen (Konflikte) entstehen, sind besonders zu berücksichtigen.
9 Vorschriften, Regeln, weitere Informationen (Stand: Dez. 2013)
Weitere Informationen können auch den nachfolgend genannten Veröffentlichungen entnommen werden:
| ArbMedVV | Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge |
| ArbSchG | Arbeitsschutzgesetz |
| BetrSichV | Betriebssicherheitsverordnung |
| BioStoffV | Biostoffverordnung |
| GefStoffV | Gefahrstoffverordnung |
BGV A1 (dazu auch BGR A1) | Grundsätze der Prävention |
| DGUV Vorschrift 2 | Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
| BGV A3 | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
| BGV B11 | Elektromagnetische Felder |
| BGR 191 | Fuß- und Knieschutz |
| BGR 198 | Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz |
| BGR 199 | Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen |
| BGR B11 | Elektromagnetische Felder |
| BGR 117-1 | Behälter, Silos und enge Räume |
| BGI/GUV-I 509 | Erste Hilfe im Betrieb |
| BGI 560 | Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz |
| BGI 594 | Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung |
| BGI 608 | Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen |
| BGI 766 | Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen auf Brandstellen |
| BGI 826 | Schutz gegen Absturz - Auffangsysteme sachkundig auswählen, anwenden und prüfen |
| BGI/GUV-I 5111 | Beeinflussung vom Implantaten |
| BGI/GUV-I 8699 | Notfallsituation: Hängetrauma |
| Bundesgesundheitsblatt 1/90 | Empfehlungen zur Reinigung von Gebäuden nach Bränden |
| DIN 14096-1 bis-3 | Brandschutzordnung A, B, C |
| DIN ISO 23601 | Sicherheitskennzeichnung - Fluchtwegepläne |
| DIN VDE 0105-100 | Betrieb von elektrischen Anlagen |
| DIN EN 50308/ VDE 0127-100 | Windenergie anlagen - Schutzmaßnahmen - Anforderungen für Konstruktion, Betrieb und Wartung |
| VDS 2357 | Richtlinien zur Brandschadensanierung |
| VDSI-Regel | Inhalte von Arbeitsschutzanweisungen und Schulungen in der Windenergie |
Offshore:
Für den Offshore-Bereich sind insbesondere hier einige spezielle Informationen im Internet bereitgestellt:
- Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH): www.bsh.de
- Fachbereich "Persönliche Schutzausrüstungen" der DGUV: www.dguv.de -> Prävention -> Fachbereiche der DGUV -> Persönliche Schutzausrüstungen
- Fachbereich "Erste Hilfe" der DGUV: www.dguv.de -> Prävention -> Fachbereiche der DGUV -> Erste Hilfe
10 Anhang
10.1 Musterbetriebsanweisungen
10.1.1 Epoxidharzprodukte
10.1.2 Verwendung von Auffanggurten
10.2 Muster-"Eingang-Notfall-Meldung"
10.3 Flucht- und Rettungsplan
Beispiel
_________
| *) | Organisatorische Mängel können auf alle Bereiche zutreffen, daher sind diese nicht in der tabellarischen Übersicht aufgeführt; im Katalog wird auf organisatorische Maßnahmen hingewiesen. |
| ENDE | |