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DGUV Information 207-007 - Zytostatika im Gesundheitsdienst
Informationen zur sicheren Handhabung von Zytostatika

(Ausgabe 03/2022)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Archiv 2008

Änderungen der DGUV Information 207-007

1 Einleitung

Zur Behandlung von Krebserkrankungen stellen Zytostatika seit vielen Jahren eine zentrale Medikamentengruppe unter der Vielzahl von antineoplastisch wirksamen Arzneimitteln dar. Dabei nimmt die Anzahl der Zubereitungen und Applikationen in Krankenhäusern, Apotheken, ärztlichen Praxen und ambulanten Einrichtungen kontinuierlich zu und wird voraussichtlich noch weiter ansteigen. Gründe für den Anstieg sind die zunehmende Lebenserwartung der Bevölkerung, die mit einem Anstieg der Krebserkrankungen einhergeht, sowie der Einsatz in neuen Anwendungsgebieten wie beispielsweise rheumatischen Erkrankungen und Multipler Sklerose. Hinzu kommt der zunehmende Einsatz von Zytostatika in der Veterinärmedizin.

Da es sich bei Zytostatika um hochpotente Arzneistoffe handelt, die auch krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische (CMR) Wirkungen haben können, kann von ihnen eine Gefahr für das Personal ausgehen, das mit diesen Arzneimitteln umgeht. Geringe Wirkstoffmengen können bei Zubereitung, Transport, Verabreichung und Entsorgung beispielsweise durch Leckage oder Aerosolbildung freigesetzt werden und über die Atemwege und die Haut in den Körper gelangen.

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Bislang wurde nur sehr selten über akute lokale oder auch systemische Wirkungen wie allergische Reaktionen oder Störungen des Allgemeinbefindens bei Personen berichtet, die mit zytostatikahaltigen Arzneimitteln umgehen. Ursache waren meist größere, unfallbedingte Kontaminationen oder schlechte Arbeitsplatzbedingungen vor der Einführung der heute üblichen Schutzmaßnahmen. Für Mengen von Zytostatika, die weit unterhalb einer therapeutischen Dosis liegen, gibt es derzeit keine wissenschaftlich belegten Dosis-Wirkungs-Beziehungen hinsichtlich des krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Potenzials. Trotzdem rechtfertigen die bisher bekannten Eigenschaften, dass Schutzmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergriffen werden, die mit Zytostatika in Kontakt kommen können.

Diese DGUV Information soll Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Fachleute für Arbeitsschutz dabei unterstützen, die stoffbezogenen Gefährdungen, die von einem Umgang mit Zytostatika ausgehen, zu minimieren und so die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Auch das Pflegepersonal sowie das pharmazeutische und ärztliche Personal erhalten hilfreiche Informationen für ihre Arbeit mit Zytostatika. Die Anforderungen der aktuellen Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 525 "Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung" werden dabei besonders berücksichtigt. Bei der letzten Aktualisierung wurde die TRGS 525 auf den veterinärmedizinischen Bereich erweitert, aus diesem Grund können sich Einrichtungen aus diesem Bereich ebenfalls an dieser DGUV Information orientieren, sofern vergleichbare Tätigkeiten mit Zytostatika dort durchgeführt werden.

Thema dieser DGUV Information ist der sichere Umgang mit Zytostatika. Andere antineoplastisch wirksame Arzneimittelgruppen (zum Beispiel monoklonale Antikörper) können sich in ihrer toxikologischen Wirkung von den Zytostatika unterscheiden. In solchen Fällen kann eine Auswahl der in dieser DGUV Information beschriebenen Maßnahmen ausreichend sein, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Nicht immer können allgemein gültige Regelungen für Hygiene und Arbeitsschutz aufgestellt werden, die für jeden Arbeitsplatz gleichermaßen geeignet sind. Deshalb sind die hier beschriebenen Schutzmaßnahmen häufig als Hinweise formuliert. Sie reichen vom sicheren Auspacken der angelieferten Ware über das Zubereiten der Injektions-/Infusionslösungen und deren Verabreichung bis zur Entsorgung von Zytostatika. Welche konkreten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung individuell festgelegt werden. Nur wenn die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen anhand der TRGS 525 sowie dieser DGUV Information umgesetzt werden oder durch andere Maßnahmen ein vergleichbares Schutzniveau erreicht wird, kann das Risiko einer Gefährdung durch den Umgang mit Zytostatika als gering eingestuft werden.

2 Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung für Zytostatika

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes und rechtsverbindlich vorgeschrieben. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin verpflichtet, grundsätzlich für jeden Arbeitsbereich vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen die Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten, gegebenenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen und die Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen zu wiederholen oder diese Aufgabe an geeignete Personen im Unternehmen zu delegieren. In dieser DGUV Information wird der sichere Umgang mit Zytostatika anhand der Gefährdungsbeurteilung erläutert - wird die Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt durchgeführt, kann das dazu beitragen, das Risiko einer Gefährdung hinreichend zu minimieren.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht im Wesentlichen aus sieben Schritten, die folgende Beschreibung konkretisiert das Vorgehen zum Thema Zytostatika:

Im ersten Schritt der Gefährdungsbeurteilung werden alle Arbeitsbereiche beziehungsweise Tätigkeiten im Betrieb identifiziert, in denen Gefahrstoffe eingesetzt werden ( Kapitel 3). Im zweiten Schritt müssen Informationen über die toxischen Eigenschaften der eingesetzten Stoffe und mögliche Stofffreisetzungen, die zu einer Exposition der Beschäftigten führen können, zusammengetragen werden, um die Gefährdungslage zu ermitteln ( Kapitel 4). Der dritte Schritt stellt - bezogen auf Zytostatika - den schwierigsten Schritt dar: Das Risiko der Gefährdung muss hier eingeschätzt werden ( Kapitel 5).

! Gut zu wissen
Die in den nachfolgenden Kapiteln beschriebenen Schritte der Gefährdungsbeurteilung beziehen sich auf den Umgang mit Zytostatika.

Für den Fall, dass die zu bewertende Tätigkeit nicht in dieser Broschüre oder der TRGS 525 beschrieben ist, bieten die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" sowie die TRGS 401 für dermale Gefährdungen (Gefährdungen durch Hautkontakt), die TRGS 402 für inhalative Gefährdungen (Gefährdungen durch Einatmen) und TRBA/ TRGS 406 (Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege) eine gute, allgemeine Hilfestellung.

Der vierte und fünfte Schritt beinhalten die Festlegung von konkreten Schutzmaßnahmen und ihre betriebliche Umsetzung ( Kapitel 6). Im sechsten Schritt müssen die Wirksamkeit beziehungsweise Nachhaltigkeit der Maßnahmen überprüft und gegebenenfalls die Maßnahmen optimiert oder durch andere ersetzt werden. Eventuell entfallen auch bestimmte Maßnahmen auf grund veränderter Verfahrensweisen ( Kapitel 7). Der siebte Schritt sorgt dafür, dass die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig an Änderungen der Arbeitssituation angepasst wird. So können beispielsweise neue Stoffeigenschaften oder Arbeitsverfahren eine erneute Überprüfung der Gefährdungssituation erforderlich machen ( Kapitel 7). Durch die beschriebene Vorgehens weise bei der Gefährdungsbeurteilung lassen sich Art, Umfang und Dringlichkeit der erforderlichen Schutzmaßnahmen systematisch festlegen.

Die Beratung und Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztinnen und -ärzte bei der Gefährdungsbeurteilung hat sich bewährt und ist unerlässlich.

Abb. 1 Handlungszyklus - die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung

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3 Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen

Im ersten Schritt der Gefährdungsbeurteilung werden jene Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfasst, in denen mit Zytostatika oder zytostatikahaltigen Materialien umgegangen wird.

Die meisten Zytostatika werden direkt an die Apotheke geliefert und nach applikationsfertiger Zubereitung an die einzelnen Bereiche des Krankenhauses oder ärztlichen Praxen zur Anwendung an die Patientinnen und Patienten ausgeliefert. Von daher empfiehlt es sich, insbesondere die folgenden vier Arbeitsbereiche im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten:

Abb. 2 Anbringen einer Infusionslösung

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  1. Wareneingang, Lagerung/Bereitstellung und Zubereitung, zum Beispiel in einer Krankenhausapotheke oder in einer Offizin-Apotheke.
  2. Transport der fertigen Zubereitung, zum Beispiel von einer Krankenhausapotheke zur onkologischen Station (innerbetrieblich) oder von einer Offizin-Apotheke zu einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis (über öffentliche Verkehrswege).
  3. Vorbereitung zur Applikation und Verabreichung von Zubereitungen wie Injektionen, Infusionen, Instillationen, Aerosolen, Salben, Tabletten, zum Beispiel auf dem Stationsstützpunkt oder in der Arztpraxis.
  4. Entsorgung von restlichen Arzneimitteln, benutzten Infusionssystemen, verunreinigten Materialien und Textilien, Körperausscheidungen (zum Beispiel Erbrochenes nach oraler Gabe von Zytostatika oder andere Ausscheidungen von Personen unter Zytostatika-Hochdosistherapien) sowie das Reinigen kontaminierter Flächen.
i Begriff "Zubereitung"
Die Zubereitung umfasst - aus gefahrstoffrechtlicher Sicht - alle Bearbeitungsvorgänge eines (Fertig-) Arzneimittels bis zum Erreichen einer applikationsfertigen Darreichungsform.

Im Einzelnen handelt es sich um:

  • Das Auflösen der Trockensubstanz mit dem dafür vorgesehenen Lösungsmittel.
  • Das Aufziehen von Spritzen mit der Arzneimittellösung.
  • Das Dosieren eines aufgelösten Arzneimittels (zum Beispiel in eine Infusionslösung).

Das Teilen oder Verändern von Kapseln und Tabletten (zum Beispiel zur Gabe an Kinder oder bei Personen mit Schluckbeschwerden) fällt ebenfalls unter den Begriff der Zubereitung.

i Begriff "Verabreichung"
Unter dem Verabreichen versteht man in Anlehnung an die TRGS 525 alle Tätigkeiten zur Anwendung des zubereiteten Arzneimittels an Patientinnen und Patienten, zum Beispiel:
  • Das Anbringen des Infusionssystems (Infusionsbesteck) an das Infusionsbehältnis.
  • Das Anbringen (Konnektieren) des Infusionssystems an den venösen Zugang des Patienten.
  • Die Abnahme und die Entsorgung des Infusionszubehörs in eine Sammeltonne.

Auch die Gabe fester oder flüssiger Darreichungsformen (zum Beispiel Tabletten, Lösungen) ist als Verabreichung einzuordnen.

> Hinweis
Die Zubereitung beziehungsweise die Verabreichung von Zytostatika-Infusionen darf grundsätzlich nur durch unterwiesenes und entsprechend seiner Aufgabe geschultes Personal (zum Beispiel pharmazeutisches und ärztliches Personal, Pflegefachkräfte durchgeführt werden.

4 Gefährdungen ermitteln

Zur Ermittlung der möglichen Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Zytostatika ist es notwendig, sowohl Informationen über die (gefährlichen) Eigenschaften der jeweiligen Stoffe einzuholen ( Kapitel 4.1) als auch die möglicherweise dabei auftretenden Expositionen einzuschätzen ( Kapitel 4.2).

Grundsätzlich müssen bei der Ermittlung der Gefährdung die vier folgenden Aspekte berücksichtigt werden: akute Gefährdungen (akute Toxizität), chronische Gefährdungen (chronische Toxizität), Umweltgefährdungen und physikalisch-chemische Gefährdungen. Bei den meisten Zytostatika muss davon ausgegangen werden, dass sie eine akute oder chronische Toxizität besitzen. Weitere Erläuterungen finden Sie dazu in den Kapiteln 4.1.1 und 4.1.2. Eine Gefährdung durch physikalisch-chemische Vorgänge wie zum Beispiel Brände oder Explosionen kann ausgeschlossen werden, da Zytostatika und zytostatikahaltige Infusionen in Tabletten form beziehungsweise als wässrige Lösung eingesetzt werden und weder explosionsgefährlich noch entzündbar sind. Da die von Zytostatika möglicherweise ausgehenden Umweltgefährdungen im Rahmen des Individualschutzes keine Rolle spielen, wird hierauf nicht näher eingegangen.

Ob von einem Zytostatikum eine bestimmte Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten ausgeht, ist in der Regel nicht ohne Weiteres ersichtlich, weil Arzneimittel keiner gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnungspflicht unterliegen. Einzelne Informationen bezüglich der Toxizität können aus Sicherheitsdatenblättern, Fachinformationen der Hersteller oder aus der Literatur entnommen werden.

Auch das gemäß § 6 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vorgeschriebene Gefahrstoff-Verzeichnis kann eine mögliche Ausgangsbasis darstellen. Allerdings sollte dabei berücksichtigt werden, dass Stoffe, von denen keine oder nur eine geringe Gefährdung bei einer Tätigkeit ausgeht, darin nicht enthalten sein müssen.

4.1 (Toxische) Eigenschaften von Zytostatika

Fast alle Zytostatika verändern die Struktur und/oder Funktion des genetischen Materials, wodurch Wachstum und Vermehrung der Tumorzellen gehemmt werden. Da die biochemischen Angriffspunkte in gesunden Zellen und Tumorzellen die gleichen sind, wer den bei der Therapie mit Zytostatika auch gesunde, vor allem aber schnell wachsende Zellen und Zellverbände geschädigt. Bei Patientinnen und Patienten, die mit Zytostatika behandelt werden, muss daher mit zellschädigenden Wirkungen vor allem auf das Knochenmark, die Haut und Schleimhaut und die Keimzellen gerechnet werden. Die Schädigungen können sowohl krebserzeugender, keimzellmutagener als auch reproduktionstoxischer Natur sein. Vereinzelt wurde die Bildung von sogenannten Zweit- oder Sekundärtumoren infolge einer Behandlung mit Zytostatika beobachtet. Sie wird vor allem der alkylierenden Wirkung bestimmter Zytostatika (Alkylanzien) zugeschrieben (Boffetta, P.; Kaldor, J., 1994). Diese Erkenntnisse aus der therapeutischen Anwendung lassen sich nicht auf die Beschäftigten übertragen, weil die toxischen Wirkungen dosisabhängig sind und auch vom Aufnahmeweg abhängen.

Wie wirken verschiedene Zytostatika?
Alkylanzien Alkylierende Substanzen führen durch chemische Reaktion mit genetischem Material (DNS = Desoxyribonukleinsäure) zur Schädigung der Nukleinsäuren, wodurch die Replikation und Zellteilung beeinträchtigt wird.
Antimetabolite Diese Substanzen sind den DNS- und RNS-Bausteinen ähnliche Substanzen, die synthesephasespezifisch als falsche Substrate die Enzyme der Nukleinsäuresynthese hemmen.
Mitosehemmstoffe
(Vincaalkaloide, Taxane)
Sie hemmen mitosephasespezifisch die Zellteilung durch Schädigung des Spindelapparates, indem sie die Kernspindel zerstören oder übermäßig stabilisieren.
Topoisomerasehemmstoffe Sie hemmen die Wirkung bestimmter Enzyme (Topoisomerase I und Topoisomerase II).
Sonstige zytotoxische Substanzen Nach unterschiedlichen Mechanismen wirken Bleomycin, Hydroxyharnstoff, Zytokine wie Interleukin und Interferon sowie verschiedene weitere Substanzen zytotoxisch.
Monoklonale Antikörper (MAK) zur Tumortherapie (zum Beispiel Rituximab, Trastuzumab, Bevacizumab) Sie binden an Oberflächenantigene, die auf Tumorzellen vermehrt exprimiert werden, und hemmen Signalwege, die das Wachstum der Tumorzellen oder auch das Gefäßwachstum hemmen. Konsens besteht darüber, dass MAK (ausgenommen Konjugate mit traditionellen Zytostatika-Wirkstoffen) nicht genotoxisch oder keimzellmutagen sind. Darin unterscheiden sie sich von den herkömmlichen Zytostatika. Bei den meisten monoklonalen Antikörpern (MAK) werden jedoch reproduktionstoxische Eigenschaften angenommen. Es wird außerdem eine sensibilisierende Wirkung kleiner Dosen diskutiert, die im Fall einer therapeutischen Anwendung die Wirksamkeit herabsetzen könnte.
Kinaseinhibitoren Sie hemmen tumorspezifische Signaltransduktionskaskaden, an denen Kinasen maßgeblich beteiligt sind. Tyrosinkinase-Inhibitoren zielen auf eine spezifische Hemmung dysregulierter Tyrosinkinasen bei der chronisch myeloischen Leukämie (CML) und anderen malignen Erkrankungen ab. Die Einnahme erfolgt meist als Tablette oder Kapsel. Der bekannteste Wirkstoff dieser Gruppe, das Imatinib, erwies sich im Tierversuch als reproduktionstoxisch.

4.1.1 Akute Toxizität

Unter lokaler Einwirkung von Zytostatika in reiner Form oder in hochkonzentrierten Arzneimittelzubereitungen können reizende Effekte (zum Beispiel Rötung, Brennen, Juckreiz der Haut) auftreten.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über mögliche Ätz- und Reizwirkungen auf die Haut, Augenschädigungen und -reizungen sowie Reizungen der Atemwege durch Kontakt mit gängigen Zytostatika in reiner Form oder als hochkonzentrierte Zubereitung. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Gewebezerstörende (nekrotisierende) Effekte wurden nur bei Patientinnen und Patienten während einer Chemotherapie beobachtet, wenn bei der Gabe von intravenösen Infusionen versehentlich ein Teil der Infusionslösung in das umgebende Armgewebe anstelle der dafür vorgesehenen Vene gelangt. Dies kann im beruflichen Setting nur durch ein unfallartiges Ereignis auftreten (zum Beispiel durch eine Stichverletzung mit einer zytostatikahaltigen Kanüle).

Wirkungen bei direktem Kontakt mit einzelnen Zytostatika
Ätz-/Reizwirkung
auf die Haut
Schwere Augenschädi-
gung beziehungsweise
Augenreizung
Spezifische Zielorgan-
Toxizität (einmalige
Exposition); kann die
Atemwege reizen
Bendamustin - X -
Carboplatin X X X
Cisplatin - X X
Docetaxel - X -
Fluorouracil X X X
Gemcitabin - X -
Methotrexat X X -
Mitomycin X X X
Oxaliplatin X X X
Paclitaxel X X X
Pemetrexed X X -
Temozolomid X X X

4.1.2 Chronische Toxizität

Viele Zytostatika weisen in Tierversuchen krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische (CMR) Eigenschaften auf. Sehr selten sind auch sensibilisierende Eigenschaften wie auch bei monoklonalen Antikörpern möglich (zum Beispiel ist Cisplatin haut- und atemwegssensibilisierend).

Krebserzeugende Stoffe werden gemäß der CLP(Classification, Labelling and Packaging)-Verordnung folgendermaßen kategorisiert:*

Kategorie 1
Bekanntermaßen oder wahrscheinlich beim Menschen karzinogen; die Einstufung erfolgt anhand epidemiologischer und/ oder Tierversuchsdaten und kann weiter in die Kategorien 1A und 1B differenziert werden:
Kategorie 1A
Stoffe, die bekanntermaßen beim Menschen karzinogen sind; die Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen beim Menschen.
Kategorie 1B
Stoffe, die wahrscheinlich beim Menschen karzinogen sind; die Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen bei Tieren.
Kategorie 2
Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen.

* Anhang VI der CLP-Verordnung enthält harmonisierte Einstufungen; Einstufungen der International Agency for Research on Cancer (IARC), der Ständigen Senatskornmission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe (MAK-Kommission) oder anderer nationaler Gremien können abweichen. Auf die Darstellung weiterer Einstufungs- und Bewertungssysteme wird an dieser Stelle verzichtet.

Die Einstufung in die Kategorie 2 erfolgt aufgrund von Nachweisen aus Studien an Tieren oder aus Studien beim Menschen, die einen Verdacht auf karzinogene Wirkung begründen. Sie sind jedoch nicht hinreichend genug für eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 1A oder 1B. Die entsprechenden Kategorien für keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe sind analog aufgebaut.

In Deutschland muss außerdem die TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" berücksichtigt werden, die eine Einstufung weiterer Stoffe in die Kategorien 1A, 1B oder 2 beziehungsweise auch von der CLP-Verordnung abweichende Einstufungen enthält und auch krebserzeugende Arzneistoffe als besondere Stoffgruppe beschreibt. Auch Hersteller von Zytostatika müssen dies berücksichtigen und gegebenenfalls selbst die Stoffe einstufen.

Zytostatikahaltige Gemische (zum Beispiel Infusionslösungen) müssen bei der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls berücksichtigt werden, wenn diese bestimmte Konzentrationen überschreiten (Berücksichtigungsgrenzwerte gemäß CLP-Verordnung). Dies gilt unter anderem für Zytostatika-Infusionen, wenn sie einen krebserzeugenden ( Kategorie 1A oder 1B) oder mutagenen Wirkstoff ( Kategorie 1A oder 1B) in einer Konzentration größer/gleich 0,1 Gewichtsprozent beziehungsweise einen reproduktionstoxischen Wirkstoff ( Kategorie 1A oder 1B) in einer Konzentration größer/gleich 0,3 Gewichtsprozent enthalten. Die CLP-Verordnung enthält für weitere Gefahrenkategorien (zum Beispiel akut toxisch, ätzend) Angaben zu Berücksichtigungsgrenzwerten.

Die Einstufung nach den Kriterien der CLP-Verordnung kann den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden.

Informationen zur Einstufung von mehr als 120.000 Stoffen (auch Arzneistoffe) finden Sie in der Datenbank der European Chemicals Agency (ECHA) unter: https://echa.europa.eu/de/informationonchemicals. Die Tabelle im Anhang I dieser DGUV Information enthält für die am häufigsten eingesetzten Zytostatika eine Zuordnung zu den Kategorien nach der CLP-Verordnung.

Angaben zur Einstufung von weiteren Zytostatika und monoklonalen Antikörpern für die Rezeptur sind in der BGW-Publikation "Bewertung der gefährlichen Eigenschaften von antineoplastisch wirksamen Arzneistoffen des ATC-Code L01 und L02 zum Schutz der Beschäftigten" zu finden, die von der Website der BGW als PDF-Datei heruntergeladen werden kann.

Die Gefährdungsbeurteilung muss anhand der verfügbaren Informationen (Einstufungskriterien gemäß CLP-Verordnung, Fachinformationen der Hersteller etc.) durchgeführt werden. Soweit sonstige Kenntnisse über krebserzeugende, keimzellmutagene und/oder reproduktionstoxische Eigenschaften der Arzneimittel bekannt sind, müssen sie entsprechend berücksichtigt werden.

Da viele Zytostatika krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Eigenschaften besitzen, empfiehlt es sich, insbesondere beim Einsatz wechselnder Zytostatika - aus Gründen der Praktikabilität - diese generell so zu behandeln, als wenn sie diese Eigenschaften hätten. Falls ausschließlich Zytostatika eingesetzt werden, von denen keine der genannten Eigenschaften ausgehen (wie Interleukine), können sie differenziert betrachtet werden.

4.2 Expositionsermittlung

Das Ausmaß der Exposition gegenüber Zytostatika hängt insbesondere von der Art und Häufigkeit des Umgangs sowie der Menge der zu verarbeitenden Arzneimittel ab. Vor allem die Art der Aufnahme (oral, inhalativ, dermal) spielt eine entscheidende Rolle:

Eine orale Aufnahme sollte bei Einhaltung der üblichen Hygieneregeln grundsätzlich nicht auftreten.

Ebenso ist eine inhalative Exposition der Beschäftigten nicht zu erwarten, da Zytostatika allgemein einen sehr geringen Dampfdruck aufweisen und die Entstehung von Aerosolen durch den Einsatz von Schutzmaßnahmen (Sicherheitswerkbänke, Isolatoren, geschlossene Überleitsysteme) vermieden wird. Messungen der Luftbelastung zur Bestimmung der Exposition an Zytostatika-Arbeitsplätzen sind deshalb für die Gefährdungsbeurteilung nicht hilfreich.

Allerdings kann eine dermale Aufnahme (zum Beispiel über die Hände) nicht ausgeschlossen werden, wenn Zytostatika durch Verschleppung in Arbeitsbereiche gelangen, in denen keine Handschuhe getragen werden. Insofern können Verfahren zur Identifizierung von Oberflächenverunreinigungen mit Zytostatika im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hilfreich sein.

Generell besteht die Möglichkeit, durch ein Umgebungsmonitoring die externe Belastung sowie durch ein Biomonitoring die innere Belastung der Beschäftigten nach beispielsweise einer dermalen oder gegebenenfalls auch inhalativen Aufnahme eines bestimmten Arzneistoffs festzustellen. Bei nicht bekannten Schwellenwerten für die CMR-Wirkungen ist es allerdings bis heute nicht möglich, verbindliche Grenzwerte für Zytostatika im biologischen Material zu definieren. Wegen der in der Regel geringen Belastungen kann die Messung im biologischen Material an die analytischen Nachweisgrenzen stoßen.

4.2.1 Umgebungsmonitoring

Wischproben auf Oberflächen:
Das Umgebungsmonitoring mittels Wischproben wurde zur Qualitätssicherung am Zytostatika-Arbeitsplatz entwickelt.

Beim Wischprobenverfahren werden definierte Oberflächen im Arbeitsbereich mittels getränkter Wischtücher beprobt. Die Proben werden in einem Transportbehältnis zur Bestimmung von Zytostatika gekühlt in Speziallabore versandt und dort analysiert.

Es bietet gegenüber dem Biomonitoring (siehe Kapitel 4.2.2) deutliche Vorteile. So kann durch das Biomonitoring beispielsweise nicht geklärt werden, wie und wodurch ein Zytostatikum in den Körper gelangt ist. Beim Wischprobentest können hingegen geringste Kontaminationen an bestimmten Flächen der Arbeitsplatzumgebung ermittelt werden und somit helfen, die Freisetzungs- und Verteilungswege von Zytostatika zu identifizieren. Derzeit können etwa 25 verschiedene Zytostatika analytisch erfasst werden. Hierzu zählen Wirkstoffe wie Cyclophosphamid, Ifosfamid, 5-Fluorouracil sowie Platin als Indikator für Cis-, Carbo- und Oxaliplatin.

Untersuchung weiterer Materialien
Neben Oberflächen lassen sich auch Gegenstände wie Textilien (Bettwäsche, Handschuhe) auf Zytostatika untersuchen. Da im Labor bei der Extraktion der Zytostatika aus diesen Materialien weitere Stoffe extrahiert werden können, die die chemische Analyse stören, ist das Verfahren aufwendig und bislang auf spezielle Einzelfälle beschränkt.

Probenahme
Die Auswahl der zu beprobenden Wischflächen sollte sich daran orientieren, wo mit Zytostatika vorrangig gearbeitet wird und wo sie freigesetzt werden können (Belastungsschwerpunkte). Auch die mögliche Verschleppung von Wirkstoffen (zum Beispiel über Anfassen, Laufen, Abstellen, Weitergeben) sollte dabei berücksichtigt werden. Als Probenahmestellen sind im Zubereitungsbereich geeignet:

Denkbar ist auch, Proben von der Schutzkleidung an der Körpervorderseite der zubereitenden Person, an Telefonhörern, Türgriffen (zum Beispiel Kühlschrank) oder Tastaturen zu nehmen.

Abb. 3 Wischprobenentnahme, geeignete Orte für Wischproben

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1 Telefonhörer, 2 Abfallbehälter, 3 Boden unter der Arbeitsfläche, 4 Werkbank Arbeitsplatz, 5 Einschweißgerät

Abb. 4 Probenahme-Set

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In Räumen, in denen Zytostatika verabreicht werden, bieten sich für eine Probenahme beispielsweise der Infusionsständer, Infusionspumpen und Ablageflächen für Zytostatika, Transporttabletts für fertige Zubereitungen und Medikamententabletts an. Es empfiehlt sich auch, in Räumen zur Vorbereitung der Applikation (zum Beispiel in Stationszimmern) und im Entsorgungsbereich zu beproben.

Wischproben können auf einzelne Zytostatika als Leitsubstanzen beschränkt und mit vertretbarem zeitlichen und finanziellen Aufwand vom Personal vor Ort durchgeführt werden.

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser DGUV Information gab es in Deutschland folgende Dienstleister, die vollständige Probenahme-Sets anbieten und die chemische Analyse der Proben organisieren:

Berner International GmbH
Mühlenkamp 6, 25337 Elmshorn
Tel.: (04121) 4356 - 0
Fax: (04121) 4356 - 20
E-Mail: info@bernerinternational.de

Klinikum der Universität München, Institut und Poliklinik
für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin
Tel.: (089) 44 00 - 524 63
Fax: (089) 44 00 - 539 57
E-Mail: zytowischarb@med.unimuenchen.de

Monitoring-Effekt-Studie für Wischproben in Apotheken
Im MEWIP-Projekt der BGW erwiesen sich Wischproben als geeignet zur Unterscheidung zwischen "hohen" und "niedrigen" Belastungen am Arbeitsplatz. Der aus dem 90. Perzentil aller Messwerte abgeleitete Orientierungswert von 0,1 ng/cm2 stellt zwar keinen gesundheitsbezogenen Parameter dar und ist an die im Projekt untersuchten Zytostatika (5-Fluorouracil, Methotrexat, Ifosfamid, Cyclophosphamid, Etoposid, Gemcitabin, Paclitaxel und Docetaxel) gebunden, jedoch kann er als Anhaltspunkt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dienen. Bei höheren Werten sollte der Arbeitsprozess hinsichtlich der Freisetzung von Zytostatika überdacht und mögliche Schwachstellen beziehungsweise Kontaminationswege (zum Beispiel durch Leckagen, Störungen der Lüftungstechnik) behoben werden.

Im Verlauf des MEWIP-Projekts wurden in 130 Klinik- und Offizin-Apotheken über einen Zeitraum von zwei Jahren (2006-2007) quartalsweise Wischproben zur Erfassung der Arbeitsplatzbelastung mit acht verschiedenen Zytostatika genommen und der expositionsreduzierende Einfluss eines Wischprobenmonitorings auf die Arbeitshygiene untersucht. Daneben wurde eine Vielzahl wichtiger Daten zu Räumlichkeiten, Verbrauchsmengen, Arbeitsweise, Sicherheitsstandards etc. erfasst, um anhand der Korrelation mit den Messwerten Mechanismen und Bedingungen der Entstehung und Verbreitung von Kontaminationen aufzuklären. Mehr Informationen finden Sie auf der Website der BGW (Suchbegriff: MEWIP).

Die Laborergebnisse geben die Mengen an Kontamination an. Das Ausmaß der Belas tung sollte im Vergleich zu vorangegangenen Proben oder zu Messergebnissen von anderen Zytostatika herstellenden Apotheken oder Krankenhäusern bewertet werden (Benchmarking). Bei erhöhten Messwerten empfiehlt es sich, die technischen Einrichtungen und die Arbeitsverfahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu optimieren.

Auch für andere Arzneistoffe mit CMR-Eigenschaften (zum Beispiel bestimmte Antibiotika, Virustatika, Immunsuppressiva und Steroidhormone wie Androgene, Anabolika, Glukokortikoide, Estrogene, Gestagene) können Wischproben im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 1 GefStoffV helfen, Freisetzungen und Verteilungswege zu identifizieren.

4.2.2 Biomonitoring

Belastungsmonitoring

Beim Belastungsmonitoring wird das Zytostatikum oder dessen bekanntes Abbauprodukt (Metabolit) im Blut oder Urin untersucht. Bisher gibt es nur für wenige Zytostatika, in einigen spezialisierten Laboratorien, die Möglichkeit der Untersuchung. Die Untersuchungsergebnisse sind schwer zu interpretieren, weil bisher keine ausreichenden Erkenntnisse zum Zusammenhang zwischen der Zytostatikabelastung im Urin und der Entstehung einer Krebserkrankung vorliegen; die Verfahren sind außerdem (bis auf wenige Ausnahmen) nicht validiert. Ein weiteres Problem sind die kurzen Verweilzeiten der Substanzen im menschlichen Körper. Diese Untersuchungsart bietet sich daher zurzeit nur für wissenschaftliche Zwecke oder besondere Fragestellungen an. Bei den meisten Messungen wird die Nachweisgrenze unterschritten.

Beanspruchungs- oder Effektmonitoring:

Das biologische Beanspruchungsmonitoring oder zytogenetische Effektmonitoring (zum Beispiel Schwester-Chromatid-Austausch rate, Mikrokernrate, Chromosomen-Aberrationen, Addukte) ermittelt nicht den Gefahrstoff selbst, sondern dessen Wirkung am genetischen Material. Die Untersuchung kann auf biologische Effekte hinweisen, die durch bestimmte Beanspruchungen (zum Beispiel durch das Zytostatikum, aber auch außerberufliche Einwirkungen wie Rauchen, Ernährung und/oder Arzneimitteleinnahme) verursacht sein können.

Die Verfahren liefern in der Regel keine belastbaren Hinweise auf kausale Zusammenhänge, weil die Veränderungen sowohl durch die Einflüsse am Arbeitsplatz wie auch durch andere nicht arbeitsplatzbezogene Einwirkungen verursacht werden können. Die Ergebnisse sind schwer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu interpretieren und besitzen daher kaum Aussagekraft.

Die Verfahren sind somit speziellen Situationen vorbehalten (etwa bei großflächigen Kontaminationen), bei denen wissenschaftliche Studien an einem ausreichend großen Arbeitnehmer-Kollektiv durchgeführt werden.

5 Gefährdung beurteilen

Nachdem die relevanten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten identifiziert und die möglichen Gefährdungen ermittelt wurden, werden diese im nächsten Schritt der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Gesundheit der Beschäftigten bewertet. Dies ist der schwierigste Teil der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Zytostatika, denn:

Es sollten die unterschiedlichen Freisetzungspotenziale bei Tätigkeiten mit Zytostatika zur Beurteilung der Gefährdung herangezogen werden, da nach heutigem Wissensstand vor allem die Aufnahme von Zytostatika über die Haut zur Belastung der Beschäftigten beitragen kann.

Mit der größten Gefährdung für Beschäftigte im Umgang mit Zytostatika muss aufgrund der Menge, der Konzentration und der Art der Verarbeitungsschritte im Bereich der Zubereitung (in seltenen Fällen auch im Bereich des Wareneingangs) gerechnet werden. Die Gefährdung entsteht dort im Allgemeinen durch Kontamination der Haut infolge von

An zweiter Stelle ist die Applikation von Zytostatika zu nennen. In diesem Bereich werden zwar - abgesehen von Bolusinjektionen - kaum Konzentrate verwendet, wie sie im Zubereitungsbereich der Apotheken üblich sind. Doch kann es zur unbeabsichtigten Freisetzung von zytostatikahaltigen Lösungen beim Vorbereiten und Konnektieren von Infusionen kommen, wenn die Infusionssysteme nicht mit Trägerlösung vorbefüllt werden. Während der Applikation und insbesondere beim Entfernen von Infusionszubehör kann es ebenfalls zu Freisetzungen kommen. Auch Substanzfreisetzungen durch versehentliches Fallenlassen von zytostatikahaltigen Behältnissen sind nicht auszuschließen. Zytostatikalösungen müssen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, wenn sie bestimmte Konzentrationen (Berücksichtigungsgrenzwerte gemäß CLP-Verordnung) überschreiten (siehe Kapitel 4.1.2).

Allgemein geht von Zytostatika-Fertigarzneimitteln, die unverändert an Patientinnen und Patienten abgegeben werden, keine Gesundheitsgefährdung für die Beschäftigten aus. Jedoch ist eine Gefährdung möglich, wenn bestimmte Manipulationen (zum Beispiel Teilen, Mörsern von Tabletten) durch geführt werden. Hier muss die entstehende Gefährdung aufgrund der Wirkstoffmenge, der Konsistenz sowie der Art, Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit betrachtet werden.

Wenn von den üblicherweise zu entsorgen den Zytostatikamengen ausgegangen wird, so ist die Gefährdung bei der Entsorgung geringer als bei der Zubereitung und der Applikation. Die meisten Abfälle enthalten nur geringe Zytostatikamengen. Sie werden in speziellen Abfallbehältern von anderem Abfall getrennt gesammelt und in verschlossenen Behältnissen transportiert. Allerdings ist eine Gefährdung des Entsorgungspersonals möglich, wenn dieses nicht ausreichend über die richtige Handhabung der Abfälle unterrichtet worden ist (siehe Kapitel 6.6) oder Abfälle nicht ordnungsgemäß übergeben werden.

! Gut zu wissen!
Die beiden folgenden Punkte gehen auf Einzelaspekte der Gefährdung bei der Zubereitung und der Applikation von Zytostatika ein. Sie können zusammen mit anderen Erkenntnissen in die Einschätzung der Gefährdung einfließen.
  1. Zwar ist davon auszugehen, dass keine Belastung der Beschäftigten mit Zytostatika bei Einhaltung der Schutzmaßnah men eintritt, doch hilft die folgende Überlegung, eine Vorstellung von der inneren Belastung von Beschäftigten zu bekommen, die Zytostatika unter eher ungünstigen Randbedingungen zubereiten:
    In einer Studie von Tanimura (2009) wurde bei vier zytostatikaexponierten Pharmazeuten in Japan im 24-Stunden-Sammelurin eine durchschnittliche Ausscheidung von 0,165 µg Cyclophosphamid gefunden. Da Cyclophosphamid zu 90 % verstoffwechselt wird, werden 10 % unverändert mit dem Urin ausgeschieden. Daraus errechnet sich eine durchschnittliche tägliche Aufnahme von ca. 1,65 µg Cyclophosphamid. Bei Aufnahme von 1,65 µg/d Cyclophosphamid ergibt dies bei 220 Arbeitstagen/Jahr über eine Lebensarbeitszeit von 50 Jahren(!) eine Menge von: 1,65 µg × 220 × 50 = 18.150 µg = 18,2 mg (Gesamtaufnahme). Die therapeutische Einzeldosis für Patienten liegt bei 10-15 mg/kg Körpergewicht. Bei einem 70 kg schweren Patienten bedeutet dies eine Einzeldosis von 700-1.050 mg Cyclophosphamid. Die Pharmazeuten in der Studie würden also unter der Annahme, dass sie ohne eine Änderung der Arbeitsbedingungen 50 Jahre lang Cyclophosphamid-Infusionen zubereiten würden, rein rechnerisch durchschnittlich etwa 1,7 % einer therapeutischen Einzeldosis aufnehmen.
  2. Eine Vorstellung von den Zytostatikamengen, die eine Patientin oder ein Patient während einer Hochdosistherapie mit Zytostatika ausscheidet, erhält man durch folgende Überlegung:
    Unter der ungünstigsten Annahme, dass ein verabreichtes Zytostatikum im Körper nicht verstoffwechselt wird, kann man allein auf grund des Verdünnungseffektes des üblicherweise im Blut (Volumen ca. 5-7 l) und von anderen Körperkompartimenten aufgenommenen Zytostatikums bei den üblichen Dosierungen davon ausgehen, dass der Massengehalt in Körperflüssigkeiten von Patienten unterhalb von etwa 0,1 % liegt. Die Ausscheidung erfolgt zum größten Teil über den Urin. In der Literatur (Eitel, A. et al., 2004) findet man unter anderem folgende Ausscheidungsanteile: Carboplatin (60 % unverändert innerhalb der ersten 24 h), Cytarabin (90 % unverändert innerhalb der ersten 24 h). Die Ausscheidung über den Schweiß und Speichel erfolgt dagegen nur zu einem sehr geringen Teil.

Allerdings kann erbrochener Mageninhalt nach oraler Zytostatikagabe erhöhte Mengen an Zytostatika enthalten, wie auch Urin nach intravenöser Hochdosistherapie (zum Beispiel mit Methotrexat), sodass zusätzliche Maßnahmen über den allgemeinen Hygienestandard hinaus sinnvoll sein können. Sitzendes Urinieren sowie der Einsatz selbstreinigender WC-Sitze und der vorzeitige Wechsel von Handschuhen bei Reinigungsarbeiten können hilfreich sein, um Substanzverschleppungen zu vermeiden.

Abb. 5 Gewichtung der Freisetzungsmöglichkeiten bei verschiedenen Tätigkeiten

Beim Transport applikationsfertiger Zytostatika-Infusionen von einer zubereitenden Apotheke zur Station im Krankenhaus oder zu einer onkologischen Praxis kann die befördernde Person unter Verwendung geeigneter Transportbehältnisse in der Regel nicht mit Zytostatika in Kontakt kommen, da sie lediglich die Transportbox befördert und nicht öffnet.

Die konsequente und gewissenhafte Umsetzung von Schutzmaßnahmen hat in den letzten 15 Jahren zu einer deutlichen Abnahme der gemessenen Umgebungsbelastungen mit Zytostatika in den betreffenden Unternehmen geführt (Böhlandt, A.; Schiert, R., 2016). Gleichzeitig ist die Benutzung von Schutzhandschuhen bei Tätigkeiten mit Zytostatika im Gesundheitsdienst inzwischen eine Selbstverständlichkeit geworden, sodass davon ausgegangen werden kann, dass eine dermale Aufnahme von Zytostatika eigentlich nur unter ungünstigen Umständen (zum Beispiel bei Unfällen) noch möglich ist. Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach heutigem Wissens stand nicht gefährdet ist, wenn die in der TRGS 525 und dieser DGUV Information beschriebenen Schutzmaß nahmen eingehalten werden.

Im Einzelfall, beispielsweise, wenn das in der TRGS 525 und in dieser DGUV Information beschriebene Schutzniveau nicht eingehalten wird, kann es notwendig sein, dass eine Eintragung in das zu führende Verzeichnis von Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen erforderlich ist. Weitere Informationen dazu finden Sie in der TRGS 410 (Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B) und auf der Website des Instituts für Arbeitsschutz (IFA, Suchbegriff: ZED) sowie auf der Webseite der BGW (Suchbegriff: ZED).

6 Maßnahmen festlegen und durchführen

Die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen dient als Grundlage für den vierten und fünften Schritt der Gefährdungsbeurteilung: die Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen. Hier steht der Schutz der Beschäftigten im Vordergrund; durch bestimmte Maßnahmen sollen sie vor einer Exposition gegenüber Zytostatika geschützt werden. Die Maßnahmen können technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen sein.

Die bei Tätigkeiten mit Zytostatika - beispielsweise in der Apotheke oder auf der Station - zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen sich am Ergebnis der ermittelten Gefahren für die jeweiligen Arbeitsbereiche orientieren. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss festgelegt werden, welche konkreten Maßnahmen an Ort und Stelle die zweckmäßigsten sind.

Personal, das Tätigkeiten mit Zytostatika in gesundheitsdienstlichen Einrichtungen ausführt, muss zunächst die berufsständischen Voraussetzungen (zum Beispiel ausreichende Qualifizierung, regelmäßige Schulungen) erfüllen. Darüber hinaus müssen die Beschäftigten gemäß § 8 Abs. 7 GefStoffV fachkundig oder besonders unterwiesen sein. Des Weiteren müssen die im Mutterschutzgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz formulierten Beschäftigungsbeschränkungen beachtet werden:

Gemäß § 11 des Mutterschutzgesetzes darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben oder anderen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, welches für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Dies gilt insbesondere auch für Zytostatika, die folgende Eigenschaften haben: - reproduktionstoxisch nach Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation,

Zytostatika, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung (etwa aufgrund der Zusatzbemerkung "Z" nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 900) führen können, zählen ebenfalls dazu.

Da bei den existierenden Arbeitsverfahren trotz aller Schutzmaßnahmen eine Exposition gegenüber Zytostatika mit den genannten Eigenschaften nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, sollten schwangere Frauen nicht mit Tätigkeiten wie der Zubereitung, der Applikation und der Entsorgung von Zytostatika (zum Beispiel nicht mehr verwendbare Anbrüche von Lösungen zur Herstellung, Körperausscheidungen von Betroffenen) beauftragt werden.

Stillende Frauen dürfen ebenfalls keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Zytostatika in einem Maße ausgesetzt sind oder sein können, welches für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

Diese liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Zytostatika ausgesetzt ist oder sein kann, die als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind. Sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln hierzu werden von einem beratenden Ausschuss für Mutterschutz beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgestellt.

In der betrieblichen Praxis wird es jedoch kaum möglich sein, zwischen Zytostatika, die ein Beschäftigungsverbot für schwangere oder stillende Frauen nach sich ziehen, und anderen Zytostatika zu differenzieren.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind. Jugendliche dürfen nur dann Zytostatika ausgesetzt sein, wenn das Erlernen bestimmter Tätigkeiten zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich und ein ausreichender Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Die in den nachfolgenden Kapiteln beschriebenen Maßnahmen machen Arbeitsplätze, an denen Zytostatika zubereitet beziehungsweise appliziert werden, aus heutiger Sicht zu sicheren Arbeitsplätzen beim Umgang mit CMR-Stoffen. Damit die Beschäftigten dauerhaft und effektiv geschützt werden, muss die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen in regelmäßigen Abständen überprüft und unzureichende Maßnahmen verbessert oder durch andere, wirksamere Maßnahmen ersetzt werden (siehe Kapitel 7).

6.1 Zubereitung

TRGS 525
5.2 Schutzmaßnahmen
5.2.1 Allgemeines
(1) Dem zentralen Zubereiten von CMRArzneimitteln ist der Vorrang vor dem dezentralen Zubereiten zu geben.

(2) Während der Zubereitung ist die Zahl der jeweils tätigen Beschäftigten in dem Arbeitsbereich so gering wie möglich zu halten

Die zentrale Zubereitung in einer Krankenhausapotheke oder einer Offizin-Apotheke vor Ort bringt erhebliche Vorteile für den Arbeitsschutz wie

Die dezentrale Zubereitung entspricht häufig nicht dem Stand der Technik und sollte allenfalls auf begründbare Ausnahmefälle beschränkt bleiben. In solchen Einzelfällen muss jedoch der gleiche Sicherheitsstandard wie bei der zentralen Zubereitung gegeben sein (wie zum Beispiel Sicherheitswerkbank oder Isolator für Zytostatika, gesonderter Raum, persönliche Schutzausrüstung).

Abb. 6 Benutzung des Kornmunikationssystems im Zubereitungsbereich mit Schutzhandschuhen

Generell muss bei der Zubereitung darauf geachtet werden, dass unbeabsichtigte Substanzverschleppungen vermieden werden. Dabei helfen:

Anforderungen an Sicherheitswerkbänke und Isolatoren
Zytostatika dürfen nur in geeigneten Sicherheitswerkbänken oder Sicherheitseinrichtungen wie zum Beispiel Isolatoren zubereitet werden, die bestimmte Anforderungen erfüllen müssen.

TRGS 525
5.2.2 Technische Schutzmaßnahmen beim Auspacken, Zubereiten und Anwenden von CMR-Arzneimitteln
(1) Jedes Zubereiten ist in einer geeigneten Sicherheitswerkbank gemäß DIN 12980 durchzuführen. Einrichtungen, wie zum Beispiel Isolatoren, vollautomatische geschlossene Systeme, die eine gleichwertige Sicherheit bieten, können ebenfalls eingesetzt werden. Bereits im Betrieb vorhandene Einrichtungen sind auf gleichwertige Sicherheit zu prüfen.

Abb. 7 Aufziehen einer Spritze mit Zytostatikum in der Sicherheitswerkbank

In Ausnahmefällen (unvorhersehbare zwingende Notwendigkeit der Zubereitung) oder bei Tätigkeiten, die nicht unter einer Sicherheitswerkbank beziehungsweise im Isolator durchgeführt werden können (zum Beispiel Abwiegen pulverförmiger Zytostatika), muss ein System verwendet werden, das eine Kontamination der Umgebung und eine Exposition der Beschäftigten verhindert (zum Beispiel Glove Bag).

Die DIN 12980 "Laboreinrichtungen - Sicherheitswerkbänke und Isolatoren für Zytostatika und sonstige CMR-Arzneimittel" legt die Sicherheitsanforderungen und Prüfbedingungen für Zytostatikawerkbänke und -isolatoren fest. Eventuell noch im Betrieb befindliche mikrobiologische Sicherheitswerkbänke können weiterverwendet werden, wenn sie nach DIN EN 12469 typgeprüft sind, jährlich gewartet werden und im Prinzip gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Hier gilt die Nachweispflicht des Betreibers. Dies gilt auch bei Anwendung des behördlich und berufsgenossenschaftlich anerkannten Verfahrens (siehe "Luftrückführung", Seite 26 f.). Ebenfalls zulässig sind Sicherheitswerkbänke und Isolatoren nach Normen anderer EU-Mitgliedsstaaten mit vergleichbarem Sicherheitsstandard.

Die möglicherweise bei der Zubereitung entstehenden Partikel und Aerosole der eingesetzten Zytostatika werden nach heutigem Kenntnisstand durch die in den Geräten eingebauten 3-Filter-Systeme (Hochleistungsfilter) wirkungsvoll herausgefiltert.

GefStoffV
§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe in einem geschlossenen System hergestellt und verwendet werden, wenn
  1. die Substitution der Gefahrstoffe (...) technisch nicht möglich ist und
  2. eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten durch inhalative Exposition gegenüber diesen Gefahrstoffen besteht.

Der Forderung des Gesetzgebers nach einem geschlossenen System, also einem System, das keine gefährlichen Stoffe in die angrenzende Umgebung abgibt, wird in der Praxis am ehesten mit Sicherheitswerkbänken und Isolatoren für Zytostatika nach DIN 12980 entsprochen. Allerdings kann auch hier ein minimaler Stoffaustausch mit der Umgebung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Da bei Isolatoren unerwünschte Kreuzkontaminationen sowie mikrobiologische und ergonomische Probleme (zum Beispiel durch eine feste Höhe der Einlässe für die Handschuhe) auftreten können, kommen sie in Deutschland bisher selten zur Anwendung. Möglichen ergonomischen Problemen sollte vor allem bei Isolatoren durch einen regelmäßigen Wechsel zwischen der Tätigkeit am Isolator und anderen Tätigkeiten im Zubereitungsbereich begegnet werden (Rotationsverfahren). Momentan werden auch voll- und halbautomatisierte Zubereitungssysteme getestet und weiterentwickelt. Sie übernehmen körperlich anstrengende und monotone Handhabungen und entlasten dadurch das Personal in Einrichtungen mit sehr hohen Zubereitungszahlen. Studien zeigen außerdem, dass bei Robotersystemen die Außenkontaminationen an den befüllten Infusionsbeuteln geringer sind als bei der manuellen Zubereitung (Schiert, R. et al., 2016).

Anforderungen an den Zubereitungsbereich
Die Zubereitung von Zytostatika muss in einem abgetrennten Arbeitsraum erfolgen. Der Raum muss die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (Raumvolumen, Raumklima etc.) erfüllen und einen sicheren Betrieb der Sicherheitswerkbank beziehungsweise des Isolators ermöglichen. Die von den Herstellern zu formulierenden Aufstellungsbedingungen für das jeweilige Gerät (zum Beispiel Wandabstände) müssen hierzu beachtet werden. Durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass (vor allem bei Sicherheitswerkbänken) die Funktion beim Öffnen der Tür zum Arbeitsraum nicht beeinträchtigt wird. Ebenso dürfen Fenster grundsätzlich während Arbeiten an Sicherheitswerkbänken nicht geöffnet werden.

Die Gefahrstoffverordnung formuliert folgende Anforderungen für die Abgrenzung des Zubereitungsbereichs:

GefStoffV
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B
(3) Wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausgeübt werden, hat der Arbeitgeber (...) Gefahrenbereiche abzugrenzen (...) und Warn- und Sicherheitszeichen anzubringen, einschließlich der Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" und "Rauchen verboten".

Hinsichtlich Farbe, Schrift und Format müssen die folgenden Verbotszeichen nach ASR A1.3 Anhang 1 verwendet werden:

Kennzeichnung des Zytostatika-Zubereitungsraums
Die Räume der Zytostatikazubereitung müssen außerdem deutlich als solche gekennzeichnet sein. Da es keine verbindliche Regelung für die Kennzeichnung gibt, empfiehlt es sich, ein Schild mit der Aufschrift "Zytostatika-Zubereitung" oder Ähnlichem an der Zugangstür des Raumes gut sichtbar anzubringen.

Vermeidung von Störungen der Luftströmung
Aus Sicht des Arbeitsschutzes sollte - insbesondere bei Sicherheitswerkbänken - darauf geachtet werden, dass Störungen der Luftströmung vermieden werden. Um einen möglichen Austritt von Aerosolen zu vermeiden, sollten daher folgende Punkte beachtet werden:

TRGS 525
5.2.2 Technische Schutzmaßnahmen beim Auspacken, Zubereiten und Anwenden von CMR-Arzneimitteln
(3) (...) In der Sicherheitswerkbank ist darauf zu achten, dass die Strömungsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, zum Beispiel durch ungewolltes Bedecken der Lüftungsschlitze. Schnelle Bewegungen können die laminare Luftströmung negativ beeinflussen (..).
TRGS 525
5.2.3 Anforderungen an Aufstellung und Betrieb von Sicherheitswerkbänken.
(2) Sicherheitswerkbänke sind entsprechend den Herstellerangaben sachgerecht aufzustellen und zu betreiben. Die Sicherheitswerkbank und der Raum, in dem sie aufgestellt wird, müssen unter lüftungstechnischen Gesichtspunkten vor Erstinbetriebnahme, nach Änderung des Aufstellungsortes und nach Veränderungen des Raumes durch fachkundige Personen überprüft werden. Sicherheitswerkbänke sind regelmäßig zu warten und zu überprüfen.

(3) Die Sicherheitswerkbank muss eine Fortluftführung nach außen haben, es sei denn, es ist (...) sichergestellt, dass die rückgeführte Luft unter Anwendung eines behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahrens zurückgeführt wird.

Luftrückführung

In Arbeitsbereichen, in denen mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B umgegangen wird, darf abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden. Dies schreibt § 10 Abs. 5 GefStoffV vor. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn die abgesaugte Luft in dem Arbeitsbereich von solchen Stoffen ausreichend gereinigt ist. Dies kann mithilfe eines behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Berufsgenossenschaft) anerkannten Verfahrens oder Gerätes geschehen. Die Länder und die gesetzlichen Unfallversicherungsträger haben zu diesem Zweck bereits 1998 ein behördlich und von den Unfallversicherungsträgern anerkanntes Verfahren bei Arbeiten in Zytostatikawerkbänken formuliert. Das Verfahren mit dem Titel "Anforderungen an den Betrieb von Sicherheitswerkbänken mit Luftrückführung für Arbeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Zytostatika" beschreibt die Aufstellungsbedingungen für Sicherheitswerkbänke (zum Beispiel Raumgröße, Luftwechselzahl) und die Prüfmodalitäten. Hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen sollte aber immer auch der Hersteller der jeweiligen Sicherheitswerkbank mit einbezogen werden, da er über die spezifischen Produktinformationen verfügt. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Sicherheitswerkbank richtig platziert wird und die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt sind.

Vor der ersten Inbetriebnahme, dann mindestens einmal jährlich, nach räumlichen Veränderungen und nach jedem Filterwechsel muss die Funktionsfähigkeit der Sicherheitswerkbank überprüft werden. Mit der Prüfung und Wartung sollten nur Personen mit entsprechendem Schulungsnachweis oder anderen nachweisbaren Sach- und Fachkenntnissen beauftragt werden. Alle Prüfungen und Ergebnisse müssen protokolliert werden.

Druckentlastungs- und Überleitsysteme
Auf dem Markt befinden sich verschiedene Überleitsysteme, die mittels eines Druckausgleichsverfahrens oder anderer Vorrichtungen (zum Beispiel HEPA-Filter) der Gefahr einer relevanten Freisetzung von Zytostatika vorbeugen sollen.

TRGS 525
5.2.2 Technische Schutzmaßnahmen beim Auspacken, Zubereiten und Anwenden von CMR-Arzneimitteln.
(1)(...) Zur Verhinderung der Freisetzung von CMR-Arzneimitteln haben sich zusätzlich spezifische für den Einsatzzweck konzipierte Druckentlastungs- und Überleitsysteme bewährt.

Die Substanzen sind mithilfe von Überleitsystemen oder Druckentlastungseinrichtungen zu lösen beziehungsweise zu mischen; aerosoldichte, wasserabweisende Membranen oder Filter (zum Beispiel Entnahme-Spikes) erhöhen zusätzlich den Sicherheitsstandard.

Weiterhin sollten folgende Punkte bei Überleitvorgängen berücksichtigt werden:

Persönliche Schutzausrüstung
Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) für die Zubereitung von Zytostatika-Infusionen und -spritzen umfasst normalerweise Schutzhandschuhe, Schutzkittel oder -overall und in speziellen Gefährdungssituationen (zum Beispiel unbeabsichtigte Freisetzung größerer Mengen) zusätzlich Atemschutz, Schutzbrille und Schutzüberschuhe. Bei den eingesetzten Produkten handelt es sich meist um Einmalprodukte. Informationen zur richtigen Auswahl und zum sachgerechten Umgang mit PSA finden sich in den Broschüren des DGUV Fachbereichs "Persönliche Schutzausrüstungen". Informationen hierzu finden Sie am Ende der DGUV Information in den Literaturangaben.

TRGS 525
5.3 Persönliche Schutzausrüstung
(3) Beim Zubereiten von CMR-Arzneimitteln in einer Sicherheitswerkbank sind folgende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen und bei Verunreinigung oder Beschädigung sofort zu wechseln:
  1. Schutzhandschuhe gemäß DIN EN 374-3, ggf. mit Stulpen, und
  2. hochgeschlossener Kittel mit langen Ärmeln und eng anliegenden Armbündchen oder Overall.

Bei der Wahl geeigneter Schutzhandschuhe für die Zubereitung von Zytostatika in Sicherheitswerkbänken oder Isolatoren sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:

! Gut zu wissen!
Latexhandschuhe müssen gemäß TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen) puderfrei sein. Außerdem sollte ihr Proteingehalt 30 µg/g Handschuhmaterial nicht überschreiten. Angaben dazu erhalten Sie beim Lieferanten oder Hersteller.
Durch herstellungsbedingte Restanhaftungen an den Ampullenflaschen, unsachgemäße Lagerung oder transportbedingten Glasbruch können die Originalverpackungen mit Zytostatika verunreinigt sein. Obwohl dies nur noch sehr selten vorkommt, empfiehlt es sich, bereits beim Anfassen der Verpackungen und beim Auspacken der Ampullenflaschen Handschuhe zu tragen (falls keine äußerlichen Kontaminationen zu sehen sind, reichen Untersuchungshandschuhe aus Latex beispielsweise aus).

Abb. 8 Ausziehen der nach außen gekrempelten Handschuhe

Bei der Auswahl des Schutzkittels sollte auf einen guten Tragekomfort geachtet werden. Insbesondere die Passform, aber auch die Kombination von flüssigkeitsabweisenden beziehungsweise flüssigkeitsundurchlässigen und atmungsaktiven Materialien beeinflusst den Tragekomfort und die Zuverlässigkeit. Da die zubereitende Person immer bis zum Ellenbogen mit dem Kittel in der Sicherheitswerkbank ist und die Schutzhandschuhe nur über das Kittelbündchen gehen, ist ein Kittel aus diesen Materialien notwendig. Die Vorderseite des Schutzkittels sollte vollkommen geschlossen sein, um einen möglichst guten Körperschutz zu gewährleisten. Bei der Auswahl eines Schutzoveralls sollte ebenfalls auf einen guten Tragekomfort geachtet werden. Der Overall muss zur Körpergröße des Trägers beziehungsweise der Trägerin passen.

Bei der täglichen Routinereinigung von Sicherheitswerkbänken nach Beendigung der Zubereitungsarbeiten reicht die persönliche Schutzausrüstung nach Nr. 5.3 Abs. 1 der TRGS 525 aus.

TRGS 525
5.3 Persönliche Schutzausrüstung
(7) Reinigungsarbeiten in der Sicherheitswerkbank, die über das bloße Abwischen der Arbeitsfläche hinausgehen, sind mit folgender persönlicher Schutzausrüstung auszuführen:
  1. flüssigkeitsdichter Schutzkittel mit langem Arm und eng anliegenden Bündchen oder Overall,
  2. Schutzbrille mit Seitenschutz,
  3. Schutzhandschuhe gemäß DIN EN 374 ggf. mit Stulpen,
  4. Atemschutzmaske FFP 3 nach DIN EN 149, falls mit einer relevanten Partikelbelastung gerechnet werden muss.

Die hier geforderte zusätzliche persönliche Schutzausrüstung ist für die Reinigung nach Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten gedacht sowie nach unbeabsichtigter Freisetzung in der Sicherheitswerkbank (zum Beispiel nach Glasbruch). Es kann zweckmäßig sein, hierbei zusätzlich eine Kopfbedeckung zu tragen. Für den Schutz der Augen vor zytostatikahaltigen Tropfen oder Spritzern sind vor allem Korbbrillen gut geeignet: Sie schließen dicht am Gesicht ab und sind auch für Brillenträger geeignet. Als Atemschutzmaske FFP 3 ist eine Maske der Gruppe 1 (Gewicht bis 3 kg, Atemwiderstand bis 5 mbar) ausreichend; hier bitte auf die Herstellerangaben achten. Formstabile Masken bieten einen dichten Sitz, wenn die Maskengröße zum Gesicht des Benutzers passt. Faltmasken sind flexibler; sie müssen allerdings zunächst an das Gesicht angepasst werden.

! Gut zu wissen!
In manchen Apotheken werden Kittel nach der Benutzung gereinigt und erneut getragen. Hierbei sollte beachtet werden, dass sich das mehrmalige Tragen, Waschen, Sterilisieren negativ auf die Barriereeigenschaften und die Haltbarkeit auswirken kann. Außerdem kann es zu Substanzverschleppungen oder Kreuzkontaminationen beim Transport, Sammeln, Reinigen und Sterilisieren kommen.

Abb. 9 Routinereinigung in einer Sicherheitswerkbank

6.2 Lagerung, Verpackung und Transport

Die Lagerung und der Transport von Zytostatika (zum Beispiel von der Apotheke zur Station) sollen grundsätzlich getrennt von anderen Arzneimitteln erfolgen.

Zur Vermeidung von Verschleppungen sollten bei der Aufbewahrung in Kühlschränken, Schubfächern etc. flüssigkeitsundurchlässige Unterlagen verwendet werden oder herausnehmbare Auffangwannen, die bei unbeabsichtigtem Substanzaustritt leichter gereinigt werden können.

TRGS 525
5.5 Lagerung und Transport
(4) Zum Transport der einzeln und flüssigkeitsdicht (zum Beispiel in Folienbeutel eingeschweißt) verpackten Zubereitungen müssen bruchsichere, flüssigkeitsdichte und geschlossene Behältnisse benutzt werden. Es wird empfohlen, das Transportbehältnis mit ausreichend saugfähigem Material auszukleiden, um eventuell austretende Flüssigkeiten zu binden.

(5) Zur Risikokommunikation empfiehlt es sich, dass die Transportbehältnisse von CMR-Arzneimitteln mit einem entsprechenden Hinweis sowie mit Angaben zum Verhalten bei Zwischenfällen versehen werden.

Den besten Schutz gegen Bruch beim Transport bieten Kunststoffbeutel und -flaschen als Verpackung für die fertig zubereiteten Lösungen. Fertig aufgezogene Spritzen sollten mit aufdrehbaren Verschlusskappen (zum Beispiel Luer-Lock-Konus) sorgfältig verschlossen werden. Die Zubereitungen sollten einzeln in Einschweißbeuteln verpackt werden.

Abb. 10 Ausschleusen fertiger Zubereitungen

Um den Transport sicher und hygienisch einwandfrei durchzuführen, empfiehlt es sich, spezielle Transportkassetten, -taschen oder Druckverschlussbeutel zu verwenden. Sie sollten fest verschließbar, auslauf- und bruchsicher sowie leicht zu reinigen sein. Die Auskleidung der Behältnisse mit ausreichend saugfähigem Material hilft, eventuell unbeabsichtigt austretende Infusionsflüssigkeit zu binden. Gegebenenfalls sollte ein Aufkleber für die Kennzeichnung der später auf der Station anfallenden Zytostatikaabfälle beigelegt werden.

Es ist beim Transport darauf zu achten, dass die Transportbehältnisse eindeutig gekennzeichnet sind, zum Beispiel mit dem Hinweis "VORSICHT, ZYTOSTATIKA" oder einer adäquaten Angabe.

Abb. 11 Kennzeichnung einer Transportbox (Beispiel)

Die Transportbehältnisse sollten mit der Telefonnummer einer Ansprechperson versehen sein, an die man sich im Falle eines Zwischenfalls oder einer Freisetzung von Zytostatika wenden kann. Der Transport darf nur durch unterwiesene Personen erfolgen.

Abb. 12 Zytostatika-Lieferung mit Etikett "Gelbe Hand"

Das Symbol beruht auf einer Empfehlung des Bundesverbandes Deutscher Krankenhausapotheker ADKA e. V.

6.3 Vorbereitung und Applikation

Generell besteht während der Vorbereitung und der Applikation von Zytostatika das Risiko einer Kontamination der Beschäftigten und der Umgebung. Die folgenden Hinweise helfen onkologischen Einrichtungen dabei, Kontaminationen zu vermeiden; sie sollten dem ärztlichen und pflegerischen Personal im Rahmen der mindestens jährlichen Arbeitsschutzunterweisungen vermittelt werden.

Sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Applikation müssen Schutzhandschuhe getragen werden, die die Grundanforderungen der neuen DIN EN 16523-1 (Bestimmung des Widerstands von Materialien gegen die Permeation von Chemikalien) bzw. der bisherigen DIN EN 374-3 erfüllen. Medizinische Untersuchungshandschuhe, die die Anforderungen dieser Norm erfüllen, können ebenfalls eingesetzt werden.

Hintergrundinfo
Kontaminationen können unbemerkt in andere Funktionsbereiche "verschleppt" werden und dort von weiteren Personen aufgenommen werden. So wurden in einer von der BGW initiierten Studie (WIPON) Zytostatika in fast allen Funktionsbereichen von onkologischen Praxen und Ambulanzen gefunden. Dies deckt sich mit einer kanadischen Studie, bei der in einem Krankenhaus Zytostatikareste auf Gegenständen in öffentlichen Bereichen (zum Beispiel Fahrstuhl-Panel und Türklinken) gefunden wurden (Hon, C. et al., 2011). Eine weitere kanadische Studie berichtet darüber, dass Cyclophosphamid im Urin von Krankenschwestern gefunden wurde, obwohl sie damit nicht gearbeitet hatten (Ramphal, R. et al., 2014).

Folgende Punkte sollten bei der Vorbereitung beachtet werden:

Abb. 13 Infusionsständer im Behandlungsraum

Folgende Punkte sollten Sie bei der Applikation beachten:

Spezielle Applikationsverfahren
Bei bestimmten Applikationsformen, wie zum Beispiel der Blaseninstillation, der Peritonealinstillation, der transarteriellen Chemoembolisation oder der Druck-Aerosolchemotherapie (PIPAC), muss die persönliche Schutzausrüstung in Abhängigkeit von der Kontaminationsgefahr festgelegt werden (Schutzhandschuhe, Schutzbrille, langärmeliger Kittel mit Bündchen, Schürze, ggf. steril).

Risiko Nadelstich
Sofern von einem Infektionsrisiko auszugehen ist, das nicht durch organisatorische oder persönliche Maßnahmen verhindert werden kann, sind vorrangig Sicherheitsgeräte einzusetzen, um Nadelstichverletzungen zu vermeiden, wenn immer dies technisch möglich ist (siehe TRBA 250, Ziffer 4.2.5 Abs. 4 Nr. 3).

Mehr Informationen gibt es hier: DGUV Information 207-024 "Risiko Nadelstich".

Bei der Durchführung der hyperthermalen intraperitonealen Chemoperfusion (HIPEC) empfiehlt sich als persönliche Schutzausrüstung für den Chirurgen: Schutzbrille mit Seitenschutz oder Operationsschutzmaske mit Gesichtsschirm, OP-Kittel aus wasserabweisendem Material, ggf. Stulpen aus wasserdichtem Material, Schutzhandschuhe; bei Manipulationen im offenen Bauchraum ggf. zwei Paar Handschuhe übereinander (Double Gloving) und Atemschutz (FFP-3-Maske).

6.4 Entsorgung von Abfällen

Zytostatikareste sowie mit Zytostatika verunreinigte Materialien können sowohl bei der Zubereitung als auch bei der Verabreichung entstehen. Um das Personal und Dritte nicht unnötig durch zytostatikahaltigen Abfall zu gefährden, muss das Material bereits am Entstehungsort (Zubereitungsbereich in der Apotheke, Vorbereitungsraum, Behandlungszimmer) unter Verwendung von Schutzhandschuhen und eventuell weiterer PSA in Abfallbehältnissen gesondert gesammelt und für den innerbetrieblichen Transport bereitgestellt werden.

Bei der Zubereitung fallen unter anderem an:

Bei der Applikation fallen üblicherweise an:

Abb. 14 Entsorgung von zytostatikahaltigen Abfällen (nach Arbeit unter der Sicherheitswerkbank)

TRGS 525
5.6 Entsorgung
(2) Verbundene Systeme dürfen nach Beendigung der Infusion nicht getrennt werden, d. h., Infusionsbesteck und Infusionsbeutel müssen immer als Ganzes entsorgt werden.

Benutzte Infusionssysteme sollen im Ganzen mit dem leeren Behältnis entsorgt werden. Ist eine Trennung aufgrund bestehender Verträge mit dem Entsorger notwendig, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination der Beschäftigten und der Arbeitsumgebung getroffen werden. Gleichzeitig sollte eine Änderung der Sammelbedingungen angestrebt werden.

Bei der hausinternen Sammlung und der späteren Übergabe an die Entsorgungsfirma müssen die abfallrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes eingehalten werden. Die meisten Bundesländer orientieren sich an der " Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Ziel dieser behördlichen Arbeitshilfe ist es - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit -, eine sichere und ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu gewährleisten, die unter anderem Umweltbelastungen vermeidet.

Abb. 15 Einschweißgerät für zytostatikahaltige Abfälle im Zubereitungsbereich

Gefährliche Abfälle

Folgende zytostatikahaltige Abfälle sind laut LAGA-Vollzugshilfe als gefährlicher Abfall ("Sonderabfall") zu entsorgen:

Gefährliche Abfälle sollten in Abfallbehältnissen mit Fußpedal oder anderem Mechanismus gesammelt werden, damit ein direkter Kontakt mit den Händen/ Handschuhen verhindert wird. Generell sind Staub- und Aerosolentwicklung sowie die Kontamination der Umgebung zu vermeiden.

Abb. 16 Sammelbehälter mit Bindemittel

Die Abfälle sind entsprechend den gefahrgut- und abfallrechtlichen Vorschriften unter Angabe der Abfallbezeichnung "AS 18 01 08* - Zytotoxische und zytostatische Abfälle", der gefahrgutrechtlichen UN-Nummer und des Absenders fest verschlossen und in unbeschädigten Behältnissen dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben.

Information
Weitere Informationen zur sicheren Entsorgung von zytostatikahaltigen Abfällen enthält die Broschüre "Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst", www.bgw-online.de/abfall

Zytostatikaabfall, der unter der abfallrechtlichen Bezeichnung "AS 18 01 08* - Zytotoxische und zytostatische Abfälle" entsorgt wird, sollte einer der folgenden UN-Nummern zugeordnet werden:

Als Alternative zu den UN-Nummern 2810 und 2811 können auch folgende UN-Nummern verwendet werden:

UN 3243 FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEN STOFF, N.A.G., III
UN 1851 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G., III
UN 3249 MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G., III
! Hinweis
Obwohl aufgrund der gefahrgutrechtlichen Klassifizierungsgrundsätze formal UN 1851 beziehungsweise UN 3243 gewählt werden sollte, haben sich in der Praxis für Zytostatikaabfälle die UN 2811 beziehungsweise UN 2810 weitgehend durchgesetzt.

Außerdem muss der Gefahrzettel Nr. 6.1 (Symbol "Totenkopf") auf den Entsorgungsbehältern angebracht werden.

Mit dem Gefahrzettel Nr. 6.1 gekennzeichnete Abfallbehälter für Zytostatika brauchen nicht zusätzlich mit einem Piktogramm nach der CLP-Verordnung versehen zu werden.

Es muss sichergestellt sein, dass in dem Transportbehältnis ausreichend Bindemittel (zum Beispiel mineralische Granulate) vorhanden ist, damit eventuell freigesetzte Flüssigkeit direkt und vollständig aufgenommen wird.

Abb. 17 Kennzeichnung eines Abfallbehälters

Gering kontaminierte Abfälle

In der Regel zählen die folgenden Abfälle als gering kontaminiert und somit nicht zur genannten Gruppe der gefährlichen Abfälle:

Gering kontaminierte Zytostatikaabfälle sollten vor der endgültigen Entsorgung bereits am Entstehungsort in Kunststoff beuteln gesammelt und verschlossen werden. Beseitigt werden sie unter Verwendung der offiziellen Bezeichnung "AS 18 01 04 - Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (zum Beispiel Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)". Sie können meist zusammen mit dem Krankenhausmüll (früher: B-Müll) entsorgt werden. Scharfe oder spitze Gegenstände wie Kanülen, Überleitungskanülen, Spikes und Glasscherben müssen in durchdringfesten und sicher verschließbaren Behältnissen (zum Beispiel Kanülenabwurfbehälter) am Entstehungsort der Abfälle gesammelt und entsorgt werden.

Immer mehr gesundheitsdienstliche Einrichtungen gehen - auch aus pragmatischen Gründen - dazu über, den gesamten zytostatikahaltigen Abfall, also auch gering kontaminierte Zytostatikaabfälle, als gefährlichen Abfall zu entsorgen.

Abb. 18 Gefahrzettel Nr. 6.1

Aufgrund des Verdünnungseffektes sind Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen als nicht umweltgefährdend einzustufen. Es müssen die allgemeinen Hygienerichtlinien beim Umgang mit Ausscheidungen eingehalten werden.

Bei der Entsorgung zytostatikahaltiger Ab fälle sind generell die Vorgaben der jeweiligen Abfallsatzung des (Land-) Kreises oder der kreisfreien Stadt zu beachten (zum Beispiel hinsichtlich der Anlieferung der Abfälle an bestimmte Entsorgungsanlagen).

TRGS 525
5.4 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung von CMR-Arzneimitteln
(1) Bei Verunreinigung der Haut mit CMR-Arzneimitteln ist die betreffende Stelle sofort unter reichlich fließendem, kaltem Wasser zu spülen.

(2) Bei Spritzern in die Augen sind diese sofort mit reichlich Wasser gründlich zu spülen. Bei reizenden Stoffen ist danach umgehend ein Augenarzt aufzusuchen und die verfügbare Stoffinformation für den Arzt mitzunehmen.

(3) Zur Beseitigung von unbeabsichtigten Verunreinigungen, die beim Zubereiten oder der Applikation auftreten, sind mindestens folgende Einmalartikel in einem Notfall-Set ("Spill-Kit`) bereitzuhalten:

  1. Überschuhe, flüssigkeitsdichter Schutzkittel mit langem Arm und eng anliegendem Bündchen oder Overall, Schutzbrille und flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe mit ausreichender mechanischer Festigkeit,
  2. Atemschutzmaske FFP 3 nach DIN EN 149,
  3. flüssigkeitsaufnehmendes Material (zum Beispiel Granulate, Saugvlies) in ausreichender Menge,
  4. Aufnahme- und Abfallbehältnis, Handschaufel oder Schieber.

(4) Verunreinigungen durch verschüttete CMR-Arzneimittel (Lösungen, Trockensubstanzen, zerbrochene Tabletten, Zubereitungen) sind unverzüglich sachgerecht zu beseitigen. Zur Aufnahme von Trockensubstanz müssen die aufzunehmenden Materialien angefeuchtet werden. Die verunreinigten Flächen sind anschließend zu reinigen.

(5) Kontaminierte Mehrwegwäsche ist in der Wäscherei aufzubereiten (Reinigung und Behandlung wie infektiöse Wäsche) oder zu entsorgen.

6.5 Unbeabsichtigte Freisetzung

Für den Fall einer unbeabsichtigten Freisetzung von Zytostatika außerhalb der Sicherheitswerkbank, beim Transport, vor oder während der Applikation muss nach der TRGS 525 unter anderem ein Notfall-Set ("Spill-Kit`) bereitgehalten werden. So können zeitnah und effizient die Freisetzungen beseitigt werden. Im Set müssen Überschuhe, ein Schutzkittel/-overall, eine Schutzbrille sowie flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe enthalten sein. Alle zur PSA zählenden Bestandteile müssen mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein. Das Zeichen garantiert, dass sie rechtmäßig getestet wurden (EU-Verordnung 2016/425 bzw. nach der bisherigen PSA-Richtlinie des Europäischen Rates 89/686/EWG). Utensilien zum Einsammeln von Scherben (zum Beispiel Zange, Schieber, Handschaufel) sowie Flüssigkeit zum Binden von Stäuben und ein Warnschild müssen ebenfalls im Spill-Kit sein. Für die Aufnahme von zytostatikahaltigen Flüssigkeiten muss das Spill-Kit außerdem mit flüssigkeitsaufnehmendem Material (zum Beispiel Granulat, Saugvlies) ausgestattet sein. Das Spill-Kit sollte in regelmäßigen Abständen auf Vollständigkeit geprüft werden (zum Beispiel anlässlich der jährlichen Unterweisungen). Außerdem sind die Verfallsdaten zu beachten, da zum Beispiel Schutzhandschuhe im Laufe der Zeit porös und rissig werden. Insbesondere bei größeren Flüssigkeitsmengen, aber auch Stäuben auf dem Boden kann ein Kittel unbeabsichtigt mit Zytostatikaresten in Kontakt kommen; in solchen (eher seltenen) Fällen ist dann ein Overall vorteilhafter.

Die im Einzelfall bei Kontaminationen tatsächlich zu treffenden Schutzmaßnahmen richten sich nach dem jeweiligen Ausmaß der Verunreinigung (wenige Tropfen bis hin zu großflächigen Verschüttungen). Zur Reinigung kontaminierter Flächen hat sich in vielen Fällen eine zweistufige Reinigung mit zunächst 0,1 M Natronlauge oder einem entsprechenden alkalischen Reiniger und danach mit alkoholischem Reinigungsmittel, zum Beispiel 70%igem Isopropanol, bewährt.

6.6 Unterweisung

Die Fürsorgepflicht der Unternehmensleitung schließt ein, dass die Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen regelmäßig über potenzielle Gefährdungen aufgeklärt werden und vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren geschützt werden. So regelt es unter anderem die Gefahrstoffverordnung in § 14 Abs. 2. Die Unterweisung hat mündlich mithilfe einer Betriebsanweisung zu erfolgen. Da viele Beschäftigte mit Zytostatika in Berührung kommen können, müssen alle, die potenziell gefährdet sind, unterwiesen werden. Dazu zählen auch die, die nur indirekt exponiert sind, wie zum Beispiel: Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, Apotheken-, Labor- und Reinigungspersonal, Transport- und Entsorgungsdienst sowie ggf. Auszubildende. Dabei ist zu beachten, dass die Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt wer den muss. Auch bei maßgeblichen Veränderungen (wie der Einführung neuer Verfahren oder Stoffe/Zubereitungen) ist eine erneute Unterweisung nötig.

Die Art und Weise der Unterweisung richtet sich nach dem Kenntnisstand der Beschäftigten. Sie sollte möglichst anschaulich gestaltet werden, zum Beispiel durch praktisches Üben der betreffenden Arbeitsmaß nahmen. Besitzen die Beschäftigten bereits spezifische Kenntnisse, so kann die Unterweisung entsprechend gekürzt werden.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten arbeitsplatzbezogen über spezifische Gefahren beim Umgang mit Zytostatika sowie über die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zur Abwendung der Gefahren informiert werden:

Im Rahmen der Unterweisung sollten außerdem die Benutzerinformationen der Hersteller der Sicherheitswerkbänke oder Isolatoren berücksichtigt werden.

Gemäß § 14 Abs. 2 GefStoffV muss hierbei eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung durchgeführt werden, bei der die Beschäftigten über die Möglichkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge (siehe Kapitel 8) informiert werden und Näheres über die besonderen Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit Zytostatika erfahren. Die vorliegende DGUV Information kann dazu Arbeitsmedizinern ebenfalls eine Hilfestellung bieten.

Die Dokumentation ist ein wichtiger Bestandteil einer Unterweisung, bestätigt sie doch, dass der gesetzlichen Pflicht nachgekommen wurde. Aus der Dokumentation müssen die vermittelten Inhalte und die Namen der Teilnehmenden hervorgehen. Eine Unterschrift der Teilnehmenden ist gemäß § 14 Abs. 2 GefStoffV gesetzlich bestimmt.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss nicht nur dafür Sorge tragen, dass die Beschäftigten unterwiesen werden, sondern auch dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die an geeigneter Stelle - möglichst in Arbeitsplatznähe - aushängt. Die Betriebsanweisung leitet sich als arbeitsplatzbezogene Maßnahme aus der Gefährdungsbeurteilung ab und muss sich auf folgende Punkte beziehen:

GefStoffV
§ 14 Abs. 1 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:
  1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit.
  2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere
    1. Hygienevorschriften,
    2. Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,
    3. Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung.
  3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser (...) durchzuführen sind.

Die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung - beispielsweise bezüglich des Inhalts von Betriebsanweisungen. Sie müssen klare und eindeutige Angaben enthalten, die in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden können. Die äußere Form der Betriebsanweisung ist dabei nicht festgelegt. Sind neben der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe weitere Anweisungen auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften erforderlich

-> Hinweise

zur Erstellung von Betriebsanweisungen finden Sie im Anhang II.

(zum Beispiel Apothekenbetriebsordnung, Betriebssicherheitsverordnung), so können diese zu einer Betriebsanweisung zusammengefasst werden. Für Tätigkeiten mit Zytostatika bietet es sich an, nicht für jedes einzelne Zytostatikum eine eigenständige Betriebsanweisung zu erstellen, sondern eine Gruppenanweisung.

Musterbetriebsanweisungen oder auch automatisch generierte Betriebsanweisungen müssen an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst und entsprechend ergänzt werden.

Eine allgemeine Frist zur Aktualisierung von Betriebsanweisungen nennt die Gefahrstoffverordnung nicht. Sie muss jedoch zumindest bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Änderung des Zubereitungsverfahrens oder für die Tätigkeit relevanter Vorschriften) aktualisiert werden. Wie dies organisatorisch gewährleistet wird, liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin.

7 Wirksamkeitsprüfung, Fortschreibung und Dokumentation

Sind die Schutzmaßnahmen einmal festgelegt und umgesetzt, so muss ihre Wirksamkeit und Aktualität regelmäßig überprüft werden. Dies kann zum Beispiel durch Beobachtungen oder gezieltes Nachfragen bei den Beschäftigten geschehen. Vom Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung hängt es ab, ob gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen notwendig sind oder bestehende Maßnahmen optimiert werden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist somit dauerhaft auf einem aktuellen Stand zu halten und schriftlich zu dokumentieren (siehe Kapitel 7.2 und 7.3).

7.1 Wirksamkeitsprüfung

Für die Wirksamkeitsprüfung von technischen Einrichtungen (zum Beispiel Sicherheitswerkbank) und Arbeitsmitteln (zum Beispiel Druckentlastungssysteme) sind Art, Umfang und Prüffristen auf Basis der Gefahrstoffverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung und des Technischen Regelwerks eigenverantwortlich festzulegen. Auch die persönliche Schutzausrüstung wie Handschuhe und Atemschutz ist - ebenso wie beispielsweise das Spill-Kit - auf Wirksamkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Falls die in einer Einrichtung bestehenden Schutzmaßnahmen nicht dem in der TRGS 525 sowie dieser DGUV Information beschriebenen Schutzniveau entsprechen, sollte dies im Arbeitsschutzausschuss (ASA) oder auch im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (siehe Kapitel 8) angesprochen werden.

7.2 Fortschreibung

Die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung ist notwendig, um die getroffenen Maßnahmen regelmäßig mit der aktuellen Arbeitssituation abzugleichen. Die Gefährdungsbeurteilung muss insbesondere dann aktualisiert werden, wenn neue Gefährdungen im Betrieb auftreten oder auftreten können. Dies können beispielsweise sein:

Außerdem können Arbeits- oder Beinaheunfälle, Verdachtsfälle auf beruflich bedingte Erkrankungen sowie erhöhte Krankenstände Hinweise auf unentdeckte Gefährdungen und Belastungen geben.

7.3 Dokumentation

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss gemäß § 6 GefStoffV schriftlich erfolgen und vor der Aufnahme der Tätigkeit mit Zytostatika abgeschlossen sein. Die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" konkretisiert die in der Gefahrstoffverordnung allgemein formulierten Anforderungen. Bezogen auf Arbeitsplätze, an denen mit Zytostatika umgegangen wird, müssen demnach folgende Angaben dokumentiert werden:

Für die Dokumentation können auch vorhandene Unterlagen, wie das Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen oder andere Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung (zum Beispiel Prozessbeschreibungen im Rahmen des Qualitätsmanagements, aus denen die genannten Informationen hervorgehen), genutzt werden.

Da es sich beim Umgang mit Zytostatika in den meisten Fällen um Tätigkeiten mit CMR-Stoffen handelt, muss die Dokumentation langfristig aufbewahrt werden.

Bei einer Betriebsbegehung durch den Unfallversicherungsträger oder staatliche Stellen sind die folgenden Punkte von Bedeutung:
  • Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung einschließlich ihrer Dokumentation und die der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen.
  • Die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich oder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen exponiert sind, und die Anzahl dieser Beschäftigten.
  • Die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen einschließlich der Betriebsanweisungen.
  • Die Menge der hergestellten oder verwendeten CMR-Stoffe.
  • Die Art der zu verwendenden Schutzausrüstung.
  • Die Art und das Ausmaß der Exposition.
  • Durchgeführte Substitutionen.

8 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge können die individuellen Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit vertraulich besprochen, mögliche Risiken identifiziert und Maßnahmen zur Abhilfe gefunden werden. Sie ist damit ein weiterer wichtiger Baustein des Arbeitsschutzes beim Umgang mit Zytostatika.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die verschiedenen Anlässe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu prüfen und festzulegen. Feuchtarbeit kann ein Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge darstellen. Hinweise zu gefährdenden Arbeitsbedingungen hinsichtlich Feuchtarbeit finden sich in der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen".

Für den Umgang mit zytostatikahaltigen Arzneimitteln gibt es keine spezifischen Untersuchungen oder ausreichend sensible Untersuchungsmethoden, die hinsichtlich ihrer diagnostischen Aussagekraft genügend erprobt sind. Spezielle Marker zur Früherkennung von Krebserkrankungen oder zu Veränderungen des Erbgutes liegen zurzeit nicht vor. Eine allgemeine Untersuchung kann jedoch wichtige Hinweise zur Gesundheit am Arbeitsplatz geben.

Die Form der Vorsorge (Pflicht-, Angebots-, Wunschvorsorge) richtet sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Bei konsequenter Einhaltung der in dieser Broschüre genannten Schutzmaßnahmen sollte den mit den nachfolgenden Tätigkeiten betrauten Personen auf Wunsch eine arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglicht werden:

Zubereitung von Zytostatika
Die fachgerechte Zubereitung von patientenindividuellen Zytostatika-Applikationen findet in der Regel unter Laborbedingungen mit laborüblichen Mengen in technisch geschlossenen Systemen statt, sodass eine arbeitsmedizinische Vorsorge bezüglich des Umgangs mit Gefahrstoffen formal weder veranlasst noch angeboten werden muss ( ArbMedVV). Darauf deuten auch die Analyseergebnisse von Urinproben von pharmazeutischem Personal hin, die meist unterhalb der chemischen Nachweisgrenzen liegen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Exposition gegenüber reinen Arzneistoffen oder Konzentraten (zum Beispiel infolge einer unbemerkten Substanzverschleppung nach einer Leckage) kommen kann.

Applikation von Zytostatika

Die Zytostatikakonzentrationen in Infusionslösungen liegen meist im Bereich von 0,1 % bis 1,0 %. Bei Einhaltung des heutigen Standes der Technik (Luer-Lock-Anschlüsse, verzweigte Infusionssysteme etc.) und der üblichen Hygienemaßnahmen kann daher von einer lediglich geringen Gefährdung der Beschäftigten ausgegangen werden. Darauf deuten auch die im Urin von Pflegepersonal gefundenen Zytostatikakonzentrationen hin, die (wie beim pharmazeutischen Personal) meist unterhalb der chemischen Nachweisgrenzen liegen. Da aber bei der Vorbereitung im Pflegestützpunkt und der nachfolgenden Applikation im Patientenzimmer grundsätzlich eine unbemerkte Exposition durch Verschleppung oder infolge von Leckagen möglich ist, kann ein Gesundheitsschaden nicht vollkommen ausgeschlossen werden.

Entsorgung von Zytostatika
Zytostatikahaltige Abfälle werden in der Regel bereits am Entstehungsort getrennt von anderen krankenhausüblichen Abfällen gesammelt und in entsprechend gekennzeichneten und geschlossenen Behältnissen zur Abholung bereitgestellt. Unter diesen Voraussetzungen besteht für den Hol- und Bringdienst eine nur geringe Gefährdung, zum Beispiel durch möglicherweise an den Außenseiten der Sammelbehältnisse anhaftende Zytostatikareste.

Bei den beschriebenen Tätigkeiten mit Zytostatika ist lediglich von einer Exposition gegenüber geringen Mengen auszugehen. In Spezialfällen kann die Gefährdungsbeurteilung zu einem abweichenden Ergebnis führen. Hier muss dann von Fall zu Fall entschieden werden.

9 Rechtsgrundlagen

1. Gesetze und Verordnungen

Weitere staatliche Regelungen und Richtlinien:

2. DGUV Regelwerk für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Informationen

Die aktuellen Vorschriften, Regeln und Informationen der DGUV können im Internet unter http://publikationen.dguv.de heruntergeladen werden.

Behördlich und von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Verfahren:

3. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

4. DIN-Normen

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BGW: "Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst. (Bestell-Nr.: BGW 09-19-000)", Hamburg Juni 2012, www.bgw-online.de

BGW: "Arzneistoffe mit Verdacht auf sensibilisierende und CMR-Eigenschaften. (Bestell-Nr. BGW 09-19-001), Hamburg 2017, www.bgw-online.de

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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Das Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe des Ausschusses für Gefahrstoffe - Von der Grenzwertorientierung zur Maßnahmenorientierung. Dortmund 2012

Bundesapothekerkammer (Hrsg.): Allgemeine Informationen zur Rezepturherstellung und zur Prüfung der Ausgangsstoffe in der Apotheke

Bundesapothekerkammer (Hrsg.): Aseptische Herstellung und Prüfung applikationsfertiger Parenteralia mit CMR-Eigenschaften der Kategorie 1A oder 1B - Leitlinie Eitel, A.; Scherrer, M.; Metz, L.; Kümmerer, K.:

Umgang mit Zytostatika - Eine Anleitung für die Praxis. Hrsg.: Bristol-Myers-Squibb, München 2004 Empfehlungen zur Verhinderung berufsbedingter Exposition und Umweltexposition gegenüber zytotoxischen Medikamenten in der Veterinärmedizin (Deutsche Übersetzung der "Guidelines for preventing occupational and environmental exposure to cytotoxic drugs in veterinary medicine" des European College of Veterinary Internal Medicine of Companion Animals (ECVIM-CA). Tierärztliche Praxis 2012; 40: 197-208. www.ecvimca.org, Suche: ECVIM-CA Guidelines

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IFAG-Praxistipp Nr. 1: "Einstufung von Luftfiltern aus Zytostatika-Sicherheitswerkbänken". Informationsforum Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement im Gesundheitswesen Rheinland-Pfalz, Juli 2013, www.mwkel.rlp.de

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.

Gefahrstoffrechtliche Zuordnung verschiedener Zytostatika Anhang I

Die nachfolgende Übersicht der am häufigsten eingesetzten Zytostatika kann als Arbeitshilfe bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV dienen.

Als Basis für die Einstufung in krebserzeugende ( H350, H350i), keimzellmutagene ( H340, H341) und reproduktionstoxische ( H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361f, H361d, H361fd) Stoffe dienten Angaben zu den H-Sätzen aus der Literatur (Schulz, A., 2013).

Die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen werden am Ende der Tabelle erläutert.

! Tipp
Die Angaben zu den H-Sätzen in den Sicherheitsdatenblättern können sich im Einzelfall von Hersteller zu Hersteller unterscheiden. Sie sollten sich daher an den H-Sätzen in Ihrem Sicherheitsdatenblatt orientieren.
Arzneistoff INN-Bezeichnung CAS-Nr.
EG-Nr.
ATC-Code
Chemische Struktur
nach ATC-
Klassifikation
Gefahren-
bezeichnung
Signalwort
Pikto-
gramm
(GHS)
H-Sätze
CMR-
Wirkungen
Kategorie 1A und 1B
H-Sätze
CMR-
Wirkungen Kategorie 2
H-Sätze
sonstige
Gefahren
Kategorie IARC*
(Publ. jahr)
Darreichungsform der Fertigarzneimittel
Bendamustin- (hydrochlorid) 3543-75-7
-
L01AA09
Stickstofflost-Analoga GHS06, GHS08
Gefahr
H360 H351 H301 Trockensubstanz zur Herstellung einer Infusionslösung
Carboplatin 41575-94-4
255-446-0 L01XA02
Platinhaltige Verbindungen GHS07, GHS08
Gefahr
H340,
H350
H361d H290, H302, H315, H319, H335 Infusionslösung, Injektionslösung, Infusionslösungs-Konzentrat
Chlorambucil 305-03-3
-
L01AA02
Antineoplastische und immunmodulierende Mittel GHS06, GHS08
Gefahr
H350 H301, H315, H319, H335 IARC:1 (2012) Filmtabletten
Cisplatin 15663-27-1
239-733-8 L01XA01
Platinhaltige Verbindungen GHS05, GHS06, GHS08
Gefahr

H340,
H350
H290, H300, H331, H317, H319, H334, H335 IARC:2A (1987) Trockensubstanz zur Herstellung einer Infusionslösung, Infusionslösungs-Konzentrat
Cyclophosphamid 50-18-0
200-015-4 L01AA01
Stickstofflost- Analoga GHS06, GHS08
Gefahr
H340, H350, H360D H301, H311, H331 IARC: 1 (2012) Trockensubstanz zur Herstellung einer Injektionslösung, Infusionslösung, Dragees
Cytarabin 147-94-4
205-705-9 L01BC01
Pyrimidin-Analoga GHS07,
GHS08
Achtung
H361 H317 Infusionslösung, Injektionslösung, Trockensubstanz zur Herstellung einer Infusionslösung, Injektionssuspensiva
Docetaxel 114977-28-5
-
L01CD02
Taxane GHS07, GHS08
Gefahr
H360FD H341 H319, H372 Infusionslösungs-Konzentrat
Doxorubicin- (hydrochlorid) 25316-40-9
246-818-3 L01DB01
Anthracycline und verwandte Substanzen GHS08
Gefahr
H340, H350 Trockensubstanz oder Lösung zur Herstellung einer Infusionlösung oder Injektionslösung
Epirubicin- (hydrochlorid) 56390-09-1
260-145-2 L01DB03
Anthracycline und verwandte Substanzen GHS08
Gefahr
H340, H350, H360FD H302 + H312 + H332 Trockensubstanz oder Lösung zur Herstellung einer Infusions- oder Injektionslösung
Etoposid 33419-42-0
-
L01CB01
Pflanzliche Alkaloide und andere natürliche Mittel GHS07, GHS08
Gefahr
H350 H302 IARC:1
(2012)
Pulver/Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung, Weichkapseln
Fludarabin-
(phosphat)
75607-67-9
-
L01BB05
Purin-Analoga GHS08
Gefahr
H340, H350, H360FD H373 Trockensubstanz zur Herstellung einer Injektionslösung, Infusionslösung
5-Fluorouracil 51-21-8
200-085-6 L01BC02
Pyrimidin-Analoga GHS06, GHS08
Gefahr
H340, H360FD H301, H315, H319, H335 IARC: 3 (1987) Injektionslösung, Lösung zur Herstellung einer Infusion, Salbe
Gemcitabin- (hydrochlorid) 122111-03-9
-
L01BC05
Pyrimidin-Analoga GHS06, GHS08
Gefahr
H340 H361 H311, H319 Trockensubstanz zur Herstellung einer Infusionslösung
Hydroxycarbamid 127-07-1
-
L01XX05
Andere antineoplastische Mittel GHS08
Gefahr
H340, H360D IARC: 3 (2000) Filmtabletten Hartkapseln
Ifosfamid 3778-73-2
223-237-3 L01AA06
Stickstofflost-Analoga GHS06
Gefahr
H301, H319 IARC: 3
(1987)
Trockensubstanz oder Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung
Irinotecan- (hydrochlorid) 136572-09-3
-
L01XX19
Andere antineoplastische Mittel GHS08
Gefahr
H340, H350, H360FD Infusionslösungs-Konzentrat
Lomustin 13010-47-4
-
L01AD02
Stickstofflost- Analoga GHS06, GHS08
Gefahr
H340, H350 H361d H301, H311, H331, H315, H319, H335 IARC: 2A
(1987)
Hartkapseln
Melphalan 148-82-3
-
L01AA03
Alkylierende Mittel GHS06, GHS08
Gefahr
H350 H361d H300, H310, H330 IARC: 1
(2012)
Filmtabletten, Trockensubstanz und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektions- oder Infusionslösung
Methotrexat 59-05-2
200-413-8 L01BA01
Folsäure-Analoga GHS06, GHS08
Gefahr
H360 H301, H315, H319 IARC: 3
(1987)
Injektionslösung (in Fertigspritzen), Infusionslösung, Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung, Tabletten
Mitomycin C 50-07-7
-
L01DC03
Keine Angaben GHS06, GHS08
Gefahr
H340, H350 H361d H301, H315, H319, H335 IARC: 2B
(1987)
1. Pulver zur Herstellung einer Injektionsbzw. Infusionslösung oder einer Lösung zur intravesikalen Anwendung
2. Lyophilisat zur Herstellung einer Injektionslösung
Mitoxantron- (hydrochlorid) 70476-82-3
274-619-1 L01DB07
Anthracycline und verwandte Substanzen GHS08
Gefahr
H360 IARC: 2B (2000) (Mitoxantron CAS:
65271-80-9)
Lösung zur Injektion oder zur Herstellung einer Infusionslösung
Oxaliplatin 61825-94-3
-
L01XA03
Platinhaltige Verbindungen GHS05, GHS06,
GHS08
Gefahr
H340, H350 H290, H301, H311, H331, H315, H319, H335 Trockensubstanz zur Herstellung einer Infusionslösung, Infusionslösungs-Konzentrat
Paclitaxel 33069-62-4
-
L01CD01
Taxane GHS5,
GHS07, GHS08
Gefahr
H340, H360F H315, H318, H335 Konzentrat zur Herstellung
einer Infusionslösung
Topotecan- (hydrochlorid) 119413-54-6
-
L01XX17
Andere antineoplastische Mittel GHS08
Gefahr
H340, H350 Trockensubstanz zur Herstellung einer Infusionslösung
Vincristin
(sulfat)
2068-78-2
218-190-0 L01CA02
Vincaalkaloide und Analoga GHS06,
GHS08
Gefahr
H341, H361fd H300 IARC: 3
(1987)
Injektionslösung, Trockensubstanz zur Herstellung einer Infusionslösung
Vinorelbin- (ditartrat) 125317-39-7
-
L01CA04
Vincaalkaloide und Analoga GHS05, GHS07,
GHS08
Gefahr
H360Df H317, H318 Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung, Weichkapseln
* Internet: http://monographs.iarc.fr/ENG/Classification/latest_classif.php (04.04.2018).
Abkürzungsverzeichnis
A
ATC-Code Anatomischtherapeutisch-chemische Klassifikation (www.wido.de)
C
CAS-Nr. Registriernummer des "Chemical Abstract Service" (www.cas.org)
E
EG-Nr. Registriernummer des "European Inventory of Existing Chemical Substances - EINECS" (www.ecb.jrc.it)
G
GHS05 Hautreizende/ätzende Stoffe/Gemische, Kat. 1. Gegenüber Metallen korrosive Stoffe/Gemische, Kat. 1
GHS06 Akut toxische Stoffe/Gemische, Kat. 1-3
GHS07 Akut toxische Stoffe/Gemische, Kat. 4. Hautreizende Stoffe/Gemische, Kat. 2
GHS08 Karzinogene Stoffe/Gemische, Kat. 1A/B, 2. Aspirationsgefahr
H
H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken
H301 Giftig bei Verschlucken
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt
H311 Giftig bei Hautkontakt
H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt
H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden
H315 Verursacht Hautreizungen
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen
H318 Verursacht schwere Augenschäden
H319 Verursacht schwere Augenreizung
H330 Lebensgefahr bei Einatmen
H331 Giftig bei Einatmen
H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen
H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen
H335 Kann die Atemwege reizen
H340 Kann genetische Defekte verursachen
H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen
H350 Kann Krebs erzeugen
H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen
H360 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
H361 Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition
H Kann durch die Haut aufgenommen werden
I
IARC Bewertung durch die International Agency for Research on Cancer - IARC (www.iarc.fr):
Gruppe 1: karzinogen für Menschen
Gruppe 2A: wahrscheinlich karzinogen
Gruppe 2B: möglicherweise karzinogen
Gruppe 3: nicht einstufbar
Gruppe 4: wahrscheinlich nicht karzinogen
INN International Nonproprietary Name

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Hinweise zur Erstellung von Betriebsanweisungen Anhang II


Die folgenden Betriebsanweisungen zeigen in erster Linie, worauf bei ihrer Erstellung zu achten ist und welche Inhalte sie enthalten müssen. Sie enthalten daher keine klaren und eindeutigen Angaben, die in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden können. Wie bereits in Kapitel 6.6 beschrieben, müssen sich die Inhalte der individuellen Betriebsanweisungen auf die konkret im Betrieb vorhandenen Gegebenheiten beziehen.

Die Inhalte beziehen sich hauptsächlich auf die Aspekte des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Gefahrstoffverordnung. Teilweise enthalten sie auch Informationen aus der Apothekenbetriebsordnung, der Betriebssicherheitsverordnung und aus hygienerechtlichen Regelungen. Es sollte trotzdem geprüft werden, ob weitere Maßnahmen - beispielsweise aus Sicht des Produktschutzes oder anderen Gründen - erforderlich sind.

Es reicht nicht aus, die Inhalte unverändert zu übernehmen und in den betreffenden Arbeitsbereichen aufzuhängen. Sie müssen vor dem Hintergrund der betrieblichen Situation konkretisiert werden.

Beispiele für Betriebsanweisungen für einzelne Arzneimittel sind unter anderem bei Herstellern und Vertreibern von Zytostatika erhältlich.

Die nachfolgenden Seiten können unter www.bgw-online.de (Suche: Betriebsanweisungen Zytostatika) heruntergeladen und betrieblich angepasst werden.

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TRGS 525 ( Abschnitte 4 und 5) Anhang III



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