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DGUV Information 205-003 - Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 04/2003; 11/2014; 12/2020)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Archiv: 11/2014
Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten
Gegenüber der vorigen Ausgabe vom November 2014 wurde die vorliegende Ausgabe komplett überarbeitet und auch auf die zukunftsweisende Kompetenzausbildung ausgerichtet (vgl. z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit). Neue spezielle Regelungen zur Gestaltung der Ausbildung von Brandschutzbeauftragten sind definiert und festgeschrieben. Die Ausbildung soll im Rahmen von Präsenzveranstaltungen und gegebenenfalls in Kombination mit anderen Lernformen, wie z.B. Praxisphasen, Praxisprojekt, Selbstlernphasen und Online-Seminaren stattfinden. Die vorliegende neue Ausgabe führt darüber hinaus näher aus, welche Ausbildungseinrichtungen bzw. welche ausbildenden Personen als qualifiziert und fachkundig gelten.
Zum Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und Sachwerten vor gefährlichen Einwirkungen wurden in Gesetzen 1, Verordnungen und Richtlinien die Betreiber und Betreiberinnen von Anlagen und Unternehmerinnen bzw. Unternehmer verpflichtet, qualifizierte Fachkräfte mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, so z.B. die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Abfall-, Gewässer- oder Strahlenschutzbeauftragte.
Für den Brandschutz sind in Betrieben aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, behördlicher Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen Brandschutzbeauftragte erforderlich, die durch ihre qualifizierte Ausbildung dem Unternehmer oder der Unternehmerin als kompetente Ansprechpersonen für brandschutzrelevante Themen zur Verfügung stehen.
In der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Ausgabe Mai 2018 sind Brandschutzbeauftragte zum betrieblichen Brandschutz genannt. Ermittelt der Unternehmer oder die Unternehmerin eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung von Brandschutzbeauftragten erforderlich sein, die eine beratende und unterstützende Funktion übernehmen.
Diese mit der VdS Richtlinie 3111 und vfdb-Richtlinie 12-09/01 textgleiche DGUV Information legt Mindestanforderungen an die Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten fest und gibt Hilfestellungen für die Umsetzung der Anforderungen für eine geeignete betriebliche Brandschutzorganisation.
1 Brandschutzorganisation
Die Verhütung und die Verhinderung der Ausbreitung von Bränden sowie die Bekämpfung von Entstehungsbränden sind Gemeinschaftsaufgaben aller im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin, die Leitung einer Einrichtung 2 trägt die Verantwortung für die Erreichung dieser Schutzziele im Betrieb. Zum Aufbau einer hierzu erforderlichen Brandschutzorganisation und für die damit verbundenen vielfältigen Aufgaben, sollte der Unternehmer oder die Unternehmerin zur Beratung Brandschutzbeauftragte bestellen.
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat die Dokumentation(en) von Brandschutzbeauftragten gemäß Ziffer 26 Kapitel 3 dieser Schrift mindestens einmal jährlich einzufordern. Dieser Jahresbericht soll mindestens den Bearbeitungsstand der übertragenen Aufgaben darlegen.
Abb. 1 Grundstruktur im betrieblichen Brandschutz
Red. Anm.:Zur Fußnote 2
1.1 Notwendigkeit von Brandschutzbeauftragten
Brandschutzbeauftragte können gemäß Musterbauordnung für Gebäude besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) aufgrund eines Brandschutzkonzeptes oder einer Baugenehmigung mit brandschutztechnischen Auflagen gefordert werden.
Insbesondere werden Brandschutzbeauftragte z.B. für folgende Sonderbauten gefordert:
Die Bestellung von Brandschutzbeauftragten kann auch aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen, z.B. mit Versicherungen, Kunden, Lieferanten erforderlich werden.
Darüber hinaus ist nach Arbeitsstättenverordnung, in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) "Maßnahmen gegen Brände" ASR A2.2, die Vorgehensweise zur Ermittlung der Notwendigkeit von Brandschutzbeauftragten nach Kapitel 1.2 dieser Schrift (Gefährdungsbeurteilung) zu beachten.
1.2 Gefährdungsbeurteilung
Für den Aufbau einer geeigneten Brandschutzorganisation müssen zunächst in einer Gefährdungsbeurteilung die branchen- und betriebsspezifischen Brandgefährdungen ermittelt und die damit verbundenen Risiken bewertet werden.
Gefährdungen im Sinne des Arbeitsschutzes können sich insbesondere ergeben durch
Für die Ermittlung und Bewertung der betriebsspezifischen Brandgefährdungen sind folgende Faktoren zu betrachten:
Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird auf das Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) § 5 "Beurteilen der Arbeitsbedingungen", die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ASR V3 "Gefährdungsbeurteilung" und ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände", die Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS) "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und die TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" verwiesen.
Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung von Beschäftigten und anderen Personen sowie Umwelt- und Sachwerte durch Rauch oder Wärme vergleichbar gering sind wie z.B. bei einer Büronutzung.
Wird für den betrachteten Betrieb eine Brandgefährdung ermittelt, die über eine normale Brandgefährdung hinausgeht und/oder sind aufgrund erhöhter Risiken besondere Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele erforderlich, sollte ein Brandschutzbeauftragter oder eine Brandschutzbeauftragte bestellt werden.
Für Objekte unterschiedlicher Art und/oder Nutzung sowie mit verschiedenen Betrieben (z.B. Einkaufszentren, Industrie-, Gewerbe- und Technologieparks, Forschungseinrichtungen) ist aufgrund von gemeinsamen Rettungswegen, Mischnutzungen und Schnittstellen zwischen den Betrieben die Koordination von Brandschutzbeauftragten zu empfehlen.
Für diese Objekte sollte eine übergreifende Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Der Betrachtung von technischen und organisatorischen Schnittstellen, z.B. den Abhängigkeiten von Energie- und Produktionsströmen, der Benutzung der gleichen Flucht- und Rettungswegen und Sammelstellen sollte dabei besondere Beachtung zukommen.
1.3 Stellung im Betrieb
Brandschutzbeauftragte sollten vergleichbar mit der betrieblichen Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit - unmittelbar - der Unternehmerin oder dem Unternehmer unterstellt sein. Sie sollten zu allen den Brandschutz betreffenden Fragestellungen des Unternehmens schon bei der Planung rechtzeitig eingebunden werden.
Brandschutzbeauftragte arbeiten mit anderen Beauftragten im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zusammen und werden in die Arbeit des Arbeitsschutzausschusses eingebunden.
Brandschutzbeauftragte sind bei der Anwendung ihrer brandschutztechnischen Fachkunde weisungsfrei.
Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr können die Aufgaben von Brandschutzbeauftragten der Werkfeuerwehr übertragen werden.
Werden mehrere Betriebe von einer gemeinsamen Werkfeuerwehr betreut, sollte zur Sicherstellung einer einheitlichen Gefahrenabwehrorganisation, die Koordination von einzelnen Brandschutzbeauftragten durch die Werkfeuerwehr erfolgen.
2 Bestellung von Brandschutzbeauftragten
2.1 Schriftliche Bestellung und Aufgabenübertragung
| Hinweis! |
| Brandschutzbeauftragte werden vom Unternehmer oder der Unternehmerin unter Berücksichtigung des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. Personalvertretungsgesetzes schriftlich bestellt. In dieser Bestellung sind der Zuständigkeitsbereich, die Aufgaben sowie die Rahmenbedingungen zu definieren und festzulegen (siehe Musterbestellungsschreiben, Anlage 1). |
Die Bestellung von Brandschutzbeauftragten umfasst auch die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Einweisung in die betrieblichen Gegebenheiten.
Zu den Rahmenbedingungen gehören z.B. Zugriff auf alle Brandschutz relevanten Unterlagen und Informationen sowie Zutritt zu allen betreffenden Liegenschaften und Räumen.
Brandschutzbeauftragten sind die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben (s. Kapitel 3) erforderliche Arbeitszeit, benötigte Informationen und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen sowie Fortbildungen (s. Kapitel 8) zu ermöglichen.
2.2 Externe Brandschutzbeauftragte
Stehen dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin keine eigenen Brandschutzbeauftragten zur Verfügung oder kann kein eigenes Personal ausgebildet werden, so sind externe Brandschutzbeauftragte vertraglich zu beauftragen.
Die notwendige Qualifikation gemäß Kapitel 4 und 5 dieser DGUV Information muss nachgewiesen werden.
Die Einbindung in die betriebliche Brandschutzorganisation ist sicherzustellen.
Des Weiteren sind Zuständigkeiten und Schnittstellen festzulegen sowie die rechtzeitige Einbindung in interne Abläufe (z.B. Investitionen, Umbauten, Prozessänderungen) sicherzustellen. Ebenso müssen externe Brandschutzbeauftragte in der Lage sein, kurzfristig den Betrieb in seiner Funktion beraten und unterstützen zu können. Diese Festlegungen sollten Bestandteil der vertraglichen Regelung sein.
2.3 Mitteilung an die zuständige Genehmigungsbehörde
Werden Brandschutzbeauftragte gesetzlich oder gemäß behördlicher Auflagen gefordert, so sind ihre Namen und jeder Wechsel der zuständigen Genehmigungsbehörde, z.B. der Brandschutzdienststelle, auf Verlangen mitzuteilen.
3 Aufgaben von Brandschutzbeauftragten
Brandschutzbeauftragte sind zentrale Ansprechpersonen für alle Brandschutzfragen im Betrieb.
Sie beraten und unterstützen die Unternehmerin oder den Unternehmer in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im betrieblichen Notfallmanagement (siehe nachfolgende Aufgabenliste).
| Hinweis! |
| Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin legt gemeinsam mit dem Brandschutzbeauftragten die Aufgaben entsprechend den betrieblichen Anforderungen (u. a. unter Zuhilfenahme der Gefährdungsbeurteilung) im Bestellungsschreiben nach Anhang 1 fest. |
Brandschutzbeauftragten sind die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche Arbeitszeit, die benötigten Informationen, Arbeitsmittel und Fortbildungen (s. Kapitel 8) zur Verfügung zu stellen.
4 Qualifikation von Brandschutzbeauftragten
4.1 Auswahl geeigneter Personen
Dem oder der für eine Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten geeigneten Mitarbeiter oder Mitarbeiterin sollen gewerbe- und branchenspezifische Kenntnisse der betrieblichen Abläufe und Gefahren bekannt sein.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten sollen mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen.
Für die Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten sollten zudem nur Personen ausgewählt werden, bei denen zu erwarten ist, dass diese über
Diese Eigenschaften sind ggf. über entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen im Vorfeld der Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten zu erwerben.
| Hinweis! |
| Besonders ist zu beachten, dass Brandschutzbeauftragte mit dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin, den Führungskräften, Beschäftigten, weiteren Betriebsbeauftragten sowie Behörden und Versicherern mündlich und schriftlich kommunizieren müssen. |
4.2 Besondere Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung
Für Betriebe mit erhöhter Brandgefährdung kann darüber hinaus für Brandschutzbeauftragte eine besondere Qualifikation sinnvoll sein, z.B.
4.3 Befähigung aufgrund beruflicher Qualifikation und Kompetenz
Sollen Personen mit brandschutztechnischer oder feuerwehrtechnischer Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten bestellt werden, so ist der Erwerb der Kompetenzen nach Anhang 2 durch die Ausbildungseinrichtung zu bestätigen.
4.4 Aktualität der Ausbildung
Liegt der Erwerb der Qualifikation zu Brandschutzbeauftragten länger als drei Jahre zurück und kann eine Fortbildung nach Kapitel 8 nicht nachgewiesen werden, ist die Teilnahme an einer Ausbildung im Sinne dieser DGUV Information erforderlich.
5 Allgemeine Regelungen zur Ausbildung
Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss der dafür vorgesehenen Person die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Ausbildung im Sinne dieser DGUV Information sowie die für Brandschutzbeauftragte erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ermöglichen.
Bei der Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten sind die Vorgaben der Kapitel 5 und 6 zu erfüllen. Das Kapitel 6 beinhaltet spezielle Regelungen zur Gestaltung der Ausbildung. Hochschulen können alternativ nach Kapitel 7 ausbilden.
5.1 Ausbildungseinrichtungen
Ausbildungseinrichtungen für die kompetente Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten im Sinne dieser DGUV Information können sein:
und gleichermaßen qualifizierte Ausbildungseinrichtungen (siehe Anhang 3), die entsprechend dieser DGUV Information ausbilden.
5.2 Inhalt und Umfang der Ausbildung
Die Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten umfasst mindestens 64 Unterrichtseinheiten (UE). Dabei sind die im Anhang 2 angeführten Kompetenzen zu vermitteln.
Die Dauer der Abschlussprüfungen ist in den 64 Unterrichtseinheiten enthalten.
Die Unterrichtseinheit (UE) ist eine Verrechnungseinheit, mit der die Vergleichbarkeit verschiedener Lernformen erreicht werden soll. Eine Unterrichtseinheit im Präsenzunterricht entspricht 45 Minuten.
Für andere Lernformen sind die im Kapitel 6 angegebenen Verrechnungsfaktoren zu verwenden. Verschiedene Lernformen dürfen im Rahmen der Ausbildung unter Beachtung der Regelungen des Kapitels 6 nach Anhang 4 kombiniert werden. Eine Übersicht über die möglichen Anrechnungen ist Tabelle 1 in Kapitel 6.6 zu entnehmen.
5.3 Umgang mit handbetätigten Feuerlöscheinrichtungen
Im Rahmen der Ausbildung müssen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen den Umgang mit handbetätigten Feuerlöscheinrichtungen, wie z.B. Feuerlöschern und Wandhydranten an einem realitätsnahen Feuer üben. Hierzu können z.B. behördlich genehmigte Löschübungsplätze (Lösch-Trainingszentren) genutzt werden oder Brandsimulationsgeräte und -anlagen mit entsprechenden Aufbausätzen zur Anwendung kommen.
| Hinweis! |
| Virtuelle Brandsimulationseinrichtungen sind nicht zulässig. |
5.4 Ausbildungsunterlagen
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Ausbildung müssen Unterlagen erhalten, welche die wesentlichen Ausbildungsinhalte wiedergeben. Die Unterlagen müssen für die eigenständige Vor- und Nachbereitung des Unterrichts geeignet sein. Die Unterlagen können auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
5.5 Abschlussprüfungen
Der Erwerb der angestrebten Kompetenzen wird in mindestens einer schriftlichen Abschlussprüfung und in mindestens einer mündlichen Prüfung durch die ausbildende Stelle überprüft. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Prüfungsteile (schriftlich und mündlich) mit Erfolg abgeschlossen wurden.
Bei Nichtbestehen kann die jeweilige Prüfung nach einer angemessenen Lernzeit entsprechend der Prüfungsordnung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung einmal wiederholt werden. Wird auch diese Nachprüfung nicht bestanden, ist die Ausbildung erneut zu durchlaufen.
Schriftliche Prüfung
Die schriftlichen Abschlussprüfungen haben mindestens eine Gesamtdauer von 90 Minuten (2 UE). Offene Aufgabenstellungen sind Multiple-Choice-Fragen vorzuziehen.
Multiple-Choice-Fragen sind zur Überprüfung der erworbenen Kompetenzen weniger geeignet.
Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der erreichbaren Punkte erzielt wurden.
Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch abgenommen werden, wenn die Identität der zu prüfenden Person eindeutig verifiziert werden kann. Die Ausbildungseinrichtung hat die ordnungsgemäße Durchführung und das Einhalten der datenschutzrechtlichen Vorgaben sicherzustellen.
Mündliche Prüfung
In Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung soll insbesondere überprüft werden, ob die fachlichen Inhalte richtig und kompetent dargestellt werden können.
Die Prüfung in Kleingruppen mit maximal fünf zu prüfenden Personen ist zulässig.
Es ist sicherzustellen, dass jede einzelne Person mindestens 15 Minuten geprüft wird.
Die Abnahme der Prüfung sollte durch einen Prüfungsvorsitz und mindestens eine beisitzende Person erfolgen.
Dokumentation/Archivierung
Die Prüfungsdokumente sowie die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen sind nach Abschluss der Ausbildung mindestens 3 Jahre lang zu archivieren.
Dies gilt auch für gegebenenfalls im Rahmen der Ausbildung erstellte Projektdokumente, Praxisberichte und Lernerfolgskontrollen.
Die Archivierung in elektronischer Form ist ausreichend.
5.6 Ausbildungsbescheinigung
Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer erhält nach erfolgreichem Abschluss einen Fachkundenachweis (Zertifikat) der Ausbildungseinrichtung. Dieser soll mindestens beinhalten:
| Hinweis! |
| "Eine Bestellung wird erst nach der Einweisung in die betrieblichen Gegebenheiten wirksam." |
6 Spezielle Regelungen zur Gestaltung der Ausbildung
Die Ausbildung findet im Rahmen von Präsenzveranstaltungen und gegebenenfalls in Kombination mit anderen Lernformen statt. Die Ausbildungseinrichtungen nach Kapitel 5.1 können im Rahmen der nachfolgenden Regelungen sowie der Vorgaben des Kapitels 5 die Ausbildung frei gestalten.
Die Ausbildung muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein.
6.1 Präsenzphasen
Bei einer Präsenzveranstaltung befinden sich Lernende und Lehrende im gleichen Raum und interagieren im Wesentlichen ohne technische Hilfsmittel miteinander. Die Summe der Präsenzphasen muss mindestens 32 Unterrichtseinheiten umfassen.
Bei Präsenzphasen umfasst eine Unterrichtseinheit 45 Minuten. Aus pädagogischen Gründen sollen pro Tag nicht mehr als 8 Unterrichtseinheiten und pro Woche nicht mehr als 40 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden. Pausen sollten im Abstand von maximal 90 Minuten und in angemessener Dauer durchgeführt werden.
Die Anzahl von Teilnehmenden soll 24 Ausbildungsteilnehmende nicht überschreiten. In den Präsenzphasen sind insbesondere enthalten:
| Hinweis! |
| Die Ausbildung beginnt mit einer Präsenzphase von mindestens 12 Unterrichtseinheiten. |
6.2 Praxisphasen
Es wird empfohlen, in die Ausbildung Praxisphasen zu integrieren. In dieser Zeit sollen Ausbildungsteilnehmende in einem Betrieb Tätigkeiten von Brandschutzbeauftragten durchführen. Dabei sind die Ausbildungsteilnehmenden durch einen erfahrenen Brandschutzbeauftragten oder eine im Brandschutz erfahrene Fachkraft für Arbeitssicherheit (betreuende Person) zu beraten und zu unterstützen.
Vom Ausbildungsteilnehmenden ist ein aussagekräftiger Bericht über die Praxisphase in Textform zu erstellen, aus dem hervorgeht, welche Kompetenzen er eingesetzt hat und verbessern konnte (Reflexion). Der Bericht ist von der betreuenden Person zu unterschreiben.
Anrechnungsmodus:
Eine Woche Praxisphase wird mit maximal 4 Unterrichtseinheiten angerechnet.
Für die Erstellung des Berichts werden ebenfalls 4 Unterrichtseinheiten angerechnet.
Für die Praxisphase einschließlich der Erstellung des Berichts können maximal 12 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.
6.3 Praxisprojekt
Im Rahmen eines Praxisprojekts führt der Ausbildungsteilnehmer oder die Ausbildungsteilnehmerin ein Projekt aus dem Tätigkeitsspektrum von Brandschutzbeauftragten in einem Betrieb durch. Dieses Projekt wird zwischen den Ausbildungsteilnehmenden und dem Betrieb abgestimmt und bedarf der Zustimmung der Ausbildungseinrichtung.
Der Bearbeitungsumfang beträgt mindestens 4 Wochen und maximal 3 Monate. Zu dem Projekt ist den Ausbildungsteilnehmenden eine Dokumentation in Textform zu erstellen. Der Bericht ist von einer verantwortlichen Person des Betriebes zu unterschreiben.
Themen können zum Beispiel sein:
Eine angemessene Betreuung ist durch die Ausbildungseinrichtung und den Betrieb sicherzustellen.
Anrechnungsmodus:
Für das Projekt können maximal 20 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.
Für Praxisphase und Praxisprojekt können in der Summe maximal 24 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.
6.4 Selbstlernphasen
In Selbstlernphasen eignet sich der Ausbildungsteilnehmer oder die Ausbildungsteilnehmerin auf Basis der zur Verfügung gestellten Medien angemessenen Inhalts, Umfangs und Gestaltung selbständig verschiedene Kompetenzen an. Seitens der Ausbildungseinrichtung ist eine Möglichkeit für Rückfragen und Beratungen im angemessenen Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies kann insbesondere über eine Telefon-Hotline, Chats und E-Mail erfolgen. Anfragen des Ausbildungsteilnehmers sollten im Zeitraum von Montag bis Freitag innerhalb von 24 Stunden beantwortet werden.
Für je 16 angefangene Zeitstunden (vorgesehener Bearbeitungsdauer) sind Lernerfolgskontrollen (LEK) mit einer Bearbeitungsdauer von insgesamt mindestens 30 Minuten durchzuführen. Zwischen zwei LEK sollen mindestens zwei Wochen liegen; die erste LEK soll frühestens nach einem Bearbeitungszeitraum von zwei Wochen erfolgen.
Das nächste Ausbildungskapitel darf erst begonnen werden, wenn die Lernerfolgskontrolle bestanden wurde. Die Lernerfolgskontrolle darf bei Nichtbestehen mehrfach wiederholt werden.
Anrechnungsmodus:
Für 2 vollendete Zeitstunden (vorgesehener Bearbeitungsdauer) in Verbindung mit den entsprechenden Lernerfolgskontrollen wird maximal 1 Unterrichtseinheit angerechnet.
Für Selbstlernphasen können maximal 24 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.
6.5 Online-Seminar
Bei einem Online-Seminar kommunizieren Lernende und Lehrende über Kommunikationsmittel miteinander. Dabei ist sicherzustellen, dass eine allseitige akustische Verständigung sowie Blickkontakt möglich sind. Lehrende haben die aktive Beteiligung durch geeignete Interaktion und geeignete Methoden sicherzustellen.
Weiterhin muss gewährleistet sein, dass Lehrende und Lernende Zugriff auf die gleichen Arbeitsunterlagen haben. Die Zahl der Ausbildungsteilnehmenden soll 8 nicht überschreiten.
Anrechnungsmodus:
Aufgrund der eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten und der damit verbundenen geringeren Effizienz im Vergleich zur Präsenzausbildung wird 1 Stunde Online-Seminar mit einer Unterrichtseinheit (UE) angerechnet.
Pro Tag sollen nicht mehr als 4 Stunden Online-Seminar angeboten werden.
6.6 Vereinfachte Übersicht über die Regelungen zur Gestaltung der Ausbildung
Beispiele für Varianten zur Gestaltung der Ausbildung sind in Anhang 4 dargestellt.
Tab. 1 Vereinfachte Übersicht über wesentliche Anrechnungen verschiedener Lernformen.
Die oben genannten Rahmenbedingungen für eine Anrechnung sind zu beachten.
| Lernform | Maximal anrechenbare UE | Lernerfolgskontrolle (LEK) | Umrechnung UE |
| 6.1 Präsenz* | Unbegrenzt, mindestens 32 | Schriftliche Abschlussprüfung, mündliche Abschlussprüfung | 1 UE = 45 min |
| 6.2 Praxisphase** | 12 | Bericht | 4 UE je Woche Praktikum 4 UE für den Bericht |
| 6.3 Praxisprojekt** | 20 | Projektdokumentation | 20 UE = 4 Wochen bis 3 Monate |
| 6.4 Selbstlernphase | 24 | Eine je 8 angefangene Unterrichtseinheiten | 8 UE = 16 h + LEK |
| 6.5 Online-Seminar | 32 | angemessen durch Interaktion | 1 UE = 60 min |
| * die Ausbildung beginnt mit einer Einführungsveranstaltung als Präsenzphase mit mindestens 12 UE ** für Praxisphase und Praxisprojekt können in der Summe maximal 24 UE angerechnet werden | |||
7 Hochschulische Ausbildung
Die Ausbildung kann durch staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen im Rahmen von akkreditierten Studiengängen im Bereich der Sicherheitstechnik oder des Brandschutzes erfolgen. Sie umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 9 Leistungspunkten (LP) nach European Credit Transfer System (ECTS).
Es wird empfohlen, z.B. im Rahmen von Praxissemestern das Tätigkeitsfeld von Brandschutzbeauftragten kennen zu lernen.
Unabhängig von den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs ist zu gewährleisten, dass Art und Umfang der Abschlussprüfungen mindestens den Vorgaben des Kapitels 5.5 entsprechen.
Von der ausbildenden Hochschule ist unabhängig vom Abschlusszeugnis des Studiengangs eine separate Ausbildungsbescheinigung gemäß Kapitel 5.6 zu erstellen, aus der hervorgeht, welche Lehrveranstaltungen in welchem Umfang zur Vermittlung der Kompetenzen gemäß Anhang 2 angerechnet wurden. Auf der Ausbildungsbescheinigung ist weiterhin zu vermerken, dass diese nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis des entsprechenden Studiengangs gültig ist.
Die Regelungen zur Fortbildung in Kapitel 8 beginnen mit dem Abschluss des Studiums.
7.1 Präsenzstudiengänge
Der angebotene Präsenzanteil (insbesondere Seminare und Vorlesungen) muss mindestens 75 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten betragen.
7.2 Fernstudiengänge
Die Ausbildung durch staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen im Rahmen von akkreditierten Fernstudiengängen im Bereich der Sicherheitstechnik oder des Brandschutzes umfasst mindestens 64 Unterrichtseinheiten.
Der Präsenzanteil muss mindestens 24 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten betragen. Bei der Verwendung von Praxisphasen oder Projektphasen müssen diesen Praxis-/Projektphasen andere Lernformen im Umfang von mindestens 8 Unterrichtseinheiten vorausgegangen sein. Ansonsten ist die Einhaltung der Vorgaben des Kapitels 6 zu gewährleisten.
8 Fortbildung von Brandschutzbeauftragten
Die Fachkunde von Brandschutzbeauftragten muss den aktuellen Erfordernissen sowie den sich ändernden Regelwerken und Vorschriften entsprechen. Demnach ist für Brandschutzbeauftragte eine regelmäßige Fortbildung notwendig und zur qualifizierten Aufgabenbewältigung erforderlich.
Dazu muss der Unternehmer bzw. die Unternehmerin den Brandschutzbeauftragten die erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ermöglichen. Fortbildungsthemen können insbesondere sein:
Fortbildungsveranstaltungen sind innerhalb von drei Jahren mit mindestens 16 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten zu absolvieren. Der Abstand zwischen zwei Fortbildungsveranstaltungen soll drei Jahre nicht überschreiten.
Die Teilnahme ist zu dokumentieren.
Erfolgt die Fortbildung nicht entsprechend den vorgenannten Vorgaben ist erneut die Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten zu durchlaufen.
9 Übergangsfristen
Die vorliegende DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten" ist spätestens zum 01. Januar 2024 anzuwenden.
Übergangsweise darf die DGUV Information 205-003 Ausgabe: November 2014 noch bis zum 31.12.2023 angewendet werden.
10 Ausgewählte Literaturhinweise
| Bestellungsschreiben zur Aufgabenübertragung | Anhang 1 |
| Bestellung zur/zum Brandschutzbeauftragten | ||
| Herr/Frau | ||
| wird hiermit für | ||
| (Zuständigkeitsbereich) | ||
| der/des | ||
| (Name und Sitz des Unternehmens/der Niederlassung/des Werkes/des Betriebsteils) | ||
| mit Wirkung vom |
zur/zum Brandschutzbeauftragten bestellt. | |
| Sie sind in der Funktion von Brandschutzbeauftragten unmittelbar dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin unterstellt.
Sie werden zu allen den Brandschutz betreffenden Fragestellungen des Unternehmens schon bei der Planung rechtzeitig eingebunden.
Sie beraten und unterstützen den Unternehmer bzw. die Unternehmerin in allen Fragen des Brandschutzes.
Die Gesamtverantwortung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin bleibt unberührt. Die für Ihre Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter bzw. Brandschutzbeauftragte erforderlichen Fachkenntnisse gemäß der DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten" haben Sie nachgewiesen. Ihnen werden für die Erfüllung Ihrer Aufgaben die erforderliche Arbeitszeit, die benötigten Arbeitsmittel und Fortbildungen gemäß der o.g. DGUV Information unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ermöglicht. Sie sind bei der Anwendung Ihrer brandschutztechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die mit Ihrer Bestellung verbundenen Aufgaben sind rückseitig aufgeführt. Eine Einweisung in unsere betrieblichen Gegebenheiten wird zugesichert. Jede Änderung dieser Tätigkeiten ist schriftlich zu fixieren und von den Unterzeichnern zu bestätigen. | ||
| den, | ||
| (Ort) | (Datum) | |
| (Unternehmer bzw. Unternehmerin, Betriebsleitung, Behördenleitung) | (Brandschutzbeauftragte/r) | |
| Verteiler: | ||
| Im Rahmen dieser Tätigkeit obliegen Ihnen folgende Aufgaben: | ||
| (bitte ankreuzen, ergänzen und/oder streichen) | ||
| [] | 1. | Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung |
| [] | 2. | Mitwirken bei der Beurteilung von Brandgefährdungen an Arbeitsplätzen |
| [] | 3. | Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und beim Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe |
| [] | 4. | Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren |
| [] | 5. | Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen |
| [] | 6. | Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen |
| [] | 7. | Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und von Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen |
| [] | 8. | Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen |
| [] | 9. | Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und bei der Auswahl der Löschmittel |
| [] | 10. | Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes |
| [] | 11. | Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken |
| [] | 12. | Planen, Organisieren und Durchführen von Evakuierungsübungen |
| [] | 13. | Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen |
| [] | 14. | Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen |
| [] | 15. | Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz |
| [] | 16. | Aus- und Fortbildung von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben im Brandfall, z.B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2) 1 |
| [] | 17. | Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw. |
| [] | 18. | Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege |
| [] | 19. | Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen |
| [] | 20. | Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen |
| [] | 21. | Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen, insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten, eingehalten werden |
| [] | 22. | Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen |
| [] | 23. | Unterstützen des Unternehmers bzw. der Unternehmerin bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw. |
| [] | 24. | Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen |
| [] | 25. | Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)Maßnahmen im Notfallmanagement z.B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.) |
| [] | 26. | Dokumentieren der Tätigkeit im Betrieb, z.B. Begehungsprotokolle, Prüfberichte, Mängelmeldungen und Jahresbericht |
| [] | 27. | |
| [] | 28. | |
| 1 DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung" | ||
| Kompetenzen zur Ausbildung von Brandschutzbeauftragten | Anhang 2 |
Nach Abschluss der Ausbildung müssen Brandschutzbeauftragte über folgende Kompetenzen verfügen:
| Anmerkung! |
| Die hochgestellten Zahlen hinter den Verben bezeichnen die Kompetenzstufen 1 bis 6 in Anlehnung an Dubs, Metzger und Seitz.
1: Erinnern: Erkennen, wiedergeben ... 2: Verstehen: Beschreiben, erläutern, darstellen ... 3: Anwenden: Durchführen, übertragen, lotsen ... 4: Analysieren: Ermitteln, zuordnen, bestimmen ... 5: Evaluieren: Bewerten, abwägen, beurteilen ... 6: Kreieren: Entwerfen, entwickeln, planen, konstruieren ... |
Allgemeine Kompetenzen
Der Brandschutzbeauftragte oder die Brandschutzbeauftragte
Themenfeld baulicher Brandschutz
Der Brandschutzbeauftragte oder die Brandschutzbeauftragte
Themenfeld anlagentechnischer Brandschutz
Der Brandschutzbeauftragte oder die Brandschutzbeauftragte
Themenfeld organisatorischer Brandschutz
Der Brandschutzbeauftragte oder die Brandschutzbeauftragte
Themenfeld abwehrenden Brandschutz
Der Brandschutzbeauftragte oder die Brandschutzbeauftragte
Kompetenzerfassung (Prüfung)
Die angeführten Kompetenzen listen im Wesentlichen die Fach- und Methodenkompetenz auf. Schlüssel für den Erfolg der Arbeit von Brandschutzbeauftragten ist die Fähigkeit, erfolgreich mit anderen zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten (soziale Kompetenz).
Die Anzahl und das Niveau der einzelnen Kompetenzen zeigen deutlich, dass die Hauptanforderungen von Brandschutzbeauftragten im Themenfeld des organisatorischen Brandschutzes liegen. Weiterhin sind insbesondere kommunikative Kompetenzen gefordert. Dementsprechend sollten diese Bereiche in der Kompetenzerfassung den Schwerpunkt bilden.
Beispielhafte Vorgehensweisen zur Kompetenzermittlung:
| Gleichermaßen qualifizierte Ausbildungseinrichtungen Qualifikation/Fachkunde der ausbildenden Personen | Anhang 3 |
Gleichermaßen qualifizierte Ausbildungseinrichtungen (nach Kapitel 5.1)
Qualifikation/Fachkunde der ausbildenden Personen
Als Ausbilder oder Ausbilderin in der Ausbildung von Brandschutzbeauftragten kann tätig werden, wer
| Beispiele für die Gestaltung der Ausbildung (Kapitel 6) | Anhang 4 |
| Hinweis! |
| In einigen Varianten ergeben sich mehr als die mindestens erforderlichen 64 UE |
Legende: LEK: Lernerfolgskontrolle, UE: Unterrichtseinheit, h: Zeitstunde
Variante 1
| Phase | Dauer |
Anrechnung |
| Präsenz | 2 Wochen mit à 32 UE |
64 UE |
Variante 2
| Phase | Dauer |
Anrechnung |
| Präsenz: Einführungsveranstaltung | 2,5 Tage mit insgesamt 20 UE |
20 UE |
| Praxisphase mit Bericht | 2-3 Wochen |
12 UE |
| Präsenz: Abschlussseminar | 5 Tage mit insgesamt 32 UE |
32 UE |
| Summe |
64 UE |
Variante 3
| Phase | Dauer |
Anrechnung |
| Präsenz: Einführungsveranstaltung | 3 Tage mit insgesamt 16 UE |
16 UE |
| Selbstlernphase | Bearbeitungsumfang 48 h, 6 Wochen mit 3 LEK |
24 UE |
| Praxisphase mit Bericht | 2-3 Wochen |
12 UE |
| Präsenz: Abschlussseminar | 3 Tage mit insgesamt 16 UE |
16 UE |
| Summe |
68 UE |
Variante 4
| Phase | Dauer |
Anrechnung |
| Präsenz: Einführungsveranstaltung | 2 Tage mit insgesamt 12 UE |
12 UE |
| Praxisphase mit Bericht | 2-3 Wochen |
12 UE |
| Online-Seminar | 3 · 4 h |
12 UE |
| Präsenz: Abschlussseminar | 5 Tage mit insgesamt 32 UE |
32 UE |
| Summe |
68 UE |
Variante 5
| Phase | Dauer |
Anrechnung |
| Präsenz: Einführungsveranstaltung | 2 Tage mit insgesamt 12 UE |
12 UE |
| Praxisphase mit Bericht | 2-3 Wochen |
12 UE |
| Online-Seminar | 2 · 4 h |
8 UE |
| Praxisprojekt mit Bericht | 6 Wochen |
12 UE* |
| Präsenz: Abschlussseminar | 3 Tage mit insgesamt 20 UE |
20 UE |
| Summe |
64 UE | |
| * Anrechnung nur mit 12 UE weil für Praxisphase und Praxisprojekt in der Summe nur 24 UE angerechnet werden dürfen | ||
Variante 6
| Phase | Dauer |
Anrechnung |
| Präsenz: Einführungsveranstaltung | 3 Tage mit insgesamt 16 UE |
16 UE |
| Praxisphase mit Bericht | 3-4 Wochen |
12 UE |
| Online-Seminar | 2 Tage mit insgesamt 8 UE |
8 UE |
| Praxisprojekt mit Bericht | 2 Monate |
12 UE* |
| Präsenz: Abschlussseminar | 3 Tage mit insgesamt 16 UE |
16 UE |
| Summe |
64 UE | |
| * Anrechnung nur mit 12 UE weil für Praxisphase und Praxisprojekt in der Summe nur 24 UE angerechnet werden dürfen | ||
Variante 7
| Phase | Dauer |
Anrechnung |
| Präsenz: Einführungsveranstaltung | 3 Tage mit insgesamt 16 UE |
16 UE |
| Praxisphase mit Bericht | 2-3 Wochen |
12 UE |
| Präsenz: Reflexions- und Vertiefungsseminar | 2 Tage mit insgesamt 8 UE |
8 UE |
| Selbstlernphase | Bearbeitungsumfang 24 h; 4 Wochen mit 2 LEK |
12 UE |
| Präsenz: Abschlussseminar | 3 Tage mit insgesamt 16 UE |
16 UE |
| Summe |
64 UE |
Variante 8
| Phase | Dauer |
Anrechnung |
| Präsenz: Einführungsveranstaltung | 3 Tage mit insgesamt 24 UE |
24 UE |
| Online-Seminar | 4 · 4 h |
16 UE |
| Präsenz: Abschlussseminar | 3 Tage mit insgesamt 24 UE |
24 UE |
| Summe |
64 UE |
Bei der Erarbeitung dieser bundeseinheitlichen Schrift waren beteiligt:
Mit freundlicher Unterstützung von:
1) z.B. Grundgesetz Artikel 2 (2): Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ...
2) Im folgenden Unternehmer bzw. Unternehmerin genannt
3) DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung"
4) CFPA: The Confederation of Fire Protection Associations Europe (CFPA Europe) = Zusammenschluss national anerkannter Organisationen für Brandschutz
| ENDE | |