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DGUV Information 207-002 / BGI/GUV-I 5168 - Sicherheit und Gesundheit an ausgelagerten Arbeitsplätzen
Hilfestellungen zur Zusammenarbeit von Werkstätten für behinderte Menschen und Anbietern von ausgelagerten Arbeitsplätzen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 10/2012; 07/2019)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Archiv 10/2012
DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Rechtsvorschriften zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. Sie sollen den handelnden Personen vor Ort eine Hilfestellung bei der Umsetzung der Pflichten aus den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder den Unfallverhütungsvorschriften geben. Diese Vorschriften sind auf Grund der geforderten Rechtssicherheit häufig nicht in der Sprache der Praxis verfasst. Der Praktiker im Unternehmen fragt sich daher oft, welche Vorschriften für ihn gelten, wo er sie findet und wie sie umzusetzen sind. Genau da setzt diese Information als Handlungshilfe für die Praxis an, um bei Entscheidungen "auf der sicheren Seiten zu stehen".
DGUV Informationen richten sich in erster Linie an Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Führungskräfte und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Unter dem Begriff Menschen mit Behinderung werden im Folgenden sowohl Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung als auch Menschen mit psychischer Erkrankung verstanden.
Die verwendeten Abkürzungen werden dort, wo sie im Text erstmalig erwähnt werden, im Volltext genannt.
1 Einführung, Anwendungsbereich
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind nach § 219 Sozialgesetzbuch IX ( SGB IX) Einrichtungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Eine der Aufgaben einer WfbM ist es, den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen steht hierfür zur Verfügung u.a. auch ausgelagerte Arbeitsplätze auf dem allgemeinen, dem sogenannten ersten Arbeitsmarkt. Diese Forderung ergibt sich auch aus § 5 Werkstattverordnung ( WVO).
In ausgelagerten Arbeitsplätzen erfahren WfbM-Beschäftigte eine den Bedingungen des allgemeinen Arbeitslebens nahekommende berufliche Rehabilitation in einem Unternehmen außerhalb der Werkstatt. Ein Bestandteil dieser Rehabilitation ist die Einbindung der WfbM-Beschäftigten in die Organisations- und Ablaufstruktur des aufnehmenden Betriebes.
Hierbei ist zu beachten, dass Menschen mit Behinderung auch auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz den Status als WfbM-Beschäftigte behalten. Ein Anspruch gegenüber der WfbM auf berufliche Bildung, Begleitung, Förderung, Assistenz und Hilfestellung besteht weiterhin. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz zeitlich befristet oder dauerhaft ausgelagert ist.
Durch ihren rehabilitativen Charakter grenzt sich die Beschäftigung von WfbM-Beschäftigten auf ausgelagerten Arbeitsplätzen grundsätzlich von der Arbeitsnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( AÜG) ab. Wegen ihres besonderen Status gelten WfbM-Beschäftigte nicht als Arbeitnehmer. Das AÜG findet deshalb keine Anwendung 1)).
Nach Auffassung des Fachbereichs Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sollen ausgelagerte Arbeitsplätze dauerhaft keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze verdrängen, vernichten oder in Konkurrenz dazu treten. Sie stellen ein zusätzliches Angebot dar.
Die Rahmenbedingungen und Schnittstellen, unter denen die Tätigkeiten auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz erfolgen, sind stets durch einen schriftlichen Vertrag zwischen der Werkstatt und dem aufnehmenden Betrieb zu regeln. Auf dem ausgelagerten Arbeitsplatz behält die WfbM die Pflichten der betrieblichen Sicherheit und Gesundheit gegenüber dem Menschen mit Behinderung. Parallel hat auch der aufnehmende Betrieb Pflichten bezüglich betrieblicher Sicherheit und Gesundheit gegenüber WfbM-Beschäftigten. Die Zuständigkeit für die Umsetzung dieser Pflichten ist im Vertrag oder durch eine zusätzliche schriftliche Arbeitsschutzvereinbarung festzulegen.
Unterschiedliche Erwartungen und fehlende Kenntnisse über die jeweils andere Einrichtung - einerseits WfbM und andrerseits aufnehmender Betrieb - bringen im Alltag oftmals Schwierigkeiten und Probleme mit sich.
Für ausgelagerte Arbeitsplätze gilt das gleiche wie für die Arbeit im Unternehmen insgesamt:
In dieser Information finden Sie Kriterien und Hilfen,
und
Bevor ausgelagerte Arbeitsplätze eingerichtet werden können, müssen sich beide Vertragsparteien über die Notwendigkeit von beschützenden und individuell zugeschnittenen Rahmenbedingungen einig werden. Die Einbindung der Verantwortlichen beider Vertragsparteien ist zu gewährleisten.
Nach den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG), des Arbeitssicherheitsgesetzes ( ASiG) sowie der DGUV Vorschrift 1 sind für WfbM-Beschäftigte auf ausgelagerten Arbeitsplätzen folgende Pflichten für die Sicherstellung der betrieblichen Sicherheit und Gesundheit zu erfüllen:
Daher muss die entsendende WfbM zusammen mit dem aufnehmenden Betrieb durch organisatorische Regelungen und Absprachen dafür sorgen, dass die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit auch auf Außenarbeitsplätzen gewährleistet ist. Insbesondere für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen an den ausgelagerten Arbeitsplätzen und die hieraus abzuleitenden Maßnahmen sind sowohl die WfbM als auch der aufnehmende Betrieb zuständig.
Hilfreich ist die Benennung einer verantwortlichen Patin oder eines verantwortlichen Paten für die WfbM-Beschäftigte oder den WfbM-Beschäftigten im aufnehmenden Betrieb. Diese Patenschaft fordert ein hohes Maß an sozialer Kompetenz und Verantwortungsbewusstsein im Betrieb. Die Paten sollten sowohl menschlich als auch fachlich geeignet und motiviert sein, sich beim Einsatz von WfbM-Beschäftigten auf die besonderen Anforderungen des "Neuen" einzulassen. Zudem sind Paten mit Weisungsbefugnis auszustatten, um ihrer Verantwortung gerecht werden zu können.
Da der Anspruch der WfbM-Beschäftigten auf berufliche Bildung, Begleitung, Förderung, Assistenz und Hilfestellung gegenüber der WfbM bestehen bleibt, ist von dort aus eine angemessene Betreuung durch Fachkräfte während der Beschäftigung auf dem ausgelagerten Arbeitsplatz erforderlich.
Für dieses Tätigkeitsfeld haben sich viele Berufsbezeichnungen etabliert, die aber nicht bundeseinheitlich verwendet werden. Üblich sind hier zurzeit Bezeichnungen wie
Im Folgenden wird der Einfachheit halber von der Integrationsbegleitung 2) gesprochen.
Eine enge Zusammenarbeit zwischen WfbM und aufnehmenden Betrieb bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist unerlässlich. Insbesondere ein Austausch zwischen Integrationsbegleitung und den Paten soll gewährleistet sein, um im Vorwege für gute Rahmenbedingungen zu sorgen und bei erkennbaren Schwierigkeiten im Rahmen der Beschäftigung, rechtzeitig notwendige Maßnahmen abstimmen zu können. In der Regel besitzt der Personenkreis der Integrationsbegleitung zu wenige Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit. Eine bundesweit einheitliche Ausbildung existiert bisher nicht. Erforderliche Kenntnisse in der betrieblichen Sicherheit und Gesundheit müssen derzeit in Eigenregie erworben werden. Hierbei hat sich die enge Zusammenarbeit mit den Arbeitsschutzexperten (Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärztin oder Betriebsarzt ) der WfbM und des aufnehmenden Betriebes bewährt.
Die folgenden Dokumente und Checklisten sollen bei der Einrichtung ausgelagerter Arbeitsplätze und der Vertragsgestaltung bzw. der Arbeitsschutzvereinbarung unterstützen. Adressat sind die Verantwortlichen in der WfbM und in den aufnehmenden Betrieben. Die Inhalte sind nicht abschließend und können bzw. sollen jeweils individuell an die Gegebenheiten angepasst werden.
Inhalt der Dokumente sind neben rechtlichen Informationen auch Hilfen
Weiterhin unterstützen die Dokumente eine nachträgliche Auswertung eines Einsatzes der bzw. des WfbM-Beschäftigten auf dem ausgelagerten Arbeitsplatz, um diese Beschäftigungsmöglichkeiten im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses (KVP) ständig zu optimieren.
2 Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
| AMV | Arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV) Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufskrankheiten. |
| Arbeitsschutzvereinbarung | Die Arbeitsschutzvereinbarung wird als eingeführter Kurzbegriff für eine Vereinbarung zwischen WfbM und aufnehmendem Betrieb zur betrieblichen Sicherheit und Gesundheit der betreuten Beschäftigten an ausgelagerten Arbeitsplätzen verwendet. |
| ArbMedVV | Arbeitsmedizinvorsorgeverordnung Sie regelt tätigkeitsbezogen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. |
| ArbSchG | In dem "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit" (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 07.08.1996 ist die Pflicht zur Erstellung einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung festgeschrieben. |
| ASiG | Das "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) vom 12.12.1973, zuletzt geändert am 31.10.2006, ist die rechtliche Grundlage für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie WfbM-Beschäftigten. Der Umfang der erforderlichen Betreuung ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 2. |
| AÜG | Das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung ( Arbeitnehmerüberlassunggesetz), zuletzt geändert am 20.12.2011, regelt die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern durch ihren Arbeitgeber (Verleiher) zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher). |
| BA | Betriebsärztin oder Betriebsarzt (BA) Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind Ärzte mit Fach- oder Zusatzausbildung für die betriebliche Sicherheit und Gesundheit. Sie beraten Unternehmer und die gewählte Vertretung der Beschäftigten in allen Fragen der betrieblichen Sicherheit und Gesundheit. Ihnen obliegt in der Regel auch die Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge. |
| BAGüS | Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) ist ein freiwilliger Zusammenschluss aller 23 überörtlichen Träger der Sozialhilfe in der Bundesrepublik Deutschland. Überörtliche Träger der Sozialhilfe sind, je nach Landesrecht, entweder die Länder oder höhere Kommunalverbände. Die Aufgaben der BAGüS richten sich nach Bestimmungen des SGB XII, das den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe Aufgaben von überregionaler Bedeutung und/oder besonderer finanzieller Tragweite zuweist. |
| DGUV Regel 100-001 | In der Regel "Grundsätze der Prävention" werden die in der DGUV Vorschrift 1 beschriebenen Freiräume durch praxisorientierte Beispiele aufgefüllt und konkretisiert. |
| DGUV Vorschrift 1 | In der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" werden die Grundpflichten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aufgeführt und der in ASiG und ArbSchG festgelegte Schutz der Mitarbeiter auch auf (ehrenamtliche) Beschäftigte ausgedehnt. |
| BRK | Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention). Der UN-Behindertenrechtskonvention von 2006 wurde in Deutschland per Gesetz zugestimmt und damit die darin enthaltenen Rechtsforderungen als gesetzlich verbindlich erklärt. |
| Dienstleistungsgruppe im Arbeitsbereich | Diese aus Gruppenleiter und Werkstattangehörigen bestehenden Gruppen werden im außerhalb der Werkstatt bei Betrieben oder Privatpersonen tätig. Sie stellen keine ausgelagerten Arbeitsplätze dar. |
| GdB | Grad der Behinderung (GdB): Eine Behinderung ist im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) definiert: "Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist." Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Der Begriff GdB wird im Schwerbehindertenrecht verwendet ( Teil 2 SGB IX) und ist die Grundlage für die Ansprüche der Menschen mit Behinderung. |
| gFAB | Die geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (gFAB) wirkt mit bei der Planung, Gestaltung und Durchführung berufsbildender, lernförderlicher und arbeitspädagogischer Maßnahmen für Menschen mit geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung. Ihr Ziel ist es, Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt zu integrieren. |
| HACCP= | Präventives, anerkanntes Konzept für gute Praxis der Lebensmittelhygiene: |
| H azard: | Gefährdung, Gefahr für die Gesundheit (z.B. Infektionen) |
| A nalysis: | Analyse, Untersuchung der Gefährdung (z.B. Verderb, Keime) |
| C ritical: | kritisch, entscheidend zur Beherrschung (Kühlung, Verpackung) |
| C ontrol: | Lenkung, Überwachen der Bedingungen (Temperaturmessung) |
| P oint: | Punktstelle im Verfahren (was an welcher Stelle gemacht wird) In der Richtlinie 93/43 des Rates vom 14. Juli 1993 über Lebensmittelhygiene ist dieses System verbindlich für alle Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder verteilen. |
| IfSG | Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ( Infektionsschutzgesetz). Der Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. |
| Inklusionsbetrieb | Ein Inklusionsbetrieb ist ein juristisch selbstständiger Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarktes der in erheblichem Umfang dauerhaft Menschen mit Behinderung zu ortsüblichen Entlohnungen beschäftigt. Er verfolgt damit wirtschaftliche Ziele und erhält Nachteilsausgleiche aus der Ausgleichsabgabe. |
| PSA | Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Sie soll den Körper der Beschäftigten vor Gefahren schützen, die weder durch technische, noch durch organisatorische Maßnahmen beseitigt oder ausreichend vermindert werden können. Wer ein Unternehmen führt, hat PSA personenbezogen und kostenlos bereitzustellen, bei Bedarf zu reinigen und Instand zu setzen. |
| SGB IX | Sozialgesetzbuch IX: Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch ( SGB IX) regelt die Rehabilitation und Teilhabe der Menschen mit Behinderung in Deutschland. Das SGB IX ist die Grundlage für die Ansprüche der Menschen mit Behinderung im Rehabilitations- und Schwerbehindertenrecht. Das Gesetz trat am 1. Juli 2001 in Kraft. |
| SGB XII | Sozialgesetzbuch XII: Das Zwölfte Sozialgesetzbuch ( SGB XII) regelt die Sozialhilfe in Deutschland. Das SGB XII ist die Grundlage für die Ansprüche auf Sozialhilfe und u.a. auf die Eingliederungshilfe der Menschen mit Behinderung. Das Gesetz trat am 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzte das Bundessozialhilfegesetzbuch. |
| SiFA/FASI | Fachkraft für Arbeitssicherheit (meist mit SiFA oder FASI abgekürzt): Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind überwiegend technisch ausgebildet (Meisterinnen und Meister, Technikerinnen und Techniker oder Ingenieurinnen und Ingenieure) und haben eine sicherheitstechnische Qualifikation. Sie beraten Personen, die Unternehmen führen und die gewählte Vertretung der Beschäftigten in allen Fragen der betrieblichen Sicherheit und Gesundheit. |
| TOP Prinzip | Technische, Organisatorische, Personenbezogene Maßnahmen: Nach § 4 ArbSchG hat der Unternehmer Gefahren immer direkt an der Quelle zu beseitigen oder zu entschärfen. Wo dies allein nicht zum Ziel führt, müssen ergänzende organisatorische und personenbezogene Maßnahmen ergriffen werden, ggf. auch in Kombination miteinander. |
| WfbM | Die Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) ist eine Einrichtung zur Teilhabe der Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben nach § 219 SGB IX. Die Werkstatt sichert die Teilhabe an Arbeit und Gesellschaft den Menschen, welche sich ihr Leben aufgrund ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder durch Erwerbsarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sichern können. Die Aufgaben der Werkstatt sind in § 219 SGB IX definiert. |
| WfbM-Beschäftigte | Menschen mit Behinderung - im Folgenden als WfbM-Beschäftigte bezeichnet - befinden sich in der WfbM nach § 221 Abs. 1 SGB IX in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sie keine Arbeitnehmende sind und soweit sich aus dem zugrundeliegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt. In diesem Status steht der Mensch mit Behinderung zu dem zuständigen Rehabilitationsträger in einem Sozialleistungsverhältnis. Der Werkstatt erbringt die Rehabilitationsleistung zugunsten der Menschen mit Behinderung und gewährt sämtliche im Arbeitsleben notwendigen Schutzrechte. |
| WVO | Die Werkstättenverordnung ( WVO) regelt die Aufgaben und Organisation der Werkstatt für behinderte Menschen. Die WVO definiert die fachlichen Anforderungen an die Werkstatt und schreibt das Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen vor. Die Verordnung trat am 21. August 1980 in Kraft. |
3 Rechtliche Grundlagen und Empfehlungen für ausgelagerte Arbeitsplätze
Die Aufgaben einer WfbM sowie die Rahmenbedingungen zur Anerkennung einer WfbM werden in der Werkstättenverordnung (WVO) vom 13.08.1980, zuletzt geändert am 29.3.2017, beschrieben.
Laut § 5 Abs. 4 der WVO hat die Werkstatt zur Förderung des Übergangs von Menschen mit Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Maßnahmen zu treffen. Ausdrücklich werden "ausgelagerte Arbeitsplätze" genannt. Dies betrifft auch Qualifizierungsmaßnahmen von arbeitsuchenden oder sozial benachteiligten Personen. Bei der Planung und Umsetzung dieser Maßnahmen sind zuständige Rehabilitationsträger, das Integrationsamt und die Bundesagentur für Arbeit mit einzubeziehen.
Das SGB IX fordert nach § 219 Abs. 1 ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen, um den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderung Rechnung zu tragen. Nach Satz 5 und 6 des § 219 Abs. 1 SGB IX gehören sowohl zeitlich befristete zum Zwecke des Übergangs, als auch ausgelagerte Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zum Angebot einer WfbM.
Zeitlich befristete ausgelagerte Arbeitsplätze, wie z.B. betriebliche Praktika werden in § 5 Abs. 4 WVO beschrieben. Für dauerhaft ausgelagerte Plätze enthält die WVO keine speziellen Bestimmungen. Die Grundlagen nach § 5 Abs. 1 - 3 WVO sind allerdings zu beachten.
Arbeitsplätze außerhalb der WfbM können konzipiert sein als Plätze in einer Außenarbeitsgruppe oder als Einzelarbeitsplätze. Bei einer Außenarbeitsgruppe handelt es sich, um eine in sich geschlossenen Gruppe von betreuten Beschäftigten mit einer geprüften Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB) nach § 9 WVO, die sowohl für diese Arbeitsgruppe tätig und verantwortlich, als auch Ansprechperson für den Betrieb ist.
Keine ausgelagerten Arbeitsplätze im Sinne des § 219 SGB IX sind Plätze in Dienstleistungsgruppen des Arbeitsbereiches der WfbM. Diese aus Gruppenleiter und Werkstattangehörigen bestehenden Gruppen werden außerhalb der Werkstatt bei Betrieben oder Privatpersonen tätig, z. B Grünflächenpflege als Dienstleistung der WfbM.
Wie bereits ausgeführt, ändert die Tätigkeit auf ausgelagerten Arbeitsplätzen nichts am Status als WfbM-Beschäftigte nach § 221 SGB IX. Der Anspruch gegen die Werkstatt auf notwendige berufliche Bildung, Förderung und Begleitung sowie Zahlung des Arbeitsentgeltes besteht auch während der Tätigkeit auf ausgelagerten Arbeitsplätzen.
Die Umsetzung der sich aus § 219 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IX für die WfbM ergebenden Verpflichtungen erfordert zwingend entsprechende vertragliche Regelungen bzw. den Abschluss von Arbeitsschutzvereinbarungen zwischen dem Werkstattträger und dem Unternehmen des freien Arbeitsmarktes. Die WfbM bleibt weiter umfassend verantwortlich für WfbM-Beschäftigte auf ausgelagerten Arbeitsplätzen.
Nach den Werkstattempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) vom 01.01.2013 bedarf es insbesondere verbindlicher Regelungen zu u. a. folgenden Punkten:
Im Gegensatz zu WfbM haben Inklusionsbetriebe eine andere Funktion. Inklusionsbetriebe nach § 215 ff. SGB IX erfüllen mit den Zielen
die Voraussetzungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die dort beschäftigten Personen haben einen regulären Arbeitsvertrag mit dem Inklusionsbetrieb. Damit entfällt die Eigenschaft als WfbM-Beschäftigte bzw. WfbM-Beschäftigter ( § 221 SGB IX).
Inklusionsbetriebe können aber auch ausgelagerte Arbeitsplätze für Beschäftigte der WfbM anbieten. Für diese Fälle ist die Broschüre ebenfalls anzuwenden.
Die von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte UN-Konvention und das hierzu erlassene Gesetz haben die volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderung an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft zum Ziel (Artikel 26 und 27 der Behindertenrechtskonvention). Dies schließt für Menschen mit Behinderungen folgende Punkte ein: Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern (Art. 27, Buchstabe e). Die Tätigkeit eines Menschen mit Behinderung auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz oder in einem Inklusionsbetrieb erfüllt diese Zielsetzungen.
4 Fünf Elemente
Um das Instrument "ausgelagerter Arbeitsplatz" sinnvoll und zielgerichtet zum Wohle des Menschen mit Behinderung einsetzen zu können, sind jeweils umfangreiche Vor- und Nachbereitungen sowie begleitende Maßnahmen des Einsatzes erforderlich. Nachfolgend sind 5 Elemente als Handlungshilfen für entsendende WfbM und aufnehmendes Unternehmen aufgeführt, anhand derer die Aspekte der betrieblichen Sicherheit und Gesundheit bei der Planung und dem Betreiben ausgelagerter Arbeitsplätze berücksichtigt und bewertet werden können.
Im Bedarfsfall können und sollen sie individuell angepasst werden. Unterstützen können folgende Funktionsträger:
Element 1: Anforderungen und Voraussetzungen an die WfbM-Beschäftigte festlegen
Element 2: Anforderungen an die WfbM und Beschäftigungsgeber
Element 3: Schnittstellen bei Kommunikation und Vertragsabwicklung
Element 4: Einsatzvorbereitung und -durchführung
Element 5: Einsatzauswertungen und Verbesserungen
4.1 Element 1: Anforderungen und Voraussetzungen an WfbM-Beschäftigte festlegen
Um für WfbM-Beschäftigte einen möglichst geeigneten ausgelagerten Arbeitsplatz zu finden, ist es erforderlich, das genaue Fähigkeitsprofil zu ermitteln (WfbM). Dieses Fähigkeitsprofil ist von WfbM und aufnehmendem Betrieb mit dem Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes abzugleichen und muss diesem zumindest genügen. Ein Muster für eine Handlungshilfe zur Ermittlung dieser Profile finden Sie in den Anhängen 3 und 4.
Ziel: Auswahl geeigneter beschäftigter Personen hinsichtlich Befähigung und Eignung. Darunter fallen unter anderem:
Ein kurzes Ablaufschema zum Einsatz von WfbM-Beschäftigten (Fähigkeiten) auf ausgelagerten Arbeitsplätzen (Anforderungen) befindet sich auf der nächsten Seite.
Checkliste 1: Prüfung persönlicher Voraussetzungen für WfbM-Beschäftigte auf ausgelagerten Arbeitsplätzen
Mit dieser Checkliste werden die persönlichen Voraussetzungen für WfbM-Beschäftigte geprüft, die auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz eingesetzt werden sollen.
| Anforderung | ja | nein | Umsetzung | |
| durch | bis | |||
| Ist ermittelt, für welche konkreten Tätigkeiten die oder der WfbM-Beschäftigte eingesetzt werden soll (Handlungshilfe Anforderungsprofil nutzen, Anhang 4)? | ||||
| Ist ermittelt, welche Gefährdungen bei diesen Tätigkeiten an den geplanten ausgelagerten Arbeitsplätzen vorliegen (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)? Technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen müssen in Rangfolge festgelegt werden. | ||||
| Sind die notwendigen Befähigungen der oder des WfbM-Beschäftigten für die in Frage kommenden Tätigkeiten festgelegt und mit den Ansprechpersonen der WfbM abgestimmt? | ||||
| z.B. Orientierung und Ansprache im Betrieb, Qualifikationen, Kenntnisse, Erfahrungen, körperliche Eignung, Nachweis von Befähigungen wie Lesen, Rechnen, Schreiben, ggf. Staplerschein, Motorsägenschein, ... | ||||
| Ist ermittelt, wie und durch wen fehlende Fertigkeiten vermittelt und erworben werden können. Ist hierzu ein Maßnahmenplan beschrieben? | ||||
| Ist ermittelt welche Voraussetzungen und Anforderungen bei diesen Tätigkeiten erforderlich sind und wer diese Kenntnisse vermitteln kann zum Beispiel spezielle Unterweisungen, arbeitsmedizinische Vorsorgen, Persönliche Schutzausrüstungen? | ||||
| Sind die betroffenen Bereiche und Stellen des aufnehmenden Betriebes bei der Bedarfsfestlegung einbezogen? Beispielsweise Abteilung- oder Teamleitung, Meisterinnen und Meister, Beschäftigtenvertretung, Behindertenbeauftragung. | ||||
| Besteht bei der oder dem WfbM-Beschäftigten Einsichtsfähigkeit und Kritikfähigkeit "Fremden" gegenüber? | ||||
| Ist ausreichende Mobilität vorhanden, kann die oder der WfbM-Beschäftigte sich im Betrieb "frei" bewegen? | ||||
4.2 Element 2: Anforderungen an die WfbM und den Beschäftigungsgeber
Der Erstkontakt und die erste Beurteilung von ausgelagerten Arbeitsplätzen für WfbM-Beschäftigte in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes erfolgt erfahrungsgemäß durch die Integrationsbegleitung der WfbM. Dieser Personenkreis besitzt zwar große pädagogische Fähigkeiten, um die Eignung von betreuten Menschen für diesen Arbeitsplatz beurteilen zu können. In der Regel verfügt die Integrationsbegleitung nur über geringe Kenntnisse in den Belangen der Sicherheit und Gesundheit auf den jeweiligen Arbeitsplätzen. Daher sind diese Personengruppen auf diesem Feld auf Unterstützung angewiesen.
Auch für den ausgelagerten Arbeitsplatz muss nach dem Arbeitsschutzgesetz und der DGUV Vorschrift 1 eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. In dieser Gefährdungsbeurteilung sind die Gegebenheiten des aufnehmenden Betriebes und die Besonderheiten der vermittelten WfbM-Beschäftigten zu berücksichtigen.
Da weder der aufnehmende Betrieb noch die Vertretung der WfbM diese Gefährdungsbeurteilung selbstständig erstellen können, besteht zwangsläufig die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit beider beteiligten Parteien.
Die Unterweisung der WfbM-Beschäftigten über die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen des ausgelagerten Arbeitsplatzes ist Aufgabe des auf nehmenden Betriebes. Abhängig von den Fähigkeiten der WfbM-Beschäftigten ist eine Unterstützung durch die WfbM erforderlich.
Ebenso müssen bei den vertraglichen Absprachen über den ausgelagerten Arbeitsplatz die Belange der Sicherheit und Gesundheit berücksichtigt werden. Hier empfiehlt sich, dem Vertrag eine besondere Arbeitsschutzvereinbarung beizufügen. Ein Muster für diese Arbeitsschutzvereinbarung finden Sie in Anhang 1.
Checkliste 2 a: Anforderungen an die WfbM
Mit dieser Checkliste werden die Voraussetzungen geprüft, die eine WfbM erfüllen muss, deren Beschäftigte auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz eingesetzt werden sollen.
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Anforderung | ja |
nein |
Umsetzung | |
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durch |
bis | |||
| Die WfbM hat eine Gefährdungsbeurteilung erstellt. | ||||
Die WfbM unterstützt und berät den aufnehmenden Betrieb:
| ||||
| Die WfbM verfügt über ein Förderungs- und Auswahlverfahren für den Einsatz von Beschäftigten auf ausgelagerten Arbeitsplätzen. | ||||
Die Integrationsbegleitung der WfbM
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| Die WfbM klärt die Anforderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit am ausgelagerten Arbeitsplatz vertraglich. | ||||
| Eine Arbeitsschutzvereinbarung (siehe Anhang 1) ist Bestandteil des Vertrags. Alternativ sind die Inhalte der Arbeitsschutzvereinbarung in den Vertrag eingearbeitet. | ||||
| Die WfbM hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und eine Betriebsärztin bzw. einen Betriebsarzt bestellt. | ||||
| Die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung der ausgelagerten Arbeitsplätze ist geregelt. | ||||
| Die WfbM hat den aufnehmenden Betrieb darüber unter richtet, dass Aufsichtspersonen des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers der WfbM (meist BGW) die WfbM-Beschäftigte am Arbeitsplatz aufsuchen dürfen. | ||||
Checkliste 2b : Anforderungen an den Beschäftigungsgeber (aufnehmendes Unternehmen)
Mit dieser Checkliste werden die Voraussetzungen geprüft, die ein aufnehmender Betrieb erfüllen muss, in dem WfbM-Beschäftigte auf einen ausgelagerten Arbeitsplatz eingesetzt werden sollen.
Mit der Checkliste 2b können beide Vertragsparteien vor Aufnahme einer Beschäftigung auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz klären, ob in dem aufnehmenden Betrieb die Besonderheiten der WfbM-Beschäftigten ausreichend berücksichtigt werden.
Hierbei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
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Anforderung |
ja |
nein |
Umsetzung | |
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durch |
bis | |||
| Ist für funktionierende Schnittstellen und gute Kommunikation gesorgt? | ||||
| Sind konkrete Anforderungen an die WfbM-Beschäftigte oder den WfbM-Beschäftigten benannt? | ||||
| Sind die Voraussetzungen für die Mobilität der oder des WfbM-Beschäftigten vorhanden? | ||||
| Besprechen qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Kreis der Belegschaft (z.B. Integrationsbegleitung) die Anforderungen und die Arbeitsbedingungen des Einsatzes mit den Vertretungen der WfbM? | ||||
| Unterstützt der aufnehmende Betrieb seine Beschäftigten vor und während des Einsatzes im eigenen Betrieb? | ||||
| Lässt der Betrieb zu, dass Beauftragte der WfbM die Einsatzbedingungen klären und die Beschäftigten während des Einsatzes vor Ort betreuen? | ||||
| Klärt der Betrieb vertraglich die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit: eine "Arbeitsschutzvereinbarung" ist Bestandteil des Vertrags? | ||||
| Der Betrieb hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und eine Betriebsärztin bzw. einen Betriebsarzt bestellt. | ||||
| Bei dem Betrieb liegt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vor. | ||||
| Ist dem Betrieb bekannt, dass Aufsichtspersonen des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers der WfbM (meist BGW) 4) oder der staatlichen Behörden die WfbM-Beschäftigten während des Einsatzes vor Ort an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen dürfen? | ||||
4.3 Element 3: Schnittstellen Kommunikation und Vertragsabwicklung
Bei der Einsatzvorbereitung von WfbM-Beschäftigten auf ausgelagerten Arbeitsplätzen werden die Zusammenarbeit, die Schnittstellen und die Arbeitsbedingungen eindeutig geklärt. Wichtig sind vor allem die Aspekte der Kommunikation und der Vertragsabwicklung.
Kommunikation
Integrationsbegleiterinnen und Integrationsbegleiter der Werkstatt klären persönlich mit dem aufnehmenden Betrieb die Arbeitsbedingungen und Schnittstellen ab. Dies geschieht am Einsatzort im aufnehmenden Betrieb.
Vertragsabwicklung
Der Vertrag enthält eine Arbeitsschutzvereinbarung, in der die Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Gefährdungen, Störungen und Probleme vereinbart sind. Umsetzungen und Änderungen der Tätigkeiten wie Veränderungen im Aufgabenbereich, die Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie werden geregelt.
Warum sollen die Verantwortlichkeiten und die Kommunikationswege vor Beginn der Tätigkeit geklärt werden?
Wie die Erfahrung zeigt, ist das Wissen der Arbeitsbedingungen und des Qualifikationsprofils der WfbM-Beschäftigten auf verschiedene Akteure im ausgelagerten Betrieb und in der WfbM verteilt. Durch Vernetzung lernen beide Seiten - sowohl die Ansprechpersonen im ausgelagerten Betrieb, als auch die Integrationsbegleitung der WfbM. Dadurch entsteht ein vollständiges Bild der Ausgangslage. Auf dieser Grundlage lassen sich Arbeitsbedingungen abstimmen, unter denen die WfbM-Beschäftigten sicher und gesund arbeiten können.
Wenn Kosten für die betriebliche Sicherheit und Gesundheit entstehen, muss vorher geklärt werden, wer sie trägt. Dies gilt unter anderem für PSA, Arbeitsmedizinische Vorsorge, spezifische Unterweisungen.
Selbst wenn dies alles geregelt ist, können Verhaltensweisen von Menschen mit Behinderung die Stammbelegschaft überraschen, weil diese völlig ungewöhnlich reagieren. Deshalb muss die Stammbelegschaft darauf vorbereitet werden. Wer ist dann verantwortlich und muss handeln, um die nicht vorhersehbaren Gefährdungen zu beseitigen? Auch dies soll durch eine Arbeitsschutzvereinbarung geregelt werden.
Checkliste 3: Schnittstellen Kommunikation und Vertragsabwicklung
Diese Checkliste richtet sich an die WfbM und aufnehmende Betriebe.
Hier werden die Schnittstellen der Kommunikation zwischen WfbM und Betrieb beschrieben, die im Rahmen eines ausgelagerten Arbeitsplatzes zu berücksichtigen sind.
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Anforderung |
ja |
nein |
Umsetzung | |
|
durch |
bis | |||
Hat die WfbM sichergestellt, dass die relevanten Abteilungen und Personen, wie
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| Ist in der WfbM festgelegt, wer Ansprechperson für die Vertragsabwicklung ist? | ||||
| Ist festgelegt, wer in der WfbM Ansprechperson für den jeweiligen ausgelagerten Arbeitsplatz ist, die sog. Patin oder der sog. Pate? | ||||
| Ist festgelegt, wer für den ausgelagerten Arbeitsplatz weisungsbefugt ist? | ||||
| Sind der Integrationsbegleitung die zu besetzenden Arbeitsplätze und -abläufe gezeigt worden? | ||||
Sind
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| Sind die genauen Einsatzbedingungen sowie die Anforderungen für einen sicheren und gesundheitsgerechten Einsatz mit der Integrationsbegleitung besprochen und abgeklärt? | ||||
Sind die Schnittstellen zwischen aufnehmendem Betrieb und WfbM festgelegt, z.B.
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| Hat die Patin bzw. der Pate des aufnehmenden Betriebes die Kolleginnen und Kollegen zum Umgang mit der bzw. dem WfbM-Beschäftigten informiert? | ||||
| Ist gewährleistet, dass die oder der WfbM-Beschäftigte in geeigneter Weise unterwiesen (Erst-/Folgeunterweisung) und eingearbeitet sind? | ||||
| Enthält der Vertrag zwischen WfbM und aufnehmendem Betrieb die Arbeitsschutzvereinbarung? | ||||
| Enthält die Arbeitsschutzvereinbarung die auftragsbezogenen Regelungen der betrieblichen Sicherheit und Gesundheit? | ||||
| Sind im Vertrag/der Arbeitsschutzvereinbarung Maßnahmen für Umsetzungen und Änderungen der Tätigkeit geregelt? | ||||
4.4 Element 4: Einsatzvorbereitung und -durchführung
Menschen mit Behinderung können nur dann effektiv und sicher auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz arbeiten, wenn deren Arbeitseinsatz so gut vorbereitet wird, dass sie ihre Arbeitsleistung sicher und störungsfrei erbringen können.
Wenn ein vorhandener Arbeitsplatz 1:1 durch einen Menschen mit Behinderung besetzt wird, ist mit der Möglichkeit einer Überforderung zu rechnen.
Diese wird erfahrungsgemäß vermieden, wenn ausgelagerte Arbeitsplätze Nischen besetzen, die bisher im aufnehmenden Betrieb so nicht ausgefüllt waren. Keinesfalls dürfen ausgelagerte Arbeitsplätze aktuelle Arbeitsplätze verdrängen.
Dazu sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Weiterhin muss geklärt werden, dass die Mobilität von WfbM-Beschäftigten gewährleistet ist. Dies betrifft den täglichen Weg zum ausgelagerten Arbeitsplatz und zurück nach Hause ebenso wie die Mobilität in dem aufnehmenden Betrieb. Soweit möglich sollten WfbM-Beschäftigten alle Wege ohne Hilfe zurücklegen können. Hierfür ist eine möglichst barrierefreie Arbeitsstelle notwendig; hierzu können
Auch sind möglicherweise abweichende Arbeits- und Pausenzeiten von Beschäftigten des aufnehmenden Betriebes und WfbM-Beschäftigten am ausgelagerten Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
Checkliste 4: Einsatzvorbereitung und Durchführung
Diese Checkliste richtet sich an die WfbM und den aufnehmenden Betrieb.
Hier werden die Schnittstellen zur Wahrung der Verantwortlichkeiten geprüft, die bei der Planung und während der Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen zu berücksichtigen sind.
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Anforderung, Aufgabe |
ja |
nein |
Umsetzung | |
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durch |
bis | |||
| 1 Ist festgelegt, wer im aufnehmenden Betrieb gegenüber den WfbM-Beschäftigten weisungsbefugt ist (z.B. Meisterin oder Meister, Vorarbeiterin oder Vorarbeiter)? | ||||
| 2 Ist eine "Patin" bzw. ein "Pate" als Ansprechperson (Vertrauensperson) benannt? | ||||
| 3 Sind Arbeitsaufgaben und Einsatzbereiche des WfbM-Beschäftigten im aufnehmenden Betrieb geklärt/einvernehmlich geregelt? (Protokoll!) | ||||
| 4 Ist festgelegt, wer im Betrieb vor Ort über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren in angemessener Weise unterrichtet? | ||||
| 5 Ist weiterhin festgelegt, wer seitens der WfbM ggf. methodisch hilft, Unterweisungsinhalte so aufzubereiten, dass die bzw. der WfbM-Beschäftigte die Inhalte versteht und im Betriebsalltag erkennt? (Unterweisung) | ||||
| 6 Ist geklärt, ob weitere Unterstützung und Beratung durch die WfbM erforderlich ist? (z.B. bei Erkrankungen, Einschränkungen) | ||||
| 7 Ist festgelegt wie und wer die bzw. den WfbM-Beschäftigten für ihre bzw. seine Tätigkeit jeweils einweist und einarbeitet? (Terminplanung hierzu festlegen!) | ||||
| 8 Stehen sichere Arbeitsmittel für WfbM-Beschäftigte zur Verfügung? | ||||
| 9 Werden arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorgen (AMV) durchgeführt? | ||||
| 10 Stehen erforderliche persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sowie ausreichend Umkleidemöglichkeiten und Sanitärbereiche zur Verfügung? (bitte an Spind/ Schließfach denken) | ||||
| 11 Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im aufnehmenden Betrieb über den Einsatz der bzw. des WfbM-Beschäftigten informiert? Zeitpunkt beachten! (auch an interne Dienstleistende, Pförtner/in, Werkschutz, Kantine denken) | ||||
| 12 Wurde überprüft, ob zwischen Personen im aufnehmenden Betrieb und der bzw. den WfbM-Beschäftigten soziale Probleme bestehen oder entstehen könnten und sind ggf. Maßnahmen eingeleitet, um mögliche Konflikte zu vermeiden? | ||||
| 13 Überprüft die zuständige verantwortliche Person im aufnehmenden Betrieb eine geplante Maßnahmenumsetzung (siehe auch Nr. 14) mittels der Anhänge 3 und 4 im Sinne einer Fortschreibung? | ||||
| 14 Werden interne Umbesetzungen (Arbeitsbereiche) und Änderungen der Tätigkeiten (Arbeitsinhalte) der bzw. des WfbM-Beschäftigten der beauftragten Person der WfbM (Integrationsbegleitung, ...) vor einer Realisierung gemeldet? | ||||
| 15 Ist es möglich, dass WfbM Beauftragte (SiFA, BA, Gruppenleitungen, begleitender Dienst) WfbM-Beschäftigte bei der Arbeit im aufnehmenden Betrieb aufsuchen? | ||||
| 16 Sind der zuständigen verantwortlichen Person im aufnehmenden Betrieb die Inhalte der Arbeitsschutzvereinbarung (Muster siehe Anhang 1) bekannt? | ||||
Zu Nr. 13 der Checkliste 4:
Die Bewertung sollte aufzeigen, dass die bzw. der WfbM-Beschäftigte am bisherigen Arbeitsplatz in allen wichtigen Bereichen ausreichende Kompetenzen und Fähigkeiten erreicht hat oder nicht erreichen kann. Weiterhin sind der bisherige Arbeitsplatz, ausgeführte Arbeiten und der geplante neue Arbeitsplatz mit dort auszuführenden Arbeiten eindeutig zu benennen. Sofern sich dabei Veränderungen bezüglich der Ansprechpartner, Zuständigkeiten im Betrieb und Verantwortlichkeiten ergeben, müssen diese ebenfalls hierzu genannt werden.
4.5 Element 5: Einsatzauswertung und Verbesserungen
Die größten Verbesserungspotentiale für eine reibungslose Integration sowie für eine optimale betriebliche Sicherheit und Gesundheit der WfbM-Beschäftigten sind in folgenden Bereichen zu finden:
Die folgende Checkliste hilft Ihnen bei der Auswertung des Einsatzes auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz und weist auf Verbesserungsmöglichkeiten hin. Damit die Reflektion der Einsatzauswertung im Alltag nicht untergeht, sollte sie auch während des Einsatzes in regelmäßigen vereinbarten Abständen erfolgen.
Diese Checkliste richtet sich an WfbM und aufnehmende Betriebe und befasst sich mit Aspekten, die im Anschluss an einer Beschäftigung auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz zu erfassen und zu bewerten sind. Anhand dieser Ergebnisse zeigt sich ggf. Korrekturbedarf bei der Planung und Einrichtung von zukünftigen ausgelagerten Arbeitsplätzen in demselben oder in einem anderen aufnehmenden Unternehmen.
Checkliste 5: Einsatzauswertung und Verbesserungen
Sollen neue WfbM-Beschäftigte auf einem bekannten und unveränderten ausgelagerten Arbeitsplatz eingesetzt werden, reicht in diesem Fall in der Regel eine verkürzte Beurteilung. Die grundlegenden benötigten Anforderungen und Fähigkeiten der/ des WfbM-Beschäftigten sowie die Anforderungen an den aufnehmenden Betrieb sind in Grundzügen schon bekannt; eine in die Tiefe gehende Beurteilung nach den vorangestellten Tabellen ist nicht mehr notwendig.
Um mögliche Abweichungen bei neuen WfbM-Beschäftigten auf dem bekannten ausgelagerten Arbeitsplatz und evtl. notwendige Maßnahmen ermitteln zu können, gibt die folgende Tabelle beispielhafte Hilfestellungen:
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Anforderung, Aufgabe |
ja |
nein |
Umsetzung | |
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durch |
bis | |||
| Organisation im aufnehmenden Betrieb | ||||
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| Schnittstellen WfbM/aufnehmender Betrieb | ||||
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| WfbM-Beschäftigte | ||||
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5 Zehn Fragen zu ausgelagerten Arbeitsplätzen
1. Wer ist im aufnehmenden Unternehmen die Weisungsbefugte Person, sog. "Patin bzw. Pate" für WfbM-Beschäftigte?
Grundsätzlich bleibt die WfbM im rechtlichen Sinne weisungsbefugt. Bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes haben WfbM und aufnehmender Betrieb eine Person zu bestimmen, zum Beispiel Meister*in oder Meister, Betriebs-Patin bzw. -Pate, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten (siehe § 6 DGUV Vorschrift 1). Dies sollte grundsätzlich immer im Vorfeld vertraglich fixiert werden.
2. Wer veranlasst und bezahlt die arbeitsmedizinische Vorsorge?
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung richtet sich an den Arbeitgeber. Damit ist die WfbM formal zuständig. Es empfiehlt sich, die Zuständigkeit im Vorfeld vertraglich zu klären. Die Erfahrung zeigt: Spezielle bzw. selten erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgen übernimmt der aufnehmende Betrieb, da er diese bereits für die Stammbelegschaft organisiert hat.
3. Wer stellt, bezahlt und pflegt die Persönliche Schutzausrüstung?
Wer Persönliche Schutzausrüstung stellt, bezahlt und pflegt, ist zwischen der WfbM und dem aufnehmenden Unternehmen zu vereinbaren.
4. Wer ist für die Unterweisung zuständig?
Grundsätzlich ist es Aufgabe des aufnehmenden Betriebes WfbM-Beschäftigte zu unterweisen. Dabei sind Vorkenntnisse und Erfahrung der bzw. des WfbM-Beschäftigten zu berücksichtigen. In der Regel muss dies mit Hilfe der WfbM erfolgen, um auf die Besonderheiten der WfbM-Beschäftigten eingehen zu können. Im Normalfall gilt: Allgemeine Unterweisungen werden durch die WfbM durchgeführt. Die arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Unterweisungen führt das aufnehmende Unternehmen vor Beginn der Tätigkeiten durch.
5. Kann das aufnehmende Unternehmen bei Problemen mit der/dem WfbM-Beschäftigten dessen Einsatz beenden?
Ja, wenn Bedingungen für eine vertragsgemäße Kündigung vorliegen. Der Einsatz muss beendet werden, wenn WfbM-Beschäftigte nicht in der Lage sind, die Tätigkeit ohne Gefahr für sich oder Andere aus zuführen (siehe § 7 DGUV Vorschrift 1).
6. Wo sind die WfbM-Beschäftigten gegen Unfälle versichert?
WfbM-Beschäftigte sind beim Unfallversicherungsträger der WfbM versichert (im Regelfall die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege -BGW).
7. In welchen Fällen haftet das aufnehmende Unternehmen?
Für den Einsatz von WfbM-Beschäftigten auf ausgelagerten Arbeitsplätzen gilt die übliche Unternehmerhaftung.
8. Wer bezahlt die Sachschäden, die betreute Beschäftigte verursachen?
WfbM-Beschäftigte arbeiten unter Aufsicht des aufnehmenden Unternehmens. Dieses haftet daher grundsätzlich für Sachschäden von WfbM-Beschäftigten und für Sachschäden der eigenen Beschäftigten. Es wird empfohlen für Schäden, die durch WfbM-Beschäftigte verursacht werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
9. Wie ändern sich die Einsatzzeiten von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt bei zusätzlichem Einsatz von WfbM-Beschäftigten?
WfbM-Beschäftigte auf ausgelagerten Arbeitsplätzen unterliegen der sicherheitstechnischen und der betriebsärztlichen Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Nach der Rechtssystematik im Arbeitsschutzrecht verbleibt der Betreuungsauftrag beim Arbeitgeber, also der WfbM. Zusätzlich sind nach § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 ASiG Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit des aufnehmenden Betriebes über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder dem Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen sind. Aufgabe des aufnehmenden Betriebes ist es, die erforderlichen Einsatzzeiten anhand der Kriterien für die betriebsspezifische Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 zu ermitteln und anzupassen. Da nicht pauschal davon ausgegangen werden kann, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt des aufnehmenden Unternehmens mit den besonderen Belangen von Menschen mit Behinderung umgehen können, sollte eine diesbezügliche Abstimmung zwischen WfbM und aufnehmendem Betrieb vertraglich festgelegt werden.
10. Wem sind Unfälle zu melden?
Unfälle von WfbM-Beschäftigten im aufnehmenden Unternehmen sind der WfbM zu melden. Die WfbM erstattet dann die erforderlichen Unfallanzeigen. Unabhängig davon haben auch aufnehmende Betriebe Unfälle von WfbM-Beschäftigten in Ihrem Unternehmen zu erfassen und zu dokumentieren.
Grundsätzlich gilt: Alle Aufgaben im Arbeitsschutz sind in einer Arbeitsschutzvereinbarung oder im Vertrag konkret festzuhalten!
| Muster einer Arbeitsschutzvereinbarung (Vertragsergänzung) | Anhang 1 |
| Arbeitsschutz Check (für Integrationsbegleitung zur raschen Prüfung der Anforderungen vor Ort) | Anhang 2 |
| Name, Vorname der bzw. des WfbM-Beschäftigten: | |
| Aufnehmender Betrieb: | |
| Ansprechperson vor Ort: | |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit: |
| Maßnahmen, die regelmäßig vor der ersten Arbeitsaufnahme zu prüfen und durchzuführen sind |
erledigt |
Bemerkung |
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Dieses Muster benennt nur Beispiele und ist nicht abschließend. Es ist grundsätzlich individuell anzupassen.
| Fähigkeitsprofil - Bewertungsbogen zur Kompetenzeinschätzung | Anhang 3 |
| Name: |
Anforderungen erfüllt: |
Anforderungen erfüllt: |
Anforderungen nicht erfüllt: |
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| Datum: | |||
| 1. Fähigkeit am Arbeitsplatz | |||
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| 2. Persönliche Arbeitskompetenz | |||
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| 3. Methodische Kompetenz | |||
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| 4. Persönliche Kompetenz | |||
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| 5. Sozialkompetenzen | |||
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| 6. Allgemeine Grundfähigkeiten | |||
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| 7.Sonstiges | |||
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| Zutreffendes bitte ankreuzen! | Erfasst durch: | ||
| Anforderungsprofil ausgelagerter Arbeitsplatz (für WfbM) | Anhang 4 |
| Persönlich | sehr wichtig | wichtig | unwichtig |
| Körperliche Voraussetzungen | |||
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| Kognitiv, geistige Voraussetzungen | |||
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| Kulturtechniken | |||
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| Kritikfähigkeit | |||
| Kommunikationsfähigkeit | |||
| Start für Praktikum: | |||
| Sonstiges/Bemerkungen: | |||
| Datum | Unterschrift | ||
| Vertrag/Vereinbarung über ausgelagerte Arbeitsplätze (empfehlenswerte arbeits- und gesundheitsschutzspezifische Inhalte) | Anhang 5 |
| Kriterien für die Unterweisung, nach Ziffer 2.3.1 und 2.3.2 / DGUV Regel 100-001 | Anhang 6 |
DGUV Regel 100-001 Ziffer 2.3.1
Damit Versicherte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Versicherten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten.
Bedeutung der Unterweisung
Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Versicherten, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann. Der Hinweis auf § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz bedeutet, dass die Versicherten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.
Unterweisungsanlässe
Anlässe für eine Unterweisung sind z.B.
Die Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
Unterweisung bei Arbeitnehmerüberlassung
Anmerkung: Liegt hier nicht vor, die Kriterien können aber analog angewendet werden
Liegt ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor, ist zur betriebsspezifischen Unterweisung der Entleiher verpflichtet. Hierbei sind die Erfahrungen und Qualifikationen der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen worden sind, zu berücksichtigen. Sonstige Arbeitsschutzpflichten des Verleihers als Unternehmer, insbesondere die Pflicht zur allgemeinen Unterweisung (unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich), bleiben unberührt.
Unterweisungsinhalte
Die Unterweisung hat mindestens
Wiederholung von Unterweisungen
Bei gleichbleibenden Gefährdungen ist die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Ändern sich Gefährdungen oder Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, sind die Unterweisungsinhalte und die Unterweisungsintervalle anzupassen. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z.B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, der eine halbjährliche Unterweisung fordert.
Anmerkung: Je nach dem persönlichen Fähigkeitsprofil des betreuten Beschäftigten können häufigere Unterweisungen erforderlich werden.
Dokumentation der Unterweisung
Die schriftliche und von allen Unterwiesenen und den Unterweisenden unterschriebene Dokumentation ist für den Unternehmer der Nachweis, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist. Sie kann z.B. in Form des nachstehenden Musters oder durch ein Betriebstagebuch erfolgen.
Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien durchzuführen. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass
Muster für die Dokumentation der Unterweisung
Bestätigung der Unterweisung nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1)
DGUV Regel 100-001 Ziffer 2.3.2
Die Inhalte sind so zu vermitteln, dass sie von den Versicherten verstanden werden. Ist eine sprachliche Verständigung nicht ausreichend, sind andere geeignete Kommunikationsmittel, z.B. Skizzen, Fotos, Videos, einzusetzen. Ein Aushändigen der Vorschriften oder Regeln reicht nicht aus. Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass die Versicherten die Inhalte verstanden haben.
Dies kann z.B.
| Vorschriften, Regeln, Informationen und Bezugsquellen | Anhang 7 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.
1 Gesetze, Verordnungen
2 Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschriften: DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
Regeln: DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"
1) Siehe hierzu: fachliche Weisungen Arbeitsüberlassungsgesetz (Anlage zur Weisung 201703005) gültig ab 01.04.2017, Ziffer 1.1.5 (Besondere Fallgestaltung) Absatz 14. Zu finden unter: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/ download/documents/FW-AUeG_ba016586.pdf
3) Sofern die Unfallversicherungsträger nicht von der Möglichkeit der Beauftragung zur
Durchführung von Überwachungsaufgaben nach § 88 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit
§§ 14, 17 ff. SGB VII Gebrauch machen.
| ENDE | |