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BGI 848 / DGUV Information 214-011 - Festmachen von Seeschiffen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 2010)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Der Begriff Festmachen ist im Sinne dieser Information eine allgemeine Umschreibung für eine Hafenarbeit im Zusammenhang mit dem Vertäuen oder Lösen von Schiffen am Liegeplatz.
Insbesondere in den Seehäfen werden die Trossen und Leinen der Seeschiffe von Festmachern entgegengenommen.
Hinweis
Diese BG-Information wurde von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss "Verkehr" in der Abteilung Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGe) bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erarbeitet und wird von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft herausgegeben.
Die BGI 848 wurde in das Sammelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommen und kann bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bezogen werden.
Erstes Kapitel
Gefahren beim Festmachen vom "Festmacherboot"
1.1 Sturz- und Stolpergefahren
Die Beschaffenheit des Untergrundes (Deck, Aufbauten, Wegerungen), ungünstige bauliche Ausführungen des Bodens, Glätte, Feuchtigkeit oder Eisbildung tragen wesentlich zur Gefährdung in diesem Bereich bei.
Des Weiteren neigen einige Boote bei bestimmten Wellenhöhen und harten Manövern zu größeren Krängungswinkeln. Hierdurch werden weitere Rutsch- und Stolpergefahren hervorgerufen.
Ein weiterer Unfallschwerpunkt ist der Übergang vom Boot auf Treppen, Steigeisengänge und Uferböschungen, insbesondere wenn diese glatt oder schmierig sind.
Zu den Sturz- und Stolpergefahren gehört natürlich auch der Sturz über Bord infolge bestehender Kentergefahr, wie sie z.B. nach Havarien oder unmittelbar beim Festmachereinsatz durch Schraubenwasser des Seeschiffes oder Bugsierschleppers verursacht werden kann.
1.2 Quetschgefahren
Beim An- und Ablegen, beim Festmachen von Schiffen an Ladebrücken, Kai, Pfahl oder Ponton kann das Festmacherboot gegen die Bauwerke schlagen und bei der Besatzung zu entsprechenden Quetschgefahren führen. Weiter hin können bei unsachgemäßer Handhabung der Festmacheleinen oder -drähte Quetschungen ebenso vorkommen wie bei der Bedienung von Winden.
1.3 Mechanische Gefahren
Unkontrolliert bewegte Teile, wie das Schlagen von Leinen beim Schleppen, das Reißen eines Stoppers, der Bruch einer Leine oder das Klarieren verfangener Drähte sind Gefahren, die in diese Kategorie fallen. Ebenso zählen falsches Belegen der Leinen oder fehlende Schutzvorrichtungen zu diesen Gefahren.
Durch Wurfleinen bzw. deren Beschwerungen am Seilende können Verletzungen beim Versuch, die Wurfleine aufzufangen, entstehen.
Ist der Arbeitsbereich der Festmacher auch gleichzeitig Fahr- oder Arbeitsbereich von Kranen, Flurförderzeugen oder anderen Fahrzeugen, ist hier die Gefahr des Erfasst- oder Überfahrenwerdens zu berücksichtigen.
1.4 Physische Belastungen
Überbelastungen des Körpers beim Ziehen von Leinen, eventuell durch ungünstige Körperhaltung verstärkt, stellen Gefahrenmomente in dieser Rubrik dar.
1.5 Belastungen aus Wahrnehmung und Handhabbarkeit
Zu dieser Gruppe der Gefahren gehören fehlende oder falsche Absprache der Signale sowie Sprachschwierigkeiten innerhalb der Arbeitsgruppe oder zwischen der Arbeitsgruppe der Festmacher und der Besatzung auf dem zu bedienenden Schiff.
1.6 Gefahren aufgrund mangelnder Berücksichtigung der Ergonomie und der Arbeitsumgebungsbedingungen
Weitere Unfallgefahren auf den Festmacherbooten entstehen durch ausgefallene Scheinwerfer bordseitig oder schlechte Ausleuchtung der Kaianlagen landseitig.
Unzureichende Platzverhältnisse auf dem Festmacherboot stellen ebenfalls ein Gefahrenmoment dar.
Ferner kommt hinzu, dass sich widrige Witterungsbedingungen, wie z.B. Nässe, Eisbildung und starker Wind, nachteilig auf die Arbeitsumgebungsbedingungen auswirken.
Bei der Beurteilung der Arbeitsumgebungsbedingungen sind auch die Auswirkungen der Schicht- und Nachtarbeit zu berücksichtigen.
Zweites Kapitel
Gefahren beim Festmachen im Landeinsatz
2.1 Sturz- und Stolpergefahren
Hier ist wie beim Bordeinsatz die Beschaffenheit des Untergrundes im Bereich der Kaianlagen von großer Bedeutung. Schlaglöcher, unebene Pflasterung, Schienen sowie Pfützen, Schlamm, Ladungsrückstände, Feuchtigkeit oder Eisbildung und herumliegende Gegenstände tragen hauptsächlich zur Gefährdung durch Stürzen oder Stolpern in diesem Bereich bei.
Der Absturzgefährdung von der Kaianlage in die Hafengewässer ist wegen der schweren Folgen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Die Absturzgefährdung ist am größten, wenn beim unmittelbaren Festmachen bzw. Loswerfen des Schiffes nur ungenügende Verkehrswege und Arbeitsflächen vorliegen oder Sicherheitsabstände, z.B. zwischen Kran und Kaikante, nicht eingehalten werden.
2.2 Quetschgefahren
Bei unsachgemäßer Handhabung der Festmacheleinen und -drähte können Quetschungen ebenso vorkommen wie bei der Bedienung von Winden etc.
2.3 Mechanische Gefahren
Durch Wurfleinen bzw. deren Beschwerungen am Seilende können Verletzungen beim Versuch, die Wurfleine aufzufangen, entstehen, ebenso wie durch sich beim Fieren auf der Winde beklemmenden Trossen, die den Festmacher gefährden.
Ist der Arbeitsbereich der Festmacher auch gleichzeitig Fahr- oder Arbeitsbereich von Kranen, Flurförderzeugen oder anderen Fahrzeugen, ist hier die Gefahr des Erfasst- oder Überfahrenwerdens zu berücksichtigen.
2.4 Physische Belastungen
Die physischen Belastungen sind mit der des Festmachens im Bootseinsatz vergleichbar (vergleiche Kapitel 1.4).
2.5 Belastungen aus Wahrnehmung und Handhabbarkeit
Fehlende oder falsche Absprache der Signale sowie Sprachschwierigkeiten sind auch im Landeinsatz zu berücksichtigen (vergleiche Kapitel 1.5).
2.6 Gefahren aufgrund mangelnder Berücksichtigung der Ergonomie und der Arbeitsumgebungsbedingungen
Wie schon unter Kapitel 1.6 erwähnt, gehören zu diesem Punkt Gefahren aus mangelnder Beleuchtung, unzureichende Platzverhältnisse am Kai und auch die Auswirkungen der Schicht- und Nachtarbeit.
Ebenfalls wirken sich auch bei Festmacherarbeiten an Land widrige Witterungsbedingungen nachteilig auf die Arbeitsumgebungsbedingungen aus.
Drittes Kapitel
Maßnahmen zur Reduzierung der Unfallgefahr für Festmacher
3.1 Technische Maßnahmen
Die Arbeitsplätze auf den Booten sind entsprechend der Aufgabe gut zu gestalten. Das Boot muss den Wetter- und Seegangsbedingungen des zu bedienenden Reviers angepasst sein. Auf gute Krängungsstabilität und Fahreigenschaften ist zu achten.
Ebenso sollten ausreichend Ablagen zur sicheren Aufnahme nicht benötigten Geräts und Materials vorhanden sein (z.B. Drähte, Taue, Abstopper, Kleinmaterial usw.).
An Land sollten regelmäßige Begehungen der Ufereinfassungen bzw. Kai- und Landanlagen durchgeführt werden und auf die Besitzer bzw. Betreiber der Landanlage in Gesprächen Einfluss genommen werden, damit bauliche Mängel abgestellt werden.
Als Teilnehmer kommen in Frage:
Sowohl auf dem Boot wie auch an Land muss eine geeignete Beleuchtung des Arbeitsbereiches selbstverständlich sein.
3.2 Organisatorische Maßnahmen
Eine gewissenhafte Vorbereitung des Arbeitsablaufes ist die Grundvoraussetzung für einen sicheren Arbeitsablauf. Hierzu gehört auch die Überprüfung der Einsatzfähigkeit des Bootes und des Landgerätes.
Nicht nur das technische Arbeitsmittel muss für einen sicheren Arbeitsablauf geeignet sein, sondern auch der Mensch. Da es an den meisten Kais keine Absturzsicherung gibt und auch in der Regel nicht geben kann, ist es erforderlich, dass die körperliche Eignung der Festmacher gegeben ist.
Durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung kann geklärt werden, ob der Beschäftigte für einen Arbeitsplatz mit den Merkmalen "Absturzgefahr" (z.B. Festmacher) oder "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit" (z.B. Kraftfahrer) geeignet ist und dass von seiner Tätigkeit keine Gefahren für Dritte ausgehen.
Eine gründliche Einweisung und Einübung der Arbeitsaufgaben bei neuen Mitarbeitern ist erforderlich. Ausbildungsstandards für Festmacher gibt es von der European Boatmen's Association - EBA. Lehrgänge werden auch vom Fortbildungszentrum Hafen Hamburg durchgeführt. Jedoch darf auch die "auffrischende" Unterweisung bei allen übrigen Mitarbeitern nicht vernachlässigt werden.
Hierdurch und durch eine möglichst abwechslungsreiche Tätigkeit wird der sogenannten "Betriebsblindheit" weitestgehend vorgebeugt.
Durch die Aufstellung geeigneter Arbeitspläne (ggf. bei Schichtarbeit in Rücksprache mit einem Betriebsarzt) sollten Überstunden vermieden werden. Einer schlechten Verständigung zwischen den Beteiligten kann - wenn möglich - durch Verabredung eindeutiger Handzeichen und beim Sprechfunkverkehr z.B. durch ein sogenanntes "Headset" (evtl. einseitiger Kopfhörer mit Mikrofon) entgegen gewirkt werden, jedoch müssen Warnsignale gehört werden können.
3.3 Persönliches Verhalten beim Festmachen
Durch aufmerksames Arbeiten mit technisch einwandfreien Hilfsmitteln kann die Unfallgefahr beträchtlich reduziert werden.
Mindestens die eigenen Standplätze müssen frei sein von Stolperstellen und Ladungsresten, wie granulatförmige Ladung, Schrott u.Ä., um die Leinen sicher entgegenzunehmen und sie dann z.B. über die Poller legen zu können. Natürlich ist bei unter Spannung stehenden Trossen und Leinen der Aufenthalt im Bereich der Leine insbesondere in Zugrichtung zu vermeiden (§ 30 UVV "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" - BGV D19). Ein ausreichender Sicherheitsabstand ist nach Möglichkeit zu wahren. Dabei ist auf die Zugrichtung und das Schlagen der Leine zu achten. Wurfleinen sollten generell nicht gefangen werden, der Aufenthalt im Wurfbereich sollte vermieden werden.
Auch der Umgang mit Hilfsmitteln sollte regelmäßig trainiert werden.
Vor dem Aufnehmen der Wurfleine auf dem Spillkopf muss sichergestellt sein, dass sich kein Mitarbeiter im "Mooring Car" aufhält, um zu verhindern, dass dieser bei einer Panne mit dem Fahrzeug über die Kaikante ins Wasser gezogen wird. Hierzu ist die Zugkraft der Winde zu begrenzen bzw. muss die Winde bei Überlastung frei geschaltet werden können. Falls erforderlich, sind die Räder mit Unterlegkeilen oder anders zusätzlich zu sichern.
Zur Standardausstattung der Festmacher müssen zur Vermeidung von Unfallgefahren folgende Ausrüstungsgegenstände gehören und auch benutzt werden:
I. Schutzausrüstung
1. Sicherheitsschuhe2. Schutzhelm
3. Schutzhandschuhe
4. automatisch aufblasbare Rettungsweste bei Einsatz am Kai, auf dem Deck bzw. in der Plicht des Festmacherboots (§ 37 UVV "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" - BGV D19) oder am Strom
5. reflektierende Kleidung (Warnweste, § 37 Abs. 3 UVV "Hafenarbeit" - BGV C21, Schutzkleidung)
II. sonstige Ausrüstung
1. Festmachermesser zum Durchtrennen von Leinen2. Hand- oder Taschenlampe
Die Anforderungen, welche die vorgenannten Schutzausrüstungen erfüllen müssen, sind in Anhang 1 näher erläutert.
| Ausrüstung für Festmacher | Anhang 1 |
| Bezeichnung | Größe/Typ | Norm | Weitere Informationen |
| I. Schutzausrüstung | |||
| 1. Sicherheitsschuhe | S 3 | DIN EN ISO 345 | BGR 191 |
| 2. Industrieschutzhelm | DIN EN 397 | BGR 193 | |
| 3. Schutzhandschuhe | Faust | DIN EN 420 | BGR 195 |
| 4. Rettungsweste * | 275 N (oder 150 N) | DIN EN ISO 12402-2 (oder DIN EN ISO 12402-3) | BGR 201 |
| 5. Schutzkleidung | BGR 189 | ||
| Weste | DIN EN 471 | |
| DIN EN 342 | ||
| DIN EN 343 | ||
| II. sonstige Ausrüstung | |||
| 1. Festmachermesser | |||
| 2. Hand- oder Taschenlampe | |||
| * Wegen der von den Festmachern zu bewegenden schweren Lasten ist die Weste mit 275 N Auftrieb vorzusehen. Lässt das Ergebnis der Gefährdungsermittlung auch die Weste mit 150 N Auftrieb zu, kann diese verwendet werden. Westen mit geringerem Auftrieb sind ungeeignet. | |||
Weitere Informationen zu den Schutzausrüstungen finden Sie in der BG-Information "Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) in der Binnenschifffahrt" (BGI 765).
| Bildteil |
Abbildung 1: Fußbedienung des Spillkopfes
Abbildung 2: Rückenschonende Spillkopf-Ausführung
Durch Verwendung solcher Spillköpfe kann die rückenbelastende Tätigkeit beim Einholen der Wurfleine reduziert werden
Abbildung 3: Gesicherter Steg für Festmacher
Rutschhemmende Gitterroste und Geländer sichern den Weg zum Poller.
Der aufgeschweißte Winkel erleichtert das Ziehen der Trosse zum Poller und reduziert den Reinigungsaufwand, da das Geländer kein "Möwenlandeplatz" mehr ist
Abbildung 4: Absturzsicherung am Poller
Die rückwärtige Sicherung reduziert die Absturzgefahr, jedoch sind weitere Verbesserungen möglich (siehe unten)
Abbildung 5: Aufnahmeeinrichtung für Festmacheseil - Angabe der Pollerzugkraft
Die Angabe des max. Pollerzuges soll eine Überlastung des Pollers verhindern.
Durch den Einsatz der Seilaufnahmeeinrichtung kann auf das Besteigen des Pollerfundamentes verzichtet werden.
Absturzgefahren entstehen auf diese Weise erst gar nicht
Abbildung 6: Die Bodenplatte der Seilaufnahmeeinrichtung ist durch abgerundete Ecken entschärft
Durch das Einhängen des Festmacheseiles muss der Festmacher beim Fest machen oder Loswerfen des Seiles nicht so nah an die Kaikante treten.
Die Absturzgefahr ist reduziert
Abbildung 7: Beleuchteter Poller am Rande eines Verkehrsweges
Durch beleuchtete Poller werden Schäden an der Festmacheinrichtung durch Land fahr zeuge und das Los reißen des Schiffes vermieden
Abbildung 8: Wetterschutz für Festmacher
Berufsbedingte Erkrankungen können durch Wetterschutzeinrichtungen, ins besondere bei ungeschützten Stegen, reduziert werden
Abbildung 9: Teamarbeit
Gemeinsam lassen sich die schweren Trossen sicherer zum Poller ziehen, wenn andere technische Hilfsmittel nicht zur Verfügung stehen
Abbildung 10: Belegen des Pollers
Beim Belegen des Pollers ist erhöhte Aufmerksamkeit gefordert, um ein Quetschen der Finger oder Hände beim plötzlichen Steifkommen der Trosse zu vermeiden
Abbildung 11: Übernahme der Trosse durch die Festmacher
Bei Arbeiten von kleinen Festmacher booten aus gehört eine Rettungsweste selbst verständlich zur "Persönlichen Schutzausrüstung" (siehe Anhang 1) und ist an Bord und im Ufer- bzw. Kaibereich immer zu tragen
Abbildung 12: Transport der Festmachetrosse zum Dalben
Beim Transport der gesicherten Festmachetrosse ist besonders auf eventuell unkontrolliertes Schlagen oder Reißen der Trosse zu achten, um Verletzungen zu vermeiden.
Beim Umgang mit Gefahr gutschiffen ist diesem Umstand durch entsprechende Ausrüstung der Festmacherboote (Funkenfänger am Motor, explosionsgeschützte elektrische Anlage/Beleuchtung u.a.) Rechnung zu tragen
Abbildung 13: Der Fahrstand ist durch einen Überbau gesichert
Beim Reißen der Trosse wird deren Kraft und das Verletzungsrisiko durch den Rohr überbau reduziert
Abbildung 14: Festmachen in der Seeschleuse
Neben Wetterschutzkleidung gehören auch Schutzhelm, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe und die Rettungsweste zur Ausrüstung des Festmachers
Abbildung 15: Teamarbeit
Nach Übernahme der Trosse wird diese gemeinsam zum Poller gezogen, um die Belastung des Einzelnen gering zu halten
Abbildung 16: Quetschgefahr beim Ablegen des Seiles
Beim Ablegen des Seiles besteht insbesondere Quetschgefahr (Finger oder Hand zwischen Poller und Seil klemmen bzw. quetschen). Erst wenn die Festmacher vom Seil weggetreten sind, darf das Seil von Bord aus dichtgeholt werden
Abbildung 17: Spillkopf auf einem Pritschenfahrzeug
Auch durch einen Spillkopf auf einem Kleinlastwagen lässt sich die rückenbelastende Tätigkeit beim Einholen der Wurfleine reduzieren.
Es ist jedoch wichtig, dass sich kein Mitarbeiter beim Ziehen der Trosse bzw. der Wurfleine im Fahrzeug aufhält, um bei einer Panne nicht mit dem Fahrzeug ins Wasser gezogen zu werden
Abbildung 18: Einsatz eines Spillkopfes auf einem Pritschenfahrzeug
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