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DGUV Information 213-730 - Mineralische Stäube beim Ein-, Ausbetten und Strahlen in Dentallaboratorien
Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung - Verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium (VSK) nach der TRGS 420
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 12/2016; 11/2018)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

Archiv: 12/2016


Vorbemerkungen

Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung werden von der antragstellenden Organisation erarbeitet in Zusammenarbeit mit

Sie werden herausgegeben durch das Sachgebiet "Gefahrstoffe", Fachbereich "Rohstoffe und chemische Industrie" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und in das Regelwerk unter der Bestellnummer DGUV Information 213-701 ff. aufgenommen. Darüber hinaus erfolgt eine Verbreitung über das Internet sowie branchenbezogen durch die einzelnen Unfallversicherungsträger.

Diese Empfehlungen wurden erarbeitet von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), Köln.

1 Allgemeines

Maßnahmen aus dem Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) [ 1] und 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII) [ 2] gegen arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren werden in der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) [ 3] und den zugehörigen Technischen Regeln konkretisiert sowie durch Vorschriften, Regeln und Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erläutert.

Die in den Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach Gefahrstoffverordnung beschriebenen Verfahren, Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen sind vorrangig auf die Gefahrstoffverordnung gerichtet. Die Arbeitsstätte und die Verwendung von Arbeitsmitteln sind in einer Gefährdungsbeurteilung gemäß der Verordnung über Arbeitsstätten ( ArbStättV) [ 4] und der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ( BetrSichV) [ 5] gesondert zu betrachten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist in Absprache mit dem zuständigen Facharzt oder -ärztin die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) festzulegen [ 6].

Die GefStoffV fordert Art und Ausmaß der Exposition der Beschäftigten zu ermitteln und zu beurteilen. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder gleichwertige, auch nichtmesstechnische Ermittlungsverfahren erfolgen. EGU nach Gefahrstoffverordnung sind eine Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung, da sie für abzuleitende Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitsüberprüfung entsprechend der Technischen Regel für Gefahrstoffe 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 400) [ 7] mit herangezogen werden können.

Darüber hinaus können diese EGU als nichtmesstechnisches Verfahren bei der Informationsermittlung und Durchführung der Expositionsbewertung nach der Technische Regel für Gefahrstoffe 402 - Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition (TRGS 402) [ 8] verwendet werden. Somit können Unternehmen den eigenen Ermittlungsaufwand erheblich reduzieren. Dies ist insbesondere bei messtechnischen Ermittlungen von Bedeutung, die im Einzelfall ganz entfallen können.

2 Anwendungsbereich und Hinweise

Diese EGU umfassen die Ver- und Bearbeitung quarz- und cristobalithaltiger Einbettmassen beim Einbetten, Ausbetten und Strahlen zahntechnischer Werkstücke.

Diese EGU dürfen nicht angewendet werden, wenn Muffelvliese mit krebserzeugenden Materialien (Aluminiumsilikatfasern) verwendet werden. Tätigkeiten mit Muffelvlies auf Aluminiumsilikatbasis müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gesondert betrachtet werden.

Diese EGU geben dem Betrieb praxisgerechte Hinweise, wie sichergestellt werden kann, dass Arbeitsplatzgrenzwerte und andere Beurteilungsmaßstäbe eingehalten sind oder anderweitig davon ausgegangen werden kann, dass ein Stand der Technik erreicht ist. Es werden Maßnahmen beschrieben, welche die Einhaltung von Beurteilungsmaßstäben beim manuellen Ein- und Ausbetten sowie beim Strahlen zahntechnischer Werkstücke sicherstellen.

Diese EGU basieren auf Messungen von Stäuben (A-Staub, E-Staub, Quarz, Cristobalit) und behandeln ausschließlich die inhalativen Gefährdungen. Es sind auch dermale Gefährdungen durch den Kontakt mit mineralischen Stäuben möglich. Diese sind in der Gefährdungbeurteilung zu berücksichtigen. Chemischphysikalische Gefährdungen treten bei den beschriebenen Tätigkeiten nicht auf.

Bei Anwendung dieser EGU bleiben andere Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere die Informationsermittlung und die Verpflichtung zur Substitutionsprüfung und Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen, bestehen.

Werden die genannten Bedingungen sowie die Schutzmaßnahmen eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass das Minimierungsgebot nach § 7 der Gefahrstoffverordnung für die hier genannten Gefahrstoffe erfüllt

3 Begriffsbestimmung

Begriffe werden so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung [ 9] bestimmt sind.

4 Arbeitsverfahren und Tätigkeiten

Zahnersatz in Form von Kronen oder Brücken aus Edelmetall- oder Nichtedelmetalllegierungen können in der Dentaltechnik als Rohling durch Gießen hergestellt werden. Anwendung findet das sogenannte Gießen mit verlorenen Modellen, da immer individuelle Werkstücke (Einzelstücke) gefertigt werden müssen. Dazu wird zunächst das zu fertigende zahntechnische Werkstück aus Wachs modelliert. Anschließend wird das Wachsmodell verbunden mit vorkonfektionierten Gusskanälen und Gießtrichter in eine Gussmuffel eingelegt. Die nun einzufüllende Einbettmasse besteht aus einer pulverförmigen Komponente und einem Liquid. Die Verarbeitung des Pulvers erfolgt durch Portionieren aus größeren Gebinden oder durch Verwendung von Portionsbeuteln. Nach dem Anrühren und Mischen wird die Einbettmasse in die Muffel eingebracht und umschließt Werkstück sowie Gießkanäle vollständig.

Die für das Gießen notwendige Hohlform wird erzeugt, in dem die Muffel in einem elektrisch beheizten Ofen erwärmt und dadurch das Wachs des Modells und der Gießkanäle ausgetrieben werden. Um die notwendige Qualität des Gusses (sehr dünnwandige Werkstücke) zu sichern, muss die Gussform im Ofen weiter vorgewärmt werden (je nach verwendeter Legierung auf ca. 700 bis 1050 Grad Celsius). Nach dem eigentlichen Gussvorgang (in der Regel Fliehkraft- oder Vakuum-Druckgießen) muss die Muffel mit dem Gussrohling vor dem Ausbetten zunächst abkühlen.

Beim Ausbetten wird die Masse (Gussform) vom Gusswerkstück getrennt. Dies kann manuell durch Anfeuchten der Form und Zerdrücken (mit Spindelpresse) und/oder durch Anfeuchten und Ausbetten mittels Ausbettmeißel erfolgen. Noch anhaftende Reste der Masse am Werkstück werden anschließend durch Strahlen in einer Strahlbox entfernt. Dazu finden in der Regel Glasperlenstrahlmittel oder Edelkorundstrahlmittel (Aluminiumoxid) Verwendung.

Die Tätigkeiten sind in allen Dentallaboratorien weitgehend identisch, allerdings variiert die Anzahl der Vorgänge.

5 Gefährdungsermittlung und Beurteilung

5.1 Gefahrstoffe

Die verwendeten Einbettmassen weisen einen Gehalt an Quarz und/oder Cristobalit von bis zu 80 % auf. Weitere Bestandteile wie z.B. Magnesiumoxid und Ammoniumphosphatverbindungen können enthalten sein.

Beim Einbetten in eine Metallringmuffel kann zur Steuerung der Expansion ein Muffelvlies zur Anwendung kommen.

Auf dem Markt erhältlich sind sowohl Vlies materialien aus krebserzeugenden Fasern (Aluminium silikatfasern) als auch Vliese, die nicht als gesundheitsschädigend eingestuft sind. Im Rahmen der Substitutionsprüfung hat der Anwender bei gleichen technischen Eigenschaften das ungefährliche oder zumindest weniger gefährlicher Produkt einzusetzen. Da die nicht eingestuften Vliesmaterialien gleichermaßen angewendet werden können, wird eine Exposition gegenüber krebserzeugendem Muffelvlies an dieser Stelle nicht weiter betrachtet.

Die beim Erwärmen der Muffeln im Ofeninneren freigesetzten Gase und Rauche (Pyrolyseprodukte der Wachse) werden kontinuierlich abgesaugt und nach Außen fortgeleitet. Beschäftigte sind gegenüber den freigesetzten Stoffen nur gering exponiert, denn:

Im Folgenden werden die Expositionen gegenüber silikogenen Stäuben für die Modifikationen Quarz und Cristobalit sowie für die einatembare und alveolengängige Staubfraktion betrachtet. In Tabelle 1 werden für diese Stoffe die CAS- und EG-Nummern sowie Angaben zur Einstufung und zu Beurteilungsmaßstäben nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900) [ 10] und der Technischen Regel für Gefahrstoffe: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV (TRGS 906) [ 11] aufgeführt. Für Quarz und Cristobalit ist derzeit kein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach TRGS 900 festgelegt. Es wurde aber vom Ausschuss für Gefahrstoffe ein Beurteilungsmaßstab festgelegt [ 12].

5.2 Gefahrstoffexposition

Grundlage der statistischen Auswertung sind Messwerte aus insgesamt 23 Dentallaboratorien aus dem Zeitraum von 2003 bis 2013 beim Ein- und Ausbetten sowie beim Strahlen zahntechnischer Werkstücke. Folgende Messungen wurden vom Messtechnischen Dienst der BG ETEM mit personengetragenen oder stationären Probenahmegeräten personenbezogen in Atemhöhe in unmittelbarer Nähe der Beschäftigten in der Luft am Arbeitsplatz durchgeführt:

Tabelle 1: Gefahrstoffe, deren Einstufung* und Beurteilungsmaßstäbe

Gefahrstoff CAS-Nr.
EG-Nr.
Einstufung nach TRGS 906 Beurteilungsmaßstäbe mg/m3
Quarz

14808-60-7

238-878-4

Krebserzeugend beim Menschen
(Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind)
0,05
Cristobalit 14464-46-1.238-455-4 Krebserzeugend beim Menschen
(Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind)
0,05
Einatembare Fraktion Keine Einstufung 10 (AGW)
Alveolengängige Fraktion Keine Einstufung 1,25 (AGW)
AGW = Arbeitsplatzgrenzwert
*Mindesteinstufung bzw. Herstellerangaben - Quelle: www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank


Die Messungen erfolgten in Anlehnung an die TRGS 402 nach den in der IFA-Arbeitsmappe aufgeführten Methoden [ 13].

In Tabelle 2 sind für die berücksichtigten Stoffe die Minimal- und Maximalwerte sowie die Perzentile (50 %- und 95 %-Werte) dieser Messungen dargestellt. Die Messungen sind repräsentativ für die Schichtlänge.

Für das Einbetten, Ausbetten und Strahlen liegen alle Messergebnisse für die einatembare und alveolengängige Staubfraktion deutlich unterhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte. Es sind verfahrensbedingt auch in Zukunft bei Verwendung der gleichen Einsatzmaterialien keine Änderungen hinsichtlich der Exposition am Arbeitsplatz zu erwarten. Für diese Stoffe lautet der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend".

Die Konzentrationen für Quarz in der Luft am Arbeitsplatz lagen überwiegend unter der Bestimmungsgrenze des angewandten Analyseverfahrens. Von den 25 Messungen auf Quarz konnte in 21 Fällen Quarz nicht nachgewiesen werden (höchste Bestimmungsgrenze 0,005 mg/m3). In den Fällen, in denen die Einbettmassen neben Quarz auch Cristobalit enthielten, wurde zusätzlich die Cristobalit-Konzentration in der Luft an den Arbeitsplätzen bestimmt. In der Summe wird der Beurteilungsmaßstab für Quarz und Cristobalit bei allen Messungen unterschritten. In 9 von 10 Fällen konnte Cristobalit nicht nachgewiesen werden.

Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliziumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind, sind nach TRGS 906 als krebserzeugend eingestuft. Die beschriebenen Tätigkeiten entsprechen den Kriterien der Expositionskategorie 1 nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe: Mineralischer Staub (TRGS 559) [ 14] Nr. 3.3. Grundlage dafür sind neben den vorgenannten Konzentrationen von Quarz und Cristobalit in der Luft am Arbeitsplatz:

Tabelle 2: Statistische Auswertung der Messwerte für den Zeitraum 2003 bis 2013

Stoff Minimalwert mg/m3 Maximalwert mg/m3 50 % - Wert mg/m3 95 % - Wert mg/m3
Quarz < 0,005 0,045 < BG * 0,034
Cristobalit < 0,005 0,015 < BG * 0,014
Summe aus Quarz und Cristobalit < 0,005 0,048 0,009 0,035
Einatembare Staubfraktion < 0,67 3,25 0,95 2,48
Alveolengängige Staubfraktion < 0,13 0,61 0,22 0,52
* BG: Bestimmungsgrenze


6
Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsprüfung

Werden an den Arbeitsplätzen die nachfolgend aufgeführten Staubvermeidungsmaßnahmen und/oder Schutzmaßnahmen genutzt, kann davon ausgegangen werden, dass das Minimierungsgebot hinsichtlich der Expositionen gegenüber Quarz und Cristobalit umgesetzt ist. Der Beurteilungsmaßstab für Quarz wird eingehalten. Bei der Auswahl der Maßnahmen wurden die Anforderungen der TRGS 559 Nr. 4 berücksichtigt.

Die Schutzmaßnahmen sind ausreichend, wenn die Gerätetechnik nach dem Grundsatz DGUV Test "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Erfassungseinrichtungen und Absaugsystemen für Dentallaboratorien" GS-IFA-M 20, Ausgabe 12/2012 [ 15] positiv geprüft wurde. Die Schutzmaßnahmen sind auch dann ausreichend, wenn die Stäube am Arbeitsplatz erfasst und fortgeleitet und die Reinluft nach der Abscheidung nicht wieder in den Raum zurückgeführt wird (z.B. bei Abscheidung in einer Zentralanlage).

Folgende Schutzmaßnahmen sind erforderlich:
beim Einbetten

beim Ausbetten

beim Strahlen

Bei Umsetzung dieser Schutzmaßnahmen sind keine weiteren Expositionsmessungen bei den Tätigkeiten Ein-, Ausbetten und Strahlen zahntechnischer Werkstücke notwendig.

Die Anwenderin oder der Anwender muss bei Änderungen im Arbeitsbereich oder bei Verfahrensänderungen sofort und ansonsten mindestens einmal jährlich die Aktualität dieser EGU überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der Gefahrstoffverordnung.

Literaturverzeichnis

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

Die zitierten Arbeitsschutzschriften sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.

[ 1] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996; Stand August 2015. Im Internet verfügbar unter
http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/arbeitsschutzgesetz.html
[ 2] Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) vom 07. August 1996; Stand Juli 2017. Im Internet verfügbar unter
http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/sozialgesetzbuch-7-gesetzlicheunfallversicherung.html
[ 3] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010; Stand März 2017. Im Internet verfügbar unter
https://www.gesetzeim-internet.de/gefstoffv_2010/index.html
[ 4] Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004; Stand Oktober 2017. Im Internet verfügbar unter
https://www.gesetzeim-internet.de/arbst_ttv_2004/index.html
[ 5] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 03. Februar 2015; Stand Oktober 2017. Im Internet verfügbar unter https://www.gesetzeim-internet.de/betrsichv_2015/index.html
[ 6] Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008; Stand November 2016. Im Internet verfügbar unter
https://www.gesetzeim-internet.de/arbmedvv/index.html
[ 7] Technische Regel für Gefahrstoffe 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 400). Ausgabe Juli 2017. Internet verfügbar unter
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte- und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-400.html
[ 8] Technische Regel für Gefahrstoffe 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition (TRGS 402). Ausgabe Februar 2010, Stand Oktober 2016. Internet verfügbar unter
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte- und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-402.html
[ 9] Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), der Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV); Stand April 2009. Im Internet verfügbar unter
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte- und-Technische-Regeln/Regelwerk/Glossar/Glossar_node.html
[ 10] Technische Regel für Gefahrstoffe 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900).
Ausgabe Januar 2006. Stand Januar 2018. Im Internet verfügbar unter
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte- und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-900.html
[ 11] Technische Regel für Gefahrstoffe: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV (TRGS 906). Ausgabe Juli 2005; Stand März 2007. Im Internet verfügbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte- und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-906.html
[ 12] Begründung zum Beurteilungsmaßstab zu Quarz Im Internet verfügbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte- und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/pdf/900/Quarz.pdf
[ 13] IFA-Arbeitsmappe: Messung von Gefahrstoffen (Stand 2018).
[ 14] Technische Regel für Gefahrstoffe: Mineralischer Staub (TRGS 559). Ausgabe Februar 2010; Stand September 2011. Im Internet verfügbar unter
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte- und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-559.html
[ 15] Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Absaugsystemen für Dental-Laboratorien - Prüfgrundsatz GS-IFA-M 20, Ausgabe 12/2012.


.

"Mineralische Stäube beim Ein-, Ausbetten und Strahlen in Dentallaboratorien" Anhang 1


Hersteller staubtechnisch geprüfter Absauganlagen nach dem Grundsatz für die Prüfung und Zertifizierung von Absaugsystemen für Dentallaboratorien - Prüfgrundsatz GS-IFA-M 20, Ausgabe 12/2012.

Tabelle 3 - Übersicht der Hersteller staubtechnisch geprüfter Absauganlagen

Hersteller Modell Bemerkung
Freuding Labors GmbH
Am Schleifwegacker 2
87778 Stetten (Allgäu)
AT
Freuding Labors GmbH
Am Schleifwegacker 2
87778 Stetten (Allgäu)
A 40 Baugleich mit V 6000 der Fa. Zubler
Harnisch + Rieth GmbH & Co. KG
Küferstr. 14-16
73650 Winterbach
D-LE 255 S/D
KaVo Dental GmbH
Bismarckring 39
88400 Biberach an der Riß
Smart air mobile EVO
Smart air EVO
Renfert GmbH
Untere Gießwiesen 2
78247 Hilzingen
Silent TS control
Zubler Gerätebau GmbH
Buchbrunnenweg 26
89081 Ulm
V 6000

Die aufgeführten staubtechnisch geprüften Absauganlagen sind mit dem folgenden Prüfzeichen gekennzeichnet:


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