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DGUV Regel 109-602 - Branche Galvanik
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 10/2017)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


1 Wozu diese Regel?

Was ist eine DGUV Regel?

Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für Ihre Branche - dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. Sie wird daher auch "Branchenregel" genannt. DGUV Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Expertinnen und Experten zum Arbeitsschutz verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen Ihrer Branche kennen und wissen, wo die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen.

DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen. Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie andere Lösungen wählen. Diese müssen aber im Ergebnis mindestens ebenso sicher sein.

An wen wendet sich diese DGUV Regel?

Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie sind für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa Ihrem Personal- und Betriebsrat, Ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ihren Sicherheitsbeauftragten.

Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Branche Galvanik. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Belegschaft zu erreichen.

2 Grundlagen für den Arbeitsschutz

2.1 Was für alle gilt!

Von der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung über die Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter systematisch in allen Prozessen berücksichtigt und diese dabei beteiligt, schafft eine solide Basis für einen gut organisierten Arbeitsschutz.

Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten in Ihrem Unternehmen verantwortlich. Dazu verpflichtet Sie das Arbeitsschutzgesetz. Doch es gibt viele weitere gute Gründe, warum Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen wichtig sein sollten. So sind Beschäftigte, die in einer sicheren und gesunden Umgebung arbeiten, nicht nur weniger häufig krank, sie arbeiten auch engagierter und motivierter. Mehr noch: Investitionen in den Arbeitsschutz lohnen sich für Unternehmen nachweislich auch ökonomisch.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Einrichtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präventionsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten beschrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage für einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die Weichen für weitere wichtige Präventionsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen.

Verantwortung und Aufgabenübertragung
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Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten liegt bei Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer. Das heißt, dass Sie die Arbeiten in Ihrem Betrieb so organisieren müssen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht.

Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen übertragen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgabe erfüllen. Legen Sie bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen fest. Insbesondere nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit müssen deren Ursachen ermittelt und die Arbeitsschutzmaßnahmen angepasst werden.

Rechtliche Grundlagen
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Weitere Informationen
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DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb"

DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer"

DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"

DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte"


Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

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Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Ihrem Unfallversicherungsträger. Die DGUV Vorschrift 2 gibt vor, in welchem Umfang Sie diese betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten müssen.

Sicherheitsbeauftragte
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Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die Sie ehrenamtlich neben ihren eigentlichen Aufgaben bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützen. Sie achten z.B. darauf, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen ihre Kolleginnen und Kollegen auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hin. So geben sie Ihnen verlässliche Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.

Qualifikation für den Arbeitsschutz
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Wirksamer Arbeitsschutz erfordert fundiertes Wissen. Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem Unternehmen, die mit Aufgaben im Arbeitsschutz betraut sind, ausreichend qualifiziert sind. Geben Sie diesen Personen die Möglichkeit, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bieten hierzu vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)

Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch "Gefährdungsbeurteilung" genannt. Diese hat das Ziel, für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten festzustellen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdungen festzulegen. Beurteilen Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belastungen Ihrer Beschäftigten. Beachten Sie Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, z.B. für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbesondere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten sowie den Umgang mit Gefahrstoffen. Es gilt: Gefahren müssen immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert werden. Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen. Das heißt, Sie müssen zuerst technische (T), dann organisatorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen festlegen und durchführen. Mit der anschließenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kommen Sie nicht nur Ihrer Nachweispflicht nach, sondern erhalten auch eine Übersicht der Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen. So lassen sich auch Entwicklungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen.

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

Ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres Unternehmens ist die arbeitsmedizinische Prävention. Dazu gehören die Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt die Vorsorge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssen, so müssen Sie diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten.

Unterweisung

Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und gesund arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen. Hierzu gehören auch die Betriebsanweisungen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung möglichst an ihrem Arbeitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine von Ihnen beauftragte zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden. Setzen Sie Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie diese so unterweisen wie Ihre eigenen Mitarbeiter innen und Mitarbeiter. Betriebsärztin, -arzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit können hierbei unterstützen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Bei Jugendlichen ist dies halbjährlich erforderlich. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine Unterweisung sicherstellen

Gefährliche Arbeiten

Manche Arbeiten in Ihrem Unternehmen sind besonders gefährlich für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sorgen Sie in solchen Fällen dafür, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Ist nur eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit betraut, so sind Sie verpflichtet, für geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen, z.B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder Personen-Notsignal-Anlagen. Ihr Unfallversicherungsträger berät Sie dazu gerne.

Zugang zu Vorschriften und Regeln

Machen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass Ihre Beschäftigten über die notwendigen Präventionsmaßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch, dass Sie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ernst nehmen. Bei Fragen zum Vorschriften- und Regelwerk hilft Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter.

Persönliche Schutzausrüstungen

Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Gefährdungen für Ihre Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden können, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer verpflichtet, ihnen kostenfrei persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Welche PSA dabei für welche Arbeitsbedingungen und Beschäftigten die richtige ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Vor der Bereitstellung sind Sie verpflichtet, die Beschäftigten anzuhören.

Zur Sicherstellung des Schutzziels ist es wichtig, dass die Beschäftigten die PSA entsprechend der Gebrauchsanleitung und unter Berücksichtigung bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und Ihnen fest gestellte Mängel unverzüglich melden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der PSA muss den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen vermittelt werden. Durch die Organisation von Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung tragen Sie dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Nutzungsdauer gut funktionieren und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden.

Werden in Ihrem Unternehmen PSA zum Schutz gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden eingesetzt (z.B. PSA gegen Absturz, Atemschutz), müssen zusätzliche Maßnahmen beachtet werden. So müssen Unterweisungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung dieser PSA praktische Übungen beinhalten. Weitere Maßnahmen können z.B. die Planung und sachgerechte Durchführung von Rettungsmaßnahmen, Überprüfung der Ausrüstungen durch einen Sachkundigen oder die Erstellung von speziellen Betriebsanweisungen betreffen.

Mit Gebotszeichen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung können Sie die Beschäftigten darauf hinweisen, an welchen Arbeitsplätzen PSA benutzt werden müssen.

Brandschutz- und Notfallmaßnahmen

Im Notfall müssen Sie und Ihre Beschäftigten schnell und zielgerichtet handeln können. Daher gehören die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, aber auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen, wie zum Beispiel die geordnete Evakuierung Ihrer Arbeitsstätte, zum betrieblichen Arbeitsschutz. Lassen Sie daher so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern ausbilden, empfehlenswert sind mindestens fünf Prozent der Belegschaft. Empfehlenswert ist auch die Bestellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zum/zur Brandschutzbeauftragten. Das zahlt sich im Notfall aus. Damit Entstehungsbrände wirksam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, wie zum Beispiel tragbaren Feuerlöschern, ausstatten und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit deren Benutzung durch regelmäßige Unterweisung vertraut machen.

Erste Hilfe

Die Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb gehört zu Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer Ärztin erforderlich sind. Dazu gehört zum Beispiel: Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen sowie Betroffene betreuen. Den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der "Kleine Betriebsverbandkasten" nach DIN 13157 bzw. der "Große Betriebsverbandkasten" nach DIN 13169 ab. Zusätzlich können ergänzende Materialien aufgrund betriebsspezifischer Gefährdungen erforderlich sein.

Je nachdem wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe können alle Beschäftigten übernehmen. Voraussetzung ist die erfolgreiche Fortbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre (Erste-Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen getragen. Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und -helfer anwesend sein müssen.

Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer?

Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer
Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetriebe 5 %
b) in sonstige Betriebe 10 %
c) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII


Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel

Schäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert und je nach Arbeitsmittel geprüft werden. Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels muss dieses durch Inaugenscheinnahme, ggf. durch eine Funktionskontrolle, auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden, die so schnell entdeckt werden können. Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies geschehen soll, beschreiben die TRBS 1201 und die TRBS 1203 (siehe Infobox "Rechtliche Grundlagen"). Im Einschichtbetrieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein Prüfabstand von einem Jahr bewährt. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.

Planung und Beschaffung

Es lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit von Anfang an in allen betrieblichen Prozessen zu berücksichtigen. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeitsstätten und Anlagen sowie dem Einkauf von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen an die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten denken, erspart Ihnen dies (teure) Nachbesserungen.

Barrierefreiheit

Denken Sie auch an die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsräume in Ihrem Unternehmen. Barrierefreiheit kommt nicht nur Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung zugute, Ihre gesamte Belegschaft kann davon profitieren. So können zum Beispiel ausreichend breite Wege oder Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe, die gut erreichbar sind, sowie trittsichere Bodenbeläge Unfallrisiken senken und zu weitaus geringeren Belastungen und Beanspruchungen führen.

Gesundheit im Betrieb

Gesundheit ist die wichtigste Voraussetzung, damit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Rentenalter beschäftigungs- und leistungsfähig bleiben. Frühzeitige Maßnahmen, die arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen verringern helfen, zahlen sich doppelt aus - sowohl für die Mitarbeiter als auch den Betrieb. Dazu gehören die Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsplätze und ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Auch die Stärkung eines gesundheitsbewussten Verhaltens Ihrer Beschäftigten und die Schaffung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen tragen zur Gesundheit Ihrer Beschäftigten bei. Ein Tipp: Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissen oft am besten, was sie an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt. Beziehen Sie sie daher in Ihre Überlegungen für Verbesserungsmaßnahmen mit ein. Das sorgt auch für motivierte Beschäftigte.

Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände

Auf Ihrem Betriebsgelände halten sich Fremdfirmen und Lieferanten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefährdungen entstehen. Treffen Sie die erforderlichen Regelungen und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die betrieblichen Arbeitsschutzregelungen Ihres Unternehmens kennen und beachten.

Arbeiten Sie bzw. Ihre Beschäftigten auf fremdem Betriebsgelände gilt dies umgekehrt auch für Sie: Sorgen Sie auch in Sachen Arbeitssicherheit für eine ausreichende Abstimmung mit dem Unternehmen, auf dessen Betriebsgelände Sie im Einsatz sind.

Integration von zeitlich befristet Beschäftigten

Die Arbeitsschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen gelten für alle Beschäftigten - auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitweise in Ihrem Betrieb arbeiten, wie zum Beispiel Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Stellen Sie sicher, dass diese Personen ebenfalls in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden sind.

Allgemeine Informationen

2.2 Was für die Branche gilt

2.2.1 Ermittlung und Beurteilung der Expositionen

In dieser DGUV Regel werden technische und organisatorische Maßnahmen beschrieben, bei deren Einhaltung in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass die geltenden Beurteilungsmaßstäbe nach Kapitel 4.4 eingehalten werden. Dies ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Expositionen zu beachten.

2.2.2 Beschäftigungsbeschränkungen

Zum Schutz bestimmter Personengruppen, wie Jugendliche, werdende und stillende Mutter sowie gebärfähige Frauen, gelten besondere Beschäftigungsbeschränkungen. So dürfen Jugendliche nur dann schädlichen Einwirkungen durch Gefahrstoffe ausgesetzt sein, wenn es für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, der Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist und die Beurteilungsmaßstäbe unterschritten werden. Außerdem dürfen werdende Mütter gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1 A oder 1B sowie reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1 A, 1B oder 2 nicht exponiert werden.

Fachkunde bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen

Im Betrieb müssen Stoffe oder Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch krebserzeugend Kategorie 1 A oder 1B, oder keimzellmutagen Kategorie 1 A oder 1B eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Darüber hinaus dürfen Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen sowie mit atemwegssensibilisierenden Gefahrstoffen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1 A oder 1B nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden.

2.2.3 Erste-Hilfe-Maßnahmen

Abgestimmt auf das bei Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff mögliche Unfallrisiko sind entsprechende materielle und personelle Voraussetzungen für die Erste Hilfe zu schaffen:

2.2.4 Befähigung, Qualifikation, Vorsorge, Eignung

Rechtliche Grundlagen

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Weitere Informationen

Arbeitsvertragliche, tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen

Einführung

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben bei besonders gefährdenden Tätigkeiten - um die Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter bei der Arbeit zu vermeiden - spezifische Rechte und Pflichten zu beachten, die sich aus Gesetzen, Verordnungen, sonstigem Regelwerk sowie arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen Regelungen oder Betriebsvereinbarungen ergeben können.

Dabei sind unter anderem Regelungen und/oder Vereinbarungen zur Befähigung, Qualifikation, Vorsorge und Eignung zu beachten, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen können und deren Beachtung oder Nichtbeachtung verschiedene Rechtsfolgen haben können. Außerdem haben Verantwortlichkeiten aufgrund von Führungsaufgaben, z.B. im Rahmen der Pflichtenübertragung, Delegation oder Führungspraxis vor Ort, in diesem Zusammenhang einen hohen Stellenwert. Auch die Beschäftigten haben hier die Pflicht mitzuwirken.

Betriebliche Akteure und Akteurinnen nehmen in den vier Bereichen der Befähigung, Qualifikation, Vorsorge und Eignung hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter bei der Arbeit ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten wahr.

Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt für Arbeitsmedizin oder mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" nimmt eine besondere Rolle ein, da sie/er je nach betrieblichen Randbedingungen in den vier Handlungsfeldern in direktem Kontakt mit den einzelnen Beschäftigten steht. Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, muss die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt die Arbeitsplatzverhältnisse persönlich kennen.

§ 6 ArbMedVV (1) "... Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss er oder sie sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen."


Befähigung, Qualifikation

Die Vorgesetzten müssen die Befähigung von Beschäftigten für eine bestimmte Tätigkeit prüfen. Neben der formalen Qualifikation (Ausbildung, Führerschein, Unterweisung) müssen Vorgesetzte sich auch von der körperlichen Verfassung der Beschäftigten ein Bild machen. In der Regel geschieht dies zu Arbeits-/Schichtbeginn.

§ 7 (1) DGUV Vorschrift 1: "Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen."

§ 7 (2) DGUV Vorschrift 1: "Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen."


Konkretisierungen hinsichtlich der Definition, der Ermittlung, des Zeitpunkts der Ermittlung und der besonderen Anforderungen an Befähigung sowie hinsichtlich der Qualifikation sind in der DGUV Regel 100-001 erfolgt.

Auch im Rahmen der regelmäßigen Arbeitsschutz-Unterweisung können Vorgesetzte die Befähigung der Beschäftigten prüfen. Gegebenenfalls können dabei praktische Übungen den Qualifikationsstand oder vorhandene technische oder körperliche Defizite erkennbar machen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Teil betrieblicher Arbeitsschutzmaßnahmen und ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) abschließend geregelt. Im Folgenden werden ihre wesentlichen Inhalte zusammengefasst. Sie darf technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ersetzen, kann diese aber durch individuelle arbeitsmedizinische Beratung zum Thema arbeitsbedingte Gesundheitsverfahren sinnvoll ergänzen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient zur Beurteilung der individuellen Wechselwirkung von Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit. Sie beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Die Vorsorge soll helfen, arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen frühzeitig zu erkennen und dient zur Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss sich der Facharzt oder die Fachärztin für Arbeitsmedizin oder der Arzt beziehungsweise die Ärztin mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen.

Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge sind von Unternehmerinnen und Unternehmern zu veranlassen oder anzubieten, gemäß der im Anhang zur ArbMedVV angegebenen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen, physikalischen Einwirkungen und sonstigen Tätigkeiten. Eine Wunschvorsorge muss bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch der Beschäftigten ermöglicht werden.

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden körperliche und/oder klinische Untersuchungen gegebenenfalls durchgeführt:

Die Vorsorgebescheinigung enthält die Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann aus ärztlicher Sicht eine weitere Vorsorge angezeigt ist. Eine inhaltlich identische Vorsorgebescheinigung geht an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und an die Person, die an der Vorsorge teilgenommen hat.

Ergebnis und Befunde der Vorsorge müssen Ärzte und Ärztinnen schriftlich festhalten; sie müssen die jeweilige Person darüber beraten und ihr auf Wunsch das Ergebnis, gegebenenfalls auch in schriftlicher Form, zur Verfügung stellen. Gegenüber Dritten, das heißt auch gegenüber dem Arbeitgeber und der Arbeitgeberin, gilt die ärztliche Schweigepflicht.

Sofern sich allerdings aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge Erkenntnisse dazu ergeben, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten nicht ausreichen, müssen Ärztinnen und Ärzte die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen informieren und Arbeitsschutzmaßnahmen vorschlagen. Das hat dann zur Folge, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Gefährdungsbeurteilung prüfen und die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen treffen muss.

Der Anhang zur ArbMedVV enthält eine abschließende Aufzählung der Tätigkeiten, bei denen eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge vorgeschrieben ist.

Eignungsuntersuchungen

Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeitsuntersuchungen) dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten und Potenziale der Beschäftigten erwarten lassen, dass die während der Beschäftigung zu erledigenden Tätigkeiten von ihnen ausgeübt werden können.

Zentrales Instrument, Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu vermeiden, ist stets die Gefährdungsbeurteilung im jeweiligen Betrieb.

Routinemäßige Eignungsuntersuchungen

Die konkrete Gefährdungsbeurteilung kann bei besonders gefährlichen Tätigkeiten ergeben, dass zusätzlich routinemäßige Eignungsuntersuchungen erforderlich sein können, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Untersuchungen ohne berechtigtes Interesse des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an der Eignungsfeststellung sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für eine Untersuchung ohne konkrete Gefährdungslage.

Bei jeder Untersuchung muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (geeignet, erforderlich, angemessen) gewahrt bleiben.

Die Untersuchung muss zunächst zur Feststellung der Eignung für die konkrete Tätigkeit überhaupt geeignet sein. Kann eine Untersuchung oder eine Untersuchungsmethode das Ziel der Eignungsfeststellung nicht erreichen, so ist sie unverhältnismäßig.

Die Untersuchung ist erforderlich, wenn sie unter mehreren denkbaren Alternativen das mildeste Mittel zur Eignungsfeststellung darstellt. Ist die Eignung durch eine andere, gleichermaßen wirksame Maßnahme feststellbar, ist die Untersuchung unverhältnismäßig und damit unzulässig.

Die Untersuchung ist angemessen, wenn die Ausführung der Tätigkeit im Falle nicht (mehr) vorliegender Eignung der jeweiligen Beschäftigten Leib und Leben anderer Personen gefährden würde und die Eignungsuntersuchung demgegenüber nur eine geringe Belastung für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin mit sich bringt.

Eignungsuntersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für Eignungsmängel

Auch außerhalb routinemäßiger Eignungsuntersuchungen kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei Vorliegen konkreter, begründeter Zweifel, die gegen die Eignung der Beschäftigten für die weitere Ausübung der infrage stehenden Tätigkeit sprechen, die Fortsetzung der Tätigkeit von einem ärztlichen Eignungsnachweis abhängig machen (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin).

Ein begründeter Zweifel kann durch tatsächliche Anhaltspunkte entstehen, die hinreichend sicher auf einen Eignungsmangel hinweisen. In derartigen Fallkonstellationen kann sich die Mitwirkungspflicht des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin ausnahmsweise auch aus der Nebenpflicht auf Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB ergeben, die aus dem Arbeitsvertrag folgt (arbeitsvertragliche Treuepflicht).

Auch diese Eignungsuntersuchungen müssen sich an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit messen lassen.

Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte bei Eignungsuntersuchungen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können für die Durchführung der Eignungsuntersuchung grundsätzlich einen Arzt oder eine Ärztin ihres Vertrauens bestimmen. Macht die beschäftigte Person begründete Bedenken, etwa gegen die Fachkunde oder Unvorgenommenheit des Arztes oder der Ärztin geltend, können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen nach billigem Ermessen (§ 13 Abs. 1 BGB) verpflichtet sein, eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt mit der Begutachtung zu beauftragen.

Da für die Beurteilung der Eignung Arbeitsplatzkenntnisse unbedingt erforderlich sind, ist dies in der Regel eine Ärztin oder ein Arzt mit der Qualifikation als Fachärztin oder als Facharzt für Arbeitsmedizin oder mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin".

Der Arzt oder die Ärztin muss persönlich mit den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut sein. Eine wichtige Grundlage ist dabei die Gefährdungsbeurteilung der betreffenden Arbeitsbereiche, die Unternehmer und Unternehmerinnen nach fachkundiger Beratung durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin und Sicherheitsfachkraft erstellen.

Ergebnis der Eignungsuntersuchung

Die Eignungsuntersuchung kann ergeben, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin für einzelne Tätigkeiten in seinem/ihrem Arbeitsbereich vorübergehend, nur mit bestimmten Maßnahmen der Arbeitsgestaltung oder dauernd nicht mehr geeignet ist. Vorrang hat der weitere betriebliche Einsatz unter Berücksichtigung der individuellen Einschränkungen.

Ergeben sich aus der Eignungsuntersuchung Anhaltspunkte dafür, dass die vorhandenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen.

3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

Die Unterpunkte des Kapitels 3.1 Vorbehandlungsverfahren werden ergänzt durch die entsprechenden Unterpunkte des Kapitels 4.1; die Unterpunkte des Kapitels 3.2 Oberflächenbehandlungsverfahren werden ergänzt durch die entsprechenden Unterpunkte des Kapitels 4.2, die Unterpunkte des Kapitels 3.3 Nachbehandlungsverfahren werden ergänzt durch die entsprechenden Unterpunkte des Kapitels 4.3.

3.1 Gefahren und Maßnahmen bei Vorbehandlungsverfahren

Als Vorbereitungsschritte zur anschließenden Beschichtung oder Veredelung von Werkstücken müssen die Werkstoffe je nach Grundwerkstoff bzw. Art des Beschichtungsverfahrens entsprechend vorbehandelt werden. Die in mehrere Arbeitsschritte aufgeteilten Vorbehandlungsverfahren dienen der Entfernung von Fetten, Ölen, Schmutz, Polierpastenresten, Rost oder Zunder.

3.1.1 Polieren, Glänzen, Chemisches Entgraten

Eingesetzte Säuren und Laugen beim nicht mechanischen Polieren, Glänzen oder beim chemischen Entgraten verursachen besonders bei handbeschickten Prozessen hohe inhalative und dermale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch den freiwerdenden Wasserstoff. Elektromagnetische Felder in der Nähe von Wechselrichtern oder Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen gefährden alle Beschäftigten.

Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)
  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)
  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"

Weitere Informationen

  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

Abb. 1 Anlage zum Elektropolieren mit Absturzsicherung am Bediengang


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabes als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Schutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Thermische Gefährdungen durch Hitze

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)


3.1.2
Alkalische Entfettung

Eingesetzte Laugen bei der alkalischen Entfettung verursachen besonders bei handbeschickten Prozessen oder beim Ansetzen/Nachschärfen hohe inhalative und dermale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren auch Gefährdungen durch Lärm.

Abb. 2 Alkalische Entfettung mit beidseitiger Randabsaugung


Rechtliche Grundlagen


Weitere Informationen

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen

Elektromagnetische Felder

keine

Schutzmaßnahmen

keine

Thermische Gefährdungen durch Hitze

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)
  • Angebots- oder Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern (G26)

3.1.3 Elektrolytische Entfettung

Eingesetzte Laugen bei der elektrolytischen Entfettung verursachen besonders bei handbeschickten Prozessen hohe inhalative und dermale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch den freiwerdenden Wasserstoff oder Sauerstoff. Elektromagnetische Felder gefährden nur Personen mit aktiven Implantaten.

Abb. 3 Elektrolytische Entfettung mit beidseitiger Randabsaugung


Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)
  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)
  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Thermische Gefährdungen durch Hitze

keine

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

keine

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)
  • Angebots- bzw. Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern (G26)

3.1.4 Dekapieren

Eingesetzte Säuren und Laugen beim Dekapieren verursachen besonders bei handbeschickten Prozessen inhalative und dermale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert die inhalative Gefährdung. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren Gefährdungen durch Lärm.

Abb. 4 Dekapierung an einer halbautomatischen Gestellanlage


Rechtliche Grundlagen


Weitere Informationen

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

Thermische Gefährdungen durch Hitze

keine

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

keine

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)


3.1.5 Beizen

Eingesetzte Säuren und Laugen beim Beizen verursachen besonders bei handbeschickten Prozessen hohe inhalative und dermale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen (z.B. Reizung der Atemwege durch Nitrose Gase) ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch den freiwerdenden Wasserstoff. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren auch Gefährdungen durch Lärm.

Abb. 5 Saure Beize in einer Trommelanlage


Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)
  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)
  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

Thermische Gefährdungen durch Hitze

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)


3.2 Gefahren und Maßnahmen bei der Oberflächenbehandlung

Bei den Beschichtungsverfahren im Rahmen der Oberflächenbehandlung kommen galvanische (Galvanisieren) und chemische (außenstromlose Metallabscheidung) Verfahren zur Anwendung.

Das Galvanisieren ist die elektrochemische Metallabscheidung auf Metallen und leitend gemachten Nichtleitern, z.B. Kunststoffen, durch Anlegen einer Fremdspannung. Hierbei erfolgt die Abscheidung mit niedergespanntem Gleichstrom, wobei das zu beschichtende Werkstück als Kathode geschaltet ist. An der Kathode wird das Metall abgeschieden. Das abzuscheidende Metall wird entweder durch Lösen einer Anode oder durch Einbringen von gelösten Metallsalzen in den Elektrolyten ergänzt.

Bei den chemischen Verfahren werden die Überzüge aus einer Metallsalzlösung ohne Anlegen einer Fremdspannung abgeschieden. Die Abscheidung beginnt durch Ladungsaustausch und kann in einigen Fällten autokatalytisch weitergeführt werden. Das unedlere Metall geht in Lösung beziehungsweise ein Reduktionsmittel wird verbraucht, während sich das edlere Metall aus der Salzlösung auf dem Werkstück abscheidet. Im Folgenden werden die einzelnen Verfahren näher beschrieben.

3.2.1 Hartverchromen von Serienbauteilen

Chrom(VI)-Verbindungen beim Hartverchromen von Serienbauteilen verursachen hohe inhalative, dermale und orale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch den freiwerdenden Wasserstoff. Elektromagnetische Felder gefährden nicht nur Personen mit aktiven Implantaten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen zu beachten.

Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • TRBA/TRGS 406 (Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege)
  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)
  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)
  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
  • TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und Verbindungen)
  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"

Abb. 6 Hartverchromen von Serienbauteilen in Gestellanlage mit Beschickungseinrichtung


Weitere Informationen

  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

keine

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

keine

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Schutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Thermische Gefährdungen durch Hitze

keine

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

keine

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Pflichtvorsorge für gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen exponierte Beschäftigte (G15); Durchführung nach G15 (Chrom VI) wird empfohlen.
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)

3.2.2 Hartverchromen von Einzelbauteilen

Chrom(VI)-Verbindungen beim Hartverchromen von Einzelbauteilen verursachen hohe inhalative, dermale und orale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch den freiwerdenden Wasserstoff. Elektromagnetische Felder gefährden nicht nur Personen mit aktiven Implantaten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen zu beachten.

Abb. 7 Hartverchromen mit Netzmittel auf dem Elektrolyten


Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • TRBA/TRGS 406 (Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege)
  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)
  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)
  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
  • TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und Verbindungen)
  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabes als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

Der Beurteilungsmaßstab von Chrom(VI) wird erfahrungsgemäß unterschritten bei:

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

keine

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

keine

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Schutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Pflichtvorsorge für gegenüber Chrom (VI)-Verbindungen exponierte Beschäftigte, Durchführung nach G15 (Chrom VI) wird empfohlen
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)


3.2.3 Glanzverchromen von Einzelbauteilen

Chrom(VI)-Verbindungen beim Glanz-/Schwarzverchromen von Einzelbauteilen verursachen inhalative, dermale und orale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch freiwerdenden Wasserstoff. Elektromagnetische Felder gefährden Personen mit aktiven Implantaten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren auch Gefährdungen durch Lärm.

Abb. 8 Anlage zum Glanzverchromen mit Anfahrbügel am Transportwagen und Tropfschale


Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • TRBA/TRGS 406 (Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege)
  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)
  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)
  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
  • TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und Verbindungen)
  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabes als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

Der Beurteilungsmaßstab von Chrom(VI)-Verbindungen wird erfahrungsgemäß unterschritten bei:

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Pflichtvorsorge für gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen exponierte Beschäftigte, (G15)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)


3.2.4 Vernickeln - galvanisch

Nickelhaltige Aerosole und Säuredämpfe beim galvanischen Vernickeln von Einzelbauteilen verursachen inhalative und dermale chemische Gefährdungen; Elektromagnetische Felder gefährden Personen mit aktiven Implantaten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren auch Gefährdungen durch Lärm; an den Behälterwandungen und Rohrleitungen thermische Gefährdungen durch heiße Oberflächen.

Abb. 9 Galvanisches Vernickeln mit eingehängten Anodenkörben


Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • TRBA/TRGS 406 (Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege)
  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)
  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)
  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
  • TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und Verbindungen)
  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabes als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

Die Akzeptanzkonzentration für Nickelverbindungen wird erfahrungsgemäß unterschritten bei:

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Thermische Gefährdungen durch Hitze

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Pflichtvorsorge für gegenüber Nickel und Nickelverbindungen exponierte Beschäftigte (G38)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)


3.2.5 Vernickeln - chemisch

Nickelhaltige Aerosole und Säuredämpfe beim chemischen Vernickeln von Einzelbauteilen verursachen inhalative und dermale chemische Gefährdungen, freiwerdender Wasserstoff führt zu Brand und Explosionsgefahr. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen zu beachten. An den Behälterwänden und Rohrleitungen existieren große thermische Gefährdungen durch heiße Oberflächen.

Abb. 10 Handbeschickte Anlage zum chemischen Vernickeln - Stolpergefahr durch Schläuche vermeiden


Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • TRBA/TRGS 406 (Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege)
  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)
  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)
  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
  • TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und Verbindungen)
  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung der Beurteilungsmaßstab als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

Die Akzeptanzkonzentration für Nickelverbindungen wird in der Regel unterschritten bei:

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Lärm

keine

Elektrische Gefährdungen

keine verfahrensbedingten

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

keine

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

Thermische Gefährdungen durch Hitze

Aufgrund der hohen Elektrolyttemperatur von bis zu 95 °C besteht eine hohe Gefährdung durch Verbrennungen aufgrund von Spritzern und an heißen Oberflächen (Behälterwandung, Rohrleitungen).

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Pflichtvorsorge für gegenüber Nickel und Nickelverbindungen exponierte Beschäftigte (G38)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)


3.2.6
Verkupfern - cyanidisch, sauer

Beim cyanidischen Verkupfern besteht eine inhalative chemische Gefährdung durch Cyanwasserstoff. Elektromagnetische Felder gefährden Personen mit aktiven Implantaten; nur beim sauren Verkupfern mit pulsierendem Gleichstrom alle Beschäftigten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und an Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren auch Gefährdungen durch Lärm, an den Behälterwandungen und Rohrleitungen thermische Gefährdungen durch heiße Oberflächen.

Abb. 11 Luftbewegter Elektrolyt zum sauren Verkupfern


Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung über die arbeitsmedizinische Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)
  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)
  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen,
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Schutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten beim sauren Verkupfern unter Verwendung von pulsierendem Gleichstrom gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Thermische Gefährdungen durch Hitze

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)


3.2.7
Verzinken - cyanidisch, sauer, alkalisch

Beim cyanidischen Verzinken besteht eine inhalative chemische Gefährdung durch Cyanwasserstoff. Mit steigender Stromdichte steigen dort Wasserstoff- und Aerosolbildung und damit Brand- und Explosionsgefahren an. Beim alkalischen Verzinken besteht eine deutlich erhöhte Brand- und Explosionsgefahr an Prozessbehältern und Zinklösestationen. Elektromagnetische Felder gefährden nicht nur Personen mit aktiven Implantaten, sondern beim alkalischen Verzinken mit pulsierendem Gleichstrom alle Beschäftigten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten.

Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)
  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)
  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Abb. 12 Zink-Nickel-Elektrolyt mit eingehängter Trommel - Deckel zur Verbesserung der Absaugwirkung


Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Schutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten beim alkalischen Verzinken (Zink-Nickel) unter Verwendung von pulsierendem Gleichstrom gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Thermische Gefährdungen durch Hitze

keine

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

keine

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)


3.2.8 Veredeln mit Gold und Silber

Bei der galvanischen Abscheidung von Gold- und Silberüberzügen aus cyanidischen Elektrolyten bestehen inhalative und dermale Gefährdungen durch die Bildung von giftigem Cyanwasserstoff. Warenträgerbewegungen an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen verursachen mechanische Gefährdungen. An Bandanlagen bestehen Einzugsstellen, z.B. an Ab- und Aufwicklern. Elektromagnetische Felder in der Nähe von Wechselrichtern oder Gleichrichtern gefährden Personen mit aktiven Implantaten.

Abb. 13 Handbeschickte Anlage mit Wandabsaugung und Deckel zum Veredeln mit Gold und Silber


Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)
  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)
  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Thermische Gefährdungen durch Hitze

Bei der cyanidischen Vergoldung kann die Elektrolyttemperatur 50 bis 70° C betragen, es besteht dann eine Gefährdung durch heiße Oberflächen (Behälterwandung und Rohrleitungen).

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)


3.2.9 Verzinnen - sauer und alkalisch

Beim Verzinnen bestehen in der Hauptsache dermale Gefährdungen bei Kontaktmöglichkeiten zum Elektrolyten. An heißen Oberflächen und Rohrleitungen (alkalische Elektrolyte) bestehen thermische Gefährdungen. An Band- und Drahtverzinnungsanlagen treten mechanische Gefährdungen an Ein- und Auslaufstellen von Wickeleinrichtungen auf. Elektromagnetische Felder in der Nähe von Wechselrichtern oder Gleichrichtern gefährden Personen mit aktiven Implantaten.

Abb. 14 Trommelanlage zum alkalischen Verzinnen mit Reißleine als Not-Halt-Einrichtung


Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)
  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)
  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Kapitel 4.4) eingehalten.

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Thermische Gefährdungen durch Hitze

Saure Elektrolyte werden in der Regel bei 20 bis 40 °C, alkalische Elektrolyte bei 75 bis 85 °C betrieben, es besteht dann bei den alkalischen Elektrolyten eine Gefährdung durch heiße Oberflächen (Behälterwandung und Rohrleitungen)

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen beim Einsatz alkalischer Elektrolyte

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A))oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)


3.2.10
Phosphatieren

Bei der chemischen Oberflächenbehandlung in Phosphatierlösungen bestehen Haut- und Augenverätzungsgefahren, wenn direkt an manuell bedienten Prozessbehältern gearbeitet wird. Mechanische Gefährdungen bestehen durch Quetsch- und Scherstellen an automatisierten Anlagen durch kraftbetätigte Bewegungen der Beschickungseinrichtungen oder Warenträger.

Rechtliche Grundlagen


Weitere Informationen

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Falls der Beurteilungsmaßstab für ortho-Phosphorsäure beim Heißphosphatieren als Schutzziel nicht erreicht wird, müssen folgende Schutzmaßnahmen zusätzlich angewendet werden:

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Lärm

keine

Elektrische Gefährdungen

keine

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

keine

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

Abb. 15 Phosphatierung


Thermische Gefährdungen durch Hitze

Bei Elektrolyttemperaturen von 20 bis 50 °C (Kaltphosphatieren von Stahl) besteht keine thermische Gefährdung.

Beim Heißphosphatieren bis 95 °C besteht eine hohe Gefährdung durch Verbrennungen beim möglichen Verspritzen von Elektrolyt und an heißen Oberflächen (Behälterwandung, Rohrleitungen).

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)


3.2.11
Eloxieren

Bei der anodischen Oxidation von Aluminium nach dem Schwefelsäureverfahren bestehen inhalative Gefährdungen durch Schwefelsäureaerosole. Hautgefährdungen existieren aufgrund von Kontaktmöglichkeiten zum Elektrolyten bei manuell bedienten Prozessen oder handbedienten Krananlagen. Thermische Gefährdungen bestehen durch heiße Oberflächen, Rohrleitungen und Medien an den Heißverdichtungen. Elektromagnetische Felder in der Nähe von Wechselrichtern oder Gleichrichtern gefährden Personen mit aktiven Implantaten.

Abb. 16 Eloxieren mit Kathodenumhüllung und Push-Pull-System zur Erfassung der Schwefelsäure-Aerosole


Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)
  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)
  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe eingebauter raumlufttechnischer Anlagen
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung der jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Keine

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Schutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Thermische Gefährdungen durch Hitze/ Kälte

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)


3.3 Gefahren und Maßnahmen bei Nachbehandlungsverfahren

3.3.1 Passivieren/ Chromatieren

Beim Chromatieren bestehen inhalative und dermale Gefährdungen bei direktem Kontakt mit dem Chrom(VI)-Elektrolyten, z.B. bei manuell bedienten Prozessen oder handbedienten Krananlagen. Mechanische Gefährdungen bestehen durch Quetsch- und Scherstellen an automatisierten Anlagen durch kraftbetätigte Bewegungen der Beschickungseinrichtungen oder Warenträger bzw. Trommelanlagen.

Abb. 17 Schwarz-Passivierung mit Chrom(III)-Elektrolyten


Rechtliche Grundlagen


Weitere Informationen

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

Thermische Gefährdungen durch Hitze/ Kälte

Die Elektrolyttemperatur beträgt um 20 °C, es besteht keine thermische Gefährdung.

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Pflichtvorsorge für gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen exponierte Beschäftigte (G15)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20),
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)


3.3.2 Entmetallisieren (Entchromen)

Je nach eingesetztem Gefahrstoff, Verfahren, chemischer oder galvanischer Entmetallisierung bestehen unterschiedliche inhalative und dermale Gefährdungen. Nachteilig ist die Entwicklung von gefährlichen Gasen und Dämpfen, zum Beispiel giftige Nitrose Gase beim Einsatz von Salpetersäure. Bei den überwiegend manuell bedienten Prozessen besteht eine besondere Kontaktmöglichkeit zu ätzenden Entmetallisierlösungen.

Abb. 18 Eingehauste Anlage zum Entmetallisieren


Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)
  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)
  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
  • TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und Verbindungen)
  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung der jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Thermische Gefährdungen durch Hitze

Je nach Entmetallisierung kann die Arbeitstemperatur bis zu 80 °C betragen. Es besteht dann eine hohe Gefährdung durch Verbrennungen aufgrund von Spritzern und an heißen Oberflächen (Behälterwandung, Rohrleitungen).

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Entmetallisierung Chrom oder Nickel: Pflichtvorsorge für gegenüber Chrom (VI)-Verbindungen und Nickel und Nickel-Verbindungen exponierte Beschäftigte (G15, G38).
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)
  • Angebots- oder Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern (G26)

3.4 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

In der Galvanik werden Tätigkeiten mit einer Vielzahl von Gefahrstoffen durchgeführt. Hierbei sind nachfolgende Anforderungen umzusetzen.

Abb. 19 Erste-Hilfe-Einrichtungen - Notdusche und Augendusche deutlich gekennzeichnet


Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • TRBA/TRGS 406 (Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege)
  • TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
  • TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
  • TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1 A oder 1B
  • TRGS 500 Schutzmaßnahmen
  • TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
  • TRGS 561 Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen
  • TRGS 600 Substitution
  • TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte
  • TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe
  • TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmekonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 112-189 und 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung"
  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
  • DGUV Regel 112-192 und 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"
  • DGUV Regel 112-195 und 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 204-006 "Anleitung zur Ersten Hilfe"
  • DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb"
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015) an Galvanikanlagen


Gefährdungsbeurteilung

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss das Ausmaß der Gefährdungen durch Einatmen, durch Hautkontakt, durch Verschlucken sowie der physikalisch-chemischen Gefährdungen fachkundig ermittelt und beurteilt werden, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen ableiten zu können.

Gefährdungen durch Einatmen sind möglich, wenn der Gefahrstoff ein hohes Freisetzungsverhalten besitzt (Dampfdruck > 50 hPa bei Raumtemperatur) oder versprüht, aufgeheizt oder durch eine Wasserstoffentwicklung aus dem Prozessbehälter ausgetragen wird.

Gefährdungen der Haut treten bei Feuchtarbeit, Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Stoffen auf.

Eine Gefährdung durch Verschlucken tritt z.B. dann auf, wenn sich Aerosole in der Luft am Arbeitsplatz befinden und nicht nur eingeatmet, sondern auch über den Mund aufgenommen werden können. Diese Gefährdung ist auch dann gegeben, wenn am Arbeitsplatz Rauch-, Ess- und Trinkverbote nicht eingehalten werden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist die Dauer und Höhe der Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Außerdem ist zu beachten, dass nicht nur Gefährdungen im Routinebetrieb der Galvanikanlagen auftreten können, sondern besonders auch beim Ansetzen und Nachschärfen der Prozessmedien. Die Schutzmaßnahmen sind so festzulegen, dass die Beurteilungsmaßstäbe eingehalten werden. Beurteilungsmaßstäbe im Sinne dieser DGUV Regel "Branche Galvanik" sind in Kapitel 4.4 näher ausgeführt. Bei Einhaltung der in dieser Regel beschriebenen Schutzmaßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die Beurteilungsmaßstäbe eingehalten sind.

Weiterhin sind die in dieser DGUV Regel "Branche Galvanik" beschriebenen Maßnahmen geeignet, einen Maßnahmenplan nach TRGS 910 aufzustellen.

Substitutionsprüfung und Umsetzung der Substitution

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob Stoffe und Verfahren mit einer insgesamt geringeren Gefährdung eingesetzt werden können. Das Ergebnis der Substitutionsprüfung muss dokumentiert werden.

Beispiel für Ersatzstoffe: Einsatz von Chrom(III)-Verbindungen beim Passivieren verzinkter Bauteile anstelle von Chrom(VI)-Verbindungen.

Beispiele für Ersatzverfahren: Einsatz eines wirksamen Netzmittels im Prozessbehälter. Einsatz einer Kathodenumhüllung beim Eloxieren mit dem Schwefelsäureverfahren. Einsatz von Flüssigkonzentraten, Granulaten anstelle von staubförmigen Gefahrstoffen. Einsatz von fertig angesetzten Elektrolyten.

Technische Schutzmaßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik haben Vorrang vor organisatorischen, persönlichen oder arbeitsmedizinischen Schutzmaßnahmen. Hierbei gilt folgende Rangfolge:

Organisatorische Maßnahmen

Wirksamkeitskontrolle der getroffenen Maßnahmen

Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen muss nach TRGS 500 regelmäßig überprüft werden. Dies kann durch Messungen der Gefahrstoffkonzentration in der Luft oder, auch durch Messung anderer geeigneter technischer Parameter erfolgen, z.B. durch Messung der Strömungsgeschwindigkeit der Absaugung an der Galvanikanlage.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen sind folgende weitere organisatorische Maßnahmen notwendig:

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, welche PSA bereitgestellt und benutzt werden muss. Geeignete PSA muss zur Verfügung gestellt werden, wenn trotz technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen der Beurteilungsmaßstab nicht eingehalten wird oder bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen oder bei Gefahrstoffen, die die Gesundheit der Beschäftigten irreversibel schädigen können, eine Gefährdung durch Hautkontakt besteht.

Kann ein Hautkontakt verfahrensbedingt nicht ausgeschlossen werden, wie bei Arbeiten an handbeschickten Prozessen, müssen den betroffenen Beschäftigten geeignete Chemikalienschutzhandschuhe zur Verfügung stehen und von ihnen getragen werden. Wichtig ist, dass das Handschuhmaterial gegen den Gefahrstoff ausreichend beständig und undurchlässig ist. Zu geeigneten Handschuhmaterialien, Handschuhdicken und Durchdringungszeiten gibt das Sicherheitsdatenblatt Auskunft. Weitere Informationen können z.B. bei den Schutzhandschuhherstellern eingeholt werden. Müssen flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe täglich länger als zwei Stunden getragen werden, liegt Feuchtarbeit vor und es muss eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden. Bei einer Tragezeit von täglich mehr als vier Stunden ist die Vorsorge verpflichtend.

Weitere erforderliche PSA, z.B. beim offenen Umgang mit Säuren und Laugen, können Gummischürze, Gummistiefel, Schutzbrille oder Gesichtsschutz sein.

Den Beschäftigten müssen in der Betriebsanweisung und mit der Unterweisung eindeutige Angaben zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung gegeben werden.

3.5 Wartung und Instandhaltung

Um einen produktionssicheren Betrieb der Anlagen zu gewährleisten, müssen sie instandgehalten werden. Neben dem Tausch von Elektrolyten ist die Reinigung der Anlage und Komponenten eine wichtige Aufgabe; diese erfolgt im Stillstand der Anlage. Weiterhin ist für den korrekten Betrieb galvanotechnischer Anlagen oftmals eine Vielzahl von Nebenanlagen notwendig. Die Wartung dieser Nebenanlagen erfolgt dabei teilweise auch während des Betriebs der Anlagen (redundante Einrichtungen wechselseitig, z.B. Wechselschaltungen bei der Wasseraufbereitung) oder während Stillstandzeiten. Da diese Anlagen oft steuerungstechnisch mit der Anlage verbunden sind, bestehen Gefahren durch unkontrollierten Anlauf.

Abb. 20 Bühne zur sicheren Wartung und Instandhaltung von Nebenaggregaten


Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • TRBS 1252, Teil 3 (Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)
  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)
  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
  • TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und Verbindungen)
  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"
  • DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume, Teil 1: Arbeiten in Behältern. Silos und engen Räumen"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 209-015 "Instandhaltung"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung

Schutzmaßnahmen gegen nicht-ionisierende Strahlung

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

Thermische Gefährdungen durch Hitze

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

In Abhängigkeit vom betrachteten Verfahren:

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Angebots- bzw. Pflichtvorsorge in Abhängigkeit von den eingesetzten Gefahrstoffen oder Verfahren gem. Anhang Teil 1 Abs. 1 und Abs. 2 ArbMedVV (siehe Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20).


3.6
Störungen

Störungen an Anlagen führen zu fehlbeschichteten Teilen oder zu Anlagenstillständen, z.B. durch abgestürzte Warenträger, Gestelle oder Bauteile. Dieser nicht bestimmungsgemäße Zustand kann zu Gefahren führen, die im Einzelfall betrachtet werden müssen. Überlegte Planung und Handlung zur Beseitigung der Störung ist wichtig, um Gefährdungen zu reduzieren.

Abb. 21 Beseitigung von Störungen nur bei stillgesetzter Anlage - verriegelte Tür schützt vor ungesichertem Zugang


Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)
  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)
  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
  • TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und Verbindungen)
  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen


Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Thermische Gefährdungen durch Hitze/ Kälte

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

In Abhängigkeit vom betrachteten Verfahren:

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Angebots- bzw. Pflichtvorsorgevorsorge in Abhängigkeit von den eingesetzten Gefahrstoffen bzw. Verfahren gem. Anhang Teil 1 Abs. 1 und Abs. 2 ArbMedVV (vergl. Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)


3.7
Abwasserbehandlung, Entsorgung

Der Betrieb einer galvanotechnischen Anlage schließt auch die Entsorgung verbrauchter Spülflüssigkeiten und Konzentrate mit ein. Dabei unterscheidet man zwischen interner Entsorgung über eine eigene Abwasserbehandlungsanlage und externer Entsorgung mittels Sammeltanks und Abfuhr der Flüssigkeiten in Tankfahrzeugen oder Behältern (IBCs).

Abb. 22 Sammelbehälter mit Rückhalteeinrichtung in der Abwasserbehandlung


Rechtliche Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)
  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)
  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)
  • TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und Verbindungen)
  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"
  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"
  • VDE 0113-1:2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 12599:2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen
  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen
  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)


Chemische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung der Beurteilungsmaßstäbe als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

Gefährdungen durch Brände und Explosionen

Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen

Mechanische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

Gefährdungen durch Lärm

Schutzmaßnahmen gegen Lärm

Elektrische Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

Besondere Gefährdungen

Schutzmaßnahmen gegen besondere Gefährdungen bei der Alleinarbeit

Thermische Gefährdungen durch Hitze

Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

In Abhängigkeit vom betrachteten Verfahren:

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

  • Angebots- und Pflichtvorsorge in Abhängigkeit von den eingesetzten Gefahrstoffen bzw. Verfahren gem. Anhang Teil 1 Abs. 1 und Abs. 2 ArbMedVV (vergl. Kapitel 3.4)
  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)
  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)


3.8 Prüfungen

Zum sicheren Betrieb der Anlage und ihrer Komponenten sind erstmalige und wiederkehrende Prüfungen notwendig. Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen. Weiterhin ist festzulegen, welche Voraussetzungen das Prüfpersonal erfüllen muss (Qualifikation). Dabei sind entsprechende feste Vorgaben wie auch Hinweise der Herstellfirmen zu beachten.

Abb. 23 Prüfung der Galvanikanlage durch eine befähigte Person


Rechtliche Grundlagen

  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Strahlenschutzverordnung
  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
  • TRBS 1201 Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • TRBS 1203 Befähigte Personen
  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.11, Teil 1: Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie"
  • DGUV Regel 100-500 und 100-501, "Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.11, Teil 3 Zentrifugen"
  • DGUV Regel 100-500 und 100-501, "Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.10 Hebebühnen"


Weitere Informationen

  • DGUV Grundsatz 308-002 "Prüfung von Hebebühnen"
  • DGUV Grundsatz 308-003 "Prüfbuch für Hebebühnen"
  • DGUV Grundsatz 313-001 "Prüfbuch für Zentrifugen"


3.8.1 Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen (Empfehlung: arbeitstäglich, Minimum: wöchentlich)

3.8.2 Wirksamkeitsprüfung der Schutzeinrichtungen bei Inbetriebnahme und bei Folgeprüfungen (Minimum: jährlich)

3.8.3 Wiederholungsprüfung der Anlage und Anlagenkomponenten (Minimum: jährlich)

4 Register - Weitere Informationsquellen

4.1. Verfahrensbeschreibung der Vorbehandlungsverfahren

4.1.1 Polieren, Glänzen, Chemisches Entgraten

Das nicht mechanische Polieren, Glänzen bzw. chemische Entgraten erfolgt chemisch oder galvanisch. Es werden dabei Unebenheiten der Metalloberflächen entfernt. Beim galvanischen Verfahren kommen anodische Stromdichten bis 100 A/dm2 zur Anwendung. Das Verfahren wird sowohl für Serienbauteile (Massenproduktion) als auch für Einzelbauteile mit unterschiedlicher Geometrie (Lohngalvanik) eingesetzt. Das Verfahren kann daher sowohl durch eine hohe Automatisation, einen hohen Standardisierungsgrad und Durchsatz, als auch durch eine geringe Automatisation und einen geringen Standardisierungsgrad gekennzeichnet sein. Es handelt sich um manuelle, halbautomatische oder vollautomatische Prozesse (automatische, programmierte Beschickungseinrichtungen), dabei werden verschiedene Lastaufnahmemittel (z.B. Gestelle) an offenen oder halboffenen Prozessbehältern eingesetzt.

4.1.2 Alkalische Entfettung

Die alkalische Entfettung dient zur Entfernung von Fetten, Ölen, Wachsen und anderen Schmutzschichten von der Werkstoffoberfläche. Dies kann sowohl im Tauchverfahren als auch in Spritz- bzw. Durchlaufanlagen erfolgen. Es werden Temperaturen bis 80 °C (Abkochentfettung) eingesetzt, unterstützt von Ultraschall oder besondere Waschverfahren (z.B. Druckflutung). Das Verfahren wird sowohl für Serienbauteile (Massenproduktion) als auch für Einzelbauteile mit unterschiedlicher Geometrie (Lohngalvanik) eingesetzt. Es kann daher sowohl durch eine hohe Automatisation, einen hohen Standardisierungsgrad und Durchsatz, als auch durch eine geringe Automatisation und einen geringen Standardisierungsgrad gekennzeichnet sein. Es handelt sich um manuelle, halbautomatische oder vollautomatische Prozesse (automatische, programmierte Beschickungseinrichtungen), dabei werden verschiedene Lastaufnahmemittel (z.B. Gestelle) an offenen bzw. halboffenen Prozessbehältern eingesetzt.

4.1.3 Elektrolytische Entfettung

Die elektrolytische Entfettung wird besonders bei hohen Ansprüchen an die Reinheit der Werkstoffoberfläche angewendet. Es werden alkalische, oder seltener, cyanidische Elektrolyte eingesetzt, mit anodisch oder kathodisch geschalteten Werkstücken und Stromdichten von 5 bis 15 A/dm2 und erhöhter Gasentwicklung. Das Verfahren wird sowohl für Serienbauteile (Massenproduktion) als auch für Einzelbauteile mit unterschiedlicher Geometrie (Lohngalvanik) eingesetzt. Das Verfahren kann daher sowohl durch eine hohe Automatisation, einen hohen Standardisierungsgrad und Durchsatz, als auch durch eine geringe Automatisation und einen geringen Standardisierungsgrad gekennzeichnet sein. Es handelt sich um manuelle, halbautomatische oder vollautomatische Prozesse (automatische, programmierte Beschickungseinrichtungen), dabei werden verschiedene Lastaufnahmemittel (z.B. Gestelle) an offenen oder halboffenen Prozessbehältern eingesetzt.

4.1.4 Dekapieren

Das Dekapieren dient zur kurzzeitigen Aktivierung von Metalloberflächen durch die Entfernung von dünnen Oxidschichten oder Passivfilmen. Je nach den weiteren Behandlungsschritten der Werkstücke erfolgt dies im sauren oder alkalisch/cyanidischen Medium. Das Verfahren wird sowohl für Serienbauteile (Massenproduktion) als auch für Einzelbauteile mit unterschiedlicher Geometrie (Lohngalvanik) eingesetzt. Das Verfahren kann daher sowohl durch eine hohe Automatisation, einen hohen Standardisierungsgrad und Durchsatz, als auch durch eine geringe Automatisation und einen geringen Standardisierungsgrad gekennzeichnet sein. Es handelt sich um manuelle, halbautomatische oder vollautomatische Prozesse (automatische, programmierte Beschickungseinrichtungen), dabei werden verschiedene Lastaufnahmemittel (z.B. Gestelle) an offenen oder halboffenen Prozessbehältern eingesetzt.

4.1.5 Beizen

Das Beizen dient zur chemischen oder galvanischen Entfernung von Oxiden und anderen Metallverbindungen von der Werkstoffoberfläche. Für das Beizen von Eisenwerkstoffen werden im Normalfall verschiedene Säuren verwendet. Das Beizen von Kupferwerkstoffen mit Salpetersäure wird als Brennen bezeichnet. Das Beizen von Aluminium findet mit Natronlauge statt. Das Verfahren wird sowohl für Serienbauteile (Massenproduktion) als auch für Einzelbauteile mit unterschiedlicher Geometrie (Lohngalvanik) eingesetzt. Das Verfahren kann daher sowohl durch eine hohe Automatisation, einen hohen Standardisierungsgrad und Durchsatz, als auch durch eine geringe Automatisation und einen geringen Standardisierungsgrad gekennzeichnet sein. Es handelt sich um manuelle, halbautomatische oder vollautomatische Prozesse (automatische, programmierte Beschickungseinrichtungen), dabei werden verschiedene Lastaufnahmemittel (z.B. Gestelle) an offenen bzw. halboffenen Prozessbehältern eingesetzt.

4.2 Verfahrensbeschreibung der Oberflächenbehandlungsverfahren

4.2.1/ 4.2.2 Hartverchromen von Serienbauteilen/ Einzelbauteilen

Als Serienbauteile werden z.B. Tiefdruckzylinder in der Druck- und Papierindustrie und Massenartikel wie Kolbenstangen in der Automobilzulieferindustrie hartverchromt. Das Verfahren ist dabei gekennzeichnet durch einen hohen Standardisierungsgrad sowie durch einen hohen Durchsatz (Massenproduktion) und einen hohen Automatisationsgrad.

Das Hartverchromen erfolgt bei ca. 55 °C bis 80 °C galvanisch aus einem Elektrolyten aus gelöstem Chromtrioxid oder Chromsäure und mit einem Chromsäuregehalt von ca. 240 g/l bis ca. 280 g/l. Die Stromdichten betragen zwischen ca. 40 A/dm2 und 50 A/dm2.

Beim Hartverchromen von Tiefdruckzylindern liegt der Chromsäuregehalt bei ca. 300 g/l bei Stromdichten zwischen 50A/dm2 und 100 A/dm2.

Im Vergleich zum Glanzverchromen werden beim Hartverchromen dickere Chromschichten (> 1 µm) direkt, d. h. ohne Zwischenschicht, auf der Werkstückoberfläche abgeschieden.

Der Wirkungsgrad beträgt beim Hartverchromen maximal 30 %, damit verbunden ist ein im Vergleich zum Glanzverchromen höheres Maß an Wasserstoffentwicklung, demzufolge auch eine höhere Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre, sowie ein höheres Maß an Bildung von Chromsäureaerosolen.

4.2.3 Glanz-/Schwarzverchromen von Einzelbauteilen

Beim Glanz- bzw. Schwarzverchromen von Einzelbauteilen werden Werkstücke mit unterschiedlichen Geometrien nach Kundenauftrag (Lohngalvanik) eingesetzt. Das Glanz- bzw. Schwarzverchromen ist dabei gekennzeichnet durch einen geringen Standardisierungsgrad sowie bei geringen Stückzahlen durch geringe Automatisation (manuelle, halbautomatische und vollautomatische Verfahren).

Das Glanz- bzw. Schwarzverchromen erfolgt bei ca. 40 °C galvanisch aus einem Elektrolyten aus gelöstem Chromtrioxid bzw. Chromsäure und mit einem Chromsäuregehalt von ca. 320 g/l bis ca. 380 g/l. Die Stromdichten betragen zwischen ca. 10 A/dm2 und 15 A/dm2.

Im Vergleich zum Hartverchromen werden beim Glanz- bzw. Schwarzverchromen dünnere Chromschichten (< 1 µm) mit Zwischenschichten aus Kupfer und Nickel aufgetragen.

Der Wirkungsgrad beträgt beim Glanz- bzw. Schwarzverchromen 20 % bis 30 %. Bedingt durch die niedrigeren Stromdichten und Elektrolyt-Temperaturen ist die Wasserstoffentwicklung im Vergleich zum Hartverchromen geringer. Demzufolge sind auch die Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre sowie das Maß an Bildung von Chromsäureaerosolen geringer.

4.2.4 Vernickeln, galvanisch

Beim galvanischen Vernickeln von Einzelbauteilen werden Werkstücke mit unterschiedlichen Geometrien nach Kundenauftrag (Lohngalvanik) eingesetzt. Das galvanische Vernickeln ist dabei gekennzeichnet durch einen geringen Standardisierungsgrad sowie, in Abhängigkeit von den Stückzahlen, durch geringe bis hohe Automatisation (manuelle, halbautomatische und vollautomatische Verfahren).

Hier erfolgt das Vernickeln bei ca. 55 °C bis 80 °C galvanisch aus saurem, meist schwefelsaurem, Elektrolyten.

Die Nickelschicht dient entweder als Zwischen- bzw. Haftschicht unter Chromschichten oder ist eine eigenständige Beschichtung, z.B. zu Dekorzwecken und zum Korrosionsschutz.

Der Wirkungsgrad beim galvanischen Vernickeln ist mit 95 % bis 98 % gegenüber den Verchromungsverfahren vergleichsweise hoch. Demzufolge ist die Bildung von Wasserstoff (gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre) deutlich geringer; ebenso ist die Bildung von Nickelaerosolen gering.

4.2.5 Vernickeln, chemisch

Beim chemischen Vernickeln von Einzelbauteilen werden Werkstücke mit unterschiedlichen Geometrien nach Kundenauftrag (Lohngalvanik) eingesetzt. Das chemische außenstromlose Vernickeln ist dabei gekennzeichnet durch einen geringen Standardisierungsgrad sowie, in Abhängigkeit von den Stückzahlen, durch geringe bis hohe Automatisation (manuelle, halbautomatische und vollautomatische Verfahren).

Das chemische Vernickeln erfolgt bei ca. 85 °C bis 95 °C ohne Anlegen einer Fremdspannung (kein galvanisches Verfahren) mit Natriumhypophosphit als Reduktionsmittel Die Nickelschicht ist eine eigenständige Beschichtung, z.B. zu Dekorzwecken und zum Korrosionsschutz.

Gegenüber dem galvanischen Vernickeln kommt es zu einer verstärkten Wasserstoff- und Nickel-Aerosolbildung. Demzufolge ist die Wahrscheinlichkeit der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre höher als beim galvanischen Vernickeln.

4.2.6 Verkupfern, sauer, cyanidisch

Beim sauren und cyanidischen Verkupfern von Einzelbauteilen werden Werkstücke mit unterschiedlichen Geometrien nach Kundenauftrag (Lohngalvanik) eingesetzt. Das saure und cyanidische Verkupfern ist dabei gekennzeichnet durch einen geringen Standardisierungsgrad sowie, in Abhängigkeit von den Stückzahlen, durch geringe bis hohe Automatisation (manuelle, halbautomatische und vollautomatische Verfahren).

Das cyanidische Verkupfern erfolgt bei Temperaturen von 35 °C bis 65°C galvanisch aus alkalischen kupfercyanidischen Elektrolyten mit einem Gehalt bis ca. 40 g/l freier Cyanide. Als Alkalien werden Kaliumhydroxid oder Natriumhydroxid bis 20 g/l eingesetzt.

Die Bildung von Kupferaerosolen ist gering. Die Bildung von Cyanwasserstoff ist im Normalbetrieb zu vernachlässigen, ist aber dennoch unter bestimmten Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. Dazu gehören Kohlendioxideintrag aus der Luft, längere Stillstandzeiten oder das Einschleppen von Säuren.

Das saure Verkupfern erfolgt bei Temperaturen von ca. 20 °C bis 35 °C galvanisch aus sauren Kupferelektrolyten mit Salzen der Schwefelsäure als Leitsalz. Die Kupferkonzentration liegt zwischen 40 g/l und 65 g/l, und die Schwefelsäurekonzentration zwischen 55 g/l und 65 g/l.

Die Bildung von Kupferaerosolen ist vernachlässigbar gering.

Die mithilfe beider Verfahren abgeschiedene Kupferschicht ist eine eigenständige Beschichtung, z.B. zu Dekorzwecken und als Zwischenschicht.

4.2.7 Verzinken, cyanidisch, sauer, alkalisch

Beim cyanidischen, sauren und alkalischen Verzinken von Einzelbauteilen werden Werkstücke mit unterschiedlichen Geometrien nach Kundenauftrag (Lohngalvanik) eingesetzt. Das cyanidische, saure und alkalische Verzinken ist dabei gekennzeichnet durch einen hohen Standardisierungsgrad sowie, in Abhängigkeit von den Stückzahlen, durch geringe bis hohe Automatisation (manuelle, halbautomatische und vollautomatische Verfahren).

Das cyanidische Verzinken erfolgt bei ca. 20 °C galvanisch aus einem alkalischen zinkcyanidischen Elektrolyten, der im Allgemeinen aus Zinkoxid (ca. 8 g/l bis 13 g/l), Kaliumcyanid (ca. 65 g/l) und Natriumhydroxid (ca. 70 g/l bis 75 g/l) hergestellt wird. Die Bildung von Zink-Aerosolen ist unter diesen Bedingungen verfahrensbedingt gering.

Die Stromausbeute ist abhängig von der Temperatur, dem Cyanidgehalt und der Stromdichte und ist im Gegensatz zum sauren Verzinken kleiner als 100 %.

Mit steigender Stromdichte sinkt die Stromausbeute, so dass mit einer erhöhten Bildung von Wasserstoff und damit mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu rechnen ist, ebenso mit der erhöhten Bildung von Zink-Aerosolen.

Das saure Verzinken erfolgt bei 30 °C bis 35 °C galvanisch aus sauren Zinkelektrolyten mit Salzen der Schwefelsäure oder der Salzsäure als Leitsalze. Die Zinkkonzentrationen liegen in stark sauren Elektrolyten bei 140 g/l bis 190 g/l, in schwach sauren Elektrolyten dagegen bei 15 g/l bis 45 g/l.

Die Stromausbeute liegt bei 98 % bis 100 %. Die Bildung von Wasserstoff und von Zink-Aerosolen ist unter diesen Bedingungen verfahrensbedingt gering.

Das alkalische Verzinken erfolgt galvanisch aus alkalischen Elektrolyten basierend zumeist auf Natriumhydroxid bei Raumtemperatur. Die Stromausbeute liegt deutlich unter 100 %; es erfolgt daher eine höhere Wasserstoffentwicklung unter Bildung von Zink-Aerosolen im Vergleich zum sauren oder cyanidischen Verzinken. Zum alkalischen Verzinken zählt auch das Legierungsverfahren, bei dem komplexiertes Zink zusammen mit anderen Metallen auf der Basis organischer Komplexbildern abgeschieden wird.

Die mithilfe der drei Verfahren abgeschiedene Zinkschicht ist eine eigenständige Beschichtung, z.B. zu Dekorzwecken und als Korrosionsschutzschicht.

4.2.8 Veredeln mit Gold und Silber

Die galvanische Abscheidung von Goldüberzügen kann aus cyanidischen und, seltener, aus sulfitischen Systemen erfolgen. Goldschichten werden vornehmlich als Legierungen abgeschieden. Legierungselemente können Kupfer, Silber, Zink oder Nickel sein. Die Abscheidung von Silberüberzügen erfolgt in der Hauptsache aus cyanidhaltigen, alkalischen Elektrolyten.

Bei der Abscheidung aus alkalischen Lösungen liegen die Temperaturen zwischen 45 °C und 70 °C, bei den schwach sauren (pH 3 bis 5) bis stark sauren Elektrolyten (pH < 0,5) um 35 °C bis 40 °C. Die Abscheidung von Silberüberzügen erfolgt in der Hauptsache aus cyanidhaltigen, alkalischen Elektrolyten (pH 9 bis 13) und bei Raumtemperatur.

Elektrotechnische Bauteile im Durchlaufverfahren/ Bandanlagen

Die Veredelung von elektrotechnischen Bauteilen geschieht zumeist in Durchlaufanlagen, d. h. die zu galvanisierenden Teile sind in einem Endlosband verbunden und durchlaufen kontinuierlich die jeweiligen Prozessschritte. Das Verfahren ist gekennzeichnet durch eine hohe Automatisation, einen hohen Standardisierungsgrad sowie einen hohen Durchsatz.

Werkstücke unterschiedlicher Geometrien/ Einzelbauteile

Beim Veredeln von Werkstücken unterschiedlicher Geometrien/Einzelbauteilen, wie z.B. elektrotechnische Bauteile, oder in der Besteckindustrie ist das Verfahren gekennzeichnet durch einen geringen Standardisierungsgrad. Hier finden manuelle, halbautomatische oder vollautomatische Prozesse (automatische, programmierte Beschickungseinrichtungen) Anwendung, dabei werden verschiedene Lastaufnahmemittel (z.B. Gestelle) an offenen oder halboffenen Prozessbehältern eingesetzt. Silber- oder Goldschichten sind Beschichtungen zu Kontaktierungszwecken, zu Dekorzwecken und zum Korrosionsschutz.

4.2.9 Verzinnen - sauer und alkalisch

Für das galvanische Verzinnen werden generell zwei Arten von Elektrolyten eingesetzt: schwefelsaure Elektrolyte mit zweiwertigen Zinnverbindungen (Sulfate oder Fluoroborate) und alkalische Elektrolyte mit vierwertigen Zinnverbindungen (Natrium- und Kaliumstannate).

Das Hauptanwendungsgebiet ist die Erzeugung von Weißblech für die Konserven- und Behälterindustrie. Anwendungsgebiete finden sich auch in der Elektro- und Elektronikindustrie, Kabelindustrie sowie in der Flugzeug- und Autoindustrie.

Die sauren Elektrolyte werden bei 20 °C bis 40 °C mit Stromausbeuten um 100 % betrieben, alkalische Elektrolyte bei 75 °C bis 85 °C mit Stromausbeuten von 75 % bis 95 %.

Band- und Drahtverzinnung im Durchlaufverfahren/Bandanlagen

Die Veredelung von Drähten und Bandmaterial geschieht in Durchlaufanlagen/Bandanlagen, d. h. die zu galvanisierenden Teile sind in einem Endlosband verbunden und durchlaufen kontinuierlich die jeweiligen Prozessschritte. Das Verfahren ist gekennzeichnet durch eine hohe Automatisation, einen hohen Standardisierungsgrad sowie einen hohen Durchsatz.

Werkstücke unterschiedlicher Geometrien/ Einzelbauteile

Beim Veredeln von Werkstücken unterschiedlicher Geometrien/Einzelbauteilen, z.B. zur Dekorativveredelung, ist das Verfahren gekennzeichnet durch einen geringen Standardisierungsgrad. Hier finden manuelle, halbautomatische oder vollautomatische Prozesse (automatische, programmierte Beschickungseinrichtungen) Anwendung, dabei werden verschiedene Lastaufnahmemittel (z.B. Gestelle) an offenen oder halboffenen Prozessbehältern eingesetzt.

4.2.10 Phosphatieren

Das Phosphatieren ist eine chemische Oberflächenbehandlung (ohne Strom), bei der unlösliche oder schwerlösliche Metallphosphatschichten gebildet werden. Phosphatieren dient in der Hauptsache als Korrosionsschutz sowie Haftgrund (Vorbehandlung) für Lacküberzüge und Kunststoff-Beschichtungen.

Die Phosphatierlösungen (pH-Werte um 1) enthalten Zinkphosphate, freie Phosphorsäure und Beschleuniger in Form von Nitriten, Nitraten, Chloraten oder Boraten. Die Arbeitstemperaturen liegen um 20 °C bis 50 °C.

Das Verfahren ist gekennzeichnet durch einen geringen Standardisierungsgrad. Es handelt sich um manuelle, halbautomatische und vollautomatische Prozesse (automatische, programmierte Beschickungseinrichtungen), dabei werden verschiedene Lastaufnahmemittel (z.B. Gestelle) an offenen bzw. halboffenen Prozessbehältern eingesetzt.

4.2.11 Eloxieren

Als Eloxieren wird die anodische Oxidation von Aluminium bezeichnet. Je nach Verfahren werden mehr oder weniger dicke, verschleißfeste Oxidschichten, z.B. für Bauprofile, Teile in der Automobilindustrie oder bei der Herstellung von Reflektoren, erzeugt. Hartanodisierte Teile finden Anwendung für verschleißfeste Oberflächen und in der Elektroindustrie.

Beim Eloxieren nach dem Schwefelsäureverfahren kommt Schwefelsäure mit einem Gehalt von 170 bis 230 g/l zur Anwendung. Die Elektrolyttemperatur beträgt 4 °C bis 22 °C. Beim Hartanodisieren sind Temperaturen um 0 °C, teils bis -10 °C, erforderlich.

Durch die Entwicklung von Wasserstoff an der Kathode entweichen Schwefelsäureaerosole in die Umgebungsluft über die gesamte Elektrolytoberfläche.

Es handelt sich um manuelle, halbautomatische und vollautomatische Prozesse (automatische, programmierte Beschickungseinrichtungen), dabei werden verschiedene Lastaufnahmemittel (z.B. Gestelle, Krantraversen) an offenen bzw. halboffenen Prozessbehältern eingesetzt.

4.3 Verfahrensbeschreibung der Nachbehandlungsverfahren

4.3.1 Passivieren/ Chromatieren

Passivieren und Chromatieren sind häufig nach dem Verzinken eingesetzte Nachbehandlungsverfahren, bei denen auf der Zinkoberfläche stromlos eine Passivierungsschicht erzeugt wird. Eine Passivierungsschicht kann die Korrosion des Zinks (Weißrost) sehr lange hinauszögern. Sie dient somit als Korrosions- und Anlaufschutz und verbessert die Lackhaftung bei nachträglicher Lackierung. Durch das Passivieren werden u. a. transparente, glänzende, gelbe, olivfarbene, blaue und schwarze Deckschichten erzeugt.

Die meist schwefelsauren Chromatierlösungen (pH-Wert ca. 3,5) enthalten 1 bis 30 g/l Chromtrioxid. Beim Blau-/ Schwarzpassivieren werden dreiwertige Chromverbindungen (Chromsulfat), ggf. unter Zusatz von Cobaltsulfat, eingesetzt (pH-Wert ca. 2).

Die Elektrolyttemperaturen betragen ca. 20 °C, eine relevante Wasserstoff- bzw. Aerosolentwicklung findet nicht statt.

Das Verfahren ist gekennzeichnet durch einen geringen Standardisierungsgrad. Es handelt sich um manuelle, halbautomatische und vollautomatische Prozesse (automatische, programmierte Beschickungseinrichtungen), dabei werden verschiedene Lastaufnahmemittel (z.B. Gestelle) an offenen bzw. halboffenen Prozessbehältern eingesetzt.

4.3.2 Entmetallisieren (Entchromen)

Das Entmetallisieren ist notwendig, um eingesetzte Gestelle bzw. Gestellkontakte von Metallschichten zu befreien.

Das Entfernen einer oder mehrerer Metallschichten vom Grundwerkstoff erfolgt aber auch, wenn aufgebrachte Beschichtungen fehlerhaft sind, ein Werkstück aufgearbeitet werden soll oder Edelmetalle gezielt in Lösung gebracht werden sollen, um sie zurückzugewinnen.

Die chemische und auch die galvanische Entmetallisierung basieren auf der Oxidation des zu entfernenden Metalls, entweder durch ein Oxidationsmittel oder (mit Strom) durch die Anodenreaktion.

Je nach Grundwerkstoff und zu entfernenden Metallschichten werden beim chemischen Entmetallisieren unterschiedliche Oxidationsmittel (u. a. Nitrobenzolsulfonsäure), Komplexbildner (u. a. Cyanide) bzw. Mineralsäuren eingesetzt, z.B.: Lösungen aus Nitrobenzolsulfonsäure/ Natriumcyanid oder Nitrobenzolsulfonsäure/Schwefelsäure oder ausschließlich Salzsäure bzw. Salpetersäure.

Nachteilig beim chemischen Entmetallisieren ist die Entwicklung von gefährlichen Gasen und Dämpfen, z.B. giftige Nitrose Gase (Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid) beim Einsatz von Salpetersäure.

Das Prinzip der elektrolytischen Entmetallisierung besteht in der Umkehrung der galvanischen Metallabscheidung. Die Entmetallisierungslösungen entsprechen hierbei den Lösungen, aus denen die Metalle vorher abgeschieden wurden. Das Verfahren wird in der Praxis benutzt, wenn eine schnelle und saubere Ablösung gewünscht ist und danach erneut galvanisiert werden soll.

Die angewendeten Verfahren sind gekennzeichnet durch einen geringen Standardisierungsgrad. Es handelt sich in der Regel um manuelle Prozesse, dabei werden verschiedene Lastaufnahmemittel (z.B. Gestelle) an offenen oder halboffenen Prozessbehältern eingesetzt.

4.4 Beurteilungsmaßstäbe

Beurteilungsmaßstäbe im Sinne dieser DGUV Regel Branche Galvanik sind folgende verbindliche Grenzwerte:

Darüber hinaus können nach entsprechend fachkundiger Bewertung u. a. folgende Beurteilungsmaßstäbe herangezogen werden, sofern keine verbindlichen Grenzwerte vorliegen:

4.5 Literaturverzeichnis

4.5.1 Verordnungen

4.5.2 DGUV Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze

4.5.3 Technische Regeln für Gefahrstoffe

4.5.4 Technische Regeln für Betriebssicherheit

4.5.5 Technische Regeln für Arbeitsstätten

4.5.6 Normen und weitere Schriften


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