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BGI/GUV-I 8658/ DGUV Information 213-034 - GHS - Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen - Hilfe zur Umsetzung der CLP-Verordnung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 12/2010; 03/2015)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Archiv 12/2010
Vorbemerkung
In verschiedenen Arbeitsprozessen werden gefährliche Stoffe und Gemische eingesetzt und verwendet. Erste Hinweise darauf, dass es sich dabei um Gefahrstoffe handelt, welche gefährlichen Eigenschaften diese besitzen, welche Gefahren auftreten können und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, erhält der Anwender aus der Einstufung und der Kennzeichnung. Daher sollte diese durch die globalen Warenströme weltweit einheitlich sein.
Ziel der Vereinten Nationen (UN) war es bereits seit langem, für Stoffe und Gemische eine weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung zu erreichen. Im Jahr 2003 veröffentlichte die UN das sogenannte "Purple Book", in dem ein "Global Harmonisiertes System für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien (GHS)" beschrieben wird. In diesem Dokument wurde für die Einstufung von Stoffen ein einheitlicher Kriterienkatalog festgelegt und für die Kommunikation der Gefahren neue vereinheitlichte Elemente entwickelt.
Mit Inkrafttreten der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 am 20. Januar 2009 wurde diese Vorgabe der Vereinten Nationen in der Europäischen Union umgesetzt und ist seitdem rechtsverbindlich.
Die Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und ersetzt ab 1. Juni 2015 die bisherige europäische Stoffrichtlinie 67/548/EWG sowie die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG vollständig. Die englische Bezeichnung für diese Verordnung ist: Regulation an Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures.
Die CLP-Verordnung wird regelmäßig aktualisiert und an den technischen Fortschritt angepasst. Diese Änderungen werden in Form von Änderungsverordnungen, den sogenannten ATP veröffentlicht. In der vorliegenden Fassung dieser Information wurden sämtliche Änderungen bis einschließlich der 6. ATP berücksichtigt.
Diese Information gibt einen Überblick über das GHS und enthält Hilfestellungen für die Anwendung der CLP-Verordnung und die Umsetzung in der Praxis.
Das Global Harmonisierte System
Aufbau der CLP-Verordnung
Die in der Europäischen Union gültige CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt in der EU die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen mit gefährlichen Eigenschaften auf der Basis des UN-Global Harmonisierten Systems.
Die CLP-Verordnung legt u. a. fest:
Wie bisher haben vor allem Hersteller bzw. Lieferanten die Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten vor dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu erfüllen. Es ergeben sich aber auch beim Verwenden und Verarbeiten der Stoffe Auswirkungen auf den Arbeitsschutz.
Bei der CLP-Verordnung handelt es sich um eine Artikelverordnung mit sieben Teilen, sogenannten Titeln, die durch sieben Anhänge ergänzt werden:
| Titel I | Allgemeines |
| Titel II | Gefahreneinstufung |
| Titel III | Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung |
| Titel IV | Verpackung |
| Titel V | Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis |
| Titel VI | Zuständige Behörden und Durchsetzung |
| Titel VII | Allgemeine und Schlussvorschriften |
| Anhang I | Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen |
| Anhang II | Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische |
| Anhang III | Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente |
| Anhang IV | Liste der Sicherheitshinweise |
| Anhang V | Gefahrenpiktogramme |
| Anhang VI | Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe |
| Anhang VII | Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß dieser Verordnung |
Hauptelemente des Global Harmonisierten Systems
Das Global Harmonisierte System beinhaltet harmonisierte Einstufungskriterien für Stoffe und Gemische. Für eine weltweit einheitliche Gefahrenkommunikation wurden die Kennzeichnungselemente harmonisiert. Dazu wurden folgende Hauptelemente festgelegt:
Kernstück der CLP-Verordnung ist der Anhang I, in dem die Kriterien zur Einstufung in die Gefahrenklassen sowie die zu verwendenden Kennzeichnungselemente definiert werden.
Fortschreibung der CLP-Verordnung
Der Inhalt der CLP-Verordnung sowie insbesondere die Legaleinstufung in der Stoffliste (Anhang VI) werden regelmäßig an den Stand der Erkenntnisse angepasst.
Der Originaltext der CLP-Verordnung sowie die Änderungsverordnungen finden sich unter: http://www.reachclphelpdesk.de/reach/de/CLP/CLP.html
Praxistipp: Die Änderungsverordnungen enthalten immer nur die jeweiligen Änderungen. Dies bedeutet, dass man bei der Suche nach den aktuellen Einstufungskriterien (Anhang I) bzw. nach der Einstufung für einen bestimmten Stoff (Anhang VI) die Originalfassung der Verordnung und sämtliche Änderungsverordnungen durchsuchen muss. Derzeit existiert beim Helpdesk eine konsolidierte [zusammengeführte] Textfassung der CLP-Verordnung bis einschließlich der dritten Änderungsverordnung (3. ATP). Darüber hinaus steht auch eine konsolidierte Stoffliste gemäß Tabelle 3.1 und 3.2 des Anhangs VI der CLP-Verordnung inkl. der 6. ATP zum Download bereit.
Dabei ist zu beachten, dass im Anhang VI "nur" die Mindesteinstufungen angegeben werden (gekennzeichnet durch das Symbol Stern). Diese Mindesteinstufung wird durch den Hersteller bei Vorlage weiterer Erkenntnisse entsprechend ergänzt.
In der Gefahrstoffdatenbank GESTIS des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind für Stoffe sowohl Einstufungen nach CLP-Verordnung als auch nach der "alten" Stoffrichtlinie 67/548/EWG enthalten (Stand März 2015).
Der Zugriff auf diese Datenbank erfolgt unter - www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank (deutsche Version) oder - www.dguv.de/ifa/gestisdatabase (englische Version).
Gefahrenklassen
Stoffe werden als gefährlich eingestuft, wenn ihnen aufgrund ihrer Eigenschaften mindestens eine Gefahrenklasse zugeordnet werden kann. Die bisherigen Gefährlichkeitsmerkmale werden durch Gefahrenklassen ersetzt und unterschieden in:
Die CLP-Verordnung sieht 28 Gefahrenklassen vor und ist damit wesentlich differenzierter als die Einstufung anhand der bisherigen 15 Gefährlichkeitsmerkmale. Eine Gegenüberstellung der Anzahl der Gefährlichkeitsmerkmale nach der Stoffrichtlinie und der Gefahrenklassen nach CLP-Verordnung zeigt Tabelle 1.
Tabelle 1: Gegenüberstellung Gefährlichkeitsmerkmale nach Stoffrichtlinie und Gefahrenklassen nach CLP-Verordnung
| Gefahren | Stoffrichtlinie Gefährlichkeitsmerkmale Anzahl | CLP-Verordnung Gefahrenklassen Anzahl |
| Physikalisch-chemische | 5 | 16 |
| Gesundheit | 9 | 10 |
| Umwelt | 1 | 2 |
Bei den bisherigen Gefährlichkeitsmerkmalen war in der Regel die Schwere der Gefahr unmittelbar erkennbar (z.B. "sehr giftig", "giftig" und "gesundheitsschädlich"). Die einzelnen Gefahrenklassen dagegen geben "nur" die jeweilige Wirkung an. Abhängig von der Schwere der Gefahr werden die Gefahrenklassen in bis zu vier Kategorien bzw. sechs Unterklassen oder sieben Typen untergliedert. Mit steigender Nummerierung bzw. mit fortlaufendem Buchstaben im Alphabet nimmt die Gefahr ab (siehe Abbildung 1).
Abb. 1 Zusammenhang zwischen Nummerierung und Gefahr
Die Gefährlichkeitsmerkmale "sehr giftig", "giftig" und "gesundheitsschädlich" werden nach CLP-Verordnung beispielsweise in die Gefahrenklasse "Akute Toxizität" überführt und darin in vier Kategorien unterteilt.
Bei den Gefährlichkeitsmerkmalen "hochentzündlich", "leichtentzündlich" und "entzündlich" erfolgt die Zuordnung nach CLP-Verordnung je nach Aggregatzustand und Erscheinungsform der Stoffe (fest, flüssig, gasförmig, Aerosol) sowie der genauen Wirkung in eigene Gefahrenklassen. Diese werden wiederum in bis zu drei Kategorien unterteilt.
Dieser Zusammenhang wird in Abbildung 2 verdeutlicht.
Abb. 2 Zusammenhang zwischen Nummerierung und Gefahr
In den Tabellen 2 bis 4 sind die Gefahrenklassen mit ihren Bezeichnungen sowie ihren Unterklassen, Kategorien bzw. Typen zusammengestellt.
Tabelle 2: Gefahrenklassen für die physikalisch-chemischen Gefahren mit Unterklassen, Kategorien bzw. Typen
| lfd. Nummer | Bezeichnung der Gefahrenklasse | Unterklassen/ Kategorien/ Typen |
| 1 | Explosive Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff | Instabil explosiv und Unterklasse 1.1 bis 1.6 |
| 2 | Entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabile Gase) | Kategorien 1 und 2 (Kategorien A und B) |
| 3 | Aerosole | Kategorien 1 bis 3 |
| 4 | Oxidierende Gase | Kategorie 1 |
| 5 | Gase unter Druck | Kategorie 1 |
| 6 | Entzündbare Flüssigkeiten | Kategorien 1 bis 3 |
| 7 | Entzündbare Feststoffe | Kategorien 1 und 2 |
| 8 | Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische | Typen A bis G |
| 9 | Pyrophore Flüssigkeiten | Kategorie 1 |
| 10 | Pyrophore Feststoffe | Kategorie 1 |
| 11 | Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische | Kategorien 1 und 2 |
| 12 | Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben | Kategorien 1 bis 3 |
| 13 | Oxidierende Flüssigkeiten | Kategorien 1 bis 3 |
| 14 | Oxidierende Feststoffe | Kategorien 1 bis 3 |
| 15 | Organische Peroxide | Typen A bis G |
| 16 | Korrosiv gegenüber Metallen | Kategorie 1 |
Tabelle 3: Gefahrenklassen für die Gesundheitsgefahren mit Kategorien
| Gefahrenklasse | Bezeichnung der Gefahrenklasse | Kategorien |
| 1 | Akute Toxizität | Kategorien 1 bis 4 |
| 2 | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut | Kategorien 1 und 2 |
| 3 | Schwere Augenschädigung/ Augenreizung | Kategorien 1 und 2 |
| 4 | Sensibilisierung der Atemwege/Haut | Kategorie 1, 1A, 1B Atemwege, Kategorie 1, 1A, 1B Haut |
| 5 | Keimzellmutagenität | Kategorien 1A, 1B, 2 |
| 6 | Karzinogenität | Kategorie 1A, 1B, 2 |
| 7 | Reproduktionstoxizität | Kategorie 1A, 1B, 2; Wirkungen auf/über Laktation |
| 8 | Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) | Kategorien 1 bis 3 |
| 9 | Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) | Kategorien 1 und 2 |
| 10 | Aspirationsgefahr | Kategorie 1 |
Tabelle 4: Gefahrenklassen für die Umweltgefahren mit Kategorien
| lfd. Nummer | Bezeichnung der Gefahrenklasse | Kategorien | |
| 1 | Gewässergefährdend | akut | Kategorie 1 |
| langfristig | Kategorien 1 bis 4 | ||
| 2 | Die Ozonschicht schädigend | Kategorie 1 | |
Neu gegenüber den alten Gefährlichkeitsmerkmalen sind u. a. eigene Gefahrenklassen für:
Detaillierte Angaben zu den Einstufungskriterien werden im Anhang 1 der CLP-Verordnung beschrieben.
Gefahrenpiktogramme und Signalwörter
Gefahrenpiktogramme
Die Gefahrenpiktogramme (Abbildung 3) sind rotumrandete auf die Spitze gestellte Quadrate mit schwarzem Symbol auf weißem Grund. Jedem Piktogramm sind eine Bezeichnung und ein Code zugeordnet, z.B. GHS02 für das Piktogramm "Flamme". Ein Piktogramm kann für mehrere Gefahrenklassen gelten. Neu sind die Gefahrenpiktogramme "Gasflasche", "Gesundheitsgefahr" und "Ausrufezeichen" (farbig hinterlegt).
Abb. 3 Die neuen Gefahrenpiktogramme
| | |
| GHS01 Explodierende Bombe | GHS02 Flamme | GHS03 Flamme über einem Kreis |
| | |
| GHS04 Gasflasche | GHS05 Ätzwirkung | GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen |
| | |
| GHS07 Ausrufezeichen | GHS08 Gesundheitsgefahr | GHS09 Umwelt |
Eine Zusammenstellung der Gefahrenpiktogramme und ihrer Bedeutungen befindet sich im Anhang 3 - Gefahrenpiktogramme. Anhang 6 zeigt die Gegenüberstellung der Gefahrenpiktogramme zu den bisherigen Gefahrensymbolen.
Signalwörter
Im Gegensatz zur bisherigen Kennzeichnung, in der zu jedem Symbol auch ein Kennbuchstabe und die Gefahrenbezeichnung (z.B. Xn - Gesundheitsschädlich) gehörte, werden die neuen Piktogramme ohne eine vergleichbare Bezeichnung verwendet.
Nach CLP-Verordnung wird auf dem Etikett zusätzlich zu den Gefahrenpiktogrammen ein Signalwort angegeben. Dieses richtet sich nach der Schwere der Gefahr und soll auf den ersten Blick die potentielle Gefährdung signalisieren. Die Signalwörter lauten:
Das Signalwort "Gefahr" kennzeichnet schwerwiegende Gefährdungen.
Das Signalwort "Achtung" wird bei Kategorien mit geringeren Gefährdungen verwendet.
Auch wenn auf dem Etikett mehrere Piktogramme abgebildet sind, wird nur ein Signalwort angegeben, immer das mit der schwererwiegenden Gefahr.
Gefahrenhinweise - H-Sätze
Hinweise zu Art und Schweregrad der Gefährdung durch einen Stoff oder ein Gemisch erhält der Anwender durch die H-Sätze (vergleichbar mit den früheren R-Sätzen). Der Buchstabe H steht für Hazard und bedeutet Gefahr. Die H-Sätze sind wesentlich detaillierter als die früheren R-Sätze. Die Kennziffern sind dreistellig und nach folgender Systematik aufgebaut:
Gruppe der Gefahrenhinweise:
Auch Kombinationen von H-Sätzen, wie es bei R-Sätzen üblich war, wurden in die CLP-Verordnung aufgenommen, allerdings nur bei der Gefahrenklasse Akute Toxizität.
Die vollständige Liste aller H-Sätze befindet sich im Anhang 4 - Gefahrenhinweise - H-Sätze.
Die Europäische Gemeinschaft hat zusätzliche H-Sätze verabschiedet, um das bisherige Schutzniveau aus den derzeit noch geltenden Rechtsvorschriften beizubehalten. Diese H-Sätze werden mit EUH und ebenfalls einer dreistelligen Kennziffer angegeben z.B.:
Die vollständige Liste aller EUH-Sätze befindet sich im Anhang 4 unter den H-Sätzen.
Sicherheitshinweise - P-Sätze
Empfohlene Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen erhält der Anwender durch die P-Sätze (vergleichbar mit den früheren S-Sätzen). Der Buchstabe P steht für Precautionary und bedeutet Vorsorge. Die Kennziffern sind dreistellig und nach folgender Systematik aufgebaut:
Gruppe der Sicherheitshinweise:
Jedem H-Satz sind gewisse P-Sätze zugeordnet. Um die Etiketten nicht zu überfrachten, sollen die Hersteller bei der Kennzeichnung die Anzahl der P-Sätze möglichst auf sechs begrenzen. Dazu sind Kombinationssätze zusammengestellt z.B.:
Die Begrenzung der P-Sätze auf dem Etikett kann dazu führen, dass gleiche Produkte je nach Hersteller und Einsatzzweck unterschiedliche Sicherheitshinweise enthalten. Im Sicherheitsdatenblatt sind weitere Informationen zur sicheren Verwendung, z.B. im Abschnitt 7 "Handhabung und Lagerung" enthalten.
Die vollständige Liste aller P-Sätze befindet sich im Anhang 5 - Sicherheitshinweise - P-Sätze.
Abbildung 4 zeigt für Aceton ein Etikett mit der Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung.
Abb. 4 Kennzeichnung für Aceton nach CLP-Verordnung *
Fristen für die Umsetzung - Zeitplan
Die Einstufungskriterien und Kennzeichnungen für Stoffe und Gemische sind seit dem 20. Januar 2009 gültig. Den Herstellern wird allerdings eine Übergangsfrist für die Umsetzung gewährt. Spätestens ab dem 1. Juni 2015 muss alles entsprechend der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sein.
Nähere Einzelheiten enthält die Tabelle 5:
Tabelle 5: Fristen der Umsetzung
| Etikett | Alte Kennzeichnung | Neue Kennzeichnung |
| Stoffe | erlaubt bis 01.12.2010 (Lagerbestände: +2 Jahre) | zwingend seit 01.12.2010 |
| Gemische | erlaubt bis 01.06.2015 (Lagerbestände: + 2 Jahre) | erlaubt seit 20.01.2009 zwingend ab 01.06.2015 |
| Sicherheitsdatenblatt | Alte Einstufung | Neue Einstufung |
| Stoffe | zwingend bis 01.06.2015 | zwingend seit 01.12.2010 |
| Gemische | zwingend bis 01.06.2015 | erlaubt seit 20.01.2009 zwingend ab 01.06.2015 |
Danach erfolgt bei Stoffen die Kennzeichnung auf dem Etikett bereits ausschließlich auf Basis der CLP-Verordnung. Bei Gemischen ist bis zum 1. Juni 2015 eine Kennzeichnung auf dem Etikett entweder nach der Zubereitungsrichtlinie oder der CLP-Verordnung möglich.
Dem Handel wurde eine zweijährige Abverkaufsfrist bis zum 1. Juni 2017 zugestanden, sodass in diesem Zeitraum Lagerbestände noch in Verkehr gebracht werden können.
In Sicherheitsdatenblättern müssen sowohl für Stoffe als auch für Gemische die alten Einstufungen bis 2015 parallel zur neuen Einstufung aufgeführt werden (Abbildung 5). Damit ist eine schrittweise Umstellung der betrieblichen Dokumente möglich.
Abb. 5 Auszug aus einem Sicherheitsdatenblatt zur Einstufung eines Reinigers
| 2. Mögliche Gefahren | ||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||
Auswirkungen auf den Arbeitsschutz
Mit den neuen rechtlichen Grundlagen ändert sich die Einstufung und Kennzeichnung für Stoffe und Gemische. Deren Eigenschaften haben sich zwar nicht geändert, trotzdem ergeben sich Auswirkungen auf Belange des Arbeitsschutzes. Betroffen davon sind u.a.:
In der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2008 (111b3-35122 - GMBI Nr.1 5.13) regelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dass in der Gefahrstoffverordnung übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach Stoffrichtlinie (RL 67/548/EWG) bzw. Zubereitungsrichtlinie (RL 1999/45/EG) bis zu deren Außerkraftsetzung zum 1. Juni 2015 beibehalten werden. Mit diesem Vorgehen bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert.
Die Bekanntmachung Gefahrstoffe (BekGS) 408 "Anwendung der GefStoffV und der TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung" von Dezember 2009 enthält Hinweise für die praktische Umsetzung der Verordnung in der Übergangsphase bis 2015.
Alle neuen bzw. neugefassten Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS) nehmen bereits Bezug auf die Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung.
Die Bekanntmachungen und Technischen Regeln für Gefahrstoffe finden sich unter:
- www.baua.de/de/Themenvon-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS.html
Für Betriebe ergibt sich demnach Handlungsbedarf, sobald Hersteller/Lieferanten ihre Produkte nach der CLP-Verordnung einstufen, kennzeichnen und liefern.
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist bei bereits eingeführten Produkten zu überprüfen und ggf. anzupassen, sofern Stoffe und Gemische in den Betrieb gelangen, die nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind.
Anhand des aktuellen Sicherheitsdatenblattes ist zuerst zu prüfen, ob sich die Zusammensetzung oder die Einstufung nach altem Recht im Vergleich zum neuen Recht geändert hat. Gibt es hier und auch in anderen Kapiteln des Sicherheitsdatenblattes keine relevanten Änderungen, kann die bisherige Gefährdungsbeurteilung weiter genutzt werden. Liegen jedoch neue Erkenntnisse zur Stoffbewertung vor, so sind diese bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und die Schutzmaßnahmen zu überprüfen. In beiden Fällen ist die Überprüfung zu dokumentieren.
Aufgrund der neuen Einstufungsgrenzen in einzelnen Gefahrenklassen kann es in einigen Fällen zu einer Einstufung in eine Kategorie mit einer höheren Gefährdung kommen. Möglich ist auch eine Einstufung in eine der neuen Gefahrenklassen.
Für die entzündbaren Flüssigkeiten zeigt sich folgendes Bild:
Abb. 6 Alte und neue Einstufungsgrenzen für entzündbare Flüssigkeiten
Für die Praxis bedeutet dies, dass Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 21 und 23°C von entzündlich (R10) in die Kategorie 2 - leicht entzündbar- bei einem Siedepunkt > 35°C bzw. in die Kategorie 1- extrem entzündbar - bei einem Siedepunkt < 35°C eingestuft werden. Für Stoffe und Gemische mit einem Flammpunkt zwischen 55 und 60 °C (bisher nicht eingestuft) gilt zukünftig die Zuordnung in die Kategorie 3 - entzündbar.
Ferner besteht nach der CLP-Verordnung für alle entzündbaren Stoffe eine Kennzeichnungspflicht mit dem Gefahrenpiktogramm "Flamme". Ein Etikett für die Kennzeichnung eines 2-Schicht-Decklackes mit der alten bzw. neuen Kennzeichnung zeigt Abbildung 7 bzw. Abbildung 8.
Abb. 7 Etikett eines 2-Schicht-Decklackes nach der Zubereitungsrichtlinie *
Abb. 8 Etikett eines 2-Schicht-Decklackes nach CLP-Verordnung *
Aufgrund der geänderten Einstufungskriterien für die akut toxischen Eigenschaften wird sich die Anzahl der als giftig oder lebensgefährlich eingestuften Stoffe und Gemische erhöhen.
Die Abbildung 9 zeigt für die inhalative Exposition (Dämpfe), dass bisher gesundheitsschädliche Stoffe mit LC50-Werten > 2 bis < 10 mg/l /4 h nach der CLP-Verordnung als "Akut Toxisch Kategorie 3" (giftig) eingestuft werden. Weiterhin ergibt sich für bisher giftige Stoffe mit LC50-Werten > 0,5 bis < 2 mg/l/4 h die Einstufung in "Akut Toxisch Kategorie 2" (Lebensgefahr).
Ein Beispiel hierfür ist Methylacrylat mit einer LC50 von 4,75 mg/l/4 h, das bei inhalativer Exposition nach der Stoffrichtlinie als "Gesundheitsschädlich", nach der CLP-Verordnung als "Akut Toxisch Kategorie 3, Einatmen" (Giftig) eingestuft werden muss.
Abb. 9 Einstufungskriterien Akute Toxizität - inhalativ (Dämpfe) - (LC50 in mg/l/4 h)
Gefahrstoffverzeichnis
Das Gefahrstoffverzeichnis muss bezüglich der Einstufung bzw. Kennzeichnung überprüft und entsprechend aktualisiert werden. Es wird empfohlen, während der Übergangszeit die Einstufung sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht aufzuführen.
Verpackungen
Unterliegt ein Versandstück den Gefahrgut-Transportvorschriften, so wird die äußere Verpackung wie bisher gemäß dieser Vorschriften gekennzeichnet. Ist aber die Versandverpackung gleich der Einzelverpackung wie beispielweise bei einer Gasflasche, so sind auch Kennzeichnungselemente nach der Stoffrichtlinie (siehe Abbildung 10) bzw. CLP-Verordnung (siehe Abbildung 11) anzubringen. Auf Gefahrensymbole bzw. Gefahrenpiktogramme kann verzichtet werden, wenn sie eine Entsprechung im Transportrecht (Gefahrzettel oder Kennzeichen - in diesem Falle die Flamme) haben. Des Weiteren kann auf das Gefahrenpiktogramm GHS04 verzichtet werden, wenn das Gefahrenpiktogramm GHS02 oder GHS06 verwendet wird (siehe Abbildung 11).
Abb. 10 Etikett für eine Gasflasche nach Transportrecht und Stoffrichtlinie *
Abb. 11 Etikett für eine Gasflasche nach Transportrecht und CLP-Verordnung *
Betriebsanweisung und Unterweisung
Grundsätzlich ist es erforderlich, unabhängig von der regelmäßigen, mindestens jährlichen Unterweisung, die betroffenen Mitarbeiter über das neue System zur Einstufung und Kennzeichnung zu informieren. Vorrangig ist es dabei, die neuen Kennzeichnungselemente und die wesentlichen Unterschiede des alten und neuen Systems in verständlicher Weise und abgestimmt auf die betrieblichen Tätigkeiten in angemessenem Umfang zu erläutern. Auch die Inhalte der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung müssen geprüft und ggf. angepasst werden.
Eine Anpassung oder Umstellung der Betriebsanweisungen sollte praxisbezogen sein, d. h. eine Umstellung auf die neue Kennzeichnung ist nicht notwendig, solange im Betrieb ausschließlich Produkte mit der alten Kennzeichnung verwendet werden. Die Umstellung sollte erst erfolgen, sobald Produkte mit der neuen Kennzeichnung in den Betrieb kommen, spätestens zum Ende der Übergangsfrist am 1. Juni 2015.
Liegen keine neueren Erkenntnisse vor, die weitergehende Schutzmaßnahmen nach sich ziehen, sind lediglich die Kennzeichnungselemente im Abschnitt "Gefahren für Mensch und Umwelt" anzupassen (siehe Abbildung 12).
Abb. 12 Neue Gefahrenpiktogramme in einer Betriebsanweisung
Für die Umstellung der Betriebsanweisungen ist kein formaler Weg festgelegt. Da in der Praxis die alte und die neue Kennzeichnung gleichzeitig noch über einen längeren Zeitraum vorkommen können, z.B. aufgrund mehrerer Lieferanten für dasselbe Produkt, kommen für die Übergangsphase folgende Möglichkeiten in Frage:
Die Verwendung von Gruppenbetriebsanweisungen ist nach wie vor möglich.
Bei der Einführung einer geänderten Betriebsanweisung ist eine entsprechende mündliche Unterweisung erforderlich.
Abb. 13 Betriebsanweisung mit alten Gefahrensymbolen und neuen Gefahrenpiktogrammen
Innerbetriebliche Kennzeichnung
Wird innerbetrieblich in kleinere Gebinde umgefüllt, ist grundsätzlich die vollständige Gebindekennzeichnung des Herstellers bzw. Lieferanten zu übernehmen (Bezeichnung des Gefahrstoffes, Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise). Wie bei der Etikettierung von Originalgebinden geht es hier um die Identifizierung der enthaltenen Gefahrstoffe und der davon ausgehenden Gefahren. Bei innerbetrieblicher Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder Gemischen in Apparaturen, Rohrleitungen, Lagertanks, Laborflaschen o. ä. kann eine vereinfachte Kennzeichnung vorgenommen werden, sofern die beteiligten Arbeitnehmer die damit verbundenen Gefahren und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen aus den am Arbeitsplatz vorhandenen Unterlagen (z.B. Betriebsanweisungen oder Sicherheitsdatenblättern) entnehmen können und diese ihnen bekannt sind.
Nach der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist die Kennzeichnung mit dem Namen des Stoffes oder Gemisches und dem Gefahrensymbol mit der dazugehörigen Gefahrenbezeichnung bzw. dem GHS-Piktogramm ausreichend. Als Beispiel für eine vereinfachte Kennzeichnung nach TRGS 201 zeigt Abbildung 14 eine Rohrleitung einmal mit altem Gefahrensymbol und zum anderen mit neuem Gefahrenpiktogramm. Ist bei einer vereinfachten Kennzeichnung die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme zu unspezifisch um die Gefahr zu beschreiben, kann es erforderlich sein, die Gefahrenhinweise oder andere Kurzinformationen z.B. Gefahrenklassen zu ergänzen. In Laboratorien hat sich das Kennzeichnungskonzept des Fachbereichs Rohstoffe und chemische Industrie bewährt.
- http://www.bgrci.de/fachwissenportal/start/laboratorien/laborrichtlinien/vereinfachteskennzeichnungssystem/
Abb. 14 Beschriftung von Rohrleitungen
Da in der GefStoffV die Bezüge zur Stoffrichtlinie bis 2015 erhalten bleiben, ist in diesem Zeitraum eine Kennzeichnung nach diesem System grundsätzlich zulässig. Je nach innerbetrieblichem Informationsstand kann aber eine frühere Umzeichnung erfolgen, spätestens aber nach dem Ablauf der Übergangsfrist.
Eine gleichzeitige Kennzeichnung von Behältnissen oder Rohrleitungen mit alten und neuen Kennzeichnungselementen ist zu vermeiden!
Weitere Einzelheiten zur innerbetrieblichen Kennzeichnung sind in der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und in der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" festgelegt.
| Literatur | Anhang 1 |
1. Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln
Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetzeim-internet.de
TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen"
TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"
Bekanntmachung des BMAS vom 15. Oktober 2008 zur Anwendung der Gefahrstoffverordnung und der TRGS mit dem Inkrafttreten der GHS-Verordnung
Bekanntmachung 408 "Anwendung der Gefahrstoffverordnung und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung"
2. Sonstige Informationsquellen
GESTIS-Gefahrstoffdatenbank:
- www.dguv.de (webcode: d11892)
GHS-Informationen der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie:
- www.gischem.de/ghs/index.htm
Vereinfachtes Kennzeichnungssystem Laboratorien des FB RCI:
- www.bgrci.de (Seiten-ID: #65M4)
GHS-Lernmodul der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse:
- www.bgetem.de (webcode: 12574170 )
GHS-Informationen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft:
- www.gisbau.de
GHS-Informationen der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege:
- www.bgwonline.de (Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz/Grundlagen/Forschung/Gefahrstoffe/Toxikologie)
DGUV Information 213-035 GHS-Plakat "Physikalisch-chemische Gefahren und Umweltgefahren" (bisher BGI/GUV-I 8658-1)
- www.dguv.de/publikationen (Suchbegriff: 213-035)
DGUV Information 213-036 GHS-Plakat "Brand- und Explosionsgefahren" (bisher BGI/GUV-I 8658-2)
- www.dguv.de/publikationen (Suchbegriff: 213-036)
DGUV Information 213-037 GHS-Plakat "Gesundheitsgefahren" (bisher BGI/GUV-I 8658-3)
- www.dguv.de/publikationen (Suchbegriff: 213-037)
3. Informationen anderer Stellen
Originaltexte der CLP-Verordnung sowie der Änderungsverordnungen:
- www.reachclphelpdesk.de/reach/de/CLP/CLP.html
Bild-Dateien der einzelnen Piktogramme auf den GHS-Seiten der UN:
- www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/pictograms.html
Bekanntmachungen zu den Auswirkungen der CLP-Verordnung auf den Arbeitsschutz während der Übergangsvorschriften:
- www.baua.de/de/Themenvon-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS.html
Umweltbundesamt: Leitfaden zur Anwendung der CLP-Verordnung:
- www.umweltbundesamt.de/publikationen/neueeinstufungskennzeichnungssystemfuer
| Gefahrenklassen- und Gefahrenkategorie-Codes | Anhang 2 |
Für die Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien werden zum Teil Abkürzungen - sogenannte Codes - verwendet. Die Stoffliste in Anhang VI der CLP-Verordnung liegt auch in der deutschen Version auf Englisch vor. In der Tabelle werden die Codes für die Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie die offizielle Bezeichnung aufgelistet.
| Gefahrenklasse | Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code |
| Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff | Unst. Expl. Expl. 1.1 -1.6 |
| Entzündbare Gase | Flam. Gas 1/2 Chem. Unst. Gas A/B |
| Aerosole | Aerosol 1 -3 |
| Oxidierende Gase | Ox. Gas 1 |
| Gase unter Druck | Press. Gas |
| Entzündbare Flüssigkeiten | Flam. Liq. 1 - 3 |
| Entzündbare Feststoffe | Flam. Sol. 1/2 |
| Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische | Selfreact. A - G |
| Pyrophore Flüssigkeiten | Pyr. Liq. 1 |
| Pyrophore Feststoffe | Pyr. Sol. 1 |
| Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische | Selfheat. 1/2 |
| Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben | Waterreact. 1- 3 |
| Oxidierende Flüssigkeiten | Ox. Liq. 1 - 3 |
| Oxidierende Feststoffe | Ox. Sol. 1 - 3 |
| Organische Peroxide | Org. Perox. A - G |
| Korrosiv gegenüber Metallen | Met. Corr. 1 |
| Akute Toxizität | Acute Tox. 1 - 4 |
| Ätz-/Reizwirkung auf die Haut | Skin Corr. 1A/1B/1C Skin Irrit. 2 |
| Schwere Augenschädigung/Augenreizung | Eye Dam. 1 Eye Irrit. 2 |
| Sensibilisierung der Atemwege/Haut | Resp. Sens. 1/1A/1B Skin Sens. 1/1A/1B |
| Keimzell-Mutagenität | Muta. 1A/1B/2 |
| Karzinogenität | Carc. 1A/1B/2 |
| Reproduktionstoxizität | Repr.1A/1B/2/Lact. |
| Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) | STOT SE 1- 3 |
| Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) | STOT RE 1- 2 |
| Aspirationsgefahr | Asp. Tox. 1 |
| Gewässergefährdend | Aquatic Acute 1 Aquatic Chronic1-4 |
| Die Ozonschicht schädigend | Ozone 1 |
| Gefahrenpiktogramme | Anhang 3 |
In der Tabelle sind die Gefahrenpiktogramme mitsamt ihrer CLP-Kennziffer und der offiziellen Bezeichnung sowie die damit zu kennzeichnenden Gefahrenklassen mit den dazugehörigen Unterklassen, Kategorien bzw. Typen aufgelistet.
Für die folgenden Gefahrenklassen und -kategorien ist kein Piktogramm erforderlich:
In Spezialfällen z.B. bei Produkten für den Endverbraucher sind Vereinfachungen möglich.
| Gefahrenpiktogramm | Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie |
GHS01 | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff:
Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A |
GHS02 | Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2 Entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 Entzündbare Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen B (+ Piktogramm GHS01), C, D, E, F Pyrophore Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1 Pyrophore Feststoffe, Gefahrenkategorie 1 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Gefahrenkategorien 1, 2 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kategorien 1, 2, 3 Organische Peroxide, Typen B (+ Piktogramm GHS01), C, D, E, F Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 |
GHS03 | Oxidierende Gase, Kategorie 1 Oxidierende Flüssigkeiten, Kategorien 1, 2, 3 Oxidierende Feststoffe, Kategorien 1, 2, 3 |
GHS04 | Gase unter Druck:
|
GHS05 | Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 Ätz-/ Reizwirkung auf die Haut Kategorien, 1A, 1B, 1C Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 1 |
GHS06 | Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Kategorien 1, 2, 3 |
GHS07 | Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Kategorie 4 Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2 Schwere Augenreizung, Kategorie 2 Sensibilisierung der Haut, Kategorien 1, 1A und 1B Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3 Atemwegsreizung, Kategorie 3 Narkotisierende Wirkung Die Ozonschicht schädigend, Kategorie 1 |
GHS08 | Sensibilisierung der Atemwege, Kategorien 1, 1A und 1B Keimzellmutagenität, Kategorien 1A, 1B, 2 Karzinogenität, Kategorien 1A, 1B, 2 Reproduktionstoxizität, Kategorien 1A, 1B, 2 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorien 1, 2 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorien 1, 2 Aspirationsgefahr, Kategorie 1 |
GHS09 | Gewässergefährdend
|
| Gefahrenhinweise - H-Sätze | Anhang 4 |
Die Gefahrenhinweise werden gemäß der Zuordnung nach Anhang I, Teil 2, 3 und 4 der CLP-Verordnung angewendet. Gefahrenhinweise in allen EG-Sprachen sind Anhang III, Teil 1 der CLP-Verordnung zu entnehmen.
Gefahrenhinweise für physikalisch-chemische Gefahren
| H200 | Instabil, explosiv. |
| H201 | Explosiv, Gefahr der Massenexplosion. |
| H202 | Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke. |
| H203 | Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. |
| H204 | Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. |
| H205 | Gefahr der Massenexplosion bei Feuer. |
| H220 | Extrem entzündbares Gas. |
| H221 | Entzündbares Gas. |
| H222 | Extrem entzündbares Aerosol. |
| H223 | Entzündbares Aerosol. |
| H224 | Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar. |
| H225 | Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. |
| H226 | Flüssigkeit und Dampf entzündbar. |
| H228 | Entzündbarer Feststoff. |
| H229 | Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten. |
| H230 | Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren. |
| H231 | Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren. |
| H240 | Erwärmung kann Explosion verursachen. |
| H241 | Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen. |
| H242 | Erwärmung kann Brand verursachen. |
| H250 | Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst. |
| H251 | Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. |
| H252 | In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. |
| H260 | In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können. |
| H261 | In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase. |
| H270 | Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel. |
| H271 | Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel. |
| H272 | Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. |
| H280 | Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. |
| H281 | Enthält tiefkaltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -verletzungen verursachen. |
| H290 | Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. |
Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren
| H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken. |
| H301 | Giftig bei Verschlucken. |
| H302 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
| H304 | Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. |
| H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt. |
| H311 | Giftig bei Hautkontakt. |
| H312 | Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. |
| H314 | Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. |
| H315 | Verursacht Hautreizungen. |
| H317 | Kann allergische Hautreaktionen verursachen. |
| H318 | Verursacht schwere Augenschäden (entfällt, wenn auch H314). |
| H319 | Verursacht schwere Augenreizung. |
| H330 | Lebensgefahr bei Einatmen. |
| H331 | Giftig bei Einatmen. |
| H332 | Gesundheitsschädlich bei Einatmen. |
| H334 | Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. |
| H335 | Kann die Atemwege reizen. |
| H336 | Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. |
| H340 | Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
| H341 | Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
| H350 | Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
| H351 | Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
| H360 | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (sofern bekannt, konkrete Wirkung angeben). (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefährdung bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
| H361 | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (sofern bekannt, konkrete Wirkung angeben). (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefährdung bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
| H362 | Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
| H370 | Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt). (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
| H371 | Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt). (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
| H372 | Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition. (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
| H373 | Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition. (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
| H300+H310 | Lebensgefahr bei Verschlucken oder Hautkontakt. |
| H300+H330 | Lebensgefahr bei Verschlucken oder Einatmen. |
| H301+H330 | Lebensgefahr bei Hautkontakt oder Einatmen. |
| H300+H310+H330 | Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. |
| H301+H311 | Giftig bei Verschlucken oder Hautkontakt. |
| H301+H331 | Giftig bei Verschlucken oder Einatmen. |
| H311+H331 | Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen. |
| H301+H311+H331 | Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. |
| H302+H312 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt. |
| H302+H332 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Einatmen. |
| H312+H332 | Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt oder Einatmen. |
| H302+H312+H332 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. |
| Zu beachten bei den Codes: F/D Grossbuchstaben = kann f/d Kleinbuchstaben = kann vermutlich | |
| H350i | Kann beim Einatmen Krebs erzeugen. |
| H360F | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
| H360D | Kann das Kind im Mutterleib schädigen. |
| H361f | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
| H361d | Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
| H360FD | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. |
| H361fd | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
| H360Fd | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
| H360Df | Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
Gefahrenhinweise für Umweltgefahren
| H400 | Sehr giftig für Wasserorganismen (entfällt, wenn auch H410). |
| H410 | Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
| H411 | Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
| H412 | Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
| H413 | Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. |
| H420 | Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre. |
Ergänzende Gefahrenmerkmale - physikalisch-chemische Eigenschaften
| EUH 001 | In trockenem Zustand explosiv. |
| EUH 014 | Reagiert heftig mit Wasser. |
| EUH 018 | Kann bei Verwendung explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden. |
| EUH 019 | Kann explosionsfähige Peroxide bilden. |
| EUH 044 | Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. |
Ergänzende Gefahrenmerkmale - gesundheitsgefährliche Eigenschaften
| EUH 029 | Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. |
| EUH 031 | Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. |
| EUH 032 | Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. |
| EUH 066 | Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. |
| EUH 070 | Giftig bei Berührung mit den Augen. |
| EUH 071 | Wirkt ätzend auf die Atemwege. |
Ergänzende Kennzeichnungselemente/Informationen über bestimmte Stoffe und Gemische
| EUH 201 | Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden konnten. |
| EUH 201A | Achtung! Enthält Blei. |
| EUH 202 | Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. |
| EUH 203 | Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| EUH 204 | Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| EUH 205 | Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| EUH 206 | Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können. |
| EUH 207 | Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten. |
| EUH 208 | Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
| EUH 209 | Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden. |
| EUH 209A | Kann bei Verwendung entzündbar werden. |
| EUH 210 | Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. |
| EUH 401 | Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. |
| Sicherheitshinweise - P-Sätze | Anhang 5 |
Die Gefahrenhinweise werden gemäß der Zuordnung nach Anhang I, Teil 2, 3 und 4 der CLP-Verordnung angewendet. Gefahrenhinweise in allen EG-Sprachen sind Anhang III, Teil 1 der CLP-Verordnung zu entnehmen.
Die Sicherheitshinweise sind passend zu den Gefahrenhinweisen gemäß Anhang I, Teil 2, 3 und 4 der CLP-Verordnung nach den Vorgaben gemäß Anhang IV, Teil 1 der CLP-Verordnung auszuwählen. Sicherheitshinweise in allen EG-Sprachen sind Anhang IV, Teil 2 der CLP-Verordnung zu entnehmen.
Sicherheitshinweise - Allgemeines
| P101 | Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. |
| P102 | Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. |
| P103 | Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. |
Sicherheitshinweise - Prävention
| P201 | Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. |
| P202 | Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. |
| P210 | Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. |
| P211 | Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. |
| P220 | Von Kleidung/.../brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren. |
| P221 | Mischen mit brennbaren Stoffen/... unbedingt verhindern. |
| P222 | Keinen Kontakt mit Luft zulassen. |
| P223 | Keinen Kontakt mit Wasserzulassen. |
| P230 | Feucht halten mit ... |
| P231 | Unter inertem Gas handhaben. |
| P232 | Vor Feuchtigkeit schützen. |
| P233 | Behälter dicht verschlossen halten. |
| P234 | Nur im Originalbehälter aufbewahren. |
| P235 | Kühl halten. |
| P240 | Behälter und zu befüllende Anlage erden. |
| P241 | Explosionsgeschützte elektrische Geräte/Lüftungsanlagen/Beleuchtungsanlagen/... verwenden. |
| P242 | Nur funkenfreies Werkzeug verwenden. |
| P243 | Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen. |
| P244 | Ventile und Ausrüstungsteile öl- und fettfrei halten. |
| P250 | Nicht schleifen/stoßen/.../reiben. |
| P251 | Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch. |
| P260 | Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. |
| P261 | Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. |
| P262 | Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. |
| P263 | Kontakt während der Schwangerschaft/der Stillzeit vermeiden. |
| P264 | Nach Handhabung... gründlich waschen. |
| P270 | Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. |
| P271 | Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. |
| P272 | Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. |
| P273 | Freisetzung in die Umwelt vermeiden. |
| P280 | Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. |
| P282 | Schutzhandschuhe/Gesichtsschild/Augenschutz mit Kälteisolierung tragen. |
| P283 | Schwer entflammbare/flammhemmende Kleidung tragen. |
| P284 | (Bei unzureichender Lüftung) Atemschutz tragen. |
| P231+P232 | Unter inertem Gas handhaben. Vor Feuchtigkeit schützen. |
| P235+P410 | Kühl halten. Vor Sonnenbestrahlung schützen. |
Sicherheitshinweise - Reaktion
| P301 | BEI VERSCHLUCKEN: |
| P302 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: |
| P303 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): |
| P304 | BEI EINATMEN: |
| P305 | BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: |
| P306 | BEI KONTAKT MIT DER KLEIDUNG: |
| P308 | BEI Exposition oder falls betroffen: |
| P310 | Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen. |
| P311 | GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen. |
| P312 | Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen. |
| P313 | Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
| P314 | Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
| P315 | Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
| P320 | Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett). |
| P321 | Besondere Behandlung (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett). |
| P330 | Mund ausspülen. |
| P331 | KEIN Erbrechen herbeiführen. |
| P332 | Bei Hautreizung: |
| P333 | Bei Hautreizung oder -ausschlag: |
| P334 | In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen. P335 Lose Partikel von der Haut abbürsten. |
| P336 | Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben. |
| P337 | Bei anhaltender Augenreizung: |
| P338 | Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. |
| P340 | Die betroffene Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. |
| P342 | Bei Symptomen der Atemwege: |
| P351 | Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. |
| P352 | Mit viel Wasser/... waschen. |
| P353 | Haut mit Wasser abwaschen/duschen. |
| P360 | Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen. |
| P361 | Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. |
| P362 | Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. |
| P363 | Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. |
| P364 | Und vor erneutem Tragen waschen. |
| P370 | Bei Brand: |
| P371 | Bei Großbrand und großen Mengen: |
| P372 | Explosionsgefahr bei Brand. |
| P373 | KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/Gemisch/Erzeugnisse erreicht. |
| P374 | Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung. |
| P375 | Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. |
| P376 | Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. |
| P377 | Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden kann. |
| P378 | ... zum Löschen verwenden. |
| P380 | Umgebung räumen. |
| P381 | Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich. |
| P390 | Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. |
| P391 | Verschüttete Mengen aufnehmen. |
| P301+P310 | BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt... anrufen. |
| P301+P312 | BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt... anrufen. |
| P301+P330+P331 | BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. |
| P302+P334 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen. |
| P302+P352 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/... waschen. |
| P303+P361+P353 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/ duschen. |
| P304+P340 | BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. |
| P305+P351+P338 | BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. |
| P306+P360 | BEI KONTAKT MIT DER KLEIDUNG: Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen. |
| P308+P311 | BEI Exposition oder falls betroffen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt... anrufen. |
| P308+P313 | BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
| P332+P313 | Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
| P333+P313 | Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
| P335+P334 | Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen/ nassen Verband anlegen. |
| P337+P313 | Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
| P342+P311 | Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt... anrufen. |
| P361+P364 | Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. |
| P362+P364 | Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. |
| P370+P376 | Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. |
| P370+P378 | Bei Brand: ... zum Löschen verwenden. |
| P370+P380 | Bei Brand: Umgebung räumen. |
| P370+P380+P375 | Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. |
| P371+P380+P375 | Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. |
Sicherheitshinweise - Aufbewahrung
| P401 | ... aufbewahren. |
| P402 | An einem trockenen Ort aufbewahren. |
| P403 | An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. |
| P404 | In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. |
| P405 | Unter Verschluss aufbewahren. |
| P406 | In korrosionsbeständigem/... Behälter mit widerstandsfähiger Innenauskleidung aufbewahren. |
| P407 | Luftspalt zwischen Stapeln/Paletten lassen. |
| P410 | Vor Sonnenbestrahlung schützen. |
| P411 | Bei Temperaturen nicht über ...°C/...°F aufbewahren. |
| P412 | Nicht Temperaturen über 50°C/ 122°F aussetzen. |
| P413 | Schüttgut in Mengen von mehr als ... kg/ ... lbs bei Temperaturen von nicht mehr als ... °C/ ... °F aufbewahren. |
| P420 | Von anderen Materialien entfernt aufbewahren. |
| P422 | Inhalt in/unter ... aufbewahren. |
| P402+P404 | An einem trockenen Ort aufbewahren. In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. |
| P403+P233 | An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. |
| P403+P235 | An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten. |
| P410+P403 | Vor Sonnenbestrahlung schützen. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. |
| P410+P412 | Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen über 50°C/122 °F aussetzen. |
| P411+P235 | Bei Temperaturen nicht über ... °C/ ... °F aufbewahren. Kühl halten. |
Sicherheitshinweise - Entsorgung
| P501 | Inhalt/Behälter ... zuführen. |
| P502 | Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen. |
| Gegenüberstsellung der Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung und der Gefahrensymbole nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG | Anhang 6 |
Die Gegenüberstellung ist zur besseren Übersichtlichkeit vereinfacht dargestellt.
Die einzelnen Tabellen sind auch als Poster im Format DIN A2 unter den Bestell-Nummern DGUV Information 213-035, 213-036 und 213-037 bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter
- www.dguv.de/publikationen erhältlich.
Das jeweils zum Piktogramm gehörende Signalwort "Gefahr" oder "Achtung" ergibt sich aus dem Grad der Gefährdung, d. h. der Kategorie und dem H-Satz. In der Tabelle wird dies hervorgehoben durch die farbliche Zuordnung:
rot = Gefahr
blau = Achtung
schwarz = kein Signalwort
z.B. Die Ozonschicht schädigend - H420 erhält das Signalwort Achtung
Gegenüberstellung der neuen GHS-Piktogramme und der Gefahrensymbole nach GefStoffV
Physikalisch-chemische Gefahren und Umweltgefahren
| GHS-Piktogramm | Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie | H-Sätze | R-Sätze 1 | EU-Gefahrensymbol | |||||||
Achtung | Gase unter Druck | verdichtete Gase | H280 | bisher nicht gekennzeichnet | |||||||
| verflüssigte Gase | H280 | ||||||||||
| tiefgekühlt verflüssigte Gase | H281 | ||||||||||
| gelöstes Gase | H280 | ||||||||||
Achtung | Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie | 1 | H290 | bisher nicht gekennzeichnet | |||||||
Achtung | Akut gewässergefährdend, Kategorie | 1 | H400 | R50 R50/53 | N
| ||||||
| Langfristig gewässergefährdend, Kategorien | 1 | H410 | R50/53 | ||||||||
| 2 | H411 2 | R51/53 | |||||||||
| 3 | H412 3 | R52/53 (ohne Symbol) | |||||||||
| 4 | H413 3 | R53 (ohne Symbol) | |||||||||
Achtung | Die Ozonschicht schädigend, Kategorie | 1 | H420 | R59 | N
| ||||||
| |||||||||||
Das jeweils zum Piktogramm gehörende Signalwort "Gefahr" oder "Achtung" ergibt sich aus dem Grad der Gefährdung, d.h. der Kategorie und dem H-Satz. In der Tabelle wird dies hervorgehoben durch die farbliche Zuordnung: rot = Gefahr, blau = Achtung, schwarz = kein Signalwort z.B. Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 - H-Satz 290 erhält das Signalwort "Achtung"
Gegenüberstellung der neuen GHS-Piktogramme und der Gefahrensymbole nach GefStoffV
Brand- und Explosionsgefahren
| GHS-Piktogramm | Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie | H-Sätze | R-Sätze1 | EU-Gefahrensymbol | ||||||||||||
Gefahr | Explosive Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff | Instabil, explosiv | H200 | ( R2, R3) | E
| |||||||||||
| Unterklassen | 1.1 | H201 | ||||||||||||||
| 1.2 | H202 | |||||||||||||||
| 1.3 | H203 | |||||||||||||||
| 1.4 | H204 | - | ||||||||||||||
| 1.5 | H205 2 | - | ||||||||||||||
| 1.6 | -3 | - | ||||||||||||||
| Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen | A | H240 | ( R2, R3) | |||||||||||||
| B | H241 4 | |||||||||||||||
| Organische Peroxide, Typen | A | H240 | ( R2, R3) | |||||||||||||
| B | H241 4 | |||||||||||||||
Gefahr | Entzündbare Gase, Kategorien | 1 | H220 | ( R12) | F+
hochentzündlich F leichtentzündlich bisher ohne Symbol: bisher ohne Kennzeichnung: | |||||||||||
| 2 | H221 2 | |||||||||||||||
| Chemisch instabile Gase, Kategorien | A | H230 5 | (R13) | |||||||||||||
| B | H231 5 | |||||||||||||||
| Aerosole, Kategorien | 1 | H222+H229 | - | |||||||||||||
| 2 | H223+H229 | - | ||||||||||||||
| 3 | H229 2 | - | ||||||||||||||
| Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorien | 1 | H224 | ( R12) | |||||||||||||
| 2 | H225 | ( R11) | ||||||||||||||
| 3 | H226 | ( R10) | ||||||||||||||
| Entzündbare Feststoffe, Kategorien | 1 | H228 | ( R11) | |||||||||||||
| H228 | ||||||||||||||||
| Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen | B | H241 4 | (R2/R3/R12) | |||||||||||||
| C,D | H242 | R12 | ||||||||||||||
| E,F | H242 | |||||||||||||||
| G | -3 | |||||||||||||||
| Pyrophore Flüssigkeiten, Kategorie | 1 | H250 | R17 | |||||||||||||
| Pyrophore Feststoffe, Kategorie | 1 | H250 | R17 | |||||||||||||
| Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Kategorien | 1 | H251 | - | |||||||||||||
| 2 | H252 | - | ||||||||||||||
| Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben, Kategorien | 1 | H260 | ( R15) | |||||||||||||
| 2 | H261 | |||||||||||||||
| 3 | H261 | |||||||||||||||
| Organische Peroxide, Typen | B | H241 4 | (R2/R3/R7) | |||||||||||||
| C,D | H242 | R7 | ||||||||||||||
| E,F | H242 | |||||||||||||||
| G | -3 | - | ||||||||||||||
Gefahr | Oxidierende Gase, Kategorie | 1 | H270 | R8 | O
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| Oxidierende Flüssigkeiten, Kategorien | 1 | H271 | R9 | |||||||||||||
| 2 | H272 | R8 | ||||||||||||||
| 3 | H272 | |||||||||||||||
| Oxidierende Feststoffe, Kategorien | 1 | H271 | R9 | |||||||||||||
| 2 | H272 | ( R8) | ||||||||||||||
| 3 | H272 | |||||||||||||||
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Das jeweils zum Piktogramm gehörende Signalwort "Gefahr" oder "Achtung" ergibt sich aus dem Grad der Gefährdung, d.h. der Kategorie und dem H-Satz. In der Tabelle wird dies hervorgehoben durch die farbliche Zuordnung: rot = Gefahr, blau = Achtung, schwarz = kein Signalwort z.B. Oxidierende Feststoffe, Kategorie 3 - H-Satz 272 erhält das Signalwort "Achtung"
Gegenüberstellung der neuen GHS-Piktogramme und der Gefahrensymbole nach GefStoffV
Gesundheitsgefahren
| GHS- Piktogramm | Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie | H-Sätze | R-Sätze 1 | EU-Gefahr- ensymbol | ||||||||||||||||||||||
Gefahr | Hautätzend, Kategorien | 1A | H314 | R35 | C
Xi | |||||||||||||||||||||
| 1B | R34 | |||||||||||||||||||||||||
| 1C | ||||||||||||||||||||||||||
| Schwere Augenschädigung, Kategorie | 1 | H318 | R41 | |||||||||||||||||||||||
Gefahr | Akute Toxizität, Kategorien | oral | 1,2 | H300 | R28 | T+
T | ||||||||||||||||||||
| dermal | H310 | R27 | ||||||||||||||||||||||||
| inhalativ | H330 | R26 | ||||||||||||||||||||||||
| oral | 3 | H301 | R25 2 | |||||||||||||||||||||||
| dermal | H311 | R24 2 | ||||||||||||||||||||||||
| inhalativ | H331 | R23 2 | ||||||||||||||||||||||||
Achtung | Akute Toxizität, Kategorien | oral | 4 | H302 | R22 2 | Xn
Xi | ||||||||||||||||||||
| dermal | H312 | R21 2 | ||||||||||||||||||||||||
| inhalativ | H332 | R20 2 | ||||||||||||||||||||||||
| Reizwirkung auf die Haut, Kategorie | 2 | H315 | R38 | |||||||||||||||||||||||
| Schwere Augenreizung, Kategorie | 2 | H319 | R36 | |||||||||||||||||||||||
| Tensibilisierung der Haut, Kategorie | 1, 1A, 16 | H317 | R43 | |||||||||||||||||||||||
| Spezifische Zielorgan- Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie | Atemwegs- reizung | 3 | H335 | R37 | ||||||||||||||||||||||
| narkotisierende Wirkungen | H336 | R67 (ohne Symbol) | ||||||||||||||||||||||||
Gefahr Achtung | Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie | 1, 1A, 1B | H334 | R42 | T
Xn | |||||||||||||||||||||
| Keimzellmutagenität, Kategorien | 1A,1B | H340 | R46 | |||||||||||||||||||||||
| 2 | H341 | R68 | ||||||||||||||||||||||||
| Karzinogenität, Kategorien | 1A, 1B | H350 3 | R45, R49 | |||||||||||||||||||||||
| 2 | H351 | R40 | ||||||||||||||||||||||||
| Reproduktionstoxizität, Kategorien | 1A, 1B | H360 4 | R60, R61 | |||||||||||||||||||||||
| 2 | H361 4 | R62, R63 | ||||||||||||||||||||||||
| Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation | H362 5 | R64 | ||||||||||||||||||||||||
| Spezifische Zielorgan-Toxitität (einmalige Exposition), Kategorien | 1 | H370 | R39 6 | |||||||||||||||||||||||
| 2 | H371 | R68 7 | ||||||||||||||||||||||||
| Spezifische Zielorgan-Toxitität (wiederholte Exposition), Kategorien | 1 | H372 | R48 8 | |||||||||||||||||||||||
| 2 | H373 | R33, R48 9 | ||||||||||||||||||||||||
| Aspirationsgefahr, Kategorie | 1 | H304 | R65 | |||||||||||||||||||||||
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Das jeweils zum Piktogramm gehörende Signalwort "Gefahr" oder "Achtung" ergibt sich aus dem Grad der Gefährdung, d. h. der Kategorie und dem H-Satz. In der Tabelle wird dies hervorgehoben durch die farbliche Zuordnung: rot = Gefahr, blau = Achtung, schwarz = kein Signalwort z.B. Aspirationsgefahr, Kategorie 1- H-Satz 304 erhält das Signalwort "Gefahr"
| Glossar | Anhang 7 |
| ATE | Schätzwert akuter Toxizität (Acute Toxicity Estimate) |
| ATP | Anpassung an den Technischen Fortschritt (Amendment to Technical Progress) |
| CLP | Regulation an Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures |
| ECHA | Europäische Chemikalienagentur (European Chemicals Agency, in Helsinki) |
| eSDS | Erweitertes Sicherheitsdatenblatt nach REACH (besteht aus einem Sicherheitsdatenblatt und einem Anhang, der die Expositionsszenarien enthält: entweder für die einzelnen Inhaltsstoffe, für die ein Stoffsicherheitsbericht erstellt wurde oder für die jeweilige Zubereitung) |
| GefStoffV | Gefahrstoffverordnung |
| GHS | Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien |
| H-Satz | Gefahrenhinweis (hazard statement) |
| LC50 | letale (= tödliche) Konzentration (engl. Concentration), bei der 50 % der Versuchstiere sterben |
| LD50 | letale (= tödliche) Dosis, bei der 50 % der Versuchstiere sterben |
| P-Satz | Sicherheitshinweis (precautionary statement) |
| SADT | Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (selfaccelerating decomposition temperature) |
| STOT | Spezifische Zielorgantoxizität (specific target organ toxicity) Spezifische nichttödliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit nach einmaliger oder wiederholter Exposition. Dazu gehören alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob diese rseversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten, sofern diese Wirkungen nicht ausdrücklich von anderen Gefahrenklassen erfasst werden. |
| TRGS | Technische Regeln für Gefahrstoffe |
| UNECE | United Nations Economic Commission for Europe |
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* Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten sind weitere Pflichtangaben, wurden aber aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt.
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