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DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention
Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 1

(Ausgabe 06/2025)




Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


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DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/ Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen DGUV Regeln nicht.

Vorbemerkung

Die vorliegende DGUV Regel konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Versicherten zu gewährleisten, sind Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich. In diesem Sinne werden die Formulierungen "Sicherheit und Gesundheitsschutz" sowie "Sicherheit und Gesundheit" gleichbedeutend mit dem Begriff "Arbeitsschutz" nach Arbeitsschutzgesetz verwendet.

Vertiefende beziehungsweise weiterführende Hinweise finden sich u.a. in staatlichen Bestimmungen sowie im DGUV Schriftenwerk.

Staatliche Bestimmungen können über den Buchhandel oder das Internet, z.B. www.gesetze-im-internet.de, bezogen werden. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind beim zuständigen Unfallversicherungsträger, z.B. über die entsprechenden Internetseiten, oder unter www.dguv.de/de/mediencenter/publikation/index.jsp erhältlich.

1 Allgemeine Vorschriften

1.1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften

§ 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
1.1.1 (1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch
  • für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
  • soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.

Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter

Mit der Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter erstreckt sich der Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften auch auf Unternehmer und Beschäftigte, die keinem Unfallversicherungsträger angehören (siehe § 16 SGB VII). Dies geschieht, weil die hier genannten ausländischen Personen mit den deutschen Versicherten gemeinsam in einer Betriebsstätte oder an Arbeitsplätzen, z.B. auf Baustellen, tätig werden. Der Schutz der Versicherten macht es erforderlich, dass auch diese Personen die Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere bei der Verwendung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, einhalten. Unabhängig davon bewirkt die Einhaltung der Bestimmungen auch den Schutz der ausländischen Personen selbst.

Dies bedeutet auch, dass die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger gegenüber ausländischen Unternehmern und Beschäftigten Anordnungen erlassen können.

Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger

Werden Versicherte in einem fremden Unternehmen eingesetzt, z.B. im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses oder eines Werkvertrages, haben die Versicherten auch die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, die für das fremde Unternehmen gelten.

1.1.2 (2) Für Unternehmer mit Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gilt diese Unfallverhütungsvorschrift nur, soweit nicht der innere Schulbereich betroffen ist.

Die Regelungen der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" richten sich mit Blick auf die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler an den Schulsachkostenträger als verantwortlicher Unternehmer für den äußeren Schulbereich. Dieser umfasst das Schulgelände und das Schulgebäude sowie die Einrichtung und Ausstattung der schulischen Räumlichkeiten.

Für den inneren Schulbereich, d. h. die inhaltliche und methodische Gestaltung sowie die Organisation des Unterrichts und den Schulbetrieb, finden die Regelungen der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" keine Anwendung. Stattdessen ist nach § 21 Absatz 2 Satz 2 SGB VII der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zuständigen Unfallversicherungsträger eigene Regelungen für den inneren Schulbereich zu treffen. Schulhoheitsträger und Unfallversicherungsträger haben demnach nach § 21 Absatz 2 Satz 2 SGB VII eine gemeinsam zu erfüllende Präventionsverantwortung. Da in der Schulpraxis eine klare Trennung zwischen äußerem und innerem Schulbereich kaum möglich ist, ist zudem eine enge Abstimmung zwischen Schulhoheitsträger und Schulsachkostenträger notwendig.

Bei Schulen in freier Trägerschaft, bei denen der Schulträger sowohl der Hoheitsträger als auch der Sachkostenträger ist, hat dieser als Unternehmer die allgemeine Präventionsverantwortung für die erforderlichen Maßnahmen sowohl im äußeren als auch im inneren Schulbereich.

2 Pflichten des Unternehmers

2.1 Grundpflichten des Unternehmers

§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
2.1.1 (1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes

Der Unternehmer, auch der ausländische Unternehmer, ist verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Diese ergeben sich aus der vom Unternehmer gemäß § 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung. Hierbei hat er die einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen sowie den Stand der Technik und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu beachten.

---- zu § 2(1) (aus Anlage 1 zur DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention")
"Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind - in ihrer jeweils gültigen Fassung - insbesondere:
  • Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG),
  • Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV),
  • Baustellenverordnung ( BaustellV),
  • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) (red Anm: BildscharbV ist aufgehoben, jetzt Anhang Nr. 6 ArbStättV),
  • Biostoffverordnung ( BioStoffV),
  • Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV),
  • Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV),
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ( LärmVibrationsArbSchV),
  • Lastenhandhabungsverordnung ( LasthandhabV),
  • PSA-Benutzungsverordnung ( PSA-BV),
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV),
  • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung ( OStrV).

Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.
Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind."

Entsendet der Unternehmer seine Versicherten zu Arbeiten ins Ausland, hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen, welche Arbeitsschutzvorschriften dort einzuhalten sind und, davon abhängig, in welchem Umfang die deutschen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden sind.

Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 1 - Inbezugnahme staatlichen Rechts

Während das staatliche Arbeitsschutzrecht (ausschließlich) der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der "Beschäftigten bei der Arbeit" dient und den "Arbeitgeber" verpflichtet ( § 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), gelten Unfallverhütungsvorschriften für "Unternehmer" und "Versicherte" ("Weiter Geltungsbereich", § 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"). Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende während des Besuchs der Einrichtung, ehrenamtlich Tätige und weitere Personen nach den §§ 2 ff. SGB VII werden zwar als "Versicherte" vom Schutzbereich des Rechts der Unfallversicherung ( SGB VII) erfasst, im Regelfall nicht jedoch in den Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts einbezogen.

Die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Absatz 1 SGB VII bietet grundsätzlich die Möglichkeit, Unfallverhütungsvorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe zu erlassen, soweit staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelungen treffen. Hiervon wurde in § 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" beispielsweise durch die Erweiterung des Kreises der versicherten Personen Gebrauch gemacht. Aufgrund des weiten Geltungsbereiches der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) werden die in Bezug genommenen Inhalte des staatlichen Arbeitsschutzrechtes nicht nur im Hinblick auf die Beschäftigten, sondern vielmehr - über den "Umweg" der UVV - auf alle übrigen Versicherten ( § 2 Nummer 2 ff. SGB VII) ausgedehnt. Damit werden die sich aus staatlichem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten über die Beschäftigten hinaus auch im Hinblick auf alle anderen Versichertengruppen zu Unternehmerpflichten. Auf diese Weise wird vermieden, in einer Vielzahl von UVVen dem staatlichen Recht möglicherweise nahezu identische Regelungen für die übrigen Versichertengruppen (über die "Beschäftigten" hinaus) treffen zu müssen. Ziel dieser generellen Anwendung staatlichen Rechts ist letztendlich, Regelungslücken zu vermeiden, d. h. alle Versicherten unterliegen grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften. Für bestimmte Versichertengruppen, z.B. im Bereich der Feuerwehren, kann es in einzelnen Fällen abweichende Regelungen in DGUV Vorschriften geben.

2.1.2 (2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei vorrangig das staatliche Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.

Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes

Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes im Sinne des § 4 Arbeitsschutzgesetz sind:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
  3. Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.
  5. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.
  6. Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen.
  7. Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.
  8. Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Hilfen zum Erreichen von Schutzzielen

Staatliche Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften verpflichten den Unternehmer dazu, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen ein bestimmtes Schutzziel erreicht werden soll, geben aber keine detaillierten Vorgaben für diese Maßnahmen.

Als Hilfestellung zur sachgerechten Ausfüllung des ihm eröffneten Spielraums soll der Unternehmer Regeln heranziehen, die entweder von staatlich beauftragten Ausschüssen oder von den Fachbereichen der DGUV erstellt worden sind. Dabei gilt der Vorrang des staatlichen Regelwerks.

Das Regelwerk gibt dem Unternehmer somit eine Orientierungshilfe, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten im Arbeitsschutz erleichtert. Anders als eine Vorschrift muss er das Regelwerk im Einzelfall aber nicht zwingend befolgen. Er darf in eigener Verantwortung auch Maßnahmen auswählen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten für geeignet hält und die den gleichen Stand von Sicherheit und Gesundheit gewährleisten.

2.1.3 (3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
2.1.4 (4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.

In § 15 der DGUV Vorschrift 1 ist die Pflicht der Versicherten geregelt, keine sicherheitswidrigen Weisungen zu befolgen. Mit dieser Bestimmung wird in die DGUV Vorschrift 1 eine dem § 15 entsprechende Pflicht des Unternehmers aufgenommen, seinerseits auch keine sicherheitswidrigen Weisungen zu erteilen.

2.1.5 (5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.

Im Zusammenhang mit der Pflicht des Unternehmers, die erforderlichen Mittel bereitzustellen, ergibt sich, dass im Regelfall die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen, insbesondere für die Zurverfügungstellung der persönlichen Schutzausrüstung, beim Unternehmer verbleiben, es sei denn, es bestehen rechtlich abgesicherte Kostenübernahmevereinbarungen oder sonstige spezielle Regelungen.

2.2 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten

§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
2.2.1 (1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind.

Unter "Arbeit" im Sinne dieser Regelung ist dabei jegliche versicherte Tätigkeit zu verstehen.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen - Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer ist zur Durchführung einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen und in deren Rahmen auch zu einer Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet. Dabei müssen die Gefährdungen der Versicherten bei ihrer Tätigkeit bewertet, entsprechende Maßnahmen abgeleitet, diese auf ihre Wirksamkeit kontrolliert und ggf. angepasst werden. Besondere Erfordernisse von Menschen mit Behinderung sind dabei zu berücksichtigen.

Gleichartige Tätigkeiten oder Arbeitsplätze können zusammengefasst beurteilt werden. Dabei ist es ausreichend, eine dieser Tätigkeiten oder einen der Arbeitsplätze zu beurteilen und die Ergebnisse auf die gleichartigen Tätigkeiten oder Arbeitsplätze zu übertragen. Weichen diese Tätigkeiten oder Arbeitsplätze in einzelnen Bedingungen voneinander ab, sind die Abweichungen ergänzend zu beurteilen.

Die Gefährdungsbeurteilung liefert dem Unternehmer zusätzlich zu staatlichen oder sonstigen Vorgaben auch Hinweise über Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln und Einrichtungen.

Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hat sich eine Vorgehensweise nach den nachfolgenden Prozessschritten als sinnvoll erwiesen. Diese Prozessschritte bauen jeweils aufeinander auf und unterstützen eine systematische und strukturierte Vorgehensweise:

  1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
  2. Ermitteln der Gefährdungen
  3. Bewerten der Gefährdungen
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
  5. Durchführen der Maßnahmen
  6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Methoden der Gefährdungsbeurteilung

Spezielle Methoden oder Mittel zur Gefährdungsbeurteilung sind nicht vorgeschrieben. Einfache Methoden zur Feststellung von Gefährdungen sind z.B. Betriebsbegehungen oder Auswertungen von Unfällen und sonstigen Schadensereignissen.

Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kann die im Folgenden beschriebene Vorgehensweise in Prozessschritten sinnvoll sein.

2.2.1.1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten

Die Gefährdungsbeurteilung ist je nach Art der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten durchzuführen. Daher kann es erforderlich sein, eine entsprechende Gliederung nach verschiedenen Arbeitsbereichen, Tätigkeiten oder Abläufen vorzunehmen.

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen können Arbeitsplätze oder Tätigkeiten zusammengefasst werden.

Wenn von Versicherten arbeitsbereichsübergreifende Tätigkeiten, wie beispielsweise Reparatur, Wartung oder Instandhaltung ausgeführt werden, sind diese gesondert zu betrachten.

Sofern erforderlich, ist für Tätigkeiten auch ihre Dauer bzw. Häufigkeit (z.B. temporär, täglich, quartalsweise, jährlich) zu erfassen. Dies kann bei bestimmten Tätigkeiten, wie z.B. Feuchtarbeit oder Umgang mit Gefahrstoffen oder Biostoffen, der Fall sein.

Personengruppen mit besonderem Schutzbedürfnis (insbesondere Schwangere, Stillende, Jugendliche, schwerbehinderte Menschen) sind von Gesetzes wegen gesondert zu berücksichtigen.

Zu berücksichtigen sind auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Versicherte ohne ausreichende Deutschkenntnisse sowie Praktikantinnen und Praktikanten, soweit durch ihre Tätigkeiten spezielle Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu erwarten sind.

Werden in einem Arbeitsbereich oder einem Betrieb Versicherte mehrerer Unternehmen tätig, so haben sich diese Unternehmen bei der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen der Versicherten abzustimmen. Dies betrifft insbesondere Baustellen, kann aber auch auf Bürogemeinschaften zutreffen.

2.2.1.2. Ermitteln der Gefährdungen

Ziel der Ermittlung ist die systematische Identifizierung von Gefährdungen, deren Quellen und gefahrbringenden Bedingungen.

Das Ermitteln beinhaltet die Erfassung des Planungs- oder Ist-Zustandes (z.B. durch Prüfen, Beobachten, Befragen, Messen, Berechnen oder Abschätzen) sowie die anschließende Benennung und Beschreibung der Gefährdungen.

Zur fachkundigen Ermittlung von Gefährdungen sind systematisch alle unter Prozessschritt 1 festgelegten Arbeitsbereiche, Tätigkeitsgruppen, Personengruppen sowie bereichsübergreifende Arbeitsaufgaben bezüglich der Gefährdungen und Belastungen und deren Wechselwirkungen zu betrachten.

Sofern es zur Erkenntnisgewinnung erforderlich ist, sind relevante Quellen heranzuziehen, zum Beispiel:

Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung von Gefährdungen keine bestimmten Anforderungen an das Ausmaß oder die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Gesundheitsschadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gestellt werden.

2.2.1.3. Bewerten der Gefährdungen

Die ermittelten Gefährdungen sind dahingehend zu bewerten, ob Sicherheit und Gesundheit der Versicherten bei der Arbeit gewährleistet sind. Grundlage für die Bewertung sind Vorschriften und rechtliche Vorgaben, in denen Bewertungsmaßstäbe in Form von Grenzwerten und Schutzzielen zu finden sind.

Darüber hinaus kommen der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse in Frage. Diese sind beispielsweise in Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger, der Länder sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden.

Der Unternehmer muss bei fehlenden Bewertungsmaßstäben eigene betriebliche Maßstäbe entwickeln. Grundlage dafür können folgende Aspekte sein:

Fehlt dem Unternehmer die Fachkunde zur Bewertung der ermittelten Gefährdungen, muss die Unterstützung von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin oder von anderen Fachleuten eingeholt werden.

Folgende Bewertungsergebnisse sind möglich:

  1. Der Bewertungsmaßstab ist nicht eingehalten. Das Ergebnis der Bewertung erfordert unverzüglich geeignete Maßnahmen, wenn eine unmittelbare Gefahr mit Auswirkung für die Gesundheit besteht.
  2. Der Bewertungsmaßstab ist nicht eingehalten. Es besteht jedoch keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung. Das Ergebnis der Bewertung erfordert dennoch geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Reduzierung der Gefährdung.
  3. Der Bewertungsmaßstab ist eingehalten. Das Ergebnis der Bewertung erfordert keine Maßnahmen.

Unabhängig von den Bewertungsergebnissen ist stets eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit anzustreben.

2.2.1.4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen

Die Ergebnisse der Bewertungen bilden die Basis für das Festlegen der erforderlichen konkreten Maßnahmen.

Dabei sind die Maßnahmen unter Berücksichtigung der Grundsätze von § 4 ArbSchG so festzulegen, dass vorhandene Gefährdungen für das Leben sowie für die physische oder die psychische Gesundheit der Versicherten vermieden werden. Verbleibende Gefährdungen sind möglichst gering zu halten. Substitution und Gefahrenbeseitigung bzw. -vermeidung an der Quelle haben stets Vorrang vor technischen Lösungen, organisatorischen Regelungen und personenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen.

Entsprechend ist beim Festlegen von Maßnahmen die folgende Maßnahmenhierarchie zu berücksichtigen:

  1. Gefährdungen sind möglichst zu vermeiden, an den Quellen zu beseitigen oder zu reduzieren.
  2. Ist dies nicht möglich, sind die Gefährdungen durch technische Maßnahmen zu beseitigen oder zu reduzieren.
  3. Sind technische Maßnahmen nicht möglich, sind die Gefährdungen durch organisatorische Maßnahmen zu beseitigen oder zu reduzieren.
  4. Sind organisatorische Maßnahmen nicht möglich, sind die Gefährdungen durch persönliche Schutzmaßnahmen zu vermeiden oder zu reduzieren (z.B. durch den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung).

Die vorgenannten Maßnahmen sind ggf. durch eine entsprechende Qualifikation der betroffenen Versicherten zu ergänzen.

Maßnahmen sind so zu planen, dass Technik, Organisation und Personenbezug aufeinander abgestimmt und sachgerecht verknüpft sind.

Dringlichkeit, zeitliche und praktische Durchführbarkeit sowie Akzeptanz bei den Versicherten sollten in die Überlegungen miteinbezogen werden.

Eine Abstimmung bei der Festlegung von Maßnahmen ist bedarfsweise erforderlich, wenn zum Beispiel

Nach Möglichkeit sind zur Festlegung von Maßnahmen Alternativen aufzuzeigen, um betriebsbezogene und der konkreten Gefährdung angemessene Entscheidungen zu ermöglichen und die Akzeptanz bei den Beschäftigten zu erhöhen.

2.2.1.5. Durchführen der Maßnahmen

Anhand der Bewertungsergebnisse ist die Durchführung aller Maßnahmen zu priorisieren.

Oberste Priorität bei der Umsetzung haben die Maßnahmen, bei denen die Gefährdungen mit den höchsten Eintrittswahrscheinlichkeiten und den höchsten Schadensausmaßen (höchstes Risiko) beseitigt werden.

Für die Durchführung der Maßnahmen sind Verantwortliche zu bestimmen und Fristen festzulegen.

Es ist dafür zu sorgen, dass die durch die Umsetzung der Maßnahmen erreichten Verbesserungen von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aufrechterhalten werden.

2.2.1.6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen

Die Umsetzung und die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen sind zu überprüfen. Die Prüfung kann zum Beispiel durch Beobachten, Messen oder Befragen erfolgen. Dabei ist festzustellen, inwieweit die Maßnahmen umgesetzt wurden und dazu geführt haben, die Gefährdungen zu beseitigen bzw. hinreichend zu reduzieren. Es ist auch festzustellen, ob durch die Umsetzung der Maßnahmen neue Gefährdungen entstanden sind. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

2.2.1.7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Zu einem systematischen Arbeitsschutzhandeln gehört es, die Gefährdungsbeurteilung auch ohne besonderen Anlass als Prozess aufrecht zu erhalten und im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung weiterzuentwickeln.

Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung

Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung geben zum einen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie weitere fachkundige Personen.

Zum anderen kann zur Beratung der zuständige Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde hinzugezogen werden. Sie stellen auch verschiedene Handlungshilfen zur Verfügung, wie z.B. Arbeitsschutzkompendien, Checklisten oder Online-Hilfen.

Gefährdungsbeurteilung und Prüfungen

Die Gefährdungsbeurteilung liefert dem Unternehmer auch Hinweise über Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen an Arbeitsmitteln und Einrichtungen.

2.2.2 (2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

Mögliche Anlässe für eine Überprüfung der vorhandenen Gefährdungsbeurteilung können zum Beispiel sein:

2.2.3 (3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur ein formaler Vorgang. Sie trägt zu einer kontinuierlichen Verbesserung für Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen bei und ist eine wichtige Grundlage für zu treffende Maßnahmen. Außerdem gibt sie insbesondere darüber Auskunft wie die Gefährdungssituation eingeschätzt wurde, welche Maßnahmen getroffen wurden, und ob und mit welchem Ergebnis ihre Wirksamkeit überprüft wurde.

Für die Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung ist keine Form vorgeschrieben. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kann in Papierform, elektronisch oder auch in einer Kombination von beiden Formen erfolgen. Dabei sollte auf Handhabbarkeit und Übersichtlichkeit geachtet werden, um die Anwendung und das Fortschreiben zu erleichtern. Die betriebliche Realität sollte abgebildet sein, so dass erkennbar wird, welche Bereiche und Tätigkeiten berücksichtigt wurden.

Die Dokumentation kann auch mitgeltende Unterlagen beinhalten, auf die verwiesen wird, z.B. Prüfprotokolle, Unterweisungsnachweise, Betriebsanweisungen, aber auch Fotos, Videos oder Audioaufzeichnungen. Mitgeltende Dokumente dienen der Vervollständigung der Dokumentation.

Mindestens zu dokumentieren sind

Die Anforderungen an eine Dokumentation können darüber hinausgehen, wenn weitere staatliche Regelungen zu berücksichtigen sind.

Der Zugriff auf die Dokumentation muss insbesondere für die verantwortlichen Personen immer und ohne Weiteres möglich sein.

2.2.4 (4) Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.
2.2.5 (5) Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der Unternehmer, der für die vorgenannten Personen zuständig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die denen nach Absatz 1 bis 4 dieser Vorschrift gleichwertig sind.

Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz sind beispielsweise Freiwillige Feuerwehren, Technisches Hilfswerk, Deutsches Rotes Kreuz oder Wasser- und Bergrettungsdienste. Bei solchen Unternehmen entsprechen die nach dem spezifischen Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger für diese Betriebsart und den Dienstvorschriften zu ergreifenden Maßnahmen in der Regel den Maßnahmen, die infolge einer Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen wären. Ihre Beachtung erfüllt daher im Allgemeinen die Gleichwertigkeit im Sinne des § 3 Absatz 5 der DGUV Vorschrift 1.

Die pauschale Anwendung des Vorschriften- und Regelwerks in diesen Unternehmen kann jedoch in der Praxis, insbesondere bei Einsätzen, zu Konfliktsituationen führen. Abweichungen, die sich aus den besonderen Verhältnissen ergeben, sind daher möglich. Unter Berücksichtigung des Vorschriften- und Regelwerks müssen für diese Abweichungen jedoch betriebsartenspezifische Regelungen getroffen werden.

2.3 Unterweisung der Versicherten

§ 4 Unterweisung der Versicherten
2.3.1 (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

Unterweisungen sind ein wichtiges Instrument, um Versicherten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Unternehmers, die Unterweisungen durchzuführen.

Genauso wie andere Pflichten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz kann der Unternehmer auch die Pflicht zur Unterweisung auf andere Personen übertragen, behält aber in jedem Fall die Gesamtverantwortung.

Da Unterweisungen insbesondere Anweisungen an die Versicherten zu sicherem und gesundem Verhalten beinhalten, ist für die Durchführung von Unterweisungen eine entsprechende Weisungsbefugnis erforderlich. Daher wird üblicherweise in Unternehmen die Pflicht zur Unterweisung der Versicherten den unmittelbar betrieblichen Vorgesetzten, wie z.B. der Abteilungsleitung, Meistern und Meisterinnen, Schicht- oder Maschinenführung oder der Teamleitung, übertragen. Dies ist sinnvoll, da diese jeweils in ihrem Verantwortungsbereich "vor Ort" sind, das Verhalten der ihnen unterstellten Versicherten beobachten können und erforderlichenfalls korrigieren müssen.

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist gemäß § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu einer betriebsspezifischen Unterweisung der Entleiher verpflichtet. Hierbei sind die Erfahrungen, Qualifikationen und persönlichen Voraussetzungen der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen worden sind, zu berücksichtigen. Sonstige Arbeitsschutzpflichten des Verleihers als Unternehmer, insbesondere die Pflicht zu einer allgemeinen Unterweisung (unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich), bleiben unberührt.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen und Sicherheitsbeauftragte können bei Unterweisungen beraten und mitwirken. Sie können Unterweisungen jedoch nicht eigenverantwortlich durchführen, da ihnen die hierfür erforderliche Weisungsbefugnis fehlt.

Grundlagen von Unterweisungen

Mit Unterweisungen gibt der Unternehmer den Versicherten konkrete auf ihre individuellen Arbeits- und Tätigkeitssituationen zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen zur sicheren und gesundheitsgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten.

Art und Weise sowie der Umfang der Unterweisungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den vorhandenen Gefährdungssituationen stehen. Hierbei sind auch die Erfahrungen, Qualifikationen und persönlichen Voraussetzungen der zu unterweisenden Versicherten zu berücksichtigen.

Unterweisungen haben in verständlicher Form und Sprache zu erfolgen. Die für die Unterweisungen verantwortlichen Personen müssen sich davon überzeugen, dass die Versicherten die Inhalte der Unterweisungen verstanden haben (siehe auch 2.3.2) und die Maßnahmen umsetzen können. Bei Unterweisungen müssen auch Rückfragen von Versicherten an die Unterweisenden möglich sein. Die alleinige Übergabe von Unterweisungsinhalten zum Selbststudium reicht daher nicht aus.

Werden bei Unterweisungen elektronische Hilfsmittel eingesetzt, kann die zusätzliche praktische Vermittlung einiger Arbeitsabläufe und Verhaltensweisen erforderlich sein.

Die Wirksamkeit der Unterweisungen ist durch die Führungskräfte zu überprüfen.

Aus dem staatlichen Vorschriften- und Regelwerk können sich weitere spezielle Anforderungen an Unterweisungen ergeben.

Unterweisungsanlässe

Anlässe für Unterweisungen sind z.B.

Eine erste Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Unterweisungsinhalte

Zu unterweisende Inhalte sind insbesondere

Als Grundlage für die Unterweisungsinhalte müssen z.B. berücksichtigt werden:

Zeitpunkt und Fristen für die Unterweisung

Unterweisungen der Versicherten müssen gemäß § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen, d. h. abhängig von der Größe des Betriebes sowie der Arbeits- und Gefährdungssituation erfolgen. Ändern sich die Gefährdungssituationen und Arbeitsaufgaben nicht, ist die jeweilige Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen. Dadurch werden die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung gerufen und aufgefrischt. Treten innerhalb der Jahresfrist Unterweisungsanlässe ein (siehe oben), muss eine zusätzliche und auf den Unterweisungsanlass bezogene Unterweisung durchgeführt werden. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben wie z.B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz oder § 9 DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention", die jeweils eine halbjährliche Unterweisung fordern.

Dokumentation von Unterweisungen

Die Unterweisung muss dokumentiert werden, damit der Unternehmer den Nachweis erbringen kann, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist. Die DGUV Vorschrift 1 sieht weder eine bestimmte Form der Dokumentation noch eine Unterschrift der unterweisenden Person oder der Unterwiesenen vor. Einige staatliche Vorschriften fordern jedoch ausdrücklich eine schriftliche Dokumentation oder eine Unterschrift.

Ob eine schriftliche Dokumentation der Unterweisung oder entsprechende Unterschriften gefordert werden, hängt also von der für die Tätigkeit und den Arbeitsplatz zu beachtenden Vorschriften und Regeln sowie den unterwiesenen Inhalten ab. Unabhängig davon erleichtert aber eine Unterschrift der Unterwiesenen grundsätzlich den Nachweis, dass die entsprechenden Personen unterwiesen wurden.

Der Nachweis kann z.B. in Form des nachstehenden Musters erfolgen. Dieses sollte betriebsspezifisch angepasst werden.

Muster für die Dokumentation der Unterweisung

Bestätigung der Unterweisung nach § 4 der DGUV Vorschrift 1
"Grundsätze der Prävention"

Unternehmen:

(Name und Anschrift des Unternehmens)

Betriebsteil, Arbeitsbereich:

Durchgeführt von (Name und Funktion):
Durchgeführt am:
( ) Erstunterweisung
( ) Wiederholungsunterweisung
( ) Unterweisung aus besonderem Anlass
Unterweisungsinhalte:
Name und Unterschrift der Teilnehmenden
Name, Vorname Unterschrift
Vorname Unterschrift
Bemerkungen
Unterschrift unterweisende Person
2.3.2 (2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

Die Inhalte sind so zu vermitteln, dass sie von den Versicherten verstanden werden. Ist eine sprachliche Verständigung nicht ausreichend, sind andere geeignete Kommunikationsmittel, z.B. Skizzen, Fotos oder Videos, einzusetzen. Ein alleiniges Aushändigen der Vorschriften oder Regeln reicht nicht aus. Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass die Versicherten deren Inhalte auch verstanden haben.

Dies kann z.B.

erfolgen.

2.3.3 (3) Der Unternehmer nach § 136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger hinsichtlich Unterweisungen für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen.

Der Schulsachkostenträger hat den Schulhoheitsträger bei dessen Unterweisungspflicht für die Schülerinnen und Schüler zu unterstützen. Auf die Erläuterungen zu § 1 Absatz 2 dieser Vorschrift wird verwiesen.

2.4 Vergabe von Aufträgen

§ 5 Vergabe von Aufträgen
2.4.1 (1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,
  1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen,
  2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,

so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.

Bei einer Auftragserteilung muss sichergestellt sein, dass vom Auftragnehmer neben dem Stand der Technik auch diejenigen Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger und des Staates beachtet werden, die für den auftraggebenden Unternehmer gelten. Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Vorgaben bedarf, unabhängig davon, ob der Auftrag selbst schriftlich oder mündlich erfolgt, immer der Schriftform, außer bei innerbetrieblichen Beschaffungsmaßnahmen.

Einrichtungen und Arbeitsverfahren

Einrichtungen sind insbesondere Gebäude oder Gebäudeteile und die für deren Betrieb notwendige Gebäudetechnik sowie die darin zu installierenden bzw. installierten Arbeitsmittel und Anlagen.

Arbeitsverfahren ist die Gesamtheit der Tätigkeiten von Versicherten zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses. Die Planung oder Gestaltung von Arbeitsverfahren beinhaltet die Planung oder Gestaltung von Arbeitsvorgängen und -abläufen.

Bereits bei der Planung von Einrichtungen oder Arbeitsverfahren sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Versäumnisse hierbei können im späteren Betrieb oft nur mit großem Aufwand behoben werden.

2.4.2 (2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.

Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass neu bereitgestellte Arbeitsmittel, Ausrüstungen und Arbeitsstoffe die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten möglichst nicht gefährden.

Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, Ausrüstungsgegenständen oder Arbeitsstoffen hat der Unternehmer sicherzustellen, dass diese den Arbeitsschutzvorschriften, z.B. aus dem Produktsicherheitsgesetz, der Gefahrstoffverordnung oder der Betriebssicherheitsverordnung, und den Anforderungen aus der Gefährdungsbeurteilung zur geplanten betrieblichen Verwendung entsprechen. In den Vertrag ist aufzunehmen, dass die zu liefernden Produkte diesen Arbeitsschutzanforderungen entsprechen müssen.

Es empfiehlt sich, insbesondere bei der Beschaffung größerer Geräte, Maschinen oder anderer Arbeitsmittel sowie in Zweifelsfällen, vor Auftragserteilung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie mit der Arbeitsschutzbehörde die maßgeblichen Anforderungen abzuklären.

2.4.3 (3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.

Durch diese Bestimmung soll der Arbeitsschutz auch für die Fälle sichergestellt werden, in denen ein Fremdunternehmer im Betrieb des Auftraggebers tätig wird. In diesen Fällen besteht im Regelfall ein Informations- oder Abstimmungsbedarf über die im Betrieb bestehenden Gefahren und Schutzmaßnahmen.

Unterstützen des Fremdunternehmers

Unterstützen bedeutet, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, damit der Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung für seine Beschäftigten die spezifischen Gefahren des Betriebes, in dem er tätig wird, berücksichtigt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Dazu gehört auch das Informieren des Fremdunternehmers durch den Auftrag erteilenden Unternehmer über Erkenntnisse aus seiner Gefährdungsbeurteilung, wie z.B.

Verfügt der Unternehmer nicht selbst über die notwendige Fachkunde, um das Fremdunternehmen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu informieren, hat er sich der Hilfe fachkundiger Dritter zu bedienen. Dies können z.B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sein.

Betriebsspezifische Gefahren

Betriebsspezifische Gefahren sind solche, die speziell im auftraggebenden Betrieb vorkommen. Sie können sich insbesondere aus den durchgeführten Arbeiten, den verwendeten Stoffen sowie den vorhandenen Maschinen und Einrichtungen ergeben. Dazu zählen z.B.

Besondere Gefahr

Der Begriff "besondere Gefahr" bezeichnet eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art und Umfang besonders schwer ist.

Tätigkeiten mit besonderen Gefahren, die durch einen Fremdunternehmer ausgeführt werden und für die besondere Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können z.B. sein:

Aufsichtführende

Als Aufsichtführende dürfen nur solche Personen tätig werden, die ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen für den jeweiligen Aufgabenbereich haben. Hierzu gehören z.B.:

Aufsichtführende müssen auch Kenntnisse über die Arbeitsmethoden, möglichen Gefahren, anzuwendenden Schutzmaßnahmen sowie die einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln haben.

Die Überwachung durch Aufsichtführende setzt in der Regel ihre Anwesenheit vor Ort sowie Weisungsbefugnis voraus.

2.5 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer

§ 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
2.5.1 (1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, entsprechend § 8 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

Selbstständige Einzelunternehmer im Sinne des § 6 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte). Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder Solo-Selbstständige werden an einem Arbeitsplatz tätig, wenn sich Tätigkeiten eines dieser Unternehmer auf Grund der räumlichen oder zeitlichen Nähe auf Beschäftigte eines anderen Unternehmers auswirken können. Wenn nur Solo-Selbstständige an einem Arbeitsplatz tätig sind, liegt keine Verpflichtung der Unternehmer zur Zusammenarbeit hinsichtlich der Sicherheit und der Gesundheit von Beschäftigten vor.

Zusammenarbeit

Zusammenarbeit hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bedeutet, dass die beteiligten Unternehmen bereits vor Aufnahme der gemeinsamen Tätigkeiten entsprechende Informationen austauschen müssen, um auf dieser Grundlage bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken sowie die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen und durchführen zu können. Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten erforderlichen Maßnahmen anwenden.

Gegenseitige Gefährdungen

Gegenseitige Gefährdungen liegen vor, wenn sich die Tätigkeit eines Beschäftigten auf einen Beschäftigten eines anderen Unternehmers so auswirkt, dass die Möglichkeit eines Unfalles oder eines Gesundheitsschadens besteht.

Abstimmung von Arbeiten

Eine Person, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt, muss für die Wahrnehmung der Aufgabe geeignet sein und über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Auswahl dieser Person ist zwischen den Unternehmern abzustimmen. Die abstimmende Person erhält im Vorfeld der gemeinsamen Arbeiten von allen beteiligten Unternehmen die erforderlichen Informationen. Sie steuert die Ermittlung und Beurteilung der gegenseitigen Gefährdungen und legt in Abstimmung mit den beteiligten Unternehmen darauf aufbauend die erforderlichen Maßnahmen fest. Diese Person kann auch aus den beteiligten Unternehmen stammen.

Besondere Gefahr bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer oder selbstständiger Einzelunternehmer

Der Begriff "besondere Gefahr" beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art und Umfang besonders schwer ist. Sie bezieht sich bei § 6 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" nur auf Gefahren, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben können. Bei der Zusammenarbeit können mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten z.B. sein:

Weisungsbefugnis

Kommen die Unternehmer zu dem Ergebnis, dass besondere Gefahren vorliegen, ist die zur Abstimmung der Arbeiten bestimmte Person mit Weisungsbefugnis auszustatten.

Diese Befugnis betrifft nur Anweisungen zur Abwehr der besonderen Gefahren sowohl gegenüber Beschäftigten des eigenen als auch eines anderen Unternehmens. Die Weisungsbefugnis wird zweckmäßigerweise zwischen den beteiligten Unternehmern vertraglich vereinbart. Die Beschäftigten sollten darüber informiert werden.

2.5.2 (2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

Der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer hat festzustellen, ob die Personen tatsächlich angemessene Anweisungen hinsichtlich der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit erhalten haben. Unter Personen sind hier Beschäftigte, Versicherte und auch selbstständige Unternehmer zu verstehen. Ein Vergewissern kann z.B. durch die Einsicht in die Dokumentation der Unterweisung oder durch gezieltes Nachfragen erfolgen.

Anweisung ist die Aufforderung, sich in einer konkreten Art und Weise sicherheitsgerecht zu verhalten.

2.6 Befähigung für Tätigkeiten

§ 7 Befähigung für Tätigkeiten
2.6.1 (1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen.

Befähigung

Der Begriff der Befähigung umfasst alle körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften einer Person, die zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften erforderlich sind. Auf körperlicher Seite kommen hier z.B. die Hör- und Sehfähigkeit, die körperliche Belastbarkeit und der Tastsinn in Betracht. Zu den geistigen Fähigkeiten und Eigenschaften zählen z.B. die Auffassungsgabe, die psychische Belastbarkeit, die Konzentrations- und Koordinationsfähigkeit, das technische Verständnis, das Reaktionsvermögen und die Ausbildungsqualifikation. Von besonderer Bedeutung sind Unterweisungen nach § 4 der DGUV Vorschrift 1, die speziell auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Versicherten ausgerichtet sind. In diesem Zusammenhang sind auch die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten.

Zum Beispiel dürfen Jugendliche mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Bewusstseins für Sicherheit und Gesundheit oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder abwehren können, nicht betraut werden.

Bestandteil der Qualifizierungsanforderungen sind alle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Versicherten in die Lage versetzen, sich entsprechend dem Schutzkonzept für ihren Arbeitsplatz und ihre Arbeitsaufgabe unter den vorhersehbaren Bedingungen zu verhalten.

Für bestimmte Tätigkeiten sind Qualifizierungsanforderungen festgelegt und konkretisiert, beispielsweise in staatlichen Vorschriften oder im DGUV Regelwerk.

Ermittlung der Befähigung

Der Unternehmer trägt im Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung die Verantwortung für die der Sicherheit und der Gesundheit zuträglichen Arbeitsplatzverhältnisse. Soweit personenunabhängig kollektive Schutzmaßnahmen gegenüber den zu erwartenden körperlichen und geistigen Belastungen nicht ausreichen, hat er die Auswahl der geeigneten Versicherten darauf abzustimmen. Er hat ihre Befähigung und gegebenenfalls vorliegende Beeinträchtigungen zu berücksichtigen und darf sie nicht mit Arbeiten beschäftigen, für die sie erkennbar ungeeignet sind. Damit soll eine Gefährdung der Versicherten sowie Anderer vermieden werden.

Ist der Unternehmer selbst nicht in der Lage, eine Beurteilung der Befähigung der Versicherten im Zusammenspiel von Verhältnisprävention und Verhaltensprävention vorzunehmen, so kann er sich hierbei z.B. von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.

Bei im Einzelfall begründeten Zweifeln kann die Einschätzung der Befähigung von Versicherten durch ärztliche Beurteilungen unterstützt werden. Sollen im Rahmen einer solchen Beurteilung auch medizinische oder klinische Untersuchungen von Versicherten erfolgen, so ist dies nur dann zulässig, wenn zum einen eine entsprechende Rechtsgrundlage gegeben ist (z.B. durch spezielle Rechtsvorschriften oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis) und zum anderen weitere Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie die Einwilligung der Betroffenen). Eine Duldungspflicht der Versicherten für solche Untersuchungen besteht aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Achtung und des Schutzes der Würde und der Freiheit des Menschen sowie seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht ( Art. 2 Grundgesetz).

Weitere Informationen enthält die DGUV Information 250-010 "Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis".

Zeitpunkt der Ermittlung

Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Befähigung trifft den Unternehmer zunächst bei der erstmaligen Übertragung von Aufgaben. Er kann z.B. im Rahmen der Einstellungsgespräche, durch gesetzlich vorgesehene Eignungsuntersuchungen oder im Rahmen der Einarbeitung feststellen, ob Versicherte über die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und die nötige Zuverlässigkeit besitzen. Ergeben sich nach der Aufgabenübertragung Zweifel an der Befähigung der Versicherten, so hat der Unternehmer eine erneute Beurteilung vorzunehmen. Zweifel an der Befähigung können z.B. bestehen bei sicherheitswidrigem Verhalten, sich wiederholenden Arbeitsunfällen, arbeitsplatzrelevanten Krankheiten oder bei konkreten Hinweisen auf Missbrauch von Alkohol oder Drogen. Im letzteren Fall sollten weitergehende objektivierende Untersuchungen in Betracht gezogen werden. Die Befähigung der Versicherten muss auch bei Veränderungen in deren Aufgabenbereichen, z.B. bei der Zuweisung neuer bzw. anderer Aufgaben, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder anderer Arbeitsverfahren sowie Veränderungen der Arbeitsumgebung, berücksichtigt werden. In Einzelfällen kann auch die individuelle Tagesform von Versicherten deren Befähigung beeinflussen. In diesem Fall ist zu entscheiden, ob Tätigkeiten ausgeführt werden können. Dies gilt insbesondere bei Menschen mit Behinderung, je nach Art und Umfang der Behinderung.

Besondere Anforderung an die Befähigung

Je größer das Gefährdungspotenzial der von Versicherten auszuführenden Arbeiten ist, desto höher sind die Anforderungen an die Befähigung der Versicherten. Entsprechend höher sind auch die Anforderungen an die Maßnahmen des Unternehmers, mit denen er die Befähigung der Versicherten zu prüfen hat.

Maßgebend für die Einschätzung der Tätigkeit ist dabei insbesondere die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Für besondere Gefahren konkretisieren § 21 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sowie § 9 Arbeitsschutzgesetz die Unternehmerpflichten.

2.6.2 (2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

Vorgehensweise bei nicht vorhandener Befähigung

Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Versicherte nicht in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten zu erbringen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden, so besteht ein Beschäftigungsverbot für diese Tätigkeiten. Eine Arbeit darf von Versicherten insbesondere dann nicht ausgeführt werden, wenn eine akute Minderung der Befähigung, z.B. durch Krankheit, Unwohlsein, Medikamenteneinnahme, Übermüdung, ein traumatisches Ereignis oder den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln, besteht.

Für das Aussprechen von Beschäftigungsverboten durch den Unternehmer oder Vorgesetzte müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Versicherte nicht in der Lage sind, Arbeiten gefahrlos auszuführen. Hierfür reicht die auf Verhaltensbeobachtungen oder Hinweise gestützte subjektive Beurteilung des Unternehmers oder der Vorgesetzten aus.

Kommen der Unternehmer oder Vorgesetzte im Rahmen ihrer Beurteilung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit zu dem Ergebnis, dass ein Versicherter oder eine Versicherte mit bestimmten Tätigkeiten nicht weiter beschäftigt werden kann, so ergibt sich hieraus nicht zwangsläufig die Verpflichtung, dass der oder die Versicherte den Betrieb verlassen muss. Möglich ist der Verbleib im Betrieb, wenn der oder die Versicherte andere Arbeitsaufgaben gefahrlos ausführen kann. Kann der oder die Versicherte nicht mehr im Betrieb verbleiben, hat der Unternehmer auf Grund seiner Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass für den Versicherten oder die Versicherte ein sicherer Heimweg organisiert wird.

2.7 Gefährliche Arbeiten

§ 8 Gefährliche Arbeiten
2.7.1 (1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.

Gefährliche Arbeiten

Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist.

Gefährliche Arbeiten können z.B. sein:

Aufsichtführende Person bei gemeinschaftlicher gefährlicher Arbeit

Aufsichtführende Person bei gemeinschaftlicher gefährlicher Arbeit ist eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute und auch weisungsbefugte Person. Diese führt die Aufsicht über die arbeitssichere Durchführung der gefährlichen Arbeiten. Hierfür muss sie ausreichende fachliche Kenntnisse besitzen. Aufsichtführung ist die ständige Überwachung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten an der Arbeitsstelle. Die aufsichtführende Person darf dabei nur Arbeiten ausführen, die sie in der Aufsichtführung nicht beeinträchtigen.

2.7.2 (2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

Grundsätzlich sollte eine gefährliche Arbeit nicht in Alleinarbeit ausgeführt werden. Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. Ausnahmsweise kann es aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit zu beauftragen. In diesem Fall hat der Unternehmer in Abhängigkeit von der Gefährdung bei Alleinarbeit geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen. Diese Überwachung kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.

Zu den technischen Maßnahmen gehört z.B. die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen, die in entsprechenden Regelwerken konkretisiert sind.

Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen z.B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder ständige Kameraüberwachung.

2.8 Zutritts- und Aufenthaltsverbote

§ 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
2.8.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.

Aus den Eigenarten der Arbeiten kann sich für die Versicherten eine zusätzliche Gefahr ergeben, wenn unbefugte Personen, sowohl betriebsinterne als auch betriebsfremde, sich im Arbeitsbereich der dort Beschäftigten aufhalten.

So kann z.B. ein Versicherter, der sich an einer Werkzeugmaschine auf seine Arbeit konzentrieren muss, durch unbefugte Personen derart abgelenkt oder gestört werden, dass dadurch eine Gefahr entsteht. Beispiele für Betriebsteile, an denen solche Gefahren auftreten können, sind:

Zutritts- und Aufenthaltsverbote können betrieblich in jeder Weise geregelt werden, die der Gefährdung und den praktischen Bedürfnissen angemessen ist. Die Regelung kann vom Anbringen von Verbotsschildern bis zur Bewachung reichen.

Ob Gefahren durch unbefugte Personen entstehen können und damit ein solches Verbot erforderlich ist, ist vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.

Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht werden durch die Vorschrift nicht berührt.

2.9 Besichtigung des Unternehmens,

Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht

§ 10 Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht
2.9.1 (1) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.

Zu den Aufgaben der Unfallversicherungsträger gehören Besichtigungen der Unternehmen durch Aufsichtspersonen. Im eigenen Interesse sollte der Unternehmer an diesen Besichtigungen teilnehmen oder eine geeignete vertretungsberechtigte Person hiermit beauftragen.

Zumindest hat der Unternehmer die Aufsichtsperson bei der Besichtigung zu unterstützen. Unterstützen bedeutet, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, damit eine Besichtigung stattfinden kann. Daneben haben auch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen der Unternehmer tätig ist, das Betreten der Grundstücke zu gestatten.

Im Rahmen solcher Besichtigungen sollte auch das Beratungsangebot der Unfallversicherungsträger angenommen werden, in dem z.B. offene Fragen oder neue Entwicklungen im Arbeitsschutz angesprochen werden. Lösungen für Probleme im Arbeitsschutz können beispielsweise im Gespräch erarbeitet werden.

Das Recht zur Besichtigung durch die Aufsichtsperson sowie die Pflicht des Unternehmers oder der beauftragten Person, auf Verlangen der Aufsichtsperson an solchen Begehungen teilzunehmen, ergibt sich auch aus § 19 Absatz 2 SGB VII.

2.9.2 (2) Erlässt die Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.
2.9.3 (3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat die Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Die Auskunftspflicht kann sich im Einzelfall auch auf Maßnahmen erstrecken, für die eine behördliche Genehmigung oder Zustimmung beantragt bzw. genehmigt wurde und bei denen Arbeitsschutzfragen berührt werden.

Dabei können Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, verweigert werden (§ 19 Absatz 3 Satz 2 SGB VII).

Die Unterstützungspflicht erstreckt sich z.B. auf die Untersuchung von Arbeitsunfällen, Ermittlungen beim Vorliegen von Anzeigen einer Berufskrankheit oder die Abwendung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren.

2.10 Maßnahmen bei Mängeln

§ 11 Maßnahmen bei Mängeln
2.10.1 Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist.

Diese Bestimmung regelt, wie sich der Unternehmer zu verhalten hat, wenn Mängel auftreten, die zu einer Gefährdung der Versicherten führen. Diese Bestimmung ist auch im Zusammenhang mit § 16 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" zu sehen, in dem das Verhalten der Versicherten beim Vorliegen von Mängeln geregelt wird.

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

Einrichtungen sind insbesondere Gebäude oder Gebäudeteile und die für deren Betrieb notwendige Gebäudetechnik sowie die darin zu installierenden bzw. installierten Arbeitsmittel und Anlagen.

Arbeitsverfahren ist die Gesamtheit der Tätigkeiten von Versicherten zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses.

Arbeitsablauf bezeichnet die räumliche und zeitliche Abfolge des Zusammenwirkens von Mensch, Arbeitsmittel, Material, Energie und Informationen an einem bestimmten Arbeitsplatz.

Ein Mangel an einer Einrichtung oder einem Arbeitsmittel liegt vor, wenn z.B. die Schutzeinrichtung oder das Schutzsystem in ihrer Funktion beeinträchtigt sind.

Dies ist z.B. der Fall, wenn feststehende trennende Schutzeinrichtungen (wie Schutzgitter) nicht verschraubt oder angeschweißt werden.

Ein Arbeitsablauf oder ein Arbeitsverfahren weist dann einen Mangel auf, wenn bei einem oder mehreren Arbeitsschritten Gefahren nicht sicher ausgeschlossen werden können. Dies ist z.B. der Fall, wenn die für bestimmte Arbeiten benötigten speziellen Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stehen.

2.11 Zugang zu Vorschriften und Regeln

§ 12 Zugang zu Vorschriften und Regeln
2.11.1 (1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.

Versicherte müssen sich jederzeit über sicherheitsgerechtes Verhalten und ihre damit verbundenen Rechte und Pflichten Kenntnis verschaffen können. Der Unternehmer hat die Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln den Versicherten in geeigneter Form (Papier oder elektronisch) und erforderlichenfalls barrierefrei zugänglich zu machen. Bei Minderjährigen ist den Erziehungsberechtigten Zugang zu den maßgeblichen Vorschriften und Regeln zu gewähren.

2.11.2 (2) Der Unternehmer hat den mit der Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 betrauten Personen die nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Absatz 1 und 2) für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen.

Mit der Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes betraute Personen sind z.B. die nach § 13 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" beauftragten Personen. Mit der Unterstützung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes betraute Personen sind z.B. Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzte und Betriebsärztinnen.

Diese Personenkreise nehmen vor Ort wichtige Aufgaben des Arbeitsschutzes wahr und sind deshalb durch den Unternehmer gezielt zu informieren.

Nach dem Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer aus der Fülle der Vorschriften und Regeln zum Arbeitsschutz die für die jeweiligen Arbeitsbereiche zutreffenden identifiziert und soll so diesen Personen die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Vorschriften und Regeln nicht nur "zugänglich machen", sondern "zur Verfügung stellen". Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Vorschriften und Regeln diesem Personenkreis aushändigen oder in anderer, für die Wahrnehmung ihrer Arbeitsschutzaufgabe geeigneter Weise an die Hand geben muss. Dies kann sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form, z.B. über PC, Internet, Intranet erfolgen. Die Vorschriften und Regeln müssen erforderlichenfalls in geeigneter, barrierefreier Art und Weise zur Verfügung gestellt werden.

2.12 Pflichtenübertragung

§ 13 Pflichtenübertragung
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

Die Pflichtenübertragung ist ein Instrument des Unternehmers zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Durch sie werden Aufgaben, Pflichten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Arbeitsschutzes auf Personen übertragen, die diese dann in eigener Verantwortung in ihrem Zuständigkeitsbereich und im Rahmen ihrer Befugnisse wahrnehmen. Mit der Pflichtenübertragung kann der Unternehmer einen wesentlichen Teil seiner ihm obliegenden Organisationspflichten erfüllen.

Führungskräfte übernehmen bereits aufgrund ihrer Stellung im Betrieb und im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.1 Eine gesonderte Übertragung der mit der Stellung ohnehin verbundenen Pflichten ist daher nicht erforderlich, kann aber zur Klarstellung der Aufgaben und Pflichten beitragen. Eine gesonderte Übertragung ist nur für solche Unternehmerpflichten erforderlich, die über die diesen Personen ohnehin obliegenden Pflichten hinausgehen.

Der Unternehmer hat vor der Beauftragung zu prüfen, ob die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen zuverlässig und fachkundig sind.

_____________
1 vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 ArbSchG; § 9 Abs. 2 OWiG; § 14 Abs. 2 StGB

Zuverlässigkeit und Fachkunde

Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehen Personen, wenn zu

erwarten ist, dass diese die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der gebotenen Sorgfalt ausführen.

Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, die das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht auszuführen.

Form und Inhalt der Pflichtenübertragung

Die Pflichtenübertragung bedarf der Schriftform (siehe z.B. nachstehendes Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten); sie ist den vorgesehenen Aufgaben der verpflichteten Person so anzupassen, dass die Aufgabenverteilung konkret nachvollziehbar wird. Die beauftragte Person bestätigt mit der Unterschrift die Kenntnis und das Verständnis der übertragenen Aufgaben und Befugnisse.

Die Pflichtenübertragung muss so erfolgen, dass sie sich mit den aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten vereinbaren lässt. Die Zustimmung der verpflichteten Person ist nur erforderlich, sofern der bisherige Rahmen des Arbeitsvertrages überschritten wird. In diesem Fall ist eine Zusatzvereinbarung oder eine Änderung des Arbeitsvertrags erforderlich. Durch die schriftliche Fixierung kann der Unternehmer im Zweifel beweisen, dass die Aufgaben übertragen wurden und die beauftragte Person ordnungsgemäß bestellt ist.

Inhaltlich verlangt die Pflichtenübertragung, dass

Auswirkungen der Pflichtenübertragung

Durch die Pflichtenübertragung übernimmt die beauftragte Person im festgelegten Umfang die Pflichten des Unternehmers zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Sie nimmt im Rahmen der Beauftragung die Rechtsstellung des Unternehmers im Betrieb mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten ein. Insoweit ist die beauftragte Person selbst für die Durchführung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich.

Der Unternehmer wird durch die Pflichtenübertragung nicht von allen Pflichten befreit. Er bleibt verantwortlich für die Aufsicht und Kontrolle und hat dafür zu sorgen, dass die übertragenen unternehmerischen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Der Unternehmer hat zumindest stichprobenartig zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Die oberste Auswahl-, Organisations- und Kontrollverpflichtung des Unternehmers ist nicht übertragbar.

Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten

Pflichtenübertragung

(Ergänzung zum Arbeitsvertrag) Firmenlogo
Hiermit übertragen wir gemäß § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 13 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Frau/Herrn*)

für den Verantwortungsbereich

folgende dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung obliegenden Pflichten.

1. Aufgaben

Frau/Herr*) ............................. hat im Rahmen ihrer/seiner*) betrieblichen und finanziellen Kompetenzen in eigener Verantwortung insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass (zutreffendes bitte ankreuzen/streichen)

( ) die Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung der betroffenen Beschäftigten durchgeführt und fortgeschrieben wird,
( ) die Beschäftigten vor Arbeitsbeginn, zyklisch wiederkehrend und bei besonderen Ereignissen über die Gefährdungen am Arbeitsplatz und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen informiert werden,
( ) ausschließlich sichere und geeignete Arbeitsmittel zum Einsatz kommen,
( ) notwendige persönliche Schutzausrüstungen angeschafft bzw. zur Verfügung gestellt, regelmäßig auf Funktionsfähigkeit überprüft und entsprechend den Vorgaben von den Beschäftigten eingesetzt und getragen werden,
( ) festgestellte Sicherheitsmängel unverzüglich beseitigt bzw. entsprechende Informationen und Maßnahmen zu deren Beseitigung eingeleitet werden,
( ) für den zuständigen Bereich Anweisungen (z.B. zu Maschinen und Gefahrstoffen) erstellt werden, die betroffenen Beschäftigten hierin unterwiesen und ihre Anwendung und Umsetzung kontrolliert werden,
( ) eine wirksame Notfallorganisation (Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung) sichergestellt wird, erforderliches Personal (z.B. Ersthelfer/innen) bestellt ist und für dessen ordnungsgemäße Aus- und Fortbildung gesorgt wird,
( ) Sicherheitsbeauftragte gemäß der DGUV Vorschrift 1 der Unfallversicherungsträger bestellt sind und aus- und fortgebildet sind,
( ) arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen veranlasst werden,
( ) ...
2. Befugnisse

Frau/Herr*) ................................ ist befugt, zur Erfüllung ihrer/seiner*) vorstehenden Aufgaben (zutreffendes bitte ankreuzen)

( ) ? verbindliche Weisungen gegenüber den unterstellten Beschäftigten zu erteilen,
( ) ? notwendige Anschaffungen (z.B. persönliche Schutzausrüstungen) bis zu einem Kostenaufwand von insgesamt Euro ...... pro Jahr zu tätigen.
( ) ? Sofern Anschaffungen über die o. a. Summe hinaus notwendig sind, ist unverzüglich Frau/Herr*) ....................................... zu informieren, die/der dann die entsprechende Entscheidung zu treffen hat.
3. Fortbildung

Frau/Herr*) ................................ ist verpflichtet, sich über den aktuellen Inhalt der für ihren/seinen*) Aufgabenbereich einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren.

Sie/Er*) wird dabei insbesondere von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt und der/dem ...................................... -Beauftragten unterstützt.

Das Unternehmen stellt sicher, dass sich Frau/Herr*) ................................... das für obige Aufgaben notwendige aktuelle Wissen aneignen kann: beispielsweise durch den Besuch von Lehrgängen (z.B. der Unfallversicherungsträger), Fachveranstaltungen und Messen (z.B. Arbeitsschutzmessen).

Ort Datum
Unterschrift des Unternehmers Unterschrift der/s Verpflichteten
Eine Ausfertigung dieser Pflichtenübertragung wird der/dem Verpflichteten ausgehändigt.

2.13 Ausnahmen

§ 14 Ausnahmen
(1) Der Unternehmer kann bei dem Unfallversicherungsträger im Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen; im Falle eines Antrages durch eine Kindertageseinrichtung, eine allgemein bildende oder berufsbildende Schule oder eine Hochschule ist zusätzlich der Leitung der Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Ein Antrag kann auch gestellt werden, wenn die betriebliche Arbeitnehmervertretung unterrichtet wurde, diese aber keine Stellungnahme abgegeben hat, oder wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmervertretung existiert.

2.13.2 (2) Der Unfallversicherungsträger kann dem Antrag nach Absatz 1 entsprechen, wenn
  1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.
2.13.3 (3) Betrifft der Antrag nach Absatz 1 Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften, die zugleich Gegenstand staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sind, hat der Unfallversicherungsträger eine Stellungnahme der für die Durchführung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde einzuholen und zu berücksichtigen.

Betrifft der Ausnahmeantrag ausschließlich Regelungsinhalte aus Unfallverhütungsvorschriften, kann der Unfallversicherungsträger allein über den Antrag entscheiden.

Berührt der Ausnahmeantrag staatliches Arbeitsschutzrecht, hat der Unfallversicherungsträger vor der Erteilung eines Bescheides an den Unternehmer eine entsprechende Stellungnahme von der nach jeweiligem Landesrecht für den Vollzug des Arbeitsschutzrechtes zuständigen Behörde einzuholen. In dem Fall erhält der Unternehmer erst im Anschluss an diese Stellungnahme einen abschließenden Bescheid. Es kann vorkommen, dass der Antrag sich auf Arbeitsschutzvorschriften bezieht, die keine Ausnahmemöglichkeit vorsehen. Auch hierüber wird der Unfallversicherungsträger den Unternehmer informieren.

2.13.4 (4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften enthaltene Verfahrensvorschriften, insbesondere über Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen, Anzeigen und Vorlagepflichten, bleiben von dieser Unfallverhütungsvorschrift unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu treffenden behördlichen Maßnahmen obliegen den zuständigen Arbeitsschutzbehörden.

3 Pflichten der Versicherten

3.1 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten

§ 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
3.1.1 (1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.

Pflicht zur Eigen- und Fremdvorsorge

Die Verpflichtung zur Eigen- und Fremdvorsorge der Versicherten bildet einen Schwerpunkt der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Versicherte haben für ihre eigene und für die Sicherheit und Gesundheit derjenigen Personen zu sorgen, die von ihrem Handeln oder Unterlassen bei der Arbeit betroffen sein können. Unterlassen meint in diesem Zusammenhang, dass Versicherte es versäumen, die für die Sicherheit oder Gesundheit notwendigen Handlungen vorzunehmen oder einzuleiten.

Unterstützungspflichten

Satz 2 der Bestimmung regelt weitere Unterstützungspflichten der Versicherten. Sie haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Unterstützen bedeutet, alles Notwendige dazu beizutragen, dass die Maßnahmen erfolgreich sind. Diese Regelung zielt darauf ab, dass die Versicherten die vom Unternehmer ergriffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes fördern.

Pflicht zur Befolgung von Weisungen des Unternehmers

Unter Weisungen versteht man die Aufforderung, sich in einer konkreten Art und Weise sicherheitsgerecht zu verhalten. Weisungen können mündlich, z.B. im Rahmen von Unterweisungen und Anweisungen, sowie schriftlich, z.B. in Form von Betriebsanweisungen, erteilt werden. Der Inhalt der Unterweisung ergibt sich aus § 4 der DGUV Vorschrift 1. Bei der Erteilung von Weisungen ist die Befähigung der Versicherten zu berücksichtigen (siehe § 7 der DGUV Vorschrift 1).

Die Versicherten haben bei ihrer Arbeit die erhaltenen Weisungen des Unternehmers zu befolgen.

Ausnahme: Erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen dürfen von den Versicherten nicht befolgt werden.

3.1.2 (2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Der Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln lässt im Regelfall eine Gefährdung vermuten.

Wirkung und Nachwirkung von Alkohol und anderen Drogen

Die Vorgaben betreffen insoweit auch den Bereich der persönlichen Lebensführung der Versicherten, sofern die Auswirkungen des Konsums von Alkohol oder anderen Drogen während der Freizeit in die Arbeitszeit hineinreichen. Häufig wird die über den akuten Rauschzustand hinausgehende Wirkzeit von Alkohol oder anderen Drogen unterschätzt. Dadurch kann die Befähigung der Versicherten im Sinne des § 7 der DGUV Vorschrift 1 beeinträchtigt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Regelung nicht nur auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, sondern auch von Wegeunfällen abzielt.

Betriebliche Regelungen

Diese Bestimmung gestattet eine auf die betrieblichen Gegebenheiten bezogene praxisnahe Regelung in jedem Einzelfall. Sie erlaubt auch, bei der Beurteilung einer Gefährdung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit strenge Maßstäbe anzulegen.

In einer Betriebsvereinbarung können weitergehende betriebsspezifische Regelungen getroffen werden, z.B. absolutes Alkoholverbot, Verbot anderer Suchtmittel, Umgang mit auffälligen Versicherten.

3.1.3 (3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

Medikamente mit ausgeprägter Wirkung auf die Befähigung

Gefahren können insbesondere bei der Einnahme von psychoaktiven Arzneimitteln wie z.B. Schlaf- und Beruhigungsmitteln, Antidepressiva, Antiepileptika, Neuroleptika oder von bestimmten Schmerzmitteln auftreten. Dies kann auch für andere Medikamente gelten, die nach Herstellerangaben z.B. zu Müdigkeit oder Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit führen können.

Vorgehensweise bei therapeutisch notwendigen Medikamenten

In Fällen, in denen aus therapeutischer Notwendigkeit nach ärztlicher Verordnung solche Arzneimittel eingenommen werden müssen, sollten Versicherte zu Fragen der Einsatzfähigkeit am Arbeitsplatz den verordnenden Arzt oder die Ärztin bzw. den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin hören. In solchen Fällen kann es auch sinnvoll sein, dass - mit Einwilligung der Versicherten und unter Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht - eine Absprache zwischen dem verordnenden Arzt oder der Ärztin und dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin stattfindet.

3.2 Besondere Unterstützungspflichten

§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
3.2.1 (1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.

Unmittelbare erhebliche Gefahr

Der Begriff "unmittelbare erhebliche Gefahr" beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens sehr wahrscheinlich ist oder nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer sein kann. Unmittelbare erhebliche Gefahren oder Defekte bzw. Mängel können vorliegen, wenn im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Betriebs- oder Arbeitsmittel sicherheitstechnisch nicht einwandfrei funktionieren, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe nicht einwandfrei gestaltet bzw. geregelt sind und Arbeitsstoffe sicherheitstechnisch nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind.

Versicherte können davon ausgehen, dass eine unmittelbare erhebliche Gefahr vorliegt, wenn sie konkrete Anhaltspunkte oder einen begründeten Verdacht hierfür haben.

Defekte und Mängel

Im Unterschied zu einem Defekt, bei dem die Funktion der Schutzvorrichtung oder des Schutzsystems durch eine Beschädigung im Wesentlichen aufgehoben ist, liegt ein Mangel bereits vor, wenn die Schutzvorrichtung oder das Schutzsystem in ihren Funktionen beeinträchtigt ist.

3.2.2 (2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
  • ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,
  • Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind
    oder
  • ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen

hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

Die in dieser Bestimmung aufgeführten Pflichten der Versicherten korrespondieren auf der Unternehmerseite mit den Vorgaben der §§ 7 und 11 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

3.3 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

3.3.1 § 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu benutzen.

Die bestimmungsgemäße Benutzung ist eine Voraussetzung für sicheres Arbeiten und verbietet eine Manipulation insbesondere an Schutzvorrichtungen. Die bestimmungsgemäße Benutzung ergibt sich z.B. aus:

Die Arbeitsaufgaben werden z.B. festgelegt durch:

In der Kindertagesbetreuung und in Schulen ist zu berücksichtigen, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen vom Entwicklungs- und Reifegrad der Kinder abhängt.

3.4 Zutritts- und Aufenthaltsverbote

3.4.1 § 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

Diese Bestimmung ergänzt die Pflichten des Unternehmers nach § 9 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" um entsprechende Pflichten der Versicherten.

Was "gefährliche Stellen" sind, richtet sich nach den Betriebsverhältnissen, der speziell verrichteten Tätigkeit und den Arbeitsschutzvorschriften. Gefährliche Stellen werden vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung identifiziert.

Gefährliche Stellen sind z.B.:

Die Versicherten haben festgelegte Zutritts- und Aufenthaltsverbote und entsprechende Kennzeichnungen zu befolgen.

A. Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte

4.1 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten

§ 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
4.1.1 (1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.

Unter bestimmten, in § 2 der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit" festgelegten Bedingungen kann der Unternehmer auch ein alternatives Betreuungsmodell wählen. Dies gilt als gleichwertige Maßnahme.

4.1.2 (2) Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte zu fördern.

Der Unternehmer soll darauf hinwirken, dass der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit

4.2 Sicherheitsbeauftragte

§ 20 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten
4.2.1 (1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:
  • Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
  • Anzahl der Beschäftigten

Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren

Die im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben sich aus der entsprechend § 5 Arbeitsschutzgesetz vorzunehmenden Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung.

Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

Grundsätzlich ist die räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten erforderlich. Sie ist gegeben, wenn Sicherheitsbeauftragte am gleichen Unternehmensstandort im gleichen Arbeitsbereich wie die Beschäftigten tätig sind. Tätigkeiten in unterschiedlichen Gebäuden deuten auf fehlende räumliche Nähe hin.

Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

Die Unterstützung des Unternehmers durch die Sicherheitsbeauftragten setzt voraus, dass die in den jeweiligen Arbeitsbereichen zuständigen Sicherheitsbeauftragten zur selben Arbeitszeit wie die sonstigen Beschäftigten, z.B. in der gleichen Arbeitsschicht, tätig sind.

Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

Ein wirksames Tätigwerden der Sicherheitsbeauftragten in ihrem Zuständigkeitsbereich setzt ihre fachliche Nähe zum Arbeitsbereich der Beschäftigten voraus. Die notwendige fachliche Nähe ist z.B. gegeben, wenn die Sicherheitsbeauftragten und die Beschäftigten dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben. Zur fachlichen Nähe für die Sicherheitsbeauftragten gehört auch die Kenntnis der Mitarbeiterstruktur im Zuständigkeitsbereich, insbesondere im Hinblick auf Qualifizierung und Sprache.

Für die fachliche Nähe sind Kenntnisse der Sicherheitsbeauftragten im Arbeitsschutz bezogen auf den Zuständigkeitsbereich, wie z.B. über die Gefährdungsbeurteilung, wichtig.

Anzahl der Beschäftigten

Eine angemessene Anzahl der Sicherheitsbeauftragten orientiert sich z.B. auch daran, dass die Sicherheitsbeauftragten die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Beschäftigten persönlich kennen.

Die Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten legt der Unternehmer auf der Grundlage der oben genannten Kriterien betriebsbezogen fest. Konkretisierende Empfehlungen für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten können durch den zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen.

Bei der Festlegung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten werden die Leiharbeitnehmenden wie eigene Beschäftigte berücksichtigt.

Bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich sind länderspezifische Regelungen zu berücksichtigen.

Muster für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Bestellung zum/zur Sicherheitsbeauftragten
( § 22 SGB VII, § 20 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention")

Herr/Frau:

wurde für den Betrieb/die Abteilung:

des Unternehmens:

(Name und Anschrift des Unternehmens)

zum/zur Sicherheitsbeauftragten ernannt.

Zu den Aufgaben des/r Sicherheitsbeauftragten gehört es, insbesondere

  • den Unternehmer oder dessen Vertreter bzw. dessen Vertreterin bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen,
  • sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstungen zu überzeugen,
  • auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Sicherheitsbeauftragte dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Weitere Hinweise und der Gesetzestext finden sich auf der Rückseite.

Ort/Datum
Ort/Datum
Unterschrift des Unternehmers/ der Vertretung Unterschrift des Sicherheitsbeauftragten/ der Sicherheitsbeauftragten


Rückseite beachten!


Rückseite für Muster

§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VII):

"(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. [...]

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden."

§ 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" ( DGUV Vorschrift 1):

"(1) [...] (Bestellpflicht des Unternehmers)

(2) [...] (Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII)

(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an Betriebsbesichtigungen sowie Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit dem Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.

(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist."

Weitere Hinweise:

Sicherheitsbeauftragte haben die Aufgabe, in ihrem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie Kollegen und Kolleginnen

  • bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen,
  • Anstöße für eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit zu geben und
  • über Sicherheitsprobleme zu informieren.

Sicherheitsbeauftragte

  • besitzen keine Weisungsbefugnis gegenüber Kollegen und Kolleginnen,
  • sollen beraten und helfen,
  • erkennen als Erste Probleme und Mängel zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz,
  • können als Erste auf deren Beseitigung hinwirken und
  • sind vor Ort Ansprechperson der Kollegen und Kolleginnen in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

Zu den besonderen Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten gehört es,

  • auf das Vorhandensein und etwaige Mängel der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten,
  • auf das Vorhandensein und etwaige Mängel der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten,
  • Mängel zu Sicherheit und Gesundheit dem Vorgesetzten bzw. der Vorgesetzten zu melden,
  • Mitarbeitende über den sicheren und gesunden Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren,
  • an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten teilzunehmen.


4.2.2 (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Sicherheitsbeauftragte üben ihre Aufgabe im Betrieb nicht hauptamtlich, sondern ehrenamtlich neben ihrer eigentlichen Aufgabe aus. Entgegen den anderen Beauftragten im Betrieb, z.B. Strahlenschutzbeauftragte, Umweltschutzbeauftragte, tragen Sicherheitsbeauftragte nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz als andere Beschäftigte. Sie unterstützen lediglich die im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen nach dem Motto: "Vier Augen sehen mehr als zwei". Sicherheitsbeauftragte übernehmen keine Unternehmerpflichten und können aus ihrer Funktion heraus keine Weisungen erteilen oder Aufsicht führen.

Personen mit Führungsverantwortung, z.B. Meister, Vorarbeiter, Gruppenleiter, sollten nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Durch die Auswahl von Personen ohne Weisungsbefugnis wird deren Unabhängigkeit gewährleistet.

4.2.3 (3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.

Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten für ihre Tätigkeit, abhängig von den betrieblichen Verhältnissen, ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen, ihre ihnen übertragenen Aufgaben während der Arbeitszeit zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die Möglichkeit der Teilnahme an Betriebsbegehungen durch Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger, Aufsichtsbeamten und Aufsichtsbeamtinnen der staatlichen Aufsicht oder der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen. Die Ergebnisse dieser Begehungen sind den Sicherheitsbeauftragten zur Kenntnis zu geben, damit sie gegebenenfalls die Beseitigung von Mängeln bzw. die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beobachten können.

4.2.4 (4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.

Sicherheitsbeauftragte sollen mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten bzw. Betriebsärztinnen zusammenarbeiten. Die Gestaltung dieser Zusammenarbeit kann je nach Größe des Betriebes, nach Komplexität der Organisationsstrukturen und nach Gefahrenpotenzialen im Betrieb unterschiedlich erfolgen. Denkbar sind regelmäßige Veranstaltungen zum gegenseitigen Informationsaustausch, die Mitarbeit bei der Auswahl von geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen oder die Mitarbeit bei Unfalluntersuchungen.

Außerdem nehmen Sicherheitsbeauftragte an den vierteljährlich durchzuführenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) teil. In größeren Unternehmen ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten meist so groß, dass nicht alle an der Sitzung des ASA teilnehmen können. In der Praxis haben sich hier verschiedene Möglichkeiten der Begrenzung bewährt:

Eine Kombination der ersten beiden Varianten mit der dritten ist oftmals sinnvoll.

4.2.5 (5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
4.2.6 (6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.

Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe im Betrieb nachhaltig wahrnehmen können, benötigen sie, neben den regelmäßigen Informationen durch Betriebsleitung, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt oder Betriebsärztin im Allgemeinen eine Qualifizierung und auch eine regelmäßige Fortbildung, die von Unfallversicherungsträgern angeboten wird. Umfang und Häufigkeit der Fortbildungen richten sich nach den betrieblichen Gegebenheiten und Gefährdungen. Sicherheitsbeauftragte können ohne ausreichende Fertigkeiten und Kenntnisse ihre Aufgaben nicht sachgerecht und vollständig erfüllen.

B. Maßnahmen bei besonderen Gefahren

4.3 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

§ 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
4.3.1 (1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.

Der Begriff "unmittelbare erhebliche Gefahr" beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens sehr wahrscheinlich ist oder nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer sein kann. Für die Versicherten sind diese Situationen oftmals mit Lebensgefahr oder erheblicher Verletzungsgefahr verbunden. Solche Situationen sind auch dadurch gekennzeichnet, dass sie Ausnahmezustände darstellen. Für die Gefahrenabwehr kann sofortiges Handeln nach einem festgelegten Plan mit definierten Hilfsmitteln erforderlich sein, je nach Art der besonderen Gefahr. Dort, wo sofortiges Handeln erforderlich ist und keine Rücksprache mit der zuständigen Führungskraft möglich ist, müssen die Versicherten selbständig handeln können. Dieses selbständige Handeln wird den Versicherten aber nicht unvorbereitet abverlangt, da sie vom Unternehmer über die bestehenden oder möglichen unmittelbaren erheblichen Gefahren informiert werden müssen und auch darüber, welche Schutzmaßnahmen getroffen wurden oder beim Eintreten des Gefahrenfalls zu treffen sind.

Beispiele hierfür sind:

4.3.2 (2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.

Dies setzt voraus, dass z.B.:

4.4 Notfallmaßnahmen

§ 22 Notfallmaßnahmen
4.4.1 (1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

Sonstige gefährliche Störungen des Betriebsablaufs können beispielsweise sein:

Analog zu § 10 ArbSchG sind entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.

Erforderliche Maßnahmen ergeben sich aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht, dem Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger und der Gefährdungsbeurteilung, sowie aus weiteren Rechtsgebieten wie z.B. Baurecht oder Störfallrecht. Dazu kann die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans sowie einer Brandschutzordnung oder die Verpflichtung zur Bekanntmachung in geeigneter Form, z.B. durch Aushang oder Auslegen, gehören.

Bei der Maßnahmenfestlegung sind die Belange von Menschen mit Behinderung, Besuchern und Dritten zu berücksichtigen.

Die vom Unternehmer zu treffenden Maßnahmen können z.B. in Form eines so genannten Alarmplans zusammengefasst werden.

4.4.2 (2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Die ausreichende Anzahl von Versicherten ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Bei höherer Brandgefährdung, der Anwesenheit einer größeren Anzahl von Personen sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität kann eine größere Zahl von unterwiesenen Versicherten erforderlich sein.

Bei der Anzahl der Versicherten sollte auch Schichtbetrieb, Abwesenheit einzelner Personen, z.B. Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel, berücksichtigt werden.

4.5 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens

§ 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
4.5.1 Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Bei Arbeiten im Außenbereich können aufgrund des Wettergeschehens sowohl Gesundheits- als auch Unfallgefahren auftreten. Stellt der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, dass die Versicherten bei Arbeiten im Außenbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat er das Ausmaß der Gefahren zu ermitteln und die zur Abwendung der Gefahren notwendigen Maßnahmen festzulegen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sollte sich der Unternehmer durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Bei der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung ist Kapitel 4, Abschnitt D dieser DGUV Regel zu beachten.

Für nicht beschäftigte Versicherte ergeben sich analog etwaige Schutzmaßnahmen auf Basis der vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung.

Unfallgefahren infolge des Wettergeschehens

Mit Unfallgefahren bei Arbeiten im Außenbereich ist infolge des Wettergeschehens zu rechnen, wenn z.B. aufgrund von

Abwendung von Unfallgefahren infolge des Wettergeschehens

Maßnahmen zur Abwendung von Unfallgefahren sind getroffen, wenn z.B.

Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens

Gesundheitsgefahren bei Arbeiten im Außenbereich infolge des Wettergeschehens können z.B. auftreten

Abwendung von Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens

Zur Abwendung von Gesundheitsgefahren hat sich z.B. bewährt, wenn

C. Erste Hilfe

Für den Personenkreis nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 SGB VII, z.B. Kindergartenkinder, Studierende, Schüler und Schülerinnen treffen die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ggf. besondere Regelungen zur Ersten Hilfe.

4.6 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
4.6.1 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

Zu den Einrichtungen und Sachmitteln gehören insbesondere Meldeeinrichtungen, Mittel zur Ersten Hilfe, Rettungsgeräte, Transportmittel und Erste-Hilfe-Räume. Hierbei sind auch Einrichtungen und Vorkehrungen zum Eigenschutz der helfenden Personen, wie z.B. persönliche Schutzausrüstungen, vorzusehen.

Das erforderliche Personal umfasst in erster Linie Ersthelferinnen und Ersthelfer, Betriebssanitäterinnen und Betriebssanitäter sowie Versicherte, die in der Handhabung von Rettungsgeräten und Rettungstransportmitteln unterwiesen sind.

Als Ersthelferin oder Ersthelfer können grundsätzlich alle geeigneten Personen, auch Menschen mit Behinderung, ausgebildet und benannt werden. Dabei sind die individuellen Voraussetzungen, insbesondere persönliche, körperliche und geistige Aspekte zu berücksichtigen. Für die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb kann der Unternehmer auch Personen mit einer höher qualifizierten Ausbildung in Erster Hilfe benennen.

Eine höher qualifizierte Ausbildung in Erster Hilfe besitzen z.B. Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung oder Personen mit einer Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens, insbesondere Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte, Medizinische Fachangestellte, Masseure und medizinische Bademeister sowie Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen, Hebammen, Physiotherapeuten sowie Physiotherapeutinnen.

4.6.2 (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

Eine optimale Versorgung im Rahmen der Ersten Hilfe ist Grundlage für eine erfolgreiche Heilbehandlung. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte bei Notfällen, z.B. Unfällen, Vergiftungen, Verätzungen oder akuten Erkrankungen, bzw. bei Bedarf einer ärztlichen Untersuchung und gegebenenfalls Versorgung zugeführt werden. Diese Vorstellung bei einem Arzt oder bei einer Ärztin ist vor allem dann erforderlich, wenn Art, Umfang und Schwere der Verletzung eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen.

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Unternehmer auch dafür zu sorgen, dass die Versicherten in solchen Notfällen die Arbeit mindestens solange unterbrechen können, bis Erste Hilfe geleistet ist.

4.6.3 (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden.

Die Entscheidung über die Art des Transportes ist insbesondere abhängig von Art, Umfang und Schwere der Verletzung, der möglichen Gehfähigkeit der verletzten Person sowie der Länge der Beförderungsstrecke. Bestehen Zweifel bei der Auswahl des geeigneten Transportmittels, ist eine sachkundige Entscheidung möglichst durch einen Arzt oder eine Ärztin herbeizuführen.

Für den sachkundigen Transport stehen die Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes zur Verfügung. Wird der Transport durch den öffentlichen Rettungsdienst durchgeführt, trifft dieser alle weiteren Entscheidungen.

Der Unternehmer, der einen betrieblichen Rettungsdienst vorhält, führt einen sachkundigen Rettungstransport durch, wenn er die fachlichen Anforderungen hinsichtlich des Betriebes, der Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung der Fahrzeuge sowie hinsichtlich des Rettungspersonals nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder erfüllt.

Bei geringfügig erscheinenden Verletzungen kann es ausreichen, den Transport im PKW oder Taxi durchzuführen. Ob die verletzte Person neben dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin durch eine weitere Person begleitet werden muss, ist von der Art der Verletzung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung abhängig.

Besondere Maßnahmen erfordert der sachkundige Transport unter schwierigen Rahmenbedingungen, z.B. im Tiefbau, Bergbau oder bei der Höhenrettung. Soweit Ersthelfer oder Ersthelferinnen, Betriebssanitäter oder Betriebssanitäterinnen oder andere Versicherte in der Lage sein müssen, eine verletzte Person z.B. mit Krankentragen, Schleifkorbtragen oder ähnlichem zu befördern, müssen sie in der Handhabung entsprechend unterwiesen und geübt sein.

4.6.4 (4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte
  1. einem Durchgangsarzt vorgestellt werden; es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,
  2. bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversicherungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,
  3. bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.

Die Anschriften der Durchgangsärzte und Durchgangsärztinnen sowie der bezeichneten Krankenhäuser teilen die Landesverbände der DGUV mit. Die Anschriften können über die Datenbank "Diva-Online" der DGUV unter https://diva-online. dguv.de/divaonline/ abgerufen werden.

Bei schweren Verletzungen kommt im Regelfall der Rettungsdienst am Unfallort zum Einsatz, gegebenenfalls mit Notarzt oder Notärztin, der bzw. die auch die Einweisung in ein Krankenhaus veranlasst.

Liegen ausschließlich Verletzungen der Augen, der Ohren, der Nase oder des Halses vor, ist die verletzte Person möglichst dem nächstgelegenen Facharzt oder der nächstgelegenen Fachärztin vorzustellen. Die Vorstellung beim Durchgangsarzt oder der Durchgangsärztin ist in diesem Fall nicht erforderlich.

4.6.5 (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.

Erforderlichenfalls sind die Hinweise in geeigneter barrierefreier Form zugänglich zu machen.

Als schriftlicher Hinweis zur Ersten Hilfe steht insbesondere die DGUV Information 204-001 "Erste Hilfe" als Plakat zur Verfügung. Die notwendigen Angaben sind stets aktuell zu halten, z.B. beim Ortswechsel von Baustellen oder dem Arbeitsplatzwechsel eines Ersthelfers oder einer Ersthelferin.

4.6.6 (6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

Die lückenlose Aufzeichnung der Erste-Hilfe-Leistungen liefert eine wichtige Grundlage für die Planung und Organisation der Ersten Hilfe und des betrieblichen Rettungswesens.

Die Aufzeichnungen dienen auch als Informationsquelle zur Identifizierung von Unfallschwerpunkten. Daneben besteht ein versicherungsrechtlicher Aspekt, da hiermit im Einzelfall der Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls geführt werden kann.

Zu diesem Zweck sind folgende Angaben zu dokumentieren:

Die Form der Erfassung der zu dokumentierenden Daten ist nicht festgelegt.

Für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung kann die DGUV Information 204-021 "Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen (Meldeblock)" oder eine geeignete elektronische Form verwendet werden.

Bei der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern sind. Dies kann insbesondere durch technische Maßnahmen wie Zugriffsbeschränkungen oder organisatorische Maßnahmen, wie z.B. schriftliche betriebliche Anweisungen, erfolgen.

4.6.7 (7) Der Schulsachkostenträger als Unternehmer nach § 136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch ( SGB VII) hat den Schulhoheitsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen. Auf die Erläuterungen zu § 4 Absatz 3 sowie § 1 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 wird verwiesen.

4.7 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel

§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
4.7.1 (1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

Der Unternehmer hat Meldeeinrichtungen vorzuhalten, damit ein Notruf unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, abgesetzt werden kann.

Die vom Unternehmer zu treffenden organisatorischen Maßnahmen können z.B. in einem Alarmplan zusammengefasst werden.

Als Meldeeinrichtung reicht in der Regel das Telefon mit Angabe der Notrufnummer aus. Meldemöglichkeiten müssen auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten erhalten bleiben. Auch wenn Arbeiten von einer Person allein durchgeführt werden, hat der Unternehmer die Erste Hilfe durch wirksame Maßnahmen sicherzustellen. Die entsprechenden Meldeeinrichtungen können je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vom Telefon über Sprechfunkgeräte bis hin zur willensunabhängigen Personen-Notsignal-Anlage reichen.

Bei Tätigkeiten außerhalb von Betrieben und Baustellen kann z.B. auf Mobiltelefone oder auf öffentliche Meldeeinrichtungen zurückgegriffen werden.

4.7.2 (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.

Mittel zur Ersten Hilfe sind

Art und Menge von Erste-Hilfe-Material

Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z.B.

In Abhängigkeit von der Betriebsart und der Zahl der Versicherten gelten für die Ausstattung mit Verbandkästen folgende Richtwerte:

Betriebsart Zahl der Versicherten Kleiner Großer*)
Verbandkasten
Verwaltungs- und Handelsbetriebe 1 - 50 1
51 - 300 1
ab 301 2
für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe 1 - 20 1
21 - 100 1
ab 101 2
für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen 1 - 10 1**)
11 - 50 1
ab 51 2
für je 50 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten
*) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.

**) Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten z.B. nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden.

Aufbewahrung

Die Aufbewahrungsorte für Mittel zur Ersten Hilfe richten sich nach den Unfallschwerpunkten, der Struktur des Betriebes (Ausdehnung, Räumlichkeiten, Betriebsarten, räumliche Verteilung der Arbeitsplätze) und den zum betrieblichen Rettungswesen getroffenen organisatorischen Maßnahmen.

Die Mittel zur Ersten Hilfe müssen jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen und geschützt gegen schädigende Einflüsse (z.B. Verunreinigung, Nässe oder extreme Temperaturen) in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.

Erste-Hilfe-Material soll auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, dass es von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens ein Stockwerk entfernt ist.

Antidote (Gegengifte) sind so aufzubewahren, dass sie im Notfall sofort zur Verfügung stehen. Sie sind gegen Missbrauch zu sichern. Dies bedeutet, dass Antidote nicht zusammen mit dem "normalen" Erste-Hilfe-Material aufbewahrt werden dürfen. Die Aufbewahrung muss gesondert erfolgen und der Zugriff auf die Antidote muss auf die Personen beschränkt sein, die damit im Notfall umgehen müssen und dürfen (z.B. durch Ersthelfer und Ersthelferinnen, die durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin dafür entsprechend qualifiziert worden sind). Antidote stehen im Notfall dann sofort zur Verfügung, wenn der Ort der Aufbewahrung nahe der Stelle gewählt wird, wo sie im Notfall benötigt werden könnten. Dies kann bedeuten, dass Antidote an mehreren Stellen vorgehalten werden müssen.

Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht

Nach dem Medizinprodukterecht muss Erste-Hilfe-Material eine CE-Kennzeichnung tragen. Ist ein Verfalldatum angegeben, verbietet das Medizinprodukterecht die weitere Anwendung nach dessen Ablauf.

Ansonsten sind Mittel zur Ersten Hilfe bei Verschmutzung oder Beschädigung auszutauschen. Sie sind - ausgenommen selbstklebendes Pflastermaterial - bei sauberer und trockener Lagerung lange Zeit einsatzfähig.

Weitere Mittel zur Ersten Hilfe

Neben dem Erste-Hilfe-Material können weitere Mittel zur Ersten Hilfe notwendig sein. Welche Mittel im konkreten Fall notwendig sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, aus gesetzlichen Regelungen oder nach Beratung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt. Bei besonderen Gefahren, z.B. im Hinblick auf das Einwirken von Gefahrstoffen, können auf die Entscheidung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin hin Arzneimittel, Antidote oder weitere medizinische Geräte, wie z.B. Sauerstoffgeräte, Augenspüleinrichtungen oder Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED), zu den Mitteln zur Ersten Hilfe gehören.

Arzneimittel dürfen ausschließlich vom Arzt verordnet werden. Arzneimittel, die nicht für die Erste-Hilfe-Leistung notwendig sind, z.B. Kopfschmerztabletten, gehören nicht zum Erste-Hilfe-Material und damit auch nicht in den Verbandkasten.

4.7.3 (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden.

Rettungsgeräte kommen zum Einsatz, wenn bei besonderen Gefahren technische Maßnahmen erforderlich sind, z.B. bei Gefahrstoffunfällen, der Höhenrettung oder der Rettung aus tiefen Schächten. Dazu gehören unter anderem Notduschen, Rettungsgurte, Sprungrettungsgeräte oder Atemschutzgeräte für helfende Personen und zur Selbstrettung.

Rettungstransportmittel dienen dem sachkundigen und schonenden Transport verletzter Personen vom Ort des Geschehens zur weiteren Versorgung.

In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst, der im Rettungsfahrzeug eine Krankentrage mitführt, in jedem Fall ungehindert seine Aufgaben am Notfallort durchführen kann, kann es sich erübrigen, eigene Rettungstransportmittel vorzuhalten. Im Übrigen hat der Unternehmer geeignete Rettungstransportmittel dort zur Verfügung zu stellen, wo es der Betrieb oder die Baustelle erfordert, z.B. an Stellen, an denen verletzte Personen nicht direkt am Ort des Geschehens vom öffentlichen Rettungsdienst übernommen werden können oder an Unfallorten, die für Krankentragen nicht zugänglich sind.

4.7.4 (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung
  1. in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten,
  2. in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn deren Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
  3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten, vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

Der Erste-Hilfe-Raum ist ausschließlich für die Erste-Hilfe und ärztliche Erstversorgung bestimmt und darf deshalb auch nicht zweckentfremdet werden. Dem Erste-Hilfe-Raum gleichgestellt sind z.B. Erste-Hilfe-Container und Verbandstuben des Bergbaus.

Wesentlich ist, dass derartige Einrichtungen in ihrer Ausstattung und in ihren Möglichkeiten dem Erste-Hilfe-Raum entsprechen.

Notwendigkeit des Erste-Hilfe-Raumes

Maßgebend für die Notwendigkeit eines Erste-Hilfe-Raumes ist nicht die Gesamtzahl der Versicherten, sondern die Anzahl der gewöhnlich gleichzeitig an einer Betriebsstätte anwesenden Versicherten. Dem Unternehmen zwar angehörende, aber gewöhnlich außerhalb der Betriebsstätte, z.B. als Reisende oder auf Montage tätige Versicherte, sind nicht mitzuzählen. Es kommt darauf an, wie viele Versicherte regelmäßig als mögliche Nutzende des Erste-Hilfe-Raumes in Frage kommen. Die Zahl der beschäftigten Versicherten bezieht sich auf die Betriebsstätte als örtlich abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, rechtlich jedoch nicht unbedingt selbstständige Unternehmenseinheit. Von einem Hauptbetrieb entfernt liegende Betriebseinheiten sind diesem nicht zuzurechnen, wenn eine zeitnahe Versorgung im Erste-Hilfe-Raum nicht gewährleistet ist.

Für die dem Hauptbetrieb nicht zuzurechnenden Betriebsstätten ist jeweils eine eigene Bewertung vorzunehmen. Das gilt nicht nur für auf Dauer bestehende Einheiten, sondern auch für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten, z.B. Baustellen.

Gestaltung und Ausstattung der Erste-Hilfe-Räume

Hinweise zu baulichen Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen sowie deren Ausstattung enthält die Arbeitsstättenregel ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe".

4.7.5 (5) In Kindertageseinrichtungen, allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Hochschulen hat der Unternehmer geeignete Liegemöglichkeiten oder geeignete Räume mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten in der erforderlichen Anzahl vorzuhalten.

4.8 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
4.8.1 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
  1. bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    1. in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
    2. in sonstigen Betrieben 10 %,
    3. in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
    4. in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch ( SGB VII).

    Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern oder Ersthelferinnen im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern oder Ersthelferinnen, z.B. durch Urlaub, Krankheit, Schichtdienst, Rechnung zu tragen. Die Ersthelfer und Ersthelferinnen sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin in der Nähe ist. Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII sind die Beschäftigten des Unternehmens.

Ersthelfer und Ersthelferinnen aus fremden Unternehmen

Da nicht festgelegt ist, dass im Unternehmen die Ersthelfer oder Ersthelferinnen aus den Reihen der eigenen Versicherten gestellt werden müssen, kann diese Aufgabe auch anderen anwesenden Personen übertragen werden. Werden mehrere Unternehmer in einer Betriebsstätte oder auf Baustellen tätig, können sie sich wegen des Einsatzes der Ersthelfer und Ersthelferinnen absprechen. Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf die Erste-Hilfe-Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden.

Abweichen von der festgelegten Zahl

Von der vorgeschriebenen Mindestzahl der Ersthelfer und Ersthelferinnen kann nur dann abgewichen werden, wenn das betriebliche Rettungswesen hinsichtlich personeller, materieller oder organisatorischer Mindestmaßnahmen über die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 hinausgeht. Neben einem gut organisierten betrieblichen Rettungswesen ist für die Herabsetzung der Zahl der Ersthelfer und Ersthelferinnen außerdem ein geringeres Gefährdungspotenzial Voraussetzung. Um von der Zahl der Ersthelfer und Ersthelferinnen abweichen zu können, muss zudem Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger hergestellt werden. Das bedeutet aber keine förmliche Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 14 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

4.8.2 (2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

Erste-Hilfe-Ausbildung

Die Ausbildung zum Ersthelfer bzw. zur Ersthelferin erfolgt in einem neun Unterrichtseinheiten umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. Angehörige von Berufsgruppen, bei denen die Erste-Hilfe-Ausbildung Bestandteil der Ausbildung ist, können ohne zusätzliche Ausbildung als Ersthelfende im Betrieb eingesetzt werden, wenn die Erste-Hilfe-Ausbildung von einer ermächtigten Stelle durchgeführt wurde. Personen, die im Rahmen des Erwerbs des Führerscheins eine Ausbildung in Erster Hilfe absolviert haben, können als Ersthelfende im Betrieb eingesetzt werden, falls die Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und die Ausbildung von einer von den Unfallversicherungsträgern hierzu ermächtigten Ausbildungsstelle durchgeführt wurde. Die Ausbildung zum Ersthelfer bzw. zur Ersthelfenden erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Hilfsmitteln, wie Erste-Hilfe-Geräte, medizinische Geräte, Krankentragen, sowie die Verabreichung von Antidoten (Gegengifte). Für die Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen bei Unfällen und Notfällen von Kindern mit den dann erforderlich werdenden Maßnahmen gibt es spezielle Kursangebote.

Ermächtigte Ausbildungsstellen

Die Erste-Hilfe-Ausbildung darf nur bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für diese Ermächtigung sind in Anlage 2 zu § 26 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 geregelt und in dem DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" näher erläutert. Die Unfallversicherungsträger haben überwiegend die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens beauftragt. Aktuelle Listen der ermächtigten Stellen können im Internet abgerufen werden (www.bgqseh.de bzw. www.dguv.de/erstehilfe).

Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung und Berufe des Gesundheitswesens

Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere Rettungshelfer, Rettungssanitäterinnen, Rettungsassistentinnen und Notfallsanitäter.

Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte, medizinische Fachangestellte, Masseure und medizinische Bademeister sowie Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen, Hebammen, Physiotherapeuten sowie Physiotherapeutinnen.

Approbierte Ärzte und Ärztinnen bzw. Zahnärzte und Zahnärztinnen können als aus- und fortgebildete Ersthelfer und Ersthelferinnen angesehen werden.

4.8.3 (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.

Die Fortbildung in Erster Hilfe erfolgt durch Teilnahme an einem neun Unterrichtseinheiten umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang.

Die Fortbildung kann auch innerhalb des zweijährigen Rhythmus in mehrere Abschnitte unterteilt werden. Dabei müssen die einzelnen Abschnitte in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und mindestens das gleiche Ergebnis wie die alle zwei Jahre stattfindende Fortbildung erreichen.

Nach Überschreiten der Zweijahresfrist wird in der Regel eine erneute Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung notwendig.

Die Fortbildung muss - wie die Erste-Hilfe-Ausbildung - bei einer von dem Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle durchgeführt werden.

4.8.4 (4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.

Unfälle, z.B. beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen oder ionisierender Strahlung, können besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe erfordern, die nicht Gegenstand der allgemeinen Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung sind. In diesen Fällen ist eine zusätzliche Erste-Hilfe-Weiterbildung erforderlich, die z.B. vom Betriebsarzt oder von der Betriebsärztin durchgeführt oder koordiniert werden kann.

4.8.5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer hinsichtlich der nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Siebtes Buch ( SGB VII) Versicherten.

Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII sind Schüler und Schülerinnen während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen, einschließlich der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht oder im Zusammenwirken mit der Schule durchgeführten Betreuungsmaßnahmen.

Aufgrund der Besonderheiten des Schulbetriebs gelten die Absätze 1 bis 4 nicht für Schüler und Schülerinnen. Anzustreben ist zwar, dass jede Lehrkraft in Erster Hilfe aus- und fortgebildet ist. Die Aus- und Fortbildung aller Lehrkräfte einer Schule in Erster Hilfe wird jedoch nicht immer umsetzbar sein. Die Anzahl der notwendigen Ersthelferinnen und Ersthelfer sollte in diesem Fall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Außerdem sind länderspezifische Regelungen zu berücksichtigen.

Weitere Hinweise sind in der DGUV Information 202-059 "Erste Hilfe in Schulen" zu finden.

4.9 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter

§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
4.9.1 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn
  1. in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch ( SGB VII) anwesend sind,
  2. in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
  3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII anwesend sind.

Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden.

Voraussetzungen

Die Zahl der anwesenden Versicherten bezieht sich auf die Betriebsstätte als örtlich abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, rechtlich jedoch nicht unbedingt selbstständige Unternehmenseinheit. Einem Hauptbetrieb benachbart liegende Betriebseinheiten sind diesem zuzurechnen, wenn eine zeitnahe Versorgung durch Betriebssanitäter oder -sanitäterinnen gewährleistet ist. Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII sind die Beschäftigten des Unternehmens.

Für die dem Hauptbetrieb nicht zuzurechnenden Betriebsstätten ist eine eigene Bewertung vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für auf Dauer bestehende Einheiten, sondern auch für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten, z.B. Baustellen.

Bei der Feststellung der Zahl der Versicherten kommt es nicht auf die Betriebsart, insbesondere nicht darauf an, ob z.B. nur ein Teil der Belegschaft in der Produktion tätig ist und ein anderer Teil zur kaufmännischen Verwaltung zählt.

Bei der Bemessung der Zahl der Betriebssanitäter bzw. -sanitäterinnen hat der Unternehmer deren Krankheits- und Urlaubszeiten zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit eines Betriebssanitäters ist bereits bei der Planung von Betrieben bzw. Bauvorhaben oder bei vorgesehenen Betriebserweiterungen zu prüfen.

Art, Schwere und Zahl der Unfälle

Bei der Art, Schwere und Zahl der Unfälle ist jeweils von den zu erwartenden Unfall- und Gesundheitsgefahren auszugehen. Diese Gefahren lassen sich aus dem zurückliegenden Unfallgeschehen abschätzen.

Je nach Art stellen manche Unfälle vielfach erhöhte Anforderungen an den Helfer oder die Helferin. Beispiele hierfür sind Vergiftungen, Verätzungen, Verbrennungen und auch Verletzungen durch Einwirken elektrischen Stroms. In diesen Fällen ist es notwendig, dass der Betriebssanitäter oder die Betriebssanitäterin frühestmöglich tätig wird.

Die Schwere eines Unfalls ist insbesondere danach zu beurteilen, ob z.B. infolge von Verletzungen eine umfangreiche Versorgung notwendig ist oder bleibende Gesundheitsschäden zu erwarten sind oder ob infolge der Störung einer lebenswichtigen Körperfunktion, wie Atmung und Kreislauf, Lebensgefahr besteht.

Mit der Zahl der Unfälle ist die absolute Zahl der Fälle innerhalb eines Zeitraumes gemeint, die eine Betreuung und Versorgung im Rahmen der Erste-Hilfe-Leistung erforderlich macht. Unter Umständen sind daher auch erhöhte Anforderungen an Einrichtungen und Sachmittel zu stellen. Bei seinen Überlegungen hat der Unternehmer auch die Möglichkeit eines Notfalles mit einer größeren Zahl von Betroffenen in Betracht zu ziehen.

Besondere Verhältnisse

Besondere Verhältnisse können es erforderlich machen, von den Mindestanforderungen der DGUV Vorschrift 1 abzuweichen und bereits bei einer geringeren Anzahl von Versicherten einen Betriebssanitäter oder eine Betriebssanitäterin zur Verfügung zu stellen. Besondere Verhältnisse liegen immer dann vor, wenn an eine Erste Hilfe oder Rettung Anforderungen gestellt werden, die der Ersthelfer oder die Ersthelferin nicht oder nicht allein erfüllen kann und Rettungseinheiten nicht schnell genug an den Notfallort geleitet werden können. Diese Frage ist vor allem dann zu prüfen, wenn der Notfallort nach Art und Lage schwer zugänglich ist.

4.9.2 (2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden.

Das Einvernehmen des Unfallversicherungsträgers zum Verzicht auf Betriebssanitäter bzw. -sanitäterinnen auf Baustellen ist nur im Einzelfall, d. h. auf eine einzelne Baustelle bezogen, möglich.

Von der Zahl der Betriebssanitäter bzw. -sanitäterinnen kann nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abgewichen werden. Das bedeutet aber keine förmliche Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 14 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

4.9.3 (3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von dem Unfallversicherungsträger in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.

Die Anforderungskriterien an geeignete Stellen für die Ausbildung von Betriebssanitätern und Betriebssanitäterinnen sind in dem DGUV Grundsatz 304-002 "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" erläutert. Aktuelle Listen der geeigneten Stellen können im Internet abgerufen werden (www.bgqseh.de).

4.9.4 (4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die
  1. an einer Grundausbildung
    und
  2. an einem Aufbaulehrgang

für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben. Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.

Die Grundausbildung umfasst 63 Unterrichtseinheiten und der Aufbaulehrgang 32 Unterrichtseinheiten jeweils zuzüglich Prüfungszeit.

Abweichende Qualifikation für Betriebssanitäter-Grundausbildung

An die Stelle der Grundausbildung können insbesondere folgende Qualifikationen treten:

Die Grundausbildung sowie die vorstehend gleichgestellten Ausbildungen reichen für den Einsatz als Betriebssanitäter allein nicht aus. Hinzukommen muss die Teilnahme an einem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst. Im Aufbaulehrgang wird der Betriebssanitäter oder die Betriebssanitäterin mit betriebsbezogenen und unfallversicherungsspezifischen Aufgaben vertraut gemacht.

Heilgehilfen des Bergbaus

Heilgehilfen nach den Bergverordnungen der Länder sind den Betriebssanitätern bzw. -sanitäterinnen gleichgestellt.

4.9.5 (5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.
4.9.6 (6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von drei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Asatz 3 entsprechend.

Die Fortbildung umfasst 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren und kann in mehrere Abschnitte unterteilt werden.

Personen mit einer sanitäts- oder rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.

4.10 Unterstützungspflichten der Versicherten

§ 28 Unterstützungspflichten der Versicherten
4.10.1 (1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Absatz 1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.

Soweit sich im Unternehmen nicht genügend Versicherte freiwillig melden, kann der Unternehmer von seinem Recht Gebrauch machen, einzelne Versicherte als Ersthelfer oder Ersthelferin auszuwählen.

Unabhängig von ihrer Unterstützungspflicht sollten die ausgewählten Versicherten für die Aufgabe motiviert sein.

Die Pflicht, sich als Ersthelfer oder Ersthelferin zur Verfügung zu stellen, kann z.B. bei körperlicher Behinderung oder psychischen Erkrankungen entfallen, wenn hierdurch die Erste-Hilfe-Leistung nicht sicher erfolgen kann.

4.10.2 (2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.

Durch die Pflicht der Versicherten, jeden Unfall dem Unternehmer zu melden, soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung eingeleitet werden können.

Hinweis: Auch eine Traumatisierung durch ein Extremereignis kann einen Unfall darstellen, wenn es sich um eine einzelne, auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzte Einwirkung handelt. Beispiele dafür sind das Miterleben von schweren Unfällen, Raubüberfälle im Handel und in Banken oder Amokläufe.

D. Persönliche Schutzausrüstungen

4.11 Bereitstellung

§ 29 Bereitstellung
4.11.1 (1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.

Eignung und Auswahl

Geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko. Hierzu gehören auch persönliche Schutzausrüstungen, die für Berufssportler und Berufssportlerinnen, Trainer und Trainerinnen sowie Übungsleiter und Übungsleiterinnen für die sichere Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Weitere Eignungskriterien für persönliche Schutzausrüstungen sind in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte, z.B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit, Justierbarkeit.

Spezielle Hinweise zur Auswahl und Benutzung der einzelnen persönlichen Schutzausrüstungen finden sich in den jeweiligen DGUV Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen und den entsprechenden Branchenregeln.

Anhörung

Der Unternehmer hat - unabhängig von den nach staatlichem Recht bestehenden Anhörungspflichten gegenüber Mitarbeitervertretungen und Beschäftigten - die Versicherten zur Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen anzuhören. Die Akzeptanz von persönlichen Schutzausrüstungen durch die Versicherten ist ein wichtiger Aspekt für die Tragebereitschaft und gibt z.B. Aufschluss über individuelle körperliche Voraussetzungen, persönliche Unverträglichkeiten oder Umgebungsbedingungen und Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsplatz.

Hinsichtlich der Eignung von Versicherten für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung siehe Abschnitt 2.6 und einschlägige DGUV Regeln und DGUV Informationen zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen.

4.11.2 (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel.

Zurverfügungstellung

Zur Verfügung stellen bedeutet, dass persönliche Schutzausrüstungen am Einsatzort funktionsbereit vorhanden sind. Dies beinhaltet nicht nur die bloße Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen, sondern auch deren Pflege, Wartung, Prüfung und eine besondere Unterweisung, gegebenenfalls mit Übung. Dabei ist zu beachten, dass nur solche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden dürfen, für die Konformitätserklärungen vorliegen und die durch die CE-Kennzeichnung kenntlich gemacht sind. Sofern es auf den persönlichen Schutzausrüstungen nicht möglich ist, befindet sich die CE-Kennzeichnung ggf. auf der kleinsten Verpackungseinheit. Mit der vorhandenen CE-Kennzeichnung ist die Forderung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der PSA-Benutzungsverordnung erfüllt. Weiterhin wird eine Übereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsanforderungen europäischer Richtlinien zum Ausdruck gebracht.

Ausreichende Anzahl

Zur Feststellung der erforderlichen Anzahl von persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Zugrundelegung der Arbeitsaufgabe die Gefährdungen und die Anzahl der betroffenen Versicherten zu ermitteln. Ferner ist sicherzustellen, dass alle Versicherten während der gesamten Zeit der Einwirkung durch persönliche Schutzausrüstungen geschützt sind. Dies kann z.B. bedeuten, dass gegebenenfalls mehrere Paar Chemikalienschutzhandschuhe für eine versicherte Person für die Dauer einer Arbeitsschicht erforderlich werden können. Insbesondere aus Gründen der Hygiene und der Ergonomie müssen für jede versicherte Person ihr zugeordnete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen.

Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Versicherte, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.

4.12 Benutzung

§ 30 Benutzung
4.12.1 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.

Tragezeitbegrenzungen sind zeitliche Begrenzungen bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, die den Benutzer oder die Benutzerin vor Überbeanspruchung schützen sollen. Sie sind insbesondere beim Benutzen von Schutzkleidung oder Atemschutz von Bedeutung.

Hinweise zu Tragezeitbegrenzungen sind beispielsweise in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" enthalten.

Gebrauchsdauer ist die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit (Schutzwirkung) von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt. Sie wird durch verschiedene Einflüsse bestimmt, z.B. durch Lagerzeiten, Lagerbedingungen, Witterungseinflüsse, Pflegezustand oder Art des Einsatzes und dessen Bedingungen. Hinweise zur Gebrauchsdauer sind in der Benutzerinformation enthalten.

4.12.2 (2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

Vor jeder Benutzung müssen persönliche Schutzausrüstungen von den Versicherten auf augenscheinliche Mängel hin geprüft werden (Sicht-/Funktionsprüfung). Sofern Versicherte vermuten, dass kein ordnungsgemäßer Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen vorliegt, haben sie dieses dem Unternehmer bzw. seinem Beauftragten unverzüglich zu melden.

4.13 Besondere Unterweisungen

§ 31 Besondere Unterweisungen
4.13.1 Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

Bei den hier in Betracht kommenden persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Atemschutzgeräten sowie persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz oder Chemikalien, muss davon ausgegangen werden, dass die Benutzer oder Benutzerinnen die Gefahr und die damit in Verbindung stehenden unmittelbaren Wirkungen nicht rechtzeitig erkennen können. Dies gilt gegebenenfalls auch für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.

Die Benutzungsinformation enthält die wesentlichen Herstellerinformationen. Sie dient unter anderem als Grundlage für die Erstellung der Betriebsanweisung und muss hinsichtlich Form und Sprache für die Benutzer und Benutzerinnen verständlich abgefasst sein.

Unterweisungen mit Übungen sind vor der ersten Benutzung und anschließend nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Ziel der Übungen ist neben einer sicheren Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgaben auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen.

Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z.B. aus dem § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, der eine halbjährliche Unterweisung fordert.

5 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch ( SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
§ 2 Abs. 5,
§ 12 Abs. 2,
§ 15 Abs. 2,
§ 20 Abs. 1,
§ 24 Abs. 6,
§ 25 Abs. 1, 4 Nr. 1 oder 3,
§ 26 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1,
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Abs. 3,
§ 29 Abs. 2 Satz 2 oder
§ 30
zuwiderhandelt.


4.7.2 Hinweis zu den §§ 33 und 34 der DGUV Vorschrift 1

Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

6 Glossar

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe verwendet:

Äußerer Schulbereich, siehe Schulsachkostenträger

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.

Arbeitsablauf bezeichnet die räumliche und zeitliche Abfolge des Zusammenwirkens von Mensch, Arbeitsmittel, Material, Energie und Informationen an einem bestimmten Arbeitsplatz.

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der frühzeitigen Erkennung und Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten. Zugleich soll arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Arbeitsverfahren ist die Gesamtheit der Tätigkeiten von Versicherten zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses.

Aufsichtführende Person (im Sinne der DGUV Vorschrift 1, § 8 "Gefährliche Arbeiten") ist eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute und auch weisungsbefugte Person. Diese beaufsichtigt und überwacht die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten. Hierfür muss sie ausreichende fachliche Kenntnisse besitzen.

Aufsichtspersonen sind die von den Unfallversicherungsträgern beschäftigten Personen, die die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe in den Betrieben überwachen und die Versicherten und Unternehmer in allen Fragen des Arbeitsschutzes beraten.

Unter der Aufsichtspflicht versteht man, dass Versicherte einer fortlaufenden, regelmäßigen Aufsicht durch zuverlässige und fachkundige Führungskräfte unterliegen. Die Aufsicht bezieht sich auf die sicherheits- und gesundheitsgerechte Ausführung der Arbeiten. Siehe auch Auswahlpflicht und Kontrollpflicht.

Unter der Auswahlpflicht versteht man, dass für die jeweiligen Arbeitsaufgaben zuverlässige und fachkundige Personen ausgewählt werden (z.B. für Arbeiten an elektrischen Anlagen nur Elektrofachkräfte). Siehe auch Aufsichtspflicht und Kontrollpflicht.

Beschäftigte sind Personen, die einer Beschäftigung nachgehen. Beschäftigung ist gemäß § 7 SGB IV grundsätzlich die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der weisungsgebenden Person.

Berufskrankheiten sind die Krankheiten, die Versicherte in Folge ihrer Tätigkeit erleiden und die der Gesetzgeber als Berufskrankheit in einer staatlichen Verordnung ( Berufskrankheiten-Verordnung) benannt hat.

Besondere Gefahr ist gleichzusetzen mit dem Begriff "unmittelbar erhebliche Gefahr". Beide Begriffe bezeichnen eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer ist.

Ein Betrieb im Sinne dieser DGUV Regel ist grundsätzlich eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Ein Betrieb im Sinne dieser DGUV Regel kann auch ein Betriebsteil sein, der räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist und über eine eigene Leitung verfügt (siehe auch § 4 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz).

Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger umfasst die Regeln für Sicherheit und Gesundheit ( DGUV Regeln), Informationen der Unfallversicherungsträger ( DGUV Informationen) und Grundsätze der Unfallversicherungsträger ( DGUV Grundsätze).

Durchgangsärzte und -ärztinnen: (D-Ärzte bzw. D-Ärztinnen) D-Ärzte und D-Ärztinnen sind niedergelassene oder an einem Krankenhaus tätige Ärzte oder Ärztinnen für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderer Erfahrung in der unfallmedizinischen Behandlung. Sie werden auf Antrag des Arztes oder der Ärztin im Auftrag der Unfallversicherungsträger durch den zuständigen Landesverband der DGUV bestellt.

Eignungsuntersuchungen dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten und Potenziale der Versicherten erwarten lassen, dass die während der Arbeit zu erledigenden Tätigkeiten von ihnen ausgeübt werden können. Generell setzen Eignungsuntersuchungen einen Anlass und eine Rechtsgrundlage voraus.

Einrichtungen sind insbesondere Gebäude oder Gebäudeteile und die für deren Betrieb notwendige Gebäudetechnik sowie die darin zu installierenden bzw. installierten Arbeitsmittel und Anlagen.

Fremdunternehmen ist das Unternehmen eines Dritten. Fremdunternehmen können auch Subunternehmen sein.

Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Diese ist zu dokumentieren. Die Unfallversicherungsträger stellen qualitätsgesicherte Handlungshilfen im Sinne des DGUV Grundsatzes 311-003 "Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung" zur Verfügung.

Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist.

Gegenseitige Gefährdungen liegen vor, wenn sich die Tätigkeiten von Versicherten auf Versicherte eines anderen Unternehmers so auswirken, dass die Möglichkeit eines Unfalls oder eines Gesundheitsschadens besteht.

Innerer Schulbereich, siehe Schulhoheitsträger

Unter der Kontrollpflicht versteht man, dass die oberste Leitung des Unternehmens sich fortlaufend und regelmäßig davon überzeugt, dass die Führungskräfte ihren Pflichten zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nachkommen. Siehe auch Auswahlpflicht und Aufsichtspflicht.

Pflichtenübertragung ist die Übertragung von Aufgaben, Pflichten, Befugnissen und Verantwortlichkeiten des Unternehmers aus dem Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Schulhoheitsträger (Kultusministerium, Bezirksregierung, Schulamt) ist für die Organisation des Schulbetriebes in staatlichen Schulen und für die Unterrichtsinhalte verantwortlich (innerer Schulbereich).

Schulsachkostenträger (Gemeinde, Gemeindeverband, Landkreis, Land) ist zuständig für die Unterhaltung der schulischen Gebäude und Einrichtungen in staatlichen Schulen sowie die Ausstattung mit Möbeln, Geräten und Lernmitteln (äußerer Schulbereich). Bei Schulen in freier Trägerschaft ist der Schulträger als Unternehmer sowohl für den inneren als auch äußeren Schulbereich allein verantwortlich.

Schutzsysteme sind Kombinationen von Schutzvorrichtungen, die mechanisch, elektrisch oder elektronisch mit Arbeitsmitteln oder baulichen Einrichtungen gekoppelt sind.

Schutzvorrichtungen sind Sicherheitsbauteile, die zur Abwehr von Gefahren an Arbeitsmitteln und baulichen Einrichtungen angebracht sind. Dabei wird zwischen trennenden, fangenden, ortsbindenden und abweisenden Schutzvorrichtungen sowie Schutzvorrichtungen mit Annäherungsreaktion unterschieden.

Sozialgesetzbuch VII ( SGB VII): Im Siebten Buch Sozialgesetzbuch sind unter anderem die Aufgaben der Unfallversicherung, des gesamten Präventionsbereiches sowie Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles festgelegt.

Unfallverhütungsvorschriften werden nach § 15 SGB VII als Satzungsrecht erlassen und sind für Unternehmer und Versicherte rechtsverbindlich.

Unmittelbar erhebliche Gefahr, siehe Besondere Gefahr

Unternehmer ist nach § 136 SGB VII die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Hierzu zählen natürliche Personen sowie beispielsweise

Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Versicherten, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann.

Versicherte sind alle Personen, die nach den §§ 2 ff. SGB VII den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen. Es handelt sich in der Regel um Personen, die in einem inländischen Unternehmen beschäftigt werden. Versicherte können auch Personen sein, die keine Beschäftigten im Sinne des staatlichen Arbeitsschutzrechts sind, z.B.:

§ 2 SGB VII führt die besonderen versicherten Personengruppen im Einzelnen auf.


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