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DGUV Information 213-046 - Verarbeiten von Schaumstoffklebern
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 03/2015)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


1 Vorbemerkungen

Diese Informationsschrift beschreibt Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Verarbeitung von Schaumstoffklebern und den dazugehörigen Reinigern. Verklebt werden Elastomerschäume auf der Basis von synthetischem Kautschuk und Polyethylen mit Kontaktklebstoffen. Durch diese speziellen Schaumstoffkleber ist eine einfache und dauerhafte Verklebung des Materials gewährleistet, ohne dass die Isoliereigenschaften der Schaumstoffe beeinträchtigt werden. Bei den Kontaktklebern handelt es sich in der Regel um lösemittelhaltige Polychloroprenkleber. Sie enthalten niedrig siedende Lösemittel (Aceton, iso-Hexan) und sind aromaten- und isocyanatfrei. Die Reiniger bestehen aus ähnlich zusammengesetzten Lösemittelgemischen.

Lösemittelfreie und lösemittelarme Alternativen sind ebenfalls auf dem Markt erhältlich.

2 Anwendungsbereich

Schaumstoffkleber werden gebrauchsfertig geliefert und für das Aufkleben von Schaumstoffen auf Armaturen, Rohrleitungen, Kanälen, Behältern, im Bereich von Chemieanlagen, haustechnischen Anlagen, Kraftwerken, Brauereien, Molkereien und im Schiffsbau verwendet.

In diesen Bereichen erfolgt die Verklebung von Schläuchen, Platten und Bahnen/Endlosplatten an Flächen, Stößen, Nähten oder Abschottungen.

Die Reiniger werden zur Reinigung von benutzten Arbeitsgeräten und verschmutzten Unterlagen eingesetzt.

Neben der hauptsächlichen Anwendung auf Baustellen werden Kleber auch an stationären Arbeitsplätzen in Werkstätten, Produktionshallen usw. verarbeitet. Schwerpunktmäßig werden die Schaumstoffkleber an Montagearbeitsplätzen und in selteneren Fällen an stationären Arbeitsplätzen verwendet.

Die Arbeitsschritte bei der Anwendung von Schaumstoffklebern sind folgende:

Die ebenfalls auf dem Markt befindlichen isocyanat-haltigen 2-Komponenten-Kleber für Temperaturbereiche oberhalb 100 °C sind nicht Gegenstand dieser Information.

3 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen beziehungsweise durch fachkundige Personen durchführen zu lassen.

Diese Informationsschrift beschreibt, wie Tätigkeiten mit Schaumstoffklebern und Reinigern sicher durchgeführt werden können. Sie ist Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV). Die Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation vereinfacht sich, wenn standardisierte Arbeitsverfahren, wie diese DGUV Information, vorliegen und unmittelbar auf die zu beurteilenden Tätigkeiten übertragbar sind (siehe TRGS 400, Nr. 5). Die Dokumentation der Gefährdungen und Schutzmaßnahmen kann sich in diesem Fall auf einen Verweis auf diese DGUV Information beschränken.

Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilungen sind Schutzmaßnahmen, wie im Abschnitt 8 "Schutzmaßnahmen" beschrieben, zu veranlassen. Dabei sind technische Schutzmaßnahmen vorrangig vor organisatorischen und persönlichen zu realisieren. Tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen in der Sprache der Beschäftigten sind zu erarbeiten und bekannt zu machen. Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich anhand der Betriebsanweisungen zu unterweisen.

Vom Arbeitgeber sind den Beschäftigten geeignete Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen und deren Benutzung durch die Beschäftigten ist zu überwachen. Welche PSA für das Verarbeiten von Schaumstoffklebern geeignet sind, wird in dieser Information beschrieben.

Bei der Zusammenarbeit verschiedener Firmen sind die Forderungen von § 15 GefStoffV zu beachten (Zusammenwirken bei Gefährdungsbeurteilungen, Bestellung eines Koordinators und Beachtung der Anweisungen des Koordinators).

4 Pflichten der Beschäftigten

Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Anweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Sie haben für die eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für Sicherheit und Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen und Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

Insbesondere haben die Beschäftigten

Die Beschäftigten haben Mängel an beziehungsweise bei der Bereitstellung der PSA unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen.

5 GHS-Kennzeichnung

Aufgrund der GHS-Verordnung der EU ( CLP-Verordnung) ist beim Inverkehrbringen von Gefahrstoffen für die Kennzeichnung von Gebinden seit 01.12.2010 (für Stoffe) beziehungsweise spätestens ab 01.06.2015 (für Gemische) das international harmonisierte GHS-Kennzeichnungssystem anzuwenden. Verpflichtungen ergeben sich hieraus in erster Linie für Hersteller und Lieferanten. Für die betrieblichen Anwender besteht keine Verpflichtung zur Umetikettierung - die nach altem System etikettierten Gebinde können aufgebraucht werden. Eine doppelte Kennzeichnung mit alten und neuen Kennzeichnungselementen ist jedoch nicht zulässig.

Es werden deshalb in den Betrieben für einen langen Zeitraum zwei unterschiedliche Gefahrstoffkennzeichnungssysteme nebeneinander existieren. Die Beschäftigten sind daher entsprechend zu unterweisen. Das deutsche Gefahrstoffrecht wird erst nach und nach an das GHS-System angepasst. Bis zum Ende der Übergangsfrist (01.06.2015) werden die Gefahrstoffverordnung und das technische Regelwerk ( TRGS) auf die Einstufung nach altem und neuem Recht Bezug nehmen.

Daher müssen auch die Sicherheitsdatenblätter bis 01.06.2015 zusätzlich die alte Einstufung aufweisen. Dies ist insbesondere für die Gefährdungsbeurteilung von Bedeutung. Nähere Erläuterungen zum neuen CLP-Einstufungs- und Kennzeichnungssystem enthält auch die DGUV Information 213-034 "GHS - Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen".

6 Gefährliche Inhaltsstoffe

Hauptbestandteile der Schaumstoffkleber und Reiniger sind verschiedene Lösemittel. Die typischen Lösemittel mit den Konzentrationsbereichen, in denen sie in Klebern und Reinigern auftreten, sind in der Tabelle 1 angegeben. In den Tabellen 2 bis 4 sind die für die Lösemittel, Kleber und Reiniger angegebenen R- Sätze, Gefahrensymbole, sowie die Gefahrenpiktogramme und H-Sätze nach CLP-Verordnung aufgelistet. Aus Tabelle 2 lassen sich auch weitere wichtige physikalisch-chemische und toxikologische Daten entnehmen. Die Angaben in Tabelle 1 resultieren aus Recherchen einer Reihe von Sicherheitsdatenblättern. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es sind deshalb in jedem Fall vorliegende aktuelle Sicherheitsdatenblätter zu prüfen

Große Bedeutung für die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit den Schaumstoffklebern hat die Tatsache, dass mit Aceton und in geringem Umfang mit Hexan Niedrigsieder in den Lösemittelgemischen enthalten sind. Aus technischen Gründen ist es derzeit nicht möglich, eine Substitution der Niedrigsieder durch höher siedende Lösemittel vorzunehmen.

Tabelle 1 - Übersicht über die in den Sicherheitsdatenblättern genannten Lösemittel

Kleber  Reiniger 
Lösemittel  Gehalt in Gew %  Lösemittel  Gehalt in Gew % 
Cyclohexan 5-50 Cyclohexan 2,5 - 10
Ethylacetat 5-50 Ethylacetat 50 - 100
Aceton 5-25    
2-Butanon 1-50 2-Butanon 5 - 25
n-Heptan 1-10 n-Heptan < 1
Propan-2-ol 1-5    
i-Hexan(2-Methylpentan)
Isomerengemisch mit < 5 % n-Hexan
1-5 i-Hexan(2-Methylpentan)
Isomerengemisch mit < 5 % n-Hexan
< 2,5
n-Hexan 1-5 n-Hexan < 1


Tabelle 2 - Wichtige Angaben zu den enthaltenen Lösemitteln (Stand: Februar 2014). In der Tabelle 2 aufgeführte Daten stammen aus der GESTIS-Datenbank

Name EG-Nr.
CAS-Nr. Index-Nr.
Einstufung Gefährlichkeits-
merkmale R-Sätze
H-Sätze Piktogramme Einstufung
(Gefahrklasse, -kategorie, Gefahrencodierung) Kodierung der Gefahrenhinweise
Cyclohexan 203-806-2 F; R11  H225, GHS02 Entz. Fl. 2 H225 
110-82-7 Xn; R65  H304, H315, GHS07 Asp. 1 H304 
601-017-00-1 Xi; R38  H336, H410  GHS08 Hautreiz. 2 H315 
  R67    GHS09 STOTeinm.3 H336 
  N; R50/53    Gefahr Aqu. Akut 1 H400 
        Aqu. Chron. 1 H410 
Ethylacetat 205-500-4 F; R11  H225, H319, GHS02 Entz. Fl. 2 H225 
141-78-6 Xi; R36  H336, EuH066  GHS07 Augenreiz. 2 H319 
607-022-00-5 R66 R67    Gefahr STOT einm. 3 H336 
Aceton 200-662-2 F; R11  H225, H319, GHS02 Entz. Fl. 2 H225 
67-64-1 Xi; R36  H336, EuH066  GHS07 Augenreiz. 2 H319 
606-001-00-8 R66 R67    Gefahr STOT einm. 3 H336 
2-Butanon 201-159-0 F; R11  H225, H319, GHS02 Entz. Fl. 2 H225 
78-93-3 Xi; R36  H336, EuH066  GHS07 Augenreiz. 2 H319 
606-002-00-3 R66 R67    Gefahr STOT einm. 3 H336 
n-Heptan 205-563-8 F; R11  H225, H304, GHS02 Entz. Fl. 2 H225 
142-82-5 Xn; R65  H315, H336, GHS07 Asp. 1 H304 
601-008-00-2 Xi; R38  H410  GHS08 Hautreiz. 2 H315 
  R67    GHS09 STOTeinm.3 H336 
  N; R50/53    Gefahr Aqu. Akut 1 H400 
        Aqu. Chron. 1 H410 
Propan-2-ol 200-661-7 F; R11  H225, H319, GHS02 Ent. Fl. 2 H225 
67-63-0 Xi; R36  H336  GHS07 Augenreiz. 2 H319 
603-117-00-0 R67    Gefahr STOT einm. 3 H336 
i-Hexan
(2-Methylpentan)
Isomerengemisch mit ww1 5 % n-Hexan
203-523-4 F; R11  H225, H304, GHS02 Entz. FI. 2 H225 
107-83-5 Xn; R65  H315, H336, GHS07 Asp. 1 H304 
601-007-00-7 Xi; R38  H411  GHS08 Hautreiz. 2 H315 
  R67    GHS09 STOTeinm.3 H336 
  N; R51/53    Gefahr Aqu. Chron. 2 H411 
Hexan
Isomerengemisch mit > 5% n-Hexan
203-777-6 F; R11  H225, H304, GHS02 Entz. Fl. 2 H225 
110-54-3 Repr.Cat.3; R62  H315, H336, GHS07 Asp. 1 H304 
601-037-00-0 Xn; R65 R48/20  H361f, H373, GHS08 Hautreiz. 2 H315 
  Xi; R38  H411  GHS09 STOTeinm.3 H336 
  R67    Gefahr Repr. 2 H361f
  N; R51/53      STOT wdh. 2 H373 
        Aqu. Chron. 2 H411 


Tabelle 2 - Wichtige Angaben zu den enthaltenen Lösemitteln (Stand: Februar 2014).

In der Tabelle 7 aufgeführte Daten stammen aus der GESTIS-Datenbank

Name Arbeitsplatz-Grenzwert
(TRGS 900)
Spitzen-
begren-
zung
Siede-
punkt
°C
Flammpunkt
°C
Dampfdruck in
mbar bei
Explosionsgrenzen
Vol %
Bemerkung
mg/m3  ml/m3  20 °C 30 °C UEG OEG
Cyclohexan 700 200 4(II) 81 - 18 104 164 1 9,3 BGW
Ethylacetat 1500 400 2 (I) 77 - 4 98,4 160 2 12,8  
Aceton 1200 500 2 (I) 56
Niedrig-
sieder
Gr. 2
< - 20 246 378 2,5 14,3 BGW
2-Butanon 600 200 1 (I) 80 -10 105 167 1,5 12,6 BGW
(H)
hautresorptiv
n-Heptan 2100 500 1 (I) 98 -7 47,4 78,1 0,84 6,7  
Propan-2-ol 500 200 2 (II) 82 12 42,6 77,7 2 13,4 BGW
i-Hexan
(2-Methylpentan) Isomerengemisch mit < 5 % n-Hexan
1800 500 2 (II) 60
Niedrig-
sieder
Gr. 2
< - 20 227 344 1,2 7  
Hexan
Isomerengemisch mit > 5 % n-Hexan
180 50 8 (II) 69 < - 20 162 249 1 8,9 BGW


Tabelle 3 - Von den Herstellern der Schaumstoffkleber in Sicherheitsdatenblättern angegebene Gefahrensymbole und R-Sätze

Gefahrensymbole 
Xn
Druck- und Lokalversion  
Xi
 
F
Druck- und Lokalversion  
N
Druck- und Lokalversion  
gesundheits-
schädlich
reizend leichtentzündlich umwelt-
gefährlich


R-Sätze   
R11  Leichtentzündlich
R 20  Gesundheitsschädlich beim Einatmen
R 36  Reizt die Augen
R 38  Reizt die Haut
R 48  Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
R 62  Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
R 65  Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen
R 66  Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen
R 67  Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
R 36/38  Reizt die Augen und die Haut
R 48/20  Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
R 50/53  Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
R 51/53  Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben


Tabelle 4 - Von den Herstellern der Schaumstoffkleber in Sicherheitsdatenblättern angegebene Gefahrenpiktogramme und H-Sätze

Gefahrenpiktogramme nach GHS 
Druck- und Lokalversion   Druck- und Lokalversion   Druck- und Lokalversion   Druck- und Lokalversion  


H-Sätze nach GHS 
H200-Reihe: Physikalische Gefahren 
H225  Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H300-Reihe Gesundheitsgefahren 
H304  Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
H315  Verursacht Hautreizungen.
H319  Verursacht schwere Augenreizungen.
H336  Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H373  Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
H400-Reihe Umweltgefahren 
H400  Sehr giftig für Wasserorganismen.
H410  Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
H411  Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
EuH-Sätze 
EUH066  Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.


7 Mögliche Gefährdungen - Gefährdungsbeurteilung

In die Gefährdungsbeurteilung sind die Informationen aus Sicherheitsdatenblättern, Verarbeitungshinweisen und technischen Dokumentationen der Hersteller sowie andere Informationsquellen einzubeziehen.

Gefährdungen für die Beschäftigten bei der Verarbeitung lösemittelhaltiger Kleber und Reiniger ergeben sich durch:

7.1 Gesundheitsgefährdungen

Ergebnisse von Expositionsmessungen

Die Auswertung vorliegender Konzentrationsmessungen der Lösemittel an entsprechenden Arbeitsplätzen ergab, dass selbst bei additiver Bewertung die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten wurden.

Allerdings muss bei einer Verwendung unter ungünstigen Bedingungen wie großflächige Verarbeitung, enge Räume, unzureichende Belüftung, mit einer Überschreitung der Arbeitsplatzgrenzwerte gerechnet werden.

Gefährdungen durch Einatmen

Lösemitteldämpfe können zu Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Benommenheit und Nervenschädigungen führen.

Gefährdungen durch Hautkontakt

Hautkontakt ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Die in den Klebern und Reinigern enthaltenen Lösemittel entfetten die Haut und führen zu rissiger und spröder Haut. Es sind auch Stoffe enthalten, die durch die Haut aufgenommen werden können (hautresorptive Stoffe).

Gefährdungen der Augen

Es besteht die Gefahr einer Schädigung der Augen zum Beispiel durch herabtropfenden Kleber beim Einstreichen über Kopf und durch Spritzer der Reiniger.

7.2 Gefährdungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften

8 Schutzmaßnahmen

Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen ist die im Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung festgelegte Rangfolge der Schutzmaßnahmen - Substitution, Technische, Organisatorische und Persönliche Schutzmaßnahmen (STOP-Prinzip) - einzuhalten. Daraus ergibt sich, dass zunächst zu überprüfen ist, ob Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren angewendet werden können, die zu einer Verringerung der Gefährdung führen. Ist dies nicht möglich, sind technische, organisatorische und erst als letztes Glied der Rangfolge persönliche Schutzmaßnahmen anzuwenden.

8.1 Ersatzstoffe/ Ersatzverfahren

Es ist eine Ersatzstoffprüfung, zum Beispiel nach dem Spaltenmodell der TRGS 600 "Substitution", durchzuführen. Wenn keine Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen erfolgen, kann der Arbeitgeber die Entscheidung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Bewertungskriterien treffen. Die Ersatzlösung muss eingesetzt werden, wenn die entsprechend Anlage 3 der TRGS 600 geprüften betriebsbezogenen Faktoren im Wesentlichen positiv beeinflusst werden. Auch höhere Kosten einer Ersatzlösung können in Kauf genommen werden.

Folgende Alternativen zu lösemittelhaltigen Schaumstoffklebern stehen zur Verfügung und sind zu prüfen:

Die Anwendung selbstklebender Materialien bringt sowohl sicherheitstechnische als auch ökonomische Vorteile. Der Arbeitszeitgewinn (kein Einstreichen der Materialien und keine Ablüftzeit) kompensiert den um 10 bis 15 Prozent höheren Preis.

Abb. 1 Verwendung selbstklebender Materialien - minimale Lösemittelexposition

Druck- und Lokalversion

8.2 Technische Schutzmaßnahmen

Die nachfolgend beschriebenen technischen Schutzmaßnahmen sind bei Tätigkeiten mit lösemittelhaltigen Klebern zu berücksichtigen. Bei ausschließlicher Verwendung lösemittelfreier Kleber und selbstklebender Materialien sind diese Maßnahmen in der Regel nicht erforderlich.

8.2.1 Stationäre Arbeitsplätze

8.2.2 Montagearbeitsplätze

8.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

Abb. 2 Feuerfester Treteimer aus Metall mit selbstschließendem Deckel

Abb. 3 Widerstandsfähiger Kunststoffbehälter aus hochmolekularem Niederdruck-Polyethylen mit Spannbügel und Rädern

8.4 Persönliche Schutzmaßnahmen

8.4.1 Atemschutz

Bei Überschreitung der Arbeitsplatzgrenzwerte ist Atemschutz zu tragen. Dies kann insbesondere bei Tätigkeiten in engen Räumen, z.B. im Schiffsbau der Fall sein. Die lösemittelhaltigen Kleber enthalten Gemische mit Anteilen von Aceton und Methylpentan (iso-Hexan). Daher ist es notwendig, ein von der Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät (z.B. Frischluft-Schlauchgerät, mit oder ohne Gebläse) zu verwenden. Es dürfen deshalb keine Atemschutzmasken mit FilterAX getragen werden (Gefahr der gegenseitigen Verdrängung der Stoffe vom Filter).

8.4.2 Handschutz

Hautkontakt ist nach Möglichkeit zu vermeiden, z.B. durch eine saubere Arbeitsweise. Die Hersteller der Kleber bieten zum Erlernen dieser Arbeitsweise entsprechende Anwenderschulungen an.

Kann Hautkontakt nicht vermieden werden, ist geeigneter Handschutz zu tragen. Untersuchungen unterschiedlicher Handschuhmaterialien (Naturlatex, Neopren, Neopren-Nitril, Nitrit, Viton und Butyl) ergaben, dass nur Butylhandschuhe ab 0,5 mm Stärke gegenüber den in den Klebern und Reinigern verwendeten Lösemitteln einen ausreichenden Schutz bieten. Andere Handschuhmaterialien wurden nach relativ kurzer Zeit durchdrungen. Da die 0,5 mm starken Butylhandschuhe benutzerunfreundlich (zu steif) sind, wird empfohlen, diese Handschuhe nur bei nicht vermeidbarem intensivem Kontakt zu Klebern und Reinigern zu tragen.

Als Spritzschutz und bei lösemittelfreien /-armen Klebern können Einmalhandschuhe aus Nitrit verwendet werden. Sie sind jedoch sofort zu wechseln, wenn Kleber oder Reiniger auf die Handschuhe gelangen.

Folgendes ist zu beachten:

8.4.3 Hautschutz

Vor der Verarbeitung von Klebern und Reinigern ist ein Hautschutzplan in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt aufzustellen und aufzuhängen. Die Anwendung von Hautschutzmitteln ist auf das Arbeitsverfahren abzustimmen, da eine gleichzeitige oder vorherige Einwirkung von Hautschutz- oder Hautpflegemitteln zu einer verstärkten Aufnahme von Gefahrstoffen durch die Haut führen kann. Dies gilt insbesondere für das in den Klebern und Reinigungsmitteln enthaltene hautresorptive 2-Butanon.

8.4.4 Augenschutz

Bei großflächigem Verarbeiten und bei Arbeiten über Kopf ist eine dicht schließende Schutzbrille (EN 166) zu tragen.

8.4.5 Schutzkleidung

Bei Verschmutzungsgefahr und bei Arbeiten über Kopf sind bei lösemittelhaltigen Klebern Schutzanzüge Typ 5/6 mit Kapuze zu tragen (empfohlen werden Einmalschutzanzüge). Im Bedarfsfall sind antistatische Schutzanzüge zu tragen (Explosionsschutzmaßnahme).

8.4.6 Fußschutz

An den Montagearbeitsplätzen bzw. auf Baustellen ist im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Fußschutz zu benutzen. Der Fußschutz soll auch über antistatische Eigenschaften verfügen (Explosionsschutzmaßnahme). Dies wird z.B. durch einen Sicherheitsschuh S3 erfüllt.

8.5 Hygienemaßnahmen

Vor Essen, Trinken, Rauchen, sonstigen Pausen und nach Arbeitsende ist eine gründliche Reinigung der Hände mit Wasser und Seife vorzunehmen.

Zum Händewaschen niemals Reiniger oder Lösemittel verwenden!

Essen, Trinken, Rauchen und das Aufbewahren von Speisen und Getränken am Arbeitsplatz ist verboten.

Kontakt von Klebern und Reinigern mit Haut, Augen und Kleidung ist unbedingt zu vermeiden. Verschmutzte Haut muss sofort gereinigt werden.

9 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Beim Tragen von Atemschutz der Gruppen 2 und 3 nach AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen" ist arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich (Pflichtvorsorge). Diese Maßnahme ist erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen.

Bei Atemschutzgeräten der Gruppe 1 ist die Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).

Werden Handschuhe regelmäßig vier Stunden oder mehr pro Tag getragen, ist arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen. Beträgt die Tragezeit der Handschuhe zwischen zwei und vier Stunden pro Tag, ist die Vorsorge anzubieten.

10 Beschäftigungs- und Verwendungsverbote

Werdende oder stillende Mütter sowie Jugendliche dürfen nicht mit gesundheitsschädlichen Stoffen beschäftigt werden, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird.


.

Vordruck eines Hautschutzplans  Anlage 1 


Hautschutzplan 
Für Bereich:  
Stand  
Verantwortlich:  
Hautgefährdung  Hautschutzmittel  Hautreinigungsmittel  Hautpflegemittel  Schutzhandschuhe 
Durch Tätigkeit/ Arbeitsstoff vor Arbeitsbeginn, auch
nach Pausen
nach der Arbeit, auch vor
Pausen
nach Arbeitsende und
Hautreinigung
Hinweise beachten
         
         
         
         
         
         


.

Beispielhafter Auszug geeigneter Produkte und Hersteller von Hautschutzmitteln  Anlage 2 


Hautschutz vor/während der Arbeit  Hautreinigung  Hautpflege nach der Arbeit  Hersteller 
Herwesan allin-one
Herwesan Pro
Azuderm extra mild Herwe Cura
Herwe Mielosan
HERWE GmbH
Kleines Feldlein 16-20
74889 Sinsheim-Dühren
Tel. 07261 92810
www.herwe.de
REINOL Drygard REINOL K extra ReinoL - Dermasoft Johnson Diversey Deutschland
GmbH & Co. oHG
Mallaustraße 50-56
68219 Mannheim
Tel. 0621 87570
www.diverseysolutions.com/de
Sansibon Rapituff
Topscrub Extra
Physioderm Peter Greven Physioderm GmbH
Procter & Gamble -Str. 26
53881 Euskirchen
Tel. 02251 776170
www.physioderm.de
Arretil Frapantol Slig spezial Stokolan
Stoko Vitan
Evonik-Industries AG
Rellinghauser Str. 1-11
45128 Essen
Tel. 020117701
www.stoko.de
Diese Produkte und andere Präparate sind im Fachhandel für Arbeitsschutz oder direkt beim Hersteller erhältlich.


.

Betriebsanweisung für die kleinflächige Verarbeitung von Schaumstoffklebern (Muster) Anlage 3 

Nach Ablauf der Übergangsfrist für die Anwendung des GHS-Kennzeichnungssystems am 01.06.2015 werden entsprechend modifizierte Musterbetriebsanweisungen ergänzt bzw. bereitgestellt.


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Betriebsanweisung für die großflächige Verarbeitung von Schaumstoffklebern (Muster) Anlage 4 

Nach Ablauf der Übergangsfrist für die Anwendung des GHS-Kennzeichnungssystems am 01.06.2015 werden entsprechend modifizierte Musterbetriebsanweisungen ergänzt bzw. bereitgestellt.


.

Liste zitierter Rechtsquellen  Anlage 5 



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Muster für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz  Anlage 6 


[Firmenlogo]
Gefährdungsbeurteilung Ex-Schutz (Muster)
 
Beurteilung der Explosionsgefährdung in engen Räumen  Datum: 
Anlage: Enge Räume, z.B. im Schiffsbau Notfall-Telefon: 112
Gebäude / Raum:
Siehe markierte Räume laut beigefügtem Plan.
(z.B. Verweis auf Lageplan, Gebäudeplan, Aufstellungsplan, Flucht- und Rettungsplan)
Arbeitsschritte bzw. Tätigkeiten 
Kurze Verfahrensbeschreibung:
Aufbringen lösemittelhaltiger Kleber mit Pinseln und Rollen zum Verkleben von Schaumstoffisolierungen in engen Räumen, z.B. im Schiffsbau. Der Kleberverbrauch beträgt mehrere hundert Milliliter bis mehrere Liter pro Raum.
(Parameter wie Druck, Temperatur, Durchsatz sollten enthalten sein, ggf. Verweis auf Verfahrensfließbild, R/I-Schema)
Besondere Betriebszustände:
Reinigen der Materialien mit Verdünner, Reinigen von Metalloberflächen, Auslaufen von Lösemitteln aus Gebinden. Lösemittelmengen bis zu ca. 101 pro Raum.
(Z. B. An- und Abfahrprozesse, Reinigungsarbeiten, Störungsbeseitigung)
Stoffe, durch die explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, deren sicherheitstechnische Kenndaten 
Flüssigkeit / Gas:
Schaumstoffkleber: Lösemittelgemisch aus Naphta, Ethylacetat, Aceton, Isopropanol

Reiniger: Naphta, Ethylacetat, Methylethylketon

Flammpunkt (Kleber und Reiniger): - 20 °C
untere/obere Ex-Grenze: 2,1 % / 13 %
Dampfdruck: 233 hPa
Zündtemperatur: 425 °C
Explosionsgruppe:

Sauerstoffgrenzkonzentration:

Beurteilung der Explosionsgefahr 
Die Beurteilung erfolgt als standardisiertes Verfahren gemäß TRGS 400, Nr. 5, mit den in der TRGS 507 festgelegten Schutzmaßnahmen. Die Dokumentation der Maßnahmen vor Ort erfolgt mittels Erlaubnisschein gemäß Anlage 1 der TRGS 507. Es erfolgt keine Zoneneinteilung, da dies bei seltenen Instandhaltungs- / Montagearbeiten nicht sinnvoll ist.


[Firmenlogo]
Gefährdungsbeurteilung Ex-Schutz (Muster)
 
Explosionsschutz-Maßnahmen 
Nr.  Anlage / Anlagenteil / Raum  gewähltes Schutzprinzip
1  z.B. Maschinenraum  [ _] Verhindern explosionsfähiger Atmosphäre
Maßnahmen  [x] Vermeiden wirksamer Zündquellen
[ _] Konstruktiver Explosionsschutz
  Die Auswahl der Zündschutzmaßnahmen erfolgt gemäß TRGS 507, Anlage 5, "Tabelle ausgewählter Zündschutzmaßnahmen", Nr. 5.3.2.5, Abs. 1
2    [ _] Verhindern explosionsfähiger Atmosphäre
Maßnahmen  [ _] Vermeiden wirksamer Zündquellen
[ _] Konstruktiver Explosionsschutz
   
3    [ _] Verhindern explosionsfähiger Atmosphäre
Maßnahmen  [ _] Vermeiden wirksamer Zündquellen
[ _] Konstruktiver Explosionsschutz
   
4    [ _] Verhindern explosionsfähiger Atmosphäre
Maßnahmen  [ _] Vermeiden wirksamer Zündquellen
  [ _] Konstruktiver Explosionsschutz
   
Organisatorische Maßnahmen  Erläuterung / Dokument  zuständig 
Kennzeichnung Ex-Bereiche: ja Aufsichtführender (AF)
Betriebsanweisung: ja AF
Unterweisung: Mindestens einmal jährlich AF
regelm. Beseitigung von Staubablagerungen: /  
Kontrollgänge: /  
Festlegung / Überwachung von Prüfungen: PSA AF
Freigaben für gefährliche Tätigkeiten: Erlaubnisschein gem. Anlage 1
TRGS 507, ggf. Freimessen
AF
Aktuell halten des Ex-Schutz-Dokuments: Jährliche Überprüfung SIFA


Anlage zur Gefährdungsbeurteilung 
[x] Pläne (z.B. Lageplan, Aufstellungsplan):
[ _] Verfahrensfließbild, R/I-Schema:
[x] Sicherheitsdatenblätter / Gefahrstoff-Verzeichnis:
[ _] Ex-Zonen-Plan:
[ _] EG-Baumusterprüfbescheinigungen (Geräte, Arbeitsmittel):
[x] Sonstiges: Ausgefüllter Erlaubnisschein (Kopie an SIFA).
Betriebsverantwortlicher: Unterschrift:


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