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DGUV Information 215-320 - Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 03/2020)


Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Vorbemerkung

In dieser DGUV Information werden erläuternde Hinweise zu den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) und der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (DGUV Vorschrift 17 bzw. 18) beim Einsatz von Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen gegeben.

Es werden Kriterien erläutert, die grundlegend zu beachten sind, wenn diese Arbeitsmittel ausgewählt, zur Verfügung gestellt und bei der szenischen Darstellung eingesetzt werden. Ebenso werden die spezifischen Voraussetzungen für Tragwerk, Maschinentechnik sowie Ausrüstungen wie Anschlag- und Personenaufnahmemittel dargelegt.

Die Kriterien der Auswahl von geeigneten Personen, die die Arbeitsmittel verwenden, werden beispielhaft erläutert.

Diese DGUV Information gilt nicht für artistisches Gerät.

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information erläutert die Anforderungen zur Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen. Sie richtet sich an die Unternehmerin bzw. den Unternehmer und die Führungskraft, die diese Arbeitsmittel auswählen und verwenden lassen.

Mit dieser Schrift erhalten auch die mit Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten beauftragten Personen und die Personen, die diese Arbeitsmittel verwenden, notwendige Informationen für einen sicheren Einsatz.

Erforderlichenfalls sind weitere Erläuterungen, insbesondere aus folgenden DGUV Publikationen (www.dguv.de/publikationen), zu berücksichtigen:

2 Allgemeine Anforderungen zur Auswahl und Verwendung der Arbeitsmittel

Die Auswahl und Verwendung der Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen ist so zu gestalten und zu organisieren, dass Belastungen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein für

allgemeine Arbeitsvorgänge tolerables Risiko

reduziert werden. Beim szenischen Bewegen von Personen mit Arbeitsmitteln wird in der Regel dieses Risiko überschritten. Deshalb sind besondere zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Alle notwendigen Maßnahmen sind durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln (siehe Anhänge 1 bis 4).

Die Gefährdungsbeurteilung ist vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin durchzuführen. Fehlen die entsprechenden Kenntnisse hierzu, so hat er bzw. sie sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können die mit Leitung und Aufsicht beauftragte Bühnen- und Studiofachkraft, die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sein. Ebenfalls kann es hilfreich sein, bei komplizierten oder komplexen Bewegungsabläufen mit körperlichem Einsatz beim szenischen Bewegen von Personen erfahrene Expertinnen bzw. Experten, z.B. einen Stunt Coordinator, mit einzubeziehen (siehe Abschnitt 2.1, DGUV Information 215-315).

Arbeitsmittel für das szenische Bewegen von Personen sind insbesondere:

Hierzu gehören beispielsweise Flugwerke, Personenaufnahmemittel, Punktzüge, Prospektzüge, Personenversenkungen, bewegliche Teile des Bühnenbodens, Drehbühnen und Bühnenwagen oder sonstige Arbeitsmittel, die geeignet sind, Personen zu bewegen.

Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen können je nach Ausführung maschinell angetrieben oder auch manuell bewegt werden.

3 Verwendung der Arbeitsmittel

Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren, Lagern und Überwachen.

Grundsätzlich müssen folgende Vorrausetzungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen erfüllt sein:

Zusätzlich ist dafür zu sorgen, dass:

Das Beispiel einer Aufbau- und Verwendungsanleitung, siehe Anhang 6.

Schutzmaßnahmen beim szenischen Bewegen
  1. Ein Absturz des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen, seiner Anbauteile oder der damit bewegten (z.B. geflogenen) Personen ist mit dafür geeigneten Vorrichtungen und Maßnahmen sicher zu verhindern.
  2. Unbeabsichtigte Bewegungen sind auszuschließen.
  3. Das Auf-, Um- und Zusammenbauen des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten darf nur durch dafür qualifizierte und beauftragte Personen erfolgen.
  4. Gefährdungen durch Quetschen, Anstoßen, Einklemmen, Zusammenstoßen oder durch gefährliche Oberflächen sind auszuschließen.
  5. Die Benutzung des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen darf nur durch geeignete, besonders unterwiesene (praktische Unterweisungen) und beauftragte Personen erfolgen.
  6. Das Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen muss vor jeder Benutzung auf seinen einwandfreien Zustand durch eine Sichtprüfung und Belastungserprobungen in Bewegung überprüft werden.
  7. Der Gebrauch des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen (z.B. der szenische Vorgang des Fliegens) ist unter Anwendung von Schutzmaßnahmen ausreichend zu proben.
  8. Auch bei Störungen und im Gefahrenfall ist die Sicherheit der Personen zu gewährleisten.
  9. Weitere notwendige Maßnahmen, die sich durch das Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen und den Gebrauch ergeben, sind mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Zum Beispiel ist der unnötige Aufenthalt von Personen im Gefahrbereich von Arbeitsmitteln zu vermeiden.
  10. Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen sind regelmäßig zu prüfen. Prüffristen und prüfende Personen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

4 Technische Anforderungen an die Arbeitsmittel

4.1 Tragwerk

Das Tragwerk * zum Verwenden eines Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen (z.B. Flugwerk, Versenkeinrichtung, Bühnenwagen) muss die auftretenden dynamischen und statischen Belastungen, die durch den Vorgang des Bewegens entstehen, aufnehmen können. Liegen keine Tragfähigkeitsangaben vor, sind diese sachverständig statisch zu berechnen und zu überprüfen.

Schematische Darstellung eines Flugwerkes:


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4.2 Maschinentechnik

Die Konstruktion und Gestaltung der Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen müssen den grundlegenden Anforderungen der DIN EN ISO 12100 "Sicherheit von Maschinen" entsprechen.

Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen müssen das in

für den Anwendungsfall "Bewegen von Personen während künstlerischer Vorführungen und deren Probe" beschriebene sicherheitstechnische Niveau erfüllen.

Grundsätzlich müssen die Tragmittel eigensicher ausgeführt sein und alle anderen tragenden Maschinenelemente ebenfalls eigensicher oder nach dem Prinzip der Einfehlersicherheit konstruiert sein. Manuell bewegte Arbeitsmittel, zum Beispiel Handkonterzüge, müssen mit einer Einrichtung zum Auskontern der Last und einer Feststelleinrichtung ausgerüstet sein. Das Prinzip der Selbsthemmung aus der Bewegung muss gewährleistet sein.

Abb. 1 Maschinentechnische Einrichtungen zum szenischen Bewegen von Personen


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Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass angemessene maximale Geschwindigkeiten eingehalten werden. Diese können sein:

Überschreitet bei gegenläufiger Bewegung von nebeneinanderliegenden Arbeitsmitteln (z.B. Versenkeinrichtungen) die relative Geschwindigkeit den Wert von 0,7 m/s (vgl. § 26 Absatz 1 DGUV Regel 115-002), sind für die im Gefahrbereich befindlichen Personen besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Abweichungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

4.3 Ausrüstung

Zur Ausrüstung gehören alle Gegenstände, die zur Funktion des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen erforderlich sind. Diese Gegenstände müssen die erforderlichen Sicherheitsanforderungen nachhaltig erfüllen und dürfen die Funktion des Arbeitsmittels nicht negativ beeinflussen. Dies können z.B. Zubehörteile sowie Anschlagmittel und Personenaufnahmemittel sein.

Abb. 2 Schematische Darstellung einer Personenversenkung


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Abb. 3 Schienensystem und Laufwagen für manuelles Fliegen von Personen


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Abb. 4 Schematische Darstellung eines maschinellen Antriebes für ein Flugwerk


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4.3.1 Anschlagmittel

Anschlagmittel sind nicht zum maschinentechnischen Arbeitsmittel gehörende Einrichtungen, die eine Verbindung zwischen Lastaufnahmemittel (z.B. Laststange) und Last oder Lastaufnahmemittel und Personenaufnahmemittel (z.B. ein Flugkorsett) herstellen.

Allgemeine Anforderungen an Anschlagmittel:

Darüber hinaus gilt, dass

Weitere Hinweise sind in der DGUV Information 215-313 "Lasten über Personen" enthalten.

4.3.2 Personenaufnahmemittel

Als Personenaufnahmemittel werden beispielsweise Arbeitssitze, Auffanggurte, Rettungs-, Sicherungs-, Gleitschirmflieger-, Fallschirmspringer- oder Kletterausrüstungen eingesetzt, die ggf. für szenische Zwecke adaptiert und gegebenenfalls speziell für den Einsatz in der Branche hergestellt wurden. Dekorationsteile zum Fliegen von Personen (z.B. Gondeln, Schiffe, Ballonkörbe) gelten ebenfalls als Personenaufnahmemittel. Auch spezifische, für Stunts bei Film- und Fernsehproduktionen entwickelte Personengurte, können für den Einsatz in Flugwerken geeignet sein.

Bei der Auswahl des Personenaufnahmemittels ist die Eignung für die beim Flug vorgesehene Körperlage (z.B. aufrecht, liegend, Bauch- oder Seitenlage, ggf. auch Kopf tiefer als der Rumpf, Saltos) zu beachten. Für die verwendeten Ausrüstungen müssen Herstellerinformationen und ggf. Konformitätserklärungen des Herstellers z.B. entsprechend der Maschinenverordnung ( 9. ProdSV) vorliegen.

Abb. 5 Gurtzeug im Einsatz


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Bei Sonderanfertigungen empfiehlt es sich, eine Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt in Anspruch zu nehmen. Die Eignung des Personenaufnahmemittels ist festzustellen und zu dokumentieren. Zur Auswahl von Personenaufnahmenmittel, siehe Anhang 5.

Die Herstellerinformationen (technische Unterlagen) sind zu berücksichtigen.

Aus dem Bergsport stammende Ausrüstungen müssen das UIAA-Safety Label (Union Internationale des Associations d'Alpinisme) tragen.

Materialien, die aus dem Luftsportbereich (z.B. Fallschirmspringer, Hängegleiter) stammen, sollten von einer durch das Luftfahrtbundesamt anerkannten Prüfstelle zugelassen sein.

Änderungen am Personenaufnahmemittel sowie ein Austausch von Einzelteilen gegen nicht vom Hersteller mitgelieferte Zubehörteile dürfen nur in Abstimmung mit dem Hersteller durchgeführt werden. Zusätzliche Näharbeiten, aber auch Farbaufträge am Personenaufnahmemittel, können die Festigkeit und die Gebrauchsfähigkeit schädigen.

Fluggeschirre, Flugkorsette und ggf. auch Gurtzeug sind in der Regel nicht geeignet, Stürze oder Sprünge aufzufangen. Ein freier Fall (ab 0,5 m Höhe) mit einem ungedämpften Auffangen durch das Gurtzeug muss aufgrund der hohen impulshaltigen Fangstoßkräfte, die bei ungünstigem Sitz des Gurtzeuges z.B. zu schweren Wirbelsäulenverletzungen führen können, ausgeschlossen sein. Durch den Einsatz von Falldämpfern entsprechend DIN EN 355 muss gewährleistet werden, dass die Fangstoßkraft 6 kN nicht übersteigt. Bei der Verwendung von falldämpfenden Elementen muss immer der freie Sturzraum beachtet werden, da diese sich, um Energie aufzunehmen, verlängern.

Der Einsatz von Personenaufnahmemitteln (z.B. Auffanggurte), die vom Verwender für szenische Zwecke adaptiert wurden, wird in der Regel von den zugehörigen Herstellerinformationen nicht erfasst. In diesem Fall ist die Eignung des Personenaufnahmemittels für den vorgesehenen Zweck von einer dafür qualifizierten und beauftragten Person zu bewerten, siehe auch Anhang 5.

Hinweis: Das ausgewählte Personenaufnahmemittel darf nur eingesetzt werden, wenn die mit Leitung und Aufsicht der Arbeiten beauftragte Bühnen- und Studiofachkraft im Rahmen der eigenständigen Wahrnehmung ihrer Führungs- und Fachverantwortung aus Sicherheitsgründen keine Einwände dagegen erhebt.

Abb. 6 Im Kostüm integriertes Gurtzeug


wird nicht dargestellt 0)

5 Szenisches Bewegen von Personen

Das szenische Bewegen von Personen (z.B. von Darstellerinnen und Darstellern) mit Arbeitsmitteln ist ein gefährlicher szenischer Vorgang und daher ausreichend zu proben (siehe DGUV Information 215-315). Endproben sind daher grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie bei Aufführungen durchzuführen. Dies gilt insbesondere auch bei Umbesetzungen.

Künstlerische Forderungen bezüglich des szenischen Bewegens von Personen dürfen nicht realisiert werden, wenn die verantwortliche Bühnen- oder Studiofachkraft aus Sicherheitsgründen Einwände erhebt.

Es ist schriftlich festzuhalten, welche Person verantwortlich ist für

Aus der Aufbau- und Verwendungsanleitung und den sonstigen Informationen des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen, siehe Anhang 6, ist eine Betriebsanweisung mit den Prüfkriterien für Probe und Aufführung, siehe Anhang 7, zu erstellen. Die Betriebsanweisung muss auch die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Notablass bei Energieausfall) für absehbare Betriebsstörungen beinhalten.

Alle am szenischen Bewegen beteiligten Personen sind auf Grundlage der Betriebsanweisung sowie abgestimmt auf die Aufführung und die Einsatzbedingungen über auftretende Gefahren, verbleibende Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen vor jedem szenischen Bewegen von Personen wiederholt zu unterweisen. Dies ist zu dokumentieren.

Ist das Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen zu Probe und Aufführung fertig montiert, veranlasst der für die Installation Verantwortliche, dass geprüft wird, ob sich das Arbeitsmittel in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Die Prüfung zu Probe und Aufführung ist von einer hierzu befähigten Person, z.B. der vor Ort verantwortlichen Bühnen- und Studiofachkraft, durchzuführen.

Abb. 7 Manuell geführtes transportables Flugwerksystem


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5.1 Auswahl der Personen

Die gesundheitliche Eignung der Personen, die mit einem Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen bewegt werden sollen, ist fachkundig z.B. unter Mitwirkung einer geeigneten Ärztin bzw. eines geeigneten Arztes zu beurteilen. Da die ärztliche Beurteilung einer Eignung die Kenntnis der konkreten Einsatzbedingungen voraussetzt, ist hierzu idealerweise die zuständige Betriebsärztin bzw. der zuständige Betriebsarzt mit Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" mit der Festlegung von Kriterien, die eine Eignung einschränken, zu beauftragen. Hierbei sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (siehe DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"). Die Kriterien können vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin für eine Befragung der zu fliegenden Person vor jedem Flugvorgang genutzt werden. Beispielsweise könnte eine Medikamenteneinnahme oder Vorerkrankung einer szenisch bewegten Person Einschränkungen bedeuten, die dann weiter fachkundig zu beurteilen sind. Bei Verwendung von Flugwerken ist zudem ein praktischer Hängetest mit den besonderen beim geplanten szenischen Vorgang auftretenden Körperhaltungen und -bewegungen (z.B. Kopf niedriger als der Rumpf, Saltos) durchzuführen.

Hinweis: Bei gefährlichen szenischen Vorgängen dürfen nur fachlich und körperlich geeignete Personen eingesetzt werden.

Bei einem gefährlichen szenischen Vorgang wird in der Regel das für allgemeine Arbeitsvorgänge tolerable Risiko überschritten. Darstellungen mit besonderen gesundheitlichen Risiken, z.B. Hängen über Kopf, erfordern eine besonders sorgfältige Auswahl und Begleitung der Personen unter Beteiligung der zuständigen Betriebsärztin bzw. des zuständigen Betriebsarztes. Unabhängig von der Feststellung der gesundheitlichen Eignung sollten die betreffenden Personen bei Bedarf je nach Gefährdung eine arbeitsmedizinische Beratung durch die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt erhalten (als Angebots- oder Wunschvorsorge).

Personen, die erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln stehen, dürfen nicht mit einem Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen bewegt werden.

Personen, die konkret vor der Aufführung Bedenken oder Beschwerden äußern oder bei denen aktuell der Anschein der Nichteignung besteht, dürfen für die Aufführung nicht eingesetzt werden. Auch bei einer vor Aufnahme einer szenischen Darstellung mit ärztlicher Unterstützung festgestellten gesundheitlichen Eignung (z.B. Befragung der szenisch bewegten Person) kann es dann unter Umständen sinnvoll sein, den Einsatz dieser Personen von dem erneuten Nachweis einer gesundheitlichen Eignung abhängig zu machen.

5.2 Anlegen des Gurtzeuges zum szenischen Bewegen

Das Anlegen des Gurtzeuges muss von hierzu beauftragten Personen begleitet werden.

Beispielsweise können unterwiesene Ankleider als beauftragte Personen das Gurtzeug an die zu fliegende Person anlegen. Aufgrund der ggf. vorhandenen Anspannung und Nervosität von Darstellerinnen und Darstellern sollte dieses von ihnen nicht selbst vorgenommen werden.

Weiter ist eine andere Person zu beauftragen, die den richtigen Sitz des Gurtzeuges prüft und die zu fliegende Person in das Flugwerk einhängt. Zum Beispiel können hierzu speziell unterwiesene Schnürmeister oder Meister für Veranstaltungstechnik beauftragt werden, siehe Anhang 7.

Wenn - z.B. aufgrund der Flugbewegungen oder der Gestaltung des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen - die Gefahr eines Absturzes besteht, ist die zu befördernde Person mit einem Auffanggurt nach DIN EN 361 bzw. Auffangsystem nach DIN EN 363 zu sichern. Ein Auffangsystem muss so zusammengestellt werden, dass verhindert wird, dass der Benutzer auf den Boden, eine bauliche Konstruktion oder ein Hindernis (z.B. Dekoration) aufprallt. Ein Auffangsystem muss energieabsorbierende Einzelteile oder Funktionen haben, damit sichergestellt ist, dass die Fangstoßkräfte, die beim Aufhalten eines freien Falls auf den Körper des Benutzers wirken, höchstens 6 kN betragen.

5.3 Bewegungsvorgang

Die Bewegungsrichtung des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen, z.B. das Flugwerk sowie die Bahn der daran befestigten Lasten, sind jeweils so auszulegen, dass eine Kollision mit festen und beweglichen Teilen von Dekorationselementen bzw. Aufbauten vorbeigleiten und ein Anprallen ausgeschlossen wird. Es dürfen keine Gefahrstellen, z.B. aufgrund von gefährlichen Oberflächen oder durch Quetsch- oder Scherstellen entstehen. Besonders zwischen einem bewegten Personenaufnahmemittel und Elementen der Umgebung (z.B. Bühnenbauteile, Bühnenbild) können diese leicht auftreten. Möglicherweise auftretende Luftströmungen, die die Flugbahn der Last beeinflussen könnten, sind gegebenenfalls zu berücksichtigen.

Die Beschleunigungen, Verzögerungen und Geschwindigkeiten sind den persönlichen Voraussetzungen der geflogenen Personen und den baulichen Bedingungen des szenischen Aufbaus und der baulichen Einrichtungen der Veranstaltungsstätte anzupassen. Die jeweils angemessene Geschwindigkeit der Bewegung des Flugwerkes mit der Person ist in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Gefährlich könnten insbesondere Pendelbewegungen sein, die bei der Beschleunigung und dem Abbremsen der Last entstehen können.

Es sind nur szenisch notwendige Gegenstände mitzuführen. Mitgeführte Gegenstände, die unbeabsichtigt herabfallen und dadurch eine Gefährdung erzeugen können, sind gegen Herabfallen zu sichern.

Für das "Starten" und insbesondere für das "Landen" sind Bereiche vorzusehen, an denen dies gefahrlos möglich ist.

Zwischen dem Bedienpersonal des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen und jeder bewegten Person muss bei allen Bewegungen Sichtverbindung oder eine vergleichbare unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit (z.B. Kontrollposten, Kameraüberwachung) bestehen. Es sind praxistaugliche Zeichen, mit der szenisch bewegten Person für Notfälle zu vereinbaren (z.B. vor der Brust gekreuzte Arme) und zu proben.

Abb. 8 Szenisches Bewegen mit einem Raumanzug


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Besonderheiten bei der Benutzung von Handkonterzügen

Bei der Betätigung des Flugwerkes durch Muskelkraft muss (z.B. durch Auskontern der Last, Feststelleinrichtung, Selbsthemmung aus der Bewegung) gewährleistet werden, dass auch bei Verlust der Antriebs- oder Haltekraft gefährliche Zustände ausgeschlossen sind. Beim Auskontern ist die Konterlast so zu bemessen, dass sie geringfügig leichter ist als die tatsächlich angehängte Last. Dadurch wird bei Verlust der Antriebs- oder Haltekraft eine unkontrollierte Bewegung der darstellenden Person nach oben verhindert.

Manuell bewegte Arbeitsmittel, zum Beispiel Handkonterzüge, müssen mit einer Einrichtung zum Auskontern der Last und einer Feststelleinrichtung ausgerüstet sein. Das Prinzip der Selbsthemmung aus der Bewegung muss gewährleistet sein.

5.4 Proben

Die Benutzung des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen ist unter Anwendung der erforderlichen Schutzmaßnahmen ausführlich mit allen Beteiligten separat zu proben. Hierbei sind auch die ausgewählten Maßnahmen bei Not- und Gefahrenfällen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und zu üben.

5.5 Zusätzliche Maßnahmen für den Einsatz von Flugwerken

Flugwerke sind vor jedem Einsatz durch eine hierzu beauftragte Person mittels Sichtprüfung und Belastungserprobung zu prüfen, unabhängig davon, ob es sich um eine Probe oder Aufführung handelt.

Bei Belastungsproben mit Personen darf eine Sturzhöhe von 0,5 m nicht überschritten werden. Für den Nachweis des sicheren Aufbaus des gesamten Flugwerkes ist ein Probeflug über die gesamte geplante Flugbahn erforderlich.

Die ordnungsgemäße Verriegelung der Verbindungsmittel/-elemente muss unmittelbar vor jedem Flugvorgang durch eine dazu beauftragte Person geprüft werden.

Bestehen aufgrund des Prüfergebnisses Zweifel am sicheren Einsatz oder Weiterbetrieb des Flugwerkes oder Teilen davon, so muss das Flugwerk unverzüglich von der für die Prüfung beauftragten Person bzw. der Bühnen- und Studiofachkraft außer Betrieb genommen werden. Es darf erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Mängel behoben sind und eine Nachprüfung mit positivem Prüfergebnis stattgefunden hat und der sichere Einsatz nachgewiesen ist.

Erst wenn sich die verantwortliche Bühnen- und Studiofachkraft vom ordnungsgemäßen Zustand des Flugwerkes überzeugt hat, darf es für Proben- oder Aufführungen genutzt werden.

Im Folgenden sollen wesentliche Bedingungen mit Prüfungen und Nachweisen für den betrieblichen Einsatz beispielhaft zusammengefasst werden:


Weitere Hinweise siehe Anhang 1.

6 Vorsorgen für Not- und Gefahrenfälle

Im Not- oder Gefahrenfall, z.B. bei Ausfall der Energieversorgung, müssen die szenisch bewegten Personen jederzeit in einen sicheren Bereich gelangen können (z.B. Notablass).

Das Verhalten für Not- und Gefahrenfälle muss regelmäßig mit allen daran Beteiligten geprobt und diese Probe muss dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere nach längeren Pausen oder bei einer Wiederaufnahme in der nachfolgenden Spielzeit. Bei Darbietungen, die für eine längere Dauer angesetzt werden, soll der Zeitraum zwischen zwei Proben vier Wochen nicht überschreiten.
Durch die Auswahl und richtige Verwendung des geeigneten Gurtzeuges sowie insbesondere eine rasche Rettung kann eine Gefährdung durch einen "orthostatischen Schock" (Hängetrauma) beim Sturz in den Gurt deutlich reduziert werden. Da die Rettung eine besondere Ausstattung benötigt, ist diese im Vorfeld sorgfältig zu planen. Die Erste Hilfe nach einem aufgefangenen Sturz ist auf die Gefahr des Hängetraumas abzustimmen. Personen in szenischen Darstellungen sind zu richtigem Verhalten im Notfall (auch der eigenen Person) zu unterweisen, entsprechende Verhaltensweisen sind einzuüben.

Symptome und Beschreibung des Hängetraumas
Durch längeres, bewegungsloses Hängen im Gurt fehlt der Widerstand unter den Füßen und die so genannte "Muskelpumpe" zur Förderung des venösen Blutrückstromes kann nicht mehr wirken (Versacken des Blutes in den Beinen - Orthostase). In der Folge kann es aufgrund unterschiedlicher pathophysiologischer Mechanismen zum Schock, unter Umständen mit Todesfolge, kommen.

Pathophysiologische Faktoren des Hängetraumas:

  • Muskelpumpe fällt aus (Minderung des venösen Rückstroms)
  • Relative Hypovolämie (Versacken des Blutes in den Beinen)
  • Zellschwellung/Zellfunktionsstörung
  • Minderung der Herzauswurfleistung
  • Störungen auf zellulärer Ebene (Sauerstoffmangel)

Die Auswirkungen eines längeren, bewegungslosen Hängens in einem Auffanggurt können je nach Gesundheits- und Körperzustand der Person individuell sehr unterschiedlich sein. Folgende Symptome können auf die Entstehung eines Hängetraumas hinweisen:

  • Blässe,
  • Schwitzen,
  • Kurzatmigkeit,
  • Pulsanstieg oder Pulsabstieg,
  • Blutdruckanstieg oder Blutdruckabfall,
  • Sehstörungen,
  • Schwindel,
  • Übelkeit.


Verhalten bei freiem Hängen
Grundsätzlich sollte die betroffene Person möglichst schnell aus der freihängenden Position befreit werden.

Solange eine Person noch handlungsfähig ist, kann sie unterschiedliche Maßnahmen ergreifen, um dem Blutstau in den Beinen entgegen zu wirken. Dazu ist es notwendig, dass die im Gurt hängende Person die Beine bewegt. Effektiver ist es, die Beine abzustützen und gegen einen Widerstand zu drücken. Hierfür sind Trittschlingen, z.B. ein Halteseil mit Längeneinstellvorrichtung oder eine Prusikschlinge, geeignet. Damit kann sich die frei hängende Person entlasten, die "Muskelpumpe" kann in Gang gehalten und eine eventuelle Einschnürung im Oberschenkel gelöst werden.

Das Halteseil mit Längeneinstellvorrichtung wird dabei an den beiden seitlichen Halteösen des Auffanggurtes befestigt. Die Länge des Seiles ist so einzustellen, dass die im Seil hängende Person ihre Füße in die so entstandenen Seilschlaufen stemmt, um die Muskelpumpe zu betätigen. Die Prusikschlinge, eine Reepschnur, wird mit dem Prusikknoten - einem lösbaren Klemmknoten - am Sicherungsseil befestigt. Die Länge der Prusikschlinge ist auf die Körpergröße abzustimmen, so dass sich die Person durch Hineintreten in die Schlinge entlasten kann. Die Anwendung der Prusikschlinge sollte vorher geübt werden. Die Prusikschlinge wird bereits vor Arbeitsbeginn für den "Ernstfall" vorbereitet und leicht zugänglich und erreichbar - z.B. in einer Schutztasche am Auffanggurt - verstaut.


Eigenmaßnahmen ohne Hilfsmittel
Sollte kein Halteseil mit Längeneinstellvorrichtung oder keine Prusikschlinge zur Verfügung stehen, kann sich die frei im Seil hängende Person wechselweise jeweils mit einem Fuß fest auf den anderen Fuß treten. Dabei wird der untere Fuß kräftig mit den Zehen nach oben gezogen. Dies hält allerdings nur für eine sehr kurze Zeit (wenige Minuten) den Rückfluss des Blutes aus den unteren Extremitäten in Gang.


Rettung
Hilflose Personen müssen möglichst schnell aus der freihängenden Position befreit werden. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin, die schnelle Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person zu gewährleisten.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der öffentliche Rettungsdienst meist nicht über Einrichtungen und Personal für die Höhenrettung verfügt. Für eine schnelle Rettung muss deshalb der Unternehmer bzw. die Unternehmerin in der Regel selbst Einrichtungen und Sachmittel sowie fachkundiges Personal zum Retten hängender/aufgefangener Personen bereitstellen ( § 24 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention").

Einzelheiten zu möglichen Rettungsmaßnahmen bzw. deren Planung enthält die DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen".

Weiterführende Informationen und Hinweise finden sich in der DGUV Information 204-011 "Erste Hilfe - Notfallsituation: Hängetrauma", unter http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/204-011.pdf zum Download.


Hinweise zur Ersten Hilfe und ärztlichen Versorgung
Das Hängetrauma ist ein medizinischer Notfall. Es ist umgehend der Notruf abzusetzen. Notärztliche Hilfe anfordern!

Nach der Rettung der Person sind die üblichen Maßnahmen der Ersten Hilfe anzuwenden (siehe DGUV Information 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe"). Die initiale Lagerung richtet sich nach dem Wunsch des Betroffenen. Häufig ist eine Flachlagerung sinnvoll. Auf weitere Verletzungen durch den Sturz ist zu achten.

Bei der rettungsdienstlichen Versorgung ist unter anderem zu denken an:

  • Vorerkrankungen (auch als mögliche Sturzursache),
  • Hypo-/Hyperthermie (Auskühlung, Hitzschlag),
  • Hypoglykämie (Unterzuckerung),
  • Herzrhythmusstörungen


Die früher empfohlene Kauerstellung ist hinfällig und wird nicht mehr gelehrt.


Hinweis: Bei einem einfachen Brustgurt (ohne Beingurte) oder bei einem schlecht angepassten Gurt, bei dem das Gewicht hauptsächlich vom Brustteil des Gurtes aufgenommen wird, ist, in Abhängigkeit der Konstitution, mit Gesundheitsschäden bereits nach wenigen Minuten zu rechnen.

Das Ausmaß der Gesundheitsschäden ist für den medizinischen Laien nicht einschätzbar. Die Bewusstseinslage ist kein verlässlicher Gradmesser für eine Schockentwicklung bzw. das Schockstadium darstellt. Es ist daher immer notärztliche Hilfe anzufordern.

7 Instandhaltung und Lagerung

7.1 Instandhaltung der Arbeitsmittel und Ausrüstung

Damit die Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und der sichere Zustand erhalten bleibt, sind Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen oder unterwiesenen und beauftragten Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.

Bei diesen Instandhaltungsmaßnahmen ist insbesondere zu beachten, dass

Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

Bei Änderungen an Arbeitsmitteln sind die grundlegenden Schutzmaßnahmen und die Schutzmaßnahmen zur Instandhaltung entsprechend heranzuziehen. Bei einer Änderung von Arbeitsmitteln ist gegebenenfalls unter Hinzuziehung von z.B. Fachkräften für Arbeitssicherheit oder ermächtigten Sachverständigen zu beurteilen, ob es sich um eine prüfpflichtige Änderung handelt. Kriterien für die Ablegereife von Ausrüstungen, siehe Anhang 8.

7.2 Lagerung der Arbeitsmittel und Ausrüstung

Alle Ausrüstungsteile, beispielsweise eines Flugwerkes, müssen den Herstellerangaben entsprechend, z.B. trocken, nicht zu warm und möglichst dunkel, aufbewahrt werden. Schädigende Einflüsse, die den sicheren Zustand beeinträchtigen können, sind beispielsweise:

8 Prüfungen

Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen. Hierbei sind die zutreffenden Informationen des Arbeitsmittelherstellers im Hinblick auf Prüffristen, die betrieblichen Erfahrungen und sonstigen Informationen zum Stand der Technik zu berücksichtigen. Die Prüffrist kann ggf. in Abstimmung mit der für die Prüfung beauftragten Person verändert werden, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die Art der Nutzung dies ermöglichen bzw. erfordern. Relevante Faktoren sind z.B. das Instandhaltungsintervall und die Intensität der Benutzung. Dieses ist bei der Festlegung der Prüffristen schriftlich nachzuweisen.

Ebenso ist die für die Prüfung befähigte Person auszuwählen (siehe DGUV Grundsatz 315-390).

Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme und mindestens alle vier Jahre, durch ermächtigte Sachverständige bzw. Prüfsachverständigen ( BetrSichV) geprüft werden. Zusätzlich müssen diese Arbeitsmittel mindestens jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden.

Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen, für die Prüfungen vorgeschrieben sind, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden, Muster eines Prüfprotokolls, siehe Anhang 9.

Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens z.B. entsprechend der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz ( MaschVO) geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.

8.1 Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme


Entsprechend § 21 der DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" darf der Auf- und Abbau von Geräten und Einrichtungen für artistische Darstellungen nur von den Artisten selbst oder ihren Beauftragten vorgenommen werden. Vor jeder Benutzung haben sich die Artisten selbst vom sicheren Zustand der Geräte und Einrichtungen zu überzeugen.

Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen vor der erstmaligen Verwendung und nach wesentlichen Änderungen vor der weiteren Verwendung von einem ermächtigten Sachverständigen bzw. Prüfsachverständigen ( BetrSichV) geprüft werden.

Die Prüfung umfasst Folgendes:

Arbeitsmittel und Arbeitsmittelsysteme, die z.B. für eine definierte Tournee oder wiederkehrend gleichbleibenden Aufbau konfiguriert werden, sind vor dem ersten Einsatz vor der Aufführung (z.B. Tournee) bzw. vor den Proben durch einen ermächtigten Sachverständigen zu prüfen.

Für die wiederkehrende Montage an jedem Betriebsort kann die Prüfung vor der jeweiligen Inbetriebnahme durch eine benannte, zur Prüfung befähigte Person unter der Leitung des ermächtigten Sachverständigen bzw. Prüfsachverständigen ( BetrSichV), erfolgen. Hierzu ist in Abstimmung mit dem ermächtigten Sachverständigen bzw. Prüfsachverständigen ( BetrSichV) für diese Prüfung ein qualitätsgesichertes Arbeitsverfahren zu entwickeln. In diesem qualitätsgesicherten Arbeitsverfahren müssen der erforderlichen Prüfumfang (z.B. Prüfung aller sicherheitsrelevanten Elemente und Funktionen) und Prüfkriterien festgelegt sein. Dieses Verfahren muss schriftlich festgelegt werden und die durchgeführten Prüfschritte sind bei jeder Prüfung zu dokumentieren.

8.2 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Bei außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen, z.B. auf die des Flugwerkes, haben können und damit die sicherheitstechnischen Eigenschaften des Arbeitsmittels (in diesem des Flugwerkes) beeinflussen, muss das Arbeitsmittel einer besonderen Prüfung unterzogen werden. Dies ist insbesondere bei Unfällen, Einflüssen der Witterung oder längeren Zeiten der Nichtbenutzung erforderlich. Hierzu sollte eine fachkundige Beratung von z.B. einem ermächtigten Sachverständigen, einer Bühnen- und Studiofachkraft oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen.

.

Der Weg zum sicheren Flugwerk Anhang 1


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Gefährdungsbeurteilung Anhang 2

Vor der Verwendung der Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen sind die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, wenn

Die Gefährdungsbeurteilung sollte grundsätzlich in mehreren Schritten erfolgen:

  1. Ermittlung der besonderen szenischen Darstellung (z.B. Versenkung, Flugwerk), die beurteilt werden muss
  2. Auswahl von fachlich geeigneten Personen für die Gefährdungsbeurteilung
  3. Ermittlung der Gefährdungen
  4. Bewertung des Risikos
  5. Auswahl von fachlich und körperlich geeigneten Personen für die Verwendung
  6. Ableitung von Schutzzielen
  7. Auswahl, Umsetzung und Überprüfung der Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit
  8. Dokumentation
  9. Unterweisung auf Basis der Gefährdungsbeurteilung
  10. Wirksamkeitskontrolle und regelmäßige Überprüfung

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:


Die Arbeitsmittel müssen
  • für die Art des szenischen Einsatzes zum Bewegen von Personen geeignet sein; hierzu ist die systematische Risikobeurteilung des Herstellers des Arbeitsmittels mit den daraus abgeleiteten arbeitsmittelbezogenen Sicherheitshinweisen hilfreich.
  • den gegebenen szenischen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein; hierzu ist die generelle Gefährdungsbeurteilung für die Veranstaltung und Produktion unter Berücksichtigung der szenischen Anforderungen hinzuzuziehen.
  • die konstruktiven Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen erfüllen und über die erforderlichen Befehlseinrichtungen betrieben werden.
  • die Gebrauchstauglichkeit einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,
  • die sicherheitsrelevanten, einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
  • die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung auftreten,
  • vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.

Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl begonnen werden und sich auf die wesentlichen Gefährdungen beschränken sowie die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Dabei ist die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante szenische Verwendung, den szenischen Ablauf und die Arbeits- und Veranstaltungsorganisation zu berücksichtigen.

Für die Gefährdungsbeurteilung sind z.B. folgende Informationen hilfreich:

Die Gefährdungsbeurteilung ist unverzüglich zu aktualisieren, wenn

Auswahl von Schutzmaßnahmen

Wenn aufgrund einer ermittelten Gefährdung Maßnahmen zur Minimierung von Risiken erforderlich sind, sind geeignete Schutzmaßnahmen auszuwählen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen haben, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Grundsätzlich ist die Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken (z.B. bei Absturzgefahren).

Technische Schutzmaßnahmen

Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen müssen sicher verwendet werden können. Das Konstruieren, Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen hat unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Arbeitsmittel, auch die selbst hergestellten, müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Die ausreichende statische und dynamische Festigkeit ist nachzuweisen.

Es ist insbesondere dafür zu sorgen, dass

Es ist dafür zu sorgen, dass

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Es ist dafür zu sorgen, dass

Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen kontrollieren

Die Wirksamkeit der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen für Not- oder Gefahrenfälle ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen.

Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren. Dabei sind mindestens anzugeben:

Die Dokumentation dient auch als Basis für die regelmäßige Unterweisung der am szenischen Fliegen beteiligten Personen. Diese sind insbesondere über Gefahren und festgelegte Maßnahmen einschließlich Notfallmaßnahmen aufzuklären. Sie kann auch in elektronischer Form vorgenommen werden.

Die Anhänge 3 und 4 enthalten beispielhafte Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen (z.B. Flugwerk, Versenkeinrichtung).

Die einzelnen Schritte zum Nachweis der Eignung eines Flugwerkes als sicheres Arbeitsmittel sind dafür in schematischer Darstellung im Anhang 1 beispielhaft aufgeführt.

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Beispiel einer Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung eines Flugwerkes Anhang 3

Diese Mustergefährdungsbeurteilung muss an die Gegebenheiten am Einsatzort angepasst werden. In den Spalten "Risiko ohne Schutzmaßnahmen" und "Risiko mit Schutzmaßnahmen" ist für Wahrscheinlichkeit und Schadensausmaß jeweils ein Zahlenwert von 1 bis 5 auszuwählen und einzutragen. Die Multiplikation der Werte für Wahrscheinlichkeit und Schadensausmaß ergibt das Risiko, das ebenfalls in den Tabellenspalten einzutragen ist. Anschließend sind die nichtzutreffenden Smileys durchzustreichen. (Weitere Hinweise zur Vorgehensweise siehe Anhang 1 aus DGUV Information 215-315):

Unternehmen:
Einsatzort:
Projektbezeichnung:
Gefährdungsbeurteilung erstellt am:
Erstellt von: Unterschrift:
Verantwortlich für die Durchführung der Maßnahmen:
Termin für die Durchführung der Maßnahmen:
Maßnahmen durchgeführt am:
Verantwortlich für die Wirksamkeitskontrolle:
Termin der Wirksamkeitskontrolle:
Maßnahmen wirksam? ❏ ja ❏ nein
Unterschrift:
Bemerkungen:
..

Die in der Tabelle genannten Gefährdungen beruhen auf der langjährigen Erfahrung der Branche Bühnen und Studios. Gegebenenfalls müssen bei einem konkreten Projekt zusätzlich vorhandene Gefährdungen und Schutzmaßnahmen hinzugefügt werden. Auch nicht aufgeführte und beim konkreten Projekt angewandte Schutzmaßnahmen sind zu ergänzen. Die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person bestätigt durch ihre Unterschrift, dass beim Auftreten der in der Tabelle beschriebenen Gefährdungen die gewählten Schutzmaßnahmen angewendet werden.

Nr. Gefährdung Risiko ohne Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen Risiko mit Schutzmaßnahmen
Gefährdung durch organisatorische Mängel:
  • ungenügende persönliche Eignung für die Arbeitsaufgabe
Wahrscheinlichkeit: Organisation:
  • Die körperliche und geistige Eignung der zu fliegenden Person ist arbeitsmedizinisch/betriebsärztlich festgestellt.
  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots-/ Wunschvorsorge) mit individueller Beratung der zu fliegenden Person wird angeboten.
  • Rettungsübungen mit der Flugszene werden ausreichend trainiert und geprobt.
  • Die zu fliegenden Personen werden an den Belastungstests des Flugwerkes beteiligt.
  • Die zu fliegende Personen werden regelmäßig vor dem Einsatz darauf hingewiesen, dass sie bei fehlender Tagesform nicht fliegen müssen.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Gefährdung durch organisatorische Mängel:
  • ungenügende fachliche Eignung für die Arbeitsaufgabe
Wahrscheinlichkeit: Organisation:
  • Für die Bedienung der Arbeitsmittel notwendige fachliche Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse sind festgelegt.
  • Es werden Personen eingesetzt, die die dafür geltenden und festgelegten Anforderungen erfüllen (z.B. Leitung und Aufsicht durch Meisterinnen und Meister für Veranstaltungstechnik).
  • Für den Auf- und Abbau, das Einrichten, die Prüfung vor dem Einsatz und die Bedienung des Flugwerkes sind qualifizierte Personen in ausreichender Anzahl ausgewählt und jeweils schriftlich beauftragt.
  • _________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Gefährdung durch organisatorische Mängel:
ungenügende Unterweisungen
Wahrscheinlichkeit: Organisation:
  • Bedienung und Benutzung der Arbeitsmittel erfolgt nur durch ausreichend unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht i. d. R. eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik (z.B. Meister für Veranstaltungstechnik).
  • Der Arbeitsablauf und die Verantwortlichkeiten für technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen (z.B. Unterweisungen) sind festgelegt und dokumentiert.
  • Die mit der Einrichtung und Bedienung des Flugwerkes befassten Personen sowie die zu fliegenden Darstellerinnen und Darsteller sind über verbleibende Gefährdungen sowie notwendige Schutzmaßnahmen einschließlich der Rettung von Personen aus dem Flugwerk unterwiesen.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Gefährdung durch organisatorische Mängel:
fehlende oder mangelhafte Arbeitsmittel
Wahrscheinlichkeit: Organisation:
  • Vor dem Gebrauch werden die Arbeitsmittel durch hierfür besonders beauftragte Personen einer Sicht- und Funktionsprüfung unterzogen.
  • Belastungsproben werden mit 1,25-facher Nennlast durchgeführt.
  • Regelmäßige Prüfungen durch dafür befähigte Personen (z.B. Sachkundige und/oder Sachverständige) sind festgelegt und haben stattgefunden.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Mechanische Gefährdungen:
Absturz von Personen
Wahrscheinlichkeit: Technik:
  • Ausreichende Stabilität des Flugwerks bei den vor- gesehenen statischen und dynamischen Belastungen ist durch eine beauftragte befähigte Person festgestellt.
  • Die zu fliegenden Personen bzw. das Flugwerk sind an dafür geeigneten tragfähigen Anschlagpunkten gesichert.
  • Die maximal zulässige statische und dynamische Belastung des Flugwerks einschließlich der Tragmittel ist eingehalten.
  • Bei eventuellen Zwischenlandungen sind die Standflächen ausreichend groß und stabil.
  • Bei Zwischenlandungen sind die Verbindungsseile zur Person straff gespannt.

Organisation:

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots-/ Wunschvorsorge) ist organisiert.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Mechanische Gefährdungen:
Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken
Wahrscheinlichkeit: Technik:
  • Eine sichere Landefläche für Flugwerk bzw. geflogene Personen (Stabilität, Begehbarkeit, Rutschhemmung) ist vorhanden.
  • Die Flug- bzw. Landegeschwindigkeit ist auf die Szenenfläche abgestimmt.

Personenbezogen:

  • Das Schuhwerk ist der Landung und der Rutschhemmung der Landefläche angepasst.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Mechanische Gefährdungen:
herabfallende Gegenstände
Wahrscheinlichkeit: Technik:
  • Anbauteile und mitgeführte Gegenstände sind gesichert (z.B. Prinzip der Eigensicherheit oder Einfehlersicherheit ggf. mit zweiter unabhängiger Sicherung (Safety)).
  • ______
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Mechanische Gefährdungen:
bewegte Transport- mittel und Arbeitsmittel
Wahrscheinlichkeit: Technik:
  • Die Flugbahn führt durch sichere Bereiche (ausreichender Abstand zu Personen, baulichen Einrichtungen, Aufbauten und Gegenständen).
  • Die Flugbahn ist jederzeit für Darstellerinnen und Darsteller und/oder das Bedienpersonal einsehbar.
  • Eine ständige Möglichkeit zum Unterbrechen des Fluges ist gesichert.
  • Gefahrenstellen sind bei allen Beleuchtungsverhältnissen erkennbar.

Organisation:

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots-/ Wunschvorsorge) ist organisiert.
  • Nur beauftragte und eingewiesene Personen bedienen das Flugwerk.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Mechanische Gefährdungen:
ungeschützt bewegte Maschinenteile
Wahrscheinlichkeit: Technik:
  • Verkleidungen, Verdeckungen und/oder Umwehrungen der Gefahrenstellen sind vorhanden.
  • ________
  • ________
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Mechanische Gefährdungen:
Teile mit gefährlichen Oberflächen
Wahrscheinlichkeit: Technik:
  • Gefährliche Oberflächen an Bauteilen des Flugwerks oder entlang der Flugbahn sind beseitigt oder durch Verkleidungen, Verdeckungen und/oder Umwehrungen unzugänglich gemacht. Das Ein- und Ausschwingverhalten oder Pendeln während des Fluges und bei Start und Landung ist hierbei zusätzlich berücksichtigt.
  • Gefahrenstellen sind bei allen Beleuchtungsverhältnissen zu erkennen.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Mechanische Gefährdungen:
unkontrolliert bewegte Teile
Wahrscheinlichkeit: Technik:
  • Ausreichende Stabilität bei den vorgesehenen statischen und dynamischen Belastungen ist vorhanden.
  • Flugbahn ist jederzeit für Darstellerinnen und Darsteller und/oder das Bedienpersonal einsehbar.
  • Ein Ausbrechen aus der vorgesehenen Flugbahn (insbesondere beim Einsatz von mehreren Zügen zur mehrachsigen Bewegung des Flugwerks) ist verhindert.
  • Durch den Aufbau der Energieversorgung und der elektrischen Steuerung entstehen beim Auftreten eines Fehlers keine gefährlichen Betriebszustände.
  • Eine ständige Möglichkeit zum Unterbrechen des Fluges ist gewährleistet. Eventuelle Pendelbewegungen beim Start, während des Fluges und beim Anhalten sind berücksichtigt.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Elektrische Gefährdungen:
Elektrischer Schlag
Wahrscheinlichkeit: Technik:
  • Die Flugbahn hat einen ausreichenden Abstand zu unter elektrischer Spannungen stehenden Anlagen und Betriebsmitteln mit daraus resultierenden Gefährdungen durch elektrischen Strom.
  • Eine sonstige Annäherung an spannungsführende Teile, die eine Gefährdung hervorruft, ist ausgeschlossen.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Gefahrstoffe:
Einatmen von Gefahrstoffen
Wahrscheinlichkeit: Technik:
  • Ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Auswirkungen von Effekten, zum Beispiel Pyrotechnik oder Nebel, ist eingehalten.
  • Die Frischluftzufuhr im Bewegungsbereich der Person ist ausreichend.

Organisation:

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots-/ Wunschvorsorge) ist organisiert.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Brand- und Explosionsgefahren:
brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
Wahrscheinlichkeit: Technik:
  • Eine Annäherung der Flugbahn an Zündquellen ist ausgeschlossen.
  • Ausstattungen und Ausschmückungen sind zumindest aus schwer entflammbarem Material, im Brandfall mit möglichst geringer Rauchentwicklung und nicht brennend abtropfend.
  • Während des Fluges ist Rauchen, Feuer und offenes Licht grundsätzlich verboten; bei unumgänglicher Verwendung von Feuer oder offenem Licht (z.B. durch szenisch bedingte Effekte) ist ein Anfachen des Feuers aufgrund der Flugbewegung verhindert.

Personenbezogen:

  • Die Bekleidung der Personen bietet Schutz gegen Hitze und Flammen (z.B. Schutzkleidung aus Materialien mit begrenzter Flammenausbreitung nach DIN EN ISO 14116).
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Brand- und Explosionsgefahren:
Explosivstoffe
Wahrscheinlichkeit: Technik:
  • Ausreichender Sicherheitsabstand zu den möglichen Effektwirkungen von Pyrotechnik, wie Druck, Schall, Hitze oder herumfliegende Teile, ist eingehalten.

Personenbezogen:

  • Personen tragen ggf. persönliche Schutzausrüstung (PSA; z.B. Augenschutz, Gehörschutz, Schutzkleidung, Kopfschutz).
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Thermische Gefährdungen:
heiße Medien /Oberflächen
Wahrscheinlichkeit: Technik:
  • Eine Annäherung der Flugbahn an heiße Oberflächen oder heiße Gegenstände (insbesondere Beleuchtungseinrichtungen) ist ausgeschlossen.

Personenbezogen:

  • Die geflogenen Personen sind mit der erforderlichen PSA ausgestattet.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen:
Lärm
Wahrscheinlichkeit: Technik:
  • Die Flugbahn führt in ausreichendem Abstand an Beschallungsgeräten, die sich in Betrieb befinden, vorbei.

Organisation:

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots-/ Wunschvorsorge) ist organisiert.

Personenbezogen:

  • Die geflogenen Personen tragen PSA gegen Lärmschädigung.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen:
optische Strahlung
Wahrscheinlichkeit: Technik:
  • Die Flugbahn ist so gewählt, dass die Augen/Haut nicht durch Strahlen von Lasern der Klassen 3R, 3B oder 4 getroffen werden können.
  • Die Flugbahn hat einen ausreichenden Abstand zu Strahlung emittierenden Scheinwerfern.
  • Die Scheinwerfer werden mit UV-Schutzscheibe betrieben.

Organisation:

  • Die Laserschutzbeauftragen sind in die Planung des Fluges einbezogen.
  • Die Risikogruppe hinsichtlich der fotobiologischen Sicherheit von LED-Scheinwerfern ist bekannt.
  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots-/ Wunschvorsorge) ist organisiert.
  • Die zulässige Blickdauer in die Scheinwerfer und der entsprechend notwendige Abstand werden beachtet.

Personenbezogen:

  • Im Laserbereich geflogene Personen tragen eine Laserschutzbrille.
  • Die Haut ist durch Kleidung oder UV-Schutzcremes geschützt.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen:
Klima
Wahrscheinlichkeit: Organisation:
  • Die Flugbahn ist auf ungünstige klimatische Bedingungen überprüft. Bei Bedarf wird Abhilfe (z.B. durch Verlegen der Flugbahn) geschaffen.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen:
Beleuchtung, Licht
Wahrscheinlichkeit: Organisation:
  • Zum Schutz vor Blendung oder eingeschränkter Wahrnehmungsfähigkeit, zum Beispiel bei mangelnder Beleuchtung des Landeortes, wird die Beleuchtung angepasst, sofern Bedarf besteht.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen:
Aufenthalt in der Höhe
Wahrscheinlichkeit: Organisation:
  • Die Eignung der für den Flug vorgesehenen Person ist durch eine betriebsärztliche Untersuchung festgestellt.
  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots-/ Wunschvorsorge) ist organisiert.
  • Einrichtungen (z.B. für den Handbetrieb) und Hilfs- mittel (z.B. Leitern, Gerüste, Hubsteiger) zum Bergen von Personen sind vorhanden und einsatzbereit.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Physische Belastung / Arbeitsschwere:
Haltungsarbeit, Haltearbeit
Wahrscheinlichkeit: Technik:
  • Die Last von Requisiten/Dekorationen wird über die Tragmittel aufgenommen.

Organisation:

  • In Zusammenarbeit mit der fliegenden Person sind die Belastungen, wie verdrehte, gebeugte, überstreckte Körperhaltung, erhoben und bewertet.
  • Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sind in die Planung des Fluges eingebunden.
  • Geeignete (trainierte und körperlich/geistig geeignete) Personen sind für den Flug ausgewählt.
  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots-/ Wunschvorsorge) ist organisiert.
  • Die Flugszene wurde ausreichend trainiert.
  • Personen-Rettungsmöglichkeiten (z.B. Leitern, Steigeinrichtungen) für einen eventuellen Ausfall der Antriebselemente sind vorhanden und in der Praxis geprobt.

Personenbezogen:

  • Die persönliche Ausrüstung zum Flug (Fluggeschirr, Korsett) ist auf die Körpermaße der zu fliegenden Person angepasst.
  • Zwischen dem Fluggeschirr und den betroffenen Körperstellen liegen Polster, um Druck- und Scheuerstellen zu vermeiden.
  • Durch Anpassen der Körperhaltung oder durch Auswahl eines unterstützenden Fluggeschirrs werden die Belastungen minimiert.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Psychische Belastung:
lückenhafte Informationen, unzureichende Gestaltung von Signalen und Hinweisen
Wahrscheinlichkeit: Technik:
  • Bei Bedarf werden technische Hilfsmittel zur Signalübertragung (Video- bzw. Sprechfunkübertragung) eingesetzt.
  • Informationen für die zu fliegende Person und für das Bedienpersonal des Flugwerks werden ausreichend deutlich gegeben.
  • Signalart (Form, Ton, Licht, ...) und Signalintensität (Größe/Kontrast, Lautstärke, Helligkeit) werden den Gegebenheiten angepasst.
  • Durch Anordnung und Kennzeichnung der Bedienelemente sowie deren ergonomischer Gestaltung werden Bedienfehler ausgeschlossen.

Organisation:

  • Eindeutige Verständigungssignale sind vereinbart und bekannt.
  • Das Bedienpersonal des Flugwerkes wird nicht durch andere Aufgaben abgelenkt.
  • Informationshäufung wird vermieden.
  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots-/ Wunschvorsorge) ist organisiert.
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Sonstige Gefährdung Wahrscheinlichkeit:
  • ________
  • ________
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
Wahrscheinlichkeit:
  • ________
  • ________
  • ________
Wahrscheinlichkeit:
Schadensausmaß: Schadensausmaß:
Risiko: Risiko:
1-5 geringes Risiko zusätzliche Schutzmaßnahmen sind nicht zwingend erforderlich
6-10 mittleres Risiko falls keine weitere Minimierung möglich ist, kann der Vorgang nur mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden
12-25 hohes Risiko falls keine weitere Minimierung möglich ist, kann der Vorgang nicht durchgeführt werden
Wahrscheinlichkeit Schadensausmaß
1 - fast ausgeschlossen 1 - keine erheblichen Verletzungen
2 - sehr unwahrscheinlich 2 - leichte Verletzungen
3 - unwahrscheinlich 3 - mittlere Verletzungen
4 - wahrscheinlich 4 - schwere Verletzungen
5 - sehr wahrscheinlich 5 - katastrophale/tödliche Verletzungen

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Beispiel einer Gefährdungsbeurteilung für eine Versenkeinrichtung Anhang 4

Hinweis: Das nachfolgende Beispiel einer Gefährdungsbeurteilung für eine Versenkeinrichtung liefert ergänzende Hinweise zu den in Anhang 2 der DIN 56950-01 enthaltenen Beispielen zu Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse an maschinentechnischen Einrichtungen und muss an die Gegebenheiten am Einsatzort angepasst werden.

Nr. Gefährdungsfaktor Kennzeichnende Merkmale Beispiele möglicher Maßnahmen
1. Mechanische Gefährdungen
1.1 Ungeschützt bewegte Maschinenteile Für Personen oder Material können bei Zugänglichkeit der Versenkeinrichtungen im Normalbetrieb oder bei Inspektionsarbeiten Quetsch-, Scher-, Schneid-, Aufwickel- und Einzugstellen entstehen.
  • Konstruktive Maßnahmen des Herstellers, wie z.B. Verkleidungen oder Umwehrung der Gefahrstellen fordern.
  • Fahren der Versenkeinrichtung nur bei Beobachtung der Gefahrstellen ermöglichen.
  • Einbau zusätzlicher Sicherungen, wie z.B. Scherkantensicherungen in Form von Schaltleisten oder Abweisern.
  • Ständige Möglichkeit des Anhaltens im Notfall sicherstellen.
  • Kennzeichnung der Gefahrstellen bei allen Beleuchtungsverhältnissen.
  • Organisatorische Maßnahmen, wie z.B. Begrenzung der Anzahl von Personen und Begrenzung der Abmaße des transportierten Materials.
  • Vorkehrungen gegen unbeabsichtigtes Anfahren treffen, wie z.B. Installation eines Schlüsselschalters, Eingrenzung der zum Fahren berechtigten Personen, Warnung beim Anfahren, freigehaltener Raum zum Schutz oder Aufenthalt des Inspektionspersonals.
  • Einweisung der die Versenkeinrichtung benutzenden Personen, Proben und Einüben des Nutzens. Erstellen und Bekanntmachen von
  • Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache.
  • Unterweisung des Bedienpersonals.
1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen Verletzungsgefahr an Ecken, Kanten, Spitzen
  • Konstruktive Maßnahmen des Herstellers einfordern.
  • Bei Inspektionsarbeiten nur ausreichend befähigtes Personal einsetzen, Schutzausrüstung (z.B. Handschuhe, Anstoßkappen) zur Verfügung stellen.
1.3 Unkontrolliert bewegte Teile Kippende, rollende oder von der Versenkeinrichtung herabfallende Teile
  • Festlegung zulässiger Eigenschaften der bewegten Teile (z.B. Vorhandensein einer Radbremse von Wagen).
  • Sicherung der Last (z.B. Verzurrung), Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit.
  • Ständige Beobachtung der Last.
1.4 Sturz auf der Ebene Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
  • Hubboden frei von Stolperstellen halten; Fugenmaß von 2 cm beachten.
  • Trittbereich ausreichend beleuchten.
  • Der Situation angemessenes Schuhwerk tragen.
  • Personen einweisen, Gebrauch proben/üben.
1.5 Absturz Absturz von der Versenkeinrichtung oder der Umgebung
  • Konstruktive Maßnahmen des Herstellers, wie z.B. Absturzsicherungen am Hubboden, einfordern.
  • Absturzstellen an Versenkeinrichtungen bei Auf-, Ab- und Umbau und während der Veranstaltung mit geeigneten Sicherungen versehen oder absperren (z.B. Steckgeländer, Seile, Lasergitter o. Ä.).
  • Unbefugte Personen von der Bühne/Szenenfläche verweisen.
  • Für das rechtzeitige Schließen der Schieber sorgen.
  • Personen unterweisen/einweisen.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots/Wunschvorsorge) organisieren.
Absturz, Versagen der Tragmittel oder der Triebwerke
  • Zulässige Nutzlasten beachten.
  • Tragmittel, insbesondere die verschleißbehafteten Tragmittel, und Triebwerke regelmäßig überprüfen lassen.
2. Elektrische Gefährdungen
2.1 Gefährliche Körperströme Berühren betriebsmäßig unter Spannung stehender Teile, Berühren leitfähiger Teile, die im Fehlerfall Spannung annehmen können, unzulässige Annäherung an spannungsführende Teile über 1 kV
  • Anschluss der Versenkeinrichtung an die elektrische Versorgung und Arbeiten an der elektrischen Anlage der Versenkeinrichtung nur durch Elektrofachkräfte vornehmen lassen.
  • Regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage durch Elektrofachkräfte durchführen lassen (siehe auch DGUV Vorschrift 3 bzw. 4).
2.2 Störlichtbogen Isolationsdurchbrüche durch Schalthandlungen unter Last, Überbrückungen, Überspannungen, Alterung, Verschmutzung, klimatische Bedingungen
  • Anschluss der Versenkeinrichtung an die elektrische Versorgung und Arbeiten an der elektrischen Anlage der Versenkeinrichtung nur durch Elektrofachkräfte vornehmen lassen.
  • Regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage durch Elektrofachkräfte vornehmen lassen (siehe auch DGUV Vorschrift 3 bzw. 4).
  • - Elektrische Anlage vor Feuchtigkeit oder Verschmutzung schützen.
2.3 Feuchtigkeit Einsatz von Wasser im Rahmen einer Inszenierung
  • Bei einem großflächigen Einsatz von Wasser über Spielflächen mit elektrisch gesteuerten Versenkeinrichtungen sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, wie z.B. Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom von < 30 mA.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots/ Wunschvorsorge) organisieren.
2.4 Gefährliche Körperströme Übertragung gefährlicher Körperströme auf leitende Gegenstände
  • Für besondere Aufbauten auf Versenkeinrichtungen (z.B. zusätzliche Drehbühnen auf Podien) müssen besondere Schutzmaßnahmen, wie z.B. ein zusätzlicher örtlicher Potenzialausgleich, getroffen werden.
3. Gefahrstoffe
3.1 Gase, Dämpfe, Aerosole, Flüssigkeiten, Feststoffe mit gefährlichen Eigenschaften Explosionsgefährliche, brand- fördernde, hochentzündliche, leichtentzündliche, entzündliche, sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche, ätzende, reizende, sensibilisierende, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende, erbgutverändernde oder umweltgefährliche Betriebsstoffe
  • Anhand der Herstellerunterlagen über mögliche Gefahrstoffe informieren, die als Betriebsstoffe, z.B. in den Triebwerken oder in der Hydraulik, eingesetzt sein könnten.
  • EG-Sicherheitsdatenblatt der Stoffe anfordern und die darin enthaltenen Schutzmaßnahmen treffen.
  • Betriebsanweisungen für den Umgang mit den Stoffen erlassen.
  • Personen, die mit dem Gefahrstoff Kontakt haben könnten, unterweisen.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots/ Wunschvorsorge) organisieren.
4. Biologische Gefährdung
4.1 Infektionsgefahr durch Mikroorganismen und Viren Nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, deren Vorhandensein und Identität oft unerkannt bleiben.
  • Anhand der Herstellerunterlagen informieren, ob (z.B. auf Grund eines eingesetzten Kühlmittels, in dem sich Keime bilden können) eine biologische Gefährdung möglich ist. Gegebenenfalls Desinfektionsmittel einsetzen oder Medien regelmäßig austauschen.
  • Bühnenbereich sauber halten.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots/Wunschvorsorge) organisieren.
5. Brand- und Explosionsgefährdung
5.1 Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase Ggf. durch Gefahrstoffe (siehe oben) begünstigt.
  • Siehe 3.1
  • Die in der DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen (z.B. Verbot von Feuer und offenem Licht, Sauberkeit) einhalten.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots/Wunschvorsorge) organisieren.
6. Thermische Gefährdungen
6.1 Thermische Gefährdungen Kontakt mit heißen Medien
  • Anhand der Herstellerunterlagen informieren, ob betriebsbedingt bestimmte Teile der Versenkeinrichtung eine höhere Temperatur annehmen.
  • Bei Inspektionsarbeiten nur ausreichend befähigtes Personal einsetzen, ggf. Schutzausrüstung (z.B. geeignete Handschuhe) zur Verfügung stellen.
7. Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen
7.1 Lärm Lärmemission, störende (z.B. hoch- oder niederfrequente) Geräusche durch Antriebe oder Bewegungen
  • Lärmemissionsangabe des Herstellers einfordern.
  • Lärmquellen möglichst kapseln/einhausen.
  • Aufenthalt in Lärmbereichen möglichst vermeiden.
  • Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots/ Wunschvorsorge) organisieren.
7.2 Vibrationen Schädigung der Versenkeinrichtung durch Vibrationen, Ganzkörper- oder Teilkörperschwingungen beim Menschen
  • Durch Instandhaltung der Versenkeinrichtung, ihrer bewegten Teile und ihrer Steuerung für einen vibrationsarmen Betrieb sorgen.
  • Ggf. dämpfende Elemente einsetzen.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots/Wunschvorsorge) organisieren.
8. Gefährdung/Belastung durch Arbeitsumgebungsbedingungen
8.1 Klima Wärme, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit, insbesondere in den Betriebsräumen der Versenkeinrichtung
  • Lüftung, Begrenzung des Aufenthalts in den Betriebsräumen.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebot/Wunschvorsorge) organisieren.
8.2 Beleuchtung Beleuchtungsstärke, Blendung, Erkennbarkeit
  • Anpassen der Beleuchtungsstärke.
8.3 Raumbedarf/Verkehrswege Abmaße der Räume und der Verkehrswege in Abhängigkeit der durchzuführenden Arbeiten
  • Auslagern von Material.
  • Ausreichender Schutzraum unter der Versenkeinrichtung.
  • Verkehrswege freihalten.
9. Physische Belastung/Arbeitsschwere
9.1 Physische Belastung/ Arbeitsschwere hohe Körperkräfte, ungünstige Körperhaltung, einseitige Bewegungen, insbesondere bei Instandhaltungsarbeiten an der Versenkeinrichtung
  • Beurteilung durch Beobachten/Befragen der Beschäftigten ermitteln und ggf. durch technische/bauliche Maßnahmen (Einsatz von Maschinen, Hebevorrichtungen) oder organisatorische Maßnahmen (z.B. Erholungszeiten, Arbeitsplatzwechsel) Abhilfe schaffen.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots/ Wunschvorsorge) organisieren.
10. Wahrnehmbarkeit und Handhabbarkeit
10.1 Informationsaufnahme Sichtbarkeit und Hörbarkeit von Informationen, Unterscheidbarkeit von Informationen, Verständlichkeit von Zeichen, Symbolen, Piktogrammen, Sinnfälligkeit zwischen der Gestaltung der Informationsmittel und dem Inhalt der Information
  • Beurteilung durch Befragung/Beobachtung der Beschäftigten ermitteln.
  • Technische Maßnahmen, wie z.B. Erhöhung der Intensität des Signals (optisch, akustisch), Anbringen sinnfälliger Erläuterungen und angepasster Instrumente (analog/digital) durch den Hersteller.
  • Organisatorische Maßnahmen wie Reduzierung der Störinformationen (z.B. Verringerung der Hintergrundlautstärke, Verständigung durch abgesprochene Signale).
  • Persönliche Maßnahmen wie z.B. Unterweisung, Schulung und Training der Beschäftigten im Umgang mit der Anlage.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots/ Wunschvorsorge) organisieren.
10.2 Wahrnehmungsumfang Häufigkeit und Bedeutung der Informationen, Zeit zur Reaktion
  • Beurteilung durch Befragung/Beobachtung der Beschäftigten ermitteln.
  • Technische Maßnahmen durch den Hersteller, wie z.B. die Ausblendung nicht dauerhaft benötigter Informationen.
  • Organisatorische Maßnahmen, wie z.B. Abbau von Zeitdruck, zeitliche Optimierung der Abläufe.
  • Persönliche Maßnahmen, wie z.B. Unterweisung, Schulung und Training der Beschäftigten im Umgang mit der Anlage.
10.3 Erschwerte Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln Rückmeldung über die Betätigung der Stellelemente, Sinnfälligkeit zwischen der Bewegung und der ausgelösten Wirkung, Anordnung der Stellteile, unbeabsichtigte Bewegung
  • Beurteilung durch Befragung/Beobachtung der Beschäftigten ermitteln.
  • Technische Maßnahmen, wie z.B. ein Austausch oder eine Umgruppierung der Stellelemente durch den Hersteller.
  • Verwendung von zu quittierenden Schaltern oder von Schlüsselschaltern.
  • Vorrichtung (z.B. Abdeckhaube) zum Schutz vor unbeabsichtigter Betätigung anbringen.
  • Persönliche Maßnahmen wie z.B. Schulung und Training der Beschäftigten im Umgang mit der Anlage.
11. Psychische Belastungen
11.1 Arbeitsaufgabe und organisatorischer Rahmen Verantwortung für die Sicherheit von Personen, Störungen im Arbeitsablauf, ausreichende Qualifikation für den Umgang mit der Versenkeinrichtung
  • Beurteilung durch Befragung/Beobachtung der Beschäftigten ermitteln.
  • Technische Maßnahmen zur Erhöhung des Schutzes von beförderten Personen und Material (siehe oben).
  • Organisatorische Maßnahmen, wie z.B. durch geänderte Arbeitsabläufe.
  • Klare Regelungen von Verantwortlichkeiten.
  • Persönliche Maßnahmen, wie z.B. Schulung und Training der Beschäftigten im Umgang mit der Anlage.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (als Angebots/ Wunschvorsorge) organisieren.

.

Auswahl von geeigneten Personenaufnahmemitteln Anhang 5

Grundsätzliches

Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen sollen ausschließlich hierfür geeignete Personenaufnahmemittel ausgewählt und verwendet werden.

Bei dem Personenaufnahmemittel handelt es sich in der Regel um Gurtzeug.

Das Ziel ist es, ein für die Person unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen sowie vorhersehbaren Beanspruchungen sicheres und für die Darstellung geeignetes Personenaufnahmemittel auszuwählen (weitere Anforderungen siehe Kapitel 2).

Nachfolgend sind zur Orientierung für diverse Anwendungen und Kriterien zum szenischen Bewegen von Personen etablierte Beispiele aus der Praxis zusammengefasst.

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

Eine Person muss im szenischen Vorgang mit einer Hebevorrichtung (z.B. Personenversenkung, Hubsteiger, Gondel) mit persönlichen Schutzausrüstungen gegen einen möglichen Absturz (PSAgA) gesichert werden, da sonstige geeignete Absturzsicherungen nicht vorhanden sind, nicht eingerichtet werden können oder aus sonstigen Gründen der PSAgA erforderlich sind. Die PSAgA wird nicht zum Bewegen der Person eingesetzt, sondern dient nur zum Schutz gegen einen möglichen Absturz dieser Person beim Aufenthalt in einer der oben beschriebenen Hebevorrichtungen.

Ausrüstungen zum Bewegen von Personen

Beispiel Nr. 1 Darstellung in sitzender/stehender Position

Zum Halten dieser Person können verwendungsfähige Personenaufnahmemittel, die auch als PSAgA gelten und auch nicht weiter verändert werden, eingesetzt werden.

Auch ein im Bergsport verwendeter Sitzgurt entsprechend DIN EN 12277 Typ C ist geeignet.

Eine Rettungsschlaufe nach DIN EN 1498 Klasse B kann auch für die Bewegung einer Darstellerin bzw. eines Darstellers in sitzender Position geeignet sein.

In Abhängigkeit der szenischen Darstellung kann auch ein Sitzgurt entsprechend DIN EN 813 verwendet werden. Der Sitzgurt kann auch in einem Auffanggurt nach DIN EN 361 integriert sein.

Es können auch Personenaufnahmemittel (PAM) (z.B. handbetriebene Arbeitssitze/Bootsmannstuhl) entsprechend den Anforderungen der Maschinenrichtlinie verwendet werden (siehe auch DGUV Information 201-018 "Handbetriebene Arbeitssitze"). Hierzu müssen Konformitätsbescheinigungen durch den Hersteller entsprechend der Maschinenrichtlinie oder PSA-Verordnung vorliegen.

Werden Sitzkonstruktionen oder Gurtzeug abweichend von den o.g. Standards verwendet oder ausgeführt, so ist ein entsprechender Nachweis in Anlehnung an die Maschinenrichtlinie oder die PSA-Verordnung zu erbringen.

Beispiel Nr. 2 Darstellung in hängender Position

Für die Darstellung in hängender Position sind beispielsweise geeignete Arbeitsmittel:

Beispiel Nr. 3 Darstellung in horizontaler/ liegender Position

Gurtzeug entsprechend nach DIN EN 1651 "Ausrüstung für das Gleitschirmfliegen - Gurtzeuge - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung der Festigkeit" ist geeignet.

Die Prüfstelle des Deutschen Hängegleiterverbandes (DHV) erstellt einen Prüfnachweis, der auch die Kopfüberstellung berücksichtigt.

Beispiel Nr. 4 Darstellung in Kopfüber-Position

Wird die Darstellerin bzw. der Darsteller z.B. an den Füßen befestigt und bewegt, eignen sich Ausrüstungen, die der DIN EN 1498 Klasse C (Rettungsschlaufen) entsprechen.

Besonderheiten

Nachweise für selbst erstellte Gurtkonzeptionen:

Bei den Nachweisen sind folgende Bedingungen zu beachten:

Die Durchführung der Nachweise ist zu dokumentieren.

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Beispiel einer Aufbau- und Verwendungsanleitung Anhang 6

Die Aufbau- und Verwendungsanleitung ist maßgeblich von der Komplexität des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen abhängig. Sie enthält beispielsweise:

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Beispielhafter Ablauf der Sichtprüfung von Gurtkonzeptionen vor jedem Gebrauch Anhang 7

Grundsätzliches:

Damit keine Schritte vergessen werden, ist ein systematisches Vorgehen bei der Sichtprüfung immer in einer festgelegten Reihenfolge hilfreich. Für die Prüfung ist bei guten Sichtverhältnissen gegebenenfalls eine Sehhilfe mit tageslichtähnlichem Spektrum aufgrund zusätzlicher künstlicher Beleuchtung erforderlich. Ein genauer und scharfer Blick ist die Voraussetzung, ein gutes Tastgefühl dazu unentbehrlich!

Empfohlenes Vorgehen:

Dabei müssen geprüft werden:

Evtl. vorhandene Polster dienen der Bequemlichkeit und dem Tragekomfort. Dieser ist zu berücksichtigen, die Polster haben im Regelfall keine sicherheitstechnische Haltefunktion und können daher bei der Sichtprüfung vernachlässigt werden. Die Polster müssen hin- und hergeschoben werden, um die darunter liegenden Gurtbänder zu prüfen! Das Label des Auffanggurtes mit der Seriennummer und dem Herstellungsdatum müssen lesbar sein.

K.O.-Kriterien für die Beurteilung der Gurte:

Ist das Material strukturell geschädigt? (Beide Seiten prüfen!)

K.O.-Kriterien für die Beurteilung der Nähte:

Hält die Naht nicht mehr ausreichend? (Beide Seiten prüfen! Zur Erleichterung sollten die Nähte farbig vom Gurtmaterial abgesetzt sein!)

K.O.-Kriterien für die Beurteilung der Metall-Beschlagteile:

Sind die Metall-Beschlagteile beschädigt, kaputt oder deformiert?

K.O.-Kriterien für die Beurteilung der Anschlagösen/Schlaufen:

Halten die Anschlagösen/Schlaufen vielleicht nicht mehr?

Treffen eines oder mehrere der vorgeschriebenen K.O.-Kriterien zu, muss der Gurt vor der nächsten Benutzung mit der Gebrauchs- und Prüfdokumentation zur weiteren Bewertung an den Hersteller!

Auch wenn Unsicherheiten bestehen, ob vielleicht ein K.O.-Kriterium zutreffen könnte, oder wenn Zweifel an der Sicherheit und Gebrauchsfähigkeit bestehen:

Lassen Sie den Gurt vor der nächsten Benutzung vom Hersteller prüfen!


Muster der Gebrauchsdokumentation für das Anlegen des Gurtzeuges für ein Flugwerk

Gebrauchsdokumentation (Seriennummer Gurtzeug):
Datum: Technische Leitung:
Aufgabe/Funktion: Name: Unterschrift:
zu fliegende Person
Sichtprüfung Gurtzeug
Richtiges Anlegen u. Schließen des Gurtzeugs, Anschlagen, Sichern, Flugüberwachung
Bedienung Flugwerk
Ersthelfer
Lagerung nach Gebrauch

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Kriterien für die Ablegereife von Ausrüstungen Anhang 8

Faserseile

Anschlag-Faserseile sind während des Gebrauchs auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Werden folgende Mängel festgestellt, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind die Anschlag-Faserseile der weiteren Benutzung zu entziehen (siehe DGUV Regel 109-006 "Gebrauch von Anschlag-Faserseilen"):

1. Bei Naturfaserseilen (Ma, Ha)

2. Bei Chemiefaserseilen (PA, PP, PES)

Gurtbänder aus Chemiefasern

Mängel am Gurtband

Mängel am Verbindungselement

Stahlseile und Seilendverbindungen

Generell müssen Seile dann abgelegt werden, wenn Zweifel an der Beurteilbarkeit der Ablegereife vorliegen. Zudem kann in diesen Fällen der Hersteller des Seiles zur weiteren Klärung hinzugezogen werden. Da Seile keine dauerfesten Elemente sind und somit eine begrenzte Lebensdauer besitzen, muss der Zustand der Seile in regelmäßigen Abständen überwacht werden. Hierbei ist auf Ablegekriterien zu achten, die in der DGUV Regel 109-005 "Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen" sowie im Detail in DIN ISO 4309:2013-06 "Krane - Drahtseile - Wartung und Instandhaltung, Inspektion und Ablage" beschrieben sind.

Zudem ist vom Unternehmer bzw. die Unternehmerin zu prüfen, ob für seine vorliegende Seilanwendung zusätzliche Ablegekriterien, evtl. vom Hersteller des Seiltriebes, zu beachten sind. Sollte eines der im Folgenden genannten Ablegekriterien auftreten, so ist das Seil unverzüglich abzulegen. Sollte der Zustand eines Seiles, abweichend von den hier genannten Ablegekriterien, als gefährlich betrachtet werden, so ist das Seil unverzüglich abzulegen. Im Einzelnen gelten u. A. die folgenden Auffälligkeiten als Ablegekriterien:

In der Praxis können innerhalb eines Seilabschnitts ein einzelnes Ablegekriterium oder mehrere Ablegekriterien erfüllt sein. Sind mehrere Ablegekriterien jeweils zu 100 % erfüllt, so ist das Seil unverzüglich abzulegen. Sind mehrere Ablegekriterien teilweise, aber nicht zu 100 % erfüllt, so muss vom Prüfer ein Schweregrad der jeweiligen Ablegereife in Prozent bestimmt werden. In diesem Fall müssen die einzelnen Schweregrade in Prozent aufsummiert werden. Ist die Summe der einzelnen Schweregrade der Ablegereife in Prozent größer oder gleich 100, so ist das Seil abzulegen. In Einzelfällen müssen unter Umständen, abweichend von den o. g. Ablegekriterien, strengere Maßstäbe für das Ablegen eines Seiles angesetzt werden. Dies kann vor allem bei gehäuftem Auftreten von Drahtbrüchen innerhalb einer Litze oder bei für das Seil ungünstigen Umgebungseinflüssen der Fall sein. Im Zweifelsfall sollte der Hersteller des Seiles oder ein Sachverständiger zur weiteren Klärung herangezogen werden.

Stahlketten

Nach Erreichen der nachfolgenden beispielhaften Kriterien aus DGUV Regel 109-004 "Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien" sind die Ketten der weiteren Benutzung zu entziehen:

.

Muster eines Prüfprotokolls (gem. § 14 Abs. 7 BetrSichV) Anhang 9


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Vorschriften, Regeln und Informationen Anhang 10

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

1. Gesetze, Verordnungen

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
und unter www.dguv.de/publikationen

Unfallverhütungsvorschriften

Regeln

Informationen

Grundsätze

3. Normen

Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

4. Weitere Hinweise

www.absturzpraeventiononline.de

Bildnachweis

Abb. 1: Maschinentechnische Einrichtungen zum szenischen Bewegen von Personen, Fa TTS Syke
Abb. 2: Schematische Darstellung einer Personenversenkung, Fa. TTS Syke
Abb. 3 Schienensystem und Laufwagen für manuelles Fliegen von Personen, Fa. HOAC
Abb. 4: Schematische Darstellung eines maschinellen Antriebes für ein Flugwerk, Fa. TTS Syke
Abb. 5: Gurtzeug im Einsatz, Musiktheater im Revier, Inszenierung "Die Zauberflöte", Pedro Malinowski
Abb. 6: Im Kostüm integriertes Gurtzeug, Niedersächsische Staatstheater Hannover GmbH, Inszenierung "Ein Sommernachtstraum", Thomas M. Jauk, StagePicture
Abb. 7: Manuell geführtes transportables Flugwerksystem, Fa. HOAC, Fa. HOAC
Abb. 8: Szenisches Bewegen mit einem Raumanzug, Theater Gütersloh, Inszenierung "Der Prediger", Kai Uwe Oesterhelweg

0) siehe DGUV-Information 215-320

* Tragwerk ist im Bauwesen eine Bezeichnung für das statische Gesamtsystem der Tragglieder, die maßgeblich für die Standsicherheit eines Bauwerks sind.
Das Tragwerk eines Gebäudes besteht in der Regel aus Decken, Balken, Stützen, Wänden und der Gründung. Zum Tragwerk gehören auch die Bauteile der Schnür- und Rollenböden.

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