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DGUV Information 208-041 / BGI/GUV-I 8687 - Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 01/2011; 09/2019)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Archiv 01/2011
DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. DGUV Informationen richten sich in erster Linie an die Unternehmerinnen und Unternehmer und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung der Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Unternehmerinnen und Unternehmer können bei Beachtung der in den DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere bei den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten davon ausgehen, dass damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen wurden. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten. Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie im Anhang zusammengestellt.
1 Anwendungsbereich
Die Arbeitsstättenverordnung [ 1] fordert, dass Fußböden u. a. rutschhemmend ausgeführt sein müssen. Die Arbeitsstättenregel, ASR A1.5/1,2 "Fußböden" [ 2] konkretisiert diese Forderung und verweist dabei auf die Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber durchzuführen ist.
Diese DGUV Information dient zur Bewertung der Rutschgefahr unter betrieblichen Bedingungen durch Prüfung der Rutschhemmung. Diese Prüfung ist keine Baumusterprüfung und kann somit weder zur Auswahl von Bodenbelägen im Planungsstadium noch zu einer Eingruppierung in eine Bewertungsklasse, R, der Rutschhemmung herangezogen werden. Hierfür ist die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5/1,2 "Fußböden" vorrangig zu beachten. Zwei typische Beispiele für die Anwendung dieser Information sind:
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Gleitreibungskoeffizient, ist der dimensionslose Quotient aus der horizontalen Reibungskraft und der vertikal wirkenden Kraft während der Bewegung zwischen dem Gleiter und dem horizontal liegenden Fußboden bei konstanter Geschwindigkeit.
µBM ist der Gleitreibungskoeffizient im Betriebszustand, der sich bei einer Messung gemäß DIN 51131 unter Berücksichtigung des Ist-Zustandes, der im Betrieb auftretenden gleitfördernden Stoffe und des Schuhwerks ergibt (BM ist die Abkürzung für Betriebsmessung).
µNM ist der Gleitreibungskoeffizient im Neuzustand, der sich bei einer Messung nach DIN 51131 mit SBR-Gleiter und NaLS-Wasser ergibt (NM ist die Abkürzung für Nullmessung).
µKM ist der Gleitreibungskoeffizient im Betriebszustand, der sich bei einer Messung nach DIN 51131 mit SBR-Gleiter und NaLS-Wasser ergibt (KM ist die Abkürzung für die standardisierte Kontrollmessung).
2.2 Bewertungsgruppe ist der Maßstab für den Grad der Rutschhemmung eines Bodenbelags, die im Rahmen der Baumusterprüfung nach DIN 51130 [ 4] ermittelt wird. R 9 ist die geringste und R 13 die höchste Bewertungsgruppe, die gemäß ASR A1.5/1,2 der Auswahl des Bodenbelages zugrunde liegt.
2.3 Verdrängungsraum ist der zur Gehebene hin offene Hohlraum eines Bodenbelags unterhalb der Gehebene. Der Verdrängungsraum wird klassifiziert in V 4, V 6, V 8 und V 10. Der Zahlenwert nach dem "V" ist das Mindestvolumen des Hohlraums in cm3/dm2, z.B. bedeutet V 4 ein Volumen von mindestens 4 cm3/dm2.
Anmerkung: Die Messung des Verdrängungsraumes erfolgt nach DIN 51130.
2.4 Gleitmittelsind die bei der Messung eingesetzten gleitfördernden Stoffe wie z.B.: Öle, Fette, Wachse, Stäube, Krümel, Nässe, Abfälle, Lebensmittelreste usw. Sie erhöhen die Rutschgefahr, da sie den Kontakt zwischen Schuh und Bodenbelag verringern.
2.5 NaLS-Wasserist das nach DIN 51131 [ 5] standardisierte Gleitmittel für die Messung im nassen Zustand, bestehend aus einer 0,1%igen Lösung von NaLS (Natriumlaurylsulfat) in entionisiertem Wasser.
2.6 Gleiter sind die Kufen des Gleitmessgerätes, die über die Bodenoberfläche gleiten.
2.7 SBR-Gleiter ist der nach DIN 51131 standardisierte Gleiter (Gummi-Material).
2.8 Gleitstrecke ist die Strecke, über die der Gleitkörper bei einer einzelnen Messung gezogen wird.
2.9 Messstrecke ist die Strecke, über die der Gleitreibungskoeffizient ermittelt wird.
2.10 Messreihe ist die Reihe, die aus fünf Einzelmessungen einer Messstrecke besteht.
2.11 Prüfzyklus ist der Zyklus bestehend aus drei Messreihen.
2.12 Bodensystem ist das System der Rutschhemmung im Betriebszustand, bestehend aus den Komponenten Bodenbelag einschließlich möglicher Beschichtungen oder Abnutzungen, gleitfördernden Stoffen, Schuhwerk sowie Umgebungsbedingungen.
2.13 Neuzustand ist der Zustand des nutzungsfertigen Belages entweder ab Werk (d. h. unverlegt) oder, soweit der Belag vor Ort hergestellt wird, im eingebauten Zustand vor der erstmaligen Nutzung.
2.14 Nullmessung ist die Messung des µNM, die nach DIN 51131 (mit SBR-Gleiter und NaLS-Wasser) auf dem Bodenbelag im Neuzustand durchgeführt wird. Das Ergebnis der Nullmessung ermöglicht den späteren Vergleich mit dem eingebauten Bodenbelag.
2.15 Betriebsmessung ist die Messung des Bodensystems gemäß DIN 51131 unter Berücksichtigung des Ist-Zustandes, der im Betrieb auftretenden gleitfördernden Stoffe und des Schuhwerks.
2.16 Kontrollmessung ist die Messung des µKM, die nach DIN 51131 (mit SBR-Gleiter und NaLS-Wasser) auf dem Bodenbelag im Gebrauchszustand durchgeführt wird.
3 Grundlagen
3.1 Unfallgeschehen und Rechtsgrundlagen
Wie hoch die Gefahr ist, durch Ausrutschen beim Gehen einen Unfall zu erleiden, zeigt sich anhand der Unfallhäufigkeit und -schwere:
Rechtsgrundlagen sind:
3.2 Einflussgrößen der Rutschhemmung
Einflussgrößen der Rutschhemmung sind u. a. der Bodenbelag, die gleitfördernden Stoffe, die Reinigung und die dabei verwendeten Reinigungsmittel, die Schuhe, das Verhalten beim Gehen sowie weitere Umgebungsparameter (siehe Abbildung 1).
Die Einflüsse wirken im TOP-System (Technik, Organisation, Person) zusammen und sind bei der Gefährdungsbeurteilung bzw. bei der Rangfolge der Präventionsmaßnahmen (siehe ArbSchG §§ 4, 5) zu berücksichtigen.
3.3 Einrichten der Arbeitsstätte
Ein Arbeitsraum oder Arbeitsbereich ist mit einem nutzungsgerechten Bodenbelag einzurichten. Für die Auswahl des Bodenbelags ist die ASR A1.5/1,2 Fußböden anzuwenden. Sie hat als Prüfgrundlage die "Schiefe Ebene" nach DIN 51130 und als Bewertungsgrundlage die Bewertungsgruppen R 9 bis R 13 sowie die Gruppen des Verdrängungsraums, V 4 bis V 10. Nur mit diesem Verfahren ist es möglich, alle Bodenbelagsarten zu prüfen, unabhängig davon, ob die Oberfläche glatt, profiliert oder als Gitterrost ausgebildet ist. Um Änderungen zwischen der Rutschhemmung im Neuzustand und im späteren Betriebszustand zu erkennen (siehe auch Abs. 4.3), empfiehlt sich an dem Belag im Neuzustand eine Messung des Gleitreibungskoeffizienten µ unter standardisierten Bedingungen durchzuführen (Nullmessung, siehe Abs. 2.14).
3.4 Betreiben der Arbeitsstätte
Während der Benutzung von Fußböden können sich deren rutschhemmende Eigenschaften verändern. Ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Rutschhemmung zu überprüfen, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Das in der Praxis übliche Verfahren für die Ermittlung der Gleitreibungskoeffizienten ist in der DIN 51131 geregelt. Dabei wird ein Körper, der mit Gleitern ausgerüstet ist (Gleitkörper), mit konstanter Geschwindigkeit über den Bodenbelag gezogen und die hierzu erforderliche Kraft gemessen. Zur Berechnung des Gleitreibungskoeffizienten wird die gemessene Kraft durch die Gewichtskraft des Körpers dividiert. Das Verfahren eignet sich für alle Bodenbeläge ohne großen Verdrängungsraum, max. bis V 4 (siehe Abs. 2.3). Beispiele für die Anwendbarkeit des Gleitmessverfahrens zeigt Tabelle 1.
Die Messung kann auf trockenen oder nassen, auf geraden oder geneigten Bodenoberflächen oder auf Bodenoberflächen mit dem Gleitmittel des Betriebszustandes durchgeführt werden.
Abb. 1 Einflussfaktoren auf die Rutschhemmung
- wird nicht dargestellt, siehe *) -
Tabelle 1: Anwendbarkeit des Gleitmessverfahrens auf unterschiedlich ausgeprägten Bodenoberflächen
| Bodenbelag | Anwendbarkeit |
| Gute Anwendbarkeit auf glatten, kaum profilierten Oberflächen.
Anmerkung: Auf sehr glatten Oberflächen (z.B. hochglanzpoliertem Steinzeug) kann es zu einem "Ansaugen" der Gleiter kommen und dadurch zu einem hohen µ-Wert, der der tatsächlich geringen Rutschhemmung nicht entspricht. |
| Eingeschränkte Anwendbarkeit auf profilierten Oberflächen.
Wenn nur die Profiloberflächen gemessen werden, wird die zweite Komponente der Rutschhemmung, der Formschluss mit den Profilkanten, nicht erfasst. Der µ-Wert kann geringer als die tatsächliche Rutschhemmung sein. |
| Keine Anwendbarkeit auf Rosten. |
4 Konzept zur Analyse und Bewertung der Rutschhemmung
4.1 Gefährdungsbeurteilung
Anlässe, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen sind beispielsweise:
Die Gefährdungsbeurteilung kann anhand des folgenden Ablaufplans durchgeführt werden ( Abbildung 2):
4.2 Analyse
4.2.1 Auswahl der Messtechnik
Es ist ein Messgerät auszuwählen, welches den Anforderungen der DIN 51131 entspricht (siehe Abs. 5.1). In Bereichen, in denen definierte Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe zur Verfügung gestellt und getragen werden, kann die Messung mit Gleitern aus diesem Schuhsohlenmaterial erfolgen. In allen anderen Bereichen (z.B. öffentliche Bereiche) ist für die Messung der SBR-Gleiter nach DIN 51131 zu verwenden.
4.2.2 Festlegung der Messstellen
Es erfolgt eine Begehung der betrieblichen Bereiche, die von Personen begangen werden, mit dem Ziel, die kritischen Bereiche zu ermitteln.
Abb. 2 Ablaufplan zur Gefährdungsbeurteilung
Die Anzahl und Lage der Messstellen orientiert sich an:
4.2.3 Messung des Betriebszustands
Kritische Situationen beschreiben ungünstige Betriebszustände (siehe Tabelle 2). Diese sind unter Berücksichtigung der im Betrieb auftretenden gleitfördernden Stoffe und der Organisation der Reinigung zu ermitteln. Hierbei sind die Informationen des Betreibers und dessen Arbeitsschutzorganisation einzubeziehen.
4.3 Bewertung der Messergebnisse
Das Messergebnis der Betriebsmessung ist entsprechend dem Bewertungskonzept ( Tabelle 3) wie folgt einzustufen:
Tabelle 2: Betriebszustände
| Kritische Situation/ Gleitfördernde Stoffe | Beispiele | Durchführung/Gleitmittel |
| Trocken | Trockener Fußboden im genutzten Ist-Zustand vor und nach der Reinigung | Als Orientierungsmessung SBR-Gleiter oder Ledergleiter gemäß DIN 51131 |
| Nicht waagerechte Flächen: Neigung > 1° (ca. 2 %) | Begehbare Schrägrampe | Messung in Richtung der geringsten Rutschhemmung (siehe Abs. 5.5) |
| Nässe, Feuchtigkeit | Reinigungsmittel, Regen- wasser, Getränke, Taupunktbildung, Dispersionen | a) Ist-Zustand der Nässe b) NaLS-Wasser gemäß DIN 51131 |
| Mittelviskose Flüssigkeiten | Öle, Schmierstoffe, Lacke, Farben | a) Ist-Zustand b) Motoröl, SAE 10W-30 gemäß DIN 511130 |
| Fette, pastöse Feststoffe | Montagefett, Tier- und Pflanzenfette, Lebensmittel, Kosmetik, Pflanzenblätter | Art und Menge des Gleitmittels gemäß Situation vor Ort festlegen |
| Partikel, Stäube, trockene Feststoffe (produktionsbedingt, umweltbedingt) | Laub, Sand, Granulate, Staub, Krümel |
Tabelle 3: Bewertungskonzept der Rutschgefahr 1)
| Gleitreibungskoeffizient µ | Bewertung/Maßnahmen 4) | ||
| Betriebsmessung (BM) | Nullmessung vorhanden? (NM) 2) | Kontrollmessung (KM) | |
| µ > 0,45 | keine | - | Bodensystem uneingeschränkt betriebstauglich |
| µ > 0,30
µ < 0,45 | keine | - | Bodensystem betriebstauglich, evtl. besondere Maßnahmen erforderlich |
| µ < 0,30 | keine | - | Bodensystem kritisch, besondere Maßnahmen erforderlich |
| µ < 0,30 | ja | µKM > 0,9 µNM 2) 3) | Bodensystem betriebstauglich, evtl. besondere Maßnahmen erforderlich |
| µ < 0,30 | ja | µKM < 0,9'µNM 3) | Bodensystem kritisch, besondere Maßnahmen erforderlich |
ANMERKUNG: Durch Messungen von Gleitreibungskoeffizienten kann grundsätzlich keine Einstufung der Bodenbeläge in Rutschhemmungsklassen der ASR A1.5/1,2 erfolgen. Die Eignung eines Bodenbelags kann nur über die Prüfung mit der schiefen Ebene nach DIN 51130 bewertet werden.
4.4 Dokumentation
Die Messergebnisse und Maßnahmen sind zu dokumentieren (siehe Anhang).
4.5 Planung von Prüfintervallen
In Abhängigkeit von den Betriebsbedingungen und den Ergebnissen der Prüfungen sind die Prüfintervalle festzulegen.
5 Messung der rutschhemmenden Eigenschaften nach DIN 51131
Im Folgenden wird das Messverfahren beschrieben und es werden wichtige Hinweise für die Durchführung der Messung gegeben. Weiterführende Detailinformationen sind der DIN 51131 oder der Bedienungsanleitung des jeweiligen Messgeräteherstellers zu entnehmen.
5.1 Messgerät
Die DIN 51131 legt das Prüfprinzip und die bei der Messung einzuhaltenden Prüfparameter fest. Ein Messgerät, das diesen Anforderungen genügt, ist z.B. das Gleitmessgerät GMG 100 bzw. GMG 200 ( Abbildung 3).
Die Unterseite des Gleitmessgerätes kann mit unterschiedlichen Gleitern bestückt werden ( Abbildung 4). Der SBR-Gleiter wird für alle Arten von Betriebszuständen und Gleitmitteln verwendet. Für trockene Fußböden kann auch der Ledergleiter gemäß DIN 51131 genutzt werden. Da Leder ein Naturprodukt ist, können größere Messungenauigkeiten auftreten, sodass die Messungen nur eine geringe Aussagekraft haben. Für spezielle Messungen, die den Betriebszustand widerspiegeln oder z.B. im Rahmen von Unfalluntersuchungen, können auch Gleiter aus anderen Materialien, z.B. aus den Laufsohlen von Sicherheitsschuhen, verwendet werden.
5.2 Kalibrierung und Funktionskontrolle
Die Kalibrierung des Messgerätes erfolgt in der Regel jährlich entsprechend der Herstellerangaben bzw. nach DIN 51131. Die Gleitermaterialien SBR-Gleiter und Leder-Gleiter müssen regelmäßig mit Hilfe von Referenzbelägen (Beispiele, siehe DIN 51131) überprüft werden. Eine Überprüfung ist in jedem Falle notwendig, wenn die Gleiter mit aggressiven Medien (z.B. Öle, Fette, Lösungsmittel) in Kontakt gekommen oder aber bereits älter als zwei Jahre sind. Neu beschaffte Gleiter müssen vor dem erstmaligen Einsatz anhand von Referenzbelägen überprüft werden.
Abb. 3 Gleitmessgerät GMG 200
Abb. 4 Gleiter auf Gleiterplatten
5.3 Gleitmittel
Für die Kontrollmessung dient als Gleitmittel NaLS-Wasser gemäß DIN 51131.
Entsprechend der Tabelle 2 können Messungen im Betriebszustand mit den vor Ort anzutreffenden gleitfördernden Medien, wie z.B. Öle, Fette, Stäube, Abfallstoffe, Lebensmittelreste, Rückstände von Reinigungsmitteln, durchgeführt werden.
5.4 Vorbereitung der Messung
Die Messungen sollen an repräsentativen Stellen des Bodens erfolgen (siehe Abs. 4.2.2). Mit einem Prüfzyklus werden innerhalb eines Betriebszustandes drei Messstellen des Bodensystems gemessen.
Wichtig ist, dass die regelmäßig verwendeten Reinigungs- und Pflegemittel, Reinigungsverfahren und Reinigungszyklen notiert werden. Dies ist für die Ursachenfindung oder für die Festlegung eventuell nötiger Maßnahmen von Bedeutung. Ferner sollte der Boden visuell auf sichtbare Schäden untersucht werden.
Das zu prüfende Bodensystem wird in dem vor Ort herrschenden Klima getestet. Hierfür müssen das Messgerät und die verwendeten Gleitmittel mindestens 30 Minuten dem Umgebungsklima angepasst werden.
Eine eventuell erforderliche Reinigung erfolgt nach der Reinigungsanleitung des Herstellers bzw. Nutzers des Bodens. Alternativ kann eine Lösung aus 50 % Wasser und 50 % Ethanol gem. DIN 51131 verwendet werden.
Nach Vorbereitung der Gleiter und des Messgerätes wird die Prüffläche unmittelbar vor den Messungen mit dem Gleitmittel vollständig benetzt. Zur gleichmäßigen Verteilung dient z.B. eine grobe Bürste, die möglichst selbst kaum Gleitmittel aufnimmt ( Abbildung 5). Es ist darauf zu achten, dass der Gleitmittelfilm während der Messungen nicht austrocknet. Gegebenenfalls ist rechtzeitig Gleitmittel nachzugeben.
Abb. 5 Verteilen des Gleitmittels auf dem Boden
Für Messungen mit Gleitmitteln müssen die Gleiter vor Beginn einer Versuchsreihe mindestens 10 Minuten in Gleitmittel gelegt werden. Danach werden die Oberflächen der Gleiter mit Schleifpapier der Körnung 320 unter Verwendung einer definierten Trägerplatte plan angeschliffen ( Abbildung 6). Die Schleifhübe (Vor- und Zurückbewegung ohne zusätzlichen Druck auf die Trägerplatte) müssen gleichmäßig in Längsrichtung der Gleiter hin und her gehen. Der Schleifvorgang ist mit mindestens 20 Schleifhüben durchzuführen. Der Abrieb auf dem Schleifpapier ist regelmäßig zu entfernen ( Abbildung 7). Für jedes Gleitermaterial wird ein neues Schleifpapier verwendet.
Diese Vorbereitung wird vor jeder Messreihe wiederholt.
Abb. 6 Anschleifen der Gleiter
Abb. 7 Entfernen des Abriebs
Gleiter, die durch Messungen mit abweichenden Gleitmitteln (z.B. Ölen oder Fetten) verunreinigt sind, sind für die weitere Verwendung für Messungen nach DIN 51131 (mit dem Gleitmittel Wasser) nicht mehr geeignet.
Verunreinigungen der Gleiter, die aufgrund von Messungen vor Ort auf stark verschmutzen Bodenbelägen entstehen, können mit dem Schleifpapier der Körnung 120 entfernt werden. Anschließend ist der Schleifvorgang mit dem Schleifpapier Korn 320 mit mindestens 40 Schleifhüben durchzuführen.
Ist es entsprechend der Problemstellung erforderlich, andere Gleitermaterialien einzusetzen, sollten sie in gleicher Weise vorbehandelt werden (siehe Beispiel, Abbildung 4, rechte Gleiterplatte).
5.5 Durchführung der Messung
Die Messung ( Abbildung 8) wird in der Richtung mit der geringsten Rutschhemmung durchgeführt. Diese ist erforderlichenfalls durch einen Vorversuch zu ermitteln, wobei die Neigung des Fußbodens zusätzlich zu bestimmen ist (siehe auch Abs. 4.3, Tabelle 3). Bei der Messung wird das Messgerät mit konstanter Geschwindigkeit auf der Prüffläche gezogen. Der Mittelwert der Reibungskraft wird über die Messstrecke von 0,5 m berechnet.
Abb. 8 Durchführung der Messung
Das Messgerät kann so konstruiert sein, dass der Gleitreibungskoeffizient, µ, während der Messung gespeichert, direkt angezeigt oder im Messprotokoll dokumentiert wird. Ein Beispiel für ein entsprechendes Messprotokoll zeigt Abbildung 9.
Abb. 9 Beispiel eines Messprotokolls
Zuweilen treten bei Messungen nach DIN 51131 auf nassen Böden mit glatter Oberfläche sehr starke, periodische Schwankungen des Gleitreibungskoeffizienten (Stick-Slip-Effekt) auf, die zu unbrauchbaren Messergebnissen führen ( Abbildung 10). Der Stick-Slip-Effekt kann durch das Anheben und Führen des Messgerätes von Hand in der Anlaufphase reduziert werden ( Abbildung 11).
Eine Messreihe besteht aus fünf unter gleichen Bedingungen durchgeführten Einzelmessungen.
Abb. 10 Stick-Slip-Effekt
Abb. 11 Vermeidung von Stick-Slip durch gleitendes Aufsetzen des Messgeräts
5.6 Berechnung und Angabe der Ergebnisse
Für jedes verwendete Gleitermaterial und Gleitmittel wird der Mittelwert des Gleitreibungskoeffizienten, µ, auf zwei Dezimalen berechnet. Dabei werden die erste und zweite Einzelmessung der Messreihe verworfen und die dritte bis fünfte für die Mittelwertbildung verwendet.
5.7 Vergleich der Ergebnisse mit denjenigen nach DIN 51130
Die ermittelten Gleitreibungskoeffizienten können nicht zur Einordnung in eine Bewertungsgruppe R 9 bis R 13 nach DIN 51130 herangezogen werden.
6 Maßnahmen zur Verbesserung und zum Erhalt der Rutschhemmung
Zur Verringerung der Anzahl von Unfällen durch Ausrutschen sind die Präventionsmaßnahmen im Verbund technischer, organisatorischer und personenbezogener Maßnahmen (TOP-System, siehe auch Bild 1) zu sehen. In Abhängigkeit von der Rutschhemmungssituation vor Ort sind die Maßnahmen der nachfolgenden Tabelle 4 zu wählen. Abweichungen von der Art und der Rangfolge der Maßnahmen in Tabelle 4 sind möglich, wenn die Maßnahmen im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen und das gleiche Schutzziel auch auf anderem Wege erreicht werden kann.
Tabelle 4: Risikoorientierte Maßnahmen zur Verbesserung der Rutschhemmung
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Tech- | Maßnahmen | Bemerkungen | Literatur | |
| T4.1 | Neuer rutschhemmender Bodenbelag Keramische Bodenbeläge Bodenbeschichtungen
| Robuste und dauerhafte Lösung | ASR A1.5/1,2 Abs. 6 (1) und Anhang 2 und FA-Handbuch Geprüfte Bodenbeläge - Positivliste [ 7] | |
| T4.2 | Nachbehandlung des Bodenbelages
| Optik des Bodens kann leiden Dauerhaftigkeit der Nachbehandlung beachten | ||
| T4.3 | Rutschhemmende Matten | gegen Wegrutschen zu sichern Hygieneprobleme, z.B. im Frische- bereich bei Lebensmitteln | IFA-Handbuch Geprüfte Bodenbeläge -Positivliste | |
| T4.4 | Sauberlaufzonen | z.B. in Eingangsbereichen oder an Hygieneschleusen | ASR A1.5/1,2 Abs. 6 (3) | |
| T4.5 | Vermeidung von gleitfördernden Stoffen auf dem Boden durch technische Einrichtungen
z.B. Überdachung in Außenbereichen, Absaugung an einer Maschine | ASR A1.5/1,2 Abs. 6 (2) |
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Organi- | Maßnahmen | Bemerkungen | Literatur | |
| 0 4.6 | Reinigung des Bodenbelages |
| ASR A1.5/1,2 Abs. 9 | |
| 0 4.7 | Pflege des Bodenbelages |
| ASR A1.5/1,2 Abs. 9 | |
| 0 4.8 | Vermeidung von gleitfördernden Stoffen auf dem Boden durch Gestaltung der Arbeitsabläufe | |||
| 0 4.9 | Kontrolle der Rutschhemmung von Fußböden |
| siehe Abs. 4 , 5 und 7 |
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Persön- | Maßnahmen | Bemerkungen | Literatur | |
| P4.10 | Auswahl und Benutzung von rutschhemmendem Schuhwerk |
| DGUV Regel 112-191 [ 8] | |
| P4.11 | Regelmäßige Kontrolle des Schuhwerks |
| DGUV Regel 112-191 | |
| P4.12 | Bereiche mit besonderer Rutschgefahr
| ASR A1.5/1,2 Abs. 6 (4) ASR A1.3 [ 9] | ||
| P4.13 | Regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten | Unterweisungsinhalte u. a.:
| DGUV Information 211-005 [ 10] Unterweisung- Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes | |
| P4.14 | Regelmäßige Unterweisung des Reinigungspersonals |
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7 Dokumentation
7.1 Messprotokoll
Das Messprotokoll dient zur systematischen Erfassung der Messparameter, Messaufgabe, Betriebsbedingungen und zur Dokumentation der Maßnahmen (siehe Anhang).
7.2 Rutschhemmungskataster
Ein nützliches Instrument zur besseren Veranschaulichung und zum Dokumentieren der Messergebnisse in der Betriebsstätte kann auch ein Rutschhemmungskataster sein. Hier werden die bewerteten Messergebnisse als Katasterzeichen in einem Gebäudegrundrissplan eingetragen. Es stellt eine Möglichkeit für den Unternehmer oder die Unternehmerin dar, bei umfangreichen und längerfristig angelegten Messungen die gemessenen Werte zu dokumentieren.
| [ 1] | Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV, 11.2016 |
| [ 2] | ASR A1.5/1,2 "Fußböden", 02.2013 |
| [ 3] | DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" |
| [ 4] | DIN 51130:2014-02 "Prüfung von Bodenbelägen - Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft - Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, Begehungsverfahren - Schiefe Ebene" |
| [ 5] | DIN 51131:2014-02 "Prüfung von Bodenbelägen - Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft - Verfahren zur Messung des Gleitreibungskoeffizienten" |
| [ 6] | "Taschenbuch Arbeitssicherheit", G. Lehder/R. Skiba, 11. Auflage, Erich Schmidt Verlag |
| [ 7] | IFA-Handbuch "Geprüfte Bodenbeläge - Positivliste" Erich Schmidt Verlag, Lieferung 02/2017 |
| [ 8] | DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (bisher: BGR/GUV-R 191), 01.2007 |
| [ 9] | Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung", 02.2013 |
| [ 10] | DGUV Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes" (bisher: BGI 527), 07.2012 |
| Messprotokoll "Rutschhemmung" nach DGUV Information 208-041 | Anhang |
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1) Bewertung der Betriebsmessung in Anlehnung an die Wuppertaler Grenzwerte für sicheres Gehen nach Skiba [6].
2) Die Praxis zeigt, dass Bodenbeläge, die durch Prüfung nach DIN 51130 den Bewertungsgruppen, R, zugeordnet wurden, in seltenen Fällen bei der Nullmessung Gleitreibungskoeffizienten von µNM < 0,3 aufweisen. Dieser Umstand ist auf die Unterschiede der Messmethoden zurückzuführen und deshalb akzeptabel.
3) Ist ein Bodenbelag gemäß den Anforderungen nach ASR A1.5/1,2 eingebaut und das Messergebnis der Kontrollmessung mindestens 90% (Messunsicherheit bereits enthalten) von dem des Bodenbelags im Neuzustand, d. h. mindestens 90% des Ergebnisses der Nullmessung, dann gilt die Rutschhemmung des Bodenbelages als eingehalten.
4) Maßnahmen, die ergriffen werden können, sind in Tabelle 4 aufgeführt (siehe Ziffer 6).
f*) siehe DGUV Information
208-041
| ENDE | |