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DGUV Regel 101-038 - Bauarbeiten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel
(Ausgabe (10/2020)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
| DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen.
Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht. |
Diese DGUV Regel für Sicherheit und Gesundheit konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" (Version November 2019). Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift, die im Kursivdruck dargestellt sind, unmittelbar nachgeordnet. Erfolgt eine Konkretisierung oder Erläuterung unmittelbar nach der Paragraphenüberschrift, gilt diese für den gesamten Paragraphen.
Bauarbeiten unterscheiden sich insbesondere wegen den häufig wechselnden Bauzuständen und den damit verbundenen Gefährdungen grundlegend von Tätigkeiten in stationären Betrieben. Es sind daher spezielle Anforderungen an den Arbeitsschutz zu stellen.
Die speziellen Anforderungen an Organisation, Einrichtungen, Arbeitsmittel und Betrieb, welchen bei Bauarbeiten eine besondere Bedeutung zukommt, sind in der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" berücksichtigt und werden in dieser DGUV Regel näher konkretisiert und erläutert. Den Anwendenden werden mit dieser Schrift die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt, um die geforderten Pflichten für eine sichere Ausführung von Bauarbeiten erfüllen zu können.
Neben der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" sind die einschlägigen staatlichen Vorschriften (z.B. Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung) und die zugehörigen Technischen Regeln (z.B. für Arbeitsstätten, für Betriebssicherheit, für Gefahrstoffe) einzuhalten sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) heranzuziehen.
Dies gilt insbesondere für Unternehmer bzw. Unternehmerinnen und Versicherte. Daneben gilt dies aber auch für andere Personengruppen, z.B. Unternehmer oder Unternehmerinnen ohne Beschäftigte im Sinne von § 6 Baustellenverordnung.
1 Geltungsbereich
1.1 DGUV Vorschrift 38
| § 1 Absatz 1
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten. |
Der Begriff "Bauarbeiten" umfasst alle unter § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" aufgeführten Arbeiten.
Die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" erstreckt sich auf gewerbs- und nichtgewerbsmäßige Bauarbeiten.
1.2 DGUV Vorschrift 38
| § 1 Absatz 2
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer und Versicherte; sie gilt auch
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§ 1 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" gibt einen Gesamtüberblick über die Adressaten der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".
Der Begriff "Unternehmer" bezieht sich vorrangig auf Unternehmer bzw. Unternehmerinnen mit Beschäftigten in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin. "Versicherte" sind die Versicherten des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.
Zu den Adressaten zählen auch die Unternehmer und Unternehmerinnen sowie die Beschäftigten von ausländischen Unternehmen (siehe § 16 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)) und die Versicherten, die in einem oder für ein Unternehmen tätig werden, für das ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist (siehe § 16 Abs. 1 SGB VII).
Daneben richtet sich die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" auch an "Solo-Selbstständige", welche eine selbstständige Tätigkeit allein, das heißt ohne Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter ausüben (Unternehmer bzw. Unternehmerin ohne Beschäftigte).
Die Solo-Selbstständigen sind unabhängig vom Versicherungsschutz ebenso wie andere Unternehmer bzw. Unternehmerinnen und Versicherte verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten, da diese in erster Linie im öffentlichen Interesse der Verhinderung von Arbeitsunfällen und dem Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen dienen.
Weiterhin richtet sich diese Unfallverhütungsvorschrift auch an Bauherren bzw. Bauherrinnen, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten mit Bauhelfern ausführen.
Somit kann z.B. auch ein privater Bauherr bzw. eine private Bauherrin zum Adressaten dieser Unfallverhütungsvorschrift werden.
| Detaillierte Informationen sind beispielsweise auf den Internetseiten der BG BAU (www.bgbau.de) unter dem Suchbegriff "private Bauherren" eingestellt. |
2 Begriffsbestimmungen
2.1 DGUV Vorschrift 38
| § 2 Absatz 1
Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, Änderung, Demontage und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten. Zu den Bauarbeiten gehören auch: Aushub- und Erdarbeiten, Errichtung sowie Abbau von Fertigbauelementen und Maschinen, Umbau, Malerarbeiten, Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten, Reinigungsarbeiten, Wartung sowie Sanierung und Arbeiten zur Kampfmittelsondierung und -räumung. |
Vorbereitende und abschließende Arbeiten für Bauarbeiten sind z.B. das Einrichten und Räumen von Baustellen einschließlich der Bereitstellung, Aufstellung, Inspektion, Instandhaltung und des Abbaus aller Gerüste, Geräte, Maschinen, Schalungssysteme und komplexer Anlagen (z.B. Mischanlagen, Industrieanlagen, Krane) sowie Einrichtungen.
2.2 DGUV Vorschrift 38
| § 2 Absatz 2
Bauarbeiten unter Tage sind Bauarbeiten zur Erstellung unter irdischer Hohlräume in geschlossener Bauweise sowie zu deren Ausbau, Umbau, Instandhaltung und Beseitigung. |
Zu den Bauarbeiten unter Tage zählen z.B. Stollenbau-, Tunnelbau-(auch in Deckelbauweise), Kavernenbau- und Schachtbauarbeiten sowie Durchpressungen.
2.3 DGUV Vorschrift 38
| § 2 Absatz 3
Zeitweilige Bauarbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von 2 Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z.B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten. |
Der Zeitraum von 2 Stunden umfasst die Summe der Zeiten, die für die Arbeiten innerhalb einer Arbeitsschicht aufgewendet werden.
Unterbrechungen (z.B. Pausen oder andere Tätigkeiten) sind hier nicht einzurechnen.
2.4 DGUV Vorschrift 38
| § 2 Absatz 4
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen. |
Zu den baulichen Anlagen zählen z.B. auch Windkraftanlagen, Kraftwerke, Portalkrane, Rohrleitungen, Rolltore, Photovoltaikanlagen oder fliegende Bauten.
Fliegende Bauten im Sinne der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" sind geeignet und in der Regel auch dazu bestimmt, wiederholt aufgestellt und demontiert zu werden, wie z.B. Traglufthallen und Großzelte.
Ausgenommen davon sind temporäre Fahrgeschäfte und Verkaufsstände. Abgrabungen sind z.B. Baugruben und Gräben.
Künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche sind z.B. Tunnel oder Kavernen.
2.5 DGUV Vorschrift 38
| § 2 Absatz 5
Absturzkanten sind Kanten, über die Personen bei Bauarbeiten abstürzen können. Eine Absturzkante ist definiert als
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Absturzkanten können insbesondere vorhanden sein an
2.6 DGUV Vorschrift 38
| § 2 Absatz 6
Absturzhöhe ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen der Standfläche von Personen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bzw. der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreichend großen und tragfähigen Fläche (Auftrefffläche). |
Die Auftrefffläche ist dann ausreichend groß, wenn eine Person infolge eines Absturzes in einem tragfähigen Bereich auftrifft und ein möglicher weiterer Absturz verhindert wird.
Abb. 1 Grafische Darstellungen zur Definition der Absturzkante
2.7 DGUV Vorschrift 38
| § 2 Absatz 7 Arbeitsplatz ist der Bereich, in dem Versicherte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Davon umfasst sind auch Arbeiten mit einem sehr geringen zeitlichen Umfang. |
Arbeitsplätze auf Baustellen müssen zeitlich, räumlich und tätigkeitsbezogen festgelegt werden.
Ein Arbeitsplatz auf einer Baustelle ist der zur Durchführung der Arbeiten erforderliche räumlich begrenzte Bereich, der einer bestimmten Anzahl von Personen nach § 1 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" von ihrem jeweiligen Unternehmer bzw. ihrer jeweiligen Unternehmerin zugewiesen wird, um dort innerhalb eines bestimmten (möglicherweise auch nur kurzen) Zeitraums für einen abgrenzbaren Arbeitsschritt tätig zu werden.
Beispiele für abgrenzbare Arbeitsschritte bei der Herstellung einer Geschossdecke sind insbesondere Einschalen, Bewehren, Betonieren und Ausschalen.
2.8 DGUV Vorschrift 38
| § 2 Absatz 8
Verkehrswege sind Wege/Einrichtungen, die z.B. den Zugang zum Arbeitsplatz, zu Sanitärräumen, zu Unterkünften oder zu Pausen- und Bereitschaftsräumen ermöglichen sowie alle Wege oder Flächen, die für den Personen- und/oder Fahrzeugverkehr geplant, festgelegt und angelegt sind, unabhängig davon, ob sich die Verkehrswege in Gebäuden oder im Freien befinden. Verkehrswege, die vom Unternehmer für Versicherte als solche festgelegt und angelegt sind, sind keine Arbeitsplätze. |
Verkehrswege müssen in allen Phasen des Bauvorhabens als Zugänge, z.B. zu Arbeitsplätzen, zu Sanitärräumen, zu Unterkünften oder zu Pausen- und Bereitschaftsräumen auf Baustellen, den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und den zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten entsprechen.
Dazu gehören z.B. Laufstege, Treppen, Flure, Gänge, Laderampen, ortsfeste Steigleitern und Steigeisengänge sowie Fluchtwege.
Verkehrswege an, in oder auf Arbeitsmitteln müssen den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und den zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit entsprechen.
Im Zuge des Baufortschritts verändern sich häufig die Anordnung sowie die Größe bzw. die Abmessungen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen. Ein Teilbereich einer Baustelle kann im Zuge des Baufortschritts als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg festgelegt werden. Bei der gleichzeitigen Ausführung abgrenzbarer Arbeitsschritte kann ein Teilbereich einer Baustelle für Versicherte als Arbeitsplatz und zugleich für andere Versicherte als Verkehrsweg festgelegt sein.
Muss ein Teilbereich eines Arbeitsplatzes zugleich als Verkehrsweg von anderen Versicherten desselben Unternehmens genutzt werden, so hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin diesen Verkehrsweg zuvor festzulegen und einzurichten.
Muss ein Teilbereich eines Arbeitsplatzes zugleich Versicherten anderer Unternehmen als Verkehrsweg dienen, müssen sich die betroffenen Unternehmen hinsichtlich der Festlegung und Einrichtung der Verkehrswege (z.B. bezüglich erforderlicher Schutzvorrichtungen an Absturzkanten) abstimmen ( § 8 Arbeitsschutzgesetz, § 6 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention").
Wird ein als Verkehrsweg festgelegter Bereich von anderen Versicherten im Rahmen deren Arbeitsauftrages als Arbeitsplatz genutzt, bleiben die Anforderungen an den Verkehrsweg davon unberührt. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass sich die Versicherten in diesem gemeinsam genutzten Bereich nicht gegenseitig gefährden.
3 Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben
3.1 DGUV Vorschrift 38
| § 3 Absatz 1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese Vorgesetzten müssen gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten minimiert werden. Die Leitung der Bauarbeiten umfasst auch das Einrichten und Räumen der Baustelle. |
Die Leitung von Bauarbeiten kann vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin selbst, von einer von ihm bzw. ihr bestimmten betriebsinternen oder betriebsfremden Person wahrgenommen werden.
Im Regelfall ist der bzw. die "weisungsbefugte und fachkundige Vorgesetzte" auf Baustellen "der Bauleiter bzw. die Bauleiterin" oder bei Reinigungsarbeiten "der Objektleiter bzw. die Objektleiterin".
Personen, die z.B. folgende Funktionen innehaben, fallen grundsätzlich nicht unter den Begriff des "Vorgesetzten" i.S.d. § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
Innerbetrieblich festgelegte Vorgesetztenverhältnisse bleiben bei oben genannten Funktionen unberührt. Doppelfunktionen sind möglich.
Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Durch die Teilnahme an Schulungen (spezifischen Fortbildungsmaßnahmen) können die vorhandenen Fachkenntnisse auf aktuellem Stand gehalten werden.
3.2 DGUV Vorschrift 38
| § 3 Absatz 2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen. |
Aufsichtführende sind Personen, die vom Unternehmer, von der Unternehmerin bzw. von dem Vorgesetzten, von der Vorgesetzten nach § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" die Befugnis erhalten haben, den ihm bzw. ihr unterstellten Personen Weisungen zu erteilen.
Es können auch betriebsfremde Personen als Aufsichtführende auf Grund eines Vertrages beauftragt werden.
Aufsichtführende müssen ausreichende Kenntnisse für die sichere Durchführung von Bauarbeiten besitzen. Dies ist dann der Fall, wenn sie mit den durchzuführenden Arbeiten vertraut sind und die für die Sicherheit und Gesundheit bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen kennen.
3.3 DGUV Vorschrift 38
| § 3 Absatz 3
Bei Bauarbeiten, die die Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben erfordern, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass fachkundige Personen mit diesen Aufgaben betraut werden. Während ihrer Wahrnehmung dürfen diese Personen mit keiner anderen Tätigkeit betraut werden. Die fachkundige Person hat die ihr übertragene Sicherungsaufgabe durchzuführen und darf währenddessen keine weitere Tätigkeit ausüben. |
Sicherungsaufgaben werden z.B. von Sicherungsposten oder Einweisern bzw. Einweiserinnen wahrgenommen.
Sicherungsaufgaben können z.B. erforderlich sein bei
Während der Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben müssen die damit betrauten Personen ständig anwesend sein, dürfen keine andere Tätigkeit ausüben und müssen entsprechend unterwiesen sein.
Aufgrund ihrer Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit dürfen mit Sicherungsaufgaben nur Personen betraut werden, die
Ist für die Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben eine Kommunikation mit den zu schützenden Personen erforderlich, muss jederzeit eine Verständigung, z.B. durch Zuruf oder Handzeichen, sichergestellt sein. Gegebenenfalls kann eine ständige Beobachtung der zu schützenden Personen erforderlich sein, z.B. bei Arbeiten in Bohrungen oder Arbeiten in Rohrleitungen.
Sicherungsaufgaben nach § 3 Abs. 3 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" umfassen nicht die Bestimmungen nach DGUV Vorschrift 77 bzw. 78 "Arbeiten im Bereich von Gleisen".
3.4 DGUV Vorschrift 38
| § 3 Absatz 4
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass eine Verständigung in deutscher Sprache zumindest mit dem Aufsichtführenden bzw. dessen Vertretung bei der Durchführung von Bauarbeiten gewährleistet ist. Dies kann z.B. unter Zuhilfenahme einer der deutschen Sprache mächtigen Person vor Ort erfolgen. |
Eine der deutschen Sprache mächtige Person muss über die notwendigen Fachkenntnisse und Fachbegriffe verfügen, um eine eindeutige Verständigung zu ermöglichen.
Bei Bauarbeiten, welche nicht auf Baustellen ausgeführt werden und die ein geringes Gefährdungspotential aufweisen (z.B. einfache Unterhaltsreinigung), kann die Verständigung in deutscher Sprache auch anderweitig, beispielsweise telefonisch, sichergestellt werden.
3.5 DGUV Vorschrift 38
| § 3 Absatz 5
Der Unternehmer darf nur Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe zur Verfügung stellen, die sicherheitstechnisch einwandfrei sind. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe entsprechend der Betriebsanweisung sowie der Unterweisung verwendet werden. Die Versicherten haben die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe entsprechend der Betriebsanweisung sowie ihrer Unterweisung zu verwenden. Stellt ein Versicherter fest, dass Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffe sicherheitstechnisch nicht einwandfrei sind, muss er dies dem Aufsichtführenden unverzüglich melden, sofern er den Mangel nicht selbst beseitigen kann. |
Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe sind dann sicherheitstechnisch einwandfrei, wenn sie den jeweils einschlägigen schriftlichen Bestimmungen und Festlegungen (z.B. Gesetze, Vorschriften, Grenzwerten, Regeln, Herstellerangaben, Bedienungsanleitungen, Betriebsanweisungen) entsprechen.
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin legt auf Basis der Angaben von Herstellern und der Art der auszuführenden Arbeiten in der Betriebsanweisung fest, wie Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe verwendet werden.
Herstellerangaben können sich z.B. ergeben aus
Nicht zugelassen sind z.B.
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass für das Heben von Versicherten nur die von den Herstellern hierfür vorgesehene Arbeitsmittel und Zusatzausrüstungen verwendet werden, wie z.B. Personenaufzüge, Hubarbeitsbühnen oder Befahranlagen.
Abweichend davon ist das Heben von Versicherten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln in Ausnahmefällen zulässig, wenn die Anforderungen nach Anhang 1 Punkt 2.4 Betriebssicherheitsverordnung sowie der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121-4 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln" erfüllt werden.
4 Anweisungen
DGUV Vorschrift 38
| § 4
Für Montagearbeiten, Demontagearbeiten sowie Abbruch- und Rückbauarbeiten, an die besondere sicherheitstechnische Anforderungen gestellt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine schriftliche Anweisung (z.B. Montageanweisung, Abbruchanweisung) auf der Baustelle vorliegt, die alle erforderlichen Angaben für eine sichere Ausführung dieser Tätigkeit enthält. |
Besondere sicherheitstechnische Anforderungen liegen z.B. bei folgenden Arbeiten vor:
Besondere sicherheitstechnische Anforderungen liegen bei der Demontage von Fertigteilen und z.B. bei folgenden Abbrucharbeiten vor:
Für diese Arbeiten sind vor Beginn der Arbeiten schriftliche Festlegungen für die Arbeitsabläufe zu treffen. Dabei sind insbesondere Art, Zustand und Standsicherheit der Bauteile und der Baustoffe zu berücksichtigen und vor Aufnahme der Arbeiten zu prüfen.
In einer Anweisung (z.B. Montageanweisung, Demontageanweisung, Abbruchanweisung) sind daher für alle relevanten Tätigkeiten die erforderlichen Maßnahmen und Angaben aufzuführen. Hierzu gehören z.B.
5 Standsicherheit und Tragfähigkeit
5.1 DGUV Vorschrift 38
| § 5 Absatz 1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Geräte und andere Einrichtungen nicht überlastet werden und auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sind. Sie müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. |
Bauliche Anlagen und ihre Teile, die erst durch Erhärten, durch Verbund mit anderen Teilen oder durch nachträgliche Baumaßnahmen ihre volle Tragfähigkeit erhalten, dürfen nur entsprechend ihrer jeweiligen Tragfähigkeit belastet werden.
Einzelne Bauzustände sind zu berücksichtigen.
Es ist sicherzustellen, dass die Standsicherheit und Tragfähigkeit baulicher Anlagen und ihrer Teile sowie Hilfskonstruktionen durch Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden. Die Standsicherheit darf insbesondere nicht durch Unterhöhlen oder Einschlitzen gefährdet werden. Mängel und Gefahrenzustände sind unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt insbesondere nachdem die Arbeit längere Zeit unterbrochen worden ist oder Ereignisse eingetreten sind, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können, z.B. Sturm, starker Regen oder Schneefall.
Vor Aufnahme von Montage-, Demontage-, Abbruch- oder Rückbauarbeiten ist die Reihenfolge der Arbeiten festzulegen. Um die Standsicherheit nicht zu beeinträchtigen, sind die Arbeiten in der festgelegten Reihenfolge durchzuführen.
Als anfallende Lasten sind z.B. zu berücksichtigen:
5.2 DGUV Vorschrift 38
| § 5 Absatz 2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauteile, Baustoffe und Arbeitsmittel so gelagert, transportiert und eingebaut werden, dass sie dabei ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern können. |
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
5.3 DGUV Vorschrift 38
| § 5 Absatz 3
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten an und vor Erd- und Felswänden sowie in Baugruben, Gräben und Bohrungen die Erd- und Fels wände so abgeböscht, verbaut oder anderweitig gesichert sind, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind und Versicherte nicht durch Abrutschen oder Herabfallen von Massen gefährdet werden. Baugruben und Gräben dürfen bis max. 1,25 m Tiefe ohne Sicherung mit senkrechten Wänden hergestellt werden, sofern keine Gegebenheiten oder Einflüsse (insbesondere Bodenbeschaffenheit, Geländeneigung, Auflasten) vorliegen, welche die Standsicherheit der Baugruben- bzw. Grabenwände beeinträchtigen können. |
Anforderungen an die Standsicherheit von Erd- und Felswänden sind insbesondere in folgenden Normen beschrieben:
Beeinträchtigungen der Standsicherheit der Erd- und Felswände können sich insbesondere aus folgenden Gegebenheiten und Einflüssen ergeben:
Erd- und Felswände dürfen nicht unterhöhlt werden. Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen. Bei Aushubarbeiten freigelegte Findlinge, Bauwerksreste und dergleichen, die herabfallen oder abrutschen können, sind unverzüglich zu sichern oder zu beseitigen.
Beeinträchtigungen der Standsicherheit können sich gegebenenfalls auch aus Verfüllungen oder Aufschüttungen ergeben. Zur Beurteilung der Baugrundverhältnisse können insbesondere die vom Bauherrn bzw. der Bauherrin zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (gegebenenfalls auch ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) verwendet werden.
6 Bestehende Anlagen und Verkehrsgefahren
6.1 DGUV Vorschrift 38
| § 6 Absatz 1
Vor Beginn von Bauarbeiten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass ermittelt wird, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können. Unter den Begriff "Anlagen" fallen z.B. elektrische Anlagen, Rohrleitungen, Kanäle, Schächte, Behälter, Anlagen mit Explosionsgefahr, maschinelle Anlagen und Einrichtungen, Kran- und Förderanlagen. |
Personen können insbesondere gefährdet werden bei
Hinweise zu Gefährdungen durch Anlagen im Arbeitsbereich sind vom Bauherrn bzw. von der Bauherrin nach Baustellenverordnung dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin zur Verfügung zu stellen, z.B. in dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (i. S. v. § 2 Abs. 3 Baustellenverordnung), der bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstellung bereits vor Einrichtung der Baustelle von der Bauherrin bzw. dem Bauherrn oder einer damit beauftragten Person zu erstellen ist. Liegen die Voraussetzungen für einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht vor, sind diese Hinweise an anderer Stelle (z.B. Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung, Baubeschreibung) durch den Bauherrn bzw. die Bauherrin vor Einrichtung der Baustelle zu formulieren.
Eine besondere Ermittlungspflicht für Kampfmittel obliegt dem Bauherrn bzw. der Bauherrin. Die Ergebnisse sind zu berücksichtigen (siehe z.B. DGUV Information 201-027 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung").
6.2 DGUV Vorschrift 38
| § 6 Absatz 2
Sind Anlagen nach Absatz 1 vorhanden, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass im Benehmen mit dem Eigentümer oder Betreiber der Anlage die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt und durchgeführt werden. |
Die Arbeiten im Gefahrenbereich der Anlage dürfen erst aufgenommen werden, nachdem im Benehmen mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin oder den Betreibern die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen umgesetzt worden sind.
Bei Arbeiten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen und mit elektrischen Arbeits- und Betriebsmitteln ist die DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" einzuhalten, in der z.B. die Sicherheitsregeln der Elektrotechnik enthalten sind.
Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen sowie Fahrleitungsanlagen dürfen ausgeführt werden, wenn
Tabelle 1: Erforderliche Schutzabstände zu elektrischen Freileitungen
| Netz-Nennspannung kV | Schutzabstand (Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen) m |
| bis 1 | 1,00 |
| mehr als 1 bis 110 | 3,00 |
| mehr als 110 bis 220 | 4,00 |
| mehr als 220 bis 380 | 5,00 |
| bei unbekannter Nennspannung |
Bei Arbeiten in der Nähe der Fahrleitung von elektrisch betriebenen Bahnen sind die Bestimmungen
heranzuziehen.
Weitere Informationen können auch der DGUV Information 203-019 "Arbeiten an Fahrleitungsanlagen" entnommen werden.
Leitungen und erdverlegte Kabel sind als unter Spannung stehend zu betrachten, wenn die Spannungsfreiheit nicht durch den Betreiber oder einer von ihm beauftragten Person festgestellt wurde. Weitere Hinweise liefert die DGUV Information 203-017 "Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen".
Bei Arbeiten in der Nähe von Photovoltaikanlagen dürfen diese nicht berührt oder betreten werden.
Arbeitsplätze und Verkehrswege an oder in der Nähe von Kran-, Förder- und anderen Maschinenanlagen sind beispielsweise durch Begrenzung der Gefahr bringenden Bewegungen, durch Abschrankung, Warnposten oder Signaleinrichtungen abzusichern.
Bei Arbeiten an Gasleitungen, bei denen mit einer Gefährdung der Versicherten durch Gas zu rechnen ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 2.31 der DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" einzuhalten.
Hinweise zu Arbeiten an kontaminierten Anlagen, bei denen eine Gefährdung durch Gefahr- oder Biostoffe vorhanden ist, sind in der DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche" enthalten. Hinweise zu Arbeiten in der Nähe von elektromagnetischen Feldern sind in der DGUV Regel 103-013 bzw. 103-014 "Elektromagnetische Felder" zu finden.
6.3 DGUV Vorschrift 38
| § 6 Absatz 3
Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Absatz 1 die Bauarbeiten sofort unterbrochen werden. Versicherte haben bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Absatz 1 ihren Aufsicht führenden unverzüglich zu verständigen. |
Zu § 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" werden keine erläuternden Hinweise gegeben.
6.4 DGUV Vorschrift 38
| § 6 Absatz 4
Ist für die Versicherten bei Bauarbeiten mit Gefahren aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zu rechnen, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass im Benehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern und/oder den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festgelegt werden. |
Versicherte können durch den öffentlichen oder den innerbetrieblichen Verkehr, z.B. bei Arbeiten auf Werksgeländen, gefährdet werden.
Zur Beurteilung der Gefährdungen aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen sind Informationen und Unterlagen der Bauherrin bzw. des Bauherrn sowie gegebenenfalls auch des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans einzubeziehen. Diese Hinweise können von den ausführenden Unternehmen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Baustellenbedingungen für die Festlegungen der Maßnahmen in ihrer Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden. Wenn sich die Arbeiten auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, sind vor Beginn der Arbeiten erforderliche verkehrsrechtliche Anordnungen einzuholen ( § 45 Abs. 6 StVO). Erforderliche Sicherheitsabstände und Arbeitsbereiche nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen" sind zu beachten.
In allen anderen Fällen haben Eigentümer, Betreiber bzw. zuständige Behörden Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin festzulegen.
Zur Sicherung gegenüber den Gefahren aus dem Bahnbetrieb von Eisenbahnen und Straßenbahnen siehe DGUV Vorschrift 77 bzw. 78 "Arbeiten im Bereich von Gleisen".
7 Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen
7.1 DGUV Vorschrift 38
| § 7 Absatz 1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für den Baustellenverkehr Fahrordnungen aufgestellt und Verkehrswege festgelegt werden. |
Zu den Fahrordnungen gehören z.B. Betriebsanweisungen, die festlegen, dass nur bestimmte Verkehrswege zu benutzen sind.
Eine Fahrordnung kann insbesondere Vorgaben enthalten, um
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin kann für die Planung und Festlegung des Baustellenverkehrs auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan des Bauherrn bzw. der Bauherrin zurückgreifen, siehe Hinweise unter § 6 Abs. 4 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".
7.2 DGUV Vorschrift 38
| § 7 Absatz 2
Der Unternehmer hat beim Einsatz von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen dafür zu sorgen, dass der Fahrer eine ausreichende Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich hat. Falls die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit von Personen im Fahr- und Arbeitsbereich zu gewährleisten, müssen die mobilen selbstfahrenden Arbeitsmittel und Fahrzeuge über geeignete Hilfsvorrichtungen (z.B. Kamera-Monitor-Systeme) verfügen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Unternehmer sichergestellt hat, dass sich im Fahr- und Arbeitsbereich keine Personen aufhalten, die durch die mobilen selbstfahrenden Arbeitsmittel und Fahrzeuge gefährdet werden können. |
Der Fahr- und Arbeitsbereich ist die Umgebung des Arbeitsmittels bzw. Fahrzeuges, in denen Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen des Arbeitsmittels bzw. Fahrzeuges, seines Aufbaus, seiner Arbeitseinrichtungen und Anbaugeräte, durch ausschwingende Lasten, herabfallendes Ladegut oder durch herabfallende Arbeitseinrichtungen erreicht werden können.
Die Sicht der fahrenden Person auf den Fahr- oder Arbeitsbereich ist eingeschränkt, wenn der Fahrzeugführende keine ausreichende Sicht über den Fahr- und Arbeitsbereich hat, um Personen so rechtzeitig zu erkennen, dass sie nicht angefahren, überfahren oder angeschwenkt werden können.
Wenn sich Personen im Fahr- und Arbeitsbereich aufhalten können, muss die Sicht des Fahrers bzw. der Fahrerin auf den Fahr- oder Arbeitsbereich durch direkte oder indirekte Sicht gewährleistet sein. Die Positionierung von Sichthilfen wie Spiegel und Monitore entspricht dann dem Stand der Technik, wenn sie im vorderen 180° Blickfeld der fahrenden Person einsehbar sind. Sie dürfen bei der Arbeit nicht durch bewegliche Teile der Maschine, z.B. Baggerarm, beeinträchtigt werden. Spiegel-zu-Spiegel-Systeme sind nicht zulässig. Hinweise zur Auswahl und Kombination geeigneter Hilfsvorrichtungen (z.B. Kamera-Monitorsysteme und Sensorsysteme) sind in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111-1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" zu finden. Weitere Hinweise zu ergonomisch geeigneter Positionierung von Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht sind in der DIN EN 894-2:2009-02 "Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stell teilen - Teil 2: Anzeigen" aufgeführt.
Solange technische Maßnahmen noch nicht getroffen werden können, sind übergangsweise folgende Maßnahmen geeignet:
Sicherungsposten oder Einweiser bzw. Einweiserinnen halten sich außerhalb des Gefahrenbereiches im Sichtbereich der fahrenden Person auf, warnen gefährdete Personen und fahrzeugführende Personen von mobilen Arbeitsmitteln vor Gefahren und dürfen während des Sicherns keine andere Tätigkeit ausüben.
Wenn sich Sicherungsposten oder Einweiser bzw. Einweiserinnen im Umfeld von Fahrzeugen und Maschinen aufhalten, besteht für sie die Gefahr, angefahren oder überfahren zu werden. Sicherungsposten oder Einweiser bzw. Einweiserinnen müssen Warnkleidung tragen und sollten nur kurzzeitig als Schutzmaßnahme eingesetzt werden.
8 Arbeitsplätze und Verkehrswege
8.1 DGUV Vorschrift 38
| § 8 Absatz 1 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet und beschaffen sind, dass sie entsprechend
und
ein sicheres Arbeiten, Begehen oder Befahren ermöglichen. Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichende Abmessungen aufweisen. |
Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege sind z.B. enthalten in:
Werden für hochgelegene Arbeitsplätze Arbeitsmittel verwendet, müssen diese ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Dies sind z.B. Gerüste, mastgeführte Kletterbühnen, fahrbare Arbeitsbühnen oder Hubarbeitsbühnen.
Gefährdungen bei der Verwendung von fahrbaren Arbeitsmitteln für hochgelegene Arbeitsplätze sind zu minimieren, z.B.
Bei Montagearbeiten in der Höhe sollte - soweit prozess- und arbeitstechnisch möglich - eine Vormontage an bodennahen Arbeitsplätzen bevorzugt werden.
Sofern das natürliche Licht nicht ausreicht, ist zum sicheren Arbeiten eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung bzw. zum sicheren Begehen und Befahren von Verkehrswegen eine Allgemeinbeleuchtung einzurichten. Weitere Informationen sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 "Beleuchtung" und der DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" zu finden.
Gefahren durch Witterungseinflüsse können z.B. bei Frost, Raureif, starkem Regen oder Vereisung von Trittflächen oder begehbaren Flächen auftreten.
Schutzmaßnahmen können z.B. sein: Überdachungen, Winterdienst.
Hinweise zur Rutschhemmung von Fußböden sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5/1.2 "Fußböden" zu finden.
Verkehrswege müssen in der Regel ein nutzbares Lichtraumprofil von mindestens 0,50 m × 2,00 m haben. In Verkehrswege ragende Bauteile, z.B. Balken oder Unterzüge, dürfen die lichte Höhe bis auf 1,80 m einschränken. Bei Gerüsten darf in diesen Fällen die lichte Höhe durch obere Querriegel bis auf 1,75 m eingeschränkt werden.
Die Mindestbreite für Arbeitsplätze und Verkehrswege beträgt im Grenzbereich zum Straßenverkehr 0,80 m.
Das nutzbare Lichtraumprofil in Baugruben und Gräben muss mindestens 0,60 m × 2,00 m sein.
Für Arbeitsplätze und Verkehrswege in Tunneln, Stollen, Durchpressungen, Rohrvortrieben und Rohrleitungen sind unterschiedliche Mindestlichtmaße nach den Tabellen 2 und 3 einzuhalten.
Abb. 2 Schematische Darstellung des Mindestlichtmaßes (MLM)
Tabelle 2 Mindestlichtmaße von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen in Tunneln, Stollen, Rohrvortrieben und Durchpressungen
| Länge von Tunneln, Stollen, Durchpressungen und Rohrvortrieben m | Mindestlichtmaß (MLM) m | ||
| Kreisquerschnitt | Rechteckquerschnitt | ||
| Durchmesser | Höhe | Breite | |
| < 50 | 0,80 | 0,80 | 0,60 |
| 50 bis < 100 | 1,00 | 1,00 | 0,60 |
| ≥100 | 1,20 | 1,20 | 0,60 |
| Steigschächte müssen einen freien Querschnitt von mindestens 0,70 m × 0,70 m aufweisen. | |||
Tabelle 3: Mindestlichtmaße von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen in Rohrleitungen
| Profilart | Kreisquerschnitt | Rechteckprofil | Eiprofil | Maulprofil (lichte Höhe) | ||
| Durchmesser | Höhe | Breite | Höhe | Breite | ||
| Mindestlicht- maß in Rohrleitungen (MLM) m | 0,60 | 0,60 | 0,60 | 0,90 | 0,60 | 0,60 |
| Bei einem Mindestlichtmaß von 0,60 m bis 0,80 m dürfen Versicherte in Rohrleitungen nur unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden, welche in der DGUV Information 201-052 "Rohrleitungsbauarbeiten" näher beschrieben sind. | ||||||
Die in Tabelle 2 und 3 aufgeführten Mindestlichtmaße gelten nicht für Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen.
Dafür gelten die Bestimmungen der DGUV Regel 103-003 bzw. 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen".
8.2 DGUV Vorschrift 38
| § 8 Absatz 2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege tragfähig sind. Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf nicht begehbaren Bauteilen müssen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die ein Durchbrechen und Abstürzen von Personen verhindern. Bei der Verwendung von lastverteilenden Belägen oder Laufstegen müssen diese ein sicheres Ableiten der auftretenden Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion gewährleisten und gegen Verschieben und Abheben gesichert sein. Dabei müssen zusätzlich zu den Laufstegen und den lastverteilenden Belägen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die neben dem Durchbrechen das Abstürzen von Personen verhindern. Laufstege und lastverteilende Beläge müssen bei Bauarbeiten mindestens 0,50 m breit sein und dürfen nur bis zu einer Neigung von 1 : 1,75 (etwa 30 °) verwendet werden. Sie müssen Trittleisten haben, wenn sie steiler als 1 : 5 (etwa 11 °) sind. |
Die Anforderungen an die Abmessungen und Tragfähigkeit von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen werden z.B. erfüllt
Liegen für nicht begehbare Bauteile z.B. Nachweise nach dem Prüfgrundsatz GS-BAU-18 "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung der Durchsturzsicherheit von Bauteilen bei Bau- oder Instandhaltungsarbeiten" von der Prüf- und Zertifizierungsstelle BAU vor, kann davon ausgegangen werden, dass eine auf diese Bauteile stürzende Person nicht durchstürzen kann.
Bauteile, die beim Begehen brechen können, sind z.B. Asbest- und andere Faserzementplatten, abgehängten Zwischendecken, Oberlichter, Glasdächer, Lüftungskanäle, Platten geringer Tragfähigkeit.
Arbeitsplätze bzw. Verkehrswege auf Dachflächen sind tragfähig, wenn z.B. der lichte Dachlattenabstand nicht mehr als 0,40 m beträgt und die Dachlatten den Anforderungen nach DIN 4426:2017-01 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführung" entsprechen. Glasflächen dürfen betreten werden, wenn die Betretbarkeit entsprechend den technischen Baubestimmungen nachgewiesen ist.
Bauteile, die vom Auflager abrutschen können, sind z.B. Decken und Dächer aus Platten oder mit Füllkörpern, die nicht gegen Verschieben oder das Ausbrechen ihrer Auflager gesichert sind, Fehl- oder Blindboden einer Holzbalken- oder Kassettendecke sowie lose aufgelegte Gitterroste.
Werden Arbeitsplätze oder Verkehrswege im Bereich von Bauteilen eingerichtet, die beim Begehen brechen können, so sind Maßnahmen gegen Durchsturz, insbesondere Schutznetze, zur Vermeidung des Absturzes nach innen, zu treffen.
8.3 DGUV Vorschrift 38
| § 8 Absatz 3
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Durchführung von Bauarbeiten Verkehrswege sicher begehbar oder befahrbar sind. |
Diese Forderung ist erfüllt, wenn als Verkehrsweg z.B. Aufzüge, Treppen, Treppentürme, Laufstege oder durchtrittsichere und tragfähige Deckenflächen vorhanden sind.
Werden temporäre Abdeckungen (z.B. Malervlies) verwendet, müssen diese sicher begehbar sein. Sicher begehbar sind sie beispielsweise dann, wenn sie den Anforderungen des Prüfgrundsatzes GS-IFA-B02 "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von temporären Belägen" des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV entsprechen.
Arbeitsplätze und Verkehrswege in Baugruben und Gräben von mehr als 1,25 m Tiefe dürfen nur über geeignete Einrichtungen, z.B. Treppen oder Leitern (siehe § 8 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"), betreten und verlassen werden. Verkehrswege über Gräben von mehr als 0,80 m Breite sind mit Übergängen, z.B. Laufbrücken oder Laufstegen, zu versehen.
Die Verkehrswege, die unmittelbar an Böschungskanten von Baugruben und Gräben entlang führen, dürfen erst dann als Verkehrswege genutzt werden, wenn die Standsicherheit der Erd- bzw. Felswände dieser Baugruben und Gräben gewährleistet ist.
Liegen Verkehrswege (Fahrwege) für selbstfahrende Arbeitsmittel oder Fahrzeuge insbesondere neben Baugruben, Gräben oder Böschungskanten, sind für eine sichere Befahrbarkeit ausreichende Abstände einzuhalten, siehe DIN 4124:2012-01 "Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten". Gegebenenfalls sind Maßnahmen für die Standsicherheit der Baugruben bzw. Grabenwände zu treffen, z.B. durch Verbaumaßnahmen.
Besteht die Gefahr des Abkommens von selbstfahrenden Arbeitsmitteln oder Fahrzeugen an Kanten von z.B. Baugruben, Böschungen, Bauwerken, Traggerüsten oder Hafenanlagen müssen Maßnahmen getroffen werden. Zu diesen gehören insbesondere feste Fahrwegsbegrenzungen (Anfahrschutz).
8.4 DGUV Vorschrift 38
| § 8 Absatz 4
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geneigte Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, nur dann als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg genutzt werden dürfen, nachdem Maßnahmen gegen Abrutschen getroffen worden sind. |
Die Gefahr des Abrutschens kann unabhängig von dem Grad der Neigung auftreten z.B. durch die Materialbeschaffenheit der Fläche (z.B. Glas, Metall, Kunststoff), Verschmutzung oder Witterungseinflüsse.
Für Arbeiten an und auf Dachflächen mit einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 2,00 m und einer Neigung von mehr als 22,5 ° bis 60 ° müssen Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen vorhanden sein. Dabei darf der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen und den Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen nicht mehr als 5,00 m betragen.
Einrichtungen zum Auffangen sind z.B. bei Dachneigungen bis 60 ° Dachfanggerüste nach DIN 4420-1:2004-03 "Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung" und Schutzwände nach der DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten".
Für Arbeitsplätze auf Böschungen mit einer Neigung von mehr als 45 ° sind besondere Arbeitsplätze zu schaffen, z.B. waagerechte Standplätze mit einer Breite von mindestens 0,50 m.
8.5 DGUV Vorschrift 38
| § 8 Absatz 5
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Arbeiten auf einer mehr als 45 ° geneigten Dachfläche besondere Arbeitsplätze geschaffen werden. Besondere Arbeitsplätze sind gelattete Dachflächen, Dachdecker-Auflegeleitern, Dachdeckerstühle oder waagerechte Standplätze von mindestens 0,50 m Breite. |
Besondere Arbeitsplätze sind z.B.
8.6 DGUV Vorschrift 38
| § 8 Absatz 6
Besteht bei Arbeiten am, auf und über dem Wasser die Gefahr des Ertrinkens, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass für den jeweiligen Einsatzfall geeignete Rettungsmittel einsatzbereit zur Verfügung stehen. So hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken und, wenn notwendig, Schutzkleidung zur Verfügung steht. |
Sind bei Arbeiten am, auf oder über dem Wasser keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz (z.B. Seitenschutz) möglich, besteht die Gefahr des Ertrinkens.
Bei der Auswahl der geeigneten Rettungsmittel und persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) sind daneben weitere Gefährdungen (z.B. Kälte, Strömung, Wellengang) sowie die Wirksamkeit kombinierter PSA gegebenenfalls in Zusammenwirkung mit dem Rettungsmittel zu berück sichtigen.
Die Forderung nach geeigneter PSA ist erfüllt, wenn Rettungswesten, z.B. nach DIN EN ISO 12402-2:2017-12 "Persönliche Auftriebsmittel - Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275 N, Sicherheitstechnische Anforderungen" oder DIN EN ISO 12402-3:2017-12 "Persönliche Auftriebsmittel - Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150 N, Sicherheitstechnische Anforderungen" zur Verfügung stehen.
Geeignete Rettungsmittel sind z.B.
Geeignete Rettungsmittel müssen in ausreichender Anzahl bereitgehalten werden. Die Boote müssen einsatzbereit und bei stark strömenden Gewässern (ν > 1,2 m/s) zusätzlich mit Motorantrieb ausgerüstet sein.
8.7 DGUV Vorschrift 38
| § 8 Absatz 7
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass in der Gefährdungsbeurteilung die Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz oder als Verkehrsweg unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten begründet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung anderer sichererer Arbeitsmittel Vorrang vor der Verwendung von Leitern hat. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass tragbare Leitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten nur verwendet werden, wenn
Tragbare Leitern als Arbeitsplatz dürfen bei Bauarbeiten nur verwendet werden, wenn der Versicherte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5,00 m über der Aufstellfläche liegt. Ein Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Sprossen ist nur dann zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass kein anderes sichereres Arbeitsmittel verwendet werden kann. Zeitweilige Bauarbeiten dürfen im Freien auf einer Leiter nur ausgeführt werden, wenn die Umgebungs- und Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, z.B. durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Versicherte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Aufstiege zu Arbeitsplätzen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sind.
oder
|
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die vorgesehene Bauarbeit mit einem anderen Arbeitsmittel als einer Leiter durchführbar ist. Andere alternative Arbeitsmittel können Gerüste, Bautreppen, fahrbare Arbeitsbühnen oder Hebebühnen sein.
Bei der Verwendung von Leitern ist zu beachten, dass
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Umgebungsbedingungen wie der Aufstellort (z.B. bauliche Gegebenheiten), der Untergrund und Wechselwirkungen mit der Umgebung (z.B. innerbetrieblicher Verkehr) zu beurteilen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen festzulegen.
Werden bei der Verwendung von Leitern bestehende Sicherungen gegen Absturz unwirksam (z.B. Standplatz auf der Leiter höher als ein Balkongeländer im Bereich der Auftrefffläche), sind Schutzmaßnahmen gegen Absturz vorzunehmen.
Zudem ist zu beurteilen, ob die Sicherheit durch den Einsatz von Leiterzubehör erhöht werden kann, z.B. mit Bodenwinkeln, Geländern, Fußplatten, Wandabstützungen, Fußverbreiterungen, Ausstiegsholmen, Fixierungen von Kopf- und Fußpunkten, Holmverlängerungen, Erdspitzen, Schwenkfüßen mit Gummiauflage, Einhängepodesten, Fußtraversen, Abstützungen.
Bei der Verwendung müssen Leitern standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Die für die sichere Verwendung der Leiter zwingend erforderlichen Anbauteile, z.B. Traversen, sind zu verwenden.
Verwendung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz
Wird eine tragbare Leiter als Arbeitsmittel für einen hochgelegenen Arbeitsplatz entsprechend der Gefährdungsbeurteilung gewählt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Leiter mit Plattform oder Podest eingesetzt werden kann. Der Versicherte muss mit beiden Füßen auf einer Stufe oder einer Plattform stehen. Das bedeutet, dass beispielsweise Stehleitern mit Stufen oder Plattform ausgebildet sein müssen. In besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. Arbeiten in engen Schächten) ist ein Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Sprossen zulässig.
Verwendung einer Leiter als Verkehrsweg
Leitern die als Verkehrsweg verwendet werden, sind immer am Leiterkopf bzw. Anlegepunkt gegen Verrutschen zu sichern.
Werden Anlegeleitern als Aufstieg oder Abstieg verwendet, dürfen diese nur so angelegt werden, dass diese mindestens 1,00 m über der Austrittsstelle hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind.
In besonderen Arbeitsbereichen können spezielle Leiterbauarten (z.B. temporär einsetzbare Leitern für beengte Verhältnisse in Schachtbauwerken) eine höhere Sicherheit bieten als Anlegeleitern und sind diesen gegenüber zu bevorzugen.
Wird eine Leiter als Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten benutzt, darf der zu überbrückende Höhenunterschied auch mehr als 5,00 m betragen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Begebenheiten zu berücksichtigen.
Ortsfeste Steigleitern fallen nicht in den Regelungsbereich von § 8 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".
9 Absturz
9.1 DGUV Vorschrift 38
| § 9 Absatz 1
Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m. |
Zu § 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" werden keine erläuternden Hinweise gegeben.
9.2 DGUV Vorschrift 38
| § 9 Absatz 2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Schutzvorrichtungen), vorhanden sind:
Abweichend von Nummer 2 und 3 sind Schutzvorrichtungen bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5 ° Neigung und nicht mehr als 50 m2 Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Versicherten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind und die Absturzkante deutlich erkennen können. |
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Absturz sind mindestens die nachfolgenden Kriterien zu berücksichtigen:
Schutzvorrichtungen sind z.B. Umwehrungen in Form von Brüstungen, Geländern, Gittern, dreiteiliger Seitenschutz oder betretbare und unverschiebliche Abdeckungen.
Anforderungen an die Abmessung und Ausführung von Schutzvorrichtungen sind z.B. enthalten in
Die Forderung nach Schutzvorrichtungen ist erfüllt, wenn
Stoffe, in denen man versinken kann, sind z.B. Flüssigkeiten, Schlämme, Schüttgüter in Silos oder Halden.
An Wandöffnungen besteht dann Absturzgefahr i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" (siehe Abbildung 3), wenn diese ein lichtes Maß von mehr als 1,00 m in der Höhe und 0,30 m in der Breite aufweisen und zugleich die vorhandene Brüstungshöhe kleiner als 1,00 m ist.
Abb. 3 Schematische Darstellung von Wandöffnungen und entsprechende Schutzmaßnahmen
Einrichtungen und Maßnahmen zur Sicherung gegen Absturz von Personen sind unabhängig von der Absturzhöhe nicht erforderlich, wenn
Hochgelegene Arbeitsplätze auf Leitern und die Verwendung von Leitern als Verkehrswege sind von den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" ausgenommen, siehe § 8 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".
9.3 DGUV Vorschrift 38
| § 9 Absatz 3
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Schutzvorrichtungen nicht verwenden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sind. |
Auffangeinrichtungen (z.B. Schutznetze, Sicherheitsnetze, Schutzwände, Schutzgerüste) müssen abstürzende Personen wirksam auffangen und vor weiterem, tieferen Absturz schützen.
"Arbeitstechnische Gründe" können z.B. vorliegen, wenn
oder
Auffangeinrichtungen sind möglichst dicht unterhalb der zu sichernden Absturzkante zu errichten. Der maximale Höhenunterschied darf zwischen der Absturzkante bzw. dem Arbeitsplatz und Gerüstbelag oder Auffangnetz beim Verwenden von
betragen.
9.4 DGUV Vorschrift 38
| § 9 Absatz 4
Lassen sich keine Schutzvorrichtungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme verwendet werden. Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Voraussetzung ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen. Der weisungsbefugte und fachkundige Vorgesetzte hat die geeigneten Anschlageinrichtungen im Einzelfall festzulegen. Die Versicherten müssen in der Verwendung der PSAgA und über die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen unterwiesen werden. |
Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen gegen Absturz gilt als Grundsatz der Vorrang der technischen Schutzmaßnahmen (Absturzsicherungen, Auffangeinrichtungen) vor der Verwendung von individuellen Schutzmaßnahmen (z.B. PSAgA).
Lassen sich im Einzelfall aus arbeitstechnischen Gründen oder auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen nicht verwenden, darf PSAgA verwendet werden.
Die Versicherten müssen in der Verwendung der PSAgA und über die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen in Theorie und Praxis unterwiesen werden (siehe § 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention").
Die Verwendung von PSAgA setzt eine Gefährdungsbeurteilung für die vorgesehene Tätigkeit voraus. Dabei ist eine Bewertung der Eignung der vorgesehenen PSAgA vorzunehmen. Unter anderem sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Anforderungen an die geeignete PSAgA enthält insbesondere die DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz".
Geeignete Anschlageinrichtungen sind z.B. solche, die den Anforderungen nach DIN 4426:2017-01 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführung" entsprechen.
"Weisungsbefugte und fachkundige Vorgesetzte" sind Personen i. S. v. § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", die zudem Fachkenntnisse über die Benutzung von PSAgA besitzen.
9.5 DGUV Vorschrift 38
| § 9 Absatz 5
Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und die Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zu, dürfen der Unternehmer und die Versicherten auf die Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) im Einzelfall nur dann verzichten, wenn:
|
Dies gilt nur für Arbeitsplätze nach § 2 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".
Auf PSAgA kann nur dann verzichtet werden, wenn alle anderen möglichen Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz für den jeweiligen Einzelfall beurteilt wurden und in besonders begründeten Ausnahmefällen nicht angewendet werden können. Die besonderen Gründe sind für den jeweiligen Einzelfall vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Es empfiehlt sich, den Nachweis der besonderen Unterweisung mit Unterweisungsinhalt und den Unterschriften der Unterwiesenen am Ort der Bauarbeit bereitzuhalten.
10 Sicherung von Öffnungen und Vertiefungen
DGUV Vorschrift 38
| § 10
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen durch Schutzvorrichtungen oder durch Abdeckungen gesichert sind, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. Nachrangig können auch Auffangeinrichtungen verwendet werden. Abdeckungen sind gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern. |
Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sind z.B. Deckendurchbrüche, Installationsschächte, Treppenöffnungen, Revisionsschächte, Straßeneinläufe und Lichtschächte.
Als Öffnungen gelten in der Regel
Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen sind dann ordnungsgemäß gesichert, wenn diese
sind.
Lichtkuppeln und Lichtbänder sind wie Öffnungen zu behandeln, wenn diese nicht durchtrittsicher sind.
Auffangeinrichtungen dürfen zum Auffangen abstürzender Personen "nachrangig" verwendet werden, wenn Schutzvorrichtungen gegen Absturz oder Abdeckungen z.B. aus arbeitstechnischen oder konstruktiven Gründen nicht eingesetzt werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
11 Herabfallende Gegenstände
11.1 DGUV Vorschrift 38
| § 11 Absatz 1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Herabfallens von Gegen ständen besteht, mit Einrichtungen versehen sind, die verhindern, dass Personen durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrenbereiche gelangen. |
Schutz gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen ist bei der Durchführung von Bauarbeiten z.B. gegeben, wenn über den tiefer gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen ausreichend tragfähige Abdeckungen, Gerüstbeläge, Fangwände, Fanggitter, Fangnetze mit einer Maschenweite von höchstens 0,02 m oder Schutzdächer vorhanden sind.
Kleinmaterial und Werkzeuge sind z.B. in geeigneten Behältern mitzuführen bzw. aufzubewahren.
Werkzeuge sind gegebenenfalls beim Verwenden gegen Herabfallen zu sichern.
Oberhalb von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen gelegene Schütttrichter für das Einfüllen von Material sind so auszubilden, dass Personen nicht durch Material getroffen werden können.
Freie Randbereiche von z.B. Geschossdecken, Dachflächen, Gerüsten und Tragkonstruktionen, Oberkanten von Gruben, Gräben und Schächten sowie Böschungen sind von losen Gegenständen freizuhalten, um die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen zu minimieren.
Der obere Rand des Verbaus muss die Geländeoberfläche bei einer Tiefe bis einschließlich 2,00 m mindestens um 0,05 m, bei einer Tiefe von mehr als 2,00 m mindestens um 0,10 m überragen.
Beim Einsatz von Hebezeugen sind Anschlag- und Lastaufnahmemittel einzusetzen, die ein Herabfallen der Last oder von Teilen davon verhindern, z.B. durch Verwendung formschlüssiger Lastaufnahmemittel.
Zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände siehe auch DGUV Information 201-055 "Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau".
11.2 DGUV Vorschrift 38
| § 11 Absatz 2
Bauarbeiten dürfen an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig ausgeführt werden, sofern der Unternehmer nicht dafür gesorgt hat, dass die untenliegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind. Für diese Schutzeinrichtungen hat der Unternehmer unter Berücksichtigung von Fallhöhe und Fallgewicht sicherzustellen, dass sie ausreichend dimensioniert sind. |
Schutzeinrichtungen sind dann ausreichend dimensioniert, wenn sie z.B. den Anforderungen nach DIN 4420-1:2004-03 "Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung" bzw. DIN EN 12811-4:2014-03 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Teil 4: Schutzdächer für Arbeitsgerüste" entsprechen.
Siehe auch DGUV Information 201-055 "Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau".
Ein Schutz nach § 11 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" ist bei zwei unmittelbar übereinander liegenden Gerüstlagen nur dann erforderlich, wenn von den gegebenenfalls herabfallenden, umstürzenden, abgleitenden oder abrollenden Gegenständen und Massen eine Gefährdung für Versicherte ausgehen kann (z.B. Mauerstein, handgeführte Maschine, abgebrochenes Material).
§ 11 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" gilt nicht für das Anbringen und Montieren eines großformatigen Bauteils im Zwischenraum von Gerüst und Fassade, wenn dies bautechnisch erforderlich ist.
11.3 DGUV Vorschrift 38
| § 11 Absatz 3
Gegenstände und Massen dürfen nur abgeworfen werden, wenn der Unternehmer wirksame Maßnahmen getroffen hat, die verhindern, dass Personen von herabfallenden Gegenständen und Massen getroffen werden können. Insbesondere müssen geschlossene Rutschen bis zur Übergabestelle oder Absperrungen des Gefahrenbereichs vorhanden sein. |
Absperrungen des Gefahrenbereichs können beispielsweise hergestellt werden durch einen geschlossenen Bauzaun, Ketten oder Seile in Verbindung mit der notwendigen Kennzeichnung (Beispiel siehe Abbildung 4).
Abb. 4 Beispiel einer notwendigen Kennzeichnung: Sicherheitszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten"
Eine wirksame Maßnahme zur Sicherung des Gefahrenbereiches kann auch der Einsatz eines Sicherungspostens sein. Diese Maßnahme ist nur dann wirksam, wenn der Gefahrenbereich festgelegt und erkennbar ist. Dabei darf sich der Sicherungsposten weder innerhalb des Gefahrenbereiches aufhalten, noch einer weiteren Tätigkeit nachgehen.
12 Ordnungswidrigkeiten
DGUV Vorschrift 38
| § 12
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
oder
zuwiderhandelt. |
Zu § 12 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" werden keine erläuternden Hinweise gegeben.
13 Inkrafttreten
Zu § 13 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" werden keine erläuternden Hinweise gegeben.
| ENDE | |