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DGUV Information 213-102 - Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung "Natursteinindustrie"
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 04/2017)
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gemäß Kapitel 5 und Anhang 1 der TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub" zur Festlegung der Schutzmaßnahmen bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung gemäß TRGS 900 Nr. 2.4.2
Vorwort
Diese branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung wurde vom Ausschuss "Arbeitssicherheit" des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe (MIRO) für Steinbruchbetriebe erarbeitet und im Sachgebiet "Gesundheitsgefährlicher Mineralischer Staub" des Fachbereichs "Rohstoffe und Chemische Industrie" der DGUV weiter entwickelt. Gemäß TRGS 504 liegt der Schwerpunkt dabei auf einer Beschreibung der technischen Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen im Sinne einer Minimierung der Staubexposition. Es erfolgt eine Bewertung, ob der Arbeitsplatzgrenzwert für Staub der A-Fraktion in Höhe von 1,25 mg/m3 unter Anwendung branchenüblicher Verfahrens- und Betriebsweisen eingehalten werden kann oder nicht.
Zur Anwendung kamen dabei die in der TRGS 559 "Mineralischer Staub" (Stand Februar 2010) und im Report "Quarzexpositionen am Arbeitsplatz (BGIA-Report 8/2006)" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) veröffentlichten Daten. Weiterhin wurden eigene Messdaten verwendet und Experteneinschätzungen mit einbezogen.
Für den Fall der Überschreitung von 1,25 mg/m3 und Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes von 3 mg/m3 werden Maßnahmen beschrieben, deren sinnvolle Auswahl zu einer weiteren Reduktion der Staubexposition führen und in einem gemäß TRGS 504, Abs. 3.4.2, und TRGS 900, Abs. 2.4.2, notwendigen Schutzmaßnahmenkonzept münden können 1). Das Schutzmaßnahmenkonzept selbst muss der einzelne Betrieb unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation aufstellen.
Der einzelne Betrieb kann von der in dieser Handlungshilfe vorgeschlagenen Vorgehensweise abweichen. In diesem Fall muss der einzelne Betrieb die branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen und auch das Schutzmaßnahmenkonzept nach den Vorgaben der TRGS 504 selber ermitteln und festlegen. Die Wirksamkeit dieses Schutzmaßnahmenkonzeptes muss dann ebenfalls individuell überprüft werden.
1 Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Naturstein - Beschreibung der staubrelevanten Tätigkeiten
Der Umgang mit Naturstein und daraus hergestellten Produkten (Gesteinskörnungen) kann mit einer Staubentwicklung verbunden sein. Der mögliche Staubanfall wird durch Art und Menge der Produkte, der Produktionsverfahren und die maschinelle Ausstattung der Aufbereitungsanlagen bestimmt.
Tätigkeitsbereiche von beschäftigten Personen mit möglicher Staubbelastung können nachfolgend aufgeführten Verfahrensschritten zugeordnet werden:
Gewinnung
Aufbereitung
Lagerung/ Verladung/ Versand
Instandhaltung
Die Dauer einer möglichen Exposition kann dabei nur wenige Minuten betragen, z.B. bei Kontrollgängen oder beim Durchschreiten von staubexponierten Betriebsbereichen, sich aber auch über die gesamte Arbeitsschicht erstrecken. Oftmals ist die Exposition auch von den vorherrschenden Witterungsverhältnissen stark beeinflusst, da es sich fast immer um Tätigkeiten im Freien handelt (siehe auch TRGS 402, Anhang 5 Nr. 7).
2 Technische Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen
Die im Folgenden dargestellten technischen Schutzmaßnahmen sind die in der Natursteinindustrie angetroffene Verfahrens- oder Betriebsweisen. Aus betriebsspezifischen Gründen sind die jeweils höherwertigen technischen Schutzmaßnahmen nicht bereits in allen Betrieben umgesetzt. Branchenüblich ist deshalb auch eine davon abweichende Vorgehensweise mit teilweiser Implementierung der entsprechenden Maßnahmen (siehe Übersicht 1).
Die Vorgaben des Anhangs I Nr. 2.3 Absätze 1-7 "Partikelförmige Gefahrstoffe", GefStoffV, müssen umgesetzt werden.
Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und fahrbare Geräte
Bohrgeräte
Brech-, Sieb- und Förderanlagen
Filterstäube
Lagerung und Umschlag von Gesteinskörnungen
3 Expositionsniveau bei branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen
Übersicht 1 enthält eine Auflistung typischer Arbeitsbereiche der Natursteinindustrie, in denen Tätigkeiten ggf. unter Staubbelastung durchgeführt werden (Spalte 1).
Es wird dargelegt, wie der AGW von 1,25 mg/m3 eingehalten werden kann (Zuordnung Spalte 2 "grün") oder wo dies auch unter Anwendung der in Abschnitt 2 dieser Handlungshilfe beschriebenen technischen Schutzmaßnahmen gemäß branchenüblicher Verfahrens- und Betriebsweisen noch nicht (Spalte 3 "gelb") der Fall ist.
Grundlage für die Zuordnung der Arbeitsbereiche/Tätigkeiten zu Spalte 2 oder 3 in dieser Handlungshilfe sind die Ergebnisse verfügbarer Expositionsmessungen und Literaturauswertungen (TRGS 559 "Mineralischer Staub", Report "Quarzexpositionen am Arbeitsplatz (BGIA-Report 8/2006)" der DGUV) sowie Experteneinschätzungen.
4 Schutzmaßnahmenkonzept
In Übersicht 1 sind jeweils die in Abschnitt 2 dieser Handlungshilfe aufgeführten technischen Schutzmaßnahmen gemäß branchenüblicher Verfahrens- und Betriebsweisen tabellarisch dargestellt. Dabei sind in Spalte 2 diejenigen Schutzmaßnahmen grün markiert, deren Anwendung zu einer Einhaltung des AGW führt. Für die in Spalte 3 gelb markierten Arbeitsweisen kann die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden. Zusätzlich wird in Spalte 4 der Übersicht 1 auf Schutzmaßnahmen technischer oder organisatorischer Art verwiesen, deren sinnvolle Auswahl und Verknüpfung zur Einhaltung des AGW führen kann. Die angegebenen Nummern beziehen sich auf die Übersicht 2.
Die Schutzmaßnahmen sind dabei unter Umständen kumulativ anzuwenden und im Hinblick auf die jeweils zu betrachtende Tätigkeit gezielt so auszuwählen, dass das Schutzziel erreicht wird. Je nach den betriebsspezifischen Umständen ist es zum Zweck der Einhaltung des AGW bzw. der Minimierung der Exposition nicht in jedem Fall erforderlich, alle beschriebenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Im Zweifelsfall ist eine Wirksamkeitskontrolle (siehe TRGS 504, Nr. 3.5) durchzuführen.
Zusätzlich zur beschriebenen Auswahl der Schutzmaßnahmen aus Übersicht 1 und Übersicht 2 sind die im folgenden Absatz gelisteten übergeordneten Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Das Schutzmaßnahmenkonzept ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Übergeordnete Schutzmaßnahmen und in Verbindung mit technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen einsetzbare persönliche Schutzmaßnahmen
Übersicht 1: Tätigkeiten/ Arbeitsbereiche in der Natursteinindustrie
| Tätigkeiten/ Arbeitsbereiche in der Natursteinindustrie | AGW von 1,25 mg/m3 eingehalten | AGW von 1,25 mg/m3 nicht eingehalten; Inanspruchnahme der Übergangsregelung möglich | Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen für ein Schutzmaßnahmenkonzept (siehe Übersicht 2) |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| Gewinnung | |||
| Gewinnung, Laden und Fördern mit Einsatz von Erdbaumaschinen, deren Fahrerkabinen eine Klimaanlage mit Frischluftzufuhr und ausreichendem, funktionierendem Staubfilter gegen alveolengängige Staubpartikel haben | | ||
| Gewinnung, Laden und Fördern mit Einsatz von Erdbaumaschinen mit Fahrerkabine ohne ausreichende Staubfilterung und Klimatisierung | | 1, 2 , 3 | |
| Bohrgeräte mit Kabinen in geschlossener Ausführung, mit einer Klimaanlage und Staubfilterung, sowie Staubabsaugung oder Staubunterdrückung mittels Wasser oder Schaum. | | ||
| Bohrgeräte ohne Kabinen in geschlossener Ausführung, mit einer Klimaanlage und Staubfilterung, jedoch mit Staubabsaugung oder Staubunterdrückung mittels Wasser oder Schaum | | 1, 2, 3, 4, 5 | |
| Aufbereitung | |||
| Brech-, Sieb-, Mahl- und Förderanlagen, sofern sie in Teilen gekapselt und abgesaugt oder mit Bedüsungen ausgestattet sind | | ||
| Brech-, Sieb- und Förderanlagen, die nicht gekapselt oder mit Bedüsungen ausgestattet sind | | 6, 7 | |
| Austrag- und Übergabestellen, die nicht gekapselt sind, an denen aber der Staub abgesaugt oder durch Bedüsung niedergeschlagen wird | | ||
| Austrag- und Übergabestellen, die nicht gekapselt sind und die nicht über eine Staubabsaugung oder Bedüsung verfügen | | 6, 7 | |
| Kontinuierliche Förderung | |||
| Fördereinrichtungen, die gekapselt sind | | ||
| Förderbandübergabestellen, die nicht gekapselt sind, an denen aber der Staub abgesaugt oder durch Bedüsung niedergeschlagen wird | | ||
| Förderbandübergabestellen, die nicht gekapselt sind und die die nicht über eine Staubabsaugung oder Bedüsung verfügen | | 6, 7 | |
| Halden /Aufschüttungen | |||
| Halden und Aufschüttungen, die durch Erdwälle, Windschutzbepflanzungen, Windschutzzäune oder Feuchthalten geschützt werden | | ||
| Halden und Aufschüttungen, die nicht durch Erdwälle, Windschutzbepflanzungen, Windschutzzäune oder Feuchthalten geschützt sind | | 8 | |
| Materialabwurfstellen an Halden und Aufschüttungen, an denen Materialschürzen angebracht sind und die mit Wasserberieselung oder -bedüsung ausgerüstet sind | | ||
| Materialabwurfstellen an Halden und Aufschüttungen, die nicht mit Materialschürzen und mit Wasserberieselung oder -bedüsung ausgerüstet sind | | 8, 9, 10 | |
| Lkw- und Bahnverladeeinrichtungen, die mit einer Entstaubung und/oder einer Wasserbedüsung oder -berieselung ausgerüstet sind | | ||
| Lkw- und Bahnverladeeinrichtungen, die nicht mit einer Entstaubung und/oder einer Wasserbedüsung oder -berieselung ausgerüstet sind | | 9, 10 | |
| Leit- und Steuerstände | |||
| Leitstände, die mit einer Klimatisierung und Fremdluftzufuhr mit Filteranlage ausgerüstet sind, so dass ein minimaler Überdruck vorherrscht, die aber auch über ein automatisches Tür-Verschlusssystem verfügen | | ||
| Leitstände, die nicht klimatisiert und fremdbelüftet sind und deren Türen sich nicht automatisch schließen | | 1, 2, 3 |
Übersicht 2: Schutzmaßnahmen
| Nr. | Schutzmaßnahmen | Weitere Hinweise |
| 1 | Nachrüstung von Fahrerkabinen oder Leitständen | An Hersteller wenden |
| 2 | Betriebsanweisung zur regelmäßigen Reinigung der Kabinen, Filteranlagen und Leitstände | TRGS 504 Nr. 4.1.3 |
| 3 | Betriebsanweisung zum Betrieb nur bei geschlossenen Fenstern und Türen | TRGS 504 Nr. 4.1.3 |
| 4 | Nachrüstung mit Fernsteuerung | An Hersteller wenden |
| 5 | Betriebsanweisung zur Ausführung der Tätigkeiten auf der windzugewandten Seite | TRGS 504 Nr. 4.1.3 |
| 6 | Nachrüstung mit Kapselungs- oder Teilkapselungskomponenten und Absaugung | TRGS 504 Nr. 4.1.1 TRGS 504 Nr. 4.1.2 |
| 7 | Nachrüstung mit Bedüsungs- oder Berieselungssystemen | TRGS 504 Nr. 4.1.1 TRGS 504 Nr. 4.1.2 |
| 8 | Erdwälle, Windschutzbepflanzungen, Windschutzzäune anlegen und Feuchthalten | |
| 9 | Nachrüstung mit Materialschürzen | |
| 10 | Nachrüsten mit Abwurfhöhenregulierungen |
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1) Die Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes von 3 mg/m3 (A-Fraktion) erfordert gemäß GefStoffV sofortige Maßnahmen.
| ENDE | |