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GUV-I 8759 / DGUV-Information 214-067 - Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in der Abfallwirtschaft - Gefährdungs- und Belastungskatalog
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 10/2007)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Vorwort
Wozu dient der Gefährdungs- und Belastungs-Katalog?
Der Katalog unterstützt Sie bei der Gefährdungsbeurteilung. Durch die Zusammenstellung von tätigkeitstypischen Gefährdungen wird die Ermittlung der Gefährdungen vor Ort im Unternehmen erleichtert.
In der Gefährdungsbeurteilung legt der Arbeitgeber eigenverantwortlich Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der verwendeten Arbeitsmittel fest ( BetrSichV). Zur Festlegung kann er die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften heranziehen. Weitere Hinweise befinden sich in den technischen Regeln für Betriebssicherheit, in Regelwerken der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und in Herstellerinformationen. Besondere Vorschriften gelten für überwachungsbedürftige Anlagen ( BetrSichV).
Für Tätigkeiten, die nicht in diesem Katalog enthalten sind, kann der Erkennungsleitfaden für Gefährdungen in der Informationsschrift GUV-I 8700 "Beurteilen von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz" verwendet werden. Gegebenenfalls können auch Kataloge artverwandter Betriebsarten benutzt werden.
Wie ist der Gefährdungs- und Belastungs-Katalog aufgebaut?
Der Katalog ist nach Arbeitsbereichen und Tätigkeiten gegliedert und basiert auf einer Systematik der Gefährdungen. Werden Gefährdungen nicht aufgeführt, so sind sie bei den Tätigkeiten nicht typisch.
Neben der Beschreibung von Gefährdungen gibt der Katalog für die einzelnen Arbeitsbereiche Hinweise auf die jeweiligen Vorschriften.
Die Spalte "Risiko" bietet die Möglichkeit, das Ergebnis Ihrer Risikoeinschätzung zu dokumentieren.
In der Spalte "Handlungsbedarf" können Sie angeben, ob nach der Gefährdungsbeurteilung Handlungsbedarf besteht.
Weiterhin werden beispielhafte Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdungen aufgeführt. Die zu ergreifenden Maßnahmen sind entsprechend der Rangfolge "technisch - organisatorisch - personenbezogen" festzulegen.
Der Anwender kann in der Spalte "Bearbeiter/Berater" dokumentieren, wer für das Umsetzen der festgelegten Maßnahme verantwortlich ist oder zur Beratung hinzugezogen werden soll.
In der Spalte "Termin/erledigt" können in Abhängigkeit des identifizierten Risikos die Frist zur Umsetzung der Maßnahme festgelegt und die erfolgte Umsetzung dokumentiert werden.
In der Spalte "wirksam" kann das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle dokumentiert werden.
Der vorliegende Katalog listet exemplarisch Gefährdungen und Belastungen auf. Die Notwendigkeit zur individuellen Überprüfung und Anpassung bleibt für jeden Arbeitgeber für sein Unternehmen bestehen. Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz können Sie zusätzlich die Informationsschrift "Beurteilen von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz" (GUV-I 8700) heranziehen.
Prüfen Sie dabei auch, ob psychische Belastungen durch Tätigkeitsanforderungen entstehen können. Eine Hilfestellung hierzu bietet die Informationsschrift "Psychische Belastungen - Checklisten für den Einstieg" (GUV-I 8766).
Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
Beispiel:
Arbeitsbereich/Berufsgruppe (z.B. Lager, Instandhalter)
Tätigkeiten (z.B. Ein- und Auslagern)
Auswahl der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
Gefährdungen und Maßnahmen (Dokumentation)
| [ ] Arbeitsbereich
[ ] Berufsgruppe/Person | ||
| [ ] Tätigkeiten | [ ] | [ ] |
| [ ] | [ ] | |
| [ ] | [ ] | |
| Informationen:
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| Lfd. Nr. | G- Faktor | Ermittelte Gefährdungen und deren Beschreibung | Gefährdungen bewerten | Maßnahmen | Bear- beiter/ Berater | Termin
- erledigt | wirksam | ||||
| Risiko | Handl- bedarf ja/ nein | ||||||||||
| G | M | K | ja/nein | ||||||||
| | |||||||||||
Klassifikation der Gefährdungsfaktoren (G-Faktoren)
| 1. Mechanische Gefährdung | | 1.1 ungeschützt bewegte Maschinenteile | 1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen | 1.3 bewegte Transport- mittel, bewegte Arbeitsmittel | 1.4 unkontrolliert bewegte Teile | 1.5 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten | 1.6 Absturz | |||
| 2. Elektrische Gefährdung | | 2.1 gefährliche Körperströme | 2.2 Lichtbögen | |||||||
| 3. Gefahrstoffe | | 3.1 Gase | 3.2 Dämpfe | 3.3 Aerosole | 3.4 Flüssigkeiten | 3.5 Feststoffe | 3.6 durchgehende Reaktionen | |||
| 4. Biologische Gefährdung | | 4.1 Infektionsgefahr durch Mikro- organismen, Viren oder biologische Arbeitsstoffe | 4.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO) | 4.3 Allergene und toxische Stoffe von Mikro- organismen, von Kleinst- lebewesen u. Ä. | ||||||
| 5. Brand- und Explosions- gefährdung | | 5.1 Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase | 5.2 explosionsfähige Atmosphäre | 5.3 Explosivstoffe | 5.4 elektro- statische Aufladungen | |||||
| 6. Thermische Gefährdung | | 6.1 Kontakt mit heißen Medien | 6.2 Kontakt mit kalten Medien | |||||||
| 7. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen | | 7.1 Lärm | 7.2 Ultraschall, Infraschall | 7.3 Ganzkörper- schwingungen | 7.4 Hand-Arm- Schwin- gungen | 7.5 nichtionisie- rende Strahlung | 7.6 ionisierende Strahlung | 7.7 elektro- mag- netische Felder | 7.8 Arbeiten in Unter- oder Überdruck | 7.9 Ertrink- ungs- gefahr |
| 8. Gefährdung durch Arbeitsumgebungs- bedingungen | | 8.1 Klima | 8.2 Beleuchtung | 8.3 Raumbedarf/ Verkehrswege | ||||||
| 9. Physische Belastung/ Arbeitsschwere | | 9.1 schwere dynamische Arbeit | 9.2 einseitige dynamische Arbeit | 9.3 Haltungs- arbeit/ Haltearbeit | 9.4 Kombination aus statischer und dynamischer Arbeit | |||||
| 10. Wahrnehmung und Handhabbarkeit | | 10.1 Informations- aufnahme | 10.2 Wahrnehmungs- umfang | 10.3 erschwerte Handhab- barkeit von Arbeitsmitteln | ||||||
| 11. Sonstige Gefährdungen | | 11.1 ungeeignete persönliche Schutzaus- rüstungen (PSA) | 11.2 Hautbelastung | 11.3 durch Menschen | 11.4 durch Tiere | 11.5 durch Pflanzen und pflanzliche Produkte | ||||
| 12. Psychische Belastungen | | 12.1 Arbeitstätigkeit | 12.2 Arbeits- organisation | 12.3 soziale Bedingungen | ||||||
| 13. Organisation | | 13.1 Arbeitsablauf | 13.2 Arbeitszeit | 13.3 Qualifikation | 13.4 Unterweisung | 13.5 Verant- wortung | 13.6 Organisation, allgem. |
Risikoeinschätzung
Vorgehensweise (Beispiel):
Mit der folgenden Methode können Sie das Risiko leicht einschätzen. Beurteilen Sie
1. die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintreten kann (z.B. C) und
2. das mögliche Schadensausmaß (z.B. III ).
Im Schnittpunkt finden Sie eine Zahl (im Beispiel 2). Sie zeigt die Risikogruppe an.
3. Die Risikogruppe bestimmt die Art der Maßnahmen (hier: Maßnahmen mit normaler Schutzwirkung).
Anleitung zur Auswahl von Maßnahmen
| G = Gefahrenquelle P = Person | |
| Gefahrenquelle vermeiden/beseitigen
Durch Arbeitsgestaltung, Auswahl geeigneter Technik und Einsatz geeigneter Arbeitsstoffe wird das Entstehen von Gefahrenquellen vermieden. | |
| Sicherheitstechnische Maßnahmen
Es werden Maßnahmen ergriffen, damit Gefahrenquellen nicht wirksam werden. Durch sicherheitstechnische Maßnahmen werden vorhandene oder zu erwartende Gefährdungen beherrscht (z.B. räumliche Trennung von Gefahrenquelle und Person durch Schutzeinrichtungen wie Absperrungen und Abschirmungen). | |
| Organisatorische Sicherheitsmaßnahmen
Durch organisatorische Maßnahmen wird verhindert, dass die Person einer Gefahrenquelle ausgesetzt wird (räumlich oder zeitliche Trennung von Gefahrenquelle und Person). Beispiele sind Änderung der Arbeitsorganisation, Arbeitszeitgestaltung, Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote. | |
| Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) verwenden
PSA (z.B. Schutzhandschuhe, Fußschutz, Gehörschutzmittel) werden zur Verringerung der Verletzungs- und Erkrankungsrisiken eingesetzt. | |
| Verhaltensbezogene Sicherheitsmaßnahmen
Die Wirkung von Gefahrenquellen wird durch ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten, einschließlich des Fremdfirmenpersonals, verringert. Voraussetzung sind Unterweisungen (vor Aufnahme der Tätigkeit, danach regelmäßig) unter Einbeziehung von Betriebsanweisungen und Betriebsanleitungen. | |
Gefährdungen und Maßnahmen (Dokumentation)
| [ ] Arbeitsbereich
[ ] Berufsgruppe/Person | Abfallsammlung |
| [ ] Tätigkeiten | [ ] Bereitstellen von Abfällen und Beladen von Abfallsammelfahrzeugen (ASF)
[ ] Befördern von Abfällen und Mitfahrt von Personen [ ] Umladen von Abfällen [ ] |
Informationen:
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| G- Faktor | Ermittelte Gefährdungen und deren Beschreibung | Gefährdungen bewerten | Maßnahmen | Bear- beiter/ Berater | Termin - erledigt | wirksam ja/nein | ||||
| Risiko | Handl- bedarf ja/nein | |||||||||
| G | M | K | ||||||||
| Alle Tätigkeiten | ||||||||||
| 1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen | [ ] PSA bereitstellen und benutzen
[ ] | ||||||||
| [ ] scharfkantige Teile | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.5 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten | [ ] Verkehrswege von Verunreinigungen und Glätte freihalten
[ ] Sicherheitsroste verwenden [ ] geeignetes Schuhwerk tragen [ ] Abstand zu Böschungen einhalten [ ] Transporthilfen verwenden [ ] Unterweisung [ ] | |||||||||
| [ ] Verkehrswege, Arbeitsplätze und Transportwege nicht trittsicher | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 7.1 Lärm | [ ] Einsatz lärmarmer Fahrzeuge, Behälter und Behälterschränke
[ ] baulicher Schallschutz [ ] Lärmmessung veranlassen [ ] geeignete persönliche Gehörschutzmittel tragen [ ] Lärmbereiche ab 85 dB(A) kennzeichnen [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 20 [ ] Unterweisung [ ] | ||||||||
| [ ] Beschäftigte sind schädigendem Lärm ausgesetzt | ||||||||||
| [ ] keine Maßnahmen für Bereich mit einem Beurteilungspegel > 80 dB(A) getroffen | ||||||||||
| [ ] Lärmbereiche > 85 dB(A) nicht gekennzeichnet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.1 Klima | [ ] bedarfsgerechte Arbeitsplanung (variable Arbeitszeiten)
[ ] Wetterschutzkleidung bereitstellen und benutzen [ ] bedarfsgerechte Pausenregelung [ ] | ||||||||
| [ ] unzuträgliche Klimaeinflüsse, z.B. Hitze, Kälte, Niederschlag | ||||||||||
| [ ] erhöhte Ozonkonzentration | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.4 Unterweisung | [ ] Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens einmal jährlich
[ ] Beschäftigte zu sicherheitsgerechtem Verhalten motivieren [ ] Konsequenzen bei Nichtbeachtung sicherheitsrelevanter Maßnahmen aufzeigen [ ] | ||||||||
| [ ] Unkenntnis der Gefahren | ||||||||||
| [ ] keine Verhaltensregeln | ||||||||||
| [ ] keine ausreichende Kenntnis des Arbeitsverfahrens | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| Bereitstellen von Abfällen und Beladen von Abfallsammelfahrzeugen (ASF) | ||||||||||
| 1.1 ungeschützt bewegte Maschinenteile | [ ] auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (CE-Kennzeichen, Konformitätserklärung, ggf. Baumusterprüfbescheinigung, Betriebsanleitung des Herstellers) achten
[ ] Gefahrenstellen sichern [ ] Schutzeinrichtungen vollständig anbringen [ ] Schutzeinrichtungen nicht unwirksam machen [ ] Sicherheitsabstände einhalten [ ] Not-Aus-Einrichtungen leicht zugänglich halten [ ] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung anbringen [ ] Maschinen und Einrichtungen entsprechend den Betriebsanleitungen der Hersteller betreiben [ ] | ||||||||
| [ ] Quetsch-, Scher- und Einzugstellen an den Beladeeinrichtungen nicht ausreichend gesichert | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Beladeeinrichtungen und Schüttungseinrichtungen werden nicht regelmäßig auf ihren arbeitssicheren Zustand (Mängel, Manipulationen) überprüft | [ ] regelmäßige (mindestens jährliche) Überprüfung des sicherheitsgerechten Zustandes durch befähigte Person
[ ] arbeitstägliche Kontrollen durchführen [ ] [ ] eng anliegende Kleidung tragen [ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Erfassen der Kleidung | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen | [ ] bedarfsgerechte Tourenplanung
[ ] Sicherheitsabstände einhalten (z.B. durch Freischneiden von Ästen) [ ] [ ] regelmäßige (mindestens jährliche) Überprüfung des sicherheitsgerechten Zustandes [ ] | |||||||||
| [ ] Bereitstellplätze und Verkehrswege nicht ausreichend bemessen und frei gehalten | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Behälter und Behälterschränke nicht im betriebssicheren Zustand | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.3 bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel | [ ] keine Abfallsammlung über verkehrsreiche Straßen
[ ] keine Abfallsammlung bei Rückwärtsfahrt [ ] Warnkleidung bereitstellen und benutzen [ ] | |||||||||
| [ ] Gefährdung durch Fahrzeugverkehr | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.4 unkontrollierte bewegte Teile | [ ] Wartung und regelmäßige Überprüfung von Behältern und Beladeeinrichtungen
[ ] überfüllte Behälter nicht entsorgen [ ] Behälter bestimmungsgemäß in Schüttungen einhängen [ ] Aufenthalt während des Beladevorganges außerhalb des Gefahrenbereichs der Beladeeinrichtung [ ] | ||||||||
| [ ] Herunterfallen der Behälter | ||||||||||
| [ ] Wegfliegen von Abfällen beim Beladevorgang | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 3.3 Aerosole, Stäube | [ ] staubarme Schüttungen einsetzen
[ ] regelmäßige Reinigung von Fahrzeugen und Behältern [ ] | ||||||||
| [ ] erhöhte Staubbelastungen im Arbeitsbereich | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 4.1/4.3 Infektionsgefahr durch Mikroorganismen, Viren oder biologische Arbeitsstoffe; Allergene und toxische Stoffe von Mikroorganismen, von Kleinstlebewesen u.Ä. | [ ] geeignete Abfallbehälter einsetzen
[ ] regelmäßige Reinigung von Fahrzeugen und Behältern [ ] Hineingreifen und Nachdrücken in Behälter unterlassen [ ] Behältnisse nicht öffnen [ ] regelmäßiger Wechsel der Schutzkleidung [ ] Hygieneplan anwenden [ ] Unterweisung zu Maßnahmen der persönlichen Hygiene [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 42 [ ] | ||||||||
| [ ] Hautkontakt mit Abfällen | ||||||||||
| [ ] Wunden gegen Berührungen mit Abfällen nicht geschützt | ||||||||||
| [ ] kein Schutz vor Mikroorganismen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.2 Beleuchtung | [ ] Fahrzeuge mit Arbeitsplatzbeleuchtung ausstatten
[ ] zusätzliche Leuchten anbringen [ ] | ||||||||
| [ ] Arbeitsplätze und Verkehrswege nicht ausreichend beleuchtet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 9.1 schwere dynamische Arbeit | [ ] ASF mit Beladeeinrichtungen und normgerechten Behältern einsetzen
[ ] Transport von Behältern mit mehr als 2 Rädern sowie Transport über Treppen durch 2 Beschäftigte durchführen [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung [ ] Maßnahmen der Gesundheitsförderung (z.B. zu rückengerechtem Verhalten) durchführen [ ] | ||||||||
| [ ] häufiges Heben und Tragen sowie Ziehen und Schieben von Lasten | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 12.1 Arbeitstätigkeit | [ ] Arbeitsabläufe unter Mitwirkung der Beschäftigten gestalten, z.B. Fahrstrecke, Sammeltour, Arbeitszeiten (früher Beginn), bedarfsgerechte Pausen
[ ] | ||||||||
| [ ] Beschäftigte haben keine Möglichkeit zur Gestaltung ihrer Arbeitstätigkeit | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 12.3 soziale Bedingungen | [ ] Arbeitsorganisation und Führungsverhalten überdenken
[ ] Anerkennung oder Kritik für geleistete Arbeit vergeben [ ] | ||||||||
| [ ] Spannungen und Konflikte | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.1 Arbeitsablauf | [ ] Arbeitsabläufe analysieren ggf. verbessern
[ ] betriebliches Vorschlagswesen, kontinuierliche Verbesserungen [ ] | ||||||||
| [ ] Arbeitsabläufe nicht geregelt (z.B. Rückwärtsfahren und kreuzende Verkehrsabläufe) | ||||||||||
| [ ] Beschäftigte haben keine Möglichkeit Vorschläge zur Arbeitsorganisation und zur Sicherheit einzubringen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.5 Verantwortung | [ ] klare Regelung der Zuständigkeiten
[ ] Kontrolle [ ] | ||||||||
| [ ] betriebliche Verantwortungsbereiche nicht geregelt | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| Befördern von Abfällen und Mitfahrt von Personen | ||||||||||
| 1.3 bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel | [ ] geeignete Fahrzeuge beschaffen und entsprechend der
Betriebsanleitung der Hersteller einsetzen [ ] [ ] Betriebssicherheit der Fahrzeuge und Geräte vor Arbeitsbeginn kontrollieren [ ] regelmäßige (mindestens jährliche) Überprüfung des sicherheitsgerechten Zustandes durch eine befähigte Person [ ] tägliche Kontrolle durch den Benutzer [ ] | ||||||||
| [ ] Fahrzeuge nicht geeignet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Fahrzeuge nicht betriebssicher (Verkehrs und Arbeitssicherheit) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Mitfahrt auf Standplätzen von ASF ist nicht gefahrlos möglich | [ ] ordnungsgemäßer Zustand von Standbrettern und Handgriffen
[ ] ausreichend Raum an den Standplätzen [ ] keine Anstoß- und Gefahrstellen [ ] Mitfahrt nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen [ ] Mitfahrerstandplätze bestimmungsgemäß benutzen [ ] keine Mitnahme von Gegenständen auf Personenmitfahrplätzen [ ] Fahrgeschwindigkeit bei besetzten Standplätzen < 30 km/h [ ] Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anpassen [ ] sachgerechtes Auf- und Absteigen an Standplätzen [ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Personen können beim Bremsen verletzt werden | [ ] Benutzung der Sicherheitsgurte durch Fahrer und Mitfahrer
[ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Sammelfahrten können nicht weitgehend ohne Rückwärtsfahren durchgeführt werden | [ ] Zufahren und Bereitstellplätze so gestalten, dass Wendemöglichkeiten für ASF bestehen
[ ] Planung der Sammeltouren [ ] Rückwärtsfahrten möglichst vermeiden [ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Rückwärtsfahren mit Gefahr | [ ] Sicherheitsabstand zu ortsfesten Einrichtungen oder abgestellten Fahrzeugen mindestens 0,50 m
[ ] zurückzulegende Strecke nicht länger als 150 m [ ] Sicht durch die Rückspiegel nach hinten nicht behindert [ ] keine Personen im Gefahrenbereich des ASF [ ] Fahrzeugführer durch Einweiser eingewiesen [ ] keine Personen auf Standplätzen beim Rückwärtsfahren [ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.4 unkontrolliert bewegte Teile | [ ] Fahrzeug sachgerecht beladen
[ ] Unterweisung der Beschäftigten [ ] | ||||||||
| [ ] Herabfallen und Herunterrollen von Abfällen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.5 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten | [ ] Fahrzeuge mit trittsicheren Abstiegs- und Standflächen (an denen Schmutz und Schnee durchfallen) an Fahrerhaus und Aufbau ausstatten
[ ] Aufstiege und Standplätze arbeitstäglich auf Beschädigungen kontrollieren [ ] geeignetes Schuhwerk tragen [ ] Unterweisung [ ] | ||||||||
| [ ] kein sicheres Ein- und Aussteigen bzw. Auf- und Absteigen möglich | ||||||||||
| [ ] unzulässiges Auf- und Abspringen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.6 Absturz | [ ] Ladeflächen und Wartungsstellen mit Aufstiegen und Podesten ausstatten
[ ] Behälter mit flurbedienbaren Abdeckvorrichtungen ausstatten [ ] Aufstiege und Podeste an den Aufbauten und Behälter anbringen [ ] | ||||||||
| [ ] an offenen Fahrzeugbehältern beim Anbringen von Abdecknetzen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 4.3 Allergene und toxische Stoffe von Mikroorganismen, von Kleinstlebewesen u.Ä. | [ ] Fahrzeuge beschaffen, die wirkungsvolle Reinigungsmaßnahmen zulassen (keine Stoffbezüge)
[ ] regelmäßige Wartung und Reinigung von Fahrzeugen, insbesondere der Fahrerkabinen und Filteranlagen [ ] Verschleppung von kontaminiertem Material verhindern [ ] Eintrag von Krankheitserregern in die Fahrerkabinen durch geeignete Kleidung (keine Grobgewebe) minimieren [ ] Reinigungs- und Hygieneplan beachten [ ] Nahrungsaufnahme an sicheren Stellen ermöglichen [ ] Unterweisung zu Maßnahmen der persönlichen Hygiene [ ] arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung und Beratung nach G 42 [ ] | ||||||||
| [ ] kein ausreichender Schutz vor Mikroorganismen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.1 Klima | [ ] Einsatz von Fahrzeugen mit Klimaanlage
[ ] bedarfsgerechte Pausenregelung [ ] Unterweisung über sachgerechte Bedienung von Klimaanlagen [ ] | ||||||||
| [ ] Innentemperatur in der Fahrerkabine kann nicht geregelt werden | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 9.2 einseitige dynamische Arbeit | [ ] Einsatz von Fahrzeugen mit automatischen Getrieben
[ ] Maßnahmen der Gesundheitsförderung (z.B. Ausgleichsübungen) durchführen [ ] | ||||||||
| [ ] einseitige Belastungen einzelner Muskelgruppen (z.B. Arm oder Bein) beim Fahren im Stadtverkehr | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 12.1 Arbeitstätigkeit | [ ] ausreichend Zeit vorsehen
[ ] bedarfsgerechte Pausenregelung [ ] | ||||||||
| [ ] häufig Fahren unter zusätzlich erschwerten Bedingungen (z.B. Zeitdruck) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.1 Arbeitsablauf | [ ] Arbeitsabläufe analysieren ggf. verbessern
[ ] betriebliches Vorschlagswesen [ ] kontinuierliche Verbesserungen [ ] | ||||||||
| [ ] Rückwärtsfahren und kreuzende Verkehrsabläufe | ||||||||||
| [ ] Beschäftigte haben keine Möglichkeit, Vorschläge zur Arbeitsorganisation und zur Sicherheit einzubringen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.3 Qualifikation | [ ] nur geeignete Beschäftigte einsetzen
[ ] Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung und Beratung nach G 25 [ ] | |||||||||
| [ ] Fahrzeugführer nicht geeignet, um Fahrtätigkeiten sicher auszuführen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| Umladen von Abfällen | ||||||||||
| 1.1 ungeschützt bewegte Maschinenteile | [ ] auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (CE-Kennzeichen, Betriebsanleitung des Herstellers) achten
[ ] Gefahrenstellen sichern [ ] Schutzeinrichtungen vollständig anbringen [ ] Schutzeinrichtungen nicht unwirksam machen [ ] Sicherheitsabstände einhalten [ ] Not-Aus- Einrichtungen leicht zugänglich halten [ ] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung anbringen [ ] arbeitstägliche Kontrollen durchführen [ ] regelmäßige (mindestens jährliche) Überprüfung des sicherheitsgerechten Zustandes durch befähigte Person [ ] | ||||||||
| [ ] Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen nicht ausreichend gesichert | ||||||||||
| [ ] Schutzeinrichtungen nicht sachgerecht angebracht, z.B. an Stetigförderern | ||||||||||
| [ ] in besondern Betriebszuständen treten Gefahren auf | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.3 bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel, Fahrzeuge | [ ] Einsatzbedingungen berücksichtigen
[ ] Betriebsanleitung des Herstellers beachten [ ] Arbeits- u- Verkehrsbereiche freihalten [ ] Sicherheitsabstände einhalten [ ] regelmäßige (mindestens jährliche) Überprüfung des sicherheitsgerechten Zustandes durch befähigte Person [ ] | ||||||||
| [ ] Einrichtungen (z.B. Umladeanlagen) für die sichere Durchführung der Arbeitsaufgaben nicht geeignet (Standsicherheit, Tragfähigkeit, Lastmoment, Hubhöhe, Reichweite usw.) | ||||||||||
| [ ] Beschäftigte können eingequetscht und angefahren werden | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] kein sicheres Rückwärtsfahren mit Fahrzeugen | [ ] bei notwendigen Rückwärtsfahren:
Rückfahrbereich durch technische Einrichtungen sichern
[ ] Einweiser einsetzen [ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Einsatz ungeeigneter Beschäftigter | [ ] mit dem selbstständigen Betätigen von Anlagen nur ausreichend unterwiesene Personen beauftragten
[ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.6 Absturz | [ ] 0,25 m hohe Schwelle in gelbschwarzer Markierung
[ ] bewegliche Absturzsicherung nach Entladevorgang in Schutzstellung bringen [ ] Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen außerhalb des Gefahrenbereiches [ ] | |||||||||
| [ ] Entladestellen (Kippstellen) nicht gegen Absturz von Personen und Fahrzeugen gesichert | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 3.3 Aerosole, Stäube | [ ] Staubminderung durch technische Einrichtungen z.B. Lüftungstechnik, Wassersprühnebel, Ableitung von Abgasen
[ ] geschützte Arbeitsbereiche einrichten, z.B. belüftete Kabinen [ ] regelmäßige Reinigungen [ ] PSA verwenden [ ] Betriebsanweisung erstellen [ ] | ||||||||
| [ ] Gefährdungen durch Abgasemissionen von Fahrzeugen und Staubentwicklung beim Umladevorgang | ||||||||||
| [ ] erhöhte Staubbelastungen im Arbeitsbereich | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 4.1 Infektionsgefahr durch Mikroorganismen, Viren oder biologische Arbeitsstoffe | [ ] geeignete Umschlagsysteme einsetzen
[ ] regelmäßige Reinigung von Steuerständen [ ] Hygieneplan anwenden [ ] Unterweisung zu Maßnahmen der persönlichen Hygiene [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 42 [ ] | ||||||||
| [ ] Hautkontakt mit Abfällen | ||||||||||
| [ ] Wunden gegen Berührungen mit Abfällen nicht geschützt | ||||||||||
| [ ] kein Schutz vor Mikroorganismen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 4.3 Allergene und toxische Stoffe von Mikroorganismen, von Kleinstlebewesen u.Ä.
[ ] kein ausreichender Schutz vor Mikroorganismen (Pilze, Sporen, Endotoxine) [ ] | [ ] raumlufttechnische Einrichtungen einsetzen und regelmäßig warten
[ ] regelmäßiger Wechsel der Schutzkleidung [ ] Hygieneplan anwenden [ ] Unterweisung zu Maßnahmen der persönlichen Hygiene [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 42 [ ] | ||||||||
| 5.1 Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase | [ ] Maßnahmen des baulichen, konstruktiven und betrieblichen Brandschutzes treffen
[ ] geeignete Löscheinrichtungen bereitstellen und leicht zugänglich halten [ ] Löscheinrichtungen regelmäßig überprüfen [ ] Beschäftigte in der Handhabung von Löscheinrichtungen unterweisen [ ] | ||||||||
| [ ] kein vorbeugender Brandschutz | ||||||||||
| [ ] Beschäftigten über das Verhalten bei Bränden nicht ausreichend informiert | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.2 Beleuchtung | [ ] Beleuchtungsanlage reinigen
[ ] Arbeitsplätze und Verkehrswege mit ausreichender Beleuchtung ausstatten [ ] | ||||||||
| [ ] Arbeitsplätze und Verkehrswege nicht ausreichend beleuchtet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.3 Raumbedarf/Verkehrswege | [ ] Transport- und Rettungswege ausreichend dimensionieren und freihalten
[ ] Fahrzeug- und Personenverkehr trennen [ ] Sicherheitsabstände einhalten [ ] Rettungswege kennzeichnen [ ] Anfahrschutz anbringen [ ] | |||||||||
| [ ] Transport- und Rettungswege nicht ausreichend bemessen und freigehalten | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 10.1 Informationsaufnahme | [ ] Signalgeber funktionstüchtig halten
[ ] Signallautstärke erhöhen [ ] | ||||||||
| [ ] optische und akustische Signale nicht ausreichend wahrnehmbar | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.1 Arbeitsablauf | [ ] Arbeitsabläufe analysieren ggf. verbessern
[ ] | ||||||||
| [ ] Arbeitsdurchführung ist nicht sicher möglich | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.3 Qualifikation | [ ] Auswahl geeigneter Beschäftigter
[ ] Qualifizierung der Beschäftigten [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 25 [ ] | |||||||||
| [ ] ungeeignete Beschäftigte | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
Gefährdungen und Maßnahmen (Dokumentation)
| [ ] Arbeitsbereich
[ ] Berufsgruppe/Person | Abfallbehandlung |
| [ ] Tätigkeiten | [ ] Eingangskontrolle
[ ] Mechanische und biologische Abfallbehandlung [ ] Manuelle Sortierung (Sortierkabine) [ ] |
Informationen:
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| G- Faktor | Ermittelte Gefährdungen und deren Beschreibung | Gefährdungen bewerten | Maßnahmen | Bear- beiter/ Berater | Termin - erledigt | wirksam ja/nein | ||||
| Risiko | Handl- bedarf ja/nein | |||||||||
| G | M | K | ||||||||
| Alle Tätigkeiten | [ ] Verkehrswege u. Arbeitsplätze trittsicher ausführen und von Verunreinigungen und Glätte freihalten
[ ] Stolperstellen vermeiden [ ] Verkehrswege freihalten [ ] ausreichende Beleuchtung [ ] zugelassene Verkehrswege benutzen [ ] geeignetes Schuhwerk tragen [ ] | ||||||||
| 1.5 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten | ||||||||||
| [ ] Verkehrswege, Arbeitsplätze und Transportwege nicht trittsicher | ||||||||||
| [ ] Verkehrswege nicht freigehalten | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.1 Klima | [ ] bedarfsgerechte Regelung der Temperatur (Heizung, Lüftung, Klimaanlage)
[ ] direkte Sonneneinstrahlung vermeiden [ ] Durchzug vermeiden [ ] Wetterschutzkleidung bereitstellen und benutzen [ ] | ||||||||
| [ ] unzuträgliche Klimaeinflüsse, z.B. Hitze, Kälte | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.2 Beleuchtung | [ ] Beleuchtungsanlage reinigen
[ ] Arbeitsplätze mit ausreichender Beleuchtung entsprechend der Sehaufgabe ausstatten [ ] Beleuchtungsstärke messen [ ] blendfreie und leicht zu reinigende Beleuchtung einsetzten [ ] übermäßige Kontraste Hell/Dunkel vermeiden [ ] gleichmäßige Helligkeitsverteilung durch entsprechende Oberflächengestaltung von Decken und Wänden [ ] | ||||||||
| [ ] Arbeitsplätze und Verkehrswege nicht ausreichend beleuchtet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 10.1 Informationsaufnahme optische und akustische Signale | [ ] Signalgeber funktionstüchtig halten
[ ] blendfreie Leuchten und reflektionsarme Bildschirme einsetzen [ ] Leuchten parallel zur Hauptblickrichtung anordnen [ ] Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung und Beratung nach G 37 anbieten [ ] | ||||||||
| [ ] nicht ausreichend wahrnehmbar | ||||||||||
| [ ] nicht vorhanden | ||||||||||
| [ ] nicht verständlich | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.4 Unterweisung | [ ] Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens einmal jährlich
[ ] Beschäftigte zu sicherheitsgerechtem Verhalten motivieren [ ] | ||||||||
| [ ] Unkenntnis der Gefahren | ||||||||||
| [ ] keine Verhaltensregeln | ||||||||||
| [ ] keine ausreichende Kenntnis des Arbeitsverfahrens | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| Eingangskontrolle | ||||||||||
| 1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen | [ ] Kontrollen von sicheren Stellen aus durchführen
[ ] Einhalten notwendiger Sicherheitsabstände [ ] Kontrolleinrichtungen und -Geräte (z.B. Kamera, Spiegel usw.) einsetzen [ ] PSA bereitstellen und benutzen [ ] Betriebsanweisung [ ] Unterweisung [ ] | ||||||||
| [ ] Kontakt zu scharfkantigen Teilen (z.B. an Fahrzeugen, Aufbauten Behältern und Abfällen) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.4 unkontrolliert bewegte Teile | [ ] Einhaltung notwendiger Sicherheitsabstände
[ ] Fangvorrichtungen installieren [ ] Fahrzeugreifen maschinell reinigen (Reifenwaschanlage) [ ] | |||||||||
| [ ] Herabfallen und Wegfliegen von Teilen des Abfalls oder Anhaftungen von Fahrzeugen und Behältern | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.6 Absturz | [ ] Kontrolltätigkeiten von sicheren Stellen (z.B. Kontrollbühne, Podest) durchführen
[ ] Sicherheitsabstände einhalten [ ] Kontrolleinrichtungen und -Geräte (z.B. Kamera, Spiegel usw.) einsetzen [ ] Kommunikationstechnik zwischen Eingang und Entladung [ ] Einsatz standsicherer Podeste und Kontrollbühnen mit sicheren Aufstiegen [ ] Sicherung von Muldengruben [ ] PSA gegen Absturz benutzen [ ] Betriebsanweisung [ ] Unterweisung [ ] | |||||||||
| [ ] von höher gelegenen Arbeitsplätzen (Kontrollbühnen, Fahrzeug- oder Behälteraufstiegen) | ||||||||||
| [ ] von Treppen, Leitern, Tritten | ||||||||||
| [ ] von Fahrzeugaufbauten und deren Aufstiegen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 3.3 Aerosole | [ ] hochgelegene, geschützte Abfertigungsarbeitsplätze mit Sprechanlagen zur Kommunikation mit Anlieferern einrichten
[ ] Arbeitsplätze mit Schutzbelüftungsanlagen ausstatten [ ] regelmäßige Wartung der Filteranlagen [ ] | ||||||||
| [ ] Abgasemissionen von Fahrzeugen und durch Staubentwicklung | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 4.1 Infektionsgefahr durch Mikroorganismen, Viren oder biologische Arbeitsstoffe | [ ] hochgelegene, geschützte Abfertigungsarbeitsplätze mit Sprechanlagen zur Kommunikation mit Anlieferern einrichten
[ ] Arbeitsplätze mit Filter- und Klimaeinrichtungen ausstatten [ ] regelmäßige Wartung der Filtereinrichtungen [ ] Kontrolle von Abfällen auf Sichtkontrolle beschränken [ ] Schüttkontrollgeräte einsetzen [ ] Unterweisung zu Maßnahmen der persönlichen Hygiene [ ] | ||||||||
| [ ] Hautkontakt und Kontakt mit Abfällen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 4.3 Allergene und toxische Stoffe von Mikroorganismen, von Kleinstlebewesen u.Ä. | [ ] hochgelegene, geschützte Abfertigungsarbeitsplätze mit Sprechanlagen zur Kommunikation mit Anlieferern einrichten | |||||||||
| [ ] kein ausreichender Schutz vor Mikroorganismen | [ ] Arbeitsplätze mit Filter- und Klimaeinrichtungen ausstatten | |||||||||
| [ ] | [ ] regelmäßige Wartung der Filtereinrichtungen
[ ] bauliche Einrichtungen so gestalten, dass Staubablagerungen vermieden werden [ ] Einrichtungen reinigungsfreundlich gestalten [ ] Reinigungs- und Hygienemaßnahmen regelmäßig durchführen [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 42 [ ] | |||||||||
| 5.1/5.2 Brandgefährdung, explosionsfähige Atmosphäre | [ ] Maßnahmen des baulichen, konstruktiven und betrieblichen Brandschutzes treffen
[ ] Betriebsgebäude so errichten, dass Deponiegas nicht eindringen kann (z.B. auf nicht-gaswegigem Gelände) [ ] keine unterkellerten Gebäude [ ] Überwachung der Raumluft von Gebäuden sowie Sicherstellung von Lüftungsmaßnahmen und Spannungsfreischaltung von nicht explosionsgeschützten Betriebsmitteln [ ] Zündquellen vermeiden [ ] | ||||||||
| [ ] keine Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes getroffen | ||||||||||
| [ ] Beschäftigten nicht über das Verhalten bei Bränden ausreichend informiert | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 7.1 Lärm | [ ] geschützte Arbeitsplätze mit Sprechanlagen zur Kommunikation mit Anlieferern einrichten
[ ] baulicher Schallschutz [ ] Lärmmessung veranlassen [ ] Unterweisung [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 20 [ ] | ||||||||
| [ ] Beschäftigte sind schädigendem Lärm ausgesetzt | ||||||||||
| [ ] keine Maßnahmen für Bereiche mit einem Beurteilungspegel > 80 dB(A) getroffen | ||||||||||
| [ ] Beurteilungspegel an Büroarbeitsplätzen > 70 dB(A) (Richtwert) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| Mechanische und biologische Abfallbehandlung | ||||||||||
| 1.1 ungeschützt bewegte Maschinenteile | [ ] bei Neubeschaffung auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (CE- Zeichen, Konformitätserklärung, ggf. Baumusterprüfbescheinigung u. Betriebsanleitungen des Herstellers) achten
[ ] Gefahrstellen sichern [ ] Schutzeinrichtungen vollständig anbringen [ ] Sicherheitsabstände einhalten [ ] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung anbringen [ ] Schutzeinrichtungen auf Wirksamkeit prüfen [ ] Not-Aus- Befehlseinrichtungen leicht zugänglich halten [ ] Maschinen und Einrichtungen entsprechend den Betriebsanleitungen der Hersteller betreiben [ ] arbeitstägliche Kontrollen durchführen [ ] regelmäßige (mindestens jährliche) Überprüfung des sicherheitsgerechten Zustandes durch befähigte Person [ ] | ||||||||
| [ ] Scher- Quetsch- und Einzugstellen nicht ausreichend gesichert oder Einrichtungen nicht sachgerecht angebracht (z.B. an Stetigförderern, Sacköffnern, Trommel- und Magnetabschneidern, Trommel- und Schwingsieben, Schreddern, Ballen- und Abfallpressen, Umsetzern) | ||||||||||
| [ ] bei besonderen Betriebszuständen (z.B. bei der Reinigung, Instandhaltung, Störungsbeseitigung) treten Gefahren auf | ||||||||||
| [ ] Befehlseinrichtungen (z.B. Not-Aus, Geschwindigkeitsregelungen usw.) werden nicht regelmäßig überprüft | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen | [ ] Gefahrstellen verkleiden, abdecken
[ ] PSA bereitstellen und benutzen [ ] technische Hilfsmittel zur Beseitigung von Störstoffen benutzen [ ] | |||||||||
| [ ] Kontakt zu scharfkantigen Teilen (z.B. Glas, Metall und Spritzen) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.3 bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel | [ ] Einsatzbedingungen berücksichtigen
[ ] Betriebsanleitung der Hersteller beachten [ ] Sicherheitsabstände einhalten [ ] Arbeits- und Verkehrsbereiche freihalten [ ] auf Verbot des Betretens laufender Bänder hinweisen [ ] optisches und akustisches Signal vor Inbetriebnahme (Anlauf) [ ] außer Betrieb genommene Anlagen und Maschinen gegen unbeabsichtigtes Einschalten sichern (z.B. abschließbaren Schalter) [ ] | |||||||||
| [ ] Einrichtungen (z.B. Radlader, Flurförderzeuge, Stetigförderer) für die sichere Durchführung der Arbeitsaufgaben nicht geeignet (Standsicherheit, Tragfähigkeit, Hubhöhe, Reichweite usw.) | ||||||||||
| [ ] Sicherheitsabstände zwischen den Einrichtungen und ortsfesten Teilen der Umgebung nicht eingehalten | ||||||||||
| [ ] Maschinen und Anlagenteile (z.B. Transportbänder) können sich unbeabsichtigt in Bewegung setzen | ||||||||||
| [ ] Transportwege nicht ausreichend bemessen freigehalten und gekennzeichnet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Personen können angefahren werden | [ ] Warnkleidung bereitstellen und benutzen
[ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] keine regelmäßigen sicherheitstechnischen Prüfungen | [ ] regelmäßige (mindestens jährliche) Überprüfung des sicherheitsgerechten Zustandes | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.4 unkontrolliert bewegte Teile | [ ] sichere Handhabung des Transportgutes gewährleisten (z.B. Auffangvorrichtungen, Schutzwände, Absperrungen)
[ ] | ||||||||
| [ ] Teile des Abfalls können wegfliegen oder herabfallen (z.B. bei der Beschleunigung von Teilen an Abscheidern) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Austreten unter Druck stehender Medien (z.B. Hydrauliköl) | [ ] Schlauchschutz an Hydraulikschläuchen
[ ] sachgerechter Einbau und rechtzeitiger Austausch von Hydraulikschläuchen [ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Arbeitsmittel oder Teile von ihnen können aufgrund ihrer instabilen oder ungünstigen Schwerpunktlage (z.B. bei der Reinigung, Instandhaltung, Störungsbeseitigung) kippen oder pendeln | [ ] Abstützen und Sichern von Einrichtungen
[ ] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen anbringen [ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.6 Absturz | [ ] sichere Gestaltung von Treppen, Leitern, Tritten
[ ] Einsatz geeigneter Absturzsicherungen [ ] Sicherung von Boden- und Wandöffnungen [ ] Einsatz standsicherer Gerüste und Arbeitsbühnen [ ] PSA gegen Absturz benutzen [ ] ausreichende Beleuchtung [ ] | |||||||||
| [ ] von Treppen, Leitern, Tritten | ||||||||||
| [ ] von höher gelegenen Arbeitsplätzen (z.B. an Wartungs- und Steuerplätzen, Arbeitsbühnen) | ||||||||||
| [ ] in Öffnungen und Vertiefungen | ||||||||||
| [ ] von Gerüsten | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 2.1 gefährliche Körperströme | [ ] Betriebsmittel entsprechend dem Anwendungsbereich auswählen und betreiben z.B. IP-Schutzart
[ ] mechanischer Schutz [ ] nur CE-gekennzeichnete Betriebsmittel und Geräte verwenden [ ] Sichtkontrolle [ ] regelmäßige Prüfung [ ] | ||||||||
| [ ] beschädigte Isolierungen von Leitungen (Knickstellen, freiliegende Einzeldrähte) | ||||||||||
| [ ] beschädigte Gehäuse von Geräten | ||||||||||
| [ ] schadhafte Steckvorrichtungen | ||||||||||
| [ ] fehlerhafte Auswahl hinsichtlich der Umgebungseinflüsse (z.B. IP-Schutzarten, mechanischer Schutz) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] keine bzw. keine wirksamen Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme (Basis-, Fehler- und Zusatzschutz) | [ ] Schutzmaßnahmen bei erhöhter elektrischer Gefährdung (z.B. Kleinspannung, Schutztrennung) anwenden | |||||||||
| [ ] | [ ] | |||||||||
| 3.3 Aerosole | [ ] Staubminderung durch technische Einrichtungen (z.B. Lüftungstechnik, Wassersprühnebel)
[ ] Ableitung von Abgasen [ ] geschützte Arbeitsplätze (z.B. belüftete Kabinen) einrichten [ ] Dieselfilter für Fahrzeuge [ ] regelmäßige Reinigung [ ] PSA bereitstellen und benutzen [ ] allgemeine Hygienemaßnahmen beachten [ ] Betriebsanweisung erstellen [ ] | ||||||||
| [ ] Gefahrstoffe (z.B. brennbare Flüssigkeiten) können durch Fehlwürfe in Abfällen freiwerden | ||||||||||
| [ ] Staubentwicklung und Abgasemissionen von Fahrzeugen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 4.1 Infektionsgefahr durch Mikroorganismen, Viren oder biologische Arbeitsstoffe
[ ] Hautkontakt und Kontakt mit Abfällen [ ] ungeschützte Wunden [ ] | [ ] weitgehend geschlossene Anlagen und Apparaturen
[ ] technische Lüftung [ ] keine ständigen Arbeitsplätze in Bereichen mit erhöhter Exposition [ ] Fallhöhen des Abfalls an Übergabestellen von Bändern minimieren [ ] Schwarz-Weiß-Anlage [ ] Reinigungs- und Hygieneplan aufstellen und anwenden [ ] Filter regelmäßig warten und wechseln [ ] Reinigungs- und Hygieneplan beachten [ ] Unterweisung und Kontrolle zu Maßnahmen der persönlichen Hygiene [ ] geeignete PSA bereitstellen und benutzen [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 42 [ ] | ||||||||
| 4.3 Allergene und toxische Stoffe von Mikroorganismen, von Kleinstlebewesen u.Ä. | [ ] Fahrzeuge beschaffen, die eine wirkungsvolle Reinigung zulassen
[ ] regelmäßige Wartung und Reinigung von Fahrzeugen, insbesondere von Fahrerkabinen und Filteranlagen [ ] Verschleppung von kontaminiertem Material (z.B. durch bauliche Trennung) verhindern [ ] Eintrag von Krankheitserregern in die Fahrerkabinen durch geeignete Kleidung (kein Grobgewebe) minimieren [ ] Reinigungs- und Hygieneplan beachten [ ] Nahrungsaufnahme an sicheren Stellen ermöglichen [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 42 [ ] Unterweisung und Kontrolle zu Maßnahmen der persönlichen Hygiene [ ] | |||||||||
| [ ] kein ausreichender Schutz vor Mikroorganismen (Pilze, Sporen, Bakterien, Viren, Endotoxine) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 5.1 Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase | [ ] Brandabschnitte bilden
[ ] Rauch- und Wärmeabzugsanlagen vorsehen [ ] Brandschutztüren und -tore funktionsfähig halten [ ] brennbares Material soweit wie möglich minimieren [ ] Zündquellen möglichst ausschließen (z.B. Rauchverbot, Schweiß- und Schleifarbeiten nur mit Erlaubnisschein) [ ] Material- und Staubablagerung vermeiden [ ] geeignete Löscheinrichtungen bereitstellen und leicht zugänglich halten [ ] Löscheinrichtungen regelmäßig prüfen [ ] Beschäftigte in der Handhabung von Löscheinrichtungen unterweisen [ ] Flucht- und Rettungswege kennzeichnen und freihalten [ ] Alarm- und Fluchtwegpläne aushängen [ ] Notfallübungen durchführen [ ] | ||||||||
| [ ] brennbare Stoffe und Zündquellen vorhanden | ||||||||||
| [ ] keine geeigneten Feuerlöscheinrichtungen vorhanden | ||||||||||
| [ ] Feuerlöscheinrichtungen nicht zugänglich | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 5.2 explosionsfähige Atmosphäre
[ ] in Anlagenteilen (z.B. Bio-Reaktor, Rottetrommel, Pumpenraum) kann explosionsfähige Atmosphäre in gefährlicher Menge auftreten [ ] | [ ] Gestaltung und Betrieb der Anlagen nach den Grundsätzen des primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzes
[ ] Ex- Bereiche kennzeichnen [ ] | |||||||||
| 7.1 Lärm | [ ] bei Neuanschaffung: lärmarme Maschinen beschaffen
[ ] baulicher Schallschutz, z.B. Antidröhnschutzbeschichtung [ ] Lärmmessung veranlassen [ ] Lärmbereiche kennzeichnen [ ] Lärmminderungsprogramm aufstellen und durchführen [ ] persönliche Gehörschutzmittel tragen [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 20 [ ] Unterweisung [ ] | ||||||||
| [ ] Beschäftigte sind schädigendem Lärm ausgesetzt | ||||||||||
| [ ] keine Maßnahmen für Bereiche mit einem Beurteilungspegel > 80 dB(A) getroffen | ||||||||||
| [ ] Lärmbereiche > 85 dB(A) nicht gekennzeichnet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 7.7 elektromagnetische Felder | [ ] zwischen Magnet- und NE-Metallabscheidern und ständigen Arbeitsplätzen ausreichend Abstand einhalten
[ ] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung [ ] | |||||||||
| [ ] Beschäftigte nicht ausreichend geschützt | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.1 Arbeitsablauf
[ ] keine sichere Arbeitsdurchführung möglich [ ] [ ] Beschäftigte haben keine Möglichkeit, Vorschläge zur Arbeitsorganisation und zur Sicherheit einzubringen [ ] | [ ] Arbeitsabläufe analysieren ggf. verbessern
[ ] Koordination von Arbeiten u. Arbeitsabläufen (Vermeidung bzw. Verminderung von Gefährdungen) [ ] betriebliches Vorschlagswesen, kontinuierliche Verbesserungen [ ] | ||||||||
| 13.3 Qualifikation
[ ] Beschäftigte für die Tätigkeit nicht geeignet [ ] mit dem selbständigen Betätigen von Anlagen werden Personen beauftragt, die hinsichtlich der Aufgaben nicht geeignet sind [ ] | [ ] Personalauswahl entsprechend den Anforderungen treffen (z.B. Qualifikation, Erfahrung, Alter, besondere Personengruppen, Gesundheitszustand, Charaktereigenschaften)
[ ] | |||||||||
| 13.5 Verantwortung
[ ] betriebliche Verantwortungsbereiche nicht geregelt [ ] | [ ] klare Regelung der Zuständigkeiten
[ ] Kontrolle [ ] | |||||||||
| Manuelle Sortierung (Sortierkabine) | ||||||||||
| 1.1 ungeschützt bewegte Maschinenteile | [ ] auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (CE-Kennzeichen, Konformitätserklärung, ggf. Baumusterprüfbescheinigung, Betriebsanleitung des Herstellers) achten
[ ] Gefahrenstellen sichern [ ] Schutzeinrichtungen vollständig anbringen [ ] Sicherheitsabstände einhalten [ ] Not-Aus- Einrichtungen leicht zugänglich halten [ ] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung anbringen [ ] Maschinen und Einrichtungen entsprechend den Betriebsanleitungen der Hersteller betreiben [ ] | ||||||||
| [ ] Quetsch-, Scher- und Einzugstellen an den Beladeeinrichtungen nicht ausreichend gesichert | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Behelfseinrichtungen werden nicht regelmäßig auf ihren arbeitssicheren Zustand (Mängel, Manipulationen) überprüft | [ ] regelmäßige (mindestens jährliche) Überprüfung des sicherheitsgerechten Zustandes durch befähigte Person
[ ] Überprüfung des sicherheitsgerechten Zustandes [ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Erfassen der Kleidung | [ ] eng anliegende Kleidung tragen | |||||||||
| [ ] | [ ] | |||||||||
| 1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen | [ ] weitgehend technische Hilfsmittel benutzen (z.B. Handharke, Zangen)
[ ] PSA (insbesondere schnitt- und stichfeste Schutzhandschuhe) bereitstellen und benutzen [ ] | |||||||||
| [ ] Kontakt mit Glas, Metall oder Spritzen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.3 bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel | [ ] akustische Anlaufwarneinrichtung einsetzen und in funktionsfähigem Zustand halten
[ ] auf Verbot des Betretens laufender Bänder hinweisen [ ] | |||||||||
| [ ] unbeabsichtigtes Anlaufen des Transportbandes | ||||||||||
| [ ] Gefahren beim Anlaufen des Transportbandes | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.4 unkontrollierte bewegte Teile | [ ] möglichst gleichmäßige Beladung des Bandes, Überladung vermeiden
[ ] Bandgeschwindigkeit der Sortieraufgabe anpassen [ ] PSA bereitstellen und benutzen [ ] | |||||||||
| [ ] unkontrolliert herab fallende oder weg geschleuderte Gegenstände | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.6 Absturz | [ ] wirksame Absturzsicherungen verwenden
[ ] | |||||||||
| [ ] kein sicherer Zugang zum Arbeitsplatz | ||||||||||
| [ ] Absturz (z.B. durch Abwurfschächte, Luken oder Bodenöffnungen) möglich | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 2.1 gefährliche Körperströme | [ ] Betriebsmittel entsprechend dem Anwendungsbereich auswählen und betreiben z.B. IP- Schutzart
[ ] mechanischer Schutz [ ] nur CE-gekennzeichnete Betriebsmittel und Geräte verwenden [ ] Sichtkontrolle [ ] regelmäßige Prüfung [ ] | ||||||||
| [ ] beschädigte Isolierungen von Leitungen (Knickstellen, freiliegende Einzeldrähte) | ||||||||||
| [ ] beschädigte Gehäuse von Geräten | ||||||||||
| [ ] schadhafte Steckvorrichtungen | ||||||||||
| [ ] fehlerhafte Auswahl hinsichtlich der Umgebungseinflüsse (z.B. IP-Schutzarten, mechanischer Schutz) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] keine bzw. keine wirksamen Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme (Basis-, Fehler- und Zusatzschutz) | [ ] Schutzmaßnahmen bei erhöhter elektrischer Gefährdung (z.B. Kleinspannung, Schutztrennung) anwenden
[ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 3.3 Aerosole | [ ] technische Lüftung
[ ] geeignete Aufnahmebehälter verwenden [ ] PSA bereitstellen und benutzen [ ] Betriebsanweisung [ ] | ||||||||
| [ ] Stoffe im Sortiergut führen zu Gefährdungen (z.B. durch die Aufnahme über die Atemwege, Haut und Schleimhäute) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 4.1 Infektionsgefahr durch Mikroorganismen, Viren oder biologische Arbeitsstoffe | [ ] dichte Kabineneinhausung mit raumlufttechnischer Einrichtung
[ ] keine Übergabestellen im Bereich der manuellen Sortierung [ ] keine zusätzlichen Sammelbehälter [ ] Betriebsanweisung [ ] Unterweisung [ ] Reinigungs- und Hygieneplan erstellen und durchführen [ ] Hautschutzplan [ ] geeignete PSA bereitstellen und benutzen [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 42 [ ] | ||||||||
| [ ] Infektionsgefahren durch Störstoffe (z.B. Tierkadaver oder Abfälle des Gesundheitsdienstes) im Sortiergut | ||||||||||
| [ ] Berührungen mit Wunden | ||||||||||
| [ ] Hautkontakt mit Abfällen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 4.3 Allergene und toxische Stoffe von Mikroorganismen, von Kleinstlebewesen u.Ä. | [ ] dichte Kabineneinhausung mit raumlufttechnischer Einrichtung
[ ] keine Übergabestellen im Bereich der manuellen Sortierung [ ] kein zusätzlicher Sammelbehälter [ ] Betriebsanweisung [ ] Unterweisung [ ] Reinigungs- und Hygieneplan erstellen und durchführen [ ] Hautschutzplan [ ] geeignete PSA benutzen [ ] Unterweisung und Kontrolle zu Maßnahmen der persönlichen Hygiene [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 42 [ ] | |||||||||
| [ ] kein ausreichender Schutz vor Mikroorganismen (Pilze, Sporen, Bakterien, Viren, Endotoxine) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 5.1 Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase | [ ] Zündquellen möglichst ausschließen
[ ] geeignete Löscheinrichtungen bereitstellen und leicht zugänglich aufstellen [ ] Löscheinrichtungen regelmäßig überprüfen [ ] Maßnahmen des baulichen, konstruktiven und betrieblichen Brandschutzes sicherstellen [ ] Körper bedeckende Kleidung tragen [ ] Schutzhandschuhe tragen | ||||||||
| [ ] keine Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes getroffen | ||||||||||
| [ ] gefährliche Stoffe (z.B. Chemikalien, Benzinbehälter, Munition usw.), welche sich im Sortiergut befinden | ||||||||||
| [ ] Beschäftigte nicht über das Verhalten bei Fehleinleitung (z.B. Chemikalien, Spraydosen) und bei Bränden ausreichend informiert | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 7.1 Lärm | [ ] Kabinenwände mit schalldämmendem Material auskleiden
[ ] Förderbänder ohne Fallhöhen durch die Lesekabine führen [ ] Schalldämpfungsmaßnahmen in den Abwurfschächten durchführen (z.B. Verbundbleche, Antidröhnbeschichtung, Abwurfschächte verschließbar ausführen) [ ] Lärmbereiche kennzeichnen [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 20 [ ] Unterweisung [ ] | ||||||||
| [ ] Beschäftigte sind schädigendem Lärm ausgesetzt | ||||||||||
| [ ] keine Maßnahmen für Bereiche mit einem Beurteilungspegel > 80 dB(A) getroffen | ||||||||||
| [ ] Lärmbereiche > 85 dB(A) nicht gekennzeichnet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 7.7 elektromagnetische Felder | [ ] Kapselung der Magnetabscheider
[ ] Sicherheitsabstände einhalten [ ] Träger elektronischer oder anderer Implantate dürfen nur beschäftigt werden, wenn eine Gefährdung ausgeschlossen ist [ ] Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung anbringen [ ] | |||||||||
| [ ] Zugänge zu der Sortierkabine nicht so gestaltet, dass eine Gefährdung durch elektromagnetische Felder ausgeschlossen ist | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.1 Klima | [ ] Regelung der Lufttemperatur durch Heizungs- bzw. Klimaanlage
[ ] Fußbodentemperatur von 18 °C durch entsprechende Gestaltung des Fußbodens sicherstellen [ ] Regelung der Luftfeuchte [ ] optische und akustische Störungsanzeige an lüftungstechnischen Anlagen [ ] regelmäßige Wartung der Lüftungsanlage [ ] Luftgeschwindigkeit kleiner als < 0,2 m/s einstellen [ ] Windfang anbringen [ ] direkte Sonneneinstrahlung (z.B. durch Außenjalousien) verhindern [ ] | ||||||||
| [ ] unzuträgliche Klimaeinflüsse (bedingt z.B. durch Lufttemperatur, Fußbodentemperatur, relative Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Sonneneinstrahlung) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.3 Raumbedarf/Verkehrswege | [ ] Arbeitsbereiche nicht verstellen
[ ] Fluchtwege schaffen [ ] Fluchtwege freihalten [ ] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung anbringen [ ] | ||||||||
| [ ] keine ausreichende Bewegungsfläche | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| Fluchtwege | ||||||||||
| [ ] nicht ausreichend vorhanden | ||||||||||
| [ ] nicht frei | ||||||||||
| [ ] in keinem ordnungsgemäßen Zustand | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 9.2 einseitige dynamische Arbeit | [ ] Bandbreite max. 1,20 m
[ ] Bandgeschwindigkeit bei Positiv-Sortierung < 10 m/min [ ] Arbeitsplatzrotation [ ] Wechseln der Bedienungsseite, bei beidseitiger Sortierung Greifraum max. 60 cm (1,20 m Bandbreite) [ ] | ||||||||
| [ ] keine ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung | ||||||||||
| [ ] ungünstige Körperhaltung am Sortierband | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 9.3 Haltungsarbeit/Haltearbeit | [ ] am Sortierband Kontaktflächen aus Stahlteilen vermeiden
[ ] stoßdämpfendes isolierendes, leicht zu reinigendes Material verwenden (z.B. Kunststoff, Holz) [ ] keine vorstehenden Befestigungselemente [ ] ausreichend Raum für Körperbewegungen (Kopf, Arme, Hände, Beine und Füße) [ ] Stehhilfen auf den einzelnen Beschäftigten abstimmen [ ] höhenverstellbare Standflächen (z.B. trittsichere Podeste) [ ] | |||||||||
| [ ] Druckbelastung der gleichen Körperteile (Weichteilverletzung und Bildung von Schleimbeutel) | ||||||||||
| [ ] Unterkühlung von Körperteilen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 12.1 Arbeitstätigkeit psychisch Belastung durch | [ ] Tätigkeiten abwechslungsreich gestalten (z.B. Arbeiten nach dem Rotationsprinzip ausführen, Beschäftigte in die Planung von Arbeitsabläufen einbeziehen, z.B. Sortierleistung und Kurzpausen einplanen)
[ ] | ||||||||
| [ ] monotone Tätigkeit | ||||||||||
| [ ] unvollständige, einseitige Tätigkeit | ||||||||||
| [ ] soziales Ansehen | ||||||||||
| [ ] Ekel erregende Gegenstände im Sortiergut (z.B. Tierkadaver, Babywindeln) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.1 Arbeitsablauf | [ ] Schicht- und Nachtarbeit sowie Überstunden vermeiden
[ ] Einbeziehung von Zeitarbeitskräften [ ] Reservearbeitsplätze einplanen [ ] | ||||||||
| [ ] Aufgabendurchführung in der Regelarbeitszeit nicht möglich | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.3 Qualifikation | [ ] Qualifizierungsmaßnahmen durchführen
[ ] regelmäßige Unterweisungen durchführen [ ] Betriebsanweisungen für die einzelnen Arbeitsbereiche erstellen [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 42 [ ] | |||||||||
| [ ] unzureichende Qualifikation | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
Gefährdungen und Maßnahmen (Dokumentation)
| [ ] Arbeitsbereich
[ ] Berufsgruppe/Person | Deponierung |
| [ ] Tätigkeiten | [ ] Arbeiten auf Deponien (Einbau, Instandhaltung)
[ ] Arbeiten an Deponie-Gasanlagen [ ] Arbeiten an Deponie-Sickerwasseranlagen [ ] |
Informationen:
|
| G- Faktor | Ermittelte Gefährdungen und deren Beschreibung | Gefährdungen bewerten | Maßnahmen | Bear- beiter/ Berater | Termin - erledigt | wirksam ja/nein | ||||
| Risiko | Handl- bedarf ja/nein | |||||||||
| G | M | K | ||||||||
| Alle Tätigkeiten | ||||||||||
| 2.1 gefährliche Körperströme | [ ] nur VDE-, CE- und GS-gekennzeichnete elektrische Betriebsmittel einsetzen
[ ] Geräte entsprechend der Anwendung auswählen und betreiben (z.B. IP-Schutzart, mechanischer Schutz, Explosionsschutz, usw.) [ ] bei Schäden bzw. Störungen sofort Spannung abschalten und dem Verantwortlichen melden [ ] Reparatur nur durch Elektrofachkraft [ ] bei Arbeiten Schutzabstände zu Freileitungen einhalten [ ] regelmäßige Prüfung durch befähigte Person [ ] Sichtkontrolle vor Inbetriebnahme | ||||||||
| [ ] Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel nicht gewährleistet | ||||||||||
| [ ] beschädigte Isolierungen von Leitungen (z.B. Knickstellen, Leitungsbruch) | ||||||||||
| [ ] schadhafte Steckvorrichtungen | ||||||||||
| [ ] Freileitungen im Arbeitsbereich von Maschinen | ||||||||||
| [ ] Umgebungseinflüsse (z.B. falsche Schutzart, fehlender mechanischer Schutz) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] keine Schutzmaßnahmen bei erhöhter elektrischer Gefährdung | [ ] Geräte mit Kleinspannung und Schutztrennung betreiben
[ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 10.1 Informationsaufnahme optische und akustische Signale | [ ] Signalgeber funktionstüchtig halten
[ ] blendfreie Leuchten und reflektionsarme Bildschirme einsetzen [ ] Leuchten parallel zur Hauptblickrichtung anordnen [ ] arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung und Beratung nach G 37 anbieten [ ] | ||||||||
| [ ] nicht ausreichend wahrnehmbar | ||||||||||
| [ ] nicht vorhanden | ||||||||||
| [ ] nicht verständlich | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.1 Arbeitsablauf | [ ] Arbeitsabläufe analysieren ggf. verbessern
[ ] Koordination von Arbeiten u. Arbeitsabläufen (Vermeidung bzw. Verminderung von Gefährdungen) | ||||||||
| [ ] keine sichere Arbeitsdurchführung möglich | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Beschäftigte haben keine Möglichkeit, Vorschläge zur Arbeitsorganisation und zur Sicherheit einzubringen | [ ] betriebliches Vorschlagswesen, kontinuierliche Verbesserungen
[ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.3 Qualifikation | [ ] Personalauswahl entsprechend den Anforderungen treffen (z.B. Qualifikation, Erfahrung, Alter, besondere Personengruppen, Gesundheitszustand, Charaktereigenschaften)
[ ] | |||||||||
| [ ] Beschäftigte für die Tätigkeit nicht geeignet | ||||||||||
| [ ] mit dem selbständigen Betätigen von Anlagen werden Personen beauftragt, die hinsichtlich der Aufgaben nicht befähigt sind | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.4 Unterweisung | [ ] Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens einmal jährlich
[ ] Beschäftigte zu sicherheitsgerechtem Verhalten motivieren [ ] | |||||||||
| [ ] Unkenntnis der Gefahren | ||||||||||
| [ ] keine Verhaltensregeln | ||||||||||
| [ ] keine ausreichende Kenntnis des Arbeitsverfahrens | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.5 Verantwortung | [ ] klare Regelung der Zuständigkeiten
[ ] Kontrolle [ ] | |||||||||
| [ ] betriebliche Verantwortungsbereiche nicht geregelt | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| Arbeiten auf Deponien (Einbau, Instandhaltung | ||||||||||
| 1.1 ungeschützt bewegte Maschinenteile | [ ] Beschaffung sicherer Maschinen (CE-Zeichen, Konformitätserklärung, Betriebsanleitung des Herstellers, ggf. Baumusterprüfbescheinigung)
[ ] Maschinen bestimmungsgemäß verwenden [ ] | ||||||||
| [ ] Quetsch- Stoß- und Einzugstellen an Maschinen und Geräten (Kompaktoren, Erdbaumaschinen, Zerkleinerungsanlagen) nicht ausreichend gesichert | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Arbeitsmaschinen und Geräte nicht regelmäßig auf ihren arbeitssicheren Zustand (Mängel, Verschleiß) überprüft | [ ] arbeitstägliche Kontrollen durchführen (durch Fahrzeugführer)
[ ] regelmäßige (mindestens jährliche) Überprüfung des sicherheitsgerechten Zustandes durch befähigte Person [ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen | [ ] Betriebsanweisung
[ ] keine Arbeiten an Anlieferfahrzeugen durch Deponiepersonal erledigen (z.B. Behälter öffnen) [ ] PSA bereitstellen und benutzen [ ] | ||||||||
| [ ] Kontakt mit Abfällen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.3 bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel (LKW, Kompaktoren, Erdbaumaschinen)
Gefährdungen durch | [ ] Festlegung von Verkehrs- und Aufenthaltsbereichen
[ ] Bereiche für Fahrzeug und Personenverkehr trennen [ ] Einweisung möglichst aus Fahrzeugen oder durch Signalanlagen regeln [ ] Warneinrichtungen und Kameraanlagen an Erdbaumaschinen und Fahrzeugen installieren [ ] Einhalten von Sicherheitsabständen zwischen Fahrzeugen, Maschinen und Personen [ ] Betriebsanweisung [ ] Unterweisungen [ ] Warnkleidung bereitstellen und tragen [ ] | ||||||||
| [ ] vorbeifahrende Fahrzeuge | ||||||||||
| [ ] Aufenthalt vor und hinter Fahrzeugen und Maschinen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] kein ausreichender Abstand zwischen Fahrzeugen, Maschinen und Personen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.4 unkontrollierte bewegte Teile | [ ] Betrieb von Kompaktoren und Erdbaumaschinen in ausreichenden Abstand zum Einweiser
[ ] Zerkleinerungsanlagen nur mit geeigneten Beladegeräten beschicken (sicherer Bedienstand) [ ] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung anbringen [ ] | ||||||||
| [ ] weg geschleuderte Gegenstände | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.5 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten | [ ] trittsichere Ein- und Ausstiege und Verkehrsflächen
[ ] herunterklappbare Ein- und Ausstiege [ ] Verkehrswege von Schlamm und Glätte freihalten [ ] nur zugelassene Verkehrswege benutzen [ ] möglichst nur sichere Wege bzw. Flächen auf Deponiekörper begehen [ ] geeignetes Schuhwerk tragen [ ] | ||||||||
| [ ] Gefahren beim Ein- und Aussteigen an Fahrzeugen | ||||||||||
| [ ] Unebenheiten (z.B. durch Deponiegut und Fahrspuren) | ||||||||||
| [ ] Gefahren durch witterungsbedingte Glätte | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.6 Absturz | [ ] Entladestellen mit beweglichen Absturzsicherungen (Klapp-/Schiebegeländer) ausstatten
[ ] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung anbringen [ ] Bodenöffnungen dauerhaft verschließen [ ] bei Arbeiten an Hängen und Böschungen Anseilsicherungen verwenden [ ] | ||||||||
| [ ] auf Arbeits- und Verkehrsbereichen | ||||||||||
| [ ] in Bodenöffnungen und Vertiefungen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 3.1/3.2/3.3 Gase, Dämpfe, Aerosole, Stäube | [ ] ständig ungeschützte Arbeitsplätze vermeiden (z.B. Einweisung aus Erdbaumaschine oder mittels Verkehrsleitanlage durchführen)
[ ] Erdbaumaschinen mit Schutzbelüftung ausstatten [ ] regelmäßige Wartung der Schutzbelüftungsanlage [ ] räumliche Trennung und Kennzeichnung von Gefahrenbereichen (z.B. Asbest-Monobereich) [ ] Betriebsanweisung [ ] Hygienemaßnahmen [ ] PSA bereitstellen und benutzen [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 42 [ ] | ||||||||
| [ ] Beschäftigte nicht ausreichend gegen Gefahrstoffe, Stäube und starke Geruchsbelästigungen geschützt | ||||||||||
| [ ] Schadstoffexpositionen (insbesondere Dieselmotoremissionen) durch Fahrzeugverkehr | ||||||||||
| [ ] keine ausreichenden Schutzmaßnahmen bei der Annahme und Ablagerung von gefährlichen Stoffen (z.B. Asbest, Chemikalien Batterien) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 3.4 Flüssigkeiten | [ ] Verwendung von benzolfreien Sonderkraftstoffen für Kleingeräte
[ ] Betriebsanweisung [ ] Unterweisung [ ] Hygienemaßnahmen [ ] PSA bereitstellen und benutzen [ ] | |||||||||
| [ ] Hautkontakt mit gefährlichen Flüssigkeiten | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 4.1 Infektionsgefahr durch Mikroorganismen, Viren oder biologische Arbeitsstoffe | [ ] Einbaumaschinen mit Schutzbelüftungsanlage ausstatten
[ ] regelmäßige Wartung der Schutzbelüftungsanlage [ ] Kontrolle von Abfällen nur durch Sichtkontrolle (Abstand) oder mit Schüttkontrollgeräten durchführen [ ] Schwarz-Weiß-Anlage benutzen [ ] Betriebsanweisung [ ] Unterweisung [ ] Hygieneplan aufstellen und durchfuhren [ ] Unterweisung und Kontrolle zu Maßnahmen der persönlichen Hygiene [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 42 [ ] | ||||||||
| [ ] Hautkontakt zu Abfällen | ||||||||||
| [ ] Wunden gegen Berührungen mit Abfällen nicht geschützt | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 4.3 Allergene und toxische Stoffe von Mikroorganismen, von Kleinstlebewesen u.Ä. | [ ] Erdbaumaschinen mit Schutzbelüftungsanlagen ausrüsten
[ ] Geräte beschaffen, die eine wirkungsvolle Reinigung zulassen [ ] regelmäßige Reinigung von Maschinen und Geräten, insbesondere der Fahrerkabinen und Filteranlagen [ ] Verschleppung von kontaminiertem Material verhindern (z.B. durch Einrichten und Benutzen von Ein- und Ausstiegstellen für Erdbaumaschinen außerhalb des Einbaubereiches) [ ] Eintrag von Krankheitserregern in die Fahrerkabinen durch geeignete Kleidung (kein Grobgewebe) minimieren [ ] Nahrungsmittelaufnahme an sicheren Stellen ermöglichen [ ] Atemschutz bei starker Staubbelastung benutzen [ ] Unterweisung und Kontrolle zu Maßnahmen der persönlichen Hygiene [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 42 [ ] | |||||||||
| [ ] kein ausreichender Schutz vor Mikroorganismen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 5.1 Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase | [ ] Brandschutzordnung
[ ] Alarmplan erstellen [ ] Brandschutzmaßnahmen beim Abfalleinbau [ ] Erdbaumaschinen für die Brandbekämpfung [ ] Löschmittel und Abdeckmaterial bereitstellen [ ] Beschäftigte in der Handhabung von Löscheinrichtungen unterweisen [ ] Wartung und Prüfung von Feuerlöscheinrichtungen [ ] Betriebsanweisung [ ] Unterweisung [ ] | ||||||||
| [ ] brandschutztechnischen Anforderungen an den Deponiebetrieb nicht erfüllt | ||||||||||
| [ ] keine Hilfsmittel für eine Brandbekämpfung vorhanden | ||||||||||
| [ ] Beschäftigte nicht über das Verhalten bei Bränden ausreichend informiert | ||||||||||
| [ ] Brandausbreitung kann nicht verhindert werden | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 5.2 explosionsfähige Atmosphäre | [ ] Gestaltung und Betrieb der Anlagen nach den Grundsätzen des primären und sekundären Explosionsschutzes
Hinweis: [ ] [ ] Kennzeichnung der Ex-Bereiche [ ] Deponiegasanlagen und Leitungen regelmäßig überprüfen [ ] Gaskonzentrationen überwachen (z.B. mit mobilen oder ortsfesten Gaswarngeräten) [ ] Schweiß- und Feuerarbeiten nur mit Erlaubnis durchführen [ ] Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichV regelmäßig aktualisieren [ ] | |||||||||
| [ ] keine wirkungsvollen Maßnahmen gegen Explosionsgefahren getroffen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 7.1 Lärm | [ ] Maschinen und Geräte nach fortschrittlichem Stand der Lärmminderungstechnik beschaffen
[ ] regelmäßige Wartung von Maschinen und Geräten [ ] geeigneten Gehörschutz bereitstellen und benutzen [ ] Lärmbereiche kennzeichnen [ ] ggf. arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 20 [ ] Unterweisung [ ] | ||||||||
| [ ] Beschäftigte sind schädigendem Lärm ausgesetzt | ||||||||||
| [ ] keine Maßnahmen für Bereiche mit einem Beurteilungspegel > 80 dB(A) getroffen | ||||||||||
| [ ] Lärmbereiche > 85 dB(A) nicht gekennzeichnet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 7.3 Ganzkörperschwingungen | [ ] Maschinen und Geräte mit geringen Beschleunigungswerten beschaffen
[ ] schwingungsgedämpfte Fahrersitze einbauen [ ] bei Fahrerwechsel Sitzstellungen korrigieren [ ] effektive Fahrzeiten durch organisatorisch Maßnahmen verringern [ ] | ||||||||
| [ ] Beschäftigte vor Vibrationsbelastungen nicht ausreichend geschützt | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.1 Klima | [ ] Arbeitsorganisation überprüfen
[ ] Arbeitszeit verlagern [ ] PSA bereitstellen und benutzen [ ] | ||||||||
| [ ] Beschäftigte nicht ausreichend gegen Klimaeinflüsse geschützt | ||||||||||
| [ ] keine Maßnahmen gegen erhöhte Ozon-Konzentrationen getroffen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.2 Beleuchtung | [ ] Außenarbeiten an Tageszeiten mit ausreichenden Sichtverhältnissen durchführen
[ ] Arbeitsplätze und Maschinen mit Beleuchtungseinrichtungen ausstatten [ ] | |||||||||
| [ ] Arbeitsplätze nicht in Abhängigkeit der Sehaufgabe ausreichend beleuchtet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.3 Qualifikation
Beschäftigte, die mit den selbständigen Steuern (Führen) von bewegten Geräten (Radlader, LKW-Ladekran usw.) und Arbeitsmitteln (Motorsäge, Schredder usw.) beauftragt sind, | [ ] Qualifizierungsmaßnahmen durchführen
[ ] Unterweisungen vor Tätigkeitsaufnahme, bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durchführen [ ] Betriebsanweisungen für die einzelnen Arbeitsbereiche erstellen [ ] | ||||||||
| [ ] sind für dieser Tätigkeit nicht ausreichend ausgebildet | ||||||||||
| [ ] sind nicht befähigt | ||||||||||
| [ ] sind nicht ausreichend unterwiesen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| Arbeiten an Deponie-Gasanlagen | ||||||||||
| 1.1 ungeschützt bewegte Maschinenteile | [ ] bei Beschaffung auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (CE-Zeichen, Konformitätserklärung, ggf. Baumusterprüfbescheinigung und Betriebsanleitungen des Herstellers) achten
[ ] Gefahrstellen sichern [ ] Schutzeinrichtungen vollständig anbringen [ ] Sicherheitsabstände einhalten [ ] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung anbringen [ ] Not-Aus-Befehlseinrichtungen leicht zugänglich halten [ ] Maschinen und Einrichtungen entsprechend den Betriebsanleitungen der Hersteller betreiben [ ] arbeitstägliche Kontrollen durchführen [ ] | ||||||||
| [ ] Scher- Quetsch- und Einzugstellen nicht ausreichend gesichert | ||||||||||
| [ ] Schutzeinrichtungen nicht sachgerecht angebracht (z.B. an Pumpen, Verdichtern, Laufrädern von Notkühleinrichtungen und Gasmotoren) | ||||||||||
| [ ] keine Berücksichtigung, dass bei besonderen Betriebszuständen (z.B. bei der Reinigung, Instandhaltung, Störungsbeseitigung) Gefahren auftreten können | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Befehlseinrichtungen (z.B. Not- Aus-Einrichtungen) nicht regelmäßig überprüft | [ ] regelmäßige, mindestens jährliche Überprüfung des sicherheitsgerechten Zustandes durch befähigte Person | |||||||||
| [ ] | [ ] | |||||||||
| 1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen | [ ] Gefahrstellen verkleiden, abdecken
[ ] PSA bereitstellen und benutzen [ ] | |||||||||
| [ ] Kontakt zu scharfkantigen Teilen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.3 bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel | [ ] bei Beschaffung auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (CE-Zeichen, Konformitätserklärung, ggf. Baumusterbescheinigung und Betriebsanleitung) achten
[ ] Einsatzbedingungen berücksichtigen [ ] zulässiges Traggewicht beachten [ ] | |||||||||
| [ ] Einrichtungen (z.B. Kettenzüge, Krane, Befahreinrichtungen) für die sichere Durchführung der Arbeitsaufgaben nicht geeignet (Standsicherheit, Tragfähigkeit, Hubhöhe, Reichweite usw.) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] erforderliche Sicherheitsabstände zwischen den Einrichtungen und ortsfesten Teilen der Umgebung nicht eingehalten | [ ] Sicherheitsabstände einhalten
[ ] Arbeits- und Verkehrsbereiche freihalten [ ] | |||||||||
| [ ] Transportwege nicht ausreichend bemessen, freigehalten und gekennzeichnet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] keine regelmäßigen sicherheitstechnischen Prüfungen | [ ] regelmäßige, mindestens jährliche Überprüfung des sicherheitsgerechten Zustandes durch befähigte Person
[ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.4 unkontrolliert bewegte Teile | [ ] Geländer mit Fußleisten versehen
[ ] Werkzeuge und Arbeitsmaterial sicher ablegen [ ] PSA bereitstellen und tragen [ ] sachgerechter Einbau und rechtzeitiger Austausch von Druckschläuchen [ ] Abstützen und Sichern von Einrichtungen [ ] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen anbringen [ ] | |||||||||
| [ ] Gegenstände können herabfallen (z.B. Werkzeuge oder Arbeitsmaterial bei Arbeiten auf Bühnen oder in der Nähe geöffneter Schächte) | ||||||||||
| [ ] unter Druck stehende Medien (z.B. Gase, Kühlflüssigkeiten) können austreten | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.5 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten | [ ] Verkehrswege und Arbeitsplätze trittsicher ausführen und von Verunreinigungen und Glätte freihalten
[ ] Stolperstellen vermeiden [ ] Verkehrswege freihalten [ ] geeignetes Schuhwerk tragen [ ] ausreichende Beleuchtung sicherstellen [ ] | |||||||||
| [ ] Verkehrswege, Arbeitsplätze und Transportwege nicht trittsicher | ||||||||||
| [ ] Arbeitsbereiche auf dem oder in der Nähe des Deponiekörpers können nicht sicher begangen werden | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.6 Absturz | [ ] sichere Gestaltung von Treppen, Leitern, Tritten;
[ ] Einsatz geeignete Befahreinrichtungen [ ] Sicherung von Absturzstellen (z.B. Boden- und Wandöffnungen durch Absturzsicherungen) [ ] Einsatz von standsicheren Gerüsten und Arbeitsbühnen [ ] PSA gegen Absturz bereitstellen und benutzen [ ] ausreichende Beleuchtung [ ] | ||||||||
| [ ] von Treppen, Leitern, Tritten | ||||||||||
| [ ] von höher gelegenen Arbeitsplätzen (z.B. an Wartungs- und Steuerplätzen, Arbeitsbühnen) | ||||||||||
| [ ] in Öffnungen und Vertiefungen | ||||||||||
| [ ] von Gerüsten (z.B. beim Begehen von Notkühleinrichtungen) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 2.2 Lichtbögen, Kurzschlüsse | [ ] Geräte entsprechend den Anwendungsbereichen auswählen und betreiben (z.B. IP-Schutzart, mechanischer Schutz
[ ] nur CE-gekennzeichnete Geräte verwenden [ ] Sichtkontrolle vor Benutzung [ ] regelmäßige Prüfung durch befähigte Person [ ] | ||||||||
| [ ] Lichtbögen (z.B. bei Schalthandlungen unter Last) während der Netzeinspeisung von Generatoren | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 3.1 Gase | [ ] räumliche Abtrennung des Gefahrbereiches
[ ] Be- und Entlüftung [ ] Messung der Atmosphäre [ ] geeignete PSA bereitstellen und benutzen [ ] Betriebsanweisung [ ] Erlaubnisschein erstellen [ ] | ||||||||
| [ ] freiwerdende Gase (z.B. Methan, Schwefelwasserstoff, Kohlendioxid) | ||||||||||
| [ ] Sauerstoffmangel (z.B. durch Verdrängung der Atemluft in Räumen, Schächten und Behältern) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 4.1 Infektionsgefahr durch Mikroorganismen, Viren oder biologische Arbeitsstoffe | [ ] weitgehend geschlossene Anlagen und Apparaturen
[ ] technische Lüftung [ ] Schwarz- Weiß- Anlage [ ] Reinigungs- und Hygieneplan aufstellen und anwenden [ ] Unterweisung und Kontrolle zu Maßnahmen der persönlichen Hygiene [ ] Hautschutzplan [ ] geeignete PSA bereitstellen und benutzen [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 42 [ ] | ||||||||
| [ ] Hautkontakt mit Sickerwasser oder Gaskondensat | ||||||||||
| [ ] Wunden nicht gegen Kontakt mit Sickerwasser oder Gaskondensat geschützt | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 4.3 Allergene und toxische Stoffe von Mikroorganismen, von Kleinstlebewesen u.Ä. | [ ] weitgehend geschlossene Anlagen und Apparaturen
[ ] technische Lüftung [ ] Schwarz- Weiß- Anlage [ ] Reinigungs- und Hygieneplan aufstellen und anwenden [ ] Unterweisung und Kontrolle zu Maßnahmen der persönlichen Hygiene [ ] Hautschutzplan [ ] geeignete PSA bereitstellen und benutzen [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 42 [ ] | |||||||||
| [ ] kein ausreichender Schutz vor Mikroorganismen | ||||||||||
| [ ] Hautkontakt und Kontakt mit Sickerwasser oder Gaskondensat | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 5.1 Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase | [ ] Maßnahmen des baulichen, betrieblichen und konstruktiven Brandschutzes treffen
[ ] geeignete Löscheinrichtungen bereitstellen und leicht zugänglich halten [ ] Löscheinrichtungen regelmäßig prüfen [ ] Beschäftigte in der Handhabung von Löscheinrichtungen unterweisen [ ] Flucht- und Rettungswege kennzeichnen und freihalten [ ] Alarm- und Fluchtwegpläne aushängen [ ] Notfallübungen durchführen [ ] | ||||||||
| [ ] keine wirksame Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes getroffen | ||||||||||
| [ ] Beschäftigte nicht über das Verhalten bei Bränden ausreichend informiert | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 5.2 explosionsgefährdete Atmosphäre | [ ] Maßnahmen des baulichen, betrieblichen und konstruktiven Ex-Schutzes treffen (z.B. Planung, Errichtung und Betrieb nur unter Einhaltung des Regelwerkes zum Explosionsschutz)
[ ] Überwachung durch stationäre oder mobile Gaswarneinrichtungen [ ] Betriebsanweisung [ ] Aufsichtführenden benennen [ ] Arbeitsanweisung erstellen [ ] Unterweisung [ ] Arbeiten nur an gasfreien Einrichtungen (z.B. Abblasen, Spülen) [ ] Leitungstrennstellen leitfähig überbrücken [ ] Kontrollen der Dichtheit durchführen [ ] messtechnische Kontrolle der Atmosphäre vor erneuter Inbetriebnahme [ ] regelmäßige Prüfungen [ ] Notfallübungen durchführen [ ] | |||||||||
| [ ] keine Maßnahmen gegen unkontrollierten Gasaustritt getroffen | ||||||||||
| [ ] Explosionsgefahren (z.B. in Räumen, an geöffneten Leitungen, durch Undichtigkeiten) nicht sicher ausgeschlossen | ||||||||||
| [ ] explosionsgefährdete Bereiche nicht gekennzeichnet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 7.1 Lärm | [ ] bei Neuanschaffung: lärmarme Maschinen beschaffen
[ ] baulicher Schallschutz [ ] Lärmminderungsprogramm aufstellen und durchführen [ ] bauliche Maßnahmen des vorbeugenden Lärmschutzes treffen (z.B. räumliche Trennung zu Arbeitsbereichen, schallschluckende Wand- und Deckenverkleidung) [ ] Lärmmessung veranlassen [ ] Lärmbereiche kennzeichnen [ ] PSA in Form von Gehörschutz bereitstellen und benutzen [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 20 [ ] Unterweisung [ ] | ||||||||
| [ ] Beschäftigte sind schädigendem Lärm ausgesetzt (z.B. durch den Betrieb von Gasmotoren im BHKW) | ||||||||||
| [ ] keine Maßnahmen für Bereiche mit einem Beurteilungspegel > 80 dB(A) getroffen | ||||||||||
| [ ] Lärmbereiche > 85 dB(A) nicht gekennzeichnet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.1 Klima | [ ] Regelung der Temperatur (Heizung, Lüftung, Klimaanlage)
[ ] Luftzug vermeiden [ ] bedarfsgerechte Arbeitszeitregelung bei hohen Temperaturen [ ] Wetterschutzkleidung bereitstellen und benutzen [ ] | ||||||||
| [ ] Beschäftigte nicht gegen Witterungseinflüsse (z.B. Hitze, Kälte, Niederschlag) geschützt | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.2 Beleuchtung | [ ] Arbeitsplätze mit ausreichender Beleuchtung ausstatten
[ ] | ||||||||
| [ ] Arbeitsplätze und Verkehrswege nicht ausreichend beleuchtet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| Arbeiten an Deponie-Sickerwasseranlagen | ||||||||||
| 1.1 ungeschützt bewegte Maschinenteile | [ ] auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (CE-Zeichen, Konformitätserklärung, ggf. Baumusterprüfbescheinigung und Herstellerbetriebsanleitung) achten
[ ] Gefahrstellen sichern [ ] Schutzeinrichtungen vollständig anbringen [ ] Sicherheitsabstände einhalten [ ] Not-Aus-Einrichtungen leicht zugänglich halten [ ] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung anbringen [ ] arbeitstägliche Kontrollen durchführen [ ] regelmäßige, mindestens jährliche Überprüfung des sicherheitsgerechten Zustandes durch befähigte Person [ ] Maschinen und Einrichtungen entsprechend den Betriebsanleitungen der Hersteller betreiben [ ] | ||||||||
| [ ] Scher-, Quetsch- und Einzugsstellen nicht ausreichend gesichert | ||||||||||
| [ ] Schutzeinrichtungen (z.B. an Winden, Spülgeräten, Rührwerken, Tauchtropfkörpern) nicht sachgerecht angebracht | ||||||||||
| [ ] keine Berücksichtigung, dass bei besonderen Betriebszuständen (z.B. bei der Reinigung, Instandhaltung, Störungsbeseitigung) Gefahren auftreten können | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen | [ ] Gefahrstellen verkleiden, abdecken
[ ] PSA bereitstellen und benutzen [ ] | ||||||||
| [ ] Kontakt zu scharfkantigen Teilen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.3 bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel | [ ] Einsatzbedingungen berücksichtigen
[ ] Betriebsanleitung der Hersteller beachten [ ] Sicherheitsabstände einhalten [ ] | ||||||||
| [ ] Einrichtungen (z.B. Winden, Krane, Flurförderzeuge) für die sichere Durchführung der Arbeitsaufgaben nicht geeignet (Standsicherheit, Tragfähigkeit, Hubhöhe, Reichweite usw.) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Personen können eingequetscht und angefahren werden | [ ] Arbeits- und Verkehrsbereiche freihalten
[ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] keine regelmäßigen sicherheitstechnischen Prüfungen | [ ] regelmäßige, mindestens jährliche Überprüfung des sicherheitsgerechten Zustandes
[ ] [ ] Einsatz qualifizierter und unterwiesener Personen [ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] mit dem selbständigen Betätigen von Anlagen werden Personen beauftragt, die hinsichtlich der Aufgaben nicht befähigt sind | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.4 unkontrolliert bewegte Teile | [ ] Geländer mit Fußleisten versehen
[ ] Werkzeuge und Arbeitsmaterial sicher ablegen [ ] Schutzhelm tragen [ ] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen anbringen [ ] | ||||||||
| [ ] Gegenstände können herabfallen (z.B. Werkzeuge oder Arbeitsmaterial bei Arbeiten auf Bühnen oder in der Nähe geöffneter Schächte | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] unter Druck stehende Medien (z.B. Spülmedien) können austreten | [ ] sachgerechter Einbau und rechtzeitiger Austausch von Spülschläuchen
[ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Arbeitsmittel oder Teile von ihnen können aufgrund ihrer instabilen oder ungünstigen Schwerpunktlage kippen oder zuschlagen (z.B. Abdeckungen von Schächten) | [ ] abstützen und sichern von Einrichtungen
[ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.5 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten | [ ] Verkehrswege und Arbeitsplätze trittsicher ausführen und von Verunreinigungen und Glätte freihalten
[ ] Stolperstellen vermeiden [ ] Verkehrswege freihalten [ ] geeignetes Schuhwerk tragen [ ] | ||||||||
| [ ] Verkehrswege, Arbeitsplätze und Transportwege nicht trittsicher | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.6 Absturz | [ ] sicherer Gestaltung von Treppen, Leitern, Tritten
[ ] Einsatz geeigneter Befahreinrichtungen [ ] Sicherung von Absturzstellen (z.B. Boden- und Wandöffnungen durch Absturzsicherungen) [ ] Einsatz von standsicheren Gerüsten und Arbeitsbühnen [ ] PSA gegen Absturz bereitstellen und benutzen [ ] ausreichende Beleuchtung [ ] | ||||||||
| [ ] von Treppen, Leitern, Tritten | ||||||||||
| [ ] von höher gelegenen Arbeitsplätzen (z.B. an Wartungs- und Steuerplätzen, Arbeitsbühnen) | ||||||||||
| [ ] in Öffnungen und Vertiefungen | ||||||||||
| [ ] von Gerüsten (z.B. beim Begehen von Notkühleinrichtungen) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 2.1 gefährliche Körperströme | [ ] nur VDE-, CE- und möglichst GS-gekennzeichnete elektrische Betriebsmittel einsetzen
[ ] Geräte entsprechend den Anwendungsbereichen auswählen und betreiben (z.B. IP- Schutzart, mechanischer Schutz, Ex-Schutz) [ ] Reparatur nur durch Elektrofachkraft; regelmäßige Prüfung; Sichtkontrolle [ ] | ||||||||
| [ ] Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel nicht gewährleistet | ||||||||||
| [ ] beschädigte Isolierungen von Leitungen (z.B. Knickstellen, freiliegende Einzeldrähte) | ||||||||||
| [ ] beschädigte Gehäuse von Geräten | ||||||||||
| [ ] schadhafte Steckvorrichtungen | ||||||||||
| [ ] Umgebungseinflüsse (z.B. falsche Schutzart, fehlender mechanischer Schutz) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Schutzmaßnahmen bei erhöhter elektrischer Gefährdung nicht getroffen | [ ] Geräte mit Kleinspannung oder Schutztrennung betreiben
[ ] handgeführte Elektrowerkzeuge mindestens Schutzart IP 2X, Netzanschlussleitung Typ H07RN-F oder gleichwertig [ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 3.1 Gase | [ ] Dichtheit von Anlagen gewährleisten
[ ] räumliche Abtrennung des Gefahrbereiches [ ] Be- und Entlüftung [ ] messtechnische Überwachung der Atemluft [ ] geeignete PSA bereitstellen und benutzen [ ] Betriebsanweisung, ggf. Erlaubnisschein erstellen [ ] | ||||||||
| [ ] Gase (z.B. Methan, Schwefelwasserstoff, Kohlendioxid) können freiwerden | ||||||||||
| [ ] Sauerstoffmangel (z.B. durch Verdrängung der Atemluft in Räumen, Schächten und Behältern) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 3.3 Aerosole | [ ] weitgehend geschlossene Anlagen und Apparaturen
[ ] Aerosole an der Entstehungsstelle absaugen [ ] Betriebsanweisung; geeignete PSA bereitstellen und benutzen [ ] | |||||||||
| [ ] Aerosole können freigesetzt werden (z.B. bei Spül- und sonstigen Reinigungsarbeiten) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 3.4 Flüssigkeiten | [ ] soweit möglich Ersatz durch weniger gefährlicher Produkte
[ ] weitgehend geschlossene Anlagen und Apparaturen [ ] Lüftung [ ] Sicherheitsdatenblatt beschaffen [ ] Betriebsanweisung erstellen [ ] geeignete PSA bereitstellen und benutzen [ ] Erste-Hilfe-Einrichtungen (z.B. Augendusche) bereithalten [ ] | |||||||||
| [ ] Stoffe mit Gefahrenkennzeichnung (z.B. Fällungsmittel, Flockungsmittel, Stabilisierungsmittel, Kohlenstoffquellen, Säuren, Laugen, Reinigungsmittel) werden verwendet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 4.1 Infektionsgefahr durch Mikroorganismen, Viren oder biologische Arbeitsstoffe | [ ] weitgehend geschlossene Anlagen und Apparaturen
[ ] technische Lüftung [ ] Schwarz- Weiß- Anlage [ ] Reinigungs- und Hygieneplan aufstellen und anwenden [ ] Unterweisung und Kontrolle zu Maßnahmen der persönlichen Hygiene [ ] Hautschutzplan [ ] geeignete PSA bereitstellen und benutzen [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 42 [ ] | ||||||||
| [ ] Hautkontakt mit Sickerwasser | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 5.1 Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase | [ ] Maßnahmen des baulichen, betrieblichen und konstruktiven Brandschutzes treffen
[ ] geeignete Löscheinrichtungen bereitstellen und leicht zugänglich halten [ ] Löscheinrichtungen regelmäßig prüfen [ ] Beschäftigte in der Handhabung von Löscheinrichtungen unterweisen [ ] Flucht- und Rettungswege kennzeichnen und freihalten [ ] Alarm- und Fluchtwegpläne aushängen [ ] Notfallübungen durchführen [ ] | ||||||||
| [ ] keine wirksamen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes getroffen | ||||||||||
| [ ] Beschäftigte nicht über das Verhalten bei Bränden ausreichend informiert | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 5.2 explosionsfähige Atmosphäre | [ ] Planung, Errichtung und Betrieb nur unter Einhaltung des Regelwerkes zum Explosionsschutz
[ ] Betriebsanweisung [ ] Aufsichtführenden benennen [ ] Arbeitsanweisungen erstellen [ ] Überwachung durch stationäre oder mobile Gaswarneinrichtungen [ ] Arbeiten nur an gasfreien Einrichtungen (z.B. Lüften, Spülen) [ ] Kontrollen auf Dichtheit durchführen [ ] regelmäßige Prüfungen [ ] | ||||||||
| [ ] Explosionsgefahren (z.B. in Räumen, Schächten, an geöffneten Leitungen) durch Undichtigkeiten | ||||||||||
| [ ] keine Maßnahmen gegen einen unkontrollierten Gasaustritt getroffen | ||||||||||
| [ ] explosionsgefährdete Bereiche nicht gekennzeichnet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 5.4 elektrostatische Aufladungen | [ ] Planung, Errichtung und Betrieb unter Einhaltung der Explosionsschutz-Regelwerkes
[ ] Befahren nicht leitfähiger Leitungen in denen sich Deponiegas befindet mit Spüldüsen und Fernsehkameras erst nach Durchführung zusätzlicher Explosionsschutzmaßnahmen [ ] Betriebsanweisung [ ] Aufsichtführenden benennen [ ] Arbeitsanweisungen erstellen [ ] Überwachung durch stationäre oder mobile Gaswarneinrichtungen [ ] Arbeiten nur an gasfreien Einrichtungen (z.B. Lüften, Spülen) [ ] | ||||||||
| [ ] leitfähige Teile nicht geerdet (Potenzialausgleich) | ||||||||||
| [ ] Gegenstände aus aufladbaren nicht leitfähigen festen Stoffe (z.B. PE-HD, GFK) werden in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 verwendet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 7.1 Lärm | [ ] bei Neuanschaffung: lärmarme Maschinen beschaffen
[ ] baulicher Schallschutz [ ] Lärmminderungsprogramm aufstellen und durchführen [ ] bauliche Maßnahmen des vorbeugenden Lärmschutzes treffen (z.B. räumliche Trennung zu Arbeitsbereichen, schallschluckende Wand- und Deckenverkleidung) [ ] Lärmmessung veranlassen [ ] Lärmbereiche kennzeichnen [ ] PSA in Form von Gehörschutz bereitstellen und benutzen [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 20 [ ] Unterweisung [ ] | ||||||||
| [ ] Beschäftigte sind schädigendem Lärm ausgesetzt Beurteilungspegel > 80 dB(A) | ||||||||||
| [ ] keine Maßnahmen für Bereiche mit einem Beurteilungspegel > 80 dB(A) getroffen | ||||||||||
| [ ] Lärmbereiche > 85 dB(A) nicht gekennzeichnet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.1 Klima | [ ] Regelung der Temperatur (Heizung, Lüftung, Klimaanlage)
[ ] Luftzug vermeiden [ ] bedarfsgerechte Arbeitszeitregelung bei hohen Temperaturen [ ] Wetterschutzkleidung bereitstellen und benutzen [ ] | ||||||||
| [ ] Beschäftigte nicht gegen Witterungseinflüsse (z.B. Hitze, Kälte, Niederschlag) geschützt | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.2 Beleuchtung | [ ] Arbeitsplätze mit ausreichender Beleuchtung ausstatten
[ ] | ||||||||
| [ ] Arbeitsplätze und Verkehrswege nicht ausreichend beleuchtet | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
Gefährdungen und Maßnahmen (Dokumentation)
| [ ] Arbeitsbereich
[ ] Berufsgruppe/Person | Schadstoffannahme |
| [ ] Tätigkeiten | [ ] Gefährliche Abfälle entgegennehmen, sortieren, zum Abtransport bereitstellen
[ ] |
Informationen:
|
| G- Faktor | Ermittelte Gefährdungen und deren Beschreibung | Gefährdungen bewerten | Maßnahmen | Bear- beiter/ Berater | Termin - erledigt | wirksam ja/nein | ||||
| Risiko | Handl- bedarf ja/nein | |||||||||
| G | M | K | ||||||||
| 1.1 ungeschützt bewegte Maschinenteile | [ ] Schutzeinrichtungen an Maschinen (z.B. Flurförderzeugen) vollständig anbringen
[ ] Sicherheitsabstände einhalten [ ] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung anbringen [ ] Schutzeinrichtungen auf Wirksamkeit prüfen [ ] Maschinen und Einrichtungen entsprechend den Betriebsanleitungen der Hersteller betreiben [ ] arbeitstägliche Kontrollen durchführen [ ] regelmäßige, mindestens jährliche Überprüfung des sicherheitsgerechten Zustandes durch befähigte Person [ ] | ||||||||
| [ ] Scher- Quetsch- und Einzugstellen nicht ausreichend gesichert | ||||||||||
| [ ] Schutzeinrichtungen an Maschinen und Geräten (z.B. an Flurförderzeugen) nicht vollständig angebracht | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen | [ ] Verkleidung, Abdeckung
[ ] Beseitigung scharfer Kanten [ ] geeignete Aufbewahrung spitzer oder scharfer Gegenstände (z.B. Werkzeuge) [ ] PSA bereitstellen und benutzen [ ] | |||||||||
| [ ] scharfkantige Teile (z.B. an Gebinden mit Ecken, scharfen Kanten und Glasbruch) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.3 bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel | [ ] Betriebs- und Verkehrssicherheit von Transport- und Arbeitsmitteln vor Arbeitsbeginn prüfen
[ ] Überprüfung des sicherheitsgerechten Zustandes bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch befähigte Person durchführen [ ] Betriebsanweisung und Betriebsanleitung der Hersteller beachten [ ] Unterweisung | |||||||||
| [ ] Fahrzeuge der mobilen Sammlung, Transport- und Arbeitsmittel (z.B. Flurförderzeuge, Gabelhubwagen, Sack- und Fasskarren) nicht betriebs- und verkehrssicher | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Flurförderzeuge nicht gegen unbefugte Benutzung gesichert | [ ] beim Verlassen des Flurförderzeuges Zündschlüssel abziehen
[ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] keine ausreichende Sicht für Gabelstaplerfahrer | [ ] Geräteführer einweisen
[ ] Verkehrsspiegel einsetzen [ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] verstellte Transport- und Verkehrswege | [ ] Verkehrswege freihalten
[ ] Sicherheitsabstand zu ortsfesten Einrichtungen und Hindernissen mindestens 0,50 m [ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Beschäftigte können während der Arbeitsabläufe nicht ausreichend wahrgenommen werden | [ ] Warnkleidung bereitstellen und benutzen
[ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.4 unkontrolliert bewegte Teile | [ ] Flurförderzeuge und Transportmittel bestimmungsgemäß einsetzen
[ ] Regale waagerecht aufstellen und verankern [ ] Herabfallen von Lagergut durch Rückhalteeinrichtungen, Anschläge Umwehrungen usw. verhindern [ ] Regale und Lagereinrichtungen durch Anfahrschutz sichern [ ] Ladegut in mobilen Sammelbehältern (z.B. durch Verriegelungen, Zurrleisten, Bügel) sichern [ ] | |||||||||
| [ ] Kippen von Ladegut, Regalen, Wegrollen von Kanistern, Dosen und das Herabfallen von Glasgefäßen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.5 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten | [ ] Verkehrswege und Arbeitsplätze trittsicher ausführen und von Verunreinigungen und Glätte freihalten
[ ] Stolperstellen vermeiden bzw. beseitigen [ ] Verkehrswege freihalten [ ] geeignetes Schuhwerk bereitstellen und tragen [ ] ausreichende Beleuchtung [ ] | |||||||||
| [ ] Verkehrswege, Arbeitsplätze und Transportwege nicht ausreichend trittsicher | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 1.6 Absturz | [ ] sichere Gestaltung von Treppen, Leitern, Tritten, hochgelegenen Arbeitsplätzen, Fahrzeugaufstiegen
[ ] Bereich von Absturzkanten (z.B. an Rampen) beachten [ ] Anbauteile von mobilen Sammelstellen (z.B. Treppen) sachgerecht anbringen [ ] | |||||||||
| [ ] von Verkehrswegen, Transportwegen und Arbeitsplätzen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 2.1 gefährliche Körperströme | [ ] Betriebsmittel entsprechend dem Anwendungsbereich auswählen und betreiben (z.B. IP-Schutzart, mechanischer Schutz)
[ ] nur CE-gekennzeichnete Betriebsmittel und Geräte verwenden | ||||||||
| [ ] beschädigte Isolierungen von Leitungen (Knickstellen, freiliegende Einzeldrähte) | ||||||||||
| [ ] beschädigte Gehäuse von Geräten, schadhafte Steckvorrichtungen | [ ] regelmäßige Prüfung durch befähigte Person
[ ] Sichtkontrolle [ ] | |||||||||
| [ ] fehlerhafte Auswahl hinsichtlich der Umgebungseinflüsse (z.B. IP-Schutzarten, mechanischer Schutz, Explosionsschutz) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] keine Schutzmaßnahmen bei erhöhter elektrischer Gefährdung | [ ] Schutzmaßnahmen bei erhöhter elektrischer Gefährdung (z.B. Kleinspannung, Schutztrennung) anwenden
[ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 3.1/3.2 Gase, Dämpfe | [ ] Annahme und Arbeitsbereich der Sammelstelle be- und entlüften
[ ] Ermittlung und Beurteilung der auftretenden Expositionen [ ] Festlegung von Schutzmaßnahmen [ ] Betriebsanweisung erstellen und an zugänglicher und einsehbarer Stelle anbringen [ ] alle mit einer Exposition verbundenen Arbeitsgänge, z.B. Abfallkontrollen, Öffnung von Gefäßen zur Identifizierung, Zusatzverpacken und Behandlung mit Sorptionsmitteln (bei undichten, beschädigten, überfüllten oder ungeeigneten Anlieferungsgefäßen) unter Abzug durchführen [ ] Verpackungen nach der Befüllung mit Abfällen zur Vermeidung von Gefahrstoffemissionen schließen [ ] PSA bereitstellen und benutzen [ ] Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung [ ] | ||||||||
| [ ] freiwerdende Gase/Dämpfe aus offenen und beschädigten Gefäßen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 3.6 durchgehende (außer Kontrolle geratene) Reaktionen | [ ] bei der Annahme Abfälle nach Abfallgruppen sortieren und getrennt aufbewahren
[ ] keine Vermischung angelieferter Abfälle [ ] Umfüllen von gefährlichen Abfällen nur zur Gefahrenabwehr und zur Sicherstellung z.B. von beschädigten Verpackungen [ ] bei Frostgefahr Gefäße mit flüssigen, gefrierbaren Abfällen in Überverpackungen mit Sorptionsmittel einlagern [ ] | |||||||||
| [ ] beim der Zusammenfassung der Abfälle können gefährliche Reaktionen entstehen | ||||||||||
| [ ] bei der Sammlung können unkontrolliert Stoffe freigesetzt werden | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 5.1 Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase | [ ] Umfang des baulichen Brandschutzes mit den örtlich zuständigen Behörden abstimmen
[ ] brennbares Material weitmöglichst reduzieren [ ] Zündquellen möglichst ausschließen (z.B. durch Rauchverbot, Erlaubnisscheinverfahren für Schweiß- und Schleifverfahren) [ ] geeignete Löscheinrichtungen sowie Löschmittel bereitstellen und zugänglich halten [ ] Löscheinrichtungen regelmäßig prüfen [ ] Alarmplan für das Verhalten im Notfall aufstellen und bekannt machen [ ] Beschäftigte in der Handhabung von Löscheinrichtungen regelmäßig unterweisen [ ] Notfallinformationen mit Einsatzkräften und zuständigen Stellen des Brand- und Katastrophenschutzes abstimmen [ ] | ||||||||
| [ ] keine Maßnahmen des baulichen und betrieblichen Brandschutzes getroffen | ||||||||||
| [ ] erforderliche Gefahrenkennzeichnungen nicht angebracht | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 5.2 explosionsfähige Atmosphäre | [ ] Annahme und Arbeitsbereich einer Ex-Schutzzone nach BetrSichV zuordnen
[ ] Arbeitsbereiche be- und entlüften [ ] Elektroinstallationen nach BetrSichV und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausführen [ ] | |||||||||
| [ ] Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht verhindert | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre nicht verhindert (z.B. durch Ausschließen von Zündquellen) | [ ] Zündquellen ausschließen (z.B. Rauchverbot erlassen)
[ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| [ ] explosionsgefährdeten Bereiche nicht gekennzeichnet | [ ] alle mit möglicher Ex-Gefahr verbundenen Arbeitsvorgänge
(z.B. öffnen von Gefäßen zur Identifizierung) unter Abzug durchführen [ ] regelmäßige Prüfungen gemäß BetrSichV veranlassen [ ] Verwendung von Werkzeug aus funkensicherem Material [ ] Erlaubnisscheinverfahren für Schweiß- und Schleifarbeiten [ ] | |||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.1 Klima | [ ] Annahme, Handhabung und Aufbewahrung der Abfälle gegen Witterungseinflüsse geschützt durchführen
[ ] PSA in Form von Wetterschutzkleidung bereitstellen und benutzen [ ] bedarfsgerechte Pausen [ ] | ||||||||
| [ ] schlechte Witterungsbedingungen (z.B. Hitze, Sonneneinstrahlung, Kälte oder Niederschlag) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.2 Beleuchtung | [ ] Arbeitsplätze mit ausreichender Beleuchtung ausstatten
[ ] Blendwirkung durch entsprechende Auswahl und Anordnung der Leuchten vermeiden [ ] regelmäßige Reinigung der Leuchten [ ] | |||||||||
| [ ] Arbeitsplätze nicht ausreichend beleuchtet | ||||||||||
| [ ] Beleuchtung entspricht nicht der Sehaufgabe | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 8.3 Raumbedarf/Verkehrswege | [ ] für Lastentransport ausreichend breite Verkehrswege vorsehen
[ ] Sicherheitsabstand zwischen Fahrzeugen und festen Teilen der Umgebung einhalten [ ] Verkehrsregelungen für Kfz- Anlieferverkehr treffen [ ] Befüllung von Verpackungen nur von einem ausreichend großen und standsicheren Ort [ ] Annahme- und Arbeitsbereich müssen zwei gekennzeichnete, möglichst entgegengesetzte Flucht- und Rettungswege besitzen (bei kleinen Fluchtweglängen ist ein Ausgang ausreichend) [ ] ausreichende Fluchtwegbreiten einhalten [ ] Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen [ ] | |||||||||
| [ ] Standort für die Sammelstelle nicht geeignet | ||||||||||
| [ ] an Arbeitsplätzen keine ausreichende Bewegungsflächen | ||||||||||
| [ ] keine geeigneten Flucht- und Rettungswege mit entsprechender Kennzeichnung | ||||||||||
| [ ] keine ausreichende Breite der Verkehrswege | ||||||||||
| [ ] Verkehrswege im Freien nicht ausreichend befestigt | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 9.3 Haltungsarbeit/Haltearbeit | [ ] Zwangshaltungen durch günstige Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung vermeiden
[ ] Körperhaltungen wechseln [ ] | ||||||||
| [ ] ungünstige Körperhaltungen (z.B. extreme Rumpfbeugungen) | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 9.4 Kombination aus statischer und dynamischer Arbeit (Heben und Tragen) | [ ] Transportmittel einsetzen (z.B. Flurförderzeuge, Sackkarren)
[ ] Verringerung der Behältergrößen [ ] möglichst Last mit aufrechter Wirbelsäule und körpernah tragen [ ] zusätzliche Personen zur Hilfe nehmen [ ] Rückenschule durchführen [ ] | |||||||||
| [ ] häufiges Heben und Tragen von Lasten | ||||||||||
| [ ] beim Heben und Tragen wird ungünstige Körperhaltung eingenommen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 11.1 ungeeignete persönliche Schutzausrüstungen (PSA) | [ ] PSA nach Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung bereitstellen und benutzen
[ ] sachgerechte Reinigung, Desinfektion, Pflege und Aufbewahrung der PSA [ ] Beschäftigte an der Auswahl beteiligen, Trageversuche durchführen [ ] arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung [ ] | ||||||||
| [ ] PSA nicht geeignet (z.B. ungeeignete Atemschutzgeräte, ungeeignete Hautschutzmittel) | ||||||||||
| [ ] PSA wird nicht auf Mängel überprüft (z.B. Überschreitung der Nutzungsdauer) | ||||||||||
| [ ] keine Akzeptanz für die bereitgestellte PSA | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.1 Arbeitsablauf | [ ] Ausstattung der Beschäftigten mit schriftlichen Arbeitsunterlagen (Betriebshandbuch, z.B. mit Sortiervorschriften, Betriebsanweisungen usw.)
[ ] Bereitstellung von Rechtsvorschriften (z.B. GefStoffV, UVVen, GGVS) [ ] Vorhaltung von Einrichtungen zur Ersten Hilfe und Festlegung von Maßnahmen zur Rettung von Personen aus Gefahren [ ] | ||||||||
| [ ] sichere Arbeitsdurchführung nicht gewährleistet | ||||||||||
| [ ] Beschäftigte haben keine Möglichkeit Vorschläge zur Arbeitsorganisation einzubringen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.2 Qualifikation | [ ] Auswahl geeigneter Beschäftigter (Qualifikation, Erfahrung, Alter, besondere Personengruppen, Gesundheitszustand, Charaktereigenschaften)
[ ] Benennung einer zuverlässigen und erfahrenen Fachkraft und einer qualifizierten Stellvertretung [ ] Qualifikation von Fachkräften, Hilfskräften, Fahrzeug- und Geräteführern nach behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (z.B. TRGS 520) durch Aus- und Fortbildung gewährleisten [ ] | ||||||||
| [ ] Beschäftigte für die Arbeitsaufgaben nicht ausreichend ausgebildet sowie befähigt | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| 13.4 Unterweisung | [ ] Unterweisung vor Tätigkeitsaufnahme, bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich
[ ] Beschäftigte zu sicherheitsgerechtem Verhalten motivieren [ ] Unterweisung dokumentieren | ||||||||
| [ ] Beschäftigte werden nicht vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach regelmäßig über mögliche Gefahren sowie über Maßnahmen zu deren Abwendung unterwiesen | ||||||||||
| [ ] | ||||||||||
| ENDE | |