|
BGI/GUV-I 8691 / DGUV Information 203-060 - Arbeiten an Funkstandorten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 05/2011; 04/2016)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Archiv: 05/2011
Diese Information richtet sich in erster Linie an Personen, die ein Unternehmen führen und ihre Führungskräfte und unterstützt Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben und Pflichten. Sie gibt Hilfestellung bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
Mit dieser Information geben wir Ihnen eine Handlungshilfe, um die Arbeit für Ihre Beschäftigten sicher zu gestalten.
1 Anwendungsbereich
Diese Information findet Anwendung auf Arbeiten an Funkstandorten. Sie unterstützt die Unternehmerin oder den Unternehmer die Arbeitsbedingungen zu beurteilen, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
2 Begriffsbestimmungen
Arbeiten
Zu den Arbeiten gehören alle Tätigkeiten, die bei Betrieb, Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Erweiterung an Funkstandorten mit Absturzgefahr und/oder elektromagnetischen Felder (EMF) durchgeführt werden. Auch die erste Besichtigung eines möglichen Standortes fällt darunter.
Funkstandort
Ein Funkstandort besteht aus der Funkinfrastruktur und der Funkanlage.
Funkinfrastruktur
Die Funkinfrastruktur bezeichnet die Gesamtheit der baulichen und technischen Anlagen zum Betrieb der Funkanlagen; dazu gehören freistehende Antennenträger inkl. ggf. Antennenhalterungen, Plattformen und Ausleger, die Technik- oder Stellflächen, die sonstigen baulichen Einrichtungen wie Kabinen, Container oder ähnliches zur Aufnahme der Systemtechnik oder technischen Einrichtungen wie Kabelkanäle und Kabelhalterungen, Blitzschutzeinrichtungen, Leitungen oder ähnliches.
Funkanlage
Eine Funkanlage besteht aus Systemtechnik und Antennenanlage einschließlich der Kabel zwischen Antennenanlage und Systemtechnik, sowie Kabel zwischen Systemtechnik und Leitungsabschluss einschl. der dazwischen liegenden Verteiler zum Funkbetrieb.
Systemtechnik
Die Systemtechnik ist die Sende- und Empfangseinrichtung und ggf. vermittelnde oder konzentrierende Einrichtungen.
Antennenanlage
Eine Antennenanlage bezeichnet die Konfiguration von Flächen-, Stab- oder Richtfunkantennen einschließlich der Kabel zwischen Antennenanlage und Systemtechnik.
3 Befähigung
Mit den Arbeiten an Funkstandorten beauftragt die Unternehmerin oder der Unternehmer ausschließlich fachlich und körperlich geeignete Personen.
3.1 Fachliche Eignung
Arbeiten an Funkstandorten setzen die Fähigkeit voraus, Gefahren zu erkennen und zu bewerten, um Gefährdungen zu vermeiden.
Folgende Gefahren können u.a. auftreten:
Gefährdung durch Absturz besteht in der Regel wenn:
Bei Arbeiten, die die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) erfordern, sind zusätzliche Qualifikationen notwendig:
Lehrgangsinhalte:
Zum Erhalt der fachlichen Eignung ist die jährliche Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Unterweisung erforderlich (siehe Abschnitt 9). Eine Ausbildung zur Sachkunde für die Prüfung von PSAgA ist empfehlenswert.
3.2 Körperliche Eignung
Die körperliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr kann z.B. durch eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung nach dem DGUV Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" nachgewiesen werden.
4 Koordination
Die Arbeiten an Funkstandorten erfordern Koordination. Dies gilt nicht nur, wenn mehrere Beschäftigte eines Unternehmens an einem Funkstandort tätig werden, sondern besonders, wenn Beschäftigte verschiedener Unternehmen an dem Funkstandort arbeiten.
In der Praxis ist die Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen nicht die Ausnahme, sondern die Regel. So werden auf einem Hochhausdach z.B. neben den Wartungsarbeiten an den Antennen verschiedener Mobilfunkbetreiber auch Bau- oder Wartungsarbeiten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin oder der Mieter durchgeführt. Detaillierte Regelungen siehe Baustellenverordnung.
Um Zusammenarbeit handelt es sich nicht nur dann, wenn Arbeiten zeitgleich an derselben Anlage durchgeführt werden, sondern auch schon, wenn sich die Tätigkeiten eines Unternehmens auf die Beschäftigten anderer Unternehmen auswirken können. So können z.B. Bauarbeiten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin die Sicherungseinrichtungen beschädigen oder in ihrer Funktion beeinträchtigen oder den Zugang erschweren. Gleiches gilt für Rettungswege oder Rettungseinrichtungen.
Zusammenarbeit beinhaltet deshalb immer
Dies beinhaltet standortbezogene Informationen über mögliche, nicht alltägliche Gefährdungen, z.B. Sperrungen infolge von Begasungen an Silostandorten. Da nicht alle Gefährdungen im Vorhinein bekannt sein können, vergewissert sich die beschäftigte Person vor Tätigkeitsaufnahme über örtliche Gegebenheiten und informiert ggf. den Vorgesetzten bzw. die Vorgesetzte über Mängel am Standort.
5 Einstellen von Arbeiten
Abb. 1 Bei solchen Wetterunbilden ist die Arbeit am Antennentragwerk und an elektrischen Anlagen sofort einzustellen
Entstehen beim Arbeiten unmittelbare, erhebliche Gefahren, sind die Arbeiten einzustellen. Erhebliche Gefahren können sein:
Insbesondere in folgenden Fällen werden jegliche Arbeiten auf, an oder unter dem Antennenträger sofort eingestellt, um sich und andere nicht zu gefährden:
Mit schadhafter PSA (u.a. Auffanggerät, Seile, Auffanggurt, Helm) darf die Arbeit nicht aufgenommen werden. Wird die PSA bei der Arbeit beschädigt, müssen die Arbeiten eingestellt werden.
An Antennenträgern darf nicht gearbeitet werden, wenn:
6 Erste Hilfe und Rettungsmaßnahmen
6.1 Pflichten der Unternehmerin und des Unternehmers
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal bereitstehen.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer legt geeignete Verfahren zur Rettung von Beschäftigten von Antennentragwerken fest (Rettungskonzept) und gewährleistet, dass die dazu erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen sowie das erforderliche Personal zum Retten der Beschäftigten zur Verfügung stehen.
6.2 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
Zur Sicherstellung der notwendigen Ersten Hilfe und Rettungsmaßnahmen sind folgende Einrichtungen und Sachmittel bereitzustellen:
Durch die Eigenart und Lage von Funkstandorten, in Verbindung mit der Benutzung der PSAgA kann durch die örtlichen Rettungsdienste eine Rettung innerhalb der notwendigen Zeit (Hängetrauma beachten) nicht gewährleistet werden. Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist in diesem Fall verpflichtet, geeignete Rettungsausrüstungen bereitzuhalten.
Im unteren/ersten Rettungsabschnitt bzw. bei Rettungshöhen bis 60 m wird die Rettung mittels Abseilgerät zum Retten gewährleistet. Dies trifft auch für Dachstandorte zu. Diese Abseilgeräte werden in der Regel im Fahrzeug mitgeführt.
Abb. 2 Beispiel für ein Abseilgerät zum Retten
Bei Standorten mit Rettungshöhen über 60 m werden in der Regel die Rettungsausrüstungen vor Ort vorgehalten.
Der Rettungsplan gibt Auskunft, ob und wo diese Rettungsausrüstungen vorgehalten werden.
Rettungsgeräte dürfen nur zur Menschenrettung benutzt werden.
Sie werden jährlich durch Sachkundige geprüft. Die Prüfung wird durch die Unternehmerin oder den Unternehmer veranlasst.
Der oder die Beschäftigte macht sich vor dem Besteigen mit dem örtlichen Rettungsplan vertraut.
Der Rettungsplan enthält u.a. Informationen zu:
6.3 Hinweise zur Rettung
Eine Person, die durch PSAgA aufgefangen wurde, muss mit geeigneten Maßnahmen unverzüglich gerettet werden. Durch längeres, bewegungsloses Hängen im Auffanggurt können Gesundheitsgefahren auftreten.
Abb. 3 Person in Kauerstellung
Achtung: Das Hängen im Auffanggurt sollte so schnell wie möglich beendet werden.
Bei längerem bewegungslosen Hängen im Auffanggurt besteht die Gefahr des Hängetraumas (orthostatischer Schock), da der Blutrückstrom aus den Beinen behindert wird.
Durch sofortige Flachlagerung oder Schocklage besteht akute Lebensgefahr infolge Herzüberlastung bzw. Nierenversagen durch plötzlichen Rückfluss von sauerstoffarmem, stoffwechselproduktreichem, viskositätsverändertem Blut.
Ist die Person nach der Rettung ansprechbar, sollte sie in eine Kauerstellung bzw. Oberkörperhochlagerung gebracht werden. Die Überführung in eine flache Lage darf nur allmählich geschehen. Es ist eine ständige Überwachung der Atmung und des Kreislaufs erforderlich.
Ist die gerettete Person bewusstlos, aber atmet normal, ist die stabile Seitenlage mit möglichst erhöhtem Oberkörper herzustellen. Die Vitalfunktionen sind in kurzen Abständen zu kontrollieren.
Ist die gerettete Person bewusstlos und hat keine normale Atmung, so sind die üblichen Maßnahmen der Wiederbelebung durchzuführen (30 x Herzdruckmassage im Wechsel mit 2 x Beatmen).
Der bzw. die Betroffene muss in ein Krankenhaus eingewiesen werden.
Ausführliche Informationen zum Thema Hängetrauma können der DGUV Information 204-011 "Erste Hilfe-Notfallsituation: Hängetrauma" entnommen werden.
7 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Die Unternehmerin oder der Unternehmer wählt für das Besteigen von und Arbeiten an Antennenträgern geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den Gefährdungen aus und stellt diese den Beschäftigten zur Verfügung.
Abb. 4 Auffanggurt Rückenansicht
Abb. 5 Auffanggurt Vorderansicht
Persönliche Schutzausrüstung sind z.B.:
Die maximal zulässige Nutzungsdauer der PSA richtet sich nach den Angaben der Hersteller. Ist die maximale Nutzungsdauer erreicht, sind die Gegenstände aufgrund der Alterung auszusondern.
Die persönliche Schutzausrüstung wird vor jeder Benutzung vom Benutzer und PSAgA zusätzlich mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf Mängel geprüft und dokumentiert.
Beschädigte PSA darf nicht benutzt werden.
8 Elektromagnetische Felder (EMF)
8.1 Allgemeines
Folgende Sendeanlagen können an Funkstandorten im Einsatz sein:
Die Sendeanlagen haben ein breites Frequenzspektrum, das von 77,5 kHz (Langwellensender) bis zu 40 GHz (Richtfunksender) reicht. Auch die Leistung der Sender ist sehr unterschiedlich.
Um die Gefährdungen durch EMF beurteilen zu können, sind Festlegungen getroffen worden, bei deren Einhaltung nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand Tätigkeiten sicher und ohne wesentliche Belästigung ausgeübt werden können (Grenzwerte siehe Auszug aus der DGUV Vorschrift 15/16 - Anhang 3).
Die Festlegungen beziehen sich auf:
Zusammengefasst sind die wichtigsten Punkte für Funkstandorte:
Maßnahmen zur Verhinderung von unzulässigen Expositionen durch Elektromagnetische Felder
An Funkstandorten sind die Expositionsbereiche zu ermitteln. Dies erfolgt durch die Unternehmerin oder den Unternehmer.
Die Bereiche erhöhter Exposition und Gefahrenbereiche sind gekennzeichnet (Abbildung 6) und abgegrenzt. Sie dürfen erst nach erwiesener Leistungsreduzierung oder Abschaltung betreten werden. Auf eine Abgrenzung kann verzichtet werden, wenn der Bereich nur Befugten zugänglich ist. In der Praxis hat sich bewährt, vor und während der Arbeiten die Leistungsreduzierung oder Abschaltung durch einen EMF-Indikator zu überwachen.
Abb. 6 Warnzeichen W006 "Warnung vor elektromagnetischem Feld"
Betriebsanweisungen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer erstellt für seine Beschäftigten Betriebsanweisungen. Dort sind die grundsätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen aufgeführt.
Zusätzlich sind Informationen zu den besonderen örtlichen Gegebenheiten und Gefahren in verständlicher Form zur Verfugung zu stellen. Bewährt haben sich Informationen in Form einer Zugangsregelung und einer Stationsmappe.
Musterbetriebsanweisung siehe Anhang 1.
8.2 Besonderheiten für Mobilfunkbasisstationen nach GSM-, TETRA- oder UMTS-Standard
Üblicherweise beträgt bei Mobilfunkantennen der Bereich der erhöhten Exposition in Hauptstrahlrichtung 50 cm (R), seitlich und nach oben/unten jeweils 25 cm (R/2) (Abbildung 7). Dieser Sicherheitsbereich darf erst nach erwiesener Leistungsreduzierung oder Abschaltung betreten werden. Hinter den Antennen besteht keine erhöhte Exposition.
Abb. 7 Sicherheitsabstände für Richtantennen
Abb. 8 Sicherheitsabstände für Rundstrahlantennen
Bei Rundstrahlantennen (Abbildung 8) gilt der Sicherheitsabstand gleichmäßig um die Antenne.
Ist der Bereich der erhöhten Exposition ausnahmsweise größer wird dieser durch ein Warnzeichen mit Zusatzschild gekennzeichnet (Abbildung 9).
Abb. 9 Warnzeichen mit (Beispiel-) Zusatzschild
9 Unterweisung
Die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit höhenbedingten Gefährdungen durchführen, werden vor der ersten Arbeitsaufnahme und danach jährlich unterwiesen. Die Unterweisungen beinhalten einen theoretischen und praktischen Teil.
Unterweisungsinhalte können z.B. sein:
Beschäftigte, die Arbeiten an Funkstandorten durchführen, werden über Gefahren durch EMF unterwiesen.
Unterweisungsinhalte können z.B. sein:
Die Unterweisungen werden dokumentiert.
Beispiel für eine Unterweisungsdokumentation siehe Anhang 2.
10 Hubarbeitsbühnen
Mit der selbsttätigen Bedienung von Hubarbeitsbühnen, d. h. Bedienung ohne Aufsicht (Bedienungspersonal vom Vermieter), werden nur Personen betraut, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Bedienung der Hubarbeitsbühne vom Vermieter bzw. der Vermieterin unterwiesen sind. Bei der Unterweisung werden alle im Weiteren genannten Einsatzbedingungen besprochen. Die Unterweisung wird dokumentiert. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen wird von dem oder der verantwortlichen Vorgesetzten schriftlich erteilt.
Vor Inbetriebnahme werden Hubarbeitsbühnen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel geprüft. Das Prüfbuch muss eingesehen werden.
Außerdem werden grundsätzlich folgende Einsatzbedingungen beachtet bzw. geprüft:
Abb. 10 Einsatz einer Hubarbeitsbühne zur Wartung einer Funkanlage
Beim Betrieb von Hubarbeitsbühnen in der Nähe ungeschützter elektrischer Anlagen sind Abstände nach Tabelle 1 einzuhalten:
Tabelle 1: Schutzabstände bei nicht elektrotechnischen Arbeiten, abhängig von der Nennspannung
| Netz-Nennspannung Un (Effektivwert) [k V] | Schutzabstand (Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen) [m] |
| bis 1 | 1,0 |
| über 1 bis 110 | 3,0 |
| über 110 bis 220 | 4,0 |
| über 220 bis 380 | 5,0 |
Beim Betrieb von Hubarbeitsbühnen wird bei allen Bewegungen darauf geachtet, dass keine Personen gefährdet werden.
Bei höheren Windstärken muss der Betrieb eingestellt werden.
Ausführliche Informationen zum Thema Hubarbeitsbühnen können der DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" entnommen werden.
11 Erstbesichtigung bei Planung/Erkundung
Bei der Beurteilung und Besichtigung eventuell in Frage kommender Funkstandorte darf im Einzelfall auf die Anwendung von PSAgA nur dann verzichtet werden, wenn Eigenart und Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zulassen.
Voraussetzung dafür ist:
12 Alleinarbeit
Alleinarbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen ist nur dann zulässig, wenn:
Arbeiten unter Spannung an hochgelegenen Arbeitsplätzen sind grundsätzlich nicht allein durchzuführen.
Abb. 11 PSAgA in Rückhaltefunktion
13 Arbeiten an Absturzkanten
Bei Arbeiten an ungesicherten Absturzkanten ist das Tragen von PSAgA erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass eine wirksame Sicherung gegen Absturz bereits vor Erreichen des absturzgefährdeten Bereiches (Abstand zur Absturzkante kleiner 2 m) an einem geeigneten und eindeutig gekennzeichneten Anschlagpunkt erfolgt.
Abb. 12 Gesichertes Arbeiten an einer Absturzkante
Abb. 13 Kennzeichnung eines Anschlagpunktes mit Angabe der zulässigen Anzahl der Benutzer
14 Abstand zu Absturzkanten
Bei der Benutzung von Verkehrswegen auf Dachflächen ist zur Vermeidung von Absturzgefährdungen die Einhaltung folgender Maßnahmen erforderlich:
Tabelle 2: Abmessung von und Abstand zu Dachöffnungen
| Dachöffnung | Verbotsschild P15 erforderlich | Schutzeinrichtung oder Abstand erforderlich | Warnschild W15 erforderlich |
| Randhöhe > 50 cm | nein | nein | nein |
| Randhöhe < 50 cm und größte Kante der Lichtkuppel 40 cm - 80 cm | ja, wenn nicht durchtrittsicher | Schutzeinrichtung oder Abstand mind. 1 m | ja |
| Randhöhe < 50 cm und größte Kante der Lichtkuppel > 80 cm | ja, wenn nicht durchtrittsicher | Schutzeinrichtung oder Abstand mind. 2 m | ja |
Können die in der Tabelle festgelegten Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden und liegt die Randhöhe der Kuppel/Abdeckung unter 0,5 m, sind Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz, z.B. in Form von
Bei der Festlegung einer Schutzeinrichtung ist zu beachten, dass Funktionen der Lichtkuppel (z.B. Rauch- und Wärmeabzugsanlage -RWA-) nicht beeinträchtigt werden.
Sind diese kollektiven Maßnahmen gegen Absturz an Lichtkuppeln und Dachabdeckungen nicht vorhanden, sind PSAgA gemäß Abschnitt 7 einzusetzen.
Wenn an einer Absturzkante bauliche Einrichtungen, z.B. Attiken, Brüstungen, Geländer usw., vorhanden sind, kann der Sicherheitsabstand von 2 m zu den ungesicherten Absturzkanten entsprechend der Tabelle 3 verringert werden.
Tabelle 3: Abstand zu Absturzkanten
| Höhe der baulichen Einrichtung | Abstand Verkehrsweg-Absturzkante |
| kleiner 0,7 m | 2,00 m |
| 0,7 m | 1,00 m |
| 0,8 m | 0,75 m |
| 0,9 m | 0,50 m |
| 1,0 m | 0,25 m |
| 1,1 m | 0,00 m |
Abb. 14 Beispiel für die Gestaltung eines sicheren Verkehrsweges an einer Attika mit einer Höhe < 1,0 bzw. 1,1 m durch einen ausreichenden Abstand.
Entsprechende Maße können der Tabelle entnommen werden
Abb. 15 Auf Dächern mit Neigungen < 20° ist auf Zugangswegen, die einen Abstand von > 2 m zur Absturzkante aufweisen, kein Absturzschutz erforderlich
Abb. 16 Der Verkehrsweg ist auf der bekiesten Dachfläche mit Gehwegplatten trittsicher gestaltet und ist mindestens 2 m von der Dachkante (links) entfernt
Bei Instandhaltungsarbeiten kann eine Absturzsicherung an der Austrittsstelle einer fest angebrachten Leiter entfallen, wenn:
Bei Absturzhöhen über 5,0 m sind die Austrittstellen durch Umwehrungen zu sichern, oder es muss eine durchgehende Anschlagkonstruktion bis in den gesicherten Bereich auf der Dachfläche vorhanden sein (z.B. Führungsschiene der Leiter in gebogener Form mit 2,0 m Anschlussstück).
15 Ruhebühnen
Das Besteigen von Antennentragwerken stellt eine hohe körperliche Belastung dar. Deshalb sollen in regelmäßigen Abständen ausreichend dimensionierte Ruhebühnen vorhanden sein. Die Abstände richten sich insbesondere nach der physischen Belastbarkeit der Benutzer, der Benutzungshäufigkeit sowie der Ausführung der Steigschutzausrüstung. Sie liegen in der Regel zwischen 10 m und 25 m.
Auszug Abschnitt 4.6.2 Abs. 5 der ASR A1.8 "Verkehrswege" zum Abstand von Ruhebühnen an Steigleitern bzw. Steigeisengängen
"An Steigeisengängen und Steigleitern müssen in Abständen von höchstens 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein. Für den Fall der Verwendung von Steigschutzeinrichtungen mit Schiene (z.B. zum Besteigen von Schornsteinen, Antennen) darf der Abstand bis auf maximal 25 m verlängert werden, wenn die Benutzung nur durch körperlich geeignete Beschäftigte erfolgt, die nachweislich im Benutzen des Steigschutzes geübt und regelmäßig unterwiesen sind."
Um ein Ausruhen an beliebiger Stelle der Steigleiter zu ermöglichen, haben sich Schutzschuhe mit biegesteifer Sohle bewährt.
Bei Antennentragwerken bis zu einer Höhe von 50 m dürfen Ruhebühnen entfallen, wenn am oberen Ende des Tragwerkes ein Ruhepodest nach DIN 18799 Teil 2 vorhanden ist.
Um einen Ruheeffekt zu erreichen, darf man auf den Ruhebühnen nicht in der Steigschutzeinrichtung bleiben, sondern das Halte-/ Sicherungsseil benutzen (Beispiel siehe Abbildung 17).
Abb. 17 Ausruhen auf dem Ruhepodest unter Verwendung des Halteseils
16 Gefährdungen durch biologische Stoffe
Arbeitsbereiche, die durch z.B.
verunreinigt sind, unterliegen der Biostoffverordnung ( BioStoffV), da potenziell krankmachende Mikroorganismen abgegeben werden können. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat in seiner bzw. ihrer Gefährdungsbeurteilung diese Gefährdung zu berücksichtigen und Maßnahmen festzulegen.
Die Schutzmaßnahmen richtet sich nach der Art der Tätigkeiten.
Bei Arbeiten ohne direkten Kontakt mit Verunreinigungen gehören zu den Schutzmaßnahmen z.B. die getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung und Arbeitskleidung, Hautreinigung vor Beginn von Pausen und nach Beendigung der Arbeiten sowie Hautschutz. In den verunreinigten Arbeitsbereichen darf nicht gegessen, getrunken und geraucht werden.
Bei Arbeiten mit direktem Kontakt mit Verunreinigungen sind weitere Maßnahmen erforderlich:
17 Besondere Gefährdungen
17.1 Kirchenglocken
Bei Funkstandorten in Kirchtürmen bestehen Gefährdungen durch
Vor dem Besteigen ist die Glockenanlage (Schlag- und Läutwerk) auszuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern (z.B. abschließbarer Hauptschalter nach DIN EN 60947-1).
Abb. 18 Arbeiten an einer Funkantenne in der Glockenstube
Abb. 19 abschließbarer Hauptschalter nach DIN EN 60947-1
17.2 Silos
Bei Arbeiten an Silos können folgende Gefährdungen auftreten:
Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdungen sind den Informationen zum Standort oder den Betriebsanweisungen zu entnehmen.
Abb. 20 Mobilfunkanlage auf einem Silo
17.3 Herabfallende Gegenstände
Bei Arbeiten an übereinander liegenden Stellen an Antennentragwerken sind Verletzungen durch herabfallendes Werkzeug oder Material (auch Eisabfall) zu verhindern.
Werkzeuge sind gegen Herabfallen gesichert zu verwahren. Gegenstände dürfen nicht zu- und abgeworfen werden.
Beschäftigte dürfen sich nicht im Fallbereich von Gegenständen (Gefahrbereich) aufhalten.
Der Gefahrbereich für Antennentragwerke wird entsprechend Tabelle 4 festgelegt
| Jeweilige Höhe h der baulichen Anlage (m) | Erforderlicher Radius abhängig von h | Erforderlicher Mindestradius in m |
| bis 20 | - | 5,00 |
| über 20 bis 60 | h/5 | 8,00 |
| über 60 bis 100 | h/5 | 12,50 |
| über 100 bis 150 | h/6 | 20,00 |
| über 150 bis 200 | h/7 | 25,00 |
| über 200 | h/8 | 30,00 |
Wenn der erforderliche Sicherheitsradius um den Antennenträger nicht gewährleistet werden kann, sind andere Maßnahmen zu treffen, z.B. Montage von Auffangnetzen.
17.4 Arbeiten in der Nähe von Freileitungen
Bei Arbeiten in der Nähe von Freileitungen der Energieversorgungsunternehmen (EVU) bestehen Gefahren durch den elektrischen Strom.
Abb. 21 Hochspannungsmast mit Funkanlage
Die Schutzmaßnahmen bei diesen Arbeiten sind mit dem Anlagenverantwortlichen des EVU abzustimmen und die Schutzabstände nach Tabelle 5 einzuhalten. Das Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln ist zu berücksichtigen.
Tabelle 5: Schutzabstände bei Arbeiten in der Nähe von Freileitungen, abhängig von der Nennspannung gemäß § 7 DGUV Vorschrift 3/4
| Nennspannung [ V] | Schutzabstand [m] bei nichtelektrotechnischen Arbeiten | Schutzabstand [m] bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten 1) |
| bis 1000V | 1,0 | 0,5 |
| über 1 kV bis 110 kV | 3,0 | 2,0 |
| über 110 kV bis 220 kV | 4,0 | 3,0 |
| über 220 kV bis 380 kV oder bei unbekannter Spannung | 5,0 | 4,0 |
| 1) Bestimmte elektrotechnischen Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften, elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtsführung durchgeführt werden. | ||
17.5 Arbeiten auf Schornsteinen
Bei Funkstandorten an Schornsteinen können Gefährdungen durch den Austritt von Rauche, Gasen, Dämpfen und Stäuben entstehen. Wenn der Arbeitsbereich durch die genannten Gefahren beeinträchtigt wird, dürfen die Arbeiten nicht aufgenommen werden bzw. sind unverzüglich einzustellen. Der Arbeitsbereich ist zu verlassen. Das Gleiche gilt bei Arbeiten in der Nähe von Schornsteinen auf Dächern.
Abb. 22 Funkanlagen auf Schornstein
17.6 Arbeiten auf Windenergieanlagen
Bei Arbeiten auf Windenergieanlagen kann es zu Gefährdungen kommen, wenn die Antennen in der Nähe des Drehbereichs der Rotorblätter angebracht sind. Vor Ausführen der Arbeiten müssen mit dem Anlagenbetreiber die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt werden.
Abb. 23 Funkanlage auf einer Windkraftanlage
17.7 Arbeiten in der Nähe von Gleisanlagen
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin, der/die Arbeiten in Gleisnähe ausführen möchte, muss beurteilen, ob bei diesen Arbeiten Gefährdungen bestehen (Gefährdungsbeurteilung). Bei Arbeiten an und in der Nähe befahrener Gleisanlagen bestehen Gefährdungen durch bewegte Schienenfahrzeuge, z.B. durch Sog-, Druckwirkungen schnell fahrender Züge. Auch Fahrleitungen bzw. Stromschienen stellen Gefährdungen dar. Diese Arbeiten in Gleisnähe müssen vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle rechtzeitig angezeigt werden. Erst wenn die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle die Sicherungsmaßnahmen festgelegt hat und diese durchgeführt sind, darf mit den Arbeiten in der Nähe von Gleisanlagen begonnen werden.
Abb. 24 Mobilfunkanlage in der Nähe der von Gleisanlagen
| Musterbetriebsanweisung | Anhang 1 |
| Firma: | Betriebsanweisung Kirchturm mit Mobilfunkanlage | Bearbeiter: |
| Datum: | ||
| Anwendungsbereich | ||
| Diese Anweisung gilt für das Besteigen des Kirchturmes | ||
| Gefahren für Mensch und Umwelt | ||
|
| Automatisch anlaufende Glockenanlage: Verletzungen durch schwingende Glocken und bewegte mechanische Teile Gefahr von bleibenden Hörschäden durch extreme Lautstärke | |
|
| Mobilfunk-Sendeanlage Gefahr durch elektromagnetische Strahlung | |
|
| Wege, Aufstiege und Treppen Stolpern, Anstoßen und Absturz | |
|
| Tierkörper und -Exkremente Infektionsgefahren durch Tierexkremente und Kadaver | |
| Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | ||
|
| Unbefugte haben keinen Zugang zum Kirchturm. Vor dem Besteigen des Turmes ist die Glockenanlage auszuschalten und gegen versehentliches Wiedereinschalten zu sichern. Der gekennzeichnete Gefahrenbereich (50 cm) vor den Sendeantennen darf nicht betreten werden. | |
|
| Personen mit Herzschrittmachern müssen den auf der Standortbeschreibung angegebenen Abstand von ... ... ... ... ... ... ... m zur Sendeanlage einhalten.
Feste und rutschsichere Schuhe sind zu tragen. Vorsicht vor Stolper- und Anstoßstellen. Gegebenenfalls ist eine Taschenlampe mitzuführen. Im gesamten Kirchturm und Dachboden sind Rauchen und offenes Feuer verboten. | |
|
| Durch Tierkot verschmutzte Bereiche dürfen nur in Schutzkleidung und ggf. mit Staubschutzmaske betreten werden. Der Kontakt mit Verunreinigungen ist zu vermeiden. Nach der Begehung die Hände gründlich waschen. | |
| Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | ||
| Ist der Aufenthalt im Gefahrenbereich der Sendeanlage notwendig, muss diese abgestellt werden.
Das Abschalten der Anlage kann unter der Telefonnummer ... ... ... ... ... ... ... veranlasst werden.
Die Identifikationsnummer der Sendeanlage lautet: ... ... ... ... ... ... ... . Alle Unterlagen zur Mobilfunk-Sendeanlage befinden sich: ... ... ... ... ... ... ... . | ||
| Verhalten bei Unfällen | ||
|
| Ruhe bewahren - Notruf - Erste Hilfe leisten
Ein Telefon für Notrufe befindet sich: ... ... ... ... ... ... ... Verbandsmaterial befindet sich: ... ... ... ... ... ... ... Der nächste Feuerlöscher befindet sich: ... ... ... ... ... ... ... Notruf: 112 | |
| Fremde Personen | ||
| Besucherinnen und Besucher dürfen nur in ortskundiger Begleitung den Kirchturm betreten.
Die in der Standortbescheinigung angegebenen Sicherheitsabstände von ... ... ... ... ... m zur Sendeanlage müssen eingehalten werden.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von beauftragten Unternehmen müssen vor dem Betreten des Turmes über mögliche Gefahren und Verhaltensregeln informiert werden. | ||
| Datum: | Unterschrift: | |
| Beispiel eines Unterweisungsnachweises | Anhang 2 |
| Unterweisungsnachweis zum Thema | |||
| FA. Stempel | Laufende Nummer | ||
| Ort der Unterweisung | |||
| Datum | |||
| Dauer der Unterweisung | |||
| nächste Unterweisung | |||
| Name(n) des/der Unterweisenden | |||
| Anlass der Unterweisung | [ ] Erstunterweisung | [ ] Wiederholungsunterweisung | |
| Thema der Unterweisung | |||
| [ ] | Arbeitsschutzorganisation im Betrieb | [ ] | Alleinarbeit |
| [ ] | Erste Hilfe | [ ] | Ruhebühnen |
| [ ] | Brandschutz | [ ] | PSA/PSAgA |
| [ ] | Elektromagnetischen Felder | [ ] | Heben und Tragen von Lasten |
| [ ] | Sicheres Arbeiten und Rettungsmaßnahmen | [ ] | Lärm- und Vibrationsschutz |
| [ ] | Elektrische Gefährdung | [ ] | Besondere Gefährdungen |
| [ ] | Gefährdung durch biologische Stoffe | [ ] | Arbeitsmedizinische Vorsorge |
| [ ] | Sonstiges | ||
| Name und Unterschrift der Unterwiesenen | |||
| Name | Unterschrift | ||
| Name | Unterschrift | ||
| Name | Unterschrift | ||
| Name | Unterschrift | ||
| Name | Unterschrift | ||
| Name | Unterschrift | ||
| Unterschrift Unterweisender | |||
| Auszug aus der DGUV Vorschrift 15/16 | Anhang 3 |
Bild 1 Zulässige Werte der elektrischen Feldstärke in den Expositionsbereichen 1 und 2 sowie im Bereich erhöhter Exposition
Bild 2 Zulässige Werte der magnetischen Flussdichte in den Expositionsbereichen 1 und 2 sowie im Bereich erhöhter Exposition
| Vorschriften und Regeln | Anhang 4 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.
1. Gesetze, Verordnungen
Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetzeim-internet.de
2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dgur.de/publikationen
Unfallverhütungsvorschriften:
Regeln
Informationen
Grundsätze
3. Normen/VDE-Bestimmungen
Bezugsquelle:
Beuth- Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
bzw. VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin
| DIN EN 341 | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Abseilgeräte zum Retten; Deutsche Fassung EN 341:2011 |
| DIN EN 353-1 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich einer Führung - Teil 1: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung; Deutsche Fassung EN 353-1:2014 |
| DIN EN 353-2 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Teil 2: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung; Deutsche Fassung EN 353-2:2002 |
| DIN EN 354 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Verbindungsmittel; Deutsche Fassung EN 354:2010 |
| DIN EN 355 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Falldämpfer; Deutsche Fassung EN 355:2002 |
| DIN EN 358 | Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen - Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte; Deutsche Fassung EN 358:1999 |
| DIN EN 360 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Höhensicherungsgeräte; Deutsche Fassung EN 360:2002 |
| DIN EN 361 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Auffanggurte; Deutsche Fassung EN 361:2002 |
| DIN EN 362 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Verbindungselemente; Deutsche Fassung EN 362:2004 |
| DIN EN 363 | Persönliche Absturzschutzausrüstung - Persönliche Absturzschutzsysteme; Deutsche Fassung EN 363:2008 |
| DIN EN 364 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 364:1992 |
| DIN EN 365 | Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz - Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen, Wartung, regelmäßige Überprüfung, Instandsetzung, Kennzeichnung und Verpackung; Deutsche Fassung EN 365:2004 |
| DIN EN 365 | Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz - Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen, Wartung, regelmäßige Überprüfung, Instandsetzung, Kennzeichnung und Verpackung; Deutsche Fassung EN 365:2004, Berichtigungen zu DIN EN 365:2004-12; Deutsche Fassung EN 365:2004/AC:2006 |
| DIN EN 60947-1 | Niederspannungsschaltgeräte - Teil 1: Allgemeine Festlegungen (IEC 60947-1:2007 + A1:2010); Deutsche Fassung EN 60947-1:2007 + A1:2011 |
| DIN 18799-2 | Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen - Teil 2: Steigleitern mit Mittelholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen (2009-05) |
| ENDE | |