|
DGUV Information 205-021 - Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 10/2012; 04/2019)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Archiv: 10/2012
vorher BGI/GUV-I 8663
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vielfältigen Gefahren für Gesundheit und Leben ausgesetzt. Gefahren können nicht nur bei Tätigkeiten vorliegen, die unmittelbar das Einsatzgeschehen betreffen, sondern z.B. auch im Feuerwehrhaus, beim Dienst in Werkstätten und bei anderen Tätigkeiten in der Feuerwehr. Träger der Feuerwehr sind als Unternehmerin bzw. Unternehmer für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Feuerwehrdienst Tätigen verantwortlich. Daher stellt sich für sie die Frage, wie die Feuerwehrangehörigen bestmöglich vor den Gefahren im Feuerwehrdienst geschützt werden können. Welche Maßnahmen sind notwendig, welche sinnvoll, welche wirklich wirksam?
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Gefährdungen im Feuerwehrdienst zu ermitteln und erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz für alle Feuerwehrangehörigen zu treffen.
( § 4 UVV "Feuerwehren", DGUV Vorschrift 49)
Weg von starren Vorgaben, hin zu abstrakten Schutzzielen
Unfallverhütungsvorschriften geben im Wesentlichen allgemein gehaltene Schutzziele vor. Zum Beispiel "Bei besonderen Gefahren müssen zusätzlich spezielle persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind" ( § 14 (2) Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren"). Der Vorteil ist, dass sich dadurch die Möglichkeit eröffnet, eigenverantwortlich praxisgerechte und individuelle Maßnahmen festzulegen, mit denen die Schutzziele der UVVen erreicht werden.
Als Hilfsmittel bei der eigenverantwortlichen Auswahl geeigneter Maßnahmen dient die Gefährdungsbeurteilung. Mit ihrer Hilfe soll einerseits Sicherheit und Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen gewährleistet werden. Andererseits soll sie den verantwortlichen Personen helfen, ihrer Verantwortung gerecht zu werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht neu; sie hat im Feuerwehrdienst einen hohen Stellenwert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht starre Vorgaben, sondern vernünftiges Denken das Handeln leiten sollen.
Mit der vorliegenden DGUV Information wird den Trägerinnen und Trägern der Feuerwehren ein Werkzeug an die Hand gegeben, das anschaulich und leicht nachvollziehbar die einzelnen Schritte der Gefährdungsbeurteilung erklärt. Mit der enthaltenen Vorlage können die verantwortlichen Personen Schritt für Schritt die Gefährdungsbeurteilung durchführen und erfüllen gleichzeitig ihre Pflicht der schriftlichen Dokumentation.
Unfallverhütungsvorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger erlassen Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften), um z.B. den Feuerwehrdienst möglichst sicher zu gestalten. DGUV Regeln, DGUV Informationen und DGUV Grundsätze konkretisieren die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften für die Praxis. Die Inhalte richten sich an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin und die Versicherten. Im kommunalen Bereich ist die Unternehmerin die Gemeinde bzw. die Stadt und wird durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und den Gemeinde- bzw. Stadtrat vertreten. Es stellt sich die Frage, welche Inhalte des Regelwerkes sind zwingend einzuhalten und welche haben einen empfehlenden Charakter? Darf von Empfehlungen abgewichen werden und welche möglichen Konsequenzen könnten sich dadurch im Falle eines Unfalles ergeben?
Unfallverhütungsvorschriften sind als autonomes Recht für Unternehmer, Unternehmerinnen und Versicherte - wie staatliche Gesetze und Verordnungen - verbindlich. Ein Abweichen von Unfallverhütungsvorschriften ist nicht zulässig.
Besondere Bedeutung für die Freiwilligen Feuerwehren haben die Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und die DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren".
DGUV Regeln
DGUV Regeln geben den Verantwortlichen Hilfestellung bei der Umsetzung ihrer Pflichten aus den Unfallverhütungsvorschriften. Bei Beachtung der dort enthaltenen Empfehlungen kann davon ausgegangen werden, dass die geforderten Schutzziele der Unfallverhütungsvorschriften erreicht werden. Abweichungen von den von DGUV Regeln sind möglich, soweit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz gewährleistet sind.
DGUV Informationen und DGUV Grundsätze
DGUV Informationen und DGUV Grundsätze enthalten Hinweise und Empfehlungen zur praktischen Umsetzung von DGUV Vorschriften und DGUV Regeln in verschiedensten Tätigkeitsbereichen. Auch hier kann davon ausgegangen werden, dass bei Beachtung der Inhalte das entsprechende Schutzziel der Unfallverhütungsvorschrift erreicht wird.
Warum ist eine Gefährdungsbeurteilung bei der Feuerwehr erforderlich?
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein geeignetes Hilfsmittel bei der eigenverantwortlichen Auswahl wirksamer Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz für alle Feuerwehrangehörigen. Aus diesem Grund hat die Unternehmerin oder der Unternehmer nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (DGUV Vorschrift 49) eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Dabei sind relevante physische und psychische Gefährdungen systematisch zu ermitteln und zu bewerten.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat daraus wirksame Maßnahmen abzuleiten, diese umzusetzen sowie sie regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die nicht unmittelbar das Einsatzgeschehen betreffen, wie z.B. Dienst in Werkstätten und andere Tätigkeiten in der Feuerwehr.
Zusätzlich ergeht in § 3 Abs. 5 dieser Vorschrift ein besonderer Hinweis für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich tätig werden.
Für diese hat der Unternehmer Maßnahmen zu ergreifen, die denen dieser Vorschrift gleichwertig sind.
| Damit ergibt sich auch für Träger bzw. Trägerinnen der Freiwilligen Feuerwehren die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung. |
Müssen für alle Tätigkeiten im Feuerwehrdienst Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden?
Nicht für jede Tätigkeit des Feuerwehrdienstes muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Denn die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (s. § 3 Abs. 5) ermöglicht der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer, dass sie für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige gleichwertige Maßnahmen ergreifen, die den Zielen und Grundsätzen der Gefährdungsbeurteilung entsprechen.
Was sind "gleichwertige Maßnahmen"?
Bei Feuerwehren entsprechen die nach dem spezifischen Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger und den Feuerwehr-Dienstvorschriften zu ergreifenden Maßnahmen in der Regel den Maßnahmen, die infolge einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen wären. Ihre Einhaltung spricht daher für die Gleichwertigkeit im Sinne der DGUV Vorschrift 1. Anstatt einer Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung genügt hier also die Anwendung und Umsetzung des für diese Betriebsart spezifischen Vorschriften- und Regelwerks der Unfallversicherungsträger und der Feuerwehr-Dienstvorschriften.
Wann ist die Gefährdungsbeurteilung erforderlich?
Durchzuführen ist eine Gefährdungsbeurteilung insbesondere dann, wenn für bestimmte Tätigkeiten im Feuerwehrdienst keine Regelungen durch das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger bzw. Dienstvorschriften bestehen oder sich darin keine ausreichenden Hinweise zu konkreten Maßnahmen finden.
Darüber hinaus erfordern insbesondere folgende Anlässe die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung:
Gefährdungsbeurteilung auch im Einsatz?
Im Einsatz gilt, dass ein Vorgehen entsprechend der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 "Führung und Leitung im Einsatz" ( FwDV 100) den Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung gleichwertig ist. Der dort aufgezeigte Führungsvorgang mit Lagefeststellung, Planung und Befehlsgebung entspricht den wesentlichen Schritten der Gefährdungsbeurteilung.
Dabei muss abgewogen werden, ob das Restrisiko für Feuerwehrangehörige im Verhältnis zum Einsatzziel steht. Es gilt: "Eigenschutz geht vor Fremdschutz".
Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Einsatzvorbereitung
Zur Vorbereitung auf Einsätze hat es sich bewährt, die Vorgehensweise für Standardsituationen bereits im Vorfeld festzulegen, z.B. in einer Standard-Einsatz-Regel. Dabei sind insbesondere die ortsspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen, die im allgemeinen Regelwerk keinen Niederschlag gefunden haben. Werden hierbei Sicherheit und Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen ausreichend berücksichtigt, ist dies das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung.
Für die Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung wird auch auf die DGUV Information 205-014 "Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr" hingewiesen.
Wer ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich?
Es ist Aufgabe der Trägerin bzw. des Trägers der Feuerwehr, Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen (s. § 4 DGUV Vorschrift 49).
Die Leitung der Feuerwehr ist aufgefordert, dem Träger oder der Trägerin der Feuerwehr erkannte Anlässe für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zu melden. Sinnvoller Weise sind die Leitung und evtl. weiteres Fachpersonal der Feuerwehr bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zur Beratung hinzu zu ziehen. Mit Hilfe ihrer Kenntnisse und Erfahrungen können relevante Gefährdungen analysiert und wirksame - vor allem praxisgerechte - Maßnahmen ergriffen werden.
Erforderlichenfalls hat sich die Unternehmerin oder der Unternehmer bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" beraten zu lassen. Diese Beratung soll z.B. durch
Gerade die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann die systematische Vorgehensweise bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern und steht mit ihrem Fachwissen bei der Suche nach geeigneten Maßnahmen beratend zur Seite.
Die Schritte einer Gefährdungsbeurteilung
In diesem Kapitel werden die einzelnen Schritte der Gefährdungsbeurteilung erklärt. Im Anschluss daran veranschaulichen Praxisbeispiele den hier dargestellten theoretischen Hintergrund.
Schritt 1: Ermitteln der Gefährdung
Der Begriff "Gefährdung" kennzeichnet das räumliche und zeitliche Zusammentreffen von Personen (Feuerwehrangehörigen) mit Gefahrenquellen (vergleichbar mit dem Begriff "Gefahren der Einsatzstelle") und beschreibt den möglichen Gesundheitsschaden. Das Ermitteln von Gefährdungen ist die systematische Bestandsaufnahme aller Möglichkeiten, bei denen Feuerwehrangehörige durch Gefahren Schaden nehmen können und kann anhand der Leitfrage "Was kann passieren?" durchgeführt werden.
Gefährdungsgruppen
| Gefährdungen | Beispiele |
| Mechanische Gefährdung |
|
| Elektrische Gefährdung |
|
| Chemische Gefährdung |
|
| Biologische Gefährdung |
|
| Brand- und Explosionsgefährdung |
|
| Thermische Gefährdung |
|
| Physikalische Gefährdung |
|
| Erhöhung der Gefährdung durch zusätzliche gefahr- bringende Bedingungen |
|
| Psychische Belastung |
|
| Physische Belastung |
|
| Gefährdung durch Organisationsmängel |
|
Schritt 2: Risikobeurteilung
Für die in Schritt 1 ermittelten Gefährdungen ist zunächst das Risiko zu beurteilen. Als Risiko (R) wird das Produkt aus der Wahrscheinlichkeit (W), dass ein Schaden eintritt, und den mögliche Folgen (F) für Feuerwehrangehörige bezeichnet.
Risiko (R) = Wahrscheinlichkeit (W) x Folgen (F)
Die Eintrittswahrscheinlichkeit (W) wird in fünf Kategorien eingeteilt:
| Eintrittswahrscheinlichkeit (W) | |
| 0 | nie (absolut keine Gelegenheit, auf die Gefahr zu treffen) |
| 1 | ausnahmsweise |
| 2 | gelegentlich |
| 3 | wahrscheinlich |
| 4 | immer |
Die möglichen gesundheitlichen Folgen (F) werden in fünf Kategorien eingestuft:
| Folgen (F) | ||
| 0 | ohne Folgen | |
| 1 | gering | leichte, reversible Verletzungen, z.B. kleine Schnittwunden, Abschürfungen, Verstauchungen |
| 2 | mäßig | schwere Verletzungen, z.B. Knochenbrüche, Verbrennungen 2. Grades |
| 4 | hoch | lebensbedrohliche Verletzungen, schwere bleibende Gesundheitsschäden, z.B. Querschnittslähmung, Erblindung |
| 8 | Extremfall | Tod |
Um das Risiko quantitativ bestimmen zu können, gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Im Folgenden wird die Variante vorgestellt, die in der DGUV Information 205-014 "Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr" angewendet wird.
In der Matrix lässt sich aus dem Schnittpunkt von Eintrittswahrscheinlichkeit (W) und Folgen (F) direkt die Risikogruppe
ablesen.
Die Risikogruppe zeigt den Handlungsbedarf auf, indem sie die Dringlichkeit und die Reich weite der erforderlichen Maßnahmen vorgibt.
Schritt 3: Ableiten von Schutzzielen
Schutzziele beschreiben noch keine Maßnahmen, sondern legen den zu erreichenden Soll-Zustand fest. Dieser kann vielfach aus dem Vorschriften- und Regelwerk entnommen werden, beispielsweise in Form festgelegter Grenzwerte. Vor der Suche nach Maßnahmen ist es wichtig, zu definieren, welches Ziel man damit erreichen will. Denn nur wer sein Schutzziel kennt, kann passende Maßnahmen ergreifen. Damit verringert sich die Gefahr, Maßnahmen mit zu geringer ("Tropfen auf den heißen Stein") oder übertriebener ("mit Kanonen auf Spatzen schießen") Reichweite festzulegen.
Schritt 4: Maßnahmen auswählen, umsetzen und auf Wirksamkeit überprüfen
Keine Tätigkeit der Feuerwehr kann unter Ausschluss jeglichen Risikos erfolgen. Es ist aber notwendig, sich darüber im Klaren zu sein, welches Risiko als noch akzeptabel angesehen werden kann. Dieses akzeptable Risiko wird als Grenzrisiko bezeichnet. Die Differenz zwischen dem festgestellten Risiko (Ist-Zustand) und dem akzeptablen Restrisiko (Soll-Zustand) bestimmt die erforderliche Reichweite von zu ergreifenden Maßnahmen.
Die Beseitigung oder Reduzierung der Gefahrenquelle steht dabei an oberster Stelle. Nur wenn dies nicht möglich ist, muss das Wirksamwerden der Gefahrenquelle durch technische, organisatorische Maßnahmen, geeignete persönliche Schutzausrüstung und zuletzt durch sicherheitsgerechtes Verhalten minimiert werden. Die Auswahl geeigneter Maßnahmen orientiert sich an der so genannten Zielhierarchie.
Es sind primär Maßnahmen zu treffen, die sich weit oben in der Zielhierarchie befinden, da diese am wirksamsten sind. Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen müssen bei diesen Betrachtungen nachrangig gegenüber einem wirksamen Schutz der Feuerwehrangehörigen sein.
Bei der Festlegung von Maßnahmen ist zu berücksichtigen, dass sich dadurch neue Gefährdungen als "Nebenwirkung" ergeben können, die wiederum zu beurteilen sind. So würden z.B. Abgasschläuche für Dieselmotoremissionen, die in Feuerwehrhäusern am Boden verlegt werden, neue Gefährdungen wie "Stolpern und Stürzen" mit sich bringen.
Sind Maßnahmen ausgewählt, muss festgelegt werden:
Nach Umsetzung der Maßnahmen muss eine Überprüfung stattfinden, ob damit das Restrisiko tatsächlich unter das vorher definierte Grenzrisiko gesenkt werden konnte. Eventuell müssen andere, auch ergänzende Maßnahmen getroffen werden.
Schritt 5: Dokumentation
Nach § 3 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Die Erfüllung der Dokumentationspflicht ist nicht nur ein formaler Vorgang; sie dient darüber hinaus auch der Rechtssicherheit der Unternehmerin bzw. des Unternehmers.
Über die Form der Dokumentation können die Verantwortlichen frei entscheiden. Als Hilfestellung findet sich im Anhang ein Beispiel für eine Dokumentationsvorlage.
Die Dokumentation dient darüber hinaus als Basis für die regelmäßige Unterweisung der Feuerwehrangehörigen, um über Gefahren und festgelegte Maßnahmen aufzuklären.
Schritt 6: Unterweisen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung
Damit die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Maßnahmen von allen Feuerwehrangehörigen auch umgesetzt und gelebt werden, müssen sie entsprechend unterwiesen werden.
Auf diese Weise kann die Forderung aus § 8 DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" erfüllt werden: "Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die möglichen Gefahren und Fehlbeanspruchungen im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren regelmäßig zu unterweisen". Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden; sie muss dokumentiert werden.
Weitergehende Hinweise, wie die Unterweisung ansprechend und zielführend gestaltet werden kann, finden sich in der DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst".
Schritt 7: Regelmäßig überprüfen
Die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt den Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Ermittlung. Da sich dieser Zustand verändern kann (z.B. durch Änderungen der Einsatzbedingungen, der Ausrüstung, der baulichen Anlagen), muss die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls nach diesem Schema aktualisiert werden. Gleichzeitig erfolgt durch das regelmäßige Überprüfen der Gefährdungsbeurteilung eine Kontrolle, ob tatsächlich die einst beschlossenen Maßnahmen umgesetzt werden, wie z.B.:
Die wesentlichen Schritte der Gefährdungsbeurteilung werden anhand der folgenden Beispiele veranschaulicht:
| Wichtiger Hinweis |
| Da die Gefährdungsbeurteilung immer die spezifischen Bedingungen der jeweiligen Feuerwehr vor Ort berücksichtigen muss, können diese Beispiele nur dazu dienen, die Grundlagen zu verdeutlichen. In diesen Beispielen sind einige der wichtigsten Gefährdungen aufgeführt; sie sind nicht abschließend und ersetzen keinesfalls die eigenen Gefährdungsbeurteilungen zu diesen Tätigkeiten. Denn unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen vor Ort ergeben sich unter Umständen von Feuerwehr zu Feuerwehr abweichende Ergebnisse bei der Ermittlung von Gefährdungen, der Beurteilung der Risiken und der Auswahl von Maßnahmen. |
| Anmerkung |
| Für die Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung wird auch auf die DGUV Information 205-014 "Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr" hingewiesen. |
| Gefährdungsbeurteilung für: "Arbeiten mit der Motorsäge" | ||||||||
| Schritt 1 | Schritt 2 | Schritt 3 | Schritt 4 | |||||
| Ermittlung der Gefährdung | Risikobeurteilung | Schutzziel | Maßnahmen (Zielhierarchie beachten!) | |||||
| Wahr- scheinlichkeit | Folgen | Risiko- gruppe | ||||||
| mechanische Gefährdung | verantwortlich | Termin | erledigt | |||||
| sich schneiden | ohne Schutz:
[3] wahrscheinlich | [4]
hoch | [12] | Schnittverletzungen müssen vermieden werden |
| |||
| getroffen werden (herabfallende Äste, umfallende Bäume, sägen von Holz unter Spannung) | [2]
gelegentlich | [8]
Tod | [16] | Verletzungen durch herabfallende Äste, umfallende Bäume und freiwerdende Spannung im Holz sind auszuschließen |
| |||
| chemische Gefährdung | ||||||||
| Abgasinhalation | [2]
gelegentlich | [1]
gering | [2]
| Inhalieren von Abgasen vermeiden |
| |||
| Hautkontakt mit Treib- und Schmierstoffen
(Spritzer beim Betanken) | [1]
ausnahmsweise | [1]
gering | [1] | Hautkontakt mit Treib- und Schmierstoffen vermeiden |
| |||
| biologische Gefährdung | ||||||||
| Zeckenbiss (FSME, Borreliose) | [2]
gelegentlich | [2]
mäßig | [4] | Infektionen durch Zeckenbisse sind zu vermeiden, Auswirkungen zu minimieren |
| |||
| physikalische Gefährdung | ||||||||
| Lärmschwerhörigkeit
(auch für Nebenstehende!) | [4]
immer | [2]
mäßig (irreversibel) | [8] | Schädigung des Gehörs durch Lärm ist auszuschließen |
| |||
| usw. | ||||||||
| Gefährdungsbeurteilung für: "Arbeiten mit der Motorsäge" | ||||||||
| Schritt 1 | Schritt 2 | Schritt 3 | Schritt 4 | |||||
| Ermittlung der Gefährdung | Risikobeurteilung | Schutzziel | Maßnahmen (Zielhierarchie beachten!) | |||||
| Wahr- scheinlichkeit | Folgen | Risiko- gruppe | ||||||
| mechanische Gefährdung | verantwortlich | Termin | erledigt | |||||
| sich Quetschen, Schneiden (Herausnehmen / Verstauen der Tragkraftspritze) | [1] | [1] | [1] | Verletzungen durch Quetschen und Schneiden sind zu vermeiden |
| |||
| stolpern und stürzen
(an Böschungen, ins kalte Wasser) | [2] | [2] | [4] | Verletzungen durch Stolpern und Stürzen sind zu vermeiden |
| |||
| getroffen werden
(rückschlagende Handkurbel) | [1] | [2] | [2] | Verletzungen durch rückschlagende Handkurbel sind zu vermeiden |
| |||
| thermische Gefährdung | ||||||||
| sich verbrennen
(an heißen Oberflächen, z.B. Abgasschlauch, Motor) | [1] | [1] | [1] | Verbrennungen durch Kontakt mit heißen Oberflächen sind zu vermeiden |
| |||
| Brand- und Explosionsgefährdung | ||||||||
| Brand- und Explosionsgefahr beim Verschütten von Kraftstoff | [1] | [2] | [2] | Verletzungen durch Brand und Explosion sind zu vermeiden |
| |||
| chemische Gefährdung | ||||||||
| Einatmen von Kraftstoffdämpfen beim Betanken | [1] | [1] | [1] | Das Einatmen von Kraftstoffdämpfen
ist zu vermeiden |
| |||
| Einatmen von Motorabgasen | [2] | [1] | [2] | Abgasinhalation ist zu vermeiden |
| |||
| Hautkontakt mit Kraftstoff | [1] | [1] | [2] | Hautkontakt mit Kraftstoff ist zu vermeiden |
| |||
| physikalische Gefährdung | ||||||||
| Gehörschäden durch Betriebslärm von Motoren | [3] | [2] | [6] | Gehörschäden durch Betriebslärm sind zu vermeiden |
| |||
| usw. | ||||||||
| Gefährdungsbeurteilung für: "Arbeiten mit der Motorsäge" | ||||||||
| Schritt 1 | Schritt 2 | Schritt 3 | Schritt 4 | |||||
| Ermittlung der Gefährdung | Risikobeurteilung | Schutzziel | Maßnahmen (Zielhierarchie beachten!) | |||||
| Wahr- scheinlichkeit | Folgen | Risiko- gruppe | ||||||
| mechanische Gefährdung | verantwortlich | Termin | erledigt | |||||
| Abstürzen vom Dach | [2] | [8] | [16] | Verletzungen durch Absturz sind zu vermeiden |
| |||
| Durchstürzen (Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, geschwächte Dachkonstruktion) | [1] | [8] | [8] | Verletzungen durch Durchbrechen sind zu vermeiden |
| |||
| Getroffen werden (Feuerwehrangehörige am Boden durch herabfallende Gegenstände) | [2] | [2] | [4] | Verletzungen durch herabfallende Gegenstände sind auszuschließen |
| |||
| Angefahren werden (Verkehrsteilnehmer) | [1] | [2] | [2] | Verletzungen durch fahrende Fahrzeuge sind auszuschließen |
| |||
| elektrische Gefährdung | ||||||||
| Stromschlag (Stromeinspeisung über Dachständer) | [2] | [8] | [16] | Gefährdungen durch den elektrischen Strom sind auszuschließen |
| |||
| physische Belastung | ||||||||
| Körperliche Überbelastung (z.B. beim Schneeschaufeln auf Dächern) | [3] | [1] | [3] | Körperliche Überbelastung ist zu vermeiden |
| |||
| thermische Gefährdung | ||||||||
| Sich erkälten, Erfrierungen | [1] | [1] | [1] | Verletzungen und Erkrankungen durch thermische und klimatische Bedingungen sind zu vermeiden |
| |||
| Sonnenstisch, Hitzschlag | [1] | [1] | [1] | Verletzungen und Erkrankungen durch thermische und klimatische Bedingungen sind zu vermeiden |
| |||
| usw. | ||||||||
| Dokumentation der Gefährdungen, Risikobeurteilung, Schutzziele und Maßnahmen | |||||||||
| Feuerwehr: | Gemeinde/Stadt | Zustimmung Leitung der Feuerwehr | |||||||
| Datum | Unterschrift | Datum | Unterschrift | ||||||
| Gefährdungsbeurteilung für: | |||||||||
| Nr. | Gefährdung | Risiko | Schutzziel | Maßnahme(n) | verantwortlich | Termin | erledigt | ||
| W | F | R | |||||||
| [ ] | Datum | wirksam: ja [ ] | nein [ ] |
| [ ] | Datum | wirksam: ja [ ] | nein [ ] |
| [ ] | Datum | wirksam: ja [ ] | nein [ ] |
| [ ] | Datum | wirksam: ja [ ] | nein [ ] |
Weiterführende Literatur
DGUV Vorschriften- und Regelwerk
Bezugsquelle:
Zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen
| ENDE | |