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DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel
(Ausgabe: 07/2022)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Änderungen zur letzten Ausgabe von Juli 2012:
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.
Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.
Diese DGUV Regel findet Anwendung, nachdem die Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers ergeben hat, dass die Gefährdungen nicht durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive Schutzmaßnahmen) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Sie erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hinsichtlich der Rettung von Personen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten.
In dieser DGUV Regel sind die Vorschriften
berücksichtigt.
Die in dieser DGUV Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus.
1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Regel findet Anwendung bei der Auswahl und der Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten.
Die Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz sind in der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" festgelegt.
Diese DGUV Regel findet keine Anwendung
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten sind Rettungssysteme und gehören zu den individuellen Schutzmaßnahmen. Rettungssysteme schützen die benutzende bzw. die zu rettende Person vor einem weiteren Absturz während des Rettungsvorgangs.
Rettungssysteme nach DIN EN 363 sind persönliche Absturzschutzsysteme, durch die eine Person sich selbst oder andere Personen retten kann und die einen freien Fall verhindern. Mit Rettungssystemen können Personen aus einer Notlage beispielsweise durch Auf- oder Abseilen gerettet werden.
Bestandteile von Rettungssystemen nach DIN EN 363 sind Teile eines Systems, die vom Hersteller verkaufsfertig mit Verpackung, Kennzeichnung und Informationen des Herstellers geliefert werden. Zu den Bestandteilen von Rettungssystemen gehören beispielsweise Körperhaltevorrichtung (z.B. Rettungsgurt), Rettungsschlaufen, Rettungshubgeräte, Abseilgeräte, Verbindungselemente und Anschlageinrichtungen.
Rettungsgurte nach DIN EN 1497 sind Körperhaltevorrichtungen und Bestandteile von Rettungssystemen. Sie bestehen aus Gurtbändern, Beschlagteilen oder sonstigen Einzelteilen, die in geeigneter Weise angeordnet und zusammengesetzt sind, dass der gesamte Körper der zu rettenden Person während des Rettungsvorgangs unterstützt und in einer aufrechten Position gehalten wird.
Rettungsschlaufen nach DIN EN 1498 sind Körperhaltevorrichtungen und Bestandteile von Rettungssystemen. Sie bestehen aus Gurtbändern, Beschlagteilen oder sonstigen Einzelteilen, die so gestaltet und konfektioniert sind, dass die zu rettende Person während des Rettungsvorgangs in der vorgegebenen Position gehalten wird.
Rettungshubgeräte nach DIN EN 1496 sind Bestandteile von Rettungssystemen, mit denen sich Personen von einem tiefer gelegenen zu einem höher gelegenen Ort entweder selbst heraufziehen oder von einer Person heraufgezogen werden können.
Abseilgeräte nach DIN EN 341 sind Bestandteile von Rettungssystemen, mit denen sich Personen von einem höheren zu einem tiefer gelegenen Ort entweder selbst oder mit Hilfe einer zweiten Person mit einer begrenzten Geschwindigkeit hinablassen können.
Tragmittel sind verbindende Bestandteile in einem Rettungssystem. Tragmittel können aus Stahl- bzw. Edelstahldrahtseil, textilem Seil oder Gurtband hergestellt sein. Sie müssen mindestens eine Endverbindung haben. Tragmittelenden ohne Endverbindung müssen eine Endsicherung haben.
Verbindungselemente nach DIN EN 362 sind verbindende Bestandteile (z.B. Karabiner) in einem Rettungssystem.
Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795 sind Bestandteile (z.B. Dreibein, Trägerklemme, Bandschlinge) in Rettungssystemen.
Anschlagmöglichkeiten sind aus reichend tragfähige Bestandteile baulicher Anlagen/Einrichtungen/Maschinen zum temporären Befestigen von Rettungssystemen.
Bei der passiven Rettung wird die zu rettende Person mit einem Rettungssystem (z.B. Rettungshub- und Abseilgerät) nach oben oder unten bewegt, während die rettende Person gegen Absturz gesichert die Rettung durchführt.
Bei der aktiven Rettung begibt sich die rettende Person z.B. mittels seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren ( TRBS 2121 Teil 3) zur zu rettenden Person und bewegt sich gemeinsam mit dieser nach unten.
Auffanggurte nach DIN EN 361 sind Körperhaltevorrichtungen und Bestandteile in einem Auffangsystem oder einem Rückhaltesystem.
Verbindungsmittel nach DIN EN 354 sind verbindende Bestandteile in Auffang-, Rückhalte- oder Arbeitsplatzpositionierungssystemen.
3 Grundsätzliches
3.1 PSA-Verordnungen
Nach § 2 PSA-Benutzungsverordnung dürfen nur solche persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) ausgewählt, bereitgestellt und benutzt werden, die den Bedingungen für das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen gemäß der europäischen PSA-Verordnung 2016/425 entsprechen. Einige Bestandteile der Rettungssysteme, wie z.B. Rettungsschlaufen, unterliegen nicht der PSA-Verordnung.
Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten sind in die Risikokategorie III (Schutz vor tödlichen oder irreversiblen Gesundheitsschäden) eingestuft. Zum Konformitätsbewertungsverfahren gehören daher eine EU-Baumusterprüfung und die Sicherstellung der Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle.
3.2 EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung
Der Hersteller erklärt die Übereinstimmung mit den Anforderungen der europäischen PSA-Verordnung 2016/425 anhand einer EU-Konformitätserklärung und durch die CE- Kennzeichnung auf der persönlichen Absturzschutzausrüstung zum Retten. Diese besteht aus dem Kurzzeichen "CE" und einer vierstelligen Kenn-Nummer der notifizierten Stelle (siehe Abbildung 1).
Abb. 1 Beispiel für eine CE- Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle
3.3 Produktkennzeichnung und Informationen des Herstellers
Zur eindeutigen Identifikation sind Bestandteile von Rettungssystemen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet. Lösbare Bestandteile enthalten mindestens folgende Angaben:
Zur Gewährleistung der sicheren Verwendung der Bestandteile von Rettungssystemen ist eine schriftliche Gebrauchsanleitung (Anleitungen und Informationen des Herstellers) in deutscher Sprache beigefügt.
4 Rettungssysteme
Rettungssysteme sind ein Teilbereich der persönlichen Absturzschutzsysteme.
Sie sind persönliche Absturzschutzsysteme, durch die eine Person sich selbst oder andere Personen retten kann und die einen freien Fall verhindern. Mit Rettungssystemen können Personen aus einer Notlage beispielsweise durch Auf- oder Abseilen gerettet werden.
Ausführliche Informationen zu PSA gegen Absturz enthält die DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz", zu Systemen für seilunterstützten Zugang die DGUV Information 212-001 "Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren".
5 Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist vor jeder Benutzung von PSA gegen Absturz durchzuführen. Sie ist für den jeweiligen Einzelfall (z.B. tätigkeits-, arbeitsplatzbezogen) durch den Unternehmer oder die Unternehmerin auch zur Auswahl und Benutzung der Rettungssysteme zu erstellen, zu dokumentieren und bei Veränderungen der Arbeitsplatzbedingungen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen für die bei der Rettung beteiligten Personen zu ermitteln und Maßnahmen festzulegen, die Schutz gegen die ermittelten Gefährdungen bieten (Beispiele siehe Anhang 4). Daraus leitet sich ein Rettungskonzept ab (siehe Abschnitt 6 und Anhang 5).
Mögliche Situationen, die einen Einsatz von persönlichen Absturzschutzsystemen zum Retten (Rettungssysteme) erfordern, sind Notlagen von Personen bei Arbeiten an Arbeitsplätzen mit Absturzgefahr, die auf Grund ihrer Höhe und Lage schwer zu erreichen sind und bei denen die Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz tragen.
Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung ist durch die Unternehmerin oder den Unternehmer eine Bewertung der vorgesehenen Rettungssysteme vorzunehmen und zu prüfen, ob diese
Weiterhin sind die Anforderungen an die rettenden Personen zu berücksichtigen. Da bei der Rettung häufig eine Absturzgefährdung und hohe körperliche und psychische Belastungen bestehen, dürfen nur solche Personen eingesetzt werden, die dafür körperlich und geistig geeignet sind.
Bei begründetem Anlass kann mit Einverständnis der Beschäftigten durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin im Rahmen von Eignungsuntersuchungen festgestellt werden, ob der erforderliche Gesundheitszustand sowie eine ausreichende Leistungsfähigkeit vorhanden sind (siehe DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis").
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine Rettung nicht möglich ist, ist die Tätigkeit mit Einsatz von PSA gegen Absturz unzulässig.
6 Rettungskonzept
Bei der bestimmungsgemäßen Benutzung eines Auffangsystems (PSA gegen Absturz) wird eine Person im Falle eines Absturzes sicher aufgefangen. Trotzdem kann es durch längeres bewegungsloses Hängen in einem Auffanggurt zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen. Der Blutkreislauf wird gestört, so dass ein orthostatischer Schock (Hängetrauma, siehe DGUV Information 204-011 "Erste Hilfe - Notfallsituation: Hängetrauma"), unter Umständen mit Todesfolge, eintreten kann. Zudem ist nach einem aufgefangenen Absturz mit Verletzungen durch Aufschlagen an Strukturen von Bauwerken oder Einrichtungen zu rechnen. Daher ist die unverzügliche Einleitung der Rettungsmaßnahmen überlebenswichtig. Um schnellstmöglich eine Rettung durchführen und damit eine wirksame Erste Hilfe gewährleisten zu können, muss vor der Benutzung von PSA gegen Absturz ein Rettungskonzept erstellt werden.
Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers oder der Unternehmerin bzw. der vor Ort verantwortlichen Person, in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten das Rettungskonzept so auszuarbeiten, dass die zu rettende Person vom Rettungsdienst übernommen werden kann.
6.1 Vorgehensweise
Voraussetzung für das Erstellen eines funktionierenden Rettungskonzepts ist die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten am Einsatzort. Dabei sind neben den Bedingungen am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dahin auch Einflüsse aus der Umgebung zu berücksichtigen und ein geeignetes Rettungsverfahren festzulegen (Beispiele siehe Abschnitt 7).
6.2 Rettungsausrüstung und Arbeitsmittel zur Rettung
In Abhängigkeit des ausgewählten Rettungsverfahrens sind z.B. erforderliche Geräte oder Ausrüstungen zu bestimmen und am Einsatzort bereit zu halten. Dabei können auch am Arbeitsort vorhandene Arbeitsmittel (z.B. Hubarbeitsbühne, fahrbare Arbeitsbühne, Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne) verwendet werden. Ist eine Person mit PSA gegen Absturz am Kran gesichert (siehe Fachbereich AKTUELL FBHM-100 "Personensicherung am Kran - Handlungshilfe für Betreiber") und muss nach einem Sturz in das Auffangsystem gerettet werden, kann der Kran auch als Rettungsmittel verwendet werden.
Bei Evakuierungen sollten selbsttätig wirkende Abseilgeräte (automatisch gebremste Systeme) eingesetzt werden.
6.3 Anforderungen an rettende Personen
Für die Rettung dürfen nur Personen beauftragt werden, die körperlich und geistig geeignet sind. So sollten sie z.B. die Gefährdungen beim Rettungsvorgang richtig einschätzen sowie umsichtig und verantwortungsbewusst handeln können. Außerdem müssen sie in der Lage sein, bei Bedarf den Transport von Ausrüstung und Verletzten über größere Höhen auszuführen.
Sie müssen über umfassende Kenntnisse zur verwendeten Ausrüstung und über praktische Erfahrungen, erworben durch Übungen, verfügen (siehe auch Abschnitt 5). Sie müssen während des Arbeitseinsatzes stets anwesend sein und die jeweilige Rettungsaufgabe ausführen können.
6.4 Rettung durch die Feuerwehr oder eine Hilfeleistungsorganisation
Sieht das Rettungskonzept vor, die örtlich zuständige Feuerwehr oder eine Hilfeleistungsorganisation einzubinden, ist dies vor Beginn der Arbeiten mit dieser und allen weiteren Beteiligten abzustimmen und auf örtliche Besonderheiten hinzuweisen. Diese Abstimmung muss inkl. der Ansprechpersonen und Kontaktmöglichkeiten dokumentiert und sollte vertraglich vereinbart werden.
Hinweis
Der Verweis auf die Feuerwehr oder eine Hilfeleistungsorganisation als alleinige Maßnahme im Rettungskonzept ist nicht ausreichend!
6.5 Unterweisung Rettungskonzept
Es ist eine Betriebsanweisung zu den ausgewählten Rettungsmaßnahmen zu erstellen. Alle Beteiligten sind anhand des festgelegten Rettungskonzepts in Theorie mit praktischen Übungen zu unterweisen. Eine zusätzliche Rettungsübung am Einsatzort kann den reibungslosen Ablauf unterstützen.
7 Beispiele Rettungsverfahren
Im Folgenden werden Verfahren zum Retten mit Absturzschutzausrüstungen beispielhaft vorgestellt.
Bei den Rettungsverfahren ist darauf zu achten, dass die rettenden Personen gegen Absturz gesichert sind. Die Anzahl der zum Retten notwendigen Personen ergibt sich aus der Arbeitssituation und den örtlichen Gegebenheiten. Gefährdungen bei der Rettung und mögliche Schutzmaßnahmen sind beispielhaft in Anhang 4 aufgeführt.
Bei den Rettungsverfahren unterscheidet man zwischen:
7.1 Rettung aus Schächten, Behältern, Silos und engen Räumen
Zur Rettung aus einem Kanalschacht oder ähnlichem sind, wie in Abbildung 2 dargestellt, ein Rettungsgurt bzw. ein Auffanggurt, ein Höhensicherungsgerät mit integriertem Rettungshubgerät (Rettung nach oben) und eine mobile Anschlageinrichtung (Dreibein) erforderlich. Mit der Rettungshubeinrichtung wird die durch das Höhensicherungsgerät aufgefangene Person von der rettenden Person hochgezogen.
Bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gibt die DGUV Information 213-055 "Arbeiten in Silos, Behältern und engen Räumen - Zugangs-, Positionierungs- und Rettungsverfahren" Hinweise zu möglichen Rettungsverfahren.
Abb. 2 Rettung aus einem Kanalschacht
(Quelle: "Baustein A005" der BG BAU)
7.2 Rettung aus einer Steigschutzeinrichtung
Zur Rettung aus einer Steigschutzeinrichtung sind, wie in Abbildung 3 dargestellt, ein Auffanggurt, ein Abseilgerät mit Hubfunktion und eine bzw. mehrere Bandschlingen (Anschlageinrichtung Typ B DIN EN 795) erforderlich. Steigschutzeinrichtungen sind als Zugänge, z.B. zu Dächern, in Hochregallagern, an Funkstandorten, Windenergieanlagen und Schornsteinen, anzutreffen.
Rettungsvorgang:
Abb. 3 Rettung aus einer Steigschutzeinrichtung
Zur Arbeitsplatzpositionierung und zum Anschlagen der rettenden Person und des Rettungsgeräts darf die Steigleiter und ggf. die Schiene der Steigschutzeinrichtung unter Berücksichtigung deren nachgewiesener Eignung als Anschlagmöglichkeit verwendet werden (Angaben des Herstellers beachten).
Für das Positionieren während einer Rettung wird empfohlen, dass sich die rettende Person zusätzlich selbst an der Steigleiter sichert.
Anschlagarten mittels Bandschlingen an Steigleitern mit Mittelholm und Seitenholmen sind in Abbildung 4 beispielhaft dargestellt.
Abb. 4 Anschlagpunkte mittels Bandschlingen
(links:
Steigleiter mit Mittelholm; rechts:
Steigleiter mit Seitenholmen)
7.3 Rettung einer frei hängenden Person
Zur Rettung einer frei hängenden Person sind, wie in den Abbildungen 5 und 6 dargestellt, ein Auffanggurt, ein Abseilgerät mit Hubfunktion, eine Seilklemme und Anschlageinrichtungen erforderlich. Diese Rettung kann in Folge eines Absturzes, z.B. von Dachkanten, Podesten, Plattformen, Bühnen und durch Lichtkuppeln, notwendig sein. Zur Verhinderung des Hängenbleibens bzw. des Anschlagens an Bauteilen beim Rettungsvorgang empfiehlt sich die Verwendung eines Abhalteseils.
Abb. 5 Rettung einer frei hängenden Person
Die rettende Person befestigt das Rettungsgerät (1) an einer geeigneten Anschlageinrichtung/Anschlagkonstruktion. Zur Entlastung des Auffangsystems (4) wird das Seil des Rettungsgerätes mittels Seilklemme (2) mit dem Seil des Auffangsystems verbunden. Dazu ist vorher im Bereich der Absturzkante (7) ein Kantenschutz und ggf. ein Seilabhaltehebel vorzusehen. Danach wird die zu rettende Person mit der Hubeinrichtung angehoben (3) und das Auffangsystem vom Anschlagpunkt (5) gelöst. Anschließend wird die Person mit Hilfe des Abseilgerätes (1) nach unten abgelassen (6).
Abb. 6 Einsatz des Rettungsgeräts und einer Seilklemme
7.4 Bergung aus einer Seilschwebebahn
Zur Bergung 1 aus einer Seilschwebebahn, wie in der Abbildung 7 dargestellt, sind Rettungsschlaufen, ein Abseilgerät und eine Anschlageinrichtung erforderlich.
Der Berghelfer oder die Berghelferin (rettende Person) fährt mit einem Seilfahrgerät zu den zu rettenden Personen. Nach dem Anlegen einer Rettungsschlaufe werden die Personen mit einem Abseilgerät zum Erdboden abgelassen. Die erforderliche Klasse des Abseilgeräts für den Rettungsvorgang ist nach Abschnitt 8.5 vorher festzulegen.
Abb. 7 Bergung aus einer Seilschwebebahn
7.5 Rettung aus einer Windenergieanlage
Beispiel einer Rettung aus dem Maschinenhaus ( Abbildung 8):
Zur Rettung aus einer Windenergieanlage (WEA) sind ein Auffanggurt, ein geeignetes Abseilgerät mit ausreichend langem Seil inklusive einer Reserve (z.B. wegen Einflüssen aus Wind oder Schrägabseilung) und bei Bedarf eine Rettungstrage, um eine Person aus einem engen Raum und aus großer Höhe zu retten, erforderlich.
Vor dem Hintergrund der im Notfall zur Verfügung stehenden Zeit (Evakuierung) ist zu prüfen, ob mehrere Abseilgeräte erforderlich sind. Sollen mehrere Abseilgeräte gleichzeitig eingesetzt werden, muss die Umsetzbarkeit beurteilt werden (Anzahl und Belastbarkeit der Anschlageinrichtungen, gegenseitige Beeinflussung der Seile usw.).
Abb. 8 Rettung aus dem Maschinenhaus
8 Auswahl
8.1 Allgemeine Hinweise
Bei der Auswahl der Rettungsausrüstung müssen u.a. folgende Aspekte berücksichtigt werden:
8.2 Rettungsgurte nach DIN EN 1497
Rettungsgurte bestehen überwiegend aus Gurtbändern, die den Körper so umschließen, dass die zu rettende Person während des Rettungsvorgangs in einer aufrechten Lage gehalten wird. Sie sollten vor Aufnahme der Tätigkeit angelegt werden. Rettungsgurte sind nicht geeignet, als Körperhaltevorrichtungen in Absturzschutzsystemen eingesetzt zu werden.
Auffanggurte nach DIN EN 361 können immer auch als Rettungsgurte benutzt werden.
Rettungsgurte enthalten mindestens einen Befestigungspunkt (Ösen oder Schlaufen) für den Anschluss eines Verbindungsmittels bzw. eines Tragmittels. Befestigungspunkte an beiden Schultern (Rettungsösen) sind für das Retten aus engen Öffnungen vorteilhaft (siehe Abbildung 9).
Abb. 9 Auffanggurt mit Rettungsösen
Es sind Rettungsgurte zu bevorzugen, die einen entsprechenden Komfort aufweisen, z.B. Polsterung der Gurtbänder. Rettungsgurte können in die Arbeitskleidung, z.B. Latz- oder Wathosen, integriert sein (siehe Abbildung 10).
Abb. 10 Rettungsgurt in Arbeitshose eingearbeitet
In der Gebrauchsanleitung (Anleitungen und Informationen des Herstellers) ist die maximale Nennlast (Gewicht der Person, Kleidung und evtl. Material und Werkzeug) des Rettungsgurts angegeben. Diese darf nicht überschritten werden.
8.3 Rettungsschlaufen nach DIN EN 1498
Rettungsschlaufen sind dann geeignet, wenn das Anlegen eines Rettungsgurts vor Beginn der Tätigkeit nicht möglich oder nicht geeignet ist (z.B. Einstieg durch enge Öffnungen). Sie sollten nur im Ausnahmefall zur Anwendung kommen, können aber lebensrettend sein. Rettungsschlaufen haben mindestens einen Befestigungspunkt (Ösen oder Schlaufen) für den Anschluss eines Tragmittels.
Rettungsschlaufen werden in drei Klassen unterteilt:
Abb. 11 Rettungsschlaufe der Klasse A
Abb. 12 Rettungsschlaufe der Klasse B
Abb. 13 Rettungsschlaufe der Klasse C
Rettungsschlaufen der Klasse A dürfen nicht zum Selbstabseilen verwendet werden. Bei freiem Hängen können durch die fehlende Unterstützung des Körpers schon nach einer Hängedauer von zwei Minuten die Einschränkung der Atmung und der Ausfall von motorischen Funktionen (z.B. die Handkraft zum Führen eines Seils) auftreten.
8.4 Rettungshubgeräte nach DIN EN 1496
Rettungshubgeräte werden in zwei Klassen unterteilt.
Mit Rettungshubgeräten der Klasse A können sich Personen ausschließlich von einem tiefer- zu einem höhergelegenen Ort heraufziehen oder werden von einer anderen Person heraufgezogen.
Rettungshubgeräte der Klasse B sind wie Geräte der Klasse A einsetzbar, jedoch besteht hier die Möglichkeit, den zu Rettenden durch eine zusätzliche Absenkfunktion über eine begrenzte Strecke herabzulassen um z.B. das Verhaken an Hindernissen zu verhindern.
Für die Rettung nach unten sind Abseilgeräte zu verwenden.
Hinweis
Befinden sich unterhalb der benutzenden Person flüssige oder feste Stoffe, in denen man versinken kann, dürfen Rettungshubgeräte der Klasse B nicht eingesetzt werden.
Rettungshubfunktionen können auch in persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz, z.B. Höhensicherungsgeräten nach DIN EN 360, integriert sein. Der Vorteil ist die sofortige Verfügbarkeit als Rettungshubeinrichtung nach einem Sturz in das Höhensicherungsgerät (siehe Abbildung 2 und Abbildung 14).
Abb. 14 Höhensicherungsgerät mit integriertem Rettungshubgerät der Klasse B
8.5 Abseilgeräte nach DIN EN 341
Abseilgeräte (siehe Abbildung 15) sind entweder selbsttätig wirkende (Typ 1) oder manuell betätigte (Typ 2) Geräte, einschließlich eines Tragmittels (z.B. Drahtseil, textile Seile), mit denen Personen entweder sich selbst oder andere mit einer begrenzten Geschwindigkeit von einem höheren zu einem tiefer gelegenen Ort retten können.
Geräte des Typ 2 müssen mit einer Panikverriegelung ausgestattet sein, die ein unkontrolliertes Abseilen oder einen Absturz verhindert und gewährleistet, dass die Abseilgeschwindigkeit von 2 m/sec nicht überschritten wird, wenn die Steuereinrichtung losgelassen oder die Panikverriegelung betätigt wird.
Abb. 15 Abseilgeräte
(links Typ 1, rechts Typ 2 - vorwiegend Einsatz bei seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren)
Abseilgeräte werden in der Praxis unterschiedlich stark beansprucht und werden nach der zu erwartenden Abseilarbeit in vier Klassen unterteilt:
Hinweis
Ein Abseilgerät, mit dem z.B. 100 Fahrgäste aus einer Seilbahnkabine in 100 m Höhe abgeseilt werden, muss höheren Anforderungen genügen als ein Gerät, mit dem sich ein Kranführer oder eine Kranführerin einmalig aus 20 m Höhe aus seiner Kranführerkabine abseilt.
Die Abseilarbeit W [J] ist das Produkt aus Abseilhöhe h [m], Gewicht m der ab zuseilenden Person [kg], Erdbeschleunigung [g = 9,81 m/s2 ] und Anzahl der Abseilvorgänge n:
W [J] = h [m] · m [kg] · g [m/s2 ] · n
Die minimale und maximale Nennlast (Gewicht der Person, Kleidung und evtl. Material und Werkzeug) aus der Gebrauchsanleitung des Herstellers ist zu beachten. Es gibt Abseilgeräte, die für eine Rettung von mehr als einer Person gleichzeitig zugelassen sind.
Hinsichtlich der technischen Bauart werden Abseilgeräte aufgrund ihrer Bremseinrichtungen unterschieden. Bei den Geräten mit Seilreibungsbremsen kann die zu rettende Person oder die rettende Person die Abseilgeschwindigkeit beeinflussen, was bei Geräten mit Fliehkraftbremse in der Regel nicht der Fall ist. Bei einigen Geräten kann auch durch Seilumlenkung die Abseilgeschwindigkeit geregelt werden.
Es gibt auch Abseilgeräte, die zusätzlich mit einer Hubeinrichtung ausgestattet sind. Diese Geräte eignen sich dann, wenn die zu rettende Person während des Rettungsvorgangs angehoben werden muss. Ein Anheben kann z.B. erforderlich sein, um die zu rettende Person vom Auffangsystem zu lösen (siehe Abbildung 16).
Abb. 16 Abseilgerät mit integrierter Hubeinrichtung (Passivrettung)
8.6 Verbindungselemente nach DIN EN 362
Verbindungselemente müssen selbstschließend sein. Dabei gibt es selbstverriegelnde (siehe Abb. 17 und 19) oder manuell verriegelbare (siehe Abb. 18) Ausführungen.
Die Verwendung von selbstverriegelnden Verbindungselementen ist zu empfehlen, damit beim häufigen Öffnen und Schließen des Verbindungselements sichergestellt wird, dass das Verbindungselement verschlossen ist.
Weitere Auswahlkriterien enthält die DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz".
Abb. 17 Beispiele für selbstverriegelnde Verbindungselemente mit Einhandbetätigung
Abb. 18 Beispiele für manuell verriegelbare Verbindungselemente mit Überwurfmutter als Verschlusssicherung
Abb. 19 Beispiel für ein selbstverriegelndes Verbindungselement mit großer Öffnungsweite und Einhandbetätigung
Zur Verbindung von Verbindungselementen eines Rettungssystems mit Anschlagmöglichkeiten größerer Abmessungen können auch Anschlagverbindungselemente eingesetzt werden (siehe Abb. 20).
Abb. 20 Beispiel für ein Anschlagverbindungselement
8.7 Seil- und Bandklemmen nach DIN 19428
Seil- und Bandklemmen (siehe Abbildungen 21 und 22) werden als verbindende Bestandteile in Rettungssystemen verwendet. Sie ermöglichen in Verbindung mit einem Rettungsgerät (Abseilgerät oder Rettungshubgerät), dass die aufgefangene Person angehoben und/oder abgelassen werden kann. Die Klemme wird an dem Seil des Rettungsgeräts befestigt (siehe Abbildung 23). Im Anschluss wird die Klemme durch die rettende Person an das belastete Verbindungsmittel (z.B. eines Höhensicherungsgerätes) bzw. die belastete bewegliche Führung (z.B. eines mitlaufenden Auffanggerätes) angefügt. Somit kann die aufgefangene Person sicher angehoben und das belastete Verbindungsmittel bzw. die belastete bewegliche Führung von der Anschlageinrichtung ausgehängt werden.
Es ist zu beachten, dass die Klemme zugehörig zu dem jeweiligen Verbindungsmittel (Drahtseil oder Textilband, Durchmesser des Drahtseils bzw. Breite des Textilbands) geprüft und zugelassen ist und gemeinsam mit dem Rettungsgerät aufbewahrt wird.
Abb. 21 Seilklemme
Abb. 22 Bandklemme
Abb. 23 Bandklemme am Verbindungsmittel angefügt
8.8 Anschlageinrichtungen
Anschlageinrichtungen können ein Bestandteil der PSA gegen Absturz und der Rettungsausrüstung sein, z.B. eine Trägerklemme (DIN EN 795 Typ B), oder die Verbindung dieser Ausrüstungen mit dem Bauwerk oder anderen Objekten darstellen, z.B. eine Anschlageinrichtung, die dauerhaft am Gebäude befestigt ist.
Die Anforderungen an Anschlageinrichtungen basieren generell auf der Einwirkung durch den Lastfall "Auffangen" (6 kN, siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz").
Wenn eine Person in das Auffangsystem gestürzt ist, gilt diese Anschlageinrichtung als belastet.
Ob sie auch für die Rettung verwendet werden kann, ergibt sich aus der Gebrauchsanleitung des Herstellers und muss im Rettungskonzept beurteilt werden.
Hinweis
Das Rettungssystem darf sich nicht unbeabsichtigt von der Anschlageinrichtung lösen können.
Anschlagösen an Maschinen können nur dann verwendet werden, wenn diese speziell als Anschlageinrichtung vorgesehen und entsprechend gekennzeichnet sind.
Informationen zu Anschlageinrichtungen, Anschlagmöglichkeiten und Anschlaghilfen enthalten die DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" und die DGUV Information 201-056 "Planungsgrund lagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern".
9 Benutzung
9.1 Allgemeines
Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten/Rettungssysteme werden im Vorfeld für den jeweiligen Einsatzzweck ausgewählt und sind bestimmungsgemäß zu benutzen.
Grundlagen für die bestimmungsgemäße Benutzung der Rettungssysteme sind die Gebrauchsanleitung des Herstellers und die Betriebsanweisung des Unternehmers oder der Unternehmerin (siehe Abschnitt 10 und Anhang 2).
Vor jeder Benutzung hat sich die benutzende Person durch Sicht- und Funktionsprüfung vom einsatzfähigen Zustand der Ausrüstung zu überzeugen.
Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten/Rettungssysteme dürfen nur zur Rettung von Personen, nicht jedoch für andere Zwecke, z.B. als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden.
Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten/Rettungssysteme dürfen keinen schädigenden Einflüssen ausgesetzt werden. Solche Einflüsse sind z.B.
Beschädigte oder durch einen Sturz belastete persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten/Rettungssysteme sind der Benutzung zu entziehen, sofern nicht eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zugestimmt hat (siehe Abschnitt 11.3). Gegebenenfalls dürfen Abseilgeräte oder Rettungshubgeräte nach nur einer Benutzung erst dann wieder verwendet werden, wenn der Hersteller oder seine bevollmächtigte Vertretung bestätigt hat, dass die Benutzung sicher ist.
9.2 Hinweise für die Erste Hilfe
Durch längeres bewegungsloses Hängen im Auffanggurt können Gesundheitsgefahren (z.B. Hängetrauma) auftreten. Es ist umgehend der Notruf abzusetzen und notärztliche Hilfe anzufordern.
Es empfiehlt sich zur Vorbeugung des Hängetraumas, die Beine möglichst zu bewegen und dafür Hilfsmittel, z.B. Trittschlingen, zu benutzen.
Nach einem Sturz in die PSA gegen Absturz muss die hilflose Person schnellstmöglich aus der hängenden Position gerettet werden. Deshalb ist das vom Unternehmer oder der Unternehmerin vorgesehene Rettungsverfahren um gehend einzuleiten.
Nach der Rettung der Person sind in Abhängigkeit des Gesundheitszustands die üblichen Maßnahmen der Ersten Hilfe anzuwenden (siehe DGUV Information 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe"). Dadurch bestimmt sich auch die Lagerung der Person (siehe hierzu auch DGUV Information 204-011 "Erste Hilfe - Notfallsituation: Hängetrauma"). Eine Flachlagerung ist möglich.
9.3 Hinweise zu Abseilgeräten und Rettungshubgeräten
Befinden sich unterhalb der Benutzerin oder des Benutzers flüssige oder feste Stoffe, in denen man versinken kann, dürfen Rettungshubgeräte der Klasse B bzw. Abseilgeräte nicht eingesetzt werden.
Abseilgeräte und Rettungshubgeräte sind an geeigneten Anschlageinrichtungen möglichst lotrecht über der sich abseilenden oder der zu rettenden Person anzubringen. Während des Rettungsvorgangs darf das Seil nicht über scharfe Kanten verlaufen. Eine Schlaffseilbildung ist zu vermeiden.
Hinweis
Ein genügend großer Abstand zu festen Bauwerksteilen erleichtert das Abseilen oder Heraufziehen.
9.4 Hinweise zu Tragmitteln
Tragmittel dürfen nicht über scharfe Kanten geführt werden.
Hinweis
Durch die Verwendung eines geeigneten Kantenschutzes (siehe Abbildung 24), können Beschädigungen, z.B. des Seils, durch scharfe bzw. raue Kanten vermieden werden.
Eine Umhüllung des Tragmittels (siehe Abbildung 25) an der Kante bietet einen zusätzlichen Schutz.
Abb. 24 Rollenbock (links) oder Stahlblechwinkel (rechts) als Kantenschutz für ein Tragmittel aus einem Kernmantelseil
Abb. 25 Umhüllung (Seilschutz) eines Kernmantelseils mit Clip und Klettverschluss zum schnellen, einfachen Anbringen
Tragmittel dürfen nicht durch Knoten befestigt, gekürzt oder durch Zusammenknoten mit einem anderen Tragmittel verlängert werden. Tragmittel sind möglichst straff zu halten.
Bei Abseilgeräten müssen die Enden gegen unbeabsichtigtes Durchrutschen durch das Abseilgerät gesichert sein.
9.5 Hinweise zu Verbindungselementen nach DIN EN 362
Die Verwendung von selbstverriegelnden Verbindungselementen, ausgestattet mit einem selbstschließenden Verschluss und einer automatischen Verschlusssicherung, ist grundsätzlich zu empfehlen. Bei automatischen Verschlusssicherungen ist die ordnungsgemäße Verriegelung vor der Benutzung zu überprüfen.
Manuell zu verriegelnde Verbindungselemente müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden.
Auf die bestimmungsgemäße Verwendung von Verbindungselementen ist zu achten Dazu gehören insbesondere
9.6 Hinweise zur Gebrauchsdauer
Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Rettungsausrüstung wird durch Umweltbedingungen (z.B. UV-Strahlung, Feuchtigkeit), Lagerung, Transport- und Einsatzbedingungen beeinflusst. Dazu gibt der Hersteller das Datum der Ablegereife, z.B. durch eine Codierung, auf der Ausrüstung an. Alternativ kann die Rettungsausrüstung mit Monat und Jahr der Herstellung gekennzeichnet sein, wobei zur Bestimmung der Ablegereife alle zweckdienlichen Angaben in der Gebrauchsanleitung aufgeführt sein müssen.
9.7 Hinweise zur Gebrauchsanleitung des Herstellers
Jeder Rettungsausrüstung muss eine schriftliche Gebrauchsanleitung des Herstellers in deutscher Sprache beiliegen. Die Gebrauchsanleitung dient als Grundlage zur Erstellung einer Betriebsanweisung.
10 Betriebsanweisung, Unterweisung
10.1 Betriebsanweisung
Unternehmerinnen und Unternehmer haben eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen Angaben für die sichere Benutzung der Rettungsausrüstung enthält. Dabei sind insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsbeurteilung, das Rettungskonzept sowie das Verhalten bei der Benutzung der Rettungsausrüstung und bei festgestellten Mängeln zu berücksichtigen. Sie sollte der benutzenden Person am Einsatzort zur Verfügung stehen.
Ein Muster einer Betriebsanweisung ist in Anhang 2 dargestellt.
10.2 Unterweisung
Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind die Versicherten vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen
Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" fordert im § 31:
"Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln".
Die Übungen sind unter vergleichbaren Arbeits- und Einsatzbedingungen mit geeigneter unabhängiger zweiter Sicherung (Redundanz) durchzuführen. Als geeignete zweite Sicherung können z.B. Schutznetze, Fanggerüste oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, z.B. Höhensicherungsgeräte, verwendet werden.
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss auch die Anwendung von Rettungshub- und Abseilgeräten geübt werden, um im Falle der Rettung ein schnelles Retten zu gewährleisten.
Die Unterweisung hat entsprechend der Rahmenbedingungen des DGUV Grundsatzes 312-001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen" zu erfolgen.
Nach dem DGUV Grundsatz 312-001 muss die unterweisende Person über
Hinweis
Ziel der Unterweisung ist, dass die Benutzerinnen und Benutzer der PSA gegen Absturz im Fall der Rettung die Ausführung der Rettungsverfahren sicher beherrschen.
Daher wird empfohlen, die Rettungsübungen gegebenenfalls nicht nur alle 12 Monate, sondern in kürzeren Abständen und unter annähernd realen Bedingungen zu wiederholen.
11 Ordnungsgemäßer Zustand
11.1 Wartung
Die Wartung dient der Erhaltung der sicheren Funktion der Rettungsausrüstung durch vorbeugende Maßnahmen wie Reinigung und geeignete Lagerung.
11.1.1 Reinigung
Rettungsausrüstungen sind nach Bedarf zu reinigen und zu pflegen. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Die Funktionsfähigkeit und Benutzungsdauer der Ausrüstungen können durch Verunreinigungen beeinträchtigt werden.
11.1.2 Aufbewahrung
Rettungsausrüstungen dürfen bei ihrer Aufbewahrung keinen schädigenden Einflüssen ausgesetzt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Ausrüstungen
11.2 Instandsetzung
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat zu veranlassen, dass die Rettungsausrüstungen nur nach Angaben des Herstellers instandgesetzt werden.
11.3 Prüfung
Rettungsausrüstungen sind Zusatzausrüstungen entsprechend § 1 Abs. 2 PSA-Benutzungsverordnung. Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist gemäß § 2 Abs. 4 PSA-Benutzungsverordnung verpflichtet, die Rettungsausrüstung entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Die Prüfung muss nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, durch eine sachkundige und/oder vom Hersteller autorisierte Person gemäß den Herstellerangaben erfolgen.
Bei Sets, die vom Hersteller in verplombten Behältnissen geliefert werden und die zur Vorhaltung auf z.B. WEA vorgesehen sind, beschränkt sich die mindestens alle 12 Monate durchzuführende Prüfung auf die Unversehrtheit der Plombe und des Behältnisses. Die Dauer der Wartungsfreiheit des Sets ist der Angabe des Herstellers zu entnehmen.
Eine sachkundige Person ist, wer an einem Lehrgang nach dem DGUV Grundsatz 312-906 "Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen" erfolgreich teilgenommen hat.
11.4 Dokumentation
Für die Rettungsausrüstung sind die regelmäßigen Prüfungen, Wartungen und Instandsetzungen zu dokumentieren.
Wesentliche Inhalte dieser Dokumentation sind dem Muster in Anhang 3 zu entnehmen.
| Muster EU-Konformitätserklärung | Anhang 1 |
|
Muster EU-Konformitätserklärung 1. PSA (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer): 2. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten: 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller: 4. Gegenstand der Erklärung Identifizierung der PSA, die die Rückverfolgbarkeit ermöglicht; sie kann gegebenenfalls ein ausreichend scharfes farbiges Bild enthalten, wenn es zur Identifizierung der PSA erforderlich ist): 5. Der unter Nummer 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung entspricht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: 6. Angabe der verwendeten einschlägigen harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird, einschließlich des Datums der Normen bzw. sonstigen technischen Spezifikationen: 7. Gegebenenfalls: Die notifizierte Stelle ... (Name, Kennnummer) ... hat die EU-Baumusterprüfung (Modul B) durchgeführt und die EU-Baumusterprüfbescheinigung ... (Nennung der Bescheinigung) ausgestellt. 8. Gegebenenfalls: Die PSA unterliegt folgendem Konformitätsbewertungsverfahren ... (entweder Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) ... unter Überwachung der notifizierten Stelle ... (Name, Kennnummer). 9. Weitere Angaben: |
| Muster einer Betriebsanweisung | Anhang 2 |
| Muster einer Dokumentation der Prüfung | Anhang 3 |
| DOKUMENTATION DER AUSRÜSTUNG | ||||
| Produkt ___
Typ und Handelsname ___ Modell/Identifizierung ___ Identifizierungsnummer ___ Hersteller ___ Anschrift ___ Telefon und Fax-Nr. ___ E-Mail und Website ___ Herstellungsjahr/Ablaufdatum ___ Kaufdatum ___ Einsatzbereich ___ Datum der ersten Benutzung ___ Sonstige wesentliche Angaben ___ (z.B. Nummer der Europäischen Norm) ___ | ||||
|
Abfrage der regelmäßigen Überprüfung und Instandsetzung | ||||
| Datum der Prüfung | Grund der Bearbeitung (regelmäßige Überprüfung oder Instandsetzung) | Festgestellte Schäden, durchgeführte Instandsetzung und weitere wesentlichen Angaben | Name und Unterschrift der sachkundigen Person | Datum der nächsten Überprüfung |
| Gefährdungen bei der Rettung und mögliche Maßnahmen | Anhang 4 |
Gefahren können sich z.B. ergeben durch
Um die Wirksamkeit der festgelegten Schutzmaßnahmen zu überprüfen, sind praktische Übungen am Einsatzort oder zumindest unter vergleichbaren Rahmenbedingungen zu planen und durchzuführen.
| Mögliche Gefährdung bei der Rettung Mögliche Maßnahmen | |
| Längeres freies Hängen im Auffanggurt |
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| Hängetrauma |
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| Schlechte Erreichbarkeit der zu rettenden Person |
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| Absturz der rettenden Person |
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| Versagen der Anschlageinrichtung (AE) |
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| Absturz (infolge unsachgemäßer Durchführung der Selbstrettung) |
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| Versinken in festen oder flüssigen Stoffen |
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| Hindernisse oder bauliche Einrichtun- gen während des Abseilvorganges |
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| zu hartes Auftreffen auf dem Boden |
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| Versagen des Abseilgerätes infolge Überlastung (z.B. durch Überhitzung) |
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| Verfangen des Seiles oder der zu rettenden Person an Einbauten |
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| Gefahrstoffe oder Sauerstoffmangel für die rettende Person beim Einstieg in enge Räume oder Schächte |
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| Beeinträchtigung der Rettungsausrüstung durch aggressive Stoffe in der Umgebung |
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| Muster eines Rettungskonzepts | Anhang 5 |
| Literaturverzeichnis | Anhang 6 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch letzter Absatz der Vorbemerkung.
1. Gesetze, Verordnungen
2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschriften
Regeln
Informationen
Grundsätze
3. Normen
Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
bzw. VDE-Verlag, Bismarkstraße 33, 10625 Berlin
Weitere Informationen sind über die Homepage des Fachbereichs "Persönliche Schutzausrüstungen" der DGUV
www.dguv.de/fbpsa
verfügbar.
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