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DGUV Information 211-041 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 04/2016)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Vorwort

Eine Auswahl der in den Normen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung enthaltenen Sicherheitszeichen wurde in die aktuelle Arbeitsstättenregel "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3; Ausgabe: Februar 2013 GMBl 2013, S. 334) aufgenommen. Neben den in der ASR A1.3 aufgeführten Sicherheitszeichen enthalten Normen jedoch noch weitere Zeichen, die in Arbeitsstätten verwendet werden können. Daher lohnt ein Blick in die Normen, wenn die ASR A1.3 kein geeignetes Zeichen für einen speziellen Anwendungsfall enthält.

Bei Anwendung der in der aktuellen ASR A1.3 aufgeführten Zeichen gilt die Vermutungswirkung, dass damit die in der Arbeitsstättenverordnung enthaltenen Anforderungen an die Sicherheitskennzeichnung erfüllt sind.

Die in bestehenden Arbeitsstätten vorhandenen Zeichen weichen jedoch aufgrund der vorgenommenen graphischen Veränderungen vieler der in der ASR A1.3 abgebildeten Zeichen ab. Somit stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die in bestehenden Arbeitsstätten angebrachten Zeichen ausgetauscht werden müssen. Dazu wird im Vorwort der Bekanntmachung der ASR A1.3 Folgendes ausgeführt:

"Wendet der Arbeitgeber die geänderten Sicherheitszeichen beim Betreiben von bestehenden Arbeitsstätten nicht an, so hat er mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die in der Arbeitsstätte verwendeten Sicherheitszeichen nach ASR A1.3
(Ausgabe 2007, GMBl 2007, S. 674) weiterhin angewendet werden können."

Daraus ergibt sich, dass ein Austausch der Zeichen in bestehenden Arbeitsstätten nicht erforderlich ist, wenn mit der Anwendung der alten Zeichen mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz gewährleistet werden wie bei Anwendung der neuen Zeichen. Dies gilt auch für die ausdrücklich im Vorwort zur ASR A1.3 aufgeführten Zeichen F001, F002, F003, F004, F005, F006, E009 und W029, die graphisch erheblich verändert wurden.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob in einer Arbeitsstätte alte und neue Zeichen gleichzeitig verwendet werden können. Als Entscheidungshilfe werden folgende Hinweise gegeben:

1 Zweck der DGUV Information "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"

Die DGUV Information "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" informiert in erster Linie über

Sie enthält darüber hinaus Beispiele zum betrieblichen Einsatz von Sicherheitszeichen.

2 Einleitung

Mit der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) Anhang 1.3 wird die Richtlinie 92/58/ EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz über einen gleitenden Verweis für den Geltungsbereich der ArbStättV in nationales Recht umgesetzt. Die in der ArbStättV enthaltenen Festlegungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung werden in der ASR A1.3 konkretisiert.

Normative Grundlagen enthalten:

DIN EN ISO 7010 Grafische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Registrierte Sicherheitszeichen
DIN 4844-2 Sicherheitskennzeichnung
Teil 2: Darstellung von Sicherheitszeichen
DIN ISO 3864-1 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen
Teil 1: Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen (ISO 3864-1:2011)
DIN ISO 3864-3 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen
Teil 3: Gestaltungsgrundlagen für grafische Symbole zur Anwendung in Sicherheitszeichen (ISO 3864-3:2012)
DIN 4844-1 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen
Teil 1: Gestaltungsgrundsätze für Sicherheitszeichen zur Anwendung in Arbeitsstätten und öffentlichen Bereichen
DIN ISO 2360-1 Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne (ISO 2360-1:2009)
DIN 33404-3 Gefahrensignale - Akustische Gefahrensignale - Teil 3: Einheitliches Notfallsignal

Zusätzliche Informationen für die Anwendung der Sicherheitskennzeichnung enthält auch der Fachbericht DIN SPEC 4844-4:2014-04 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Teil 4: Leitfaden zur Anwendung von Sicherheitskennzeichnung".

Grundsätzlich ist eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich, wenn Risiken oder Gefahren trotz

bestehen bleiben. Die Entscheidung darüber, ob eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, kann daher nur auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung getroffen werden. Ist eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich, muss sie den gesetzlichen Grundlagen entsprechend realisiert werden.

Unter Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung wird verstanden:

Sicherheitszeichen ermöglichen durch die Kombination von Form, Farbe und graphischem Symbol eine bestimmte und für jedes Sicherheitszeichen eindeutig festgelegte Sicherheitsaussage. Für diese Sicherheitsaussagen dürfen nur die zugeordneten Sicherheitszeichen verwendet werden. Sicherheitszeichen müssen den festgelegten Gestaltungsgrundsätzen entsprechen.

3 Gestaltungsgrundsätze von Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen

Sicherheitszeichen sind bestimmt durch ihre geometrische Form, die Sicherheitsfarbe und das graphische Symbol. Die Systematik der Sicherheitszeichen ist dabei so aufgebaut, dass den Kombinationen von geometrischer Form und Sicherheitsfarbe bestimmte Zeichenarten (z.B. Verbot oder Warnung) zugeordnet sind.
Diese sind:

Zeichenart geometrische Form Sicherheitsfarbe
Verbotszeichen rund rot
Warnzeichen dreieckig gelb
Rettungszeichen quadratisch grün
Brandschutzzeichen quadratisch rot
Gebotszeichen rund blau


Dabei sind die Farbbereiche wie folgt definiert:

Sicherheitsfarbe Bezeichnung nach DIN 5381 Bezeichnung nach
RAL 840-HR (seidenmatt),
RAL 841-GL (glänzend)
(bisher RAL-F 14)
Rot Kennfarbe DIN 5381 - Rot RAL 3001 Signalrot
Gelb Kennfarbe DIN 5381 - Gelb RAL 1003 Signalgelb
Grün Kennfarbe DIN 5381 - Grün RAL 6032 Signalgrün
Blau Kennfarbe DIN 5381 - Blau RAL 5005 Signalblau
Weiß Kennfarbe DIN 5381 - Weiß RAL 9003 Signalweiß
Schwarz Kennfarbe DIN 5381 - Schwarz RAL 9004 Signalschwarz


Auch in betrieblichen Dokumenten wie beispielsweise Betriebsanweisungen sind Sicherheitszeichen in den vorgeschriebenen Farben zu verwenden.

Beispiele für die Zuordnung von Farbe und Form unterschiedlicher Sicherheitszeichen zeigt die folgende Tabelle:


Druck- und Lokalversion

Die Sicherheitsaussage eines Sicherheitszeichens kann durch ein Zusatzzeichen konkretisiert werden. Zusatzzeichen sind rechteckige, mit einem Symbol oder/und Text versehene Zeichen. Sie können weiß oder in der Farbe des Sicherheitszeichens sein. Sie können auf einem eigenen Träger unterhalb oder neben dem Sicherheitszeichen oder zusammen mit dem Sicherheitszeichen auf einem gemeinsamen Träger (Kombinationszeichen) angebracht werden.

Die entsprechend der gesetzlichen Grundlagen und Normen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gestalteten Sicherheitszeichen dürfen nur für Hinweise im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz und nicht zu anderen Zwecken, wie z.B. dem Schutz von technischen Bauteilen oder maschinellen Einrichtungen, verwendet werden.

4 Betrieblicher Einsatz der Sicherheitskennzeichnung

Sicherheitszeichen müssen zur Kennzeichnung am Arbeitsplatz eingesetzt werden, wenn es um ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise geht. Sicherheitskennzeichnung soll in Arbeitsstätten aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn Gefährdungen von Personen nicht durch technische oder andere organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Sie darf somit kein Ersatz für andere, effektive Arbeitsschutzmaßnahmen sein. So sind z.B. Gefahrstellen vorrangig zu vermeiden, denn die Warnung vor einer Gefahrstelle kann kein wirksamer Ersatz für eine technisch mögliche Beseitigung der Gefahrstelle sein.

4.1 Auswahl

Die Auswahl der Sicherheitskennzeichnung muss entsprechend den betrieblich vorhandenen Gefahrenlagen und Hinweiserfordernissen getroffen werden.

Hierbei gilt:

Bei gleicher Wirkung kann zwischen verschiedenen Sicherheitskennzeichnungen gewählt werden.

Es ist zu berücksichtigen, dass eine Sicherheitskennzeichnung immer nur eine Sicherheitsaussage hat. So kann etwa mit einem Warnzeichen nicht gleichzeitig eine bestimmte Handlung oder ihr Unterlassen vorgeschrieben werden. Hierzu müsste das entsprechende Verbots- oder Gebotszeichen zusätzlich angebracht werden.

Für die folgenden Fälle sind ausschließlich Leucht- oder Schallzeichen bzw. verbale Kommunikation als Sicherheitskennzeichnung zu verwenden:

Schallzeichen und verbale Kommunikation müssen auch bei Umgebungslärm gut hörbar und Leuchtzeichen bei der am Anbringungsort bestehenden Beleuchtungssituation gut erkennbar sein.

Bei der Auswahl der Sicherheitskennzeichnung ist darauf zu achten, dass deren Wirkung nicht durch andere Kennzeichnungen oder die Umgebungsbedingungen beeinflusst wird.

In Betrieben ohne Sicherheitsbeleuchtung muss auf Fluchtwegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung langnachleuchtender Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für den Zeitraum der Flucht in einen gesicherten Bereich gewährleistet sein (siehe auch ASR A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme").

Bei langnachleuchtenden Sicherheitszeichen sind die Sicherheitsfarben Rot und Grün bei Dunkelheit nicht erkennbar. Da aber die graphischen Symbole und die geometrische Form der Zeichen erkennbar bleiben, ergibt sich aus der nachleuchtenden Ausführung dieser Sicherheitszeichen beim Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ein Sicherheitsgewinn. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Sicherheitszeichen mit einer Lichtkante versehen sind, damit die geometrische Form erkennbar ist.

Das Flammensymbol der neuen Brandschutzzeichen trägt im langnachleuchtenden Zustand dazu bei, dass Brandschutzzeichen besser von Rettungszeichen zu unterscheiden sind.

4.2 Unterweisung

Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit über die Sicherheitskennzeichnung zu unterweisen. Sofern sich aufgrund der Gefährdungsbeurteilung keine kürzeren oder längeren Unterweisungsintervalle ergeben, sollten die Beschäftigten nach der Erstunterweisung mindestens einmal jährlich über die Bedeutung der eingesetzten Sicherheitskennzeichnung sowie über die Verpflichtung zu deren Beachtung unterwiesen werden. Über die festgelegten Unterweisungsintervalle hinaus muss auch bei Änderungen der eingesetzten Sicherheitskennzeichnung eine Unterweisung erfolgen. In den Unterweisungen ist insbesondere auf die Bedeutung selten eingesetzter Sicherheitskennzeichnungen einzugehen. Einweisende, die Handzeichen anwenden, sind spezifisch zu Unterweisen.

Halten sich "Betriebsfremde" (z.B. Personen von Fremdfirmen, Speditionen, Besucherinnen und Besucher, ...) auf dem Betriebsgelände auf, so sollen auch diese, soweit erforderlich, zu der im Betrieb verwendeten Sicherheitskennzeichnung eingewiesen bzw. unterwiesen werden. Insbesondere bei einer Zusammenarbeit von Betriebsangehörigen (z.B. Einweisende) mit Betriebsfremden (z.B. Lieferanten im Lagerbereich oder Einsatz von Mietkränen mit betriebsfremdem Kranfahrer) ist sicherzustellen, dass die von der einweisenden Person verwendeten Handzeichen den Betriebsfremden bekannt sind und von diesen in der gleichen Bedeutung verstanden werden. So kann z.B. bei LKW-Fahrern ausländischer Firmen nicht davon ausgegangen werden, dass die in Deutschland verwendeten Handzeichen in deren Herkunftsländern bedeutungsgleich verwendet werden.

4.3 Erkennbarkeit

Die Erkennbarkeit von Sicherheitszeichen hängt u. a. von der Größe der Zeichen ab. Welche Größe benötigt wird, hängt von der Weite ab, aus der das Sicherheitszeichen noch erkennbar sein muss (Erkennungsweite). In der folgenden Tabelle sind handelsübliche Schildergrößen und Schrifthöhen in Abhängigkeit von der Erkennungsweite angegeben.

Erkennungsweite Schriftzeichen (Ziffern und Buchstaben) Schriftgröße (h) Verbots- und Gebotszeichen Durchmesser (d) Warnzeichen
Basis (b)
Rettungs-, Brand-
schutz- und
Zusatzzeichen
Höhe (a)
[m] [mm] [mm] [mm] [mm]
0,5 2 12,5 25 12,5
1 4 25 50 25
2 8 50 100
3 10 100 50
4 14 200
5 17 200
6 20 100
7 23 300
8 27
9 30 300
10 34 400
11 37 150
12 40
13 44 400 600
14 47
15 50
16 54 200
17 57 600
18 60
19 64
20 67 900
21 70 300
22 74
23 77
24 80
25 84 900
26 87
27 90
28 94
29 97
30 100


Zudem sollten Sicherheitszeichen so angebracht werden, dass sie deutlich erkennbar sind. Das ist gegeben, wenn

4.4 Barrierefreiheit

Mit Blick auf die Belange des Arbeitsschutzes ergibt sich die Notwendigkeit einer barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten insbesondere dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. Die Auswirkung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Es sind auf jeden Fall die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen.

Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten enthält die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten". Damit Sicherheitskennzeichnung barrierefrei ist, muss sie für Beschäftigte mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe erkennbar sein. Erreicht werden kann dies durch Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips, indem Sicherheitskennzeichnung mindestens über zwei der drei Sinne "Hören, Sehen, Tasten" (z.B. gleichzeitige optische und akustische Alarmierung) erkennbar sein müssen. Als Ergänzung zu visuellen Zeichen (z.B. Bilder, Symbole, Handzeichen oder Leuchtzeichen) können taktile (fühl- oder tastbare) bzw. akustische Zeichen (z.B. Sirene) verwendet werden. Entsprechend können akustische Zeichen durch taktile oder visuelle Zeichen ergänzt werden.

Detaillierte Anforderungen an barrierefreie Sicherheitskennzeichnung sind dem Anhang A1.3 der ASR V3a.2 zu entnehmen.

4.5 Kontrolle der Wirksamkeit

Damit die Wirksamkeit der Sicherheitskennzeichnung gegeben ist, muss die Kennzeichnung in regelmäßigen Abständen kontrolliert und erforderlichenfalls instand gesetzt werden. Die Kontrollintervalle sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Wie bereits bei der ursprünglichen Auswahl der Sicherheitskennzeichnung ist auch bei den Kontrollen festzustellen bzw. zu bewerten, ob die Sicherheitskennzeichnung bei den aktuellen Betriebs-/Umgebungsbedingungen noch erforderlich und wirksam ist. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, ob sich die Betriebs-/Umgebungsbedingungen im Lauf der Zeit verändert haben oder der ursprüngliche Anbringungsort der Sicherheitskennzeichnung möglicherweise nicht mehr geeignet ist. So kann z.B. nach Baumaßnahmen der freie Blick auf die Fluchtwegkennzeichnung eingeschränkt sein. Zudem ist darauf zu achten, dass entfernte Sicherheitszeichen (z.B. infolge von Renovierungsarbeiten) sowie schlecht erkennbare Sicherheitszeichen (z.B. ausgebleichte Sicherheitszeichen im Freien) ersetzt werden. Grundlage für die Kontrolle der Sicherheitskennzeichnung, z.B. hinsichtlich des Vorhandenseins der erforderlichen Sicherheitskennzeichnung, kann die Gefährdungsbeurteilung oder speziell erstellte Kennzeichnungspläne sein.

Ein besonderer Kontrollbedarf besteht bei

5 Beispiele für Sicherheitskennzeichnungen

5.1 Sicherheitsmarkierungen für Hindernisse und Gefahrstellen

Die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen ist durch gelbschwarze oder rotweiße Streifen (Sicherheitsmarkierungen) deutlich erkennbar und dauerhaft auszuführen. Gelbschwarze Streifen sind vorzugsweise für ständige Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden (z.B. Stellen, an denen besondere Gefahren des Anstoßens, Quetschens, Stürzens bestehen). Rotweiße Streifen sind vorzugsweise für zeitlich begrenzte Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden.

Bei der Ausführung der Kennzeichnung an Arbeitsplätzen im Freien (z.B. Baugruben) muss diese ausreichend witterungsbeständig sein.

5.2 Leuchtzeichen

Leuchtzeichen sind z.B. Rundumkennleuchten/Warnleuchten, deren Helligkeit so gewählt werden muss, dass sie unter den Beleuchtungsbedingungen am Anbringungsort gut erkennbar sind. Allerdings muss eine Blendwirkung durch die Leuchtzeichen vermieden werden. Leuchtzeichen dürfen nur bei Vorliegen von zu kennzeichnenden Gefahren oder Hinweiserfordernissen in Betrieb sein. Die Sicherheitsaussage von Leuchtzeichen darf nach Wegfall der zu kennzeichnenden Gefahr nicht mehr erkennbar sein. Dies kann z.B. durch Abschalten der Leuchte oder Verdecken der abstrahlenden Fläche erreicht werden.

Leuchtzeichen für eine Warnung dürfen intermittierend (z.B. blinkend) nur dann betrieben werden, wenn eine unmittelbare Gefahr droht. Diese Forderung bedeutet, dass warnende Leuchtzeichen kontinuierlich oder intermittierend, hinweisende Leuchtzeichen ausschließlich kontinuierlich betrieben werden dürfen. Wird ein intermittierend betriebenes Warnzeichen anstelle eines Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, müssen die Sicherheitsaussagen identisch sein.

5.3 Schallzeichen

Schallzeichen müssen deutlich wahrnehmbar sein und so lange eingesetzt werden, wie es für die jeweilige Sicherheitsaussage erforderlich ist. Sie müssen sich von den für öffentlichen Alarm verwendeten Signalen und anderen betrieblichen Schallsignalen unverwechselbar unterscheiden und ihre Bedeutung muss betrieblich festgelegt und eindeutig sein. Der Ton des betrieblich festgelegten Notsignals soll kontinuierlich sein. Anforderungen an Schallzeichen sind in der DIN 33404-3 "Gefahrensignale - Akustische Gefahrensignale - Teil 3: Einheitliches Notfallsignal" enthalten.

5.4 Handzeichen

Handzeichen müssen eindeutig eingesetzt werden. Handzeichen, die mit beiden Armen gleichzeitig ausgeführt werden, müssen symmetrisch gegeben werden.

Für die in Anhang 6 aufgeführten Bedeutungen von Handzeichen dürfen nur die dort zugeordneten Handzeichen verwendet werden.

Werden Handzeichen verwendet, deren Sicherheitsaussage nicht im Anhang 6 festgelegt ist, so müssen diese leicht durchführbar und erkennbar sein. Des Weiteren müssen sie sich deutlich von anderen Handzeichen unterscheiden und nur eine Aussage darstellen.

Einweisende sollen von den übrigen Beschäftigten gut unterschieden werden können. Dies kann durch geeignete Erkennungszeichen, z.B. Westen, Kellen, Manschetten, Armbinden, Schutzhelmen in auffälliger Farbe, erreicht werden.


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Sicherheitszeichen - Verbotszeichen Anhang 1


Verbotszeichen
D-P006 Zutritt für Unbefugte verboten
Druck- und Lokalversion Bedeutung Unbefugte Personen dürfen so gekennzeichnete Bereiche nicht betreten.
Gefahr Das Zeichen gibt keinen Hinweis auf die Art der bestehenden Gefahr. Es sagt lediglich aus, dass in so gekennzeichneten Bereichen nicht näher definierte Gefahren für Unbefugte bestehen.
Erwünschtes Verhalten Beschäftigte sollen so gekennzeichnete Bereiche nur betreten, wenn sie hierzu befugt sind, weil
  • sie sich aufgrund ihrer Sachkenntnisse sicher in diesen Bereichen aufhalten können,
  • sie hinsichtlich des sicherheitsgerechten Verhaltens in diesen Bereichen unterwiesen wurden

und ihnen das Betreten dieser Bereiche vom Unternehmer ausdrücklich gestattet wurde.


Hinweis(e)

Da das Zeichen selbst keine Aussage darüber enthält welche Gefahren in den so gekennzeichneten Betriebsbereichen bestehen, muss in der Kennzeichnung und/oder den Unterweisungen berücksichtigt werden, ob es im Betrieb so gekennzeichnete Bereiche gibt, in denen unterschiedliche Gefahren vorliegen. Über das generelle Zutrittsverbot für alle Unbefugten hinaus, muss die Unternehmerin/der Unternehmer in solchen Fällen sicherstellen, dass die befugten Personen wissen/erkennen können, welche der so gekennzeichneten Betriebsbereiche sie betreten dürfen. Eine Möglichkeit hierzu ist die Kombination mit Warnzeichen, die eine Aussage über konkrete Gefährdungen enthalten oder eine Kombination mit einem Zusatzzeichen (Text).

Beispiele für mögliche Kombinationen

Druck- und Lokalversion Druck- und Lokalversion

Druck- und Lokalversion

Asbest
 


Druck- und Lokalversion ISO 7010-P001
Allgemeines Verbotszeichen
Druck- und Lokalversion ISO 7010-P007
Kein Zutritt für Personen mit Herzschrittmachern oder implantierten Defibrillatoren
Druck- und Lokalversion ISO 7010-P002
Rauchen verboten
Druck- und Lokalversion ISO 7010-P008
Mitführen von Metallteilen oder Uhren verboten
Druck- und Lokalversion ISO 7010-P003
Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten
Druck- und Lokalversion ISO 7010-P010
Berühren verboten
Druck- und Lokalversion ISO 7010-P004
Für Fußgängerverboten
ISO 7010-P011
Mit Wasser löschen verboten
ISO 7010-P005
Kein Trinkwasser
ISO 7010-P012
Keine schwere Last
ISO 7010-P006
Für Flurförderzeuge verboten
ISO 7010-P013
Eingeschaltete Mobiltelefone verboten


ISO 7010-P014
Kein Zutritt für Personen mit Implantanten aus Metall
ISO 7010-P020
Aufzug im Brandfall nicht benutzen
ISO 7010-P015
Hineinfassen verboten
ISO 7010-P022
Essen und Trinken verboten
ISO 7010-P016
Mit Wasser spritzen verboten
ISO 7010-P023
Abstellen oder Lagern verboten
ISO 7010-P017
Schieben verboten
ISO 7010-P024
Betreten der Fläche verboten
ISO 7010-P018
Sitzen verboten
ISO 7010-P025
Benutzen des unvollständigen Gerüsts verboten
ISO 7010-P019
Aufsteigen verboten
ISO 7010-P026
Verbot, dieses Gerät in der Badewanne, Dusche oder über mit Wasser gefülltem Becken zu benutzen


ISO 7010-P027
Personenbeförderung verboten
ISO 7010-P033
Nicht zulässig für Nassschleifen
ISO 7010-P028
Benutzen von Handschuhen verboten
ISO 7010-P034
Nicht zulässig für Freihand- und handgeführtes Schleifen
ISO 70a67010-P029
Fotografieren verboten
ISO 7010-P035
Metallbeschlagenes Schuhwerk verboten
ISO 7010-P030
Knoten von Seilen verboten
DIN 4844-2/ISO 7010 D-P006
Zutritt für Unbefugte verboten
ISO 7010-P031
Schalten verboten
DIN 4844-2/ISO 7010 D-P022
Besteigen für Unbefugte verboten
ISO 7010-P032
Nicht zulässig für Seitenschleifen
DIN 4844-2/ISO 7010 D-P023
Hinter den Schwenkarm treten verboten
DIN 4844-2/ISO 20712-1 WSP001
Laufen verboten
   


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Sicherheitszeichen - Warnzeichen Anhang 2


Warnzeichen
W015 Warnung vor schwebender Last
Bedeutung Das Zeichen warnt vor schwebenden Lasten.
Gefahr Bei schwebenden Lasten besteht die Gefahr, das Personen
  • von herabfallenden Lasten/Teilen dieser Lasten getroffen werden,
  • von bewegten schwebenden Lasten getroffen werden oder
  • in bewegte oder unbewegt schwebende Lasten hineinlaufen
Erwünschtes Verhalten Personen sollen darauf achten, dass sie nicht von schwebenden Lasten/Teilen dieser Lasten getroffen werden oder in schwebende Lasten hineinlaufen.


Hinweis(e)

Das Warnzeichen verbietet nicht den Aufenthalt unter schwebenden Lasten, da es kein Verbotszeichen ist. Ist der Aufenthalt unter schwebenden Lasten nicht zulässig, so muss dies den Beschäftigten, z.B. im Rahmen der Unterweisung, verboten werden.
Zur Verhütung von Kopfverletzungen/Fußverletzungen kann es sinnvoll sein in Betriebsbereichen mit schwebenden Lasten zusätzlich zur Warnung vor den schwebenden Lasten die Benutzung von Kopfschutz/Fußschutz vorzuschreiben und diese betreffenden Bereiche auch durch die entsprechenden Gebotszeichen zu kennzeichnen.

Beispiel(e) für mögliche Kombinationen


ISO 7010-W001
Allgemeines Warnzeichen
ISO 7010-W007
Warnung vor Hindernissen am Boden
ISO 7010-W002
Warnung vor explosions- gefährlichen Stoffen
ISO 7010-W008
Warnung vor Absturzgefahr
ISO 7010-W003
Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
ISO 7010-W009
Warnung vor Biogefährdung
ISO 7010-W004
Warnung vor Laserstrahl
ISO 7010-W010
Warnung vor niedriger Temperatur/Frost
ISO 7010-W005
Warnung vor nicht ionisierender Strahlung
ISO 7010-W011
Warnung vor Rutschgefahr
ISO 7010-W006
Warnung vor magnetischem Feld
ISO 7010-W012
Warnung vor elektrischer Spannung


ISO 7010-W013
Warnung vor Wachhund
ISO 7010-W019
Warnung vor Quetschgefahr
ISO 7010-W014
Warnung vor Flurförderzeugen
ISO 7010-W020
Warnung vor Hindernissen im Kopfbereich
ISO 7010-W015
Warnung vor schwebender Last
ISO 7010-W021
Warnung vor feuergefährlichen Stoffen
ISO 7010-W016
Warnung vor giftigen Stoffen
ISO 7010-W022
Warnung vor spitzem Gegenstand
ISO 7010-W017
Warnung vor heißer Oberfläche
ISO 7010-W023
Warnung vor ätzenden Stoffen
ISO 7010-W018
Warnung vor automatischem Anlauf
ISO 7010-W024
Warnung vor Handverletzungen


ISO 7010-W025
Warnung vor gegenläufigen Rollen
ISO 7010-W031
Warnung vor Quetschgefahr der Hand zwischen Presse und Werkstück
ISO 7010-W026
Warnung vor Gefahren durch das Aufladen von Batterien
ISO 7010-W032
Warnung vor hochschnellendem Werkstück in einer Presse
ISO 7010-W027
Warnung vor optischer Strahlung
ISO 7010-W035
Warnung vor herabfallenden Gegenständen
ISO 7010-W028
Warnung vor brandfördernden Stoffen
ISO 7010-W036
Warnung vor nicht durchtrittsicherem Dach
ISO 7010-W029
Warnung vor Gasflaschen
ISO 7010-W038
Warnung vor unvermittelt auftretendem lauten Geräusch
ISO 7010-W030
Warnung vor Quetschgefahr der Hand zwischen den Werkzeugen einer Presse
DIN 4844-2/ ISO 7010 D-W021
Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre
DIN 4844-2/ ISO 7010 D-W022
Warnung vor Fräswelle
DIN 4844-2/ ISO 7010 D-W029
Warnung vor Gefahren durch eine Förderanlage im Gleis
DIN 4844-2/ ISO 7010 D-W024
Warnung vor Kippgefahr beim Walzen
   


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Sicherheitszeichen - Gebotszeichen Anhang 3


Gebotszeichen
M021 Vor Wartung oder Reparatur freischalten
Bedeutung Eine Maschine oder Einrichtung, die nicht über einen Stecker mit der Hauptleitung verbunden ist, muss vor Wartung oder Reparatur von jeglicher Energiequelle freigeschaltet werden.
Gefahr Das Zeichen zielt darauf ab, dass Beschäftigte bei der Durchführung von Wartungs- oder Reparaturarbeiten vor Gefahren durch laufende oder anlaufende Maschinen oder Einrichtungen geschützt sind.
Erwünschtes Verhalten Maschinen oder Einrichtungen sollen vor der Durchführung von Wartungs- oder Reparaturarbeiten von der Energiezufuhr getrennt werden, wenn die mit den Arbeiten betrauten Beschäftigten ansonsten durch laufende oder unerwartet anlaufende Maschinen/Einrichtungen gefährdet werden können.


Hinweis(e)

Das Zeichen wird eingesetzt um zu verhindern, dass Beschäftigte bei Wartungs- und Reparaturarbeiten durch die Antriebsenergie einer Maschine/Anlage oder unerwartete/ unerwünschte Bewegungen von Maschinen-/Anlageteilen gefährdet werden können.

Beispiele für mögliche Kombinationen

Vor Abnehmen des
Gehäusedeckels
freischalten

   


ISO 7010-M001
Allgemeines Gebotszeichen
ISO 7010-M007
Weitgehend lichtundurchlässigen Augenschutz benutzen
ISO 7010-M002
Anleitung beachten
ISO 7010-M008
Fußschutz benutzen
ISO 7010-M003
Gehörschutz benutzen
ISO 7010-M009
Handschutz benutzen
ISO 7010-M004
Augenschutz benutzen
ISO 7010-M010
Schutzkleidung benutzen
ISO 7010-M005
Vor Benutzung erden
ISO 7010-M011
Hände waschen
ISO 7010-M006
Netzstecker ziehen
ISO 7010-M012
Handlauf benutzen


ISO 7010-M013
Gesichtsschutz benutzen
ISO 7010-M019
Schweißmaske benutzen
ISO 7010-M014
Kopfschutz benutzen
ISO 7010-M020
Rückhaltesystem benutzen
ISO 7010-M015
Warnweste benutzen
ISO 7010-M021
Vor Wartung oder Reparatur freischalten
ISO 7010-M016
Maske benutzen
ISO 7010-M022
Hautschutzmittel benutzen
ISO 7010-M017
Atemschutz benutzen
ISO 7010-M023
Übergang benutzen
ISO 7010-M018
Auffanggurt benutzen
ISO 7010-M024
Fußgängerweg benutzen


ISO 7010-M026
Schutzschürze benutzen
ISO 7010-M030
Abfallbehälter benutzen
ISO 7010-M027
Absperrung prüfen
ISO 7010-M031
Schutzhaube der Tischkreissäge benutzen
DIN 4844-2/ ISO 7010 M028
Verschlossen halten; Sperren
ISO 7010-M032
Antistatisches Schuhwerk benutzen
DIN 4844-2/ ISO 7010 M029
Akustisches Signal geben; Hupen
   


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Sicherheitszeichen - Rettungszeichen Anhang 4


Rettungszeichen
E001/E002 Rettungsweg/Notausgang
Bedeutung Mit diesem Zeichen werden Flucht-/Rettungswege und Notausgänge gekennzeichnet.
Gefahr Ohne die Kennzeichnung könnten Beschäftigte im Notfall möglicherweise den Fluchtweg-/Rettungsweg in einen sicheren Bereich nicht finden.
Erwünschtes Verhalten Die Beschäftigten wissen, welche Wege sie zur
Flucht in einen sicheren Bereich nutzen sollen.


Hinweis(e)

Das Zeichen Rettungsweg/ Notausgang ist immer mit einem Zusatzeichen "Richtungspfeil" zu kombinieren, da nur in dieser Kombination z.B. Laufrichtungen angezeigt werden können. In langgestreckten Räumen, z.B. Fluren kann es sinnvoll sein Winkelschilder zu verwenden. In Bereichen, ohne Sicherheitsbeleuchtung muss die Fluchtwegkennzeichnung langnachleuchtend ausgeführt sein. Es ist sicherzustellen, dass gekennzeichnete Notausgänge in einen sicheren Bereich führen. Die Kennzeichnung schreibt nicht vor, dass ausschließlich die so gekennzeichneten Wege/Notausgänge für eine Flucht genutzt werden sollen. Daher muss die Benutzung dieser Wege/ Notausgänge in den Unterweisungen angewiesen werden. Die Kennzeichnung enthält keine Flammensymbole.

Beispiele für mögliche Kombinationen

Laufrichtung nach Links

Laufrichtung nach Rechts

Aufwärts

Laufrichtung nach Links

Laufrichtung nach Rechts

Aufwärts


Rettungszeichen
E003 Erste Hilfe
Bedeutung Mit diesem Zeichen werden Orte gekennzeichnet an denen Erste-Hilfe-Ausrüstung/ Einrichtungen vorhanden sind und/oder Personal zur Erbringung von Erste-Hilfe-Leistungen anzutreffen ist.
Gefahr Ohne die Kennzeichnung könnten Beschäftigte im Fall einer Verletzung nicht in der Lage sein, Erste-Hilfe-Ausrüstung/Einrichtungen und/oder Personal zur Erbringung von Erste-Hilfe-Leistungen zu finden.
Erwünschtes Verhalten Die Beschäftigten wissen wo Erste-Hilfe-Ausrüstung/Einrichtungen und/oder Personal zur Erbringung von Erste-Hilfe-Leistungen zu finden sind.


Hinweis(e)

Das Zeichen kann mit Zusatzzeichen versehen werden, aus denen ersichtlich wird welche Erste- Hilfe-Ausrüstung/Einrichtung und/oder welches Personal zur Erbringung von Erste-Hilfe-Leistungen am jeweiligen Standort anzutreffen sind.

Beispiele für mögliche Kombinationen

Ersthelfer
Verbandkasten
 


ISO 7010-E001
Notausgang (links)
ISO 7010-E009
Arzt
ISO 7010-E002
Notausgang (rechts)
ISO 7010-E010
Automatisierter externer Defibrillator (AED)
ISO 7010-E003
Erste Hilfe
ISO 7010-E011
Augenspüleinrichtung
ISO 7010-E004
Notruftelefon
ISO 7010-E012
Notdusche
ISO 7010-E007
Sammelstelle
ISO 7010-E013
Krankentrage
ISO 7010-E008
Notausgangsvorrichtung, die nach Zerschlagen einer Scheibe zu erreichen ist
ISO 7010-E015
Trinkwasser


ISO 7010-E016
Notausstieg mit Fluchtleiter
ISO 7010-E020
Not-Halt-Knopf
ISO 7010-E017
Rettungsausstieg
ISO 7010-E022
Tür öffnet durch Drücken auf der linken Seite
ISO 7010-E018
Öffnung durch Linksdrehung
ISO 7010-E023
Tür öffnet durch Drücken auf der rechten Seite
ISO 7010-E019
Öffnung durch Rechtsdrehung
DIN 4844-2/ ISO 7010 D-E019
Notausstieg


.

Sicherheitszeichen - Brandschutzzeichen Anhang 5


Brandschutzzeichen
F003 Feuerleiter
Bedeutung Kennzeichnung des Standorts einer Feuerleiter
Gefahr Ohne die Kennzeichnung ist ein schnelles Auffinden von Feuerleitern erschwert.
Erwünschtes Verhalten Die Beschäftigten kennen die Standorte von Feuerleitern und die Feuerleitern nutzen, um von diesen aus Entstehungsbränden zu bekämpfen.


Hinweis(e)

In den Unterweisungen der Beschäftigten ist darauf hinzuweisen, dass Feuerleitern immer frei zugänglich sein müssen und Zugänge zu Feuerleitern daher nicht versperrt/zugestellt werden dürfen. Die Standorte von Feuerleitern sind in den Flucht- und Rettungsplänen, entsprechend der tatsächlichen Standorte im dargestellten Bereich, einzutragen. In den Unterweisungen ist darauf hinzuweisen, dass Feuerleitern ausschließlich im Zusammenhang mit Löscharbeiten verwendet werden dürfen.

Beispiele für mögliche Kombinationen


Feuerlöscher

Löschschlauch

Brandmelder


Brandschutzzeichen
F004 Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung
Bedeutung Kennzeichnung des Standorts von Mitteln und Geräten zur Brandbekämpfung.
Gefahr Ohne die Kennzeichnung ist ein schnelles Auffinden der Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung erschwert.
Erwünschtes Verhalten Die Beschäftigten kennen die Standorte von Mitteln und Geräten zur Brandbekämpfung und können diese zur Bekämpfung von Entstehungsbränden nutzen.


Hinweis(e)

In den Unterweisungen der Beschäftigten ist darauf hinzuweisen, dass Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung immer frei zugänglich sein müssen und Zugänge zu Mitteln und Geräten zur Brandbekämpfung daher nicht versperrt/zugestellt werden dürfen. Die Standorte der Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung sind in den Flucht- und Rettungsplänen, entsprechend der tatsächlichen Standorte im dargestellten Bereich, einzutragen. Dieses Sicherheitszeichen sollte angewendet werden für Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung, für die es keine registrierten Sicherheitszeichen gibt.

Beispiele für mögliche Kombinationen


Löschsand

Brandmeldetelefon
 


ISO 7010-F001
Feuerlöscher
ISO 7010-F004
Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung
ISO 7010-F002
Löschschlauch
ISO 7010-F005
Brandmelder
ISO 7010-F003
Feuerleiter
ISO 7010-F006
Brandmeldetelefon


.

Sicherheitszeichen - Handzeichen Anhang 6


1 Allgemeine Handzeichen

Bedeutung Beschreibung Bildliche Darstellung Vereinfachte Darstellung
Achtung

Anfang

Vorsicht

Rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorn
Halt

Unterbrechung

Bewegung nicht weiter ausführen

Beide Arme seitwärts waagerecht ausstrecken, Handflächen zeigen nach vorn
Halt

Gefahr

Beide Arme seitwärts waagerecht ausstrecken, Handflächen zeigen nach vorn und Arme abwechselnd anwinkeln und strecken


2
Handzeichen für Bewegungen - vertikal

Bedeutung Beschreibung Bildliche Darstellung Vereinfachte Darstellung
Heben

Auf

Rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorn und macht eine langsame, kreisende Bewegung
Senken

Ab

Rechten Arm nach unten halten, Handfläche zeigt nach innen und macht eine langsame kreisende Bewegung
Langsam Rechten Arm waagerecht ausstrecken, Handfläche zeigt nach unten und wird langsam auf- und abbewegt


3 Handzeichen für Bewegungen - horizontal

Bedeutung Beschreibung Bildliche Darstellung vereinfachte Darstellung
Abfahren Rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorn und Arm seitlich hin- und herbewegen
Herkommen Beide Arme beugen, Handflächen zeigen nach innen und mit den Unterarmen heranwinken
Entfernen Beide Arme beugen, Handflächen zeigen nach außen und mit den Unterarmen wegwinken
Rechts fahren - vom Einweiser aus gesehen Den rechten Arm in horizontaler Haltung leicht anwinkeln und seitlich hin- und herbewegen
Links fahren - vom Einweiser aus gesehen Den linken Arm in horizontaler Haltung leicht anwinkeln und seitlich hin- und herbewegen
Anzeige einer Abstandsverringerung Beide Handflächen parallel halten und dem Abstand entsprechend zusammenführen


.

"Hinweise" zur Auswahl und zum Einsatz von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Anhang 7


Die folgenden Hinweise sind ein Extrakt aus den wesentlichsten in der ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung festgelegten Anforderungen an die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. Weitere Erläuterungen zu den hier aufgeführten Hinweisen können der ASR A1.3 oder dieser DGUV Information 211-041 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" entnommen werden.

Grundsätzliche Überlegungen zu Auswahl und Einsatz von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Liegt für die Arbeitsbereiche, in denen Sicherheitskennzeichnung eingesetzt werden soll, eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vor?
[ ] Ja  
[ ] Nein -> Zunächst Gefährdungsbeurteilung erstellen
Wird aus der Gefährdungsbeurteilung ersichtlich, dass alle anderen Möglichkeiten zur Minimierung der Risiken, außer Sicherheitskennzeichnung, genutzt werden?
[ ] Ja  
[ ] Nein -> Zunächst alle übrigen möglichen Präventionsmaßnahmen prüfen/umsetzen


Entsprechen die in bereits bestehenden Arbeitsstätten eingesetzten Sicherheitszeichen, insbesondere die Zeichen F001, F002, F003, F004, F005, F006, E009, W029, der ASR A1.3 Ausgabe Februar 2013 (GMBl 2013, S. 334)?
[ ] Ja, -> die Sicherheitszeichen können weiter verwendet werden
[ ] Nein, -> die Sicherheitszeichen entsprechen nicht der ASR A1.3 Ausgabe Februar 2013 (GMBl 2013, S. 334) und werden ausgetauscht
[ ] Nein, -> die Sicherheitszeichen entsprechen noch der ASR A1.3 Ausgabe 2007 (GMBI 2007, S. 674), werden aber auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung weiterverwendet.

Sicherheitskennzeichnung bei zeitlich begrenzte Risiken oder Gefahren

Auf zeitlich begrenzte Risiken oder Gefahren wird durch

[ ] Leuchtzeichen

[ ] Schallzeichen

[ ] Sprechzeichen

[ ] Sicherheitsmarkierungen

hingewiesen.

Sofern verwendet, werden dabei folgende Anforderungen erfüllt:

Leuchtzeichen
[ ] Sind deutlich erkennbar unter Berücksichtigung der Lichtverhältnisse der Umgebung angebracht.
[ ] Rufen keine Blendwirkung hervor.
[ ] Sind nur bei Vorhandensein der Gefahr in Betrieb.
[ ] Sind in ihrer Sicherheitsaussage nach Wegfall der Gefahr nicht mehr erkennbar.
[ ] Werden nur bei Warnung und unmittelbarer Gefahr intermittierend (blinkend) betrieben.


Schallzeichen
[ ] Sind deutlich wahrnehmbar.
[ ] Sind in ihrer Bedeutung eindeutig festgelegt.
[ ] Sind nur bei Vorhandensein der Gefahr in Betrieb.
[ ] Sind deutlich von anderen festgelegten Notsignalen (kontinuierlich) bzw. öffentlichem Alarm und anderen betrieblichen Schallsignalen zu unterscheiden.
[ ] Sind in ihrer Erkennbarkeit nicht durch die Benutzung von Gehörschutz eingeschränkt.


Sprechzeichen (verbale Kommunikation)
[ ] Werden kurz, eindeutig und verständlich formuliert gegeben.
[ ] Werden erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen (z.B. Lautsprecher, Megaphon) gegeben werden.


Sicherheitsmarkierungen (vorzugsweise rotweiße Streifen)
[ ] Sind deutlich erkennbar.
[ ] Die Streifen weisen einen Neigungswinkel von etwa 45 Grad auf.
[ ] Das Breitenverhältnis der Streifen beträgt etwa 1:1.
[ ] Sind erforderlichenfalls witterungsbeständig ausgeführt.


Sicherheitskennzeichnung bei ständig vorliegenden Gefahren oder Risiken

Auf ständige Gefahren und Restrisiken wird durch

[ ] Verbots-, Warn- und Gebotszeichen

[ ] Rettungs- bzw. Brandschutzzeichen

[ ] Sicherheitsmarkierungen hingewiesen.

Dabei werden die im Folgenden aufgeführten allgemeinen Anforderungen und speziellen Anforderungen an einzelne Zeichenarten berücksichtigt.

Allgemeine Anforderungen an Sicherheitszeichen
[ ] Für Festgelegte Sicherheitsaussagen werden nur die entsprechend zugeordneten Sicherheitszeichen verwendet (ASR A1.3, DIN EN ISO 7010, DIN 4844-2) verwendet.
[ ] Eine Anhäufung von Sicherheitszeichen wird soweit als möglich vermieden.
[ ] Nicht mehr notwendige Sicherheitszeichen werden unverzüglich entfernt.
[ ] Sicherheitszeichen sind deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.
[ ] Sicherheitszeichen sind in geeigneter Höhe angebracht (u. a. Berücksichtigung der Barrierefreiheit: Rollstuhlnutzende und kleinwüchsige Menschen).
[ ] Sicherheitszeichen sind mit ausreichender Beleuchtung (natürlich oder künstlich) ausgestattet.
[ ] Sicherheitszeichen werden in geeigneter Größe (Erkennungsweite) eingesetzt.
Werkstoffe der Sicherheitszeichen sind, soweit erforderlich, widerstandsfähig gegen
[ ] mechanische Einwirkungen [ ] feuchte Umgebung [ ] chemische Einflüsse
[ ] Lichteinwirkung (Ausbleichen) [ ] Versprödung


Verbots- Warn- und Gebotszeichen
[ ] Sind in unmittelbarer Nähe oder an allen Zugängen zum Gefahrbereich angebracht
[ ] Allgemeine Zeichen werden nur in Verbindung mit Zusatzzeichen eingesetzt


Rettungs- bzw. Brandschutzzeichen
[ ] Sind auf Fluchtwegen ohne Sicherheitsbeleuchtung aus langnachleuchtendem Material ausgeführt.
[ ] Werden ausreichend angeregt, wenn sie aus langnachleuchtendem Material bestehen
[ ] Das Rettungszeichen Notausgang wird nur in Verbindung mit einer Richtungsangabe (Zusatzzeichen Pfeil) verwendet.


Sicherheitsmarkierungen (vorzugsweise gelbschwarze Streifen)
[ ] Sind deutlich erkennbar angebracht.
[ ] Haben Streifen im Neigungswinkel von etwas 45 Grad.
[ ] Haben ein Breitenverhältnis der Streifen von etwa 1 : 1.


Unterweisung eigener Beschäftigten (auch Leiharbeitnehmende)

Eigene Beschäftigte sind über die Bedeutung der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu unterweisen. Für Einweisende, die Handzeichen anwenden, ist eine spezifische Unterweisung erforderlich.

Die Unterweisung erfolgt

[ ] Als Erstunterweisung vor Arbeitsaufnahme und danach
[ ] In regelmäßigen Zeitabständen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung.
  [ ] jährlich [ ] _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (Zeitraum eintragen)
[ ] Immer bei Änderung der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung


Einweisen von Betriebsfremden

[ ] Betriebsfremde werden in die Bedeutung der eingesetzten, für sie relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung eingewiesen.
[ ] Die Zusammenarbeit von eigenen Beschäftigten (z.B. Einweisende) mit Betriebsfremden (z.B. LKW-Fahrer ausländischer Unternehmen) wird in den Einweisungen besonders berücksichtigt.

Barrierefreiheit

Die barrierefreie Ausführung der Sicherheitskennzeichnung erfolgt unter Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips.

[ ] Für Beschäftigte, die visuelle Zeichen nicht wahrnehmen können, zusätzlich durch taktile oder akustische Sicherheitskennzeichnung
und/ oder
[ ] Für Beschäftigte, die akustische Zeichen nicht wahrnehmen können, zusätzlich durch taktile oder visuelle Sicherheitskennzeichnung.

Flucht- und Rettungsplan

[ ] Der Flucht- und Rettungsplan ist farbig ausgeführt.
[ ] Der Standort des Betrachters ist blau eingetragen.
[ ] Der Flucht- und Rettungsplan hat eine angemessene Größe, durch die eine gute Lesbarkeit des Plans gewährleistet wird
[ ] Die Darstellung der Rettungs- und Brandschutzzeichen im Plan entspricht den im dargestellten Betriebsbereich angebrachten Rettungs- und Brandschutzzeichen.
[ ] Die Richtungspfeile der Fluchtwegkennzeichnung zeigen in Fluchtrichtung.


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