Frame öffnen

VSG 1.2 Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)

(Ausgabe 01/2018)



Stand: 01.01.2018

Archiv: 04/2011

Der rechtsverbindliche Text der Unfallverhütungsvorschrift ist grau hinterlegt.

Die Hinweise geben vornehmlich an, wie die in der Unfallverhütungsvorschrift normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus oder enthalten da rüber hinaus weitere Erläuterungen zu dieser Unfallverhütungsvorschrift.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen haben.

Hinweis zu § 1

Diese Unfallverhütungsvorschrift richtet sich an de n Unternehmer mit Beschäftigten. Zu den Beschäftigten zählen nicht

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

(2) Der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung richtet sich nach Anlage 1.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 2 das alternative Betreuungsmodell wählen, wenn er

  1. aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und
  2. die Zahl der Beschäftigten bis zu 20 beträgt.

Hinweis zu Absatz 3

Der Unternehmer kann das alternative Betreuungsmodell auch dann wählen, wenn bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften die Zahl der Beschäftigten ohne Saisonarbeitskräfte bis zu 20 beträgt.

(4) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen.

Hinweis zu Absatz 4

Für die Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.

Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe gemäß Anhang 1 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten.

(5) Die SVLFG kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder

2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

(2) Der Unternehmer kann abweichend von Absatz 1 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
    und
  2. .
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die aufgrund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Sicherheitstechnik erworben haben und danach eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur, Bachelor oder Master ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az.: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird.

Hinweis zu Absatz 6

Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III sind:

Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätze n gestaltet, die das frühere BMA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träg er der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.

(8) Der Nachweis der Fachkunde nach den Absätzen 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung" (VSG 1.2) vom 1. April 2011 vorliegen.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung" (VSG 1.2) vom 1. April 2011 außer Kraft.


.

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regelbetreuung Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)


I. Allgemeines

Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.

Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z.B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Absatz 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.

Die Aufgaben der in allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung nach Abschnitt II dieser Anlage werden in Anhang 2 näher erläutert. Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten gemäß Abschnitt II dieser Anlage.

Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist der betriebsspezifische Teil, dessen Aufgaben nach Abschnitt III dieser Anlage in Anhang 3 näher erläutert werden. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer gemäß Abschnitt III dieser Anlage ermittelt und regelmäßig überprüft.

Der Unternehmer hat sich durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.

Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.

Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren.

II. Grundbetreuung

Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt IV dieser Anlage zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr erforderlich:

Betreuungs-
gruppe I
Betreuungs-
gruppe II
Betreuungs-
gruppe III
Einsatzzeit (Std./Jahr je Beschäftigtem/r) 2,5 1,5 0,5


Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.

Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:

1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)

1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung

1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung

2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention

2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen

2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen

3. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention

3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen

3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten

3.3 Information und Aufklärung

3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten

4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation 4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung

4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen

4.4 Kommunikation und Information sichern

4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen

4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren

4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen

5. Untersuchung nach Ereignissen

5.1 Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen

5.2 Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen

5.3 Verbesserungsvorschläge

6. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten

6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen

6.2 Beantwortung von Anfragen

6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen einschließlich Teambesprechungen

6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren

7. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen

7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern

7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes

7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten

8. Mitwirken in betrieblichen Besprechungen

8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern

8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften

8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz

8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen einschließlich Betriebsversammlung

8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften

8.6 Sitzung des Arbeitsschutzausschusses

9. Selbstorganisation

9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)

9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen

9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten

9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen

III. Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Die Aufgabenfelder sind:

1. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung

1.1 Besondere Tätigkeiten

1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen

1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken

1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge

1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz

1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels

1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit

1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements

2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation

2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten

2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen

2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien

2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren

2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung

3. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation

3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen

3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin

4. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen, Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung

Ein Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der Auslöse- und Aufwandskriterien ist in Anhang 3 näher erläutert. Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die Prüfung durch den Unternehmer, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und die Festlegung des entsprechenden Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.

IV. Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen

Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schlüssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt II aus.

Auszug für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Eine vollständige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.

WZ
2008
Code
WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
Betreuungsgruppe
I
2,5 h
II
1,5 h
III
0,5 h
A ABSCHNITT A - LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI
01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
01.1 Anbau einjähriger Pflanzen X 1
01.11 Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten X
01.13 Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen X
01.15 Anbau von Tabak X
01.16 Anbau von Faserpflanzen X
01.19 Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen x
01.19.1 Anbau von Zierpflanzen zum Schnitt X
01.19.2 Erzeugung von Blumensamen X
01.19.9 Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen a.n.g. X
01.2 Anbau mehrjähriger Pflanzen X 2
01.21 Anbau von Wein- und Tafeltrauben X
01.22 Anbau von tropischen und subtropischen Früchten X
01.23 Anbau von Zitrusfrüchten X
01.24 Anbau von Kern- und Steinobst X
01.25 Anbau von sonstigem Obst und Nüssen X
01.25.1 Anbau von Erdbeeren X
01.25.9 Anbau von sonstigem Obst (ohne Erdbeeren) und Nüssen X
01.26 Anbau von ölhaltigen Früchten X
01.27 Anbau von Pflanzen zur Herstellung von Getränken X
01.28 Anbau von Gewürzpflanzen, Pflanzen für aromatische, narkotische und pharmazeutische Zwecke X
01.29 Anbau sonstiger mehrjähriger Pflanzen X
01.30 Betrieb von Baumschulen sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken X
01.30.1 Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen X
01.30.2 Betrieb von Baumschulen X
01.4 Tierhaltung
01.41 Haltung von Milchkühen X
01.42 Haltung von anderen Rindern X
01.43 Haltung von Pferden und Eseln X
01.45 Haltung von Schafen und Ziegen X
01.46 Haltung von Schweinen X
01.47 Haltung von Geflügel X
01.47.1 Haltung von Legehennen zur Konsumeiererzeugung X
01.47.2 Betrieb von Brütereien X
01.47.9 Sonstige Haltung von Nutzgeflügel X
01.49 Sonstige Tierhaltung X
01.50 Gemischte Landwirtschaft X
01.61 Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau X
01.62 Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für die Tierhaltung X
01.63 Nach der Ernte anfallende Tätigkeiten in der pflanzlichen Erzeugung X
01.64 Saatgutaufbereitung X
01.70 Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten X
02.1 Forstwirtschaft X
02.2 Holzeinschlag 3 X
02.30 Sammeln von wild wachsenden Produkten (ohne Holz) X
02.40 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag X
03 Fischerei und Aquakultur
03.12 Süßwasserfischerei X
03.21 Meeresaquakultur X
03.22 Süßwasseraquakultur X
B ABSCHNITT B - BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN
08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau X
08.1 Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin X
08.11 Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer X
08.12 Gewinnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin X
08.9 Sonstiger Bergbau; Gewinnung von Steinen und Erden a.n.g. X
08.92 Torfgewinnung X
08.99 Gewinnung von Steinen und Erden a.n.g. X
09.9 Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden X
C ABSCHNITT C - VERARBEITENDES GEWERBE
10.11 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel) X
10.12 Schlachten von Geflügel X
10.13 Fleischverarbeitung X
10.20 Fischverarbeitung X
10.31 Kartoffelverarbeitung
10.32 Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften X
10.39 Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse X
10.4 Herstellung von pflanzlichen und tierischen Öl en und Fetten X
10.41 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) X
10.42 Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten X
10.5 Milchverarbeitung
10.51 Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis) X
10.52 Herstellung von Speiseeis X
10.6 Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
10.61 Mahl- und Schälmühlen X
10.62 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen X
10.7 Herstellung von Back- und Teigwaren
10.71 Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren) X
10.72 Herstellung von Dauerbackwaren X
10.73 Herstellung von Teigwaren X
10.89 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a.n.g. X
10.9 Herstellung von Futtermitteln
10.91 Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere X
10.92 Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere X
11.0 Getränkeherstellung
11.01 Herstellung von Spirituosen X
11.02 Herstellung von Traubenwein X
11.03 Herstellung von Apfelwein und anderen Fruchtweinen X
11.05 Herstellung von Bier X
11.07 Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer X
12 Tabakverarbeitung X
33.1 Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen X
33.12 Reparatur von Maschinen X
33.20 Installation von Maschinen und Ausrüstungen a.n.g. X
D ABSCHNITT D - ENERGIEVERSORGUNG
35.1 Elektrizitätsversorgung
35.11 Elektrizitätserzeugung X
35.21.1 Gaserzeugung ohne Verteilung X
35.3 Wärme- und Kälteversorgung X
E ABSCHNITT E - WASSERVERSORGUNG, ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMIUTZUNGEN
37 Abwasserentsorgung X
38 Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung
38.1 Sammlung von Abfällen X
38.2 Abfallbehandlung und -beseitigung X
39 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung X
F ABSCHNITT F - BAUGEWERBE
41 Hochbau
41.1 Erschließung von Grundstücken; Bauträger X
41.2 Bau von Gebäuden X
42.11 Bau von Straßen X
42.21 Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagen bau X
42.99 Sonstiger Tiefbau a.n.g. X
43.11 Abbrucharbeiten X
43.99 Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten a.n.g. X
43.99.1 Gerüstbau X
G ABSCHNITT G - HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN
46.2 Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoff en und lebenden Tieren X
46.3 Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränk en und Tabakwaren X
47.1 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen) X
47.11 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren X
47.11.1 Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabak- waren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt X
47.11.2 Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren X
47.2 Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) X
47.21 Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln X
47.22 Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren X
47.23 Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen X
47.24 Einzelhandel mit Back- und Süßwaren X
47.25 Einzelhandel mit Getränken X
47.76 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien, Düngemitteln, zoologischem Bedarf und lebenden Tieren X
47.81 Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren an Verkaufsständen und auf Märkten X
47.89 Einzelhandel mit sonstigen Gütern an Verkaufsständen und auf Märkten X
47.9 Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten X
H ABSCHNITT H - VERKEHR UND LAGEREI
49.41 Güterbeförderung im Straßenverkehr X
I ABSCHNITT I - GASTGEWERBE
55.10 Hotels, Gasthöfe und Pensionen
55.10.1 Hotels (ohne Hotels garni) X
55.10.3 Gasthöfe X
55.10.4 Pensionen X
55.20 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten
55.20.3 Ferienhäuser und Ferienwohnungen X
55.3 Campingplätze X
55.90 Sonstige Beherbergungsstätten
55.90.1 Privatquartiere X
55.90.9 Sonstige Beherbergungsstätten a.n.g. X
56 Gastronomie
56.10 Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. ä. X
56.10.1 Restaurants mit herkömmlicher Bedienung X
56.10.2 Restaurants mit Selbstbedienung X
56.29 Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen X
56.3 Ausschank von Getränken X
56.30.1 Schankwirtschaften X
M ABSCHNITT M - ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN
72.1 Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin X
72.19 Sonstige Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin X
N ABSCHNITT N - ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN
77.31 Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten X
78 Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften
78.30 Befristete Überlassung von Arbeitskräften (kaufmverw.) X
81 Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau X
81.1 Hausmeisterdienste X
81.2 Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln X
81.3 Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen 4 X
P ABSCHNITT P - ERZIEHUNG UND UNTERRICHT
85.32 Berufsbildende weiterführende Schulen X
R ABSCHNITT R - KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG
91.04 Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks X
S ABSCHNITT S - ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN
94.1 Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen
94.11 Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände X
94.12 Berufsorganisationen X
94.2 Arbeitnehmervereinigungen X
94.99 Sonstige Interessenvertretungen und Vereinigungen a.n.g. X
96.03 Bestattungswesen
96.03.1 Bestattungsinstitute X
96.03.2 Friedhöfe und Krematorien X
T ABSCHNITT T - PRIVATE HAUSHALTE MIT HAUSPERSONAL; HER-STELLUNG VON WAREN UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN DURCH PRIVATE HAUSHALTE FÜR DEN EIGENBEDARF OHNE AUSGEPRÄGTEN SCHWERPUNKT
97.00 Private Haushalte mit Hauspersonal X
1 reine Erntetätigkeit
2 reine Erntetätigkeit
3 beinhaltet auch gefährliche Baumarbeiten
4 beinhaltet auch Arbeiten der Grünpflege


.

Alternatives Betreuungsmodell der LUV für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (LUV-Modell) Anlage 2


Befreiung von der Verpflichtung zur Regelbetreuung nach § 2 Absatz 2.

Anlage 2 gilt auch als Leitlinie für die Aus- und Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 23 Absatz 1 SGB VII.

I. Maßnahmen zur Information, Motivation und Fortbildung

Die Maßnahmen erfolgen in einem dreitägigen Grundlehrgang, in dem die Grundlagen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes vermittelt werden und durch einen zweitägigen Aufbaulehrgang.

Der Unternehmer soll aufgrund der Maßnahmen

Grund- und Aufbaulehrgang werden von der SVLFG angeboten. Grund- und Aufbaulehrgang können auch als Fernlehrgang (Selbstlernmaßnahme mit Wirkungskontrolle) durchgeführt werden.

Eine Teilnahme am Fernlehrgang ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:

  1. Der Betrieb muss der Betreuungsgruppe II oder III (Anlage 1 Abschnitt IV) zugeordnet sein.
  2. Der Betrieb darf kein Ausbildungsunternehmen sein.
  3. Die Zahl der im Betrieb Beschäftigten gemäß § 2 Absatz 4 darf im Durchschnitt jährlich höchstens zehn betragen.

Der Grundlehrgang ist innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

Das Unternehmen unterliegt der Regelbetreuung nach § 2 Absatz 2 bis der Grundlehrgang absolviert wurde.

Schwerpunkte des Grundlehrgangs sind u. a.

Der Aufbaulehrgang wird in Schwerpunkt-Seminaren für spezielle Bereiche (z.B. Pflanzenbau, Tierhaltung, Forstwirtschaft, Erwerbsgartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Weinbau, Hopfenbau, Fischzucht, Fischerei und Teichwirtschaft, Jagden, Imkerei) angeboten.

Die SVLFG legt fest, welche Schwerpunkt-Seminare zum Aufbaulehrgang der Unternehmer zu besuchen hat. Der Aufbaulehrgang ist innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Grundlehrganges zu absolvieren.

Hat der Unternehmer sowohl den Grundlehrgang als auch den für ihn erforderlichen Aufbaulehrgang absolviert, muss er regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre sowie darüber hinaus bei festgestelltem Bedarf, an einer von der SVLFG angebotenen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.

Über Umfang und Art der Fortbildungsveranstaltungen in Unternehmen, deren Betriebsarten gemäß Anlage 1 Abschnitt IV ausschließlich der Betreuungsgruppe III zugeordnet sind, entscheidet die SVLFG.

II. Qualifizierte bedarfsgerechte Betreuung

Nach dem Abschluss des Aufbaulehrgangs kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine qualifizierte bedarfsgerechte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Eine qualifizierte bedarfsgerechte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung kann auch durch ein Kompetenzzentrum erfolgen. Voraussetzung ist, dass ein Kompetenzzentrum gemäß Anhang 4 von der SVLFG eingerichtet wurde.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

III. Dokumentation

Der Unternehmer hat die nachfolgend aufgeführten Dokumentationen vorzuhalten:

IV. Nichterfüllung der Verpflichtung

Erfüllt der Unternehmer die sich aus § 2 Absatz 3 in Verbindung mit dieser Anlage ergebenden Pflichten nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Absatz 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.


.

Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Anhang 1
(zu § 2)


Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung.


Beispiel 1: Landwirtschaftliches Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung (Getreide und Erdbeeren)
WZ 2008 Kode WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe Einsatzzeit BA u. Sifa (Std. pro Jahr und Beschäftigtem/r) Zahl der
Beschäf-
tigten
Einsatz-
zeit BA
u. Sifa
(Stunden
pro Jahr)
Wartung und Reparatur von Maschinen 33.12 Reparatur von Maschinen II 1,5 1 1,5
Getreide- und Rapsanbau 01.11 Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten II 1,5 3 4,5
Erdbeeranbau 01.25.1 Anbau von Erdbeeren II 1,5 54,2 81,3
Erdbeerverkauf am Stand 47.2 Einzelhandel mit Obst, Gemüse, Kartoffeln III 0,5 4,8 2,4
Erdbeerauslieferung 49.41 Abfallbehandlung und -beseitigung II 1,5 1,3 2,0
Einsatzzeit der Grundbetreuung
BA u. Sifa:
91,7


Beispiel 2: Landwirtschaftliches Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung (Getreide und Erdbeeren)
WZ 2008 Kode WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe Einsatz- zeit BA u. Sifa (Std. pro Jahr und Beschäftigtem/r) Zahl der
Beschäftigten
Einsatzzeit BA
u. Sifa (Stunden
pro Jahr)
Wartung und Reparatur von Maschinen 33.12 Reparatur von Maschinen II 1,5 0,7 1,1
Getreide- und Rapsanbau 01.11 Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten II 1,5 2,3 3,5
Erdbeeranbau 01.25.1 Anbau von Erdbeeren II 1,5 54,2 81,3
Einsatzzeit der Grundbetreuung
BA u. Sifa:
85,9


Beispiel 3: Landwirtschaftliches Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung und Forstflächen
WZ 2008 Kode WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe Einsatz- zeit BA u. Sifa (Std. pro Jahr und Beschäftigtem/r) Zahl der
Beschäftigten
Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden
pro Jahr)
Wartung und Reparatur von Maschinen 33.12 Reparatur von Maschinen II 1,5 0,7 1,1
Getreide- und Rapsanbau 01.11 Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten II 1,5 2,3 3,5
Forstarbeiten 02.1 Forstwirtschaft I 2,5 0,3 0,8
Einsatzzeit der Grundbetreuung
BA u. Sifa:
5,4


Beispiel 4: Gartenbauliches Unternehmen: Garten- und Landschaftsbau mit Grünpflege
WZ 2008 Kode WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe Einsatz- zeit BA u. Sifa
(Std. pro Jahr und Beschäftigtem/r)
Zahl der
Beschäftigten
Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr)
Wartung und Reparatur von Maschinen 33.12 Reparatur von Maschinen II 1,5 3,0 4,5
Baufreiheit herstellen 41.1 Erschließung von Grundstücken; Bauträger II 1,5 5,0 7,5
Baufreiheit herstellen 43.11 Abbrucharbeiten I 2,5 3,0 7,5
Leitungsgräben erstellen 42.99 Sonstiger Tiefbau a.n.g. II 1,5 3,0 4,5
Transport von Maschinen und Geräten 49.41 Güterbeförderung II 1,5 2,0 3,0
Gartenneuanlage erstellen 81.3 Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen II 1,5 8,0 12,0
Einsatzzeit der Grundbetreuung
BA u. Sifa:
39,0


Beispiel 5: Landwirtschaftliches Unternehmen: Milchkuhhaltung mit Grünland und Maisanbau
WZ 2008 Kode WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe Einsatz- zeit BA u. Sifa
(Std. pro Jahr und Beschäftigtem/r)
Zahl der
Beschäftigten
Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr)
Milchviehhaltung mit Nachzucht 01.41 Haltung von Milchkühen I 2,5 1,8 4,5
Grünlandbewirtschaftung 01.29 Anbau sonstiger mehrjähriger Pflanzen II 1,5 0,1 0,2
Maisanbau 01.11 Anbau von Getreide (ohne Reis) Hülsenfrüchten und Ölsaaten II 1,5 0,6 0,9
Einsatzzeit der Grundbetreuung
BA u. Sifa:
5,6


Beispiel 6: Landwirtschaftliches Unternehmen: Feldgemüseanbau
WZ 2008 Kode WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe Einsatz- zeit BA u. Sifa (Std. pro Jahr und Beschäftigtem/r) Zahl der
Beschäftigten
Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr)
Verwaltung 70.10 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben III 0,5 3,5 1,8
Außenwirtschaft 01.13.1 Anbau von Gemüse und Melonen II 1,5 6,0 9,0
Außenwirtschaft 01.13.1 Anbau von Gemüse und Melonen (Saison-AK Erntetätigkeit) III 0,5 21,0 10,5
Wartung und Reparatur von Maschinen 33.17 Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen II 1,5 1,0 1,5
Abfüllen und Verpacken 82.92 Abfüllen und Verpacken II 1,5 6,0 9,0
Einsatzzeit der Grundbetreuung
BA u. Sifa:
31,8


Beispiel 7: Landwirtschaftliches Unternehmen: Feldgemüseanbau
WZ 2008 Kode WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe Einsatz- zeit BA u. Sifa
(Std. pro Jahr und Beschäftigtem/r)
Zahl der Beschäftigten Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr)
Verwaltung 70.10 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben III 0,5 2,0 1,0
Außenwirtschaft 01.21 Anbau von Wein und Tafeltrauben II 1,5 10,0 15,0
Außenwirtschaft 01.21 Anbau von Wein und Tafeltrauben (Saison-AK Erntetätigkeit) III 0,5 5,0 2,5
Kellerwirtschaft 82.92 Herstellung von Traubenwein II 1,5 2,0 3,0
Abfüllen und Verpacken 82.92 Abfüllen und Verpacken II 1,5 2,0 3,0
Einsatzzeit der Grundbetreuung
BA u. Sifa:
24,5


Beispiel 8: Kommunaler Betrieb (mittlere Größe)
WZ 2008 Kode WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe Einsatz- zeit BA u. Sifa
(Std. pro Jahr und Beschäftigtem/r)
Zahl der Beschäftigten Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr)
Verwaltung 84.1 Öffentliche Verwaltung III 0,5 3,0 1,5
Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen 81.3 Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen II 1,5 10,0 15,0
Betriebshof 81.29.9 Sonstige Reinigung a.n.g. II 1,5 10,0 15,0
Friedhöfe und Krematorien 96.3.2 Friedhöfe und Krematorien II 1,5 3,0 4,5
Forstwirtschaft 02.1 Forstwirtschaft I 2,5 5,0 12,5
Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau 81 Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau II 1,5 10,0 15,0
Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks 91.04 Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks II 1,5 3,0 4,5
Holzeinschlag 0.02 Holzeinschlag (inkl. gefährliche Baumarbeiten) I 2,5 2,0 5,0
Einsatzzeit der Grundbetreuung
BA u. Sifa:
73,0


Beispiel 9: Kommunaler Betrieb (größerer Betrieb)
WZ 2008 Kode WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe Einsatz- zeit BA u. Sifa (Std. pro Jahr und Beschäftigtem/r) Zahl der Beschäftigten Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr)
Verwaltung 84.1 Öffentliche Verwaltung III 0,5 2,5 1,3
Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen 81.3 Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen II 1,5 25,0 37,5
Betriebshof 81.29.9 Sonstige Reinigung a.n.g. II 1,5 55,0 82,5
Friedhöfe und Krematorien 96.3.2 Friedhöfe und Krematorien II 1,5 10,0 15,0
Forstwirtschaft 02.1 Forstwirtschaft I 2,5 10,0 25,0
Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau 81 Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau II 1,5 10,0 15,0
Holzeinschlag 0.02 Holzeinschlag (inkl. gefährliche Baumarbeiten) I 2,5 6,0 15,0
Einsatzzeit der Grundbetreuung
BA u. Sifa:
191,3


Beispiel 10: Erwerbsgartenbau mit Verkaufsladen (Floristik)
WZ 2008 Kode WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe Einsatz- zeit BA u. Sifa
(Std. pro Jahr und Beschäftigtem/r)
Zahl der Beschäftigten Einsatzzeit BA
u. Sifa
(Stunden
pro Jahr)
Anbau von Zierpflanzen zum Schnitt 01.19 Anbau von Zierpflanzen zum Schnitt III 0,5 2,0 1,0
Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen a.n.g. 81.3 Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen a.n.g. II 1,5 2,0 3,0
Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen 01.30.1 Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen II 1,5 3,0 4,5
Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien, Düngemittel, zoologischen Bedarf und lebenden Tieren 47.76 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien, Düngemittel, zoologischen Bedarf und lebenden Tieren III 0,5 3,0 1,5
Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten 47.9 Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten III 0,5 2,0 1,0
Einsatzzeit der Grundbetreuung
BA u. Sifa:
11,0


Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die Methode zur Berechnung der Zahl der Beschäftigten nach jährlichen Durchschnittszahlen.

Bei der Berechnung sind die Hinweise Zu § 2 Absatz 3 und Zu § 2 Absatz 4 zu beachten.

Beispiel 1: Unternehmen mit ganzjährig Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten (z.B. Weinbau)



Beispiel 2: Unternehmen mit nicht ganzjährig Beschäftigten (Grünlandbewirtschaftung und Rinderhaltung)


Beispiel 3: Unternehmen mit Saisonarbeitskräften (z.B. Feldgemüsebau)


Anm.: Teilnahme am LUV Modell möglich

Beispiel 4: Unternehmen mit ständig Beschäftigten und Saisonarbeitskräften (z.B. Lohnunternehmen)


Anm.: Teilnahme am LUV Modell nicht möglich


.

Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben Anhang 2
(zu Anlage 2 Abschnitt II)


Anhang 2 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt II unverbindlich mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz anfallen können.

1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)

1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung

1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung

2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention

2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen

2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen

z.B. bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung

3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention

3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen

Hinwirken auf und Mitwirken bei insbesondere

3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten

Insbesondere

3.3 Information und Aufklärung

Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über

3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten

4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation

Unterstützen insbesondere bei

4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung

Unterstützen insbesondere bei

4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen

Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich

4.4 Kommunikation und Information sichern

Insbesondere unterstützen beim

4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen

Unterstützen, um Arbeitsschutzbelange in betrieblich en Prozessen durch Regelungen organisatorisch sicherzustellen, insbesondere

4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren

Unterstützen, um arbeitsschutzspezifische Prozesse z u organisieren, insbesondere bei

4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen

Unterstützen insbesondere bei

5 Untersuchungen nach Ereignissen

5.1 Untersuchung nach Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen

5.2 Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen

5.3 Verbesserungsvorschläge

Ableiten von Verbesserungsvorschlägen aus den Analysen und Untersuchungen zur

6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten

6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen

Beobachtung und Auswertung

6.2 Beantwortung von Anfragen

6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen einschließlich Teambesprechungen

6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren

7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen

Insbesondere bei

7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern

7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes

7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten

8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen

8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern

8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften

Insbesondere zu Themen wie

8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz

8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen einschließlich Betriebsversammlungen 8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften

8.6 Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses

Insbesondere

9 Selbstorganisation

9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)

9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen

9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten

9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen


.

Betriebsspezifischer Teil der Betreuung Anhang 3
(zu Anlage 1 Abschnitt III)


Anhang 3 beschreibt unverbindlich die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien und Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können. Weitere Aufgaben können sich anhand der betrieblichen Erfordernisse und der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

A Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung

Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen. Da bei hat er sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Die folgenden Tabellen beschreiben die bei der Ermittlung und Überprüfung zu berücksichtigenden Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien sowie zu erbringende Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können.

Für jedes Aufgabenfeld der nachfolgenden Tabellen sind in zwei Spalten Auslösekriterien und Aufwandskriterien beschrieben. Die Ermittlung und Überprüfung erfolgt in zwei Schritten, die jeweils in Teilschritte unterteilt sind.

Schritt 1: Prüfung der Relevanz der Aufgabenfelder

Jedes Aufgabenfeld ist anhand der beschriebenen Auslösekriterien auf seine Relevanz für eine betriebsspezifische Betreuung zu prüfen. Die Auslösekriterien beschreiben betriebliche Zustände für die einzelnen Aufgabenfelder, deren Zutreffen mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist. Bei mindestens einem "ja" in einem Aufgabenfeld ist die Auslöseschwelle für die betriebsspezifische Betreuung für das jeweilige Aufgabenfeld überschritten.

Teilschritt 1.1: Pro Aufgabenfeld jedes Auslösekriterium bewerten nach trifft zu: "ja" oder "nein".

Die Zusammenstellung der Auslösekriterien in den nachfolgenden Tabellen ist nicht abschließend. In der jeweils letzten Zeile (gekennzeichnet mit fortlaufendem Buchstaben und ...) können weitere betriebsspezifische Auslösekriterien ergänzt werden.

Teilschritt 1.2: Jedes Aufgabenfeld überprüfen, ob die Auslöseschwelle überschritten ist.

Wenn mindestens eines der Auslösekriterien in eine m Aufgabenfeld zutrifft, ist die Auslöseschwelle überschritten, und für dieses Aufgabenfeld ist dann eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich.

Pro Aufgabenfeld bestimmen: Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: "ja" oder "nein".

Teilschritt 1.3: Feststellen der zeitlichen Dauer des Erfordernisses betriebsspezifischer Betreuung.

Nur wenn einzelne Auslösekriterien aufgrund spezifischer Bedingungen zeitlich befristet zutreffen, kann auch die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für diesen Teil des Aufgabenfeldes zeitlich befristet sein.

Treten temporäre Anlässe betriebsspezifisch wiederholend auf, ergibt sich dafür eine ständige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.

Schritt 2: Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes

Die Festlegung der Leistungen und des Personalaufwandes erfolgt mithilfe von Aufwandskriterien. Aufwandskriterien sind Beschreibungen der möglichen Leistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, aus denen sich der Aufwand für die betriebsspezifische Betreuung ableiten und quantitativ abschätzen lässt.

Teilschritt 2.1: Ermitteln und Festlegen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistungen für jedes Aufgabenfeld, bei dem die Auslöseschwelle überschritten ist.

Mithilfe der Spalte "Beschreibung der Leistungen" in den nachfolgenden Tabellen sind die Leistungen für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung bezogen auf die konkreten betrieblichen Bedingungen inhaltlich zu beschreiben und betrieblich zu vereinbaren.

Teilschritt 2.2: Ermitteln und Festlegen des betrieblich erforderlichen Personalaufwandes für jedes Aufgabenfeld, getrennt für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Anhand der Leistungsbeschreibung ist in der Spalte "Personalaufwand" jeweils getrennt für den Betriebsarzt und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit für das jeweilige gesamte Aufgabenfeld der Personalaufwand in Stunden festzulegen.

Der Aufwand soll möglichst als Stunden/pro Jahr bezogen auf ein Jahr festgelegt werden. Handelt es sich um eine temporär e Aufgabe, die über mehrere Jahre auftritt, soll der Jahresaufwand getrennt für die relevanten Jahre ermittelt werden.


B Leistungsermittlung

1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung

1.1 Besondere Tätigkeiten

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen Personalaufwand
ja nein insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) BA Sifa
a) Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen [ ] [ ]
  • Ermitteln und Analysieren der spezifischen
  • Gefährdungssituation (Gefährdungsfaktoren, Quellen, gefahrbringende Bedingungen, Wechselwirkungen)
  • Spezifische tätigkeitsbezogene Risikobeurteilungen
  • Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen für die ermittelten Risiken
  • Entwickeln von Schutzkonzepten
  • Umsetzen der Schutzkonzepte unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
b) Gefährliche Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen [ ] [ ]
c) Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen [ ] [ ]
d) Andere gefährliche Arbeiten (Schweißen in engen Räumen, Sprengarbeiten, Fällen von Bäumen, ...) [ ] [ ]
e) Arbeiten unter Infektionsgefahren [ ] [ ]
f) Umgang mit ionisierender Strahlung, Arbeiten im Bereich elektromagnetischer Felder [ ] [ ]
g) Alleinarbeit [ ] [ ]
h) Andere Tätigkeiten, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern [ ] [ ]
i) Tätigkeiten, die nicht typisch für den Wirtschaftszweig bzw. für das Kerngeschäft des Betriebs sind [ ] [ ]
j) ... [ ] [ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):
Bei mindestens einem zutreffenden

"Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich

ja nein
[ _] [ ] Std. Std.


1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) Personalaufwand
ja nein BA Sifa
a) Vielzahl von unterschiedlichen Quellen bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen für spezifische Gefährdungen (z.B. Lärmquellen) [ ] [ ]
  • Ermitteln und Analysieren der spezifischen Gefährdungssituation (Gefährdungsfaktoren, Quellen, gefahrbringende Bedingungen, Wechselwirkungen, ...)
  • Spezifische Risikobeurteilungen für die Arbeitsplätze, -stätten
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen
  • Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Entwickeln von Schutzkonzepten
  • Umsetzung der Schutzkonzepte unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
b) Vielzahl von unterschiedlichen Gefahrstoffen [ ] [ ]
c) Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung erfordern [ ] [ ]
d) Arbeitsplätze, an denen mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 gemäß Biostoffverordnung umgegangen wird [ ] [ ]
e) Gefährliche Arbeitsgegenstände (Abmessungen, Gewichte, Oberflächenbeschaffenheit, thermische Zustände, ...) bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen im Umgang [ ] [ ]
f) Arbeiten an hohen Masten, Türmen und an anderen hochgelegenen Arbeitsplätzen [ ] [ ]
g) Unübersichtliches Werksgelände mit innerbetrieblichem Transport und Verkehr [ ] [ ]
h) Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern [ ] [ ]
i) Arbeitsplätze mit speziellen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit sowie an die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Beispiel: Umfangreiche Prüfungen nach BetrSichV - beachte insbes. § 3 Abs. 3, sowie §§ 10 und 14 ff. BetrSichV) [ ] [ ]
j) ... [ _] [ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich ja nein
[ ] [ ] Std. Std.


1.3
Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen Personalaufwand
ja nein für Auslösekriterien a) bis c) BA Sifa
Tätigkeiten mit Potenzialen psychischer und physischer Fehlbeanspruchung:
a) Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe (hohe Aufmerksamkeitsanforderungen, große Arbeitsmenge, besonderer Schwierigkeitsgrad, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen [ ] [ ]
  • Analyse der Anforderungen aus Arbeitsaufgabe und -organisation an die Psyche
  • Ermitteln spezifischer Quellen und Bedingungen der psychischen Belastungen im Arbeitssystem
  • Beurteilen der Gesundheitsrisiken durch psychische Fehlbeanspruchungen
  • Beratung zum Bestimmen von Soll-Zuständen zur Vermeidung von psychischen Fehlbeanspruchungen
  • Ermittelndes Stands der Technik und Arbeitsmedizin zur menschengerechten Gestaltung der Arbeitsaufgaben und der Arbeitsorganisation
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
b) Anforderungen aus der Arbeitsorganisation (Arbeitsablauf, Störungshäufigkeiten, Art der Zusammenarbeit, ...) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen [ ] [ ]
c) Andere Anforderungen mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen [ ] [ ]
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterien d) bis g)
d) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Manuelle Handhabung von Lasten (Hohe Risikostufe gem. Leitmerkmalmethode) [ ] [ ]
  • Analyse der Anforderungen an die Physis
  • Ermitteln spezifischer Quellen und Bedingungen physischer Belastungen im Arbeitssystem
  • Beurteilen der Gesundheitsrisiken durch physische Fehlbeanspruchungen
  • Beratung zum Bestimmen von Soll-Zuständen zur Vermeidung von physischen Fehlbeanspruchungen
  • Ermitteln des Stands der Technik und Arbeitsmedizin zur Reduzierung physischer Fehlbeanspruchungen und zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
  • Analyse der betrieblichen Schichtarbeitssituation und ihrer Bedingungen
  • Beurteilen der gesundheitlichen Risiken der Schichtarbeit
  • Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin zur Schichtarbeit
  • Beratung zum Bestimmen von Soll-Zuständen zur Schichtarbeit
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
e) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Häufig wiederkehrende kurzzyklische Bewegung kleiner Muskelgruppen [ ] [ ]
f) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Arbeit in Zwangshaltungen [ ] [ ]
g) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Statische Arbeit (z.B. Haltearbeit) [ ] [ ]
h) Schichtarbeit mit Nachtarbeitsanteilen [ ] [ ]
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium i)
i) Einsatz von Fremdfirmen mit einem betriebs- bzw. tätigkeitsspezifischen Gefährdungspotenzial [ ] [ ] Ermitteln betrieblicher Einsatzbedingungen von Fremdfirmen

Ermitteln der Gefährdungen und spezifischen gefahrbringenden Bedingungen im Zusammenhang mit dem Fremdfirmeneinsatz

Risikobeurteilung zum Fremdfirmeneinsatz

Unterstützen bei der Erfüllung der Auswahl-, Informations- und Koordinierungspflichten, Vertragsgestaltung, Erlass betrieblicher Regelungen

Regelmäßige Kontrollen des Fremdfirmeneinsatzes

Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

j) ... [ _] [ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich ja nein
[ ] [ ] Std. Std.


1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterien a) bis c) Personalaufwand
ja nein BA Sifa
a) Pflichtvorsorge erforderlich [ ] [ ]
  • Erkenntnisse beschaffen über die konkreten Arbeitsbedingungen
  • Individuelles Aufklären der Beschäftigten über die Untersuchungen
  • Durchführen der Untersuchungen
  • Beraten der Beschäftigten zum Ergebnis
  • Bescheinigungen erstellen
  • Auswerten und Ableiten von Konsequenzen für Schutzmaßnahmen
  • Umsetzung der Maßnahmen begleiten
  • Wirkungskontrollen
b) Angebotsvorsorge erforderlich [ ] [ ]
c) Wunschvorsorge gefordert [ _] [ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich ja nein
[ ] [ ] Std. Std.


1.5
Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen Personalaufwand
ja nein für Auslösekriterien a) und b) BA Sifa
a) Anforderungen an die Qualifikation und andere personelle Voraussetzungen der Beschäftigten entsprechend Forderungen in speziellen Vorschriften [ ] [ ]
  • Ermitteln spezifischer personeller Anforderungen
  • Beraten und Unterstützen bei der Erfüllung besonderer Qualifikationsanforderungen und anderer personenbezogener Anforderungen
  • Unterstützen bei der Erarbeitung betrieblicher Regelungen zur Beachtung personeller Anforderungen
  • Regelmäßige Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen
b) Qualifikationsanforderungen für Notfallsituationen [ ] [ ]
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium c)
c) Personalentwicklungsmaßnahmen (PE) zum Arbeitsschutz [ ] [ ]
  • Ermitteln des Qualifizierungsbedarfs im Arbeitsschutz
  • Ermitteln von betrieblichen zielgruppenspezifischen PE-Maßnahmen und der Integration von Arbeitsschutzbelangen
  • Unterstützen bei der Entwicklung von PE-Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  • Hinwirken auf die Berücksichtigung von Arbeitsschutzbelangen in PE-Maßnahmen
  • Regelmäßiges Beobachten und Auswerten der Wirkungen von PE-Maßnahmen
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium d)
d) Besondere Personengruppen (Schwangere, Jugendliche,...) [ ] [ ]
  • Ermitteln besonders schutzbedürftiger Personen
  • Ermitteln der Gefährdungen, denen besonders schutzbedürftige Personen ausgesetzt sind
  • Beurteilen gesundheitlicher Risiken
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen für den Schutz solcher Personen
  • Unterstützen bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen und Einsatzmöglichkeiten
  • Umsetzung der Gestaltungslösungen unterstützen und begleiten
  • Durchführen von Wirkungskontrollen
  • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
e) Einsatz von Zeitarbeitnehmern [ ] [ ]
  • Unterstützen bei der erstmaligen Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für Zeitarbeitnehmer
  • Beraten bei der Auswahl von Zeitarbeitsunternehmen
  • Beraten bei der Vertragsgestaltung
  • Regelmäßige Überprüfung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer
  • Unterstützen bei der Einweisung und Unterweisung der Zeitarbeitnehmer
  • Beraten zu besonderen Problemen der Zeitarbeit
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium f)
f) Anforderungen an den Arbeitsprozess zur Teilhabe behinderter Menschen [ ] [ ]
  • Systematische Analyse der Bedingungen zur Teilhabe
  • Analysieren von Kompensationsmöglichkeiten
  • Vergleichen von Fähigkeits- und Anforderungsprofilen
  • Unterstützen bei Suche nach Teilhabemöglichkeiten
  • Unterstützen bei Entwicklung von spezifischen Arbeitsgestaltungsmaßnahmen
  • Zusammenarbeit mit den relevanten Beauftragten
  • Hinwirken auf und Mitwirken beim Abschluss von Integrationsvereinbarungen
  • Hinwirken auf die Einbindung überbetrieblicher Institutionen und Kooperieren mit diesen
g) Wiedereingliederung von Beschäftigten [ ] [ ]
  • Mitwirken im Rahmen eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements
  • Spezifizieren der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die besonderen Leistungsvoraussetzungen
  • Ermitteln des Anpassungsbedarfs der Arbeitssysteme
  • Mitwirken bei der Entwicklung von Gestaltungslösungen und -konzepten zur Wiedereingliederung
  • Unterstützen bei der Umsetzung der Gestaltungslösungen
  • Hinwirken auf die Einbindung überbetrieblicher Institutionen und Kooperieren mit diesen
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium h)
h) Betriebsspezifischer Aufwand für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit verursacht durch Dritte (z.B. Kinder, Schüler, Studenten, Publikumsverkehr, Kunden, ...) [ ] [ ] Unterstützen bei der erstmaligen Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zur Berücksichtigung möglicher Gefährdungen der Beschäftigten durch dritte Personen

Regelmäßige Überprüfung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen hinsichtlich möglicher Gefährdungen durch dritte Personen

Beraten zu besonderen Problemen zu Sicherheit und Gesundheit

i) ... [ _] [ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich ja nein
[ ] [ ] Std. Std.


1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) Personalaufwand
ja nein BA Sifa
a) Hoher Anteil von älteren Beschäftigten [ ] [ ]
  • Analyse der Belegschaftssituation und des betrieblichen Umfeldes unter demografischen Aspekten von Sicherheit und Gesundheit
  • Beurteilen des Bedarfs zur menschengerechten Arbeitsgestaltung unter demografischen Aspekten
  • Beurteilen der Risiken für älter werdende Belegschaften und ältere Beschäftigte
  • Ableiten von Soll-Zuständen
  • Entwickeln von Gestaltungsvorschlägen zur altersgerechten Arbeitsgestaltung
  • Unterstützen bei der Umsetzung von Gestaltungsmaßnahmen
  • Unterstützen bei der Entwicklung des Führungsverhaltens im Hinblick auf älter werdende Belegschaften und ältere Beschäftigte
  • Beobachten der Entwicklungen und erzielten Wirkungen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
b) Divergenz zwischen Fähigkeitsprofil der Beschäftigten und Anforderungsprofil durch die Arbeitsaufgabe unter den Bedingungen alternder Belegschaften [ ] [ ]
c) Defizite in der altersadäquaten Arbeitsgestaltung [ ] [ ]
d) Entwicklung des Führungsverhaltens unter den Bedingungen älter werdender Belegschaften [ ] [ ]
e) ... [ _] [ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich ja nein
[ ] [ ] Std. Std.


1.7
Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) Personalaufwand
ja nein BA Sifa
a) Überdurchschnittlich hoher Krankenstand (Vergleichswerte innerhalb des Unternehmens, vergleichbare Betriebe, Branchendurchschnitt) [ ] [ ]
  • Analyse der Ursachen von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und von Defiziten der menschengerechten Arbeitsgestaltung
  • Prüfen des relevanten Stands von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zur menschen- und gesundheitsgerechten Arbeitsgestaltung
  • Ermittlung von Ansatzpunkten zur Erhöhung der Gesundheitskompetenz der Beschäftigten bei der Arbeit und zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen
  • Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen zur Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zur menschengerechten Arbeitsgestaltung und zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen
  • Beraten, Informieren und Aufklären der Beschäftigten zur Befähigung, gesundheitsrelevante Faktoren bei der Arbeit selbst positiv zu beeinflussen; Initiieren, Unterstützen von Lernprozessen
  • Beraten und Unterstützen bei der Entwicklung von betrieblichen Aktivitäten und Angeboten zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen
  • Beraten und Unterstützen bei der menschengerechten Arbeitsgestaltung zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen (Gestaltung der Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Umgebung, soziale Arbeitsbedingungen)
  • Hinwirken auf die Realisierung solcher Gestaltungsansätze
  • Begleiten der Umsetzung
  • Regelmäßiges Beobachten und Auswerten der Wirkungen der Maßnahmen
b) Defizite in der menschen- und gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen [ ] [ ]
c) Nicht hinreichende Angebote zu betrieblichen Aktivitäten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit (Rückenschulen, Pausengymnastik, ...) [ ] [ ]
d) Unzureichende Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit [ ] [ ]
e) ... [ _] [ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich ja nein
[ ] [ ] Std. Std.


1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen Personalaufwand
ja nein insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) BA Sifa
a) Betriebliche Entscheidung für die Einführung eines Gesundheitsmanagements [ ] [ ]
  • Mitwirken, Unterstützen bei der Entwicklung von betrieblichen Strukturen zum Gesundheitsmanagement (z.B. Einrichten von Steuerkreisen, Gesundheitszirkeln, Vernetzung mit dem Arbeitsschutzausschuss)
  • Zusammenwirken mit anderen Akteuren der betrieblichen Gesundheit (z.B. Gesundheitsbeauftragte, Akteure der Krankenkassen)
  • Unterstützen, Mitwirken bei der Steuerung von Prozessen eines Gesundheitsmanagements (Prozesse sind insbesondere Erstellen von Gesundheitsberichten, Durchführen von Mitarbeiterbefragungen und von Aktionstagen, PR- und Marketingmaßnahmen, Planung von Programmen, Evaluation und Qualitätsmanagement der entsprechenden Maßnahmen)
  • Hinwirken auf die dauerhafte Integration von Gesundheitsmanagement in Betriebsroutinen (Vernetzung mit dem Arbeitsschutzmanagement, Integration in die Betriebsorganisation und -führung)
b) Betreiben eines Gesundheitsmanagements [ ] [ ]
c) ... [ _] [ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich ja nein
[ ] [ ] Std. Std.


2
Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation

2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis i) Personalaufwand
ja nein BA Sifa
a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige / neue Risiken sind zu erwarten [ ] [ ]
  • Unterstützen bei Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der zu verändernden Arbeitssysteme durch die Beschaffung neuer Maschinen, Geräte
  • Beraten zur Ermittlung von Anforderungen an die zu beschaffenden Maschinen, Geräte
  • Beraten zu Anforderungen beim Einsatz neuartiger Maschinen, Geräte (Arbeitssystemgestaltung)
  • Mitwirken an der Erstellung von Pflichtenheften / Ausschreibungen
  • Mitwirken bei der Bewertung von Angeboten sowie Vertragsgestaltungen
  • Überprüfen auf Erfüllung vereinbarter Anforderung bei Lieferung, Aufstellung, Montage, ...
  • Mitwirken bei Realisierung der Veränderungen; Unterstützen bei der Abnahme
  • Wirkungskontrolle
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten [ ] [ ]
c) Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung [ ] [ ]
d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt übertragen werden [ ] [ ]
e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen [ ] [ ]
f) Es sind grundlegend neuartige Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten [ ] [ ]
g) Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich [ ] [ ]
h) Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen [ ] [ ]
i) ... [ _] [ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich ja nein
[ ] [ ] Std. Std.


2.2 Grundlegende Veränderungen zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) Personalaufwand
ja nein BA Sifa
a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige / neue Risiken sind zu erwarten [ ] [ ]
  • Unterstützen bei Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der zu verändernden Arbeitssysteme
  • Unterstützen der Ermittlung und Festlegung von Anforderungen an die Arbeitsplatz-, Arbeitsstättengestaltung
  • Aufarbeiten relevanter Vorschriften und Regeln, des Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Mitwirken an der Erstellung von Pflichtenheften / Ausschreibungen
  • Beraten zu Anforderungen beim Einsatz neuartiger Arbeitsplatzausstattung, Betriebsanlagen, Räume etc. (technisch, organisatorisch, personell)
  • Mitwirken bei der Bewertung von Angeboten sowie Vertragsgestaltungen
  • Unterstützen bei der Arbeitssystemgestaltung
  • Überprüfen auf Erfüllung vereinbarter Anforderungen bei Baumaßnahmen, Lieferung, Aufstellung, Montage, ...
  • Mitwirken bei der Realisierung der Veränderungen; Unterstützen bei der Abnahme
  • Wirkungskontrollen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten [ ] [ ]
c) Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe [ ] [ ]
d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt übertragen werden [ ] [ ]
e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen [ ] [ ]
f) Es sind grundlegend veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten [ ] [ ]
g) Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich [ ] [ ]
h) Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen [ ] [ ]
i) Es entstehen neue Zuständigkeiten / Verantwortlichkeiten [ ] [ ]
j) ... [ _] [ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich ja nein
[ ] [ ] Std. Std.


2.3
Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g) Personalaufwand
ja nein BA Sifa
a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige / neue Risiken sind zu erwarten [ ] [ ]
  • Unterstützen bei der Informationsermittlung hinsichtlich der neuen Stoffe, Materialien
  • Beurteilen der Risiken durch die neuen Stoffe, Materialien
  • Unterstützen bei der Auswahl risikoarmer Stoffe, Materialien
  • Festlegen von Soll-Zuständen für den Einsatz von Stoffen und Materialien
  • Unterstützen bei der betrieblichen Zulassung und Freigabe von Stoffen und Materialien Unterstützen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen
  • Mitwirken bei der Realisierung der Schutzmaßnahmen und Wirkungskontrollen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten [ ] [ ]
c) Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe [ ] [ ]
d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt über- tragen werden [ ] [ ]
e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen [ ] [ ]
f) Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten [ ] [ ]
g) ... [ _] [ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):    
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich ja nein
[ ] [ ] Std. Std.


2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) Personalaufwand
ja nein BA Sifa
a) Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige / neue Risiken sind zu erwarten [ ] [ ]
  • Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der zu verändernden Arbeitssysteme
  • Unterstützen der Ermittlung und Festlegung von Anforderungen an die Gestaltung von Abläufen, Arbeitsverfahren, Arbeitszeit
  • Aufarbeiten relevanter Vorschriften und Regeln, des Stands der Technik und Arbeitsmedizin, entspr. umfassende Recherchen
  • Beraten zu Anforderungen bei der Veränderung von Abläufen, Arbeitsverfahren, Arbeitszeit
  • Unterstützen bei der Arbeitssystemgestaltung
  • Mitwirken bei der Realisierung der Veränderungen; Unterstützen bei der Abnahme
  • Wirkungskontrollen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
b) Neuartige Gefahrenquellen können auftreten [ ] [ ]
c) Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe [ ] [ ]
d) Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt übertragen werden [ ] [ ]
e) Es bestehen keine standardisierten Lösungen [ ] [ ]
f) Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten [ ] [ ]
g) Es wird eine völlig veränderte Organisation erforderlich [ ] [ ]
h) Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen [ ] [ ]
i) Es entstehen neue Zuständigkeiten / Verantwortlichkeiten [ ] [ ]
j) ... [ _] [ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich ja nein
[ ] [ ] Std. Std.


2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g) Personalaufwand
ja nein BA Sifa
a) Erfordernisse zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau einer geeigneten Organisation, soweit Bedarf über die Grundbetreuung hinaus besteht [ ] [ ]
  • Aufbereiten und Darstellen von Sinnhaftigkeit, Notwendigkeit und Nutzen der Implementierung und Weiterentwicklung einer geeigneten Organisation und der Integration in die Führungstätigkeit bzw. eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung, Beraten der Unternehmensleitung
  • Ermitteln des spezifischen Bedarfs für die Implementierung und Weiterentwicklung, Analyse des erreichten Stands; Systematisieren des weiteren Vorgehens
  • Entwickeln und Vereinbaren von Zielen mit der Unternehmensleitung
  • Entwickeln von betriebsspezifischen Konzepten für die Integration von Arbeitsschutzbelangen in das betriebliche Management, in Managementsysteme, zum Aufbau von Arbeitsschutzmanagementsystemen, für ein Gesamtsystem zur Gefährdungsbeurteilung
  • Unterstützen bei der Realisierung der Konzepte
  • Audits und Wirkungskontrollen
  • Kontinuierlichen Verbesserungsprozess unterstützen
b) Betriebsspezifische Erfordernisse zur Implementierung eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung [ ] [ ]
c) Grundlegende Veränderungen zur Integration des Arbeitsschutzes in das Management [ ] [ ]
d) Einführung von Managementprinzipien und -systemen mit Relevanz zum Arbeitsschutz [ ] [ ]
e) Integration des Arbeitsschutzes in bestehende Managementsysteme [ ] [ ]
f) Aufbau eines Arbeitsschutzmanagementsystems [ ] [ ]
g) ... [ _] [ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich ja nein
[ ] [ ] Std. Std.


3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation

3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreichere Änderungen nach sich ziehen

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis d) Personalaufwand
ja nein BA Sifa
a) Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich [ ] [ ]
  • Aufarbeiten grundlegender Konsequenzen für den Betrieb
  • Unterstützen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Maßgabe der neuen Vorschrift
  • Organisation von erforderlichen Qualifizierungsaktivitäten zur Vorschrift generell
  • Ableiten von Konsequenzen für die Zuweisung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung
  • Mitwirken bei Veränderungen betrieblicher Ablauforganisation
  • Unterstützen bei notwendigen technischen und organisatorischen Veränderungen in den Arbeitssystemen
  • Unterstützen bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zum arbeitsschutzgerechten Verhalten der Beschäftigten
b) Veränderungen in den bestehenden Arbeitssystemen sind erforderlich [ ] [ ]
c) Veränderungen in der Ausgestaltung einer geeigneten Organisation sind erforderlich [ ] [ ]
d) ... [ _] [ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich ja nein
[ ] [ ] Std. Std.


3.2
Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) Personalaufwand
ja nein BA Sifa
a) Grundlegend neue Erkenntnisse zu Gefährdungen [ ] [ ]
  • Ermitteln des betriebsspezifisch weiterentwickelten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
  • Aufarbeiten der grundlegenden Konsequenzen für den Betrieb
  • Unterstützen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen entsprechend dem weiterentwickelten Stand der Technik und Arbeitsmedizin
  • Entwickeln von Gestaltungs- und Schutzkonzepten entsprechend dem weiterentwickelten Stand der Technik und Arbeitsmedizin
  • Unterstützen bei notwendigen technischen und organisatorischen Veränderungen in den Arbeitssystemen
  • Begleiten der Realisierung
  • Wirkungskontrolle
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
b) Auswertung überbetrieblich auf- tretender Ereignisse (Großbrände, Epidemien, ...) [ ] [ ]
c) Neuartige Lösungskonzepte zur Vermeidung / Bekämpfung von Gefährdungen [ ] [ ]
d) Neuartige Ansätze zur Stärkung von Gesundheitsfaktoren [ ] [ ]
e) ... [ _] [ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2):
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich ja nein
[ ] [ ] Std. Std.


4
Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen

Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung

Auslösekriterien Aufwandskriterien
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung Trifft zu Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) Personalaufwand
ja nein BA Sifa
a) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Bekämpfung von Gefährdungsschwerpunkten: Anzahl der Exponierten gegenüber speziellen Gefährdungen (getrennt zu betrachten nach den verschiedenen Gefährdungen), zeitliche Häufigkeit der Expositionen [ ] [ ]
  • Analyse des Problems, zu dem ein Programm durchgeführt werden soll
  • Vorbereiten von Zielsetzungen betrieblicher Schwerpunktprogramme
  • Entwickeln von Bewertungskriterien für den Erfolg des Programms
  • Klären der inhaltlichen Ausgestaltung (Programmplanung, Arbeitsschritte, ...)
  • Unterstützen bei der Planung erforderlicher Ressourcen und Vorbereitung entsprechender Entscheidungen
  • Beraten, Informieren und Aufklären der Beschäftigten zur Befähigung, gesundheitsrelevante Faktoren bei der Arbeit selbst positiv zu beeinflussen; Initiieren, Unterstützen von Lernprozessen
  • Entwickeln programmspezifischer Organisationsformen
  • Beiträge zur Organisation der Öffentlichkeitsarbeit
  • Aktive Mitwirkung bei der Umsetzung der Programmschritte; Koordinieren von Aktivitäten
  • Controlling; Ergebnismessung
  • Aufarbeiten von Erfahrungen und Schlussfolgerungen
  • Maßnahmen zur Nachhaltigkeit
  • Unterstützen bei der Entwicklung des Führungsverhaltens im Hinblick auf älter werdende Belegschaften und ältere Beschäftigte
b) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zum sicherheits- / gesundheitsgerechten Verhalten; Aktionen zur Kompetenzentwicklung / Qualifizierung im Arbeitsschutz [ ] [ ]
c) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen nach besonders schwerwiegenden Unfällen [ ] [ ]
d) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Gesundheitsförderung [ ] [ ]
e) Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Verbesserung der Arbeitskultur, des sozialen Umfeldes usw. [ ] [ ]
f) Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung von körperlichen Belastungen [ ] [ ]
g) Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung psychischer Belastungen [ ] [ ]
h) Verbesserungsbedarf der psychosozialen Belastungs-Beanspruchungs-Situation durch die sozialen Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen (Soziale Arbeitsbedingungen betreffen vor allem: positive soziale Bindungen, gegenseitige Unterstützungsmöglichkeiten, Mitwirkungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz, mitarbeiterorientierte Führungstätigkeit, Entwicklung der Unternehmenskultur) [ ] [ ]
i) Entwicklung eines betrieblichen Leitbildes zur Beschäftigung Älterer, einer entsprechenden Arbeitskultur [ ] [ ]
j) ... [ _] [ ]
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt
(siehe Teilschritt 2.2):
Bei mindestens einem zutreffenden "Ja" ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich ja nein
[ ] [ ] Std. Std.


.

Kompetenzzentrum der SVLFG Anhang 4
(zu Anlage 2)


Die SVLFG kann ein Kompetenzzentrum einrichten.

Das Kompetenzzentrum dient der qualifizierten bedarfsgerechten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung im Rahmen des alternativen Betreuungsmodells der LUV für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Anlage 2 Abschnitt II). Es kann im festgestellten Bedarfsfall für eine sicherheitstechnische oder betriebsärztliche Betreuung von Unternehmern und Versicherten in Anspruch genommen werden.

Das Kompetenzzentrum ist so zu organisieren, dass eine kompetente und zeitnahe Beratung sichergestellt ist. Kompetent bedeutet, dass branchenspezifisches Wissen auf aktuellem Stand bei den Beratern vorhanden ist.

Die Verteilung der Mitarbeiter des Kompetenzzentrums soll flächendeckend sein.

Die personelle Kapazität soll sich nach dem objektiv bestehenden Bedarf richten, eine ausreichende Erreichbarkeit des Kompetenzzentrums für Unternehmer und Versicherte, auch in Form eines telefonischen Bereitschaftsdienstes, ist sicherzustellen. Über den Bereitschaftsdienst sollen Anfragen beantwortet und ggf. auch vor Ort-Besichtigungen veranlasst werden.

Die eingesetzten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen so im Kompetenzzentrum zusammenarbeiten, dass Synergieeffekte effektiv genutzt werden. Sie müssen branchenspezifische Kenntnisse besitzen.

Für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen branchenspezifische Qualifizierungsmaßnahmen nach den Kriterien der SVLFG sowie ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern des Kompetenzzentrums und der SVLFG stattfinden.

Die SVLFG soll das Kompetenzzentrum fachlich und inhaltlich führen. Die Arbeit des Kompetenzzentrums soll durch die SVLFG regelmäßig evaluiert werden. Das Kompetenzzentrum soll seine Leistungen so dokumentieren, dass eine Steuerung und Kontrolle durch die SVLFG möglich ist.

Anmerkung: Eine Vermischung der Beratungstätigkeit des Kompetenzzentrums mit der Überwachungstätigkeit der SVLFG darf nicht stattfinden. Das Kompetenzzentrum soll von Dienstleistern oder Leistungserbringern des freien Marktes betrieben werden und im Auftrag der SVLFG arbeiten.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen