Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 12. August 2010
(BGBl I Nr. 42 vom 13.08.2010 S. 1152; 24.03.2011 S. 453 11; 15.03.2019 S. 339 19; 12.06.2026 Nr. 175 26)
Gl.-Nr.: 860-2-13
Auf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Zur Erstellung der Kennzahlenvergleiche nach § 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (gültig ab 01.01.2027 und als maßgebliche Grundlage für den Abschluss der Zielvereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung nach § 48b Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ) werden Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele nach § 48b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.
(Gültig bis 31.12.2026)
§ 2 Begriffsbestimmungen 19 26
(1) Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.
(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:
(3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.
(Gültig ab 01.01.2027)
§ 2 Begriffsbestimmungen 19 26
(1) Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet. Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.
(2) Eine Integration liegt dann vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben; für jeden Berichtsmonat wird für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maximal eine Integration gezählt.
(3) Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate als erwerbsfähige Leistungsberechtigte hilfebedürftig waren; Nicht-Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten weniger als 21 Monate als erwerbsfähige Leistungsberechtigte hilfebedürftig waren.
(4) Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung zur Qualifizierung sind
(5) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne Vorbezug im Sinne des § 4 Absatz 2 sind diejenigen, die in den drei Monaten vor dem Zugang keine erwerbsfähigen Leistungsberechtigten waren.
(6) Eine Beschäftigung nach Integration ist im Sinne des § 4 Absatz 4 dann kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der auf die Integration folgenden sechs Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
(7) Eine Integration ist im Sinne des § 4 Absatz 5 dann bedarfsdeckend, wenn die betreffende Person im dritten Monat nach der Integration kein Grundsicherungsgeld bezieht.
(8) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.
(Gültig bis 31.12.2026)
§ 3 Umsetzung 26
Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet. Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden. Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet.
(Gültig ab 01.01.2027)
§ 3 Kennzahlen 26
(1) Die Kennzahl "Veränderung des Bestands der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" wird wie folgt gebildet:
|
Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Berichtsmonat - |
|
______________________________________________________________________________ |
|
Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vorjahresmonat des Berichtsmonats |
(2) Die Integrationsquoten werden wie folgt gebildet:
1. die Kennzahl "Integrationsquote der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
|
Zahl der Integrationen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten |
|
______________________________________________________________________________ |
|
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten |
2. die Kennzahl "Integrationsquote der Nicht-Langzeitleistungsbeziehenden":
|
Zahl der Integrationen der Nicht-Langzeitleistungsbeziehenden |
|
______________________________________________________________________________ |
|
Durchschnittlicher Bestand der Nicht-Langzeitleistungsbeziehenden |
3. die Kennzahl "Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden":
|
Zahl der Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden |
|
______________________________________________________________________________ |
|
Durchschnittlicher Bestand der Langzeitleistungsbeziehenden |
(Gültig bis 31.12.2026)
§ 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit 11 26
(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die "Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)":
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat;
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres
"Leistungen zum Lebensunterhalt" sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen
(2) Ergänzungsgrößen sind:
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat ;
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat;
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat des Vorjahres
Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat;
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat;
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Vormonat
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.
(Gültig ab 01.01.2027)
§ 4 Ergänzungsgrößen 11 26
(1) Die Ergänzungsgröße "Qualifizierungsquote der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" wird wie folgt gebildet:
|
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Maßnahme der aktiven |
|
______________________________________________________________________________ |
|
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten |
(2) Die Ergänzungsgröße "Übertrittsquote in den Langzeitleistungsbezug" wird wie folgt gebildet:
|
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten |
|
______________________________________________________________________________ |
|
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten |
(3) Die Ergänzungsgröße "Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden" wird wie folgt gebildet:
|
Durchschnittlicher Zahl der abgegangenen Langzeitleistungsbeziehenden |
|
______________________________________________________________________________ |
|
Durchschnittlicher Bestand der Langzeitleistungsbeziehenden i |
(4) Die Ergänzungsgröße "Anteil kontinuierlicher Beschäftigungen nach Integration" wird wie folgt gebildet:
|
Zahl der Bestand der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Integration |
|
______________________________________________________________________________ |
|
Zahl der Integrationen in sozialversicherungspflichtig Beschäftigung |
(5) Die Ergänzungsgröße "Anteil bedarfsdeckender Integrationen" wird wie folgt gebildet:
|
Zahl der bedarfsdeckenden Integrationenim Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten |
|
______________________________________________________________________________ |
|
Zahl der Integrationen im Berichtsmonat und den elf vorangegangenen Monaten |
(Gültig bis 31.12.2026)
§ 5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit 11 19 26
(1) Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die "Integrationsquote":
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten;
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten
Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. Für jeden Bezugsmonat wird für eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur eine Integration gezählt.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten;
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten
Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten ; Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten
Summe der kontinuierlichen Beschäftigungen nach Integration in den vergangenen zwölf Monaten;
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten
Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; eine Beschäftigung nach Integration gilt als kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der sechs auf die Integration folgenden Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ists;
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet.
(Gültig ab 01.01.2027)
§ 5 Umsetzung 11 19 26
(1) Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihres statistischen Auftrages nach § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gebildet. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden geschlechtsspezifisch ausgewiesen.
(2) Die Kennzahlen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 für die Frauen sowie nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 insgesamt unterliegen der Planung im Rahmen der Zielvereinbarungen nach § 48b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
(Gültig bis 31.12.2026)
§ 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug 11 19 26
(1) Kennzahl ist die "Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden":
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres
Langzeitleistungsbeziehenden sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
Zahl der Langzeitleistungsbezieher in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat ;
Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat
(Gültig ab 01.01.2027)
§ 6 Form der Veröffentlichung 26
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht monatlich die Ergebnisse zu den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sowie deren Berechnungsgrundlagen für alle Jobcenter. Die Ergebnisse werden nach verschiedenen Ordnungsmerkmalen dargestellt. Insbesondere sind die Ergebnisse nach Vergleichstypen auszuweisen.
(Gültig bis 31.12.2026)
§ 7 Form der Veröffentlichung 26
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht monatlich die Ergebnisse zu den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sowie deren Berechnungsgrundlagen für alle Jobcenter. Die Ergebnisse werden nach verschiedenen Ordnungsmerkmalen dargestellt. Insbesondere sind die Ergebnisse nach Vergleichstypen auszuweisen.
(Gültig ab 01.01.2027)
§ 8 Verfahren zur Weiterentwicklung dieser Rechtsverordnung 26
Der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch begleitet die Umsetzung dieser Rechtsverordnung und macht Vorschläge zu deren Weiterentwicklung. Hierzu kann er eine Arbeitsgruppe einrichten.
(Gültig bis 31.12.2026)
§ 8 Verfahren zur Weiterentwicklung dieser Rechtsverordnung 26
Der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch begleitet die Umsetzung dieser Rechtsverordnung und macht Vorschläge zu deren Weiterentwicklung. Hierzu kann er eine Arbeitsgruppe einrichten.
(Gültig ab 01.01.2027)
§ 8 Inkrafttreten 26
Diese Verordnung tritt am 23. August 2010 in Kraft.
(Gültig bis 31.12.2026)
§ 9 Inkrafttreten 26
Diese Verordnung tritt am 23. August 2010 in Kraft.
| ENDE |