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BGI/GUV-I 8527 / DGUV Information 207-006 - Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 10/2010; 06/2015 aufgehoben)
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Archiv: 10/2010
Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
Informationen richten sich in erster Linie an Unternehmerinnen und Unternehmer. Sie sollen Hilfestellung bei der Umsetzung der Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Unternehmerinnen und Unternehmer können bei Beachtung der in den Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere bei den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten davon ausgehen, dass sie damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen haben. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten. Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie im Anhang zusammengestellt.
1 Anwendungsbereich
Der hohe Anteil von Rutschunfällen am gesamten Unfallgeschehen erfordert eine sorgfältige Auswahl von Bodenbelägen, Reinigungsverfahren und Reinigungsmitteln.
Die Arbeitsstättenregel ASR A1.5/1,2 "Fußböden" regelt das Einrichten und Betreiben von Fußböden in Arbeitsstätten.
Diese DGUV Information gibt ergänzende Anforderungen für das Einrichten und Betreiben von Bodenbelägen in nassbelasteten Barfußbereichen vor.
Nassbelastete Barfußbereiche sind dadurch gekennzeichnet, dass die Bodenbeläge in diesen Bereichen in der Regel nass sind und barfuß begangen werden. Bodenbeläge im Sinne dieser Information sind auch Rampen sowie Stufen von Treppen und Leitern.
Nassbelastete Barfußbereiche befinden sich z.B. in Bädern, Krankenhäusern sowie Umkleide-, Sanitär- und Duschräumen von Sport- und Arbeitsstätten.
2 Begriffsbestimmungen
Bewertungsgruppe ist der Maßstab für den Grad der Rutschhemmung eines nassbelasteten Bodenbelages, die im Rahmen der Baumusterprüfung nach DIN 51097 ermittelt wird. Bewertungsgruppe A ist die geringste und C die höchste Bewertungsgruppe.
3 Anforderungen an Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen
3.1 Rutschhemmung
Ein nassbelasteter Barfußbereich ist mit einem nutzungsgerechten Bodenbelag einzurichten. Für die Auswahl des Bodenbelags ist die DGUV Information 207-006 anzuwenden. Sie hat als Prüfgrundlage die "Schiefe Ebene" nach DIN 51097. Nur mit diesem Verfahren ist es möglich, alle Bodenbelagsarten zu prüfen.
Entsprechend den unterschiedlichen Rutschgefahren werden die einzelnen Bereiche den Bewertungsgruppen A, B oder C zugeordnet, wobei die Anforderungen an die Rutschhemmung von A bis C zunehmen.
In der folgenden Tabelle sind für einzelne Bereiche Mindestneigungswinkel festgelegt, die bei der Prüfung nach DIN 51.097 (vgl. Abschnitt 4) von den Bodenbelägen erreicht werden müssen; die Aufzählung der nassbelasteten Barfußbereiche ist nicht erschöpfend.
| Bewertungsgruppe | Mindestneigungswinkel | Bereiche |
| A | 12° |
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| B | 18° |
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| C | 24° |
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Werden Barfußbereiche planmäßig auch mit Schuhwerk begangen, sind zusätzlich die Anforderungen nach der ASR A1.5/1,2 zu beachten.
Die "Trittfreundlichkeit" der Bodenbeläge ist im Prüfverfahren nach DIN 51.097 nicht berücksichtigt und daher im Einzelfall zusätzlich zu bewerten.
3.2 Planung und Verlegung
Unfälle lassen sich nicht allein durch rutschhemmende Bodenbeläge verhindern. Deshalb sind insbesondere folgende zusätzliche Anforderungen zu berücksichtigen:
Entlang der Wände bis zu einem Abstand von etwa 15 cm, in Ecken und unter fest im Fußboden verankerten Einrichtungen und Bauteilen kann zur Erleichterung der Reinigung ein ebener unprofilierter Bodenbelag eingesetzt werden.
3.3 Reinigung und Pflege
Reinigung und Pflege haben entscheidenden Einfluss auf die Rutschhemmung. Hierbei wird unterschieden zwischen der einmaligen Bauendreinigung vor Inbetriebnahme und der Unterhaltsreinigung im laufenden Betrieb.
Die Beschaffenheit des Bodenbelags, insbesondere die Rutschhemmung, darf durch den Einsatz der verwendeten Reinigungsmittel und -geräte nicht nachteilig verändert werden. Die Reinigungsanleitungen der Produkthersteller (bzgl. Bodenbelag und Reinigungsmittel) sind zu beachten.
3.3.1 Bauendreinigung
Nach Verlegung und Fertigstellung sind die Bodenbeläge so zu reinigen, dass die baubedingten Verschmutzungen (z.B. Zementschleier) beseitigt werden.
3.3.2 Unterhaltsreinigung
Für die Unterhaltsreinigung im laufenden Betrieb sind u.a. zu beachten:
Ergänzend wird auf die von der DGfdB herausgegebenen Listen/Richtlinien hingewiesen:
3.4 Zusätzliche Anforderungen
In Einzelfällen können zusätzliche Kriterien bei der Auswahl von Bodenbelägen zu berücksichtigen sein. Dies gilt insbesondere für nassbelastete Barfußbereiche in medizinischen Badeabteilungen (z.B. balneologischen und hydrotherapeutischen Abteilungen von Krankenhäusern). Wegen körperlicher Behinderung von Patientinnen und Patienten müssen dort z.B. folgende Gesichtspunkte beachtet werden:
4 Geprüfte Bodenbeläge
Das Kuratorium "Rutschhemmende Bodenbeläge - Liste NB" veröffentlicht in regelmäßigen Abständen Listen mit der Zuordnung geprüfter Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche zu den festgelegten Bewertungsgruppen. Voraussetzung für die Aufnahme eines geprüften Bodenbelages in die Liste ist ein entsprechender Antrag des Herstellers.
Der Antrag zur Aufnahme in die Liste ist zu stellen an:
Kuratorium "Rutschhemmende Bodenbeläge - Liste NB"
c/o Säurefliesner-Vereinigung e.V.
Postfach 12 54
D-30928 Burgwedel
Bei der Anwendung dieser Liste NB ist zu berücksichtigen, dass das Prüfergebnis nur für die geprüfte Charge Gültigkeit besitzt.
Ist sicher zu stellen, dass auch die Erzeugnisse aus einer anderen Produktionscharge die Anforderungen einer Bewertungsgruppe erfüllen, wird empfohlen, Muster der entsprechenden Produktionscharge auf ihre rutschhemmenden Eigenschaften prüfen zu lassen.
Prüfungen der Bodenbeläge werden u. a. durch folgende Institute durchgeführt:
5 Prüfung der Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen
5.1 Prüfgrundlagen
Die rutschhemmenden Eigenschaften von Bodenbelägen für nassbelastete Barfußbereiche werden nach DIN 51.097 "Prüfung von Bodenbelägen, Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft, Nassbelastete Barfußbereiche, Begehungsverfahren - Schiefe Ebene" geprüft.
5.2 Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens zur Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft von Bodenbelägen für nassbelastete Barfußbereiche nach DIN 51097
Das Prüfverfahren berücksichtigt die bei Bodenbelägen in Nassbereichen anstehenden Belastungsverhältnisse und erfasst weitgehend praxisnah die wichtigsten Parameter für die Beurteilung der rutschhemmenden Eigenschaft für barfuß begangene Bodenbeläge.
Bei diesem Verfahren gehen nacheinander zwei Personen auf einer neigbaren Ebene in aufrechter Haltung vor- und rückwärts über das zu beurteilende Prüfmuster. Der Neigungswinkel wird dabei soweit gesteigert, bis die Grenze des sicheren Gehens erreicht ist und die Personen ausgleiten.
Der erreichte mittlere Akzeptanzwinkel dient zur Beurteilung der Rutschhemmung. Subjektive Einflüsse werden durch ein Kalibrierverfahren eingegrenzt.
6 Kontrolle der Rutschhemmung unter Betriebsbedingungen
Um Veränderungen der rutschhemmenden Eigenschaften von verlegten Böden bestimmen zu können, wird empfohlen, Vergleichswerte zu ermitteln, die für die rutschhemmende Wirkung des Bodenbelags charakteristisch sind.
Anlässe, eine Kontrolle durchzuführen, sind z.B.:
Hierfür eignet sich z.B. das in der DGUV Information 208-041 "Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen" im Kapitel 5 beschriebene Vergleichsmessverfahren.
Bei einer Abweichung der Werte in einer Größenordnung von mehr als 10 % sind weitergehende Maßnahmen zu prüfen.
7 Maßnahmen zur Verbesserung der Rutschhemmung von verlegten Bodenbelägen
Sollte im Falle einer Häufung von Rutschunfällen der Verdacht bestehen, dass die erforderliche Rutschhemmung nicht mehr gewährleistet ist, sind geeignete Maßnahmen (z.B. technischer, organisatorischer oder personeller Art) zu ergreifen.
Sollten diese Maßnahmen nicht zielführend sein, sind weitere Maßnahmen zu ergreifen, z.B.:
8 Literaturverzeichnis
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