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BGI 764 / DGUV Information 209-052 - Elektrostatisches Beschichten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 2009; 02/2014; 05/2017)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

Archiv: 2009; 02/2014

1 Vorwort

Die Besonderheit des elektrostatischen Beschichtens besteht in der Anwendung von Hochspannung, die im Allgemeinen mehrere zehntausend Volt beträgt, und teilweise gleichzeitigem Erzeugen von explosionsfähigen Lösemittel/Dampf-Luftgemischen, Staub-Luftgemischen und Flock-Luftgemischen. Die dabei entstehenden Gefährdungen durch

erfordern besondere Schutzmaßnahmen. Weiterhin sind Gesundheitsgefährdungen durch Gefahrstoffe und Gefährdungen durch Druckluft und Materialdruck (z.B. bei Airlessgeräten) zu beachten.

Diese DGUV Information wendet sich an Unternehmer und Unternehmerinnen, die elektrostatische Beschichtungsverfahren anwenden. Sie hilft dabei, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere die Brand- und Explosionsgefahren sowie elektrische Gefahren zu erkennen und zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen abzuleiten. Unternehmer und Unternehmerinnen sollen auch in die Lage versetzt werden, anhand der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisungen zu erarbeiten und die Beschäftigten über die Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen beim elektrostatischen Beschichten zu unterweisen.

Diese DGUV Information wendet sich auch an Hersteller sowie an Service- und Wartungsunternehmen und an zur Prüfung befähigte Personen, die Prüfungen entsprechender Anlagen durchführen.

Bei Beachtung dieser DGUV Information kann davon ausgegangen werden, dass alle Anforderungen an

beim Betrieb elektrostatischer Sprühanlagen und -einrichtungen erfüllt sind.

2 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information erläutert die zur sicheren Anwendung elektrostatischer Beschichtungsverfahren notwendigen Schutzmaßnahmen.

Insbesondere legt diese DGUV Information Anforderungen für den Betrieb (einschließlich Wartung, Instandhaltung und Prüfung) elektrostatischer Sprühanlagen und -einrichtungen fest, die den genannten Fassungen folgender Normen entsprechen:
DIN EN 1953:2013
DIN EN 50050-1:2014
DIN EN 50050-2:2014
DIN EN 50050-3:2014
DIN EN 50059:1992
DIN EN 50176:2010
DIN EN 50177:2010
DIN EN 50223:2015
DIN EN 50348:2010

Für Anlagen, die älteren Fassungen der genannten Normen entsprechen, sollten die vorhergehenden Versionen dieser DGUV Information (BGI 764) hinzugezogen werden.

Die DGUV Information enthält keine spezifischen Informationen zu:

Abb. 2-1 zeigt schematisch den Aufbau und die Elemente einer Pulverbeschichtungsanlage.

Abb. 2-1 Aufbau einer elektrostatischen Pulverbeschichtungsanlage


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3 Elektrostatische Beschichtungsverfahren

3.1 Allgemein

Elektrostatisches Beschichten ist der Sammelbegriff für alle Auftragsverfahren, bei denen elektrostatisch aufgeladener Beschichtungsstoff auf einem Werkstück niedergeschlagen wird. Beschichtungsstoffe können organische oder anorganische flüssige Beschichtungsstoffe, Beschichtungspulver oder Flock sein.

Die elektrostatische Aufladung kann durch Hochspannung oder, bei triboelektrischen Sprühgeräten, durch Reibungselektrizität erfolgen.

Es werden automatische Sprühgeräte (Sprühsysteme) oder handgeführte Sprühgeräte (Handsprüheinrichtungen) eingesetzt. Sprühsysteme können entweder fest installiert oder mit Hub- und Bewegungseinrichtungen (z.B. Robotern) verbunden sein.

Handsprüheinrichtungen und Sprühsysteme können entweder kontinuierlich oder intermittierend betrieben werden. Sie werden dabei entweder auf das Werkstück gerichtet bewegt, oder das Werkstück wird an ihnen vorbei gefördert.

Anmerkung
Als Synonyme zum "Elektrostatischen Beschichten" werden auch die Begriffe "Elektrostatische Lackierung", "Pulverbeschichten", "Beflockung", "Elektrostatisches Sprühverfahren" oder "Elektrostatisches Spritzverfahren" verwendet.

3.2 Elektrostatisches Beschichten mit flüssigen Beschichtungsstoffen

Das elektrostatische Beschichten mit flüssigen Beschichtungsstoffen erzielt im Vergleich zu anderen Spritzverfahren einen höheren Auftragswirkungsgrad beziehungsweise einen geringeren Overspray-Anteil.

Beim elektrostatischen Beschichten wird flüssiger Beschichtungsstoff aus einem Vorratsbehälter oder einer (Schlauch-) Leitung zur Auftragseinrichtung transportiert, dort durch mechanische Kräfte und durch den Einfluss des elektrostatischen Feldes zerstäubt und durch Hochspannung von einigen 10 kV aufgeladen. Die versprühten Tropfen werden von dem geerdeten Werkstück angezogen und bilden darauf einen flüssigen Film. Die elektrostatische Aufladung erfolgt durch direkten Kontakt des Lackmaterials mit einer auf Hochspannung liegenden Elektrode (Abb. 3-1) oder durch Außenaufladung mit Hilfe von Luft- Ionen im Coronabereich der Außenelektroden (Abb. 3-2).

Tropfen, die nicht an dem Werkstück haften (Overspray), werden durch eine technische Lüftung oder andere Einrichtungen erfasst und abgeführt.

Nach dem Beschichtungsvorgang werden die beschichteten Werkstücke in eine Trocknungszone oder einen Trockner eingebracht, in dem das Lösemittel verdunstet und durch Vernetzung ein fester Film erzeugt wird.

Abb. 3-1 Sprühsystem (Rotationszerstäuber) für flüssigen Beschichtungsstoff mit Kontaktaufladung


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Abb. 3-2 Sprühsystem (Rotationszerstäuber) für flüssigen Beschichtungsstoff mit Außenaufladung


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Beispiele für Sprühsysteme und Handsprüheinrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe enthält Anhang 10.1.

3.3 Elektrostatisches Beschichten mit Beschichtungspulvern

Der Sprühauftrag von Beschichtungspulver erfolgt immer elektrostatisch unterstützt, da das Pulver ohne Aufladung nicht ausreichend am Werkstück anhaftet.

Das Beschichtungspulver wird aus einem Vorratsbehälter in einem Luftstrom zu einer Auftragseinrichtung transportiert. Während die Pulverteilchen durch die Auftragseinrichtung strömen, werden sie durch Hochspannung von einigen 10 kV (Abb. 3-3) oder triboelektrisch aufgeladen. Bei triboelektrischen Pulversprühgeräten wird die Aufladung durch die Reibungselektrizität erzeugt, die durch den innigen Kontakt des strömenden Pulver/Luft-Gemisches mit den Bauteilen im Inneren der Auftragseinrichtung entsteht (Abb. 3-4).

Es gibt auch Kombinationen der beiden vorgenannten Systeme.

Die aufgeladenen Pulverteilchen werden von dem geerdeten Werkstück angezogen und bilden darauf eine Schicht.

Pulver, das nicht auf dem Werkstück anhaftet (Overspray), wird durch eine technische Lüftung oder andere Einrichtungen abgesaugt und in die Pulver-Rückgewinnungsanlage gefördert.

Die mit Pulver beschichteten Werkstücke werden anschließend in einen Ofen eingebracht, wo das Pulver geschmolzen, vernetzt und in einen festen Film überführt wird.

Abb. 3-3 Pulversprühgerät mit Corona-Aufladung


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Abb. 3-4 Pulversprühgerät mit Tribo-Aufladung


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Beispiele für Sprühsysteme und Handsprüheinrichtungen für Beschichtungspulver enthält Anhang 10.2.

3.4 Elektrostatisches Beschichten mit Flock (elektrostatisches Beflocken)

Die Beflockung erfolgt in der Regel elektrostatisch unterstützt, da sich die Flockteilchen ohne Aufladung nicht in der gewünschten Weise auf dem Werkstück ausrichten.

Beim elektrostatischen Beflocken werden Flockteilchen aus einem Vorratsbehälter in einem Luftstrom oder durch Schwerkraft zu einer Auftragseinrichtung transportiert. Während die Flockteilchen sich durch das Sprühorgan oder die Auftragseinrichtung bewegen, werden sie durch Hochspannung von einigen 10 kV aufgeladen (Abb. 3-5).

Die aufgeladenen Flockteilchen werden von dem geerdeten Werkstück angezogen und teilweise in eine vorher aufgetragene, nicht ausgehärtete Klebstoffschicht eingebunden. Die Klebstoffschicht härtet mit eingebundenen Flockteilchen bei Raumtemperatur oder durch Erwärmen aus.

Flockteilchen, die nicht auf dem Werkstück anhaften (Overspray), werden durch die technische Lüftung, Bürsten oder andere Einrichtungen entfernt und in die Flock-Rückgewinnungsanlage gefördert.

Beispiele für Sprühsysteme und Handsprüheinrichtungen für Flock enthält Anhang 10.3.

Abb. 3-5 Flockeinrichtung mit Corona-Aufladung


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4 Gefährdungen

4.1 Brand- und Explosionsgefährdungen

Brand- und Explosionsgefährdungen können entstehen, wenn brennbare Stoffe und Luftsauerstoff vorhanden sind und als Gemisch eine explosionsfähige Atmosphäre bilden und zusätzlich Zündquellen auftreten. Fast alle beim elektrostatischen Beschichten verarbeiteten Stoffe (Flüssiglack, Pulver oder Flock) sind brennbar.

Auch die meisten ausgehärteten Lackstäube, z.B. Nitrozellulosestäube, sind brennbar und als Lackstaub/Luft-Gemisch unter bestimmten Umständen explosionsfähig. Stark beladene Filtermatten und mit ausgehärteten Lackfeststoffen verschmutzte Teile der technischen Lüftung stellen zudem eine große Brandlast dar.

Bei bestimmten Beschichtungsstoffen, z.B. Naturlacken und -farben, die trocknende Öle enthalten (z.B. Teakholzöle, Leinölfirnisse, Alkydharzlacke), kann es infolge einer Reaktion mit der Luft zur Erhitzung bis zur Selbstentzündung kommen.

4.1.1 Explosionsfähige Atmosphäre

Flüssige Beschichtungsstoffe, die nach CLP-Verordnung 1 als entzündbare, leicht entzündbare oder extrem entzündbare Flüssigkeiten eingestuft und gekennzeichnet sind, führen zu Brand - und Explosionsgefahren, weil durch Verdunstung des Lösemittels eine explosionsfähige Atmosphäre entsteht. Dies gilt nicht nur für Flüssiglacke, sondern auch für Verdünnungen und für zum Reinigen von Maschinen und Sprühgeräten verwendete Flüssigkeiten. Tabelle 4-1 zeigt die bisherigen und die neuen Einstufungen brennbarer Flüssigkeiten.

Tabelle 4-1: Einstufung und Kennzeichnung brennbarer Flüssigkeiten

Gegenüberstellung der Einstufung und Kennzeichnung für brennbare Flüssigkeiten
gemäß Stoff- und Zubereitungs-Richtlinie (alt) gemäß CLP-Verordnung (neu)
Flammpunkt F °C) Siedepunkt °C) Gefahrenbe-
zeichnung
R-Satz Gefahren-
symbol mit Kennbuch-
staben
Flammpunkt F °C) Siedepunkt °C) Gefahren H-Satz Gefahren-
piktogramm
< 0 ≤ 35 hoch-
entzündlich
R12 F+
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< 23 ≤ 35 Kat. 1 extrem entzündbar H224 Druck- und Lokalversion
< 21   leicht-
entzündlich
R11 F
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< 23 > 35 Kat. 2 leicht entzündbar H225 Druck- und Lokalversion
21 d F d 55   entzündlich R10   23 ≤ F ≤ 60   Kat. 3 entzündbar H226 Druck- und Lokalversion


Hinweis:
Auch flüssige Beschichtungsstoffe mit einem hohen oder keinem Flammpunkt (meist Wasser lacke) können entzündbare Sprühnebel bilden - nicht zu verwechseln mit der oben genannten Einstufung der Entzündbarkeit nach CLP. Nach der Entzündbarkeit des Sprühnebels werden flüssige Beschichtungsstoffe in die Kategorien "entzündbar", "schwer entzündbar" und "nicht entzündbar" eingeteilt. Siehe auch Abschnitte 5.2.1 bis 5.2.3 und Anhang 2.


Bei Verarbeitung ausschließlich nicht entzündbarer Lacke (einschließlich der zur Reinigung verwendeten nicht entzündbaren Flüssigkeiten) ist nicht mit der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen.

Bei der Verarbeitung von Beschichtungspulver und Flockmaterialien kann durch das Gemisch von organischem, brennbaren Material mit Luftsauerstoff eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen.

4.1.2 Zündquellen

Eine Besonderheit des elektrostatischen Beschichtens ist, dass Teile des Sprühgeräts unter Hochspannung stehen. Dadurch bestehen dauerhaft potentielle Zündquellen, die sich verfahrensbedingt im Bereich des Sprühnebels, also in einer potentiell explosionsfähigen Atmosphäre, befinden. Daher sind besondere, in Abschnitt 7 beschriebene Explosionsschutzmaßnahmen anzuwenden.

Die für den Zündschutz relevanten Grenzen für die Entladeenergie hängen von der Art des Beschichtungsstoffs ab, siehe Tabelle 6-2.

Beim elektrostatischen Beschichten besteht außerdem immer die Gefahr, dass sich Werkstücke, Teile der Lackieranlage oder auch die Bedienperson aufladen und bei Entladung zur Zündquelle werden können. Hierzu gehören Funkenentladungen, Büschelentladungen sowie die besonders energiereichen Gleitstielbüschelentladungen. Sie können entstehen, wenn Kunststoffe mit einer Dicke von weniger als 8 mm in Kontakt mit Flächen > 5 cm2 von geerdetem Metall (oder anderen Leitern) stehen. Dies ist insbesondere beim Maskieren von Werkstücken, z.B. Karosserien, oder beim Abdecken von Geräten und anderen Bauteilen zum Schutz vor Overspray zu beachten, siehe hierzu Abschnitt 7.8.

4.2 Elektrische Gefährdungen

Die unter Hochspannung stehenden Teile elektrostatischer Sprühgeräte und Anlagen führen nicht nur zu potentiellen Zündquellen, sondern auch zu Gefährdungen durch elektrischen Schlag. Auch hier hängt es vom Typ des Geräts ab, ob diese Gefährdung besteht.

Die für den Berührungsschutz relevante Grenze für die Entladeenergie beträgt 350 mJ, siehe Tabelle 6-2.

4.3 Gesundheitsgefährdungen

4.3.1 Allgemeines

Die meisten Beschichtungsstoffe enthalten Gefahrstoffe und können daher die Gesundheit schädigen. Informationen zu den Gesundheits- und Umweltgefahren von Beschichtungsstoffen sind z.B. in den Sicherheitsdatenblättern, in den Gefahrstoffinformationen der Unfallversicherungsträger und in den technischen Merkblättern aufgeführt. Die wichtigsten Gesundheitsgefahren werden in den folgenden Abschnitten beschrieben. Die entsprechenden Schutzmaßnahmen werden z.B. in der DGUV Regel 109-013 behandelt.

4.3.2 Beschichtungspulver und Flock

Gesundheitsgefährdungen beim Umgang mit Pulverlack und Flock entstehen zum einen durch die Einwirkung von gefährlichen Stoffen, die in den Materialien enthalten sein können, zum anderen durch den Beschichtungsstoff selbst.

Wegen der seit 1998 geltenden Einstufung von TGIC (Triglycidylisocyanurat, Härter) als "erbgut verändernd" sind in Europa fast keine TGIC-haltigen Beschichtungspulver mehr am Markt. Außereuropäisch sind TGIC-Produkte allerdings weiterhin sehr beliebt.

Für Beschichtungspulver und Flock gilt nach der neuen TRGS 900 der Allgemeine Staubgrenzwert; dieser beträgt für einatembaren Staub 10 mg/m3 und für Feinstaub 1,25 mg/m3 (bisher 3 mg/m3). Der bisherige Grenzwert für Feinstaub ist nur unter besonderen Bedingungen anwendbar.

Einige Pulverlacke enthalten schwermetallhaltige Pigmente (z.B. Blei). Die deutsche Pulverlackindustrie ist eine freiwillige Selbstverpflichtung zum Verzicht auf Bleipigmente eingegangen. Bleihaltige Produkte müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Bei Verarbeitung schwermetallhaltiger Beschichtungspulver sind die relevanten Grenzwerte zu einzuhalten.

4.3.3 Flüssige Beschichtungsstoffe

Bei der Verarbeitung flüssiger Beschichtungsstoffe sind besonders folgende Gefährdungen zu beachten:

Auch Wasserlacke enthalten noch einen Anteil Lösemittel, darunter auch Glykoletherderivate, die z. T. als fruchtschädigend eingestuft sind.

Ferner sind wasserbasierte Beschichtungsstoffe in der Regel mit Bioziden konserviert, um Verkeimungen zu reduzieren. Biozide wirken reizend und sensibilisierend.

UV-härtende Lacksysteme enthalten z.B. Photoinitiatoren, die reizend und sensibilisierend wirken.

4.4 Sonstige Gefährdungen

Viele Unfälle sind auf mechanische Gefährdungen zurückzuführen, insbesondere durch Ausrutschen auf Beschichtungspulver oder Stoßen, Quetschen und Einziehen an Förderanlagen. Bei einigen elektrostatischen Sprühgeräten kommt es außerdem zu Gefährdungen durch Lärm, Vibrationen, Druckluft und Materialdruck; im Sprühbereich kann es zudem zu Gefährdungen durch Strahlung kommen, wenn entsprechende Trocknungs- und Härtungsverfahren eingesetzt werden.

Sonstige Gefährdungen werden in dieser Informationsschrift nicht behandelt.

4.5 Gefährdungsbeurteilung

Vor Beginn der Tätigkeiten muss gemäß Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, in der die Gefährdungen am Arbeitsplatz bestimmt und die technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Wenn die Arbeiten selbst ausgeführt werden, muss die Gefährdungsbeurteilung auch die Instandhaltung (Reinigung, Wartung, Instandsetzung) umfassen. Die Beseitigung von Störungen ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Anhand der Gefährdungsbeurteilung wird eine schriftliche Betriebsanweisung für die Beschäftigten erstellt. Sie bildet die Grundlage für die mündliche Unterweisung, die mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt und dokumentiert wird. Muster von Betriebsanweisungen sind in den Anhängen 8 und 9 enthalten.

Das Explosionsschutzdokument ist ein besonderer Teil der Gefährdungsbeurteilung. Darin muss beurteilt werden, ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen auftreten, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen können. Für nahezu alle Lackieranlagen und -einrichtungen ist die Erstellung des Explosionsschutzdokuments notwendig. Ein Muster des Explosionsschutzdokuments für eine elektrostatische Lackieranlage enthält Anhang 3.

5 Begriffsbestimmungen

5.1 Beschichtungsstoff

Flüssiges oder pulverförmiges Produkt, das, auf ein Substrat aufgetragen, eine Beschichtung mit schützenden, dekorativen und/oder anderen spezifischen Eigenschaften ergibt.

Beschichtungsstoffe bestehen im Allgemeinen aus Bindemitteln, Pigmenten, Farbstoffen, Füllstoffen und anderen Zusätzen. Flüssige Beschichtungsstoffe können darüber hinaus organische Lösemittel und/oder Wasser enthalten.

Beschichtungsstoffe, die üblicherweise elektrostatisch aufgetragen werden, sind z. B:

5.2 Entzündbarkeit flüssiger Beschichtungsstoffe

Einstufung flüssiger Beschichtungsstoffe hinsichtlich der Neigung, in feinversprühtem Zustand entzündet werden zu können und damit eine Brand- und Explosionsgefahr hervorzurufen

Anmerkung 1
Die Entzündbarkeit flüssiger Beschichtungsstoffe in feinversprühtem Zustand ist nicht mit der Einstufung entzündbarer Flüssigkeiten entsprechend der CLP-Verordnung (siehe Abschnitt 4.1.1) gleichzusetzen.

Anmerkung 2
Informationen zur Beurteilung flüssiger Beschichtungsstoffe siehe Anhang 2.

5.2.1 Entzündbare flüssige Beschichtungsstoffe

Stoffe, die im versprühten Zustand (z.B. bei der Verarbeitung in elektrostatischen Sprüheinrichtungen) durch Zündquellen zur Entzündung gebracht werden können und nach Entfernen der Zündquelle weiter brennen oder explosionsartig reagieren.

5.2.2 Schwer entzündbare flüssige Beschichtungsstoffe

Stoffe, die im versprühten Zustand (z.B. bei der Verarbeitung in elektrostatischen Sprüheinrichtungen) nur durch starke Zündquellen mit einem Energieinhalt von mehr als 2 J zur Entzündung gebracht werden können.

5.2.3 Nicht entzündbare flüssige Beschichtungsstoffe

Stoffe, die im versprühten Zustand (z.B. bei der Verarbeitung in elektrostatischen Sprüheinrichtungen) auch durch starke Zündquellen von mehr als 2 J (z.B. offene Flammen) nicht zur Entzündung gebracht werden können.

5.3 Entzündbare Beschichtungspulver

Beschichtungspulver, die im aufgewirbelten Zustand durch Einwirkung einer Zündquelle entzündet werden können und nach Entfernen der Zündquelle weiter brennen oder explosionsartig reagieren.

5.4 Entzündbarer Flock

Flock, der im aufgewirbelten Zustand durch Einwirkung einer Zündquelle entzündet werden kann und nach Entfernen der Zündquelle weiter brennt oder explosionsartig reagiert.

5.5 Sprühsystem

Fest installierte oder z.B. durch Roboter oder Hubgeräte geführte Geräte zum Auftragen von Beschichtungsstoff durch elektrostatische Aufladung.

Das Sprühsystem besteht im Allgemeinen aus folgenden Teilen:

5.6 Handsprüheinrichtung

Handgehaltene oder von Hand geführte Geräte zum elektrostatischen Beschichten mit Beschichtungsstoffen, im Allgemeinen bestehend aus folgenden Teilen:

5.7 Explosionsfähige Atmosphäre

Gemisch von entzündbaren Stoffen in Form von Gasen, Dämpfen, Nebeln, Pulver oder Flock mit Luft unter atmosphärischen Bedingungen in solchen Mischungsverhältnissen, dass es durch wirksame Zündquellen wie übermäßig hohe Temperatur, Lichtbögen oder Funken gezündet werden kann.

5.8 Gefährliches explosionsfähiges Gemisch

Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden.

5.9 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A).

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von -20 °C bis +60 °C und Druck von 0,8 bar bis 1,1 bar).

5.10 Explosionsgefährdete Bereiche

Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Die explosionsgefährdeten Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt.

5.10.1 Zone 0

Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Anmerkung
Diese Bedingungen sind im Allgemeinen nur im Inneren von Behältern, Rohrleitungen, Apparaturen usw. anzutreffen.

5.10.2 Zone 1

Bereiche, in denen sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

5.10.3 Zone 2

Bereiche, in denen im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.

5.10.4 Zone 20

Bereiche, in denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Anmerkung
Diese Bedingungen sind im Allgemeinen nur im Inneren von Behältern, Rohrleitungen, Apparaturen usw. anzutreffen.

5.10.5 Zone 21

Bereiche, in denen sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.

5.10.6 Zone 22

Bereiche, in denen bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.

5.11 Feuergefährdete Räume und Bereiche

Räume oder Bereiche, in denen brennbare Stoffe zu einer hohen Brandbelastung führen (siehe auch TRGS 800).

Anmerkung
Weitere Anforderungen in feuergefährdeten Bereichen enthält die DGUV Information 209-046.

5.12 Zur Prüfung befähigte Person

Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des elektrostatischen Versprühens von flüssigen Beschichtungsstoffen, Pulverlacken oder Flock mit Handsprüheinrichtungen und Sprühsystemen hat. Die befähigte Person ist mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) so vertraut, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Handsprüheinrichtungen und Sprühsystemen auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung prüfen kann.

Zur Prüfung befähigte Personen können bei entsprechender Qualifikation gleichzeitig Elektrofachkräfte nach Abschnitt 5.14 sein.

Weitere Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen sind Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV zu entnehmen.

5.13 Unterwiesene Person

Eine unterwiesene Person wurde anhand der Betriebsanweisung durch eine für die Anlage verantwortliche Person über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und, falls erforderlich, angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und -maßnahmen belehrt.

Anmerkung
Unterwiesene Personen im Sinne dieser DGUV Information sind in der Regel die Bedienpersonen elektrostatischer Beschichtungsanlagen.

5.14 Elektrofachkraft

Eine Elektrofachkraft kann aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen (siehe § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 und 4).

Die Elektrofachkraft hat im Sinne dieser DGUV Information darüberhinausgehend und soweit für die jeweilige Prüftätigkeit erforderlich, folgende Qualifikationen: durch Ausbildung erworbene Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes und auf dem Fachgebiet der elektrostatischen Prozesstechnik/Hochspannungstechnik, Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten, Kenntnis der elektrischen Anlage, Kenntnis der Beanspruchung der elektrischen Anlage.

Elektrofachkräfte können bei entsprechender Qualifikation gleichzeitig befähigte Personen nach Abschnitt 5.10 sein.

5.15 Elektrotechnisch unterwiesene Person

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person wurde durch eine Elektrofachkraft entsprechend Abschnitt 5.14 über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und, falls erforderlich, angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt.

Anforderungen für elektrotechnisch unterwiesene Personen, die Instandhaltungsarbeiten ausführen, enthält Abschnitt 9.

6 Europäische Produktnormen, Typen elektrostatischer Sprühsysteme

Tabelle 6-1 zeigt die aktuellen Produktnormen aus dem Bereich der Lackier- und Beschichtungstechnik im Überblick. Diese Normen konkretisieren die Anforderungen der verbindlichen europäischen Beschaffenheitsrichtlinien 2006/42/EG (Maschinen) sowie 2014/34/EU (explosionsgeschützte Geräte). Sie sind in erster Linie von den Herstellern der Beschichtungsanlage oder von Einrichtungen zum elektrostatischen Beschichten zu berücksichtigen. Sie geben aber auch dem Betreiber bereits in der Planungsphase die Möglichkeit, sich über sicherheitstechnische Anforderungen der Anlage zu informieren.

Mit diesen Informationen kann der Betreiber die Anlage im Rahmen des Pflichtenheftes für den Hersteller detailliert beschreiben, sodass Missverständnisse, z.B. hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung, sowie gegebenenfalls teure und zeitaufwändige Nachrüstungen vermieden werden können. Im Falle bereits bestehender Anlagen wird mit Hilfe der EG-Konformitätserklärung und der Betriebsanleitung geprüft, ob alle relevanten Normen bei den jeweiligen Anlagen/Anlagenteilen berücksichtigt wurden.

Ein Beispiel soll die Anwendung der Tabelle 6-1 erläutern:

Bei Errichtung eines Spritzstands mit Handsprüheinrichtungen für entzündbaren flüssigen Beschichtungsstoff ergibt sich aus der Tabelle, dass folgende Regelwerke der Nummern 6.1, 6.4 und 6.5 zu beachten sind: DIN EN 12215, DIN EN 1953 und DIN EN 50050-1.

Tabelle 6-1: Europäische Produktnormen aus dem Bereich der Lackier- und Beschichtungstechnik

Nr. Produktnorm Titel/ Geltungsbereich Nasslack Pul-
ver-
lack
Flock Bemerkungen
ent-
zünd-
bar
schwer ent-
zünd-
bar
nicht
ent-
zünd-
bar
ent-
zünd-
bar
ent-
zünd-
bar
6.1 DIN EN 12215 Beschichtungsanlagen - Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen H/S H/S H/S     in Überarbeitung
6.2 DIN EN 13355 Beschichtungsanlagen - Kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen H H H     in Überarbeitung
6.3 DIN EN 12981 Beschichtungsanlagen - Spritzkabinen für organische Pulverlacke - Sicherheitsanforderungen       H/S   in Überarbeitung
6.4 DIN EN 1953 Spritz- und Sprühgeräte für Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen H/S H/S H/S H/S H/S  
6.5 DIN EN 50050-1 Elektrostatische Handsprüheinrichtungen - Sicherheitsanforderungen - Teil 1: Handsprüheinrichtungen für entzündbare flüssige Beschichtungsstoffe H/S* H/S* **      
6.6 DIN EN 50050-2 Elektrostatische Handsprüheinrichtungen - Sicherheitsanforderungen - Teil 2: Handsprüheinrichtungen für entzündbares Beschichtungspulver       H/S*    
6.7 DIN EN 50050-3 Elektrostatische Handsprüheinrichtungen - Sicherheitsanforderungen - Teil 3: Handsprüheinrichtungen für entzündbaren Flock         H/S*  
6.8 DIN EN 50059 Bestimmungen für elektrostatische Handsprüheinrichtungen für nichtbrennbare Sprühstoffe für Beschichtungen     H     in Überarbeitung
6.9 DIN EN 50176 Stationäre Ausrüstung zum elektrostatischen Beschichten mit entzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen - Sicherheitsanforderungen S S **      
6.10 DIN EN 50177 Stationäre Ausrüstung zum elektrostatischen Beschichten mit entzündbaren Beschichtungspulvern - Sicherheitsanforderungen       S    
6.11 DIN EN 50223 Stationäre elektrostatische Flockanlagen für entzündbaren Flock - Sicherheitsanforderungen         S  
6.12 DIN EN 50348 Stationäre Ausrüstung zum elektrostatischen Beschichten mit nichtentzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen - Sicherheitsanforderungen     S      
* In den entsprechenden Normen werden auch Anforderungen an Sprühsysteme der Typen A-L, A-P und A-F festgelegt, siehe auch Tabelle 6-2.
** Nach diesen Normen hergestellte Geräte dürfen auch zur Verarbeitung nichtentzündbarer flüssiger Beschichtungsstoffe eingesetzt werden
H = Handsprüheinrichtung (manuelle Applikation)
S = Sprühsystem (automatische Applikation)


Sprühsysteme werden in Abhängigkeit von der maximal zulässigen Entladeenergie und dem zu verarbeitenden Beschichtungsstoff in Typen eingeteilt (Tabelle 6-2). Der Typ des Sprühsystems bestimmt einen Teil der Prüfanforderungen in Abschnitt 8 dieser Information.

Tabelle 6-2: Übersicht der Sprühsystem-Typen für alle Arten von Beschichtungsstoff

Typen* Produktnorm Entlade-
energie
Gefährdung durch zündfähige Entladung bei der Verarbeitung Gefährdung durch elektrischen Schlag
entzündbarer Beschichtungsstoffe schwer entzündbarer Beschichtungsstoffe
Typ A-L DIN EN 50050-1** < 0,24 mJ Nein Nein Nein
Typ B-L DIN EN 50176 < 350 mJ Ja Nein Nein
Typ C-L < 2 J Ja Nein Ja
Typ D-L > 2 J Ja Ja Ja
Typ A-P DIN EN 50050-2** < 2 mJ Nein - Nein
Typ B-P DIN EN 50177 < 350 mJ Ja - Nein
Typ C-P > 350 mJ Ja - Ja
Typ B-F DIN EN 50050-3** < 350 mJ Nein - Nein
Typ C-F DIN EN 50223 < 800 mJ Nein - Ja
Typ D-F > 800 mJ ja - Ja
Typ A-NL DIN EN 50059** < 350 mJ - - Nein
Typ B-NL DIN EN 50348 > 350 mJ - - Ja
* der zweite Buchstabe in der Typbezeichnung bedeutet:
  L - flüssiger Beschichtungsstoff
  P - Pulver
  F - Flock
  NL - nicht entzündbarer flüssiger Beschichtungsstoff
** Anforderungen für diese Typen werden durch Normen für Handsprüheinrichtungen festgelegt.


7 Betrieb

7.1 Allgemeine Anforderungen

7.1.1 Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass bei Einrichtungen zum elektrostatischen Beschichten die Bestimmungen zur Beschaffenheit (siehe Abschnitt 6) eingehalten sind. Dies wird durch die EG-/EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung nach den jeweils zutreffenden Europäischen Richtlinien bestätigt.

7.1.2 Bei nicht verwendungsfertigen Einrichtungen müssen zumindest Einbauerklärung und Montageanleitung mitgeliefert werden. Vor der Inbetriebnahme muss auch in diesem Fall die Konformität für die Gesamtanlage (Gesamtheit von Maschinen) erklärt und die CE-Kennzeichnung vorgenommen werden.

Anmerkung
Eine Einbauerklärung und Montageanleitung darf nur in Verbindung mit der RL 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie), nicht jedoch in Verbindung mit der RL 2014/34/EU abgegeben werden.

7.2 Inbetriebnahme

7.2.1 Die Inbetriebnahme durch den Unternehmer oder die

Unternehmerin darf erst erfolgen, wenn eine Prüfung nach Abschnitt 8 erfolgreich durchgeführt worden ist.

7.3 Betriebsanweisung

7.3.1 Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss für einen sicheren Betrieb der Handsprüheinrichtung oder der Sprühsysteme sowie deren Zubehör eine Betriebsanweisung unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers erstellen. Die Betriebsanweisung muss den Beschäftigten in geeigneter Sprache und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt gemacht werden.

Anmerkung 1
Siehe auch TRGS 555 sowie DGUV Information 211-010.

Anmerkung 2
Muster-Betriebsanweisung siehe Anhänge 8 und 9.

7.3.2 Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss die beim Umgang mit den verwendeten Beschichtungsstoffen auftretenden Gesundheitsgefahren beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen (z.B. die Bereitstellung von Atemschutzgeräten). Auf die Maßnahmen muss in geeigneter Form hingewiesen werden.

Anmerkung
Nach der GefStoffV muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dafür sorgen, dass Gesundheitsgefährdungen der Beschäftigten durch die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert werden. Dies kann z.B. erreicht werden, wenn wasserverdünnbare Lacke oder Pulverlacke anstelle von konventionellen Lösemittel- Lacken eingesetzt oder emissionsärmere Verfahren verwendet werden. Weiteres siehe DGUV Regel 109-013.

7.3.3 Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss die beim Umgang mit den verwendeten Beschichtungsstoffen auftretenden Brandgefahren beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen (z.B. geeignete Feuerlöscheinrichtungen) treffen. Auf die Maßnahmen muss in geeigneter Form hingewiesen werden.

Anmerkung
Weiteres siehe GefStoffV Anhang 9 Nr. 1 und TRGS 800.

7.3.4 Für Einrichtungen zum elektrostatischen Beschichten mit entzündbaren und schwer entzündbaren Beschichtungsstoffen sind zusätzlich die beim Umgang mit den verwendeten Beschichtungsstoffen auftretenden Explosionsgefahren zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen (z.B. geeignete Feuerlöscheinrichtungen, explosionsgeschützte Betriebsmittel) zu treffen. Auf die Maßnahmen muss in geeigneter Form hingewiesen werden.

Anmerkung
Muster-Explosionsschutzdokument siehe Anhang.

7.4 Unterweisung

7.4.1 Die Beschäftigten sind über

zu unterweisen.

Die Unterweisung muss vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und wiederholend mindestens einmal jährlich erfolgen.

Die Unterweisung muss auch den Umgang mit Feuerlöschern umfassen.

7.5 Einsatz von Sprühsystemen und Handsprüheinrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen

7.5.1 Sprühsysteme und Handsprüheinrichtungen zur Verarbeitung von nicht entzündbaren Beschichtungsstoffen dürfen nicht in explosionsgefährdeten Bereichen betrieben werden.

7.6 Arbeitsplatz

7.6.1 Handsprüheinrichtungen und Sprühsysteme für flüssige Beschichtungsstoffe dürfen nur in Sprühbereichen in Übereinstimmung mit DIN EN 12215 oder unter gleichwertigen Lüftungsbedingungen betrieben werden. Bei den Sprüh-/Spritzkabinen und -ständen für flüssige organische Beschichtungsstoffe handelt es sich um teilweise oder vollständig umschlossene räumliche Bereiche, die technisch belüftet werden.

7.6.2 Handsprüheinrichtungen und Sprühsysteme für Beschichtungspulver dürfen nur in Sprühbereichen in Übereinstimmung mit DIN EN 12981 oder unter gleichwertigen Lüftungsbedingungen betrieben werden. Bei Pulverbeschichtungskabinen und -ständen handelt es um teilweise oder vollständig umschlossene räumliche Bereiche, die technisch belüftet werden.

7.6.3 Handsprüheinrichtungen für Flock dürfen nur in Flockbereichen in Übereinstimmung mit DIN EN 12981, Sprühsysteme für Flock dürfen nur in Flockbereichen in Übereinstimmung mit DIN EN 50223 oder unter gleichwertigen Lüftungsbedingungen betrieben werden. Bei Flockkabinen und -ständen handelt es um teilweise oder vollständig umschlossene räumliche Bereiche, die technisch belüftet werden.

7.6.4 Zündquellen sind zu vermeiden, Rauchen und offenes Feuer in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen ist zu untersagen.

7.6.5 Arbeitsbereiche an elektrostatischen Lackieranlagen sind mindestens mit folgenden Warn- und Verbotsschildern zu kennzeichnen:

Arbeitsbereiche an elektrostatischen Lackieranlagen sind bei Entladeenergien von > 2 mJ mit dem Verbotsschild P007 "Kein Zutritt für Personen mit Herzschrittmachern oder implantierten Defibrillatoren" zu kennzeichnen.

Zusätzlich sind Arbeitsbereiche an oder in Lackieranlagen zum elektrostatischen Beschichten mit entzündbaren und schwer entzündbaren Beschichtungsstoffen mindestens mit folgenden Warn- und Verbotsschildern zu kennzeichnen:

Anmerkung
Kennzeichnung gemäß ASR A1.3, siehe auch Anhänge 8 und 9.

7.7 Innenbeschichten von Hohlkörpern

7.7.1 Das Innenbeschichten von Hohlkörpern mit Sprühsystemen oder Handsprüheinrichtungen darf nur unter besonderen Schutzmaßnahmen durchgeführt wird. Besondere Schutzmaßnahmen sind z.B.:

Anmerkung 1
Beim Innenbeschichten ohne besondere Schutzmaßnahmen besteht die Gefahr der Zündung eines hierbei gebildeten Gemisches.

Anmerkung 2
Zu den Hohlkörpern können z.B. Röhren, Feuerlöschbehälter gehören.

Anmerkung 3
Siehe DGUV Regel 113-004

Anmerkung 4
Die elektrostatische Innenbeschichtung kann zu einer gefährlichen Ladungsansammlung führen.

7.8 Verwendung von isolierenden Abdeckungen und Folien

7.8.1 Isolierende Oberflächen und die Verwendung von isolierenden Abdeckungen und Folien (einschließlich Aufbringen von Schutzlacken) sind besonders beim elektrostatischen Beschichten mit der Gefahr elektrostatischer Auf- und anschließender Entladung verbunden und sollten daher grundsätzlich vermieden werden. Zu unterscheiden sind:

Kann auf die Verwendung von Abdeckungen und Folien nicht verzichtet werden, müssen Maßnahmen nach Abschnitt 7.8.2 und 7.8.3 getroffen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Maßnahmen zur Vermeidung von Büschelentladungen den Maßnahmen zur Vermeidung von Gleitstielbüschelentladungen teilweise widersprechen.

7.8.2 Gleitstielbüschelentladungen entstehen, wenn isolierende Oberflächen, Abdeckungen und Folien mit einer Dicke von < 8 mm, die auf einer Fläche von > 5 cm2 mit geerdetem leitfähigen Material (z.B. Werkstück, Kabinenwand) hinterlegt sind, durch einen stark ladungserzeugenden Prozess wie das elektrostatische Beschichten (stärker als manuelles Reiben) aufgeladen werden.

Gleitstielbüschelentladungen müssen durch eine der folgenden Maßnahmen verhindert werden:

7.8.3 Büschelentladungen entstehen auf isolierenden Oberflächen und wenn isolierende Oberflächen, Abdeckungen und Folien mit einer Dicke von ≥ 2 mm, die auf einer Fläche von > 5 cm2 mit geerdeten leitfähigen Material (z.B. Werkstück, Kabinenwand) hinterlegt sind, durch manuelles Reiben aufgeladen werden.

Büschelentladungen entstehen auch, wenn isolierende Oberflächen, Abdeckungen und Folien mit einer Dicke von ≥ 8 mm, die auf einer Fläche von > 5 cm2 mit geerdeten leitfähigen Material (z.B. Werkstück, Kabinenwand) hinterlegt sind, durch stark ladungserzeugende Prozesse, wie das elektrostatische Beschichten, aufgeladen werden.

Gefährliche Büschelentladungen müssen verhindert werden. Dazu müssen nach der Aufladung durch das elektrostatische Beschichtungssystem bei maximaler Hochspannung im Betrieb Messungen durchgeführt werden, die bestätigen, dass die maximale, von den Oberflächen, Abdeckungen und Folien übertragene Ladung folgende Grenzwerte nicht überschreitet: 60 nC bei Auftreten von explosionsfähigen Lösemittel-Luft-Gemischen; 100 nC bei Auftreten von explosionsfähigen Pulver-Luft-Gemischen.

7.9 Reinigung - Allgemeines

7.9.1 Soweit möglich sind nicht entzündbare Reinigungsmittel zu verwenden.

7.9.2 Für entzündbare Reinigungsmittel dürfen nur elektrisch leitfähige oder ableitfähige und geerdete Behälter verwendet werden.

7.9.3 Die technische Lüftung muss während der Reinigungsarbeiten wirksam sein.

Anmerkung
Hiervon darf abgewichen werden, wenn Explosions- und Gesundheitsgefahren durch die Eigenschaften des Reinigungsmittels ausgeschlossen sind.

7.10 Reinigung der Arbeitsumgebung (z.B. Kabine, Stand, Fördertechnik)

7.10.1 Ablagerungen von Beschichtungsstoffen müssen in angemessenen Zeitabständen entfernt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass insbesondere Sprühstände und -kabinen, einschließlich der technischen Lüftung, Lacknebelabscheider und deren Umgebung gereinigt werden. Zeitabstände sind in der Betriebsanweisung oder dem Reinigungsplan anzugeben.

Anmerkung 1
Angemessene Zeitabstände richten sich nach den betrieblichen Gegebenheiten.

Anmerkung 2
Zu Reinigungstätigkeiten siehe DGUV Information 209-014 und DGUV Information 209-046.

7.10.2 Sprühstände und -kabinen für Pulverbeschichtung sind mit geeigneten Industriestaubsaugern entsprechend der Kategorie 3D nach RL 2014/34/EU zu reinigen. Sie müssen jedoch mindestens für die Aufnahme brennbarer Stäube geeignet sein, wenn die Bildung einer g. e. A. während der Reinigung verhindert ist.

7.10.3 Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss sicherstellen, dass die Werkstückaufnahmen regelmäßig gereinigt werden, damit die zu beschichtenden Werkstücke stets zuverlässig geerdet sind.

7.11 Reinigung der Handsprüheinrichtungen und Sprühsysteme

Das Spülen der Handsprüheinrichtungen sollte vorzugsweise mit speziellen Pistolenreinigungsvorrichtungen durchgeführt werden (Abb. 7-1).

7.11.2 Reinigungsarbeiten mit brennbaren Reinigungsmitteln (siehe Tabelle 4-1) dürfen ausschließlich mit leit- oder ableitfähigen und geerdeten Betriebs- und Hilfsmittel (z.B. Auffangbehälter, Trichter, Transportwagen) durchgeführt werden. Die Arbeiten müssen in elektrostatisch ableitfähiger Umgebung (insbesondere Bodenbelag) und bei wirksamer technischer Lüftung erfolgen.

7.11.3 Die verwendete persönliche Schutzausrüstung muss die erforderlichen Ableitfähigkeit (≤ 108 Ω) aufweisen.

7.11.4 Die Reinigung darf nur im spannungslosen Zustand der Geräte durchgeführt werden, z.B. durch Ausschalten des Steuergeräts/Energieerzeugers oder Trennen der Energieversorgungsleitung.

Abb. 7-1 Reinigungsvorrichtung für Handsprüheinrichtungen


Druck- und Lokalversion

7.11.5 Vor Beginn der Reinigung muss sichergestellt sein, dass hochspannungsführende Teile auf eine Restenergie von < 0,24 mJ entladen sind.

Anmerkung
Spül- und Reinigungsprozesse können aufgrund der verwendeten Reinigungsmittel und Strömungsgeschwindigkeiten zu einer Aufladung > 0,24 mJ führen.


Hinweise:
Bei Sprühsystemen des Typs A-L nach DIN EN 50176 und Handsprüheinrichtungen nach DIN EN 50050-1 ist die Forderung nach Entladung auf unter 0,24 mJ bauartbedingt erfüllt. Dies gilt jedoch nur für vollständig zusammengebaute Geräte. Fehlende Teile können die Einhaltung der Entladeenergiegrenze gefährden.

Eine Überschreitung der Entladeenergiegrenze kann auch durch Verunreinigungen und kleine Beschädigungen des Sprühgeräts verursacht werden.


7.11.6 Handsprüheinrichtungen und Sprühsysteme für nicht entzündbare Beschichtungsstoffe dürfen nicht mit entzündbaren Reinigungsmitteln gespült werden.

7.12 Voraussetzungen für das Begehen von Sprühkabinen

7.12.1 Alle hochspannungsführenden Teile von Sprühsystemen müssen nach Abschaltung der Hochspannung auf eine Entladeenergie von weniger als 350 mJ entladen sein, bevor diese Teile erreicht werden können.

Die Entladezeit muss unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse festgelegt werden.

Anmerkung
Der Aufenthalt in Sprühkabinen kann z.B. zum Führen zusätzlicher Handsprüheinrichtungen erforderlich sein.

7.12.2 In Kabinen mit Sprühsystemen dürfen im Handbereich keine Systeme mit eine Entladeenergie von mehr als 350 mJ betrieben werden.

Anmerkung
Handbereich ist der Bereich, in den ein Mensch ohne besondere Hilfsmittel von üblicherweise betretenen Stätten aus mit der Hand nach allen Richtungen hin gelangen kann. Als Reichweite eines Menschen, von der Standfläche aus gemessen, gilt nach oben mindestens 2,5 m, in seitlicher Richtung sowie nach unten mindestens 1,25 m (siehe auch DGUV Information 203-001).

7.12.3 Die entnehmbare Entladeenergie hochspannungsführender Teile muss weniger als 0,24 mJ betragen, wenn zu Reinigungszwecken entzündbare Flüssigkeiten verwendet werden.

7.12.4 Personen dürfen unzuträglichen Wirkungen des elektrischen Feldes nicht ausgesetzt sein.

7.12.5 Bei Verwendung von Handsprüheinrichtungen müssen Fußböden von Sprühstand und Sprühkabine elektrostatisch ableitfähig sein. Der gemessene Ableitwiderstand muss kleiner als 108 Ω sein.

Anmerkung
Sauberer, unbeschichteter Beton ohne Kunststoffzusatz ist ausreichend ableitfähig, siehe TRGS 727

7.13 Persönliche Schutzausrüstung

7.13.1 Personen, die mit Handsprüheinrichtungen arbeiten, und alle Personen, die sich im Bereich des ableitfähigen Fußbodens aufhalten, müssen ableitfähiges Schuhwerk entsprechend DIN EN 61340-4-3 benutzen. Der elektrische Durchgangswiderstand muss kleiner als 108 Ω sein. (siehe Abschnitt 7.1 von TRGS 727).

Die persönliche Schutzausrüstung muss von der Unternehmensleitung zur Verfügung gestellt werden.

Anmerkung 1
Ableitfähiges Schuhwerk hat einen hinreichend geringen Durchgangswiderstand, der die Ansammlung elektrostatischer Ladungen verhindert.

Anmerkung 2
Fußschutz siehe auch DGUV Regel 112-191 und 112-991

7.13.2 In Sprühkabinen muss Atemschutz benutzt werden, wenn die Lösemittel- und Lackaerosolkonzentration bzw. die Pulverlack-Konzentration in der Luft im Atembereich der Personen oberhalb der Grenze der Gesundheitsschädigung liegt.

Dies gilt auch für automatische Beschichtungseinrichtungen, wenn Kabinen, z.B. zu Wartungs- und Reinigungsarbeiten, von Personen begangen werden.

Anmerkung 1
Luftgrenzwerte für Lösemittel-Konzentrationen siehe TRGS 900.

Anmerkung 2
Pulverkonzentration im Atembereich: Einatembarer Staub < 10 mg/m3, Feinstaub < 1,25 mg/m3.

7.13.3 Wenn Schutzhandschuhe benutzt werden, darf deren gemessener Durchgangswiderstand 108 Ω nicht überschreiten. Die Messung des Widerstands muss entsprechend DIN EN 1149-2 durchgeführt werden.

Alternativ können Schutzhandschuhe verwendet werden, bei denen die Handflächen-Ausschnitte wenigstens 20 cm2 betragen.

Anmerkung
Schutzhandschuhe siehe auch DGUV Regel 112-195 und 112-995

7.13.4 Bei Reinigungsarbeiten mit Reinigungsmitteln muss persönliche Schutzausrüstung nach den Vorgaben in den Sicherheitsdatenblättern benutzt werden. Diese PSA muss gleichzeitig die Anforderungen von 7.13.2 und 7.13.3 erfüllen.

7.14 Arbeiten mit Zündgefahr

7.14.1 Arbeiten mit Zündgefahr in feuergefährdeten Räumen sowie in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nicht ohne besondere Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Besondere Schutzmaßnahmen sind z.B. das Entfernen von Beschichtungsstoffen, Lösemitteln und anderen brennbaren Gütern; die vorherige Reinigung aller Anlagen- und Gebäudeteile; das Sicherstellen ausreichender Lüftung. Für Arbeiten mit Zündgefahr in feuergefährdeten Räumen sowie in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen ist eine schriftliche Erlaubnis durch die Unternehmerin oder den Unternehmer erforderlich.

Anmerkung 1
Derartige Arbeiten sind z.B. Arbeiten mit Funkenflug (Schleifen), Feuerarbeiten (Schweißen und Schneiden) und Bohrarbeiten sowie Arbeiten mit funkenreißenden Maschinen oder Werkzeugen. Siehe auch TRBS 2152 Teil 3 und TRBS 1112-1.

Anmerkung 2
Arbeiten mit Zündgefahr können z.B. bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten notwendig sein.

Anmerkung 3
Einen Muster-Erlaubnisschein für Arbeiten mit Zündgefahren enthält die DGUV Information 209-046.

7.14.2 In der Nähe von Öffnungen feuer- und explosionsgefährdeter Räume und Bereiche dürfen Arbeiten mit Zündgefahr nur ausgeführt werden, wenn keine Zündquellen in diese Räume und Bereiche gelangen können.

Anmerkung
Öffnungen können z.B. Türen, Tore, Fenster, Mauerdurchbrüche sein.

8 Prüfung

8.1 Allgemeines

Die Prüfung von Arbeitsmitteln, überwachungsbedürftigen Anlagen und des im Explosionsschutzdokument dargelegten Explosionsschutzkonzepts umfasst:

Der Istzustand ist der durch die Prüfung festgestellte Zustand des Prüfungsgegenstands.

Der Sollzustand ist bei Arbeitsmitteln der durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegte sichere Zustand für die weitere Benutzung und bei überwachungsbedürftigen Anlagen der durch die sicherheitstechnische Bewertung festgelegte ordnungsgemäße Zustand für den weiteren Betrieb.

Prüfungen an Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen gliedern sich grundsätzlich in Ordnungsprüfungen und technische Prüfungen.

Dieser Abschnitt zeigt, welche Prüfungen an elektrostatischen Beschichtungsanlagen insgesamt durchzuführen sind. Er unterstützt damit:

Art, Umfang und Häufigkeit der Prüfungen sind vom Betreiber unter Berücksichtigung der betrieblichen (z.B. Handsprühverfahren mit entzündbarem Beschichtungsstoff) und örtlichen (z.B. Ausdehnung des explosionsgefährdeten Bereiches) Verhältnisse auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Diese Prüfungen können z.B. auch anhand von Prüflisten nach der Handlungshilfe "Prüfungen an Lackieranlagen" (siehe VDMA-Einheitsblatt 24365) erstellt werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall einen schriftlichen Nachweis in Form eines Prüfbuchs/einer Prüfkartei oder eines EDV-Prüfprotokolls verlangen. Prüfaufzeichnungen müssen den Anforderungen des § 17 der BetrSichV entsprechen.

Alternativ zu den wiederkehrenden Prüfungen nach Abschnitt 8.1.5 und 8.1.6 kann die Anlagensicherheit durch ein Instandhaltungskonzept auf Basis der Gefährdungsbeurteilung gewährleistet werden. Die Wirksamkeit des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen der Prüfungen nach Abschnitt 8.1.4 zu bewerten. Die im Rahmen des Änderungs- und Instandhaltungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen. Informationen zur Instandhaltungsarbeiten sind in Abschnitt 9 enthalten. Prüfaufzeichnungen müssen den Anforderungen des § 17 der BetrSichV entsprechen.

Hinweis:
Zusätzlich zu den in diesem Abschnitt beschriebenen Prüfungen an Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf Grundlage der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung sind Geräte, die mit Niederspannung (Netzspannung) betrieben werden, z.B. Steuergeräte oder Netzteile, entsprechend den Anforderungen der DGUV Vorschrift 3 und 4 zu prüfen.


Für Prüfungen nach Abschnitt 8.3 ist eine automatische Überwachung als gleichwertig anzusehen.

Art der Prüfung Rechtsgrundlage Qualifikation entsprechend BetrSichV Beispiele Zeitpunkt
8.1.1 Einfache Überprüfungen Festlegungen gemäß § 4 Abs. 5 BetrSichV Unterwiesene Person Vorhandensein von Erdungsmaßnahmen

Zustand der persönlichen Schutzausrüstung

Zustand der Handsprüheinrichtung

Regelmäßig
8.1.2 Prüfungen an Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt * § 14 Abs. 1 BetrSichV Befähigte Person § 2 Abs. 6 Beschichtungsanlagen insgesamt Vor Inbetriebnahme
8.1.3 Prüfungen an Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können * § 14 Abs. 2 BetrSichV Befähigte Person § 2 Abs. 6 Prüfung der elektrischen Sicherheit an Sprühsystemen und Handsprüheinrichtungen Wiederkehrend, Frist entsprechend Gefährdungsbeurteilung
8.1.4 Prüfungen an Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen § § 15, 16 BetrSichV, Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV Befähigte Person/ZÜS Anhang 2,
Abschnitt 3 Nr. 3.3
Prüfung des Explosionsschutzkonzepts im Explosionsschutzdokument, z.B. Zoneneinteilung, Vorhandensein von Schutzeinrichtungen, Lüftungsanlagen, Gaswarngeräten Vor Inbetriebnahme

Nach prüfpflichtigen Änderungen/ nach Instandsetzung

Mindestens alle sechs Jahre

8.1.5 Prüfungen an Geräten, Schutzsystemen (...) im Sinne der RL 2014/34/EU § 16 BetrSichV, Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV Befähigte Person/ZÜS Anhang 2,
Abschnitt 3 Nr. 3.1
Leuchten, Motoren, Rührwerke Mindestens alle drei Jahre
8.1.6 Prüfungen an Lüftungsanlagen, Gaswarngeräten, Inertisierungseinrichtungen mit Funktion im Explosionsschutz § 16 BetrSichV, Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV Befähigte Person/ZÜS Anhang 2,
Abschnitt 3 Nr. 3.1
  Mindestens jährlich
* bei explosionsgeschützten/überwachungsbedürftigen Arbeitsmitteln nur erforderlich, wenn nicht bereits durch Prüfungen nach Nr. 8.1.4 bis 8.1.6 abgedeckt


Lfd. Nr. * Die genannten Fristen sind Mindestanforderungen; zusätzliche Prüfungen werden bei sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Änderungen erforderlich. H = Handsprüh-
einrichtung

S = Sprühsystem

Nasslack Pulverlack Flock Prüfung durch Art der Prüfung Erst-
prü-
fung
wieder-
kehrende Prüfungen*
entzünd-
bar
schwer entzünd-
bar
nicht entzünd-
bar
entzünd-
bar
entzünd-
bar
8.2 Ordnungsprüfung
8.2.1 Kennzeichnung von Handsprühgeräten als Geräte der Kategorie 2G bzw. 2D nach RL 2014/34/EU 2
Anmerkung
Diese Forderung gilt wegen der besonderen Bedingungen beim elektrostatischen Handbeschichten auch dann, wenn ein explosionsgefährdeter Bereich der Zone 2 oder 22 festgelegt wurde.
  H X     X   BP OP X alle 3 Jahre
8.2.2 Kennzeichnung von Handsprühgeräten als Geräte der Kategorie 3D nach RL 2014/34/EU
  H         X BP OP X alle 3 Jahre
8.2.3 Kennzeichnung der in Zone 1 oder 21 verwendeten Sprühsysteme als Geräte der Kategorie 2G bzw. 2D nach RL 2014/34/EU
  S X X   X   BP OP X alle 3 Jahre
8.2.4 Kennzeichnung der in Zone 2 oder 22 verwendeten Sprühsysteme als Geräte der Kategorie 3G bzw. 3D nach RL 2014/34/EU
  S X X   X X BP OP X alle 3 Jahre
8.2.5 Verwendung von Sprühsystemen zur Verarbeitung schwer entzündbarer Beschichtungsstoffe nach RL 2014/34/EU 2

Sprühsysteme zur Verarbeitung schwer entzündbarer Beschichtungsstoffe dürfen nicht mit entzündbaren Beschichtungsstoffen betrieben werden. Zusätzlich dürfen nur schwer entzündbaren Löse- und Reinigungsmitteln oder nicht entzündbare Gemische verwendet werden.

Anmerkung
Sprühsysteme vom Typ B-L und C-L, die ausschließlich zur Verarbeitung schwer entzündbarer Beschichtungsstoffe geeignet sind, weisen geringere Schutzmaßnahmen auf und sind deshalb zusätzlich mit einem "X" gekennzeichnet.

  S   B-L
C-L
      BP OP X alle 3 Jahre
8.2.6 Verwendung von Sprühsystemen und Handsprüheinrichtungen zur Verarbeitung nicht entzündbarer/nicht brennbarer Beschichtungsstoffe nach RL 2006/42/EG

Sprühsysteme und Handsprüheinrichtungen zur Verarbeitung nicht entzündbarer/nicht brennbarer Beschichtungsstoffe dürfen nicht mit schwer entzündbaren oder entzündbaren Beschichtungsstoffen betrieben werden. Zusätzlich dürfen nur nicht entzündbare Löse- und Reinigungsmitteln und nicht entzündbare Gemische verwendet werden.

  H/S     X     BP OP X alle 3 Jahre
8.2.7 Benutzerinformation

Folgende Dokumente müssen vorliegen:

  • Betriebsanleitung
  • Wartungsanleitung
  • Hinweise zu Reinigung und Instandsetzung
  • Warnvermerke
  • Empfehlungen zu Prüfintervallen
  H/S X X X X X BP OP X alle 3 Jahre
8.2.8 Betriebliche Dokumentation

Folgende Dokumente müssen erstellt werden und verfügbar sein:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Explosionsschutzdokument
  • Betriebsanweisung
  • Arbeitsanweisung
  • Unterweisungsnachweise
  • Warnschilder
  • Nachweis über Prüftätigkeiten

Anmerkung
Die Anfertigung des Explosionsschutz-Dokuments ist nur erforderlich, wenn gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, auftreten. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Dokument auch die Feuergefährdung zu beurteilen.

  H/S X X X X X BP OP X alle 3 Jahre
8.3 Technische Prüfungen
8.3.1 Technische Lüftung
8.3.1.1 Wirksamkeit der technischen Lüftung
  H/S X X X X X UP/ BP SÜ SÜ  
8.3.1.2 Verriegelung zwischen technischer Lüftung und Hochspannung, Druckluft und Beschichtungsstoffzufuhr

Anmerkung
Siehe 5.6.2.4 b) der DIN EN 12215

  H/S X X X X X BP FU X jährlich
8.3.1.3 Messung der Verteilung der Luftsinkgeschwindigkeiten

Anmerkung
Durchführungshinweise zur Messung siehe Anhang 6

  H X X X X X UP/BP ME X jährlich
8.3.2 Handsprüheinrichtungen und Sprühsysteme
8.3.2.1 Handsprüheinrichtungen und Sprühsysteme sind vollständig und frei von sicherheitsrelevanten Modifikationen, Beschädigungen und Verunreinigungen.
  H/S X X X X X UP SI X täglich
8.3.2.1.1 Handsprüheinrichtungen und Sprühsysteme entsprechen der festgelegten Spezifikation bezüglich folgender Parameter: maximale Ausgangshochspannung, Schutzwiderstände, Kurzschlussstrom.
  H/S X X X X X BP ME X jährlich
8.3.2.1.2 Alle leitfähigen Teile der Handsprüheinrichtungen und Sprühsysteme sind geerdet.
  H/S X X X X X BP ME X jährlich
8.3.2.2 Sichere Abschaltung der Hochspannung bei spannungsgesteuerter und spannungskonstanter Betriebsart

Die Abschaltschwelle Iü ist unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse festzulegen und zu dokumentieren.

Es ist zu überprüfen, ob die Steuerung bei einem nicht zulässigen Anstieg des Betriebsstroms Ib und Erreichen der Abschaltschwelle Iü die Hochspannung abschaltet und das Sprühsystem ausreichend entladen wird.

Bei wiederkehrenden Prüfungen ist die bei der Erstprüfung festgelegte Abschaltschwelle Iü zu überprüfen.

Anmerkung
Unzulässig ist eine Abschaltschwelle Iü, bei der damit gerechnet werden muss, dass es zu gefährlichen Entladungen oder Überschlägen zwischen hochspannungsführenden und geerdeten Teilen der Anlage kommt, wenn der Sicherheitsabstand unterschritten wird. Unzulässig sind gefährliche Entladungen bzw. Überschläge nach der Abschaltung durch eine unzureichende Entladung des Sprühsystems.

8.3.2.2.1 Bei Geräten der Kategorie 3 bzw. ohne Kategorie bei Geräten für nichtentzündbare Nasslacke muss die Abschaltung spätestens nach der ersten Entladung erfolgen.
  S B-L
C-L
D-L
B-L
C-L
D-L
B-NL B-P
C-P
B-F
C-F
D-F
BP FU X wöchentlich
8.3.2.2.2 Bei Geräten der Kategorie 2 muss die Abschaltung vor der ersten Entladung erfolgen; hierfür ist bei der Erstprüfung und bei jährlich wiederkehrenden Prüfungen eine spezielle Prüfprozedur erforderlich, siehe Anhang 7.
    S B-L
C-L
D-L
B-L
C-L
D-L
  B-P
C-P
  BP FU X täglich
8.3.2.3 Sichere Abschaltung der Hochspannung bei stromkonstanter Betriebsart

Die Abschaltschwelle Umin ist unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse festzulegen und zu dokumentieren.

Es ist zu prüfen, ob die Steuerung bei einem nicht zulässigen Abfallen der Betriebsspannung Ub und Erreichen der Abschaltschwelle Umin die Hochspannung abschaltet und das Sprühsystem ausreichend entladen wird.

Bei wiederkehrenden Prüfungen ist die bei der Erstprüfung festgelegte Abschaltschwelle Umin zu überprüfen.

Anmerkung
Unzulässig ist eine Abschaltschwelle Umin, bei der damit gerechnet werden muss, dass es zu gefährlichen Entladungen bzw. Überschlägen zwischen hochspannungsführenden und geerdeten Teilen der Anlage kommt, wenn der Sicherheitsabstand unterschritten wird.
Unzulässig sind gefährliche Entladungen bzw. Überschläge nach der Abschaltung durch eine unzureichende Entladung des Sprühsystems.

8.3.2.3.1 Bei Geräten der Kategorie 3 bzw. ohne Kategorie bei Geräten für nichtentzündbare Nasslacke muss die Abschaltung spätestens nach der ersten Entladung erfolgen.
  S B-L
C-L
D-L
B-L
C-L
D-L
B-NL B-P
C-P
B-F
C-F
D-F
BP FU X wöchentlich
8.3.2.3.2 Bei Geräten der Kategorie 2 muss die Abschaltung vor der ersten Entladung erfolgen; hierfür ist bei der Erstprüfung und bei jährlich wiederkehrenden Prüfungen eine spezielle Prüfprozedur erforderlich, siehe Anhang 7
  S B-L
C-L
D-L
B-L
C-L
D-L
  B-P
C-P
  BP FU X täglich
8.3.2.4 Schutz gegen zu hohe Entladeenergie

Nach Abschaltung der Hochspannung müssen alle hochspannungsführenden Teile auf eine Entladeenergie von weniger als 350 mJ entladen sein, bevor sie erreicht werden können. Die Entladezeit ist auf Grund der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse festzulegen.

  S C-L
D-L
C-L
D-L
B-NL C-P C-F
D-F
BP FU X wöchentlich
8.3.2.5 Schutz gegen Zündung von entzündbaren Reinigungsmitteln:

Werden zu Reinigungszwecken entzündbare Flüssigkeiten verwendet, müssen nach Abschalten der Hochspannung alle hochspannungsführenden Teile auf eine Entladeenergie von weniger als 0,24 mJ entladen sein, bevor sie erreicht werden können.

1) Verwendung entzündbarer Flüssigkeiten zu Reinigungszwecken grundsätzlich nicht zulässig.

2) Bei Geräten der Kategorie 2: vor jedem Reinigungsvorgang.

3)Bauartbedingt erfüllt.

  H X 3) X 3) 1) 1) 1)        
  S B-L
C-L
D-L
B-L
C-L
D-L
B-NL B-P
C-P
B-F
C-F
D-F
BP ME X wöchentlich 2)
8.3.3 Sprühbereich/ Hochspannungsversorgung
8.3.3.1 Unbefugtes Einschalten der Hochspannungsversorgung

Die Hochspannungsversorgung muss gegen unbefugtes Einschalten gesichert sein. Das Ausschalten muss jederzeit möglich sein.

  S B-L
C-L
D-L
B-L
C-L
D-L
B-NL B-P
C-P
B-F
C-F
D-F
EFK/BP FU X  
8.3.3.2 Optisches/akustisches Signal bei Anliegen der Hochspannung

An allen Türen und Öffnungen des Sprühbereichs, an denen die Gefahr der Berührung von hochspannungsführenden Teilen besteht, muss das Anliegen der Hochspannung durch ein optisches oder akustisches Signal angezeigt werden. Jeder für die Bedienpersonen vorgesehene Zugang zum Sprühbereich ist so zu sichern, dass im Fall des Öffnens die Hochspannung abgeschaltet wird. Andere Öffnungen des Sprühbereichs, durch die hochspannungsführende Teile erreicht werden können, sind so verschließbar einzurichten, dass sie nur mit Schlüssel oder Werkzeug zu öffnen sind. Es muss eine Verriegelung der Hochspannungsversorgung vorhanden sein, die verhindert, dass Personen gefährdet werden.

  S C-L
D-L
C-L
D-L
B-NL C-P C-F
D-F
EFK/BP SI/FU X wöchentlich
8.3.3.3 Schutz gegen direktes Berühren

Liegen Teile der Hochspannungsversorgung (mit Ausnahme des Sprühorgans) oder Teile einer elektrischen Betriebsstätte frei, muss ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren vorhanden sein. Zusätzlich muss durch geeignete Maßnahmen verhindert sein, dass Personen oder Gegenstände aufgeladen werden können.

  H     X   X BP SI X wöchentlich
  S B-L
C-L
D-L
B-L
C-L
D-L
B-NL B-P
C-P
C-F
D-F
BP SI X  
8.3.3.4 Hochspannungsführende Teile

Hochspannungsführende Teile des Sprühsystems/der Handsprüheinrichtung (mit Ausnahme des Sprühorgans) müssen so verlegt sein, dass Personen gefährdende Entladungen nicht auftreten können.

Anmerkung
Zu den hochspannungsführenden Teilen können z.B. die Beschichtungsstoff-Versorgungsleitung und nicht abgeschirmte Hochspannungskabel gehören.

  H X X X   X BP SI/ME X wöchentlich
  S X X X X X BP SI/ME X  
8.3.3.5 Mindestabstände

Der Mindestabstand in Luft zwischen hochspannungsführenden Teilen und geerdeten Teilen darf 0,25 cm/kV nicht unterschreiten. Diese Mindestabstände gelten nicht für den Abstand zwischen Sprühsystem und Werkstück sowie für die konstruktionsbedingten Abstände des Sprühsystems.

  S X X X X X BP ME/ FU X jährlich
8.3.4 Erdung
8.3.4.1 Wirksamkeit der Erdungsmaßnahmen

Alle leitfähigen und ableitfähigen Bauteile der Anlage, wie Fußböden, Wände, Decken, Absperrgitter, Transporteinrichtungen, Werkstücke, Pulvervorratsbehälter, Bewegungsautomaten oder Konstruktionsteile etc. im Sprühbereich, mit Ausnahme der betriebsmäßig hochspannungsführenden Teile, müssen an das Erdungssystem angeschlossen sein.

  H/S X X X X X BP SI/ ME/
SÜ
X wöchentlich
8.3.4.2 Maßnahmen bei unzureichender Erdung leitfähiger und ableitfähiger Bauteile

Wenn eine ausreichende Erdung der leitfähigen und ableitfähigen Bauteile nicht sicherzustellen ist, darf deren Entladeenergie den zulässigen Wert nicht überschreiten.

Anmerkung
Zulässige Werte zum Personenschutz und/oder zum Explosionsschutz siehe Tabelle 6-2.

  H X X X X X   ME/SÜ X wöchentlich
  S B-L
C-L
D-L
B-L
C-L
D-L
B-NL B-P C-P B-F
C-F
D-F
BP ME/SÜ X  
8.3.4.3 Erdableit-Widerstand vom Werkstück-Aufnahmepunkt

Der Erdableit-Widerstand vom Aufnahmepunkt jedes Werkstücks darf höchstens 1 MΩ betragen. Die Messspannung muss bei 500 V oder 1000 V liegen. Die Konstruktion der Werkstückaufnahme muss sicherstellen, dass die Werkstücke während der Beschichtung geerdet bleiben.

  H/S X X X X X BP ME/SÜ X wöchentlich
8.3.4.4 Maßnahmen bei unzureichende Erdung der Werkstücke

Wenn eine ausreichende Erdung des Werkstücks nach 8.3.4.3 nicht sicherzustellen ist, ist die Ableitung der elektrischen Ladungen am Werkstück durch geeignete Einrichtungen, z.B. Ionisatoren, zulässig. Solche Einrichtungen dürfen die zulässige Entladeenergie der Sprühsysteme/Handsprüheinrichtung, mit denen sie eingesetzt werden, nicht überschreiten. Weiterhin müssen diese Einrichtungen bezüglich der zulässigen Entladeenergie den gleichen Prüfungen wie die mit ihnen eingesetzten Pulver-Sprühsysteme unterzogen werden. Die Ableit-Einrichtung muss mit dem Sprühsystem/der Handsprüheinrichtung so verriegelt sein, dass die Hochspannung abgeschaltet wird und das Beschichten nicht stattfinden kann, wenn die Ableit-Einrichtung eine Fehlfunktion aufweist.

  H/S X X X X X BP ME/FU/
SÜ
X wöchentlich
8.3.5 Beschichtungsstoff-Versorgung
8.3.5.1 Erdung leitender Teile

Werden leitende Teile für das Beschichtungsstoff-Versorgungssystem verwendet, müssen diese Teile entweder geerdet oder mit der Hochspannungsversorgung so verbunden sein, dass ihr Potential unveränderlich identisch mit dem des elektrostatischen Sprühsystems/der Handsprüheinrichtung ist.

Anmerkung
Siehe auch VdS 2093

  H/S X X X     BP SI/ ME   jährlich
8.3.5.2 Schutz vor hochspannungsführenden Teilen

Ist ein Beschichtungsstoff-Versorgungsbehälter aus leitendem Material im Normalbetrieb mit der Hochspannungsversorgung verbunden, muss er in einer abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte untergebracht sein, die mit der Hochspannungsversorgung verriegelt und geerdet ist.

  H/S X X X     BP SI/ FU   jährlich
8.3.5.3 Ableitung nichtleitender Versorgungsbehälter

Wird ein Beschichtungsstoff-Versorgungsbehälter aus nichtleitendem Material verwendet, muss der Beschichtungsstoff so in Kontakt mit einem metallisch leitenden Teil sein, dass die elektrischen Ladungen des Beschichtungsstoffes über dieses Teil abgeleitet werden.

  H/S X X X     BP SI / ME   jährlich
8.3.5.4 Ersatzschutzmaßnahmen für nichtleitende Versorgungsbehälter

Werden die Anforderungen entsprechend 8.3.5.2 und 8.3.5.3 nicht erfüllt sind, müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die bewirken, dass jeder Kontakt mit dem Versorgungsbehälter oder anderen offen liegenden Teilen der Beschichtungsstoff-Versorgung, die im Normalbetrieb an Hochspannung liegen, vermieden wird.

  H/S X X X     BP SI / ME   jährlich
8.3.5.5 Maßnahmen für nichtleitende Versorgungsleitungen

Beschichtungsstoff-Versorgungsleitungen aus nichtleitendem Material, die für Beschichtungsstoffe, die im Normalbetrieb auf Hochspannungspotential liegen, verwendet werden, müssen den Beschaffenheitsanforderungen der C-Normen (siehe Tabelle 6-1 Nr. 6.5, 6.9 und 6.12) entsprechen.

  H/S X X X     BP SI/ ME/
FU
X jährlich
8.3.6 Brandschutz
8.3.6.1 Wirksamkeit der örtlich wirkenden Feuerlöschanlagen

Elektrostatische Sprühsysteme müssen mit örtlich wirkenden automatischen Feuerlöschanlagen ausgerüstet sein, die bei einem Brand ohne Verzögerung ausgelöst werden. Sobald die Löschanlage ausgelöst wird, müssen die Hochspannungsversorgung, die Beschichtungsstoffzufuhr und die Druckluft automatisch abgeschaltet werden.

1) Bei Einsatz von Kategorie 2G-Geräten des Typs B-L, C-L und D-L ausschließlich in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 ist ein örtlich wirkendes Löschsystem nicht erforderlich.

2) Bei Einsatz von Kategorie 2D-Geräten des Typs B-P und C-P ausschließlich in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 22 ist ein örtlich wirkendes Löschsystem nicht erforderlich.

3) Bei Einsatz von Geräten des Typs B-F, C-F, D-F ist ein örtlich wirkendes Löschsystem nur erforderlich bei der Verarbeitung von Baumwollflock, Kunstseideflock und vergleichbarem Material.

    1)   2) 3)          
  S B-L
C-L
D-L
D-L   B-P
C-P
B-F
C-F
D-F
HE/
BSB
FU X 6 Monate
8.3.6.2 Wirksamkeit des manuell oder automatisch betätigten Feuerlöschsystems (Raumschutzanlage)

Anmerkung 1
Zu Anforderungen an Feuerlöschsysteme siehe DIN EN 12215

Anmerkung 2
Siehe auch vds 2093

  H/S X X X X X HE /
BSB
FU X 6 Monate
Legende
HE Hersteller OP Ordnungsprüfung
BP befähigte Person TP Technische Prüfung
UP unterwiesene Person SI Sichtprüfung
EFK Elektrofachkraft FU Funktionsprüfung
BSB Brandschutzbeauftragte(r) ME Messung
SÜ Ständige Überwachung
B-L, C-L, D-L, B-P, C-P, B-F, C-F, D-F, B-NL,C-NL Sprühsystem-Typen siehe Tabelle 6-2


9
Instandhaltung

Instandhaltungsarbeiten sind für einen funktionierenden Prozess und zur sicheren Anwendung elektrostatischer Beschichtungsverfahren notwendig.

Sie beinhalten Wartung und Reinigung, Inspektion, Instandsetzung, Reparatur oder Verbesserung elektrostatischer Sprühsysteme und Handsprüheinrichtungen.

Personen, die Instandsetzungsarbeiten, Inspektion, Reparaturen und Verbesserungen durchführen, müssen aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Spezialkenntnisse sowie ihrer Fähigkeiten und Erfahrung für die übertragenen Arbeiten geeignet sein. Sie müssen im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Relevanz für den Explosionsschutz erkennen können.

Für Wartungsarbeiten, Reinigung und Störungsbeseitigung müssen die beauftragten Personen mit den Anweisungen der Hersteller vertraut sein.

Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ist zu beachten:

Dieser Abschnitt erläutert, welche Instandsetzungsarbeiten an einzelnen Geräten elektrostatischer Sprühsysteme/Handsprüheinrichtungen typischerweise durchgeführt werden, welche Qualifikation jeweils erforderlich ist und welche Prüfungen nach Instandsetzung gegebenenfalls durchzuführen sind. Die genannte Qualifikation ist jeweils die Minimalanforderung, zum Beispiel können sämtliche Instandsetzungsarbeiten auch von den Herstellern durchgeführt werden.

Weitere Informationen zur Instandsetzung und den sich gegebenenfalls anschließenden Prüfungen explosionsgeschützter Geräte enthält TRBS 1201 Teil 3.

Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung bestimmter Gefährdungen (Explosionsschutz, elektrische Gefährdungen) enthält Anhang 2 Abschnitt 3 der BetrSichV.

Lfd. Nr. Kat. Beispiel für Instandhaltungstätigkeit Qualifika-
tion des IH-
Personals
Prüfung
nach IH
durch
Bemerkung
9.1 Handsprüheinrichtungen nach DIN EN 50050-1, -2, -3 und Sprühsysteme nach DIN EN 50176, DIN EN 50177, DIN EN 50233
9.1.1 2G
3G
2D
3D
Austausch Düsenteile (Überwurfmutter, Düse, Luftkappe, Ventilsitz, Ventilnadel etc.), Glockenteller UP *  
9.1.2 einfache Reinigung UP * entspr. Betriebsanleitung
9.1.3 Komplexe Reinigung UP+ * entspr. Serviceanleitung und ggf. zusätzliche Schulung durch Hersteller
9.1.4 Austausch Abzugsbügel, Schlauchpaket, Niederspannungskabel, HS Zuführungskabel UP * wenn ohne Zerlegung der Auftragseinrichtung möglich
9.1.5 Austausch Abzugsbügel, Kaskade, innere Dichtungen und Teile, Niederspannungskabel, HS Zuführungskabel, HS-Elektroden, Schutzwiderstände UP+ BP Zerlegung der Auftragseinrichtung notwendig
9.1.6 Austausch Gehäusedichtungen, Durchführungen und Gehäuseteile UP+ BP+ wenn Zerlegung der Auftragseinrichtung erforderlich
9.1.7 Austausch oder Reparatur Lichtwellenleiter, Widerstandsblock, innere Material-/ Luftschläuche, Ventile UP * wenn ohne Zerlegung der Auftragseinrichtung möglich
9.1.8 Austausch oder Reparatur Lichtwellenleiter, Widerstandsblock, innere Material-/ Luftschläuche, Ventile UP+ BP wenn Zerlegung der Auftragseinrichtung erforderlich
9.2 Handsprüheinrichtungen nach DIN EN 50059 und Sprühsysteme nach DIN EN 50348
9.2.1 - Austausch Düsenteile (Überwurfmutter, Düse, Luftkappe, Ventilsitz, Ventilnadel etc.) UP -  
9.2.2 einfache Reinigung UP - entspr. Betriebsanleitung
9.2.3 komplexe Reinigung UP - entspr. Serviceanleitung und ggf. zusätzliche Schulung durch Hersteller
9.2.4 Austausch Abzugsbügel, Schlauchpaket, Niederspannungskabel, HS Zuführungskabel UP - wenn ohne Zerlegung der Auftragseinrichtung möglich
9.2.5 Austausch Abzugsbügel, Kaskade, innere Dichtungen und Teile, Niederspannungskabel, HS-Zuführungskabel UP+ - Zerlegung der Auftragseinrichtung notwendig
9.2.6 Austausch oder Reparatur Lichtwellenleiter, Widerstandsblock, innere Mat./Luft Schläuche, Ventile UP - wenn ohne Zerlegung der Auftragseinrichtung möglich
9.2.7 Austausch oder Reparatur Lichtwellenleiter, Widerstandsblock, innere Mat./Luft Schläuche, Ventile U+ - wenn Zerlegung der Auftragseinrichtung erforderlich
9.3 Steuergeräte für Handsprüheinrichtungen nach DIN EN 50050-1, -2, -3 und für Sprühsysteme nach DIN EN 50176, DIN EN 50177, DIN EN 50233
9.3.1 (2)3G
(2)3D
Austausch von Gehäusedichtungen, Gehäuseteilen und Durchführungen EUP+ BP+  
9.3.2 Austausch Platine, Ventil, Netzschalter, Netzteil EUP+ BP  
9.3.3 (2)G
(3)G
(2)D
(3)D
Austausch Platine, Ventil, Gehäusedichtung EUP * Ohne Relevanz der Spannungsversorgung
9.3.4 Austausch Netzschalter, Netzteil EUP BP  
9.4 Steuergeräte für Handsprüheinrichtungen nach DIN EN 50059 und für Sprühsysteme DIN EN 50348
9.4.1 - Austausch Platine, Ventil, Gehäusedichtung EUP - Ohne Relevanz der Spannungsversorgung
9.4.2 Austausch Netzschalter, Netzteil EUP BP  
9.5 Beschichtungsstoff - Versorgungssysteme mit isoliertem Aufbau für Sprühsysteme nach DIN EN 50176
9.5.1 2G
3G
Reinigung und Austausch Versorgungsleitung, Vorratsbehälter, Abdeckeinrichtungen und Zubehör EUP+ BP Bei Systemen für leitfähige Beschichtungsstoffe (z.B. Wasserlacke), die auf Hochspannung liegen
9.6 Beschichtungsstoff - Versorgungssysteme mit isoliertem Aufbau für Sprühsysteme nach DIN EN 50348
9.6.1 - Reinigung und Austausch Versorgungsleitung, Vorratsbehälter, Abdeckeinrichtungen und Zubehör EUP BP Bei Systemen für leitfähige Beschichtungsstoffe (z.B. Wasserlacke), die auf Hochspannung liegen
9.7 Beschichtungsstoff -Versorgungssysteme mit geerdetem Aufbau für Handsprühgeräte nach DIN EN 50050-1, -2, -3, DIN EN 50059 und für Sprühsysteme nach DIN EN 50176, DIN EN 50177, DIN EN 50348
9.7.1 - Reinigung und Austausch Abdeckeinrichtungen UP BP Bei Systemen für isolierende Beschichtungsstoffe (z.B. Lösemittellacke, Pulverlacke), die auf Erdpotential liegen
9.7.2 2G 3G 3D - Reinigung und Austausch Versorgungsleitung, Vorratsbehälter und Zubehör UP - Bei Systemen für isolierende Beschichtungsstoffe (z.B. Lösemittellacke, Pulverlacke), die auf Erdpotential liegen
Legende
UP Unterwiesene Person mit für die jeweils beschriebene Instandsetzungsarbeit erforderlichen Kenntnissen; einfache Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 BetrSichV
UP+ Unterwiesene Person mit zusätzlichen, für die jeweils beschriebene Instandsetzungsarbeit erforderlichen produktbezogenen Kenntnissen im Explosionsschutz
EUP Elektrotechnisch unterwiesene Person mit für die jeweils beschriebene Instandsetzungsarbeit erforderlichen Kenntnissen
EUP+ EUP mit zusätzlichen, für die jeweils beschriebene Instandsetzungsarbeit erforderlichen produktbezogenen Kenntnissen im Explosionsschutz
BP befähigte Person nach Absatz 3.1 in Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV;
BP+ befähigte Person nach Absatz 3.2 in Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV;
* Eine Prüfung nach TRBS 1201 Teil 3 ist nach Durchführung dieser Tätigkeiten in der Regel nicht erforderlich.


Hinweis:
Produktbezogene Kenntnisse im Explosionsschutz können z.B. durch Schulungsmaßnahmen des Herstellers erworben werden.


.

Festlegung feuer- und explosionsgefährdeter Bereiche mit Zoneneinteilung - Verarbeitungsbeispiele Anhang 1


Es wird empfohlen, die Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, in Zonen einzuteilen. Die Einteilung der Zonen erfolgt in Abhängigkeit von der Art der Beschichtungsstoffe und der Beschaffenheit der Anlage.

Verarbeiten von entzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen ( A1.1)

Für die Zonenfestlegung an Lackierarbeitsplätzen zum Verarbeiten von entzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen können zwei unterschiedliche Beurteilungsgrundlagen herangezogen werden:

Beim Konzentrationskriterium erfolgt die Zonenfestlegung nach der rechnerischen mittleren Durchschnittkonzentration brennbarer Lösemittel in Luft, deren Berechnung in der DIN EN 12215 beschrieben ist (siehe Anhang 4.1). Dabei steht "verspritzte Höchstmenge flüssiger organischer Beschichtungsstoffe/Stunde" für den maximalen Massestromwert, der auch bei kurzzeitigem Einsatz nicht überschritten wird.

Bei der Anwendung dieses Kriteriums wird unterschieden, ob die rechnerische mittlere Durchschnittskonzentration kleiner als 25 % der Unteren Explosionsgrenze UEG (mit oder ohne Bedienperson) oder größer als 25 % der UEG (nur zulässig ohne Bedienperson) ist.

Das Konzentrationskriterium ist überwiegend für neuere Anlagen anzuwenden, bei denen der Hersteller die Einhaltung der DIN EN 12215 oder DIN EN 13355 bestätigt hat.

Überwiegend für ältere Anlagen oder für einfache Lackiereinrichtungen (z. B mobile Absaugwände), die nicht die Anforderungen der DIN EN 12215 oder DIN EN 13355 erfüllen, wird die Zoneneinteilung nach der Höhe des Flammpunkts des Beschichtungsstoffs vorgenommen. Beispiele zum Flammpunktkriterium siehe DGUV Information 209-046.

Hinweise:

Derzeit werden DIN EN 12215 und DIN EN 13355 überarbeitet. Nach derzeitigem Stand wird es eine Reduzierung der Ex-Zoneneinteilung geben: auf sämtliche Zonen außerhalb von Kabinen an ständigen Öffnungen soll verzichtet werden, wenn im Inneren die rechnerische Konzentration auf 25 % der UEG begrenzt ist (Zone 2). Auch in Abluftleitungen sollen die Anforderungen herabgesetzt werden.

Bei ausschließlicher Verarbeitung von nichtentzündbaren Beschichtungsstoffen kann auf die Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche verzichtet beziehungsweise die Ausbreitung und die Einteilung der Zonen reduziert werden.


Verarbeiten von pulverförmigen Beschichtungsstoffen ( A1.2)

Die Zonenfestlegung an Anlagen zum Verarbeiten von pulverförmigen Beschichtungsstoffen erfolgt nach der rechnerischen mittleren Durchschnittkonzentration entzündbaren Beschichtungspulvers in Luft. Die Berechnung ist in der DIN EN 12981 beschrieben (siehe Anhang 4.2). Dabei ist die "pro Stunde versprühte höchste Pulverlackmenge" zu verstehen als der maximale Massestromwert, der auch bei kurzzeitigem Einsatz nicht überschritten wird.

Hinweis:

Derzeit wird die DIN EN 12981 überarbeitet. Nach derzeitigem Stand wird es eine Reduzierung der Ex-Zoneneinteilung geben: auf sämtliche Zonen außerhalb von Kabinen an ständigen Öffnungen soll verzichtet werden, und auch in Abluftleitungen sollen die Anforderungen herabgesetzt werden.


Verarbeiten von entzündbarem Flock ( A1.3)

Die Zonenfestlegung an Anlagen zur Verarbeiten von entzündbarem Flock erfolgt nach der rechnerischen mittleren Durchschnittkonzentration von Flock in Luft, deren Berechnung in der DIN EN 50223 beschrieben ist (siehe Anhang 3.3). Dabei steht die "pro Stunde versprühte höchste Flockmenge" für den maximalen Massestromwert, der auch bei kurzzeitigem Einsatz nicht überschritten wird.

A1.1 Verarbeiten von entzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen

A1.1.1 Beispiel für die Verarbeitung flüssiger organischer Beschichtungsstoffe in Spritz- und Sprühkabinen mit oder ohne Bedienperson

Die mittlere Konzentration an brennbaren Lösemitteln (unabhängig vom Flammpunkt!) muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 25 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang 4.1). Für eine mittlere Konzentration > 25 % der UEG siehe Beispiel 1.1.2.

  Art der Lüftung Einteilung der Bereiche in Zonen
innerhalb von Ständen und Kabinen technische Lüftung Zone 2
an Standöffnungen- (ständige Öffnungen, aber keine Türen) technische Lüftung Zone 2: 1 m


Abb. A1-1 Spritz- und Sprühkabinen mit oder ohne Bedienperson



Hinweis:
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.


A1.1.2 Beispiel für die Verarbeitung flüssiger organischer Beschichtungsstoffe in Spritz- und Sprühkabinen ohne Bedienperson

Die mittlere Konzentration an brennbaren Lösemitteln (unabhängig vom Flammpunkt!) muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 50 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang 4.1); dies gilt auch für Umluftsysteme. Für eine mittlere Konzentration ≤ 25 % der UEG siehe Beispiel A1.1.

  Art der Lüftung Einteilung der Bereiche in Zonen
innerhalb von Ständen und Kabinen technische Lüftung Zone 1
an Standöffnungen (ständige Öffnungen, aber keine Türen) technische Lüftung Zone 2: 1 m Abstand/Radius


Abb. A1-2 Spritz- und Sprühkabine ohne Bedienperson



Hinweis:
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.


A1.2 Verarbeiten von pulverförmigen Beschichtungsstoffen

A1.2.1 Beispiel für die Verarbeitung von Pulverlacken in einem Pulver-Sprühstand mit offenem Rückgewinnungssystem

Die mittlere Konzentration an Pulverlack muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 50 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang 4.2).

  Art der Lüftung Einteilung der Bereiche in Zonen
innerhalb von Ständen einschl. offenem Rückgewinnungssystem technische Lüftung Zone 22
an Standöffnungen technische Lüftung Zone 22: 1 m Abstand/Radius
innerhalb des offenen Rückgewinnungssystems technische Lüftung Zone 21


Abb. A1-3 Pulver-Sprühstand mit offenem Rückgewinnungssystem



Hinweis:
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.


A1.2.2 Beispiel für die Verarbeitung von Pulverlacken in einer Pulver-Sprühkabine mit geschlossenem Rückgewinnungssystem und einer Öffnung zum Handsprühen

Die mittlere Konzentration an Pulverlack muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 50 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang 4.2).

Abb. A1-4 Pulver-Sprühkabine mit geschlossenem Rückgewinnungssystem und einer Öffnung zum Handsprühen


Hinweis:
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.


  Art der Lüftung Einteilung der Bereiche in Zonen
innerhalb der Pulver-Sprühkabine technische Lüftung Zone 22
an Standöffnungen der Kabine (ständige Öffnungen, aber keine Türen) technische Lüftung Zone 22: 1 m Abstand/Radius
an Einfahr- und Ausfahröffnungen technische Lüftung Zone 22: 1 m Abstand/Radius
in der umhausten Pulverversorgungseinrichtung technische Lüftung Zone 22
in Abluftleitungen zwischen Sprühkabine und Pulverrückgewinnung technische Lüftung Zone 22
in der Pulverrückgewinnung technische Lüftung siehe A1.2.4


A1.2.3 Beispiel für die Verarbeitung von Pulverlacken in einer Pulver-Sprühkabine mit geschlossenem Rückgewinnungssystem und Vor- oder Nachbeschichtungsplatz

Die mittlere Konzentration an Pulverlack muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 50 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang 4.2).

  Art der Lüftung Einteilung der Bereiche in Zonen
Innerhalb der Pulver-Sprühkabine technische Lüftung Zone 22
An Standöffnungen der Kabine (ständige Öffnungen, aber keine Türen) technische Lüftung Zone 22: 1 m Abstand/Radius
An Einfahr- und Ausfahröffnungen technische Lüftung Zone 22: 1 m Abstand/Radius
Am Vor-/Nachbeschichtungsplatz technische Lüftung Zone 22: im festgelegten Bereich und zusätzlich in 1 m Abstand/Radius
In Abluftleitungen zwischen Sprühkabine und Pulverrückgewinnung technische Lüftung Zone 22
in der Pulverrückgewinnung technische Lüftung siehe A1.2.4


Abb. A1-5 Pulver-Sprühkabine mit geschlossenem Rückgewinnungssystem und Vor- und Nachbeschichtungsplatz



Hinweis:
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.


A1.2.4 Beispiele für die Zoneneinteilung in geschlossenen Rückgewinnungsanlagen (Pulver und Flock)

Die Zoneneinteilung in geschlossenen Rückgewinnungsanlagen hängt von der Bauweise der Filtersysteme, der gefilterten Staubmenge und gegebenenfalls von installierten Überwachungseinrichtungen ab.

Ort Zone Zusatzmaßnahmen
Inneres des Vorabscheiders (z.B. Zyklon) Zone 21  
Rohluftseite im Inneren von geschlossenen Rückgewinnungssystemen Zone 20  
  Zone 21 Entstaubung ist nach folgenden Gesichtspunkten optimiert:
  • Die erzeugte Staubwolke ist so klein wie möglich zu halten und darf sich nicht weiter als 0,5 m von der Oberfläche des Filtereinsatzes entfernt ausbreiten.
  • Filterelemente werden nicht gleichzeitig entstaubt.
  • Der Luftstrom wird über die gesamte Betriebszeit aufrechterhalten.
Reinluftseite des Hauptfilters im Inneren von geschlossenen Rückgewinnungssystemen Zone 21 Ohne Überwachung der Filter und mit unbekannten Staubbedingungen oder einer berechneten Staubkonzentration von > 1 % der UEG 1)
Zone 22 Ohne Überwachung des Filters und mit einer berechneten Staubkonzentration von < 1 % der UEG 1)
Keine Zone Mit Überwachung der Staubkonzentration auf der Reinluftseite des Filters (z.B. Partikelsensor) und mit Verriegelung der technischen Lüftung

oder

mit starrem Filtermedium

Hinweis
Die Haltbarkeit von starren Filtermedien entspricht der Lebenszeit der Kabine, da sich das Medium nicht verbiegt und nicht verschleißt. Aus diesem Grund ist kein Filterdurchbruch zu erwarten.
Keine Zone Mit einem überwachten Nachfilter (z.B. Differenzdruckschalter). Die Überwachung des Nachfilters ist mit dem nachgeschalteten Ventilator zu verriegeln.
1) Zur Berechnung der Staubkonzentration siehe Anhang 5


A1.3 Verarbeiten von entzündbarem Flock

A1.3.1 Beispiel für die Verarbeitung von Flock in einem Hand-Flockstand mit offenem Flock-Rückgewinnungssystem

Die mittlere Konzentration an Flock muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 50 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang 4.3).

Die mittlere Konzentration an brennbaren Lösemitteln (unabhängig vom Flammpunkt!) muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 20 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang 4.1).

  Art der Lüftung Einteilung der Bereiche in Zonen
innerhalb vom Flockstand technische Lüftung Zone 22
innerhalb des offenen Rückgewinnungssystems (nicht dargestellt) technische Lüftung Zone 21


Abb. A1-6 Hand-Flockstand mit offenem Flock-Rückgewinnungssystem



Hinweis:
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.


A1.3.2 Beispiel für die Verarbeitung von Flock in einem Hand-Flockstand mit geschlossenem Flock-Rückgewinnungssystem

Die mittlere Konzentration an Flock muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 50 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang 4.3).

Die mittlere Konzentration an brennbaren Lösemitteln (unabhängig vom Flammpunkt!) muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 20 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang 4.1).

  Art der Lüftung Einteilung der Bereiche in Zonen
innerhalb vom Flockstand technische Lüftung Zone 22: im Inneren
in Abluftleitungen zwischen Flockstand und Flock-Rückgewinnung technische Lüftung Zone 22: im Inneren
innerhalb des geschlossenen Flock-Rückgewinnungssystems technische Lüftung siehe A1.2.4


Hinweis:
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.


Abb. A1-7 Hand-Flockstand mit geschlossenem Flock-Rückgewinnungssystem


A1.3.3 Beispiel für die Verarbeitung von Flock in einer automatischen Flockanlage mit geschlossenem Flock-Rückgewinnungssystem (Filter)

Die mittlere Konzentration an Flock muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 50 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang 4.3).

Die mittlere Konzentration an brennbaren Lösemitteln (unabhängig vom Flammpunkt!) muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 20 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang 4.1)

  Art der Lüftung Einteilung der Bereiche in Zonen
innerhalb vom Flockkabine technische Lüftung Zone 22: im Inneren
in Abluftleitungen zwischen Flockkabine und Flock-Rückgewinnung technische Lüftung Zone 22
innerhalb des geschlossenen Flock-Rückgewinnungssystems technische Lüftung siehe A1.2.4


Hinweis:
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.


Abb. A1-8 Automatische (ortsfeste) Flockanlage mit geschlossenem Flock-Rückgewinnungssystem


.

Entzündbarkeit von Beschichtungsstoffen Anhang 2


Bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen mit geringem Lösemittelanteil und hohem Flammpunkt (in der Regel wasserbasierte Lacke) können erhebliche Erleichterungen im Brand- und Explosionsschutz der Lackieranlagen in Anspruch genommen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Beschichtungsstoffe im versprühten Zustand als nicht entzündbar oder schwer entzündbar anzusehen sind. Umfangreiche Untersuchungen haben ergeben, dass die Entzündbarkeit in versprühtem Zustand von der Zusammensetzung der Lacke aus den Hauptbestandteilen Wasser, organische Lösemittel und organische Feststoffe abhängt.

Hierzu wurde die folgende Einstufung festgelegt:

Nicht entzündbare Beschichtungsstoffe

Lacke dieser Gruppe haben die folgende Zusammensetzung: [% H2O] > 1,70 x [% LM] + 0,96 x [% ORG]

Hierin sind:
H2O: Wasser
LM: flüssige organische Phase, meistens bestehend aus höheren Glykolen
ORG: feste organische Phase, meistens bestehend aus Bindemittel und Pigmenten

- alle Angaben in Gewichts-Prozenten -

Derartige Lacke verhalten sich in flüssiger Phase und im versprühten Zustand wie Wasser. Sofern auch die Reinigungs- und Verdünnungsflüssigkeiten dieser Kategorie entsprechen, z.B. nicht mehr als 35 Gew. % 1:1 Butylglykol/ N-Propanol, Rest Wasser, enthalten, ist Explosionsschutz nicht erforderlich.

Lacke dieser Gruppe werden als nicht entzündbare flüssige Beschichtungsstoffe eingestuft.

Schwer entzündbare Beschichtungsstoffe

Lacke dieser Gruppe haben die folgende Zusammensetzung: [% H2O] > 1,50 x [% LM] + 0,49 x [% ORG]

- alle Angaben in Gewichts-Prozenten -

Sprühwolken dieser Lacke können durch Funken mit einer Energie < 4 Joule nicht gezündet werden. Explosionsschutz im Sprühbereich ist üblicherweise nicht notwendig, wenn Zündquellen mit einer Energie von mehr als 2 Joule nicht auftreten.

Lacke dieser Gruppe werden als schwer entzündbare flüssige Beschichtungsstoffe eingestuft.

Entzündbare Beschichtungsstoffe

Lacke, die weder den Kriterien nicht entzündbar noch schwer entzündbar entsprechen

Lacke dieser Gruppe werden als entzündbare flüssige Beschichtungsstoffe eingestuft.

.

Beispiel eines Explosionsschutzdokuments für die Pulverbeschichtung Anhang 3


Hinweis:
Weitere Beispiele für das Explosionsschutz-Dokument, z.B. für die Verarbeitung von Flüssiglack, enthält - in vergleichbarer Darstellung und auch als ausgefülltes Muster - die DGUV Information 209-046.

Alle verfügbaren Vorlagen zum Explosionsschutz-Dokument stehen auch als ausfüllbare Word-Dateien zum Download bereit unter BGHM.de, Webcode 425.


Formblatt 1

Explosionsschutzdokument
nach § 6 GefStoff


Allgemeine Angaben

Name und Adresse des Unternehmens  
Zuständiger Unfallversicherungsträger  
Mitgliedsnummer  
Betriebsstätte  
Explosionsdokument erstellt von:  


Explosionsgefährdete Bereiche Explosionsgefahr durch* Siehe
Blatt Nr.
Gase, Dämpfe Nebel Stäube
1   [ ] [ ]  
2   [ ] [ ]  
3   [ ] [ ]  
4   [ ] [ ]  
5   [ ] [ ]  
6   [ ] [ ]  
7   [ ] [ ]  
8   [ ] [ ]  
9   [ ] [ ]  
10   [ ] [ ]  
Datum
Unterschrift der Unternehmensleitung Explosionsschutzdokument erstellt von
* ankreuzen, wenn zutreffend Blatt Nr. 1


Formblatt 2 - Seite 1

Explosionsschutzdokument
Beurteilung der Explosionsgefahr beim Pulverbeschichten in Anlagen/Räumen


Bezeichnung der Anlage:
Aufstellort/Raum:    
Entzündbares Beschichtungspulver    [1]
Stoffdaten des kritischsten Beschichtungspulvers  

Zündtemperatur:

Glimmtemperatur:

 [2]

Untere Staubexplosionsklasse:

Mindestzündenergie:

Explosionsgrenze:

Beschreibung der Anlage/ Art der Aufladung  

[ ]

[3]

Tribo

[ ] Corona


Zoneneinteilungen im Raum/ Bereich Ex-Zone

[4]

Keine Ex-Zone* Beurteilungsgrundlage

[5]

1.   [ ]  
2.   [ ]  
3.   [ ]  
4.   [ ]  
5.   [ ]  


Technische Schutzmaßnahmen

 

[ ]

[6]

Verhinderung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre
(z.B. durch natürliche oder technische Lüftung oder Absaugung)
- siehe Geräteliste für den jeweiligen Raum/Bereich (Formblatt 3)

[ ] nicht zutreffend
 

[ ]

[7]

Verhinderung der Zündung explosionsfähiger Atmosphäre (Vermeidung wirksamer Zündquellen)

[8]

Ausführung der Applikationstechnik(Sprühgeräte und Hochspannungsversorgung)

[ ] Geräte entsprechen der ATEX-Richtlinie (für Geräte, die ab 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden)
[ ] Geräte entsprechen der ElexV (für Altgeräte, die bis 30.06.2003 in Verkehr gebracht wurden)
sowie
[ ] DIN EN 50050 (Handsprühgeräte) Gerätekategorie
[ ] DIN EN 50177 (automatische Sprüheinrichtungen) Gerätekategorie
[ ] vollständige Dokumentation ist verfügbar
[ ] Kennzeichnung ist dauerhaft angebracht
[9]

Ausführung weiterer elektrischer Geräte:

[ ] nicht zutreffend [ ] Geräte entsprechen der ATEX-Richtline (für Geräte, die ab 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden)
[ ] Geräte entsprechen der ElexV (für Altgeräte, die bis 30.06.2003 in Verkehr gebracht wurden)
[ ] Die Bewertung der Altgeräte zur sicheren Verwendung in der jeweiligen Ex-Zone ist erfolgt
[10]

Ausführung der nichtelektrischen Geräte:

[ ] nicht zutreffend [ ] Geräte entsprechen der ATEX-Richtlinie (für Geräte, die ab 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden)
[ ] Die Bewertung der Altgeräte zur sicheren Verwendung in der jeweiligen Ex-Zone ist erfolgt
* Zutreffendes ankreuzen 1) - (10) siehe nachfolgende Erläuterungen Blatt Nr.


Formblatt 2 - Seite 2

Explosionsschutzdokument
Beurteilung der Explosionsgefahr beim Pulverbeschichten in Anlagen/Räumen


Technische Schutzmaßnahmen (Fortsetzung)
 

[ ]

[11]

Konstruktive Maßnahmen, die die Explosionsauswirkungen auf ein unbedenkliches Maß beschränken

  [ ] nicht zutreffend [ ] Explosionsdruckfeste Bauweise
[ ] nicht zutreffend [ ] Explosionsdruckstoßfeste Bauweise
[ ] nicht zutreffend [ ] Explosionsunterdrückung
[ ] nicht zutreffend [ ] Explosionsdruckentlastung
[ ] nicht zutreffend [ ] Verhinderung der Flammen- und Explosionsübertragung
[ ] nicht zutreffend [ ] Sonstige Maßnahmen
 

[ ]

[12]

Zusätzliche technische Maßnahmen zur Verringerung des Restrisikos

  [ ] nicht zutreffend


[13]

Organisatorische Schutzmaßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten in explosionsgefährdeten Bereichen

Anlage / Raum Schriftliche Betriebsanweisung Unterweisung der Beschäftigten erfolgt am ...
vorhanden zu erstellen bis
  [ ]    
  [ ]    
 

[ ]

[14]

Zusätzliche organisatorische Maßnahmen für gefährliche Tätigkeiten (z.B. Arbeitsfreigaben)

 

[ ]

[15]

Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche

entsprechend ASR A1.3

[ ] vorhanden
[ ] vorzunehmen bis
 

[ ]

[16]

Regelmäßige Reinigung der explosionsgefährdeten Bereiche

Ist die regelmäßige Reinigung gemäß Betriebsanweisung sichergestellt? [ ] Ja [ ] Nein
 

[ ]

[17]

Prüfung der Arbeitsplätze/Arbeitsmittel

Ist vor der erstmaligen Nutzung eine Prüfung durch eine befähigte Person erfolgt? [ ] Ja [ ] Nein  
Erfolgen regelmäßige Prüfungen? [ ] Ja [ ] Nein Prüfintervall
Weitere Dokumente/ Anlagen
[ ] Sicherheitsdatenblätter (Ordner ... ... ... ... ...) [ ] Gefahrstoffkataster (Ordner ... ... ... ... ...)
[ ] Lageplan (Ordner ... ... ... ... ...) [ ] Ex-Zonenplan (Ordner ... ... ... ... ...)
[ ] Prüfbescheinigungen (Ordner ... ... ... ... ...) [ ] Maßnahmenliste (Ordner ... ... ... ... ...)
Datum Unterschrift der Unternehmensleitung Explosionsdokument erstellt von
* Zutreffendes ankreuzen (11) - (17) siehe nachfolgende Erläuterungen Blatt Nr. ... ... ...


Formblatt 3

Anlage zum Explosionsschutzdokument
Liste explosionsgeschützter Geräte


Geräteliste für Raum/Bereich:

Hinweise zur Ausführung nach ElexV/ ATEX siehe Abschnitt "Elektrische und nichtelektrische Geräte und Komponenten - Kennzeichnung" der DGUV Information 209-046

Mindestanforderungen entsprechend der ermittelten Ex-Zonen und der sicherheitstechnischen Kenngrößen Ausführung nach
ElexV*
Ausführung nach ATEX

J/N

Schutz-
art
IP ...
Geräte-
gruppe
Geräte-
kategorie
Explosions-
gruppe
max. Ober-
flächen-
temperatur
    III          
Elektrische Geräte (z.B. elektrische Motoren, Schalter, Leuchten)
Bezeichnung Ausführung nach ElexV* Ausführung nach ATEX Mindest-
anforde-
rungen erfüllt
J/N

J/N

Schutz-
art
Geräte-
gruppe
Geräte-
kategorie
Explosions-
gruppe
max. Ober-
flächen-
temperatur
Zünd-
schutzart
                 
                 
                 
                 
                 
                 
                 
Nichtelektrische Geräte (z.B. Förderbänder, Getriebe, pneumatische Pumpen)
Bezeichnung Ausführung
nach ATEX*
J/N
  Geräte-
gruppe
Gerätekategorie Explosions- gruppe max. Ober- flächen- temperatur Zünd- schutzart Mindestanforderungen erfüllt
J/N
                 
                 
                 
                 
                 
                 
                 
                 
  Blatt Nr.


Explosionsschutzdokument
Beurteilung der Explosionsgefahr beim Pulverbeschichten in Anlagen/Räumen


Erläuterungen zum Formblatt 2

[1] Hier ist das Beschichtungspulver (Korngröße ≤ 0,5 mm) zu nennen, das explosionstechnisch die kritischsten Stoffeigenschaften besitzt (z.B. niedrigste Zündtemperatur, niedrigste UEG).
[2] Zündtemperatur (ZT): niedrigste Temperatur zum Entzünden eines Pulver-Luftgemisches.

Glimmtemperatur (GT): niedrigste Temperatur zum Entzünden einer Pulverschicht von 5 mm Dicke

Untere Explosionsgrenze (UEG): niedrigste Konzentration eines Stoffes in Luft, bei der durch Zündung eine Explosion ausgelöst werden kann

Staubexplosionsklasse (St): Klasseneinteilung nach Explosionsfähigkeit

Mindestzündenergie: Niedrigster Wert der kapazitiv gespeicherten Energie zum Entzünden eines Pulver-Luftgemisches bei Atmosphärendruck und Raumtemperatur

[3] Hier ist die Kurzbeschreibung der Einrichtung/Anlage mit ihren wesentlichen Bestandteilen sowie die Art der elektrostatischen Aufladung anzugeben.
[4] Hier sind die jeweiligen Zonen für den Raum zu nennen, z.B. innerhalb von Pulverkabinen Zone 22; in geschlossenen Pulverrückgewinnungsanlagen Zone 20.
[5] Beispiele zur Zoneneinteilung beim Auftreten von Beschichtungspulver sind in dieser DGUV Information in Anhang 1 enthalten. Als weitere Beurteilungsgrundlage für die Zoneneinteilung können die DGUV Regeln (z.B. DGUV Regel 113-001) und Informationen, Normen und technische Regelwerke (z.B. VDI-Richtlinien) herangezogen werden.
[6] Die Verhinderung oder die Einschränkung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Räumen kann z.B. durch die folgenden technischen Maßnahmen erreicht werden:
  • Absaugung von Pulver an der Entstehungsstelle
  • Verhinderung von Pulveraustritten und -ablagerungen

Hierbei kann die Leistung und Konzeption von Absauganlagen wesentlich dazu beitragen, dass Freisetzungen von Pulver stark eingeschränkt bzw. vermieden werden (z.B. ausreichende Ventilatorleistungen, Betrieb der Anlagen im Unterdruck).

[7] Wirksame Zündquellen zur Zündung explosionsfähiger Staub/Luftgemische können sein:
  • Entladungen zwischen hochspannungsführenden Teilen und anderen Bauteilen oder der Kabine
  • Kurzschlüsse und Schaltfunken bei elektrischen Betriebsmitteln
  • Heißgelaufene Antriebe/heiße Oberflächen
  • Offenes Feuer, Rauchen, Glimmnester
  • Mechanische Funken durch Werkzeuge
  • Schlag- und Reibfunken durch Metallteile
  • Funkenflug bei Schweiß- und Trennschleifarbeiten

Von den vorgenannten Zündquellen lassen sich durch technische Maßnahmen vermeiden:

  • Elektrostatische Entladungen: Verwendung geeigneter Applikationstechnik; durchgängige Erdung aller Anlagenteile
  • Schlag- und Reibfunken durch Metallteile: Ausscheiden der Metallteile z.B. durch Einsatz von Magnet- oder Schwerkraftabscheidern
  • Kurzschlüsse, Schaltfunken beim Benutzen elektrischer Betriebsmittel: richtige Auswahl der elektrischen Betriebsmittel hinsichtlich Schutzart/Ex-Schutz-Kategorie
[8] Zum Pulverbeschichten dürfen ausschließlich Geräte/Anlagen benutzt werden, die DIN EN 50050-2 (elektrostatische Handsprüheinrichtungen) oder DIN EN 50177 (ortsfeste elektrostatische Sprühanlagen für brennbare Beschichtungspulver) entsprechen. Geräte und Anlagen, die ab dem 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, müssen der RL 94/9/EG 1 entsprechen. Sie müssen für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet sein (siehe Tabelle). Die Hersteller- bzw. Konformitätserklärungen müssen vorliegen und die Geräte müssen vollständig gekennzeichnet sein.
 
  Gerätekategorie 1 D Geeignet für den Einsatz in Zone 20, 21 und 22
Gerätegruppe III Gerätekategorie 2 D Geeignet für den Einsatz in Zone 21 und 22
  Gerätekategorie 3 D Geeignet für den Einsatz in Zone 22
[9] Sind weitere elektrische Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen vorhanden, müssen diese Geräte so beschaffen sein, dass sie keine wirksamen Zündquellen darstellen können. Handelt es sich um Geräte oder Komponenten, die bereits vor dem 30.06.2003 in Verkehr gebracht wurden, muss die RL 94/9/EG 1 nicht rückwirkend auf diese Geräte angewandt werden. Es muss aber geprüft werden, ob die Geräte bzw. die Komponenten in der vorliegenden Zone sicher verwendet werden können. Elektrische Geräte, die ab dem 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, müssen der RL 94/9/EG 1 entsprechen und für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet sein (siehe Tabelle). Die Hersteller- bzw. Konformitätserklärungen müssen vorliegen und die Geräte müssen vollständig gekennzeichnet sein.
[10] Auch nichtelektrische Geräte (z.B. Druckluftabreinigungseinrichtungen, mechanische Fördereinrichtungen) und Werkzeuge können wirksame Zündquellen darstellen, z.B. durch mechanisch erzeugte Funken und heiße Oberflächen. Angaben hierzu können u. a. der Betriebsanleitung sowie der technischen Dokumentation entnommen werden. Für nichtelektrische Geräte, die seit 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, müssen wie bei elektrischen Geräten Hersteller- bzw. Konformitätserklärung und Betriebsanleitung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG 1 vorliegen. Alle Geräte müssen für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet (siehe Tabelle) und vollständig gekennzeichnet sein.
[11] Kann die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre oder das Vorhandensein wirksamer Zündquellen in Anlagen und Bereichen nicht sicher ausgeschlossen werden, müssen konstruktive Maßnahmen getroffen sein, die die Auswirkungen möglicher Explosionen auf ein unbedenkliches Maß reduzieren. Solche Maßnahmen sind:
  • Explosionsfeste Bauweise von Behältern und Apparaturen
  • Explosionsunterdrückung durch schnelles Einblasen von Löschmitteln in Behälter und Apparaturen
  • Explosionsdruckentlastung von Behältern und Apparaturen durch Freigabe von definierten Querschnitten zur Abfuhr des Drucks und des Flammenstrahls in eine ungefährliche Richtung
  • Verhinderung der Flammen- und Explosionsübertragung (Explosionstechnische Entkoppelung), z.B. durch mechanisches Schnellabsperren oder Ausschleusen

Die oben genannten konstruktiven Schutzmaßnahmen können nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen sich bei bestimmungsgemäßem Betrieb (Normalbetrieb 2) keine Personen aufhalten dürfen.
Als sonstige Maßnahmen zur Unterstützung der o. g. Schutzmaßnahmen kann insbesondere die Prozessleittechnik/Konzentrationsüberwachung (z.B. Reststaubgehaltsmessung mit automatischer Anlagenabschaltung) zur Anwendung kommen. Alle Maßnahmen, die dem Explosionsschutz dienen, fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 94/9/EG 1.

[12] Zusätzliche technische Maßnahmen können z.B. der Einbau von Funkendetektions- und -löschanlagen in die Absaugleitungen sein. Ortsfeste Sprühanlagen des Typs B oder C dürfen nur dann betrieben werden, wenn sie mit einer örtlich wirkenden automatischen Feuerlöschanlage ausgerüstet sind (siehe DIN EN 50177).
[13] An den Zugängen zu explosionsgefährdeten Bereichen
muss folgende Kennzeichnung vorgenommen werden:

Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre"

Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten"
Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten".

[14] Zur Unterweisung der Beschäftigten, die in explosionsgefährdeten Bereichen tätig werden sollen, müssen schriftliche Betriebsanweisungen vorliegen. Darin sind Informationen zu den Explosionsgefahren sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufzunehmen. Personen, die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs-, Umbau- und Reinigungsarbeiten beauftragt werden, müssen eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten. Die Unterweisung ist zu protokollieren. Die Teilnehmenden bestätigen durch Unterschrift die Teilnahme an der Unterweisung.
[15] Für gefährliche Arbeiten (z.B. Schweiß-, Schneid-, Trenn-, Schleif- und sonstige Feuerarbeiten) in explosionsgefährdeten Bereichen müssen schriftliche Arbeitsfreigaben (Erlaubnisscheinverfahren) eingeführt sein. Ein Muster für einen Erlaubnisschein kann z.B. der DGUV Information 209-046 entnommen werden.
[16] Pulverablagerungen in gefahrdrohender Menge (Schichtdicken ≥ 1 mm) können zu Brandgefahren und im Falle der Aufwirbelung auch zu Explosionsgefahren führen. Um diese Gefahren zu unterbinden, müssen diese Ablagerungen regelmäßig entfernt werden. Umfang und Intervall der Reinigungsmaßnahmen müssen in der Betriebsanweisung festgelegt sein.
[17] Sind in explosionsgefährdeten Bereichen Einrichtungen oder Anlagen vorhanden, die wiederkehrende Prüfungen erfordern, muss der Betreiber die Prüffristen ermitteln und für eine fristgerechte Prüfung der Einrichtungen Sorge tragen. Die Prüfungen sind mit ihren Prüfergebnissen zu dokumentieren. Zur Festlegung der Prüfintervalle siehe Abschnitt 8 dieser DGUV Information.
1 Ab 20. April 2016 RL 2014/34/EU; bestehende Konformitätserklärungen und Kennzeichnungen nach RL 94/9/EG behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
2 Normalbetrieb ist der Zustand, in dem Anlagen und Geräte innerhalb ihrer Auslegungsparameter betrieben werden. Die Freisetzung geringer Mengen brennbarer Stoffe kann zum Normalbetrieb gehören, z.B. geringe Leckagen, Staubemissionen beim Sack- oder Behälterwechsel. Nicht zum Normalbetrieb gehören Störungen, die die Abschaltung und Instandsetzung der Anlage erfordern.


.

Berechnung der Konzentration brennbarer Beschichtungsstoffe Anhang 4


A4.1 Berechnung der Konzentration brennbarer Lösemitteldämpfe (nach DIN EN 12215)

A4.1.1 Berechnungsgrundlage

Um den Vergleich mit der unteren Explosionsgrenze (UEG) zu vereinfachen, wird die Konzentration als CUEG (in % der UEG) ausgedrückt.

(1)

Die mittlere Konzentration (Masse) im Inneren der Spritzkabine hängt ab von der Menge der eingebrachten Lösemittel und dem Luftstrom:

(2)

mit:

CUEG berechneter Wert der höchstzulässigen Konzentration brennbarer Lösemittel als Funktion von UEG in %
`C durchschnittliche Konzentration brennbarer Lösemittel (in Luft) in der Spritzkabine in g/m3
UEG untere Explosionsgrenze der Lösemittel oder Lösemittelgemische bei 293 K in g/m3
Wenn die Bestandteile der Lösemittelgemische bekannt sind, die UEG des Gemisches jedoch unbekannt ist, ist die UEG des Lösemittelbestandteils mit dem geringsten Wert einzusetzen. Sind keine Angaben vorhanden, ist ein Wert von 40 g/m3 einzusetzen. in g/m3
max pro Stunde verspritzte Höchstmenge flüssiger organischer Beschichtungsstoffe in g/h
k1 Massenanteil der in den flüssigen organischen Beschichtungsstoffen enthaltenen brennbaren Lösemittel während des Spritzverfahrens in %
k2 Geschätzte Menge brennbarer Lösemittel, die in der Spritzkabine durch Verdunstung freigesetzt werden in %
k3 Sicherheitsfaktor, der die Heterogenität der Lösemittelkonzentration und insbesondere die hohen Konzentrationen zwischen der Spritzpistole, dem Werkstück und dessen Umgebung berücksichtigt  
Qmin Mindest-Frischluftstrom innerhalb der Spritzkabine, der die freigesetzten brennbaren Lösemittel auf die zulässige Konzentration herabsetzt in m3/h

Anmerkung 1
Bei einer Mehrzonenkabine muss jede Sektion separat berechnet werden.

Anmerkung 2
Bei Kabinen, die mit einem Umluftsystem ausgerüstet sind, darf bei der Berechnung ausschließlich der Zuluftanteil als Qmin berücksichtigt werden.

A4.1.2 Berechnungsbeispiele

A4.1.2.1 Berechnung der Konzentration brennbarer Lösemitteldämpfe auf der Grundlage einer festgelegten mittleren Luftgeschwindigkeit

Annahmen: Strömungsparameter einer vertikal belüfteten Spritzkabine (oder Sektion, in der lackiert wird):

Breite B = 4 m
Länge L = 8 m
mittlere durch Gestaltung und Konstruktion festgelegte Luftgeschwindigkeit v = 0,35 m/s
Menge der zugeführten Beschichtungsstoffe max = 20000 g/h
untere Explosionsgrenze UEG = 40 g/m3
Gehalt an brennbaren Lösemitteln k1 = 85 % (0,85)
Verdunstungsanteil k2 = 80 % (0,80)
Sicherheitsfaktor k3 = 3

Der Mindestluftstrom Qmin kann aus der Luftgeschwindigkeit v sowie der Breite B und Länge L des Luftstromquerschnitts berechnet werden:

Qmin = v x B x L (3)

nach (3)

Qmin = 0,35 m/s x 4 m x 8 m x 3.600 s/h = 40320 m3/h

nach (2)

nach (1)

Ergebnis: Eine Nennkonzentration von CUEG = 2,53 % wird erreicht, wenn die technische Lüftung der Spritzkabine für eine mittlere Luftgeschwindigkeit von v = 0,35 m/s ausgelegt ist (und weitere oben beschriebenen Annahmen gelten). Der in der Berechnung verwendete Sicherheitsfaktor kann zu einer tatsächlichen mittleren Konzentration von 1/3 dieses Nennwerts führen.

Nach dem Vergleich des Nennwerts mit den Konzentrationsschwellenwerten von 25 % oder 50 % der UEG sind weitere Maßnahmen auszuwählen.

A4.1.2.2 Berechnung des Frischluftstroms auf der Grundlage eines festgelegten Konzentrationswerts

Gleichungen (1) und (2) können auch zur Berechnung des Frischluftstroms verwendet werden: Wenn:

CUEG,max maximale Konzentration (Sollwert) als UEG
Qneu,min in die Spritzkabine angesaugter Mindest-Frischluftstrom, um`Cmax im Inneren zu erhalten, dann ist

nach (1)

(4)

nach (2)

(5)

Annahmen:
Strömungsparameter einer (vertikal belüfteten) Spritzkabine (oder Sektion, in der lackiert wird):

Breite B = 4 m
Länge L = 8 m
Sollwert der Konzentration CUEG,max = 25 %
Menge der zugeführten Beschichtungsstoffe max = 25000 g/h
untere Explosionsgrenze UEG = 40 g/m3
Gehalt an brennbaren Lösemitteln k1 = 85 % (0,85)
Verdunstungsanteil k2 = 80 % (0,80)
Sicherheitsfaktor k3 = 3

nach (4)

nach (5)

Ergebnis: Um eine maximale Nennkonzentration (Sollwert) des Lösemittels von CUEG,max = 25 % (unter den oben beschriebenen Annahmen einschließlich eines Sicherheitsfaktors) zu erreichen, muss ein Mindest-Frischluftstrom Qneu,min = 5100 m3/h in die Spritzkabine geleitet werden

A4.2 Berechnung der Konzentration von entzündbaren Pulverlack hinsichtlich der UEG (nach DIN EN 12981)

A4.2.1 Berechnungsgrundlage

Um den Vergleich mit der unteren Explosionsgrenze (UEG) zu vereinfachen, wird die Konzentration als CUEG (in Prozent der UEG) ausgedrückt.

(6)

Die mittlere Konzentration (Masse) im Inneren der Pulverbeschichtungskabine hängt ab von der Menge der eingebrachten Pulverlacke und dem Luftstrom:

(7)

Der Mindest-Luftvolumenstrom Qmin errechnet sich aus der Luftgeschwindigkeit v und dem Gesamtquerschnitt der Öffnungen:

Qmin = v x A x 3600 (8)

mit:

`C mittlere Konzentration an entzündbaren Pulverlacken in Luft innerhalb der Pulverbeschichtungskabine g/m3
UEG untere Explosionsgrenze eines Pulverlack-Luft-Gemisches. Wenn keine Angaben vorhanden sind, ist ein Wert von 20 g/m3 einzusetzen. g/m3
CUEG Konzentration entzündbarer Pulverlacke im Verhältnis zur UEG in % der UEG
max pro Stunde versprühte höchste Pulverlackmenge g/h
Qmin Mindest-Luftvolumenstrom der in die Pulverbeschichtungskabine angesaugt wird und durch den die entzündbaren Pulverlacke auf den erforderlichen Konzentrationswert verdünnt werden m3/h
v mittlere Luftgeschwindigkeit m/s
A Gesamtquerschnitt der Öffnungen
(Der Gesamtquerschnitt umfasst alle ständigen Öffnungen - z.B. Ein- und Auslassöffnungen für Werkstücke, Öffnungen für Bedienungspersonen und Sprühsysteme/Handsprüheinrichtungen)
m2

Anmerkung
Bei einer Mehrzonen-Pulverbeschichtungskabine muss jede Sektion separat berechnet werden.

A4.2.2 Berechnungsbeispiel - Bestimmung der Konzentration von entzündbaren Pulverlacken bei bekannter mittlerer Luftgeschwindigkeit

Annahmen:
Parameter für den Luftstrom der Pulverbeschichtungskabine (oder der Sektionen):

- Gesamtquerschnitt der Öffnungen A = 6 m2
- mittlere durch Gestaltung und Konstruktion festgelegte Luftgeschwindigkeit v = 0,4 m/s
  max = 90000 g/h
  UEG = 20 g/m3

nach (8)

nach (7)

nach (6)

Ergebnis: Eine Nennkonzentration von CUEG = 52,1 % wird erreicht, wenn die technische Lüftung der Pulverbeschichtungskabine für eine mittlere Luftgeschwindigkeit von v = 0,4 m/s ausgelegt ist (und weitere oben beschriebenen Annahmen gelten). Der Grenz wert für die Konzentration liegt bei 50 % der UEG. In dem oben aufgeführten Beispiel müsste entweder die Zufuhr an Pulverlacken max oder der Mindest-Luftvolumenstrom Qmin erhöht werden.

Ausgehend von einer höchstzulässigen Konzentration von 50 % der UEG ist nach (6)

Nach (7) ist zu berechnen:

entweder die Höchstmenge der versprühten Pulverlacke und der Mindest-Luftvolumenstrom Qmin und die mittlere Luftgeschwindigkeit v:

oder der Mindest-Luftvolumenstrom und die Höchstmenge der versprühten Pulverlacke max

Anmerkung
Unabhängig von der oben aufgeführten Berechnung ist bei Gestaltung und Konstruktion innerhalb der Pulverbeschichtungskabine zu berücksichtigen, dass die Strömungsgeschwindigkeit der Luft so ausgewählt wird, dass ein effektiver elektrostatischer Beschichtungsprozess möglich ist.

A4.3 Berechnung der Konzentration von entzündbarem Flock (nach DIN EN 50223)

A4.3.1 Berechnungsgrundlage

Um den Vergleich mit der unteren Explosionsgrenze (UEG) zu vereinfachen, wird die Konzentration als CUEG (in Prozent der UEG) ausgedrückt.

(9)

Die mittlere Konzentration (Masse) im Inneren der Flockkabine hängt ab von der Menge der eingebrachten Flock und dem Luftstrom:

(10)

Der Mindest-Luftvolumenstrom Qmin errechnet sich aus der Luftgeschwindigkeit v und dem Gesamtquerschnitt der Öffnungen:

(11)

Dabei ist:

`C mittlere Konzentration an entzündbaren Flock in Luft innerhalb der Flockkabine g/m3
UEG untere Explosionsgrenze eines entzündbaren Flock-Luft-Gemisches. Wenn keine Angaben vorhanden sind, ist ein Wert von 100 g/m3 einzusetzen. g/m3
CUEG Konzentration an entzündbaren Flock im Verhältnis zur UEG in % der UEG
max pro Stunde versprühte höchste Flockmenge g/h
Qmin Mindest-Luftvolumenstrom, der in die Flockkabine angesaugt wird und durch den der entzündbare Flock auf den erforderlichen Konzentrationswert verdünnt wird m3/h
v Mittlere Luftgeschwindigkeit m/s
A Gesamtquerschnitt der Öffnungen
(Der Gesamtquerschnitt umfasst alle ständigen Öffnungen - z.B. Ein- und Auslassöffnungen für Werkstücke einschließlich der Fördereinrichtungen, Öffnungen für Bedienungspersonen und Sprühsysteme/Handsprüheinrichtungen.)
m2

Anmerkung
Bei einer Mehrzonen-Flockkabine muss jede Sektion separat berechnet werden.

A4.3.2 Berechnungsbeispiel - Bestimmung der Konzentration an entzündbarem Flock bei bekannter mittlerer Luftgeschwindigkeit

Parameter für den Luftstrom der Flockkabine (oder der Sektionen):

Gesamtquerschnitt der Öffnungen A = 0,5 m2
mittlere durch Gestaltung und Konstruktion festgelegte Luftgeschwindigkeit v = 0,3 m/s
  max = 30000 g/h
  UEG = 100 g/m3

nach (11)

nach (10)

nach (9)

Ergebnis: Eine Nennkonzentration von CUEG = 55,6 % wird erreicht, wenn die technische Lüftung der Flockkabine für eine mittlere Luftgeschwindigkeit von v = 0,3 m/s ausgelegt ist (und weitere oben beschriebene Annahmen gelten). Der Grenzwert für die Konzentration liegt bei 50 % der UEG. In dem oben aufgeführten Beispiel müsste entweder die Zufuhr an Flock max reduziert oder der Mindest-Luftvolumenstrom Qmin erhöht werden.

Ausgehend von einer höchstzulässigen Konzentration von 50 % der UEG ist nach Gleichung (9)

Nach Gleichung (10) ist zu berechnen:
entweder die Höchstmenge der versprühtem Flock und der Mindest-Luftvolumenstrom Qmin und die mittlere Luftgeschwindigkeit v:

oder der Mindest-Luftvolumenstrom und die Höchstmenge der versprühtem Flock max

Unabhängig von der oben aufgeführten Berechnung muss bei Gestaltung und Konstruktion innerhalb der Flockkabine die Strömungsgeschwindigkeit der Luft so ausgewählt werden, dass ein effektiver elektrostatischer Beschichtungsprozess möglich ist.

.

Berechnung der Pulver-/Flockkonzentration im Reinluftbereich eines geschlossenen Rückgewinnungssystems Anhang 5


A5.1 Berechnungsgrundlage

Zum Filtermedium transportiertes(r) Beschichtungspulver/Flock im Rohgasbereich der Rückgewinnungsanlage:

(12)

Dabei ist

et der Auftragswirkungsgrad des Beschichtungsprozesses; typischer Erfahrungswert der Applikationsfachleute in %
es die vom Hersteller vorgegebene Rückgewinnungseffizienz des Vorabscheiders (z.B. für Zyklon typischerweise zwischen 0,9 und 0,95) in %
max höchste pro Stunde versprühte Menge Beschichtungspulver oder Flock g/h
roh der Massendurchsatz Beschichtungspulver/ Flock im Rohgasbereich der Rückgewinnungsanlage in g/h

Beschichtungspulver/Flock, das/der das Filtermedium zum Reingasbereich der Rückgewinnungsanlage passiert (das Berechnungsprinzip kann auch für Polizeifilter angewendet werden).

(13)

(14)

erfm ist die mittlere Durchlässigkeit des Filtermediums (Lieferantenzertifikat)
Qop ist der Betriebsluftstrom in der Kabine für den Beschichtungsprozess
Crein ist die Konzentration Beschichtungspulvers/ Flocks nach dem Filtermedium
rein ist der Massendurchsatz des Beschichtungspulvers/ Flocks im Reingasbereich der Rückgewinnungsanlage

A 5.2 Berechnungsbeispiel

et = 0,5

es = 0,95

Qop = 12.000 m3/h

max = 180.000 g/h

erfm < 0,0003

UEG = 20 g/m3

nach (12):

nach (13):

nach (14):

Ergebnis: 1 % der UEG ist 200 mg/m3, das heißt mehr als Crein = 0,1125 mg/m3. Demnach ist das Innere der Reingasseite der letzten Filterstufe in Zone 22 einzustufen (siehe Anhang A.1.2.4).


.

Prüfung der Luftsinkgeschwindigkeit Anhang 6


In diesem Anhang ist die Prüfung der erforderlichen Luftsinkgeschwindigkeit in vertikal oder horizontal belüfteten Kabinen für Flüssiglack oder Beschichtungspulver durch Messung beschrieben. Für die Prüfung von Kabinen anderer Bauweise, z.B. mit Gruben oder unter Berücksichtigung eines großen Werkstücks, oder die Messung an ständigen Öffnungen bei Pulverbeschichtungskabinen, siehe DIN EN 12215 oder DIN EN 12981.

A6.1 Messinstrumente

Das Messgerät (z.B. ein Anemometer) muss:

Zusätzlich sollte das Messgerät innerhalb des vergangenen Jahres über den Messbereich kalibriert worden sein.

A6.2 Luftgeschwindigkeitsmessprotokoll

A6.2.1 Messbedingungen

Messungen sind wie folgt durchzuführen:

Die Messbedingungen sind im Prüfbericht zu dokumentieren.

A6.2.2 Zu messende Luftgeschwindigkeitskomponenten

In vertikal belüfteten Kabinen sind vertikale Geschwindigkeitskomponenten zu messen.

In horizontal belüfteten Kabinen sind Luftgeschwindigkeitskomponenten parallel zur Hauptstromrichtung (normalerweise lotrecht zur Frischluftzufuhrebene oder parallel zu einer Seitenwand) zu messen.

Bei Lackierkabinen mit offener Zugangsseite oder Lackierkabinen mit Arbeitsöffnungen sind die Luftgeschwindigkeitskomponenten lotrecht zur Öffnungsebene zu messen.

Anmerkung
Üblicherweise wird die Strömungsrichtung vorab mittels Rauch geprüft.

A6.2.3 Messebene - vertikal belüftete Lackierkabine (Flüssiglack und Pulver, Bedienperson im Inneren)

Die Messpunkte sind auf einer horizontalen Ebene festzulegen, die in 1 m Höhe über dem Boden der Lackierkabine liegt.

Die Punkte sind wie folgt definiert:

Die Anzahl der Messpunkte muss mindestens zwei in der Länge und zwei in der Breite betragen.

An jedem Messpunkt ist die vertikale Luftgeschwindigkeitskomponente in Übereinstimmung mit A6.2.2 zu messen.

Abb. A6-1 Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in vertikal belüfteten Pulverbeschichtungskabinen


A6.2.4 Messebene - horizontal belüftete Lackierkabinen und Pulverbeschichtungskabinen

Die Messpunkte liegen:

Die Punkte sind wie folgt definiert:

Messungen sind an mindestens neun Punkten (3 x 3 Raster) durchzuführen.

An jedem Messpunkt ist die horizontale Luftgeschwindigkeitskomponente in Übereinstimmung mit A6.2.2 zu messen.

Abb. A6-2 Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in horizontal belüfteten Pulverbeschichtungskabinen


A6.3 Mindest-Luftsinkgeschwindigkeiten

Die bei den Messungen festgestellten Werte der tatsächlichen Luftsinkgeschwindigkeiten müssen mindestens die folgenden Grenzwerte erreichen:

Kabinentyp Beschichtungsmaterial Luftstrom Messebene
Flüssig Pulver Geschwindigkeit (m/s)
Durchschnitt Einzelpunkt Minimum
Vertikal belüftet X X 0.3 0.25 A6.2.3
Horizontal belüftet Offene Zugangsseite X X 0.5 0.4 A6.2.4


.

Besondere Prüfanforderung für Sprühsysteme der Kategorie 2G und 2D Anhang 7


Die Prüfung nach diesem Anhang dient dem Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für

Geräte der Kategorie 2G entsprechend DIN EN 50176 (Typ B-L, C-L und D-L)

Geräte der Kategorie 2D entsprechend DIN EN 50177 (Typ B-P und C-P)

Die Prüfung muss unter betriebsmäßigen Umgebungsbedingungen erfolgen. Während der Prüfung darf keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sein. Die Umgebungsbedingungen (Temperatur, rel. Feuchte und Luftdruck) müssen im Prüfprotokoll festgehalten werden.

Die Prüfung erfolgt mit einer Vorrichtung gemäß Abb. A7-1. Die Bewegungsbahn der Elektroden (Gegenelektrode und Sprühorgan) zueinander muss auf der gemeinsamen Mittelachse verlaufen und darf durch andere Gegenstände nicht direkt oder indirekt beeinflusst werden.

Anmerkung
Es ist für die Prüfung unerheblich, welche der Elektroden bewegt wird.

Der Elektrodenabstand in der Startposition muss mindestens 0,5 cm/kV betragen. Als Ausgangsspannung ist die maximal zulässige Betriebsspannung heranzuziehen.

Die Annäherungsgeschwindigkeit zwischen der hochspannungsführenden Elektrode und der geerdeten Gegenelektrode muss bei der Prüfung mindestens der 1,2 fachen vom Hersteller festgelegten maximal zulässigen Bewegungsgeschwindigkeit des Sprühorgans beim Beschichtungsvorgang betragen, mindestens jedoch 500 mm/s.

Die beiden Elektroden müssen bis zu einem Elektrodenabstand von etwa 1 cm angenähert werden.

Die Gegenelektrode muss 100 mm größer als der gedachte Umkreis um die Elektrodenspitzen sein, z.B. der Durchmesser einer Sprühglocke.

Hinweis:
Die Prüfung muss fünf Mal pro Sprühorgan durchgeführt werden. In allen Fällen muss eine sichere Abschaltung vor der ersten Entladung erfolgen. Es darf auch nach der Abschaltung keine Entladung zwischen den Elektroden erfolgen.

Anmerkung
Eine Entladung im Sinne dieser Prüfanforderung ist ein sichtbarer und hörbarer Funkenüberschlag zwischen den Elektroden.

Abb. A7-1: Prüfaufbau


.

Muster-Betriebsanweisung
Elektrostatisches Beschichten mit Flüssiglack
Anhang 8


Firma:

Abteilung:

Muster-Betriebsanweisung
"Manuelle/automatische elektrostatische Beschichtungsanlage"
für flüssige Beschichtungsstoffe
Nummer:

Ausgabe/Stand:

1. Anwendungsbereich
Arbeitsbereich/-platz:
Arbeitsmittel: Manuelle und automatische elektrostatische Beschichtungsanlage und deren Zusatzeinrichtungen
Tätigkeit: Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Prüfung

2. Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Brand- und Explosionsgefahr
  • Gesundheitsgefahren durch:
    • Einatmen von Lösemitteldämpfen und Staub bzw. Verschlucken
    • Hautkontakt (Hautentfettung, -erkrankung, -allergie)
    • Augenverletzung durch Spritzer
  • Elektrischer Schlag, insbesondere durch die Hochspannungsversorgung
  • Gefahr durch Rutschen oder Stolpern wegen verschmutzten Fußbodens oder verbogener Gitterroste
  • Gefahr durch Quetsch- und Scherstellen im Arbeitsbereich und innerhalb der automatischen Beschichtungsanlage (Kabine)
  • Gefahr durch herabfallende Gegenstände (z.B. Filterelemente der Zuluft)
  • Gefahr durch herausspritzende Flüssigkeiten unter hohem Druck (z.B. bei Schlauchbruch, Hochdruckgeräte)
  • Wasserverschmutzung, z.B. durch Verschütten von Lacken und Lösemitteln
  • Verletzungsgefahr durch rotierende bzw. nachlaufende Glockenteller
  • Erstickungsgefahr bei Auslösung der CO2-Löschanlage
3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Darauf achten, dass Handsprüheinrichtungen/Sprühsysteme nur in freigegebenen Kombinationen mit Steuergeräten und Zubehörteilen betrieben werden.
  • Immer bei wirksamer technischer Lüftung arbeiten (auch bei Wartung und Instandhaltung)
  • Die Gefahrstoffbetriebsanweisungen sind zu beachten.
  • Rauchen, offenes Licht und der Umgang mit Feuer sind verboten.
  • Spülen und Reinigen der Handsprüheinrichtungen/Sprühsysteme nur bei abgeschalteter Hochspannung!
  • Lösemittelreste, damit getränkte Putzlappen sowie leere Gebinde im vorgesehenen Behälter sammeln
  • Ausschließlich metallische Behälter für Reinigungsmittel verwenden, deren Erdung sicherstellen
  • Soweit zur Reinigung erforderlich, Lösemittel mit einem hohen Flammpunkt - möglichst mehr als 15 °C oberhalb der Umgebungstemperatur - verwenden
  • Handsprüheinrichtungen/ Sprühsysteme sowie Material- und Luftschläuche vor jedem Einsatz auf Beschädigungen - z.B. des Gehäuses - prüfen (bereits gering erscheinende Beschädigungen können in gefährlicher Weise Schutzfunktionen beeinträchtigen)
  • Regelmäßige Überprüfung der Erdung der Aufnahmepunkte der zu beschichtenden Werkstücke
  • Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Prüfvorgänge stets nach Angaben des Herstellers oder besonderem Arbeitsplan durchführen; vorgegebene Intervalle (z.B. für Filterwechsel) sind zu beachten.
  • Vor dem Beginn der Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in der Sprühkabine die Hochspannung abschalten, Entladung sicherstellen und vorschriftsgemäße Erdungsmaßnahmen prüfen
  • Bei automatischen Beschichtungsanlagen ist das Einlegen des Reinigungs- bzw. Wartungsschalters und dessen Sicherung gegen Wiedereinschalten mit Sicherheitsschloss erforderlich, bevor mit Reinigungs- bzw. Wartungsarbeiten begonnen wird.
  • Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten in engen Räumen dürfen nur mit Erlaubnisschein und abgeschalteter CO2-Löschanlage durchgeführt werden (z.B. Filterwechsel, Wartung an Lüftungsschächten).
  • Bei Tätigkeiten, die Zündquellen erzeugen können (z.B. Schweißarbeiten), müssen diese schriftlich mit einem Erlaubnisschein dokumentiert und die festgelegten Schutzmaßnahmen müssen eingehalten werden.
  • Unterweisung: Personen müssen vor Aufnahme ihrer jeweiligen Tätigkeit (Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Prüfung) über die mit elektrostatischen Sprühanlagen verbundenen Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein und beauftragt werden. Sie müssen mit der Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten vertraut sein. Die Betriebsanweisung ist zu beachten.
4. Persönliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende Hautschutz- und Hautpflegemittel benutzen
  • Zur Hautreinigung nur die vorgesehenen Hautreiniger, niemals Lösemittel, verwenden
  • Aufbewahrung und Verzehr von Nahrungs- und Genussmitteln in Lackierräumen sind verboten.
  • Verkehrs- und Fluchtwege zur eigenen Sicherheit immer freihalten
  • Nur die für die jeweilige Tätigkeit vom Unternehmen bereitgestellte Schutzausrüstung verwenden:
    • Ableitfähige Sicherheitsschuhe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Durchgangswiderstand ≤ 108 Ω
    • Ableitfähige Schutzhandschuhe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (geeignetes Material, s. Sicherheitsdatenblatt Punkt 8), Durchgangswiderstand ≤ 108 Ω
    • Atemschutzgeräte: mindestens filtrierende Halbmaske A2P2
    • Schutzkleidung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
    • Hautschutzmittel _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Hautpflegemittel _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
5. Verhalten bei Störungen und im Gefahrfall
Kontaktperson:
  • Können während des Betriebs auftretende Störungen durch den Anlagenführer/die Anlagenführerin nicht beseitigt werden, sind die direkten Vorgesetzten bzw. ist die Fachabteilung für Instandhaltung zu verständigen.
  • Bei CO2-Alarm den Arbeitsbereich sofort verlassen und bei der Sammelstelle warten
  • Achtung! Bei Auslösung der CO2-Löschanlage ertönt 30 Sekunden lang ein Warnton, nach dieser Warnung wird der Bereich mit CO2 (Kohlendioxid) geflutet.
  • Nach Auslösung der CO2-Löschanlage muss vor dem Wiederbetreten der Anlage/Halle eine Freimessung durchgeführt werden.
6. Verhalten bei Unfällen - Erste Hilfe
Notruf: 112
  • Beschichtungsanlage abschalten, z.B. über Not-Halt-Taster oder Hauptschalter
  • Verletzte Person aus dem Gefahrenbereich bringen
  • Erste Hilfe leisten
  • Ersthelfer und Ersthelferinnen siehe Telefonliste
  • Unfall unverzüglich den jeweiligen Vorgesetzten oder deren Vertretern oder Vertreterinnen melden.
Datum
Unterschrift


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Muster-Betriebsanweisung
Elektrostatisches Beschichten mit Beschichtungspulver
Anhang 9


Firma:

Abteilung:

Muster-Betriebsanweisung
"Manuelle/automatische elektrostatische Beschichtungsanlage"
für Beschichtungspulver
Nummer:

Ausgabe/Stand:

1. Anwendungsbereich
Arbeitsbereich/-platz:

Arbeitsmittel:

Manuelle und automatische elektrostatische Beschichtungsanlage und deren Zusatzeinrichtungen
Tätigkeit: Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Prüfung

2. Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Brand- und Explosionsgefahr
  • Gesundheitsgefahren durch:
    • Einatmen von Lösemitteldämpfen und Staub bzw. Verschlucken
    • Hautkontakt (Hautentfettung, -erkrankung, -allergie)
    • Augenverletzung durch Eindringen von Beschichtungspulver
  • Elektrischer Schlag, insbesondere durch die Hochspannungsversorgung
  • Gefahr durch Rutschen oder Stolpern wegen verschmutzten Fußbodens oder verbogener Gitterroste
  • Gefahr durch Quetsch- und Scherstellen im Arbeitsbereich und innerhalb der automatischen Beschichtungsanlage (Kabine)
  • Gefahr durch herabfallende Gegenstände (z.B. Werkstücke an Hängeförderern)
  • Wasserverschmutzung, z.B. durch Verschütten von Lösemitteln
  • Erstickungsgefahr bei Auslösung der CO2-Löschanlage
3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Darauf achten, dass Handsprüheinrichtungen/Sprühsysteme nur in freigegebenen Kombinationen mit Steuergeräten und Zubehörteilen betrieben werden
  • Immer bei wirksamer technischer Lüftung arbeiten (auch bei Wartung und Instandhaltung)
  • Die Gefahrstoffbetriebsanweisungen sind zu beachten.
  • Rauchen, offenes Licht und der Umgang mit Feuer sind verboten.
  • Spülen und Reinigen der Handsprüheinrichtungen/Sprühsysteme nur bei abgeschalteter Hochspannung!
  • Lösemittelreste, damit getränkte Putzlappen sowie leere Gebinde im vorgesehenen Behälter sammeln
  • Ausschließlich metallische Behälter für Reinigungsmittel verwenden, deren Erdung sicherstellen
  • Soweit zur Reinigung erforderlich, Lösemittel mit einem hohen Flammpunkt - möglichst mehr als 15 °C oberhalb der Umgebungstemperatur - verwenden
  • Handsprüheinrichtungen/Sprühsysteme sowie Material- und Luftschläuche vor jedem Einsatz auf Beschädigungen - z.B. des Gehäuses - überprüfen (bereits gering erscheinende Beschädigungen können in gefährlicher Weise Schutzfunktionen beeinträchtigen)
  • Regelmäßige Überprüfung der Erdung der Aufnahmepunkte der zu beschichtenden Werkstücke
  • Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Prüfvorgänge stets nach Angaben des Herstellers oder besonderem Arbeitsplan durchführen; vorgegebene Intervalle (z.B. für Filterwechsel in der Pulverrückgewinnungsanlage) sind zu beachten.
  • Vor dem Beginn der Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in der Sprühkabine die Hochspannung abschalten, Entladung sicherstellen und vorschriftsgemäße Erdungsmaßnahmen prüfen
  • Bei automatischen Beschichtungsanlagen ist das Einlegen des Reinigungs- bzw. Wartungsschalters und dessen Sicherung gegen Wiedereinschalten mit Sicherheitsschloss erforderlich, bevor mit Reinigungs- bzw. Wartungsarbeiten begonnen wird.
  • Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten in engen Räumen dürfen nur mit Erlaubnisschein und abgeschalteter CO2-Löschanlage durchgeführt werden (z.B. Filterwechsel, Wartung an Lüftungsschächten).
  • Tätigkeiten, die Zündquellen erzeugen können (z.B. Schweißarbeiten), müssen schriftlich mit einem Erlaubnisschein dokumentiert und die festgelegten Schutzmaßnahmen müssen eingehalten werden.
  • Unterweisung: Personen müssen vor Aufnahme ihrer jeweiligen Tätigkeit (Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Prüfung) über die mit elektrostatischen Sprühanlagen verbundenen Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein und beauftragt werden. Sie müssen mit der Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten vertraut sein. Die Betriebsanweisung ist zu beachten.
4. Persönliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende Hautschutz- und Hautpflegemittel benutzen
  • Zur Hautreinigung nur die vorgesehenen Hautreiniger, niemals Lösemittel, verwenden
  • Aufbewahrung und Verzehr von Nahrungs- und Genussmitteln in Lackierräumen sind verboten.
  • Verkehrs- und Fluchtwege zur eigenen Sicherheit immer freihalten
  • Nur die für die jeweilige Tätigkeit vom Unternehmen bereitgestellte Schutzausrüstung verwenden:
  • Ableitfähige Sicherheitsschuhe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Durchgangswiderstand ≤ 108 Ω
  • Ableitfähige Schutzhandschuhe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (geeignetes Material, s. Sicherheitsdatenblatt Punkt 8), Durchgangswiderstand ≤ 108 Ω
  • Atemschutzgeräte: mindestens filtrierende Halbmaske A2P2
  • Schutzkleidung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
  • Hautschutzmittel _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Hautpflegemittel _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
5. Verhalten bei Störungen und im Gefahrfall
Kontaktperson:
  • Können während des Betriebs auftretende Störungen durch den Anlagenführer oder die Anlagenführerin nicht beseitigt werden, sind die direkten Vorgesetzten bzw. ist die Fachabteilung für Instandhaltung zu verständigen.
  • Bei CO2-Alarm den Arbeitsbereich sofort verlassen und bei der Sammelstelle warten
  • Achtung! Bei Auslösung der CO2-Löschanlage ertönt 30 Sekunden lang ein Warnton, nach dieser Warnung wird der Bereich mit CO2 (Kohlendioxid) geflutet.
  • Nach Auslösung der CO2-Löschanlage muss vor dem Wiederbetreten der Anlage/Halle eine Freimessung durchgeführt werden.
6. Verhalten bei Unfällen - Erste Hilfe
Notruf: 112
  • Lackieranlage abschalten, z.B. über Not-Halt-Taster oder Hauptschalter
  • Verletzte Person aus dem Gefahrenbereich bringen
  • Erste Hilfe leisten
  • Ersthelfer und Ersthelferinnen siehe Telefonliste
Datum
Unterschrift


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Beispiele für Handsprüheinrichtungen und Sprühsysteme zum elektrostatischem Beschichten Anhang 10


A10.1 Elektrostatische Nasslackapplikation

A10.1.1 Handapplikation

Abb. A10-1 Manuelles Beschichten von Automobilteilen mit luftzerstäubender Handsprüheinrichtung


Anmerkung
Atemschutz wegen geringer Exposition nicht erforderlich, siehe auch DGUV Regel 109-013

Abb. A10-2 Manuelles Beschichten von Holzplatten mit luftzerstäubender Handsprüheinrichtung für wasserverdünnbaren Flüssiglack (Außenaufladung)


Abb. A10-3 Luftzerstäubende elektrostatische Handsprüheinrichtung für Flüssiglack


A10.1.2 Automatische Applikation

Abb. A10-4 Hochrotations-Sprühsystem zur Beschichtung von Pkw-Aluminiumrädern für Decklack


Abb. A10-5 Robotergeführtes Hoch rotations-Sprühsystem zur Beschichtung von Pkw-Karosserien, rechts: Außenaufladung, links: Direktaufladung


Abb. A10-6 Hochrotations-Sprühsystem zur Beschichtung von Pkw- Karosserien mit Direktaufladung


A10.2.1 Handapplikation

Abb. A10-7 Handsprüheinrichtung mit Sprühkabine


Abb. A10-8 Handsprüheinrichtung


A10.2.2 Automatische Applikation

Abb. A10-9 Sprühsystem zur Pulverbeschichtung von Pkw-Aluminiumräder für Klarlack


Abb. A10-10 Sprühsystem zur Pulverbeschichtung von Heizkörpern mit Vertikal-Bewegungsautomat


A10.3 Elektrostatische Flockapplikation

A10.3.1 Handapplikation

Abb. A10-11 Handsprüheinrichtung zur Verarbeitung von Flock mit Hochspannungserzeuger und Sprühorgan


Abb. A10-12 Manuelles Beflocken von Textilien mit Handsprüheinrichtung


A10.3.2 Automatische Applikation

Abb. A10-13 Sprühsystem in einer automatischen Flächenbeflockungsanlage zur Beschichtung von Textilien


Abb. A10-14 Automatische Flächenbeflockungsanlage


Abb. A10-15 Robotergeführte Beflockungsanlage mit luftzerstäubenden Sprühsystemen


A10.4 Zubehör

Abb. A10-16 Steuerung für die Hochspannungserzeuger von Handsprüheinrichtungen


Abb. A10-17 Steuerung für die Hochspannungserzeuger von Sprühsystemen


Abb. A10-18 Hochspannungs-Erdschalter


Abb. A10-19 Hochspannungsmessgerät



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Vorschriften und Regeln Anhang 11


Wesentliche sicherheitstechnische Forderungen für das elektrostatische Beschichten mit flüssigen organischen Beschichtungsstoffen, Pulverlack und Flock werden insbesondere gestellt in:

1. EG-Richtlinien

RL 2006/42/EG Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (EG-Maschinenrichtlinie)
RL 2014/35/EU Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt
RL 2014/30/EU Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
RL 94/9/EG Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, ersetzt durch:
RL 2014/34/EU Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
RL 2004/42/EG Richtlinie 2004/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
RL 1999/92/EG Richtlinie über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können.
Leitlinien zur Anwendung der 1999/92/EG
RL 2014/68/EU Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt
RL 2010/75/EU Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)

2. Deutsche Gesetze und Verordnungen

ChemG Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz)
BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz)
ArbSchG Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz)
GefStoffV Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung)
BetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung)
TA-Luft Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft)
9. ProdSV Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)
11. ProdSV Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung)
Bauordnung der Länder

3. Europäische Normen

3.1 Elektrostatisches Beschichten (CLC/TC 31/SC 31-8 bzw. DKE K239)

DIN EN 50050-1:2014 Elektrostatische Handsprüheinrichtungen - Sicherheitsanforderungen - Teil 1: Handsprüheinrichtungen für entzündbare flüssige Beschichtungsstoffe
DIN EN 50050-2:2014 Elektrostatische Handsprüheinrichtungen - Sicherheitsanforderungen - Teil 2: Handsprüheinrichtungen für entzündbares Beschichtungspulver
DIN EN 50050-3:2014 Elektrostatische Handsprüheinrichtungen - Sicherheitsanforderungen - Teil 3: Handsprüheinrichtungen für entzündbaren Flock
DIN EN 50059:1992 Bestimmungen für elektrostatische Handsprüheinrichtungen für nichtbrennbare Sprühstoffe für Beschichtungen
DIN EN 50176:2010 Stationäre Ausrüstung zum elektrostatischen Beschichten mit entzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen - Sicherheitsanforderungen
DIN EN 50177/A1:2013 Stationäre Ausrüstung zum elektrostatischen Beschichten mit entzündbaren Beschichtungspulvern - Sicherheitsanforderungen
DIN EN 50223:2015 Stationäre elektrostatische Flockanlagen für entzündbaren Flock - Sicherheitsanforderungen
DIN EN 50348+Cor.:2010 Stationäre Ausrüstung zum elektrostatischen Beschichten mit nichtentzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen - Sicherheitsanforderungen

3.2 Maschinen und Anlagen der Oberflächentechnik (CEN/TC 271)

WG 1 "Vorbehandlung"

DIN EN 12921-1/A1:2010 Maschinen zur Oberflächenreinigung und -vorbehandlung von industriellen Produkten mittels Flüssigkeiten oder Dampfphasen - Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen
DIN EN 12921-2/A1:2010 Maschinen zur Oberflächenreinigung und -vorbehandlung von industriellen Produkten mittels Flüssigkeiten oder Dampfphasen - Teil 2: Anlagen, in denen wässrige Reinigungsmittel verwendet werden
DIN EN 12921-3/A1:2010 Maschinen zur Oberflächenreinigung und -vorbehandlung von industriellen Produkten mittels Flüssigkeiten oder Dampfphasen - Teil 3: Sicherheit von Anlagen, in denen brennbare Reinigungsmittel verwendet werden
DIN EN 12921-4/A1:2010 Maschinen zur Oberflächenreinigung und -vorbehandlung von industriellen Produkten mittels Flüssigkeiten oder Dampfphasen - Teil 4: Sicherheit von Anlagen, in denen halogenierte Lösemittel verwendet werden

WG 2 "Beschichtungs- und Farbmischgeräte"

DIN EN 1953:2013 Spritz- und Sprühgeräte für Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen
DIN EN 12621/A1:2011 Förder- und/oder Umlaufanlagen für Beschichtungsstoffe unter Druck - Sicherheitsanforderungen
DIN EN 12757-1/A1:2011 Mischgeräte für Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen - Teil 1: Mischgeräte zur Verwendung in der Fahrzeugreparaturlackierung
DIN EN 13966-1:2003 +Ber. 1 2007 Bestimmung des Auftragswirkungsgrades von Spritz- und Sprühgeräten für Beschichtungsstoffe - Teil 1: Flächenbeschichtung

WG 3 "Beschichtungsanlagen"

DIN EN 12215/A1:2010 Beschichtungsanlagen - Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen
DIN EN 12581/A1:2011 Beschichtungsanlagen - Tauchbeschichtungsanlagen und Elektrotauchbeschichtungsanlagen für organische flüssige Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen
DIN EN 12981/A1:2010 Beschichtungsanlagen - Spritzkabinen für organische Pulverlacke - Sicherheitsanforderungen
DIN EN 13355/A1:2010 Beschichtungsanlagen - Kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen - Sicherheitsanforderungen

JWG 4 "Trockner, Öfen und Abdunsteinrichtungen"

DIN EN 1539:2015 Trockner und Öfen, in denen brennbare Stoffe freigesetzt werden - Sicherheitsanforderungen
DIN EN 12753/A1:2011 Thermische Reinigungssysteme für Abluft aus Anlagen zur Oberflächenbehandlung - Sicherheitsanforderungen

WG 5 "Lärm"

DIN EN 14462:2015 Oberflächenbehandlungsgeräte - Geräuschmessverfahren für Oberflächenbehandlungsgeräte, einschließlich ihrer Be- und Entladeeinrichtungen - Genauigkeitsklassen 2 und 3

4. Technisches Regelwerk

4.1 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
TRBS 1112 Instandhaltung
TRBS 1112, Teil 1 Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilung und Schutzmaßnahmen
TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
TRBS 1201, Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen
TRBS 1201, Teil 3 Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV
TRBS 1203 Befähigte Personen
TRBS 2152 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines Achtung: inhaltsgleich mit TRGS 720
TRBS 2152 Teil 1 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung Achtung: inhaltsgleich mit TRGS 721
TRBS 2152 Teil 2 Vermeidung oder Einschränkung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Achtung: inhaltsgleich mit TRGS 722
TRBS 2152 Teil 3 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
TRBS 2152 Teil 4 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken

4.2 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
TRGS 430 Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
TRGS 505 Blei
TRGS 507 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
TRGS 560 Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben
TRGS 602 Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen; Zinkchromate und Strontiumchromat als Pigmente für Korrosionsschutz-Beschichtungsstoffe
TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines Achtung: inhaltsgleich mit TRBS 2152
TRGS 721 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung Achtung: inhaltsgleich mit TRBS 2152-1
TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Achtung: inhaltsgleich mit TRBS 2152-2
TRGS 725 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen
TRGS 727 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen
TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte

4.3 Technische Regeln für Arbeitsstätten

ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A1.7 Türen und Tore
ASR A1.8 Verkehrswege
ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
ASR A3.4 Beleuchtung
ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
ASR A3.6 Lüftung
ASR A3.5 Raumtemperatur
ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

5. VDE-Bestimmungen

DIN VDE 0100 Errichten von Niederspannungsanlagen
Teil 420:2016-02 Teil 4-42: Schutzmaßnahmen - Schutz gegen thermische Auswirkungen
Teil 520:2013-06 Teil 5-52: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel - Kabel- und Leitungsanlagen
Teil 706: 2007-10 Teil 7-706: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit
Achtung: Vorgesehener Ersatz durch DIN IEC 60364-7-706 (2004-01)
DIN EN 50110-1:2014-02 Betrieb von elektrischen Anlagen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen [VDE 0105 -1]
DIN EN 60204-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
DIN EN 50156-1:2016-03 Elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen - Teil 1: Bestimmungen für die Anwendungsplanung und Errichtung [VDE 0116-1]
DIN EN 60079-0:2014-06 Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 0: Betriebsmittel - Allgemeine Anforderungen
DIN EN 60079-14:2014-10 Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen
DIN EN 60529:2014-09 Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)

6. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

6.1 DGUV Vorschriften

DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 3 und 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
DGUV Vorschrift 38 und 39 Bauarbeiten

6.2 DGUV Regeln, Informationen und Merkblätter

DGUV Regel 100-500 und 100-501 Betreiben von Arbeitsmitteln
DGUV Regel 105-001 Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen
DGUV Regel 109-002 Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen
DGUV Regel 109-010 Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln (Lösemittel-Reinigungseinrichtungen)
DGUV Regel 109-013 Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten - Lackaerosole
DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschützern
DGUV Regel 112-189 und 112-989 Benutzung von Schutzkleidung
DGUV Regel 112-191 und 112-991 Benutzung von Fuß- und Knieschutz
DGUV Regel 112-192 und 112-992 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
DGUV Regel 112-193 und 112-993 Benutzung von Kopfschutz
DGUV Regel 112-195 und 112-995 Einsatz von Schutzhandschuhen
DGUV Regel 113-001 Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) - Sammlung technischer Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen
DGUV Regel 113-002 Sicherheitsregeln für Durch lauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen
DGUV Regel 113-004 Behälter, Silos und enge Räume - Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen
DGUV Information 205-001 Arbeitsschutz durch vorbeugenden Brandschutz
DGUV Information 208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten
DGUV Information 209-004 Sicherheitslehrbrief - Umgang mit Gefahrstoffen
DGUV Information 209-014 Lackierer
DGUV Information 209-046 Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe - Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb
DGUV Information 211-010 Sicherheit durch Betriebsanweisungen
DGUV Information 212-017 Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz - Auswahl, Bereitstellung und Benutzung
DGUV Information 213-001 Arbeiten in engen Räumen
DGUV Information 213-005 Spraydosen und Gaskartuschen
DGUV Information 213-051 Allgemeine Themen - Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen
DGUV Information 213-057 Sichere Technik - Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb
DGUV Information 213-078 Polyurethane - Isocyanate
DGUV Information 213-079 Gefahrstoffe - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
DGUV Information 213-072 Gefahrstoffe - Lösemittel
Merkblatt M 021 (bisher BGI 648) Fluorhaltige Halogenkohlenwasserstoffe
Merkblatt T 005 (bisher BGI 535) Fassmerkblatt - Umgang mit entleerten gebrauchten Gebinden
Merkblatt T 049 (bisher BGI 5027) Explosionsschutz - Antworten auf häufig gestellte Fragen

Bildnachweis

Abb. 2-1 Fraunhofer-Institut für Produktionstechnik und Automatisierung
Abb. 3-1 bis 3-5 Schnier Elektrostatik GmbH
Abb. 7-1 J. Wagner AG
Abb. A10-1 Finishing Brands Europe ITW
Abb. A10-2 J. Wagner AG
Abb. A10-3 Finishing Brands Europe ITW
Abb. A10-4 Finishing Brands Europe ITW
Abb. A10-5 Dürr Systems GmbH
Abb. A10-6 Dürr Systems GmbH
Abb. A10-7 J. Wagner AG
Abb. A10-8 J. Wagner AG
Abb. A10-9 J. Wagner AG
Abb. A10-10 J. Wagner AG
Abb. A10-11 Maag Flockmaschinen GmbH
Abb. A10-12 Maag Flockmaschinen GmbH
Abb. A10-13 Maag Flockmaschinen GmbH
Abb. A10-14 Maag Flockmaschinen GmbH
Abb. A10-15 Maag Flockmaschinen GmbH
Abb. A10-16 Schnier Elektrostatik GmbH
Abb. A10-17 Finishing Brands Europe ITW
Abb. A10-18 Schnier Elektrostatik GmbH
Abb. A10-19 Schnier Elektrostatik GmbH


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1 Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

2) Bis 19. April 2016 RL 94/9/EG; bestehende Konformitätserklärungen und Kennzeichnungen nach RL 94/9/EG behalten ihre Gültigkeit.


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