|
DGUV Regel 109-017 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel
(Ausgabe 12/2020)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.
Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/ Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel gilt für das Betreiben von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb.
Diese Regel gilt nicht für das Betreiben von Tragmitteln und Personenaufnahmemitteln.
Zum Betreiben von Tragmitteln siehe DGUV Vorschrift 54 und 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte" und DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane".
Zum Betreiben von Personenaufnahmemitteln siehe DGUV-Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel". Personenaufnahmemittel sind Einrichtungen, die zum Aufnehmen von Personen dienen. Hierzu zählen auch Kombinationen von Personen- und Lastaufnahmemitteln für besondere Einsatzfälle, zum Beispiel Betonkübel mit Standplatz.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Abb. 1 Darstellung von Lastaufnahmeeinrichtungen
3 Verantwortung und organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln
3.1 Verantwortung
Unternehmer und Unternehmerinnen müssen dafür sorgen, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel so verwendet werden, dass Personen nicht gefährdet werden.
Unternehmerinnen und Unternehmer sind gemäß § 3 der DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, zu dokumentieren, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen und deren Wirksamkeit zu prüfen.
Anschlägerinnen und Anschläger müssen Lastaufnahme- und Anschlagmittel so verwenden, dass Personen nicht gefährdet werden.
Zu dem möglicherweise gefährdeten Personenkreis gehören Anschläger, Anschlägerinnen und andere Personen, die sich im Bereich des Transportwegs aufhalten. Siehe auch DGUV Informationen 209-013 "Anschläger" und 209-061 "Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern".
3.2 Auswahl und Bereitstellung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln
Unternehmer und Unternehmerinnen dürfen nur solche Lastaufnahme- und Anschlagmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind.
Lastaufnahme- und Anschlagmittel, einschließlich Eigenbauten, müssen den zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt gültigen Rechtsvorschriften entsprechen. Dazu gehören besonders Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt wurden, zum Beispiel die Maschinenverordnung.
Zu beachten ist ggf. das Vorhandensein von:
Zur Bewertung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln, die vor Inkrafttreten der Maschinenverordnung (vor 1993 bzw. 1995) gebaut worden sind, können die Bestimmungen der ehemaligen Unfallverhütungsvorschrift VBG 9a heran gezogen werden, siehe Anhang A.
Die Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Lastaufnahme- und Anschlagmittel richten sich auch nach den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung.
Bei der Zurverfügungstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln ist grundsätzlich der Stand der Technik zu beachten.
3.3 Bestimmungsgemäße Verwendung, Betriebsanleitung und Betriebsanweisung
Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind grundsätzlich bestimmungsgemäß zu verwenden. Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers. Die Inhalte der Betriebsanleitung sind bei der Verwendung zu beachten.
Betriebsanleitungen sind Informationen des Herstellers zu Gebrauch und Instandhaltung.
Gegebenenfalls muss eine einsatzbezogene Betriebsanweisung zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel aufgrund von speziellen Einsatz- und Umgebungsbedingungen.
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dafür sorgen, dass die Betriebsanleitung und die Betriebsanweisung an geeigneter Stelle, zum Beispiel leicht erreichbar am Einsatzort, jederzeit eingesehen werden können.
3.4 Qualifizierung und Beauftragung
Unternehmer und Unternehmerinnen dürfen mit dem selbstständigen Anschlagen von Lasten nur Personen beauftragen,
Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind, dürfen zu beruflichen Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht von erfahrenen und beauftragten Anschlägern und Anschlägerinnen auch Lasten anschlagen.
Es wird empfohlen, die Beauftragung schriftlich zu erteilen.
Personen, die als Anschläger und Anschlägerinnen die für die jeweilige Aufgabenstellung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und die entsprechenden Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen kennen, gelten als qualifiziert für diese Aufgaben.
Besonders folgende Kenntnisse und Fertigkeiten müssen vermittelt werden:
Die DGUV Informationen 209-021 "Belastungstabellen für Anschlagmittel aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen, Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern, Chemiefaserseilen, Naturfaserseilen" und 209-013 "Anschläger" enthalten nützliche Informationen.
Hinweise und Beispiele zur Qualifizierung sowie zu deren Umfang und Dauer siehe Anhang B.
3.5 Angaben über die Tragfähigkeit und andere Kenndaten von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln am Einsatzort
Unternehmer und Unternehmerinnen müssen am Einsatzort von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln Unterlagen bereithalten, aus denen folgende Angaben entnommen werden können:
Die Angaben müssen eindeutig dem Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel zuzuordnen sein.
Das Bereithalten der Unterlagen ist nicht erforderlich,
4 Tragfähigkeit, Belastung
Lastaufnahme- und Anschlagmittel dürfen nicht über die Tragfähigkeit hinaus belastet werden.
Tragfähigkeit (Working Load Limit, abgekürzt WLL) ist die maximale Last, für die das Lastaufnahme- oder Anschlagmittel unter den vom Hersteller angegebenen Bedingungen ausgelegt ist.
Belastung des Lastaufnahme- oder Anschlag mittels ist die durch die Masse der Last auf gebrachte Kraft.
Die Tragfähigkeit von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln ist von verschiedenen Einflussfaktoren abhängig. Dazu sind die Angaben des Herstellers zu beachten.
4.1 Anschlagmittel
Die Tragfähigkeit von Anschlagmitteln ist unter anderem abhängig von
Die Tragfähigkeit ist der Kennzeichnung des Anschlagmittels zu entnehmen.
Siehe auch DGUV Information 209-021 "Belastungstabellen für Anschlagmittel aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen, Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern, Chemiefaserseilen, Naturfaserseile
Bei der Auswahl und dem Einsatz von Anschlagmitteln ist der Einfluss der Temperatur auf die Tragfähigkeit zu berücksichtigen (siehe Anhang C).
Beim Heben von Lasten ist auch das Eigengewicht von Anschlagmitteln zu beachten, siehe Kapitel 3.5 Nr. 2.
4.1.1 Anschlagarten
Die Hauptanschlagarten sind:
4.1.1.1 Anschlagart direkt
Beim direkten Anschlagen verbindet das Anschlagmittel einen oder mehrere Anschlagpunkte der Last mit dem Hebezeug oder mit dem Lastaufnahmemittel.
Abb. 2 Beispiele für "Anschlagart direkt" nach DGUV Information 209-021 "Belastungstabellen für Anschlag mittel aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen, Rund schlingen, Chemiefaserhebebändern, Chemiefaserseilen, Naturfaserseilen" (Symbolische Darstellung)
Anschlagpunkte müssen einen Betriebskoeffizienten (Verhältnis Mindestbruchkraft zu Tragfähigkeit) von mindestens 4 haben.
4.1.1.2 Anschlagart Schnürgang
Die Anschlagmittel werden um die Last gelegt und die freien Enden durch das jeweilige Gegenende nach oben geführt und in den Lasthaken oder in eine Traverse eingehängt.
Abb. 3 Beispiele für Anschlagart Schnürgang nach DGUV Information 209-021 "Belastungstabellen für Anschlagmittel aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen, Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern, Chemiefaserseilen, Naturfaserseilen" (Symbolische Darstellung)
Die Tragfähigkeit der Anschlagmittel beim Anschlagen im Schnürgang beträgt höchstens 80 % der Tragfähigkeit in der Anschlagart direkt.
4.1.1.3 Anschlagart Hängegang
Beim Hängegang werden die Anschlagmittel U-förmig einmal um die Last gelegt, die freien Enden nach oben geführt und in den Lasthaken oder in eine Traverse eingehängt, das heißt, die Last liegt dabei lediglich in den Anschlagmitteln.
Abb. 4 Beispiel für Anschlagart Hängegang nach DGUV Information 209-021 "Belastungstabellen für Anschlagmittel aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen, Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern, Chemiefaserseilen, Naturfaserseilen"(Symbolische Darstellung)
4.1.2 Anschlagen mit mehreren Strängen
Beim Anschlagen mit mehreren Strängen dürfen nur zwei Stränge als tragend angenommen werden. Das gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass sich die Last gleichmäßig auch auf weitere Stränge verteilt oder dass bei ungleicher Lastverteilung die zulässige Belastung der einzelnen Stränge nicht überschritten wird.
Mit einer ungleichen Verteilung der Last auf die Stränge des Gehänges ist immer dann zu rechnen, wenn die Last nicht elastisch genug ist und es keine Ausgleichseinrichtung, zum Beispiel eine Ausgleichswippe, gibt.
Eine ungleiche Lastverteilung kann auch von der Last selbst herrühren, zum Beispiel bei asymmetrischen Lasten oder wenn der Lastschwerpunkt nicht mittig liegt. Eine Belastungsabweichung bis 10 % in den Strängen kann unberücksichtigt bleiben. Der Nachweis, dass sich die Last gleichmäßig auf weitere Stränge verteilt oder dass bei ungleicher Lastverteilung die zulässige Belastung der einzelnen Stränge nicht überschritten wird, kann zum Beispiel über einen Versuch mit Messung der Belastung in den Einzelsträngen oder über einen Nachweis durch statische Berechnung erbracht werden.
4.1.2.1 Neigungswinkel
Der Neigungswinkel ist der Winkel, der aus der Richtung eines Strangs des Anschlagmittels und einer gedachten Lotrechten gebildet wird.
Die Tragfähigkeit des Anschlagmittels beim mehrsträngigen Anschlagen ist abhängig vom Neigungswinkel. Mit größer werdendem Neigungswinkel nimmt die Tragfähigkeit in der Regel ab. Das muss bei der Auswahl des Anschlagmittels berücksichtigt werden.
Zur Auswahl des Anschlagmittels siehe DGUV Information 209-021 "Belastungstabellen für Anschlagmittel aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen, Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern, Chemiefaserseilen, Naturfaserseilen
Abb. 5 Neigungswinkel
Der Neigungswinkel darf 60° nicht überschreiten!
Das gilt nicht für Seile und Ketten, die in Lastaufnahmemitteln fest eingebaut sind. Bei ihnen ist der Neigungswinkel konstruktionsbedingt unveränderlich und die Seile und Ketten sind vom Hersteller entsprechend ausgelegt.
4.2 Lastaufnahmemittel
Die Tragfähigkeit von Lastaufnahmemitteln ist ihrer Kennzeichnung zu entnehmen.
Beim Heben von Lasten ist auch das Eigengewicht von Lastaufnahmemitteln zu beachten, siehe Kapitel 3.5 Nr. 2 (siehe auch DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane").
5 Grundsätzliche Arbeitsschritte für das sichere Anschlagen, Aufnehmen und Absetzen von Lasten
Um eine Last sicher anzuschlagen und zu transportieren, sind folgende Arbeitsschritte erforderlich:
5.1 Ermittlung des Gewichts und der Schwerpunktlage der Last
Um eine Last sicher anschlagen zu können, ist es erforderlich, das Gewicht und die Lage des Schwerpunkts zu kennen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob Gewicht und Schwerpunkt auf der Last oder in Dokumenten angegeben sind. Ist das Gewicht unbekannt, muss es durch Wiegen oder Berechnen ermittelt werden. Ist die Schwerpunktlage unbekannt, muss sie vor dem Transportvorgang ermittelt werden. Die Ermittlung ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung gemäß Kapitel 3.1.
5.2 Auswahl geeigneter Lastaufnahme und Anschlagmittel
Bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln sind die Vorgaben der Planung des Arbeitsablaufs zu berücksichtigen. Die Vorgaben ergeben sich zum Beispiel aus der Beschaffenheit der Lastaufnahme- und Anschlagmittel und der Last.
Bei der Auswahl der Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen zum Beispiel folgende Punkte beachtet werden:
5.3 Sichtprüfung auf augenfällige Mängel und Funktionskontrolle
Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen sich in einem arbeitssicheren Zustand befinden.
Sind augenfällige Mängel und/oder Funktionsstörungen, die die Sicherheit gefährden, vor oder während des Gebrauchs erkennbar, dürfen Lastaufnahme- und Anschlagmittel nicht verwendet werden. Bestehen Zweifel hinsichtlich des arbeitssicheren Zustands, ist das Lastaufnahme- oder Anschlagmittel der Nutzung zu entziehen.
5.4 Fachgerechtes Anschlagen, Aufnehmen und Absetzen der Last
Lasten sind so anzuschlagen, aufzunehmen und abzusetzen, dass sowohl das Anschlagpersonal als auch andere Personen im Umfeld nicht gefährdet werden.
Gefährdungen durch unbeabsichtigte Bewegungen der Last können zum Beispiel entstehen durch Herabfallen, Pendeln, Kippen, Umfallen, Auseinanderfallen, Abgleiten, Abrollen oder Verrutschen der Last.
Gefährdungen durch unbeabsichtigte Bewegungen des Lastaufnahme- oder Anschlagmittels können zum Beispiel entstehen durch Aushängen, Abreißen, Peitschen, Kippen.
Lasten dürfen erst abgeschlagen werden, wenn die Standsicherheit der Last gewährleistet ist!
5.5 Verlassen des Gefahrenbereichs
Als Gefahrenbereich gilt in der Regel die Umgebung der Last beginnend mit dem Anschlagen über den Transport bis hin zum Absetzen. Grundsätzlich muss dieser Gefahrenbereich vor dem Anheben der Last verlassen werden und darf erst nach dem Absetzen der Last wieder betreten werden. Ist der Aufenthalt im Gefahrenbereich erforderlich, zum Beispiel, wenn die Last geführt werden muss, sind die Gefahren durch unbeabsichtigte Bewegungen der Last und der Lastaufnahme- oder Anschlagmittel, beispielsweise Quetschungen von Körperteilen, besonders zu berücksichtigen und es sind geeignete Maßnahmen festzulegen.
Personen, deren Aufenthalt im Gefahrenbereich nicht erforderlich ist, dürfen sich dort nicht aufhalten.
5.6 Verständigung der Transportbeteiligten
Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf eindeutige Zeichen der anschlagenden oder einweisenden Person oder einer anderen vom Unternehmer oder von der Unternehmerin bestimmten verantwortlichen Person bewegt werden.
Die Verständigung zwischen Anschlägern und Anschlägerinnen und der Person, die die Maschine führt, ist vor dem Transportvorgang festzulegen (z.B. Handzeichen, Sprache, Sprechfunk).
Wenn mehrere Personen für den Anschlagvorgang erforderlich sind, muss eine verantwortliche Person bestimmt und der Maschinenführerin oder dem Maschinenführer genannt werden. Nur die verantwortliche Person nimmt Verbindung zum Maschinenführer oder zur Maschinenführerin auf. Sie darf das Zeichen zum Bewegen der Last erst geben, wenn die Last sicher angeschlagen ist und alle Personen den Gefahrenbereich verlassen haben.
6 Sicherung gegen Herabfallen der Last
Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen und die Anschläger oder Anschlägerinnen haben zu beachten, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel so verwendet werden, dass die Last gegen Herabfallen gesichert ist.
6.1 Allgemeines
Das kann durch eine Sicherheitseinrichtung (z.B. Hakenmaulsicherung oder Sicherungsklappe) oder die Hakenform erreicht werden.
Bei besonderen Unfallgefahren oder bei speziellen Arbeitsverfahren kann es notwendig werden, Lasten ohne Mitwirkung von Anschlägern oder Anschlägerinnen an- und abzuschlagen. Solche Fälle können zum Beispiel sein:
In diesen Fällen dürfen Lasthaken ohne Sicherheitseinrichtung ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und einer schriftlichen Betriebsanweisung verwendet werden.
Lasthaken sind so einzusetzen, dass ein unbeabsichtigtes Aushängen des Lastaufnahmemittels, des Anschlagmittels oder der Last verhindert ist. Dabei muss auch eine Fehlbelastung des Lasthakens ausgeschlossen werden (siehe auch Kapitel 7.4 Nr. 7).
Lasthaken sind bei mehrsträngigem Anschlagen in der Regel mit der Hakenspitze von innen nach außen durch den Anschlagpunkt zu führen.
6.2 Anschlagmittel
verhindert wurde.
Diese Forderung betrifft nicht das Anlüften und Anheben der Last im bodennahen Bereich.
Beim Heben und Verfahren von Lasten im Hängegang ist besonders darauf zu achten, dass die Last nicht ungewollt anstößt oder aufsetzt.
6.3 Lastaufnahmemittel
Abweichungen von den in der Betriebsanleitung angegebenen Bedingungen (z.B. auch durch Ansetzen des Vakuumhebers außerhalb des Lastschwerpunkts) können zur Verringerung der Tragfähigkeit und zum Herabfallen der Last führen.
Eine Stützbatterie bei Magnetbetrieb ist nicht als zusätzliche Sicherung anzusehen.
Auf Baustellen dürfen nur Vakuumheber verwendet werden, bei denen das Reservevakuum einschließlich Rückschlagventil zweifach vorhanden ist. Jedes Reservevakuum muss mit einem getrennten Satz von Saugtellern verbunden sein.
Beim Be- und Entladen von Schiffen, einschließlich der Vorbereitungs- und Abwicklungsarbeiten sowie der damit zusammenhängenden Umschlag-, Transport-, Bereitstellungs- und Lagerarbeiten an Land, ist § 26 der DGUV Vorschrift 36 und 37 "Hafenarbeit" zu beachten.
Danach ist beim Einsatz von Lastaufnahmemitteln, die die Last ausschließlich durch Haft- oder Reibkräfte halten, der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und gegen Betreten zu sperren.
Außerdem muss sichergestellt werden, dass sich im Gefahrenbereich keine Personen aufhalten.
Soweit ein Aufenthalt in diesem Bereich aus umschlagtechnischen Gründen erforderlich ist, dürfen Lasten erst dann bewegt und abgesetzt werden, wenn die Personen den Bereich verlassen haben.
7 Weitere Maßnahmen zum sicheren Umgang mit Lastaufnahme- und Anschlagmitteln
7.1 Unbenutzte Lasthaken an Lastaufnahme und Anschlagmitteln
Bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln sind unbenutzte Lasthaken hoch zu hängen, um zum Beispiel die Gefahr des Unterhakens zu vermeiden.
7.2 Lasten mit besonderer Gefährdung
Für den Transport von Lasten, bei denen durch Beschädigung Stoffe freigesetzt werden können, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, dürfen nur Lastaufnahme- und Anschlagmittel eingesetzt werden, die keine Beschädigung der Verpackung beim Aufnehmen, Transportieren oder Absetzen verursachen.
Das wird beim Transport von Gasflaschen, Behältern oder Fässern mit leicht brennbarem, ätzendem oder giftigem Inhalt erreicht, indem zum Beispiel geeignete Transportgestelle verwendet werden.
Gefährliche Güter, deren Verpackung beschädigt ist, dürfen nur mit Lastaufnahmemitteln aufgenommen werden, die ein Auslaufen und Ausfließen verhindern.
Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen bei Unfällen oder bei unsachgemäßer Behandlung während des Transports Gefahren für Menschen, Tiere oder Umwelt ausgehen können. Gefährliche Güter sind zum Beispiel an ihrer Kennzeichnung (Piktogramm) nach dem Globalen Harmonisierten System gemäß EG CLP-Verordnung oder nach den Regeln für den Gefahrguttransport zu erkennen.
Mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln (die Last wird ausschließlich durch Magnet-, Reib- oder Saugkraft gehalten) dürfen gefährliche Güter nicht aufgenommen werden.
7.3 Transport von Fertigteilen zur Erstellung von Bauwerken
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen sicherstellen, dass die Belastung der ausgewiesenen bauartgeprüften Anschlagpunkte deren Tragfähigkeit nicht überschreitet.
Die Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers ist zu beachten.
Fertigteile dürfen nur an den vom Hersteller vorgesehenen und unverlierbar gekennzeichneten Anschlagpunkten und in der vom Hersteller vorgesehenen Art und Weise angeschlagen werden.
Transportanker für den Transport von Betonfertigteilen dürfen nur einmalig in der Transportkette verwendet werden. Die Transportkette beginnt mit der Fertigstellung der Betonfertigteile, umfasst den Transport über Verkehrsträger, die Zwischenlagerung am Einbauort und den Einbau des Betonfertigteils. Dabei darf die vom Hersteller des Betonfertigteils angegebene Anzahl von Hebevorgängen nicht überschritten werden. In der Regel sind drei bis vier Hebevorgänge notwendig. Die Zwischenlagerung der Betonfertigteile darf nicht für unbegrenzte Dauer erfolgen, wenn die Transportanker schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind.
Bei der Verwendung von Transportankersystemen sind besonders folgende Punkte zu beachten:
7.4 Schutz vor Schäden an Lastaufnahme- und Anschlagmitteln
Lastaufnahme- und Anschlagmittel dürfen nur so verwendet werden, dass Schäden, die zu einer Beeinträchtigung der Tragfähigkeit führen können, vermieden sind.
Folgende Punkte sind besonders zu beachten:
Kanten gelten als scharf, wenn der Kantenradius der Last kleiner ist als
Abb. 6 Scharfe Kante
Durch die Umlenkung von Seilen, Ketten oder Hebebändern an scharfen Kanten der Last ergibt sich eine unzulässige Verminderung der Tragfähigkeit. Außerdem können an Seilen und Hebebändern durch scharfe Kanten Schäden verursacht werden. Durch die Verwendung von Kantenschützern kann eine ausreichende Rundung der Kante erreicht werden.
Zusätzlich gilt für Anschlagketten:
Auf die Verwendung von Kantenschützern kann in der Regel verzichtet werden, wenn die Kette nur bis zu 80 % der zulässigen Tragfähigkeit belastet oder eine Kette der nächsthöheren Nenndicke verwendet wird.
Abweichende Angaben zum Umgang mit Anschlagmitteln bei scharfen Kanten in der Betriebsanleitung des Herstellers sind zu beachten.
Das Verbot bezieht sich auch auf das sogenannte Knebeln.
Das Verbot bezieht sich bei Chemiefaserhebebändern sowohl auf das gewebte als auch auf das gelegte Hebeband (Rundschlinge); siehe DIN EN 1492 "Textile Anschlagmittel Sicherheit Teil 1 und 2". Durch Knoten kann die Tragfähigkeit je nach Art des Knotens unter Umständen erheblich herabgesetzt werden.
Wird das Seil etwas verdreht, können sich Buchten oder Schleifen bilden.
Wird das Seil ausgezogen, bevor die Buchten oder Schleifen beseitigt wurden, kann es sich unter dem Seilzug zu Kinken (auch Klanken genannt) zusammenziehen.
Das Verbot soll Beschädigungen der Bänder verhindern.
Es betrifft auch das Querziehen von Bändern.
Quersteif können Bänder mit Festbeschichtung sein.
Siehe auch DGUV Information 209-086 "Stückverzinken".
7.5 Lagern von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln
Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen so abgestellt und aufbewahrt werden, dass sie nicht umkippen, herabfallen oder abgleiten können.
Das wird zum Beispiel bei C-Haken erreicht, indem sie in besonderen Halteeinrichtungen abgestellt werden.
Es ist zum Beispiel zweckmäßig, Anschlagketten und Anschlagseile in Gestellen hängend aufzubewahren.
Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen vor Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen geschützt gelagert werden, wenn dadurch die Sicherheit beeinträchtigt werden kann.
Aggressive Stoffe sind zum Beispiel Chlor, Laugen, Säuren, Lösungsmittel, Streusalz. Witterungseinflüsse sind zum Beispiel UV-Strahlung, Temperatur oder Feuchtigkeit.
8 Prüfungen
Schäden an oder fehlerhafte Montage von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen Unternehmer und Unternehmerinnen dafür sorgen, dass die eingesetzten Lastaufnahme- und Anschlagmittel geprüft werden.
Nach § 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen legen außerdem die Voraussetzungen fest, die die von ihnen mit der Prüfung beauftragten Personen erfüllen müssen (zur Prüfung befähigte Personen - bisher Sachkundige).
Siehe auch TRBS 1201 und TRBS 1203.
Werden bei einer Prüfung eines Lastaufnahme- oder Anschlagmittels sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, darf der Unternehmer oder die Unternehmerin das Lastaufnahme- oder Anschlagmittel nicht weiterverwenden lassen. Vor Wiederverwendung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin die Mängel beseitigen zu lassen.
Für die Prüfungen von Tragmitteln, hier Lasthaken des Hebezeugs, fest eingebaute Greifer, Zangen, Traversen und Ähnliches, wird auf die Bestimmungen des entsprechenden Regelwerks zum Hebezeug verwiesen
Siehe auch DGUV Information 209-013 "Anschläger" Anhang A1 Quellen- und Literaturverzeichnis.
Die folgenden Prüfungen haben sich bei der langjährigen Präventionsarbeit und aufgrund der dabei gemachten Erfahrungen im sicheren Betrieb von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln bewährt.
8.1 Kontrolle vor der ersten Verwendung
Lastaufnahme- und Anschlagmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sind vor der ersten Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen.
Vor der ersten Verwendung der Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen die erforderlichen Unterlagen (z.B. Betriebsanleitung) vollständig vorliegen. Wenn augenfällige Mängel festgestellt werden (z.B. Beschädigungen, Funktionsstörungen) muss sichergestellt werden, dass eine zur Prüfung befähigte Person eine Prüfung durchführt.
8.2 Wiederkehrende Prüfungen
Je nach den Einsatzbedingungen der Lastaufnahme- und Anschlagmittel können Prüfungen in kürzeren Abständen erforderlich sein.
Das gilt zum Beispiel bei besonders häufigem Einsatz, erhöhtem Verschleiß, bei Korrosion oder Hitzeeinwirkung oder wenn mit erhöhter Störanfälligkeit zu rechnen ist.
Je nach den Einsatzbedingungen können Prüfungen in kürzeren Abständen erforderlich sein. Das gilt zum Beispiel bei Beschädigungen der Umhüllung. Schon bei geringer Beschädigung der Umhüllung kann infolge eingedrungener Feuchtigkeit auch bei verzinkten Drähten Korrosion auftreten. Kürzere Abstände als drei Jahre können auch erforderlich werden, wenn der Hersteller keine Gewährleistung für die Eignung der Hebebänder über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gibt.
8.3 Außerordentliche Prüfungen
Es ist dafür zu sorgen, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel in folgenden Fällen einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterzogen werden:
8.4 Prüfumfang
Die Kontrolle vor der ersten Verwendung nach Kapitel 8.1 und die wiederkehrende Prüfung nach Kapitel 8.2 sind im Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen. Dabei müssen der Zustand der Bauteile und Einrichtungen, der bestimmungsgemäße Zusammenbau und die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen geprüft werden.
Angaben des Herstellers zu Prüfungen des Lastaufnahme- und Anschlagmittels
Bei der Sichtprüfung geht es grundsätzlich um die Feststellung folgender Mängel:
Es sollte besonders auf Folgendes geachtet werden:
Drahtbrüche in großer Zahl, die ein Ablegen des Seils erforderlich machen, liegen vor, wenn nachstehend genannte Anzahl von Drahtbrüchen festgestellt wird
Tabelle 1: Ablegedrahtbruchzahlen Litzenseile (gemäß DIN EN 13414-2)
| Anzahl sichtbarer Drahtbrüche auf einer Länge von | |||
| Seilart | 6d | 30d | |
| Litzenseil | 3 benachbarte Drähte einer Litze | 6 | 14 |
Tabelle 2: Ablegedrahtbruchzahlen Kabelschlagseile (gemäß DIN 3088 - zurückgezogen)
| Anzahl sichtbarer Drahtbrüche auf einer Länge von | |||
| Seilart | 3d | 6d | 30d |
| Kabelschlagseil | 10 | 15 | 40 |
Abweichende Angaben des Herstellers zur Anzahl der Drahtbrüche bei Kabelschlagseilen sind zu beachten.
Die angegebenen Zahlen gelten als äußerste Grenzwerte. Ein Ablegen der Seile bei niedrigeren Drahtbruchzahlen dient der Sicherheit.
Die gemittelte Glieddicke dm ergibt sich als Mittelwert aus zwei rechtwinkelig zueinander durchgeführten Messungen der Durchmesser d1 und d2:
Siehe auch nachstehende Abbildung 7.
Das äußere Nennmaß ist die der Kette zu geordnete äußere Länge des Kettenglieds (la = 5 dn).
Vor der Sicht- und Funktionsprüfung kann unter Umständen eine vorherige Reinigung der Lastaufnahme- und Anschlagmittel erforderlich werden. Das gilt besonders für Lastaufnahme- und Anschlagmittel, die verschmutzt oder aus ihrer vorherigen Verwendung mit Stoffen, z.B. Farben oder Salzen, behaftet sind.
Der Umfang der außerordentlichen Prüfung nach Abschnitt 8.3 richtet sich nach Art und Umfang des Schadensfalls, des Vorkommnisses oder der Instandsetzung.
Abb. 7 Verschleiß im Anlagebereich (Quelle: DIN EN 818-6:2008-12)
8.5 Prüfnachweis
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dafür sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach Kapitel 8.1 bis 8.3 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird.
9 Wartung und Instandsetzung
Unternehmer und Unternehmerinnen müssen dafür sorgen, dass Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Lastaufnahme- und Anschlagmitteln nur von Personen durchgeführt werden, die die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
Dazu sind die Vorgaben des Herstellers (z.B. in der Betriebs-, Wartungs- oder Instandhaltungsanleitung) zu beachten.
.
| Auszüge aus der maßgeblichen Erkenntnisquelle der Unfallversicherungsträger zur Bewertung älterer Lastaufnahmeeinrichtungen* | Anhang A |
Der Anhang A enthält Auszüge aus der ehemaligen Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" VBG 9a vom 01. Oktober 1990 in der Fassung vom 01. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1998. Die Auszüge beziehen sich nur auf Abschnitt III "Bau und Ausrüstung" und Abschnitt VII "Übergangs- und Ausführungsbestimmungen".
III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeines
Durchführungsanweisung zu § 3 Abs. 3:
Keine Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 6 und 19 Abs. 1.
Kennzeichnung von Lastaufnahmemitteln
Durchführungsanweisung zu § 4 Abs.1:
Die Forderung nach dauerhafter Anbringung ist erfüllt, wenn z.B. angenietete oder angeschraubte Schilder aus Aluminium oder aus anderen geeigneten, möglichst korrosionsbeständigen Metallen oder Metalllegierungen verwendet werden.
Aufgeklebte oder selbstklebende Fabrikschilder, insbesondere Folienschilder, sind bei Verwendung im Freien, bei rauem oder mit starker Verschmutzung verbundenem Betrieb, bei regelmäßiger Einwirkung von hohen Temperaturen, Nässe, Fetten oder lösemittelhaltigen Arbeitsstoffen nicht geeignet.
Durchführungsanweisung zu § 4 Abs.1 Nr. 2. und 3.:
Als Einheiten sollen verwendet werden
Durchführungsanweisung zu § 4 Abs.2 Nr. 2.:
Die Forderung nach Angabe des zulässigen Greifbereiches ist bei Rohrgreifern erfüllt, wenn der größte und kleinste äußere Rohrdurchmesser angegeben ist.
Durchführungsanweisung zu § 4 Abs.2 Nr. 3.:
Bei selbstansaugenden Vakuumhebern kann auf Grund der Reibung zwischen den mechanischen Teilen des Vakuumhebers bei zu leichten Lasten eine Beeinträchtigung der Tragfähigkeit eintreten.
Durchführungsanweisung zu § 4 Abs. 2:
Als Einheiten sollen verwendet werden:
Siehe auch § 6.
Durchführungsanweisung zu § 4 Abs.3:
Die Ausnahme setzt voraus, dass eine eindeutige Zuordnung zwischen den Behältern und den Unterlagen am Einsatzort möglich ist.
Als Einheit für das höchstzulässige Gesamtgewicht sollen kg oder t verwendet werden. Das Gesamtgewicht ist die Summe aus dem jeweiligen Behältergewicht und dem Gewicht der aufgenommenen feuerflüssigen Masse.
Die Stärke der Ausmauerung verringert sich während des Einsatzes durch die Abnutzung.
Dadurch vergrößert sich das Volumen für die Aufnahme der feuerflüssigen Masse.
Durch die unterschiedlichen spezifischen Gewichte der Ausmauerung und der feuerflüssigen Masse ergeben sich unterschiedliche Gesamtgewichte.
Für Stahlgießpfannen siehe auch die Stahl-Eisen-Betriebsblätter SEB 330010 "Fördertechnik; Stahlgießpfannen".
Durchführungsanweisung zu § 4 Abs.5:
Bei Magneten hängt die Tragfähigkeit unter anderem vom Werkstoff der Last, deren Dicke und Oberfläche, von dem Luftspalt zwischen Last und Magneten sowie der Temperatur ab. Es empfiehlt sich deshalb, die höchstzulässige Belastung in Abhängigkeit der verschiedenen Parameter anzugeben.
Zu beachten ist aber, dass die Tragfähigkeit nicht allein von den Magnetkräften abhängt, sondern auch durch die Tragfähigkeit der Aufhängung begrenzt sein kann.
Kennzeichnung von Anschlagmitteln
Durchführungsanweisung zu § 5 Abs.1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. bei:
Die Tragfähigkeit von Anschlagmitteln hängt davon ab, welchen Neigungswinkel die von der Last oder vom Lastaufnahmemittel nach oben zum Tragmittel des Hebezeuges führenden Stränge mit der Senkrechten bilden. Bezeichnet man die Tragfähigkeit eines senkrecht hängenden Stranges mit T0, so ergibt sich die Tragfähigkeit Tß eines gegenüber der Senkrechten geneigten Stranges mit dem Neigungswinkel ß aus dem Produkt der Tragfähigkeit des senkrecht hängenden Stranges T0 und dem Kosinus des Neigungswinkels ß. Demzufolge nimmt die Tragfähigkeit mit zunehmendem Neigungswinkel ab. Zwecks leichterer Handhabung wird üblicherweise in den Belastungstabellen die Tragfähigkeit für einen Neigungswinkel bis 45° und einen Neigungswinkel von mehr als 45° bis 60° angegeben.
Beispiel (siehe auch Bild 2):
T0 = Tragfähigkeit eines senkrecht hängenden Stranges
Tß = T0 × Kosinus ß.
Die Tragfähigkeit Tß ist die Tragfähigkeit eines gegenüber der Senkrechten geneigten Stranges mit dem Neigungswinkel ß.
Durchführungsanweisung zu § 5 Abs.1 Satz 2:
Wird eine Last von zwei bis zu 120° (2 x 60° Neigungswinkel) gespreizten Strängen eines Lastaufnahmemittels angehoben und kann sich die Last auf beide Stränge gleichmäßig, also je zur Hälfte, verteilen, tritt in jedem Strang eine Zugkraft auf, die dem Gesamtgewicht der Last entspricht.
Durchführungsanweisung zu § 5 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a):
Siehe auch DIN 3095 "Drahtseile aus Stahldrähten; Flämisches Auge mit Stahlpressklemme; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".
Durchführungsanweisung zu § 5 Abs.2 Nr.1 Buchstabe c):
Bezüglich der Tragfähigkeit von Ketten in Normalgüte siehe DIN 32891 "Rundstahlketten, Güteklasse 2, nicht lehrenhaltig, geprüft".
Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 2 Nr. 1:
Üblich sind Belastungstabellen, in welchen die Tragfähigkeit in Abhängigkeit vom Seildurchmesser bzw. von der Kettendicke und vom Neigungswinkel angegeben ist.
Durchführungsanweisung zu § 5 Abs.2 Nr.2
Der Begriff "spezielle einmalige Verwendung" schließt wiederholtes Anschlagen im Rahmen einer zusammenhängenden Transportaufgabe nicht aus. Unter den Begriff "spezielle einmalige Verwendung" fällt nicht das Anschlagen im Pre-Slung-Verfahren, bei dem die Anschlagmittel während eines längeren Transportweges um die Ladeeinheit geschlungen bleiben.
Betriebsanleitung
Durchführungsanweisung zu § 6:
Besondere Regeln sind z.B. bei Vakuumhebern, Klemmen oder Zangen zu beachten.
Für Lasthebemagnete soll die Nennfeldstärke für mindestens eine Entfernung angegeben sein im Hinblick auf Personen, die elektronische Organprothesen tragen, z.B. Herzschrittmacher.
Sofern es technisch möglich ist, sollen Betriebsanleitungen deutlich erkennbar und dauerhaft am Trag- oder Lastaufnahmemittel angebracht sein.
Bemessung
Durchführungsanweisung zu § 7:
Diese Forderung ist erfüllt z.B. für
Für die Bemessung von Seilen, Ketten und Hebebändern sind die Zugkräfte bestimmend, die bei statischer Belastung entsprechend der Tragfähigkeit in den zum Aufhängepunkt führenden geraden Strängen auftreten.
Bei Lastaufnahmemitteln, welche die Last ausschließlich durch Saug-, Reib- oder Magnetkraft halten, bezieht sich die Forderung auf die tragenden mechanischen Teile.
Ausführung
Durchführungsanweisung zu § 8:
Dauer- und Sprödbrüche sind nicht zu erwarten, wenn
Sicherung der Last
Stellteile
Durchführungsanweisung zu § 10 Absatz 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Handtaster wie folgt ausgeführt sind:
Der Tastknopf ist nicht größer, als dies zur Betätigung durch den Finger erforderlich ist. Er ist von einem möglichst eng umschließenden Kragen umgeben.
Der Tastknopf ragt in keiner Stellung über die Oberkante des Kragens hinaus.
Ein unbeabsichtigtes Betätigen ist sowohl durch zufällige Körperbewegungen als auch durch Bewegungen von Gegenständen, z.B. durch herabfallende Teile, möglich.
Handgriffe
Sicherheitseinrichtungen
Durchführungsanweisung zu § 12:
Sicherheitseinrichtungen, z.B. Sicherungsklappen oder Riegel, verstellen sich unbeabsichtigt, wenn sie durch Stöße oder Erschütterungen ihre Lage ändern, so dass die Sicherungsfunktion nur noch bedingt gewährleistet oder sogar ganz aufgehoben ist.
Diese Forderung ist bei Verriegelungen von Lastaufnahmemitteln erfüllt, wenn z.B. der Riegel mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Lösen versehen ist. Beispiel: Am Fallriegel eines Steintransportkorbes ist eine zusätzliche Sperre angebracht, die beim Schließen selbsttätig wirksam wird; zum Öffnen muss die Sperre manuell gelöst werden.
Schutz vor Schäden
Durchführungsanweisung zu § 13 Abs. 1:
Siehe auch "Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen" (ZH 1/74).
Durchführungsanweisung zu § 13 Abs. 2:
Diese Forderung ist für Konstruktionsteile von Lastaufnahmeeinrichtungen erfüllt, wenn sie zur Prüfung demontiert werden können.
Durchführungsanweisung zu § 13 Abs. 3:
Verzinkte Anschlagmittel gelten als gegen Korrosion geschützt.
Durchführungsanweisung zu § 13 Abs. 4:
Diese Forderung ist für bewegliche Umhüllungen von Anschlagmitteln erfüllt, wenn z.B. das Anschlagmittel durch Verschieben oder Lösen der Umhüllung besichtigt werden kann.
Sicherung lösbarer Teile
Durchführungsanweisung zu § 14 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt:
B. Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Lastaufnahmeeinrichtungen
Seile
Durchführungsanweisung zu § 15 Abs. 3: Biegebeanspruchungen im Bereich von Seilendverbindungen können zu vorzeitigem Verschleiß führen. Wo mit dem Auftreten von hohen Biegebeanspruchungen gerechnet werden muss, sollte die Seilendverbindung nur durch Spleiße hergestellt sein; siehe DIN 3089 Teil 1 "Drahtseile aus Stahldrähten; Spleiße; Spleiß-Endverbindungen an Drahtseilen". Für Anschlagseile, die mit Pressklemmen hergestellt sind, siehe § 35 Abs. 1 Nr. 3.
Durchführungsanweisung zu § 15 Abs. 4:
Für Pressklemmen nach DIN 3093 "Pressklemmen aus Aluminium- Knetlegierungen" und für Pressklemmen nach DIN 3095 "Drahtseile aus Stahldrähten; Flämisches Auge mit Stahlpressklemme; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" wird eine Kennzeichnung für den Verpresser von der Deutschen Gesellschaft für Warenkennzeichnung GmbH (DGWK jetzt:
Gesellschaft für Konformitätsbewertung (DIN Certco)), Burggrafenstraße 6,10787 Berlin, vergeben.
Für Pressklemmen, die nicht der Norm entsprechen, kann auf Grund einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fachausschusses "Eisen und Metall I" bei der Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin, Federführung:
Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, Postfach 45 29, 30045 Hannover, eine Kennzeichnung vergeben werden.
Durchführungsanweisung zu § 15 Abs. 5:
Die Sicherung kann dadurch erfolgen, dass z.B. eine Drahtseilklemme an dem losen Seilende angebracht wird.
Das tragende Ende darf jedoch nicht mitgeklemmt werden, da dadurch Beschädigungen des Seiles nicht ausgeschlossen sind.
Ferner können dadurch nachteilige Einflüsse auf das Tragverhalten bei Schrägzug des Drahtseiles auftreten; siehe DIN 15020 Teil 1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung" und DIN 15020 Teil 2 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch".
Durchführungsanweisung zu § 15 Abs. 6:
Dies betrifft z.B. in Zugrichtung symmetrisch angeordnete Seilschlösser nach DIN 15315 "Aufzüge; Seilschlösser", da die Zugrichtung im Seil und in der Symmetrieebene des Seilschlosses nicht zusammenfallen.
Durchführungsanweisung zu § 15 Abs. 7:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. der Keil eine Kennzeichnung hat, aus der die Zuordnung zum Seilschlossgehäuse entnommen werden kann (Typ und Größenzuordnung).
Durchführungsanweisung zu § 15 Abs. 9:
Die Lichtstabilisierung wirkt einer Abnahme der Mindestbruchfestigkeit infolge UV-Strahlung entgegen.
Die Formstabilisierung dient der Verfestigung der Lage der Litzen im Seil und der Garne in der Litze; sie wird bei der Herstellung durch Erwärmen erreicht.
Sofern das Chemiefaserseil nicht nach DIN 83330 "Polyamid-Seile", DIN 83331 "Polyester-Seile", DIN 83332 "Polypropylen-Seile; Sorte 2" oder DIN 83334 "Polypropylen-Seile; Sorte 3" hergestellt ist, sollte vom Lieferer eine Bestätigung über ausreichende Licht- und Formstabilität angefordert werden.
Chemiefaserhebebänder
Durchführungsanweisung zu § 16 Abs. 1:
Die Lichtstabilisierung wirkt der Abnahme der Mindestbruchfestigkeit infolge UV-Strahlung entgegen.
Die Formstabilisierung dient der Verfestigung des Gurtbandes.
Sie wird bei der Herstellung durch Erwärmen erreicht.
Durchführungsanweisung zu § 16 Abs. 2:
Siehe auch "Merkblatt für den Gebrauch von Hebebändern aus synthetischen Fasern (Chemiefaserhebebänder)" (ZH 1/324).
Rundstahlketten
Durchführungsanweisung zu § 17 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Güteklasse z.B. durch einen Stempel auf den Kettengliedern aufgebracht ist. Siehe auch DIN 685 Teil 2 "Geprüfte Rundstahlketten; Sicherheitstechnische Anforderungen", DIN 685 Teil 3 "Geprüfte Rundstahlketten; Prüfung" und DIN 685 Teil 4 "Geprüfte Rundstahlketten; Kennzeichnung, Prüfzeugnis".
Durchführungsanweisung zu § 17 Abs. 2:
Als kurzgliedrig gelten Ketten mit einer Nennteilung, die nicht größer als das Dreifache der Nenndicke ist.
Durchführungsanweisung zu § 17 Abs. 3:
Diese Forderung ist bei naturschwarzen Rundstahlketten mit einer äußeren Breite des Kettengliedes von nicht mehr als dem 3,65fachen der Nenndicke erfüllt, wenn z.B. die Bruchdehnung, gemessen an fünf zusammenhängenden Gliedern, bei Verwendung
beträgt.
Die äußere Breite eines Kettengliedes ist das Gesamtaußenmaß eines Kettengliedes über die Schweißstelle gemessen. Siehe auch DIN 5687 Teil 1 "Rundstahlketten, Güteklasse 5, nicht lehrenhaltig, geprüft" und DIN 5687 Teil 3 "Rundstahlketten, Güteklasse 8, nicht lehrenhaltig, geprüft".
Die Bruchdehnung kann bei nach DIN gefertigten Ketten aus dem Prüfzeugnis entnommen werden. Andernfalls muss die Bruchdehnung vom Hersteller oder Lieferer in anderer Weise bescheinigt sein.
Durchführungsanweisung zu § 17 Abs. 7:
Diese Forderung bezieht sich sowohl auf lösbare als auch eingeschweißte Ketten und Kettenverbindungsglieder.
Hierunter fallen z.B. Pratzengeschirre.
Lasthaken in Anschlagmitteln
Durchführungsanweisung zu § 18 Abs. 1:
Die Einhaltung dieser Forderung kann durch rechnerischen Nachweis, vorwiegend aber über praktische Erprobung an einem Baumuster festgestellt werden.
Lasthaken in Anschlagmitteln sind z.B. Ösenhaken nach DIN 7540 "Ösenhaken; Güteklasse 5" oder DIN 7541 "Anschlagmittel; Ösenhaken mit großer Öse; Güteklasse 5".
Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen aus dem Lasthaken
Durchführungsanweisung zu § 19 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. bei Lasthaken Sicherungsklappen vorhanden sind; siehe auch DIN 15106 "Lasthaken für Hebezeuge, Hakenmaulsicherung für Einfachhaken". Das Anbringen der Sicherungsklappe erfolgt in der Regel am Nocken des Lasthakens.
Bei Schafthaken ist eine Befestigung der Hakensicherung am Schaft möglich. Bei der Befestigung darf der Haken nicht beschädigt werden (z.B. kein Schweißen, kein Bohren). Geeignet sind Hakensicherungen, die über Klemmschellen am Schaft befestigt werden.
Bei Ladehaken nach DIN 82017 "Ladehaken" ist ein unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlagmittels durch die Formgebung verhindert. Lastaufnahmemittel können gegen unbeabsichtigtes Aushängen z.B. an der Aufhängeöse, mit einem Steckbolzen gesichert werden, der den Bewegungsspielraum des Lasthakens so begrenzt, dass der Haken sich nicht mehr ohne Lösen des Bolzens aushängen kann.
Durchführungsanweisung zu § 19 Abs. 2:
Bei Rundstahlketten ist in der Regel ein unbeabsichtigtes Aushängen durch die Beweglichkeit der Kettenglieder verhindert.
Mit einem unbeabsichtigten Aushängen muss dagegen bei starren Lastaufnahmemitteln oder bei Drahtseilen mit geringer freier Länge gerechnet werden.
Besondere Unfallgefahren sind gegeben, wenn die Gefährdung des Anschlägers beim Aushängen der Last deutlich größer ist als die Gefährdung der Versicherten bei Verwendung eines Lasthakens ohne Hakensicherung. Ob besondere Unfallgefahren bestehen, bedarf in jedem Einzelfall einer eingehenden Prüfung. Sie können z.B. gegeben sein beim Transport feuerflüssiger Massen oder beim Absetzen von Lasten in Beizbädern.
Krangabeln und C-Haken
Durchführungsanweisung zu § 20:
Diese Forderung ist für C-Haken erfüllt, wenn zusätzliche Sicherungseinrichtungen, z.B. eine Sicherungskette oder an der Hakenspitze eine Nase, vorhanden sind.
Diese Forderung ist für Krangabeln erfüllt, wenn an der Gabelkonstruktion
Durch die Art der Aufnahme (konstruktive Bauausführung) kann gewährleistet werden, dass die Last gegen Herabfallen gesichert ist, wenn sich z.B. Hakenschenkel oder Gabelzinken unter Last leicht schräg nach hinten einstellen. Infolge der Schrägstellung können sich Einzellasten an rückwärtige Konstruktionsteile anlehnen. Als Einzellasten können auch mehrere durch geeignete Maßnahmen, z.B. Schnürung, Bandagierung, Verspannung, Verklebung, Einschrumpfung, Pressung, ausreichend fest miteinander und mit ihrer Unterlage, z.B. Palette, zu einer möglichst blockförmigen Einheit verbundene Stückgüter angesehen werden. Bei schweren Einzellasten, z.B. Coils, kann die Last auch bei horizontalen Zinken als gegen Herabfallen gesichert angesehen werden.
Klemmen, Zangen, Rohrgreifer
Durchführungsanweisung zu § 21 Abs. 1:
Diese Forderung betrifft sowohl lastschließende Klemmen, Zangen und Rohrgreifer als auch Klemmen, Zangen und Rohrgreifer, deren Klemmkraft über Fremdenergie, z.B. Hydraulik oder Pneumatik, erzeugt wird.
In Bild 3 sind die Zusammenhänge zwischen Haltekraft H = H1 + H2 und Klemmkraft K und Reibbeiwerten μ1 und μ2 dargestellt.
Bei Klemmen, Zangen und Rohrgreifern wird die Last zwischen den Klemmteilen auf Grund der Reibung gehalten. Die Sicherheit, mit der die Last gehalten wird, ist umso größer, je größer die horizontale Klemmkraft und je größer die Reibbeiwerte sind.
Die maximal erreichbare Kraft, mit der eine Last gehalten werden kann, wird als Haltekraft H bezeichnet. Sie ergibt sich wie folgt:
H = K · (μ1 + μ2)
Hierin bedeuten:
K = Klemmkraft, die von der Klemme oder Zange aufgebracht wird
μ1 = Reibbeiwert zwischen Last und dem einen Klemmteil
μ2 = Reibbeiwert zwischen Last und dem anderen (zweiten) Klemmteil
Da die Haltekraft, mit der die Last gehalten wird, mindestens dem 2fachen des zu haltenden Gewichtes der Last entsprechen muss, ergibt sich als Mindestforderung H = K · (μ1 + μ2) ≥ 2 G
Die Haltekraft von mindestens 2 G muss über dem gesamten auf der Klemme oder Zange oder dem Rohrgreifer angegebenen Greifbereich gewährleistet sein. Sie darf auch durch elastische Verformung der Klemme oder Zange oder des Rohrgreifers bzw. durch elastische oder plastische Verformung der Last nicht unter diesen Wert sinken.
Bei Klemmen, Zangen und Rohrgreifern, deren Greifbereich nicht bei 0 beginnt, ist unterhalb der kleinsten angegebenen Greifweite ein Sicherheitsbereich erforderlich, in dem die Haltekraft noch nicht unter den Wert 2 G absinkt, um Fertigungstoleranzen, elastische Verformungen oder dergleichen ausgleichen zu können.
Im Allgemeinen gelten folgende Sicherheitsbereiche als ausreichend:
Vakuumheber
Durchführungsanweisung zu § 22 Abs. 1:
Zu den Vakuumhebern zählen auch solche Heber, bei denen der für die Haltekraft notwendige Unterdruck durch einen Ventilator erzeugt wird.
Die Abgleitkraft ist die Komponente der Last, die parallel zur Saugfläche wirkt.
Die Abgleitkraft ist z.B. bei schräg hängenden Lasten von Bedeutung.
Der Druckbereich, mit dem gearbeitet werden darf, wird als Arbeitsbereich bezeichnet. Bei selbstansaugenden Vakuumhebern hängt der sich einstellende Unterdruck vom Gewicht der Last ab.
Durchführungsanweisung zu § 22 Abs. 2:
Der Gefahrbereich schließt sich an den Arbeitsbereich an und signalisiert, dass in diesem Bereich der erforderliche Unterdruck an den Saugtellern nicht mehr vorhanden ist.
Durchführungsanweisung zu § 22 Abs. 3 Satz 1:
Vakuumverluste können z.B. durch Undichtigkeiten oder bei nicht selbstansaugenden Vakuumhebern durch Energieausfall auftreten.
Die Forderung bezüglich des Ausgleichs von Vakuumverlusten ist erfüllt:
Bei Vakuumhebern mit Vakuumpumpe sollte das zwischen Reservevakuum und Pumpe vorhandene Rückschlagventil möglichst nahe am Reservevakuum liegen.
Durchführungsanweisung zu § 22 Abs. 3 Satz 2:
Die Warnung kann optisch oder akustisch erfolgen.
Bei der Art und Ausführung der Warneinrichtung sind die betrieblichen Gegebenheiten, z.B. Umgebungsgeräusche, zu berücksichtigen.
Lasthebemagnete
Durchführungsanweisung zu § 23:
Die Warnung kann optisch oder akustisch erfolgen.
Bei der Art der Ausführung der Warneinrichtung sind die betrieblichen Gegebenheiten, z.B. Umgebungsgeräusche, zu berücksichtigen.
Bezüglich des Einsatzes von Lasthebemagneten siehe auch § 30 Abs. 9 Unfallverhütungsvorschrift "Krane" ( BGV D6, bisherige VBG 9).
Bezüglich der Ausführung der Stützbatterie siehe auch DIN VDE 0510 Teil 2 "Akkumulatoren und Batterieanlagen; Ortsfeste Batterieanlagen".
Körbe, Greifer und Gabeln auf Baustellen
Durchführungsanweisung zu § 24 Abs. 1:
Ähnliche Materialien sind z.B. Dachziegel.
Ein Schutz gegen Herabfallen von Teilen der Last ist im Allgemeinen gegeben, wenn die Umwehrungen zur Seite und nach unten keine Öffnungen von mehr als 50 mm Breite haben.
Durchführungsanweisung zu § 24 Abs. 2 Nr. 1:
Dies betrifft z.B. das Abladen von Steinen vom Lkw auf den Lagerplatz am Boden.
Durchführungsanweisung zu § 24 Abs. 2 Nr. 2:
Die Forderung nach einer Sicherung gegen Abkippen des Paketes von der Gabel ist erfüllt, wenn z.B. Ketten, Gurte oder Bügel, die eng um die Last gelegt werden und mit der Gabel fest verbunden sind, vorhanden sind.
Paket bedeutet, dass aus Last und Palette eine Einheit durch Umschnürung oder durch Einschrumpfung mit Folie hergestellt ist.
Lastaufnahme- und Anschlagmittel für Betonfertigteile
Durchführungsanweisung zu § 25:
Bei der Fertigung von Betonfertigteilen werden die für die spätere Lastaufnahme vorgesehenen Anker - abgestimmt auf die spätere Belastung - bereits eingebaut.
Siehe auch "Sicherheitsregeln für Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen" ( BGR 106, bisherige ZH 1/17).
VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
| Hinweise und Beispiele für Umfang und Dauer der Qualifizierung der mit dem Anschlagen beauftragten Personen (Anschläger und Anschlägerinnen) | Anhang B |
Im Rahmen der Qualifizierung im Sinne dieser Regel werden Kenntnisse zu Lastaufnahme- und Anschlagmitteln sowie Kenntnisse und Fertigkeiten zu ihrer Nutzung beim Anschlagen von Lasten vermittelt.
Die Qualifizierung besteht aus theoretischen und praktischen Teilen.
Umfang und Dauer der Qualifizierung sind abhängig von:
Die Qualifizierung schließt in der Regel eine Lernerfolgskontrolle ein.
Eine erfolgreiche Qualifizierung muss dokumentiert werden; dazu gehören auch der inhaltliche und der zeitliche Umfang.
Damit geht die Qualifizierung der Anschlägerinnen und Anschläger über die Unterweisungen, die nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" durchzuführen sind, hinaus. Die Qualifizierung trägt Merkmale einer fachlichen Ausbildung (theoretische Kenntnisse, praktische Fertigkeiten, erbrachte Lernerfolgskontrolle).
Besonders die Komplexität und das Risiko der auszuführenden Anschlagarbeiten haben erheblichen Einfluss auf die Dauer der Qualifizierung. So ist beispielsweise die Sicherheit der Beschäftigten bei der Montage von Bauteilen in Anlagen und an Maschinen maßgeblich vom sicheren Anschlagen der Last abhängig.
Beispiele für inhaltlichen und zeitlichen Umfang der Qualifizierung können der Tabelle B.1 entnommen werden.
Umfang und Dauer der Qualifizierung sind den jeweiligen Anschlagarbeiten anzupassen. Dabei hilft die Tabelle B.2.
Tabelle B.1 Beispiele für den inhaltlichen und zeitlichen Umfang der Qualifizierung
| Für die Qualifizierung wesentliche Themen | Erfahrungswert für die Dauer bei umfassender Behandlung der Themen in Lehreinheiten (LE) | Verwendungsbeispiel:
Montage unterschiedlicher Bauteile u. Komponenten (z.B. mit einem Fahrzeugkran) Vorkenntnisse: Keine | Verwendungsbeispiel:
Bereitstellen gleicher Lasten an einem Produktionsarbeitsplatz (z.B. mit einem Säulenschwenkkran) Lasthebemagnet, Anschlagkette Vorkenntnisse: keine | Verwendungsbeispiel:
Umschlag von Profilstahl und Rohren im Stahlhandel (z.B. mit. einem Brücken- oder Portalkran), Verwendung von Hebebändern, Stahldrahtseilen und Anschlagketten Vorkenntnisse: keine | Verwendungsbeispiel:
Bereitstellen unterschiedlicher Lasten auf Baustellen (z.B. mit einem Turmdrehkran) Vorkenntnisse: keine |
| Verantwortung der Anschlägerin/des Anschlägers, rechtliche Grundlagen | 2 | 2 | 1 | 1 | 0,5 |
| Ermittlung des Lastgewichts | 1 | 1 | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
| Bedeutung und Ermittlung der Schwerpunktlage von Lasten | 1 | 1 | 0,5 | 0,5 | 1 |
| Physikalische Grundlagen (Masse, Kraft, Gewichtskraft, Neigungswinkel) | 2 | 2 | - | 1 | 1 |
| Arten und Beschaffenheit von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln | 6 | 6 | - | 0,5 | 0,5 |
| Ermittlung der Tragfähigkeit von Anschlagmitteln | 2 | 2 | 0,5 | 1,5 | 1 |
| Ermittlung der Tragfähigkeit von form- und kraftschlüssigen Lastaufnahmemitteln | 2 | 2 | 0,5 | - | 0,5 |
| Auswahl geeigneter Lastaufnahme- und Anschlagmittel | 2 | 2 | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
| Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen | 0,5 | 0,5 | - | 0,5 | 0,5 |
| Verhalten beim Anschlagen, Anheben und Transport | 1,5 | 1,5 | 0,5 | 1 | 0,5 |
| Zeichen und Signale | 0,5 | 0,5 | - | 0,5 | 0,5 |
| Vermeiden von Schäden an Lastaufnahme- und Anschlagmitteln | 1,5 | 1,5 | 0,5 | 1 | 0,5 |
| Verhalten beim Absetzen und Lösen der Lastaufnahme- und Anschlagmittel | 0,5 | 0,5 | 0,25 | 0,5 | 0,5 |
| Aufbewahrung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln | 1 | 1 | 0,25 | 0,25 | 0,5 |
| Erkennen der Ablegereife von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln | 2 | 2 | 1 | 1 | 0,5 |
| Hebevorgänge mit speziellen Gefährdungen | 4 | 4 | - | - | - |
| Koordination auf Baustellen | 2 | 1 | - | - | 0,5 |
| Summe | 31,5 | 30,5 | 6 | 10,25 | 9,5 |
Tabelle B.2 Blanko-Tabelle für die individuelle Ermittlung des Qualifizierungsumfangs
| Für die Qualifizierung wesentliche Themen | Erfahrungswert für die Dauer bei umfassender Behandlung der Themen in Lehreinheiten (LE) | Verwendung:
Vorkenntnisse: | Verwendung:
Vorkenntnisse: | Verwendung:
Vorkenntnisse: | Verwendung:
Vorkenntnisse: |
| Verantwortung der Anschlägerin/des Anschlägers, rechtliche Grundlagen |
2 | ||||
| Ermittlung des Lastgewichts |
1 | ||||
| Bedeutung und Ermittlung der Schwerpunktlage von Lasten |
1 | ||||
| Physikalische Grundlagen (Masse, Kraft, Gewichtskraft, Neigungswinkel) |
2 | ||||
| Arten und Beschaffenheit von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln |
6 | ||||
| Ermittlung der Tragfähigkeit von Anschlagmitteln |
2 | ||||
| Ermittlung der Tragfähigkeit von form- und kraftschlüssigen Lastaufnahmemitteln |
2 | ||||
| Auswahl geeigneter Lastaufnahme- und Anschlagmittel |
2 | ||||
| Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen |
0,5 | ||||
| Verhalten beim Anschlagen, Anheben und Transport |
1,5 | ||||
| Zeichen und Signale |
0,5 | ||||
| Vermeiden von Schäden an Lastaufnahme- und Anschlagmitteln |
1,5 | ||||
| Verhalten beim Absetzen und Lösen der Lastaufnahme- und Anschlagmittel |
0,5 | ||||
| Aufbewahrung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln |
1 | ||||
| Erkennen der Ablegereife von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln |
2 | ||||
| Hebevorgänge mit speziellen Gefährdungen |
4 | ||||
| Koordination auf Baustellen |
2 | ||||
| Summe |
31,5 |
| Einfluss der Temperatur auf die Tragfähigkeit von Anschlagmitteln | Anhang C |
Bitte beachten Sie, dass die Betriebsanleitung des Herstellers Vorrang gegenüber den nachfolgenden allgemeinen Angaben hat.
C.1 Veränderte Tragfähigkeiten von Anschlagseilen aufgrund der Temperatur
Tabelle C.1 Tragfähigkeiten gemäß DIN EN 13414-2
| Art der Seilendverbindung | Pressklemmenwerkstoff | Seileinlage | Veränderte Tragfähigkeiten in % der Tragfähigkeit des Anschlagseils
Temperatur; t, °C | |||||
| -40 < t < 100 | 100 < t < 150 | 150 < t < 200 | 200 < t < 300 | 300 < t < 400 | 400 < t | |||
| Zurückgebogene Seilschlaufe | Aluminium | Faser | 100 | nicht anwenden | nicht anwenden | nicht anwenden | nicht anwenden | nicht anwenden |
| Zurückgebogene Seilschlaufe | Aluminium | Stahl | 100 | 100 | nicht anwenden | nicht anwenden | nicht anwenden | nicht anwenden |
| Flämisches Auge | Stahl | Faser | 100 | nicht anwenden | nicht anwenden | nicht anwenden | nicht anwenden | nicht anwenden |
| Flämisches Auge | Stahl | Stahl | 100 | 100 | 90 | 75 | 65 | nicht anwenden |
| Spleiß | - | Faser | 100 | nicht anwenden | nicht anwenden | nicht anwenden | nicht anwenden | nicht anwenden |
| Spleiß | - | 100 | 100 | 90 | 75 | 65 | nicht anwenden | |
C.2 Veränderte Tragfähigkeiten von Anschlag ketten aufgrund der Temperatur
Für den Einsatz von Rundstahlketten der Güteklassen 2 und 4 in Feuerverzinkereien siehe DGUV Regel 109-004 "Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien".
C.2.1 Rundstahlketten der Güteklasse 2
Tabelle C.2.1 Tragfähigkeiten gemäß DGUV Information 209-021 "Belastungstabellen für Anschlagmittel aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen, Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern, Chemiefaserseilen, Naturfaserseilen"
| Temperatur °C | bis -20 | bis -10 | 0 bis 100 | bis 150 | bis 200 | bis 250 |
| Tragfähigkeit % | 50 | 75 | 100 | 75 | 50 | 30 |
C.2.2 Rundstahlketten der Güteklasse 4 und 8
Tabelle C.2.2 Tragfähigkeiten gemäß DIN EN 818-6
| Güteklasse | Zulässige Belastungen, angegeben als Prozentsatz der Tragfähigkeit Temperatur t in °C | ||||
| -40 < t ≤ 200 | 200 < t ≤ 300 | 300 < t ≤ 400 | 400 < t ≤ 475 | | |
| 4 | 100 | 100 | 75 | 50 | nicht zulässig |
| 8 | 100 | 100 | 75 | nicht zulässig | |
C.2.3 Rundstahlketten der Güteklasse 10
Tabelle C.2.3 Tragfähigkeiten gemäß PAS 1061
| Temperatur °C | niedrigste Einsatztemperatur bis 200 nach Herstellerangabe | über 200 bis 300 | über 300 bis 380 |
| Tragfähigkeit % | 100 | 90 | 60 |
C.3 Textile Anschlagmittel
C.3.1 Flachgewebte Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern
Flachgewebte Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern können in folgenden Temperaturbereichen mit 100 % der Tragfähigkeit eingesetzt werden:
Die Verwendung von flachgewebten Hebebänder und Rundschlingen bei einer Temperatur oberhalb oder unterhalb der angegebenen Temperaturen ist unzulässig.
C.3.2 Anschlag-Faserseile aus Natur- und Chemiefaserseilen
Anschlag-Faserseile aus Natur- und Chemiefaserseilen können in folgenden Temperaturbereichen mit 100 % der Tragfähigkeit eingesetzt werden:
Die Verwendung von Anschlag-Faserseilen aus Natur- und Chemiefaserseilen bei einer Temperatur oberhalb oder unterhalb der angegebenen Temperaturen ist unzulässig.
| Anforderungen an Umschnürungen aus Stahlbändern für den sicheren Transport von Stahlbunden mit Lasthebemagneten | Anhang D |
Stahlbänder als Umschnürung von Stahlbunden sind für den Transport mit Lasthebemagneten sicher dimensioniert und ausgeführt, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen erforderlich:
| Hinweise zur Verwendung von Einweghebebändern | Anhang E |
1. Einweghebebänder
Für vorwiegend außerbetriebliche Transportvorgänge werden aus Kostengründen häufig sogenannte Einweg-Hebebänder eingesetzt. Die grundsätzliche Handhabung entspricht den Vorgaben für Mehrweghebebänder.
Eigenschaften wie die Schnittempfindlichkeit und auch der Sicherheitsfaktor (SFe5) von Einweg-Hebebändern sind gegenüber genormten Mehrweghebebändern (DIN EN 1492-1) erheblich reduziert. Deshalb sind Einweg-Hebebänder ausschließlich zum Heben und Befördern einer Last innerhalb einer Transportkette vom erstmaligen Anschlagen der Last (Absendung) bis zum Endverbraucher einzusetzen. Einweg-Hebebänder bleiben während der gesamten Transportkette an der Last. Sie dürfen nicht mehrfach oder für unterschiedliche Lasten verwendet werden.
Das Anheben von Personen, von möglicherweise gefährlichen Materialien, wie geschmolzenem Metall, Säuren, Glasplatten, spaltbaren Materialien, Teilen von Kernreaktoren und alle Hebevorgänge, für die Sonderbedingungen gelten, sind mit Einweg-Hebebändern nicht zulässig.
Einweghebebänder müssen am Ende der Transportkette zerstört und entsorgt werden!
Abb. 8 Einweghebeband nach DIN 60005
1.1 Einweg-Hebebänder nach DIN 60005
Erkennbar sind Einweg-Hebebänder, die nach dieser Norm hergestellt wurden, an dem orangefarbenen Etikett und der Bezeichnung "Einweg-Hebeband" oder "Einweg-Schlinge". Sie kommen oft als endlose Einweg-Hebebänder oder als Schlaufen-Einweg-Hebebänder in der außerbetrieblichen Transportkette vor.
1.2 Einweg-Hebebänder nicht nach DIN 60005
Einweg-Hebebänder, die nicht nach DIN 60005 hergestellt wurden, können sehr unterschiedliche Etiketten und Kennzeichnungen aufweisen.
Erkennbar sind diese Einweg-Hebebänder daran, dass sie mit folgenden oder sinngleichen Bezeichnungen gekennzeichnet sind:
| Literaturverzeichnis | Anhang F |
1. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln
Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de sowie www.baua.de
2. DGUV Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen
DGUV Vorschriften
DGUV Regeln
DGUV Informationen
3. Normen, Publicly Available Specifications (PAS)
Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw. VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin
| ENDE | |