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DGUV Information 214-035 - Prüfinformation Tankschiff
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

September 2024


Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Änderungen zur letzten Ausgabe Dezember 2008:

Im Vergleich zur alten Version wurden in der DGUV Information 214-035 "Prüfinformation Tankschiff" Änderungen von rechtlichen Vorgaben und Rechtsbezügen vorgenommen und die Prüfungsanforderungen aktualisiert.

Vorbemerkung

Die vorliegende DGUV Information 214-035 ersetzt die bisherige BG-Information 5105-2 Ausgabe Januar 2010. Die Inhalte dieser DGUV Information wurden entsprechend den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regelwerk der Unfallversicherungsträger aktualisiert.

Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen

die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften und Regeln zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an Unternehmer und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung von Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

1 Anwendungsbereich

Die Art und Anzahl der Prüfgegenstände (das können umfangreiche, komplette Anlagen, fest eingebaute Einrichtungen oder lose mitgeführte Ausrüstungen sein) an Bord von Tankschiffen werden immer umfangreicher und somit oft in der Gesamtheit anspruchsvoller. Mit dieser Prüfinformation erhalten Nutzerinnen und Nutzer - in der Regel Schiffsführerinnen und Schiffsführer - einen Leitfaden, der in zweckmäßiger Form einen Überblick über die notwendigen Prüfungen und die mit ihnen verbundenen Dokumentationen für den Betrieb eines Tankschiffes bietet. Er erleichtert somit den Verantwortlichen die Erfüllung ihrer sicherheitsrelevanten Aufgaben.

Die in Anhang 4 tabellarisch gegliederte Aufzählung der in Frage kommenden Prüfobjekte bietet - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - eine Übersicht der an Bord eines Tankschiffes vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen. Die Übersicht listet möglichst umfassend alle prüfpflichtigen Objekte eines Tankschiffes auf, soweit sich deren jeweilige Prüfpflicht aus Vorschriften oder Regeln ergeben. Anhang 5 hilft bei der Erfassung der individuell relevanten Prüfobjekte eines Tankschiffes.

Die Anhänge 3 und 5 sind auch als Download erhältlich. Sie ermöglichen, dass die Auflistung der prüfpflichtigen Objekte ohne großen Aufwand zeitnah auf die sich möglicherweise ändernden individuellen Bedürfnisse reduziert bzw. erweitert werden kann und erleichtern die Terminüberwachung der erforderlichen Wiederholungsprüfungen.

Die vorliegende DGUV Information soll als komprimierte Übersicht dienen, daher wurde hier auf die Angabe der jeweiligen Prüfungsinhalte verzichtet. Die aufgeführten Verweise auf Rechtsgrundlagen bzw. Vorschriften ermöglichen jedoch, bei Bedarf schnell und unkompliziert weitere Informationen zu den Prüfungsinhalten zu finden.

Abb. 1 Elektroprüfungen brauchen Fachkompetenz

Druck- und Lokalversion

Die in dieser Prüfinformation nicht erwähnten, aber betriebsüblichen Kontrollen (u. a. gemäß Bedienungsanleitungen oder betriebsinternen Arbeits- und Betriebsanweisungen) können bei Bedarf im Anhang 5 individuell ergänzt werden.

2 Grundlagen

2.1 Welche Vorschriften erfordern Prüfungen?

2.1.1 Allgemeines

Rechtsgrundlagen für die Prüfung von Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen auf Tankschiffen lassen sich in Vorschriften des staatlichen Arbeitsschutzrechtes, des Zulassungs-/Verkehrsrechtes, des Gefahrgut-Rechtes sowie im Regelwerk der Unfallversicherungsträger finden.

Das staatliche Arbeitsschutzrecht verlangt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine umfassende Überprüfung und Dokumentation auch der an Bord befindlichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen, die nicht unmittelbar dem Betrieb des Tankschiffes dienen (z.B. Autokrane, Ladepumpen). Ziel ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten.

Weiterhin handelt es sich um Anforderungen des Zulassungs-/Verkehrsrechts, deren Einhaltung und Dokumentation eine Zulassung des Tankschiffes zum Verkehr erst ermöglicht. Dazu zählen auch die Verkehrsvorschriften, die von den Betreibenden eines Tankschiffes bestimmten Typs oder für bestimmte Transportgüter zusätzliche Einrichtungen und Ausrüstungen fordern.

Die DGUV Vorschriften und Regeln zielen insbesondere auf den sicheren Betrieb des Tankschiffes ab. Sie ergänzen insofern das staatliche Arbeitsschutzrecht und stellen weitere Anforderungen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zuge der sogenannten Entbürokratisierungspolitik immer mehr Vorschriften der Unfallversicherungsträger mit konkret formulierten Anforderungen (auch an Prüffristen) zu Gunsten staatlicher Vorschriften mit allgemeiner Nennung des Schutzzieles zurückgezogen werden. Für Unternehmer ergibt sich aufgrund dessen mehr Freiheit in der Festlegung von Prüffristen und der Durchführung von Prüfungen - gleichzeitig aber auch mehr Verantwortung.

2.1.2 Staatliches Arbeitsschutzrecht

Das für die Prüfungen maßgebliche staatliche Arbeitsschutzrecht ist in folgenden Vorschriften geregelt (Quellen siehe Anhang):

Alles, was bezüglich Bau und Ausrüstung für die Verkehrszulassung ( Binnenschiffs-Untersuchungs-Ordnung) des Tankschiffes erforderlich ist, unterliegt nicht dem Produktsicherheitsgesetz (z.B. Antriebsstrang: BinSchUO, Ladepumpe: ProdSG).

Abb. 2 Gerade Ankerwinden müssen geprüft sein

Druck- und Lokalversion

Abb. 3 Auch im Zulassungs-/Verkehrsrecht sind Prüfungen geregelt

Druck- und Lokalversion

Abb. 4 Das Beiboot muss geprüft sein

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Von den Vorschriften über die Verkehrszulassung sind folgende Ausrüstungsgegenstände erfasst

Alles, was darüber hinausgeht, fällt als Arbeitsmittel unter das Produktsicherheitsgesetz und kann nicht mehr in Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Unfallversicherungsträger geregelt werden, sondern wird durch die in diesem Abschnitt genannten Vorschriften geregelt. Solche Maschinen, die nicht der Fortbewegung im weitesten Sinne dienen, sind z.B.

Für den Bereich Bau und Ausrüstungen dieser Maschinen ist die Maschinenverordnung ausschlaggebend.

Für den Bereich Betrieb und Prüfung sämtlicher an Bord befindlicher Bauteile, Einrichtungen und Ausrüstungen ist - neben den einschlägigen DGUV Vorschriften - die Betriebssicherheitsverordnung mit den dazu erlassenen Technischen Regeln für Betriebssicherheit heranzuziehen. Im Rahmen dieser Prüfinformation sind hier besonders zu nennen:

2.1.3 Zulassungs-/Verkehrsrecht

Hierbei sind folgende Vorschriften zu berücksichtigen:

2.1.4 Regelwerk der Unfallversicherungsträger

Weiterhin von großer Bedeutung für die Durchführung von Prüfungen auf Tankschiffen - und somit in dieser Prüfinformation entsprechend berücksichtigt - ist das Regelwerk der Unfallversicherungsträger.

2.2 Mögliche Rechtsfolgen

2.2.1 Allgemeines

Unternehmer haben nicht nur die ethische Verpflichtung, die Arbeit an Bord so zu gestalten und zu organisieren, dass Arbeitsunfälle vermieden werden. Das Unterlassen von Prüfungen der zur Benutzung bereitgestellten Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftigen Anlagen (z.B. Ladungsheizung) und der Dokumentation dieser Prüfungen kann empfindliche juristische Konsequenzen nach sich ziehen.

2.2.2 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Die Verletzung der Prüfpflichten ist eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat.

2.2.3 Arbeitsmittel

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der folgenden Pflichten verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belegt werden:

Wer durch die vorsätzliche Verletzung einer dieser Prüfpflichten das Leben oder die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet, kann darüber hinaus mit Freiheitsstrafen oder Geldstrafen belegt werden.

2.2.4 Überwachungsbedürftige Anlagen

Wenn Unternehmer eine überwachungsbedürftige Anlage betreiben und diese vorsätzlich oder fahrlässig

Abb. 5 Prüfungen sind Voraussetzung für den sicheren Betrieb

Druck- und Lokalversion

Darüber hinaus wird mit Freiheitsstrafen oder Geldstrafen belegt, wer

2.2.5 Rechtsfolgen bei fehlender Dokumentation

Genauso bedeutsam wie die eigentliche Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen ist auch die Dokumentation, wobei

dokumentiert werden müssen (siehe hierzu auch Abschnitt 3.1.6).

Die Bedeutung der Dokumentation zeigt sich nicht nur bei einer Kontrolle durch die zuständige Behörde, sondern spätestens in dem Moment, wenn es zu einem Unfall gekommen ist, der im Zusammenhang mit einem Arbeitsmittel oder einer überwachungsbedürftigen Anlage steht.

Droht dem Unternehmer in einem solchen Fall die Inanspruchnahme auf Zahlung von Schadensersatz, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein behördliches Bußgeld, muss er nachweisen, dass er seinen Sorgfalts- bzw. Prüfpflichten nachgekommen ist. Zur eigenen Absicherung ist es daher unerlässlich, dass die durchgeführten Prüfungen und Angaben, die auch die ausreichende Qualifikation der Prüfenden belegen, entsprechend dokumentiert werden.

2.3 Was bedeutet Prüfen?

2.3.1 Welche Formen der Prüfung gibt es?

2.3.1.1 Prüfung "im engeren Sinn"

Unterschieden wird zwischen den folgenden Prüfungen:

Abb.6 Sicherheitseinrichtungen müssen geprüft sein

Druck- und Lokalversion

2.3.1.2 Wartung

Prüfung ( Abschnitt 2.3.1.1) und Wartung unterscheiden sich. Während bei der Prüfung der betriebssichere Zustand eines Objektes überwiegend unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit für Mensch und Umwelt begutachtet wird, hat die Wartung den betriebssicheren Zustand überwiegend unter dem Gesichtspunkt des reibungslosen Weiterbetriebes zum Inhalt. Hier sind besonders die vom Hersteller vorgegebenen Angaben zu berücksichtigen. Eine Prüfung kann allerdings auch im Rahmen einer Wartung durchgeführt werden.

2.3.1.3 Kontrolle, Sichtkontrolle

Hier geht es insbesondere um die unmittelbar vor dem Einsatz einer Ausrüstung (z.B. Rettungsweste) geforderten Sichtkontrollen, die die Benutzerinnen und Benutzer meist mit geringem Aufwand und ohne vertiefte Fachkenntnis vornehmen können.

2.3.2 Wer führt die Prüfungen durch?

2.3.2.1 Behörden

Bestimmte Prüfungen obliegen der jeweils zuständigen Behörde. Das kann z.B. für das gesamte Tankschiff die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) sein. Für die Überprüfung von Trinkwasseranlagen sind z.B. die Gesundheitsämter zuständig.

2.3.2.2 Zugelassene Überwachungsstellen

Dies sind Organisationen mit umfassendem Sachverstand und ausreichendem Qualitätssicherungssystem. Die für die Binnenschifffahrt geeigneten Stellen sind z.B. die Klassifikationsgesellschaften oder die Technischen Überwachungsvereine. Bestimmte Prüfungen dürfen nicht mehr durch zugelassene Sachverständige (Einzelpersonen), sondern ausschließlich durch zugelassene Überwachungsstellen durchgeführt werden.

2.3.2.3 Zur Prüfung befähigte Personen

Der Ausdruck "Zur Prüfung befähigte Person" ist durch die BetrSichV eingeführt worden. Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" konkretisiert die Anforderungen an die Befähigung einer zur Prüfung befähigten Person entsprechend § 2 Absatz 6 BetrSichV. Die wesentlichen Anforderungen, die an eine zur Prüfung befähigte Person gestellt werden, betreffen ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit, so dass sie über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

Sachverständige und Sachkundige können eine "Zur Prüfung befähigte Person" im Sinne der BetrSichV sein. Es steht in der Verantwortung des Unternehmers, die jeweils richtige Person für die betreffende Prüftätigkeit einzusetzen.

Abb.7 Regelmäßig geprüft - sichere Funktionsfähigkeit

2.3.2.4 Sachverständige

Der Begriff des Sachverständigen wird im Vorschriftenwesen der Unfallversicherungsträger und im Zulassungs-/ Verkehrsrecht ( BinSchUO / ES-TRIN) verwendet. Als sachverständig gilt eine Person, die von der zuständigen Behörde oder von einer autorisierten Institution eines der Mitgliedsländer der EU oder der ZKR anerkannt ist, auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet besitzt, mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. Normen, sachbezogenem Regelwerk, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union) umfassend vertraut ist und die jeweiligen Anlagen bzw. Einrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen kann.

Sachverständige für die Prüfung von z.B. Druckluftbehältern sind u. a. auf www.bgverkehr.de oder www.elwis.de zu finden.

Abb. 8 Die BinSchUO regelt die Prüfung der FL-Anlage

2.3.2.5 Sachkundige

Neben dem Begriff des Sachverständigen gibt es im Vorschriftenwesen der Unfallversicherungsträger und im Zulassungs-/Verkehrsrecht ( BinSchUO/ ES-TRIN) auch den des Sachkundigen. Als sachkundig gilt eine Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet erlangt hat und mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. Normen, sachbezogenem Regelwerk, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union) umfassend vertraut ist und die Funktionssicherheit der jeweiligen Anlagen bzw. Einrichtungen beurteilen kann.

3 Prüfumfang

3.1 Prüfschema

3.1.1 Allgemeines

Die Frage nach Notwendigkeit und Ablauf der Prüfungen orientiert sich an den fünf "W-Fragen" (siehe folgende Abschnitte 3.1.2 bis 3.1.6).

3.1.2 Was muss geprüft werden?

Grundlage für die Ermittlung des gesamten Prüfaufwandes (aller zu prüfenden Objekte an Bord des Tankschiffes) ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie umfasst "einfaches Handwerkszeug", verwendete Maschinen oder auch komplexe Anlagen. Die Tabelle in Anhang 4 soll einen möglichst umfassenden Überblick bieten, aufgrund der Vielfalt der in Frage kommenden Objekte kann hier jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden.

3.1.3 Wer muss prüfen?

Abhängig von dem zu prüfenden Objekt müssen Behörden, zugelassene Überwachungsstellen, Sachverständige oder Sachkundige bzw. zur Prüfung befähigte Personen die Prüfung durchführen. Im Falle der Überwachungsstellen und Sachverständigen ist durch Zulassungsverfahren festgelegt, für welche Prüfungen sie zugelassen sind. Bei der Auswahl der Sachkundigen ist zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, um sie mit der jeweils durchzuführenden Prüfung beauftragen zu können.

3.1.4 Wann muss geprüft werden?

3.1.4.1 Anlass der Prüfung

Es gibt eine Vielzahl möglicher Gründe für die Durchführung von Prüfungen und deren verschiedene Prüftermine. Abschnitt 2.3.1.1 gibt zu den in Betracht kommenden Prüfungen einen allgemeinen Überblick; Detailinformationen finden sich in Anhang 4.

3.1.4.2 Termin der Prüfung

Bestehen gesetzliche Vorgaben für Prüffristen, sind diese zu beachten. Bestehen keine gesetzlichen Vorgaben, hat der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Hierbei ist die Beurteilung der auftretenden Gefährdungen beim Verwenden der Arbeitsmittel (Gefährdungsbeurteilung) von zentraler Bedeutung. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. Bei der üblichen Nutzung des Objektes bietet es sich an, sich an den in den DGUV Vorschriften angegebenen Fristen zu orientieren. Bei sehr starker Nutzung eines Objektes müssen die Fristen verkürzt werden.

Abb. 9 Auf Tankschiffen gibt es ...

Abb.10 ... dutzende von prüfpflichtigen Ausrüstungsteilen!

3.1.5 Wie muss geprüft werden?

Die Art und der Umfang der erforderlichen Prüfungen ist nicht pauschal festgelegt, sondern hängt vielmehr vom zu prüfenden Arbeitsmittel ab. Hier helfen insbesondere die Angaben im ES-TRIN, in der TRBS 1201 und die Herstellerangaben weiter.

3.1.6 Welche Dokumentation muss erfolgen?

Mindestens genauso wichtig wie die Prüfung ist die Dokumentation. Nur durch eine lückenlose Dokumentation können Unternehmer nachweisen, dass sie ihren Prüfpflichten nachgekommen sind.

Für bestimmte Prüfungen ist die Dokumentation auf einem Formblatt vorgeschrieben (siehe Anhang 4). Meist kann die Dokumentation jedoch formlos erfolgen, z.B. durch Sammeln der Prüfbescheinigungen der Sachverständigen. Hilfreich ist auch das Führen eines Prüfbuches, wie es z.B. bei Kranen angeboten wird ( DGUV Grundsatz 309-009 "Kran-Kontrollbuch").

Oft liegt kein vorgeschriebenes oder empfohlenes Muster für eine Prüfbescheinigung vor, was insbesondere bei Prüfungen, die durch Sachkundige oder zur Prüfung befähigte Personen erfolgen, der Fall ist. Dann kann das in Anhang 3 zu findende Muster "Bescheinigung der Prüfung eines Arbeitsmittels an Bord durch zur Prüfung befähigte Personen oder Sachkundige" verwendet werden. Soweit diese Bescheinigung vollständig ausgefüllt ist, sind die Ansprüche an eine ordnungsgemäße Dokumentation erfüllt.

Ein vollständig ausgefüllter Anhang 5 dieser Prüfinformation mit Verweis auf den Aufbewahrungsort der vorgeschriebenen Prüfbescheinigungen ist als Nachweis der durchgeführten Prüfungen hilfreich.

Abb.11 Ein möglicher Lebensretter - immer geprüft!

3.2 Verschiedene Prüfungen an einem Objekt

Es ist zu beachten, dass es - terminbezogen oder nutzungsbezogen - für dasselbe Objekt unterschiedliche Prüfungen gibt. So erfährt z.B. die Rettungsweste eine regelmäßige Prüfung durch Sachkundige (mindestens jährlich), eine ebenfalls regelmäßige Wartung durch eine autorisierte Werkstatt (meist alle zwei Jahre) und eine anlassbezogene Kontrolle durch die Nutzerin bzw. den Nutzer unmittelbar vor dem Einsatz.

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Vorschriften und Regeln Anhang 1


Nachstehend sind die in dieser DGUV Information aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt. Ein Großteil der dieser Publikation zugrundeliegenden Gesetze, Verordnungen etc. finden Sie, in elektronischer Form und voll recherchierbar, im "Kompendium Arbeitsschutz" der BG Verkehr unter www.bgverkehr.de.

1. Gesetze, Verordnungen

Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet:

2. Vorschriften und Informationen der Unfallversicherungsträger für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:

Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

3. Normen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

- Richtlinienreihe VDI 6022 "Raumlufttechnik, Raumluftqualität"

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Abkürzungsverzeichnis Anhang 2


ADN Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
BinSchUO Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BG Verkehr Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
BSH Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
ES-TRIN Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe
GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
ProdSG Produktsicherheitsgesetz
PSA-BV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit ( PSA-Benutzungsverordnung)
TRBS Technische Regel für Betriebssicherheit
TrinkwV Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( Trinkwasserverordnung)
VDI Verband deutscher Ingenieure e.V.
ZKR Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
GDWS Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt


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Muster "Bescheinigung der Prüfung eines Arbeitsmittels an Bord durch zur Prüfung befähigte Personen oder Sachkundige" Anhang 3

Prüfungen, die durch Sachverständige oder durch zur Prüfung befähigte Personen mit der Qualifikation des bisherigen Sachverständigen durchgeführt werden, werden üblicherweise auf den Dokumenten bescheinigt, die für diese Prüfungen vorgeschrieben sind.

Gibt es keine vorgeschriebenen Formulare, soll das Formblatt in Anhang 3 zur Erfüllung der Dokumentationspflicht eingesetzt werden. Das ist überwiegend dort der Fall, wo eine Prüfung durch Sachkundige oder zur Prüfung befähigte Personen mit der Qualifikation des bisherigen Sachkundigen durchgeführt wird (siehe Abschnitt 2.3.2.3 und 2.3.2.5) und für die in den jeweiligen Prüf- bzw. Rechtsgrundlagen keine eigenen Bescheinigungen vorgeschrieben oder empfohlen sind.

Das Formblatt kann in der Papierversion als Kopiervorlage dienen; in der elektronischen Version kann es direkt ausgefüllt und abgespeichert und/oder ausgedruckt werden. Es soll so umfassend wie möglich eingesetzt werden. Folgende Eintragungen sind zu machen:

Die Bescheinigung kann unter
www.bgverkehr.de > Webcode: 21480389
herunter geladen werden.


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- DGUV Information 214-035 "Prüfinformation Tankschiff", Ausgabe 2024 Anhang


Bescheinigung
über die Prüfung eines Arbeitsmittels an Bord
durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß Betriebssicherheitsvorordnung *
durch eine/-n Sachkundige/-n gemäß Rechtsvorschriften der UV-Träger *
durch eine/-n Sachkundige/-n gemäß Binnenschiffsuntersuchungsordnung / ES-TRIN *
Schiffsname Europäische Schiffsnummer
Betreiber/-in
Art des Arbeitsmittels
Einbauort/Unterscheidungsmerkmal
Prüf-/Rechtsgrundlage
Art/Umfang der Prüfung

*) Zutreffendes ankreuzen

Befund und erforderliche Maßnahmen Mängel behoben
am durch


Arbeitsmittel - erfüllt/ erfüllt nicht - die Anforderungen der o. g. Rechtsgrundlage. *
Einem Weiterbetrieb stehen - keine Bedenken/ Bedenken - entgegen. *
Eine Nachprüfung ist - nicht erforderlich/ erforderlich. *
Spätester Termin der nächsten regelmäßigen Prüfung
Name und Funktion der/des Prüfenden
(bei Betriebsfremden: Arbeitgeber/-in)

*) Zutreffendes ankreuzen

Ort Datum Unterschrift


.

Katalog möglicher prüfpflichtiger Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen Anhang 4


In diesem Anhang ist zu jedem einzelnen Objekt (Anlage, Einrichtung oder Ausrüstung) ein Prüfschema abgebildet, das sich an den in Abschnitt 3.1 erläuterten fünf W-Fragen orientiert. Das jeweilige Prüfschema soll als Grundlage für eine auf das spezielle Tankschiff zugeschnittene Prüfliste in Anhang 5 dienen, die zum Ausfüllen und Dokumentieren sowie als Hilfe zur Terminverfolgung erstellt werden kann.

Der Katalog kann unter www.bgverkehr.de > Webcode: 21480389 herunter geladen werden.

1. Anlagen

Nr. Prüfgegenstand Grundlage Prüfart Prüfung durch Termin/Frist Dokumentation Bemerkungen
1.1 Druckbehälter für den Schiffsbetrieb § 23 DGUV Vorschrift 65 Art. 8.01 ES-TRIN Erstmalige Prüfung Sachverständige/-n
- der anerkannten Klassen
- der techn. Überwachung
- von der BG Verkehr anerkannt
Vor erstmaliger Inbetriebnahme Formular der BG Verkehr, als Sammelmappe führen. Formulare hält die/ der Sachverständige vor Liste der Sachverständigen in el www.bgverkehr.de,
Kopie der Prüfbescheinigung an BG Verkehr
§ 24 DGUV Vorschrift 65 Art. 8.01 ES-TRIN Wiederkehrende Prüfung (innere und äußere Prüfung) Sachverständige/-n
- der anerkannten Klassen
- der techn. Überwachung
- von der BG Verkehr anerkannt
Mindestens alle
5 Jahre
§ 24 DGUV Vorschrift 65 Wiederkehrende Prüfung (Wasserdruckprüfung) Sachverständige/-n
- der anerkannten Klassen
- der techn. Überwachung
- von der BG Verkehr anerkannt
Mindestens alle
10 Jahre
§ 26 DGUV Vorschrift 65 Art. 8.01 ES-TRIN Außerordentliche Prüfung Sachverständige/-n
- der anerkannten Klassen
- der techn. Überwachung
- von der BG Verkehr anerkannt
Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung
1.2 Elektrische Anlagen - ortsfest (Bordnetz) § 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Erstmalige Prüfung Elektrofachkraft Vor erstmaliger Inbetriebnahme Prüfaufzeichnungen Ist nicht erforderlich, wenn der Errichter bestätigt, dass die elektrische Anlage den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 3 und 4 entsprechend beschaffen ist.
§ 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Wiederkehrende Prüfung Elektrofachkraft Mindestens alle
4 Jahre
Prüfaufzeichnungen
§ 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Außerordentliche Prüfung Elektrofachkraft Vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung Prüfaufzeichnungen
1.3 Feuerlöschanlage - stationär Art. 13.05 ES-TRIN Erstmalige Prüfung Sachverständige/-n
- der anerkannten Klassen
- einer akkreditierten Prüfinstitution
- von der BG Verkehr anerkannt
Vor erstmaliger Inbetriebnahme Formulare hält die/der Sachverständige vor
Art. 13.05 ES-TRIN 1 Wiederkehrende Prüfung Sachverständige/-n
- oder Sachkundige/-n einer Fachfirma
Mindestens alle 2 Jahre Formulare hält die/der Sachverständige vor
Art. 13.05 ES-TRIN Außerordentliche Prüfung Sachverständige/-n
- der anerkannten Klassen
- einer akkreditierten Prüfinstitution
- von der BG Verkehr anerkannt
Vor Wiederinbetriebnahme nach Auslösung Formulare hält die/der Sachverständige vor
Art. 13.05 ES-TRIN Außerordentliche Prüfung Sachverständige/-n
- der anerkannten Klassen
- einer akkreditierten Prüfinstitution von der BG Verkehr anerkannt
Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung Formulare hält die/der Sachverständige vor
1.4 Hydraulische Anlagen (z.B. Ruderanlage Steuerhauslift, Winden, Krane, Pumpenantriebe) § 14 BetrSichV i.V. m. DGUV Information 209-070 Erstmalige Prüfung, Wiederinbetriebnahme Zur Prüfung befähigte Person Vor erstmaliger Inbetriebnahme Prüfaufzeichnungen
§ 14 BetrSichV i.V. m. DGUV Information 209-070
DGUV Regel 113-020
Wiederkehrende Prüfung Zur Prüfung befähigte Person Gemäß Gefährdungsbeurteilung Prüfaufzeichnungen Schlauchleitungen spätestens alle 6 Jahre wechseln
1.5 Klimaanlage §§ 3 und 4 ArbSchG i.V. m. VDI 6022 Wiederkehrende Prüfung / Hygieneinspektion Hersteller,
autorisierte Fachfirmen
Mindestens alle 2 bzw. 3 Jahre Prüfaufzeichnungen Bei Anlagen
mit Befeuchtung: 2 Jahre
ohne Befeuchtung: 3 Jahre
1.6 Rudermaschine - hydraulische Antriebsanlage Art. 6.03 ES-TRIN Wiederkehrende Prüfung Fachfirma Mindestens alle 8 Jahre Prüfaufzeichnungen
1.7 Steuereinrichtungen - motorisch betrieben Art. 6.09 ES-TRIN Wiederkehrende Prüfung Sachkundige/-n Mindestens alle 3 Jahre Prüfaufzeichnungen
1.8 Trinkwasseranlage § 14 TrinkwV Probenahme Gesundheitsamt Vor erstmaliger Inbetriebnahme Amtliches Formular
§ 14 TrinkwV Probenahme Gesundheitsamt Mindestens
jährlich
Amtliches Formular

2 Einrichtungen

Nr. Prüfgegenstand Grundlage Prüfart Prüfung durch Termin/Frist Dokumentation Bemerkungen
2.1 Fahrtenschreiber Abschnitt V Anlage 5 ES-TRIN Erstmalige Prüfung Zugelassene/ anerkannte Fachfirma Vor erstmaliger Inbetriebnahme Installations- und Funktionsprüfbescheinigung
Abschnitt V Anlage 5 ES-TRIN Wiederkehrende Prüfung Zugelassene/ anerkannte Fachfirma Mindestens alle 5 Jahre Installations- und Funktionsprüfbescheinigung
Abschnitt V Anlage 5 ES-TRIN Außerordentliche Prüfung Zugelassene/ anerkannte Fachfirma Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung Installations- und Funktionsprüfbescheinigung
2.2 Krane (Tragkraft bis 2000 kg) Art. 14.12 ES-TRIN,
DGUV Grundsatz 309-001
Erstmalige Prüfung Sachverständige/-n
- der anerkannten Klassen
- der techn. Überwachung
- von BG Verkehr oder GDWS anerkannt
Vor erstmaliger Inbetriebnahme Prüfaufzeichnungen Liste der Sachverständigen auf www.bgverkehr.de
Art. 14.12 ES-TRIN,
DGUV Grundsatz 309-001
Wiederkehrende Prüfung Sachkundige/-n Mindestens jährlich Prüfaufzeichnungen
Art. 14.12 ES-TRIN Wiederkehrende Prüfung Sachverständige/-n
- der anerkannten Klassen
- der techn. Überwachung
- von BG Verkehr oder GDWS anerkannt
Mindestens alle 10 Jahre Prüfaufzeichnungen Liste der Sachverständigen auf: www.bgverkehr.de
Art. 14.12 ES-TRIN,
DGUV Grundsatz 309-001
Außerordentliche Prüfung Sachverständige/-n
- der anerkannten Klassen
- der techn. Überwachung
- von BG Verkehr oder GDWS anerkannt
Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung Prüfaufzeichnungen
2.3 Krane (Tragkraft über 2000 kg), zusätzlich zu 2.2 § 14 BetrSichV
DGUV Grundsatz 309-001
Erstmalige Prüfung Zur Prüfung befähigte Person / Prüfsachverständige/-n nach Abschnitt 1 Anhang 3 BetrSichV Vor erstmaliger Inbetriebnahme Prüfaufzeichnungen Prüfaufzeichnungen sind über die gesamte Verwendungsdauer aufzubewahren
§ 14 BetrSichV
DGUV Grundsatz 309-001
Wiederkehrende Prüfung Zur Prüfung befähigte Person / Prüfsachverständige/-n nach Abschnitt 1 Anhang 3 BetrSichV Nach Abschnitt 1 Anhang 3 BetrSichV Prüfaufzeichnungen Prüfaufzeichnungen sind über die gesamte Verwendungsdauer aufzubewahren
2.4 Kompass auf Magnet-Basis § 6.02 Anhang III
BinSchUO
Erstmalige Prüfung Vom BSH anerkannte Kompassregulierer Vor erstmaliger Inbetriebnahme Formulare hält die/der Sachverständige vor Liste der Kompassregulierer auf www.deutscheflagge.de/
§ 6.02 Anhang III
BinSchUO
Wiederkehrende Prüfung Vom BSH anerkannte Kompassregulierer Vor Verlängerung des Schiffszeugnisses Formulare hält die/der Sachverständige vor
2.5 Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger Art. 2 Abschnitt III
Anlage 5 ES-TRIN
Erstmalige Prüfung Zugelassene/ anerkannte Fachfirma Vor erstmaliger Inbetriebnahme Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger
Art. 7 Abschnitt III
Anlage 5 ES-TRIN
Wiederkehrende Prüfung Zugelassene/ anerkannte Fachfirma Vor Verlängerung des Schiffszeugnisses Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger
2.6 Winden (Ankerwinde, Davitwinde, Mastwinde, Schornsteinwinde, Schleppwinde) § 23 DGUV Vorschrift 54 und 55 Erstmalige Prüfung Sachkundige/-n Vor erstmaliger Inbetriebnahme Prüfaufzeichnungen Prüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschalt
§ 23 DGUV Vorschrift 54 und 55 Außerordentliche Prüfung Sachkundige/-n Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung Prüfaufzeichnungen Bei Prüfung Herstellerangaben beachten
§ 23 Abs. 2 DGUV Vorschrift 54 und 55 Wiederkehrende Prüfung Sachkundige/-n Mindestens jährlich Prüfaufzeichnungen
2.7 Spannvorrichtungen - handbetätigt § 14 BetrSichV Wiederkehrende Prüfung Zur Prüfung befähigte Person Gemäß Gefährdungsbeurteilung Prüfaufzeichnungen Herstellerangaben
§ 14 BetrSichV Außerordentliche Prüfung Zur Prüfung befähigte Person Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung
2.8 Spannvorrichtungen - mechanisch § 14 BetrSichV Wiederkehrende Prüfung Zur Prüfung befähigte Person Gemäß Gefährdungsbeurteilung Prüfaufzeichnungen
§ 14 BetrSichV Außerordentliche Prüfung Zur Prüfung befähigte Person Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung
2.9 Einrichtungen zur Seilführung (Umlenkrolle, Rollenbock, Klüse) § 14 BetrSichV Erstmalige Prüfung Zur Prüfung befähigte Person Vor erstmaliger Inbetriebnahme Prüfaufzeichnungen DIN EN 15272-2:2007-06
DIN EN 15272-3:2008-02
DIN EN 15272-4:2007-12
§ 14 BetrSichV Wiederkehrende Prüfung Zur Prüfung befähigte Person Gemäß Gefährdungsbeurteilung Prüfaufzeichnungen
Außerordentliche Prüfung Zur Prüfung befähigte Person Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung; nach außergwöhnlichen Ereignissen Prüfaufzeichnungen

3 Ausrüstungen

Nr. Prüfgegenstand Grundlage Prüfart Prüfung durch Termin/Frist Dokumentation Bemerkungen
3.1 Beiboote § 14 BetrSichV Wiederkehrende Prüfung Zur Prüfung befähigte Person Gemäß Gefährdungsbeurteilung Prüfaufzeichnungen EN 1914:2016
§ 14 BetrSichV Außerordentliche Prüfung Zur Prüfung befähigte Person Nach außergewöhnlichen Ereignissen Prüfaufzeichnungen EN 1914:2016
3.2 Elektrische Betriebsmittel - ortsveränderlich/ Haushalt § 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Wiederkehrende Prüfung Elektrofachkraft,
elektrisch unterwiesene Person (unter Aufsicht der Elektrofachkraft)
Mindestens alle 6 Monate Prüfaufzeichnungen, Prüfplakette Fehlerquote 52 '2/0, dann Verlängerung der Intervalle möglich
§ 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Außerordentliche Prüfung Elektrofachkraft,
elektrisch unterwiesene Person (unter Aufsicht der Elektrofachkraft)
Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung Prüfaufzeichnungen, Prüfplakette
3.3 Elektrische Betriebsmittel - ortsveränderlich/ Büro § 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Wiederkehrende Prüfung Elektrofachkraft,
elektrisch unterwiesene Person (unter Aufsicht der Elektrofachkraft)
Mindestens alle 2 Jahre Prüfaufzeichnungen, Prüfplakette
§ 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Außerordentliche Prüfung Elektrofachkraft,
elektrisch unterwiesene Person (unter Aufsicht der Elektrofachkraft)
Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung Prüfaufzeichnungen, Prüfplakette
3.4 Elektrische Betriebsmittel - ortsveränderlich/ Schiffsbetrieb § 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Wiederkehrende Prüfung Elektrofachkraft,
elektrisch unterwiesene Person (unter Aufsicht der Elektrofachkraft)
Mindestens alle 6 Monate Prüfaufzeichnungen, Prüfplakette Fehlerquote 52 '2/0, dann Verlängerung der Intervalle möglich
§ 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 Außerordentliche Prüfung Elektrofachkraft,
elektrisch unterwiesene Person (unter Aufsicht der Elektrofachkraft)
Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung Prüfaufzeichnungen, Prüfplakette
3.5 Feuerlöscher - tragbar Art. 13.03 ES-TRIN Wiederkehrende Prüfung Sachkundige/-n/
Herstellerfirma
Mindestens alle 2 Jahre Prüfaufzeichnungen, Prüfplakette
3.6 Lastaufnahme- einrichtungen (z.B. Hebebänder, Rundschlingen, Schäkel) § 14 BetrSichV i.V. m. DGUV Regel 100-500 und 100-501 Erstmalige
Prüfung
Sachkundige/-n Vor erstmaliger Inbetriebnahme Prüfnachweis Im Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen
Wiederkehrende Prüfung Sachkundige/-n Mindestens jährlich Prüfaufzeichnungen
Außerordentliche Prüfung Sachkundige/-n Nach Schadensfällen oder Instandsetzung Prüfaufzeichnungen
3.7 Leitern und Tritte § 14 BetrSichV i.V. m. DGUV Information 208-016 Wiederkehrende Prüfung Sachkundige/-n Gemäß Gefährdungsbeurteilung Prüfaufzeichnungen; Prüfplakette Nummerieren der Leitern, Leiternkontrollbuch
§ 14 BetrSichV i.V. m. DGUV Information 208-016 Außerordentliche Prüfung Sachkundige/-n Nach Schadensfällen oder Instandsetzung
3.8 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz § 2 PSA-BV i.V. m.
10.3.1 DGUV Regel
112-198
Überprüfung auf Einsatzbereitschaft Benutzer/-in Vor jeder Benutzung Durch Betriebsanweisung regeln und überwachen
§ 2 PSA-BV i.V. m.
10.3.2 DGUV Regel
112-198
Wiederkehrende Prüfung Sachkundige/-n
mit Bescheinigung
Mindestens jährlich Prüfaufzeichnungen; Prüfplakette
3.9 Rettungswesten § 43 DGUV Vorschrift 60 und 61 Wiederkehrende Prüfung Sachkundige/-n Mindestens jährlich Prüfaufzeichnungen
Artikel 13.08 ES-TRIN Wiederkehrende Prüfung Hersteller, Herstellerservicestationen Nach Herstellerangaben (übliches Intervall 2 Jahre) Prüfaufzeichnungen; Prüfplakette Hersteller, Herstellerservicestationen
§ 43 DGUV Vorschrift 60 und 61 Überprüfung auf Einsatzbereitschaft Versicherte/-n, Benutzer/-in Vor jeder Benutzung Durch Betriebsanweisung regeln und überwachen
3.10 Seil- und Kettenzüge (Flaschenzüge) § 23 DGUV Vorschrift 54 und 55 Erstmalige
Prüfung
Sachkundige/-n Vor erstmaliger Inbetriebnahme Prüfaufzeichnungen
§ 23 DGUV Vorschrift 54 und 55 Außerordentliche Prüfung Sachkundige/-n Vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung Prüfaufzeichnungen
§ 23 DGUV Vorschrift 54 und 55 Wiederkehrende Prüfung Sachkundige/-n 1 Mindestens jährlich Prüfaufzeichnungen
3.11 Verbandkasten/ Material § 25 DGUV Vorschrift 1 Wiederkehrende Prüfung Sachkundige/-n Nach Herstellerangaben Ersatz bei Überschreiten des Verfallsdatums
3.12 Mobile hydraulische Betriebsmittel § 14 BetrSichV i.V. m. DGUV Regel 113-020 Wiederkehrende Prüfung Zur Prüfung befähigte Person Gemäß Gefährdungsbeurteilung Empfehlung: mindestens einmal jährlich Prüfaufzeichnungen Schlauchleitungen spätestens alle 6 Jahre wechseln
3.13 Mobile pneumatische Arbeitsmittel (Werkzeuge) § 14 BetrSichV Wiederkehrende Prüfung Sachkundige/-n Gemäß Gefährdungsbeurteilung Prüfaufzeichnungen

4. ADN

Nr. Prüfgegenstand Grundlage Prüfart Prüfung durch Termin/Frist Dokumentation Bemerkungen
4.1 Besondere Ausrüstung (PSA, Fluchtgerät, Gasspürgerät, Toximeter, Atemschutzgerät) 8.1.6.3 ADN Wiederkehrende Prüfung Vom Hersteller zugelassene Personen Nach Herstellerangaben Formulare hält die/der Sachverständige vor Bescheinigung muss sich an Bord befinden
4.2 Elektrische Anlagen und Geräte - fest installiert; Isolationswiderstände 8.1.7.1 ADN Wiederkehrende Prüfung Sachverständige/-n
- der anerkannten Klassen
- der GDWS
Bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit Formulare hält die/der Sachverständige vor Bescheinigung muss sich an Bord befinden
4.3 Elektrischen Anlagen und Geräte - ortsveränderlich (zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen) 8.1.7.2 ADN Wiederkehrende Prüfung Sachverständige/-n
- der anerkannten Klassen
- der GDWS
Bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit Formulare hält die/ der Sachverständige vor Bescheinigung muss sich an Bord befinden; Kennzeichnung, die die Eignung für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen nachweist, muss erhalten bleiben.
4.4 Feuerlöschschläuche / Handfeuerlöscher 8.1.6.1 ADN Wiederkehrende Prüfung Sachverständige/-n zugelassen durch:
- zuständige Behörde
Mindestens alle 2 Jahre Formulare hält die/derSachverständige vor Bescheinigung muss sich an Bord befinden
4.5 Flammendurchschlagsicherungen und Hochgeschwindigkeits-/ Sicherheitsventile 8.1.7.2 ADN Wiederkehrende Prüfung Sachverständige/-n
- der anerkannten Klassen
- der GDWS
Nach Herstellerangaben, spätestens bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit Formulare hält die/der Sachverständige vor Bescheinigung muss sich an Bord befinden; Kennzeichnungen, die die Einsatzbedingungen angeben, müssen erhalten bleiben
4.6 Gasspüranlagen, Sauerstoffmessanlagen 8.1.6.3 ADN Wiederkehrende Prüfung Durch den Hersteller zugelassene Personen Nach Herstellerangaben Formulare hält die/der Sachverständige vor Bescheinigung muss sich an Bord befinden
8.1.6.3 ADN Wiederkehrende Prüfung Sachverständige/-n zuglassen durch:
- anerkannte Klassifikationsgesellschaft
Bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit Formulare hält die/der Sachverständige vor Bescheinigung muss sich an Bord befinden
4.7 Gasspürgerät,
Toximeter
8.1.6.4 ADN Wiederkehrende Prüfung Sachkundige/-n Vor jeder Benutzung Prüfung entsprechend ihrer Betriebsanweisung
4.8 Lade-/ Löschschläuche 8.1.6.2 ADN Wiederkehrende Prüfung Sachverständige/-n zugelassen durch:
- zuständige Behörde
Mindestens jährlich Formulare hält die/der Sachverständige vor Bescheinigung muss sich an Bord befinden

.

Tankschiffsbezogene Prüfliste Anhang 5


Dieser Anhang enthält Kopiervorlagen, die - in der Papierversion dieser DGUV Information - in ausreichender Stückzahl angefertigt werden müssen, um die in Anhang 4 genannten, an Bord vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen jeweils getrennt eintragen zu können.

Objekte, die an Bord vorhanden sind, aber in Anhang 4 nicht genannt werden, können zusätzlich eingetragen werden.

Diese ausgefüllten Listen bilden für jedes Tankschiff eine vollständige Aufzählung aller prüfpflichtigen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und somit eine eigenständige Dokumentation der durchgeführten Prüfungen - einschließlich des Termins und ggf. auch des Umfangs der nächsten Prüfung und der Art der Dokumentation.

In die Listen dieses Anhanges werden keine Prüfinhalte eingetragen.

Die Liste kann unter www.bgverkehr.de > Webcode: 21480389 herunter geladen werden.


Prüfliste für das Tankschiff
Schiffsname:
Europäische Schiffsnummer:
Betreiber/-in:
Datum der letzten Aktualisierung:

Prüfliste für das Tankschiff ........ Teil 1: Anlagen Seite ....

Prüfgegenstand und Standort an Bord Datum der letzten Prüfung Art der jetzigen Prüfung Prüfung durch Nächste Prüfung spätestens bis Art der Dokumentation Bemerkungen

Prüfliste für das Tankschiff ........ Teil 2: Einrichtungen Seite ......

Prüfgegenstand und Standort an Bord Datum der
letzten
Prüfung
Art der jetzigen Prüfung Prüfung durch Nächste Prüfung spätestens bis Art der Dokumentation Bemerkungen

Prüfliste für das Tankschiff ........ Teil 3: Ausrüstungen Seite ......

Prüfgegenstand und Standort an Bord Datum der
letzten
Prüfung
Art der jetzigen Prüfung Prüfung durch Nächste Prüfung spätestens bis Art der Dokumentation Bemerkungen

Prüfliste für das Tankschiff ........ Teil 4: ADN Seite ......

Prüfgegenstand und Standort an Bord Datum der
letzten
Prüfung
Art der jetzigen Prüfung Prüfung durch Nächste Prüfung spätestens bis Art der Dokumentation Bemerkungen


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