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DGUV Information 211-042 - Sicherheitsbeauftragte
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 03/2017)
1 Vorwort
In den letzten fünf Jahrzehnten hat der Arbeitsschutz in Deutschland enorme Erfolge erzielt. Die Anzahl der tödlichen Arbeitsunfälle, besonders schweren Arbeitsunfälle und meldepflichtigen Arbeitsunfälle konnten jeweils um mehr als 80 % reduziert werden. Die Arbeit insgesamt wurde ungefährlicher und die körperlichen Belastungen konnten ebenfalls reduziert werden. Trotz dieser Erfolge ist auch weiterhin ein intensiver Einsatz für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erforderlich - aus humanitären, ethischen und sozialen Gründen. Aber auch wirtschaftliche Aspekte - hohe Aufwendungen für Heilung und Entschädigung, von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen aufzubringen - sprechen für den weiteren Ausbau. Das ist auch im wirtschaftlichen Interesse der Unternehmen, denn sie tragen die Lasten solidarisch. Es ist daher ein gemeinsames Ziel aller Beteiligten, das Unfallrisiko möglichst gering zu halten und Belastungen weiter zu reduzieren. Sicherheitsbeauftragte (Sibe) übernehmen bei dieser Zielstellung auch weiterhin eine wichtige Rolle.
Die Unternehmensleitungen bestellen Sicherheitsbeauftragte unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates. Die häufigsten Fragen dazu sind:
Mit der vorliegenden DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte" sollen diese Fragen beantworten und zusätzlich ausführliche Hinweise für mögliche Anlässe des Tätigwerdens der Sicherheitsbeauftragten gegeben werden.
Die Broschüre gibt damit einen Überblick über
als Voraussetzung dafür, dass Sicherheitsbeauftragte ihre Tätigkeit erfolgreich ausüben können.
Das Bild der Sicherheitsbeauftragten ist dadurch geprägt, dass er oder sie aus dem Kollegenkreis stammen, vor Ort auf sicheres Handeln hinwirken und helfen, Unfälle zu vermeiden. Sicherheitsbeauftragten kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnis die Aufgabe zu, in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. Sie beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und benutzt werden. Sie sind, ohne dafür festgeschriebenen Zeitaufwand, auf ihrer jeweiligen Arbeitsebene unterstützend sowie ehrenamtlich tätig und treten gegenüber den Beschäftigten als Multiplikatoren auf. Sicherheitsbeauftragte wirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion auf sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten hin.
Gemeinsam haben alle Sicherheitsbeauftragten ihre permanente Präsenz vor Ort sowie die unmittelbare Einbindung in ihre Arbeitsbereiche und Arbeitsabläufe. Sie kennen ihre Kollegen und Kolleginnen und besitzen ein Grundlagenwissen zum Thema Arbeitsschutz.
Sicherheitsbeauftragte sind ein Erfolgsmodell, ein gutes Beispiel für eine funktionierende ehrenamtliche Tätigkeit in Betrieben. Wenn, je nach Branche und Betriebsstruktur, die richtige Auswahl, eine vernünftige Aufgabenstellung und Organisationsform sowie die geeignete Aus- und Fortbildung gesichert sind, nehmen Sicherheitsbeauftragte dauerhaft eine erfolgreiche und wichtige Rolle in der Arbeitsschutzorganisation der Betriebe ein.
Neben den Sicherheitsbeauftragten in Betrieben, Verwaltungen und Schulen, werden auch in Bereichen, in denen überwiegend Ehrenamtliche tätig sind, Sicherheitsbeauftragte bestellt. Dies gilt zum Beispiel für freiwillige Feuerwehren und das Technische Hilfswerk (THW).
2 Grundlagen
Abb. 2 Unternehmer und seine Führungskräfte bei der Delegation von Unternehmerpflichten
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Wie ist der Arbeitsschutz im Betrieb organisiert, in welcher Rolle befinden sich Sicherheitsbeauftragte, welche Rechte und Pflichten haben sie und wie ist die Verantwortung definiert, die sie tragen? Welche Ziele und Aufgaben haben Sicherheitsbeauftragte und wie werden sie darauf vorbereitet? Die Beantwortung dieser grundlegenden Fragestellungen ist Voraussetzung für das Tätigwerden der Sicherheitsbeauftragten.
2.1 Die Arbeitsschutzorganisation im Betrieb
Unternehmer und Unternehmerinnen sind für eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation in ihrem Betrieb verantwortlich. Dazu gehören neben der Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses, der Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und Sicherheitsbeauftragten sowie der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Übertragung der Pflichten auf Führungskräfte als wichtigste Bausteine:
Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten ist es, die Unternehmerin/ den Unternehmer oder die Führungskräfte bei diesen Aufgaben zu unterstützen.
2.1.1 Unternehmerin/ Unternehmer/ Führungskraft
Unternehmer und Unternehmerin sind rechtlich verantwortlich für den Arbeitsschutz in ihrem Betrieb. Sie müssen die erforderlichen Maßnahmen durchführen und umsetzen, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen gehört auch, für eine wirksame Erste Hilfe im Betrieb zu sorgen. Sie haben den innerbetrieblichen Arbeitsschutz zu organisieren und gegebenenfalls zu delegieren und sich von der Durchführung der von ihnen delegierten Aufgaben zu überzeugen.
Führungskräfte unterstehen der Unternehmerin/dem Unternehmer und tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Führungskräfte legen Aufgaben im Arbeitsschutz fest und weisen diese den hierfür befähigten Beschäftigten zu. Dabei beziehen sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt mit ein.
2.1.2 Betriebs- oder Personalrat
Der Betriebs- oder Personalrat hat unter anderem die Aufgabe, sich für die Verbesserung des Arbeitsschutzes einzusetzen. Die Rechte und Pflichten sind im Betriebsverfassungsgesetz oder in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder festgelegt. Der Personal- oder Betriebsrat hat darauf hinzuwirken, dass die geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Sind die Regelungen in Gesetzen und Verordnungen nicht abschließend geregelt, so hat der Betriebs- bzw. Personalrat ein Mitbestimmungsrecht über die Ausgestaltung von Fragen des Arbeitsschutzes im Betrieb. Hierzu vereinbart er Betriebsvereinbarungen und nimmt auch im Arbeitsschutzausschuss die Interessen der Beschäftigten wahr.
2.1.3 Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in ihrer Funktion als Stabsstelle direkt der Betriebsleitung unterstellt. Sie hat keine Weisungsbefugnis, sondern berät die Unternehmerin/den
Unternehmer zu allen Themen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt unter anderem bei der:
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat regelmäßige Begehungen durchzuführen. Sie informiert die Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und wirkt bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mit.
In der Praxis werden oftmals die Bezeichnungen "Sicherheitsbeauftragte" und "Sicherheitsfachkraft" (besser: Fachkraft für Arbeitssicherheit) verwechselt. Zum besseren Verständnis sind in der Tabelle 1 die unterschiedlichen Merkmale zusammen- gestellt.
Tabelle 1: Gegenüberstellung Fachkraft für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte
| Fachkraft für Arbeitssicherheit | Sicherheitsbeauftragte | |
| Rechtsgrundlagen | ||
| Aufgaben | § 6 ASiG: Unterstützung des Arbeitgebers in allen Fragen der Arbeitssicherheit, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, insbesondere durch:
Information aller im Betrieb Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen zu ihrer Abwendung und Beratung bei:
| § 22 Abs. 2 SGB VII: Unterstützung des Unternehmers bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, insbesondere durch:
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| Auswahlkriterien/Qualifikation |
| Sicherheitsbeauftragte sollten über folgende Voraussetzungen verfügen:
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| Bestellung |
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| Anzahl/Umfang der Tätigkeit | Die Anzahl ergibt sich aus Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 2 entsprechend der erforderlichen Einsatzzeit |
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| Arbeitsrechtliche Stellung | Haupt- oder nebenamtlich oder durch Vertrag verpflichtet | Ehrenamtlich, freiwillig |
| Organisatorische Stellung im Betrieb | Der Leiterin/dem Leiter des Betriebs unterstellt; soweit mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, gilt dies für die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit | Bleibt den unmittelbaren Vorgesetzten (z.B. Meisterin/Meister, Abteilungs- oder Referatsleitung) unterstellt |
| Weisungsbefugnis | Keine
Ausnahme: Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit gegenüber den anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit | Keine |
| Verantwortung |
| Keine rechtliche Verantwortung |
| Ausbildung | Drei Ausbildungsstufen mit Präsenzphasen, Selbstlernphasen, betrieblichem Praktikum und Lernerfolgskontrollen | Meist branchenorientierte Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften |
2.1.4 Betriebsärztin/ Betriebsarzt
Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt ist, wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit, in einer Stabsstelle beratend und unterstützend für die Unternehmerin/den Unternehmer tätig bei der:
Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt berät in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, insbesondere bei arbeitsmedizinischen, arbeitspsychologischen, hygienischen und ergonomischen Fragen. Außerdem gehören die arbeitsmedizinische Vorsorge für die Beschäftigten, die arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitsplätze, die Begehung der Arbeitsstätten sowie die Untersuchung der Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen zu den Aufgaben. Dabei sind Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in der Ausübung ihrer Fachkunde weisungsfrei und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Abb. 3 Unterschiedliche Sicherheitsbeauftragte
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2.1.5 Sicherheitsbeauftragte
Sicherheitsbeauftragte sind von der Unternehmerin/vom Unternehmer bestellte Personen, die sie/ihn bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung der Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unterstützen.
Sicherheitsbeauftragte müssen in allen Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten bestellt werden. Ihnen kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnisse die Aufgabe zu, in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren sowie zu beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und benutzt werden. Sicherheitsbeauftragte sind ohne hierfür festgeschriebenen Zeitaufwand auf ihrer jeweiligen Arbeitsebene unterstützend tätig und treten gegenüber den Beschäftigten als Multiplikatoren auf. Sie bewirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion sowie durch ihr kollegiales Einwirken ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten. Die Sicherheitsbeauftragten sind in ihrer Funktion ausschließlich ehrenamtlich tätig und können in keinem Fall die beratende Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes ersetzen, sollten aber eng mit ihnen zusammenwirken. Sie sind auch Mitglied im Arbeitsschutzausschuss.
Die im Arbeitsschutz tätigen Sicherheitsbeauftragten werden manchmal mit anderen Beauftragten verwechselt, die eine ähnliche Bezeichnung aber mitunter sehr unterschiedliche Arbeitsaufgaben und andere Rechtsgrundlagen für ihre Arbeit besitzen (siehe Abbildung 3).
2.1.6 Arbeitsschutzausschuss
Die Unternehmerin/der Unternehmer hat nach § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes bei mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden. Der Ausschuss tagt mindestens viermal jährlich und dient dazu, Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes von allgemeiner und übergeordneter Bedeutung zu besprechen. Außerdem sollen Entscheidungen vorbereitet werden, um den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz voranzubringen. Ständige Mitglieder des ASA sind (siehe Abbildung 4):
Abb. 4 Personelle Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses
Zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können je nach Erforderlichkeit weitere Personen hinzugezogen werden. Dies können sowohl innerbetriebliche (z.B. Vertretung der Schwerbehinderten, Brandschutzbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte, Laserschutzbeauftragte) als auch außerbetriebliche Fachleuchte sein (z.B. Aufsichtspersonen der Unfallkassen oder der Berufsgenossenschaften).
In großen Betrieben können, aufgrund ihrer Anzahl, nicht alle Sicherheitsbeauftragten an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen. Gängige Praxis sind eine rotierende Teilnahme, die Entsendung eines oder mehrerer Sicherheitsbeauftragter durch Wahl aus dem Kreis aller Sicherheitsbeauftragten oder die Teilnahme in Abhängigkeit der zu behandelnden Themen oder Arbeitsbereiche.
Großbetriebe ermöglichen den Sicherheitsbeauftragten meist einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch untereinander und mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, Betriebs-/Personalrat sowie den Fachkräften für Arbeitssicherheit durch die Einberufung von Treffen aller Sicherheitsbeauftragten (z.B. Sicherheitskreis).
Praxis-Check
Die Protokolle der ASA-Sitzungen sollten so formuliert werden, dass den Sicherheitsbeauftragten der nötige Transfer der einzelnen Punkte vor Ort und die Weitergabe wichtiger Aspekte an die Beschäftigten erleichtert wird. Bewährt hat sich z.B. die Form einer Todo-Liste (wer, was, bis wann), in der bei der nächsten Sitzung geprüft werden kann, ob die besprochenen Maßnahmen umgesetzt wurden.
2.1.7 Gefährdungsbeurteilung
Die Unternehmerin/der Unternehmer hat die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und Verbesserungen anzustreben. Der erste Schritt dabei ist die Gefährdungsbeurteilung, die einen Prozess darstellt, Gefährdungen zu ermitteln und die damit verbundenen Risiken zu bewerten.
Die Beurteilung der Gefährdungen durch die Unternehmerin/ den Unternehmer ist die Voraussetzung für das Ergreifen wirksamer und betriebsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen. Welche konkreten Schutzmaßnahmen im Betrieb erforderlich sind, ist durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen festzustellen. Die Gefährdungsbeurteilung ist auch die Grundlage für die Festlegung der Rangfolge der zu ergreifenden Maßnahmen.
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus:
Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
Praxis-Check
Um ihre Tätigkeit wirksam auszuführen, ist die Gefährdungsbeurteilung für Sicherheitsbeauftragte von entscheidender Bedeutung. Die Sicherheitsbeauftragten haben deshalb Zugriff auf die Gefährdungsbeurteilung, sind bei der Erstellung eingebunden, veranlassen durch aktuelle Hinweise deren Aktualisierung oder Ergänzung und werden über Änderungen zeitnah informiert.
2.2 Verantwortung, Ehrenamt, Rechte und Pflichten
Die Unternehmerin/der Unternehmer und in ihrer/seiner Vertretung selbstverständlich auch die Betriebsleitung, die Meisterin/ der Meister und andere Personen mit Weisungsbefugnis tragen Verantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten.
Art und Umfang der Verantwortung richten sich nach der betrieblichen Stellung und dem jeweiligen Aufgabengebiet.
Sicherheitsbeauftragte tragen hingegen nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz, wie jede/jeder andere Beschäftigte.
Damit ergibt sich für sie auch kein zusätzliches Haftungsrisiko und deshalb können Sicherheitsbeauftragte auch keine Weisungen erteilen oder Aufsicht führen.
Unabhängig von der Verantwortung im Arbeitsschutz sind Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit jedoch nicht allein eine Sache der Unternehmerinnen/der Unternehmer und der Führungskräfte. Vielmehr müssen alle ihren Teil dazu beitragen, die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten und die Gesundheit der im Betrieb Tätigen zu erhalten.
Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" enthalten Regelungen über das allgemeine Verhalten im Betrieb und auch über die Rechte und Pflichten der Beschäftigten, inklusive der Sicherheitsbeauftragten:
Ergänzend zur Verantwortung der Führungskräfte und der Mitwirkungspflichten der Beschäftigten hat der Gesetzgeber in § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestimmt, dass in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten, unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind. Als Beschäftigte gelten diesbezüglich u. a. auch Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz ehrenamtlich tätig sind.
Sicherheitsbeauftragte werden auf diese Weise als Multiplikatoren bei Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ehrenamtlich tätig. Sie helfen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei ihren/seinen Aufgaben im Arbeitsschutz und wirken auf ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten hin.
2.3 Ziele, Rolle und Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten
Ziel der Sicherheitsbeauftragten muss es sein, den Arbeitsschutz im Betrieb wirksam zu unterstützen, damit für alle Beschäftigten Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in größtmöglichem Umfang gewährleistet sind.
Die Rolle der Sicherheitsbeauftragten
Sicherheitsbeauftragte unterstützen die Unternehmensleitung und die verantwortlichen Führungskräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz und zwar unabhängig davon, ob eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder eine Betriebsärztin/ ein Betriebsarzt bestellt sind.
Persönliche Vorteile sind mit dieser ehrenamtlichen Tätigkeit nicht verbunden. Es besteht lediglich Anspruch auf Zahlung des entsprechenden Arbeitsentgelts für die Dauer der Ausbildung und die Zeit zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben dürfen die Sicherheitsbeauftragten nicht benachteiligt werden.
Unternehmerinnen und Unternehmer haben den Sicherheitsbeauftragten gegenüber folgende Punkte zu berücksichtigen:
Abb. 5 Sicherheitsbeauftragter im Gespräch mit Beschäftigten
- nicht dargestellt - *
Sicherheitsbeauftragte müssen in dem ihnen zugeteilten Bereich in der Rolle der sachkundigen und erfahrenen Mitarbeiterin oder Mitarbeiters anerkannt sein. Sie haben das Vertrauen ihre Vorgesetzten und Kolleginnen /Kollegen aufgrund ihres Wissens, ihrer Erfahrung und ihres Verhaltens. Um Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Notwendigkeit für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu überzeugen, gehen sie mit Geduld und Ausdauer an ihre Aufgaben heran.
Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten
Stellen Sicherheitsbeauftragte fest, dass Einrichtungen im Betrieb nicht den Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, eine vorgeschriebene Schutzvorrichtung fehlt oder Mängel aufweist, melden sie dies meist schriftlich den Vorgesetzten. Es empfiehlt sich, bei der Meldung die Erfahrungen der Kolleginnen und Kollegen aus der betrieblichen Praxis zu nutzen und den Vorgesetzten mögliche Lösungsansätze bereits mitzuteilen. Dabei achten Sicherheitsbeauftragte auf die Beseitigung des Mangels und erinnern notfalls so lange daran, bis diese erfolgt ist.
Stellen Sicherheitsbeauftragte fest, dass jemand Schutzeinrichtungen nicht ordnungsgemäß benutzt oder sich sonst in irgendeiner Weise sicherheitswidrig verhält, können sie aufgrund des unmittelbaren Kontakts zu den Kollegen und Kolleginnen informierend eingreifen. Sie gehören dazu, kennen die Gefahren an den einzelnen Arbeitsplätzen aus eigener Erfahrung und auch eventuelle Stärken und Schwächen im Kollegenkreis.
Werden die Hinweise und Empfehlungen nicht beachtet, müssen Sicherheitsbeauftragte durch Information der Vorgesetzten darauf hinwirken, dass von Seiten der Vorgesetzten Abhilfe geschaffen wird.
In der folgenden Tabelle 2 sind beispielhaft Handlungsanlässe und die übliche Art des Tätigwerdens aufgelistet.
Neu benannte Sicherheitsbeauftragte fragen sich vielleicht, mit welchen Aufgaben sie anfangen sollen. Es empfiehlt sich einen leichten Einstieg zu wählen, ein Thema etwa, womit sie sich besonders gut auskennen oder auf das sie sich vorbereiten können. Die Praxischecks, besonders in Abschnitt 4, bieten hier einen guten Einstieg.
Tabelle 2: Anlässe zum Tätigwerden der Sicherheitsbeauftragten und der jeweiligen Tätigkeit
| Handlungsanlass | Art des Tätigwerdens |
| 1. Unfall oder Beinahe-Unfall im Zuständigkeitsbereich |
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| 2. Gesamtes Unfallgeschehen im Zuständigkeitsbereich | Beobachtung des Unfallgeschehens im Zuständigkeitsbereich, und zwar
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3. Hinweise von Beschäftigten auf Mängel an Maschinen oder auf arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, z.B.
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| 4. Persönliche Feststellung der Mängel, der Verhaltensfehler oder der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren während der normalen Arbeitstätigkeit im Zuständigkeitsbereich |
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| 5. Regelmäßiger Rundgang im Arbeitsbereich | Inaugenscheinnahme der Arbeitsplätze, Einrichtungen und Verkehrswege:
Soweit Abstellung festgestellter Mängel durch die Beteiligten nicht unmittelbar möglich, Meldung an die zuständigen Vorgesetzten; Verfolgung der Mängelbeseitigung. |
| 6. Betriebsbesichtigung durch Vertreter der Unfallkasse, Berufsgenossenschaft (Aufsichtspersonen) oder durch Vertreter der für Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde |
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| 7. Betriebsbegehungen durch Arbeitsschutzausschuss oder Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärztin/Betriebsarzt Betriebs- oder Personalrat | Teilnahme an einem Rundgang innerhalb des Zuständigkeitsbereichs; im Übrigen weiter wie unter 6. beschrieben |
| 8. Informationen/Anweisungen durch Vorgesetzte oder im Rahmen der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation |
im Übrigen weiter wie unter 5. beschrieben |
| 9. Durchführung von Messungen und Ermittlungen im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsbeauftragten, z.B. bei der Erstellung der Lärmkataster oder bei Messungen luftfremder Stoffe/gefährlicher Stoffe | Wenn die Messergebnisse im Betrieb vorliegen und im Anschluss an die Unterrichtung durch die Unternehmerin/den Unternehmer, die Vorgesetzten, berücksichtigen die Sicherheitsbeauftragten die Ergebnisse bei ihrer Tätigkeit. |
| 10. Einstellung neuer oder Umsetzung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich |
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| 11. Sitzung des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz | Mindestens einmal vierteljährlich über Schwerpunkte des Arbeitsschutzes beraten; Anmerkung: Bei mehr als zwei Sicherheitsbeauftragten im Betrieb bestehen unterschiedliche Regelungen über die Teilnahme bzw. über die Vertretung der Sicherheitsbeauftragten im ASA (siehe 2.1 Arbeitsschutzausschuss). |
| 12. Systematische und häufige Mängel oder grundsätzliches Fehlverhalten |
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2.4 Auswahl, Bestellung, Bekanntmachung und Anzahl der Sicherheitsbeauftragten
Auswahl
Sorgfältig ausgewählte Sicherheitsbeauftragte sind in der Lage, die Unternehmerin/den Unternehmer in Fragen der Sicherheit und Gesundheit im Betrieb wirksam zu unterstützen. Geeignet sind Beschäftigte, die durch ihr Engagement am Arbeitsplatz und im Arbeitsschutz aufgefallen sind. Es hat sich nicht bewährt, neue Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen einzusetzen. Notwendige Voraussetzung ist das Interesse an den Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten. Wichtig ist aber auch, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter im Kreis der Kolleginnen und Kollegen fachlich und persönlich anerkannt ist und zu überzeugen vermag. Soziale Kompetenz ist dafür unbedingt erforderlich. Kontaktfreude und Freude am Umgang mit Menschen sind weitere positive Merkmale. Neben der sozialen Kompetenz ist eine gute Beobachtungsgabe eine wesentliche Voraussetzung. Sicherheitsbeauftragte müssen die Fähigkeit haben, unsichere Verhaltensweisen und Arbeitsabläufe zu erkennen und ihre Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu beurteilen.
Gute Kenntnisse über die in ihrem Arbeitsbereich vorkommenden Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie die relevanten Arbeitsschutzvorschriften sind eine wichtige Grundlage für die Bewältigung ihrer Aufgaben. Für die "Frau" beziehungsweise den "Mann vor Ort" sind auch Kenntnisse in Bezug auf die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz gefragt. Daher kommen nur jene Beschäftigten infrage, die über Betriebserfahrung verfügen und in den Bereichen tätig sind, für die sie auch als Sicherheitsbeauftragte zuständig sein sollen.
Da Sicherheitsbeauftragte keine Arbeitgeberverantwortung für den Arbeitsschutz haben, sollen auch keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Vorgesetztenfunktion ausgewählt werden. Durch die Auswahl von Beschäftigten ohne Weisungsbefugnis wird deren Unabhängigkeit gewährleistet. In Klein- und Mittelbetrieben oder in bestimmten Branchen kommt es vor, dass auch Vorgesetzte als Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. Gründe sind z.B. hohe Fluktuation und nur wenig Festangestellte.
An der Auswahl der Sicherheitsbeauftragten sollte zweckmäßigerweise auch der Personenkreis beteiligt werden, der später mit dieser Person zu tun hat. Das bedeutet: Betriebsleiterin/ Betriebsleiter, Meisterin/Meister, Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebs-/Personalrat und die Beschäftigten des vorgesehenen Zuständigkeitsbereichs.
In einigen Branchen und in sehr vielen Großbetrieben werden Sicherheitsbeauftragte ausgewählt, die eventuell in Zukunft als Führungskraft eingesetzt oder im Betriebs-/Personalrat tätig werden sollen. Besonders die kommunikativen Aspekte der Ausbildung, der regelmäßige Umgang mit Vorgesetzten und das Engagement in Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen bieten vielfältige Erfahrungen, die für die zukünftige Tätigkeit sehr gut genutzt werden können.
Bestellung
Die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten erfolgt unter der Beteiligung des Betriebs-/Personalrats. Sie kann formlos erfolgen. Insbesondere in größeren Betrieben erfolgt die Bestellung allerdings über ein Formblatt oder eine Ernennungsurkunde, auf dem auch die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten kurz umrissen sind.
Auch der Zuständigkeitsbereich ist auf diesem Formblatt aufgeführt (Muster einer Bestellungsurkunde siehe Abbildung 18).
Bekanntmachung
Die bestellten Sicherheitsbeauftragten und ihr Zuständigkeitsbereich müssen im Betrieb bekannt gemacht werden, damit sie ihre Tätigkeit erfolgreich ausüben können. Dies kann durch Aushang mit Foto in der jeweiligen Abteilung oder am "schwarzen Brett" erfolgen oder durch eine entsprechende Beschilderung des jeweiligen Bereichs. Bei Abteilungsbesprechungen hat es sich bewährt, dass die/der neue Sicherheitsbeauftragte von der/dem Vorgesetzen vorgestellt und den Beschäftigten die Aufgaben und die Funktion der Sicherheitsbeauftragten erläutert werden.
Gleiches gilt für Betriebsversammlungen, dort kann der Betriebs-/Personalrat die Sicherheitsbeauftragten vorstellen.
Eine Bekanntmachung im Intranet oder der Beschäftigtenzeitung ist empfehlenswert.
Jeder Mitarbeiterin/jedem Mitarbeiter sollte die/der zuständige Sicherheitsbeauftragte bekannt sein.
Dies gilt besonders für Betriebsneulinge, Zeitarbeitende und Beschäftigte aus der Arbeitnehmerüberlassung.
Auch beim Einsatz von Fremdfirmen hat es sich bewährt, dass Sicherheitsbeauftragte den Beschäftigten der Fremdfirmen bekannt gegeben werden. Grund dafür ist die ständige Präsenz und die Ansprechbarkeit der Sicherheitsbeauftragten im entsprechenden Arbeitsbereich.
Anzahl der Sicherheitsbeauftragten
Mit der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" werden seit 2015 neue Wege zur Bestimmung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten beschritten. Ziel der neuen Regelung ist es, durch eine geeignete Auswahl und eine geeignete Anzahl Sicherheitsbeauftragter eine möglichst hohe Wirkung im Arbeitsschutz zu erzielen.
Die Unternehmerin/der Unternehmer legt fest, in welchen Bereichen Sicherheitsbeauftragte tätig werden. Die Ermittlung einer angemessenen Anzahl von Sicherheitsbeauftragten erfolgt hierbei unter folgenden fünf Kriterien, die in der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" näher erläutert sind:
Die Umsetzung der Neuregelungen
Alle fünf Kriterien sind zu berücksichtigen, damit Sicherheitsbeauftragte wirkungsvoll tätig werden können und feststeht, dass eine angemessene Anzahl Sicherheitsbeauftragter im Unter nehmen ermittelt worden ist. Im Regelfall erfolgen die Festlegungen innerhalb der Unternehmen nach einer Diskussion im Arbeitsschutzausschuss, weil dann alle betrieblichen Akteure des Arbeitsschutzes eingebunden worden sind. Zur Unterstützung der Diskussion im ASA stellen die einzelnen Unfallversicherungsträger branchenspezifische Empfehlungen mit konkreten Beispielen und Vorschlägen für die Vorgehensweise in den Unternehmen zur Verfügung. Die branchenspezifischen Empfehlungen sind unter www.dguv.de, Webcode d668654, verlinkt.
Grundsätzlich muss die Abgrenzung ihrer Wirkungsbereiche möglich sein. Dies ist unter anderem dann gegeben, wenn Sicherheitsbeauftragte ihren Zuständigkeitsbereich im Rahmen - oder ohne großen Zeitaufwand neben - ihrer eigentlichen Tätigkeit übersehen können. Übergroße Arbeitsbereiche führen möglicherweise dazu, dass Gefahren nicht rechtzeitig erkannt werden und zu viel Zeit erforderlich ist, um den Aufgaben gewissenhaft nachzugehen. Im Allgemeinen sollte der Wirkungsbereich der Sicherheitsbeauftragten nicht größer als der ihrer Meisterin/Meister oder Abteilungsleiter sein.
Auch in Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten werden häufig Sicherheitsbeauftragte bestellt. Dies zeugt davon, dass die verantwortungsvollen, sicherheitsbewussten Unternehmer und Unternehmerinnen von der Wirksamkeit und damit vom betrieblichen Vorteil, eine Sicherheitsbeauftragte/einen Sicherheitsbeauftragten bestellt zu haben, überzeugt sind.
2.5 Aus- und Fortbildung/Vorbereitung auf die Tätigkeit
Sicherheitsbeauftragte sind die größte Zielgruppe für Ausbildungsmaßnahmen im Arbeitsschutz. Sie können ihre Aufgaben allerdings nur in den Maßen wirksam wahrnehmen, in denen sie die entsprechenden betrieblichen Voraussetzungen vorfinden und durch geeignete Aus- und Fortbildungsmaßnahmen qualifiziert werden.
Ziel der Ausbildung ist es daher, die Fach-, Sozial- und Methodenkompetenzen der Sicherheitsbeauftragten zu erweitern. Auf diese Weise werden sie befähigt und motiviert, ihre Rolle im betrieblichen Arbeitsschutz aktiv wahrzunehmen. Die wichtigsten Ausbildungsziele sind im Einzelnen:
Das Ausbildungskonzept der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften ist im Regelfall stark handlungsorientiert und auf die Teilnehmenden bezogen ausgerichtet. Außerdem ist es durch ein hohes Maß an Aktivitäten der Teilnehmenden gekennzeichnet. Dabei muss das Wissen der Sicherheitsbeauftragten an der Praxis orientiert sein und nachhaltig wirken. In diesem Zusammenhang ist ergänzend zur Ausbildung eine regelmäßige Fortbildung sinnvoll, die vorhandenes Wissen auffrischt, aktuelle Arbeitsschutzthemen aufgreift und motivierende Aspekte enthält.
Besonders im Nachgang zur Ausbildung und auch in der Fortbildung sollen betriebliche Aspekte (z.B. Ablauf- und Produktionszusammenhänge) innerhalb der Wissensvermittlung an die Sicherheitsbeauftragten zunehmen, damit diese das vorhandene Wissen und die Motivation passgenau in der vorhandenen betrieblichen (Arbeitsschutz-)Organisation einsetzen können. Je nach Umfang und Intensität der Ausbildung und in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential ist eine Auffrischung oder Ergänzung durch eine interne oder externe Fortbildung spätestens 3 bis 5 Jahre nach der Ausbildung zielführend.
3 Sozial- und Methodenkompetenz
In der Aus- und Fortbildung der Sicherheitsbeauftragten hat neben der Vermittlung des Fachwissens im Arbeitsschutz die Vermittlung der Sozial- und Methodenkompetenz einen hohen Stellenwert. Dabei geht es darum, wie Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgaben durchführen können.
3.1 Methodik der Prävention
Um als Sicherheitsbeauftragter/als Sicherheitsbeauftragte erfolgreich arbeiten zu können, ist es erforderlich, die Grundlagen für einen zeitgemäßen Arbeitsschutz zu kennen, und die dafür erforderlichen Methoden im Alltag anwenden zu können. Ein zeitgemäßer Arbeitsschutz beinhaltet:
Leitprinzip Prävention
Prävention bezeichnet allgemein Maßnahmen zur Verhinderung und Minimierung unerwünschter Zustände. Im Arbeitsschutz wird Prävention als Leitprinzip gesehen. Es geht darum, nicht nur auf Defizite zu reagieren, sondern das Arbeitsumfeld aktiv, im Sinne einer menschengerechten Arbeit, zu gestalten.
Um einen aktiven Arbeitsschutz vollständig umzusetzen, ist die Integration von Sicherheit und Gesundheit in die Betriebsorganisation erforderlich.
Menschengerechte Arbeitsgestaltung nach dem TOP-Prinzip
Das TOP-Prinzip beschreibt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen. Bereits in § 4 Arbeitsschutzgesetz wird vorgegeben, dass Gefahren an ihrer Quelle zu beseitigen sind. Im Arbeitsschutz bedeutet dies, dass zuerst nach technischen Lösungen gesucht werden muss. Nur dann, wenn keine sinnvollen technischen Lösungen gefunden werden, versucht man das Problem mit organisatorischen Maßnahmen zu lösen. Sollten wiederum keine sinnvollen organisatorischen Lösungen machbar sein, können in einem dritten Schritt persönliche Maßnahmen realisiert werden. Das bedeutet z.B. im Bereich Lärmschutz, dass bei hoher Lärmbelastung nicht einfach Gehörschutz an die Beschäftigten ausgegeben werden kann, weil dies eine personenbezogene Maßnahme ist. Nach dem TOP-Prinzip müssen eben zuerst technische Lösungen, zum Beispiel Einhausung der lauten Maschinen, geprüft werden. Falls derartige Lösungen nicht umgesetzt werden können, folgt im Schritt 2 die Prüfung der organisatorischen Maßnahmen, wie eine zeitliche Befristung des Aufenthalts der Beschäftigten in Lärmbereichen. Nur dann, wenn auch keine organisatorischen Lösungen gefunden werden, kann im Ergebnis der Gehörschutz als personenbezogene Maßnahme eingesetzt werden.
Abb. 6 Präventive und korrektive Handlungsanlässe im Arbeitsschutz
Oftmals wird anstatt des TOP-Prinzips auch das STOP-Prinzip angewendet. Das "S" steht dabei für Substitution. In unserem Lärmbeispiel wäre Substitution zum Beispiel der Wegfall der lauten oder der Einkauf einer leiseren Maschine.
Integration von Sicherheit und Gesundheit in die Betriebsorganisation
Wirksames betriebliches Arbeitsschutzhandeln erfordert die ganzheitliche Gestaltung der Arbeitssysteme, muss in das betriebliche Handeln integriert werden und als gemeinsames Handeln aller Beteiligten erfolgen. Vielen Gefährdungen kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn der Arbeitsschutz von vornherein mitgestaltend auftritt.
Abb. 7 Der Wirkungsgrad der Sicherheitsbeauftragten am Beispiel "Leiter"
Je präventiver Arbeitsschutzmaßnahmen geplant werden, desto wirksamer, nachhaltiger und kostengünstiger sind im Regelfall damit Ergebnisse zu erzielen. Werden am Beispiel eines Hallenneubaus Lärmschutzmaßnahmen bereits in die Bauplanung integriert, ist es weniger aufwändig, als im Nachhinein bei der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, dass die Halle umgebaut werden muss (siehe Abbildung 6).
Umgekehrt bedeutet das für Sicherheitsbeauftragte aber auch, dass festgestellte Mängel unterschiedlich wirksam abgestellt werden können. Wird zum Beispiel eine defekte Leiter gemeldet, die dann ersetzt wird, ist das auf Dauer weniger wirkungsvoll, als den sicheren Aufstieg beim Planen der Arbeiten direkt in die betrieblichen Abläufe zu integrieren, sodass dadurch Leitereinsätze nur noch selten erforderlich werden (siehe Abbildung 7). Sicherheitsbeauftragte sollten daher beim Abstellen der Mängel auch darüber nachdenken, wie grundsätzlich der jeweilige Mangel besprochen und beseitigt werden soll. Sicher muss im Ergebnis nicht jeder Mangel im Arbeitsschutzausschuss thematisiert werden. Bei grundlegender Bedeutung eines Mangels kann aber die Behandlung im ASA am wirkungsvollsten sein.
Kontinuierliche Verbesserung
Der betriebliche Arbeitsschutz muss dauerhaft und systematisch weiterentwickelt werden, um eine kontinuierliche Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu erreichen. Die von Unternehmer/Unternehmerin durchgeführte Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsschutzziele, Managementsysteme, das betriebliche Controlling und das "lernende" Unternehmen sind geeignete Werkzeuge, um die vom Gesetzgeber in § 3 Arbeitsschutzgesetz angestrebte Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu erreichen. Auch die Tätigkeit der Sicherheitsbeauftragten ist dabei ein Baustein innerhalb der angestrebten Verbesserung.
Beteiligung der Beschäftigten
Die Beschäftigten vor Ort kennen ihren Arbeitsplatz am besten und können einen wichtigen Beitrag leisten, um zum Beispiel Veränderungen am Arbeitsplatz praxisorientiert und erfolgreich umzusetzen. Ein erster wirksamer Schritt zur Beteiligung der Beschäftigten kann die Einbindung der Sicherheitsbeauftragten sein.
3.2 Gesprächsführung
Das Gespräch stellt das wichtigste Handwerkszeug der Sicherheitsbeauftragten dar: so stellen sie den persönlichen Kontakt mit den Betreffenden her. Doch nicht jedes Gespräch verläuft gleich. In manchen Situationen fällt es leichter, in anderen hingegen schwerer, sachdienliche Hinweise wirksam an die Kolleginnen und Kollegen oder an die Führungskräfte zu bringen. Woran kann das liegen? Wie lassen sich schwierige Gespräche besser meistern?
Gründe für schwierige Gespräche
Die Tatsache, dass Sicherheitsbeauftragte eine besondere Stellung einnehmen, kann es erschweren, Aufklärungsgespräche mit Beschäftigten oder Vorgesetzten zu führen, ohne gleich als "Besserwisser" dazustehen. Durch diese Sonderstellung bedingt werden Hinweise an die Kolleginnen und Kollegen oft als Kritik missverstanden. Sie fühlen sich nicht richtig verstanden oder sogar angegriffen.
Wege zum konstruktiven Gespräch
Ziel ist es, dem Gegenüber das Gefühl zu vermitteln, dass sie/er und die geleistete Arbeit anerkannt sind, damit die Hinweise und Ratschläge der Sicherheitsbeauftragten auch wirklich zum Erfolg führen. Während des Gesprächs sind zwei Dinge von Bedeutung:
Ersteres wird über die Körpersprache und den Tonfall, Letzteres über Worte vermittelt. Sowohl Form als auch Inhalt entscheiden darüber, ob ein Gespräch gut oder schlecht verläuft. Beide "Gesprächsmodule" stehen in enger Verbindung zueinander, beeinflussen sich gegenseitig und bilden schließlich gemeinsam die Botschaft, die bei der Gesprächspartnerin/beim Gesprächspartner ankommt. In jedem Fall gibt es einige Grundregeln dafür, wie Form und Inhalt prinzipiell gestaltet sein sollten, damit ein Gespräch gut verläuft.
Die Form
Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner müssen in einem ruhigen, sachlichen und freundlichen Ton angesprochen werden, selbst dann, wenn z.B. Kolleginnen und Kollegen bereits zum zweiten Mal aufgefordert werden, den Bürodrehstuhl nicht als Steigleiter zu benutzen.
Dem Gegenüber gut zuhören, ausreden lassen und Verständnis für seine Sicht der Dinge aufzubringen, ist Voraussetzung dafür, dass auch er oder sie Verständnis für die Position der Sicherheitsbeauftragten aufbringt.
Diese Verhaltensweisen führen im Regelfall dazu, dass sich die betreffende Person ernst genommen und als kompetent und gleichberechtigt betrachtet und akzeptiert fühlt. Das Bedürfnis nach Anerkennung wird auf diese Weise befriedigt und damit die beste Basis dafür geschaffen, dass das Gespräch etwas bewirkt.
Der Inhalt
Der Inhalt des Gesprächs richtet sich nach den konkreten Umständen, wobei die "Überzeugungsarbeit" im Mittelpunkt steht. Um im Gespräch zu überzeugen, sollten Sicherheitsbeauftragte zum Beispiel die Gefährdungen deutlich schildern und einfache Abhilfemaßnahmen anbieten.
3.3 Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsschutzakteuren
Es ist erforderlich und zweckmäßig, dass Sicherheitsbeauftragte ihr Vorgehen im Betrieb mit den Kolleginnen und Kollegen und mit den Vorgesetzten absprechen. Diesbezüglich sollen sie gemeinsam mit den übrigen Akteuren des Arbeitsschutzes an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen, dort die relevanten Themen ansprechen und auf die Lösung der im direkten Arbeitsumfeld bestehenden Arbeitsschutzdefizite hinwirken.
In Unternehmen, in denen ein alternatives Betreuungsmodell ausgewählt wurde, haben Sicherheitsbeauftragte grundsätzlich andere Aufgaben, als in Unternehmen mit Regelbetreuung. Sie sind häufig Ansprechperson für externe Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, für die Berufsgenossenschaften oder die Unfallkassen und für staatliche Arbeitsschutzbehörden, da weitere "Arbeitsschutzakteure" meist nicht gefordert, und deshalb auch nicht vorhanden sind.
Hat die Unternehmerin/der Unternehmer externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit und externe Betriebsärztinnen und Betriebsärzte verpflichtet, wird noch offensichtlicher, welche Bedeutung den Sicherheitsbeauftragten und ihrer Tätigkeit zukommt. Während angestellte Fachkräfte betriebliche Abläufe und Arbeitsverfahren aufgrund ihrer Integration im Betrieb täglich erfahren können und über Veränderungen zeitnah informiert werden, ist die Kommunikation mit externen Fachkräften erschwert. Die Sicherheitsbeauftragten können in einer Arbeitsschutzorganisation mit externen Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten eine Schlüsselrolle übernehmen und dabei folgende Aufgaben wahrnehmen:
Als Merkmal für die Abgrenzung zwischen den Sicherheitsbeauftragten und der Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt generell, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Methoden initiiert und Sicherheitsbeauftragte Tätigkeiten entsprechend dieser Methoden ausführen können (siehe dazu Tabelle 1: Gegenüberstellung Fachkraft für Arbeitssicherheit/ Sicherheitsbeauftragte).
Zur Zusammenarbeit gehört, dass die Unternehmerin/der Unternehmer einen gut funktionierenden Informationsfluss organisiert und die Sicherheitsbeauftragten einbezieht in relevante Entscheidungen, die ihren Arbeitsbereich betreffen. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass es keine "übergestülpten" Schutzmaßnahmen vor Ort gibt und die Sicherheitsbeauftragten in ihrer Rolle von den Beschäftigten akzeptiert werden.
Außerdem ist die Einbindung der Sicherheitsbeauftragten in den Prozess der Gefährdungsbeurteilung und die Beteiligung an Unfalluntersuchungen sowie Betriebsbegehungen mit Vertreterinnen und Vertretern der staatlichen Ämter, den Unfallkassen oder den Berufsgenossenschaften zielführend.
4 Fachkompetenz Arbeitsschutz
Abb. 8 Erste-Hilfe-Ausbildung im Betrieb
- nicht dargestellt - *
Ein wirksames Tätigwerden der Sicherheitsbeauftragten setzt deren fachliche Nähe zu den Arbeitsbereichen der Beschäftigten im eigenen Zuständigkeitsbereich voraus. Die notwendige fachliche Nähe ist zum Beispiel dann gegeben, wenn die Sicherheitsbeauftragten und die Beschäftigten dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben und wenn den Sicherheitsbeauftragten die Beschäftigtenstruktur im Zuständigkeitsbereich, insbesondere im Hinblick auf Qualifizierung und Sprache bekannt ist. Neben der fachlichen Nähe sind aber auch Kenntnisse der Sicherheitsbeauftragten im Arbeitsschutz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs erforderlich. Ein ausreichendes Arbeitsschutzwissen verschafft ihnen bei Gesprächen mit Führungskräften und innerhalb des Kollegiums Achtung und Vertrauen. Dazu gehören unbedingt die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung aus dem jeweiligen Tätigkeitsbereich. Das benötigen Sicherheitsbeauftragte, um ihre Kolleginnen und Kollegen zu überzeugen und für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu gewinnen.
Die folgenden Arbeitsschutzthemen sollen einen ersten Einstieg in die, für die meisten Sicherheitsbeauftragten, relevanten Themengebiete erleichtern. In Bezug auf diese Themen und auf solche, die noch über die ersten Schritte im Arbeitsschutz hinausgehen, ist es für die meisten Sicherheitsbeauftragten erforderlich, sich zum Teil sehr spezifische Arbeitsschutzkenntnisse anzueignen. Das kann in der meist branchenorientierten Aus- und Weiterbildung durch die zuständigen Unfallkassen, Berufsgenossenschaften oder auch ergänzend durch betriebsinterne Schulungen erfolgen.
Individueller oder ergänzend erwerben Sicherheitsbeauftragte Fachkompetenz im Arbeitsschutz durch Recherchen im Vorschriften- und Regelwerk der DGUV (siehe Abschnitt 5.2 Weiterführende Informationen).
Mit den Praxischecks, die einzelnen Fachthemen betreffend, werden "Beispiele Guter Praxis" für das Tätigwerden von Sicherheitsbeauftragten beschrieben. Die dort angesprochenen unsicheren Situationen sind im Regelfall Anlass für alle Beschäftigten, tätig zu werden. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Sicherheitsbeauftragten diese Situation in den meisten Fällen zuerst erkennen und entsprechend reagieren können.
4.1 Erste Hilfe im Betrieb
Wir selbst oder andere Menschen können jederzeit in eine Unfall- oder Erkrankungssituation geraten, in der umgehend Hilfe nötig ist. Kommt es dann zu einer Verzögerung im Ablauf der Rettungskette, kann diese die Dauer und Schwere der Unfallfolgen erheblich beeinflussen. Um einen reibungslosen Ablauf in Notsituationen zu gewährleisten, muss alles, was zur Ersten Hilfe gehört, vom Unternehmer/von der Unternehmerin gut organisiert und zu jeder Zeit im Betrieb sowie bei allen auswärtigen Tätigkeiten abrufbar sein. Dazu gehört:
Praxis-Check
Sicherheitsbeauftragte werden tätig, wenn ihnen auffällt, dass Verbandskästen nicht aufgefüllt sind, Verbandbucheinträge nicht erfolgen oder die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer nicht ausreicht oder nur unregelmäßig angeboten wird.
4.2 Notfallmaßnahmen
Unternehmen müssen Notfallmaßnahmen organisieren und Pläne erstellen, um gegen Brände, Explosionen, unkontrolliertes Austreten von Stoffen und sonstige gefährliche Störungen des Betriebsablaufs gerüstet zu sein. Zu diesen Maßnahmen gehören:
Praxis-Check
Während eines Probealarms können Sicherheitsbeauftragte sehr gut feststellen, ob die Evakuierung von Beschäftigten, Betriebsfremden und Personen mit eingeschränkter Mobilität funktioniert.
4.3 Unterweisungen, Betriebsanweisungen
Unterweisung
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu gewährleisten, erfordert von den Beschäftigten ein umfangreiches Wissen in Bezug auf die notwendigen Sicherheitsaspekte im Betrieb und gegebenenfalls in Bezug auf die Bewältigung kritischer Situationen. Dies trifft besonders auf alle Arbeitsabläufe zu, die ein höheres Gefahrenpotential beinhalten. Es ist daher äußerst wichtig, dass der Unternehmer/die Unternehmerin alle Beschäftigten intensiv über die Risiken ihrer Arbeit informiert und in das richtige Verhalten in kritischen Situationen mindestens jährlich unterweist. Auszubildende sind abweichend davon einmal im halben Jahr zu unterweisen. Eine geeignete Dokumentation der Unterweisung ist verpflichtend.
Praxis-Check
Beobachten Sicherheitsbeauftragte Arbeitsweisen, die der betrieblichen Unterweisung widersprechen, wird der/die Beschäftigte darauf angesprochen. Bei regelmäßigen Abweichungen durch dieselbe Person muss eine Meldung an den Vorgesetzten/die Vorgesetzte erfolgen, der/die dann eine erneute Unterweisung durchführen kann. Bei regelmäßigen Abweichungen durch mehrere Beschäftigte muss auch darüber nachgedacht werden, ob die aktuelle Form der Unterweisung verbesserungsbedürftig ist.
Betriebsanweisung
Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung werden vom Unternehmer/von der Unternehmerin erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen für den konkreten Einzelfall festgelegt und gegebenenfalls in Betriebsanweisungen zusammengefasst. Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform und sind in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen. Sie sind den Beschäftigten bekannt zu machen und müssen von ihnen eingehalten werden. Betriebsanweisungen, die jederzeit zugänglich sind, ermöglichen es den Beschäftigten, sich selbst zu kontrollieren und zu korrigieren. Sie stellen insoweit ein wertvolles Hilfsmittel für den Unternehmer/die Unternehmerin und für die Beschäftigten dar. Nicht zu verwechseln mit Betriebsanweisungen sind Betriebsanleitungen für Maschinen oder Geräte. In jeder Herstellfirma und im Handel ist man verpflichtet, Maschinen mit einer Bedienungsanleitung in der Sprache des Verwenderlands auszuliefern. Eine Bedienungsanleitung enthält Informationen zur sicheren, bestimmungsgemäßen Verwendung einer Maschine.
Abb. 9 Persönliche Schutzausrüstung am Beispiel der Forstarbeiten
Praxis-Check
Sicherheitsbeauftragte stellen häufig fest, dass vorhandene Betriebsanweisungen nicht mehr aktuell sind. Eine Überarbeitung sollte über den Vorgesetzten initiiert werden.
4.4 Persönliche Schutzausrüstungen
Die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefahren lassen sich nicht immer durch technische und organisatorische Maßnahmen beseitigen. In vielen Fällen müssen die Beschäftigten geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen, um die Restgefahren zu minimieren und sich gegen schädigende Einwirkungen zu schützen. Dafür stellt der Unternehmer/die Unternehmerin den Beschäftigten geeignete PSA in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung bereit. Vor der Bereitstellung sind die Beschäftigten anzuhören.
Praxis-Check
Gute Praxis ist dabei die frühzeitige Einbindung der Sicherheitsbeauftragten, zum Beispiel, um die angebotenen Schutzhandschuhe, Gehörschutzmittel oder Schutzbrillen zu testen.
4.5 Fremdfirmen und Arbeitnehmerüberlassung
Bei Aufträgen an Fremdunternehmen hat das den Auftrag erteilende Unternehmen den Fremdunternehmer/die Fremdunternehmerin bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Es muss sichergestellt werden, dass bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren Aufsichtführende die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen für diese Arbeiten sicherstellen. Sicherheitsbeauftragte der Auftraggeberin/des Auftraggebers beobachten dennoch oft unsicheres Verhalten, fehlende Persönliche Schutzausrüstungen der Beschäftigten des Fremdunternehmens oder eine Gefährdung der Kolleginnen und Kollegen. Sie sind jedoch für die Beschäftigten der Fremdfirmen im Regelfall nicht zuständig. Hier sollte für die Sicherheitsbeauftragten eine klare betriebliche Vorgehensweise im Umgang mit Situationen dieser Art geregelt sein. Im Zweifelsfall melden die Sicherheitsbeauftragten den Mangel unverzüglich ihrem/ihrer Vorgesetzten. Dagegen sind im Zuge der Arbeitnehmerüberlassung die Leiharbeitnehmer und -nehmerinnen durch das ausleihende Unternehmen und somit durch dessen Sicherheitsbeauftragte ebenso zu behandeln, wie eigene Beschäftigte.
Praxis-Check
Im Fall der Leiharbeitnehmer/Leiharbeitnehmerinnen ist die oftmals sehr kurze Präsenz im Betrieb besonders zu berücksichtigen; sie müssen wie Neulinge im Betrieb behandelt werden. Sicherheitsbeauftragte sollten erst einmal davon ausgehen, dass die Leiharbeitnehmer/ Leiharbeitnehmerinnen mit betrieblichen Regelungen nicht vertraut sind. Eine höhere Aufmerksamkeit ihnen gegenüber ist erforderlich.
4.6 Die Fahrt zur Arbeit/Dienstfahrten
Im Lauf der letzten Jahre haben die Distanzen zwischen Wohnort und Arbeitsstätte kontinuierlich zugenommen.
Arbeitsnah zu wohnen, wird für Beschäftigte immer schwieriger, die Wege zur Arbeit jedoch zunehmend aufwändiger und gefährlicher.
Wer das Glück hat, ein gut ausgebautes öffentliches Personennahverkehrsnetz nutzen zu können, geht den größten Gefährdungen im Straßenverkehr aus dem Weg. Viele Beschäftigte sind jedoch auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen.
Ob das Fahrzeug vier, drei oder zwei Räder hat, beeinflusst die persönliche Sicherheit im Straßenverkehr maßgeblich.
Neben der Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sind dabei auch die insgesamt zunehmenden Dienstfahrten zu berücksichtigen. Besonders im Zusammenhang mit häufigem Termindruck verzeichnen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ein erhöhtes Unfallgeschehen, weil die Dauer der Fahrt oft schlecht zu planen und die Strecke unbekannt ist.
Abb. 10 Steigerung der Verkehrssicherheit durch Sicherheitstrainings
- nicht dargestellt - *
Das Risiko, in Deutschland einen tödlichen Unfall auf dem Weg von und zur Arbeit oder auf einer Dienstfahrt zu erleiden, ist ungefähr acht- bis zehnmal so hoch, wie die Anzahl der tödlichen Unfälle am Arbeitsplatz in der gewerblichen Wirtschaft.
Fahrgemeinschaften haben sich als viel sicherer, im Vergleich zur individuellen Fahrt, erwiesen. Eine betriebliche Förderung der Fahrgemeinschaften ist für das Minimieren der Wegeunfälle ebenso zielführend, wie eine diesbezügliche Eigeninitiative der Beschäftigten und Sicherheitsbeauftragten.
Auch flexible Arbeitszeiten senken das Risiko der Wegeunfälle, weil sich die besonders gefährliche Rush-Hour umgehen lässt und sich, zum Beispiel nach einem langen Abend, ein oder zwei Stunden zusätzlicher Schlaf sehr positiv auswirken. Daneben sind Fahrsicherheitstrainings für Vielfahrende und junge Fahrerinnen und Fahrer ebenfalls geeignet, das Unfallrisiko zu senken.
Praxis-Check
Sicherheitsbeauftragte sollten offensichtlich übermüdete Kolleginnen und Kollegen bezüglich des sicheren Wegs von und zur Arbeit ansprechen. Eine besondere Risikogruppe sind jüngere Beschäftigte und Schichtarbeitende.
4.7 Gesundheit im Betrieb
Traditionell verstehen Sicherheitsbeauftragte unter dem Begriff Arbeitsschutz die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bzw. die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Der Begriff "Gesundheit im Betrieb" geht darüber hinaus. Er umfasst im allgemeinen Verständnis neben der gesetzlich festgeschriebenen Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten physischen und psychischen Gesundheitsgefahren die Verpflichtung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) und auch freiwillige Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Die umfassendste Betrachtung des Themas Gesundheit im Betrieb erfolgt bei der Einführung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM). In diesem Zusammenhang sollten alle relevanten Themenfelder systematisch behandelt und nachhaltig organisiert werden. Außerdem wird mit dem neuen Präventionsgesetz der im Arbeitsschutz eher neue Begriff "primäre Prävention" aktuell. Damit ist die Verhinderung und Verminderung der Krankheitsrisiken gemeint.
Auch ohne BGM befassen sich in vielen Unternehmen die zuständigen Personen neben den Arbeitsschutzaufgaben auch bisher schon mit der Organisation der Ersten Hilfe und dem Brandschutz aber auch mit weiteren verwandten Aspekten wie dem Eingliederungsmanagement oder dem alternsgerechten Arbeiten (siehe Abbildung 11).
Abb. 11 Mit welchen Themen befassen sich Arbeitsschützer, zu welchen verwandten Themen bestehen Berührungspunkte?
Für die Sicherheitsbeauftragten bedeutet diese Themenvielfalt im Umfeld des Arbeitsschutzes oftmals, dass sich der traditionelle Tätigkeitsschwerpunkt "Unfallverhütung" durchaus vielfältig ergänzen lässt. Ganz neu ist dieser Wandel für Sicherheitsbeauftragte jedoch nicht. Schon seit Jahrzehnten sind Gesundheitsthemen (wie der Lärm- oder Hautschutz), in der betrieblichen Sicherheitsarbeit vieler Branchen längst etabliert.
Sicherheitsbeauftragte werden immer dann besonders erfolgreich in Fragestellungen zur Gesundheit einbezogen, wenn es darum geht, ihre Ortskenntnis und ihren "direkten Draht" zu den Beschäftigten, zum Beispiel in Verbindung mit ihrer Betriebserfahrung, zu nutzen.
Innerhalb eines Betriebes muss geklärt sein, ob die Qualifizierung der Sicherheitsbeauftragten für die Fragestellung zu bestimmten Gesundheitsthemen ausreicht und wo die Einsatzgrenzen der Sicherheitsbeauftragten liegen. Keinesfalls nehmen Sicherheitsbeauftragte dabei Aufgaben der Betriebsärztinnen und -ärzte wahr.
Praxis-Check
Sicherheitsbeauftragte können als "Frühwarnsystem" bei Gesundheitsfragen fungieren. Als Frühwarnsystem deshalb, weil sie oft zuerst erkennen, wenn vermehrt gesundheitliche Probleme auftreten oder weil sie als Vertrauensperson von den Beschäftigten direkt um Hilfe gebeten werden: Sicherheitsbeauftragte können die Beschäftigten zum Beispiel an den die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt verweisen oder auf besondere Regelungen in Betriebsvereinbarungen hinweisen.
4.8 Hygiene
Besonders im Pflege- und Gesundheitswesen sowie im Umgang mit Lebensmitteln zählt die Hygiene zu einem der wichtigsten Sicherheitsaspekte. Darüber hinaus sind hohe Hygienestandards von großer Bedeutung zum Beispiel in Kindertagesstätten, im Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen, in der Tierhaltung und in allen Branchen, in denen während der Arbeit mit einer starken Verschmutzung der Beschäftigten oder deren Arbeitskleidung gerechnet werden muss. In Branchen mit eigenen Hygienebeauftragten/ Hygieneplänen stehen den Sicherheitsbeauftragten besonders kompetente Ansprechpersonen/geeignete Hilfsmittel zur Verfügung.
Praxis-Check
Die "10 goldenen Regeln für einen sauberen Arbeitsalltag" des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) stellen auch für Sicherheitsbeauftragte einen guten Einstieg in das Thema Hygiene dar.
www.vdbw.de/fileadmin/01-Redaktion/05-Presse/02-PDF/ Pressemitteilung/2013/ PM_Hygiene_Anhang_Hygieneregeln.pdf
4.9 Sucht: Alkohol, Drogen, Medikamente
Bereits geringe Mengen Drogen, Medikamente oder Alkohol beeinträchtigen die Konzentration und die Leistungsfähigkeit. Reaktionszeit und Risikobereitschaft erhöhen sich, es kommt häufiger zu Ausfallzeiten, unsicheren Situationen und Unfällen.
Drogen
Der Konsum von Drogen oder anderer berauschender Mitteln lässt in der Regel eine Gefährdung vermuten und erfordert daher eine direkte Reaktion im Betrieb. In Bezug auf Drogen geht es meistens um einen Konsum während der Freizeit, dessen Wirkung in die Arbeitszeit hineinreicht.
Medikamente
Oftmals werden auch verschreibungspflichtige oder illegale Substanzen zur Steigerung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Verbesserung des emotionalen Befindens genommen (z.B. Antidepressiva, Betablocker, Amphetamine).
Alkohol
Zehn Prozent der Beschäftigten aller Hierarchiestufen trinken aus gesundheitlicher Sicht zu viel, fünf Prozent trinken riskant und weitere fünf Prozent sind suchtgefährdet. Die Arbeitsleistung sinkt unter Alkohol erheblich, viele Arbeitsunfälle geschehen unter Alkoholeinfluss. Alkoholkranke fehlen zwei- bis viermal häufiger als die Gesamtbelegschaft und haben dabei sehr lange Abwesenheitszeiten. Bei jeder sechsten Kündigung geht es um Alkohol.
Praxis-Check
Sicherheitsbeauftragte sollten sich darüber informieren, ob es zur Thematik Sucht im Unternehmen konkrete Betriebsvereinbarungen gibt (z.B. im Umgang mit Alkohol im Betrieb) und welche Regelungen oder Maßnahmen diesbezüglich in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt worden sind. Aufgrund ihrer Tätigkeit vor Ort, kennen sie die Beschäftigten und merken meistens zuerst, wenn etwas nicht stimmt.
4.10 Arbeitsplätze, Verkehrswege, Rettungswege Notausgänge
Arbeitsplätze und Verkehrswege
Arbeitsplätze müssen vom Unternehmer/ von der Unternehmerin so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen in Bezug auf die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Werden Menschen mit Behinderungen beschäftigt, sind die Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsplätze sowie der zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssysteme, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen.
Rettungswege und Notausgänge
Je nach Eigenart des Betriebs, muss das schnelle und sichere Verlassen der Arbeitsplätze und Räume über Rettungswege und Notausgänge sichergestellt sein.
Rettungswege und Notausgänge müssen als solche gekennzeichnet und stets freigehalten werden.
Das Wort "Notausgang" beschreibt bereits, dass eine Tür mit dieser Aufschrift für Notfälle bestimmt ist. Diese Ausgänge müssen - sollen sie ihren Zweck erfüllen - schon von weitem als Notausgänge zu erkennen sein, zum Beispiel gekennzeichnet durch ein auffallendes Schild, mit Leuchtbuchstaben versehen.
Die Türen der Notausgänge müssen nach außen aufschlagen, sich unbedingt leicht öffnen lassen und dürfen während der Arbeitszeit nicht verschlossen sein.
Eine Verwahrung des Schlüssels hinter Glas ist ebenfalls nicht zulässig.
Im Ernstfall können diese Dinge über Leben und Tod entscheiden!
Praxis-Check
Als häufigste Mängel treffen Sicherheitsbeauftragte auf zugestellte Arbeitsplätze, Verkehrswege, Rettungswege und Notausgänge. Selbst dann, wenn diese Mängel sehr schnell behoben werden können, ist es wichtig, dass auf Dauer alle Beschäftigten derartige Mängel vermeiden oder umgehend beseitigen.
Abb. 12 Notausstieg mit Fluchtleiter und Rettungsweg/ Notausgang mit Zusatzzeichen (ASR A1-3)
4.11 Büroarbeitsplätze
Sicherheit und Gesundheit an Büroarbeitsplätzen wird in Unternehmen, die einen großen Personalanteil im kaufmännischen und verwaltenden Bereich beschäftigen, im Regelfall als wichtiger Schwerpunkt des betrieblichen Arbeitsschutzes betrachtet. Durch das Fehlen der traditionellen Unfallgefahren aus den gewerblichen Bereichen und die daraus resultierenden geringen Unfallzahlen, ergeben sich meist folgende typische Themen:
Praxis-Check
Beschäftigte aus IT-Abteilungen und der Haustechnik sind, aufgrund ihrer räumlichen Wirkung oftmals besonders erfolgreiche Sicherheitsbeauftragte. Sie ergänzen sich fachlich und sind deshalb für die im Bürobereich häufig auftretenden Fragen geeignete Ansprechpersonen (z.B. für Fragen die Bildschirmergonomie und das Raumklima betreffend). Dadurch erreichen Sie eine hohe Akzeptanz unter den Beschäftigten.
4.12 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Aufgrund seiner ständigen Verfügbarkeit ist Strom eine sichere Energiequelle, und gleichzeitig ist Strom, wegen des täglichen Umgangs, ein Themenfeld, für das die Beschäftigten, und oft die Elektrofachkräfte selbst, ein eher geringes Gefährdungsbewusstsein entwickelt haben.
Darum führen immer wieder Fehler zu unsicheren Situationen oder sogar zu Arbeitsunfällen (z.B. bei der Aufstellung und der Installation, bei der Verwendung schadhafter Geräte oder wenn ungeeignete Geräte eingesetzt werden, bei Arbeiten unter Spannung sowie bei nicht fachgerecht ausgeführten Reparaturen). Unsichere Situationen durch schadhafte Geräte sind häufig durch eine einfache Sichtkontrolle vor Beginn der Arbeit zu verhindern (siehe Abbildung 13).
Abb. 13 Sichtkontrolle
- nicht dargestellt - *
Praxis-Check
Gespräche mit Beschäftigten, die an elektrischen Anlagen arbeiten aber keine Elektrofachkräfte sind oder mit schadhaften Geräten arbeiten und ungeprüfte Geräte einsetzen, gehören leider ebenso zur gängigen Praxis, wie Mängelberichte über schadhafte Anlagen und Geräte. Daher ist es besonders wichtig, nicht nur bei den aktuellen Fällen für Abhilfe zu sorgen, sondern darauf hinzuwirken, dass die Mängel organisatorisch und dauerhaft beseitigt werden.
Wenn bereits bei der Inbetriebnahme von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Fachleute hinzugezogen werden, die auch weiterhin dafür sorgen, dass durch regelmäßige Prüfungen der sichere Zustand erhalten bleibt, lassen sich elektrische Gefährdungen erheblich reduzieren.
Abb. 14 Verhaltensmaßnahmen für die Benutzung tragbarer Leitern
4.13 Leitern und Tritte
Die am häufigsten verbreiteten Leitern sind Stehleitern und Anlegeleitern. Tritte sind ortsveränderliche Aufstiege bis zu 1 m Höhe. Die Zahl der Unfälle beim Umgang mit Leitern ist in vielen Branchen nach wie vor sehr hoch. Oft sind die Verletzungen so schwer, dass die Betroffenen einen bleibenden Körperschaden erleiden. Gefahren bestehen insbesondere dann, wenn es zu Stürzen kommt, weil die Leitern und Tritte einsinken, abrutschen oder umfallen. Beschädigte oder unsachgemäß instand gesetzte und nicht bestimmungsgemäß verwendete Leitern können ebenfalls zu Abstürzen führen. Die erste Überlegung vor dem Einsatz einer Leiter sollte daher die Suche nach sichereren Alternativen sein (z.B. Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Podestleiter statt Stehleiter). Keinesfalls dürfen ersatzweise Hocker, Stühle, Tische, Kisten oder Ähnliches verwendet werden. Auf tragbaren Leitern sind Benutzungsanleitungen in Form von Piktogrammen angebracht (siehe Abbildung 14).
Leitern und Tritte sind im Allgemeinen durch ihre Bauart gegen Umfallen, Abrutschen und Umkanten gesichert. Sicherungen gegen Abrutschen des Leiterfußes sind, je nach Bodenbeschaffenheit, zum Beispiel Stahlspitzen oder Gummifüße. Gegen Abrutschen des Leiterkopfes sichern zum Beispiel Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtungen.
Praxis-Check
Es ist wichtig, dass Sicherheitsbeauftragte die hier genannten "typischen Mängel" an Leitern und Tritten aus der Praxis kennen, diese Mängel während der täglichen Arbeit erkennen und auf einen sicheren Zustand der Leitern und Tritte hinwirken.
Mängel sind:
Abb. 15 Der Sicherheitsbeauftragte erläutert einer Auszubildenden das sichere Arbeiten an einer Drehmaschine
- nicht dargestellt - *
4.14 Kraftbetriebene Arbeitsmittel
Auch wenn seit vielen Jahren die Unfallzahlen an Maschinen und Anlagen in nahezu allen Branchen rückläufig sind, stellt die Gefährdung der Beschäftigten an diesen Arbeitsmitteln auch weiterhin einen wichtigen Anlass für das Tätigwerden der Sicherheitsbeauftragten dar.
Praxis-Check
Sicherheitsbeauftragte müssen die Betriebsanweisungen für Maschinen und Anlagen in ihrem Tätigkeitsbereich kennen. Typische Handlungsanlässe bei Arbeiten an Maschinen und Anlagen sind: fehlende oder manipulierte Schutzeinrichtungen (z.B. fehlende Verdeckungen, überbrückte Türschalter), Rüst- und Instandhaltungsarbeiten oder Störungsbeseitigungen bei laufender Maschine, Einsatz ungeeigneter PSA (z.B. Bohren mit Handschuhen), unvollständige Arbeitsvorbereitung (z.B. falsch eingestellte Spaltkeile an Kreissägen) sowie Verwendung defekter oder ungeeigneter kraftbetriebener Handwerkszeuge (z.B. defekte Anschlussleitungen).
4.15 Innerbetrieblicher Transport
Arbeitsunfälle beim innerbetrieblichen Transport und Verkehr stellen für viele Betriebe den größten Unfallschwerpunkt dar und haben deshalb gravierende soziale und wirtschaftliche Folgen. Typische Mängel sind in diesem Zusammenhang:
Praxis-Check
Sicherheitsbeauftragte reagieren, wenn nicht beauftragte Personen Krane oder Gabelstapler bedienen, defekte Anschlagmittel verwendet werden, wenn Verkehrswege verstellt sind und ungeprüfte oder defekte Fahrzeuge im innerbetrieblichen Transport verwendet werden.
5 Unterstützung der Sicherheitsbeauftragten
5.1 Externe Ansprechpersonen
Neben den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten, den Fachkräften für Arbeitssicherheit, die abhängig von der Betriebsstruktur und -größe interne oder externe Ansprechpersonen sind, stehen den Sicherheitsbeauftragten auch die Ansprechpersonen ihrer Unfallkasse, ihrer Berufsgenossenschaft oder die in den Bundesländern zuständigen, staatlichen Stellen (Gewerbeaufsicht, staatliche Ämter für Arbeitsschutz) für Fragen zur Verfügung. Meistens bieten die Präventionsdienste der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften jeweils telefonische Beratung und Beratung vor Ort an. Zumindest die vor-Ort-Beratung sollte im Regelfall in Abstimmung mit der Führungskraft und/oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder mit der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt erfolgen.
Die Kontaktdaten der jeweiligen Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft sind über www.dguv.de Webcode d80 abrufbar.
5.2 Weiterführende Informationen
Selbst dann, wenn Sie bereits einen Lehrgang Ihres Unfallversicherungsträgers besucht haben, werden Sie während Ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter regelmäßig auf Fachwissen, den Arbeitsschutz betreffend, zugreifen wollen.
Zum Einstieg in ein Thema sollten Sie kurze Informationen wie die "Bausteine der BG der Bauwirtschaft", "Arbeitsschutz Kompakt" der Berufsgenossenschaft Holz und Metall oder das Minilexikon der VBG wählen, wenn Sie sich lediglich über die wichtigsten Aspekte in Bezug auf bestimmte Begrifflichkeiten, Maschinen, Anlagen oder Tätigkeiten informieren wollen.
Abb. 16 Das Minilexikon der VBG als APP
Abb. 17 Beispiel einer Checkliste für Instandhaltungsarbeiten (BGHM) Download www.bghm.de Webcode: 219
Weiterführende Links zu speziellen Fragestellungen für Sicherheitsbeauftragte sind auf der Seite www.dguv.de Webcode d657252 abgelegt.
Speziellere Aspekte zum Thema Arbeitsschutz enthalten die DGUV Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, die DGUV Informationen und Grundsätze und andere Schriften. Diese Schriften finden Sie im Allgemeinen frei zugänglich im Internet, viele davon können aber auch von den Unfallkassen oder Berufsgenossenschaften als Papierversion bezogen werden.
Die Internetauftritte und Mitteilungsblätter der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften behandeln außerdem aktuelle und wichtige Fragen des Arbeitsschutzes. Über die Internetauftritte der Unfallversicherungsträger sind ergänzend Filme, Checklisten, Formulare und weiter Downloadangebote erhältlich.
Mit dem Internetauftritt "Komnet" (www.komnet.nrw.de) bietet das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen eine umfangreiche Wissensdatenbank mit Antworten auf häufig gestellte Fragen im Arbeitsschutz.
Abb. 18 Beispiel für eine Ernennungsurkunde für Sicherheitsbeauftragte Download www.dguv.de Webcode: d1045958
| Ernennungsurkunde |
| Bestellung zur/zum Sicherheitsbeauftragten
Gemäß § 22 SGB VII, § 20 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" |
| wird Frau/Herr |
| für den Betrieb/die Abteilung der Firma |
| (Name der Firma) |
| (Anschrift der Firma) |
| zur/zum Sicherheitsbeauftragten bestellt.
Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehören insbesondere
Sicherheitsbeauftragte dürfen wegen der Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. |
| Ort, Datum |
| Unterschrift der Unternehmerin/des Unternehmers |
| Unterschrift der Betriebsvertretung (Betriebs- bzw. Personalrat) |
| Unterschrift der/des Sicherheitsbeauftragten |
5.3 Checklisten
Checklisten bieten den Sicherheitsbeauftragten eine weitere einfache Möglichkeit einen Einstieg in ein Thema zu finden und dabei die wichtigsten Aspekte zu behandeln. Viele Unfallkassen und Berufsgenossenschaften bieten themenspezifische Checklisten an. Darüber hinaus gibt es spezielle Checklisten für Sicherheitsbeauftragte.
Beispiele für derartige Checklisten der Unfallversicherungsträger sind:
Abb. 19 Beispiel für eine Ausschreibung für Sicherheitsbeauftragte
Download www.dguv.de Webcode: d1045958
| Ausschreibung für Sicherheitsbeauftragte |
| Engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gesucht!
Sie möchten sich für den Arbeitsschutz und damit für sichere und gesunde Arbeitsplätze in unserem Unternehmen engagieren? Dann bewerben Sie sich als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter. Ihre Aufgabe: Wir bieten Ihnen:
Was erwarten wir von Ihnen?
|
5.4 Formulare/Meldungen
Für Sicherheitsbeauftragte gibt es einige typische Formulare, die nach einer Anpassung an betriebliche Gegebenheiten in der Praxis gut einsetzbar sind.
5.4.1 Benennung und Ausschreibung der Sicherheitsbeauftragten
Die Benennung der Sicherheitsbeauftragten erfolgt auf sehr vielfältigen Wegen. In den unterschiedlichen Branchen reicht es von der formlosen Aufnahme in Namenslisten bis zur Ernennungsurkunde für jeden Sicherheitsbeauftragten. In Abbildung 18 ist eine entsprechende Ernennungsurkunde beispielhaft aufgeführt.
In vielen Unternehmen wird die Position des Sicherheitsbeauftragten zusätzlich ausgeschrieben. Ein Beispieltext für eine Ausschreibung ist in Abbildung 19 abgebildet.
Abb. 20 Beispiel einer Sibe-Meldung für Gefährdungen oder Belastungen
| Sibe-Meldung einer Gefährdung/Belastung | |||
| Arbeitsbereich: | Name Sibe: | Kopien an: | |
| Vorgesetzten | [ ] | ||
| Sifa | [ ] | ||
| Arbeitsplatz: | Datum: | Betriebsarzt | [ ] |
| ASA | [ ] | ||
| [ ] | |||
| Gefährdungen/Belastung | Maßnahmen (Vorschlag) | Gesprächspartner | |
| Erledigungsvermerk | Bemerkungen: | ||
| Datum: | |||
| Name/ Funktion: | |||
Die Benennung kann von den Sicherheitsbeauftragten als Auszeichnung angesehen werden.
Schließlich wird man nur geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer zusätzlichen Aufgabe dieser Art betrauen.
Die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten hat unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates zu erfolgen (§ 22 SGB VII).
5.4.2 Meldung einer Gefährdung/ Belastung
Stellen Sicherheitsbeauftragte fest, dass eine Einrichtung im Betrieb nicht dem notwendigen Arbeitsschutzniveau entspricht oder eine vorgeschriebene Schutzvorrichtung fehlt oder Mängel aufweist, melden Sie dies ihren Vorgesetzten, am besten schriftlich. Es empfiehlt sich, dass Sie die Erfahrungen der Kolleginnen und Kollegen aus der betrieblichen Praxis an die Vorgesetzten herantragen, um diese für den Arbeitsschutz nutzbar zu machen. Darüber hinaus müssen die Mängel beseitigt werden und Ihre Aufgabe ist es, so lange daran zu erinnern, bis dies erfolgt ist.
Praxis-Check
In vielen Betrieben haben sich betriebliche Meldebögen für Sicherheitsbeauftragte etabliert. Ist dies nicht der Fall, kann auch ein Muster verwendet werden, das von der DGUV angeboten wird (siehe Abbildung 20).
6 Abkürzungsverzeichnis
| ASA | Arbeitsschutzausschuss |
| ASIG | Arbeitssicherheitsgesetz |
| BEM | Betriebliches Eingliederungsmanagement |
| BGM | Betriebliches Gesundheitsmanagement |
| D-Arzt/Ärztin | Durchgangsarzt/Durchgangsärztin |
| DGUV | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung |
| IT | Informationstechnologie |
| PSA | Persönliche Schutzausrüstung |
| SGB VII | Sozialgesetzbuch 7 |
| Sibe | Sicherheitsbeauftragte |
| Sifa | Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| STOP | Substitution, Technik, Organisation, Personal |
| THW | Technisches Hilfswerk |
| TOP | Technik, Organisation, Personal |
| UVT | Unfallversicherungsträger (Unfallkassen und Berufsgenossenschaften) |
| VDBW | Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte |
| Rechtsquellen | Anhang 1 |
Die Rechtsgrundlage für Sicherheitsbeauftragte sind die Paragraphen 22 und 23 des Sozialgesetzbuchs VII. Konkretisiert wird dies in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und der dazugehörigen DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention". Von grundlegender Bedeutung sind auch das Arbeitssicherheitsgesetz und das Arbeitsschutzgesetz.
Im Folgenden sind die wichtigsten Auszüge aus den genannten Rechtsquellen aufgeführt.
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
§ 22 Sicherheitsbeauftragte§ 23 Aus- und Fortbildung
Auszug aus der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
§ 20 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten
Auszug aus der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"
4.2.1 - Im Unternehmen bestehende Unfall- und GesundheitsgefahrenDie im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben sich aus der entsprechend § 5 Arbeitsschutzgesetz vorzunehmenden Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung.
Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
Grundsätzlich ist die räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten erforderlich. Sie ist gegeben, wenn Sicherheitsbeauftragte am gleichen Unternehmensstandort im gleichen Arbeitsbereich wie die Beschäftigten tätig sind. Tätigkeiten in unterschiedlichen Gebäuden deuten auf fehlende räumliche Nähe hin.
Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
Die Wahrnehmung der Unterstützungstätigkeit des Unternehmers bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten setzt voraus, dass die in den jeweiligen Arbeitsbereichen zuständigen Sicherheitsbeauftragte zur gleichen Arbeitszeit wie die sonstigen Beschäftigten, z.B. in der gleichen Arbeitsschicht, tätig sind.
Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
Ein wirksames Tätigwerden der Sicherheitsbeauftragten setzt ihre fachliche Nähe für den Arbeitsbereich der Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich voraus. Die notwendige fachliche Nähe ist z.B. gegeben, wenn die Sicherheitsbeauftragten und die Beschäftigten dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben. Zur fachlichen Nähe für die Sicherheitsbeauftragten gehört auch die Kenntnis der Mitarbeiterstruktur im Zuständigkeitsbereich, insbesondere im Hinblick auf Qualifizierung und Sprache. Neben der fachlichen Nähe sind Kenntnisse der Sicherheitsbeauftragten im Arbeitsschutz bezogen auf den Zuständigkeitsbereich erforderlich. Die Kenntnis der Gefährdungsbeurteilung im Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsbeauftragten ist hierfür Grundvoraussetzung.
Anzahl der Beschäftigten
Eine angemessene Anzahl der Sicherheitsbeauftragten orientiert sich z.B. daran, dass die Sicherheitsbeauftragten die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Beschäftigten persönlich kennen.
Die Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten legt der Unternehmer auf der Grundlage der oben genannten Kriterien betriebsbezogen fest. Konkretisierende Empfehlungen für die Staffelungen der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten erfolgen durch den zuständigen Unfallversicherungsträger.
4.2.2 Sicherheitsbeauftragte üben ihre Aufgabe im Betrieb nicht hauptamtlich, sondern ehrenamtlich neben ihrer eigentlichen Aufgabe aus. Entgegen den anderen Beauftragten im Betrieb, z.B. Strahlenschutzbeauftragte, Umweltschutzbeauftragte, haben Sicherheitsbeauftragte keine Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Funktion. Sie unterstützen die im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen nach dem Motto: "Vier Augen sehen mehr als zwei". Daraus ergibt sich, dass Personen mit Führungsverantwortung, z.B. Meister, Vorarbeiter, Gruppenleiter, nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden sollten.
4.2.3 Der Unternehmer hat dem Sicherheitsbeauftragten für seine Tätigkeit, abhängig von den betrieblichen Verhältnissen, ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen, seine ihm übertragenen Aufgaben während der Arbeitszeit zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die Möglichkeit der Teilnahme an Betriebsbegehungen durch die Aufsichtsperson der Unfallversicherungsträger, einen Aufsichtsbeamten der staatlichen Aufsicht oder der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte. Die Ergebnisse dieser Begehungen sind dem Sicherheitsbeauftragten zur Kenntnis zu geben, damit er gegebenen falls die Beseitigung von Mängeln bzw. die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beobachten kann.
4.2.4 Sicherheitsbeauftragte sollen mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten zusammenarbeiten. Die Gestaltung dieser Zusammenarbeit kann je nach Größe des Betriebs, nach Komplexität der Organisationsstrukturen und nach Gefahrenpotentialen im Betrieb unterschiedlich erfolgen. Denkbar sind regelmäßige Veranstaltungen zum gegenseitigen Informationsaustausch, Mitarbeit bei der Auswahl von geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen, Mitarbeit bei Unfalluntersuchungen.
Außerdem nimmt der Sicherheitsbeauftragte an den vierteljährlich durchzuführenden Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA) teil. In größeren Unternehmen ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten meist so groß, dass nicht alle an der ASA teilnehmen können. In der Praxis haben sich hier verschiedene Möglichkeiten der Begrenzung bewährt:
- Aus den Reihen der Sicherheitsbeauftragten werden einmal jährlich zwei bis vier Delegierte gewählt, die stellvertretend für alle an den ASA teilnehmen.
- Im rollierenden Verfahren werden zu jeder ASA andere Sicherheitsbeauftragte eingeladen.
- Es werden die Sicherheitsbeauftragten eingeladen, deren Bereich oder deren spezielles Anliegen in der ASA betroffen ist.
Eine Kombination der ersten beiden Varianten mit der dritten ist oftmals sinnvoll.
4.2.6 Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe im Betrieb nachhaltig wahrnehmen können, benötigen sie neben den regelmäßigen Informationen durch Betriebsleitung, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt im Allgemeinen eine Ausbildung und auch eine regelmäßige Weiterbildung, die von Unfallversicherungsträgern angeboten wird. Der Sicherheitsbeauftragte kann ohne die Kenntnisse, die er dort erwirbt, seine Aufgabe nicht sachgerecht und vollständig erfüllen.
Auszug aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit)
§ 11 Arbeitsschutzausschuss
Auszug aus dem Arbeitsschutzgesetz
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
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* vergleiche DGUV Information
211-042
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